Aufgepasst beim Online-Banking

Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei muss man aber auch wachsam – und manchmal misstrauisch – bleiben. Wer zu leichtsinnig dabei ist, haftet lt. OLG Oldenburg bei „verlorenem“ Geld selbst (Az. 8 U 163/17).

Aufgepasst beim Online-Banking

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Beschluss 8 U 163/17 vom 21.08.2018 (rkr)

Online-Banking wird immer beliebter. Vom heimischen PC aus die Bankgeschäfte erledigen, spart so manchen Gang zur Bank. Dabei muss man aber auch wachsam – und manchmal misstrauisch – bleiben. Sonst kann es zu bösen Überraschungen kommen, wie in einem vom 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg entschiedenen Fall.Der klagende Bankkunde hatte sich einen sog. Banking-Trojaner eingefangen. Dieser forderte ihn – vermeintlich von der Onlinebanking-Seite der Bank aus – auf, zur Einführung eines neuen Verschlüsselungsalgorithmus eine Testüberweisung vorzunehmen und mit seiner TAN (Transaktionsnummer), die er per Mobiltelefon erhalten habe, zu bestätigen. In der Überweisungsmaske stand in den Feldern „Name“, „IBAN“ und „Betrag“ jeweils das Wort „Muster“. Der Kläger bestätigte diese vermeintliche Testüberweisung mit der ihm übersandten TAN. Tatsächlich erfolgte dann aber eine echte Überweisung auf ein polnisches Konto. Über 8.000 Euro waren „weg“.Der Kläger verlangte diesen Betrag von der Bank zurück. – Ohne Erfolg. Der Kläger habe grob fahrlässig gegen die Geschäftsbedingungen der Bank verstoßen, so der Senat. Da sei nämlich vorgesehen, dass der Kunde bei der Übermittlung seiner TAN die Überweisungsdaten, die in der SMS erneut mitgeteilt werden, noch einmal kontrollieren müsse. Dies hatte der Kläger nicht getan. Er hatte lediglich auf die TAN geachtet und diese in die Computermaske eingetippt. Anderenfalls, so die Richter, hätte es ihm auffallen müssen, dass er eine Überweisung zu einer polnischen IBAN freigebe. Der Kunde müsse vor jeder TAN-Eingabe den auf dem Mobiltelefon angezeigten Überweisungsbetrag und die dort ebenfalls genannte Ziel-IBAN überprüfen. Dies nicht zu tun, sei grob fahrlässig. Der Kläger hätte im Übrigen bereits aufgrund der völlig unüblichen Aufforderung zu einer Testüberweisung misstrauisch werden müssen. Hinzu komme, dass die Bank auf ihrer Log-In-Seite vor derartigen Betrügereien gewarnt und darauf hingewiesen habe, dass sie niemals zu „Testüberweisungen“ auffordere. Vor diesem Hintergrund sei der Kunde selbst für den Verlust seines Geldes verantwortlich.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflichten bei Brustimplantation umfasst nicht Risiken der späteren Explantation

Über das Risiko einer Ruptur eines Brustimplantats bei einer Schönheitsoperation ist „schonungslos“ aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass ein Brustimplantat bei seiner Explantation beschädigt wird. Allein dem Eingriff immanente Gefahren sind dem Schutzzweck der Aufklärung zuzurechnen, stellte das OLG Frankfurt fest (Az. 8 U 76/15).

Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflichten bei Brustimplantation umfasst nicht Risiken der späteren Explantation

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.11.2018 Urteil 8 U 76/15 vom 06.11.2018 (nrkr)

Über das Risiko einer Ruptur (Riss) eines Brustimplantats bei einer Schönheitsoperation ist „schonungslos“ aufzuklären. In den Schutzzweck-Zusammenhang der Aufklärung fällt jedoch nicht das Risiko, dass ein Brustimplantat bei seiner Explantation beschädigt wird. Allein dem Eingriff immanente Gefahren sind dem Schutzzweck der Aufklärung zuzurechnen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 20.11.2018 veröffentlichtem Urteil fest.Die Klägerin nimmt den beklagten Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 50.000 Euro wegen vermeintlich fehlerhafter Behandlung und Aufklärung in Anspruch. Ihr waren aus medizinischen Gründen im Jahre 2000 beidseitig Silikonbrustimplantate eingesetzt worden. Nach einem Verkehrsunfall Anfang 2003 litt die Klägerin unter Schmerzen in der rechten Brust und ließ eine Mammographie durchführen. Diese ergab keinen Nachweis für eine Ruptur. Im Herbst 2003 bat die Klägerin den Beklagten, ein plastisch-chirurgisches Fachgutachten zur Verfolgung von Ansprüchen gegenüber dem Unfallgegner zu erstatten. Sie übergab ihm auch die Mammographie-Bilder. Der Beklagte erklärte in dem Gutachten, dass das rechte Implantat eine Ruptur zeige. Die Klägerin ließ im Jahr 2004 durch den Beklagten die Implantate gegen größere titanbeschichtete Implantate austauschen. Die explantierten Implantate waren intakt.Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass sie möglicherweise von dem sog. PIP-Skandal (mit Industriesilikon gefüllte Implantate) betroffen sein könne, ließ sie auch diese Implantate 2012 entfernen.Die Klägerin behauptet nunmehr, der Beklagte habe fehlerhaft den Austausch der tatsächlich intakten Brustimplantate 2004 empfohlen. Zudem habe er die neuen Implantate als die Sichersten angepriesen. Tatsächlich sei das neue rechte Implantat gerissen, habe Gel ausgeschwitzt und sie beeinträchtigt. Der Beklagte trägt dagegen vor, dass sich die Klägerin 2003 größere Implantate gewünscht habe. Sein Gutachten habe lediglich die Kostenzusage des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners erwirken sollen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Es könne kein Behandlungsfehler des Beklagten festgestellt werden, resümiert das OLG. Nach Auswertung aller Unterlagen sei vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien eine „medizinisch nicht notwendige Operation aus ästhetischer Indikation“ heraus vereinbart hätten. Das von der Klägerin 2004 unterzeichnete Operationseinverständnis beziehe sich ausdrücklich auf eine „kosmetische Operation“. Der Beklagte habe handschriftlich die Operation als „Austausch der Brustimplantate gegen größere mit silikongelgefüllte Implantate bezeichnet“. Im Rahmen ihrer Anhörung habe die Klägerin schließlich bekundet, dass ein zunächst eingeschalteter Chirurg die Behandlung abgelehnt habe, da er „keine Unfallgeschichten machen wolle“. Für die Vereinbarung einer rein kosmetischen Operation spreche auch, dass die Klägerin erhebliche Zeit abgewartet habe, bis sie sich bei dem Beklagten vorstellt habe. Hätte sie tatsächlich Sorge gehabt, dass aus dem beschädigten Implantat Silikon austreten könnte, wäre ein schnelles Handeln zu erwarten gewesen.

Der Beklagte hafte auch nicht wegen der Verletzung seiner Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem Einsetzen der neuen titanbeschichteten Implantate. Über das Risiko, dass Implantate reißen können, sodass Silikon austrete und es zu lokalen Reaktionen kommen könne, sei bei einer Schönungsoperation „schonungslos“ aufzuklären. Diese Pflichten habe der Beklagte hier zwar nicht erfüllt. Es sei jedoch nicht festzustellen, dass sich durch den Eingriff ein aufklärungspflichtiges Risiko verwirklicht habe. Das rechte Implantat habe zwar 2012 einen Riss mit Silikonaustritt aufgewiesen. Dass es bereits vor der Explantation gerissen gewesen sei, habe der Sachverständige jedoch nicht sagen können. Der Riss könne auch erst unbeabsichtigt und unbemerkt beim Ausbau entstanden sein. Da nach den Angaben des Sachverständigen auch keine der beiden Hypothesen größere Wahrscheinlichkeit aufweise, sei nicht nachgewiesen, dass das Implantat vor dem Ausbau gerissen sei. Dass das intakte Implantat bei der erneuten Explantation beschädigt werden könne, sei kein Risiko der Implantation.

Allein mit dem Eingriff immanente Gefahren seien dem Schutzzweck der hier verletzten Aufklärungspflicht zuzurechnen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.

Erläuterungen:

Zur Problematik der sog. PIP-Implantate vgl. auch Vorlagebeschluss vom 11.09.2018, Az 8 U 27/17, Presseinformation vom 11.09.2018, Nr. 36/2018 .

Das Urteil befasst sich soweit ersichtlich erstmals mit der Frage des Schutzzweckzusammenhangs von Aufklärungspflichten bei einer Brustimplantation im Fall späterer Explantation.

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Zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

Das VG Potsdam hat entschieden, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine weiterführende Schule aus „besonderen Gründen“ einer gesetzlichen Grundlage bedarf und hat daher die Schulleiterin einer Gesamtschule verpflichtet, einen Schüler in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen (Az. VG 12 L 698/18).

Zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

VG Potsdam, Pressemitteilung vom 19.11.2018 zum Beschluss VG 12 L 698/18 vom 29.08.2018 (rkr)

Die für das Schulrecht zuständige 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine weiterführende Schule aus „besonderen Gründen“ einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Mit dem – nunmehr rechtskräftigen – Beschluss hat das Gericht demgemäß die Schulleiterin einer Gesamtschule verpflichtet, einen Schüler in die 7. Jahrgangsstufe aufzunehmen.Die Schulleiterin hatte den Aufnahmeantrag aus Kapazitätsgründen abgelehnt. Sie hatte in dem Auswahlverfahren insgesamt 23 Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen aufgenommen, im Übrigen erfolgte die Aufnahme nach der Nähe der jeweiligen Wohnung zur Schule. Als „besondere Gründe“ erkannte die Schulleiterin eine besondere Geeignetheit im Hinblick auf das Sportprofil der Schule sowie Geschwisterkinder, die bereits die Schule besuchen, an. Zehn Schülerinnen nahm sie im Rahmen der „besonderen Gründe“ auf, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen herzustellen.

Diese Auswahlentscheidung hat das Gericht für rechtswidrig erachtet. Die für das Auswahlverfahren maßgebliche Vorschrift des § 53 Abs. 3 des Brandenburgischen Schulgesetzes genüge nicht dem sog. Gesetzesvorbehalt, weil der Gesetzgeber darin zwar das Vorliegen „besonderer Gründe“ als Auswahlkriterium genannt, diese Gründe aber nicht selbst im Gesetz näher definiert habe. Die Festlegung der Kriterien dürfe nicht der Schulverwaltung überlassen bleiben.

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Klage eines Immobilienfonds wegen nachgeholtem Gesellschafterbeschluss zulässig

Das OLG Hamm entschied, dass die Klage eines Immobilienfonds zulässig ist, nachdem ein als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss nachgeholt wurde (Az. 8 U 41/18).

Klage eines Immobilienfonds wegen nachgeholtem Gesellschafterbeschluss zulässig

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 19.11.2018 zum Urteil 8 U 41/18 vom 19.11.2018

Der Senat hat auf die Berufung des Immobilienfonds das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht Dortmund zurückverwiesen, nachdem ein vom Landgericht als fehlend gerügter Gesellschafterbeschluss des Immobilienfonds nachgeholt worden war, durch den der Komplementär zur Klageerhebung gegen die beklagte Versicherung als Mitgesellschafterin des Immobilienfonds ermächtigt worden war.

Das Landgericht hatte die Klage des Immobilienfonds noch als unzulässig abgewiesen. Dabei hatte es die Auffassung vertreten, dass es dem klagenden Immobilienfonds an der Prozessfähigkeit für die Erhebung der streitgegenständlichen Klage fehle. Der als Kommanditgesellschaft organisierte Immobilienfonds sei durch den Komplementär nicht wirksam vertreten gewesen. Denn ein förmlicher Gesellschafterbeschluss, durch den dieser zur Klageerhebung gegen die Mitgesellschafterin ermächtigt worden wäre, fehle. Er wäre aber erforderlich gewesen, weil es sich um ein „außergewöhnliches Geschäft“ bei einer solchen Klageerhebung handele.

In der mündlichen Verhandlung am 19.11.2018 hat der Senat die Rechtsauffassung des Landgerichts im Ergebnis zwar bestätigt. Trotzdem hat er das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Nach dem Urteil des Landgerichts hatte nämlich der Immobilienfonds den als fehlend gerügten Gesellschafterbeschluss am 07.05.2018 nachgeholt, sodass die Klage jetzt zulässig ist. In diesem Fall sieht das Gesetz die Möglichkeit eine Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht vor. Mit der Frage, ob der klagende Immobilienfonds eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz festgestellt verlangen kann, musste sich der Senat daher nicht befassen.

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Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

Das SG Frankfurt entschied, dass ein Zusammenstoß als Fußgänger mit der U-Bahn auf dem Heimweg dann nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn der Versicherte durch das Telefonieren mit dem Handy derart abgelenkt war, dass die Handynutzung als wesentliche Unfallursache anzusehen ist (Az. S 8 U 207/16).

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr

SG Frankfurt, Pressemitteilung vom 20.11.2018 zum Urteil S 8 U 207/16 vom 18.10.2018 (nrkr)

Zusammenstoß mit U-Bahn auf dem Heimweg

Die zum Zeitpunkt des Unfalls 56-jährige Klägerin war als Hausdame in einem großen Hotel in Frankfurt beschäftigt. Auf dem Heimweg vom Hotel wurde sie beim Überqueren eines unbeschrankten Bahnübergangs von einer Bahn erfasst. Sie erlitt dabei unter anderem Frakturen im Kopfbereich und eine Hirnblutung und befand sich deshalb in monatelanger stationärer Behandlung.

Die Berufsgenossenschaft erhielt vom zuständigen Ordnungsamt Unterlagen zum Unfallhergang. In diesen waren die Auswertungen einer Videoaufzeichnung sowie Zeugenaussagen enthalten, aus denen sich jeweils ergab, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls mit dem Handy telefoniert hatte. Daraufhin lehnte es die Beklagte ab, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Sozialgericht: Handynutzung ist wesentliche Unfallursache

Das Sozialgericht hat die gegen die Berufsgenossenschaft erhobene Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin als Beschäftigte auf dem Heimweg grundsätzlich gesetzlich unfallversichert gewesen. Versichert sei allerdings nur die Tätigkeit des Nachhausegehens vom Arbeitsort, nicht jedoch auch das gleichzeitige Telefonieren mit dem Handy. Insofern liege eine sog. gemischte Tätigkeit vor in Form der gleichzeitigen Ausübung einer versicherten Verrichtung (Nachhausegehen) und einer unversicherten Verrichtung (Telefonieren). Ein Arbeitsunfall liege nur vor, wenn der Unfall und hierdurch der Gesundheitsschaden im Rechtssinne wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn sich auf dem Heimweg ein allgemeines Wegerisiko verwirklicht hätte. Demgegenüber sei ein Arbeitsunfall abzulehnen, wenn eine unversicherte Tätigkeit wie hier die wesentliche Unfallursache sei. Durch das Telefonieren sei die Wahrnehmungsfähigkeit der Klägerin im Verkehr deutlich eingeschränkt gewesen. Das hierdurch begründete erhebliche Risiko habe maßgeblich zu dem Unfall geführt.

Hinweise zur Rechtslage

§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch

Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.

Versicherte Tätigkeiten sind auch

  1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, …

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Land Berlin muss Weihnachtszirkus vor Olympiastadion ermöglichen

Das Land Berlin kann den „Weihnachtszirkus“ vor dem Olympiastadion nicht unter Berufung auf den Tierschutz blockieren. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 1 L 337.18).

Land Berlin muss Weihnachtszirkus vor Olympiastadion ermöglichen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 19.11.2018 zum Beschluss VG 1 L 337.18 vom 14.11.2018

Das Land Berlin kann den „Weihnachtszirkus“ vor dem Olympiastadion nicht unter Berufung auf den Tierschutz blockieren. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der Antragsteller ist Inhaber eines Zirkusunternehmens mit Wildtieren. Seit 24 Jahren veranstaltet er in der Weihnachtszeit einen Zirkus auf einem zum Olympiapark Berlin gehörenden Parkplatz. Verstöße gegen die tierschutz-rechtlichen Anforderungen wurden durch die zuständigen Behörden in der Vergangenheit nicht festgestellt. Die Fläche steht im Eigentum des Landes Berlin, welches diese an eine private GmbH verpachtet hat. Jede andere als eine Parkplatznutzung bedarf der Zustimmung des Landes. Das Land verweigerte diese im Oktober 2018 erstmals unter Berufung auf die im Koalitionsvertrag enthaltene Absicht, den Tierschutz zu stärken. Eine artgerechte Tierhaltung könne bei einer Wildtierhaltung im Zirkus aufgrund der typischerweise damit verbundenen Verhältnisse (enge Käfige, häufige Transporte etc.) grundsätzlich nicht gewährleistet werden.

Die 1. Kammer verpflichtete das Land im Wege einstweiliger Anordnung, die Zustimmung zur Nutzung des Parkplatzes für den Zirkus zu erteilen. Der Anspruch folge aus der langjährigen Vergabepraxis in Verbindung mit der Berufsfreiheit und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Grundsätzlich stehe dem Land zwar bei der Vergabe öffentlicher Flächen an Private ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Hier habe das Land die Fläche aber durch die in langjähriger Verwaltungspraxis erteilte Zustimmung zumindest konkludent auch für die Durchführung eines Weihnachtszirkus gewidmet und sich insoweit selbst gebunden. Die Änderung der Verwaltungspraxis sei rechtswidrig, weil die Begründung des Landes, wonach eine artgerechte Tierhaltung nicht sichergestellt sei, keinen konkreten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz aufzeige. Verfüge der Antragsteller über eine Genehmigung zum gewerbsmäßigen Zurschaustellen von wildlebenden Tieren an wechselnden Orten, stellt sich das Vorgehen des Antragsgegners als ein unzulässiger Versuch dar, das von ihm rechtspolitisch als defizitär angesehene Bundesrecht zu umgehen.

Als Streitwert hat die Kammer den wirtschaftlichen Wert der Entscheidung für den Antragsteller zugrunde gelegt und einen Betrag von 240.000 Euro festgesetzt. An ihm messen sich die vom Land zu zahlenden Kosten des anwaltlich vertretenen Antragstellers.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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Nachtfahrverbot für Lkw in Idar-Obersteiner Wohngebiet gilt

Der Antrag eines Unternehmens, ein von der Stadtverwaltung Idar-Oberstein ausgesprochenes Nachtfahrverbot für Lkw außer Vollzug zu setzen, ist vor dem VG Koblenz erfolglos geblieben (Az. 5 L 1092/18.KO).

Nachtfahrverbot für Lkw in Idar-Obersteiner Wohngebiet gilt

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 19.11.2018 zum Beschluss 5 L 1092/18.KO vom 14.11.2018

Der Antrag eines Unternehmens, ein von der Stadtverwaltung Idar-Oberstein ausgesprochenes Nachtfahrverbot für Lkw außer Vollzug zu setzen, ist vor dem Verwaltungsgericht Koblenz erfolglos geblieben.

Das antragstellende Unternehmen fährt sein im Außenbereich einer Nachbargemeinde liegendes Betriebsgelände auch in der Nacht über ein Wohngebiet in der Stadt Idar-Oberstein mit Lkw an. Nach Beschwerden der Anlieger des Wohngebiets über die nächtliche Lärmbeeinträchtigung erließ die Stadtverwaltung Idar-Oberstein eine verkehrsbehördliche Anordnung, nach der das betroffene Wohngebiet in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr für den Schwerlastverkehr gesperrt ist. Zur Begründung wurde auf den Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm in der besonders schützenswerten Nachtzeit verwiesen. Insbesondere sei nach den von der Antragstellerin mitgeteilten Tatsachen nicht ersichtlich, dass eine Notwendigkeit von Fahrzeugbewegungen von und zum Betriebsgelände der Antragstellerin in der (Nacht-)Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr aus betrieblichen Gründen notwendig sei.

Hiergegen richtete sich der Eilantrag des Unternehmens. Die Antragsgegnerin habe keine Lärmmessungen durchgeführt. Zudem seien die betrieblichen Interessen nicht berücksichtigt worden. Der Schwerlastverkehr zum Betriebsgelände sei auch nachts zwingend erforderlich. Die Abläufe im Betrieb sowie die vertraglichen Verpflichtungen ließen keine andere Möglichkeit zu. Das Nachtfahrverbot wirke für das Unternehmen existenzgefährdend, weshalb es außer Vollzug gesetzt werden müsse.

Die Koblenzer Verwaltungsrichter folgten der Antragstellerin nicht. Es dränge sich auf, dass die Belastung der Wohnbevölkerung in einem allgemeinen Wohngebiet, das zudem unmittelbar an den Außenbereich angrenze, mit Fahrzeuglärm durch Schwerlastverkehr, der weder für ein allgemeines Wohngebiet noch für eine (privilegierte) Außenbereichsnutzung typisch sei, grundsätzlich jenseits dessen liege, was billigerweise – jedenfalls zur Nachtzeit – zumutbar sei. Die Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin seien nachvollziehbar und verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstanden. Auch dem Gericht erschließe sich nicht, weshalb leere Lastkraftwagen in der Nachtzeit vom Betriebsgelände der Antragstellerin abfahren oder dieses anfahren müssten. Gleiches gelte für deren Tankfahrzeuge („40-Tonner“). Es sei von der Antragstellerin bislang – trotz konkreter Nachfrage der Antragsgegnerin – nicht substanziiert dargelegt, weshalb die Tankfahrzeuge nicht vor 22:00 Uhr beladen und (nötigenfalls) außerhalb des Betriebsgeländes abgestellt werden könnten. Angesichts der technischen Möglichkeiten (z. B. Kühlsysteme oder ähnliche Einrichtungen) sowie der regelmäßig nicht kalkulierbaren verkehrsbedingten Verzögerungen bei den Transportzeiten sei der bloße Hinweis der Antragstellerin auf Gärprozesse der geladenen Fracht und eine „Explosionsgefahr“ nicht ausreichend, um einen überwiegenden Belang des Unternehmens darzulegen. Mit Blick hierauf dürfte – so die Verwaltungsrichter weiter – das Interesse des Unternehmens in einer unveränderten Beibehaltung der Betriebsabläufe liegen. Dieses Interesse habe aber angesichts der besonders schützenswerten Nachtruhe der Wohnbevölkerung ermessensfehlerfrei von der Antragsgegnerin weniger stark gewichtet werden dürften. Eine existenzgefährdende Wirkung für die Antragstellerin erschließe sich nicht. Vielmehr erscheine eine Anpassung der Betriebsabläufe möglich.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

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Eiscafé ist kein „Laden“

Das LG Frankfurt hat entschieden: Erlaubt die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft, Räume im Erdgeschoss als „Laden“ zu nutzen, darf darin kein Eiscafé betrieben werden (Az. 2-13 S 138/17).

Eiscafé ist kein „Laden“

LG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.11.2018 zum Urteil 2-13 S 138/17 vom 27.09.2018 (nrkr)

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden: Erlaubt die Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft, Räume im Erdgeschoss als „Laden“ zu nutzen, darf darin kein Eiscafé betrieben werden.

In dem zugrundeliegenden Fall hatten zwei Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ihre Räumlichkeiten im Erdgeschoss an den Betreiber einer Eisdiele vermietet. In der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft war festgelegt, dass diese Räume und Flächen als „Laden“ genutzt werden dürfen.

Das Amtsgericht Dieburg hatte der Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Betrieb der Eisdiele stattgegeben. Dieses Urteil hat das für Berufungen gegen Wohnungseigentumssachen in Hessen zentral zuständige Landgericht Frankfurt am Main nun bestätigt. Danach kann die Eigentümergemeinschaft sowohl von den Miteigentümern der Räume, als auch von deren Mieter verlangen, dass der Betrieb des Eiscafés unterlassen wird.

Die Kammer des Landgerichts befand, dass von einem Eiscafé für die Eigentümer andere Beeinträchtigungen ausgehen als von einem Laden. „Der Verkauf von Speisen und die (…) Möglichkeit, diese an Ort und Stelle zu verzehren, kann nicht mehr unter den Begriff des Landes subsumiert werden. (…) Den Kunden werden Sitzmöglichkeiten eröffnet, die zum zumindest kurzweiligen Verweilen einladen.“ Dadurch sei eine höhere Geräuschbelastung zu erwarten. Denn anders als bei reinen Verkaufsstellen stünde der Kontakt unter den Kunden bei einem gastronomischen Betrieb im Vordergrund.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft könne nicht nur von den Eigentümern der Erdgeschossräume verlangen, dass sie auf die Einstellung des Gaststättenbetriebs durch ihren Mieter hinwirken. Auch unmittelbar gegen den Betreiber des Eicafés stünde der Eigentümergemeinschaft ein Unterlassungsanspruch zu. Ihm gegenüber könnten sich die Wohnungseigentümer nämlich auf ihr Eigentumsrecht berufen. Dieses werde durch den Betrieb des Eiscafés beeinträchtigt. § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewähre der Wohnungseigentümergemeinschaft einen eigenen Unterlassungsanspruch gegen den Gastronomen.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.

Erläuterungen:

§ 1004 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch: Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

§ 8 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz: Teilung durch den Eigentümer

Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.

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Bundeskabinett beschließt einheitliche Regeln für Umgang mit Fahrverboten

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Damit werden bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote eingeführt. Diesel-Pkw dürfen nach erfolgreicher Hardware-Nachrüstung weiter einfahren. Das Bundesumweltministerium berichtet.

Bundeskabinett beschließt einheitliche Regeln für Umgang mit Fahrverboten

Gesetzentwurf zur Novelle 13. BImSchG

BMU, Pressemitteilung vom 15.11.2018

Das Bundeskabinett hat eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Damit werden bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote eingeführt.

Diesel-Pkw dürfen nach erfolgreicher Hardware-Nachrüstung weiter einfahren.

Das Bundeskabinett hat am 15. November 2018 eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Damit werden bundesweit einheitliche Regeln für Verkehrsverbote eingeführt, falls diese von den zuständigen lokalen Behörden aufgrund von anhaltend hoher Belastung mit gesundheitsschädlichem Stickstoffdioxid erlassen werden. Das Gesetz legt u. a. fest, dass Fahrzeuge einfahren dürfen, die nachweislich einen geringeren Stickoxid-Ausstoß aufweisen – z. B. aufgrund moderner Abgastechnik, durch Software-Updates oder durch nachträglich eingebaute Stickoxidkatalysatoren, sog. Hardware-Nachrüstungen.

Damit schafft der Gesetzentwurf Rechtssicherheit für Halter von nachgerüsteten Fahrzeugen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der vom Bundeskabinett am 24. Oktober 2018 beschlossenen Eckpunkte für Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts für saubere Luft und die Sicherung der individuellen Mobilität in unseren Städten.

Der Entwurf stellt klar, dass Diesel-Pkw mit den Abgasnormen EURO 4 und 5 von Fahrverboten ausgenommen werden, wenn sie im realen Fahrbetrieb geringere Stickstoffoxidemissionen unter 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen. Dieser Wert wird sich für viele Fahrzeuge nur durch eine geeignete Nachrüstung mit einem zusätzlichen Stickoxidkatalysator erreichen lassen. Zum Vergleich: Euro-5-Fahrzeuge stoßen derzeit real auf der Straße im Durchschnitt rund 900 Milligramm pro Kilometer aus.

Ausgenommen werden aus Verhältnismäßigkeitsgründen auch alle Diesel-Pkw mit der Abgasnorm EURO 6. Weitere Ausnahmetatbestände umfassen nachgerüstete Nutzfahrzeuge – für diese erarbeitet die Bundesregierung derzeit ein Nachrüst-Förderprogramm. Schließlich werden auch Ausnahmen für Fahrzeuge behinderter Menschen, für Krankenwagen und Polizeifahrzeuge geregelt.

Damit alle im Gesetzentwurf vorgesehenen, bundesweiten Ausnahmen von Verkehrsverboten greifen, wird das Bundesverkehrsministerium nun die rechtlichen und technischen Vorschriften für den Einsatz von Nachrüstungen erarbeiten. Die Maßnahmen sollen laut Eckpunkte-Beschluss des Bundeskabinetts schnellstmöglich, zu Beginn des Jahres 2019, in Kraft gesetzt werden.

Der Gesetzentwurf stellt weiterhin klar, dass Verkehrsverbote bei geringeren Stickstoffdioxid(NO2)-Belastungen – bis zu einem Wert von 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel – in der Regel nicht erforderlich sind. In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für NO2 von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel bereits aufgrund der Fördermaßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, der Software-Updates und der Maßnahmen der lokalen Behörden eingehalten werden kann. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wird dadurch nicht verändert. Es bleibt zudem letztlich Aufgabe der lokalen Behörden, über die Notwendigkeit von Fahrverboten zu entscheiden.

Der 40-Mikrogramm-Grenzwert für NO2 wird aktuell in 65 deutschen Städten überschritten. In 15 Städten lag er 2017 über 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft. NO2 ist ein giftiges Reizgas, das vor allem Kindern, Senioren oder Asthmatikern gesundheitlich belasten und auch zu Herzkreislauferkrankungen führen kann.

Nach der Kabinettsentscheidung am 15.November 2018 wird nun das parlamentarische Verfahren eingeleitet. Parallel dazu erfolgt die sog. Notifizierung bei der EU-Kommission. Diese wurde bereits eingeleitet.

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Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. So entschied das BVerwG (Az. 2 C 60.17).

Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und unterbliebener frühzeitiger Ahndung von Pflichtverstößen

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.11.2018 zum Urteil 2 C 60.17 vom 15.11.2018

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.11.2018 entschieden.

Mit der Disziplinarklage legte der Dienstherr der Kreisbeamtin u. a. zur Last, in der Zeit von Januar 2013 bis Januar 2015 entgegen dienstlichen Weisungen des Vorgesetzten in mindestens fünf Fällen unentschuldigt nicht zu dienstlichen Terminen erschienen zu sein, außerdem in zahlreichen Fällen dienstinterne Korrespondenz an außerhalb der Kreisverwaltung stehende Dritte weitergeleitet zu haben und sich in E-Mails in despektierlicher, illoyaler und zum Teil verächtlicher Form über Kollegen geäußert zu haben. Eingeleitet hatte der Landkreis das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin im April 2014.

Auf die Disziplinarklage ist die Beamtin im vorinstanzlichen Verfahren aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beamtin habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem sie schuldhaft gegen ihr obliegende Dienstpflichten, insbesondere zum Erscheinen bei Dienstterminen und zum innerdienstlichen Wohlverhalten, verstoßen habe. Dadurch habe sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört.

Zum 1. November 2018 setzte der Dienstherr die Beamtin antragsgemäß wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Beamtin die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und kraft eigener disziplinarer Maßnahmebemessung das monatliche Ruhegehalt der Beamtin für drei Jahre um ein Fünftel gekürzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beamtin hat zwar ein schweres Dienstvergehen begangen, v. a. weil sie über einen längeren Zeitraum wiederholt dienstliche Anordnungen nicht befolgt hat (insbesondere durch das Nichterscheinen zu Terminen), aber auch weil sie darüber hinaus vielfach die Pflicht zu innerdienstlichem Wohlverhalten verletzt hat. Die disziplinare Höchstmaßnahme – bei einer Ruhestandsbeamtin die Aberkennung des Ruhegehalts – ist aber nicht gerechtfertigt. Denn mildernd ist zu berücksichtigen, dass das Disziplinarverfahren gegen die Beamtin wesentlich zu spät eingeleitet worden ist. Der Dienstherr hätte bereits nach der ersten disziplinarwürdigen Dienstpflichtverletzung das behördliche Disziplinarverfahren einleiten und auf diese mit einer eigenen Disziplinarmaßnahme oder der Erhebung der Disziplinarklage reagieren müssen. Im Streitfall wäre in Betracht gekommen, dass der Dienstherr auf die zeitlich gestreckt aufgetretenen Dienstpflichtverletzungen zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen – etwa durch Verweis nach dem unentschuldigten Nichterscheinen zu einem Diensttermin – auf die Beamtin pflichtenmahnend einwirkt.

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