Niedersächsisches Pflegekammergesetz verfassungsgemäß

Das VG Hannover hat entschieden, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat und die Pflichtmitgliedschaft sowie die Beitragspflicht nicht gegen Grundrechte verstoßen (Az. 7 A 5658/17 u. a.).

PflegeKG

Niedersächsisches Pflegekammergesetz verfassungsgemäß

Pflichtmitgliedschaft in der Kammer erfasst auch Fallmanagerin eines Krankenhauses

VG Hannover, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zu den Urteilen 7 A 5658/17, 7 A 6876/18 und 7 A 954/18 vom 07.11.2018

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 07.11.2018 die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin, die zugleich Geschäftsführerin und stellvertretende Pflegeleiterin in einem Pflegeheim in der Region Hannover ist, gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlich im Jahr 2017 eingerichteten Pflegekammer Niedersachsen abgewiesen. Außer in Niedersachsen bestehen derzeit nur in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein Pflegekammern mit Pflichtmitgliedschaft. Die Klage der Klägerin hatte keinen Erfolg, weil das Verwaltungsgericht zu dem Schluss kam, dass der niedersächsische Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Gesetzes innerhalb der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz gehandelt hat und die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin in der Pflegekammer sowie ihre Beitragspflicht nicht gegen ihre Grundrechte verstoßen. Die Errichtung der Pflegekammer verfolgt nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und ist auch sonst verhältnismäßig. In einer Gesellschaft, die durch den demografischen Wandel, die Veränderung der Familienstrukturen, den Fortschritt von Wissenschaft und Technik und durch einen Strukturwandel der Gesundheits- und Pflegeversorgung geprägt ist und die daher nach allgemeiner Einschätzung Maßnahmen der Verbesserung der Aus- und Weiterbildung in den Pflegeberufen sowie zur Steigerung von Qualität und Attraktivität des Pflegesektors insgesamt dringend bedarf, sei es naheliegend und verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Staat durch Gründung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – wie der beklagten Pflegekammer – einen Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit standardgerechter Pflege leistet. Wegen des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers stehe der Pflichtmitgliedschaft auch nicht entgegen, dass der überwiegende Teil der Pflichtmitglieder abhängig beschäftigt ist. Im Rahmen des ihm verfassungsrechtlich eingeräumten Gestaltungsspielraums habe sich der niedersächsische Gesetzgeber nicht an dem bayerischen Modell einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer „Vereinigung der Pflegenden“ orientieren müssen.

Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 5658/17 –

Auch die Klage einer in einem niedersächsischen Krankenhaus als sog. Fallmanagerin beschäftigten ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegerin auf Feststellung, dass sie nicht Mitglied der Pflegekammer sei, hatte in der Sitzung der 7. Kammer vom 07.11.2018 keinen Erfolg. Die Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Pflegekammergesetzes, wonach eine zur Pflichtmitgliedschaft führende einschlägige Berufsausübung bereits dann vorliegt, wenn bei der (ausgeübten) Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung waren, eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt oder mit verwendet werden können, seien in ihrem Fall erfüllt. Das Gesetz sei insoweit weit auszulegen. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als ausgebildete Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

Die Kammer hat in diesem Verfahren die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ebenfalls wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 6876/18 –

Dagegen hatte die Klägerin in dem dritten am 07.11.2018 von der 7. Kammer verhandelten Fall zum Nds. Pflegekammergesetz Erfolg. Das Gericht hat den angefochtenen Aufforderungsbescheid eines vorläufigen Organs der Pflegekammer, u. a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Klägerin mitzuteilen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PflegeKG besitzen und diesen Beruf nach Ansicht der Beklagten in Niedersachsen ausüben, aus formellen Gründen aufgehoben. Der Bescheid sei nicht von dem nach den einschlägigen Vorschriften dafür zuständigen Organ der Kammer erlassen worden.

Da die Kammer dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen hat, hat sie die Berufung nicht zugelassen. Der unterlegenen Pflegekammer steht damit als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung an das Nds. Oberverwaltungsgericht zu.

Urteil vom 07.11.2018 – 7 A 954/18 –

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Anspruch auf Schadensersatz wegen Kabinenluftkontamination?

Das ArbG Köln hat entschieden, dass zwei Flugbegleiterinnen kein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sog. fume event bzw. smell event) zusteht (Az. 7 Ca 3099/17, 7 Ca 3743/17).

Anspruch auf Schadensersatz wegen Kabinenluftkontamination?

Kann die Kabinenluft im Flugzeug krank machen?

ArbG Köln, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zu den Urteilen 7 Ca 3099/17 und 7 Ca 3743/17 vom 10.10.2018

Das Arbeitsgericht Köln hat am 10.10.2018 entschieden, dass zwei Flugbegleiterinnen kein Anspruch auf Schadensersatz gegen ihren Arbeitgeber wegen einer Kabinenluftkontamination (sog. fume event bzw. smell event) zusteht.Auf einem Flug von Köln nach Berlin im Jahr 2016 sollen die Klägerinnen für ca. 45 Minuten einer Kabinenluftkontamination ausgesetzt gewesen sein, bei der ein chemischer Geruch festgestellt wurde. Diesen haben sie vor dem Arbeitsgericht mit dem Geruch von „nassen Socken“ verglichen. Die Außenluft soll bei der Durchleitung durch die Triebwerke in die Kabine (sog. Zapfluft) verunreinigt worden sein. Ein ähnlicher Vorfall war bei dem Flugzeug bereits am Tag zuvor aufgetreten. Die Luftverunreinigung soll bei den klagenden Flugbegleiterinnen u. a. zu Übelkeit und Schwindelgefühlen, aber auch zu andauernden neurologischen bzw. kognitiven Beeinträchtigungen geführt haben, weshalb sie Schadensersatz verlangten.Die Arbeitnehmerinnen waren mit ihrer Klage nicht erfolgreich. Das Gericht war der Ansicht, dass sie nicht gem. § 104 SGB VII nachweisen konnten, dass die Fluglinie vorsätzlich gehandelt hätte. Die Regelung des § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Arbeitgebers im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung auf Vorsatz. Aufgrund einer technischen Überprüfung nach dem Geruchsereignis am Tag zuvor, und aufgrund eines folgenden unproblematischen Fluges habe die Fluglinie nicht mit einem solchen smell event rechnen müssen. Ob ein Zusammenhang zwischen fume events/smell events und Gesundheitsschäden überhaupt wissenschaftlich nachweisbar wäre und ob sich ein solcher bei den Arbeitnehmerinnen realisiert hat, musste deshalb nicht entschieden werden.

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Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß. Dies hat das VG Berlin entschieden (Az. VG 6 K 666.17, VG 6 K 537.17).

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

Verwaltungsgericht billigt Zweckentfremdungsverbot für Nebenwohnungen

VG Berlin, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zu den Urteilen VG 6 K 666.17 und VG 6 K 537.17 vom 17.10.2018

Wer in Berlin eine Nebenwohnung hat, darf sie nur eingeschränkt an Feriengäste vermieten. Die verschärften Genehmigungsvoraussetzungen sind verfassungsgemäß. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Vermietung von Wohnraum an Touristen ist nach dem Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz genehmigungspflichtig. Dies gilt für Haupt- wie für Nebenwohnungen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin konnten Inhaber einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung eine weitreichende Ausnahmegenehmigung erstreiten (vgl. Pressemitteilung 37/2017 vom 16. November 2017 ). Im Hinblick hierauf hat der Landesgesetzgeber die Genehmigungsmöglichkeiten im April 2018 neu gefasst. Danach dürfen Privatleute ihre Berliner Hauptwohnung, solange sie dort ihren tatsächlichen Lebensmittelpunkt behalten, während ihrer Abwesenheit zu anderen als Wohnzwecken verwenden. Für Nebenwohnungen gilt eine Höchstgrenze. Hier ist die Vermietung an Feriengäste auf 90 Tage im Jahr beschränkt. Besteht daneben eine Hauptwohnung oder mindestens eine weitere Nebenwohnung in Berlin, soll keine Genehmigung erteilt werden.

Die Kläger beantragten beim Wohnungsamt jeweils erfolglos eine Genehmigung, um ihre Nebenwohnung im Bezirk Mitte bzw. Pankow von Berlin an Feriengäste zu vermieten. Ihre Klagen hatten vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts keinen Erfolg. Die Kläger dürften die Nebenwohnungen erlaubnisfrei an Familienangehörige überlassen. Die Genehmigung zur Vermietung als Ferienwohnung sei jedoch zu versagen, auch wenn die Nebenwohnung dann zwischenzeitlich unbewohnt bleibe. Der Gesetzgeber habe mit der Überarbeitung des Zweckentfremdungsverbot-Gesetzes wirtschaftliche Anreize zu einer zweckfremden Nutzung abwehren wollen. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine Ausnahmegenehmigung für 90 Tage im Jahr, da sie bereits über eine Haupt- bzw. Nebenwohnung in Berlin verfügten. Diese Genehmigungsvoraussetzungen stünden mit dem Eigentumsgrundrecht, dem Vertrauensschutz und dem Gleichheitssatz in Einklang.

Die Kammer hat in beiden Fällen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

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Ausschließlicher Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen verstößt gegen Unionsrecht

Der EuGH entschied, dass der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen gegen das Unionsrecht verstößt (Rs. C-171/17). Die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Systems könne selbst dann nicht einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, wenn sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellten.

Ausschließlicher Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen verstößt gegen Unionsrecht

EuGH, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zum Urteil C-171/17 vom 07.11.2018

Der ausschließliche Betrieb eines nationalen mobilen Zahlungssystems durch ein vom ungarischen Staat kontrolliertes Unternehmen verstößt gegen das Unionsrecht.

Die Erbringung der Dienstleistungen im Rahmen dieses Systems kann selbst dann nicht einem staatlichen Monopol vorbehalten werden, wenn sie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse darstellen.

Die Nemzeti Mobilfizetési Zrt., eine vollständig im Eigentum des ungarischen Staates stehende ungarische Gesellschaft, betreibt in Ungarn ein nationales mobiles Zahlungssystem, dessen Verwendung für die mobile Zahlung des öffentlichen Parkens, der Benutzung des Straßennetzes, der Personenbeförderung und der mit allen weiteren von einer staatlichen Einrichtung angebotenen Dienstleistungen verbundenen Kosten vorgeschrieben ist. Die Erbringer dieser Leistungen sind grundsätzlich verpflichtet, den Zugang der Kunden zu diesen über das nationale mobile Zahlungssystem zu gewährleisten.

Ein mobiles Zahlungssystem ermöglicht es den Kunden, eine Dienstleistung über ein elektronisches Marketingsystem zu zahlen, das ohne Anknüpfung an einen festen Punkt mittels Telekommunikation, einer digitalen Vorrichtung oder eines anderen IT-Tools zugänglich ist.

Da die Kommission das von Ungarn eingeführte nationale mobile Zahlungssystem als rechtswidriges staatliches Monopol und damit als Verstoß gegen die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie1 und gegen die Niederlassungs- und die Dienstleistungsfreiheit ansah, hat sie vor dem Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage gegen Ungarn erhoben.

In diesem Zusammenhang vertritt Ungarn u. a. die Auffassung, dass die im Rahmen des in Rede stehenden nationalen mobilen Zahlungssystems erbrachten Dienstleistungen selbst dann, wenn sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fielen – was es verneint -, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (im Folgenden: DAWI) darstellten, für die die Anwendung der Richtlinie Einschränkungen unterliege.

In seinem Urteil vom 07.11.2018 stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass die Richtlinie auf die nationalen Maßnahmen, durch die das in Rede stehende staatliche Monopol eingeführt wurde, anwendbar ist. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen sind nämlich nur die DAWI, die öffentlichen oder privaten Einrichtungen vorbehalten sind, oder Monopole, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bereits bestanden.

Der Gerichtshof ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission nichts vorträgt, was belegen könnte, dass die von den streitigen nationalen Maßnahmen betroffenen Dienstleistungen keine DAWI darstellen. Insoweit stellt der Umstand allein, dass diese Dienstleistungen in der Vergangenheit von privaten Wirtschaftsteilnehmern erbracht wurden, die Richtigkeit ihrer von Ungarn vorgenommenen Einstufung als DAWI nicht in Frage. Die in der Richtlinie für die DAWI vorgesehenen besonderen Vorschriften finden daher auf die Dienstleistungen Anwendung.

Der Gerichtshof weist sodann darauf hin, dass das in Rede stehende nationale mobile Zahlungssystem eine „Anforderung“ im Sinne der Richtlinie darstellt, da es den Zugang zur Erbringung mobiler Zahlungsdienste einem staatlichen Monopol vorbehält. Eine solche „Anforderung“ muss jedoch mit den in der Richtlinie genannten kumulativen Bedingungen der Nicht-Diskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein. Das fragliche nationale System erfüllt nach Auffassung des Gerichtshofs nicht die Bedingung der Verhältnismäßigkeit. Ungarn hat nämlich selbst anerkannt, dass es Maßnahmen gebe, die weniger einschneidend seien und die Niederlassungsfreiheit weniger beschränkten als die streitigen Maßnahmen, um die von diesem Mitgliedstaat verfolgten Ziele zu erreichen, die u. a. im Verbraucherschutz durch eine Verbesserung des Funktionierens des Markts für mobile Zahlungssysteme bestünden. Hierzu stellt der Gerichtshof klar, dass beispielsweise ein Konzessionssystem, das auf einem für den Wettbewerb offenen Verfahren beruht, eine weniger beschränkende Maßnahme darstellen könnte.

Da Ungarn nicht nachgewiesen hat, dass die Anwendung der vorstehend genannten Bedingungen die Verwirklichung der mit den angefochtenen Maßnahmen verfolgten Ziele verhindert, gelangt der Gerichtshof somit zu dem Schluss, dass diese Maßnahmen nicht mit den Vorschriften der Richtlinie über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sind.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die streitigen Maßnahmen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit darstellen.

1 Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, l 376, S. 36).

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Namensbestimmungsrecht: Streit um Namen eines neugeborenen Kindes

Das OLG Nürnberg entschied, dass das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden kann, wenn getrennt lebende Eltern mit gemeinsamen Sorgerecht sich nicht auf einen Vor- bzw. Nachnamen für das neu geborene Kind einigen können (Az. 10 UF 838/18).

Namensbestimmungsrecht: Streit um Namen eines neugeborenen Kindes

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 07.11.2018 zum Beschluss 10 UF 838/18 vom 30.07.2018

Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das Kind künftig tragen soll, so kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg bestätigt, wonach dabei in erster Linie dem Kindeswohl Rechnung zu tragen ist, aber auch Belange der Eltern mit zu berücksichtigen sind.

Die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, konnten sich nicht darauf einigen, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das Kind künftig haben soll. Lediglich im Hinblick auf den ersten Vornamen bestand zwischen den Eltern Einigkeit. Die Eltern, welche sich noch vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten dem Standesamt Regensburg deshalb auch keinen Namen des Kindes mit.

Sowohl die Mutter als auch der Vater beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass ihnen jeweils das Namensbestimmungsrecht übertragen wird. Dem Vater kam es dabei auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln ergäben.

Das Amtsgericht Regensburg hat in seiner Entscheidung der Mutter das Recht übertragen, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen. Entscheidend war für das Gericht dabei u. a., dass das Kind zusammen mit einer Halbschwester im Haushalt der Mutter lebt. Aus Sicht des Gerichts entspricht es dem Wohl des Kindes am besten, wenn dieses denselben Geburtsnamen wie die beiden anderen Familienangehörigen, mit denen es in einem Haushalt lebt, hat. Unter anderem würde es der Festigung des Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind dienen, wenn es denselben Familiennamen trägt. Das Interesse des Vaters daran, dass aus dem Nachnamen des Kindes dessen indische Wurzeln ersichtlich sein sollten, müsse hinter dem Interesse des Kindes klar zurücktreten.

Das Recht zur Bestimmung des zweiten Vornamens übertrug das Gericht hingegen dem Vater. In einer Gesamtschau entspreche es dem Kindeswohl am besten, wenn dessen Bindung zum Vater und zu dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werden könne.

Gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg legte der Vater Beschwerde ein und beantragte beim Oberlandesgericht Nürnberg, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Das Oberlandesgericht Nürnberg lehnte diesen Antrag mit Beschluss vom 30. Juli 2018 ab, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teilte. Der 10. Familiensenat befand, dass das Amtsgericht Regensburg eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen habe, welche die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit Mutter und Halbschwester, aber auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige. Der Vater nahm daraufhin seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg zurück.

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Vaterschaftsanfechtung nach Embryonenspende

Das OLG Frankfurt hat bekräftigt, dass die Anfechtung der Vaterschaft für ein im Wege der – in Deutschland unzulässigen – Embryonenspende gezeugtes Kind möglich ist, wenn der Anfechtende nicht in den konkreten Befruchtungsvorgang eingewilligt hat und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zuvor gescheitert war (Az. 2 UF 194/16).

Vaterschaftsanfechtung nach Embryonenspende

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zum Beschluss 2 UF 194/16 vom 20.06.2018 (rkr)

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit am 06.11.2018 veröffentlichtem Beschluss bekräftigt, dass die Anfechtung der Vaterschaft für ein im Wege der – in Deutschland unzulässigen – Embryonenspende gezeugtes Kind möglich ist, wenn der Anfechtende nicht in den konkreten Befruchtungsvorgang eingewilligt hat und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits zuvor gescheitert war.Der Antragsteller und die Mutter eines im Sommer 2013 geborenen Kindes waren seit 2002 verheiratet. Sie trennten sich im Sommer 2011 und sind seit Sommer 2014 geschieden. Das Kind wurde durch künstliche Befruchtung gezeugt. Samen und Eizelle stammten von dritten Personen ab. Der Embryo wurde der Kindesmutter in Tschechien eingepflanzt. Sie trug das Kind aus und hat es auch geboren.

Die geschiedenen Eheleute hatten sich bereits im Jahr 2008 in Deutschland zu einer künstlichen heterologen Insemination entschlossen, die jedoch keinen Erfolg hatte. Seinerzeit hatte der Ehemann in notarieller Form der reproduktionsmedizinischen Behandlung seiner Ehefrau zugestimmt. Kurz vor der Trennung der Eheleute im Jahr 2011 unterzeichneten beide einen Antrag auf künstliche Befruchtung mittels einer Embryonenspende in Tschechien. Der darauf folgende Befruchtungsversuch war nicht erfolgreich. Der tschechischen Klinik wurden nachfolgend 2012 zwei weitere Antragsformulare übersandt, die Unterschriften des Antragstellers und der Kindesmutter zeigten. Ein daraufhin vorgenommener Embryonentransfer führte zur Geburt des Kindes, das wegen der weiter bestehenden Ehe rechtlich als Kind des Ehemannes galt. Dieser hat die Vaterschaft mit der Begründung angefochten, nicht leiblicher Vater zu sein und die Anträge aus dem Jahr 2012 nicht unterzeichnet zu haben.

Das Amtsgericht hatte dem Antrag des Antragstellers stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Kindesmutter hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht bekräftigte, dass er als nicht leiblicher Vater die rechtliche Vaterschaft wirksam anfechten konnte, weil er nicht wirksam in die Zeugung des Kindes mittels einer Embryonenspende eingewilligt habe.

Die Vaterschaftsanfechtung sei hier nicht gesetzlich ausgeschlossen. Gemäß § 1600 Abs. 4 BGB könne zwar eine Anfechtung durch den Vater nicht erfolgen, wenn er in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt habe. Die Anfechtungssperre sichere das Wohl des betroffenen Kindes, indem sie Wunscheltern die Möglichkeit nehme, die aus der bewussten Einwilligung in eine heterologen Insemination resultierenden Rechtspflichten durch nachträgliche Anfechtung wieder zu beseitigen. Dem Anfechtungsverbot nach § 1600 Abs. 4 BGB stehe daher nicht entgegen, dass die hier vorgenommene Embryonentransferbehandlung in Deutschland unzulässig sei. Nach dem Willen des Gesetzgebers bedürften vielmehr alle auf künstlichen Weg gezeugten Kinder in rechtlicher und sozialer Hinsicht des Schutzes, unabhängig davon, ob die Art und Weise der ärztlich assistierten Zeugung gegen deutsche Gesetze verstoße.

Tatsächlich liege hier jedoch keine fortdauernde Einwilligung des Antragstellers zu der konkreten, zur Geburt des Kindes führenden Embryonenübertragung vor: Die Mutter habe nicht nachweisen können, dass der Antragsteller den Antrag für den dritten Befruchtungsversuch eigenhändig unterzeichnet habe. Die eingeholten graphologischen und daktyloskopischen Gutachten belegten dies nicht. Die früher erteilten Zustimmungen des Antragstellers entfalteten keine Wirksamkeit für den späteren erfolgreichen Befruchtungsversuch. So habe sich die Einwilligung aus dem Jahr 2008 allein auf eine heterologe Insemination bezogen, nicht jedoch auf die in Deutschland strafbewehrte Methode der Fremdembryonenspende. Die zu Beginn des Jahres 2011 erteilte Einwilligung zur Embryonenspende erstrecke sich nicht auf die nachfolgenden Befruchtungsversuche. Dies ergebe sich bereits aus der Notwendigkeit aktueller unterzeichneter Anträge für jede erneute Behandlung. Maßgeblich sei, dass mit der Einwilligung in die künstliche Befruchtung die Übernahme der Verantwortung für das Kind verbunden sei. Diese Verantwortungsübernahme gründe auf der ehelichen Lebensgemeinschaft. Zum Zeitpunkt der erfolgreichen Befruchtung seien der Antragsteller und die Kindesmutter jedoch seit über einem Jahr getrennt gewesen. Die tatsächliche Grundlage für eine gemeinsame Elternschaft sei damit entfallen.

Die Mutter habe angesichts der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht erwarten können, dass der Antragsteller weiterhin mit ihr gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind tragen wollte. Daher habe es keines ausdrücklichen Widerrufs der Einwilligung des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter bedurft.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Erläuterungen:

§ 1600 BGB Anfechtungsberechtigte

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

  • 1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
  • 2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
  • 3. die Mutter und
  • 4. das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

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EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte – Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat. Kann der Arbeitgeber jedoch nachweisen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs nicht entgegen. Dies entschied der EuGH (Rs. C-619/16, C-684/16).

Arbeitsrecht

EuGH stärkt Arbeitnehmerrechte – Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zu den Urteilen C-619/16 und C-684/16 vom 06.11.2018

Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat.

Weist der Arbeitgeber jedoch nach, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall einer finanziellen Vergütung nicht entgegen.

Herr Kreuziger absolvierte als Rechtsreferendar beim Land Berlin seinen juristischen Vorbereitungsdienst. Während der letzten Monate nahm er keinen bezahlten Jahresurlaub. Nach dem Ende des Vorbereitungsdienstes beantragte er eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage. Das Land lehnte den Antrag ab. Herr Kreuziger focht daraufhin die Ablehnung vor den deutschen Verwaltungsgerichten an.

Herr Shimizu war bei der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften beschäftigt. Etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses bat die Max-Planck-Gesellschaft Herrn Shimizu, seinen Resturlaub zu nehmen (ohne ihn jedoch zu verpflichten, den Urlaub zu einem von ihr festgelegten Termin zu nehmen). Herr Shimizu nahm nur zwei Urlaubstage und beantragte die Zahlung einer Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage, was die Max-Planck-Gesellschaft ablehnte. Herr Shimizu wandte sich daraufhin an die deutschen Arbeitsgerichte.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Deutschland) und das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) möchten wissen, ob das Unionsrecht einer nationalen Regelung1 entgegensteht, die den Verlust des nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs und den Verlust der finanziellen Vergütung für diesen Urlaub vorsieht, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt hat.

Sie haben den Gerichtshof daher ersucht, in diesem Kontext das Unionsrecht2 auszulegen, wonach der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Mit seinen Urteilen vom 06.11.2018 entscheidet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht es nicht zulässt, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage und entsprechend seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen Urlaub automatisch schon allein deshalb verliert, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat.

Diese Ansprüche können nur untergehen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber z. B. durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen hat.

Der Arbeitnehmer ist nämlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen. Er könnte daher davon abgeschreckt werden, seine Rechte gegenüber seinem Arbeitgeber ausdrücklich geltend zu machen, da insbesondere die Einforderung dieser Rechte ihn Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen kann, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken können.

Ist der Arbeitgeber hingegen in der Lage, den ihm insoweit obliegenden Beweis zu erbringen, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen, steht das Unionsrecht dem Verlust dieses Anspruchs und – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses – dem entsprechenden Wegfall der finanziellen Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub nicht entgegen.

Jede Auslegung der fraglichen Unionsvorschriften, die den Arbeitnehmer dazu veranlassen könnte, aus freien Stücken in den betreffenden Bezugs- oder zulässigen Übertragungszeiträumen keinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, um seine Vergütung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erhöhen, wäre nämlich mit den durch die Schaffung des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub verfolgten Zielen unvereinbar. Diese bestehen u. a. darin, zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer zum wirksamen Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit über eine tatsächliche Ruhezeit verfügt.

Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die vorstehenden Grundsätze unabhängig davon gelten, ob es sich um einen öffentlichen Arbeitgeber (wie das Land Berlin) oder einen privaten Arbeitgeber (wie die Max-Planck-Gesellschaft) handelt.3

Fußnoten

1 § 9 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter vom 26. April 1988 (GVBl. 1988, S. 846) bzw. § 7 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. 1963, S. 2) in der Fassung vom 7. Mai 2002 (BGBl. 2002 I S. 1529).

2 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) sowie die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

3 Zwar kann eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. Folglich kann selbst eine klare, genaue und nicht von Bedingungen abhängige Bestimmung einer Richtlinie, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, als solche im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen (wie dem Rechtsstreit zwischen Herrn Shimizu und der Max-Planck-Gesellschaft), keine Anwendung finden. Das Recht jeder Arbeitnehmerin und jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist jedoch nicht nur in einer Richtlinie verankert, sondern auch als Grundrecht in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Dieses Grundrecht geht schon seinem Wesen nach mit einer entsprechenden Pflicht des Arbeitgebers einher, nämlich der Pflicht, bezahlten Jahresurlaub oder eine Vergütung für den bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zu gewähren. Damit nicht im Einklang stehende nationale Rechtsvorschriften sind erforderlichenfalls unangewendet zu lassen.

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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar

Der EuGH entschied, dass die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den vom Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen können (Rs. C-569/16, C-570/16).

Arbeitsrecht

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis vererbbar

EuGH, Pressemitteilung vom 06.11.2018 zu den Urteilen C-569/16 und C-570/16 vom 06.11.2018

Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Der verstorbene Ehemann von Frau Bauer war bei der Stadt Wuppertal (Deutschland) und der verstorbene Ehemann von Frau Broßonn bei Herrn Willmeroth beschäftigt. Da die Verstorbenen vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen hatten, beantragten Frau Bauer und Frau Broßonn als deren alleinige Rechtsnachfolgerinnen von den ehemaligen Arbeitgebern ihrer Ehemänner eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage. Die Stadt Wuppertal und Herr Willmeroth lehnten die Zahlung ab, worauf Frau Bauer und Frau Broßonn die deutschen Arbeitsgerichte anriefen.

Das mit diesen Rechtsstreitigkeiten befasste Bundesarbeitsgericht (Deutschland) ersucht den Gerichtshof, in diesem Kontext das Unionsrecht1 auszulegen, wonach jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen erhält und dieser Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof 2014 bereits entschieden hat, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergeht2.

Es sei jedoch fraglich, ob diese Rechtsprechung auch dann gelte, wenn eine solche finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde, wie dies in Deutschland der Fall sei. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

Mit seinem Urteil vom 06.11.2018 bestätigt der Gerichtshof, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Außerdem können die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben unmittelbar auf das Unionsrecht berufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Der Gerichtshof erkennt an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der ihm zustand, verbunden sind. Der zeitliche Aspekt ist jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstellt und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert ist.

Dieses Grundrecht umfasst auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub.

Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen, sodass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Arbeitnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch den Tod des Arbeitnehmers nicht rückwirkend entzogen werden kann.

Stellt sich heraus, dass eine nationale Regelung (wie die in Rede stehende deutsche Regelung) nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden kann, hat das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung unangewendet zu lassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.

Diese Verpflichtung hat das nationale Gericht unabhängig davon, ob sich in dem Rechtsstreit der Rechtsnachfolger und ein staatlicher Arbeitgeber (wie die Stadt Wuppertal) oder der Rechtsnachfolger und ein privater Arbeitgeber3 (wie Herr Willmeroth) gegenüberstehen.

Fußnoten

1 Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9) und Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

2 Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juni 2014, Bollacke ( C-118/13 , vgl. auch Pressemitteilung Nr. 83/14 ).

3 Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen, wie z. B. einen privaten Arbeitgeber, begründen kann, sodass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist. In einem solchen Rechtsstreit ist jedoch hinsichtlich des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub eine Berufung auf die Charta möglich.

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Pflegebeitrag soll um 0,5 Punkte steigen

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/5464) der Bundesregierung vor, der nun im Bundestag beraten wird.

Pflegebeitrag soll um 0,5 Punkte steigen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.11.2018

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Pflegeversicherung soll ab 2019 um 0,5 Prozentpunkte steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf ( 19/5464 ) der Bundesregierung vor, der nun im Bundestag beraten wird.

Demnach soll der Beitragssatz von derzeit 2,55 Prozent (Kinderlose 2,80 Prozent) des Bruttoeinkommens auf 3,05 Prozent (Kinderlose 3,30 Prozent) angehoben werden. Mit dem Geld sollen die bereits ausgeweiteten Leistungen in der Pflege sowie die künftigen Kosten für eine verbesserte Pflegeversorgung finanziert werden.

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Unsicherheiten bei Datenschutz

Die Bundesregierung soll nach dem Willen des Bundesrates im Rahmen der etwa nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Berichte und Bewertungen überprüfen, „ob bei der Anwendung europäischer und nationaler Datenschutzregelungen Rechtsunsicherheiten in zentralen Praxisfragen wie bei der Veröffentlichung von Abbildungen oder den Anforderungen an Telemediendienste fortbestehen“.

Unsicherheiten bei Datenschutz

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.11.2018

Die Bundesregierung soll nach dem Willen des Bundesrates im Rahmen der etwa nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Berichte und Bewertungen überprüfen, „ob bei der Anwendung europäischer und nationaler Datenschutzregelungen Rechtsunsicherheiten in zentralen Praxisfragen wie bei der Veröffentlichung von Abbildungen oder den Anforderungen an Telemediendienste fortbestehen“. Dies geht aus der als Unterrichtung vorliegenden Stellungnahme des Bundesrates ( 19/5414 ) zum Regierungsentwurf eines „Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz“ ( 19/4674 ) hervor. Zur Begründung verweist der Bundesrat darauf, dass in der datenschutzrechtlichen Praxis noch Unsicherheiten bestünden, ob und in welchem Umfang bisher zentrale Datenschutzregelungen fortgelten. In ihrer ebenfalls in der Unterrichtung enthaltenen Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates sagt die Bundesregierung zu, die erbetene Überprüfung vorzunehmen.

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