Einzelhandelsumsatz im Juni 2026 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Einzelhandelsumsatz im Juni 2026 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank der Umsatz real um 0,2 %, nominal stieg er um 1,2 %.
Einzelhandel

Einzelhandelsumsatz im Juni 2026 real um 1,1 % niedriger als im Vormonat

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 03.08.2026

Einzelhandelsumsatz, Juni 2026 (vorläufig, kalender- und saisonbereinigt)

  • -1,1 % zum Vormonat (real)
  • -1,2 % zum Vormonat (nominal)
  • -0,2 % zum Vorjahresmonat (real)
  • +1,2 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Mai 2026 (revidiert, kalender- und saisonbereinigt)

  • +1,2 % zum Vormonat (real)
  • +1,0 % zum Vormonat (nominal)
  • +2,1 % zum Vorjahresmonat (real)
  • +3,6 % zum Vorjahresmonat (nominal)

Der Umsatz der Einzelhandelsunternehmen in Deutschland ist nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) um 1,1 % und nominal (nicht preisbereinigt) um 1,2 % gesunken. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 sank der Umsatz real um 0,2 %, nominal stieg er um 1,2 %. Im Mai 2026 verzeichnete der Einzelhandelsumsatz gegenüber April 2026 nach Revision der vorläufigen Ergebnisse einen Anstieg von real 1,2 % (vorläufiger Wert: +1,1 %) und nominal von 1,0 % (vorläufiger Wert: +1,0 %). Im gesamten 1. Halbjahr 2026 erzielte der Einzelhandel nach vorläufigen Ergebnissen real 0,7 % und nominal 2,2 % mehr Umsatz als im Vorjahreszeitraum.

Auffällig war im Juni 2026 erneut die Entwicklung der Umsätze der Tankstellen infolge des Kriegs im Nahen Osten und der politischen Gegenmaßnahmen in Deutschland (Tankrabatt vom 1. Juni bis 30. Juni 2026): Kalender- und saisonbereinigt stiegen die Umsätze real um 2,1 % und sanken nominal 1,5 % gegenüber dem Vormonat. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichneten die realen Umsätze einen Rückgang von 2,1 %, wohingegen die nominalen Umsätze um 7,2 % anstiegen. Zu beachten ist, dass im Umsatz der Tankstellen auch die Verkäufe in den Tankstellenshops enthalten sind.

Der Umsatz im Einzelhandel mit Lebensmitteln sank im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat kalender- und saisonbereinigt real um 1,4 % und nominal um 1,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichnete der Umsatz im Lebensmitteleinzelhandel einen realen Rückgang von 0,6 % und nominalen Anstieg von 0,1 %.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln sank der kalender- und saisonbereinigte Umsatz im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat sowohl real als auch nominal um 1,0 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 verzeichnete der Umsatz einen Anstieg von real 0,2 % und nominal von 1,7 %.

Im Internet- und Versandhandel verzeichnete der Umsatz im Juni 2026 gegenüber dem Vormonat ein Umsatzplus von real 0,4 % und nominal von 0,7 %. Im Vergleich zum Vorjahresmonat Juni 2025 wuchs der Umsatz im Internet- und Versandhandel real um 4,9 % und nominal um 6,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Unscharfes Blitzerfoto: Intuition der Richterin reicht nicht zur Fahreridentifikation

Bei unscharfen Blitzerfotos dürfen Gerichte sich nicht einfach auf ihre „Intuition“ verlassen, um Betroffene als Fahrerin bzw. Fahrer zu identifizieren, so das OLG Zweibrücken. Auf diese Entscheidung weist die BRAK hin (Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).
Berufsrecht

Unscharfes Blitzerfoto: Intuition der Richterin reicht nicht zur Fahreridentifikation

BRAK, Mitteilung vom 03.08.2026 zum Beschluss 1 ORbs 2 SsRs
42/25 des OLG Zweibrücken vom 25.06.2026

Wenn nicht einmal der Sachverständige die Person auf dem Blitzerfoto erkennt, kann auch die „Intuition“ der Richterin keine Verurteilung tragen.

Bei unscharfen Blitzerfotos dürfen Gerichte sich nicht einfach auf ihre „Intuition“ verlassen, um Betroffene als Fahrerin bzw. Fahrer zu identifizieren, so das OLG Zweibrücken. Vielmehr müssten die Tatrichterinnen und Tatrichter die auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale benennen, an denen ihnen die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Wenn sie zudem eine andere Meinung als der oder die Sachverständige vertreten, müssten sie sich zudem erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen (Beschluss vom 25.06.2026, Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).

Ein Mann, der angeblich bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h geblitzt worden war, wandte sich gegen die ihm auferlegte Geldbuße von 185 Euro. In der Hauptverhandlung beim AG Neustadt machte er von seinem Schweigerecht Gebrauch. Das Messfoto war so grobkörnig und daher unscharf, dass das Gericht einen Sachverständigen hinzuzog. Der schloss zwar nicht aus, dass der Betroffene der Fahrer gewesen sein könnte – doch bestätigen konnte er es auch nicht. Er könne auch „keinen Wahrscheinlichkeitsgrad dahingehend angeben“. Der Verteidiger meinte gar, auf dem Foto sei eine Frau zu sehen. Lediglich die Richterin hatte keine Zweifel, den Mann wiederzuerkennen: „Er sei ‚eindeutig und intuitiv zu erkennen‘.“, so die (einzige) Begründung. Daher verurteilte sie ihn dementsprechend zur Zahlung. Dagegen wandte sich der Mann in seiner Rechtsbeschwerde zum OLG Zweibrücken.

Die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung

Dieses gab dem Autohalter nun Recht: Die Richterin habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. Allein auf ihre vermeintliche Intuition habe sie sich jedenfalls nicht stützen können. Gerade wenn das Foto so unscharf sei, dass nicht einmal der herbeigezogene Sachverständige das Foto habe zuordnen können, seien erhöhte Anforderungen an die Begründung einer abweichenden Meinung des Gerichts zu stellen.

Ausgangspunkt sei zwar der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO. Die Tatrichterin sei danach grundsätzlich nur ihrem Gewissen verantwortlich und solle nach ihrer freien Überzeugung aus dem Eindruck der Hauptverhandlung entscheiden. Grenzen finde dieser Grundsatz allerdings bei Willkür oder wenn vorhandene Beweise nicht erschöpfend gewürdigt würden. Auch müssten gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachtet werden.

Zudem setze die richterliche Überzeugung eine objektive Grundlage voraus, die aus rationalen Gründen den Schluss erlaube, man sei zur richtigen Überzeugung gelangt. Daher müssten die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Entscheidung auf einer „tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage“ beruhe – und nicht nur eine „bloße Vermutung“ sei. Sie müssten „so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung“ auf Rechtsfehler möglich sei.

Anforderungen an die Beweiswürdigung von Blitzerfotos

Auch beim Blitzerfoto-Abgleich müsse zwar grundsätzlich allein die Tatrichterin entscheiden, ob der Betroffene mit der Person auf dem Foto identisch sei. Sei das Foto aber sehr unscharf, so bringe im Zweifel auch der Vergleich mit der tatsächlich anwesenden Person regelmäßig nichts. Nach den „Erfahrungssätzen des täglichen Lebens“ sei eine Identifikation je nach Qualität und Inhalt des Bildes „schlechterdings unmöglich“. Alles andere sei „willkürlich“.

Damit das Rechtsbeschwerdegericht prüfen könne, ob das betreffende Foto zur Identifikation überhaupt geeignet sei, müsse das Gericht das Foto zunächst zum Bestandteil der Urteilsgründe machen. Sei es aufgrund schlechter Bildqualität zur Identifikation nur eingeschränkt geeignet, müsse das Tatgericht sodann erörtern, warum ihm die Identifikation gleichwohl möglich erscheine. Dabei seien umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos sei. Die – auf dem Foto erkennbaren – charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, seien zu benennen und zu beschreiben.

Diesen rechtlichen Maßstäben werde das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Amtsrichterin habe hier nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihre subjektive Intuition mehr Gewicht habe als die „grundsätzlich überlegene“, auf objektive Kriterien gestützte sachverständige Einschätzung. Zwar hätten Richterinnen und Richter das Recht, vom Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen abzuweichen. Dabei seien jedoch an diese Überzeugung dieselben wissenschaftlichen Maßstäbe anzusetzen wie für Sachverständige. Daher müsse das Gericht sich zunächst erschöpfend mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen und anschließend die Gründe für die Abweichung darlegen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Erwerbstätigkeit im Juni 2026 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat gesunken

Im Juni 2026 waren rund 45,54 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes sank die Zahl der Erwerbstätigen damit saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 Personen (-0,1 %).
Wirtschaft

Erwerbstätigkeit im Juni 2026 saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat gesunken

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 31.07.2026

Erwerbstätigenzahl 0,5 % niedriger als im Vorjahresmonat

Im Juni 2026 waren rund 45,54 Millionen Personen mit Wohnort in Deutschland (Inländerkonzept) erwerbstätig. Nach vorläufigen Berechnungen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) sank die Zahl der Erwerbstätigen damit saisonbereinigt gegenüber dem Vormonat um 23.000 Personen (-0,1 %). Von Januar bis Mai 2026 war sie gegenüber dem jeweiligen Vormonat durchschnittlich um 19.000 Personen gefallen.

Nicht saisonbereinigt blieb die Zahl der Erwerbstätigen im Juni 2026 gegenüber Mai 2026 nahezu unverändert (-5.000 Personen; 0,0 %). Im Juni-Durchschnitt der Jahre 2023 bis 2025 war die Erwerbstätigkeit im Vormonatsvergleich um 23.000 Personen angestiegen.

Rückgang der Erwerbstätigenzahl gegenüber dem Vorjahr hält an

Im Vorjahresvergleich sank die Zahl der Erwerbstätigen im Juni 2026 deutlich um 223.000 Personen (-0,5 %). Damit setzte sich der nach den aktuellen Berechnungen seit Januar 2025 auf dem Arbeitsmarkt erkennbare Abwärtstrend im Vorjahresvergleich fort. In den Monaten Januar bis April 2026 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat jeweils bei ‑0,4 %, im Mai 2026 ebenfalls bei -0,5 % gelegen.

Erwerbstätigenzahl im 2. Quartal 2026 saisonbereinigt 0,1 % niedriger als im Vorquartal

Im Durchschnitt des 2. Quartals 2026 waren nach vorläufigen Berechnungen rund 45,69 Millionen Erwerbstätige mit Arbeitsort in Deutschland erwerbstätig (Inlandskonzept). Im Vergleich zum Vorquartal sank die Zahl der Erwerbstätigen saisonbereinigt um 53.000 Personen (‑0,1 %). Ausführliche Ergebnisse für das 2. Quartal 2026 erscheinen am 18. August 2026.

Bereinigte Erwerbslosenquote im Juni 2026 bei 3,9 %

Im Juni 2026 waren nach Ergebnissen der Arbeitskräfteerhebung 1,76 Millionen Personen erwerbslos. Das waren 179.000 Personen oder 11,3 % mehr als im Juni 2025. Die Erwerbslosenquote stieg auf 4,0 % und lag damit über dem Vorjahreswert (Juni 2025: 3,6 %).Bereinigt um saisonale und irreguläre Effekte lag die Erwerbslosenzahl im Juni 2026 bei 1,70 Millionen Personen. Das waren 6.000 Personen oder 0,3 % mehr als im Mai 2026. Die bereinigte Erwerbslosenquote stieg auf 3,9 % (Mai 2026: 3,8 %).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Welthandel leicht erholt – erneute Konflikte am Persischen Golf dämpfen Aussichten

Das temporäre Rahmenabkommen zwischen den USA und dem Iran sowie die kurzzeitige Öffnung der Straße von Hormus haben den weltweiten Warenaustausch im Juni belebt. Die Erholung des Containerumschlags setzt sich lt. RWI Essen damit fort. Allerdings droht das erneute Aufflammen der Kämpfe am Persischen Golf, den positiven Trend bereits wieder zu bremsen.
Wirtschaft

Welthandel leicht erholt – erneute Konflikte am Persischen Golf dämpfen Aussichten

RWI Essen, Pressemitteilung vom 31.07.2026

Das temporäre Rahmenabkommen zwischen den USA und dem Iran sowie die kurzzeitige Öffnung der Straße von Hormus haben den weltweiten Warenaustausch im Juni belebt. Die Erholung des Containerumschlags setzt sich damit fort. Allerdings droht das erneute Aufflammen der Kämpfe am Persischen Golf, den positiven Trend bereits wieder zu bremsen.

Der Containerumschlag in den internationalen Häfen ist im Juni 2026 leicht gestiegen. Der vom RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung und dem Institut für Seeverkehrswirtschaft und Logistik (ISL) berechnete Containerumschlag-Index stieg um 1,1 Punkte von 142,0 (revidiert) auf 143,1 Indexpunkte. Damit setzt sich die Erholung des Containerumschlags nach dem Energiepreisschock im Frühjahr fort.

Das Mitte Juni vereinbarte Rahmenabkommen hatte die Ölpreise weltweit wieder sinken lassen und Hoffnungen auf eine dauerhafte Beilegung des Konflikts geweckt. Die erneute Teilschließung dieses strategisch wichtigen Verkehrswegs macht diese Hoffnungen jedoch vorerst zunichte.

Positive Dynamik in allen wichtigen Hafenregionen

Ein Anstieg des Containerumschlags war in allen Weltregionen zu beobachten. Der Nordrange-Index, der als Frühindikator für die wirtschaftliche Entwicklung im nördlichen Euroraum, insbesondere in Deutschland, gilt, stieg leicht von 121,1 Punkten (revidiert) auf 121,5 Punkte. Der Index für die chinesischen Häfen stieg von 157,4 Punkten (revidiert) auf 159,1 Punkte.

Fragile Lage belastet künftigen Welthandel

Zur Entwicklung des Containerumschlag-Index sagt RWI-Konjunkturchef Torsten Schmidt: „Für den Welthandel rechnen wir weiterhin mit starken Schwankungen. Die Entwicklung im Juni hat deutlich gemacht, dass der Frachtverkehr umgehend wieder zunimmt, sobald die Kampfhandlungen am Persischen Golf enden und der Ölpreis sinkt. Solange in der Region allerdings keine Ruhe einkehrt, bleiben die Lieferketten instabil und am Ende drohen höhere Preise an der Tankstelle und im Supermarktregal.“

Quelle: RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V.

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Insolvenzrechtliche Berufsträger: Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

Das BMJV hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt. Dieser sieht vor, das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen zu ersetzen. Es soll eine Berufskammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger errichtet werden, die für die bundesweite Berufszulassung zuständig sein soll. Folglich müssten WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Dazu nimmt die WPK Stellung.
Berufsstand

Insolvenzrechtliche Berufsträger: Errichtung einer Berufskammer – entsprechend tätige WP/vBP wären Mitglieder von zwei Kammern

WPK, Mitteilung vom 29.07.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens für die Tätigkeit insolvenzrechtlicher Amtsträger vorgelegt. Dieser sieht vor, das derzeitige Vorauswahlverfahren von Insolvenzverwaltern und anderen insolvenzrechtlichen Amtsträgern durch ein zentrales Zulassungswesen zu ersetzen. Es soll eine Berufskammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger errichtet werden, die für die bundesweite Berufszulassung zuständig sein soll (§§ 1 Abs. 2, 58 des Entwurfes des Insolvenzamtsträgergesetzes – InsAG-E, eingeführt durch Art. 1). Folglich müssten WP/vBP, die als Insolvenzverwalter und andere insolvenzrechtliche Amtsträger tätig sind, künftig Mitglieder von zwei Berufskammern sein. Als andere insolvenzrechtliche Amtsträger gelten Sachwalter, vorläufige Sachwalter, Verfahrenskoordinatoren, Restrukturierungsbeauftragte und Sanierungsmoderatoren (§ 2 InsAG-E).

Bestandsschutzregelung

Personen, die bislang schon in erheblichem Umfang als insolvenzrechtliche Amtsträger tätig gewesen sind, sollen auch künftig ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen als Berufsträger zugelassen werden können. Diesen Bestandschutz sollen Personen genießen, die im maßgeblichen Zeitraum in mindestens 20 Insolvenzverfahren bestellt worden sind, bei denen es sich in mindestens fünf Fällen um schlussgerechnete Regelverfahren handeln muss (§ 1 des Einführungsgesetzes zum Insolvenzamtsträgergesetz – InsAGEG-E, Art. 2). Der maßgebliche Zeitraum soll mit dem Beginn des dritten, dem Jahr der Verkündung dieses Gesetzes vorangegangenen Jahres beginnen und mit dem Abschluss des Gründungsvorgangs enden. Damit beläuft sich der Zeitraum auf mindestens drei Jahre. Die Kammer kann auch in weiteren Fällen geeignete Personen als insolvenzrechtlichen Amtsträger zulassen.

Zulassungserleichterungen für WP/vBP

Es soll auf die geforderte Hochschulausbildung (ein juristisches Staatsexamen, ein Master oder ein vergleichbarer Abschluss) verzichtet werden können, wenn der Anwärter die Prüfung zum WP/vBP bestanden hat (§ 4 Abs. 2 InsAG-E). Die praktische Ausbildung soll von fünf auf drei Jahre verkürzt werden bei Personen, die die Prüfung zum WP/vBP bestanden haben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 InsAG-E).

Berufspflichten

Der insolvenzrechtliche Berufsträger soll die ihm als Amtsträger übertragenen Aufgaben pflichtgemäß, gewissenhaft, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt ausüben und sein Handeln als Amtsträger ausschließlich an den Zielen des Verfahrens orientieren, für das er bestellt ist (§ 36 InsAG-E). Zur verlässlichen und unverzüglichen Identifizierung von Sachverhalten, welche die Unabhängigkeit des Berufsträgers in Zweifel ziehen können, soll dieser Verfahren einrichten und in seine Büroorganisation integrieren.

Es soll explizit geregelt werden, dass die Berufspflichten aus einem anderen Beruf grundsätzlich auch bei der Ausübung insolvenzrechtlicher Ämter zu wahren sind, im Kollisionsfall sollen aber die insolvenzrechtlichen Pflichten Vorrang haben (§ 41 InsAG-E). Dies ist eine Regelung, die sich sonst in anderen Berufsrechten nicht findet; im Regelfall gilt bei Kollision von Berufsrechten das strengere Berufsrecht.

Berufsausübung mit anderen

Der Berufsträger soll sich zur gemeinschaftlichen Ausübung seines Berufs nur mit anderen Berufsträgern zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden dürfen (§ 42 Abs. 1 InsAG-E). Zur Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit soll er sich auch mit Angehörigen anderer Berufe verbinden dürfen, insbesondere mit WP/vBP sowie Abschlussprüfern aus anderen Staaten, die nach der WPO ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, WP/vBP im Inland gemeinschaftlich ausüben dürfen (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 4 InsAG-E). Darüber hinaus sollen Bürogemeinschaften grundsätzlich zulässig sein (§ 44 InsAG-E).

Zuordnung zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei bestehender Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk

Es soll geregelt werden, dass insolvenzrechtlichen Berufsträger, die gleichzeitig WP/vBP sind, Mitglieder in ihrem berufsständischen Versorgungswerk bleiben dürfen (§ 13 InsAGEG-E). Die Tätigkeit eines insolvenzrechtlichen Berufsträgers soll als eine Tätigkeit im Sinne dieses Versorgungswerks gelten. Dies setzt voraus, dass die Zulassung als WP/vBP beibehalten wird.

Weitere Regelungen

  • WP/vBP sollen die praktische Ausbildung von Anwärtern im Bereich von Restrukturierungssachen, Sanierungsmoderationen und außergerichtlichen Sanierungen übernehmen können (§ 5 Abs. 4 InsAG-E). Dieser Teil kann bis zu 40 % der praktischen Ausbildung erfassen.
  • Es soll der Fall geregelt werden, dass ein insolvenzrechtlicher Berufsträger neben seinen Berufspflichten zugleich die Pflichten eines anderen Berufs verletzt. Über seine Pflichtverletzung soll zunächst im berufsrechtlichen Verfahren nach dem InsAG-E entschieden werden, wenn die Pflichtverletzung überwiegend in diesem Bereich aufgetreten ist (§ 55 InsAG-E).
  • Die Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters sowie weitere Pflichten und Verantwortlichkeiten sollen ausführlich geregelt werden (§§ 56b, 57, 57b ff. InsO-E, Art. 3).
  • Außerdem soll geregelt werden, dass die Durchführung von Lehr- und Vortragsveranstaltungen zur Vorbereitung auf die Prüfungen zum insolvenzrechtlichen Berufsträger vereinbar mit dem Beruf des WP/vBP ist (Ergänzung des § 43a Abs. 2 Nr. 4 WPO-E, Art. 12).

 

Quelle: Wirtschaftsprüferkammer

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Homeoffice: Wunsch und Wirklichkeit klaffen häufiger auseinander

Beschäftigte, die mal im Homeoffice und mal im Betrieb arbeiten, sind häufig recht zufrieden. Doch wenn die Homeoffice-Realität stark von den eigenen Bedürfnissen abweicht, treten häufig Stress und gesundheitliche Probleme auf. Das ergibt eine neue Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.
WSI-Erwerbspersonenbefragung

Homeoffice: Wunsch und Wirklichkeit klaffen häufiger auseinander

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Beschäftigte, die mal im Homeoffice und mal im Betrieb arbeiten, sind häufig recht zufrieden. Doch wenn die Homeoffice-Realität stark von den eigenen Bedürfnissen abweicht, treten häufig Stress und gesundheitliche Probleme auf. Das ergibt eine neue Untersuchung des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung.

Die Coronakrise hat der Arbeit in den eigenen vier Wänden zu einem nachhaltigen Durchbruch verholfen: Mittlerweile sei offensichtlich, dass sich die Entwicklung nicht rückgängig machen lässt, erklärt Dr. Helge Emmler. Der WSI-Forscher hat die aktuelle Situation in Sachen mobile Arbeit untersucht und dafür Daten des WSI-Erwerbspersonenpanels ausgewertet. Seinen Ergebnissen zufolge hat sich an der Verbreitung zuletzt wenig geändert, wobei es deutliche Unterschiede vor allem zwischen Beschäftigten mit und ohne Hochschulabschluss gibt. Hybride Modelle, bei denen sich Homeoffice und Arbeit im Betrieb abwechseln, entsprechen am besten den Bedürfnissen der meisten Beschäftigten, die zu rund zwei Dritteln mit den bestehenden Regelungen zufrieden sind oder allenfalls ein wenig öfter zu Hause arbeiten möchten. Diejenigen, deren Bedürfnisse klar von der betrieblichen Realität abweichen, sind deutlich öfter von starker beruflicher Belastung und gesundheitlichen Problemen betroffen.

Für das WSI-Erwerbspersonenpanel wurden in 15 Erhebungsrunden seit dem Frühjahr 2020 zunächst knapp 7700, zuletzt rund 6200 Personen befragt. Emmlers Auswertung zufolge hat der erste Corona-Lockdown im März 2020 eine „schlagartige und in dieser Größenordnung auch seither nicht wieder beobachtete Ausbreitung von mobiler Arbeit“ verursacht. Der Anteil derjenigen, die ausschließlich im Betrieb arbeiten, war von 83 Prozent im Januar 2020 auf 53 Prozent im April 2020 eingebrochen. Seit etwa Mitte 2021 sind, von geringen Schwankungen abgesehen, etwa zwei von drei Erwerbstätigen nur im Betrieb tätig, jede und jeder Vierte an wechselnden Orten. Es sei anzunehmen, dass hinter diesem Trend für rund ein Viertel der Beschäftigten eine neue Normalität von etwa zwei bis drei Tagen Homeoffice pro Woche steckt, heißt es in der Studie.

Um den aktuellen Stand zu erfassen, hat der WSI-Experte Ergebnisse der Befragungswellen im November 2024 und 2025 analysiert, in denen die Teilnehmenden ausführliche Angaben zu mobiler Arbeit gemacht haben. Dabei hat er sich auf abhängig Beschäftigte konzentriert. Von denen haben zuletzt 64,5 Prozent ihre Arbeitszeit ausschließlich im Betrieb oder maximal zu einem Zehntel zu Hause verbracht. Bei Akademikerinnen und Akademikern ist die Quote mit 36,6 Prozent deutlich geringer als bei Beschäftigten mit Berufsausbildung mit 69 Prozent – wobei sich der Abstand im Vergleich zu 2024 ein wenig verringert hat. In Ostdeutschland ist der Anteil mit 71,2 Prozent höher als im Westen mit 63,3 Prozent. Auch diese Differenz ist rückläufig. Die Branchen Energieversorgung, Medien, Finanzen und öffentliche Verwaltung stechen durch einen hohen Anteil hervor. In den Bereichen Bau, Erziehung, Gastgewerbe, Gesundheit, Handel, Verkehr und Logistik ist Homeoffice dagegen weniger verbreitet.

Ein Großteil dieser Unterschiede hängt laut der Analyse mit der Natur der jeweiligen Tätigkeiten zusammen: Dass sie ihre Aufgaben uneingeschränkt oder zu einem Großteil zu Hause erfüllen könnten, sagen 38 Prozent der Beschäftigten. Von den geeigneten Tätigkeiten werden 65 Prozent zumindest zu einem Viertel im Homeoffice erledigt, 46 Prozent sogar überwiegend. Bei den Beschäftigten mit akademischen Abschlüssen und geeigneten Jobs ist die Quote derjenigen, die mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit zu Hause ableisten, gegenüber 2024 von 57 auf 52 Prozent zurückgegangen. Das deute darauf hin, dass sich in dieser Gruppe zunehmend zwei statt drei Tage Homeoffice durchsetzen, schreibt Emmler.

Unzufriedenheit ist ungesund

Der Auswertung zufolge entsprechen die betrieblichen Regelungen nicht immer den Wünschen der Beschäftigten: Diejenigen, deren Aufgaben sich dafür eignen, würden im Schnitt gern gut die Hälfte ihrer Arbeitszeit zu Hause verbringen, tatsächlich ist es etwas mehr als ein Drittel. Insgesamt möchte ein Viertel den Anteil der Zeit im Homeoffice um 30 Prozentpunkte oder mehr erhöhen, ein Zehntel möchte weniger dort arbeiten. Rund zwei Drittel sind zufrieden oder wünschen sich allenfalls geringfügige Änderungen. Besonders groß ist der Anteil der Unzufriedenen, deren Wünsche stark von der tatsächlichen Situation abweichen, mit 29,4 Prozent bei Beschäftigten, die von Return-to-Office-Initiativen betroffen sind. Bei Beschäftigten mit Kindern ist die Quote mit 28,3 Prozent ebenfalls hoch.

Diese Unzufriedenheit gehe mit gravierenden Belastungen einher, erklärt der Forscher. Von den Beschäftigten, deren Homeoffice-Präferenzen um 20 Stunden oder mehr von der tatsächlichen Regelung abweichen, klagen 18 Prozent über eine hohe Arbeitsbelastung und 28 Prozent über einen schlechten Gesundheitszustand. Bei denjenigen, die keinen Änderungsbedarf in Sachen Homeoffice haben, sind es nur 6 beziehungsweise 14 Prozent. Auch bei der Zufriedenheit mit dem Familienleben, der Freizeitgestaltung oder sozialen Kontakten schneiden Beschäftigte schlechter ab, die gern deutlich länger zu Hause arbeiten würden.

Dass die Homeoffice-Quoten sich nach Ende der Corona-Pandemie stabilisiert haben, sei grundsätzlich eine gute Nachricht, so Emmlers Fazit. „Denn mobile Arbeit hat sich nicht nur als probate Maßnahme des Infektionsschutzes, sondern als arbeitnehmerfreundliche Unterstützung der Work-Life-Balance und arbeitgeberseitiges Instrument zur Fachkräftesuche erwiesen.“ Er empfiehlt Unternehmen, den Wünschen der Beschäftigten entgegenzukommen, solange keine zwingenden betrieblichen Gründe dagegensprechen. Schließlich würde oft schon ein zusätzlicher Tag Homeoffice-Tag reichen, um diese Wünsche zu erfüllen.

„Die neue Studie unterstreicht: Das Potenzial, im Homeoffice zu arbeiten, ist noch nicht ausgeschöpft“, sagt Prof. Dr. Bettina Kohlrausch, die wissenschaftliche Direktorin des WSI. „Gerade für Frauen, die im Durchschnitt immer noch den ganz überwiegenden Teil der Sorgearbeit erledigen, also etwa Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder Arbeit im Haushalt, ermöglicht das Homeoffice Flexibilität bei der Vereinbarkeit, weil beispielsweise Zeit für Pendelwege gespart wird.“ Das Homeoffice sei jedoch kein Ersatz für ausreichende Kinderbetreuungsangebote, betont die Soziologin zugleich. Insbesondere in Zeiten hoher Spritpreise ermögliche mobile Arbeit generell auch eine finanzielle Entlastung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

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Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2026 um 0,2 % höher als im Vorquartal

Das BIP ist im 2. Quartal 2026 gegenüber dem 1. Quartal 2026 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gewachsen, nachdem es bereits zum Jahresbeginn 2026 gestiegen war. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, nahmen die Exporte preis-, saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem Vorquartal zu. Die Konsumausgaben entwickelten sich den vorläufigen Erkenntnissen nach verhalten, die Investitionen gingen zurück.
Wirtschaftliche Entwicklung

Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2026 um 0,2 % höher als im Vorquartal

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.07.2026

Revision der Ergebnisse ab 2011, insbesondere für das Jahr 2024

Bruttoinlandsprodukt (BIP), 2. Quartal 2026

  • +0,2 % zum Vorquartal (preis-, saison- und kalenderbereinigt)
  • +0,9 % zum Vorjahresquartal (preisbereinigt)
  • +0,9 % zum Vorjahresquartal (preis- und kalenderbereinigt)

Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist im 2. Quartal 2026 gegenüber dem 1. Quartal 2026 – preis-, saison- und kalenderbereinigt – um 0,2 % gewachsen, nachdem es bereits zum Jahresbeginn 2026 gestiegen war (revidiert +0,4 % im 1. Quartal 2026 zum Vorquartal; bisher: +0,3 %). Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, nahmen die Exporte preis-, saison- und kalenderbereinigt gegenüber dem Vorquartal zu. Die Konsumausgaben entwickelten sich den vorläufigen Erkenntnissen nach verhalten, die Investitionen gingen zurück.

Bruttoinlandsprodukt im Vorjahresvergleich gestiegen

Im Vorjahresvergleich lag das BIP im 2. Quartal 2026 preisbereinigt um 0,9 % höher als im 2. Quartal 2025. Preis- und kalenderbereinigt betrug der Anstieg ebenfalls 0,9 %, da die Anzahl der Arbeitstage im 2. Quartal 2026 identisch zum Vorjahresquartal war.

Revision der bisherigen Ergebnisse zurück bis 2011

Wie zu diesem Zeitpunkt üblich hat das Statistische Bundesamt die bisher veröffentlichten Ergebnisse der vergangenen vier Jahre (2022 bis 2025) überarbeitet und neu verfügbare statistische Informationen in die Berechnungen einbezogen. Durch die diesjährige Sommerüberarbeitung hat sich die Veränderungsrate des preisbereinigten BIP für die Jahre 2022 und 2023 nur geringfügig geändert (0,1 Prozentpunkte höher beziehungsweise 0,1 Prozentpunkte niedriger). Dagegen fiel die Revision für das Jahr 2024 deutlich stärker aus: Während bisher ein Rückgang der Wirtschaftsleistung um 0,5 % ausgewiesen wurde, stagnierte sie im Jahr 2024 den jetzigen Erkenntnissen nach (0,0 %). Ursache dieser Revision waren insbesondere neu verfügbare Informationen aus den Unternehmensstrukturstatistiken, die erst 18 Monate nach Ende eines Berichtsjahres vorliegen und erstmals detaillierte Angaben zu Umsätzen, Investitionen sowie insbesondere zur Kostenstruktur von Unternehmen liefern. Für das Jahr 2025 blieb die BIP-Veränderungsrate mit +0,2 % unverändert. Angaben zu den Neuberechnungen enthält die Tabelle „Neu-Alt-Vergleich“ am Ende dieser Pressemitteilung. Detaillierte Informationen zu den Revisionen stellt das Statistische Bundesamt mit der Veröffentlichung der ausführlichen Ergebnisse zum Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2026 am 25. August 2026 zur Verfügung.

Abweichend zum üblichen Vorgehen wurden auch die Ergebnisse der Jahre 2011 bis 2021 überarbeitet. Grund hierfür ist, dass wichtige Datengrundlagen und daraus abgeleitete Erkenntnisse in die Berechnungen integriert und bis zum Berichtsjahr 2011 zurückgerechnet wurden. Dies betrifft zum einen die aus den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 errechneten Durchschnittsmieten im Bereich Wohnungsvermietung. Zum anderen werden Direktkäufe inländischer Privathaushalte im Ausland aufgrund neu zur Verfügung stehender Daten nun umfassender abgebildet. Die Veränderungsraten des jährlichen, preisbereinigten BIP werden für die Jahre von 2011 bis 2021 dadurch um bis zu 0,1 Prozentpunkte höher ausgewiesen als bisher (siehe Tabelle „Neu-Alt-Vergleich“ am Ende der Pressemitteilung). Insgesamt lag das BIP-Wachstum von 2011 bis 2021 damit um 0,8 Prozentpunkte höher. Auch zu diesen Revisionen veröffentlicht das Statistische Bundesamt am 25. August 2026 detaillierte Informationen.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Inflationsrate im Juli 2026 voraussichtlich +2,8 %

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juli 2026 voraussichtlich +2,8 % betragen. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2026 um 0,8 %.
Verbraucherpreise

Inflationsrate im Juli 2026 voraussichtlich +2,8 %

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.07.2026

Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, Juli 2026:

  • +2,8 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
  • +0,9 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland wird im Juli 2026 voraussichtlich +2,8 % betragen. Gemessen wird sie als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, steigen die Verbraucherpreise gegenüber Juni 2026 um 0,8 %. Die Inflationsrate ohne Nahrungsmittel und Energie, oftmals auch als Kerninflation bezeichnet, beträgt im Juli 2026 voraussichtlich +2,4 %. Die Preise für Energie steigen gegenüber dem Vorjahresmonat voraussichtlich um 8,3 %. Damit nimmt die Teuerung für Energie im Juli wieder deutlich zu (Juni 2026: +3,4 % gegenüber Juni 2025; Mai 2026: +6,6 % gegenüber Mai 2025).

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Geschäftserwartungen im Mittelstand steigen sprunghaft

Das Geschäftsklima in Deutschlands kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat sich im Juli spürbar verbessert. Der Geschäftsklimaindex steigt um 4 Zähler auf -17,3 Punkte. Treiber sind vor allem die besseren Geschäftserwartungen und die positive Entwicklung der Lageurteile. Auf dem aktuellen Niveau liegt das Geschäftsklima allerdings noch immer weit unter dem langfristigen Durchschnitt. Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers.
KfW-ifo-Mittelstandsbarometer

Geschäftserwartungen im Mittelstand steigen sprunghaft

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 29.07.2026

  • Geschäftsklima im Mittelstand steigt im Juli aufgrund von deutlich besseren Erwartungen
  • Stimmung der KMU in allen Branchen aufgehellt, stärkster Schub im Verarbeitenden Gewerbe
  • Geschäftsklima der Großunternehmen nach Anstieg im Juni kaum mehr verändert
  • Absatzpreiserwartungen gehen erneut zurück

Das Geschäftsklima in Deutschlands kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hat sich im Juli spürbar verbessert. Der Geschäftsklimaindex steigt um 4 Zähler auf -17,3 Punkte. Treiber sind vor allem die besseren Geschäftserwartungen und die positive Entwicklung der Lageurteile. Auf dem aktuellen Niveau liegt das Geschäftsklima allerdings noch immer weit unter dem langfristigen Durchschnitt.

Das sind Ergebnisse des KfW-ifo-Mittelstandsbarometers. Dafür wertet KfW Research monatlich Ergebnisse der Konjunkturumfragen des ifo Instituts aus, unterteilt nach Größenklassen der Unternehmen und Hauptwirtschaftsbereichen. Befragt werden rund 9.500 Unternehmen, darunter etwa 8.000 Mittelständler.

Die Verbesserung der Stimmung im Mittelstand reicht im Juli über alle Wirtschaftsbereiche hinweg. Besonders verbessert sich die Lage im Verarbeitenden Gewerbe: Das Geschäftsklima steigt dort um 9,7 Zähler. Auch Einzelhandel und Großhandel melden deutliche Verbesserungen. Moderater fällt der Anstieg im Bauhauptgewerbe sowie im Dienstleistungssegment aus. Im Zuge der besseren Aussichten steigen die Beschäftigungserwartungen der mittelständischen Unternehmen um 4,1 Zähler auf -7,4 Punkte.

Unter den Großunternehmen zeigt sich im Juli dagegen nur eine minimale Veränderung: Das Geschäftsklima sinkt leicht um -0,1 Zähler. Während die Erwartungen zulegen, bewegen sich die Lageurteile in die entgegengesetzte Richtung. Insgesamt bleibt der Abstand zum Niveau des Mittelstands gering.

Die Juli-Ergebnisse dürften vor allem durch das Reformprogramm der Regierungskoalition mit Bürokratieentlastung sowie der zeitweisen Entspannung im Iran-Krieg geprägt sein.

Die Absatzpreiserwartungen nehmen im Juli erneut ab: Im Mittelstand um -1,8 Zähler und bei Großunternehmen um -6,6 Zähler. Damit liegen die Preiserwartungen nach dem dritten Rückgang in Folge nicht mehr deutlich über dem Niveau vor dem Iran-Krieg.

„Der Mittelstand blickt wieder nach vorn. Wahrscheinlich hat sich die Stimmung auch durch das noch vor der Sommerpause auf den Weg gebrachte Reformprogramm verbessert, mit dem die Regierungskoalition ihre Kompromissfähigkeit unter Beweis gestellt hat und insbesondere beim Thema Bürokratie auch eine erhebliche Entlastung verspricht“, sagt Philipp Scheuermeyer, Konjunkturexperte bei KfW Research.

„Insgesamt bleibt das Umfeld jedoch fragil: Bei einer anhaltend stockenden Ausfuhr aus der Golfregion ist das Rückschlagrisiko weiterhin groß, selbst wenn die Konjunkturdaten bisher stabil sind.“

 

Quelle: KfW, KfW Research

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Großbetriebe bei Auszubildenden beliebter als Kleinstbetriebe

Die Anzahl der Auszubildenden in der gewerblichen Wirtschaft und in den Freien Berufen steigt seit 4 Jahren kontinuierlich. Ende Dezember 2025 befanden sich rund 1,53 Millionen (junge) Erwerbstätige in einem Ausbildungsverhältnis. Von dieser Entwicklung profitieren jedoch nicht die Kleinstbetriebe, wie das IfM Bonn zeigt.
Ausbildung

Großbetriebe bei Auszubildenden beliebter als Kleinstbetriebe

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 29.07.2026

Im Wettstreit um Auszubildende geraten Betriebe mit maximal 9 Beschäftigten immer stärker ins Hintertreffen.

Die Anzahl der Auszubildenden in der gewerblichen Wirtschaft und in den Freien Berufen steigt seit 4 Jahren kontinuierlich. Ende Dezember 2025 befanden sich rund 1,53 Millionen (junge) Erwerbstätige in einem Ausbildungsverhältnis.

„Von dieser Entwicklung profitieren jedoch nicht die Kleinstbetriebe, die immerhin mit über 83 % den größten Anteil an allen Unternehmen stellen. Im Gegenteil: Seit 15 Jahren sinkt kontinuierlich die Anzahl der Auszubildenden in den Betrieben mit bis zu 9 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Im Gegenzug nimmt die Anzahl der abgeschlossenen Ausbildungsverträge in den Großbetrieben zu“, berichtet Dr. André Pahnke. Zum Jahreswechsel 2025/26 waren in den Kleinstbetrieben 13,4 % aller Auszubildenden zu finden, in den Großbetrieben hingegen 32,2 %. In 2011 waren noch 20,6 % der Auszubildenden in Kleinst- und 25,9 % in Großbetrieben beschäftigt.

Verteilung der Auszubildenden auf die einzelnen Betriebsgrößenklassen

Da sich in den kleinen Betrieben (10 bis 49 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) 27,1 % der Auszubildenden und in den mittleren Betrieben (50 bis 249 sozialversicherungspflichtig Beschäftigte) 27,4 % der Auszubildenden befinden, stellen die Kleinst-, Klein- und Mittelgroßbetriebe insgesamt mit 67,8 % weiterhin die meisten Ausbildungsplätze zur Verfügung.

Kleinstbetriebe sind weniger attraktiv für qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber

Der negative Ausbildungstrend bei den Kleinstbetrieben kann grundsätzlich nicht mit einer sinkenden Ausbildungsbereitschaft der Kleinstbetriebe gleichgesetzt werden. „Häufig bieten Kleinstbetriebe nur einen einzigen Ausbildungsplatz an. Ist dieser am Jahresende nicht besetzt, fallen sie als Ausbildungsbetrieb aus der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit heraus. Dadurch entsteht der Eindruck, sie würden weniger ausbilden“, so der IfM-Wissenschaftler. Eine frühere IfM-Studie hat zudem gezeigt, dass die Kleinstbetriebe immer seltener geeignete Bewerberinnen und Bewerber finden – nicht zuletzt, weil sie für solche mit (sehr) guten Qualifikationen offenkundig weniger attraktiv sind. Das Problem: Auf Dauer besteht die Gefahr, dass immer mehr Kleinstbetriebe ihren Fachkräftebedarf nicht über ihre eigene betriebliche Berufsausbildung decken können.

Quelle: Institut für Mittelstandsforschung, IfM Bonn

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