Digitale Belege und digitale Kassen: Bundesregierung baut Bürokratie ab und bekämpft Steuerhinterziehung

Digitale Belege und digitale Kassen: Bundesregierung baut Bürokratie ab und bekämpft Steuerhinterziehung

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2026 den Gesetzentwurf des BMF zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen.

BMF, Mitteilung vom 23.09.2026

Kabinett beschließt Gesetzentwurf und setzt Koalitionsvertrag um

Das Bundeskabinett hat heute den Gesetzentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen beschlossen. Mit dem Gesetzentwurf setzt das BMF den Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter um. Der Gesetzentwurf ist ein wichtiger Schritt, um Bürokratie abzubauen und Steuerkriminalität entgegenzutreten. Die entsprechende Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag wird damit umgesetzt.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil: „Wir schaffen die Pflicht für Papierbons ab. Digitale Belege werden Standard. Das bedeutet für alle weniger Bürokratie – sowohl für Bürgerinnen und Bürger, als auch für Unternehmen. Mit digitalen Kassen werden alle Umsätze erfasst. Damit verhindern wir Steuerhinterziehung und schaffen faire Wettbewerbsbedingungen. Ich will, dass die Ehrlichen nicht die Dummen sind.“

In Deutschland sind moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet. Es gibt jedoch noch etwa 115.000 sog. offene Ladenkassen. Deren Kassen-Umsätze sind missbrauchsanfällig, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gibt. Das kann Steuerhinterziehung begünstigen. Deshalb sollen diese offenen Ladenkassen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Diese Kassenpflicht schränkt Missbrauchsmöglichkeiten ein und erhöht die Möglichkeiten, Steuerhinterziehung aufzudecken. Diejenigen, die bei Bargeschäften betrügen, schaden der großen Mehrheit der Einzelhändler sowie anderen Unternehmen, die korrekt ihre Steuern zahlen.

Ausgenommen von der Kassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Weitere Ausnahmen können nach der Verabschiedung des Gesetzes durch eine Rechtsverordnung geregelt werden. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen auf Selbsternte-Feldern oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben in Betracht.

Die Ausstellung eines Papierbelegs auch für kleine Umsätze ist ein bürokratischer Aufwand für Unternehmen sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der vom Kabinett beschlossene Gesetzentwurf vor, dass die Ausgabe von Papierbelegen ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege ersetzt werden soll.

Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität sieht darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die aktuell umgesetzt werden. Außerdem arbeitet das BMF intensiv an Steuervereinfachungen, um für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzämter werden Anträge landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig bearbeiten

Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern sollen Anträge landwirtschaftlicher Betriebe auf Herabsetzung von Vorauszahlungen und auf Stundung von Steuerzahlungen aufgrund wirtschaftlicher Belastungen vorrangig bearbeiten.

Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Pressemitteilung vom 18.09.2026

Die landwirtschaftlichen Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern stehen derzeit vor wirtschaftlichen Herausforderungen. Gestiegene Produktionskosten und Mindererträge einzelner wirtschaftlich bedeutsamer Kulturen, insbesondere beim Winterraps, belasten die Ertragslage und können zu Liquiditätsengpässen führen. Das Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern hat die Finanzämter des Landes deshalb darauf hingewiesen, Anträge auf Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen sowie auf Stundung fälliger Steuerzahlungen vorrangig zu bearbeiten.

„Die landwirtschaftlichen Betriebe sind in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Wenn gestiegene Produktionskosten und Mindererträge zu Liquiditätsengpässen führen, müssen die bestehenden steuerlichen Möglichkeiten schnell und verlässlich geprüft werden. Deshalb habe ich die Finanzämter angewiesen, entsprechende Anträge vorrangig zu bearbeiten. Wir wollen damit betroffenen Betrieben helfen, finanzielle Belastungen in dieser schwierigen Situation abzufedern“, erklärt Finanz- und Digitalisierungsminister Dr. Heiko Geue.

Das Steuerrecht bietet Möglichkeiten, die laufenden Steuerzahlungen an die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. So können landwirtschaftliche Betriebe beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Herabsetzung ihrer steuerlichen Vorauszahlungen stellen. Die Vorauszahlungen orientieren sich grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 37 Abs. 3 Satz 2 EStG). Wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse inzwischen verschlechtert haben, kann eine Anpassung in Betracht kommen.

Voraussetzung für eine sachgerechte Prüfung ist, dass die betroffenen Betriebe ihre aktuelle Einkommens- und Ertragssituation darlegen. Dies kann beispielsweise durch betriebswirtschaftliche Auswertungen, Zwischenabschlüsse oder andere geeignete Unterlagen erfolgen. Die Finanzämter wurden angewiesen, entsprechende Anträge unter Berücksichtigung der eingereichten Nachweise vorrangig und einzelfallbezogen zu prüfen.

Darüber hinaus können Betriebe, die fällige Steuerzahlungen aufgrund einer vorübergehenden Liquiditätsnotlage nicht leisten können, einen Antrag auf Stundung stellen. Auch diese Anträge sind vorrangig zu prüfen. Eine Stundung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Steuerpflichtigen bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

„Es geht nicht um eine pauschale Regelung für alle landwirtschaftlichen Betriebe, sondern um eine schnelle und sorgfältige Prüfung der konkreten wirtschaftlichen Situation. Wer von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, kann sich mit den erforderlichen Unterlagen an sein zuständiges Finanzamt wenden“, so Minister Dr. Geue.

Die Finanzämter in Mecklenburg-Vorpommern berücksichtigen die wirtschaftliche Situation der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten bei der Steuerfestsetzung und Steuererhebung. Die vorrangige Bearbeitung der Anträge soll dazu beitragen, berechtigte steuerliche Entlastungen zeitnah zu prüfen.

Quelle: Ministerium für Finanzen und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

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Prozessvertretung – Terminsverlegung wegen Urlaubs: Anwaltliche Versicherung genügt

Der VGH Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten präzisiert (Az. A 13 S 1491/26). Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 23.09.2026 zum Beschluss A 13 S 1491/26 des VGH Baden-Württemberg vom 09.09.2026

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Anforderungen an Terminsverlegungsanträge bei urlaubsbedingter Verhinderung eines Prozessbevollmächtigten präzisiert. Zugleich hat er klargestellt, dass eine Partei die interne Vertretungsmöglichkeit innerhalb einer Sozietät oder Bürogemeinschaft nicht nachträglich ohne sachlichen Grund beseitigen darf.

Dem Verfahren lag ein asylrechtlicher Streit vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen zugrunde. Der sachbearbeitende Rechtsanwalt beantragte mehrfach die Verlegung des Verhandlungstermins mit der Begründung, er befinde sich zu diesem Zeitpunkt im Familienurlaub. Die Kläger hatten zunächst eine Vollmacht für eine aus zwei Rechtsanwälten bestehende Kanzlei erteilt; diese sah auch die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung vor.

Nachdem das Verwaltungsgericht den ersten Verlegungsantrag unter Hinweis auf die bestehende Vertretungsmöglichkeit abgelehnt hatte, wurde eine geänderte Vollmacht vorgelegt, in der der Name des Rechtsanwalts S. sowie die Möglichkeit der Unterbevollmächtigung gestrichen waren.

Hinzu kam eine zeitliche Unstimmigkeit: Die handschriftlich geänderte Vollmacht war bereits dem ersten Verlegungsantrag vom 24. März beigefügt, während die Klägerin später angab, sie habe die entsprechende Beschränkung erst am 25. März mündlich erklärt.

Das Verwaltungsgericht lehnte die Terminsverlegung ab und verhandelte in Abwesenheit der Kläger und ihres Prozessbevollmächtigten. Auch der anschließende Antrag auf Zulassung der Berufung blieb vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) ohne Erfolg.

Anwaltliche Versicherung als taugliches Glaubhaftmachungsmittel

Aufmerksamkeit verdient die Klarstellung des VGH zur anwaltlichen Versicherung: Der VGH rückt von der vorinstanzlichen Auffassung ab und unterstreicht, dass erhebliche Gründe für eine Terminsänderung grundsätzlich auch durch eine substanziierte und in sich schlüssige anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht werden können (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eine förmliche Hotel- oder Reisebuchung ist danach nicht zwingend erforderlich, insbesondere nicht bei einem Aufenthalt in einer privaten oder familieninternen Ferienimmobilie. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Urlaub bei Zugang der Terminsladung bereits verbindlich geplant war.

Grenzen der Terminsverlegung bei interner Vertretungsmöglichkeit

Zugleich betont der VGH, dass ein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung regelmäßig nicht vorliegt, wenn lediglich der sachbearbeitende Rechtsanwalt verhindert ist, innerhalb derselben Kanzleistruktur aber ein weiterer bevollmächtigter oder unterbevollmächtigungsfähiger Kollege zur Verfügung steht.

Dies gilt erst recht, wenn die Partei eine ursprünglich bestehende Vertretungsmöglichkeit erst nach Zugang der Terminsladung ohne schutzwürdigen Grund beseitigt, etwa durch Widerruf der Mitbevollmächtigung oder Ausschluss der Unterbevollmächtigung.

Damit knüpft der VGH an die gefestigte Rechtsprechung an, wonach die Verhinderung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts bei bevollmächtigter Sozietät grundsätzlich nicht genügt, solange eine sachgerechte und zumutbare interne Vertretung möglich ist. Etwaige Hinderungsgründe gegen eine solche Vertretung sind substanziiert darzulegen. Für Bürogemeinschaften gilt dies nicht ohne Weiteres gleichermaßen, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Mandatsgestaltung und des Außenauftritts.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Zum Widerruf eines Online-Kaufvertrags über ein E-Auto

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Käufer den Online-Kauf eines Elektroautos nicht allein wegen der Beschriftung des Bestellbuttons mit „Bestellen“ statt „zahlungspflichtig bestellen“ rückgängig machen kann, wenn der kostenpflichtige Vertragsabschluss für ihn eindeutig erkennbar war (Az. 9 U 76/25).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 23.09.2026 zum Urteil 9 U 76/25 vom 15.09.2026 (nrkr)

Button Beschriftung mit „Bestellen“ statt „Kostenpflichtig bestellen“ löst keinen Rückzahlungsanspruch aus

Der Kläger bestellte online ein Elektroauto. Die abschließende Schaltfläche war entgegen dem Gesetzeswortlaut allein mit „Bestellen“ statt mit „zahlungspflichtig bestellen“ bezeichnet worden. Da der online-Bestellvorgang im Übrigen transparent und ersichtlich auf den Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtet war, kann sich der Käufer hier nicht mit Erfolg auf die unvollständige Beschriftung berufen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichtem Urteil.

Der klagende Verbraucher bestellte im Online-Shop des beklagten Herstellers ein Elektroauto für 60.520 Euro (brutto). Er hatte innerhalb des mehrschrittigen Bestellprozesses das konkrete Modell ausgewählt, konfiguriert, die Bezahlart festgelegt und nach Information über die Fälligkeit einer Bestellgebühr den Button „bestellen“ angeklickt. Unmittelbar danach ging ihm der Fahrzeugbestellvertrag online nebst Widerrufsbelehrung zu. Ein Jahr nach Erhalt und Nutzung des Fahrzeugs widerrief der Kläger seine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrags. Seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises hat das Landgericht im Urkundenprozess als unstatthaft zurückgewiesen.

Die Berufung hatte vor dem zuständigen 9. Zivilsenat keinen Erfolg. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, begründete die zuständige Einzelrichterin die Entscheidung.

Der Widerruf sei zu spät erfolgt. Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß. Dies habe der Bundesgerichtshof bereits in sechs Entscheidungen zu der hier streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung ausgeführt.

Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht hilfsweise auf das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung stützen. Der Vertrag sei nicht wegen Verstoßes gegen die Beschriftungsvorgabe (hier gem. § 312 j Abs. 4 BGB) nichtig. Richtig sei zwar, dass die letzte Schaltfläche eines online-Bestellvorgangs mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet sein müsse (§ 312 j Abs. 3 Satz 2 BGB). Hier sei der Button tatsächlich nur mit „Bestellen“ beschriftet gewesen. Nach den Gesamtumständen könne sich der Kläger aber auf diese Unvollständigkeit nicht berufen: Er habe eigeninitiativ den Online-Shop des beklagten KZF-Herstellers aufgesucht. Unstreitig sei der Bestellvorgang auf den kostenpflichtigen Vertragsschluss ausgerichtet gewesen. Der Bestellprozess selbst sei zudem insgesamt klar strukturiert, transparent und nicht irreführend ausgestaltet gewesen. Dass mit der Betätigung des Bestellbuttons am Ende eine auf Abschluss eines kostenpflichtigen Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben wird, werde auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogen. Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung sei in einem solchen Fall der Anwendungsbereich des § 312 j Abs. 4 BGB nicht eröffnet. Mit der sog. Button-Lösung solle nach dem Schutzgedanken der zugrundeliegenden EU-Richtlinie der Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Vertrages hingewiesen werden. Damit sollte der Verbraucher vor sog. Kosten– und Abofallen im Internet geschützt werden. Dieser Schutzzweck sei beim hiesigen Bestellprozess nicht berührt. Die Gesamtkosten seien vor Betätigung der Schaltfläche klar mitgeteilt worden. Die Schaltfläche habe keine vom Kläger ungewünschte Folge verursacht. Es liege gerade keine Divergenz zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem Geschehenen vor.

Zudem stünde einem etwaigen Anspruch des Klägers auch der Einwand eines treuwidrigen Verhaltens entgegen. Der Kläger „nutzt die Verbraucherschutzschrift ersichtlich einzig dazu, sich nachträglich von einem bewusst eingegangenen und ein Jahr hinweg unbeanstandet durchgeführten Vertrag über einen Verbrauchsgegenstand zu lösen“, untermauerte die Einzelrichterin die Entscheidung.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision beim BGH begehrt werden.

Erläuterungen

Bei Online abgeschlossenen Verträgen besteht nach ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung innerhalb von vierzehn Tagen eine Widerrufsmöglichkeit (§§ 312 g, 355 BGB).

Gemäß § 312 j BGB ist die letzte Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften:

§ 312j BGB Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr  gegenüber Verbrauchern

(1) …

(2) …

(3) 1Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. 2Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

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Bundesregierung leitet Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein

Das BMWE hat am 21.09.2026 ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Die geplanten Maßnahmen stützen sich auf die kürzlich abgeschlossene Evaluierung des KWKG. Im Zentrum der Novelle stehen die langfristige Investitionssicherheit für Betreiber, die Flexibilisierung des Stromsystems und die Senkung der Systemkosten.

BMWE, Pressemitteilung vom 21.09.2026

Investitionssicherheit, Flexibilisierung und Systemdienlichkeit stehen im Fokus

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat heute ein Eckpunktepapier zur Novellierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) veröffentlicht. Die geplanten Maßnahmen stützen sich auf die kürzlich abgeschlossene Evaluierung des KWKG. Im Zentrum der Novelle stehen die langfristige Investitionssicherheit für Betreiber, die Flexibilisierung des Stromsystems und die Senkung der Systemkosten.

Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Katherina Reiche: „Die Kraft-Wärme-Kopplung bleibt ein unverzichtbarer Baustein für eine sichere Strom- und Wärmeversorgung. Gerade dann, wenn Wind und Sonne nicht ausreichend Energie liefern, brauchen wir Anlagen, die flexibel einspringen und zuverlässig Strom und Wärme bereitstellen. Dafür wollen wir die richtigen Weichen stellen: mit verlässlichen Rahmenbedingungen für neue Investitionen, mehr Flexibilität und einer Förderung, die sich am tatsächlichen Bedarf orientiert. So stärken wir unsere Versorgungssicherheit und sorgen zugleich dafür, dass unser Energiesystem effizienter und für die Menschen bezahlbar bleibt.“

Die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) leistet derzeit und auch in Zukunft einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Strom- und Wärmebedarfs in Deutschland. Deshalb ist es wichtig, Investitionssicherheit zu schaffen und das KWKG bis 2035 zu verlängern.

Gleichzeitig wandelt sich mit dem kontinuierlichen Ausbau der erneuerbaren Energien auch die Rolle der KWK hin zu einer wichtigen Säule der Residuallastabdeckung von Strom und Wärme. Die KWK kann ihre Effizienzvorteile dann ausspielen, wenn gleichzeitig ein Bedarf an Strom und Wärme besteht und dieser brennstoffbasiert gedeckt werden muss. Hierfür ist eine hohe Flexibilität der Anlagen erforderlich, um auf entsprechende Marktsignale reagieren zu können.

Die im Eckpunktepapier dargelegten Maßnahmen basieren auf den Erkenntnissen der umfassenden Evaluierung des KWKG im Auftrag des BMWE, die kürzlich abgeschlossen und ebenfalls heute veröffentlicht wurde.

Die Novelle setzt die folgenden Schwerpunkte:

  • Stärkung der Investitionssicherheit: Die Geltungsdauer des KWKG soll substanziell verlängert werden, sodass Inbetriebnahmen von KWK-Anlagen sowie von Wärmenetzen und -speichern bis Ende 2035 möglich sind. Gleichzeitig sollen die Förderzeiträume verkürzt werden, um die Wirtschaftlichkeit der Anlagen durch eine schnellere Inanspruchnahme der Förderung zu verbessern. Um die Wärmewende zu unterstützen, soll zudem die Förderung einzelner Wärmenetze angehoben werden. Damit wird eine Harmonisierung mit der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) erreicht.
  • Flexibilisierung der KWK im Stromsystem: Um die Marktintegration zu verbessern und die Kosten für Abregelung und Redispatch zu senken, sollen Anreize verstärkt werden, die Produktion bei negativen und schwach positiven Strompreisen zu meiden. Zudem wird die Direktvermarktung analog zum EEG gestärkt.
  • Senkung der Systemkosten: Die Förderung soll stringenter auf die systemdienliche Einspeisung in öffentliche Netze ausgerichtet werden, ohne die industrielle KWK zu benachteiligen. Bei kleineren Anlagen soll die Förderung an das Niveau großer Anlagen angeglichen werden. Zudem werden die Anforderungen an den messbaren Erfolg von Modernisierungen erhöht.

Hinsichtlich der beihilferechtlichen Einordnung der Novelle stützt sich das Ministerium auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2026. Der EuGH folgte darin der Auffassung Deutschlands, dass die Förderung nach dem KWKG 2020 keine staatliche Beihilfe im Sinne des EU-Rechts darstellt. Aus Sicht des BMWE ist diese Entscheidung auf das bestehende KWKG übertragbar, weshalb für die geplante Novelle keine separate beihilferechtliche Genehmigung eingeholt werden wird.

Weiterer Zeitplan

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird zeitnah ein Gesetzentwurf zur KWKG-Novelle vorlegen. Das BMWE strebt einen Kabinetttermin im Herbst dieses Jahres an, sodass die Novelle spätestens im ersten Quartal 2027 in Kraft treten kann.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Kein Anspruch auf Lehrerausbildung bei begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue einer Bewerberin

Das OVG Sachsen hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des VG Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen (Az. 2 B 264/26).

OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Beschluss 2 B 264/26 vom 21.09.2026

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde einer Antragstellerin gegen einen ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden zurückgewiesen, sie zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen.

Nachdem die Antragstellerin zum Vorbereitungsdienst zum Einstellungstermin 10. August 2026 zunächst zugelassen worden war, wurden Anhaltspunkte eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue bekannt. Das Landesamt für Schule und Bildung informierte die Antragstellerin über diesen Verdacht und teilte mit, das Landesamt für Verfassungsschutz zur Überprüfung ihrer Person gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Sächsisches Verfassungsschutzgesetz (SächsVSG) zu ersuchen. Dieses gab in mehreren Schreiben an, dass die Antragstellerin u. a. in den Jahren 2022 bis 2025 regelmäßig an Veranstaltungen des rechtsextremen „Instituts für Staatspolitik“ (IfS) teilgenommen habe und damit einen Personenzusammenschluss unterstütze, der verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Das Landesamt für Verfassungsschutz übersandte hierzu verschiedene Unterlagen. Das Landesamt für Schule und Bildung nahm daraufhin den Zulassungsbescheid zurück und ordnete die sofortige Vollziehung an. Den hiergegen gerichteten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit Beschluss vom 2. September 2026 – 11 L 612/26 – ab.

Die hiergegen zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der 2. Senat hat entschieden, dass die Einschätzung des Landesamts für Schule und Bildung nicht zu beanstanden ist, dass weder die Voraussetzungen für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf noch für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Oktober 2024 – 2 C 15/23) sei auch im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ein Mindestmaß an Verfassungstreue erforderlich. Das gilt nach Auffassung des Senats insbesondere auch für Studienreferendare im Vorbereitungsdienst für das Lehramt, bei dessen Ausübung sich schulpflichtige Kinder und Jugendliche deren Einfluss nicht entziehen können. Die Zweifel des Landesamts für Schule und Bildung an der Verfassungstreue der Antragstellerin wurden als berechtigt angesehen. Diese Zweifel begründeten sich aus mehrfachen Anwesenheiten der Antragstellerin bei Veranstaltungen des als rechtsextrem und verfassungsfeindlich eingestuften IfS, die nach Angaben der Antragstellerin rein familiär veranlasst gewesen seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Sächsisches Oberverwaltungsgericht

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Bund und Länder beschließen Steuersenkung für Diesel und Benzin

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Bundesregierung, Mitteilung vom 18.09.2026

Die hohen Spritpreise in Deutschland belasten Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft. Bund und Länder haben sich nun darauf verständigt, die Energiesteuer auf Benzin und Diesel zu senken – so soll Tanken wieder günstiger werden.

Die kriegerischen Ereignisse und die erneute Eskalation im Nahost-Konflikt sorgen für Unsicherheiten an den Märkten. Diese Entwicklung ist verantwortlich für die hohen Spritpreise in Deutschland. Die Situation belastet nicht nur die Wirtschaft, sondern auch die Bürgerinnen und Bürger – Pendler, Freiberufler, Ehrenamtliche ebenso wie Familien. Bund und Länder sorgen nun gemeinsam für schnelle Entlastung.

Was haben Bund und Länder beschlossen?

Der Bund wird die Energiesteuer auf Benzin und Diesel bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter senken. Inklusive Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf ca. 17 Cent pro Liter.

Wie viel Entlastung bedeutet die Steuersenkung?

Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die geplanten Entlastungen gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag.

Ab wann soll die Entlastung gelten?

In Abstimmung mit den Ländern und den Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag soll das Entlastungspaket zum 1. Oktober 2026 umgesetzt werden.

Bundeskanzler Friedrich Merz: „Wer jeden Tag auf das Auto angewiesen ist, kommt an seine Belastungsgrenze. Wir handeln schnell und haben einen klaren Fahrplan für 2027. Wir zeigen, dass wir in der Krise widerstandsfähig sind und den Bürgerinnen und Bürgern helfen. Die Entlastung von immerhin 2,5 Milliarden Euro ist in Zeiten angespannter Haushalte kein Pappenstiel. Umso mehr freue ich mich, wie schnell wir dieses Paket geschnürt haben. Das ist ein starkes Signal für unser Land.“

Kommt die steuerliche Entlastung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern an?

Die unabhängige Monopolkommission und das Bundeskartellamt kommen zu dem Schluss, dass die Energiesteuersenkung bei Benzin und Diesel im Mai und Juni 2026 weitgehend bei Verbraucherinnen und Verbrauchern angekommen ist. Die Maßnahme hat gewirkt: Der Tankrabatt hat seine Funktion erfüllt, in einer Phase besonders hoher Kraftstoffpreise Preisspitzen effektiv abzufangen.

Was will die Bundesregierung noch gegen die hohen Spritpreise tun?

Die Bundesregierung wird Gespräche mit der Mineralölwirtschaft führen, mit dem Ziel, spätestens zum 1. Januar 2027 einen vorübergehenden Spritpreisdeckel nach dem Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen. Die Versorgungssicherheit muss gewährleistet sein. Missbräuchliche Preisaufschläge müssen unterbunden werden.

Die Bundesregierung begrüßt zudem die Gespräche in der Europäischen Union, analog zum EU-Energiekrisenbeitrag 2022 Maßnahmen gegenüber der Mineralölwirtschaft zu prüfen.

Die Bundesregierung wird die Preisentwicklung und mögliche wirtschaftliche Folgen weiterhin eng beobachten, um gegebenenfalls besonders betroffene Menschen und Unternehmen zielgerichtet zu entlasten. Der Bund schafft dafür die Voraussetzungen für einen einkommensbezogenen Direktauszahlmechanismus.

Was hat die Bundesregierung bereits unternommen, um für Entlastung zu sorgen?

Die Bundesregierung hat mit der dauerhaften Erhöhung der Pendlerpauschale für steuerliche Erleichterungen gesorgt. Pendlerinnen und Pendler profitieren deutlich stärker als zuvor. Außerdem erhalten Steuerpflichtige mit geringen Einkünften weiterhin die Mobilitätsprämie. Familien und Menschen mit geringen und mittleren Einkommen sollen durch die Reduzierung der Einkommensteuer ab 2027 steuerlich entlastet werden. In der Landwirtschaft wurde die Agrardiesel-Rückvergütung wieder vollständig eingeführt. Die Bundesregierung schärft zudem das Kartellrecht weiter, um die Preissetzung beim Tanken noch besser überwachen zu können.

Quelle: Bundesregierung

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Pannenauto auf dem Gehweg: Autofahrerin bleibt auf Mehrkosten für Abschleppen sitzen

Das AG München hat die Klage einer Autofahrerin auf weiteren Schadenersatz gegen ihren Automobilclub abgewiesen, weil sie nach mehreren erfolglosen Pannenhilfeterminen nicht rechtzeitig selbst ein Abschleppunternehmen beauftragte und damit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstieß, obwohl ihr Fahrzeug verbotswidrig auf einem Gehweg abgestellt war (Az. 191 C 1503/26).

AG München, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Urteil 191 C 1503/26 vom 21.06.2026 (rkr)

„Plattfuß“ – Vorschriftswidrig geparktes Pannenauto

Die Klägerin aus Baden-Württemberg erlitt am 01.12.2024 wegen eines platten Vorderreifens eine Autopanne. Sie parkte ihren Pkw deshalb auf einem Bürgersteig in Mannheim. Am 02.12.2024 wandte sie sich telefonisch an ihren Automobilclub mit der Bitte um Pannenhilfe, welche ihr zugesagt worden sei. Nachdem sie zweieinhalb Stunden an ihrem Pannenauto auf ein Abschleppfahrzeug gewartet habe, sei sie vergebens mit dem Bus nach Hause gefahren. Auf erneute Nachfrage bei ihrem Automobilclub sei ihr eine Abholung für den 03.12.2024 in Aussicht gestellt worden. Die Klägerin habe am 03.12.2024 erneut zwei Stunden vergeblich gewartet. Auf anschließende Nachfrage sei ihr von ihrem Automobilclub ein Rückruf mit einem Abholtermin angekündigt worden. Ein Rückruf sei jedoch ausgeblieben. Am 04.12.2024 beauftragte die Klägerin daher selbst ein Abschleppunternehmen. Als dieses an Ort und Stelle ankam, war das Auto der Klägerin bereits im Auftrag des Mannheimer Ordnungsamtes abgeschleppt worden.

Der von der Klägerin beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für die vergebliche Anfahrt 249,99 Euro in Rechnung. Der von dem Ordnungsamt beauftragte Abschleppunternehmer stellte der Klägerin für das durchgeführte Abschleppen des Pannenfahrzeugs 327 Euro in Rechnung. Die Klägerin machte diese Kosten gegenüber ihrem Automobilclub geltend. Dieser erstattete jedoch nur einen Betrag von 300 Euro. Vor dem Amtsgericht München verklagte die Klägerin ihren Automobilclub daher auf Zahlung des ausstehenden Betrages in Höhe von 276,99 Euro.

Das Amtsgericht München wies die Klage mit Urteil vom 21.06.2026 ab. Es führte aus:

„Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein über den bereits gezahlten Betrag von 300 Euro hinausgehender Anspruch auf Schadensersatz aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis […] zu. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte die geschuldeten Pannenhilfeleistungen pflichtwidrig nicht oder schlecht erbracht hat. […] Einem darüber hinausgehenden Anspruch steht jedenfalls ein anspruchsausschließendes Mitverschulden der Klägerin […] entgegen. Die Klägerin hat schuldhaft gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie es unterließ, den Schaden durch die rechtzeitige Beauftragung eines Drittunternehmens abzuwenden.

Das Fahrzeug befand sich nach eigenem Vorbringen der Klägerin bereits seit dem 01.12.2024 mit einem defekten Reifen („Plattfuß“) im öffentlichen Verkehrsraum auf dem Gehweg einer innerörtlichen Hauptstraße im Großraum Mannheim. Das Parken auf Gehwegen ist jedoch gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 4a StVO grundsätzlich verboten, sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen ausdrücklich erlaubt ist. […] Aufgrund dieser andauernden, verkehrswidrigen Sondernutzung des Gehwegs musste der Klägerin die drohende Gefahr einer behördlichen Abschleppmaßnahme vollauf bewusst sein.

Nach dem ungenutzten Verstreichen des zweiten vereinbarten Termins am 03.12.2024 gegen 14:00 Uhr war für die Klägerin objektiv erkennbar, dass eine zeitnahe Pannenhilfe durch den Beklagten nicht mehr zu erwarten war. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und des Umstands, dass das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits den dritten Tag ordnungswidrig den Fußgängerverkehr behinderte, wäre die Klägerin gehalten gewesen, unverzüglich – spätestens im weiteren Verlauf des Werktages des 03.12.2024 – ein alternatives Abschleppunternehmen mit der Bergung zu beauftragen. Dies war ihr in einem Ballungsraum wie dem Großraum Mannheim angesichts einer Vielzahl kurzfristig verfügbarer Dienstleister ohne Weiteres möglich und zumutbar.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Erhöhung der Wiesbadener Spielapparatesteuer wirksam

Das VGH Hessen hat entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist (Az. 5 C 2480/24.N).

VGH Hessen, Pressemitteilung vom 18.09.2026 zum Urteil 5 C 2480/24.N vom 18.09.2026 (nrkr)

Der für das Steuerrecht zuständige 5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tag entschieden, dass die durch die Landeshauptstadt Wiesbaden beschlossene Erhöhung der Spielapparatesteuer zum 1. Januar 2024 wirksam ist.

Im Dezember 2023 hatte die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden die Erhöhung der Spielapparatesteuer von 5 auf 7,5 Prozent der Spieleinsätze zum 1. Januar 2024 beschlossen. Davon erhoffte sich die Landeshauptstadt unter anderem Mehreinnahmen in Höhe von ca. einer Million Euro pro Jahr.

Die Antragstellerinnen betreiben Spielhallen in Wiesbaden. Mit ihrem Normenkontrollantrag machen sie in formeller Hinsicht geltend, dass die Öffentlichkeit in der Sitzung des vorbereitenden Finanzausschusses ohne Rechtfertigung zeitweise ausgeschlossen worden sei. Zur Steuererhöhung selbst tragen sie vor, dass diese eine „erdrosselnde“ Wirkung habe. Ihr Gewinn würde nahezu vollständig aufgezehrt. Darüber hinaus sei die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Spielhallen und Spielbanken mit dem steuerlichen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Der Senat ist diesem Vortrag nicht gefolgt. Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wiesbaden habe die Änderungssatzung mit dem erhöhten Steuersatz in öffentlicher Sitzung beschlossen. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit im lediglich vorbereitenden Finanzausschuss sei für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich.

Die Änderungssatzung sei auch materiell rechtmäßig. Ein unzulässiger Eingriff in die Freiheit der Berufswahl liege erst dann vor, wenn es eine Steuer nach ihrer objektiven Gestaltung und Höhe in aller Regel unmöglich macht, den angestrebten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der Lebensführung zu machen, die Steuerlast also erdrosselnde Wirkung besitzt. Eine solche Wirkung sei im Hinblick auf die von der Stadt Wiesbaden vorgenommene Steuererhöhung nicht erkennbar. Insbesondere sei die Zahl der Spielhallen und der Aufsteller von Spielapparaten im Wesentlichen konstant geblieben.

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege ebenfalls nicht vor. Die Gesetzgebungskompetenz für die Spielbankabgabe liege beim Land Hessen, wohingegen für die Spielapparatesteuer die Stadt Wiesbaden zuständig sei.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lag eine schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vor.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof

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Keine Dienstzeitverkürzung für Soldat auf Zeit

Das VG Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine vorzeitige Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt, weil hierfür ein öffentliches Interesse erforderlich ist und die Bundeswehr angesichts ihrer Personalbedarfe und der Bedeutung erfahrener Soldaten für die Einsatzbereitschaft an der vereinbarten Dienstzeit festhalten durfte (Az. 2 L 849/26.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 21.09.2026 zum Beschluss 2 L 849/26.KO vom 09.09.2026

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines Zeitsoldaten auf eine Verkürzung seiner Dienstzeit abgelehnt.

Der Antragsteller hatte sich ursprünglich für eine Dienstzeit von 16 Jahren bei der Bundeswehr verpflichtet. Er beantragte im Dezember 2025, seine Dienstzeit um zwei Jahre zu verkürzen, um bereits am 30. September 2026 aus dem Dienst auszuscheiden. Dies lehnte die Bundeswehr bereits im Februar 2026 ab. Der Antragsteller suchte daraufhin – nach erfolglosem Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Juni 2026 – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel nach, sein vorzeitiges Dienstzeitende doch noch zu erreichen.

Der Antrag blieb ohne Erfolg. Dem Antragsteller, so das Koblenzer Gericht, fehle es bereits an einem Anordnungsanspruch. Aus der einschlägigen Vorschrift im Soldatengesetz folge, dass die Dienstzeit eines Soldaten auf Zeit nur dann verkürzt werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse liege. Das sei vorliegend nicht der Fall. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin lägen auf dem aktuellen Dienstposten des Antragstellers keine qualifikationsbezogenen Defizite vor. Eine vorzeitige Beendigung seiner Dienstzeit habe überdies unmittelbare Auswirkungen auf die personelle Einsatzbereitschaft der gesamten Dienststelle, da eine kurzfristige Nachbesetzung des Postens nicht sichergestellt werden könne. Zudem stehe die begehrte Dienstzeitverkürzung den Maßnahmen zum Aufwuchs der Streitkräfte entgegen. Hierbei handelt es sich nach Auffassung der Kammer um nachvollziehbare Erwägungen. Denn der beabsichtigte personelle Aufwuchs in der Bundeswehr im Rahmen der verteidigungspolitischen „Zeitenwende“ mache es erforderlich, bereits ausgebildete und erfahrene Soldatinnen und Soldaten im Dienst zu halten. Hierbei dürfe auch das grundsätzliche Interesse der Bundeswehr nicht außer Acht gelassen werden, dass Zeitsoldaten die vereinbarte Dienstzeit ableisteten und hiervon nur im Ausnahmefall abgewichen werden dürfe.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erheben.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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