Basketballturnier auf Kreuzfahrtschiff: Verletzung eines Crewmitglieds kein Arbeitsunfall

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das SG Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft bestätigt (Az. S 58 U 169/23).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Urteil S 58 U 169/23 vom 19.05.2026 (nrkr)

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufsgenossenschaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basketballturniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basketballturnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäftigungsverhältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen. Es habe Wettkampfcharakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basketballinteressierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besatzungsstärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Bodenverhältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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Getrennte Wohnungen, aber keine Trennung: Sozialgericht bejaht Bedarfsgemeinschaft von Eheleuten

Das SG Hannover hat den Eilantrag auf höhere Bürgergeldleistungen abgelehnt, weil die Ehegatten trotz getrennter Wohnungen voraussichtlich nicht dauernd getrennt leben und daher eine Bedarfsgemeinschaft bilden (Az. S 7 AS 334/26 ER).

SG Hannover, Pressemitteilung vom 02.06.2026 zum Beschluss S 7 AS 334/26 ER vom 05.05.2026 (nrkr)

Das Sozialgericht (SG) Hannover hat mit Beschluss vom 5. Mai 2026 den Antrag einer Bürgergeldempfängerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und ihre vier minderjährigen Kinder begehrten für die Monate April bis Juli 2026 höhere Leistungen nach dem SGB II. Nach ihrer Eheschließung im März 2026 wurde der Ehemann bei der Leistungsberechnung als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der Begründung, sie lebe mit ihrem Ehemann in getrennten Wohnungen und unterhalte mit ihm keine Bedarfsgemeinschaft.

Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Nach der im Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme, in deren Rahmen der Ehemann als Zeuge vernommen wurde, spreche nach vorläufiger Einschätzung vieles dafür, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben und deshalb eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Für die Annahme eines dauernden Getrenntlebens komme es nicht entscheidend auf eine räumliche Trennung an. Maßgeblich sei vielmehr, ob mindestens ein Ehegatte die eheliche Gemeinschaft ablehne und dies nach außen erkennbar sei. Dafür hätten sich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Beweisaufnahme habe vielmehr gezeigt, dass die Eheleute keine Trennungsabsichten haben und ihre Ehe weiterhin leben. Der Ehemann unterstütze die Familie unter anderem bei der Betreuung der Kinder, im Krankheitsfall und im Familienalltag. Er verfüge über einen Schlüssel zur Wohnung der Antragstellerin, unternehme gemeinsame Spaziergänge und Ausflüge mit der Familie und beteilige sich regelmäßig an familiären Aktivitäten. Zudem sprächen auch die Umstände der standesamtlichen und freikirchlichen Eheschließung gegen die Annahme, die Ehe sei lediglich aus Versorgungsgründen eingegangen worden.

Nach der vorläufigen Einschätzung des Gerichts ist das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft überwiegend wahrscheinlich. Der Antrag auf Gewährung höherer Bürgergeldleistungen im Eilverfahren blieb ohne Erfolg.

Quelle: Sozialgericht Hannover

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KI-Halluzination: KG ermahnt Anwältin wegen erfundener Urteile im Schriftsatz

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen. Auf diese Entscheidung des KG Berlin weist die BRAK hin (Az. 17 WF 144/25).

BRAK, Mitteilung vom 08.06.2026 zum Beschluss 17 WF 144/25 des KG Berlin vom 20.11.2025

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen sich zwar von KI helfen lassen, müssen aber insbesondere die zitierten Fundstellen nachprüfen, so das KG Berlin.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind gehalten, mithilfe von KI verfasste Schriftsätze zu prüfen, insbesondere darauf, ob darin enthaltene Rechtsprechungszitate Ergebnis einer ‚fantasierenden‘ KI sind“, so der Leitsatz eines aktuellen Urteils des KG Berlin. In dem mit der Überschrift „Erfundene Rechtsprechungszitate in anwaltlichem Schriftsatz“ versehenen Urteil ermahnt das Gericht die Nachlässigkeit einer Anwältin in einem Familienrecht-Verfahren und gibt Aufschluss darüber, wie eine KI möglicherweise zu der Erfindung von Fundstellen gelangt (Beschluss vom 20.11.2025, Az. 17 WF 144/25).

In dem Verfahren ging es um eine wichtige Angelegenheit: Eine Mutter wollte im Eilverfahren wegen behaupteter Kindeswohlgefährdung durch den Vater u. a. die elterliche Sorge für ihre Tochter erhalten und hatte Verfahrenskostenhilfe für das Verfahren beantragt. In erster Instanz blieb sie erfolglos, das AG sah keine Eilbedürftigkeit. Im Rahmen der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe trug sie im Wesentlichen vor, das AG habe die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannt, wobei sie auf die Maßstäbe der Entscheidung des „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ verwies. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg, weil auch das KG davon ausging, die Mutter könne bis zur Hauptsache abwarten.

KG ermahnt Anwältin zum Umgang mit KI

Bemerkenswert ist jedoch der letzte Abschnitt des Beschlusses: „Vorsorglich wird die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter darauf hingewiesen, dass die Schriftsätze offensichtlich mithilfe von KI verfasst und die von dieser eingefügten Zitate nicht überprüft worden sind, wozu ein Rechtsanwalt sowohl aufgrund des Mandatsverhältnisses als auch als Organ der Rechtspflege verpflichtet wäre (vgl. § 43 BRAO).

So existiere die in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung „BGH, Beschluss vom 14.11.2007 – XII ZB 183/07, FamRZ 2008, 137“ nicht, sondern das Zitat sei offenbar Ergebnis einer „fantasierenden“ KI. Eine Entscheidung mit diesem Aktenzeichen ist in keiner der juristischen Datenbanken oder auf der Internetseite des BGH vorhanden. Auch eine weitere Fundstelle in dem Schriftsatz (OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2016 – 13 UF 103/16) existiere weder in den juristischen Datenbanken noch im Internet.

Außerdem führt der Senat detailliert seine „aufwändige Prüfung“ zu der ersten Fundstelle aus – dieser Abschnitt kann ein wenig Aufschluss darüber geben, wie eine KI möglicherweise zu ihrer „Halluzination“ kommt: In der FamRZ-Fundstelle sei ein BGH-Verfahren mit einem völlig anderen Datum und Gegenstand abgedruckt. Um Verfahrenskostenhilfe gehe es hier nicht. Tatsächlich finde sich allerdings auf den Seiten 134 bis 136 eine Entscheidung des BGH vom 14.11.2017 – jedoch mit einem völlig anderen Aktenzeichen (Az. XII ZR 16/07). In dieser gehe es zwar um Unterhalt, nicht jedoch um Verfahrenskostenhilfe. Die einzige Entscheidung des BGH vom 14.11.2017, die sich mit „Erfolgsaussichten“ befasse, sei eine Entscheidung des Kartellsenats (Az. KVR 57/16, BB 2018, 267). Allerdings gehe es darin um eine Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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EU-Kommission leitet drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein

Die EU-Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist und fordert Deutschland u.a. zur Abschaffung diskriminierender Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU auf.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2026

Die Europäische Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Die Kommission fordert Deutschland auf, die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit einzuhalten. Dies betrifft die Wohnsitzerfordernis für Handwerker bestimmter Gewerke in Nordrhein-Westfalen. Außerdem soll Deutschland diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU abschaffen. Das dritte Verfahren betrifft den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe. Deutschland hat bisher keine nationalen Vorschriften über Sanktionen im Rahmen der „ReFuelEU Aviation“ erlassen.

Kommission fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf, Wohnsitzerfordernis in Nordrhein-Westfalen

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2056) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen.

Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland gegen die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie und die Artikel 49 und 56 AEUV gewährleisten, dass Unternehmen und Fachkräfte aus jedem Mitgliedstaat ohne ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen können.

In Nordrhein-Westfalen müssen Handwerker bestimmter Gewerke (wie Maurer oder Zimmerleute), die Bauanträge für kleinere Gebäude stellen möchten, in diesem Bundesland wohnhaft, niedergelassen oder beschäftigt sein. Dadurch können Dienstleister, einschließlich solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die sich in anderen deutschen Bundesländern niederlassen möchten oder dort bereits niedergelassen sind, diese Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen. Die Kommission stellt fest, dass Nordrhein-Westfalen bereits über mehrere Auflagen zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes verfügt, wie beispielsweise Anforderungen an Berufserfahrung und Ausbildung. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das ein solches Wohnsitzerfordernis vorsieht.

Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Kommission fordert Deutschland zur Abschaffung diskriminierender Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU auf

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)4006) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen) verstößt.

Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt.

Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.

Dies benachteiligt Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland trifft KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen sind.

Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.

Nationale Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU AviationNeben Deutschland fordert die EU-Kommission Belgien, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei zur Annahme nationaler Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU Aviation auf.

Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen diese 13 Länder einzuleiten, weil sie keine nationalen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 („ReFuelEU Aviation“) erlassen haben.

Der Rahmen „ReFuelEU Aviation“ bietet langfristige Rechtssicherheit für den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe in der EU. Im Rahmen der Initiative „ReFuelEU Aviation“ sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über die Sanktionen zu erlassen, die Flugkraftstoffanbietern, Luftfahrzeugbetreibern und Leitungsorgane von Flughäfen der Union bei Verstößen gegen die Verordnung drohen, und die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung zu treffen.

Obwohl die Kommission die mitgliedstaatlichen Behörden wiederholt aufgefordert hat, haben Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei es versäumt, ihr die entsprechenden Informationen fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 mitzuteilen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.

Vertragsverletzungsverfahren

Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.

Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss.

Hält die Kommission die Auskünfte nicht für zufriedenstellend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel zwei Monate – mitzuteilen.

Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen. In etwa 90 % der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird.

Quelle: EU-Kommission

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Rückforderung von Corona-Soforthilfen rechtmäßig

Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg in drei Verfahren entschieden (Az. OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26).

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemeldung vom 03.06.2026 zu den Urteilen OVG 6 B 22/25, OVG 6 B 3/26 und OVG 6 B 4/26 vom 03.06.026

Die Empfänger von Corona-Soforthilfe in Brandenburg müssen die ihnen gewährte Zuwendung zurückzahlen, wenn sie aus den erhaltenen Bewilligungsbescheiden erkennen konnten, dass die Soforthilfe zu dem Zweck gewährt wurde, einen prognostizierten existenzbedrohenden Liquiditätsengpass in den folgenden drei Monaten zu vermeiden, und dieser Liquiditätsengpass tatsächlich nicht eingetreten ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg heute in drei Verfahren entschieden.

Die Kläger sind Unternehmer, die bei der beklagten Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) Ende März 2020 Anträge auf Soforthilfe gestellt haben. Zu diesem Zeitpunkt entschied die ILB auf der Grundlage einer Förderrichtlinie zur Soforthilfe vom 24. März 2020. Die Richtlinie wurde, insbesondere aufgrund einer überwiegenden Übernahme der Finanzierung durch den Bund, durch eine neue Richtlinie zur Soforthilfe vom 31. März 2020 abgelöst, ohne dass sich die Auszahlungsvoraussetzungen (wesentlich) änderten. Da bei der ILB bereits mehrere zehntausend Anträge eingegangen waren, über die nicht sämtlich binnen der Gültigkeit der ersten Richtlinie entschieden werden konnte, legte sie die noch offenen Anträge dahingehend aus, dass auch eine Soforthilfe nach der neuen Richtlinie beantragt war. Sie entschied in der Folge über die Anträge in Anwendung der (neuen) Richtlinie vom 31. März 2020. Den Klägern wurde jeweils – in Abhängigkeit von der Beschäftigtenzahl – eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro bzw. 30.000 Euro bewilligt. Die Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Soforthilfen durch die ILB Anfang 2022 ergab, dass die bei Bewilligung prognostizierten Liquiditätsengpässe in den drei jeweils betrachteten Monaten seit Antragstellung nicht eingetreten waren. Gegen die hierauf erlassenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheide wegen nicht zweckentsprechender Verwendung der Geldmittel richten sich die Klagen.

Das Verwaltungsgericht Cottbus hat den Klagen in erster Instanz stattgegeben, da der Zweck der Hilfe, Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zu gewähren, die aufgrund von Liquiditätsengpässen in Folge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht seien, in den Bewilligungsbescheiden nicht hinreichend zum Ausdruck komme. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) aufgrund einer gegensätzlichen Bewertung erstinstanzlich die Klage abgewiesen.

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Argumentation des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) bestätigt und die Urteile des Verwaltungsgerichts Cottbus aufgehoben. Der mit der Soforthilfe verfolgte Zweck ist in den Bewilligungsbescheiden für die Empfänger hinreichend bestimmt zum Ausdruck gekommen. Der Bewilligungsbescheid teilte unter der Überschrift „Zweck der Soforthilfe“ mit, dass diese Unternehmen dient, die aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht sind. Dass unter dem Begriff des Liquiditätsengpasses eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung zu verstehen ist, ergab sich neben den Angaben im Bescheid auch ohne Weiteres aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom 31. März 2020. Auf die Widerrufsmöglichkeit bei Nichterreichung des Zwecks wies der Bescheid ausdrücklich hin. Daran ändern auch öffentliche Äußerungen von Politikern, wonach die Soforthilfe nicht zurückgezahlt werden müsse, nichts, weil sie sich nicht in den Vorschriften niedergeschlagen haben. Im Übrigen ist damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Soforthilfe als Zuwendung (und nicht etwa als Kredit) gewährt wird, nicht aber, dass die ordnungsgemäße Verwendung der Soforthilfe nicht im Nachhinein überprüft werden darf.

Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

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Rechtsmittel der Inselgemeinde Langeoog gegen die Aufhebung von Zweitwohnungsteuerbescheiden durch das Verwaltungsgericht Oldenburg erfolglos

Das OVG Niedersachsen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des VG Oldenburg betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt (Az. 9 LA 41/25).

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.06.2026 zum Beschluss 9 LA 41/25 vom 03.06.2026

Der 9. Senat hat mit Beschluss vom 3. Juni 2026 (Az.: 9 LA 41/25) den Antrag auf Zulassung der Berufung der Inselgemeinde Langeoog gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 (Az.: 3 A 3402/23) betreffend die Erhebung von Zweitwohnungsteuern auf Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzung der Inselgemeinde Langeoog abgelehnt.

Die Kläger sind Inhaber einer Zweitwohnung auf der Insel Langeoog und haben Klage gegen die Erhebung von Zweitwohnungsteuern erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit seinem Urteil vom 11. März 2025 stattgegeben und den Zweitwohnungsteuerbescheid für das Jahr 2024 aufgehoben, weil der Zweitwohnungsteuerbescheid auf einer unwirksamen Satzung der Inselgemeinde Langeoog beruhe und weil die der Steuerbemessung zugrundeliegende Schätzung des jährlichen Mietaufwands rechtlichen Anforderungen nicht genüge (vgl. auch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24.03.2025).

Gegen dieses Urteil hat die Inselgemeinde Langeoog beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der 9. Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 3. Juni 2026 abgelehnt. Aus den von der Inselgemeinde Langeoog dargelegten Gründen haben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Oldenburg und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 11. März 2025 ist damit rechtskräftig geworden. In mehr als 50 Parallelverfahren, über die der 9. Senat ebenfalls am 3. Juni 2026 unanfechtbar entschieden hat, blieben die Anträge auf Zulassung der Berufung aus vergleichbaren Gründen erfolglos.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

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Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen

Der BGH hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt (Az. I ZR 123/25).

BGH, Pressemitteilung vom 03.06.2026 zum Urteil I ZR 123/25 vom 03.06.2026

Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.

Sachverhalt:

Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt.

Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.

Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten.

Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache „Prestige and Limousine“ (Urteil vom 8. Juni 2023 – C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 8 UWG (Auszug)

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (…)

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,

(…)

§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.

Art. 12 Abs. 1 GG

Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

Art. 20a GG

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Art. 100 GG (Auszug)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (…) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (…)

Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)

(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)

(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Anwälte müssen konkret warnen, wenn sich Chancen verschlechtern

Die BRAK weist auf ein aktuelles Urteil des BGH hin. Der BGH entschied: Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden.

BRAK, Mitteilung vom 03.06.2026

Verschlechtern sich die Erfolgsaussichten einer Klage, müssen auch rechtsschutzversicherte Mandanten konkret darüber aufgeklärt werden, so der BGH.

Rechtsanwältinnen und -anwälte müssen ihre Mandantschaft über verschlechterte Erfolgsaussichten einer laufenden Klage belehren – und nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist, so der BGH. Die Aufklärung müsse eine so konkrete anwaltliche Einschätzung der veränderten Risiken enthalten, dass Mandantinnen und Mandanten eine eigenverantwortliche Entscheidung treffen könnten. Diese Aufklärungspflicht bestehe auch gegenüber rechtsschutzversicherten Mandantinnen und Mandanten. Weist die Kanzlei lediglich darauf hin, dass die Versicherung in jedem Fall zahlen werde, setzt sie sich damit einem Haftungsrisiko aus (Urt. v. 30.04.2026, Az. IX ZR 154/24).

Erfolgschancen der Klage verschlechterten sich im Prozess

Eine Kanzlei vertrat eine Mandantin in einem Schadensersatzprozess, in dem Verjährung drohte. Die Rechtsschutzversicherung hatte Deckungszusage für die Klage erteilt. Im Laufe des Verfahrens fielen jedoch mehrere Urteile von Landes- und Oberlandesgerichten, wonach eine Verjährung eingetreten sei. Sie stützen sich auf die aktuelle Rechtsprechung des dritten BGH-Zivilsenats.

Die Kanzlei wies ihre Mandantin zwar auf diese Rechtsprechung hin. Ihre rechtliche Einschätzung beschränkte sich jedoch darauf, zu erwähnen, dass ja der im hiesigen Verfahren zuständige vierten BGH-Zivilsenat noch nicht in der Frage entschieden habe und die Rechtsschutzversicherung unabhängig davon zahlen müsse, dass die Klage fortgeführt oder zurückgenommen werde. Die Mandantin entschied sich für eine Fortführung, die Klage wurde jedoch abgewiesen.

Nun verlangt die Rechtsschutzversicherung von der Kanzlei die Rückerstattung der ausgezahlten Anwaltsgebühren. Die Kanzlei habe ihre Beratungspflichten aus dem Mandatsvertrag verletzt. In den ersten beiden Instanzen blieb die Versicherung erfolglos, doch der BGH gab ihr nun Recht. Nach den bisher getroffenen Feststellungen habe die Kanzlei ihre anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt, dass sie ihre Mandantin nicht hinreichend über die nach Klageerhebung aufgetretene Veränderung der Ausgangslage beraten habe.

BGH: Mandanten müssen konkret über Veränderungen aufgeklärt werden

Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung sei es, Mandantinnen und Mandanten verständlich über das ungefähre Risiko einer Klage aufzuklären, sodass diese eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung treffen könnten. Sei danach eine Klage praktisch aussichtslos (geworden), müssten Anwältinnen und Anwälte der Mandantschaft von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdrücklich abraten. Allein der Hinweis, die Erfolgsaussichten seien offen, reiche dann nicht.

Eine entsprechende Aufklärung sei aber nicht erst verpflichtend, wenn die bereits erhobene Klage aussichtslos geworden sei. Diese Pflicht bestehe bereits, wenn sie die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändere und sich dadurch die Erfolgsaussichten verschlechterten. Nur so erhielten Klägerinnen und Kläger die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Klage neu zu bewerten. Habe sich eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungeklärte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren höchstrichterlich geklärt, müsse ein Rechtsberater im Zweifel von einer Fortführung der Rechtsverfolgung abraten.

Nach diesen Grundsätzen hätte die Kanzlei ihre Mandantin konkreter über die veränderten Erfolgsaussichten des Rechtsstreits belehren müssen. Dabei reiche auch nicht die bloße Mitteilung, welche Umstände sich verändert hätten. Vielmehr hätte der anwaltliche Hinweis auch eine anwaltliche Einschätzung der mit der veränderten Ausgangslage verbundenen Risiken enthalten müssen. Ganz konkret hätte hier mitgeteilt werden müssen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten habe, weil andere Instanzgerichte bereits parallele Klagen gegen dieselben Beklagten abgewiesen hätten, der dritte BGH-Zivilsenat in der entscheidenden Rechtsfrage bereits entschieden hatte und keine Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des vierten Zivilsenats bestanden hätten.

Aufklärungspflicht gilt unabhängig von Rechtsschutzversicherung

Diese Aufklärungspflicht gelte sowohl gegenüber rechtsschutzversicherten wie auch gegenüber nicht versicherten Mandantinnen und Mandanten. Schließlich seien Klagen nicht nur eine finanzielle Angelegenheit. Ein Rechtsstreit erfordere schließlich Zeit und Aufmerksamkeit. Auch die Beziehungen des Mandanten zum Prozessgegner könnten negativ beeinflusst werden.

Nicht ausreichend sei aus diesem Grund der Hinweis gewesen, dass die Rechtsschutzversicherung die angefallenen Kosten sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage begleichen müsse und damit für die Versicherungsnehmer kein Kostenrisiko bestehe.

Abschließend konnte der BGH den Rechtsstreit jedoch nicht entscheiden, sondern verwies zurück an das OLG. Dieses muss nun klären, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hängt davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer

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Modernisierte EU-weite Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung treten in Kraft

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten seit 01.06.2026 EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.06.2026

Im Rahmen der neuen Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung treten EU-weit einheitlichere Vorschriften zur Korruptionsbekämpfung in Kraft. Die Richtlinie führt moderne Vorschriften ein, um Korruption in der gesamten EU besser zu verhindern, aufzudecken und zu ahnden. Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, sagte: „Korruption untergräbt unsere Demokratien und die Sicherheit unserer Gesellschaften. Diese neuen Vorschriften sind ein wesentlicher Bestandteil unseres Engagements für die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Zusammen mit unserer bevorstehenden Strategie senden sie eine klare Botschaft: Diese Kommission wird entschlossen gegen diejenigen vorgehen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit missbrauchen.“

Einheitliche Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten

Die neuen Vorschriften schaffen einen einheitlicheren EU-weiten Rahmen, indem sie die Definition von Korruptionsdelikten in allen Mitgliedstaaten harmonisieren – darunter Bestechung, Unterschlagung, Einflussnahme, rechtswidrige Ausübung öffentlicher Ämter, Behinderung der Justiz und korruptionsbedingte Bereicherung. Die Richtlinie legt zudem Mindestvorschriften für strafrechtliche Sanktionen sowohl für Einzelpersonen als auch für Unternehmen fest.

Die Bekämpfung der Korruption ist eine der wichtigsten Prioritäten der Kommission, wie in den Politischen Leitlinien für 2024–2029 unterstrichen, und ein zentrales Element der umfassenderen Bemühungen der EU zum Schutz der Demokratie und zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit. Die Richtlinie ist Teil einer umfassenderen Agenda zur Korruptionsbekämpfung, neben der EU-Strategie zur Korruptionsbekämpfung, für die bis zum 6. Juli eine öffentliche Konsultation und ein Aufruf zur Einreichung von Beiträgen laufen.

Quelle: Europäische Kommission

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Kein Anspruch auf Umbettung einer Urne nach Umzug

VG Gießen, Pressemitteilung vom 01.06.2026 zum Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen hat mit Urteil 8 K 165/25 vom 01.06.2026 die Klage einer Klägerin abgewiesen, welche gegenüber der Gemeinde Wölfersheim die Umbettung der Urne ihres verstorbenen Ehemannes begehrte.

Zum Zeitpunkt der Beisetzung des verstorbenen Ehemannes in einer verrottbaren Urne auf einem Waldfriedhof im Gebiet der Gemeinde Wölfersheim im Jahr 2021 wohnte die Klägerin noch im Gemeindegebiet. Im Jahr 2023 beantragte die Klägerin eine Umbettung der Urne in das Gebiet der Gemeinde Schöffengrund, nachdem sie dorthin umgezogen war. Diesen Antrag lehnte die Gemeinde Wölfersheim mit der Begründung ab, dass hierfür erforderliche besondere Gründe, die das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen, nicht vorlägen.

Zur Begründung ihrer hiergegen gerichteten Klage führte die Klägerin aus, dass eine Umbettung auch dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entsprechen würde, da dieser sich mit seiner in der Gemeinde Wölfersheim wohnhaften Familie überworfen habe, was letztlich auch den Umzug der Klägerin erforderlich gemacht habe. Die Klägerin leide seit dem Tod ihres Ehemannes und dem Verlust der Wohnung in der Gemeinde Wölfersheim unter einer psychischen Erkrankung. Ein Aufsuchen des Waldfriedhofs sei ihr unzumutbar, da bereits das Aufsuchen des Gebietes der Gemeinde Wölfersheim aufgrund der dort lebenden Familie ihres verstorbenen Ehemannes psychische Belastungen hervorrufe. Dem ist die Gemeinde Wölfersheim u. a. mit dem Verweis darauf, dass die Totenasche den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie eine erdbestattete Leiche genieße, entgegengetreten.

Die 8. Kammer führt in ihrer Entscheidung aus, dass nach den heranzuziehenden gesetzlichen Bestimmungen zwar der Schutz der Totenruhe bei der Umbettung von Urnen gegenüber demjenigen bei der Umbettung von Leichen abgeschwächt sei. Das nichtsdestotrotz bestehende Erfordernis eines besonderen Grundes für die Umbettung einer Urne sei jedoch Ausfluss des postmortalen Persönlichkeitsrechts und damit der über den Tod hinaus fortwirkenden Würde des Menschen, welche den Schutz der Totenruhe gebiete. Ein solcher besonderer Grund könne nicht allein in einem Wohnsitzwechsels der Totenfürsorgeberechtigten gesehen werden, da dies in einer modernen Gesellschaft dazu führen könnte, dass Urnen mehrfach, insbesondere bei jedem Umzug, umzubetten wären. Auch lasse sich aus dem Zerwürfnis des Verstorbenen mit seiner Familie nicht mit hinreichender Sicherheit dessen mutmaßlicher Wille bezogen auf eine Umbettung feststellen. Letztlich sei im Fall der Klägerin auch nicht davon auszugehen, dass diese auf die Umbettung der Urne zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes angewiesen sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 1. Juni 2026, Az.: 8 K 165/25.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gießen

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