EU-Kommission, Pressemitteilung vom 04.06.2026
Die Europäische Kommission hat drei Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet, weil es seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachgekommen ist. Die Kommission fordert Deutschland auf, die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit einzuhalten. Dies betrifft die Wohnsitzerfordernis für Handwerker bestimmter Gewerke in Nordrhein-Westfalen. Außerdem soll Deutschland diskriminierende Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU abschaffen. Das dritte Verfahren betrifft den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe. Deutschland hat bisher keine nationalen Vorschriften über Sanktionen im Rahmen der „ReFuelEU Aviation“ erlassen.
Kommission fordert Deutschland zur Einhaltung der EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit auf, Wohnsitzerfordernis in Nordrhein-Westfalen
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)2056) einzuleiten, weil dessen nationale Rechtsvorschriften nicht mit den EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit in Einklang stehen.
Die Kommission ist der Auffassung, dass Deutschland gegen die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) und gegen den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verstößt. Die Dienstleistungsrichtlinie und die Artikel 49 und 56 AEUV gewährleisten, dass Unternehmen und Fachkräfte aus jedem Mitgliedstaat ohne ungerechtfertigte oder unverhältnismäßige Beschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat ihre Dienstleistungen erbringen oder sich dort niederlassen können.
In Nordrhein-Westfalen müssen Handwerker bestimmter Gewerke (wie Maurer oder Zimmerleute), die Bauanträge für kleinere Gebäude stellen möchten, in diesem Bundesland wohnhaft, niedergelassen oder beschäftigt sein. Dadurch können Dienstleister, einschließlich solcher aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die sich in anderen deutschen Bundesländern niederlassen möchten oder dort bereits niedergelassen sind, diese Dienstleistung in Nordrhein-Westfalen nicht erbringen. Die Kommission stellt fest, dass Nordrhein-Westfalen bereits über mehrere Auflagen zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes verfügt, wie beispielsweise Anforderungen an Berufserfahrung und Ausbildung. Nordrhein-Westfalen ist das einzige Bundesland, das ein solches Wohnsitzerfordernis vorsieht.
Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
Kommission fordert Deutschland zur Abschaffung diskriminierender Bedingungen für Investitionsabzugsbeträge für im Ausland investierende KMU auf
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland (INFR(2026)4006) einzuleiten, weil das Land gegen die EU-Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit (Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen) verstößt.
Die Kommission ist der Auffassung, dass der deutsche Investitionsabzugsbetrag grenzüberschreitende Investitionen innerhalb der EU und des EWR benachteiligt und die Möglichkeiten von Unternehmen, im gesamten Binnenmarkt tätig zu sein, widerrechtlich einschränkt.
Gemäß § 7g des deutschen Einkommensteuergesetzes können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 50 Prozent der geplanten Investitionskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerlich in Abzug bringen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Wirtschaftsgüter ausschließlich in einer inländischen Betriebsstätte genutzt werden. Wird das Wirtschaftsgut innerhalb von drei Jahren an eine Betriebsstätte in einem anderen EU-/EWR-Land übertragen, so wird die Steuervergünstigung rückwirkend entzogen.
Dies benachteiligt Unternehmen, die Wirtschaftsgüter oder Tätigkeiten ins Ausland verlegen, auch wenn ihr Welteinkommen weiterhin der Steuer in Deutschland unterliegt. Die automatische Rückgängigmachung der Steuervergünstigung bei einer Übertragung von Wirtschaftsgütern ins Ausland trifft KMU unverhältnismäßig stark, da diese oft nicht über die Ressourcen verfügen, um komplexe grenzüberschreitende steuerliche Auswirkungen zu bewältigen. Dies wirkt sich negativ auf die wirtschaftliche Dynamik vor allem in Sektoren aus, die auf mobile Wirtschaftsgüter oder internationale Lieferketten angewiesen sind.
Die Kommission kommt in ihrer Bewertung zu dem Schluss, dass diese Vorschriften Unternehmen von grenzüberschreitenden Tätigkeiten abhalten können und daher gegen die Niederlassungsfreiheit verstoßen. Außerdem verstoßen die deutschen Vorschriften gegen das EWR-Abkommen, mit dem die Grundfreiheiten auf die EWR-Mitgliedstaaten ausgeweitet werden. Die Kommission übermittelt daher ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, das nun zwei Monate Zeit hat, um auf die vorgebrachten Beanstandungen zu reagieren. Andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an das Land zu richten.
Nationale Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU AviationNeben Deutschland fordert die EU-Kommission Belgien, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei zur Annahme nationaler Sanktionsregelungen im Rahmen von ReFuelEU Aviation auf.
Die Europäische Kommission hat beschlossen, mit der Übermittlung von Aufforderungsschreiben Vertragsverletzungsverfahren gegen diese 13 Länder einzuleiten, weil sie keine nationalen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 („ReFuelEU Aviation“) erlassen haben.
Der Rahmen „ReFuelEU Aviation“ bietet langfristige Rechtssicherheit für den Ausbau der Herstellung und des Einsatzes nachhaltiger Flugkraftstoffe in der EU. Im Rahmen der Initiative „ReFuelEU Aviation“ sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Vorschriften über die Sanktionen zu erlassen, die Flugkraftstoffanbietern, Luftfahrzeugbetreibern und Leitungsorgane von Flughäfen der Union bei Verstößen gegen die Verordnung drohen, und die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung zu treffen.
Obwohl die Kommission die mitgliedstaatlichen Behörden wiederholt aufgefordert hat, haben Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien und die Slowakei es versäumt, ihr die entsprechenden Informationen fristgerecht bis zum 31. Dezember 2024 mitzuteilen. Die Kommission richtet daher Aufforderungsschreiben an diese Mitgliedstaaten, die nun zwei Monate Zeit haben, um darauf zu reagieren und die aufgezeigten Mängel zu beheben. Andernfalls kann die Kommission beschließen, mit Gründen versehene Stellungnahmen zu übermitteln.
Vertragsverletzungsverfahren
Gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) kann die Kommission rechtliche Schritte gegen einen Mitgliedstaat einleiten, der seinen Verpflichtungen gemäß dem EU-Recht nicht nachkommt.
Das Vertragsverletzungsverfahren beginnt mit der Übermittlung eines Auskunftsersuchens („Aufforderungsschreiben“) an den betreffenden Mitgliedstaat, der sich hierzu innerhalb einer bestimmten Frist – normalerweise binnen zwei Monaten – äußern muss.
Hält die Kommission die Auskünfte nicht für zufriedenstellend und gelangt sie zu dem Schluss, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommt, kann sie ihn (mittels einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“) förmlich auffordern, das EU-Recht einzuhalten und ihr die entsprechenden Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist – in der Regel zwei Monate – mitzuteilen.
Hält ein Mitgliedstaat das EU-Recht nicht ein, kann die Kommission beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen. Stellt der Gerichtshof in seinem Urteil fest, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, so muss dieser Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dem Urteil nachzukommen. In etwa 90 % der Vertragsverletzungsverfahren kommen jedoch die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nach, bevor der Gerichtshof befasst wird.
Quelle: EU-Kommission
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