Flugpreiserstattung nach Annullierung umfasst auch Provisionen

Der EuGH entschied, dass im Fall der Annullierung eines Fluges die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten muss, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte (Rs. C-601/17).

Flugpreiserstattung nach Annullierung umfasst auch Provisionen

EuGH, Pressemitteilung vom 12.09.2018 zum Urteil C-601/17 vom 12.09.2018

Im Fall der Annullierung eines Fluges muss die Fluggesellschaft auch Provisionen erstatten, die Vermittlungsunternehmen beim Kauf der Flugtickets erhalten haben, sofern die Gesellschaft davon Kenntnis hatte.

Herr Dirk Harms erwarb für sich selbst und seine Familie auf der Website opodo.de Flugtickets für einen Flug mit Vueling Airlines von Hamburg (Deutschland) nach Faro (Portugal). Nachdem der Flug annulliert worden war, verlangte Familie Harms von Vueling Airlines die Erstattung des beim Kauf der Flugtickets an Opodo gezahlten Preises von 1.108,88 Euro. Vueling Airlines war zur Erstattung des Betrags, den sie von Opodo erhalten hatte (1.031,88 Euro), bereit. Sie lehnte es aber ab, auch den Restbetrag von 77 Euro zu erstatten, den Opodo als Provision erhalten hatte.

Das mit dem Rechtsstreit befasste Amtsgericht Hamburg (Deutschland) ersucht den Gerichtshof in diesem Zusammenhang um die Auslegung der Verordnung über die Fluggastrechte1.

Das Amtsgericht Hamburg möchte wissen, ob der Preis des Flugtickets, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen ist, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler zwischen ihnen tätig gewordenen Unternehmens einschließt.

Mit seinem Urteil vom 12.09.2018 bejaht der Gerichtshof dies, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Luftfahrtunternehmens festgelegt; dies zu prüfen ist Sache des nationalen Gerichts.

Diese Auslegung der Verordnung entspricht den mit ihr verfolgten Zielen, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste zu gewährleisten und dabei einen Ausgleich zwischen ihren Interessen und denen der Luftfahrtunternehmen vorzunehmen.

Fußnote

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

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Keine Anerkennung eines Tinnitus als Unfallfolge ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr

Lassen sich keine anderen unfallbedingten Störungen am Innenohr als Unfallfolge nachweisen, kann ein Tinnitus nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. So entschied das SG Karlsruhe (Az. S 1 U 4293/16).

Sozialversicherungsrecht

Keine Anerkennung eines Tinnitus als Unfallfolge ohne Nachweis anderer unfallbedingter Störungen am Innenohr

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.09.2018 zum Urteil S 1 U 4293/16 vom 29.06.2018 (nrkr)

Der Kläger begehrte die Feststellung u. a. eines Tinnitusleidens als weitere Folge eines Arbeitsunfalls, bei dem er während seiner Tätigkeit als Gießereiarbeiter auf einer Treppe ausrutschte, stürzte und sich den Kopf und die rechte Schulter anstieß. Nach medizinischer Sachaufklärung anerkannte der beklagte Unfallversicherungsträger das Ereignis als Arbeitsunfall und als dessen Folge u. a. einen vorübergehenden Drehschwindel und vorübergehende Kopfschmerzen nach folgenlos verheilter Prellung des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule und der rechten Schulter. Der vom Kläger angegebene Tinnitus (Ohrgeräusche) sei nicht mit Wahrscheinlichkeit ursächlich auf das Arbeitsunfallereignis zurückzuführen.

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage, mit der der Kläger u. a. die Anerkennung seiner Ohrgeräusche als weitere Unfallfolge begehrte, hatte nach Einholung von Gutachten auf chirurgischem und hno-ärztlichem Fachgebiet keinen Erfolg: Gegen die Wahrscheinlich eines ursächlichen Zusammenhangs des Tinnitus mit dem Unfallereignis spreche schon der fehlende Nachweis eines entsprechenden Unfallerstschadens. Denn Ohrgeräusche habe der Kläger erstmals rund 5 Wochen später gegenüber den behandelnden Ärzten angegeben. Außerdem fehle es am Nachweis unfallbedingter Störungen des Innenohrs wie Hörminderung oder Schwindel. Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gebe es den unfallbedingten isolierten Tinnitus nicht, was auch der HNO-Sachverständige bestätigt habe. Dieser habe einen altersentsprechenden Hörbefund bestätigt und eine unfallbedingte Schädigung der Gleichgewichtsorgane verneint. Auch die vom Kläger angegebenen unterschiedlichen Frequenzen des Ohrgeräusches ließen einen ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall nicht wahrscheinlich werden (Urteil vom 29.06.2018 – S 1 U 4293/16, nicht rechtskräftig)

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Keine Anerkennung eines isolierten Korbhenkelrisses des Innenmeniskus als Unfallfolge

Nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen setze ein unfallbedingter Innenmeniskusschaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus. Solche Begleitverletzungen seien bei dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Daher hatte die Klage vor dem SG Karlsruhe keinen Erfolg (Az. S 1 U 3722/17).

Sozialversicherungsrecht

Keine Anerkennung eines isolierten Korbhenkelrisses des Innenmeniskus als Unfallfolge

SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 10.09.2018 zum Gerichtsbescheid S 1 U 3722/17 vom 08.08.2018 (nrkr)

Der Kläger begehrte die Anerkennung eines Korbhenkelrisses des Innenmeniskus als weitere Unfallfolge. Er hatte sich bei seiner versicherten Tätigkeit beim Schieben eines schweren Gitters das linke Kniegelenk verdreht. Radiologisch wurde nachfolgend ein Einriss des Innenmeniskushinterhorns bei unauffälligen Bandstrukturen nachgewiesen. Eine 1 ½ Jahre später durchgeführte arthroskopische Resektion zeigte intraoperativ einen eher frischen Riss ohne ausgefranste Ränder und histopathologisch eine mukoide Degeneration mit Pseudozystenbildung und Knorpelzellregeneraten. Der Unfallversicherungsträger anerkannte als Unfallfolge allein eine Zerrung des linken Kniegelenks, lehnte aber die Anerkennung des Meniskusschadens als weitere Unfallfolge ab.Auch die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte keinen Erfolg: Denn nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen setze ein unfallbedingter Innenmeniskusschaden stets auch den Nachweis weiterer unfallbedingter Verletzungen am Kapsel-Band-Apparat des geschädigten Kniegelenks voraus. Solche Begleitverletzungen seien bei dem Kläger jedoch nicht nachgewiesen. Auch spreche der zeitliche Ablauf gegen die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom September 2013 und dem im März 2015 intraoperativ und histopathologisch als „frisch“ bezeichneten Innenmeniskusriss. Zudem bestünden bei dem Kläger ausgeprägte degenerative Veränderung nicht nur am linken Kniegelenk, sondern auch auf der vom Unfall nicht betroffenen Gegenseite (Gerichtsbescheid vom 08.08.2018 – S 1 U 3722/17, nicht rechtskräftig).

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Versicherte dürfen sich auf Kosten ihrer Krankenkasse eine fiktiv genehmigte Operation in der Türkei privat besorgen

Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn er sich eine entsprechende Leistung im Ausland selbst beschafft. Dies hat das BSG entschieden (Az. B 1 KR 1/18 R).

Sozialversicherungsrecht

Versicherte dürfen sich auf Kosten ihrer Krankenkasse eine fiktiv genehmigte Operation in der Türkei privat besorgen

BSG, Pressemitteilung vom 11.09.2018 zum Urteil B 1 KR 1/18 R vom 11.09.2018

Entscheidet eine Krankenkasse nicht zeitgerecht über einen Antrag auf Hautstraffungsoperation und lehnt sie es ab, dem Leistungsberechtigten die deswegen fiktiv genehmigte Leistung als Naturalleistung zur Verfügung zu stellen, hat sie dem Leistungsberechtigten die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten, auch wenn er sich eine entsprechende Leistung im Ausland selbst beschafft. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 11.09.2018 entschieden (Az. B 1 KR 1/18 R).

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger beantragte, ihn nach massiver Gewichtsabnahme mit einer Hautstraffungsoperation an Brust und Bauch zu versorgen. Die Beklagte entschied nicht zeitgerecht und verweigerte die Leistung. Der Kläger ließ sich daraufhin privat in einer Klinik in der Türkei operieren und zahlte hierfür 4.200 Euro. Das Sozialgericht Gießen hat seine auf Kostenerstattung gerichtete Klage abgewiesen, da der Anspruch des Klägers während des Aufenthaltes in der Türkei geruht habe. Das Hessische Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zu Unrecht, wie nun das Bundessozialgericht entschieden hat: Der Kläger durfte sich die beantragte Operation privatärztlich selbst verschaffen, weil die beklagte Krankenkasse unter Missachtung der fingierten Genehmigung deren Gewährung abgelehnt hatte. Dabei war er weder verpflichtet, sich die genehmigte Leistung lediglich im Inland zu verschaffen noch bei einer Selbstverschaffung im Ausland die Bedingungen einer Auslandsversorgung zu Lasten der GKV einzuhalten. Es fehlt bei einer rechtswidrigen Leistungsablehnung ein innerer Grund, den Kreis der Leistungserbringer entsprechend einzuschränken. Auch im Ausland praktizierende Ärzte unterliegen Sorgfalts- und gegebenenfalls Schadensersatzpflichten. Sie bieten grundsätzlich die Gewähr für eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung.

Hinweise zur Rechtslage

§ 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(3) Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet.

(3a) Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst), eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Der Medizinische Dienst nimmt innerhalb von drei Wochen gutachtlich Stellung. Wird ein im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenes Gutachterverfahren durchgeführt, hat die Krankenkasse ab Antragseingang innerhalb von sechs Wochen zu entscheiden; der Gutachter nimmt innerhalb von vier Wochen Stellung. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mit. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist eine erforderliche Leistung selbst, ist die Krankenkasse zur Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten verpflichtet. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14, 15 des Neunten Buches zur Zuständigkeitsklärung und Erstattung selbst beschaffter Leistungen.

§ 16 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch

(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte

1. sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist,

… .

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EuGH im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten eingeschaltet

Das OLG Frankfurt bittet den EuGH um Klärung, ob das unionsrechtliche Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht nur die EU-Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, sondern auch Private bindet. Sollten auch Private dem Diskriminierungsverbot unterliegen, könne ein Haftpflichtversicherer seinen Deckungsschutz im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten nicht wirksam auf Schadensfälle in Frankreich beschränken (Az. 8 U 27/17).

Diskriminierungsverbot

EuGH im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten eingeschaltet

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 11.09.2018 zum Beschluss 8 U 27/17 vom 11.09.2018

Das OLG Frankfurt am Main (OLG) bittet den EuGH um Klärung, ob das unionsrechtliche Verbot einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht nur die EU-Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, sondern auch Private bindet.

Sollten auch Private dem Diskriminierungsverbot unterliegen, könne ein Haftpflichtversicherer seinen Deckungsschutz im Zusammenhang mit mangelhaften PIP-Brustimplantaten nicht wirksam auf Schadensfälle in Frankreich beschränken. Das OLG ist das erste Obergericht, welches im Zusammenhang mit der Frage der Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers der mangelhaften PIP-Brustimplantate den EuGH anruft. Andere deutsche Instanzgerichte haben entsprechende Klagen bislang – soweit ersichtlich – durchweg abgewiesen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Zusammenhang mit mangelhaften Brustimplantaten in Anspruch. Ihr waren im Jahr 2006 in Deutschland Brustimplantate eingesetzt worden. Diese Produkte der französischen Herstellerin PIP waren mit nicht zugelassenem Industriesilikon gefüllt. Die Herstellerin ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. In den Versicherungsbedingungen heißt es u. a., dass Versicherungsschutz geographisch „ausschließlich für Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eintreten“ gewährt werde. Zudem bestehen für sog. Serienschäden Deckungshöchstsummen pro Schadensfall und pro Versicherungsjahr.

Das Deutsche Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte empfiehlt seit 2012 die komplette Entfernung dieser Implantate. Die Klägerin ließ ihre Implantate entsprechend austauschen. Das Landgericht hat ihre Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt sie diese Ansprüche weiter.

Das OLG hat am 11.09.2018 beschlossen, vor der Entscheidung über die Berufung den EuGH anzurufen. Es fragt den EuGH, ob das Diskriminierungsverbot in Art. 18 Abs. 1 AEUV nicht nur die EU-Mitgliedstaaten und die Unionsorgane, sondern auch Private – wie hier die Beklagte – verpflichte.

Das OLG geht dabei davon aus, dass auf den Rechtsstreit französisches Recht anwendbar sei, da die Herstellerin in Frankreich gehandelt habe. Fraglich sei, ob die hier einbezogenen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle im Frankreich mit dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV vereinbar sei. Unmittelbare oder mittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit seien nach Art. 18 Abs. 1 AEUV verboten. „Es liegt… auf der Hand, dass die geschilderte Beschränkung des Deckungsschutzes auf Schadensfälle, die im metropolitanen Frankreich und in den französischen Überseegebieten eintreten, eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, weil davon typischerweise nichtfranzösische Patientinnen betroffen sind“, stellt das OLG insoweit fest.

Ungeklärt sei jedoch, ob das Diskriminierungsverbot nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten und den Unionsorganen, sondern auch von Privaten wie der Beklagten zu beachten sei. Der EuGH habe dies bislang nicht entschieden. Die bisherigen Urteile des EuGH legten es aus Sicht des OLG aber nahe, dass auch private Personen das Diskriminierungsverbot einzuhalten haben. Sollte es sich um eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit handeln, bestünden aus Sicht des OLG auch keine Rechtfertigungsgründe für dieses Verhalten. Entgegen der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen Ansicht könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, mit der geographischen Einschränkung den Umfang ihrer Einstandspflicht und damit ihr wirtschaftliches Risiko in verständlicher Weise zu begrenzen. Diese Argumentation sei bereits deshalb nicht stichhaltig, da die Beklagte ihr wirtschaftliches Risiko durch Deckungshöchstsummen für den Einzelfall und pro Jahr klar eingegrenzt habe.

Erläuterungen:

Artikel 18 AEUV [Diskriminierungsverbot]

Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

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Kündigung eines katholischen Chefarztes durch katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen. Dies entschied der EuGH in einem Grundsatzurteil (Rs. C-68/17).

EU-Recht

Kündigung eines katholischen Chefarztes durch katholisches Krankenhaus wegen Wiederheirat kann Diskriminierung sein

EuGH, Pressemitteilung vom 11.09.2018 zum Urteil C-68/17 vom 11.09.2018

Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus wegen erneuter Eheschließung nach Scheidung kann eine verbotene Diskriminierung wegen der Religion darstellen.

Die Anforderung an einen katholischen Chefarzt, den heiligen und unauflöslichen Charakter der Ehe nach dem Verständnis der katholischen Kirche zu beachten, erscheint nicht als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung, worüber im vorliegenden Fall jedoch das deutsche Bundesarbeitsgericht zu befinden hat.

JQ ist katholischer Konfession und arbeitete als Chefarzt der Abteilung „Innere Medizin“ eines Krankenhauses, das von IR, einer der Aufsicht des katholischen Erzbischofs von Köln (Deutschland) unterliegenden deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird.

Als IR erfuhr, dass JQ nach der Scheidung von seiner ersten Ehefrau, mit der er nach katholischem Ritus verheiratet war, erneut standesamtlich geheiratet hatte, ohne dass seine erste Ehe für nichtig erklärt worden wäre, kündigte sie ihm. Ihrer Ansicht nach hat JQ durch Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe in erheblicher Weise gegen seine Loyalitätsobliegenheiten aus seinem Dienstvertrag verstoßen.

Der Dienstvertrag verweist auf die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO 1993)1, die vorsieht, dass die Eingehung einer nach kanonischem Recht ungültigen Ehe durch einen leitend tätigen katholischen Beschäftigten einen schwerwiegenden Verstoß gegen seine Loyalitätsobliegenheiten darstellt und seine Kündigung rechtfertigt. Nach dem Ethos der katholischen Kirche hat die kirchliche Eheschließung einen heiligen und unauflöslichen Charakter. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das deutsche Grundgesetz Kirchen und alle ihnen zugeordneten Einrichtungen ein Selbstbestimmungsrecht verleiht, das es ihnen erlaubt, ihre Angelegenheiten innerhalb bestimmter Grenzen selbständig zu verwalten.

JQ hat hiergegen die deutschen Arbeitsgerichte angerufen und geltend gemacht, dass seine erneute Eheschließung kein gültiger Kündigungsgrund sei. Die Kündigung verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da nach der GrO 1993 die Wiederheirat eines evangelischen oder konfessionslosen Chefarztes der Abteilung keine Folgen für dessen Arbeitsverhältnis mit IR gehabt hätte.

In diesem Kontext ersucht das Bundesarbeitsgericht (Deutschland) den Gerichtshof um Auslegung der Gleichbehandlungsrichtlinie2, nach der es grundsätzlich verboten ist, einen Arbeitnehmer wegen seiner Religion oder seiner Weltanschauung zu diskriminieren, es Kirchen und anderen Organisationen, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, aber unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, von ihren Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich loyal und aufrichtig im Sinne dieses Ethos verhalten.

Mit seinem Urteil vom 11.09.2018 stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschluss einer Kirche oder einer anderen Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht und die eine (in Form einer privatrechtlichen Kapitalgesellschaft gegründete) Klinik betreibt, an ihre leitend tätigen Beschäftigten je nach deren Konfession oder Konfessionslosigkeit unterschiedliche Anforderungen an das loyale und aufrichtige Verhalten im Sinne dieses Ethos zu stellen, Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss3.

Bei dieser Kontrolle muss das nationale Gericht sicherstellen, dass die Religion oder die Weltanschauung im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des fraglichen Ethos ist.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Akzeptanz des von der katholischen Kirche befürworteten Eheverständnisses wegen der Bedeutung der von JQ ausgeübten beruflichen Tätigkeiten, nämlich Beratung und medizinische Pflege in einem Krankenhaus und Leitung der Abteilung „Innere Medizin“ als Chefarzt, für die Bekundung des Ethos von IR nicht notwendig zu sein scheint. Sie scheint somit keine wesentliche Anforderung der beruflichen Tätigkeit zu sein, was dadurch erhärtet wird, dass ähnliche Stellen Beschäftigten anvertraut wurden, die nicht katholischer Konfession sind und folglich nicht derselben Anforderung, sich loyal und aufrichtig im Sinne des Ethos von IR zu verhalten, unterworfen waren.

Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Anbetracht der ihm vorgelegten Akte die in Rede stehende Anforderung nicht als gerechtfertigt erscheint. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch zu prüfen, ob in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls IR dargetan hat, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung ihres Ethos oder ihres Rechts auf Autonomie wahrscheinlich und erheblich ist.

Zu der Problematik, dass eine Unionsrichtlinie grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung zwischen Privatpersonen hat, sondern einer Umsetzung in nationales Recht bedarf, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die nationalen Gerichte das nationale Recht zur Umsetzung der Richtlinie so weit wie möglich richtlinienkonform auszulegen haben.

Falls es nicht möglich sein sollte, das anwendbare nationale Recht (hier das deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) im Einklang mit der Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 11.09.2018 auszulegen, stellt der Gerichtshof klar, dass ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreits zwischen Privatpersonen anhängig ist, das nationale Recht unangewendet zu lassen hat.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das nunmehr in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegte Verbot jeder Art von Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts zwingenden Charakter hat und schon für sich allein dem Einzelnen ein Recht verleiht, das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann.

Fußnoten

1 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22. September 1993 (Amtsblatt des Erzbistums Köln, S. 222).

2 Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16).

3 Der Gerichtshof bezieht sich insoweit auf sein Urteil vom 17. April 2018, Egenberger (C-414/16, vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 46/18), über die Anforderung der Religionszugehörigkeit für eine Stelle innerhalb der Kirche.

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OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden

Das OVG Bremen entschied, dass die in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern enthaltene Äußerung, der Bericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden, zu unterlassen ist (Az. 2 B 213/18).

Persönlichkeitsrecht

OVG Bremen hat über die Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Außenstelle Bremen des BAMF entschieden

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2018 zum Beschluss 2 B 213/18 vom 10.09.2018

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat mit Beschluss vom 10.09.2018 der Beschwerde der ehemaligen Leiterin der Bremer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 01.08.2018 (Az. 6 V 1559/18) stattgegeben. Das Verwaltungsgericht hatte der Bundesrepublik Deutschland als Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bereits untersagt, im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in der Bremer Außenstelle des BAMF zu behaupten, die Vorgänge in Bremen seien natürlich auch deshalb möglich gewesen, weil hochkriminell kollusiv und bandenmäßig mehrere Mitarbeiter mit einigen Rechtsanwälten zusammengearbeitet hätten. Die in einer Pressemitteilung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat enthaltene Äußerung, der Bericht der Internen Revision des BAMF vom 11. Mai 2018 zeige deutlich, dass im Ankunftszentrum Bremen bewusst gesetzliche Regelungen und interne Dienstvorschriften missachtet wurden, hatte es hingegen für gerechtfertigt gehalten.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit geändert und der Antragsgegnerin aufgegeben, auch diese Äußerung sowie deren Verbreitung vorläufig zu unterlassen. Im Verlauf der noch nicht abgeschlossenen strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Ermittlungen sei erst zu prüfen, ob die Antragstellerin bewusst und damit vorsätzlich gegen Gesetze und interne Dienstvorschriften verstoßen habe. Daher verletze die Äußerung, die dem Ergebnis dieser Ermittlungen vorgreife, die Antragstellerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. Artikel 1 Abs. 1 GG. Dieses Recht erfasst unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen und sein Bild in der Öffentlichkeit. Solange nicht geklärt sei, ob die gegen die Beamtin erhobenen Vorwürfe berechtigt seien, verbiete zudem die dem Dienstherrn für seine Beamten obliegende Fürsorgepflicht, sich in dieser Weise zu äußern. Das Oberverwaltungsgericht hat klargestellt, dass eine Äußerung, die die derzeit noch bestehenden Zweifel an der Berechtigung der Vorwürfe deutlich zum Ausdruck gebracht hätte, rechtlich nicht zu beanstanden gewesen wäre und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ebenso genügt hätte.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Keine Genehmigungsfiktion bei Fettabsaugung

Wenn die Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Diese neue gesetzliche Regelung darf aber nicht zu Rechtsmissbrauch führen, hat nun das LSG Niedersachsen-Bremen entschieden (Az. L 16 KR 362/18 B ER).

Sozialrecht

Keine Genehmigungsfiktion bei Fettabsaugung

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 10.09.2018 zum Beschluss L 16 KR 362/18 B ER vom 30.08.2018

Wenn die Krankenkasse einen Antrag nicht rechtzeitig bearbeitet, gilt er als genehmigt. Diese neue gesetzliche Regelung darf aber nicht zu Rechtsmissbrauch führen, hat nun das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden.

Zugrunde lag das Eilverfahren einer 53-jähigen Frau aus dem Landkreis Osterholz, die mit der sog. Genehmigungsfiktion eine Liposuktion von ihrer Krankenkasse begehrte. Die Frau litt seit vielen Jahren an vermehrten Fetteinlagerungen in Armen und Beinen; bei einer Größe von 1,68 m wog sie 87,5 kg. Nachdem die Krankenkasse innerhalb eines laufenden Widerspruchsverfahrens mitgeteilt hatte, dass eine Liposuktion keine zugelassene Behandlungsmethode sei und deshalb nicht bezahlt werde, stellte die Frau einen zweiten Antrag: Dieses Mal jedoch während einer Urlaubsreise auf der Insel Jersey/Großbritannien beim Deutschen Honorarkonsulat zur Weiterleitung an die Kasse.

Bei Gericht stellte sie einige Wochen später einen Eilantrag. Eine Liposuktion müsse aufgrund der „beängstigenden Fortentwicklung“ des Erkrankungsbildes nun sehr schnell erfolgen. Auf ihren zweiten Antrag habe sie innerhalb der Bearbeitungsfrist keine Rückmeldung erhalten, sodass nach ihrer Ansicht die Genehmigungsfiktion eingetreten sei.

Das LSG vermochte sich der Rechtsauffassung der Antragstellerin nicht anzuschließen. Voraussetzung für ein Eilverfahren seien schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile, die durch ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Vermehrt wahrgenommene Beschwerden in den Beinen nach einer Flugreise auf eine Urlaubsinsel würden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Außerdem sei die Genehmigungsfiktion auch rechtlich nicht eingetreten. Das Bestreben, über eine behauptete Antragseinreichung bei einem Deutschen Konsulat im Ausland eine Genehmigungsfiktion erwirken zu wollen, grenze an Rechtsmissbrauch. Zwar könne ein Antrag grundsätzlich auch über ein Konsulat eingereicht werden. Allerdings könnten die Fristen für die Genehmigungsfiktion nach ihrem Sinn und Zweck nicht schon ab Antragsabgabe gelten.

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DStV kritisiert EU-Regelungen zum Hinweisgeberschutz (Whistleblower-Richtlinie)

Der DStV begrüßt grundsätzlich das Vorgehen der EU-Kommission zum Hinweisgeberschutz. Gleichwohl hat der DStV v. a. aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirkung einzelner Regelungsinhalte und diese der EU-Kommission und den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Europaparlaments mitgeteilt (E 13/18).

Hinweisgeberschutz

DStV kritisiert EU-Regelungen zum Hinweisgeberschutz (Whistleblower-Richtlinie)

DStV, Mitteilung vom 04.09.2018

In den letzten Jahren waren Hinweisgeber, sog. „Whistleblower“ prominent in den Medien vertreten. Die von ihnen publik gemachten Informationen haben jedoch nicht immer für gesellschaftliche Anerkennung gesorgt. Oftmals wurden Whistleblower auch zu Opfern von Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen.

Bereits im Rahmen der durch die European Tax Adviser Federation (ETAF) organisierte Konferenz am 05.12.2017 in Brüssel, betonte MdEP Virginie Rozière (S&D), dass Whistleblower keinem, der Wichtigkeit ihrer Meldungen angemessenen Schutz im europäischen Rechtsraum unterliegen. Die EU-Kommission veröffentlichte nun am 23.04.2018 den Richtlinienentwurf zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden ( COM (2018)218 final ).

Allgemeine Anmerkungen zum Richtlinienentwurf

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt grundsätzlich das Vorgehen der EU-Kommission zum Hinweisgeberschutz. Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen, welche der Verbesserung des Informationszugangs für Hinweisgeber dienen, die Unterstützung durch zuständige Behörden verbessern und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes leisten sollen, tragen zu einem besseren Schutz von Hinweisgebern bei.

Gleichwohl hat der DStV v. a. aus rechtsstaatlicher und berufsrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wirkung einzelner Regelungsinhalte und diese der EU-Kommission und den Mitgliedern des Rechtsausschusses des Europaparlaments mitgeteilt ( E 13/18 ). Dabei geht es vor allem um die Regelungen zur Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzes, welche die Verschwiegenheitspflichten einzelner Berufsgruppen, u. a. von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, faktisch aushebeln.

Denn Artikel 15 Abs. 4 des Richtlinienentwurfs (RL-E) regelt, dass Hinweisgeber nicht als Personen gelten, die eine vertragliche oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelte Offenlegungsbeschränkung verletzt haben. Dabei umfassen Offenlegungsbeschränkungen berufliche Verschwiegenheitspflichten, wie sie bspw. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer betreffen. Demnach würden Hinweisgeber i. S. d Richtlinie nicht mehr für Verletzungen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht nach § 203 StGB haftbar gemacht werden können.

So dürfte ein Steuerfachangestellter, der aus den Unterlagen eines Mandanten einen Verstoß gegen Europarecht zu entnehmen glaubt, eine Meldung oder gar Offenlegung straffrei (i. S. d. § 203 StGB) vornehmen, da er als Hinweisgeber in den Schutzbereich des RL-Entwurfes fiele.

Verschwiegenheitspflicht zum Schutz von Privatgeheimnissen

Die Whistleblower-Richtlinie muss den besonderen Schutzbedarf von Privatgeheimnissen angemessen schützen, fordert der DStV. Die Verschwiegenheitspflicht ist nämlich keine Privilegierung einzelner Berufsgruppen. Zwar ist die Verschwiegenheitspflicht die rechtliche Verpflichtung bestimmter Berufsgruppen, ihnen anvertraute Privatgeheimnisse nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben. Sie dient dabei aber ausschließlich dem Schutz der Geheimnisherren und der Verhinderung von Verletzungen von Privatgeheimnissen (§ 203 StGB). Denn die Berufsgruppen die der Schutzpflicht unterliegen sind Personen, die für die Ausübung ihres Berufes in Kontakt mit Privatgeheimnissen ihrer Mandanten kommen müssen.

Derzeit sieht der Richtlinientext keinerlei besondere Schutzmaßnahmen vor, die vor einem Missbrauch des Hinweisgeberschutzes schützen, wenn dies Informationen betrifft, die einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Aus Sicht des DStV ist besonders problematisch, dass der Richtlinienentwurf Informationen, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ebenso wie Informationen, die keiner Schutzpflicht unterliegen, behandelt.

Zwar soll nach Artikel 13 des RL-E sichergestellt werden, dass nur Hinweisgeber den besonderen Schutz der Richtlinienbestimmungen genießen, die einen „hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen“. Aus Sicht des DStV kann dies jedoch nicht einem eventuellen Missbrauch vorbeugen. Denn der Richtlinientext stellt ausschließlich auf das – nur bedingt überprüfbare – subjektive Empfinden des Hinweisgebers ab. In Deutschland sind vergleichbare Eingriffe in die Privatsphäre dem Gesetzgeber oder Gerichten vorbehalten.

Abschließend forderte der DStV daher, berufliche Verschwiegenheitspflichten vom Geltungsbereich des RL-Entwurfs auszunehmen. Für den Fall, dass eine Bereichsausnahme auf europäischer Ebene keine Mehrheit finde, müsse die Richtlinie zumindest dahingegen entschärft werden, den ausnahmsweisen Anspruch auf Hinweisgeberschutz an klare und strikte Bedingungen zu knüpfen. Der Schutz von Privatgeheimnissen im Rahmen von Mandatsverhältnissen muss angemessen geschützt werden und darf keinesfalls nachrangig zum Hinweisgeberschutz behandelt werden.

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Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist. Das hat das SG Münster entschieden (Az. S 11 SO 176/16).

Sozialrecht

Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

SG Münster, Pressemitteilung vom 06.09.2018 zum Urteil S 11 SO 176/16 vom 28.06.2018 (rkr)

Ein Bürger hat dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen und sich so selbst helfen kann. Das gilt jedenfalls dann, wenn die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.

Das hat das Sozialgericht Münster entschieden (Urteil vom 28.06.2018, Az. S 11 SO 176/16). Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag i. H. v. knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte. Im folgenden Gerichtsverfahren gab das Sozialgericht dem Kreis Steinfurt Recht: Es könne offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen sei. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Münster ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

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