Rentenzahlungen von Pensionskassen sind u. U. in der GKV und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig

Das BVerG entschied, dass Rentenzahlungen von Pensionskassen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig sind (Az. 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15).

Rentenzahlungen von Pensionskassen sind u. U. in der GKV und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig

BVerfG, Pressemitteilung vom 04.09.2018 zum Beschluss 1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15 vom 27.06.2018

Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 04.09.2018 veröffentlichtem Beschluss entschieden und zwei Verfassungsbeschwerden von pflichtversicherten Rentnern gegen die Beitragspflicht stattgegeben.

Sachverhalt:

Die gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beitragszahlungen der versicherten Rentner finanziert. Für die Berechnung der Beiträge werden neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Renten der betrieblichen Altersversorgung als sogenannte Versorgungsbezüge herangezogen.

Die Beschwerdeführer waren vorübergehend beschäftigt und über ihren Arbeitgeber bei der als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ausgestalteten Pensionskasse versichert. Nach deren Satzung wurden sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Versicherungsnehmer und Mitglied im Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Die Satzung sah jedoch vor, dass die Versicherung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis freiwillig fortgesetzt werden konnte und in diesem Fall der ehemalige Arbeitnehmer Einzelmitglied in der Pensionskasse und alleiniger Versicherungsnehmer wurde.

Die Beschwerdeführer zahlten nach ihrem Ausscheiden aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fast 18 beziehungsweise 22 Jahre allein die Beiträge an die Pensionskasse. Die von ihr geleisteten Renten beruhen weit überwiegend auf ihren Einzahlungen.

Die Beschwerdeführer sind als Rentner pflichtversicherte Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse und sozialen Pflegeversicherung, wofür die Pensionskasse monatliche Beiträge abführt. Für die Berechnung dieser Beiträge legt die Pensionskasse die gesamte Rentenzahlung zugrunde und damit auch die Leistungen, die auf den Einzahlungen der Beschwerdeführer nach der Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beruhen. Die von den Beschwerdeführern beantragte Beitragsfreiheit für diese Leistungen lehnte die jeweilige Krankenkasse mit der Begründung ab, dass es sich ebenfalls um Versorgungsbezüge in Form von Renten der betrieblichen Altersvorsorge handele und diese insgesamt beitragspflichtig seien. Eine Unterscheidung zwischen Einzahlungen vor und nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses müsse nicht getroffen werden.

Die dagegen gerichteten Klageverfahren blieben letztlich erfolglos. Das Bundessozialgericht begründet dies damit, dass Leistungen einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, wie einer Pensionskasse, unabhängig davon, auf wessen Beiträgen die Zahlungen beruhen, stets der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen und daher beitragspflichtig seien.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Leistungen der Pensionskassen, die auf dem Anteil beruhen, die nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von ihnen selbst eingezahlt worden seien, müssten ebenso wie Leistungen aus privaten Lebensversicherungen beitragsfrei sein. Für eine Ungleichbehandlung gebe es keinen hinreichenden Grund.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

I. Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der Gleichheitssatz ist verletzt.

II. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Typisierungen und Pauschalierungen sind dabei insoweit zulässig, als dadurch auftretende Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist.

III. Gemessen an diesem Maßstab liegt eine Ungleichbehandlung zwischen der Beitragspflicht bei Leistungen einer Pensionskasse in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, die auf den alleinigen Zahlungen des Versicherten in einen Versicherungsvertrag ohne Beteiligung des früheren Arbeitgebers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beruhen, und einer beitragsfreien Leistung aus einer bereits anfänglich privaten Lebensversicherung vor.

Die bislang vorgenommene Unterscheidung zwischen privater und betrieblicher Altersvorsorge allein nach der auszahlenden Institution überschreitet im vorliegenden Fall die Grenze einer zulässigen Typisierung. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses den institutionellen Rahmen des Betriebsrentenrechts weiterhin unverändert nutzt oder den Vertrag aus dem betrieblichen Bezug löst. Der Zweck einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung schließt das Betreiben privater Altersvorsorge nicht aus. Indem der Versicherte nach Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit einen Lebensversicherungsvertrag ohne Beteiligung des Arbeitgebers abschließt oder einen bestehenden Vertrag in dieser Weise ändert und die Versicherungsleistungen selbst finanziert, wird der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts verlassen. Einzahlungen des Versicherten auf diesen Vertragsteil unterscheiden sich nur unwesentlich von Einzahlungen auf privat abgeschlossene Lebensversicherungsverträge. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechtfertigt dies nicht. Der Einbezug kann vielmehr dazu führen, dass Verträge nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht weiter für die private Altersvorsorge genutzt werden und die vom Gesetzgeber gewollte Eigenvorsorge nicht eintritt.

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Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

Das BMJV hat den Referentenentwurf des Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes veröffentlicht. Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern.

Gesetzgebungsverfahren

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

BMJV, Mitteilung vom 03.09.2018

Der bevorstehende Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit) kann sich negativ auf Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft nach britischem Recht auswirken, die ihren Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Davon betroffen sind Unternehmen insbesondere in der Rechtsform einer „private company limited by shares“ (Ltd.), von denen hierzulande schätzungsweise 8.000 bis 10.000 existieren. Mit dem Wirksamwerden des Brexits verlieren diese Gesellschaften ihre Niederlassungsfreiheit und werden in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als solche anerkannt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die betreffenden Gesellschaften zukünftig nach einer der hier zur Verfügung stehenden Auffangrechtsformen behandelt werden, d. h. als offene Handelsgesellschaft (OHG) – falls sie ein Handelsgewerbe betreiben sollten -, ansonsten als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Haben die betreffenden Gesellschaften nur einen Gesellschafter, würde dieser wiederum als Einzelkaufmann oder als gewöhnliche Einzelperson behandelt. Dies hätte jeweils die persönliche und unbegrenzte Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Folge.Ziel des Gesetzes ist es, die den vom Brexit betroffenen Unternehmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines geordneten Wechsels in eine inländische Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung um eine zusätzliche Variante zu erweitern. Damit soll ihnen zugleich die notwendige Rechtssicherheit verschafft werden. Zwar existieren bereits verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten. Allerdings werden diese den besonderen Bedürfnissen von Gesellschaften in der Rechtsform einer Ltd. nicht immer gerecht. Bei ihnen handelt es sich oftmals um kleine Unternehmen mit einer geringen Kapitalausstattung. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis erscheint daher die volle Bandbreite der möglichen Instrumente noch nicht vollständig ausgeschöpft.

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Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Darauf wies das LAG Schleswig-Holstein hin (Az. 1 Sa 367/17).

Arbeitsrecht

Aufhebung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 30.08.2018 zum Urteil 1 Sa 367/17 vom 10.04.2018

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag kann, wenn im Vertrag selbst keine abweichende Regelung getroffen wurde, auch durch mündliche Vereinbarung beendet werden. Ob zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer eine solche Vereinbarung zustande gekommen ist, kann sich aus einer Vielzahl von Indizien zur Überzeugung des Gerichts ergeben. Behauptet eine Partei eine solche Vereinbarung und den Wechsel des Geschäftsführers in eine andere Gesellschaft, kann der Umstand, dass beide Parteien über Monate sich entsprechend dieser Behauptung tatsächlich verhalten haben, den Schluss darauf zulassen, dass die Vereinbarung tatsächlich zustande gekommen ist. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 10.04.2018 – 1 Sa 367/17) und eine Klage auf Zahlung von (Annahmeverzugs-)Vergütung in Höhe von 187.500 Euro für Januar 2012 bis März 2017, wie zuvor schon das Arbeitsgericht Lübeck (Urteil 5 Ca 1999/16 vom 02.08.2017), abgewiesen.Der Kläger war Geschäftsführer bei der Beklagten. Der jetzige Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten betrieb mit dem Kläger noch eine andere Gesellschaft. Beide waren dort Gesellschafter-Geschäftsführer. Die Beklagte meldete den Kläger im April 2011 mit Wirkung Ende Februar 2011 gegenüber den zuständigen Sozialversicherungsträgern ab. Der Kläger erhielt von der anderen Gesellschaft ab April 2011 bis 2012 Lohnabrechnungen. Mit Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde der Kläger am 1. Dezember 2011 als Geschäftsführer abberufen. Der Kläger war mit dem Patenkind des jetzigen Geschäftsführers verheiratet. Ende 2011 trennten sich die Eheleute. Im Rahmen der daraus resultierenden familienrechtlichen Auseinandersetzung gab der Kläger an, bis zum 28. Februar 2011 bei der Beklagten und ab Februar 2011 bei der anderen Gesellschaft beschäftigt gewesen zu sein. Unter dem 20. März 2012 trafen die Parteien unter Einschluss der anderen Gesellschaft eine schriftliche Vereinbarung, aus der unter anderem die Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien zum 28. Februar oder 31. März 2011 hervorging. Der sich wegen behaupteter Drohungen seitens des jetzigen Geschäftsführers in einem Zeugenschutzprogramm befindliche Kläger trägt vor, dass er unter Androhung von Gewalt zur Unterschrift gezwungen worden sei und hat seine Zustimmung angefochten. Die Beklagte behauptet, dass die Parteien bereits im Januar 2011 vereinbart hätten, dass der Kläger nach Februar 2011 als Geschäftsführer von der Beklagten zur anderen Gesellschaft wechseln und dort seine Tätigkeit entfalten werde. Dort sei auch das operative Geschäft angesiedelt gewesen. Die Echtheit einer nur noch als Kopie vorliegenden schriftlichen Arbeitsanweisung seitens der Beklagten an den Kläger vom 12. Januar 2012 ist zwischen den Parteien strittig.

Das Landesarbeitsgericht ist davon überzeugt, dass entgegen der Behauptung des Klägers der Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Wirkung 28. Februar 2011 einvernehmlich aufgehoben wurde und führt hierzu an die vom Kläger ohne Weiteres hingenommene Sozialversicherungsabmeldung, die dem Kläger erteilten und von ihm vor dem Familiengericht selbst eingereichten Abrechnungen der anderen Gesellschaft sowie dessen Angaben im Formular zur Bestimmung des Versorgungsausgleichs und im Verfahren auf Kindesunterhalt. Das Gericht hat Zweifel an der Echtheit der schriftlichen Anweisung vom 12. Januar 2012. Etwaige für die Beklagte vom Kläger noch erbrachte Arbeitsleistungen können auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgt sein. Da kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bestand, bedurfte die einvernehmliche Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags keiner Schriftform. Der Anstellungsvertrag sah die Schriftform nur für – einseitige – Kündigungen vor.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig geworden.

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Zweifelhaftes Online-Branchenbuch

Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist (Az. 32 C 2278/17).

Zivilrecht

Zweifelhaftes Online-Branchenbuch

AG Frankfurt, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 32 C 2278/17 vom 22.02.2018

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Betreiberin eines Online-Branchenbuchs kein Geld bekommt, wenn sie in ihrem Vertragsformular nicht hinreichend auf die Kostenpflichtigkeit ihrer Dienstleistung hinweist.Hintergrund war der Streit um die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch, für welche die Klägerin 1.270,92 Euro begehrte. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: “Die Richtigkeit der oben aufgeführte Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 Euro netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.Das Gericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel gegen § 305 c Abs. 1 BGB verstößt, weil sie für den Empfäger überraschend ist. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluß eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.
Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim umbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Keine Ferien wider Willen

Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Elternbeiratsvorsitzenden durfte nicht gekündigt werden. Das AG München stellte in einer Eilentscheidung fest, dass – befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – der Kinderbetreuungsvertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht (Az. 243 C 14364/18).

Arbeitsrecht

Keine Ferien wider Willen

Dem Kind eines in den Augen der Kindergartenleitung illoyalen Elternbeiratsvorsitzenden durfte nicht gekündigt werden

AG München, Pressemitteilung vom 31.08.2018 zum Urteil 243 C 14364/18 vom 09.08.2018

Das Amtsgericht München stellte in einer Eilentscheidung am 09.08.2018 fest, dass – befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren – der Kinderbetreuungsvertrag zwischen den Parteien nicht infolge der Kündigung durch die Antragsgegnerin beendet ist, sondern fortbesteht.Im Frühjahr 2017 schlossen die Parteien einen Betreuungsvertrag für das damals zweieinhalbjährige Kind der Antragsteller in einem Kindergarten im südlichen Münchner Landkreis. Der Vater des Kindes wurde im Oktober 2017 zum Elternbeiratsvorsitzenden des Kindergartens gewählt. Der Elternbeirat traf sich im Februar 2018 mit der Leitung und Geschäftsleitung des Kindergartens, um die aus Sicht des Elternbeirats bestehenden verschiedenen Probleme zu besprechen. Im Mai sprach der Elternbeirat auch beim Landratsamt als zuständiger Aufsichtsbehörde vor. Danach verschickte der Vater als Elternbeiratsvorsitzender an sämtliche Eltern einen Elternbrief, in dem er neben der Aufzählung der mit dem Landratsamt besprochenen Kritikpunkte dazu aufrief, bei künftigen Problemen neben der Geschäftsführung des Kindergartens auch die Gemeindeverwaltung zu informieren, damit „…Seitens der Gemeinde und des Landratsamtes auf …(die Geschäftsführung) eingewirkt wird, mit den Eltern und dem EIternbeirat im Sinne einer vertrauensvollen Erziehungspartnerschaft zusammen zu arbeiten oder sich die Gemeinde einen anderen Träger sucht.“

Am 11.07.2018 kündigte die Antragsgegnerin den Betreuungsvertrag außerordentlich zum 31.07.2018 unter Verweis auf den Inhalt des Elternbriefs, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Ohne einen Betreuungsplatz für ihren Sohn Quirin wäre die Mutter gezwungen, ihre Halbtagstätigkeit aufzugeben. Die Eltern haben zum 01.09.2018 einen Betreuungsplatz in einem anderen Kindergarten vor Ort angeboten bekommen.

Die antragstellenden Eltern behaupten, sämtliche Schritte des Vaters seien stets mit dem gesamten Elternbeirat abgesprochen gewesen. Zunächst habe man sich aufgrund der Differenzen mit der Leitung des Kindergartens an den Landeselternbeirat und das Landratsamt gewandt und um Rat gefragt.

Die Antragsgegnerin behauptet, dass der Vater eigenmächtig in dem Elternbrief gegenüber der Elternschaft dazu aufgerufen habe, Probleme auch der Gemeindeverwaltung zu melden, um so eine Auswechslung des Trägers zu erreichen. Die übrigen Eltern hätten gegenüber der Antragsgegnerin keine Beschwerden erhoben, sondern sich vielmehr zum Teil über das Vorgehen des Vaters beschwert. Deswegen sei das Vertrauensverhältnis so zerrüttet, dass eine weitere Betreuung des Sohnes der Antragssteller für die Beklagte nicht zumutbar sei.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Eltern einstweilig Recht.

„Eine außerordentliche Kündigung des Betreuungsvertrags ist (…) möglich, sofern Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ein derartiger Kündigungsgrund liegt hier nicht vor. (…). Für die Behauptung der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe eigenmächtig gegen die Antragsgegnerin agitiert und zur Verwirklichung eigener Interessen lediglich sein Amt als Elternbeiratsvorsitzender ausgenutzt, finden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. (…) Es ist (…) glaubhaft, dass zwar einerseits ein Teil der Eltern sich über das Vorgehen des Elternbeirats beschweren, ein anderer Teil hingegen sich direkt an den Elternbeirat wendet, um über den Elternbeirat Kritik an der Antragsgegnerin zu üben. (…) Es ist geradezu die Aufgabe des Elternbeirats als Mittler zwischen Elternschaft und Träger, Kritik, welche Eltern in dieser Form oder Schärfe aus Sorge um den Verlust des Betreuungsplatzes oder Auswirkungen auf die Betreuung des Kindes nicht direkt gegenüber der Antragsgegnerin vorbringen möchten, zu sammeln und als Mittler diese Kritik sodann weiterzugeben. Mit diesem Aufruf wahrt der Elternbeirat daher nur seine ihm vom Gesetzgeber auferlegte Funktion“ Angesichts des Vertragswortlautes sei hier auch eine ordentliche Kündigung unwirksam. „Vorliegend besteht ein hinreichend hoher Grad an Gewissheit dahingehend, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam ist und daher weiterhin ein Betreuungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin besteht, der es angesichts der mit einem Wechsel verbundenen negativen Auswirkungen auf das Kind rechtfertigt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zur einstweiligen Fortführung des Betreuungsvertrags bis zu einer Hauptsacheentscheidung zu verpflichten.“

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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Künstlersozialabgabe bleibt 2019 bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des BMAS ist am 30.08.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Sozialrecht

Künstlersozialabgabe bleibt 2019 bei 4,2 Prozent

BMAS, Pressemitteilung vom 30.08.2018

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird im Jahr 2019 unverändert 4,2 Prozent betragen. Die entsprechende Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit rund 190.000 selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Sie tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte.

Bei der Künstlersozialabgabe-Verordnung handelt es sich um eine Ministerverordnung ohne Kabinettbeschluss.

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Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

Das BSG hat entschieden, dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist (Az. B 11 AL 15/17).

Zeiten einer unwiderruflichen Freistellung sind für die Höhe des Arbeitslosengelds relevant

BSG, Pressemitteilung vom 30.08.2018 zum Urteil B 11 AL 15/17 vom 30.08.2018

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am Donnerstag, dem 30. August 2018 entschieden (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R), dass die während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Vergütung bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes als Arbeitsentgelt einzubeziehen ist.

Die Klägerin, die als geprüfte Pharmareferentin beschäftigt war, vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin durch Aufhebungsvertrag einvernehmlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. April 2012. Vereinbarungsgemäß war sie ab dem 1. Mai 2011 unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellt. Die Arbeitgeberin zahlte in diesem Zeitraum die monatliche Vergütung weiter. Die Klägerin verpflichtete sich, der Arbeitgeberin in der Freistellungsphase unentgeltlich zur Beantwortung von Fragen sowie zur Erteilung von Informationen jederzeit zur Verfügung zu stehen. Nachfolgend bezog die Klägerin bis zum 24. März 2013 Krankentagegeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte ab dem 25. März 2013 Arbeitslosengeld in Höhe von kalendertäglich 28,72 Euro. Dabei ließ sie die in der Freistellungsphase gezahlte Vergütung außer Betracht, denn die Klägerin sei faktisch bereits ab dem 1. Mai 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von kalendertäglich 181,42 Euro unter Einbeziehung der bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlten Vergütung zusteht. Dadurch bestand im erweiterten Bemessungsrahmen vom 25. März 2011 bis 24. März 2013 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mehr als 150 Tagen, sodass die von der Beklagten zugrunde gelegte fiktive Bemessung ausgeschlossen ist. Maßgebend für die Arbeitslosengeld-Bemessung im Sinne des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Soweit Entscheidungen des Senats ein anderes Begriffsverständnis entnommen werden kann, hält der Senat hieran nicht fest. Auf dieser Grundlage hat das Landessozialgericht zutreffend das Arbeitslosengeld mit kalendertäglich 58,41 Euro berechnet.

Hinweise zur Rechtslage

§ 150 SGB III – Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen

(1) 1Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. 2Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.

(3) 1Der Bemessungsrahmen wird auf zwei Jahre erweitert, wenn

1. der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthält, …

§ 24 SGB III – Versicherungspflichtverhältnis

(1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.

(4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis …

§ 25 SGB III – Beschäftigte

(1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt … beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind.

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Rentenpakt gewährleistet Sicherheit und Gerechtigkeit für alle Generationen

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung beschlossen.

Rentenpakt gewährleistet Sicherheit und Gerechtigkeit für alle Generationen

BMAS, Pressemitteilung vom 29.08.2018

Kabinett bringt doppelte Haltelinie, Verbesserungen bei Mütter- und Erwerbsminderungsrente und Entlastung von Geringverdienern auf den Weg

Das Bundeskabinett hat am 29.08.2018 den Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) beschlossen.

Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales:

„Mit dem Rentenpakt sichern wir das Kernversprechen unseres Sozialstaates neu ab, er gewährleistet Sicherheit und Gerechtigkeit für alle Generationen: Wir halten das Rentenniveau stabil und sorgen dafür, dass es wieder stärker der Lohnentwicklung folgt. Auch die Jüngeren profitieren, weil der Rentenpakt garantiert, dass der Rentenbeitrag nicht über 20 Prozent steigt. Wir stärken die gesellschaftliche Solidarität, indem wir Kindererziehung besser honorieren und diejenigen, die ihren Job krankheitsbedingt aufgeben müssen, besser absichern. Beschäftigte, die wenig verdienen, werden künftig stärker bei Sozialabgaben entlastet. Und weil gutes Leben im Alter eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, nehmen wir für den Rentenpakt zusätzliches Steuergeld in die Hand. Das ist ein Neustart für mehr Verlässlichkeit in der Rente.“

Das Gesetz hat vier Kernelemente:

Rentenniveau und Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 garantiert

  • Das Sicherungsniveau wird bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent gehalten. Hierfür wird die Rentenanpassungsformel so ergänzt, dass bis zum Jahr 2025 mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird (Haltelinie I).
  • Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wird die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreiten (Haltelinie II).
  • Da die Stabilisierung des Systems der Altersvorsorge eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt der Staat über einen erhöhten Zuschuss aus Steuern zusätzliche Verantwortung. Hierfür wird im Bundeshaushalt ein „Demografiefonds“ von 2021 bis 2024 mit jährlich zwei Milliarden Euro aufgebaut, der die Beitragsobergrenze auch im Fall unvorhergesehener Entwicklungen absichert. Zusätzlich wird eine Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent bis zum Jahr 2025 eingeführt, um eine bessere Beitragssatzverstetigung zu erreichen.

Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung

Die Absicherung bei Erwerbsminderung wird deutlich verbessert. Die Zurechnungszeit wird für Rentenzugänge im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und acht Monate angehoben. Anschließend wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze weiter auf 67 Jahre verlängert.

Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder

Mütter oder Väter erhalten für vor 1992 geborene Kinder ein weiteres halbes Kindererziehungsjahr angerechnet. Damit sind alle Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern gleichgestellt. Davon profitieren knapp zehn Millionen Menschen.

Entlastung von Beschäftigten mit geringem Einkommen

Die bisherige „Gleitzone“ wird auf Arbeitsentgelte von 450,01 Euro bis 1.300 Euro (bisher 850 Euro) zum „Übergangsbereich“ für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeweitet. Beschäftigte in diesem Bereich werden stärker bzw. erstmalig bei den Sozialversicherungsbeiträgen entlastet. Zudem führen die verringerten Rentenbeiträge nicht mehr zu geringeren Rentenansprüchen. Davon profitieren bis zu 3,5 Millionen Beschäftigte.

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Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des OLG Frankfurt a. M. und des BuGH, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen (Az. 2 BvR 1961/09).

Zur Gewährleistung wirkungsvollen Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten an supranationale Organisationen

BVerfG, Pressemitteilung vom 29.08.2018 zum Beschluss 2 BvR 1961/09 vom 24.07.2018

Gesetze, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen (Art. 24 Abs. 1 GG) unterliegen als Akte deutscher Staatsgewalt der Bindung an die Grundrechte, deren Wesensgehalt auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt sicherzustellen ist. Bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen trifft den Gesetzgeber die Pflicht, das vom Grundgesetz geforderten Minimum an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Alle Verfassungsorgane sind im Rahmen ihrer Kompetenzen darüber hinaus verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass der vom Grundgesetz geforderte Mindeststandard nicht unterschritten wird. Dies gilt für die Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung und für die Dauer ihres Bestehens. Zum vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard an Grundrechtsschutz gehört die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes.

Da Verstöße gegen diese Anforderungen nicht hinreichend substantiiert dargetan waren, hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit am 29.08.2018 veröffentlichtem Beschluss eine Verfassungsbeschwerde gegen Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofes, nach denen es für eine Entscheidung des Obersten Rates der zwischenstaatlich organisierten Europäischen Schulen über die Erhöhung des Schulgeldes für bestimmte Schüler keinen innerstaatlichen Rechtsschutz gibt, als unzulässig verworfen.

Sachverhalt:

Die Europäische Schule Frankfurt am Main ist eine von derzeit 13 Europäischen Schulen und eine unselbständige Untergliederung der zwischenstaatlichen Einrichtung Europäische Schulen. Diese wurde gemeinsam von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Union gegründet, um Kindern von Eltern, die in europäischen Institutionen arbeiten, einen Unterricht in der Muttersprache zu ermöglichen. Die Beschwerdeführer waren nicht für die europäischen Institutionen tätig. Sie sind Eltern von ehemaligen Schülern, die mit der Europäischen Schule Frankfurt am Main Schulverträge für ihre Kinder abgeschlossen hatten, und sich in diesen mit der jährlichen Festsetzung des Schulgeldes durch den Obersten Rat der Europäischen Schulen einverstanden erklärt hatten. Die im Schuljahr 2003/2004 durch den Obersten Rat vorgenommenen Anhebungen des Schulgeldes um teilweise über 30 Prozent erachteten die Beschwerdeführer für überhöht und riefen deshalb die gemäß Art. 27 Abs. 1 der Satzung bei den Europäischen Schulen eingerichtete Beschwerdekammer an, die sich für unzuständig erklärte. Die Beschwerdeführer klagten – auch in der Revisionsinstanz letztlich erfolglos – auf Rückzahlung des nach ihrer Ansicht überhöhten Anteils der von ihnen bereits gezahlten Schulgelder sowie auf Feststellung, dass die beklagte Schule ab dem Jahr 2005/2006 bis zum Europäischen Abitur zu entrichtende Schulgebühren nach billigem Ermessen festzusetzen habe. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greifen sie die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Bundesgerichtshofs sowie mittelbar das deutsche Zustimmungsgesetz zur Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen an, wonach für ihr Klagebegehren keine Zuständigkeit bundesdeutscher Gerichte gegeben ist.

Wesentliche Erwägungen des Senats:

1. a) Integrationsgesetze, mit denen nach Art. 24 Abs. 1 GG Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, müssen sicherstellen, dass auch die zwischenstaatliche Einrichtung einen Grundrechtsschutz gewährleistet, der den vom Grundgesetz geforderten Mindeststandard umfasst, insbesondere den Wesensgehalt der Grundrechte garantiert. Soweit Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen werden, öffnet Art. 24 Abs. 1 GG die nationale Rechtsordnung derart, dass der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich des Grundgesetzes zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb des staatlichen Herrschaftsbereichs Raum gelassen werden kann, ohne dass es eines Umsetzungs- oder Vollzugsaktes deutscher Stellen bedarf. Seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung findet dies in der Integrationsermächtigung des Art. 24 Abs. 1 und 1a GG, seine Grundlage in dem jeweiligen Integrations- und Zustimmungsgesetz zu den in Rede stehenden Verträgen. Integrationsgesetze sind als Akte deutscher Staatsgewalt an die im Grundgesetz verbürgten Grundrechte gebunden, deren Wesensgehalt (Art. 19 Abs. 2 GG) sie auch in Ansehung der supranationalen Hoheitsgewalt generell sicherzustellen haben.

b) Öffnet der Staat seine Rechtsordnung und räumt er den Organen einer zwischenstaatlichen Einrichtung Hoheitsrechte ein, die (Grund-)Rechte beschränken oder solche Beschränkungen ermöglichen können, so trifft ihn die Pflicht, die Gewährleistung des vom Grundgesetz geforderten Minimums an Grundrechtsschutz sicherzustellen. Insoweit darf der Integrationsgesetzgeber Hoheitsrechte auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nur übertragen, wenn diese rechtsstaatliche, einen adäquaten Grundrechtsschutz verbürgende Garantien aufweist. Darüber hinaus sind alle Verfassungsorgane im Rahmen ihrer Kompetenzen verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die vom Grundgesetz geforderten Mindeststandards nicht unterschritten werden.

Die im Grundgesetz verbrieften Grundrechte erfordern darüber hinaus nicht nur bei der Übertragung von Hoheitsrechten Beachtung, sondern auch beim Vollzug des Integrationsprogramms. Das kann auch dazu führen, dass ein zunächst verfassungsmäßiges Integrationsgesetz nachträglich verfassungswidrig wird, wenn eine verfassungswidrige Anwendungspraxis auf das Integrationsgesetz selbst zurückzuführen ist und darin ein strukturbedingtes normatives Regelungsdefizit zum Ausdruck kommt.

c) Zum im Rahmen zwischenstaatlicher Einrichtungen zu sichernden Mindestmaß an Grundrechtsschutz gehört ein wirkungsvoller Rechtsschutz. Er sichert das grundlegende Recht, sich gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt vor einem Gericht zur Wehr setzen zu können. Die Garantie des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG verlangt nicht nur, dass jeder potentiell rechtsverletzende Akt der Exekutive in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der richterlichen Prüfung unterliegt; vielmehr müssen die Gerichte den betroffenen Rechten auch tatsächliche Wirksamkeit verschaffen. Der Zugang zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache darf daher – vorbehaltlich verfassungsunmittelbarer Schranken – in keinem Fall ausgeschlossen, faktisch unmöglich gemacht oder in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Auf die Gewährleistung eines dermaßen wirkungsvollen Rechtsschutzes hat der Einzelne einen verfassungskräftigen Anspruch. Ermächtigt der Gesetzgeber zwischenstaatliche Einrichtungen oder internationale Organisationen dazu, öffentliche Gewalt unmittelbar gegenüber den Betroffenen in Deutschland auszuüben, muss er einen wirkungsvollen Rechtsschutz sicherstellen. Geboten ist insoweit ein Individualrechtsschutz durch unabhängige Stellen, die mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen, ausgestattet sind, auf Grund eines Verfahrens entscheiden, das rechtliches Gehör, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und einen frei gewählten, kundigen Beistand ermöglicht und deren Entscheidungen die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren. Des Weiteren müssen supranationale Rechtsschutzeinrichtungen ihre Gerichtsbarkeit auch tatsächlich ausüben.

Dieser Maßstab deckt sich mit den – bei der Auslegung des Grundgesetzes gemäß Art. 1 Abs. 2 GG zu berücksichtigenden – Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und der Rechtsprechung des EGMR, an die ein Konventionsstaat auch gebunden bleibt, wenn er Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen überträgt. Auch insoweit muss er einen Grundrechtsschutz sicherstellen, der dem von der Konvention gewährten Schutz gleichwertig ist.

Als materielle Gewährleistung ist die Garantie effektiven Rechtsschutzes Bestandteil des Rechts der Europäischen Schulen, weil sämtliche beteiligte Staaten Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention sind und für die an der zwischenstaatlichen Einrichtung ebenfalls beteiligte Europäische Union die dort niedergelegten Garantien auch gelten (Art. 6 Abs. 2 EUV).

d) Mit der Ermächtigung zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Art. 24 Abs. 1 und 1a GG geht nicht nur die Möglichkeit einher, die Rechtsprechungsaufgabe auf die supranationale Einrichtung zu übertragen, sondern auch die Befugnis, den Zugang zu deutschen Gerichten insoweit auszuschließen. Auslegung und Anwendung des supranationalen Rechts – einschließlich der Bestimmung der dabei anzuwendenden Methode – obliegen im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen dann allein den völkerrechtlich ermächtigten Rechtsschutzinstanzen. Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Einfach-gesetzlich eröffnete Rechtsschutzmöglichkeiten nimmt Art. 19 Abs. 4 GG in seinen effektiven Schutzbereich auf und sichert sie grundrechtlich ab. Ähnlich wie Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet er insoweit einen relativen Normbestandsschutz. Hat der Integrationsgesetzgeber die Rechtsprechungsaufgabe auf ein zwischenstaatliches Gericht übertragen, können Maßnahmen der supranationalen Einrichtung grundsätzlich nicht vor deutschen Gerichten angegriffen werden. Als ein auf Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesenes Teilhaberecht gewährt Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutz grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben und nur gegen Akte der deutschen öffentlichen Gewalt. Weder aus Art. 24 Abs. 1 GG noch aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt insoweit ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu deutschen Gerichten.

Etwas anderes gilt dann, wenn dem Einzelnen in den völkerrechtlichen Verträgen zur Gründung einer zwischenstaatlichen Einrichtung oder im Integrationsgesetz der Zugang zu den nationalen Gerichten eröffnet wird. Die übliche Immunität zwischenstaatlicher Einrichtungen und internationaler Organisationen kann im Statut eingeschränkt oder es kann ganz auf sie verzichtet werden.

2. Im Hinblick auf diese Maßstäbe genügt der Beschwerdevortrag nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23, 92 BVerfGG.

Die Beschwerdeführer haben eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die fachgerichtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 7 der Satzung nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht. Dem Beschwerdevortrag fehlt jede argumentative Auseinandersetzung mit der Begründung der angegriffenen Urteile, die eine Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit durch Art. 27 Abs. 7 der Satzung im vorliegenden Fall nicht für gegeben halten. Insbesondere setzen sich die Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass Art. 27 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine ausschließliche erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Streitigkeiten vorsieht, die sich auf die Rechtmäßigkeit einer vom Obersten Rat in Ausübung seiner Befugnisse getroffenen Entscheidung beziehen und die betroffenen Personen beschweren. Diese Bestimmung erfasst jedenfalls dem Wortlaut nach auch Streitigkeiten über die Erhöhung des Schulgeldes. Dass die Voraussetzungen für ein Verfahren der Beschwerdekammer zur Überprüfung von Beschlüssen des Obersten Rates gemäß Art. 25 Nr. 4 der Satzung betreffend das den Eltern aufzuerlegende Schulgeld und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen bislang weder in der Allgemeinen Schulordnung noch im Statut der Beschwerdekammer oder in ihrer Verfahrensordnung näher geregelt sind, zwingt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nach dem Wortlaut von Art. 27 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs mit Art. 27 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung jedenfalls nicht zu der Annahme, es sei schon keine Zuständigkeit der Beschwerdekammer gegeben.

Auch der Angriff der Beschwerdeführer auf das deutsche Zustimmungsgesetz zur Vereinbarung über die Satzung genügt nicht den Begründungsanforderungen. Sie haben weder dessen Entscheidungserheblichkeit noch dessen Verfassungswidrigkeit hinreichend substantiiert dargelegt. Dem Beschwerdevortrag lässt sich nicht entnehmen, dass das Gesetz im Laufe der Zeit verfassungswidrig geworden wäre, weil der Oberste Rat keinen wirkungsvollen Rechtsschutz sichergestellt und sich insoweit ein strukturelles Vollzugsdefizit ergeben hätte. Die Beschwerdeführer haben insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei dem begründeten Bericht des Präsidenten der Beschwerdekammer vom 8. November 2004, mit dem er diese für die Überprüfung der Schulgelderhöhungen für unzuständig erklärt hat, nicht nur um eine Fehlentscheidung im Einzelfall handelt.

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Plangenehmigung für das Vorhaben „Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite“ ist rechtmäßig

Das OVG Niedersachsen hat die Klage der Hansestadt Lüneburg gegen die der DB Station & Service AG erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts vom 24. August 2016 für das Vorhaben „Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite“ abgewiesen (Az. 7 KS 108/16).

Plangenehmigung für das Vorhaben „Bahnhof Lüneburg: Änderung der Verkehrsstation Lüneburg-Westseite“ ist rechtmäßig

OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 29.08.2018 zum Urteil 7 KS 108/16 vom 28.08.2018

Der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 27. August 2018 (Az. 7 ME 51/18) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig bestätigt, wonach Bürger von der Stadt Wolfsburg nicht unter Berufung auf die sogenannte Diesel-Affäre verlangen können, gewerberechtlich gegen die Volkswagen AG einzuschreiten.Der in Potsdam wohnende Antragsteller hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte unter anderem geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen ablehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.Den daraufhin vom Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses mit Beschluss vom 25. Juni 2018 (Az. 1 B 112/18) abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Der Antragsteller könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat der 7. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, der die Gewerbeuntersagung regele, diene dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien. Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

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