EuGH zu Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist lt. EuGH im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen. Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“ (Rs. C-366/24).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil C-66/24 vom 18.12.2025

Die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern nach Hause durch eine nationale Maßnahme ist im Licht der Vorschriften über den freien Warenverkehr zu prüfen.

Eine solche Regelung betrifft keine „Verkaufsmodalität“.

Die in Luxemburg ansässige Gesellschaft Amazon EU ficht vor dem französischen Staatsrat eine Ministerialverordnung vom 4. April 2023 an, mit der eine Mindestgebühr für die Dienstleistung der Lieferung neuer Bücher nach Hause festgelegt wird1: Bei jeder Bestellung mit einem Kaufwert von weniger als 35 Euro müssen Einzelhändler mindestens 3 Euro für die Lieferung der Bücher in Rechnung stellen. Liegt dieser Wert darüber, darf praktisch gratis geliefert werden.

Amazon EU beantragt die Nichtigerklärung dieser Regelung, da damit gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr2 und gegen die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt3 sowie gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs verstoßen werde. Dagegen macht die französische Regierung geltend, diese Vorschriften seien gerechtfertigt, da sie der Erhaltung der verlegerischen sowie kulturellen Vielfalt dienten, und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fielen.

Da der französische Staatsrat davon ausgeht, dass die Regelung der Förderung der kulturellen Vielfalt dient, ersucht er den Gerichtshof, die Folgen dieser Einstufung für die Vereinbarkeit der Regelung mit der „Dienstleistungsrichtlinie“ zu erläutern. Außerdem möchte er wissen, in welcher Weise er die Regelung anhand des Primärrechts der Union zu prüfen hat, je nachdem, ob es sich um eine Frage des freien Warenverkehrs oder des freien Dienstleistungsverkehrs handelt.

In seinem Urteil entscheidet der Gerichtshof, dass die Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit dem Unionsrecht – soweit diese Maßnahme der Erhaltung der kulturellen Vielfalt dient – anhand keiner der beiden in Rede stehenden Richtlinien zu prüfen ist. Der Unionsgesetzgeber wollte es nämlich ausschließen, dass die „Dienstleistungsrichtlinie“ Auswirkungen auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zum Schutz oder zur Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus haben kann. Gleiches gilt für die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Dies erübrigt es jedoch nicht, zu prüfen, ob die streitige Maßnahme mit dem Primärrecht der Union, insbesondere mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr und über den freien Dienstleistungsverkehr vereinbar, ist. Da die in Rede stehende nationale Maßnahme insofern, als sie sich auf den Gesamtverkaufspreis von Büchern – d. h. Waren – auswirkt, ganz speziell Bucheinzelhändler betrifft, ist sie ausschließlich im Hinblick auf den freien Warenverkehr zu prüfen.

In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass grundsätzlich alle Maßnahmen gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen und somit alle Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, verboten sind.

Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende nationale Maßnahme keine „Verkaufsmodalität“ betrifft und somit nicht von vornherein von der Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung ausgenommen sein kann4.

Vorschriften über die Lieferung von Waren betreffen nämlich keine Verkaufsmodalitäten. Darüber hinaus wirkt sich die Festlegung von Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern, die nicht in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt werden, durch eine nationale Maßnahme – obwohl sie für alle Bucheinzelhändler gilt – ganz speziell auf den Fernabsatz aus. Sie ist daher geeignet, Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu beeinträchtigen sowie den Marktzugang für Bücher aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern, und stellt daher eine Maßnahme gleicher Wirkung dar.

Zu der Frage, ob die in Rede stehende Maßnahme trotz ihrer Einstufung als Maßnahme gleicher Wirkung gerechtfertigt werden kann, äußert sich der Gerichtshof nicht.

Fußnoten

1Diese Verordnung wurde zur Durchführung des Gesetzes über die Buchwirtschaft vom 30. Dezember 2021, der sog. Loi Darcos, erlassen. Diesem Gesetz zufolge darf die Lieferung neuer Bücher „unter keinen Umständen“ kostenlos sein, es sei denn, das Buch wird in einem Bucheinzelhandelsgeschäft abgeholt.

2Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft.

3Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.

4Vgl. Urteil vom 18. Juni 2019, Österreich/Deutschland, C-591/17 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 75/19), in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass der Begriff „Verkaufsmodalitäten“ nur nationale Vorschriften erfasst, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden können, während Regelungen betreffend die Art und Weise, in der Waren befördert werden können, nicht unter diesen Begriff fallen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union

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Namens-Meshing nach US-amerikanischem Recht bei deutsch-amerikanischem Ehepaar für deutschen Rechtsbereich wirksam

Das AG Frankenthal hat über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist (Az. 2a III 18/25).

AG Frankenthal, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Beschluss 2a III 18/25 vom 09.12.2025 (nrkr)

Das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) hat in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 09.12.2025, Az. 2a III 18/25) über die Frage entschieden, ob ein aus zwei Einzelnamen neu gebildeter Familienname, der in den USA wirksam eingetragen wurde, auch für den deutschen Rechtsbereich anzuerkennen ist.

Leitsatz der Entscheidung

Das aus US-amerikanischem Recht stammende Namens-Meshing verstößt bei einer zulässigen Rechtswahl nicht gegen den deutschen ordre public, auch wenn das deutsche Sachrecht (§ 1355 BGB) eine solche Namensbildung weiterhin nicht vorsieht.

Zum Sachverhalt

Die Beteiligten, ein US-amerikanischer Ehemann und eine deutsch‑amerikanische Ehefrau, schlossen im Mai 2023 in New York, USA, die Ehe und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den USA. Sie bestimmten nach dem Recht des Staates New York einen aus ihren bisherigen Familiennamen „Q.“ und „H.“ durch Silbenverschmelzung gebildeten Ehenamen „Qu.“, der im US-amerikanischen Rechtsraum zulässig ist. Das Standesamt der Stadt Neustadt a. d. Weinstr. legte die Angelegenheit dem Familiengericht im Wege der Zweifelsvorlage nach § 49 Abs. 2 PStG vor, da es einen möglichen Verstoß gegen den deutschen ordre public durch die Anerkennung eines „gemeshten“ Ehenamens für prüfungsbedürftig hielt.

Aus den Entscheidungsgründen

Für die Eintragung im deutschen Personenstandsregister bleibt das deutsche Verfahrensrecht maßgeblich. Materiellrechtlich ist hingegen das Namensrecht nach Art. 10 EGBGB anzuwenden, wonach die Ehegatten das Recht eines Staates wählen können, dem einer von ihnen angehört oder in dem einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da beide Eheleute in den USA leben und das Recht des Staates New York gewählt haben, ist das dort zulässige Namens-Meshing für die Bestimmung des Ehenamens maßgebend.

Einen Verstoß gegen den ordre public verneint das Gericht. Die Anwendung des ausländischen Rechts ist nur dann ausgeschlossen, wenn das konkret gefundene Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Der durch die Eheschließung erworbene Familienname gehört zum verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht; entscheidend ist daher, ob der konkret gebildete Ehename „Qu.“ unter diesem Blickwinkel zu missbilligen wäre.

Das Gericht verweist insofern auf die zum 1. Mai 2025 in Kraft getretene Reform des Namensrechts, die das deutsche Sachrecht in § 1355 BGB liberalisiert und echte Doppelnamen als Kombination vollständiger Familiennamen zulässt. Zwar hält der Gesetzgeber am Typenzwang fest und sieht ein Meshing im BGB weiterhin nicht vor, gleichwohl zeigt die Reform eine deutlich erweiterte Offenheit gegenüber unterschiedlichen Gestaltungen der Namensführung.

Vor diesem Hintergrund kann allein der Umstand, dass das deutsche Sachrecht das Meshing nicht kennt, keinen ordre-public-Verstoß begründen, wenn im Rahmen einer zulässigen Rechtswahl eine Rechtsordnung genutzt wird, die diese Namensbildung zulässt und die dortigen materiellen Voraussetzungen erfüllt. Der neu gebildete Ehename „Qu.“ stellt keine reine Phantasiebezeichnung dar, sondern ergibt sich erkennbar aus Teilen der ursprünglichen Familiennamen beider Ehegatten und wahrt damit die Zuordnungs- und Klarstellungsfunktion des Familiennamens.

Da weder ein Verstoß gegen fundamentale Grundsätze der deutschen Rechtsordnung noch gegen grundrechtlich geschützte Positionen ersichtlich ist, war die Zweifelsvorlage dahin zu entscheiden, dass das Standesamt die Erklärung der Eheleute über die Bestimmung des Ehenamens „Qu.“ für den deutschen Rechtsbereich als wirksam entgegenzunehmen und die Namensführung entsprechend festzustellen hat.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)

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Ohne Klägeranschrift keine zulässige Klage, auch nicht bei Trauerjahr im Ausland

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 15 K 2368/25).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 15 K 2368/25 vom 15.12.2025 (nrkr)

Die Verwendung eines Nutzerkontos nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Verwaltungsgericht entbindet einen Kläger bei elektronischer Klageerhebung grundsätzlich nicht davon, seine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Ohne diese Angabe ist die Klage unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durch Urteil vom 15. Dezember 2025 entschieden.

Der Kläger hatte den Rechtsträger eines Jobcenters wegen datenschutzrechtlicher Auskunfts- und Löschungsansprüche verklagt. Das Jobcenter war Hinweisen Dritter nachgegangen, der Sozialleistung beziehende Kläger wohne tatsächlich gar nicht in Deutschland, sondern halte sich auf Inseln in der Südsee auf und bewerbe dort Immobilien. Die zur Aufklärung der Vorwürfe durchgeführten Datenübermittlungen wie bspw. Abfragen bei Bankinstituten im Zusammenhang mit einer Erbschaft rügte der Kläger als rechtswidrig und verlangte deren Löschung. Die hierzu vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage reichte er über ein OZG-Nutzerkonto elektronisch ein und kommunizierte fortan selbst ausschließlich elektronisch mit dem Gericht. An seine angegebene Wohnanschrift übersandte Gerichtspost kam als unzustellbar zurück. Eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt ergab eine Meldeanschrift des Klägers im Vereinigten Königreich (UK). Daraufhin forderte das Gericht ihn auf, die Anschrift seines gewöhnlichen Aufenthalts anzugeben. Der Kläger teilte mit, er halte sich derzeit im Rahmen eines Trauerjahres in einem europäischen Mittelmeerland auf. Sein im Vorjahr verstorbener tiefgläubiger Vater habe einer dort ansässigen Kirche angehört. Gemäß dieser religiösen Tradition und zur Wahrung familiärer Verpflichtungen verbringe er das Trauerjahr ohne festen Wohnsitz im Herkunftsland seiner Familie. Er sei vorübergehend an verschiedenen Orten untergebracht und verteile die Asche seines Vaters an Orten, an denen dieser sich zu Lebzeiten besonders wohlgefühlt habe. Er sei für die Dauer seines Aufenthaltes unter seiner letzten Wohnanschrift in Deutschland postalisch erreichbar.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das OZG-Nutzerkonto stellt keine ladungsfähige Anschrift dar. Über ein OZG-Nutzerkonto können zwar grundsätzlich Zustellungen erfolgen, aber Kosten nicht vollstreckt werden (so bereits OVG NRW – Az. 4 B 740/24). Die von dem Kläger angegebene Postanschrift ist gleichfalls nicht seine ladungsfähige Anschrift. Er ist dort nicht mehr gemeldet, sondern im Vereinigten Königreich. Von ihm benannte Personen können Zustellungen an der Adresse in Deutschland auch nicht für ihn entgegennehmen. Denn er hat selbst vorgetragen, gegenwärtig seien dort keine Briefkästen angebracht.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Gelsenkirchen

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Irreführende Werbung in Prospekten

Das OLG Düsseldorf hat einem Dienstleistungsunternehmen untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf eine angegebene unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers bezieht (Az. I-20 U 43/25).

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil I-20 U 43/25 vom 18.12.2025

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen („Unternehmen“ Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen „UVP“ (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“ und dem Zusatz „BIS ZU -48% SPAREN“ präsentiert.

Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz „UVP“. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale („Verbraucherzentrale“, Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.

Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 Euro angegeben worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten „UVP“. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte „noch günstiger“ als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz „UVP“ von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz „UVP“ derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Preisangabenverordnung (PAngV)

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

[…]

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Verfassungsbeschwerde gegen das Polizeibeauftragtengesetz NRW zurückgewiesen

Der VerfGH NRW hat die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen erhobene Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (Az. 84/25.VB-3).

VerfGH NRW, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 84/25.VB-3 vom 16.12.2025

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 die vom Landesverband Nordrhein-Westfalen der Deutschen Polizeigewerkschaft im Beamtenbund gegen das Gesetz über die unabhängige Polizeibeauftragte oder den unabhängigen Polizeibeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen (Polizeibeauftragtengesetz NRW) erhobene Verfassungsbeschwerde (vgl. Pressemitteilung vom 30. Oktober 2025) als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung hat die 3. Kammer des Verfassungsgerichtshofs im Wesentlichen ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist nicht beschwerdebefugt. Eine Verfassungsbeschwerde kann zulässig nur erheben, wer durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. Der Beschwerdeführer macht keine eigene Betroffenheit geltend, sondern die Verletzung der Rechte seiner Mitglieder. Diese müssen eine Verletzung ihrer Grundrechte allerdings selbst mit der Verfassungsbeschwerde rügen. Der Beschwerdeführer ist nach dem maßgeblichen Prozessrecht nicht berechtigt, die behauptete Verletzung dieser Rechte im Wege der Prozessstandschaft für seine Mitglieder geltend zu machen, auch wenn ihm eine solche Interessenvertretung in der Vereinssatzung zugewiesen ist. Soweit er darüber hinaus durch das Polizeibeauftragtengesetz NRW das Prinzip der Gewaltenteilung und in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit des Polizeibeauftragten nicht hinreichend im Gesetz verankert sieht, macht er schon nicht die Verletzung individueller in der Landesverfassung enthaltener Rechte geltend. Aber nur deren Verletzung und nicht auch ein Verstoß gegen sonstiges Verfassungsrecht kann mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden.

Quelle: Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen

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EuGH soll Fragen zur Abgabe von Emissionsberechtigungen durch einen Insolvenzverwalter und zur Zahlung einer Sanktion klären

Das BVerwG holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist (Az. 10 C 4.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Beschluss 10 C 4.24 vom 17.12.2025

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig holt eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den Fragen ein, ob ein Insolvenzverwalter für ein vor dem Insolvenzverfahren eingestelltes emissionshandelspflichtiges Luftfahrtunternehmen abgabe- und sanktionspflichtig ist.

Der Kläger, Insolvenzverwalter eines Luftfahrtunternehmens, wendet sich gegen die Feststellung seiner Verpflichtung zur Abgabe von Emissionsberechtigungen für das Jahr 2012 und gegen die Festsetzung einer Sanktion gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz. Das emissionshandelspflichtige Luftfahrtunternehmen stellte seinen Betrieb im Januar 2013 ein. Der Kläger wurde mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens im April 2013 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Deutsche Emissionshandelsstelle stellte fest, dass der Kläger weitere 27.421 Berechtigungen abzugeben habe, und setzte wegen Verletzung der Abgabepflicht eine Zahlungspflicht i. H. v. 2.716.900 Euro fest. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid insoweit auf. Die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Es liege keine nach Insolvenzeröffnung begründete Masseverbindlichkeit vor. Der Kläger sei kein Betreiber eines emissionshandelspflichtigen Luftfahrtunternehmens.

Gegen das Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Der 10. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die nachstehenden Vorlagefragen ausgesetzt:

1. Ist die aus Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG folgende Pflicht des Betreibers eines emissionshandelspflichtigen Luftverkehrsbetriebs zur Abgabe einer Anzahl von Zertifikaten, die den geprüften Gesamtemissionen des Vorjahres entspricht, dahin auszulegen, dass die Abgabepflicht für das Jahr 2012 auch dann noch bis 30. April 2013 erfüllt werden musste, wenn die emissionshandelspflichtige Tätigkeit im Januar 2013 eingestellt worden und über das Verfahren des Betreibers sodann ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, mit der Folge, dass das Recht des Betreibers, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter übergegangen ist?

2. Bei Bejahung der Frage 1: Ist Art. 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 RL 2003/87/EG dahin auszulegen, dass eine Sanktion wegen Verletzung der Abgabepflicht gemäß Art. 12 Abs. 3 RL 2003/87/EG auch dann verhängt werden darf und muss, wenn die Abgabepflicht nach Insolvenzeröffnung nur vom Insolvenzverwalter erfüllt werden kann, dieser dazu allein nach nationalem Recht aber nicht verpflichtet war und eine die unionsrechtliche Verpflichtung klärende Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem für die Abgabe maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht vorlag?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Informationszugang des Bieters zur Begründung der vergaberechtlichen Bewertung des eigenen Angebots

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 5.24).

BVerwG, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil 10 C 5.24 vom 17.12.2025

Ein Bieter hat nach Abschluss des Vergabeverfahrens einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) auf Zugang zu der Begründung der behördlichen Bewertung des von ihm selbst abgegebenen Angebots. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin beteiligte sich erfolglos an einer Ausschreibung der beklagten Bundesagentur für Arbeit im offenen Verfahren. Ein Nachprüfungsverfahren leitete sie nicht ein, beantragte jedoch nach dem IFG die Mitteilung der Dokumentation der begründeten Bewertung ihrer Angebote. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage gegen den ablehnenden Bescheid ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die Wertungsbegründung ihrer Angebote zu gewähren.

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Zutreffend hat der Verwaltungsgerichtshof das Informationsfreiheitsgesetz für anwendbar gehalten, da vergaberechtliche Vorschriften, die sich auf ein abgeschlossenes Vergabeverfahren beziehen, diesem Gesetz nicht vorgehen. Seine Auffassung, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Vergabeverordnung (VgV) stehe der Mitteilung der Gründe der behördlichen Wertung des eingereichten Angebots an den betreffenden Bieter selbst nicht entgegen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Regelung bezweckt ausschließlich den Schutz der Informationen, welche von den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen eingereicht werden, vor einer Preisgabe gegenüber Dritten und erstreckt diesen Schutz auch auf den Zeitraum nach Abschluss des Vergabeverfahrens. Einem Zugang des Bieters ausschließlich zu den Informationen über die Bewertung des eigenen Angebots kann sie deshalb nicht entgegengehalten werden. Eine wettbewerbswidrige Begünstigung des informationsberechtigten Bieters ist nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts damit nicht verbunden, zumal ein entsprechend beantragter Informationszugang auch konkurrierenden Bietern zu gewähren wäre.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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Oberverwaltungsgericht Bremen erklärt Jahrmarktsgebührenerhöhung für rechtswidrig

Das OVG Bremen hat in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt (Az. 2 D 107/25).

OVG Bremen, Pressemitteilung vom 17.12.2025 zum Urteil 2 D 107/25 vom 17.12.2025 (nrkr)

Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Bremen hat heute in einem Normenkontrollverfahren die durch das Ortsgesetz zur Änderung der Jahrmarktgebührenordnung vom 21.01.2025 (Brem.GBl. S. 16) erfolgte Gebührenerhöhung für rechtswidrig erklärt. Die sieben Antragstellenden in diesem Verfahren waren Schaustellerinnen und Schausteller, die regelmäßig auf den durch die Stadtgemeinde Bremen festgesetzten Volksfesten und/oder Jahrmärkten – der Osterwiese, dem Freimarkt und dem Bremer Weihnachtsmarkt – ihr Gewerbe ausüben (Beschicker).

Die Stadtgemeinde Bremen, die Antragsgegnerin, hat zum 25.01.2025 erstmals seit 2013 die Jahrmarktgebühren erhöht. Sie hielt die Gebührenerhöhung für notwendig, um einer seit Jahren bestehenden und weiter zunehmenden Kostenunterdeckung bei der Durchführung der drei großen Jahrmärkte und Volksfeste entgegenzuwirken. Hiergegen hatten die Antragstellenden eingewandt, dass die Gebührenerhöhung ohne tragfähige Gebührenkalkulation erfolgt sei und Kostenpositionen berücksichtige, die nicht den Beschickern auferlegt werden dürften.

Der 2. Senat hat entschieden, dass es unzulässig gewesen sei, die Beschicker des Freimarktes anteilig an den Kosten der Osterwiese und des Bremer Weihnachtsmarktes zu beteiligen. Außerdem seien die Kosten eines privaten Sicherheits- und Sanitätsdienstes bei der Gebührenbemessung nur teilweise berücksichtigungsfähig. Der Berücksichtigung stehe zwar weder § 71 Satz 1 GewO noch per se das gebührenrechtliche Äquivalenzprinzip entgegen. Denn die Schaustellerinnen und Schausteller profitierten in besonderer Weise von der Gewährleistung der Sicherheit auf den Volksfesten und Jahrmärkten. Die Antragsgegnerin müsse dem öffentlichen Sicherheitsinteresse jedoch durch einen „Gemeinwohlabschlag“ Rechnung tragen.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Urteilstenor verkündet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Beteiligten haben die Möglichkeit, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zu erheben. Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen

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Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der BGH entschieden (Az. I ZR 97/25).

BGH, Pressemitteilung vom 18.12.2025 zum Urteil I ZR 97/25 vom 18.12.2025

Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten aus dem Datenschutzrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden und eine Abgrenzung zu einem vom Gerichtshof der Europäischen Union entschiedenen Fall der Übernahme von Daten aus einem öffentlichen Register vorgenommen. Für die Festlegung der Speicherungsdauer bei nicht aus einem öffentlichen Register übernommenen Daten können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Sachverhalt

Die beklagte SCHUFA Holding AG betreibt eine Wirtschaftsauskunftei. Sie bewertet die Gefahr eines Zahlungsausfalls der von ihr erfassten natürlichen Personen mit einem Scorewert und gewährt der kreditgebenden Wirtschaft gegen Entgelt Einsicht in ihre Datenbanken. Unter anderem speichert die Beklagte auch Daten zu erledigten Forderungen ihrer Einmelder automatisiert ab.

Die Beklagte speicherte drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen. Auf dieser Grundlage ermittelte die Beklagte für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ einstufte.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe mit dieser Datenspeicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen. Hinsichtlich der Löschungsansprüche haben die Parteien den Rechtsstreit nach der zwischenzeitlich erfolgten Datenlöschung durch die Beklagte für erledigt erklärt. Der Kläger nimmt die Beklagte weiterhin auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes sowie auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Anspruch.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 1.040,50 Euro nebst Zinsen verurteilt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Wirtschaftsauskunfteien wie die der Beklagten werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig. Dem stehen gewichtige Interessen einer von dieser Datenspeicherung betroffenen Person wie dem Kläger gegenüber.

In seinem Urteil „SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung)“ vom 7. Dezember 2023 – C- 26/22 und C-64/22 – hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt daraus nicht, dass bei Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien aufgrund von Einmeldungen ihrer Vertragspartner speichern, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, die längstmögliche Speicherungsdauer durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register – hier im Schuldnerverzeichnis – vorgegeben wird. Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung von Einträgen im Schuldnerverzeichnis (zu deren Inhalt vgl. § 882b Abs. 2 und 3 ZPO) anordnet, ist nicht auf die Speicherung anderer Daten über Zahlungsstörungen natürlicher Personen (wie Informationen über Gläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderungen) durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register – den Insolvenzbekanntmachungen – übernommen und parallel gespeichert hatte, während sie hier nicht auf Daten aus dem Schuldnerverzeichnis zurückgegriffen, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll, greift daher im Streitfall nicht.

Für das wiedereröffnete Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass es ihm möglich erscheint, bestimmte Speicherungsfristen als Ergebnis einer typisierten Abwägung festzulegen, soweit dabei die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Die vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigte Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien nimmt aus Sicht des Senats grundsätzlich einen angemessenen Interessenausgleich vor. Im Ausgangspunkt (Satz 1) sieht diese Regelung eine Speicherung von personenbezogenen Daten über ausgeglichene Forderungen für drei Jahre vor. Die Speicherung endet jedoch abweichend davon bereits nach 18 Monaten (Satz 2), wenn (1) der Auskunftei bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, (2) keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und (3) der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte. Dem Schuldner muss es zudem möglich sein, besondere Umstände vorzubringen, die seinem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. In diesem Fall kann die Interessenabwägung ausnahmsweise dazu führen, dass allein eine noch kürzere Speicherungsdauer als angemessen anzusehen ist.

War die von der Beklagten vorgenommene Datenspeicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig, kommt ein Schadensersatzanspruch des Klägers nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich in Betracht und sind dessen weitere Voraussetzungen zu prüfen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“); (…)

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, (…)

Art. 82 Abs. 1 bis 3 DSGVO (Auszug)

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

(2) Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde. (…)

(3) Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Absatz 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist.

§ 882b ZPO (Auszug)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1. deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;

(…)

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1. Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,

2. Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,

3. Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,

einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1. Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,

2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,

(…)

§ 882e Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 ZPO

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1. die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; (…)

Quelle: Bundesgerichtshof

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Pfälzisches Oberlandesgericht stärkt Datenschutz von Mietern beim Verkauf der Immobilie

Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist (Az. 5 U 82/24).

OLG Zweibrücken, Pressemitteilung vom 16.12.2025 zum Urteil 5 U 82/24 vom 09.12.2025

Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigten Lichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherung und Vervielfältigung umgegangen ist. Sind die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern entstanden, haben diese jedoch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Mieter bewohnen eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer verkaufen möchte. Hierzu beauftragte der Eigentümer einen Makler. In einem zu diesem Zweck mit den Mietern abgesprochenen Termin, bei dem die Mieter auch anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie; Personen waren darauf nicht zu sehen. Diese Lichtbilder wurden dann unter einer entsprechenden Verkaufsanzeige in einem Immobilienverkaufsportal veröffentlicht und in einem ausgedruckten Exposé verwendet. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf die Fotos angesprochen. Die Mieter fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des „Beobachtetseins“. Sie begehrten deshalb von dem Makler verschiedene Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Während des Gerichtsverfahrens teilte der Makler mit, dass er alle gefertigten Lichtbilder gelöscht und auch keine weiteren Kopien gefertigt habe.

Der 5. Zivilsenat hat die vollständige Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) teilweise abgeändert und den Mietern nun zum Teil Recht gegeben. Zur Begründung hat der Senat in seiner Entscheidung u. a. ausgeführt, dass der Makler verpflichtet sei, auch Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit den personenbezogenen Daten von den Mietern im weitesten Sinne umgegangen ist, z. B. welche Daten erhoben wurden, woher diese Daten stammen, wie lange diese gespeichert werden, ob damit ein Profil angelegt wurde, ob und wie diese automatisch mit künstlicher Intelligenz verarbeitet wurden usw. Weiter müsse der Makler eine Kopie des ggf. gespeicherten Datensatzes den Mietern kostenfrei zur Verfügung stellen. Im konkreten Fall hätten die Mieter dagegen in Bezug auf die gefertigten Lichtbilder keinen Anspruch mehr auf Auskunft, da bereits mitgeteilt worden sei, dass alle Lichtbilder gelöscht und keine Kopien angefertigt worden seien. Denn ob die Auskunft bereits erteilt sei, hänge nicht davon ab, ob die erteilte Auskunft richtig oder vollständig sei. Vielmehr hänge dies nur davon ab, ob der Auskunftsgeber den Willen habe, die Auskunft richtig und vollständig zu erteilen. Weiter müssten keine Nachweise zur erteilten Auskunft vorgelegt werden. Auch die Zahlung eines Schmerzensgeldes schulde der Makler den Mietern im konkreten Fall nicht. Die Mieter hätten der Verwendung der Lichtbilder zum Zwecke des Verkaufs der Immobilie stillschweigend zugestimmt, indem sie die Mitarbeiter des Maklers die Lichtbilder haben fertigen lassen. Hierin und in die damit notwendigerweise verbundene Speicherung der digitalen Aufnahmen hätten die Kläger damit stillschweigend eingewilligt.

Verfahrensrelevante Vorschriften

Art. 4 DSGVO Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann; (…)

11. „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist; (…)

Art. 15 DSGVO Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. (…)

(3) 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt. (…)

Art. 82 DSGVO Haftung und Recht auf Schadenersatz

(1) Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. (…).

Quelle: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

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