Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei „Renovierungsvereinbarung“ mit Vormieter unwirksam

Der BGH entschied, dass die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei „Renovierungsvereinbarung“ zwischen Mieter und Vormieter unwirksam ist (Az. VIII ZR 277/16).

Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei „Renovierungsvereinbarung“ mit Vormieter unwirksam

BGH, Pressemitteilung vom 22.08.2018 zum Urteil VIII ZR 277/16 vom 22.08.2018

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Beklagte war von Januar 2009 bis Ende Februar 2014 Mieter einer Wohnung der Klägerin, die ihm bei Mietbeginn in nicht renoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren der Vormieterin übergeben worden war. Der von der Klägerin verwendete Formularmietvertrag sah vor, dass die Schönheitsreparaturen dem Mieter oblagen.

Am Ende der Mietzeit führte der Beklagte Schönheitsreparaturen durch, die die Klägerin als mangelhaft ansah und deshalb durch einen Malerbetrieb zu Kosten von 799,89 Euro nacharbeiten ließ. Wegen dieses Betrages begehrt die Klägerin – unter Verrechnung anderer zwischen den Parteien geltend gemachten Forderungen – Schadensersatz wegen nicht beziehungsweise mangelhaft durchgeführter Schönheitsreparaturen.

Der Beklagte hat sich auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urteil vom 18. März 2015 – VIII ZR 185/14; Pressemitteilung Nr. 39/2015) berufen, wonach eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Die Klägerin war demgegenüber der Auffassung, diese Rechtsprechung könne hier mit Rücksicht auf eine zwischen dem Beklagten und der Vormieterin im Jahr 2008 getroffene „Renovierungsvereinbarung“ keine Anwendung finden. In dieser Vereinbarung hatte der Beklagte von der Vormieterin einige Gegenstände übernommen, sich zur Zahlung eines nicht näher festgestellten Geldbetrages verpflichtet und sich zur Übernahme der Renovierungsarbeiten bereit erklärt.

Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Dabei hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf die Erwägung gestützt, angesichts der Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Vormieterin sei es interessengerecht, den Beklagten so zu behandeln, als habe ihm die Klägerin die Mietsache im renovierten Zustand übergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte (unter anderem) sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und entschieden, dass eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt auch dann unwirksam ist, wenn der Mieter sich durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des Senats hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen. Denn eine solche Vornahmeklausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Diese Grundsätze bleiben auch dann anwendbar, wenn der betreffende Mieter sich wie hier durch zweiseitige Vereinbarung gegenüber seinem Vormieter zur Vornahme von Renovierungsarbeiten in der Mietwohnung verpflichtet hat. Denn eine derartige Vereinbarung ist in ihren Wirkungen von vornherein auf die sie treffenden Parteien, also den Mieter und den Vormieter, beschränkt. Sie vermag deshalb keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag zwischen Vermieter und neuem Mieter enthaltenen Verpflichtungen zu nehmen; insbesondere nicht dergestalt, dass der Vermieter so gestellt würde, als hätte er dem neuen Mieter eine renovierte Wohnung übergeben.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 307 BGB Inhaltskontrolle

(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. […]

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist […]

§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) […] 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. […]

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Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts wegen Verstoßes gegen das Recht der freien Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit

Der BGH hat sich mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein ausländisches Gerichtsurteil nicht für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann, weil hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit verbunden wäre (Az. IX ZB 10/18).

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung des Urteils eines ausländischen Gerichts wegen Verstoßes gegen das Recht der freien Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit

BGH, Pressemitteilung vom 21.08.2018 zum Beschluss IX ZB 10/18 vom 19.07.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer am 21.08.2018 veröffentlichten Entscheidung mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein ausländisches Gerichtsurteil nicht für im Inland vollstreckbar erklärt werden kann, weil hiermit ein offensichtlicher Verstoß gegen das Grundrecht auf Meinungs- und Medienfreiheit verbunden wäre.

Sachverhalt:

Die Antragsgegnerin, das ZDF, hatte im Jahr 2013 eine Dokumentation über die Befreiung der Konzentrationslager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau angekündigt, in der die Lager Majdanek und Auschwitz als „polnische Vernichtungslager“ bezeichnet waren. Aufgrund einer Beanstandung dieser Formulierung durch die Botschaft der Republik Polen in Berlin änderte die Antragsgegnerin den Text seinerzeit in „deutsche Vernichtungslager auf polnischem Gebiet“. Der Antragsteller, ein polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häftling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg, hatte damals gegenüber dem ZDF ebenfalls die ursprüngliche Formulierung beanstandet, die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte geltend gemacht sowie u. a. die Veröffentlichung einer Entschuldigung verlangt. Das ZDF hatte sich daraufhin 2013 in zwei Schreiben an den Antragsteller entschuldigt und sein Bedauern ausgedrückt; im Frühjahr 2016 veröffentlichte es zudem eine Korrekturnachricht, mit der es sein Bedauern über die „unachtsame, falsche und irrtümliche Formulierung“ ausdrückte und alle Menschen, die sich hierdurch in ihren Gefühlen verletzt sähen, um Entschuldigung bat. Der Antragsteller erwirkte aufgrund einer von ihm 2014 in Polen erhobenen Klage Ende 2016 in zweiter Instanz ein Urteil des Appellationsgerichts Krakau, das die Antragsgegnerin verpflichtet, für die Dauer eines Monats auf der Startseite ihres Internetauftritts eine Entschuldigung zu veröffentlichen, in der sie bedauert, dass in der streitgegenständlichen Veröffentlichung aus dem Jahre 2013 „eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung“ enthalten ist. Die Antragsgegnerin veröffentlichte den durch das Urteil vorgegebenen Text von Dezember 2016 bis Januar 2017 auf ihrer Internetseite. Der Antragsteller, der diese Veröffentlichung für unzulänglich hält, will das Urteil des Appellationsgerichts in Deutschland vollstrecken lassen.

Prozessverlauf:

Das Landgericht hat das Urteil für vollstreckbar erklärt. Die sofortige Beschwerde des ZDF ist vor dem Oberlandesgericht erfolglos geblieben.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der IX. Zivilsenat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel abgewiesen.

Nach den maßgeblichen europarechtlichen Vorschriften wird eine ausländische Gerichtsentscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn ihre Vollstreckung der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Mitgliedsstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Die ausländische Entscheidung darf hierbei nicht inhaltlich überprüft werden; es kommt allein darauf an, ob das in ihr niedergelegte Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall in einem nicht tragbaren Widerspruch zu den wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht.

Das ist hier der Fall, weil die Ausübung staatlichen Zwangs zur Veröffentlichung der im Urteil des Appellationsgerichts Krakau vorformulierten Erklärung offenkundig gegen das Recht der Antragsgegnerin auf freie Meinungsäußerung und gegen die Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) verstoßen würde. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof zunächst klargestellt, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine nicht durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte unrichtige Tatsachenbehauptung darstelle. Grundlage der rechtlichen Prüfung im Verfahren der begehrten Vollstreckbarerklärung sei aber nicht die ursprüngliche Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits in Polen war, sondern die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin durch die ausländische Entscheidung verurteilt worden sei. Diese stelle ihrem Inhalt nach eine Meinungsäußerung dar. Die zu vollstreckende Erklärung – die die Antragsgegnerin nach dem Urteil des Appellationsgerichts Krakau als ihre eigene Äußerung abgeben müsse – besage, dass sie eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung bedauere und sich beim Kläger für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere seiner Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde, entschuldige. Die Antragsgegnerin könne jedoch nach deutschem (Verfassungs-)Recht nicht dazu gezwungen werden, die darin liegende Bewertung der vom Antragsteller beanstandeten Formulierung im damaligen Zusammenhang als eigene Meinung zu veröffentlichen. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG, der hierdurch bewirkt würde, verstoße zudem gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Antragsgegnerin habe die beanstandete Formulierung „polnische Konzentrationslager“, die vier Tage lang abrufbar gewesen sei, noch am Tag der Beanstandung durch die Botschaft der Republik Polen berichtigt. Noch vor dem Urteil des Appellationsgerichts habe sie in zwei Briefen den Antragsteller persönlich um Entschuldigung gebeten und außerdem eine erläuternde Korrekturnachricht mit einer an alle Betroffenen gerichteten Bitte um Entschuldigung veröffentlicht.

Hinweis zur Rechtslage

Art. 5 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

Art. 34 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1. die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

Art. 45 VO (EG) Nr. 44/2001

(1) Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 oder Art. 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. (…)

(2) Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.

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Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

Die Privilegierung des § 9 BeschV, nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. So entschied das BVerwG (Az. 1 C 22.17).

Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären Aufenthalt zum Aufenthalt zur Beschäftigung

BVerwG, Pressemitteilung vom 21.08.2018 zum Urteil BVerwG 1 C 22.17 vom 21.08.2018

Die Privilegierung des § 9 Beschäftigungsverordnung (BeschV), nach der die Ausübung einer Beschäftigung nach bestimmten Vorbeschäftigungs- oder Voraufenthaltszeiten keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, gilt nicht, wenn ein Ausländer von einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung wechseln will. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 21.08.2018 entschieden.

Der Entscheidung lag der Fall eines libyschen Staatsangehörigen zugrunde, der wegen seiner Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs erhalten hatte. Nach Scheidung der Ehe beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung nach § 18 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Diesen Antrag lehnte die Ausländerbehörde ab, nachdem die Bundesagentur für Arbeit für die vom Kläger konkret ausgeübte Beschäftigung ihre Zustimmung verweigert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Ausländerbehörde zur Neubescheidung. Das Oberverwaltungsgericht wies die Klage hingegen in vollem Umfang ab. Dabei ließ es offen, ob es der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedürfe, weil der Kläger jedenfalls nicht die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG erfülle.

Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 AufenthG bedarf für die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfreiheit nach § 9 BeschV liegen nicht vor. Diese Vorschrift gilt nach der Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck jedenfalls nur für Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung – mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – ausdrücklich zugelassen hat. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen. Die dem Kläger zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs berechtigte diesen hingegen kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung, ohne dass es einer behördlichen Zulassung bedurfte. Der Kläger erfüllt auch nicht die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG, die jedenfalls bei einer zustimmungspflichtigen Beschäftigung vorliegen müssen.

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Zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein „gebrauchtes“ Pferd auf Pferdeauktion

Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“, sodass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden. Dies entschied das OLG Schleswig-Holstein und lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd ab (Az. 12 U 87/17).

Zur Rückabwicklung des Kaufvertrages über ein „gebrauchtes“ Pferd auf Pferdeauktion

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 21.08.2018 zum Urteil 12 U 87/17 vom 04.07.2018 (nrkr)

Ist ein Hengst im Zeitpunkt seiner Versteigerung auf einer öffentlichen Pferdeauktion zweieinhalb Jahre alt, so ist er im Sinne des Gesetzes „gebraucht“, sodass die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung finden. Das hat der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts kürzlich entschieden und die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Pferd abgelehnt.

Zum Sachverhalt

Im November 2014 veranstaltete der Beklagte eine Pferdeauktion. In den Auktionsbedingungen war vorgesehen, dass die Gewährleistungsansprüche der Käufer nach drei Monaten verjähren. Auf dieser Auktion ersteigerte die Klägerin einen damals zweieinhalb Jahre alten Hengst. Wegen angeblicher Mängel des Pferdes trat die Klägerin im Jahr 2016 vom Kaufvertrag zurück und begehrt nun von dem Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Pferdes. Das Landgericht Itzehoe hat die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat die Berufung zurückgewiesen, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag – unabhängig davon, ob das Pferd mangelhaft ist oder nicht – unwirksam war.

Aus den Gründen

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu, weil der Rücktritt vom Kaufvertrag unwirksam ist. Ihre Gewährleistungsansprüche sind bereits verjährt, denn die vertraglich vereinbarte Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf drei Monate ist wirksam. Eine derartige Verkürzung wäre dann nicht möglich, wenn die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf zur Anwendung kommen. Das ist nach § 474 Abs. 2 Satz 2 BGB aber nicht der Fall, weil es sich bei dem Hengst um eine gebrauchte Sache im Sinne dieser Vorschrift handelt und er in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung verkauft wurde.

Für die Frage, wann ein Tier als gebraucht anzusehen ist, ist allein auf den Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach der Geburt des Tieres und der damit verbundenen körperlichen Entwicklung des Tieres abzustellen. Entscheidend ist, ob das Tier über einen längeren Zeitraum so vielen Umwelteinflüssen und äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, dass das altersbedingte Sachmängelrisiko derart gestiegen ist, dass das Tier nicht mehr als neu angesehen werden kann. Das ist hier der Fall. Ein Hengst im Alter von zweieinhalb Jahren ist schon längere Zeit von der Mutterstute getrennt, hat eine eigenständige Entwicklung vollzogen und ist bereits seit längerem geschlechtsreif. Durch die Geschlechtsreife verändert sich nicht nur das Verhalten eines Hengstes erheblich, sondern durch die eingetretenen biologischen Veränderungen erhöht sich auch das Mängelrisiko beträchtlich. Außerdem steigt die Möglichkeit von nachteiligen Veränderungen des Tieres durch unzureichende Stall-/Weidehaltung, Fütterung und tierärztliche Versorgung gegenüber einem deutlich jüngeren Tier nach einem Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht unerheblich.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

Das BVerfG hat die Vereinsverbote gegen den Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V., den Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. und den Verein Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main bestätigt (Az. 1 BvR 1474/12 u. a.).

Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

BVerfG, Pressemitteilung vom 21.08.2018 zum Beschluss 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13 vom 13.07.2018

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit am 21.08.2018 veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote zurückgewiesen. Sowohl die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz als auch die jeweils angegriffenen Entscheidungen der zuständigen Verbotsbehörden und der Fachgerichte sind mit den grundrechtlichen Anforderungen vereinbar.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass Art. 9 Abs. 2 GG als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG eine Schranke setzt. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind danach verboten. Jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit ist allerdings am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. Ist ein Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt, muss eine Vereinigung verboten werden; stehen aber Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, gehen sie als mildere Mittel vor. Das kam in allen drei entschiedenen Fällen nicht in Betracht: Ein Verein, der wissentlich Spenden an Dritte weiterleitet, die den Terrorismus unterstützen, ist ebenso zu verbieten wie ein Verein, der rechtsradikale Strafgefangene in ihrer Haltung stärkt, wesentliche Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung zu bekämpfen, und ein Verein von Motorradfahrern, der Mitglieder und Dritte darin fördert, Strafgesetze zu verletzen.

Sachverhalt

Die drei Vereine wurden auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) verboten. Dem Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e. V. (IHH) wird vorgehalten, durch die Weiterleitung von Spenden mittelbar eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, weil er sich damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Dem Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) wird vorgeworfen, er habe mit einer Vereinszeitschrift inhaftierte Rechtsextremisten in ihrer Haltung gegen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bestärkt, habe sich damit aktiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet und laufe den Strafgesetzen zuwider. Dem Verein Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main wird vorgehalten, seine Mitglieder in der Begehung von Straftaten unterstützt zu haben. Die drei Vereine beschritten gegen die Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern beziehungsweise des hessischen Innenministeriums jeweils erfolglos den Verwaltungsrechtsweg. Ihre Verfassungsbeschwerden wandten sich gegen die Verbotsverfügungen und die diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die angegriffenen Entscheidungen der Verbotsbehörden und der Fachgerichte sind ebenso wie die Ermächtigungsgrundlage für Vereinsverbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG mit dem Grundgesetz vereinbar.

I. Art. 9 Abs. 1 GG schützt die Gründung und den Bestand von Vereinigungen. Jenseits davon sind Vereinstätigkeiten an denjenigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen zu messen, in deren Schutzbereich sie sich bewegen. Dem kollektiven Recht auf Fortbestand einer Vereinigung hat der Verfassungsgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG eine ausdrückliche Schranke gesetzt. Ist festgestellt, dass die Vereinigung einen der Verbotstatbestände erfüllt, muss sie verboten werden. Wie für jeden anderen Eingriff in Grundrechte einer Vereinigung gilt allerdings der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff kommt daher nur in Betracht, wenn mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG zu erreichen.

Die Tatbestände des Art. 9 Abs. 2 GG sind eng zu verstehen. Den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfüllt eine Vereinigung, wenn ihr erkennbarer Zweck oder ihre Tätigkeit wesentlich darin liegen, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert. Der Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ist erfüllt, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt und davon geprägt ist. Den Verbotstatbestand des Art. 9 Abs. 2 Alt. 3 GG erfüllt eine Vereinigung, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert. Das kann auch durch die Förderung Dritter geschehen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen, und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt. Dabei darf durch Vereinigungsverbote nicht jede Form humanitärer Hilfe in Krisengebieten wegen ihrer mittelbar den Terrorismus fördernden Effekte unterbunden werden.

Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 Abs. 2 GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 Abs. 1 GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben, und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.

II. Das Verbot des Vereins IHH genügt im Ergebnis diesen Anforderungen.

1. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Vereinigung die Verbotsvoraussetzungen erfüllt, wenn sie durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Organisation unterstützt, die wiederum zu einer Organisation gehört, die Gewalt in das Verhältnis der Völker hineinträgt, ihr dies bekannt ist und sie sich mit dieser Organisation und den von ihr ausgehenden Gewalttaten identifiziert, ist mit den Anforderungen des Art. 9 Abs. 2 GG vereinbar.

2. Der IHH hat nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in erheblichem Umfang Spenden an Organisationen weitergeleitet, die der Hamas zuzuordnen sind, und dadurch eine völkerverständigungswidrige Organisation gefördert. Die Hamas missachtet elementare Grundsätze des Völkerrechts, wozu insbesondere das völkerrechtliche Gewaltverbot und die Ablehnung des Terrorismus gehören. Sie wird von der Europäischen Union als eine an terroristischen Handlungen beteiligte Vereinigung eingestuft, arbeitet auf der Grundlage einer antisemitischen Charta und akzeptiert weder das Gewaltverbot noch lokale Friedensabkommen.

3. Diese Ausrichtung gegen die Völkerverständigung ist dem IHH zuzurechnen. Ein Vereinigungsverbot kann auch greifen, wenn die Völkerverständigung mittelbar gefährdet wird, indem Spenden den Terror fördern. Hier wusste die verbotene Vereinigung, wofür die Hamas stand und billigte zumindest, dass die Spenden geeignet waren, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen.

4. Im Ergebnis ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Er zwingt zu einem engen Verständnis der Verbotsgründe. Dem tragen die Fachgerichte Rechnung, weil sie verlangen, dass Vereinigungen von den verbotswidrigen Zwecken geprägt sein müssen, um ein Verbot zu rechtfertigen, also auch keine milderen Mittel in Betracht kommen, um die in Art. 9 Abs. 2 GG benannten Rechtsgüter zu schützen.

5. Das Vereinsverbot steht mit den grundrechtlichen Maßgaben auch unter Berücksichtigung der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang. Ein Handeln mit humanitärer Zielsetzung fällt nur dann unter den Tatbestand des Vereinsverbots, wenn es unmittelbar eine Organisation unterstützt, deren Tätigkeiten die völkerverständigungswidrige Betätigung einer anderen Organisation fördert, die Hilfeleistungen aber auch selbst das Gebot der Neutralität verletzen. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den Regelungen des Völkerrechts für die Leistung humanitärer Hilfe in Konflikten, deren Wertungen das Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt hat.

III. Das Verbot des Vereins Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e. V. (HNG) ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sich der Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet und den Strafgesetzen zuwiderläuft.

1. Die Feststellung der Verbotsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Verein in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Der Verein stellt elementare Grundsätze der „verfassungsmäßigen Ordnung“ im Sinne des Art. 9 Abs. 2 GG in Frage. Er wendet sich gegen die Menschenrechte, Kernelemente der Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundsätze. Seine regelmäßigen Publikationen verdeutlichen die Nähe und das ausdrückliche Bekenntnis zu Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil des Nationalsozialismus, zu Antisemitismus und Rassenlehre, zur damaligen NSDAP und deren maßgeblichen Funktionsträgern, der Verein bezeichnet die Bundesrepublik als „korrupt“ und „verkommen“, „aufgezwungen“ und „schandhaft“ und wünscht der Demokratie „den Untergang“.

b) Das Verbot stützt sich zudem darauf, dass die Fundamente der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit des Grundgesetzes nicht nur abgelehnt und verächtlich gemacht, sondern aktiv „untergraben“ werden und zum Kampf gegen sie aufgerufen wird. Der präventive Charakter des Art. 9 Abs. 2 GG als Teil der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes erlaubt ein Vereinigungsverbot schon vor dem Einsatz von Gewalt, aber nicht nur aufgrund einer politischen Überzeugung, sondern erst bei Vorliegen einer den Verein prägenden kämpferisch-aggressiven Haltung. Dabei kommt es nicht darauf an, wie wirksam die Vereinigung ist. Anders als für ein Verbot einer politischen Partei (Art. 21 GG) genügen für das Verbot einer Vereinigung daher auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung in einzelnen Gemeinden oder sonst „abgegrenzten Sozialräumen“ richten. Entscheidend ist, ob das Gesamtbild der Vereinigung mit ihrer formellen und tatsächlichen Zwecksetzung, ihrer erkennbaren Haltung, ihrer Organisation und den Tätigkeiten der Organe und Mitglieder den Verbotstatbestand verwirklicht. Das ist hier angesichts der Äußerungen führender Mitglieder des Vereins der Fall. Danach müsse man „nationale Freiräume“ schaffen, „gegen das Rattensystem“ kämpfen, „niemals kapitulieren“, werde dabei „nicht ohne Gewalt auskommen“. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Kommunikation des Vereins mit extremistisch geprägten Gefangenen zudem darauf angelegt, diese zu radikalisieren, um nach der Haftentlassung wieder einschlägige Straftaten zu begehen. Auch hat die Vereinszeitschrift unter anderem dazu aufgerufen, „die Namen von Staatsanwälten, Einsatzleitern der Polizei oder Richtern“ zu nennen, damit diese später einmal „zur Rechenschaft gezogen“ werden könnten und droht so staatlichen Amtsträgern wegen der Ausübung ihres Amtes. Das Handeln des Vereins geht damit über eine bloße politische Gesinnung hinaus. Die Förderung von Straftaten und die aggressive Bekämpfung von elementaren Verfassungsgrundsätzen kann daher ein Verbot einer Vereinigung nach Art. 9 Abs. 2 GG rechtfertigen.

c) Ein Verbot, das an solche Äußerungen anknüpft, begegnet weder hinsichtlich der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) noch hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1) GG verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Verein wurde nicht wegen einer als rechtsextremistisch bewerteten Meinung oder wegen seiner politischen Anschauung verboten, sondern weil er sich nach außen kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet. Das Grundgesetz schützt die Kernelemente demokratischer Verfassungsstaatlichkeit gegen Angriffe von innen, die über die politische Debatte hinausgehen, indem sie deren Voraussetzungen selbst zu zerstören suchen. Mit dem Bekenntnis zur NS-Herrschaft verbindet sich nicht nur eine politische Haltung, und das Verbot wendet sich insofern auch nicht generell gegen eine zustimmende Bewertung einzelner Maßnahmen des nationalsozialistischen Regimes. Verbotsgrund ist vielmehr die Identifikation mit dessen gewalttätigen Mitteln, die eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ausdruck bringt.

2. Das Vereinigungsverbot ist auch verhältnismäßig. Der HNG ist von der Ausrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung wesentlich geprägt. Es kam nicht in Betracht, allein gegen die Äußerungen des Vereins vorzugehen.

3. Die Entscheidungen der Verbotsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichts, ein Verbot auch deshalb auszusprechen, weil Zwecke und Tätigkeiten des HNG den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG), sind ebenfalls mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar.

a) Das Verbot stützt sich nicht auf allgemeine Vermutungen, sondern auf konkrete Anhaltspunkte, die es verfassungsrechtlich tragfähig rechtfertigen können. Der Verein zielte darauf, Strafgefangene in ihrer Einstellung zu Straftaten insbesondere unter Einsatz von Gewalt zu bestärken. Das Gericht legt nachvollziehbar dar, der Verein wolle die „fanatisch-aggressive Grundhaltung“ der Gefangenen festigen, von denen daher weitere Straftaten zu erwarten seien und in der Zeitschrift der Vereinigung auch als solche angekündigt würden.

b) Dem HNG konnten Handlungen von Mitgliedern und von Dritten zugerechnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass nach der Satzung ein ausgewählter Kreis von Straftätern nicht nur unterstützt, sondern dessen Einstellung aufrechterhalten und gefestigt werden sollte. Auch das Verhalten Dritter ist zu berücksichtigen, wenn sie hier wie Mitglieder von der Vereinigung getragen werden. Zwar handeln die Strafgefangenen nicht von der Vereinigung „beherrscht“ als Werkzeuge der Vereinigung, doch wird ihr Handeln erkennbar gefördert, indem der HNG diese Straftäter und deren Straftaten glorifiziert und sich mit ihnen identifiziert.

c) Das Verbot genügt auch hinsichtlich dieses Verbotsgrundes den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. Nach den tatsächlichen Feststellungen ist verfassungsrechtlich tragfähig davon auszugehen, dass keine milderen, gleich wirksamen Mittel vorlagen.

IV. Die Verfassungsbeschwerde des Vereins Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main ist nicht begründet.

1. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof geht im Einklang mit den Wertungen des Art. 9 Abs. 2 GG davon aus, dass Zwecke und Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Er stellt im Einklang mit verfassungsrechtlichen Anforderungen fest, dass das Verbot gerechtfertigt sei, weil eine besondere Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerade durch die Organisation zum Ausdruck komme und kein milderes Mittel zur Beseitigung dieser Gefahr bestehe. Das Gericht stellt darauf ab, dass die straffälligen Mitglieder immer wieder geschlossen als Vereinigung auftraten, sich die Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellten und die Vereinigung das jedenfalls hinnahm. Dafür konnte er die Aufnahmeverfahren und die identitätsstiftende Kleidung sowie die ausdrückliche Distanzierung von der Bindung an staatliches Recht berücksichtigen.

2. Der Verwaltungsgerichtshof durfte dem Verein auch Taten straffälliger Mitglieder zurechnen, da er diesen Rückhalt bot, sie deckte und ihnen den Eindruck vermittelte, dass er ihr Handeln begrüße oder zumindest billige. Zwar stellen Besuche von Mitgliedern einer Vereinigung im Strafvollzug für sich genommen keinen Verbotsgrund dar. Hier belegte die Art und Weise der Besuche jedoch eine planmäßige Struktur, denn sie waren gezielt von Leitungspersonen des Vereins ausgeführt und geschäftsmäßig konzipiert; sie sollten über „das Maß üblicher Freundschaftsdienste“ und jenseits von Resozialisierungszwecken die begangenen Straftaten vereinsöffentlich gutheißen. Das Vereinsverbot reagiert damit auf die Eigendynamik der Organisation, also genau auf die spezifische Gefahr, die vom Handeln als Vereinigung ausgeht, und auf die Art. 9 Abs. 2 GG zielt.

3. Das Verbot ist verhältnismäßig. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof dem Verein mehrere erhebliche Straftaten konkret zurechnet und damit eine strafrechtswidrige Prägung des Vereins bejaht, weshalb mildere Mittel, die das Ziel des Art. 9 Abs. 2 GG ebenso wirksam erreichen könnten, nicht in Betracht kamen.

V. Auch soweit sich die Verfassungsbeschwerden mittelbar gegen die Ermächtigungsgrundlage für Vereinsverbote in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG richten, bleiben sie ohne Erfolg.

1. Zwar fehlt der gesetzlichen Regelung ein ausdrücklicher Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, obwohl diese auch im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 GG zu beachten ist. Den rechtsstaatlichen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit kann jedoch durch Auslegung Rechnung getragen werden. Die Verbotsregelung sperrt nicht den Einsatz milderer Mittel, wenn dadurch ein Vereinigungsverbot im Hinblick auf Zweck, Tätigkeit oder Ausrichtung entbehrlich wird.

2. Materiell folgt die Ermächtigungsgrundlage der Vorgabe aus Art. 9 Abs. 2 GG und geht nicht darüber hinaus. Sie hält sich im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum und ist hinreichend klar bestimmt. Daran fehlt es nicht schon, weil eine Norm auslegungsbedürftig ist. Ungewissheiten dürfen nur nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justitiabilität des Handelns der ermächtigten staatlichen Stellen gefährdet sind. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

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secunet bestätigt Behebung von beA-Schwachstellen

Die Bundesrechtsanwaltskammer teilt mit, dass das beA-System am 03.09.2018 wieder freigeschaltet wird.

secunet bestätigt Behebung von beA-Schwachstellen

BRAK, Pressemitteilung vom 20.08.2018

Das beA-System wird am 03.09.2018 wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.06.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 19 vom 27.06.2018 ) bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Die übrigen Schwachstellen der Kategorie B werden im laufenden Betrieb beseitigt, ebenso die Schwachstelle 4.5.3 gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 08.08.2018 (vgl. Presseerklärung der BRAK Nr. 22 vom 08.08.2018 ).

Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Wiederinbetriebnahme und während des Hochfahrens des Gesamtsystems aus technischen Gründen am 01./ 02.09.2018 vorübergehend kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich sein wird. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen zeitweilig nicht erreichbar sein.

„Ich freue mich, dass die BRAK das beA-System endlich wieder in Betrieb nehmen kann“, so BRAK-Präsident Ekkehart Schäfer. „Alle Kolleginnen und Kollegen haben jetzt Planungssicherheit.“

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Wie lange muss das Jobcenter für teure Wohnungen zahlen?

Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass der Grundsatz, wonach das Jobcenter für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern nicht die volle Miete tragen muss, nicht unbegrenzt gilt (Az. L 11 AS 561/18 B ER).

Wie lange muss das Jobcenter für teure Wohnungen zahlen?

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 20.08.2018 zum Beschluss L 11 AS 561/18 B ER vom 27.07.2018

Für große und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfängern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nun entschieden hat. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhält, kann ggf. eine zweite Übergangsfrist beanspruchen.

Zugrunde lag das Eilverfahren eines 51-jährigen Hannoveraners, der seit dem Auszug von Frau und Kind in einer großen Wohnung allein lebte. Nachdem er auch noch seine Arbeit im online-Marketing verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschöpft waren, bezog er Grundsicherungsleistungen („Hartz-IV“). Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken, was durch Untervermietung an eine Studentin zeitweilig gelang. Der Mann fand später auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fünf Monaten der Probezeit kündigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedürftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung übernehmen. Hierauf habe es bekanntlich schon einmal hingewiesen. Demgegenüber sah sich der Mann als „Neufall“, der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Außerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.

Das LSG hat dem Mann vorläufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingeräumt. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch sechsmonatige Übergangsfrist sei bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch für die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und müsse daher nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfänger seien die zu hohen Kosten bei unveränderter Wohnsituation bestens bekannt. Allerdings müsse eine Kostensenkung nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein. Da der Mann für einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten z. B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfür sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.

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Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Halter von Dieselfahrzeugen, in deren Motorsteuerung eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, die zu Abgasmanipulationen führt, zum Software-Update verpflichtet sind (Az. 8 B 548/18 und 8 B 865/18).

Abgasmanipulationen: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.08.2018 zu den Beschlüssen 8 B 548/18 und 8 B 865/18 vom 17.08.2018

Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW in zwei Beschlüssen vom 17. August 2018 entschieden. Die beiden Antragsteller sind jeweils Halter eines Audi, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung hat der Hersteller eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führt. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete daraufhin den Hersteller, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen.

Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.

Zur Erläuterung:

Emissionswerte beziehen sich auf das, was an der Quelle – hier aus dem Auspuff – „rauskommt“.

Immissionswerte beziehen sich auf das, was beim Betroffenen „ankommt“.

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Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Abbau einer Außentreppe

Das AG München entschied, dass der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im ersten Obergeschoss gelegenen Wohnung den Vermieter berechtigt, dem Mieter fristlos zu kündigen (Az. 424 C 13271/17).

Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Abbau einer Außentreppe

AG München, Pressemitteilung vom 17.08.2018 zum Urteil 424 C 13271/17 vom 16.03.2018 (rkr)

Der Abbau einer Außentreppe zur Vereitelung eines direkten Zugangs des Vermieters zu seiner im 1. OG gelegenen Wohnung berechtigt den Vermieter, dem Mieter fristlos zu kündigen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 16.03.2018 den Beklagten, die von ihm gemietete Wohnung in München-Allach, bestehend aus 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC, geräumt sowie alle übrigen Räume in diesem Hausanwesen an den Kläger herauszugeben.

Der Kläger hatte im Zwangsversteigerungsverfahren im Mai 2016 das Anwesen ersteigert. Schuldnerin im Zwangsvollstreckungsverfahren war die damalige Eigentümerin, welche bis zu ihrem Auszug in der Wohnung im 1. Stock des Anwesens wohnte.

Der Beklagte ist Mieter der Erdgeschosswohnung in diesem Anwesen aufgrund Mietvertrages vom 01.09.2005 mit der Voreigentümerin. Laut Mietvertrag schuldete der Beklagte einen monatlichen Mietzins in Höhe von 250 Euro zuzüglich 150 Euro Nebenkosten.

Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit dem Beklagten am 28.03.2017 fristlos und begründete dies damit, dass der Beklagte eine im Außenbereich des Anwesens stehende und mit dem Anwesen verbundene Eisentreppe ohne Einwilligung des Klägers nach der Ersteigerung entfernt hatte. Diese Treppe führte vom Garten des Anwesens in den ersten Stock und diente damit als von der Innentreppe unabhängiger Eingang zur Wohnung im 1. OG.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Treppe fest mit dem Haus verbunden war und insoweit zum ersteigerten Inventar gehörte. Jedenfalls seien durch die Zwangsversteigerung sämtliche etwaigen Eigentumsrechte des Beklagten an der Treppe erloschen. Die Wegnahme der Treppe berechtige ihn deswegen zur fristlosen Kündigung.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Außentreppe in seinem Eigentum gestanden habe und er insoweit berechtigt gewesen sei, diese zu entfernen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Kläger Recht.

„Vorliegend liegt ein (…) wichtiger Grund nach Überzeugung des Gerichts vor, welcher die das Schuldverhältnis tragende Vertrauensgrundlage zerstört hat. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte vorliegend einen Diebstahl (…) begangen, indem er die Außentreppe abmontierte und für sich verwertete. (…) Die Treppe gehörte als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes zum Erbbaurecht des Klägers, welches der Kläger durch den Zuschlagsbeschluss erworben hat. (…) Soweit der Beklagte angegeben hat, dass diese von ihm im Jahre 2001 angeschafft wurde und in seinem Eigentum stand, ist dies für die Fremdheit der Sache irrelevant, da mit der Verbindung (…) das Eigentum auf den Erbbaurechtsinhaber übergegangen ist. Auch konnte der Beklagten keinen Beweis dafür liefern, dass die Treppe tatsächlich von ihm angeschafft wurde. (…) Eigene Rechte an der Treppe hatte der Beklagte auch nicht (…) im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht. (…) Die Wegnahme der Treppe wurde von dem Beklagten auch vorsätzlich und mit Zueignungsabsicht begangen. (…) Mit der Entfernung der Treppe wurde der Zugang zum 1. Stock des Hauses unmöglich gemacht. Der Kläger hatte somit nur noch die Möglichkeit, die Wohnung durch die Haustür und die Diele, die jedoch dem Beklagten zusteht, zu erreichen. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Wegnahme der Treppe allein dem Ziel diente, den Kläger zeitweise aus dem Haus herauszuhalten. Hierfür spricht auch der geringe Verwertungspreis von (…) 25,00 Euro. (…) Die festgestellte schuldhafte Vertragsverletzung berechtigt zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sie so schwer wiegt, dass dem Kläger die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Zu Lasten der Beklagten spricht, dass (…) der Wert der Treppe, ausweislich der von der Klagepartei vorgelegten Rechnung vom 19.01.2018 in Höhe von 3.250,01 Euro über eine Ersatzbeschaffung, bedeutend war. (…) Zu Gunsten des Beklagten ist lediglich das seit längerer Zeit bestehende Mietverhältnis zu berücksichtigen. Jedoch wiegt dieser Umstand gering. Die Verwertung der Treppe erfolgte gerade nicht spontan in einer emotional aufgeladenen Situation (…). Der Abtransport der Außentreppe musste vielmehr geplant werden. Für den Beklagten hatte diese Verwertung keinerlei nennenswerte Vorteile. Der Schaden des Klägers war jedoch umso größer.“

Das Urteil ist nach Rücknahme der Berufung am 25.06.2018 rechtskräftig.

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BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben

Der BGH hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (Az. I ZR 25/17). Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

BGH bestätigt wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von Inkassoschreiben

Grundsatzurteil für diesen Bereich der Legal Tech-Dienstleistungen

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilungen vom 16.08.2018 zum Urteil I ZR 25/17 des BGH vom 22.03.2018

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuell veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden, dass die Zahlungsaufforderung eines Inkassounternehmens, die auch die Androhung gerichtlicher Schritte und anschließende Vollstreckungsmaßnahmen in Aussicht stellt, grundsätzlich keine wettbewerbsrechtlich unzulässige Geschäftspraktik darstellt (BGH, Urteil vom 22. März 2018, Az. I ZR 25/17).Aus Sicht der Wettbewerbszentrale hat diese Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für alle Unternehmen, die im B2C-Geschäft tätig sind – ebenso wie für Verbraucher.

Die Entscheidung des BGH

Eine Verbraucherzentrale hatte gegen ein Inkassounternehmen, das mit der Beitreibung von unbezahlten Forderungen durch Unternehmen beauftragt war, auf Unterlassung geklagt. Im Rahmen der vom Inkassounternehmen versandten Zahlungsaufforderung, der bereits zwei Aufforderungsschreiben vorausgegangen waren, kündigte das Inkassounternehmen die Beantragung eines Mahnbescheides an. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass nach Erhalt eines Vollstreckungstitels die Zwangsvollstreckung eingeleitet werde, durch die weitere Kosten entstünden. Die Verbraucherzentrale war der Ansicht, dass dieses Schreiben eine unzulässige aggressive Geschäftspraktik sei (§ 4a Abs. 1 Satz 1 UWG), weil in unzulässiger Weise Druck auf den Verbraucher ausgeübt werde.

Dieser Auffassung schloss sich der Bundesgerichtshof nicht an und wies die Unterlassungsklage in letzter Instanz als unbegründet zurück. Zwar habe das Inkassounternehmen eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher, und es werde auch Druck auf ihn ausgeübt. Die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers werde aber nicht in unzulässiger Weise beeinflusst. Denn der Verbraucher wisse, dass der Gläubiger erst die gerichtliche Durchsetzung der Forderung einleiten müsse und diese auch nicht zwangsläufig zu einer Verurteilung zur Zahlung münde. Das Aufforderungsschreiben suggeriere weder, dass eine Rechtsverteidigung aussichtlos sei noch enthalte es unrichtige Informationen. Es verschleiere auch nicht, dass der Verbraucher in einem Gerichtsverfahren die Möglichkeit hat, sich gegen die Forderung zu verteidigen.

„Die Entscheidung hat für die Inkassobranche, aber auch für alle anderen Unternehmen grundsätzliche Bedeutung.“, kommentiert Rechtsanwalt Peter Breun-Goerke, bei der Wettbewerbszentrale zuständig für den Bereich Finanzmarkt, die Entscheidung des BGH. „Inkassodienstleistern und Unternehmen kann über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb nicht pauschal untersagt werden, berechtigte Forderungen geltend zu machen, nachdem sie eine Dienstleistung erbracht oder eine Ware geliefert haben.“, so Breun-Goerke weiter. „Verbraucher müssen sich Zahlungsaufforderungen – auch von Inkassounternehmen – gefallen lassen, solange nicht andere unlautere Umstände hinzukommen.“

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