Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht

Von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle gehen keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück aus. Dies entschied das VG Mainz (Az. 3 K 1025/17).

Landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich beeinträchtigt Wohnen am Ortsrand nicht

VG Mainz, Pressemitteilung vom 20.07.2018 zum Urteil 3 K 1025/17 vom 11.07.2018

Von einer im Außenbereich genehmigten landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle gehen keine unzumutbaren Störungen für ein am Ortsrand gelegenes Wohngrundstück aus. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.Der klagende Eigentümer eines Wohngebäudes wandte sich gegen die den beigeladenen Landwirten (Acker- und Weinbau) erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle (für Maschinen, Getreide, Saatgut, Düngemitteln, Weinflaschen) auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an das Wohngrundstück an. Der Kläger ist der Auffassung, das Bauvorhaben sei für eine landwirtschaftliche Nutzung in der geplanten Größe (Grundfläche von 38 m x 50 m) und an dem Standort nicht erforderlich und daher unzulässig; es sei auch zu vermuten, dass das Gebäude letztlich landwirtschaftsfremden Zwecken zugeführt werden solle. Von dem Baukörper gehe ferner eine erdrückende Wirkung auf sein Grundstück aus. Bei einer landwirtschaftlichen Nutzung der Halle seien Staub, Lärm und Gerüche zu erwarten, die Lagerung von Düngemitteln und Pestiziden begründe Gefahren für das Erdreich. Bei einer zu erwartenden Eindeckung des Gebäudes mit Photovoltaikpaneelen sei mit Blendwirkungen zu rechnen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Die Baugenehmigung verletze den Grundstückseigentümer nicht in nachbarschützenden Rechten. Ein im Innenbereich belegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des (an sich von Bebauung frei zu haltenden) Außenbereichs zu. Deshalb komme es hier nicht darauf an, ob es für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs einer Halle zu dem gewählten Verwendungszweck mit der beabsichtigten Gestaltung und Anordnung im Außenbereich überhaupt bedürfe. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass das Wohngrundstück des Klägers mit der Verwirklichung des Bauvorhabens unzumutbaren Belastungen ausgesetzt werde. Der gesetzlich notwendige Abstand des Bauvorhabens zur Grenze des Klägergrundstücks werde um mehr als das Siebenfache überschritten, sodass auch angesichts der Firsthöhe der Halle nicht von einer erdrückenden Wirkung der Anlage auszugehen sei. Ein mit dem Bauvolumen des Vorhabens vergleichbares Mehrfamilienhaus könne in einem Wohngebiet sogar in einem deutlich geringeren Abstand errichtet werden. Mit erheblichen und deshalb unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung der landwirtschaftlichen Geräte- und Lagerhalle sei ebenfalls nicht zu rechnen. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit des Klägers herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet. Angesichts der Entfernung von mehr als 23 m zwischen Bauvorhaben und Klägergrundstück sowie des davon abgewandten An-/Abfahrtswegs seien jedoch unzumutbare Belastungen durch Lärm, Staub und Gerüche nicht zu erwarten; einem Fehlverhalten bei der Lagerung von Düngestoffen und Pestiziden müsse ggfls. ordnungsrechtlich begegnet werden. Die Ausstattung der Halle mit Photovoltaikpaneelen sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung, weshalb diese insoweit nicht fehlerhaft sein könne.

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Ungenehmigter Einzug verschafft keine Räumungsfrist

Das AG München entschied, dass auch einer vierköpfigen Familie die Gewährung einer Räumungsfrist versagt werden kann, wenn diese ohne Mietvertrag und ohne das Wissen des Vermieters, das Türschloss ausgewechselt und die Wohnung unrechtmäßig besetzt hat (Az. 433 C 777/18).

Ungenehmigter Einzug verschafft keine Räumungsfrist

AG München, Pressemitteilung vom 20.07.2018 zum Urteil 433 C 777/18 vom 25.04.2018 (rkr)

Das Amtsgericht München verurteilte am 25.04.2018 das beklagte Ehepaar zur Herausgabe einer Einzimmerwohnung im Münchner Arabellapark an die klagende Vermieterin und versagte die Gewährung einer Räumungsfrist.

Ursprünglich hatte die Klägerin die 26,33 qm große 1-Zimmer-Wohnung mit Mietvertrag vom 01.07.2014 zu einer monatlichen Grundmiete von 485 Euro an eine dritte Person vermietet. Diesem Mieter wurde nach Angaben der Klägerin Anfang November 2017 wegen Ruhestörungen gekündigt. Die Rückgabe der Wohnung erfolgte durch einen Vertreter des ursprünglichen Mieters am 15.11.2017. Mit einem gleichwohl in ihren Besitz gelangten Schlüssel verschafften sich die Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt ohne Wissen und ohne Kenntnis der Klägerin Zutritt zur Wohnung und wechselten das Türschloss aus. Die Klägerin wurde erst am 05.12.2017 durch den Hausmeister des Anwesens informiert, dass sich wieder Bewohner, nämlich das beklagte Ehepaar und ihre beiden Kinder, in der Wohnung aufhielten. Ein Mietvertrag wurde zwischen den Parteien nie geschlossen.

Der beklagte Ehemann versicherte gegenüber der Klägerin zunächst, dass er die Wohnung bis zum 13.12.2017, 17.00 Uhr zurückgebe, was jedoch nicht erfolgte.

Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 19.12.2017 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung auf. Am 22.12.2017 erklärten die Beklagten gegenüber dem Anwalt der Klägerin, dass sie die Verpflichtung zum Auszug anerkennen und baten um Räumungsfrist bis zum 31.03.2018, da ihnen wegen ihrer zwei kleinen Kinder ein kurzfristiger Auszug nicht möglich sei. Die Vermieterin erhob Anfang Januar 2018 Klage und begründete ihr Räumungsverlangen auch damit, dass die Beklagten wie der Vormieter durch nächtliche Ruhestörung aufgefallen seien und im Bad der darunterliegenden Wohnung einen Wasserschaden verursacht hätten. Nach Klagezustellung wiederholten die Beklagten ihre Anerkenntniserklärung vom 22.12.2017 gegenüber dem Gericht, beantragten wiederum die besagte Räumungsfrist und gaben an, im Oktober 2017 vom damaligen Mieter einen Mietvertrag erhalten zu haben und vorübergehend in eine andere von ihm angebotene Wohnung gezogen zu sein, wo allerdings kein Mietvertrag zustande gekommen sei. Sie seien in die streitgegenständliche Wohnung zurückgekehrt, wo sie auch noch Teile ihrer Möbel vorgefunden hätten. Das Türschloss hätten sie ausgewechselt, weil sie für das alte nur einen einzigen Schlüssel erhalten haben. Eine Notunterkunft sei bislang nicht zu finden gewesen. Für Dezember und Januar sei die Miete bezahlt worden. Ihnen sei im Übrigen nicht bekannt gewesen, dass es sich um einen bloßen Untermietvertrag gehandelt hat.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München verurteilte die Beklagten gemäß ihrem Anerkenntnis und versagte die Gewährung einer Räumungsfrist.

Der von den Beklagten zwischenzeitlich erklärte Widerruf ihres Anerkenntnisses lasse keinen der für einen solchen Widerruf gesetzlich eng gefassten Gründe erkennen, sodass sich die Beklagten an ihrem Anerkenntnis festhalten lassen müssten.

„Eine Räumungsfrist gem. § 721 ZPO war den Beklagten nicht zu gewähren. Die von den Beklagten beantragte Frist bis zum 31.03.2018 ist aufgrund Zeitablaufs sowieso hinfällig. Unabhängig davon scheitert jedoch die Gewährung einer Räumungsfrist per se, denn das Interesse der Klägerin am Erlangen ihrer Wohnung überwiegt das Interesse der Beklagten am Erhalt der Räumlichkeiten aus Sicht des Gerichts ganz erheblich. Das Erlangungsinteresse der Klägerin an ihrer 26,33 qm großen 1-Zimmer Wohnung (…) ist außerordentlich hoch: Die Klägerin hat keinen Mietvertrag mit den Beklagten geschlossen und hat ein erhebliches Interesse daran, die mit 2 Erwachsenen und 2 Kindern wohl als überbelegt oder jedenfalls stärker belegt als für eine Wohnung solcher Größe üblich zu bezeichnende Wohnung zurückzuerhalten. Weiterhin verursachen die Beklagten nächtlichen Lärm und haben einen Wasserschaden verursacht, was ebenfalls gegen die Gewährung einer Räumungsfrist spricht.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten am 07.06.2018 rechtskräftig.

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Deutschland und 26 weitere Mitgliedstaaten müssen Berufsqualifikationen leichter anerkennen

Die Kommission hat am 19.07.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an 27 Mitgliedstaaten (alle außer Litauen) zu richten, da die nationalen Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis nicht mit den EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übereinstimmen. Die EU hat ein modernes System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und -erfahrung in der gesamten EU geschaffen, das nicht umgesetzt wird.

Deutschland und 26 weitere Mitgliedstaaten müssen Berufsqualifikationen leichter anerkennen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.07.2018

Die Kommission hat am 19.07.2018 beschlossen, Aufforderungsschreiben an 27 Mitgliedstaaten (alle außer Litauen) zu richten, da die nationalen Rechtsvorschriften und die Verwaltungspraxis nicht mit den EU-Vorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen übereinstimmen. Die EU hat ein modernes System für die Anerkennung von Berufsqualifikationen und -erfahrung in der gesamten EU geschaffen, das nicht umgesetzt wird.

Die Aufforderungsschreiben betreffen zentrale Themen für das Funktionieren der Richtlinie über Berufsqualifikationen, insbesondere die Einführung des Europäischen Berufsausweises, den Vorwarnungsmechanismus, den partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit, die Verhältnismäßigkeit der sprachlichen Anforderungen und die Einrichtung von Beratungszentren.

Qualifikationen von Fachkräften, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder dort Dienstleistungen erbringen möchten, werden leichter anerkannt. Gleichzeitig sind dadurch die Verbraucher wie auch die Bürgerinnen und Bürger besser geschützt. Die Gewährleistung einer kohärenten Anwendung dieser Regeln zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen ist der Kommission ein besonderes Anliegen.

Außerdem spricht die Kommission Fragen der Transparenz und Verhältnismäßigkeit regulatorischer Hindernisse an, die sie zum Teil in ihrer Mitteilung vom Januar 2017 über die Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung erwähnt hat. Alle Mitgliedstaaten haben jetzt zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Kommission zu reagieren; andernfalls kann die Kommission beschließen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln.

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Anleger können sich nicht mehr auf EU-interne Investitionsschutzabkommen berufen

Die EU-Kommission hat Erläuterungen zum Umgang mit dem Schutz von Investitionen innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht. In der Mitteilung wird klargestellt, wie das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt und Anleger diese Rechte vor nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichten durchsetzen können.

Anleger können sich nicht mehr auf EU-interne Investitionsschutzabkommen berufen

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.07.2018

Die EU-Kommission hat am 19.07.2018 Erläuterungen zum Umgang mit dem Schutz von Investitionen innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht. In der Mitteilung wird klargestellt, wie das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt und Anleger diese Rechte vor nationalen Verwaltungsbehörden und Gerichten durchsetzen können. „Es gibt im Binnenmarkt keinen Platz für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen Mitgliedstaaten. Die heutige Mitteilung ist ein deutliches Signal dahin gehend, dass der Anlegerschutz bereits durch EU-Recht gewährleistet ist“, sagte Valdis Dombrovskis, Kommissar für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion. Die knapp 200 bilateralen Abkommen sind rechtswidrig, da sie sich mit den EU-Binnenmarktvorschriften überschneiden und zu einer Diskriminierung zwischen EU-Investoren führen.

„Die Förderung der Investitionstätigkeit ist ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion. Im EU-Recht sind der Schutz der Rechte von EU-Investoren und die Befähigung von Regierungen, im öffentlichen Interesse regulierend tätig zu werden, gut austariert „, sagte Dombrovskis.

Mit der heutigen Mitteilung sollen die Rahmenbedingungen für Anleger in der EU gestärkt werden. Dies ist ein essenzieller Baustein, um die Investitionstätigkeit im EU-Binnenmarkt zu erhöhen. Das EU-Recht vermag nicht alle Probleme zu lösen, vor denen Anleger bei ihren Tätigkeiten stehen mögen. In der Mitteilung wird jedoch klargestellt, dass das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt.

EU-Investoren können sich nicht mehr auf EU-interne bilaterale Investitionsschutzabkommen berufen. In einem kürzlich ergangenen Urteil (in der Rechtssache Achmea) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen rechtswidrig sind. Infolge dieses Urteils hat die Kommission ihren Dialog mit allen Mitgliedstaaten intensiviert und diese aufgefordert, Maßnahmen zur Beendigung der Abkommen zu ergreifen.

In der Mitteilung werden folgende Punkte klargestellt:

  • Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EU-Binnenmarkt sind Grundfreiheiten eines jeden EU-Bürgers. Diese Freiheiten räumen Unternehmen und Bürgern das Recht ein, ein Unternehmen zu gründen, in ein Unternehmen zu investieren und Waren und Dienstleistungen über europäische Grenzen hinweg anzubieten. EU-Investoren sind ferner durch die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geschützt. Darüber hinaus erkennt das EU-Recht Grundrechte wie das Recht auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz an. EU-Vorschriften zum Schutz der Anleger finden sich im EU-Vertrag, in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und in umfassenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften.
  • Das Investor-Staat-Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat ist mit dem EU-Recht unvereinbar. Das gilt auch für Klauseln in EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen, wie der Europäische Gerichtshof vor Kurzem in seinem Urteil in der Rechtssache Achmea festgestellt hat. In diesem Fall vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen nicht mit dem EU-Recht vereinbar und nicht rechtswirksam sind. Das Achmea-Urteil ist auch für die Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Vertrag nicht als Grundlage für die Streitbeilegung zwischen EU-Investoren und EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden kann. Das EU-Recht bietet bereits einen umfassenden und wirksamen Rechtsrahmen für EU-interne Anleger, die Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat tätigen, einschließlich Rechtsbehelfen.
  • Gleichzeitig erlaubt es das EU-Recht, zur Verfolgung berechtigter öffentlicher Interessen wie öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, soziale Rechte, Verbraucherschutz oder Umweltschutz die Märkte zu regulieren‚ mit gegebenenfalls negativen Auswirkungen für die Anleger. Die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten haben die Aufgabe und sind dafür verantwortlich, sowohl die Investitionen zu schützen als auch die Märkte zu regulieren. Daher können die EU und die Mitgliedstaaten rechtmäßige Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen ergreifen. Sie können dies jedoch nur unter bestimmten Umständen und unter bestimmten Bedingungen sowie im Einklang mit dem EU-Recht tun.

Die Mitteilung vom 19.07.2018 wird dazu beitragen, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, gegen EU-Vorschriften verstoßende Maßnahmen zu ergreifen, und den Anlegern dabei helfen, ihre Rechte vor Verwaltungsbehörden und nationalen Gerichten geltend zu machen. Sie wird auch Rechtsanwälten bei der Anwendung der EU-Vorschriften zugutekommen.

Hintergrund

Ein zentrales Ziel der Investitionsoffensive für Europa besteht darin, ein berechenbareres, stabileres und besser durchschaubares Regelungsumfeld zu schaffen und dadurch Investitionen zu fördern. In diesem Sinne wurde im Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und in der entsprechenden Halbzeitbilanz betont‚ dass ein stabiles Unternehmensumfeld maßgeblich dazu beiträgt, mehr Investitionen innerhalb der Europäischen Union zu fördern. Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, die Binnenmarktvorschriften und ihre Funktionsweise zu verbessern und auszubauen. Dazu hat sie eine Reihe von Legislativvorschlägen vorgelegt, von denen einige bereits vom EU-Gesetzgeber angenommen wurden.

Gewährleistet wird der Schutz der Rechte von EU-Anlegern durch die nationalen Gerichte und den Europäischen Gerichtshof sowie durch die Kommission, insbesondere mittels Vertragsverletzungsverfahren.

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Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße bei einem „Auffahrunfall“

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Waschanlage nicht grundsätzlich für fehlerhaftes Verhalten der Kunden haftet. Es besteht lediglich die Schutzpflicht, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden (Az. VII ZR 251/17).

Zur Haftung des Betreibers einer Waschstraße bei einem „Auffahrunfall“

BGH, Pressemitteilung vom 19.07.2018 zum Urteil VII ZR 251/17 vom 19.07.2018

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1.223,19 Euro wegen einer Beschädigung seines Fahrzeugs in einer Waschstraße, die von der Beklagten betrieben wird.

Der Kläger befand sich mit seinem BMW in der von der Beklagten betriebenen Waschstraße. Bei dieser handelt es sich um eine vollautomatisierte Anlage, durch die die Fahrzeuge während des Waschvorgangs von einem Schleppband mit einer geringen Geschwindigkeit gezogen werden. Dabei befinden sich die linken Räder auf der Fördereinrichtung, während die rechten Räder frei über den Boden laufen. Vor dem BMW des Klägers befand sich ein Mercedes, hinter dem BMW befand sich ein Hyundai. Während des Waschvorgangs betätigte der Fahrer des Mercedes grundlos die Bremse, wodurch dieses Fahrzeug aus dem Schleppband geriet und stehenblieb, während der BMW sowie der dahinter befindliche Hyundai weitergezogen wurden. Hierbei wurde der BMW auf den Mercedes und der Hyundai auf den BMW geschoben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung der Beklagten.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs besteht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschstraße, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Dabei kann allerdings nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Es sind nur diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind. Die Zumutbarkeit von Sicherungsvorkehrungen bestimmt sich dabei unter Abwägung der Wahrscheinlichkeit der Gefahrverwirklichung, der Gewichtigkeit möglicher Schadensfolgen und der Höhe des Kostenaufwands, der mit den Sicherungsvorkehrungen einhergeht. Zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen kann auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehören.

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts sind technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem ist eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig.

Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordert es, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt wird. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, muss der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkommt. Den Betreiber einer Waschstraße trifft deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren.

Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des Mercedes entsprechend informiert hat, hat das Landgericht nicht geprüft. Dies hat das Landgericht nachzuholen.

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Rechtsanwalt darf seine Post in Fußgängerzone nicht mit dem Auto holen

Das OLG Köln entschied, dass es sich nicht um Lieferverkehr handelt, wenn ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone abholt (Az. III-1 RBs 113/18).

Rechtsanwalt darf seine Post in Fußgängerzone nicht mit dem Auto holen

OLG Köln, Pressemitteilung vom 19.07.2018 zum Beschluss III-1 RBs 113/18 vom 02.05.2018 (rkr)

Holt ein Rechtsanwalt seine Post bei der Filiale in der Fußgängerzone, handelt es sich nicht um Lieferverkehr. Das hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in dem Rechtsbeschwerdeverfahren eines Leverkusener Anwalts entschieden.

Der Anwalt war mit seinem Mercedes-Benz bei der Postfiliale in der Fußgängerzone vorgefahren, um dort sein Postfach mit Anwaltspost zu leeren. Gegen das Bußgeld von 30 Euro hatte er sich mit Hinweis auf das Schild „Lieferverkehr frei“ gewehrt.

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Der Bußgeldsenat bestätigte die Auffassung des Amtsgerichts Leverkusen, dass das Holen von Anwaltspost kein „Lieferverkehr“ sei. Schon nach dem Wortsinn sei unter Lieferverkehr in erster Linie der Transport von Waren und Gegenständen von und zum Kunden gemeint. Fußgängerzonen dienten dem Schutz der Fußgänger, die Gelegenheit haben sollen, sich dort unbehindert und unbelästigt von Kraftfahrzeugen aufzuhalten, ohne dass sie dabei erschreckt, gefährdet oder überrascht werden. Deshalb seien nur eng begrenzte Ausnahmen vom Verbot des motorisierten Straßenverkehrs zuzulassen. Es sei nicht Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift, den Gewerbetreibenden bei der Vornahme von Allerweltsgeschäften zu privilegieren, wie sie bei jedem anderen Geschäftstätigen aber auch bei Privaten anfallen und die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit stehen. Dies sei beim Holen der Anwaltspost der Fall.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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Modernisierungsumlage soll sinken

Das gezielte „Herausmodernisieren“ von Mietern durch ihre Vermieter soll lt. Bundesregierung künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und für Mieter Schadensersatzansprüche begründen (19/3217).

Modernisierungsumlage soll sinken

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.07.2018

Das gezielte „Herausmodernisieren“ von Mietern durch ihre Vermieter soll künftig als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und für Mieter Schadensersatzansprüche begründen. Das erklärt die Bundesregierung in der Antwort ( 19/3217 ) auf eine Kleine Anfrage ( 19/2285 ) der AfD-Fraktion. Sie verweist auf den Gesetzentwurf zur Mietrechtsreform, der am 4. Juni 2018 in die Ressortabstimmung gegeben worden sei. Darin sei vorgesehen, Mieter besser vor unverhältnismäßigen Belastungen durch Modernisierungsmaßnahmen zu schützen. Konkret solle die Modernisierungsumlage von elf auf acht Prozent abgesenkt werden; dies gilt für Gebiete, in denen Kappungsgrenzen gelten, also gesetzliche Schranken für Mieterhöhungen.

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Kabinett beschließt Anpassung des Telekommunikationsgesetzes

Das Bundeskabinett hat beschlossen, dass marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten zukünftig nur noch gegenüber KMU einen eingeschränkten Rechtsschutz erhalten. So werden marktschwächere Wettbewerber weiterhin vor der rückwirkenden Festlegung hoher Entgelte geschützt, während dies für weniger schutzbedürftige größere Wettbewerber nicht mehr gilt.

Kabinett beschließt Anpassung des Telekommunikationsgesetzes

BMWi, Pressemitteilung vom 18.07.2018

Das Bundeskabinett hat am 18.07.2018 beschlossen, dass marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten zukünftig nur noch gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) einen eingeschränkten Rechtsschutz erhalten. So werden marktschwächere Wettbewerber weiterhin vor der rückwirkenden Festlegung hoher Entgelte geschützt, während dies für weniger schutzbedürftige größere Wettbewerber nicht mehr gilt.

Marktmächtige Anbieter auf den Telekommunikationsmärkten können nach dem Telekommunikationsgesetz verpflichtet werden, Wettbewerbern Vorleistungen für eigene Endkundenprodukte anzubieten. So müssen sie etwa anderen Anbietern die Mitnutzung der Teilnehmeranschlussleitung gestatten, der „letzten Meile“ zum Kunden. Die Preise für solche Vorleistungen legt die Bundesnetzagentur fest.

Für den Fall, dass der marktmächtige Anbieter die Entgelte für zu niedrig hält und deshalb klagt, schützt § 35 TKG aktuell alle Wettbewerber vor rückwirkend höheren Kosten: Bereits im gerichtlichen Eilverfahren wird abschließend entschieden, ob der marktmächtige Anbieter in einem anschließenden Hauptsacheverfahren höhere Entgelte erstreiten kann. Da jedoch zwischenzeitlich finanzstarke Wettbewerber auf dem Markt sind, die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diesen Schutz nicht mehr benötigen, soll § 35 TKG zukünftig nur noch für KMU bis zu einer Umsatzschwelle von 100 Mio. Euro gelten.

Diese vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vorgeschlagene Anpassung des Telekommunikationsgesetzes schafft eine angemessene Balance zwischen Wettbewerbsschutz und Rechtschutzgewährleistung. Der Rechtsschutz der marktmächtigen Anbieter wird zukünftig nun nur noch gegenüber KMU eingeschränkt. Das Kabinett hat mit seinem Beschluss eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt.

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Sozialversicherungspflicht für späteren Trainer der 1. Fußball Bundesliga

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein späterer Erstligatrainer in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig war (Az. L 2 BA 17/18).

Sozialversicherungspflicht für späteren Trainer der 1. Fußball Bundesliga

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 18.07.2018 zum Urteil L 2 BA 17/18 vom 06.06.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein späterer Erstligatrainer in seiner Zeit als Trainer eines Landesligisten aus der Region Hannover sozialversicherungspflichtig war.

Zu Beginn seiner Laufbahn schloss der Fußballlehrer einen Honorarvertrag mit dem klagenden Verein. Als Grundstein seiner Entwicklung wollte er sich dort einen eigenen Namen machen indem er die mittlerweile sechstklassige erste Herrenmannschaft wieder zum Erfolg führte. Im Gegensatz zu seinen angestellten Vorgängern und Nachfolgern war nach dem Inhalt des Vertrags eine Selbständigkeit festgelegt. Dies tat der Verein auch in Vorahnung der kommenden Karriere.

In einer späteren Betriebsprüfung gelangte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) jedoch zu dem Ergebnis einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Gegen die Nachforderung von rd. 15.000 Euro klagte der Verein mit dem Argument, der Trainer habe seine Mannschaft eigenverantwortlich und weisungsfrei trainiert. Er habe sich dort eine Basis für anspruchsvollere Aufgaben verschafft und sei damit unternehmerisch tätig gewesen. Außerdem habe er noch weitere freiberufliche Tätigkeiten als Spielerberater und Scout ausgeübt, die den überwiegenden Teil seines Einkommens ausgemacht hätten.

Das LSG hat die Rechtsauffassung der DRV bestätigt. Es hat die Trainertätigkeit als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bewertet. Der Trainer sei unter der Verantwortung des Vorstandes in das Zusammenwirken einer Vielzahl von Personen eingebunden gewesen und habe kein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Er sei auch weisungsabhängig gewesen, da der Verein die Leistungen des Trainers durch Einzelangaben habe konkretisieren können. Es komme nicht darauf an, dass dieses vertragliche Recht nicht ausgeübt worden sei. Ebenso wenig komme der äußeren Bezeichnung als Honorarvertrag eine Bedeutung zu. Der Verein trage letztendlich das Risikos eines Irrtums über die Rechtlage und müsse im Zweifelfall rechtzeitig ein Statusfeststellungsverfahren durchführen.

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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit der Richtlinie wird ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf für mehr Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen

BMJV, Pressemitteilung vom 18.07.2018

Die Bundesregierung hat am 17.07.2018 den von Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Katarina Barley vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung beschlossen. Mit der Richtlinie wird ein europaweit einheitlicher Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Zugleich werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Whistleblowern geschaffen.

Dr. Katarina Barley, Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz: „Unsere Wirtschaft lebt von Ideen und Innovationen. Künftig können sich Unternehmen darauf verlassen, dass in Europa ein einheitlicher Schutz für Geschäftsgeheimnisse gilt. Zugleich gewährleisten wir größere Sicherheit für Menschen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen. Dies ist ein erster Schritt zu einem starken europäischen Rechtsrahmen für den Schutz von Whistleblowern. Ich begrüße es daher, dass die Europäische Kommission nunmehr einen Vorschlag vorgelegt hat, mit dem dieser Schutz weiter ausgebaut werden soll.“

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs

Kernstück des Gesetzentwurfs ist das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Danach können Unternehmen bei einer unerlaubten Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen zivilrechtliche Ansprüche wie Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der bereits bestehende Schutz im deutschen Recht wird damit verbessert und die Rechtssicherheit für Unternehmen erhöht.

Auch der Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor einer Offenlegung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wird verbessert. So können streitgegenständliche Informationen bei Einreichung einer Klage als geheimhaltungsbedürftig eingestuft werden und dadurch der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu Dokumenten und Verhandlungen hat, in denen Geschäftsgeheimnisse eröffnet werden.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen trägt zugleich dem Schutz von Whistleblowern und Journalisten Rechnung. Zu diesem Zweck enthält es Regelungen für Sachverhalte, in denen der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht rechtswidrig ist. Das gilt zum Beispiel für Fälle, in denen die Handlung der Ausübung der Meinungs- und Informationsfreiheit oder der Aufdeckung von Fehlverhalten und rechtswidrigen Handlungen dient.

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