Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen

Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie kann auch bei einem Raucher wesentliche (Mit-)Ursache für Blasenkrebs sein. So entschied das LSG Hessen (Az. L 3 U 129/13).

Berufsgenossenschaft muss Blasenkrebs als Berufskrankheit anerkennen

LSG Hessen, Pressemitteilung vom 04.07.2018 zum Urteil L 3 U 129/13 vom 04.07.2018

Die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin in der Gummiindustrie kann auch bei einem Raucher wesentliche (Mit-)Ursache für Blasenkrebs sein.

Berufskrankheiten sind – ebenso wie Arbeitsunfälle – Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung. Hierzu zählt auch ein Blasentumor durch aromatische Amine wie z. B. dem 2-Naphthylamin. Diesem Gefahrstoff waren Beschäftigte in der Gummiindustrie in den 1980er Jahren ausgesetzt. Nach aktuellem wissenschaftlichem Erkenntnisstand ist das Krebsrisiko bei Aufnahme dieses Gefahrstoffes mit dem größten kanzerogenen Potenzial deutlich erheblicher als bisher angenommen. Bereits eine mehrmonatige berufliche Einwirkung kann Blasenkrebs verursachen – auch bei einem Raucher.

Dies entschied der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 04.07.2018 veröffentlichten Urteil.

Ehemaliger Arbeiter in der Gummiindustrie erkrankt an Harnblasenkrebs

Ein 59-jähriger Mann aus dem Main-Kinzig-Kreis arbeitete in den Jahren 1984 und 1986 während 14 Monaten in der Gummifertigung. Hierbei war er unter anderem dem Alterungsschutzmittel Phenyl-2-Napthylamin (P2NA) und dem darin enthaltenen 2-Naphthylamin – einem aromatischen Amin – ausgesetzt. Als 41-Jähriger erhielt er die Diagnose Blasentumor.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Berufskrankheit ab. Ein Sachverständigengutachten habe ergeben, dass die Exposition gegenüber 2-Naphthylamin zu gering gewesen sei. Wahrscheinlich sei die Erkrankung auf den Zigarettenkonsum zurückzuführen. Im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem weitere Gutachten eingeholt wurden, hatte der Mann zunächst keinen Erfolg.

Im Jahr 2011 stellte er einen Überprüfungsantrag, der von der Berufsgenossenschaft wiederum abgelehnt wurde.

Zigarettenkonsum nicht überragendes Erkrankungsrisiko

Das Hessische Landessozialgericht verurteilte nunmehr die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit. Es sei hinreichend wahrscheinlich, dass der Gefahrstoff 2-Naphthylamin – zusammen mit dem Tabakkonsum – den Blasenkrebs bei dem erkrankten Mann verursacht habe.

Der Gefahrstoff 2-Naphthylamin gehöre zu den Stoffen, denen im Hinblick auf ihr kanzerogenes Potenzial die größte Bedeutung zugemessen werde. In der MAK-Werte-Liste sei dieses Amin in die Kategorie 1 eingestuft. Nach dem BK-Report 1/2014 sei das Krebsrisiko beim Menschen nach Aufnahme von 2-Naphthylamin als deutlich erheblicher zu bewerten als bisher angenommen. Da der Gefahrstoff sehr gut durch die Haut penetriere, käme zu der inhalativen Aufnahme die Belastung über den Hautkontakt hinzu. Zudem würde P2NA im Körper teilweise zu 2-Naphthylamin verstoffwechselt.

Nach neusten Studien sei ferner die Verbindung P2NA selbst hautgängig, bilde dort ein Depot und erhöhe darüber die Dosis von 2-Naphthylamin.

Auch wenn der Umfang der Gefahrstoff-Exposition im konkreten Fall nicht mehr genau festzustellen sei, sei nicht von einer nur geringen Menge auszugehen. Ferner gebe es über die Forderung nach einer Mindestdosis oder Schwellendosis in der Wissenschaft keinen Konsens. Der Tabakkonsum des Versicherten habe zwar ebenfalls zu einer Belastung mit 2-Naphthylamin geführt. Dieses außerberufliche Risiko sei jedoch nicht überragend gewesen, zumal er nur mäßig geraucht habe. Daher handele es sich bei der beruflichen Gefahrstoffexposition um eine (Teil-)Ursache, die für die Krebserkrankung rechtlich wesentlich sei.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

§ 9 SGB VII

(1) Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; (…)

§ 1 Berufskrankheiten Verordnung (BKV)

Berufskrankheiten sind die in der Anlage 1 bezeichneten Krankheiten (…).

Anlage 1 zur BKV

Nr. 1301: Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine

MAK Werte

Die MAK-Werte der Deutschen Forschungsgesellschaft sind die maximalen Arbeitsplatz-Konzentrationen, die angeben, welche maximal zulässige Menge eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz langfristig keinen Gesundheitsschaden verursacht. Arbeitsstoffe, die sich beim Menschen als krebserzeugend erwiesen haben, werden in die Kategorie 1 eingestuft und erhalten keinen MAK-Wert.

Kategorie 1

Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Epidemiologische Untersuchungen geben hinreichende Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen einer Exposition bei Menschen und dem Auftreten von Krebs. Andernfalls können epidemiologische Daten durch Informationen zum Wirkungsmechanismus beim Menschen gestützt werden.

§ 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. (…)

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Ausgleichsleistungen wegen großer Flugverspätung auch bei „wet lease“ gegenüber erstgebuchter Fluggesellschaft

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen. So entschied der EuGH (Rs. C-532/17).

Ausgleichsleistungen wegen großer Flugverspätung auch bei „wet lease“ gegenüber erstgebuchter Fluggesellschaft

EuGH, Pressemitteilung vom 04.07.2018 zum Urteil C-532/17 vom 04.07.2018

Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen zustehenden Ausgleichsleistung nicht diejenige Fluggesellschaft verpflichtet, die das verwendete Flugzeug samt Besatzung vermietet hat, sondern diejenige, die entschieden hat, den Flug durchzuführen.

Herr Wolfgang Wirth und andere Fluggäste buchten bei der Fluggesellschaft TUIfly einen Flug von Hamburg (Deutschland) nach Cancún (Mexiko). Zur Durchführung dieses Fluges bediente sich TUIfly eines bei einer anderen Fluggesellschaft, Thomson Airways, gemieteten Flugzeugs mit Besatzung („wet lease“). In der Buchungsbestätigung hieß es dazu, dass die Buchungen von TUIfly vorgenommen würden, der Flug aber von Thomson Airways „ausgeführt“ werde.

Da es bei dem Flug zu einer großen Verspätung kam, verlangten Herr Wirth und die anderen Fluggäste von Thomson Airways die Zahlung der Ausgleichsleistung, die ihnen ihrer Ansicht nach gemäß der Fluggastrechteverordnung1 zusteht. Thomson Airways verweigerte die Zahlung dieser Ausgleichsleistung mit der Begründung, dass sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne dieser Verordnung gewesen sei2. Da TUIfly die operationelle Verantwortung für die Durchführung des Fluges getragen habe, müssten die Forderungen auf Ausgleichsleistung gegen diese Fluggesellschaft gerichtet werden.

Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht Hamburg (Deutschland) den Gerichtshof um eine Klärung des Begriffs „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ersucht.

In seinem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass die Fluggesellschaft, die die Entscheidung trifft, einen bestimmten Flug durchzuführen – die Festlegung seiner Flugroute eingeschlossen – und dadurch ein an Interessierte gerichtetes Angebot für den Luftverkehr zu schaffen, als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen ist. Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass diese Fluggesellschaft die Verantwortung für die Durchführung des Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt.

Daher kann eine Fluggesellschaft, die – wie in dieser Rechtssache Thomson Airways – einer anderen Fluggesellschaft ein Flugzeug samt Besatzung vermietet („wet lease“), für den Flug aber nicht die operationelle Verantwortung trägt, nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung eingestuft werden. Insoweit ist unerheblich, dass es in der den Fluggästen ausgestellten Buchungsbestätigung heißt, dass der Flug von der erstgenannten Fluggesellschaft ausgeführt wird.

Fußnoten

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. 2004, L 46, S. 1).

2 Nach der Verordnung gilt diese für das „ausführende Luftfahrtunternehmen“.

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BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in den Wohngebäuden der Kläger die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schallschutzprogramm einzubeziehen (Az. OVG 6 A 1.17, 6 A 3.17 und 6 A 13.17).

BER: Schallschutz für Wohnküche, Wohndiele und Wintergarten

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zu den Urteilen OVG 6 A 1.17, 6 A 3.17 und 6 A 13.17 vom 03.07.2018

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat in drei Verfahren die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB) verpflichtet, in den Wohngebäuden der Kläger die Wohnküche, eine Wohndiele und einen Wintergarten in das Schallschutzprogramm einzubeziehen.

Nach den Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses besteht ein Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nur für Räume, die Wohn- bzw. Aufenthaltsräume sind. Nur dort ist am Tag der Schutz der Kommunikation geboten. Bei den Küchen der Kläger handelt es sich um Wohnküchen, weil sie trotz ihrer geringen Größe nicht nur der Zubereitung von Mahlzeiten, sondern ebenfalls dem Wohnen dienen. Dies gilt auch für eine Wohndiele, die als Hauseingangsbereich und gleichermaßen als Wohnzimmer genutzt wird. Eine Schutzbedürftigkeit hat der Senat allerdings nicht für einen Raum gesehen, der überwiegend als Hauseingangsbereich und nur untergeordnet als Arbeitszimmer dient.

Ferner hat der Senat Schallschutz für einen Wintergarten zugesprochen, der zur Wohnnutzung geeignet ist. Schutzbedürftig ist zudem ein ohne Baugenehmigung als Kinderzimmer ausgebauter Spitzboden. Nach der aktuellen Bauordnung des Landes Brandenburg spielt es insoweit keine Rolle, dass der Raum die ursprünglich erforderliche Mindestraumhöhe nicht einhält.

Soweit in einem Verfahren einzelne Mängel der schalltechnischen Objektbeurteilung gerügt wurden, ist der Senat dem nicht gefolgt. Insbesondere haben die Kläger keinen Anspruch auf Kostenerstattung für eine Außendämmung anstelle der von der Beklagten vorgesehenen Innendämmung.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.

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beA: Client Security-Download ab 04.07.2018

Die BRAK) wird am 04.07.2018 im Laufe des Nachmittages die Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitstellen. Die Erstregistrierung am beA wird dann wieder möglich sein.

beA: Client Security-Download ab 04.07.2018

BRAK, Pressemitteilung vom 03.07.2018

Installation und Erstregistrierung am beA wieder möglich

Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) wird am 04.07.2018 im Laufe des Nachmittages die Client Security wieder zum Download und zur Installation bereitstellen. Die Erstregistrierung am beA wird dann wieder möglich sein.

Die Firma secunet Security Networks AG hat hinsichtlich der Beseitigung der in ihrem Gutachten vom 18.06.2018 (vgl. PE Nr. 18 v. 20.06.2018 ) unter Ziffern 3.5.4 und 5.4.1 benannten Schwachstellen grünes Licht für die Client Security gegeben.

Hinsichtlich der potenziellen Schwachstelle 3.5.4 teilte secunet mit, dass in der neuen von der BRAK übermittelten beA Client Security (Stand: 02.07.2018) innerhalb der verwendeten Drittbibliotheken keine sicherheitsrelevanten Schwachstellen identifiziert wurden, die einem „Go live“ im Wege stehen. Unter der Betrachtung der Softwareaktualität kann aus Sicht von secunet die beA Client Security zum Download durch die BRAK bereitgestellt werden.

Hinsichtlich der Schwachstelle 5.4.1 erklärt secunet, dass man sich durch ein zusätzliches Quelltext-Audit davon überzeugt habe, dass zu keiner Zeit Zugriff auf den Klartext der vertraulichen Nachrichtenanhänge bestand. Die Schwachstelle stellt nach Auffassung von secunet in dieser Form kein Hindernis mehr für eine Wiederinbetriebnahme des beA dar. Bis zum „Go live“ werden unabhängig davon weitere Integritätsmaßnahmen umgesetzt.

Der auf der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.06.2018 gefasste Beschluss (vgl. PE Nr. 19 v. 27.06.2018 ) zur zweistufigen Wiederinbetriebnahme des beA kann damit in Phase 1 eintreten.

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Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzflugs

Der BGH hat entschieden, dass sich Urlauber bei einer Flugverschiebung selbst um einen Ersatzflug kümmern können und die Mehrkosten dann vom Reiseveranstalter erstattet verlangen können (Az. X ZR 96/17).

Zum Ersatz der Mehrkosten wegen eines an Stelle des gebuchten in Eigenregie durchgeführten Ersatzflugs

BGH, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Urteil X ZR 96/17 vom 03.07.2018

Die Klägerin verlangt von der beklagten Reiseveranstalterin Ersatz der Mehrkosten für einen Ersatzflug, den sie nach der Verschiebung des ursprünglich vorgesehenen Flugs in Eigenregie gebucht hat.

Sachverhalt:

Die Klägerin buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 Euro.

Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20:05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22:40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.

Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen Ersatzflug für denselben Abend nach Frankfurt.

Am 18. März 2015 meldete die Klägerin ihre Ersatzansprüche bei der Beklagten an. Sie begehrt Zahlung der durch den Ersatzflug entstandenen Mehrkosten in Höhe von 1.235 Euro.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat es zwar als unschädlich angesehen, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer Hinweispflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 der BGB-Informationsverordnung (im Folgenden BGB-InfoV) nicht genügt habe. Ersatz der Aufwendungen könne die Klägerin gleichwohl nicht geltend machen, da sie die Beklagte weder zur Abhilfe aufgefordert noch eine Frist dafür gesetzt habe. Der Reiseveranstalter habe auf diese Obliegenheiten nicht gesondert hinzuweisen. Ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung seien auch nicht entbehrlich gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte vor der Selbstabhilfe telefonisch kontaktieren können und müssen. Besondere Umstände, die sie von dieser Verpflichtung befreiten, lägen im Streitfall nicht vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags verurteilt. Er hat offengelassen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.

Der Bundesgerichtshof hat eine relevante Pflichtverletzung schon darin gesehen, dass die Beklagte die Klägerin entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV nicht darauf hingewiesen hat, dass sie einen Mangel grundsätzlich anzeigen muss. Diese Pflichtverletzung hat zur Folge, dass sich die Beklagte gegenüber dem geltend gemachten Ersatzanspruch weder auf das Fehlen einer Mangelanzeige noch auf das Unterbleiben einer Fristsetzung berufen darf. Die Frage, ob die Klägerin unter den gegebenen Umständen überhaupt verpflichtet war, ein Abhilfeverlangen an die Beklagte zu richten, hatte der Bundesgerichtshof demgemäß nicht zu entscheiden.

Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.

Die maßgeblichen Vorschriften (in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung) lauten:

§ 651c Abs. 1 BGB

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird.

§ 651g BGB

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

(…)

§ 6 BGB-InfoV

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss eine Urkunde über den Reisevertrag (Reisebestätigung) auszuhändigen.

(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:

(…)

7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrags (§ 651e des Bürgerlichen Gesetzbuchs) dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird,

(…)

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Zur Haftung bei Sturz auf dem Schulparkplatz

Das OLG Oldenburg klärt die Verantwortung für einen Sturz in der Dunkelheit auf einem Schulparkplatz und konkretisiert den Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Schulträgers (Az. 4 U 1/18).

Zur Haftung bei Sturz auf dem Schulparkplatz

Oberlandesgericht klärt Verantwortung für einen Sturz in der Dunkelheit

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Beschluss 4 U 1/18 vom 07.05.2018

Wer für ein Grundstück verantwortlich ist, muss grundsätzlich Vorkehrungen dafür treffen, dass niemand, der sich bestimmungsgemäß auf dem Grundstück aufhält, zu Schaden kommt. Über die Frage, wie weit diese sog. „Verkehrssicherungspflicht“ geht, kommt es häufig zu Streit. Der 4. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall den Umfang der Verkehrssicherungspflicht konkretisiert.

Eine Frau war in Lingen nach einem Elternabend im Dunklen auf zwei Treppenstufen des Schulgeländes zu Fall gekommen und hatte sich verletzt. Die Außenbeleuchtung des Schulgeländes war ausgefallen. Die Frau verlangte vom Schulträger Schmerzensgeld und Schadensersatz von zusammen rund 15.000 Euro. Sie war der Auffassung, der Schulträger hätte eine ausreichende Beleuchtung sicherstellen müssen. Jedenfalls müsse durch eine Notfallbeleuchtung ein minimaler Standard gewährleistet sein.

Mit dieser Begründung konnte die Frau weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht überzeugen. Sie verlor den Prozess. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts muss der Schulträger zwar grundsätzlich dafür sorgen, dass sich das Schulgelände gefahrlos benutzen lasse. Ein Verkehrssicherungspflichtiger müsse aber nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen, um einen Unfall völlig auszuschließen. Ein Besucher müsse sich auch den Verhältnissen anpassen und die Verkehrsflächen so annehmen, wie sie sich ihm erkennbar darstellten.

Der Schulträger habe die Treppenstufen durch eine Laterne grundsätzlich ausreichend beleuchtet. Weitere Sicherungsmaßnahmen, etwa eine Notfallbeleuchtung für den Fall, dass die Hauptbeleuchtung ausfalle, seien nicht erforderlich. Dies gelte umso mehr, als die Beleuchtung nur wenige Wochen zuvor vollständig erneuert worden sei und sich die Treppenstufen nicht auf dem direkten Weg vom Parkplatz zum Gebäude befanden. Es sei auch keine Extrakontrolle wegen der Abendveranstaltung erforderlich gewesen. Der Hausmeister hatte ausgesagt, die Beleuchtung jeden Nachmittag zu kontrollieren.

Der Senat wies darauf hin, dass die Frau sich auch nicht richtig verhalten habe. Angesichts der Dunkelheit hätte sie sich besonders vorsichtig und langsam, quasi tastend, fortbewegen müssen. Es hätte auch nahgelegen, die Handytaschenlampe einzuschalten oder sich um eine andere Taschenlampe zu bemühen.

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Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

Der VGH Baden-Württemberg hat die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des VG Stuttgart zurückgewiesen, mit dem dieses einem Unternehmen untersagt hatte, Alttextilien gewerblich zu sammeln (Az. 10 S 1449/17).

Landratsamt Böblingen durfte gewerbliche Altkleidersammlung nicht verbieten

VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 03.07.2018 zum Urteil 10 S 1449/17 vom 03.07.2018

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit einem am 3. Juli 2018 den Beteiligten zugestellten Urteil die Berufung des beklagten Landes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. April 2017 zurückgewiesen, mit dem dieses der Klage eines Unternehmens stattgegeben hatte. Das Landratsamt Böblingen hatte zuvor dem Unternehmen untersagt, im Gebiet des Landkreises weiterhin Alttextilien gewerblich zu sammeln (vgl. dazu näher Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 28. April 2017).

Zur Begründung führt der 10. Senat des VGH in seinem Urteil aus, die für die Untersagungsverfügung nach § 18 Abs. 5 Kreislaufwirtschaftsgesetz geltend gemachten Gründe lägen sämtlich nicht vor. So sei das Unternehmen nicht unzuverlässig, weil jedenfalls durch die inzwischen gewählte Beschriftung der Sammelcontainer nicht (mehr) der irrige Eindruck einer Gemeinnützigkeit der Sammlung erweckt werde.

Weiter fehle es auch nicht an ausreichenden Darlegungen des Unternehmens zu den Verwertungswegen. Selbst wenn man hier noch weitere Präzisierungen für erforderlich halten wollte, hätte das Landratsamt vor einem gänzlichen Verbot der Sammlung zunächst mildere ordnungsrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßnahmen ergreifen müssen, was hier aber nicht geschehen sei.

Ohne Erfolg berufe sich das Landratsamt auch darauf, dass die gewerbliche Sammlung unzulässig sei, da im Entsorgungsgebiet durch den Landkreis in öffentlich-rechtlicher Verantwortung Alttextilien gesammelt und verwertet würden. Der Landkreis sei gegen die private Konkurrenz durch das klagende Unternehmen rechtlich nicht geschützt. Ein solcher Schutz komme nämlich nicht in Betracht, wenn – wie hier und anders als in den bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen – der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Bereich der Alttextilien erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1. Juni 2012) gegründet worden sei und im Anschluss daran seine Sammeltätigkeit aufgenommen habe, während bislang Alttextilien im Entsorgungsgebiet ausschließlich von gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlungen erfasst worden seien. Denn bei einer solchen Konstellation habe es zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer Strukturplanung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers gefehlt, die durch gewerbliche Sammler hätte beeinträchtigt werden können.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Revision kann von dem Beklagten binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingelegt werden (Az. 10 S 1449/17).

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Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes (19/3071) vorgelegt, mit dem die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verbessert werden soll.

Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2018

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes ( 19/3071 ) vorgelegt, mit dem die Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung verbessert werden soll. Der Vertrag von Marrakesch regelt auf internationaler Ebene, unter welchen Voraussetzungen blinde und seh- oder anderweitig lesebehinderte Menschen einen gesetzlich erlaubten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken durch Umwandlung in ein barrierefreies Format erhalten. Die EU setzte den Vertrag 2017 durch zwei Rechtsakte um. In deutsches Recht ist die Richtlinie bis zum 1. Oktober 2018 umzusetzen. Der Entwurf diene diesem Ziel und ergänze die bereits bestehende gesetzliche Erlaubnis im Urheberrechtsgesetz, schreibt die Bundesregierung.

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Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Das LSG Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung des SG Köln (Az. L 8 R 1052/14).

Keine selbständige Krankenpflegetätigkeit im Krankenhaus

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil L 8 R 1052/14 vom 14.03.2018 (nrkr)

Bedient sich ein Krankenhausträger zum Ausgleich von Auftragsspitzen oder wegen genereller Personalunterdeckung in der Pflege sog. Honorarkräfte sind diese regelmäßig sozialversicherungspflichtig.

Das Sozialgericht Köln hatte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund bestätigt, mit dem festgestellt worden war, dass ein Krankenpfleger der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Das Landessozialgericht hat dessen Berufung nun zurückgewiesen (Urteil vom 14.03.2018 – L 8 R 1052/14 -, noch nicht rechtskräftig).

Der Kläger war im Jahr 2010 über einen Zeitraum von knapp vier Monaten als Krankenpfleger auf zwei Stationen eines neurologischen Fachkrankenhauses tätig. Er beantragte nachträglich die Feststellung, dass er diese Arbeit als Selbständiger verrichtet und daher nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Dies lehnte der Rentenversicherungsträger ab, weil er von einem Beschäftigungsverhältnis ausging.

Das Landessozialgericht bestätigte nun die Vorinstanz und ließ die Revision nicht zu. Es sah die Voraussetzungen einer abhängigen, sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ebenfalls als gegeben an. Ausschlaggebend hierfür sei die vollständige Eingliederung des Klägers in die organisatorischen Abläufe der neurologischen Stationen. Dienstpläne und Schichtzeiten seien auch für ihn verbindlich gewesen. Die Pflege habe sich zudem an den patientenbezogenen Therapieplänen orientiert und in allen entscheidenden Punkten ärztlichen Vorgaben unterlegen. Die in diesem engen Rahmen möglicherweise gegenüber angestellten Pflegekräften etwas größeren Freiheiten des Klägers seien nicht ausreichend, um eine weitgehende Weisungsfreiheit anzunehmen, wie sie typisch für einen selbständigen Unternehmer sei. Er habe vielmehr seine Pflegeleistung nicht eigenverantwortlich organisieren können. Da der Kläger zudem nach geleisteten Stunden bezahlt worden sei, habe er auch kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko getragen.

Das Landessozialgericht knüpft damit an seine Rechtsprechung zu den Intensivpflegern an (Urteil vom 26.11.2014 – L 8 R 573/12). Auch wenn es der Gesamtwürdigung jedes Einzelfalles bedarf, bleibt tendenziell die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit im stationären Pflegebereich beschränkt.

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Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

Eine Apotheke darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 13 A 2289/16).

Apotheke darf keine Rezepte in einem Supermarkt sammeln

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 02.07.2018 zum Urteil 13 A 2289/16 vom 02.07.2018

Eine Apothekerin aus Herne darf keine Box zum Sammeln von Rezepten in einem nahegelegenen Supermarkt aufstellen und die bestellten Arzneimittel den Kunden nach Hause liefern. Das hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 02.07.2018 entschieden.

Die Apothekerin betreibt im Eingangsbereich eines Supermarkts, der wenige Kilometer von ihrer Apotheke entfernt liegt, eine Sammelbox, in die Kunden Rezepte und Bestellscheine für Arzneimittel einwerfen können. Nach dem Einsammeln der Verschreibungen und Bestellungen durch die Mitarbeiter der Apothekerin werden die Medikamente innerhalb des Herner Stadtgebiets durch einen kostenlosen Botendienst nach Hause geliefert, außerhalb des Stadtgebiets erhalten die Kunden die Arzneimittel durch einen Logistikdienstleister gegen Versandkosten. Die Stadt Herne untersagte der Apothekerin das Betreiben der Sammeleinrichtung. Die hiergegen gerichtete Klage der Apothekerin wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Diese Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht nun bestätigt.

Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Nach den apothekenrechtlichen Vorschriften sei zwischen der Abgabe von Arzneimitteln unmittelbar an Kunden in Präsenzapotheken und dem Versand von Arzneimitteln zu unterscheiden. Andere Abgabemöglichkeiten sehe der Gesetzgeber nicht vor. Die Sammelvorrichtung in dem Supermarkt sei nicht als eine einer Präsenzapotheke zugeordnete sog. Rezeptsammelstelle ausnahmsweise zulässig, weil die Rezeptsammlung nicht zur Versorgung eines abgelegenen Ortsteils erforderlich sei. Die Sammelbox sei auch nicht von der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Versand von Arzneimitteln umfasst. Das praktizierte Vertriebskonzept stelle sich unter den konkreten Umständen des Falls wegen der engen räumlichen Bindung an die Präsenzapotheke nicht als Versandhandel dar. Das Bestellsystem der Klägerin richte sich zielgerichtet und nahezu ausschließlich an Kunden des Supermarkts bzw. Einwohner der Stadt Herne, die dem räumlichen Einzugsgebiet der Präsenzapotheke zugeordnet werden könnten. Zudem würden die Arzneimittel an diese Kunden ausnahmslos durch das Personal der Apothekerin ausgeliefert.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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