Frist zur Nachbesserung von im Zusammenhang mit VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

Das OLG Nürnberg entschied, dass ein Autokäufer im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal, keinen Anspruch auf Rückabwicklung seines Neuwagenkaufvertrages hat, wenn er dem Verkäufer eine Nachbesserungsfrist von weniger als zwei Monaten gesetzt hat (Az. 6 U 409/17).

Frist zur Nachbesserung von im Zusammenhang mit VW-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugen

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 03.05.2018 zum Urteil 6 U 409/17 vom 24.04.2018 (nrkr)

Ein Autokäufer, der seinen Autohändler im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages verklagt hatte, hatte auch in der zweiten Instanz keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hält zwar einen Mangel des Fahrzeuges für gegeben, ist aber der Ansicht, dass die vom Kläger gesetzte Frist zur Nachbesserung zu kurz war. Deshalb hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg mit Urteil vom 24. April 2018 die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Ansbach zurückgewiesen.

Der Kläger kaufte am 30. September 2014 von der Beklagten, einem Autohaus, einen VW Tiguan, welcher mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet war. Die Übergabe des Fahrzeugs fand am 28. November 2014 statt. Im Februar 2016 wurde der Kläger von der Volkswagenaktiengesellschaft (VW AG) darüber informiert, dass sein Fahrzeug mit einer Software ausgestattet sei, welche die Stickoxidwerte im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verändere. Ferner teilte die VW AG dem Kläger mit, dass an einer Rückrufaktion gearbeitet werde und dass er sein Fahrzeug ohne jegliche Einschränkung in gewohnter Weise weiter nutzen dürfe.

Mit Schreiben vom 24. März 2016 forderte der Kläger die Beklagte auf, das Fahrzeug bis 7. April 2016 nachzubessern. Das Fahrzeug habe höhere Emissionswerte als beim Verkauf angegeben. Es sei eine Manipulationssoftware verwendet worden, welche die Emissionswerte schöne. Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 29. März 2016 um Geduld. Es werde auf Kosten von VW ein Software-Update vorgenommen. Man werde den Kläger sobald wie möglich über den Zeitplan informieren.

Mit Schreiben vom 11. April 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nachdem die Beklagte eine Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt hatte, erhob der Kläger am 11. Mai 2016 Klage zu dem Landgericht Ansbach auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. In der Folgezeit ließ der Kläger, obwohl ihm die Beklagte dies angeboten hatte, kein Software-Update vornehmen. Das Landgericht Ansbach wies mit Endurteil vom 20. Januar 2017 die Klage ab und begründete dies damit, dass aufgrund der deutlich unter 1 % des Kaufpreises liegenden Mangelbeseitigungskosten ein Mangel, so er denn vorliege, unerheblich sei.

Gegen dieses Urteil legte der Kläger, welcher im Hinblick auf den gekauften Pkw auch einen Rechtsstreit mit dem Ziel der Rückgabe gegen die VW AG vor dem Landgericht Stuttgart führt, Berufung ein. Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat die Berufung zurückgewiesen. Der Senat legt in seinen Entscheidungsgründen dar, dass das Fahrzeug des Klägers mit einem Mangel belastet sei. Es eigne sich aufgrund seiner tatsächlichen Beschaffenheit nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. Bei der Frage, welche Beschaffenheit ein Fahrzeug aufweisen müsse, seien verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Allein die Tatsache, dass das Auto fahrtauglich ist und bislang das Kraftfahrt-Bundesamt die Betriebserlaubnis nicht entzogen hat, sei nicht ausreichend. Den Fahrzeughaltern sei es nicht freigestellt, die Nachbesserung durchführen zu lassen oder nicht. Ohne das Software-Update drohe die Entziehung der Betriebserlaubnis. Vor Ausführung des angebotenen Updates sei das Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig. Darin liege ein Sachmangel. Der Käufer eines Neuwagens erwarte für den Verkäufer erkennbar, dass das gelieferte Fahrzeug den Vorschriften entspreche.

Nach Ansicht des Senats dürfte der Mangel auch erheblich sein, da ohne die Nachbesserung der Entzug der Betriebserlaubnis drohe. Auch wenn der für die Mangelbeseitigung erforderliche Aufwand bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mangel erheblich sei oder nicht, eine besondere Bedeutung habe, seien daneben auch sonstige Aspekte zu berücksichtigen. Das Fahrzeug erfülle einen wesentlichen Qualitätsaspekt nicht, da der Kläger mit dem Entzug der Betriebserlaubnis rechnen müsse, solange nicht nachgebessert sei.

Der Anspruch des Klägers scheiterte jedoch im konkreten Fall daran, dass der Kläger nach Auffassung des Senats keine ausreichende Frist zur Nachbesserung gesetzt hatte. Die ursprünglich gesetzte Frist war nach Ansicht des Senats unangemessen kurz. Auch die Klageschrift, welche als erneute konkludente Rücktrittserklärung anzusehen sei, sei bereits knapp acht Wochen nach der Aufforderung zur Nachbesserung zugestellt worden. Eine Frist von weniger als zwei Monaten sei nach den gegebenen Umständen, insbesondere wegen der Notwendigkeit einer behördlichen Freigabe des Updates, nicht ausreichend. Welche Frist tatsächlich angemessen gewesen wäre, ließ der Senat offen. Es handle sich um eine Frage des Einzelfalls.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der Senat die Revision zugelassen.

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Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

Der BayVGH hat den Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen eine Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden (Az. 19 N 14.1022).

Normenkontrollantrag gegen verlängerte Jagdzeiten zur Schutzwaldsanierung erfolglos

BayVGH, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Urteil 19 N 14.1022 vom 11.12.2017

Mit Urteil vom 11. Dezember 2017, zu dem die schriftlichen Entscheidungsgründe jetzt vorliegen, hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) den Normenkontrollantrag eines Eigenjagdrevierinhabers gegen eine Verordnung der Regierung von Oberbayern abgelehnt, mit der Jagdzeiten für Schalenwild verlängert werden.

Die angefochtene Verordnung gilt in 105 Bereichen der oberbayrischen Alpen, in denen Schutzwald saniert wird. Sie verlängert die Jagdzeiten für Schalenwild, damit bestandsgefährdeter Schutzwald und gegebenenfalls eine Nachpflanzung nicht weiter verbissen wird und sich verjüngen kann. Hiergegen machte der Antragsteller geltend, das Schalenwild werde durch die verschärfte Bejagung von den Sanierungsflächen vertrieben und schädige dann seinen Waldbesitz.

Nach Ansicht des BayVGH fehlt es vorliegend an der notwendigen Antragsbefugnis. Die gesamte Verordnung könne der Antragsteller schon deshalb nicht angreifen, weil er von den allermeisten – bis zu 150 km entfernten – Teilgebieten nicht betroffen sei. Er habe aber auch nicht das Recht, das seinem Revier nächstgelegene Teilgebiet überprüfen zu lassen, da auch insoweit mit tatsächlichen Auswirkungen auf seine Rechtspositionen nicht zu rechnen sei. Vor allem aber habe sich im Verfahren gezeigt, dass es dem Antragsteller entgegen seines Vorbringens nicht um Beeinträchtigungen durch Wildverbiss gehe. Vielmehr entsprächen die überhöhten Wildbestände seinem eigenen, trophäenorientierten Jagdinteresse – ein Anspruch auf überhöhte Wildbestände sei aber rechtlich nicht geschützt. Der eigentliche Grund für das Normenkontrollverfahren liege darin, dass der Antragsteller die von den Jagdbehörden und den Bayerischen Staatsforsten betriebene nachhaltige Waldbewirtschaftung wegen der dafür erforderlichen Mäßigung der Wildbestände ablehne.

Unabhängig davon hätte der Normenkontrollantrag auch in der Sache keinen Erfolg. Nach den Feststellungen des BayVGH bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Verordnung, insbesondere stünden die Bewirtschaftung des Staatswaldes durch die Bayerischen Staatsforsten entsprechend dem Grundsatz „Wald vor Wild“ und die Schutzwaldsanierung in Übereinstimmung mit dem EU-Naturschutzrecht.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen kann binnen Monatsfrist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden.

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Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient (Az. 2 UF 135/17).

Unterhaltspflicht während des freiwilligen sozialen Jahres

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Beschluss 2 UF 135/17 vom 04.04.2018 (nrkr)

Während eines freiwilligen sozialen Jahres besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt. Sie waren miteinander verheiratet und haben zwei Kinder. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin. Der Sohn der Antragstellerin begann mit siebzehneinhalb Jahren ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Kindesunterhalt u. a. für diese Zeit in Anspruch.

Das Amtsgericht hatte den Antragsgegner zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hiergegen richtet sich seine Beschwerde. Das OLG bestätigte die grundsätzliche Unterhaltspflicht des Antragsgegners während des Freiwilligenjahrs und änderte nur die Höhe des Anspruchs teilweise ab.

Der Antragsgegner schulde dem Grunde nach Unterhalt während des freiwilligen sozialen Jahres, betont das OLG.

Entgegen der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur spreche bereits viel dafür, für die Zeit eines Freiwilligenjahres grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt anzuerkennen. Das Gesetz zur Förderung von Jugend-Freiwilligen-Diensten verfolge das am Gemeinwohl orientierte Ziel, Jugendlichen „soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln“. Neben einer „beruflichen Orientierungs- und Arbeitserfahrung“ vermittele der Jugend-Freiwilligen-Dienst auch wichtige personale und soziale Kompetenzen, „die als Schlüsselkompetenz noch die Arbeitsmarktchancen verbessern“, erläutert das OLG. Dies allein könnte es rechtfertigen, einen Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligenjahres grundsätzlich zu bejahen, auch wenn die Tätigkeit nicht konkret für die weitere Ausbildung erforderlich sei. Die von der überwiegenden Meinung vertretene Obliegenheit des Kindes, nach Abschluss der Schulbildung „alsbald eine Berufsausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemessener Zeit zu beenden“, sei damit zu hinterfragen.

Jedenfalls aber bestehe unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Umstände ein Unterhaltsanspruch, führt das OLG weiter aus. Bedeutung erlange, dass der Sohn zum Zeitpunkt des Beginns des freiwilligen Jahres noch minderjährig gewesen sei. Seine eigene Erwerbsobliegenheit sei in dieser Zeit „zurückhaltender zu bewerten“ als bei einem volljährigen Kind. Zudem sei dem Sohn im Rahmen seiner beruflichen Orientierung empfohlen worden, vor Beginn der von ihm angestrebten Ausbildung zum Altenpfleger im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres zu erproben, ob er dafür geeignet sei. Damit sei das freiwillige soziale Jahr zwar keine Voraussetzung für die Ausbildung geworden. Es habe aber im weitesten Sinne der Berufsfindung gedient und stelle „einen wichtigen Baustein für seine künftige Ausbildung“ dar. Sogar jungen Volljährigen werde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine „Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsfindung zugestanden“, die den Eltern abverlange, gewisse Verzögerungen in der Ausbildung hinzunehmen und finanziell mitzutragen, die nur „auf einem leichten Versagen“ beruhten. Diese Überlegung rechtfertige auch eine Unterhaltsverpflichtung während des freiwilligen sozialen Jahres.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat u. a. im Hinblick auf die erörterten Fragestellungen zur Unterhaltslast während eines freiwilligen sozialen Jahres die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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Widerruf der Einwilligung in den Eizellentransfer bei künstlicher Befruchtung?

Die Arzthaftungskammer des LG München I hat die Klage eines Vaters gegen die Ärzte auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen (Az. 9 O 7697/17).

Widerruf der Einwilligung in den Eizellentransfer bei künstlicher Befruchtung?

LG München I, Pressemitteilung vom 02.05.2018 zum Urteil 9 O 7697/17 vom 02.05.2018 (nrkr)

Am 02.05.2018 hat die Arzthaftungskammer des Landgerichts München I die Klage eines Vaters gegen die Ärzte auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen (Az. 9 O 7697/17).

Der Kläger und seine damalige Ehefrau hatten bei der Beklagten Eizellen der Ehefrau mit Samenzellen des Klägers befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde dann – noch vor der Kernverschmelzung (sog. Vorkernstadium) – eingefroren. Der Kläger hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt.

Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die Ehefrau fälschte die Unterschrift des Klägers, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unterhaltsverpflichtungen.

Der Kläger hatte im Prozess vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe.

Hierzu hat das Gericht am 14.03.2018 in der Hauptverhandlung mehrere Zeugen gehört – unter anderem die von dem Kläger benannte Mitarbeiterin der Beklagten.

Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass der Kläger zunächst wirksam eingewilligt hatte. Ferner vertritt das Gericht die Auffassung, dass – jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden – die Einwilligung in den Transfer grundsätzlich widerrufen werden kann.

Allerdings konnten die Richter keinen für die Beklagte eindeutig erkennbaren Widerruf der ursprünglich abgegebenen Einwilligung des Klägers feststellen.

Das Telefonat – so das Gericht – habe diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der Kläger habe sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des Klägers hätten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des Klägers – und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung – zu zweifeln.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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Sonntagsöffnung zur Coesfelder Automeile auch nach neuem Ladenöffnungsgesetz nur im Innenstadtbereich zulässig

Laut VG Münster dürfen Verkaufsstellen in Coesfeld am Sonntag, 6. Mai 2018 nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur im Innenstadtzentrum geöffnet sein. Das gelte auch angesichts der aktuellen Änderung des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes, wonach die Ladenöffnung an Sonntagen nicht mehr ausschließlich an einen besonderen Anlass, sondern an ein öffentliches Interesse gebunden sei. (Az. 9 L 442/18).

Sonntagsöffnung zur Coesfelder Automeile auch nach neuem Ladenöffnungsgesetz nur im Innenstadtbereich zulässig

VG Münster, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Beschluss 9 L 442/18 vom 30.04.2018 (nrkr)

Das Verwaltungsgericht Münster hat durch einstweilige Anordnung vom 30. April 2018 festgestellt, dass die Verkaufsstellen in Coesfeld am 6. Mai 2018 nicht im gesamten Stadtgebiet, sondern nur im Innenstadtzentrum geöffnet sein dürfen.

Am 17. April 2018 hatte der Rat der Stadt Coesfeld beschlossen, durch ordnungsbehördliche Verordnung den Einzelhändlern am Sonntag, dem 6. Mai 2018, die Möglichkeit zu bieten, im Rahmen der „Automeile“ ihre Geschäfte im gesamten Gebiet von Coesfeld (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) zu öffnen. Zur Begründung hatte der Rat unter anderem angegeben: Der nordrhein-westfälische Landtag habe am 21. März 2018 eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes beschlossen, wonach die Ladenöffnung an Sonntagen nicht mehr ausschließlich an einen besonderen Anlass gebunden sei, sondern an ein öffentliches Interesse. Dieses liege hier vor. Im zunehmenden Wettbewerb mit dem Onlinehandel sei der stationäre Einzelhandel im Mittelzentrum Coesfeld auf positive, unterstützende Effekte dringend angewiesen, um sich gegenüber den allzeit verfügbaren Onlinediensten durchsetzen zu können. Gerade verkaufsoffene Sonntage böten die Möglichkeit, auf die Vorteile des stationären Einzelhandels hinzuweisen. Diese besondere Präsentationsmöglichkeit liege auch im kommunalen Interesse, einen Abbau von Arbeitsplätzen entgegenzuwirken bzw. vorbeugend und stabilisierend auf die Einzelhandelsstrukturen einzuwirken. Zudem werde mit der Möglichkeit der Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet die Kooperationsbereitschaft der Einzelhändler untereinander gestärkt.

Hiergegen wandte sich die Gewerkschaft ver.di im Wege eines Gesuchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht Münster, das dem Antrag nunmehr stattgab.

Zur Begründung des Beschlusses führte das Gericht unter anderem aus: Auch mit der Neuregelung des nordrhein-westfälischen Ladenöffnungsgesetzes obliege es weiterhin den zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden, eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, in die die jeweils betroffenen Interessen und Rechtsgüter einzubeziehen seien. Danach bemesse sich, in welchem Umfang die potentiellen Sachgründe die verfassungsrechtliche Regel der sonn- und feiertäglichen Arbeitsruhe zurückzudrängen in der Lage seien. Nach diesen Maßstäben sei festzustellen, dass der hier streitgegenständliche Teil der Verordnung zur Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen auf dem Gebiet der Stadt Coesfeld vom 17. April 2018 offensichtlich rechtswidrig und damit nichtig sei. Die Einschätzung des Rates der Antragsgegnerin, die Öffnung der Verkaufsstellen im gesamten Stadtgebiet (mit Ausnahme des Ortsteils Lette) am 6. Mai 2018 sei aus Sachgründen gerechtfertigt, die dem verfassungsrechtlichen Sonn- und Feiertagsschutz gerecht würden, halte einer gerichtlichen Prüfung erkennbar nicht Stand. Die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet weise gerade in räumlicher Hinsicht offenkundig keinen hinreichenden Bezug zur „Coesfelder Automeile“ auf, die am 6. Mai 2018 im Innenstadtzentrum stattfinde. Die Ladenöffnung im gesamten Stadtgebiet sei offensichtlich auch nicht zum Erhalt, zur Stärkung oder zu Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots gerechtfertigt. Die Annahme einer wettbewerbsverzerrenden Ungleichbehandlung des stationären Einzelhandels gegenüber dem Onlinehandel scheide schon deshalb aus, weil sich dessen Rahmenbedingungen grundlegend anderes darstellten. Die allgemeine, für den stationären Einzelhandel einer jeden Kommune ganzjährig bestehende Konkurrenzsituation zum Onlinehandel sei für sich genommen nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regel der Sonn- und Feiertagsruhe zu begründen. Insoweit gehe es um das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber. Zudem habe die Antragsgegnerin keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des stationären Einzelhandels geliefert. Dass die Steigerung der Einzelhandelsattraktivität einer Gemeinde als verfassungsrechtlich hinreichender Sachgrund für die Sonntagsöffnung nicht in Betracht komme, sei in der Rechtsprechung geklärt.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

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Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler entfällt, wenn Patient ärztliche Empfehlungen missachtet

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. So entschied das OLG Hamm (Az. 26 U 72/17).

Beweislastumkehr nach grobem Behandlungsfehler entfällt, wenn Patient ärztliche Empfehlungen missachtet

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Urteil 26 U 72/17 vom 02.02.2018 (rkr)

Die mit einem groben ärztlichen Behandlungsfehler verbundene Beweislastumkehr kann entfallen, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachtet, so eine mögliche Mitursache für den erlittenen Gesundheitsschaden setzt und dazu beiträgt, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden kann. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 02.02.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg vom 11.04.2017 (Az. 5 O 34/15 LG Arnsberg) abgeändert.

Als Alleinerbin ihres im März 2015 im Alter von 45 Jahren verstorbenen Ehemanns verlangt die Klägerin aus Lippetal vom beklagten Krankenhausträger aus Soest Schadensersatz wegen einer behaupteten fehlerhaften Behandlung ihres Ehemanns vor seinem Tode.

Der Hausarzt des Ehemanns wies diesen aufgrund des Verdachts auf eine „instabile Angina pectoris“ im Februar 2015 in das Krankenhaus der Beklagten ein. Nach ersten Untersuchungen, es bestand auch in der Klinik der Verdacht einer koronaren Herzerkrankung (Erkrankung der Herzkranzgefäße), verließ der Ehemann wenige Tage später gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus. Er äußerte seine Unzufriedenheit, dass am Wochenende keine weiteren ärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden waren. Ca. zehn Tage später riet ihm der Hausarzt erneut zu einer dringenden Krankenhausbehandlung und wies ihn acht Tage später mit der Diagnose „Angina pectoris“ in ein anderes Krankenhaus ein, in dem sich der Ehemann vorstellte und in vier Tagen einen Termin zur kardiologischen Abklärung vereinbarte. Eine unmittelbare stationäre Aufnahme lehnte ab. Noch vor dem vereinbarten Termin verstarb der Ehemann. Der Notarzt stellte als Todesursache „Herzversagen“ fest. Eine Obduktion erfolgte nicht.

Mit der Begründung, dass ihr Ehemann im Krankenhaus der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei, hat die Klägerin 2.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 4.550 Euro Beerdigungskosten sowie Unterhalt für sich und die 1997 und 2002 geborenen Kinder der Eheleute in Höhe von monatlichen mindestens 5.000 Euro verlangt.

Das Klagebegehren ist erfolglos geblieben. Nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Klage abgewiesen. Der Klägerin komme, so der Senat, aufgrund des ganz erheblichen Mitverschuldens ihres verstorbenen Ehemanns keine Beweislastumkehr zugute. Deswegen könne sie nicht nachweisen, dass ihr Ehemann infolge festzustellender Behandlungsfehler im Krankenhaus der Beklagten an einer Herzerkrankung verstorben sei.

Grundsätzlich habe die Anhörung des medizinischen Sachverständigen mehrere, jedenfalls in ihrer Gesamtheit auch als grob zu bewertende Behandlungsfehler bei der Aufnahme und weiteren Behandlung des Verstorbenen im dem Krankenhaus ergeben. Nach der zugrunde zu legenden Dokumentation des Krankenhauses sei es im Rahmen der Anamnese versäumt worden, bei dem Ehemann, der einen erhöhten Cholesterinwert gehabt habe, das Rauchverhalten und den genauen Zeitpunkt, zu dem der Patient zum zweiten Mal Thorax-Schmerzen verspürt habe, zu erfragen. Dabei sei der Patient fälschlicherweise nicht als Risikopatient eingestuft und die Behandlung nicht darauf ausgerichtet worden. Deswegen sei es neben einer Reihe durchgeführter, gebotener Untersuchungen versäumt worden, einen zusätzlichen Blutwert (Troponinwert) zu bestimmen und ein weiteres EKG zu machen. Hinzu komme die versäumte Gabe eines blutverdünnenden, schmerzlindernden Arzneistoffes (ASS). Dessen Gabe entspreche bei bestehendem Verdacht auf eine akute koronare Herzerkrankung dem medizinischen Standard. Im Rahmen der Beweisaufnahme habe allerdings nicht geklärt werden können, ob der Patient überhaupt an einem Herzinfarkt verstorben sei und ob die festgestellten Behandlungsfehler hierfür mitursächlich gewesen seien.

Der fehlende Nachweis gehe zulasten der Klägerin, der trotz der groben Behandlungsfehler keine Beweislastumkehr zugutekomme. Eine solche scheide nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.11.2004, Az. BGH VI ZR 328/03) aus, wenn ein Patient in vorwerfbarer Weise ärztliche Anordnungen oder Empfehlungen missachte, hierdurch eine mögliche Mitursache für seinen Gesundheitsschaden setze und dazu beitrage, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr aufgeklärt werden könne.

Hiervon sei im vorliegenden Fall auszugehen: Der Ehemann der Klägerin habe sich nach dem ersten Krankenhausaufenthalt – entgegen dem Rat seines Hausarztes, der ihn auf die Risiken hingewiesen habe – nicht erneut in stationäre Behandlung begeben, sondern lediglich einen Termin zur kardiologischen Abklärung in einem Krankenhaus vereinbart. Da er bis zur weiteren Untersuchung verstorben sei, habe er in erheblichem Maße durch seine stetige Weigerung, sich entsprechend dem ärztlichen Rat zu verhalten, dazu beigetragen, dass sein Herzleiden nicht weiter abgeklärt und behandelt werden konnte.

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BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben

Das BVerwG hat den BND in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des BND wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem BND bekannt sind (Az. 6 VR 1.18).

BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen Geheimnisverrats geben

BVerwG, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Beschluss 6 VR 1.18 vom 11.04.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Bundesnachrichtendienst (BND) in einem Eilverfahren verpflichtet, einem Journalisten Auskunft darüber zu erteilen, wie viele laufende Strafverfahren nach Anklageerhebung gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen dem Bundesnachrichtendienst bekannt sind. Die weitergehenden Anträge hat es abgelehnt.

Nachdem entsprechende Auskunftsbegehren beim BND keinen Erfolg hatten, hat der Antragsteller, ein Zeitungsredakteur, beim – insoweit erstinstanzlich zuständigen – Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat die Verpflichtung des BND begehrt, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

  1. wie viele laufende strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
  2. wie viele und welche laufenden Anklagen gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen der Weitergabe von Geheimnissen (Geheimnisverrat) dem BND bekannt sind,
  3. welche Staatsanwaltschaften jeweils für die unter 1 und 2 genannten Verfahren zuständig sind und welche Aktenzeichen die jeweiligen Verfahren haben.

Das Eilverfahren hat nur teilweise Erfolg gehabt. Zwar hat der Antragsteller für alle Auskunftsanträge den Anordnungsgrund der Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht. Dafür reicht es aus, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Einen Anordnungsanspruch hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch nur hinsichtlich des Antrags Nr. 2 für glaubhaft erachtet. Im Übrigen hat es die Anträge abgelehnt.

Es hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der aus dem Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) hergeleitete Auskunftsanspruch gegen den BND durch die strafprozessrechtlichen Auskunftsregelungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht nicht verdrängt wird. Aufgrund des presserechtlichen Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen.

Soweit der Antrag Nr. 2 auf Auskunft darauf zielt, wie viele Strafverfahren gegen Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) und der §§ 94 ff. StGB ab Anklageerhebung, d. h. in den Stadien vom strafrechtlichen Zwischen- bis zum Hauptverfahren der Antragsgegnerin bekannt sind, hat das Bundesverwaltungsgericht keine berechtigten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater erkennen können, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Denn es ist offenkundig, dass Nachrichtendienste immer befürchten müssen, Mitarbeiter könnten ihnen anvertraute Dienstgeheimnisse verletzen, Staatsgeheimnisse verraten oder gar einer geheimdienstlichen Agententätigkeit für eine fremde Macht nachgehen. Solche Vorkommnisse sind Schicksal nahezu jeden Nachrichtendienstes und erscheinen für sich allein nicht geeignet, das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Bundesnachrichtendienstes in den Augen anderer Nachrichtendienste so weit herabzusetzen, dass eine Kooperation gefährdet erschiene. Allein die Offenbarung statistischer Angaben über die Zahl von Strafverfahren bietet keinen tauglichen Ansatz, um Schwachstellen in der Sicherheitsarchitektur des Bundesnachrichtendienstes auszumachen oder betroffene Mitarbeiter zu enttarnen. Strafverfolgungsinteressen werden auch nicht beeinträchtigt, da die betroffenen Mitarbeiter durch die Anklageschrift von dem gegen sie geführten Strafverfahren wissen.

Für alle übrigen Fragestellungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Eilverfahren nicht aufklärbare Unsicherheiten gesehen, aus denen sich möglicherweise berechtigte und überwiegende schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des BND und seiner Mitarbeiter ergeben. Denn bei der Offenlegung von Angaben zu Ermittlungsverfahren vor Anklageerhebung könnte der Untersuchungszweck auch bereits durch die Angabe rein statistischer Zahlen gefährdet werden. Dies gilt aber insbesondere hinsichtlich der über rein statistische Angaben hinausgehenden Fragestellungen des Antragstellers. Die von dem Bundesverwaltungsgericht zu treffende Abwägung ist wegen des Gewichts der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes sowie berechtigter schutzwürdiger Interessen betroffener Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes an der Vertraulichkeit zulasten des Antragstellers ausgefallen.

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EU-Konzept für Künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat ein europäisches Konzept für die künstliche Intelligenz (KI) und Steigerung der EU Wettbewerbsfähigkeit vorgelegt.

EU-Konzept für Künstliche Intelligenz

Die EU-Kommission hat am 25.04.2018 eine Mitteilung mit einem europäischen Konzept für die künstliche Intelligenz (KI) und Steigerung der EU Wettbewerbsfähigkeit vorgelegt.

Der für den digitalen Binnenmarkt zuständige Vizepräsident Andrus Ansip erklärte: „Wie die Dampfmaschine oder der elektrische Strom in der Vergangenheit ändert KI unsere Welt grundlegend. Damit sind neue Herausforderungen verbunden, die wir in Europa gemeinsam meistern müssen, damit die Vorteile der KI allen Menschen zugutekommen können. So müssen wir bis Ende 2020 mindestens 20 Mrd. Euro investieren. Die Kommission trägt ihren Teil dazu bei: Mit unserem heutigen Konzept unterstützen wir Forscherinnen und Forscher bei der Entwicklung von KI-Technologien und Anwendungen der nächsten Generation. Den Unternehmen wiederum helfen wir bei der Einführung und Anwendung.“

Die Maßnahmen bilden drei Säulen:

Erhöhung öffentlicher und privater Investitionen

  • Erhöhung der EU-Investitionen in KI-Forschung und -Entwicklung im öffentlichen und privaten Sektor bis Ende 2020 insgesamt um mindestens 20 Mrd. Euro (u.a. Horizon 2020, Europäische Fonds für strategische Investitionen (EFSI))
  • Entwicklung einer „Plattform für KI auf Abruf“, die allen Nutzern in der EU Zugang zu relevanten KI-Ressourcen verschaffen soll.

Vorbereitung auf sozioökonomische Änderungen

  • Die Veränderung der Arbeitswelt soll von den Mitgliedstaaten durch u. a. die Modernisierung der Bildungs- und Ausbildungssysteme unterstützt werden.

Gewährleistung eines geeigneten ethischen und rechtlichen Rahmens.

  • Die EU-Kommission wird bis Ende 2018 ethische Leitlinien für die KI-Entwicklung erarbeiten, die auf der Charta der Grundrechte der EU beruhen. Dabei wird sie Grundsätze wie Datenschutz und Transparenz berücksichtigen und sich auf die Arbeit der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien stützen. Sie wird dabei mit den Akteuren in einer Europäischen KI-Allianz zusammenarbeiten.
  • Um den für die meisten KI-Technologien nötigen Daten-Rohstoff sicherzustellen, schlägt die EU-Kommission Rechtsvorschriften zur Bereitstellung weiterer Daten für die Weiterverwendung (vgl. Überarbeitung der PSI-Richtlinie) und Maßnahmen zur Erleichterung des Datenaustauschs vor.
  • Die EU-Kommission kündigt an, bis Mitte 2019 eine Leitlinie zur Auslegung der Produkthaftungsrichtlinie vorlegen, um Verbrauchern und Herstellern Klarheit über ihre Rechte und Pflichten bei Produktmängeln zu verschaffen.

Auf Grundlage der von 24 Mitgliedstaaten und Norwegen am 10.04.2018 unterzeichneten Kooperationserklärung zu KI wird die EU-Kommission bis Ende 2019 mit den Mitgliedstaaten einen koordinierten Plan für KI entwickeln. Die Koordinierung der vielen Maßnahmen auch in den Mitgliedstaaten soll die führende Rolle der EU in der KI-Entwicklung trotz des harten internationalen Wettbewerbs (insb. USA und China) gewährleisten.

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Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt. So entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 11 U 153/17).

Ausritt mit freilaufendem Hund auf eigene Gefahr

OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Beschluss 11 U 153/17 vom 07.02.2018 (rkr)

Wer in Kenntnis eines freilaufenden Hundes an einem gemeinsamen Ausritt teilnimmt, kann den Hundehalter nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn sich das Pferd beim Vorbeilaufen des Hundes erschreckt, bekräftigt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 30.04.2018 veröffentlichtem Beschluss.

Der Kläger ist passionierter Reiter. Er nahm mit der Beklagten und weiteren Vereinsmitgliedern an einem Ausritt in der Umgebung von Hanau teil. Der freilaufende Hund der Beklagten begleitete die Gruppe. Eine gute Stunde nach Beginn des Ausritts rief der ebenfalls mitreitende Ehemann der Beklagten den Hund zu sich. Der Hund lief daraufhin von hinten kommend seitlich an der Reitergruppe vorbei. Als er sich neben dem klägerischen Pferd befand, erschreckte sich dieses, rannte daraufhin in einen seitlich zum Weg verlaufenden Weidezaun, scheute erneut und warf den Kläger ab.

Der Kläger begehrt nunmehr von der Beklagten Ersatz der durch die Verletzungen erlittenen Schäden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg. Dem Kläger stünden keine Ansprüche aus der sog. Tierhalterhaftung gegen die Beklagte zu, meint auch das OLG.

Einer Haftung der Beklagten stünde bereits das erhebliche Mitverschulden des Klägers entgegen. Er müsse sich in erster Linie „die eigene Tiergefahr des von ihm gerittenen Pferdes“ anrechnen lassen, betont das OLG. Der Unfall habe sich erst ereignet, als sein eigenes Pferd nach dem Scheuen in den Weidezaun gerannt, sich erneut erschreckt und den Reiter abgeworfen hatte. Außerdem habe sich der Kläger bewusst den hier zu beurteilenden Risiken ausgesetzt. Er habe in Kenntnis des freilaufenden Hundes an dem Ausritt teilgenommen, der ausschließlich „seinen eigenen Interessen“ gedient habe. Schließlich habe sich der Hund in keiner Weise gefahrträchtig verhalten, sondern sei allein an dem klägerischen Pferd – wie an den anderen Pferden auch – vorbeigelaufen. Ein eventueller Verursachungsbeitrag der Beklagten als Halterin des Hundes trete mithin vollständig hinter die vom Kläger selbst gesetzten Gefahrenmomente zurück.

Zweifelhaft sei zudem, so das OLG, ob überhaupt von einer Tiergefahr auszugehen sei. Diese äußere sich in einem „der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhalten“. Folge das Tier lediglich „der Leitung und dem Willen eines Menschen“, verursache allein der Mensch einen daraus resultierenden Schaden. Hier sei der Hund vor allem den lenkenden Rufen des Ehemanns der Beklagten gefolgt.

Unklar sei auch, ob sich das Pferd tatsächlich wegen des Hundes erschreckt habe. Allein die zeitliche Koinzidenz genüge hierfür nicht. Es könne auch nicht unterstellt werden, dass typischerweise das Vorbeilaufen eines Hundes die hier zu beurteilende Reaktion hervorrufe. Der Hund habe die Reitergruppe vielmehr über eine Stunde lang begleitet, ohne dass es zu Zwischenfällen gekommen sei. Darüber hinaus sei der Hund unmittelbar vor dem Unfall im gleichen Abstand an anderen Pferden vorbeigelaufen, die sich nicht erschreckt hätten. Unstreitig handele es sich zudem um ein hundeerfahrenes Pferd, welches auch zuvor an Ausritten mit dem freilaufenden Hund teilgenommen hatte.

Der Kläger hat nach Erhalt dieses Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Das Urteil des Landgerichts Hanau ist damit rechtskräftig.

Hinweise zur Rechtslage

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. …

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Hartz IV-Empfänger in Bremen erhalten Schülerbeförderungskosten für Gymnasiumsbesuch

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz IV-Empfängern in Bremen von der Stadtgemeinde zu übernehmen sind (Az. L 15 AS 69/15).

Hartz IV-Empfänger in Bremen erhalten Schülerbeförderungskosten für Gymnasiumsbesuch

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 30.04.2018 zum Urteil L 15 AS 69/15 vom 09.03.2018

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) – Zweigstelle Bremen – hat entschieden, dass Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz IV-Empfängern in Bremen von der Stadtgemeinde zu übernehmen sind.

Geklagt hatte ein bremischer Schüler, der im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) stand. Er besuchte seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Gymnasium, das ca. 6 km von seiner Wohnung entfernt gelegen ist. Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten hatte die Stadtgemeinde Bremen mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger eine seiner Wohnung näher gelegene, ca. 2 km entfernte, zu Fuß erreichbare Oberschule besuchen und dort ebenfalls das Abitur erlangen könne. Der Schüler, so die Behörde, müsse sich auf den Besuch der zu seiner Wohnung näher gelegenen Oberschule als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II verweisen lassen.

Das LSG ist dieser Auffassung nicht gefolgt. Es hat die Stadtgemeinde Bremen verurteilt, dem Schüler die entstandenen Schülerbeförderungskosten für den Besuch des bremischen Gymnasiums zu erstatten. Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Beklagten vorgeschlagene Oberschule nicht denselben Bildungsgang im Sinne des § 28 Abs. 4 SGB II anbiete wie das von dem Kläger gewählte Gymnasium. Es handele sich nicht um denselben Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs, wenn einerseits an einem Gymnasium nach durchgehendem Unterricht von Klasse fünf bis zwölf das Abitur erworben werden könne, andererseits auf einer Oberschule von Klasse fünf bis zehn oder in einer „Schnelläuferklasse“ nach fünf Jahren in der Regel zunächst der mittlere Schulabschluss erworben werde, um danach an einem weiteren Schulzentrum der Sekundarstufe II mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt in weiteren drei Jahren das Abitur zu absolvieren. Daher habe der Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten zu dem von ihm besuchten Gymnasium.

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