Abschaltung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV)

Nach dem Rechtsanwaltspostfach „beA“ hat die Bundesrechtsanwaltskammer am 13.04.2018 nun auch das bundesweite Rechtsanwaltsregister wegen einer Sicherheitslücke abgeschaltet.

Abschaltung des Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnisses (BRAV)

BRAK, Pressemitteilung vom 13.04.2018

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis (BRAV) vorsorglich vom Netz genommen, nach dem eine Sicherheitslücke gemeldet wurde.

Weitere Informationen ergeben sich aus anliegenden Rundschreiben des Präsidenten an die Rechtsanwaltskammern. Das BRAV wird nach Behebung der Sicherheitslücke durch den Dienstleister Atos voraussichtlich Anfang nächster Woche wieder online gestellt.

Powered by WPeMatico

Reiseportal haftet für falsche Angaben

Das OLG München hat nach einer Klage des vzbv entschieden, dass ein Reiservermittler seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen darf (Az. 29 U 2137/17).

Reiseportal haftet für falsche Angaben

vzbv klagt erfolgreich gegen Haftungsbeschränkung auf Reiseportal weg.de

vzbv, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Urteil 29 U 2137/17 des OLG München vom 15.03.2018 (nrkr)

  • Reisevermittler haftet, wenn er falsche Angaben auf seiner Internetseite zu verantworten hat.
  • Oberlandesgericht München erklärt generellen Haftungsausschluss in den Geschäftsbedingungen für unzulässig.
  • Reisevermittler muss irreführende Angaben der Reiseveranstalter, die ihm bekannt sind, korrigieren.

Ein Reiservermittler darf seine Haftung für eine falsche oder irreführende Beschreibung der Reiseleistungen auf seiner Internetseite nicht generell ausschließen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Comvel GmbH entschieden, die das Reiseportal weg.de betreibt.

„Das Gericht hat klargestellt, dass sich Vermittler nicht völlig von der Haftung für falsche Angaben freizeichnen können“, so Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wenn der Vermittler zum Beispiel aufgrund von Kundenbeschwerden weiß, dass die Hotelbeschreibung des Reiseveranstalters nicht stimmt, muss er die Angaben korrigieren. Er kann sich nicht darauf berufen, dass immer nur der Reiseveranstalter verantwortlich ist.“

Genereller Haftungsausschluss ist unzulässig

Comvel hatte in seinen Geschäftsbedingungen unter der Überschrift „Haftungsbeschränkungen“ darauf verwiesen, dass die Angaben zu den vermittelten Reiseleistungen ausschließlich auf Informationen der Leistungsträger beruhen. Sie stellten keine eigenen Zusagen des Vermittlers gegenüber dem Reiseteilnehmer dar.

Die Klausel ist nach Auffassung des OLG München so auszulegen, dass Kunden gegen den Vermittler keinerlei Schadenersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben zu den vermittelten Reisen geltend machen können. Ein solch genereller Haftungsausschluss sei mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.

Die Richter stellten klar, dass es sich bei der Vermittlung von Reisen rechtlich um eine Geschäftsbesorgung handelt, die vom Vermittler die Einhaltung von Sorgfaltspflichten erfordert. Davon kann er sich nicht mit einer Klausel in den Geschäftsbedingungen befreien. Hat er falsche Angaben auf seiner Internetseite verschuldet, muss er dem Kunden den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Das ist der Fall, wenn er Angaben eines Reiseveranstalters falsch darstellt oder Informationen wiedergibt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind.

Vermittler ist für Reiseangaben mitverantwortlich

Der vzbv begrüßt das Urteil. „Vermittlungsportale sind nur dann für die Suche und den Vergleich von Reiseangeboten nützlich, wenn sich Verbraucher auf die Angaben etwa zu Hotels, Kosten und Abflugterminen verlassen können“, so Hoppe. „Das Gericht hat deutlich gemacht, dass Vermittler dafür eine Mitverantwortung tragen.“

Powered by WPeMatico

Kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe

Abweichend vom OLG Nürnberg (Az. 14 U 2612/15) hat das OLG München entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss (Az. 3 U 3538/17).

Kein Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung einer Luftwärmepumpe

OLG München, Pressemitteilung vom 11.04.2018 zum Urteil 3 U 3538/17 vom 11.04.2018

Abweichend vom OLG Nürnberg (Az. 14 U 2612/15) hat das Oberlandesgericht München (Az. 3 U 3538/17) am 11.04.2018 entschieden, dass eine Luftwärmepumpe, die im Abstand von weniger als 3 Metern vom Nachbargrundstück aufgestellt wird, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden muss.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte betreibt auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe, die er in eine Holzhütte eingebaut hat. Diese Hütte befindet sich in einem Abstand von weniger als 3 Metern von dem Grundstück des klagenden Nachbarn. Der Kläger begehrt vom Beklagten die Beseitigung der Luftwärmepumpe.

Das Landgericht Traunstein hat den Beklagten mit erstinstanzlichem Urteil vom 01.09.2017 (Az. 1 O 1222/17) zur Beseitigung verurteilt und sich dabei maßgeblich auf die o. g. Entscheidung des OLG Nürnberg gestützt. Von der Luftwärmepumpe gehe wegen der bei ihrem Betrieb erzeugten Geräusche eine „gebäudeähnliche Wirkung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO (Bayerische Bauordnung) aus. Da es sich aber bei einer Luftwärmepumpe um kein privilegiertes Gebäude handle, dürfe sie innerhalb der Abstandsfläche von 3 Metern nicht errichtet werden.

Die Berufung des Beklagten gegen diese Entscheidung war erfolgreich. Das OLG München hat heute entschieden, dass der klagende Nachbar keinen Beseitigungsanspruch hat. Ein solcher komme zwar nach § 1004 BGB in Betracht, wenn bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Abstandsflächen verletzt würden. Unstreitig befinde sich die Luftwärmepumpe in dem nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als 3 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im vorliegenden Fall sei aber zu berücksichtigen, dass die Luftwärmepumpe „eingehaust“, d. h. in eine Holzhütte eingebaut sei, die wiederum nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert sei und die die Abstandsflächen nicht einhalten müsse. Der Senat teilt die Betrachtungsweise des OLG Nürnberg nicht, wonach der Luftwärmepumpe aufgrund der Geräuschentwicklung eine „gebäudeähnliche Wirkung“ zukomme. Denn die Luftwärmepumpe entspreche weder physikalisch noch von ihren räumlichen Ausmaßen her einem Gebäude. Anders als ein Bauwerk könne sie nicht betreten oder bewohnt werden. Allein der Umstand, dass die Luftwärmepumpe Geräusche verursache, mache sie noch nicht zu einer gebäudegleichen Anlage im Sinne der BayBO.

Das OLG München hat, da der Kläger ausdrücklich die vollständige Beseitigung der Luftwärmepumpe beantragt hat, nicht darüber entschieden, ob der Nachbar wegen der Geräuschbelästigung möglicherweise einen Unterlassungsanspruch, z. B. auf Unterlassung des Betriebs der Pumpe zur Nachtzeit, hat. Im Hinblick darauf, dass seine Entscheidung von der Entscheidung des OLG Nürnberg abweicht, hat der Senat die Revision zugelassen.

Powered by WPeMatico

Klage auf Ersatz von Frostschäden wegen Bau des Hochmoselübergangs erfolglos

Das VG Trier entschied, dass eine Winzerin keinen Anspruch auf Ersatz des Frostschadens an ihrem unterhalb des Tunneldurchbruchs zur Hochmoselbrücke befindlichen Weinberg hat (Az. 9 K 11939/17.TR).

Klage auf Ersatz von Frostschäden wegen Bau des Hochmoselübergangs erfolglos

VG Trier, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Urteil 9 K 11939/17.TR vom 04.04.2018

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Frostschadens an ihrem unterhalb des Tunneldurchbruchs zur Hochmoselbrücke befindlichen Weinberg. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2018 entschieden.

An den Reben im Weinberg der Klägerin war es im Jahr 2013 durch Erfrieren der Fruchtblüte zu dem geltend gemachten Frostschaden gekommen, während in den benachbarten Weinbergen keine entsprechenden Schäden auftraten. Infolge des Frostschadens verzeichnete die Klägerin eine Ertragsminderung. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Bundesrepublik Schadensersatz, da sie der Auffassung war, der Frostschaden sei auf die Baumaßnahme am Tunnel der Bundesstraße B 50 sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abholzung von Vegetation zurückzuführen. Hierdurch sei es im Weinberg der Klägerin zum Auftreten von Kaltluft gekommen. Die Beklagte sah diese Ursächlichkeit nicht bestätigt und lehnte die Gewährung von Schadensersatz ab. Nachdem im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Gutachten zu den meteorologischen und klimatischen Auswirkungen des Baus der B 50 eingeholt wurde, hat die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiterverfolgt.

Hierbei blieb sie jedoch erfolglos, denn das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass ihr kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung zustünde. Zwar sehe der Planfeststellungsbeschluss zum Bau der B 50 in gewissen Fällen die Gewährung von Schadensersatz vor, jedoch lägen die erforderlichen Voraussetzungen im Fall der Klägerin nicht vor. Die Schäden an ihrem Weinberg könnten nicht als straßenbaubedingte nachteilige klimatische Veränderungen angesehen werden. Vielmehr folge aus den schlüssigen Darlegungen des Sachverständigen, welcher sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, dass die Bauarbeiten an der Hochmoselbrücke keinen Einfluss auf die Kaltluftzufuhr im Weinberg der Klägerin gehabt hätten. Wahrscheinlicher sei, dass der Winterschnitt ihrer Reben in Kombination mit dem Witterungsverlauf zu dem Schaden geführt habe. Die von der Klägerin gewählte Art des Zuschnitts ihrer Reben führe nämlich dazu, dass diese früher austrieben als die der Nachbarparzellen. Hierfür spreche überdies, dass es, wenn die Ursache in den Baumaßnahmen gelegen hätte, auch in den benachbarten Weinbergen zu Schäden hätte kommen müssen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Powered by WPeMatico

Testamentarische Hoferbenbestimmung bei Verlust der Hofeigenschaft

Das OLG Hamm entschied, dass eine Hoferbenbestimmung bedeuten kann, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verliert (Az. 10 W 63/17).

Testamentarische Hoferbenbestimmung bei Verlust der Hofeigenschaft

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Beschluss 10 W 63/17 vom 21.03.2018

Eine Hoferbenbestimmung kann bedeuten, dass ein zum Hoferben bestimmter Rechtsnachfolger Alleinerbe des Erblassers werden soll, wenn der landwirtschaftliche Betrieb die Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung (HöfeO) verliert. Das hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.03.2018 entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn (Az. 40 Lw 10/16 AG Paderborn) abgeändert.

Der im Januar 2016 im Alter von 93 Jahren verstorbene Erblasser war Eigentümer eines Hofes in Hövelhof, der im Grundbuch als Hof im Sinne der HöfeO verzeichnet war. Zum Hof gehörte ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 100 ha, auf der der Erblasser vorwiegend Ackerbau betrieb. Seit den 1970er-Jahren verkaufte der Erblasser Ackerflächen, sodass zu seinem Betrieb zuletzt nur noch ca. 13 ha Ackerfläche und ca. 7,5 ha Forst gehörten. Seit dem Jahr 2000 ist die landwirtschaftliche Betriebsfläche an den heute 62 Jahre alten Antragsteller, den Sohn eines verstorbenen Vetters des Erblassers, verpachtet. Der Antragsteller ist ausgebildeter Landwirt und Inhaber eines benachbarten Hofes im Sinne der HöfeO.

Der Betrieb des Erblassers verfügte bei seinem Tode über kein Inventar mehr, die zu ihm gehörenden Gebäude hatte der Erblasser weitgehend gewerblich vermietet, die große Diele seines Wohnhauses zu einem Veranstaltungsraum umgebaut und an ein örtliches Cateringunternehmen verpachtet. Sein Lebensunterhalt bestritt der Erblasser zuletzt im Wesentlichen aus Miet- und Pachteinnahmen.

Im Jahr 2005 schloss der Erblasser mit seinen Geschwistern einen notariellen Erbvertrag, mit dem er ihnen das Miteigentum an zwei Baugrundstücken vermachte. Mit dem Antragsteller schloss der Erblasser im Jahr 2007 einen weiteren Erbvertrag, indem er den Antragsteller zum Hoferben einsetzte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Antragsteller, an den Erblasser eine monatliche Rente in Höhe von 850 Euro zu zahlen. Diese Verpflichtung erfüllte der Antragsteller bis zum Tode des Erblassers.

Nach dem Tode des Erblassers beantragte der Antragsteller das Ausstellen eines Hoffolgezeugnisses, nach welchem er mit dem im Jahr 2007 abgeschlossenen Erbvertrag zum alleinigen Hoferben berufen worden sei. Die Antragsgegnerin aus Köln ist eine von sechs Nichten und Neffen des Erblassers. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Antragsteller kein Hoferbe geworden sei, weil der Hof des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes kein Hof im Sinne der HöfeO mehr gewesen sei. Vielmehr sei der Erblasser im Wege der gesetzlichen Erbfolge von seinen Nichten und Neffen beerbt worden.

Das Landwirtschaftsgericht ist im Antrag des Antragstellers gefolgt und hat die zur Erteilung des begehrten Hoffolgezeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Es hat gemeint, dass die aus dem Grundbucheintrag folgende Vermutung dafür, dass der Hof des Erblassers nach wie vor ein Hof im Sinne der HöfeO sei, nicht widerlegt sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs durch eine endgültige Betriebsaufgabe verloren gegangen sei.

Der für Landwirtschaftssachen zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung aufgrund einer von der Antragsgegnerin erhobenen Beschwerde überprüft und abgeändert. Nach der Entscheidung des Senats vom 21.03.2018 kann dem Antragsteller kein Hoffolgezeugnis erteilt werden. Bei dem vom Erblasser hinterlassenen landwirtschaftlichen Besitz handele es sich nicht mehr um einen Hof im Sinne der HöfeO, so der Senat. Auch wenn weiterhin ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen sei, bestehe kein Hof im Sinne der HöfeO mehr, wenn die landwirtschaftliche Betriebseinheit auf Dauer aufgelöst sei. Dies sei vorliegend der Fall, denn der Erblasser habe schon im Jahr 2000 und damit einige Jahre vor Abschluss des Erbvertrages mit dem Antragsteller die Bewirtschaftung seines landwirtschaftlichen Betriebes endgültig aufgegeben. Der mit dem Antragsteller im Jahr 2007 abgeschlossene Erbvertrag, der von einem fortbestehenden Hof im Sinne der HöfeO ausgehe, lasse die Hofeigenschaft der Besitzung nicht wieder aufleben. Allerdings sei einem vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren gestellten Hilfsantrag zu folgen, nach welchem der Antragsteller das Ausstellen eines Erbscheins beantrage, der ihn nach allgemeinem Erbrecht (und nicht nach dem Sondererbrecht der HöfeO) als Alleinerben ausweise.

Die im notariellen Erbvertrag enthaltene Hoferbenbestimmung sei im vorliegenden Fall dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft im Sinne der HöfeO verloren habe. Die für die Auslegung maßgeblichen Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sprächen dafür, die Erbeinsetzung des Antragstellers auch für den Fall anzunehmen, dass der Erblasser den Wegfall der Hofeigenschaft seines Besitzes erkannt und beim Abschluss des Erbvertrages bedacht hätte. Es sei ihm darum gegangen, seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine – im Wege der gesetzlichen Erbfolge eintretende – Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplitterten. Den Nachlass habe zudem der Antragsteller erhalten sollen, mit dem eine monatliche Zahlung in Höhe von 850 Euro vereinbart worden sei. Dem Antragsteller sei daher nach allgemeinem Erbrecht ein Erbschein zu erteilen, der ihn als Alleinerben des Erblassers ausweise.

Powered by WPeMatico

Verdachtskündigung – angemessene Zeitspanne für Anhörung des Arbeitnehmers zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen erforderlich

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u. a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 398/17).

Verdachtskündigung – angemessene Zeitspanne für Anhörung des Arbeitnehmers zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen erforderlich

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Urteil 3 Sa 398/17 vom 21.03.2018 (nrkr)

Wer einem Arbeitnehmer gegenüber eine Kündigung aussprechen will, die nicht auf Tatsachen, sondern auf einem Verdacht beruht, kann dies bei u. a. hinreichend schwerem Verdacht rechtlich wirksam tun, muss aber den betroffenen Mitarbeiter vorher zu den Vorwürfen anhören. Dabei ist ihm angemessen Zeit für die Antwort einzuräumen. Setzt der Arbeitgeber dagegen eine zu kurze Frist und kündigt dem Arbeitnehmer nach deren Ablauf, ohne dass die Stellungnahme des Betroffenen vorliegt, so ist die Kündigung als Verdachtskündigung rechtsunwirksam. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21. März 2018, 3 Sa 398/17).

Der als Entwicklungsingenieur beschäftigte Kläger stritt sich mit seiner Arbeitgeberin, der Beklagten, schon mehrfach bis vor das Landesarbeitsgericht über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Im vom Landesarbeitsgericht nunmehr entschiedenen Fall ging es neben einer Versetzung und einer Änderungskündigung um eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. August 2016, die u. a. mit dem Verdacht von Straftaten begründet wurde. Im Zuge der im Rechtsstreit ebenfalls streitigen Versetzung des Klägers aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst erhielt der Kläger von der Beklagten im Juni 2016 ein Laptop ausgehändigt. Er war seitdem durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Kläger größere Datenmengen über das Laptop heruntergeladen hatte, verlangte die Beklagte das Laptop heraus. Am 3. August 2016 übersandte der Kläger der Beklagten ein anderes Laptop. Ob dies versehentlich erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls gab die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 4. August 2016, in dessen Briefkasten frühestens am Abend eingegangen, Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016, 13:00 Uhr. Als die Frist verstrichen war, brachte die Beklagte die außerordentliche Verdachtskündigung auf den Weg.

Das Landesarbeitsgericht hält – angesichts des Umstands, dass sich die Parteien bereits anderweitig in vertraglichen und auch gerichtlichen Auseinandersetzungen befanden, in welchen sich der Kläger stets anwaltlich vertreten ließ – die Stellungnahmefrist von nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen bis Montagmittag für in jeder Hinsicht unangemessen kurz. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte das Anhörungsschreiben nicht zugleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers – ggf. auch per Fax – zusandte. Außerdem wusste sie, dass der Kläger arbeitsunfähig krank war. Sie musste somit damit rechnen, dass sich dieser gerade nicht durchgängig zu Hause aufhält.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden

Das BVerfG entschied, dass ein Beschwerdeführer, der sich sofort mit einem Eilantrag an das Gericht wendet, ohne zuvor den Versuch zu unternehmen, unmittelbar bei der Behörde die Korrektur des Verwaltungsaktes zu erreichen, selbst seine Kosten für das sozialgerichtliche Verfahren tragen muss (Az. 1 BvR 300/18).

Fehlendes Bemühen um Terminsverlegung kann in Kostenentscheidung berücksichtigt werden

BVerfG, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Beschluss 1 BvR 300/18 vom 14.03.2018

Mit am 13.04.2018 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen eine sozialgerichtliche Kostenentscheidung nach Erledigung nicht zur Entscheidung angenommen. Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass die zu seinen Lasten erfolgte Kostenentscheidung unter Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG ergangen ist und ihn daher in seinen Grundrechten verletzt hat.

Sachverhalt

Die Antragsgegnerin, die Bundesagentur für Arbeit, lud den Beschwerdeführer zu einem Meldetermin, an dem der Beschwerdeführer wegen seiner bis dahin noch bestehenden beruflichen Verpflichtung verhindert war. Ohne sich zuvor telefonisch bei der Antragsgegnerin um eine Verlegung zu bemühen, legte der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt Widerspruch gegen den Termin ein und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die Antragsgegnerin verlegte den Termin umgehend. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt und beantragte die Erstattung seiner Kosten.

Das Sozialgericht entschied, dass der Beschwerdeführer seine Kosten selbst zu tragen habe. Seine dagegen gerichtete Anhörungsrüge blieb erfolglos. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Der Beschwerdeführer hat eine mögliche Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht ausreichend dargelegt.

Die Kostenentscheidung des § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG steht im richterlichen Ermessen. Die vorliegend getroffene richterliche Entscheidung – keine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin – ist weder von sachfremden Erwägungen getragen noch gänzlich unvertretbar. Dies wäre aber die Voraussetzung für eine Verletzung des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG. Unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin durch ihre Terminsbestimmung den gerichtlichen Antrag erst veranlasst hat, käme zwar auch eine Kostenentscheidung nach dem Verursacherprinzip und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht.

In vertretbarer Weise hat das Sozialgericht seiner Entscheidung aber zugrunde gelegt, dass es nach den Umständen des Einzelfalls nahelag, dass auch ein einfaches außergerichtliches Bemühen um eine Terminsverlegung voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hat jedoch weder selbst noch durch seinen Anwalt den Versuch unternommen, formlos mit der Antragsgegnerin Kontakt aufzunehmen. So hätte geklärt werden können, ob der Behörde ein Versehen unterlaufen ist, etwa weil sie übersehen hat, dass er wegen seiner beruflichen Verpflichtungen am Meldetermin verhindert war. Vielmehr hat der Beschwerdeführer direkt einen gerichtlichen Antrag gestellt, wobei die damit verbundene Bindung von Ressourcen und Kostenfolge mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht notwendig gewesen wäre.

Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass vor einem gerichtlichen Antrag grundsätzlich keine förmliche Entscheidung der Ausgangsbehörde eingeholt werden muss. Aus der Begründung der Kostenentscheidung geht allerdings hervor, dass das Sozialgericht zwischen der Notwendigkeit einer solchen behördlichen Entscheidung und dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis unterschieden hat. Letzteres kann fehlen, wenn es naheliegt, dass die Behörde zu einer unverzüglichen Korrektur bereit ist.

Powered by WPeMatico

Wohnen in Augsburg statt in München kein Vermögensschaden

Mit der Vereinbarung einer erheblichen Abstandssumme für die Rückgabe einer Mietwohnung kann ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche bei nur vorgetäuschtem Eigenbedarf erklärt worden sein. So entschied das AG München (Az. 432 C 1222/18).

Wohnen in Augsburg statt in München kein Vermögensschaden

AG München, Pressemitteilung vom 13.04.2018 zum Urteil 432 C 1222/18 vom 29.03.2018 (nrkr)

Mit der Vereinbarung einer erheblichen Abstandssumme für die Rückgabe einer Mietwohnung kann ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche bei nur vorgetäuschtem Eigenbedarf erklärt worden sein.

Das Amtsgericht München wies am 29.03.2018 die Klage des nunmehr in Augsburg lebenden Ehepaares auf Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs in Höhe von 125.640 Euro gegen ihren letzten Münchner Vermieter ab.

Die Kläger mieteten ab Mitte 1987 eine 3,5-Zimmer-Wohnung von 97 m² in München-Biederstein gegen Zahlung von zuletzt 913 Euro kalt. Laut Mietvertrag waren Mietsteigerungen nur bei Inflationszunahme zulässig.

Mit dem durch Wohnungskauf im Januar 2016 in den Mietvertrag eingetretenen neuen Vermieter schlossen die Kläger im März 2016 eine „Vereinbarung über die Aufhebung und Beendigung des Mietverhältnisses“, in der ihnen eine Sofortzahlung von 15.000 Euro zugesprochen wurde, die sie verzinslich an den beklagten Vermieter zurückzahlen hätten müssen, wenn sie über den 31.12.2016 in der Wohnung geblieben wären. Für frühere Rückgabezeitpunkte war eine Erhöhung der Abstandszahlung auf max. 24.500 Euro vereinbart. Nach Übergabe der Wohnung am 29.11.2016 erhielten die Kläger weitere 6.000 Euro. Anfang 2017 verkaufte der Beklagte die nun unvermietete Wohnung wieder.

Die nun in Augsburg bei einer Miete von 950 Euro wohnenden Kläger fochten ihre Zustimmung zur Vereinbarung nachfolgend an. Sie begründeten dies damit, dass der Beklagte in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf „Eigenbedarf angemeldet“ habe, da sein Vater zurück nach München ziehen wolle. Der Schadensersatz errechne sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung in München von 2.135 Euro, abzüglich der erhaltenen Abstandszahlung.

Der Beklagte behauptet, die Kläger hätten das Mietverhältnis aus freien Stücken beendet. Es sei kein Eigenbedarf vorgetäuscht worden. Es sei zwar darüber geredet worden, dass der Vater des Beklagten ggf. nach München zurückziehen wolle. Der Beklagte habe aber keinesfalls eine Eigenbedarfskündigung für den Fall angekündigt, dass keine Vereinbarung zustande kommt.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab dem Beklagten Recht.

In die Vereinbarung sei der Wille der Parteien hineinzulesen, damit alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Meidung künftigen Streits etwa auch auf Ansprüche aus eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten. Zwar sei angesichts des gegenwärtigen Mietmarktes und der mieterfreundlichen Vertragsbedingungen eine erhöhte Bereitschaft des Vermieters zu Abstandszahlungen anzunehmen, um die Wohnung unvermietet weiterverkaufen zu können. Andererseits sei eine Abstandszahlung in Höhe von über 17 Monatsmieten mit großteiliger Sofortzahlung durchaus namhaft. Darüber hinaus habe der beklagte Vermieter auf Schönheitsreparaturen verzichtet und sich zur Kautionsrückzahlung binnen nur 4 Wochen verpflichtet.

Die Mieter hätten bei widerstreitenden Angaben eine konkret vorgetäuschte Eigenbedarfskündigung mangels neutraler Zeugen oder anderer Beweismittel nicht nachgewiesen.

Ein berücksichtigungsfähiger Schaden sei nicht vorgetragen worden. Allenfalls seien „…Umzugskosten, ein etwaiger Mietdifferenzschaden zwischen der bisherigen/früheren Miete und der nunmehrigen Miete (nach Umzug) sowie die Prozesskosten eines vorangegangenen Räumungsprozesses erstattungsfähig. (…) Soweit die Klagepartei meint, dass der Umstand, in München wohnhaft zu sein, einem Vermögenswert nahe komme, kann dem – jedenfalls in schadensrechtlicher Hinsicht – nicht gefolgt werden.

Es besteht auch keine Grundlage dafür, die Annahme eines Schadens (…) darauf zu stützen, dass die bisherige Miete eines gekündigten/beendeten Mietverhältnisses der behaupteten Neuvermietungsmiete für ein vergleichbares Objekt gegenübergestellt wird. Denn insoweit realisiert sich auf der Seite eines Mieters per se kein erkennbarer Schaden im Sinn eines Vermögensabflusses. Es bedarf daher keiner näheren Begründung, dass die ortsübliche Miete für ein vergleichbares Objekt – zumal unter Berücksichtigung des Münchener Mietspiegels 2017 – nicht bei 2.135 Euro (bei einer Wohnungsgröße von 97 m² entspräche dies einer Miete von 22,00 Euro/m²…) liegen wird.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Powered by WPeMatico

Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

Auch bei einem Chemieunternehmen rechtfertigt die Verurteilung eines Mitarbeiters wegen einer versuchten Sprengstofftat in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 11 Sa 319/17).

Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 12.04.2018 zum Urteil 11 Sa 319/17 vom 12.04.2018

Der Kläger war seit 1991 bei der Beklagten, einem Chemieunternehmen, im Labor beschäftigt. Er arbeitete dort im Bereich der Qualitätsanalyse und war im Wesentlichen mit der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten befasst. Am 02.08.2016 wurden in seiner Wohnung von der Polizei 1,5 Kilogramm chemischer Stoffmischungen gefunden, die von dieser als gefährlich bewertet wurden. In der Wohnung befand sich zudem ein Kilogramm eines Betäubungsmittels. Am 13.08.2016 wurde der Kläger wegen des Versuchs eines Sprengstoffvergehens aus April 2016 verurteilt. Die Beklagte erfuhr durch Presseberichte von diesen Vorfällen. Nach Anhörung des Klägers kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 01.09.2016 fristlos. Nachfolgend kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis am 26.05.2017 zum 31.12.2017 ordentlich.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesarbeitsgericht war nur die fristlose Kündigung, gegen die der Kläger sich mit seiner Kündigungsschutzklage wehrt. Diese hatte anders als vor dem Arbeitsgericht vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens waren nicht gegeben. Allerdings kann auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn diese die Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: die Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb.

In Anwendung dieser Grundsätze erwies sich die fristlose Kündigung als unwirksam. Zwar hatte der Kläger bei der Beklagten Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese wurden bei seiner eigentlichen Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse aber nicht verwandt. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis seit 1991 bestanden hatte. Auch wenn sich das Unternehmen der Beklagten in einem Chemiepark befindet, der generell von der Beklagten als sicherheitsrelevant eingestuft wird, rechtfertigen die außerdienstlichen Vorwürfe gegenüber dem Kläger in Ansehung seiner konkreten Arbeitsaufgabe, der Stellung im Betrieb und der langen Betriebszugehörigkeit keine fristlose Kündigung. Über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung hatte die erkennende Kammer nicht zu entscheiden. Im Hinblick auf diese hat sie dem weiteren Begehren des Klägers auf tatsächliche Weiterbeschäftigung nicht entsprochen.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Powered by WPeMatico

Einigung zu Europass macht Lebenslauf und Berufsabschlüsse im Ausland leichter verständlich

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf den EU-Kommissionsvorschlag eines überarbeiteten Rahmenkonzepts zur Transparenz von Qualifikationen (Europass) geeinigt.

Einigung zu Europass macht Lebenslauf und Berufsabschlüsse im Ausland leichter verständlich

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 12.04.2018

Mit dem Europass lässt sich in wenigen Schritten einen Lebenslauf erstellen, der auch im Ausland verstanden wird. Künftig können Qualifikationen und Kompetenzen über das überarbeitete Europass-Konzept noch besser sichtbar gemacht werden. Marianne Thyssen, EU-Kommissarin für Beschäftigung, Soziales, Qualifikationen und Arbeitskräftemobilität, hat am 12.04.2018 die Einigung der Mitgliedstaaten zum Kommissionsvorschlag eines überarbeiteten Rahmenkonzepts zur Transparenz von Qualifikationen (Europass) begrüßt. In Deutschland ist besonders der Europass Mobilität zum Nachweis von Lernaufenthalten im Ausland beliebt und wird rege genutzt: bis März 2018 wurden bereits 250.000 Europass-Mobilitätsnachweise beantragt. Damit ist Deutschland Spitzenreiter in Europa.

Marianne Thyssen sagte: „Der Europass ist seit über einem Jahrzehnt ein wichtiges Instrument, um Kompetenzen und Qualifikationen verständlich zu machen und besser darüber zu kommunizieren. Als Bindeglied zwischen der Arbeitswelt und dem Bildungsbereich spielt er eine entscheidende Rolle. Pro Tag verzeichnet das Europass-Portal über 55.000 Besucher, und seit 2004 wurden über 100 Millionen Europass-Lebensläufe heruntergeladen.“

Nachdem der Kommissionsvorschlag zur Modernisierung von Europass am 12.04.2018 gebilligt wurde, bietet der Rahmen nunmehr ein E-Portfolio für die Speicherung und den Austausch von Informationen, Instrumente für die Selbstbewertung der Kompetenzen sowie Instrumente für die Beschreibung der in formellen und informellen Lernprozessen erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen.

Erstmals wird Europass auch Informationen zur Unterstützung der Karriereplanung anbieten, u. a. zu Trends und Anforderungen des Arbeitsmarkts sowie zu Beratungs- und Weiterbildungsangeboten in ganz Europa.

„Die Kommission freut sich bereits darauf, den Europass-Rahmen in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den einschlägigen Interessenträgern in die Tat umzusetzen und so in eine neue Ära einzutreten. Ich möchte mich bei allen Beteiligten für das Engagement bedanken, mit dem sie sich für eine Verbesserung der Instrumente und Dienste eingesetzt haben, die wir unseren Bürgerinnen und Bürgern im Bereich ‚Kompetenzen und Qualifikationen‘ anbieten können“, so Kommissarin Thyssen weiter.

Der Europass Mobilität sorgt zum Beispiel seit 2005 dafür, dass diejenigen, die eine Lernerfahrung im europäischen Ausland gemacht haben, diese auch entsprechend nachweisen können. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Praktikum, einen Abschnitt der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder ein Auslandssemester im Studium handelt. 2018 wurde die 250.000er Marke geknackt. Diese hohe Zahl von beantragten Europass Mobilitätsnachweisen ist auch ein Indiz für die hohe Anerkennung, die das Dokument in Deutschland genießt.

Mit dem Erreichen der neuen Marke setzt sich die Erfolgsgeschichte des Europass Mobilität in Deutschland fort. Waren bis April 2016 bereits 200.000 Dokumente beantragt worden, so gab es in den letzten beiden Jahren noch einmal einen gewaltigen Schub. Ein Grund für die Entwicklung ist, dass der Weg zum Europass Mobilität einfach ist und immer mehr Anwenderinnen und Anwender von den Vorteilen des Dokuments überzeugt sind. Ausstellende Institutionen können den Europass Mobilität problemlos über eine bedienerfreundliche Datenbank beantragen.

Mit der am 12.04.2018 erzielten Einigung konnte die Kommission alle zehn Maßnahmen umsetzen, die in der europäischen Kompetenzagenda vom Juni 2016 festgelegt worden waren.

Der neue Europass baut auf dem erfolgreichen Konzept – einfach zu verwendende Instrumente, die den Menschen dabei helfen, ihre Kompetenzen und Qualifikationen in allen Amtssprachen der EU darzustellen – auf. Künftig wird der Europass Folgendes umfassen: ein verbessertes Tool zur Erstellung von Lebensläufen und Kompetenzprofilen, kostenlose Selbstbewertungsinstrumente zur Beurteilung der eigenen Kompetenzen, maßgeschneiderte Informationen über Lernangebote in ganz Europa, Informationen und Unterstützung für die Anerkennung von Qualifikationen sowie aufbereitete Informationen darüber, welche Kompetenzen am meisten auf dem Arbeitsmarkt gefragt sind und wo dies der Fall ist.

In jedem Land der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums koordiniert ein Nationales Europass-Zentrum sämtliche Aktivitäten in Verbindung mit den Europass-Dokumenten. Das Nationale Europass-Zentrum ist die erste Anlaufstelle für alle Personen und Organisationen, die den Europass nutzen oder mehr über ihn erfahren möchten. In Deutschland ist das Nationale Europass Center in der Nationalen Agentur Bildung für Europa beim Bundesinstitut für Berufsbildung angesiedelt.

Hintergrund

Im Oktober 2016 legte die Kommission als eine der zehn Maßnahmen im Rahmen der Kompetenzagenda für Europa einen Vorschlag zur Überarbeitung der Europass-Entscheidung von 2004 vor. Der am 12.04.2018 gebilligte Beschluss beruht auf dem Vorschlag der Kommission vom Oktober 2016, in den die Rückmeldungen sowie Konsultations- und andere wichtige Beiträge der Mitgliedstaaten, der Sozialpartner und anderer Interessenträger eingeflossen waren.

Powered by WPeMatico