Illegale Abschalteinrichtungen in der Abgasreinigung
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2018
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Recht
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.03.2018
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OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 13.03.2018 zum Urteil 16 A 906/11 vom 13.03.2018
Der Kläger war zwischen 1970 und 2008 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz in Form der Sammlung und Auswertung von Informationen in einer Personenakte beobachtet worden. Die Beklagte hatte dies im gerichtlichen Verfahren damit begründet, dass während des gesamten Beobachtungszeitraums tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers bzw. die Unterstützung solcher Bestrebungen vorgelegen hätten. Diese hätten sich aus dessen Tätigkeit für den Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB, später: Sozialistischer Hochschulbund) Anfang der 1970er Jahre, seine Redaktionsmitgliedschaft in der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift „Geheim“ von 1986 bis 1999 und deren spätere publizistische Unterstützung, sowie der Unterstützung der DKP und weiterer DKP-naher Organisationen, insbesondere durch journalistisches Eintreten für deren (Teil-)Ziele und die Tätigkeit als Referent auf entsprechenden Veranstaltungen ergeben. Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 16. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme komme es darauf an, ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift „Geheim“ angehört bzw. diese Personenzusammenschlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entscheidungsrelevanten Zeitraum verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgegangen seien. Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP bzw. DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, so fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.
Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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EU-Kommission, Mitteilung vom 19.03.2018
„Unsere Absicht ist es, so schnell wie möglich voranzukommen und, sobald mir das Mandat durch die Leitlinien des Europäischen Rates erteilt wurde, mit allen Themen der künftigen Beziehungen parallel zu beginnen. Und ich glaube sogar, dass es möglich ist, dass wir uns in diesem Zeitraum auf eine ehrgeizige künftige Partnerschaft im Bereich der Außenpolitik und der äußeren Sicherheit einigen können“, sagte Barnier weiter.
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LAG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 19.03.2018 zum Urteil 6 Sa 983/16 vom 22.12.2017
Der am 21.11.1957 geborene Kläger war vom 02.03.1973 bis zum 30.09.2005 bei der Firma, der Beklagten zu 2 beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hatte er eine Anwartschaft auf Betriebsrente gegenüber der Pensionskasse der Firma (Beklagte zu 2) und gegenüber der Firma erworben. Auf seinen Antrag und nachfolgenden Widerspruch bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2015 rückwirkend zum 01.02.2013 eine gesetzliche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Am 23.11.2015 beantragte der Kläger bei der Pensionskasse und der Firma Betriebsrente. Diese wurden ihm ab dem 01.11.2015 mit 540,80 Euro brutto monatlich (Pensionskassenrente) und 119,32 Euro brutto monatlich (Firmenleistung) bewilligt. Eine rückwirkende Leistung lehnten die Beklagten ab.
Auf seine Klage hin hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.10.2015 insgesamt 21.783,96 Euro brutto an Betriebsrente (33 x 540,80 + 33 x 119,32) zugesprochen. Grundsätzlich sei es zwar zulässig, bei vorzeitig ausgeschiedenen Mitarbeitern für die Gewährung der Betriebsrente ein Antragserfordernis vorzusehen. Die Regelungen in § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB, wonach bei der Antragstellung Nachweise vorzulegen sind und zugleich die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werde, benachteiligen die Arbeitnehmer indes unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Formulierung von § 5 Nr. 3 AVB als Mussvorschrift schließt eine Antragstellung ohne Nachweise aus. Dies ist unangemessen. So besteht selbst dann kein Anspruch auf Betriebsrente wegen Erwerbsminderung, wenn der Rentenversicherungsträger und/oder ein Amts- bzw. Werksarzt zunächst zu Unrecht das Vorliegen einer Erwerbsminderung verneint haben. Der Beginn der Bezugsberechtigung wird damit davon abhängig gemacht, wie zügig und sorgfältig ein Sachbearbeiter bei der Rentenversicherung bzw. ein Amts- oder Werksarzt im konkreten Fall arbeitet.
Diesem Nachteil stehen keine schützenswerten Interessen der Pensionskasse entgegen. Zwar hat die Pensionskasse ein berechtigtes Interesse daran, nur bei nachgewiesener Erwerbsminderung Leistungen zu erbringen. Ausreichend ist es aber, ein Antragserfordernis vorzusehen, ohne dies zugleich mit der Vorlage von Nachweisen zu verbinden. Ab dem Zeitpunkt des einfachen Antrags können Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden. Aufgrund der unangemessenen Benachteiligung i. S. v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind § 5 Nrn. 3 und 4 Satz 2 zweiter Spiegelstrich AVB – jedenfalls bezogen auf die Erwerbsminderungsrente – unwirksam. Der Kläger konnte die Betriebsrente rückwirkend verlangen. Für die Firmenleistung galt nichts anderes.
Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.
„§ 5 Leistungen der Kasse
1. Die Kasse gewährt Mitgliedsrenten (§ 6, § 14 Nr. 3 und 4), Hinterbliebenenrenten (§ 8, § 14 Nr. 5, § 15 Nr. 7) und Beitragsrückerstattung (§ 10).
2. …
3. Die Leistungen sind von der oder dem Bezugsberechtigten oder der Firma unter Vorlage der vom Vorstand verlangten Nachweise schriftlich bei der Kasse zu beantragen.
4. Die Rentenleistungen werden in Euro monatlich nachträglich unbar erbracht. Sie beginnen nach Eintritt des Versorgungsfalles
Als vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer ist der Kläger außerordentliches Mitglied der Pensionskasse, für den § 5 Nr. 4 zweiter Spiegelstrich gilt.
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OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 19.03.2018 zum Beschluss 1 B 11809/17.OVG vom 02.03.2018
Im November 2016 erteilte der Westerwaldkreis der Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma die für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 149 m im Gebiet von Hahn am See (eine Anlage) und Elbingen (zwei Anlagen). Der Antragsteller erhob Widerspruch gegen die Genehmigung und stellte beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit der Begründung ab, der Widerspruch habe voraussichtlich keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller von unzulässigen Schallimmissionen, einem unzumutbaren Schattenwurf sowie einer bedrängenden Wirkung der Anlagen ausgehe, eine Eigentumsbeeinträchtigung befürchte sowie den Denkmalschutz seines Anwesens gefährdet sehe, dringe er mit seinen Einwendungen nicht durch. Seiner Behauptung, der Westerwaldkreis habe überdies die ihm obliegende Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung verletzt, könne im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend nachgegangen werden. Es lägen jedoch keine offensichtlichen und einer zügigen Nachholung entgegenstehenden Mängel vor.
Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück. Mit dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt sei, würden allein Verfahrensfehler bei der Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG – geltend gemacht, die eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten. Ein Verfahrensfehler, der zu einem Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führe, liege nicht vor. Der Westerwaldkreis habe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Umweltverträglichkeitsprüfung mit einer förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt, die den Angriffen des Antragstellers standhalte.
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OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil 3 A 556/17 vom 16.03.2018
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat einem Sportschützen die ihm zuvor erteilte Waffenbesitzkarte entzogen, weil er mit seinen Aktivitäten und Funktionen in der Partei die gegen die verfassungsgerichtliche Ordnung gerichteten Bestrebungen der NPD unterstützt habe.
Der gegen den Bescheid des Landkreises gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht Dresden mit Urteil vom 23. Juni 2016 – 4 K 286/16 – stattgegeben, da das Waffengesetz für Parteien eine Sondervorschrift enthalte, nach der die Unzuverlässigkeit wegen einer Parteimitgliedschaft nur angenommen werden könne, wenn die Verfassungswidrigkeit der Partei vom Bundesverfassungsgericht festgestellt worden sei.
Der 3. Senat hat im Berufungsverfahren aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.03.2018 entschieden, dass eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch anzunehmen ist, wenn der Kläger Mandatsträger einer verfassungsfeindlichen Partei ist und verfassungsfeindliche Bestrebungen dieser Partei aktiv unterstützt, selbst wenn diese Partei vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten ist.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger kann binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils die Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
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OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil 1 KN 4/15 vom 15.03.2018
Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass – insbesondere – die Regelungen zum Ausgleich der mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriffe in die Natur und die mit dem Plan verbundene Lärmproblematik unzureichend sind. Die Stadt hatte zum Lärm nur Verkehrsbewegungen vom und zum Plangebiet berücksichtigt. Demgegenüber hätte genauer geprüft werden müssen, ob und inwieweit auch Durchgangs- und Schleichverkehr bzw. (gewerblicher) Lkw-Verkehr durch die „Parkstadt“ verlaufen wird. Zum naturschutzrechtlichen Ausgleich sind im Bebauungsplan (in relativ geringem Ausmaß) zu „kleine“ Flächen festgesetzt worden.
Die genannten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans.
Die Stadt wird nunmehr zu prüfen haben, in welcher Weise die aufgezeigten Mängel in einem ergänzenden Verfahren, das auch eine erneute Abwägung und einen neuen Satzungsbeschluss zu dem Bebauungsplan erfordert, behoben werden können. Die vom Antragsteller – weiter – erhobenen Rügen, insbesondere zur Rodung von Waldbeständen und zu verbotenen Beeinträchtigungen europarechtlich geschützter Tierarten, hatten demgegenüber keinen Erfolg.
Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
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VG Trier, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil 7 K 11079/17.TR vom 06.03.2018
Dem Verfahren lag ein langjähriger Streit zwischen der Gemeinde Lampaden und der Kreisverwaltung Trier-Saarburg zugrunde. Nachdem sein Rechnungsprüfungsausschuss im März 2015 empfohlen hatte, die Jahresabschlüsse zu den Jahren 2011 und 2012 festzustellen sowie die Entlastung zu erteilen, lehnte der Lampadener Gemeinderat dies im Mai 2015 mehrheitlich ab. Zur Begründung berief er sich insbesondere auf Fristverstöße bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse sowie verbleibende Streitigkeiten hinsichtlich des Zahlenwerkes. Obschon der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kell am See den entsprechenden Gemeinderatsbeschluss aussetzte und die Kreisverwaltung Trier-Saarburg mitteilte, dass ihrer Auffassung nach keine zureichenden Gründe für die Entscheidung des Gemeinderates vorlägen, beschloss dieser im Februar 2016 sowie im Mai 2016 jeweils mehrheitlich, bei seiner Beschlussfassung zu verbleiben.
Infolgedessen erließ die Kreisverwaltung im Oktober 2016 eine aufsichtsbehördliche Anordnung, mit welcher sie die betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse beanstandete und den Gemeinderat aufforderte, die Beschlüsse aufzuheben sowie unter Beachtung der ihm gesetzlich obliegenden Pflichten erneut über die Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 zu entscheiden sowie den Bürgermeister, Ortsbürgermeister und die Beigeordneten für die betreffenden Jahre zu entlasten. Hiergegen hat die Gemeinde Lampaden sich im vorliegenden Klageverfahren gewandt und geltend gemacht, die Anordnung verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht.
Das Gericht hat nunmehr die Richtigkeit der aufsichtsbehördlichen Anordnung bestätigt. Die Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses zur Feststellung der Jahresabschlüsse und Erteilung der Entlastung indiziere, dass die Jahresabschlüsse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein zutreffendes Bild der gemeindlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergäben und Bedenken an einer ordnungsgemäßen Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung nicht bestünden. Diese Indizwirkung habe die Klägerin nicht widerlegt, denn es fehle an verifizierbaren Anhaltspunkten für Unrichtigkeiten der Jahresabschlüsse und Fehler bei der Haushaltsführung. Die Fristverstöße bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse seien in diesem Zusammenhang unerheblich, da es sich nicht um Ausschlussfristen handele. Auch seien Fehler im Zahlenwerk nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen verkenne die Klägerin, dass die Entscheidung über die Feststellung der Jahresabschlüsse und Erteilung der Entlastung nicht zur nachträglichen Korrektur politischer Entscheidungen dienen könne.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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VG Berlin, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil VG 19 K 444.17 vom 19.02.2018
Die Klägerin ist Eigentümerin des Berliner Fernsehturms, dem höchsten Gebäude Deutschlands. Der Turm ist Teil einer denkmalgeschützten Anlage; er wurde in der Vergangenheit immer wieder aus verschiedenen Anlässen mit entsprechender denkmalrechtlicher Genehmigung des zuständigen Bezirksamts Mitte von Berlin illuminiert. Für das Vorhaben, den Turm am 28. März 2017 aus Anlass der Umstellung des TV-Sendestandards DVV-T auf DVB-T2 für vier Stunden grün zu beleuchten, wurde die Genehmigung indes versagt. Zur Begründung führte das Bezirksamt seinerzeit an, eine derartige Beleuchtung sei mit dem Status als Denkmal nicht vereinbar. Das geplante Vorhaben stelle eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals dar, weil es aufdringlich wirke und sich optisch in den Vordergrund dränge. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, die Entscheidung müsse überprüft werden können, weil die Behörde Anträge nunmehr regelmäßig grundsätzlich ablehne. Verneine man hier die Wiederholungsgefahr, bestünde eine Rechtsschutzlücke, da sie Beleuchtungsanfragen von Werbekunden etc. stets kurzfristig erreichten und Rechtsschutz dann nicht rechtzeitig zu erlangen sei.
Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage schon als unzulässig ab. Es fehle der Klägerin am Interesse, die Rechtswidrigkeit der denkmalrechtlichen Entscheidung des Bezirksamts nachträglich feststellen zu lassen. Denn es fehle an der hierfür erforderlichen Wiederholungsgefahr. Diese setze voraus, dass einer zukünftigen behördlichen Entscheidung in den wesentlichen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde lägen. Das sei hier nicht allein deshalb der Fall, weil die Klägerin den Turm auch zukünftig aus anderen Anlässen beleuchten wolle. Das denkmalrechtliche Genehmigungsverfahren sei nämlich durch eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt. Bei der Prüfung, ob Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden, sei stets eine Abwägung der Denkmalschutzinteressen mit den gegenläufigen privaten Interessen und öffentlichen Interessen vorzunehmen. Welches Gewicht welcher Position im Einzelnen zukomme, beeinflusse dabei in besonderer Weise die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dabei spiele insbesondere die Frage eine Rolle, welchem Zweck das Vorhaben diene, so dass die Aussagen im Rahmen der von der Klägerin begehrten Feststellung nicht verallgemeinerungsfähig seien.
Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.
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VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 16.03.2018 zum Urteil 1 A 48/17 vom 15.03.2018
Der Kläger hatte bei der Kreistagswahl 2016 für die CDU kandidiert und war im Wahlkreis Goslar Nord gewählt worden. Der Landkreis stellte unter Berufung auf das Niedersächsische Kommunalverfassungsgesetz fest, dass die Wahl des Klägers als abgelehnt gelte und sein Sitz im Kreistag auf die nächstberufene Ersatzperson übergehe. Das Gesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen nicht Abgeordnete des Kreistages sein dürfen, darunter auch hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von Gemeinden, die dem Landkreis angehören (§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 Nds. Kommunalverfassungsgesetz). Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Landkreises Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, die gesetzliche Regelung beschränke das Wahlrecht und verstoße damit gegen die Verfassung.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Regelung im Kommunalverfassungsgesetz sei mit dem Grundgesetz und der Niedersächsischen Verfassung vereinbar. Sie greife zwar in das sog. passive Wahlrecht des Klägers ein, also in sein Recht, gewählt zu werden. Die für solche Eingriffe nach der Verfassung geltenden Grenzen halte das Gesetz aber ein. Es verfolge den legitimen Zweck, bei der Arbeit im Kreistag Interessenkonflikte zwischen dem Bürgermeisteramt und dem Kreistagsmandat zu verhindern. Zu den möglichen Interessenkonflikten zeigen die Richterinnen und Richter eine Reihe von Beispielen auf. Vor allem weisen sie auf die Aufgabenverteilung zwischen Gemeinden und Kreisen hin, auf die der Kreistag nach dem Kommunalrecht maßgeblich Einfluss nehmen könne. Außerdem entscheide der Kreistag beispielsweise über die Kreisumlage, die von den kreisangehörigen Gemeinden an den Kreis zu zahlen ist, „soweit die anderen Erträge seinen Bedarf nicht decken“.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen die Berufung zugelassen. Über eine Berufung hätte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden.
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