Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett

Laut SG Detmold besteht ein Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett, wenn dies in der pflegerischen Situation des Klägers begründet ist (Az. S 18 P 121/16).

Anspruch auf Übernahme höherer Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett

SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Urteil S 18 P 121/16 vom 28.09.2017 (rkr)

Mit seiner Klage hatte ein Pflegeversicherter Erfolg, der die Übernahme der Kosten für ein leihweise beschafftes Pflegebett i. H. v. 480 Euro begehrte. Diese waren ihm zuvor von der Pflegekasse mit der Begründung verweigert worden, dass er bereits über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens im Ehebett verfüge und Hilfsmittel nur in einfacher Stückzahl gewährt werden könnten. Eine erneute Versorgung komme erst in Betracht, wenn das vorhandene Hilfsmittel aufgrund technischer Mängel nicht mehr genutzt werden könne.Dem folgte das Sozialgericht Detmold unter Berücksichtigung der besonderen Situation des Klägers nicht. Dieser verfügte zwar nach Anerkennung der Pflegestufe 2 über ein entsprechendes Hilfsmittel in Form eines Einlegerahmens für das Ehebett im Obergeschoss seiner Wohnung. Aufgrund eines Sturzes und einer Fraktur des rechten Sprunggelenkes war er aber vorübergehend nicht in der Lage, den Treppenlift zu nutzen, um damit das Ehebett im Obergeschoss zu erreichen. Aus diesem Grund war er auf ein Pflegebett im Erdgeschoss angewiesen. Die geltend gemachte Versorgung mit einem weiteren Pflegebett nach entsprechender Verordnung stelle auch keine doppelte Versorgung dar – so die Richter -, da der Kläger das vorhandene Bett nicht nutzen konnte. Insofern hätte die beklagte Pflegekasse den Rahmen für das Bett im Obergeschoss auch abholen und gegen das Pflegebett im Erdgeschoss tauschen können.

Soweit die Pflegekasse darauf verweist, dass für die Frage der Notwendigkeit eines Hilfsmittels nicht auf die individuellen Wohnverhältnisse, sondern auf den allgemeinen Wohnstandard abzustellen sei, wozu das Wohnen über mehrere Etagen nicht zähle, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger benötigte das Pflegebett nicht aufgrund einer Besonderheit seines individuellen Wohnumfeldes. Vielmehr war das Erfordernis allein in der pflegerischen Situation des Klägers begründet. Ohne ein Pflegebett im Erdgeschoss hätte sich der Kläger nach dem Krankenhausaufenthalt zudem nicht in sein Haus und die häusliche Pflege zurückbegeben können. Ein weiterer Aufenthalt im Krankenhaus wäre aber nicht infrage gekommen, da das Krankenhaus den Kläger über das erforderliche Maß hinaus nicht stationär weiter behandeln durfte.

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Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

Das OLG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss (Az. 2 Wx 276/17).

Formularzwang im Europäischen Nachlassrecht?

OLG Köln legt dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg eine Rechtsfrage vor

OLG Köln, Pressemitteilung vom 26.02.2018 zum Beschluss 2 Wx 276/17 vom 06.02.2018

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg die Frage vorgelegt, ob für die Beantragung eines sog. Europäischen Nachlasszeugnisses zwingend ein in der entsprechenden Durchführungsverordnung vorgesehenes Formblatt benutzt werden muss.

In der Sache geht es um den Nachlass einer im Alter von 95 Jahren verstorbenen Kölnerin, die mit notariellem Testament eine kirchliche Einrichtung in Italien als Erbin eingesetzt hatte. Da Teile des Vermögens im Ausland liegen, hat der von der Erblasserin bestimmte Testamentsvollstrecker ein sogenanntes Europäisches Nachlasszeugnis beantragt. Dieses Dokument weist den Status von Erben und Testamentsvollstreckern auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach und hilft ihnen, ihre Befugnisse im Ausland auszuüben.

Nach einer Europäischen Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) ist für den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ein bestimmtes Formblatt zu verwenden. Weil der Testamentsvollstrecker sich weigerte, den Antrag auf diesem Formblatt einzureichen, hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Köln den entsprechenden Antrag abgelehnt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob sich aus europäischem Recht tatsächlich der Zwang zur Benutzung des Formulars ergebe. Die genannte Durchführungsverordnung (Nr. 1329/2014) sehe zwar die Benutzung des Formblattes zwingend vor. Die Verordnung diene aber der Durchführung der EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012). Art. 65 Abs. 2 der EU-Erbrechtsverordnung regele, dass das Formblatt verwendet werden „kann“. Dementsprechend sähen auch große Teile der rechtswissenschaftlichen Literatur in Deutschland die Benutzung des Formulars als fakultative Möglichkeit und nicht als zwingend an.

Da es sich um eine Frage des europäischen Rechts handelt, die alle Mitgliedstaaten gleichermaßen betrifft, ist die Frage vom Europäischen Gerichtshof zu beantworten. Bis zur Entscheidung in Luxemburg wird das Verfahren in Deutschland ausgesetzt.

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EuGH zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

Der Generalanwalt schlägt dem EuGH vor, zu urteilen, dass die Staubsaugerlieferanten und -händler keine ergänzenden Etiketten verwenden dürfen, auf denen die Angaben, die das in einer Verordnung der Union vorgesehene Energieetikett enthält, wiedergeben oder präzisiert werden (Rs. C-632/16).

EuGH zur Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern

EuGH, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Schlussantrag C-632/16 vom 22.02.2018

Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass die Staubsaugerlieferanten und -händler keine ergänzenden Etiketten verwenden dürfen, auf denen die Angaben, die das in einer Verordnung der Union vorgesehene Energieetikett enthält, wiedergeben oder präzisiert werden.

Darüber hinaus ist die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken auf die unter die Verordnung fallenden besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken nicht anwendbar, da diese den betroffenen Gewerbetreibenden keinerlei Spielraum lässt.

Seit dem 1. September 2014 müssen alle Staubsauger, die in der Europäischen Union verkauft werden, mit einem Energieetikett versehen sein, dessen Einzelheiten von der Kommission in einer die Energiekennzeichnungsrichtlinie ergänzenden Verordnung1 geregelt wurden. Die Kennzeichnung dient u. a. dazu, die Verbraucher über den Energieeffizienzgrad und die Reinigungsleistungen des Staubsaugers zu informieren.

Dyson vermarktet Staubsauger, die ohne Staubbeutel arbeiten, während BSH unter den Marken Siemens und Bosch Staubsauger des klassischen Typs mit integriertem Staubbeutel vertreibt.

Dyson beanstandet die Energieverbrauchskennzeichnung der von BSH vertriebenen Staubsauger. Diese Kennzeichnung gebe gemäß der Verordnung die Ergebnisse der Energieeffizienztests wieder, die mit einem leeren Beutel durchgeführt worden seien. Die Energieverbrauchskennzeichnung dieser Staubsauger täusche den Verbraucher, da sich bei normalem Betrieb die Poren des Beutels, wenn sich dieser mit Staub fülle, schlössen, so dass der Motor eine höhere Leistung entwickeln müsse, damit der Staubsauger die gleiche Saugkraft beibehalte. Die von ihr vertriebenen ohne Staubbeutel arbeitenden Staubsauger seien bei normalem Betrieb nicht von diesem Energieeffizienzverlust betroffen2.

Dyson erhob gegen BSH eine Klage vor der Rechtbank van Koophandel te Antwerpen (Handelsgericht Antwerpen, Belgien). Diese möchte vom Gerichtshof wissen, ob BSH den Verbraucher im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken3 täusche, indem sie nicht angebe, dass die Tests mit einem leeren Staubbeutel durchgeführt worden seien. Im Übrigen weist die Rechtbank van Koophandel te Antwerpen darauf hin, dass BSH die Bestimmungen der Verordnung genau befolgt habe, und fragt sich, ob die Hinzufügung ergänzender Angaben mit den Bestimmungen der Verordnung über die Gestaltung und den Inhalt des Etiketts vereinbar sei.

In seinen Schlussanträgen vom 22.02.20108 vertritt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe die Ansicht, dass die Verordnung den Herstellern und den Händlern hinsichtlich der Gestaltung und des Inhalts des Energieetiketts keinen Spielraum einräume, so dass diese die Bedingungen, unter denen die Tests zur Einstufung in eine Energieeffizienzklasse durchgeführt worden seien, nicht näher erläutern könnten.

Der Generalanwalt weist insoweit darauf hin, dass die Verwendung des Energieetiketts obligatorisch sei. Zudem müsse das Etikett sowohl im Hinblick auf seine Gestaltung als auch im Hinblick auf die Angaben, die es zu enthalten habe, alle Anforderungen der Verordnung beachten. Der Unionsgesetzgeber habe bei Erlass der Verordnung bewusst ausgewählt, welche Angaben den Verbrauchern mittels des Energieetiketts bereitzustellen seien. Die Methode zur Messung der Energieeffizienz der Staubsauger gehöre jedoch nicht zu den Angaben, für die sich der Gesetzgeber entschieden habe.

Darüber hinaus kommt der Generalanwalt zu dem Schluss, dass die Verordnung der Verwendung ergänzender Etiketten entgegenstehe, auf denen Angaben, die das Energieetikett enthalte, wiedergegeben oder präzisiert würden. Mit der Zulassung der Verwendung solcher ergänzender Etiketten würde man das Ziel der Verordnung, nämlich die Vereinheitlichung der den Endverbrauchern bereitgestellten Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch anderer wesentlicher Ressourcen, in Frage stellen. Der Generalanwalt stellt allerdings klar, dass diese Auslegung nur die Angaben betreffe, die unter die Verordnung fielen. Die Verordnung stehe daher nicht der Bereitstellung von Angaben entgegen, die nicht in ihren Anwendungsbereich fielen, z. B. der Angabe des Kaufpreises, des Herstellungsorts oder auch der Gewährleistungsfrist.

Abschließend prüft der Generalanwalt, ob die Verwendung des Energieetiketts, die im Einklang mit der Verordnung (d. h. ohne Erläuterung der Bedingungen, unter denen die Tests durchgeführt worden seien) vorgenommen werde, eine irreführende Unterlassung im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken darstellen könne.

Der Generalanwalt kommt zu dem Ergebnis, dass die Richtlinie nicht auf die besonderen Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken anwendbar sei, die in Unionsvorschriften geregelt seien, die – wie die Verpflichtung zur Verwendung eines speziellen Energieetiketts und das Verbot der Verwendung ergänzender Etiketten, auf denen Angaben, die dieses enthalte, wiedergegeben oder präzisiert würden – den betroffenen Gewerbetreibenden keinen Spielraum einräumten. Aus diesem Grund hält er die Prüfung, ob eine irreführende Unterlassung im Sinne der Richtlinie vorliege, für entbehrlich.

Hinweis

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.

Fußnoten

1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. L 192, S. 1).

2 Dyson erhob vor dem Gericht der Europäischen Union auch eine Nichtigkeitsklage, mit der sie die Gültigkeit der Verordnung anfocht (Rs. T-544/13). Nachdem der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 11. November 2015 in dieser Rechtssache aufgehoben hatte, hat er die Rechtssache an das Gericht zur Überprüfung zurückverwiesen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 11. Mai 2017, Dyson/Kommission, C-44/16 P). Es ist noch keine Entscheidung ergangen.

3 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates („Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken“) (ABl. L 149, S. 22).

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Kein Anspruch auf Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung

Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass von Anlegern einer Wohnungsbaugesellschaft gestellte Anträge auf Informationszugang zu Unterlagen des BMF rechtsmissbräuchlich gewesen seien, da sie allein dem Zweck gedient hätten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren (Az. OVG 12 B 16.17 bis 19.17).

Kein Anspruch auf Informationszugang bei rechtsmissbräuchlicher Antragstellung

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 23.02.2018 zum Urteil OVG 12 B 16.17 bis 19.17 vom 22.02.2018

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 22.02.2018 in vier Berufungsverfahren über die Ansprüche von geschädigten Anlegern der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig West AG (WBG) auf Informationszugang zu Unterlagen des Bundesministeriums der Finanzen entschieden. Es hat die Klagen abgewiesen, weil die Anträge auf Informationszugang rechtsmissbräuchlich gewesen seien.Vertreten wurden die Kläger im erstinstanzlichen wie im Berufungsverfahren von einer Rechtsanwaltskanzlei aus Jena, die in der Vergangenheit wiederholt eine Vielzahl von identischen Informationsanträgen sowohl bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als auch dem Bundesministerium der Finanzen gestellt hat. An die Namen und Adressen der betroffenen Anleger gelangte die Kanzlei regelmäßig über Verbraucherschutzorganisationen, namentlich einen Verein, der von dem Kanzleiinhaber mitbegründet worden war. Seit 2012 wurden beim Verwaltungsgericht Berlin in acht Komplexen insgesamt mehr als 1.500 Klagen auf Informationszugang erhoben. Im Komplex der WBG sind von den Rechtsanwälten mehr als 500 gleichlautende Informationsanträge beim Bundesministerium gestellt und mehr als 200 Klagen erhoben worden.

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Urteilen von April 2017 (VG 2 K 630.15 u. a.) die Klagen als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig abgewiesen. Es hatte aufgrund einer Reihe von Indizien angenommen, dass die zahlreichen Anträge und Klagen allein dem Zweck dienten, anwaltliche Gebührenansprüche zu generieren und daher rechtsmissbräuchlich seien. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem im Ergebnis angeschlossen und in der Sache entschieden, dass die behördliche Ablehnung des Informationszugangs wegen Rechtsmissbrauchs nicht zu beanstanden ist.

Gegen das Urteil des Senats ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zulässig.

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Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

Laut BVerwG muss Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, sondern kann auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden (Az. 7 C 9.16, 7 C 10.16).

Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

BVerwG, Pressemitteilung vom 23.02.2018 zu den Urteilen 7 C 9.16 und 7 C 10.16 vom 23.02.2018

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 23.02.2018 entschieden, dass Sperrmüll nicht dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden muss, sondern auch von gewerblichen Entsorgungsunternehmen gesammelt werden kann.

Auf ihre Anzeige wurde der Klägerin, einem Unternehmen der Abfallwirtschaft, durch den beklagten Kreis die Sammlung von Altmetall, Altpapier, Grünabfällen und gemischtem Abfall untersagt. Die dagegen gerichteten Klagen wies das Verwaltungsgericht ab. Auf die Berufungen der Klägerin änderte das Oberverwaltungsgericht die Urteile und hob die Untersagung der Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen auf. Insoweit stünden der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen. Die mit gemischtem Abfall bezeichnete Sammlung von Sperrmüll durch die Klägerin sei dagegen unzulässig, weil diese Abfallart dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden müsse. Insoweit wurden die Berufungen zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die Urteile des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, soweit die Untersagung der Sperrmüllsammlung bestätigt wurde. Die Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht nur für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen (Schwarze bzw. Graue Tonne), zu denen Sperrmüll nicht gehört. Ob die von der Klägerin angezeigte Sammlung von Sperrmüll die Funktionsfähigkeit der Abfallentsorgung des Kreises gefährdet, lässt sich mangels tatsächlicher Feststellung des Oberverwaltungsgerichts nicht bestimmen. Das Verfahren war zur Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision des Beklagten hatte keinen Erfolg, weil die Sammlung der übrigen Abfallfraktionen durch die Klägerin das bestehende Entsorgungssystem des Kreises nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin ihre bisherige Sammlung von Altmetall, Altpapier und Grünabfällen lediglich fortführt, ist das Entsorgungssystem des Beklagten darauf eingestellt.

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Kein Schmerzensgeld wegen Aufprall auf Glasscheibe vor Giraffengehege

Die Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem Giraffengehege begründet keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Tierpark. Das entschied das AG München (Az. 158 C 7965/17).

Kein Schmerzensgeld wegen Aufprall auf Glasscheibe vor Giraffengehege

AG München, Pressemitteilung vom 23.02.2018 zum Urteil 158 C 7965/17 vom 21.12.2017 (rkr)

Die Verletzung durch Anprall auf eine Panzerglasscheibe vor dem Giraffengehege begründet keinen Schmerzensgeldanspruch.

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 21.12.2017 im vereinfachten schriftlichen Verfahren den Antrag der Klägerin auf Zahlung von 539 Euro ab.

An einem Sonntag im August 2016 will sich die Klägerin beim Anprall an die Absperrscheibe zum Giraffengehege im Münchner Tierpark eine 1 cm große Prellmarke am Nasenbein, Nasenbluten und Kopfschmerzen zugezogen haben. Sie sei vom Tierparksanitäter erstversorgt und nachfolgend drei Tage arbeitsunfähig krank geschrieben worden.

Neben Schmerzensgeld von 500 Euro macht die Klägerin die Pauschale für den Schadensregulierungsaufwand von 25 Euro sowie die nutzlos aufgewendeten Kosten für die Eintrittskarte geltend.

Aufgrund der Sonneneinstrahlung, die zu Spiegelungen geführt habe, sei der Klägerin ein Erkennen der Glasscheibe unmöglich gewesen. Die beklagte Münchner Tierpark Hellabrunn AG, deren Haftpflichtversicherer im Vorfeld eine Regulierung des Schadens abgelehnt hatte, hätte mit Warnschildern darauf hinweisen müssen, dass Gehege und Besucherbereich durch eine Glasscheibe getrennt sind.

Die Beklagte meint, durch die zwischen im Abstand von 1,70 m aufgestellten Stahlsäulen eingespannten Glasscheiben ihre Verkehrssicherungspflicht, nämlich zur Trennung von Wildtieren und Besuchern, erfüllt zu haben. Besucher könnten auch nicht ernsthaft erwarten, dass eine solche Abgrenzung nicht existiere. Der Boden im Besucherbereich unterscheide sich auch sichtlich von dem im Gehege. Im Gehege seien Heu und Stroh an der Scheibe aufgeschichtet. Auch fordere im Eingangsbereich ein gelbes Verbotsschild alle Besucher bildlich dazu auf, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte:

„Eine Gefahrenquelle begründet eine Haftung des Verantwortlichen erst, wenn sich aus der zu verantwortenden Situation vorausschauend für einen sachkundig Urteilenden die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter Dritter verletzt werden können. Anderenfalls fällt eine gleichwohl eintretende Schädigung in den Risikobereich des Verletzten. (…)

Die im Giraffenhaus zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege eingezogene Panzerglasscheibe ist für die betroffenen Verkehrskreise hinreichend gut erkennbar. Es handelt sich nicht um eine durchgehende Glasscheibe, sondern die Verglasung ist von mehreren senkrechten Stahlträgern durchbrochen, die dem durchschnittlich aufmerksamen Besucher vor Augen führen, dass hier eine Abtrennung zwischen Besucherbereich und Tiergehege vorhanden ist. Der durchschnittliche Besucher wird auch von vornherein voraussetzen, dass eine solche Abtrennung vorhanden ist, handelt es sich doch bei den im Gehege befindlichen Giraffen um Wildtiere mit nicht unerheblichem Gefährdungspotential. Zudem ist auch der Bodenbereich des Giraffenhauses so ausgestaltet, dass sich für den Besucher ein Hinweis auf die Glasabtrennung ergibt. (…) Im Übergangsbereich befindet sich eine deutlich sichtbare Schwelle. Zudem ist der Boden im Bereich des Tiergeheges mit Stroh und Sägespänen eingestreut, welche sich zumindest an Teilen der Glasabtrennung sammeln. (…) Ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Beklagte scheidet daher aus.“

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Verbot der Ausfuhr von Schiffsverstellpropellern in die Russische Föderation bestätigt

Das VG Frankfurt am Main hat das Verbot der Ausfuhr von Schiffsverstellpropellern in die Russische Föderation nach in Kraft treten des Russland-Embargos bestätigt. Auch Altverträge fallen danach unter die Embargoverordnung (Az. 5 K 2253/16.F, 5 K 2647/16.F).

Verbot der Ausfuhr von Schiffsverstellpropellern in die Russische Föderation bestätigt

VG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 5 K 2253/16.F und 5 K 2647/16.F vom 22.02.2018 (nrkr)

Das VG Frankfurt am Main bestätigt das Verbot der Ausfuhr von Schiffsverstellpropellern in die Russische Föderation nach in Kraft treten des Russland-Embargos.

Die Klägerin produziert gängige Antriebstechnologien, wie Schiffsverstellpropeller und CFK Kupplungen für die zivile und militärische Schifffahrt. Sie hatte im Frühjahr und September des Jahres 2014 Anträge auf Genehmigung der Ausfuhr von jeweils zwei Stück Schiffsverstellerpropelleranlagen in die Russische Föderation gestellt.

Diese Anlagen sind sowohl für den Einbau in Küstenwach-/Patrouillenboote der russischen Marine sowie für den Einbau in Schiffe der russischen Föderation für die Küstenwache/Grenzschutztruppen in St. Peterburg und für den Einbau in Korvette der Marine der russischen Föderation vorgesehen.

Während der andauernden Prüfungsphase unter Beteiligung der verschiedenen Bundesministerien wurde das sogenannte Russland-Embargo am 31. Juli 2014 vom Rat der Europäischen Union erlassen. Daraufhin lehnte die beklagte Bundesrepublik Deutschland im Oktober 2014 den Antrag auf Ausfuhrgenehmigung der beantragten Güter ab unter Hinweis darauf, dass diese im Zusammenhang mit der militärischen Endverwendung dem Embargo unterfielen.

Hiergegen hat die Klägerin die verwaltungsgerichtliche Klage erhoben, die sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie schon vor dem 01. August 2014, also vor dem Inkrafttreten des Russland-Embargos, die Verträge über die Ausfuhr und Lieferung dieser Gegenstände abgeschlossen habe. Die Altverträge könnten daher nicht unter die Embargoverordnung fallen.

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland wendet sich gegen diese Sichtweise und verweist darauf, dass die Schiffsverstellpropelleranlagen in russische Schiffe der Marine eingebaut werden sollen und damit wesentlichen Beitrag zu militärischen Operationen der russischen Marine leisteten. Angesichts des sich krisenhaft entwickelnden Verhältnisses zu Russland und der besonderen Dynamik exportkontrollrechtlicher Abwägungsprozesse könne die Klägerin sich hier auch nicht auf Vertrauensschutzgesichtspunkte im Hinblick auf die lange Bearbeitungsdauer im Verwaltungsverfahren berufen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen.

Als wesentlicher Gesichtspunkt wurde in der mündlichen Verhandlung insbesondere erörtert, dass es keine zwingende Privilegierung von Altverträgen, also von Verträgen vor Inkrafttreten des sogenannten Russland-Embargos gäbe und dass auch diese dementsprechend von dem Embargo erfasst seien. Diese Gesichtspunkte habe die Beklagte im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidungen auch korrekt gewürdigt. Aus diesem Grund sei die Ablehnung der Ausfuhrgenehmigung rechtmäßig.

Bei der Abfassung der Pressemitteilung lagen die schriftlichen Urteilsgründe noch nicht vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

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Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Kündigt der Insolvenzverwalter in einer masseunzulänglichen Insolvenz das Arbeitsverhältnis rechtzeitig, d. h. spätestens zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gelten Annahmeverzugsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit nach diesem Termin entstehen, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten. So entschied das BAG (Az. 6 AZR 868/16).

Annahmeverzugsvergütung als Neumasseverbindlichkeit wegen fehlender bzw. unwirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BAG, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 6 AZR 868/16 vom 22.02.2018

Kündigt der Insolvenzverwalter in einer masseunzulänglichen Insolvenz das Arbeitsverhältnis rechtzeitig, d. h. spätestens zum erstmöglichen Termin nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit, gelten Annahmeverzugsansprüche, die im Fall der Unwirksamkeit der Kündigung für die Zeit nach diesem Termin entstehen, gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO als Neumasseverbindlichkeiten.

Die Klägerin war seit 1996 bei dem Schuldner, der bundesweit zahlreiche Drogeriegeschäfte betrieb, zuletzt als Filialleiterin mit einem Entgelt von 2.680,60 Euro brutto beschäftigt. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 31. August 2012 zeigte dieser die drohende Masseunzulänglichkeit an. Bereits zuvor war das Arbeitsverhältnis vom Beklagten am 28. März zum 30. Juni 2012 sowie am 23. August zum 30. November 2012 gekündigt worden. Diese Kündigungen wurden durch arbeitsgerichtliche Urteile, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit ergingen, rechtskräftig für unwirksam erklärt. Nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte das Arbeitsverhältnis rechtswirksam frühestens zum 31. Dezember 2012 gekündigt werden können. Das Arbeitsverhältnis endete tatsächlich erst nach einer weiteren Kündigung des Beklagten vom 16. Mai 2013 durch einen arbeitsgerichtlichen Vergleich mit dem 31. August 2013.

Die Klägerin begehrt die Zahlung der Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. August 2013. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, das Arbeitsverhältnis nach der Anzeige durch eine weitere, spätestens zum 31. Dezember 2012 wirkende Kündigung zu beenden. Weil er eine solche Kündigung unterlassen habe, seien die eingeklagten Entgeltansprüche Neumasseverbindlichkeiten.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO legt den Termin fest, bis zu dem der Insolvenzverwalter das Arbeitsverhältnis spätestens beendet haben muss, um Neumasseverbindlichkeiten zu vermeiden. Dafür ist nicht zwingend erforderlich, dass er nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigt. Er kann auch an einer bereits zuvor erklärten Kündigung festhalten, die das Arbeitsverhältnis im Falle ihrer Wirksamkeit spätestens zu dem von § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO vorgegebenen Termin beendet. Er trägt dann jedoch das Risiko, dass sich diese Kündigung als unwirksam erweist und folglich Neumasseverbindlichkeiten begründet werden. Gleiches gilt, wenn der Insolvenzverwalter erstmals nach der Anzeige rechtzeitig kündigt und diese Kündigung unwirksam ist.

Der Sechste Senat hat im Parallelverfahren – 6 AZR 95/17 – die Revision des Beklagten ebenfalls zurückgewiesen.

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Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis

Bleiben bei einer Einbürgerung Verurteilungen außer Betracht, weil sie die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich angeordnete unselbständige Maßregel der Besserung und Sicherung unberücksichtigt. So entschied das BVerwG (Az. 1 C 4.17).

Einbürgerung scheitert bei Unbeachtlichkeit der verhängten Strafe nicht an zusätzlicher Entziehung der Fahrerlaubnis

BVerwG, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 1 C 4.17 vom 22.02.2018

Bleibt eine strafgerichtliche Verurteilung – z. B. wegen einer Verkehrsstraftat – wegen der geringen Höhe der verhängten Geld- oder Bewährungsstrafe bei der Anspruchseinbürgerung außer Betracht, kann die zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung (hier: Entziehung der Fahrerlaubnis und Wiedererteilungssperre, §§ 69, 69a StGB) der Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der 1984 geborene Kläger, ein brasilianischer Staatsangehöriger, lebt seit 2002 im Bundesgebiet und ist seit 2009 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 2011 beantragte er seine Einbürgerung. Mit Strafbefehl aus dem Jahr 2012 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Ferner wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für deren Wiedererteilung bis Mai 2013 angeordnet. Da er im Einbürgerungsverfahren diese Strafe nicht angegeben hatte, wurde er im Jahr 2014 zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Staatsangehörigkeitsbehörde lehnte den Einbürgerungsantrag im August 2015 ab. Die Strafurteile blieben zwar im Einbürgerungsverfahren außer Betracht, weil die Strafhöhe unterhalb der im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelten Unbeachtlichkeitsgrenze liege. Die mit Strafbefehl von 2012 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis sei aber bis zur Tilgungsreife im Bundeszentralregister einbürgerungsrechtlich relevant. Die im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung vorzunehmende Abwägung der betroffenen Interessen führe hier dazu, dass das öffentliche Interesse an der Nichteinbürgerung überwiege. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die im Strafbefehl unselbständig angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung bereits nicht zu berücksichtigen sei, so dass es keiner Ermessensentscheidung bedürfe.

Der 1. Revisionssenat hat diese Rechtsauffassung bestätigt und die Revision der Landesanwaltschaft Bayern zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt u. a. voraus, dass der Ausländer weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG). Bleiben, wie hier, Verurteilungen bei der Einbürgerung außer Betracht, weil sie die im StAG geregelten Unbeachtlichkeitsgrenzen (§ 12a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 StAG) nicht überschreiten, bleibt die in einem Strafurteil zusätzlich (unselbständig) angeordnete Maßregel der Besserung und Sicherung unberücksichtigt. Bereits nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind bei schuldfähigen Tätern nur Verurteilungen zu Strafen zu berücksichtigen und nicht zusätzlich angeordnete Maßregeln. Maßregeln der Besserung und Sicherung hat der Gesetzgeber einbürgerungsrechtlich nur bei schuldunfähigen Straftätern Bedeutung beigemessen, bei denen es mangels einer verhängten Strafe an einem anderweitigen Kriterium für die Bemessung des Gewichts der Straftat fehlt. Die 2007 erfolgte Neuregelung des einbürgerungsrechtlichen Unbescholtenheitserfordernisses knüpft schon in ihrem Wortlaut an das zweispurige System von Strafen (§§ 38 ff. StGB) einerseits und Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 ff. StGB) andererseits an, welches das Strafrecht prägt. Auch Gesetzessystematik und Normzweck sprechen dafür, dass gegenüber schuldfähigen Tätern unselbständig angeordnete Maßregeln der Besserung und Sicherung von vornherein nicht einbürgerungshindernd sind und nicht erst im Rahmen einer Ermessensentscheidung (§ 12a Abs. 1 Satz 4 StAG) außer Betracht bleiben können. Der ordnungsrechtliche Zweck des sog. Unbescholtenheitserfordernisses des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG, die Einbürgerung von Personen zu verhindern, die straffällig geworden sind und sich nicht erfolgreich in Staat und Gesellschaft integriert haben, erfordert bei schuldfähigen Tätern nicht die einbürgerungsrechtliche Berücksichtigung von zusätzlich zu einer Strafe angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung. Denn diese sind keine zusätzliche Bestrafung oder Nebenstrafe, die auf die Verletzung eines strafrechtlich bewehrten Schutzgutes reagieren, sondern dienen der Gefahrenabwehr, beim Fahrerlaubnisentzug der Sicherheit des Straßenverkehrs. Diese präventive Funktion behalten die Maßregeln der Besserung und Sicherung auch dann, wenn sie zusätzlich (unselbständig) zu einer Strafe angeordnet worden sind.

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Ein-Euro-Wertgrenze gilt auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte

In der Heilmittelwerbung gilt die Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (insbesondere Apotheker und Ärzte). So entschied das OLG Stuttgart (Az. 2 U 39/17).

Ein-Euro-Wertgrenze gilt auch bei Werbegeschenken an Apotheker und Ärzte

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 22.02.2018 zum Urteil 2 U 39/17 vom 22.02.2018

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat mit seinem am 22.02.2018 verkündeten Urteil entschieden, dass in der Heilmittelwerbung die Wertgrenze von 1 Euro auch bei Werbegeschenken an Fachkreise (zu denen insbesondere Apotheker und Ärzte zählen) gilt.

In dem entschiedenen Fall hat ein pharmazeutisches Unternehmen zu Werbezwecken Produktkoffer mit sechs verschiedenen Arzneimitteln gegen Erkältungsbeschwerden bundesweit an Apotheker verschenkt. Die Medikamente hatten einen (unrabattierten) Einkaufspreis von 27,47 Euro. Ein Konkurrent hat auf Unterlassung geklagt.

Das Oberlandesgericht gab der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach § 7 des Heilmittelwerbegesetzes sei es unzulässig, „Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen)“ zu gewähren. Von der kostenlosen Abgabe des Arzneimittelkoffers gehe die abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung aus.

Ausnahmsweise zulässig sei nach der gesetzlichen Bestimmung zwar die Zuwendung von geringwertigen Kleinigkeiten. Der Wert des Arzneimittelkoffers habe allerdings die Geringwertigkeitsgrenze überschritten. Für Zuwendungen an den Verbraucher habe der Bundesgerichtshof eine Wertgrenze von 1 Euro definiert (BGH, Urteil vom 08. Mai 2013 – I ZR 98/12). Diese Wertgrenze gilt nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart auch für Angehörige der Fachkreise wie Ärzte und Apotheker. Bei einer kostenlosen Leistung sei oft zu erwarten, dass sich der Empfänger in irgendeiner Weise erkenntlich zeigen werde. Dies könne dazu führen, dass der umworbene Apotheker einem Kunden die Produkte der Beklagten empfehle. Hierin bestehe eine unsachliche Beeinflussung, die durch das Gesetz verhindert werden solle.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Relevante Norm

§ 7 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz)

„(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass

1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des Arzneimittelgesetzes gelten; (…)“

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