Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des EU-Parlaments zur Reform der freiberuflichen Dienstleistungen

Der DStV berichtet, dass die EU-Kommission im Rahmen des EU-Dienstleistungspakets im Sinne der Forderungen des DStV eine Mitteilung zu Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung im Binnenmarkt veröffentlicht hat.

Erfolg des DStV im Rahmen der Entschließung des EU-Parlaments zur Reform der freiberuflichen Dienstleistungen

DStV, Mitteilung vom 07.02.2018

Im Rahmen des EU-Dienstleistungspakets hatte die EU-Kommission am 10.01.2017 eine Mitteilung zu Reformempfehlungen für die Berufsreglementierung im Binnenmarkt veröffentlicht ( COM(2016)820 final ).

In dieser Mitteilung der EU-Kommission ging es vor allem um mögliche Maßnahmen für eine bessere Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG mit Blick auf eine notwendige Reform der freiberuflichen Dienstleistungen. In diesem Zusammenhang hatte die EU-Kommission auch die Einführung eines Indikators für die Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten vorgeschlagen, welcher die allgemeine Regulierungsintensität in den Mitgliedstaaten ausschließlich auf der Grundlage quantitativer Daten in Bezug auf bestehende Hindernisse für die Freizügigkeit aufzeigen sollte.

Das Plenum des Europaparlaments hat nun am 18.01.2018 eine Entschließung hierzu angenommen. Grundlage für die Entschließung bildet der von Herrn MdEP Nicola Danti (S&D-Fraktion) verfasste, sog. Danti-Bericht (vgl. PE 607.891v02-00), welcher bereits von Beginn an vom DStV begleitet wurde.

In der Entschließung werden nun Punkte verabschiedet, die der DStV bereits im Danti-Bericht ausdrücklich befürwortet hatte. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Bedeutung von Freien Berufen und deren Berufsreglementierungen im Entschließungstext bekräftigt wird, wenn es darum geht, ein hohes Schutzniveau für Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen. So wird anerkannt, dass es grundsätzlich den Mitgliedstaaten obliegen sollte, über die Reglementierung von Berufen zu entscheiden, wenn durch berufsreglementierende Maßnahmen zum Beispiel ein hoher Schutz für den Verbraucher erreicht werden soll. Dies muss jedoch transparent, nicht-diskriminierend, gerechtfertigt und angemessen sein.

Ebenfalls wird festgestellt, dass eine auf Grundlage von legitimen Zielen des Allgemeininteresses ausreichend gerechtfertigte „intelligente Regulierung“, eine positive Auswirkung auf den Binnenmarkt haben kann, insbesondere wenn es um ein hohes Maß an Verbraucherschutz sowie eine bessere Qualität der Dienstleistungen geht. Erfreulich ist auch, dass die Entschließung reglementierten Berufen eine wesentliche Rolle für die Wirtschaft der Europäischen Union zuschreibt. Dabei sind besonders hochwertige freiberufliche Dienstleistungen von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union.

Aus berufsreglementierender Sicht ist noch erwähnenswert, dass sich das Europaparlament auch zu dem von der EU-Kommission vorgeschlagenen Indikator für Regulierungsintensität äußert. Hierzu stellt das Plenum eindeutig fest, dass dieser Indikator nur ein indikatives Instrument sein kann. In keiner Weise würde der Indikator Schlussfolgerungen zulassen, ob strengere berufsreglementierende Maßnahmen in einigen Mitgliedstaaten als unverhältnismäßig einzustufen sind. Vielmehr sollte der Indikator vor allem qualitative Aspekte, wie bspw. die Qualität der Dienstleistung, einschließlich des von der Reglementierung ausgehenden Nutzens für die Dienstleistungsempfänger und den Arbeitsmarkt, in die Bewertung einfließen lassen.

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BGH zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

Der BGH hat sich mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt (Az. VIII ZR 189/17).

BGH zu Grundsätzen der Darlegungslast des Vermieters bei bestrittener Heizkostenabrechnung und zum Umfang einer Belegeinsicht des Mieters

BGH, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil VIII ZR 189/17 vom 07.02.2018

Der Bundesgerichtshof hat sich am 07.02.2018 in einer Entscheidung mit grundsätzlichen Fragen zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummietverhältnissen (§ 556 BGB) beschäftigt.

Sachverhalt und Prozessverlauf:

Die Beklagten waren Mieter einer 94 qm großen Dreizimmerwohnung in einem Mehrfamilienhaus der Klägerin in Heppenheim. Die gesamte Wohnfläche des Hauses beläuft sich, soweit sie an den für die Wohnung der Beklagten maßgeblichen Heizkreis angeschlossen ist, auf knapp 720 qm. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag sah eine monatliche Vorauszahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 200 Euro vor.

Für die Jahre 2013 und 2014 verlangt die Klägerin von den Beklagten eine Nachzahlung auf die in den Betriebskosten enthaltenen Heizkosten in Höhe von mehr als 5.000 Euro. Die betreffenden Jahresabrechnungen weisen für die Mietwohnung der Beklagten Verbrauchswerte aus, die 42 beziehungsweise 47 Prozent der jeweils im Heizkreis insgesamt gemessenen Verbrauchseinheiten ausmachen. Die Beklagten beanstanden diese Abrechnungswerte als nicht plausibel und bestreiten, diese in ihrer Höhe auffällig von der Wohnflächenverteilung abweichende Wärmemenge tatsächlich verbraucht zu haben. Ihrer Forderung, ihnen zur Überprüfung die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der übrigen Wohnungen vorzulegen, kam die Klägerin nicht nach.

Die auf eine entsprechende Betriebskostennachzahlung gerichtete Klage der Klägerin hat in beiden Vorinstanzen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ändere auch eine außergewöhnliche Höhe der Heizkosten nichts daran, dass die Beklagten als Mieter konkret dazulegen hätten, weshalb die ihnen in Rechnung gestellten Heizkosten (2013: 3.492 Euro; 2014 3.857 Euro) der Höhe nach nicht berechtigt seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, welche Vorteile die Beklagten für sich aus der Einsichtnahme in die Belege der anderen im Haus befindlichen Mietwohnungen herleiten wollten. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision wollten die Beklagten die Abweisung der Klage erreichen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Entscheidung genutzt, einige – vom Berufungsgericht vorliegend verkannte – Grundsätze zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und zu den Verpflichtungen des Vermieters auf Gewährung einer Belegeinsicht im Zusammenhang mit der jährlichen Betriebskostenabrechnung zu vertiefen.

Bei einer Nachforderung von Betriebskosten, die der Mieter aufgrund entsprechender Vereinbarung zu tragen hat (§ 556 Abs. 1 Satz 1 BGB), liegt die Darlegungs- und Beweislast für die erhobene Forderung, also für die richtige Erfassung, Zusammenstellung und Verteilung der angefallenen Betriebskosten auf die einzelnen Mieter, beim Vermieter. Insofern war es bereits im Ausgangspunkt verfehlt, dass das Berufungsgericht den Beklagten als Mietern die Verpflichtung auferlegt hat, „objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte“ (wie etwa bestehende Leitungsverluste) vorzutragen, aus denen sich eine Unrichtigkeit der ihnen in Rechnung gestellten Verbrauchswerte ergibt. Es hätte sich jedenfalls im Grundsatz bei sachgerechter Beurteilung der Beweislastverteilung vielmehr von der Zuverlässigkeit und Korrektheit der von der Klägerin als Vermieterin vorgenommenen Verbrauchserfassung, Zusammenstellung und Verteilung überzeugen sowie den dazu von der Klägerin angetretenen Zeugen- und Sachverständigenbeweis erheben müssen.

Im Streitfall kam als Besonderheit hinzu, dass die Beklagten weiterhin den Einwand erhoben hatten, die Klägerin hätte ihnen jedenfalls die Ablesebelege zu den Verbrauchseinheiten der anderen Wohnungen vorlegen müssen. Diesen Einwand hat das Berufungsgericht zu Unrecht für unerheblich und deshalb zur Rechtfertigung des auch hierauf gestützten Klageabweisungsbegehrens der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet. Denn eine vom Vermieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzunehmende Abrechnung muss eine aus sich heraus verständliche geordnete Zusammenstellung der zu den umzulegenden Betriebskosten im Abrechnungsjahr getätigten Einnahmen und Ausgaben enthalten, um es dem Mieter zu ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen.

Dabei gehört es auch noch zu einer vom Vermieter vorzunehmenden ordnungsgemäßen Abrechnung, dass er im Anschluss dem Mieter auf dessen Verlangen zusätzlich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen ermöglicht, soweit dies etwa zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang kann der Mieter auch die Einsichtnahme in die vom Vermieter erhobenen Einzelverbrauchsdaten anderer Nutzer eines gemeinsam versorgten Mietobjekts hinsichtlich der Heizkosten beanspruchen, um sich etwa Klarheit zu verschaffen, ob bei einer – wie im Streitfall – verbrauchsabhängigen Abrechnung der Gesamtverbrauchswert mit der Summe der Verbrauchsdaten der anderen Wohnungen übereinstimmt, ob deren Werte plausibel sind oder ob sonst Bedenken gegen die Richtigkeit der Kostenverteilung bestehen.

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts muss der Mieter insoweit auch kein „besonderes Interesse“ an der Belegeinsicht in die Verbrauchswerte der anderen Mietwohnungen darlegen; es genügt hierfür vielmehr bereits sein allgemeines Interesse, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren. Solange der Vermieter unberechtigt eine entsprechend begehrte Belegeinsicht verweigert, besteht deshalb auch keine Verpflichtung des Mieters, die geforderte Nachzahlung zu leisten. Der Senat hat daher das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556 BGB Vereinbarungen über Betriebskosten

(1) 1Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt. […]

[…]

(3) 1Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen […]

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Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

Wenn ein Kunde die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers (hier eine angebliche Stromverbrauchssteigerung von 1.000 Prozent aufzeigen kann, ist sein Einwand nicht in einem späteren Rückforderungsprozess, sondern schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Der Energieversorger muss dann den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. So entschied der BGH (Az. VIII ZR 148/17).

Vorläufiges Zahlungsverweigerungsrecht bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs

BGH zum vorläufigen Zahlungsverweigerungsrecht des Haushaltskunden gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs wegen einer angeblichen Verbrauchssteigerung um 1.000 %

BGH, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil VIII ZR 148/17 vom 07.02.2018

Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen, das in Oldenburg die Grundversorgung wahrnimmt und auch die Beklagten im Grundversorgungsverhältnis unter anderem mit Strom belieferte. Bei den Beklagten handelt es sich um ein älteres Ehepaar, in dessen Haushalt im streitgegenständlichen Zeitraum außerdem zeitweise noch ein Enkel lebte.

Für den etwa einjährigen Abrechnungszeitraum 2014/2015 berechnete die Klägerin den Beklagten 9.073,40 Euro aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs in Höhe von 31.814 kWh. Die Beklagten bestreiten, dass sie die ihnen in Rechnung gestellte Strommenge, die etwa zehnmal höher ist als ihr Verbrauch im Vorjahreszeitraum und auch der übliche Verbrauch von Haushalten vergleichbaren Zuschnittes, tatsächlich verbraucht haben. Den Stromzähler an der Abnahmestelle hat die Klägerin noch im Juli 2015 ausbauen lassen und entsorgt, nachdem eine Prüfung durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle ausweislich des darüber ausgestellten Prüfprotokolls keine Mängel ergeben hatte.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung der von der Klägerin in ihrer Rechnung ausgewiesenen Vergütung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV könne sich auch aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen vorangegangener oder nachfolgender Abrechnungsperioden ergeben. Dafür, dass die Beklagten die vorliegend abgerechnete exorbitante Strommenge tatsächlich selbst verbraucht haben könnten, seien nach ihrem (eher bescheidenen) Lebenszuschnitt und der Auflistung der in ihrem Haushalt vorhandenen Stromabnehmer keine Anhaltspunkte zu erkennen. Wie es zu der Anzeige des außergewöhnlich hohen Verbrauchs gekommen sei, bleibe rätselhaft.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Die Entscheidung des Senats

Der Senat hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt und die Revision des Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass hier die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bestehe, ist angesichts der von ihm festgestellten Umstände aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sondern vielmehr nahe liegend. Insbesondere hat das Berufungsgericht – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht fehlerhaft einen unzutreffenden, zu Gunsten des Kunden zu großzügigen Maßstab angelegt.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV beruht zwar – ebenso wie die von ihr abgelöste Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV – auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger nicht unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinnehmen müssen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, wollte der Verordnungsgeber es den Versorgungsunternehmen ermöglichen, die Vielzahl ihrer häufig kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen.

Der Kunde wird deshalb nach § 17 StromGVV im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung (insbesondere Mess- und Ablesefehler) im Zahlungsprozess des Versorgers ausgeschlossen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in den Fällen, in denen der Kunde nach § 17 StromGVV mit seinen Einwendungen ausgeschlossen ist, lediglich auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert.

Sofern der Kunde allerdings (wie hier die Beklagten angesichts des abgelesenen angeblichen enormen Verbrauchs) bereits die „ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers“ aufzeigen kann, ist er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen. Das Energieversorgungsunternehmen muss dann nach allgemeinen Grundsätzen die Voraussetzungen seines Anspruchs, also auch den tatsächlichen Bezug der in Rechnung gestellten Energiemenge beweisen. Insoweit hatte die Klägerin in den Tatsacheninstanzen jedoch keinen tauglichen Beweis angetreten und den streitigen Zähler zudem entsorgt.

§ 17 StromGVV Zahlung, Verzug

(1) […] 2Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht […]

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Keine Verpflichtung des Nachbarn zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter

Das LG Freiburg entschied, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, seine Hecke im Zeitraum von Oktober bis Februar vorsorglich so weit zu kürzen, dass sie innerhalb der gesetzlich geschützten Wachstumsperiode von März bis September die maximal zulässige Höhe nicht überschreiten kann (Az. 3 S 171/16).

Keine Verpflichtung des Nachbarn zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke im Winter

LG Freiburg, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil 3 S 171/16 vom 07.12.2017

Für den einen ein notwendiger Sichtschutz, für den anderen ein Ärgernis: Vor – und Nachteile von Hecken liegen für deren Eigentümer und den Nachbarn oft nahe beieinander.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Hecken vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Gleichzeitig enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Länder regelmäßig Bestimmungen darüber, wie hoch die an der Grenze stehende Hecke des Nachbarn maximal sein darf. Was aber ist, wenn die Hecke erst während der Vegetationsperiode die zulässige Höhe überschreitet. Muss sie dann schon vor dem 1. März so weit gekürzt werden, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann? Diese Frage hat das Landgericht Freiburg aktuell in einer Berufungsentscheidung verneint und damit eine anderslautende Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben (Urteil vom 07.12.2017, Az. 3 S 171/16).

Ein Kläger hatte sich an der Hecke des Nachbarn gestört, da ihm diese besonders im Sommer zu viel Licht wegnimmt. Er war der Meinung, die im konkreten Fall nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden, sein Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, die Hecke dürfe nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten, zwischen dem 1. März und 30. September sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht an und hat damit nicht nur einen zwischen Nachbarn, sondern auch juristisch umstrittenen Sachverhalt geklärt. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Neben rechtlichen Überlegungen hat das Landgericht sein Urteil auch mit praktischen Erwägungen begründet. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige

Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar ist, so dass unklar bleibt, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten werden. Ein entsprechende Verpflichtung sei damit auch überhaupt nicht vollstreckbar.

Hinweis zur Rechtslage

§ 12 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes lautet

„(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) 1Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 2Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.“

§ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet (auszugsweise)

„Es ist verboten, (…) Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.“

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Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten – ärztliche Behandlung rechtswidrig

Das OLG Hamm entschied, dass eine ärztliche Behandlung, die trotz Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt – mit Ausnahme seiner Verhinderung – nicht von diesem durchgeführt wird, mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig ist (Az. 26 U 74/17).

Wahlleistungsvereinbarung nicht eingehalten – ärztliche Behandlung rechtswidrig

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil 26 U 74/17 vom 15.12.2017

Im Falle der Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt muss dieser – mit Ausnahme seiner Verhinderung – den Eingriff selbst durchführen. Allein mit seiner Anwesenheit – z. B. als Anästhesist während der Operation – werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Die ärztliche Behandlung ist dann mangels wirksamer Einwilligung des Patienten rechtswidrig.

Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 15.12.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Siegen vom 28.04.2017 (Az. 2 O 329/14 LG Siegen) bestätigt.

Die klagende Krankenversicherungsgesellschaft aus Hamburg nimmt die erstbeklagte Krankenhausgesellschaft aus Siegen sowie die bei diesen tätigen zweit- und drittbeklagten Ärzte auf Ersatz von Aufwendungen in Höhe von 30.000 Euro in Anspruch. Die Klägerin ist der gesetzliche Krankenversicherer der Anfang Januar 2012 im Alter von 93 Jahren verstorbenen Patientin. Die Patientin befand sich im Dezember 2011 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Erstbeklagten. Neben dem Krankenhausaufnahmevertrag bestand eine Wahlleistungsvereinbarung, die die zusatzversicherte Patientin während ihres stationären Aufenthaltes im Dezember abgeschlossen hatte. Nach dieser war eine Chefarztbehandlung durch den Zweitbeklagten vereinbart, der im Verhinderungsfall unter anderem von der Drittbeklagten vertreten werden konnte.

Nach Abschluss der Zusatzvereinbarung führte die Drittbeklagte eine Koloskopie durch, bei der es zu einem Einriss im Bereich der Rektumschleimhaut kam, der auf Scherkräfte im Rahmen der Koloskopie zurückzuführen war. Der Zweitbeklagte war bei dem Eingriff in der Funktion eines Anästhesisten anwesend. Postoperativ wurde eine intensiv medizinische Behandlung der Patientin mit Beatmung erforderlich. Es trat eine Sepsis auf. Wenige Tage später verstarb die Patientin. Die infolge der Koloskopie für die Patientin aufgewandten Behandlungskosten (30.000 Euro) hat die Klägerin von den Beklagten ersetzt verlangt und gemeint, der Beklagte habe den Eingriff persönlich vornehmen müssen, ein Vertretungsfall habe nicht vorgelegen.

Demgegenüber haben die Beklagten die Auffassung vertreten, die ärztliche Aufgabenverteilung bei der Koloskopie habe den Anforderungen der Wahlleistung entsprochen. Zudem sei der Beklagte bei der Operation persönlich anwesend gewesen und habe diese ständig beobachtet und überwacht.

Ebenso wie das Landgericht hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm der Klage stattgegeben und der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen zugesprochen.

Die Behandlung der Patientin sei mangels wirksamer Einwilligung insgesamt rechtswidrig gewesen, so der Senat. Die Voraussetzungen der Wahlleistungsvereinbarung seien nicht eingehalten worden. Sei, wie im vorliegenden Fall, der Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, müsse der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden und zustimmen, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten solle. Fehle diese wirksame Patienteneinwilligung in die Vornahme des Eingriffs, sei dieser rechtswidrig.

Nach der von der Patientin abgeschlossenen Wahlleistungsvereinbarung habe der Zweitbeklagte den Eingriff vornehmen müssen und sich nur im Falle einer unvorhergesehenen Verhinderung durch einen anderen Arzt vertreten lassen können. Einen solchen Vertrag schließe der Patient im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm gewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern wolle. Demzufolge müsse der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere müsse ein als Wahlarzt verpflichteter Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen.

Bei der Koloskopie handle es sich um eine die Innere Medizin prägende Kernleistung. Sie sei ein operativer Eingriff mit nicht unerheblichen Risiken und möglichen Schwierigkeiten, bei der es maßgeblich auf die Fähigkeiten des Operateurs ankomme. Der Zweitbeklagte habe die Koloskopie deswegen grundsätzlich selbst durchführen müssen. Ein zulässiger Vertretungsfall habe nicht vorgelegen. Der Zweitbeklagte sei nicht unvorhergesehen verhindert, vielmehr sei er während der Koloskopie als Anästhesist anwesend gewesen. Durch seine Anwesenheit beim Eingriff der Drittbeklagten habe der Zweitbeklagte keine persönliche Leistung im Sinne der Wahlleistungsvereinbarung erbracht. Er sei für den Bereich der Anästhesie und nicht für den der Chirurgie zuständig gewesen. Deswegen habe er das chirurgische Geschehen nicht so beobachten und beeinflussen können, als wenn er selbst die chirurgischen Instrumente geführt habe. Das gelte insbesondere bei einem Augenblicksversagen bei der chirurgischen Durchführung – etwa einer Extraktion von Polypen -, bei dem eine Schädigung schon passiert sein könne, wenn sie für einen beobachtenden Arzt gerade erst erkennbar werde.

Eine Beobachtung und Überwachung des Eingriffs der Drittbeklagten sei deswegen mit dem eigenhändigen Eingriff des Zweitbeklagten nicht zu vergleichen gewesen. Die Fallgestaltung sei auch nicht vergleichbar mit der Operation durch einen Assistenzarzt unter Aufsicht des Oberarztes. Denn in diesem Falle seien beide Mediziner im selben Fachgebiet tätig.

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Ausbildungsunterhalt – BaföG-Amt-Vorschuss

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. So entschied das OLG Oldenburg (Az. 4 UF 135/17).

Ausbildungsunterhalt – BaföG-Amt-Vorschuss

OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Beschluss 4 UF 135/17 vom 02.01.2018

Kinder haben gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB). Wenn das BAföG-Amt in Vorschuss geht, kann es sich das Geld später von den Eltern wiederholen. So lief es auch bei einem Fall aus Cloppenburg, der vom 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden war.Ein junge Frau hatte nach dem Realschulabschluss zunächst eine Ausbildung abgeschlossen. Danach besuchte sie die Fachoberschule und beschloss, auch noch ein Fachhochschulstudium zu absolvieren. Für das Studium erhielt sie BAföG-Leistungen in Höhe von 413 Euro monatlich. Das Geld verlangte das BAföG-Amt von der Mutter der jungen Frau zurück, die über ein Monatsgehalt von rund 2.200 Euro verfügte.

Die Mutter weigerte sich. Sie argumentierte, sie hätte sich nicht auf eine Zahlungsverpflichtung einstellen müssen. Die Tochter habe eine abgeschlossene Ausbildung und könne ihren Lebensunterhalt selbst verdienen. Außerdem habe ihre Tochter während der Ausbildung erklärt, im Anschluss arbeiten und in dem Haus ihres verstorbenen Vaters wohnen zu wollen. Im Vertrauen darauf habe die Mutter einen Kredit für die Renovierung dieses Hauses aufgenommen.

Das Gericht konnte dieser Argumentation nicht folgen und gab im Wesentlichen dem BAföG-Amt Recht. Die Eltern schuldeten dem Kind die Finanzierung einer Ausbildung, die den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den Neigungen des Kindes am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Wenn sich ein Kind in engem zeitlichen Zusammenhang nach einer Ausbildung zu einem Studium entschließe, sei auch die Finanzierung des Studiums geschuldet.

Voraussetzung sei allerdings, dass sich Ausbildung und Studium inhaltlich sinnvoll ergänzten.

Die Mutter könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Tochter ihre Pläne geändert und ihre Absicht, auf Dauer in dem Haus ihres Vaters zu wohnen, aufgegeben habe. Dem ständen die persönlichen und beruflichen Unwägbarkeiten gerade im Leben eines jungen Menschen entgegen, so der Senat.

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Zur Geltung der Obergrenze für Interbankenentgelte bei Kartenzahlverfahren

Laut EuGH unterliegt ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren (Az. -304/16, C-643/16).

Zur Geltung der Obergrenze für Interbankenentgelte bei Kartenzahlverfahren

EuGH, Pressemitteilung vom 07.02.2018 zum Urteil C-304/16 und C-643/16 vom 07.02.2018

Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren.

Der bloße Umstand, dass sich ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eines Co-Branding-Partners bedient, führt jedoch nicht zwangsläufig dazu, dass die Zugangsanforderungen für dieses Verfahren gelten.

Für Kartenzahlungen gibt es zwei Modelle: die Drei-Parteien-Verfahren und die Vier-Parteien-Verfahren. An Letzteren sind vier Parteien beteiligt: Die Zahlungen erfolgen vom Konto des Verbrauchers auf das Konto des Händlers unter Beteiligung der kartenausgebenden Bank des Verbrauchers und der akquirierenden Bank, die dem Händler die Dienste bereitstellt, damit die Karte akzeptiert werden kann.

Bei den Vier-Parteien-Verfahren werden mittels des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers) vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet. Bei einem Drei-Parteien-Verfahren erbringt hingegen das Kartenzahlverfahren selbst Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabedienste, und kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen vom Zahlungskonto eines Zahlers auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers innerhalb des Verfahrens. American Express betreibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren.

Das „Interbankenentgelt“ ist ein Entgelt, das bei einem kartengebundenen Zahlungsvorgang für jede direkte oder indirekte (d. h. über einen Dritten vorgenommene) Transaktion zwischen dem Emittenten und dem Acquirer gezahlt wird. Der Betrag der Interbankenentgelte wird durch eine Unionsverordnung1 begrenzt.

Gibt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren – wie American Express – gemeinsam mit einem Co-Branding-Partner („Erweiterung durch Co-Branding“) oder mittels eines Vertreters („Erweiterung durch Vertretung“) kartengebundene Zahlungsinstrumente heraus, wird es nach der erwähnten Verordnung als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren betrachtet. Nachdem American Express eine Klage auf richterliche Überprüfung eingereicht hat, möchte der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), des Vereinigten Königreichs in der Rechtssache C-304/16 vom Gerichtshof wissen, ob ein Co-Branding-Partner oder ein Vertreter wie ein Emittent handeln muss, damit ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten ist und folglich den in der Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für Interbankenentgelte unterliegt.

Die Rechtssache C-643/16 betrifft die Richtlinie über Zahlungsdienste2, in der u. a. vorgesehen ist, dass die Vorschriften für den Zugang von Zahlungsdienstleistern zu Zahlungssystemen objektiv, nicht diskriminierend und verhältnismäßig sein müssen und dass die Zahlungssysteme den Zahlungsdienstleistern keine restriktiven Regeln in Bezug auf die effektive Teilnahme an anderen Zahlungssystemen, keine diskriminierenden Regeln und keine Beschränkungen, die auf den Status des Instituts abstellen, auferlegen dürfen. In dieser Rechtssache möchte der High Court wissen, ob ein Drei-Parteien-Zahlungssystem wie American Express, das Vereinbarungen über Co-Branding abschließt oder sich eines Agenten bedient, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Zugangsverpflichtungen unterliegt, wenn der Co-Branding-Partner selbst keine Zahlungsdienste in diesem System erbringt oder wenn der Agent im Namen des Systems handelt, um Zahlungsdienste zu erbringen.

Mit seinen Urteilen vom 07.02.2018 antwortet der Gerichtshof zunächst in der Rechtssache C-304/16, dass weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Verordnung hervorgeht, dass der Co-Branding-Partner oder Vertreter an der Kartenausgabe beteiligt sein muss, damit ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten ist. Hätte der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich der Verordnung dergestalt beschränken wollen, hätte er dies ausdrücklich vorsehen können.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass mit der Regulierung der Interbankenentgelte das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert und zur Verringerung der Transaktionskosten für die Verbraucher beigetragen werden soll. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine bestimmte Art der Gegenleistung oder des Vorteils als implizites Interbankenentgelt eingestuft werden kann, ohne dass der Co-Branding-Partner oder der Vertreter, mit dem das Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eine Vereinbarung schließt, notwendigerweise an dessen Kartenausgabe beteiligt sein muss. Daher könnte es sich als schwierig erweisen, die Ziele der Verordnung, insbesondere das Ziel der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, zu erreichen, wenn die Sachverhalte, in denen der Co-Branding-Partner oder der Vertreter nicht als Emittent handelt, aus diesem Grund von ihren Regeln in Bezug auf das Interbankenentgelt auszunehmen wären.

Schließt ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren eine Vereinbarung über Co-Branding oder eine Vereinbarung mit einem Vertreter, ist es deshalb als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten, so dass es den in der Verordnung vorgesehenen Obergrenzen für Interbankenentgelte unterliegt.

In der Rechtssache C-643/16 kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Vereinbarung über Co-Branding abgeschlossen hat, nicht den in der Richtlinie vorgesehenen Zugangsanforderungen unterworfen ist, wenn der Co-Branding-Partner kein Zahlungsdienstleister ist und hinsichtlich des Produktangebots des Co-Brandings keine Zahlungsdienste in diesem Verfahren erbringt. Ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das sich für die Erbringung von Zahlungsdiensten eines Agenten bedient, unterliegt hingegen den in der Richtlinie vorgesehenen Zugangsanforderungen.

Fußnoten

1Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. 2015, L 123, S. 1).

2Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. 2015, L 337, S. 35).

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Wirksamkeit einer Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“

Das OLG Stuttgart hatte zu entscheiden, ob die fristlose Kündigung des Bauvertrags mit einer Baufirma durch die Deutsche Bundesbahn über den Neubau des Technikgebäudes und des Abbruchs des Nordflügels des Hauptbahnhofs Stuttgart zu Recht aus wichtigem Grund erfolgt war (Az. 10 U 84/17).

Wirksamkeit einer Kündigung eines Bauvertrages aus wichtigem Grund im Zusammenhang mit „Stuttgart 21“

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Urteil 10 U 84/17 vom 30.01.2018

Der u. a. für Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Bauverträgen zuständige 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart hat am 30.01.2018 unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richters am OLG Hans-Joachim Rast entschieden, dass die fristlose Kündigung des Bauvertrags zwischen der Wolff & Müller Spezialbau GmbH und Co. KG (im Folgenden: Wolff & Müller) und der DB Station und Service GmbH über den Neubau des Technikgebäudes und des Abbruchs des Nordflügels des Hauptbahnhofs Stuttgart durch ein Schreiben der DB Station und Service AG vom 28. November 2011 nicht aus wichtigem Grund erfolgt ist.

Die Baufirma Wolff & Müller schloss mit der Beklagten, einem Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG, im Frühjahr 2010 einen Bauvertrag im Zusammenhang mit dem Bahnprojekt „Stuttgart 21″. Vertragsgegenstand war der Abbruch des Nordflügels des Stuttgarter Hauptbahnhofs und der Bau des Technikgebäudes des neuen Durchgangsbahnhofs unterirdisch im Bereich des Parkplatzes vor dem Nordeingang. Die vertragliche Gesamtvergütung betrug knapp 5,5 Mio. Euro.

Wegen der Proteste gegen „Stuttgart 21″ hatte die Klägerin mehr Bewachungsdienstleistungen im Hinblick auf das Baugelände zu erbringen als von den Parteien bei Vertragsschluss vorgesehen. Über die Höhe der deswegen von der Bahn zu zahlenden Mehrvergütung entstand zwischen den Parteien Streit. Weil die Beklagte aus Sicht der Klägerin deren Mehrforderungen nicht in der berechtigten Höhe erfüllt hatte, kündigte Wolff & Müller mit Schreiben vom 23. November 2011 eine teilweise Einstellung ihrer Arbeiten an. Deswegen und wegen zahlreicher weiterer zwischen den Parteien strittiger Sachverhalte kündigte dann die DB Station und Service GmbH mit Schreiben vom 28. November 2011 den Bauvertrag aus wichtigem Grund.

Wolff & Müller machte daher mit der bereits im Jahr 2011 erhobenen Klage Zahlungsansprüche für erbrachte Leistungen und eine Vergütung für nicht erbrachte Leistungen wegen einer Auftragsentziehung ohne wichtigen Grund aus dem Bauvertrag geltend. In einem sog. Zwischenfeststellungsverfahren beantragt die Klägerin Wolff & Müller daher die Feststellung, dass die Kündigung nicht als Kündigung aus wichtigem Grund zulässig und wirksam, sondern (lediglich) als sogenannte „freie“ Kündigung wirksam war. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Mit dem am 30.01.2018 verkündeten Urteil hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Berufung der DB Station & Service GmbH als unbegründet zurückgewiesen. Auch der Senat sah in allen von der Bahntochter zur Kündigung herangezogenen 25 Sachverhalten weder einzeln betrachtet noch in der Gesamtschau ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund.

Der Senat ließ es dahingestellt, ob die Mehrforderungen der Klägerin wegen aufgrund von Protesten aus der Bevölkerung zusätzlich erforderlich gewordener Bewachungsdienstleistungen berechtigt waren. Denn selbst wenn unterstellt würde, dass die Mehrforderungen nicht berechtigt waren, ließe sich nicht feststellen, dass die Klägerin wegen der teilweisen Arbeitseinstellung nach den Vorschriften der VOB/B mit ihrer Leistung in Verzug gewesen wäre. Eine Berechtigung zur Kündigung aus sonstigem wichtigem Grund war wegen der teilweisen Arbeitseinstellung von Wolff & Müller ebenfalls nicht gegeben. Denn nach den Gesamtumständen war der Beklagten trotz der teilweisen Arbeitseinstellung die Fortsetzung des Vertrages nicht unzumutbar. Das Oberlandesgericht konnte im Wesentlichen keine Versäumnisse der Baufirma feststellen, die bei der Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen behindert wurde. Insofern konnte die DB Station und Service GmbH nicht nachweisen, dass sie der Baufirma die notwendigen planerischen Vorgaben gemacht hatte.

Somit handelte es sich bei der Kündigung der Beklagten um eine sogenannte „freie“ Kündigung. Die gegen eine solche Auslegung des Kündigungsschreibens vom 28. November 2011 gerichteten Angriffe der DB Station & Service GmbH waren erfolglos.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weshalb der Beklagten gegen das Urteil vom 30.01.2018 allein die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof offensteht.

Wenn das Urteil vom 30.01.2018 rechtskräftig wird, müssen die Parteien sich vor dem Landgericht Stuttgart weiter über die Höhe der eingeklagten Ansprüche der Klägerin für die erbrachten Leistungen und die Vergütung für die aufgrund der Kündigung ohne wichtigen Grund nicht erbrachten Leistungen auseinandersetzen. Einem bislang gerichtlich nicht geltend gemachten Anspruch der DB wegen Mehrkosten, die die Fertigstellung des Abbruchs Nordflügel und des Technikgebäudes durch einen anderen Unternehmer verursacht haben, ist nach der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30.01.2018 die rechtliche Grundlage entzogen.

Relevante Normen

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen

§ 8 (VOB) Teil B Kündigung durch den Auftraggeber

Abs. 1: Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

Abs. 3: Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7 und 8 Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden.

§ 5 (VOB) Teil B Ausführungsfristen

Abs. 4: Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Abs. 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz nach§ 6 Abs. 6 verlangen oder dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Abs. 3).

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Abs. 1 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

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Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Feuerwehrfahrzeug und einem Pkw

Das OLG Stuttgart hat zur Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Feuerwehrfahrzeug und einem Pkw Stellung genommen (Az. 12 U 155/17).

Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall zwischen einem Feuerwehrfahrzeug und einem Pkw

OLG Stuttgart, Pressemitteilung vom 30.01.2018 zum Urteil 12 U 155/17 vom 30.01.2018

Kurzbeschreibung

Der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Ulrich Groß hat mit einem am 30. Januar 2018 verkündeten Berufungsurteil in einem Zivilrechtsstreit wegen eines Verkehrsunfalls am 29. Mai 2016 zwischen einem Feuerwehrfahrzeug und einem Pkw das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) teilweise abgeändert.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde

Das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Feuerwehrfahrzeug der freiwilligen Feuerwehr einer Umlandgemeinde hatte seinerzeit den Auftrag, wegen einer akuten Hochwasserlage Sandsäcke zu einem Sammeldepot in Steinheim am Albuch/Kreis Heidenheim zu transportieren. Entsprechend der Anordnung des Einsatzleiters, mit Blaulicht und Martinshorn zu fahren, überholte das Feuerwehrfahrzeug innerorts den klägerischen Pkw, der am rechten Straßenrand angehalten hatte. Wenige Meter danach hielt der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs am linken Straßenrand an, um einen dort stehenden Feuerwehrkollegen nach dem schnellsten Weg zum Sammeldepot zu fragen. Wegen der besseren Verständigung schaltete er das Martinshorn aus, nicht aber das Blaulicht. Nach kurzem Zuwarten fuhr der Fahrer des klägerischen Pkw langsam rechts an dem Feuerwehrfahrzeug vorbei. Als er an diesem fast vorbei war, fuhr das Feuerwehrfahrzeug wieder los und zog zur Mitte der Fahrbahn, worauf die Fahrzeuge kollidierten. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hatte dabei weder das Martinshorn eingeschaltet noch den rechten Blinker gesetzt. Er hatte beim Anfahren auch den rechts an ihm vorbeifahrenden Pkw übersehen. Der Kläger hat gegenüber der beklagten Versicherung den Schaden in Höhe von rund 6.400 Euro an seinem Pkw eingeklagt.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts kann der Kläger von der beklagten Versicherung zwei Drittel des ihm entstandenen Schadens ersetzt verlangen. Es ist hierbei von einem überwiegenden Verschulden des Fahrers des Feuerwehrfahrzeugs ausgegangen.

Angesichts der akuten Hochwasserlage habe es sich beim Transport der Sandsäcke um eine Hilfeleistung bei einem öffentlichen Notstand gehandelt. Das Feuerwehrfahrzeug habe deswegen Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 Straßenverkehrsverordnung in Anspruch nehmen dürfen. Hierbei sei das Feuerwehrfahrzeug aber nur insoweit von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit gewesen, als dies zur Erfüllung der vorliegenden Aufgabe dringend geboten gewesen sei. Danach habe das Feuerwehrfahrzeug zwar auf der linken Fahrbahnseite anhalten dürfen, was normalen Fahrzeugen nur in Einbahnstraßen oder dann gestattet sei, wenn auf der rechten Seite Schienen liegen (§ 12 Abs. 4 Satz 4 StVO). Vor dem Anfahren hätte der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs aber das Martinshorn einschalten, den Blinker betätigen und kurz zuwarten müssen, damit sich der Verkehr auf eine Fortsetzung der Einsatzfahrt einstellen kann. Der Fahrer hätte sich vor der Weiterfahrt auch vergewissern müssen, dass er den rechten Straßenbereich gefahrlos befahren kann und sich dort keine Fahrzeuge befinden. Diese Maßnahmen hätten zu keiner wesentlichen Verzögerung geführt und deswegen trotz der Dringlichkeit der Einsatzfahrt durchgeführt werden müssen, zumal derjenige, der Sonderrechte in Anspruch nehme, zu besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet sei.

Der Fahrer des klägerischen Pkw habe erkannt, dass sich der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs bei fortdauernd eingeschaltetem Blaulicht mit einem am linken Straßenrand stehenden Passanten unterhalten habe. Der Pkw-Fahrer habe deswegen nicht davon ausgehen dürfen, dass die Einsatzfahrt des Feuerwehrfahrzeugs mit dem Anhalten am linken Fahrbahnrand beendet gewesen sei. Er hätte sich vielmehr vergewissern müssen, dass das Feuerwehrfahrzeug die Eilfahrt nicht kurzfristig fortsetzt. Die Abwägung der Verschuldensbeiträge hat den Senat dazu bewogen, das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts Ellwangen abzuändern, das von einem überwiegenden Verschulden des Fahrers des Pkw ausgegangen war.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Wegen der geringen Höhe des Streitwerts können die Parteien gegen die Nichtzulassung keine Beschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.

Relevante Normen

Straßenverkehrs-Ordnung

§ 10 Einfahren und Anfahren

1Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen. 2Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

§ 12 Halten und Parken

Abs. 4 Satz 4 Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden.

§ 35 Sonderrechte

Abs. 1 Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

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Gesetzliche Unfallversicherung (Quasi BK) – Anerkennung einer Hüfterkrankung bei Handballspielern

Es gibt keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne einer gesicherten herrschenden Ansicht, nach denen die Anerkennung einer Hüfterkrankung bei Handballspielern als Berufskrankheit im Verfahren nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommt. So entschied das SG Gießen (Az. S 1 U 28/16).

Gesetzliche Unfallversicherung (Quasi BK) – Anerkennung einer Hüfterkrankung bei Handballspielern

SG Gießen, Pressemitteilung vom 06.02.2018 zum Urteil S 1 U 28/16 vom 10.11.2017 (nrkr)

Es gibt keine medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse im Sinne einer gesicherten herrschenden Ansicht, nach denen die Anerkennung einer Hüfterkrankung bei Handballspielern als Berufskrankheit im Verfahren nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht kommt.

Liegt zwischen Aufnahme der versicherten Tätigkeit als professioneller Handballer und der erstmaligen Diagnose der Hüfterkrankung ein Zeitraum von weniger als 2 Jahren, besteht auch kein „Anfangsverdacht“ eines kausalen Zusammenhangs, der Anlass für weitere Ermittlungen des Gerichts bieten würden.

Die unversicherten Zeiten als Jugendspieler in einer Sportart, die später beruflich ausgeübt wird, finden bei der Berücksichtigung von Expositionen im Berufskrankheitenrecht keine Berücksichtigung.

Der Sachverhalt

Der 1985 geborene Kläger spielte seit seinem 4. Lebensjahr Handball. Zwischen 2002 und 2012 ging er einer bei der beklagten Berufsgenossenschaft versicherten Profitätigkeit in mehreren Vereinen u. a. von 2008 – 2010 beim TV Hüttenberg nach. Innerhalb von weniger als 2 Jahren nach Aufnahme der versicherten Tätigkeit kam es zu einer verschleißbedingten Erkrankung des Hüftgelenks. Im November 2014 stellte der Kläger bei der Berufsgenossenschaft einen Antrag auf Anerkennung einer „Wie-BK“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Er vertrat die Auffassung, der Hüftschaden sei ursächlich auf die versicherte Tätigkeit als Handballspieler zurückzuführen. Nach Auswertung umfangreicher Krankenunterlagen lehnte die Berufsgenossenschaft mit Bescheiden vom 11.05.2015 und 21.01.2016 die Anerkennung des Hüftschadens als Berufskrankheit ab.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Gericht wies zunächst darauf hin, dass eine Entschädigung aufgrund einer Anerkennung der Hüfterkrankung des Klägers als Berufskrankheit im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII i. V. m. der Anlage 1 zur BKVO nicht in Betracht komme, weil es sich bei der Hüfterkrankung nicht um eine anerkannte Berufskrankheit im Sinne der Anlage 1 zur BKVO handele.

Der Anspruch des Klägers auf Anerkennung und Entschädigung seiner Erkrankung bestehe auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII, wonach eine Krankheit gegebenenfalls „wie eine Berufskrankheit“ (sog. Quasi-BK) entschädigt werden könne. § 9 Abs. 2 SGB VII bestimme, dass die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet sei oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorlägen, wie eine Berufskrankheit entschädigen sollten, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt seien.

Die neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse müssten sich im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch zur sogenannten BK-Reife verdichten haben. Dies sei der Fall, wenn sich diesbezüglich bereits eine sog. herrschende Meinung im einschlägigen medizinischen Fachgebiet gebildet habe. Mit wissenschaftlichen Methoden und Überlegungen müsse zu begründen sei, dass bestimmte Einwirkungen die generelle Eignung besäßen, eine bestimmte Krankheit zu verursachen. Das Vorliegen derartiger Erkenntnisse zur streitigen Hüfterkrankung könne nicht festgestellt werden.

Nach Auswertung sämtlicher durch den Kläger beigebrachter und durch das Gericht beigezogener Unterlagen seien die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine BK-Reife nicht als erfüllt angesehen worden. Es lägen nicht die erforderlichen epidemiologischen Reihenuntersuchungen vor. Bei einer mittleren vierstelligen Zahl von versicherten professionellen Handballspielern lägen insgesamt nur vier Anzeigenfälle vor. Es sei deshalb davon auszugehen, dass durch die geringe Zahl von Verdachtsfällen ein epidemiologischer Zusammenhang nicht vermutet werden könne. Nicht entscheidungserheblich sei, ob die bei dem Kläger bestehende Hüfterkrankung tatsächlich auf seine Tätigkeit als Handballspieler zurückzuführen sei. Denn mit der Regelung des § 9 Abs. 2 SGB VII solle nicht in der Art einer „Generalklausel“ erreicht werden, dass jede Krankheit, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Berufstätigkeit im Einzelnen nachgewiesen oder wahrscheinlich sei, wie eine Berufskrankheit zu entschädigen sei.

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