Verdoppelung der Behindertenpauschbeträge begrüßt

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Alle Sachverständigen haben die von der Bundesregierung geplante Verdoppelung der steuerlichen Behindertenpauschbeträge gelobt. So begrüßte die Deutsche Steuergewerkschaft in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) am 30.09.2020 den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Erhöhung der Behindertenpauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (19/21985), mit dem insbesondere die seit 1975 nahezu unverändert gebliebenen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen erhöht werden sollen. Auch der Pflegepauschbetrag sei seit 1990 unverändert. “Nach mehr als vier beziehungsweise drei Jahrzehnten ist der Entwurf als ein überfälliger Akt steuerlicher Gerechtigkeit zu bewerten”, erklärte die Organisation. Der Sozialverband Deutschland erklärte, mehr als sieben Millionen Menschen mit Behinderung in Deutschland würde nicht durch Einrichtungen oder besondere Dienste der Behindertenhilfe unterstützt. Für sie sei die Anhebung eine wirkliche Hilfe im Alltag.

Der Gesetzentwurf sieht eine “Verdoppelung der Behinderten-Pauschbeträge inklusive Aktualisierung der Systematik” vor. So soll der Betrag bei einem Grad der Behinderung von 50 Prozent auf 1.140 Euro steigen, bei 100 Prozent auf 2.840 Euro. Die Erhöhung vermeide in vielen Fällen den aufwändigen Einzelnachweis von Aufwendungen, schreibt die Bundesregierung zur Begründung. Damit könnten die Pauschbeträge ihre Vereinfachungsfunktion auch zukünftig erfüllen, heißt es weiter. Zudem soll ein behinderungsbedingter Fahrkosten-Pauschbetrag eingeführt werden. Bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 soll künftig auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Pauschbetrags verzichtet werden.

Der Pflege-Pauschbetrag bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 soll erhöht und für die Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3 neu eingeführt werden. Der Pflege-Pauschbetrag soll künftig “auch unabhängig vom Vorliegen des Kriteriums ‘hilflos’ bei der zu pflegenden Person” geltend gemacht werden können, führt die Bundesregierung aus.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1040/2020

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Keine Ausweitung der Gold-Besteuerung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Die Bundesregierung plant keine Ausweitung der Besteuerung bei sog. Gold-ETCs. Bei diesen Kapitalanlagen handelt sich um “Exchange Traded Commodities” (ETC) in Form von Inhaberschuldverschreibungen, bei denen die Käufer eine Lieferung von physischem Gold verlangen können. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22447) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21688) mit. Die Abgeordneten hatten in der Vormerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, dass Gewinne beim Verkauf solcher Gold-ETCs bisher steuerfrei seien, wenn der Anleger die Wertpapiere länger als zwölf Monate gehalten habe. Unter Berufung auf den Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz schrieb die FDP-Fraktion, die dort vorgesehenen Änderungen hätten zur Folge, dass zum Beispiel Gewinne aus der Veräußerung von Goldpapieren vom 1. Januar 2021 der Kapitalertragssteuer und dem Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls der Kirchensteuer unterliegen würden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1039/2020

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Kritik am Entwurf der Restschuldbefreiung

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Kritik am Regierungsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens (19/21981) äußerten die Sachverständigen in einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 30.09.2020. Zwar wurde die geplante Verkürzung des Verfahrens von sechs auf drei Jahre für alle natürlichen Personen sowie die zügige Umsetzung zum 1. Oktober 2020 begrüßt, abgelehnt wurde jedoch vor allem die im Regierungsentwurf vorgesehene unterschiedliche Behandlung von Privatpersonen und Unternehmern sowie die lange Speicherung von Insolvenzdaten bei Auskunfteien. Die meisten der geladenen Rechtswissenschaftler und Praktiker bedauerten, dass der Regierungsentwurf an diesen maßgeblichen Stellen deutlich vom Referentenentwurf abweiche.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1037/2020

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The Once-Only Principle (TOOP) Projekt

In der Web-Konferenz zu The Once-Only Principle Project (TOOP) wurde am 23.09.2020 über die Implementierung des Once-Only Prinzips in den Mitgliedstaaten und dessen Einfluss auf das eGovernment informiert.

Das Once-Only Prinzip

Das Once-Only Principle Projekt ist eine Pilotinitiative, die die Umsetzung des Once-Only Prinzips auf grenzüberschreitender Ebene untersucht. Das Once-Only Prinzip (OOP) bedeutet, dass BürgerInnen und Unternehmen ihre Daten nur einmal im Kontakt mit öffentlichen Verwaltungen bereitstellen müssen, während öffentliche Verwaltungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um diese Daten intern wiederzuverwenden. Durch diese Neuorganisation der internen Prozesse des öffentlichen Sektors, soll der Verwaltungsaufwand reduziert werden. Allerdings ist die nationale Umsetzung noch fragmentiert und auf wenige Dienste beschränkt. TOOP zielt darauf ab, das OOP Prinzip über Grenzen hinweg und auf Daten von Unternehmen anzuwenden.

Single Digital Gateway

Das Once-Only Prinzip steht in enger Verbindung mit dem SDG und soll auch in seinem Rahmen angewandt werden. Das Single Digital Gateway (SDG) ist ein einheitliches digitales Zugangstor zur Verwaltung in der EU. Es soll eine Benutzeroberfläche für die Suche von Informationen oder für Feedback von Bürgern und Unternehmen darstellen. Bis 2023 soll SDG vollständig online sein und Informationen sollen mithilfe von OOP nur einmal in das SDG eingebunden werden müssen. Die deutsche Umsetzung des SDGs erfolgt durch das Onlinezugangsgesetz (OZG). Deutschland ermöglicht einen zentralen Zugang zu den Verwaltungsleistungen über den Portalverbund des OZG und verpflichtet Bund, Länder und Kommunen bis Ende 2022 ihre Verwaltungsleistungen digital anzubieten. Mit der Verbindung von SDG und dem OOP Prinzip könnte in Zukunft eine übergreifende digitale europäische Verwaltungsstruktur etabliert werden, die bisher in dieser Form weltweit einzigartig ist und den Nutzen der Daten erheblich erweitert.

Stellungnahme der Kommission

Zur Podiumsdiskussion war auch Christine Redecker, Policy Officer in der Generaldirektion Kommunikation, Inhalte und Technologien (GD CNECT) im Bereich eGovernment and Trust geladen, die die Sichtweise der EU-Kommission auf das TOOP Projekt vertrat. Frau Redecker zeigte sich optimistisch in Bezug auf TOOP und seine zeitnahe Einsatzfähigkeit. Die Pilot Projekte legen den Grundstein für einen weiteren großen Schritt in Richtung Once-Only. Als das zentrale regulatorische Hindernis identifiziert Frau Redecker allerdings die Frage nach den Eigentumsrechten auf den Daten. Hierzu soll die europäische eID den regulatorischen Grundstein für TOOP legen und auch die Eigentumsfrage klären. Einen Vorschlag der GD CNECT für die eID sicherte Frau Redecker noch vor Juni nächsten Jahres zu. Zudem unterstütze das einfließende Geld von Next Generation EU, das für den europäischen Aufschwung zur Verfügung gestellt wurde, dieses Projekt enorm und treibe TOOP weiter voran.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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EuGH-Vorlagen zum Umfang des unionsrechtlichen Zinsanspruchs

Nach der Rechtsprechung des EuGH besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind. Das FG Hamburg legt dem EuGH Fragen zu den Folgen von Rechtsanwendungsfehlern vor (Az. 4 K 14/20, 4 K 67/18, 4 K 56/18).

FG Hamburg, Mitteilung vom 30.09.2020 zu den Beschlüssen 4 K 14/20 und 4 K 67/18 vom 01.09.2020 sowie 4 K 56/18 vom 20.08.2020

Nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH besteht eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, zu erstattende Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, wenn Einfuhr- oder andere Abgaben unter Verstoß gegen Unionsrecht erhoben worden sind (zuletzt EuGH vom 18. Januar 2017, Wortmann, C-365/15, ebenso z. B. vom 27. September 2012, Zuckerfabrik Jülich, C-113/10; vom 18. April 2013, Rimie, C-565/11). Sämtliche Entscheidungen betrafen einen Ausgleich für Zahlungen, die aufgrund eines Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärter Normen erfolgt waren, mithin auf einem Rechtssetzungsfehler beruhten.

In den drei Vorabentscheidungsverfahren des 4. Senats geht es dagegen um Folgen von Rechtsanwendungsfehlern. Dem geltend gemachten Zinsanspruch liegt in dem Verfahren 4 K 67/18 eine Entscheidung zugrunde, mit der das Hauptzollamt zu Unrecht Einfuhrabgaben nacherhoben hatte, weil es Ware fehlerhaft einer Position der Kombinierten Nomenklatur zugeordnet hatte. In der Sache 4 K 56/18 hatte das Hauptzollamt eine Unterposition der Kombinierten Nomenklatur falsch ausgelegt und zu Unrecht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen verweigert und überdies eine Sanktion wegen vermeintlich überhöhter Beantragung von Ausfuhrerstattung verhängt. In dem Verfahren 4 K 14/20 hatte die Behörde schließlich einen fehlerhaften Sachverhalt zugrunde gelegt. Nach nationalem Recht kam eine Verzinsung der Erstattungsansprüche jeweils nur für Zeiten der Rechtshängigkeit nach § 236 AO in Betracht.

Der EuGH wird nun darüber zu befinden haben, ob seine Rechtsprechung zum unionsrechtlichen Zinsanspruch auch auf Einzelfallentscheidungen von Verwaltungsbehörden auszudehnen ist. Die bisherige Rechtsprechung beruht im Kern auf der Überlegung, dass die Wirkungen von Handlungen der Union bzw. der Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht fortbestehen sollen, sofern der Gerichtshof diese Handlungen wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht für ungültig oder nichtig erklärt (arg. e contrario Art. 264 UAbs. 2 AEUV). In Konsequenz dieser Erwägungen soll der Einzelne nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht erhobenen Abgaben, sondern auch der Beträge haben, die im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Abgaben an den Mitgliedstaat gezahlt oder einbehalten worden sind, worunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen fallen sollen. Der Zustand soll wiederhergestellt werden, der bestanden hätte, wenn der Rechtsakt zur Durchführung der später für ungültig oder nichtig erklärten Unionsverordnung bzw. zur Umsetzung des mit dem Unionsrecht unvereinbaren mitgliedstaatlichen Steuergesetzes nicht erlassen worden wäre.

Aus Sicht des betroffenen Steuerpflichtigen dürfte es letztlich keinen Unterschied machen, ob seine Einbußen auf einem später für unionsrechtswidrig erklärten Rechtsetzungsakt oder auf einer Einzelfallentscheidung beruhen, die unter Missachtung von Unionsrecht ergangen ist.

Im Einzelnen geht es um folgende Vorlagefragen:

Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Anwendung des Unionsrechts festsetzt, ein mitgliedstaatliches Gericht jedoch später feststellt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe nicht vorliegen?

Beschluss vom 01.09.2020 (Az. 4 K 14/20), EuGH C-419/20.

Ist ein Verstoß gegen das Unionsrecht als Voraussetzung des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch gegeben, wenn eine mitgliedstaatliche Behörde eine Abgabe unter Verletzung rechtsgültiger Vorschriften des Unionsrechts festsetzt und ein mitgliedstaatliches Gericht diesen Verstoß gegen das Unionsrecht feststellt?

Beschluss vom 01.09.2020 (Az. 4 K 67/18), EuGH C-427/20.

  1. Besteht die unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten, unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Abgaben zuzüglich Zinsen zu erstatten, auch in Fällen, in denen der Grund für die Erstattung nicht ein vom EuGH Verstoß der Rechtsgrundlage gegen das Unionsrecht, sondern eine vom Gerichtshof getroffene Auslegung einer (Unter-)Position der Kombinierten Nomenklatur ist?
  2. Sind die Grundsätze des vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Zinsanspruchs auch auf die Zahlung von Ausfuhrerstattungen, die die mitgliedstaatliche Behörde unter Verstoß gegen das Unionsrecht verweigert hat, übertragbar?

Beschluss vom 20.08.2020 (Az. 4 K 56/18), EuGH C-415/20.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 3/2020

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Anlegerschutz wird weiter verbessert

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.09.2020

Die Bundesregierung will die Stabilität des Bankensektors weiter stärken sowie die Steuerzahler und Anleger besser schützen. Diesem Ziel dient der von der Regierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/878 und (EU) 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (19/22786). Zu den Maßnahmen dieses Risikoreduzierungsgesetzes (RiG) gehören auch eine Erleichterung der Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen durch Darlehen sowie eine Beaufsichtigung von Förderbanken der Länder sowie der Landwirtschaftlichen Rentenbank nach nationalen Regelungen.

Ein wichtiges Teilstück des Gesetzentwurfs sind die Maßnahmen zum Schutz der Steuerzahler und Kleinanleger vor Bankenkrisen. Krisenbedingte Verluste von Banken und von deren Investoren sollen nicht mehr vom Steuerzahler getragen werden. Große Banken sollen künftig Verlustpuffer von mindestens acht Prozent ihrer Bilanzsumme vorhalten müssen. Damit sollen im Krisenfall Verluste abgefedert werden, heißt es in den Entwurf. (…)

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Antragsfrist für Überbrückungshilfe I für KMU (Fördermonate Juli bis August) – letztmalig – bis zum 9. Oktober 2020 verlängert

Auch die WPK weist auf die Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juli bis August) bis zum 9. Oktober 2020 hin. Hintergrund der Fristverlängerung sei das in den letzten Tagen stark gestiegene Antragsvolumen.

WPK, Mitteilung vom 30.09.2020

Der Bund hat am 29. September 2020 im Rahmen einer Telefonkonferenz mit den Bundesländern beschlossen, die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I (Fördermonate Juli bis August) – letztmalig – bis zum 9. Oktober 2020 zu verlängern. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass bereits angelegte, aber nicht abgesendete Anträge auf Überbrückungshilfe I am 10. Oktober 2020 automatisch geschlossen und gelöscht werden.

Hintergrund der Fristverlängerung sei das in den letzten Tagen stark gestiegene Antragsvolumen. Offenbar hätten viele prüfende Dritte mit der Antragstellung gewartet und erst jetzt kurz vor Ablauf der Antragsfrist eingereicht. Dies führe teilweise zu technischen Herausforderungen.

Auf der Internetseite des Bundes ist diese Information bereits eingestellt, die Hotline sei unterrichtet. Die Registrierung von prüfenden Dritten sei weiterhin möglich. Allerdings müsse bei einer Registrierung mit PIN-Brief die Postlaufzeit von drei Tagen einkalkuliert werden.

Die WPK berichtete über die Antragsfrist der Überbrückungshilfe I unter „Neu auf WPK.de“ vom 9. September 2020.

Quelle: WPK

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Achtung: Überbrückungshilfe I kann noch bis zum 09.10.2020 beantragt werden!

BStBK, Mitteilung vom 29.09.2020

Auf Drängen der BStBK hat das BMWi einer weiteren Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe I zugestimmt. Die Anträge für den Förderzeitraum Juni bis August 2020 können nunmehr noch bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfe II (Förderzeitraum September bis Dezember 2020) wird ab etwa Mitte Oktober möglich sein.

Informationen dazu werden in der kommenden Woche auf der Homepage der BStBK zu finden sein.

Quelle: BStBK

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Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen

Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12.07.2013 schloss die Dyckerhoff AG ihre Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung aus. Die gewährte Abfindung war nicht angemessen und erhöhte die Abfindung entsprechend um 4,92 Euro auf 52,08 Euro je Aktie. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 21 W 121/15).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 30.09.2020 zum Beschluss 21 W 121/15 vom 08.09.2020

Mit Beschluss ihrer Hauptversammlung vom 12.07.2013 schloss die Dyckerhoff AG ihre Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung aus. Die gewährte Abfindung war nicht angemessen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 30.09.2020 veröffentlichten Beschluss, und erhöhte die Abfindung entsprechend um 4,92 Euro auf 52,08 Euro je Aktie.

Im Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung in Höhe von 47,16 Euro beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung. Das hierfür zuständige Landgericht Frankfurt am Main legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 Euro fest.

Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden blieben vor dem OLG weitgehend erfolglos. Während die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 Euro führte, wies das OLG die Beschwerden der Minderheitsaktionäre zurück.

Allerdings entschied der Senat, dass eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise nicht sachgerecht sei. Es sei vielmehr eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei erwies sich die Bewertung zwar als weitgehend plausibel. Änderungen hielt der Senat aber mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen für erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machen damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. Euro erforderlich.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Erläuterungen

Bei der wachstumsbedingten Thesaurierung handelt es sich um den dauerhaft im Unternehmen verbleibenden Betrag erwirtschafteter Gewinne, der erforderlich ist, um bei gleichbleibender Kapitalstruktur, d. h. bei einem konstanten Verhältnis der Marktwerte von Eigen- und Fremdkapital, das Wachstum des Unternehmens zu finanzieren.

Allein durch die Preissteigerungen in der Zukunft erhöht sich der Wert eines Unternehmens und damit auch der Wert des Unternehmensanteils eines jeden Minderheitsaktionärs. Diese inflationsbedingte Wertsteigerung unterliegt nach Ansicht des Senats im Grundsatz genauso der persönlichen Besteuerung wie etwa die ausgeschütteten Gewinne der Gesellschaft, wenngleich aufgrund der späteren zeitlichen Realisierung die Besteuerung zu einem geringeren, effektiven Steuersatz erfolgt.

Quelle: OLG Frankfurt

 

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