BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29. September 2020

Das BMF teilt die Grundsätze für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 mit (Az. IV C 5 – S-2334 / 19 / 10009 :004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 19 / 10009 :004 vom 29.09.2020

Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr und Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der einkommensteuerlichen und lohnsteuerlichen Vorschriften des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7. November 2016 (BGBl. I Seite 2498, BStBl I 2016 Seite 1211) und des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2451, BStBl I 2020 Seite 17) die folgenden Grundsätze:

1. Überblick über die Regelungen

1 Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom November 2016 (a. a. O.) wurden vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens und für die zeitweise zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung von der Einkommensteuer befreit (§ 3 Nr. 46 EStG).

2 Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG).

3 Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, vgl. Rdnr. 34.

4 Die Regelungen gelten seit dem 1. Januar 2017 und ihr Anwendungszeitraum wurde mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (a. a. O.) bis zum 31. Dezember 2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) verlängert, vgl. Rdnr. 37

2. Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG

5 Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG gilt für zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) und für die dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassene betriebliche Ladevorrichtung.

a) Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG

6 Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

7 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0004 und 0015.

8 Hybridelektrofahrzeug ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:

  • einem Betriebskraftstoff,
  • einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator).

Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG müssen zudem extern aufladbar sein.

9 Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2020) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031.

10 Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge) sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756); das sind insbesondere Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Aus Billigkeitsgründen rechnen vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen von Elektrofahrrädern, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) nicht zum Arbeitslohn; Rdnr. 37 ist hier nicht anzuwenden.

11 Begünstigt ist das Aufladen sowohl privater Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitnehmers als auch betrieblicher Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen).

12 Wird der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines Dienstwagens zu privaten Fahrten typisierend nach der pauschalen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (1 %-Regelung) ermittelt, ist der geldwerte Vorteil für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten Ladestrom bereits abgegolten. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG wirkt sich nicht aus.

13 Bei Anwendung der individuellen Nutzungswertermittlung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Fahrtenbuchmethode) bleiben unter entsprechender Anwendung von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8 zweiter Halbsatz LStR 2015 Kosten für den vom Arbeitgeber verbilligt oder unentgeltlich gestellten, nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der insgesamt durch das Kraftfahrzeug entstehenden Aufwendungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG (Gesamtkosten) außer Ansatz.

14 Die Steuerbefreiung ist weder auf einen Höchstbetrag, noch nach der Anzahl der begünstigten Kraftfahrzeuge begrenzt.

b) Aufladeort

15 Begünstigt ist das Aufladen an jeder ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes. Nicht begünstigt ist das Aufladen bei einem Dritten oder an einer von einem fremden Dritten betriebenen Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 sowie das Aufladen beim Arbeitnehmer (vgl. Rdnr. 19 und 29).

c) Anwendungsbereich

16 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.

17 Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:

  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
  • Kunden des Arbeitgebers.

2.2 Steuerbefreiung der zeitweisen unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung an den Arbeitnehmer

18 Steuerbefreit sind vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge, nicht jedoch deren Übereignung (vgl. Rdnr. 27).

19 Der von dieser betrieblichen Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge bezogene Ladestrom fällt nicht unter die Steuerbefreiung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt oder ob der Arbeitgeber die Stromkosten des Arbeitnehmers bezuschusst.

20 Ladevorrichtung für ein Elektrofahrzeug oder ein Hybridelektrofahrzeug im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist die gesamte Ladeinfrastruktur einschließlich Zubehör sowie die in diesem Zusammenhang erbrachten Dienstleistungen. Dazu gehören z. B. der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme der Ladevorrichtung, deren Wartung und Betrieb sowie die für die Inbetriebnahme notwendigen Vorarbeiten wie das Verlegen eines Starkstromkabels.

21 Private Nutzung in diesem Sinne ist jede Nutzung der Ladevorrichtung durch den Arbeitnehmer außerhalb der betrieblichen Nutzung für den Arbeitgeber. Steuerfrei ist daher auch die Nutzung der zeitweise überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung im Rahmen anderer Einkunftsarten des Arbeitnehmers (z. B. der Arbeitnehmer lädt dort sein privates Elektrofahrzeug auf und fährt zu seinem Vermietungsobjekt).

3. Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten

22 Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rdnr. 19). Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG dar.

23 Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

20 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

50 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.

24 Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nr. 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:

a) mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8

b) ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8.

25 Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der Rdnrn. 23 Buchst. a und 24 Buchst. a gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens). Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den Rdnrn. 23 Buchst. b und 24 Buchst. b anwendbar.

26 Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.

4. Pauschalierung der Lohnsteuer § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG

4.1 Unentgeltliche oder verbilligte Übereignung der Ladevorrichtung

27 Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG übereignet. Somit kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung zeitweise unentgeltlich oder verbilligt überlässt (vgl. Rdnr. 18). Zum Begriff der Ladevorrichtung vgl. Rdnr. 20.

28 Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn als Bemessungsgrundlage der pauschalen Lohnsteuer für die Übereignung der Ladevorrichtung die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 (einschließlich Umsatzsteuer) zugrunde gelegt werden.

4.2 Pauschalierung der Lohnsteuer für Zuschüsse des Arbeitgebers

29 Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung (z. B. für die Wartung und den Betrieb, die Miete für den Starkstromzähler, nicht jedoch für den Ladestrom) einer privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 Prozent erheben. Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist auch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet (vgl. Rdnr. 27) und die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nutzung der (nunmehr privaten) Ladevorrichtung
bezuschusst.

30 Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist begrenzt auf die Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20.

31 Pauschale Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung des Arbeitnehmers können pauschal besteuert werden, wenn die Aufwendungen für die Nutzung regelmäßig wiederkehren und soweit der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nachweist. Die Pauschalierung der Lohnsteuer auf Grundlage des durchschnittlichen nachgewiesenen Betrags ist grundsätzlich so lange zulässig, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

5. Reisekosten

32 Nutzt der Arbeitnehmer sein privates Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug für Dienstfahrten, kann er anstelle der tatsächlichen Kosten die gesetzlich festgelegten pauschalen Kilometersätze (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG) aus Vereinfachungsgründen auch dann ansetzen, wenn der Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreie Vorteile oder nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal besteuerte Leistungen und Zuschüsse vom Arbeitgeber für dieses Elektrofahrzeug oder Hybridelektrofahrzeug erhält.

33 Beim Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG) sind diese steuerfreien Vorteile oder pauschal besteuerten Leistungen und Zuschüsse nicht in die Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers einzubeziehen.

6. Zusätzlichkeitsvoraussetzung

34 Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen, vgl. BMF-Schreiben vom 5. Februar 2020 (BStBl I Seite 222).

7. Aufzeichnungen im Lohnkonto

35 Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen, vgl. auch § 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 25. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1495, BStBl I Seite 555). Dies gilt aus Vereinfachungsgründen auch für Vorteile im Sinne des § 3 Nr. 46 EStG, die vor dem Juni 2020 gewährt wurden.

36 Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG, sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für den Erwerb der Ladevorrichtung, die Zuschüsse des Arbeitgebers und die bezuschussten Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung im Sinne der Rdnr. 20 nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

8. Anwendungszeitraum

37 Dieses Schreiben ersetzt die BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 (BStBl I Seite 1446) und vom 26. Oktober 2017 (BStBl I Seite 1439) und ist vorbehaltlich der Rdnrn. 23 und 24 für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2030 (§ 52 Abs. 4 Satz 14 und Abs. 37c EStG) anzuwenden. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Fristlose Kündigung – keine niedrigeren Anforderungen an den Kündigungsgrund bei unentschuldigtem Fehlen gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. Das entschied das LAG Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 72/20).

LAG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.09.2020 zum Urteil 1 Sa 72/20 vom 03.06.2020

Ein Arbeitgeber muss regelmäßig erst einmal abmahnen, bevor er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen kann. Dies gilt insbesondere, wenn der betroffene Arbeitnehmer nur einmal unentschuldigt gefehlt hat und zwar auch dann, wenn dies bereits am dritten Arbeitstag passiert. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (3. Juni 2020 – 1 Sa 72/20 -) ebenso wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Elmshorn (Az. 3 Ca 1180 d/19) entschieden.

Der Beklagte hatte die Klägerin zum 1. August 2019 als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte eingestellt. Nachdem sie am 1. und 2. August vor dem Wochenende gearbeitet hatte, blieb sie am 5. und am 6. August vereinbarungsgemäß zwecks Kindergarten-Eingewöhnung ihres Sohnes der Arbeit fern. Mit Schreiben vom 5. August, der Klägerin vorab per Mail am 5. August und am 6. August im Original zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 12. August. Am 7. August fehlte die Klägerin unentschuldigt. Für den 8. und 9. August liegen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Mit E-Mail vom 8. August kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos. Die Kündigung ging der Klägerin am 9. August schriftlich zu.

Mit ihrer Kündigungsschutzklage wandte sich die Klägerin schließlich nur noch gegen die zweite, fristlose Kündigung und verlangte die Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist hinsichtlich der ersten Kündigung. Der Beklagte hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Die Klägerin habe gerade einmal zwei Tage gearbeitet und dann unentschuldigt gefehlt. Es handele sich um ein „gescheitertes Arbeitsverhältnis“. Hier sei eine Abmahnung offensichtlich entbehrlich gewesen. Im Übrigen sei die Abkürzung der Kündigungsfrist in der Probezeit wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz, wenn eine Abkürzung nur von Tarifvertragsparteien, nicht aber von den Parteien des Arbeitsvertrags vereinbart werden könne.

Das Landesarbeitsgericht hielt die außerordentliche fristlose Kündigung ebenso wie das Arbeitsgericht für unwirksam. Eine vorherige Abmahnung ist auch in dieser Konstellation notwendig. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin trotz Kündigungsandrohung der Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Ihre Pflichtverletzung war auch nicht derartig schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Der Beklagte hatte durch die Probezeitkündigung mit Wochenfrist gegenüber der Klägerin bereits zum Ausdruck gebracht, an deren weiterer Mitarbeit kein Interesse zu haben.

Anders als der Beklagte meint, muss er die zweiwöchige gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit einhalten. Die kürzere Frist im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Es ist nicht gleichheitswidrig, wenn lediglich den Tarifvertragsparteien die Möglichkeit der Vereinbarung kürzerer Kündigungsfristen zusteht. Deren Verhandlungsparität führt zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Eine vergleichbare Parität besteht zwischen den Parteien des Individualarbeitsvertrags nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

Quelle: LAG Schleswig-Holstein

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Höhere Entlastung der Familien gefordert

Mehrere Sachverständige haben bei einer Anhörung im Bundestag die von der Bundesregierung geplante steuerliche Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. Gefordert wurde u. a. eine bessere steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Homeoffice.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2020

Mehrere Sachverständige haben die von der Bundesregierung geplante steuerliche Entlastung von Familien als zu niedrig bezeichnet. So wies der Bund der Steuerzahler in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 28.09.2020 unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) darauf hin, dass fast zehn Milliarden Euro der mit rund 11,8 Milliarden Euro veranschlagten Jahreswirkung des Entlastungsgesetzes auf ohnehin unerlässliche und verfassungsrechtlich gebotene Anpassungsschritte entfallen würden. Damit entspreche das Gesetzesvorhaben zum Großteil lediglich einem politischen Pflichtprogramm, erklärte der Bund der Steuerzahler, der allerdings die zusätzliche Erhöhung der Kinderfreibeträge ausdrücklich begrüßte. Gefordert wurde von der Organisation unter anderem eine bessere steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein Homeoffice. Gerade Familien hätten in der Corona-Krise erhebliche Belastungen zu stemmen.

Nach dem Entwurf der Bundesregierung (19/21988) eines “Zweiten Familienentlastungsgesetzes” sollen das Kindergeld und die steuerlichen Kinderfreibeträge zum 1. Januar 2021 steigen. Vorgesehen sind eine Erhöhung von 15 Euro beim Kindergeld und eine entsprechende Anpassung der Freibeträge. Dem Entwurf zufolge wird das Kindergeld für das erste und zweite Kind dann jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und für jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat betragen. Mit dem Entwurf sollen auch der Grundfreibetrag angehoben sowie die kalte Progression ausgeglichen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1020/2020

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Zollunion: neuer Aktionsplan zur weiteren Unterstützung des EU-Zollwesens bei der Sicherung von Einnahmen, Wohlstand und Sicherheit der EU

Die EU-Kommission hat einen neuen Aktionsplan zur Zollunion veröffentlicht, der eine Reihe von Maßnahmen für ein intelligenteres, innovativeres und effizienteres EU-Zollwesen für die nächsten vier Jahre enthält.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.09.2020

Die Europäische Kommission hat heute einen neuen Aktionsplan zur Zollunion veröffentlicht, der eine Reihe von Maßnahmen für ein intelligenteres, innovativeres und effizienteres EU-Zollwesen für die nächsten vier Jahre enthält. Mit den angekündigten Maßnahmen wird die Zollunion als Eckpfeiler des Binnenmarkts gestärkt werden. Zudem wird dadurch die wichtige Rolle der Zollunion hinsichtlich des Schutzes der Einnahmen der EU sowie der Sicherheit, Gesundheit und des Wohlstandes der Bürgerinnen und Bürger und der Unternehmen in der EU bekräftigt.

In den politischen Leitlinien hatte Kommissionspräsidentin von der Leyen den weiteren Ausbau der Zollunion angekündigt, insbesondere durch die Gewährleistung eines umfangreichen integrierten Maßnahmenpakets zur Stärkung des Zollrisikomanagements und zur Unterstützung wirksamer Kontrollen der Mitgliedstaaten. Diese Ankündigung wird mit dem heutigen Aktionsplan umgesetzt.

Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni erklärte: „Die Zollunion der EU war eine der ersten konkreten Errungenschaften im Zuge der europäischen Integration, und seit über fünf Jahrzehnten trägt sie nun schon zum Schutz der Europäerinnen und Europäer sowie zu einem fließenden Handel über Grenzen hinweg bei – Grenzen, die nur so stark sind wie ihre größte Schwachstelle. In Anbetracht der heutigen neuen Herausforderungen müssen wir dafür sorgen, dass unsere Zollvorschriften intelligenter sind und für Mitgliedstaaten, Bürgerinnen und Bürger sowie gesetzestreue Unternehmen besser funktionieren. Dazu braucht es eine bessere Nutzung von Daten, bessere Instrumente, eine bessere Ausrüstung sowie eine stärkere Zusammenarbeit innerhalb der EU und mit den Zollbehörden der Partnerländer. Darüber hinaus benötigen wir eine bessere Vorausschau, damit wir im Bereich des EU-Zollwesens zuversichtlich in die Zukunft blicken können. Heute stellen wir die Maßnahmen vor, mit denen unsere Zollunion weiter ausgebaut werden soll.“

Der heutige Aktionsplan umfasst eine Reihe von Initiativen in den Bereichen Risikomanagement, Management des elektronischen Handels, Förderung der Compliance und geschlossenes Vorgehen der Zollbehörden:

  • Risikomanagement: Die Maßnahmen des Aktionsplans stellen vor allem darauf ab, die Verfügbarkeit und Nutzung von Daten und Datenanalysen für Zollzwecke zu verbessern. Der Aktionsplan sieht eine intelligente, risikobasierte Überwachung der Lieferketten sowie die Einrichtung eines neuen Analysepols innerhalb der eigenen Dienststellen für die Erhebung, Analyse und den Austausch von Zolldaten vor, die als Grundlage für kritische Entscheidungen dienen können, den Zollbehörden helfen, Schwachstellen an den Außengrenzen der EU zu erkennen und künftige Krisen zu bewältigen.
  • Management des elektronischen Handels: Hinsichtlich des elektronischen Handels und der Bewältigung der sich dadurch ergebenden neuen Herausforderungen werden die Pflichten von Zahlungsdienstleistern und Online-Verkaufsplattformen verschärft, um Zoll- und Steuerbetrug im elektronischen Handel entgegenzuwirken.
  • Förderung der Compliance: Die bevorstehende Single-Window-Initiative macht es legal arbeitenden Unternehmen einfacher, ihre Grenzformalitäten auf einem einzigen Portal zu erledigen. Sie erlaubt es Zollbehörden, bei der Verarbeitung, gemeinsamen Nutzung und beim Austausch von Informationen enger zusammenzuarbeiten und eine bessere Risikobewertung vorzunehmen.
  • Geschlossenes Vorgehen der Zollbehörden: Im Aktionsplan wird die Einführung einer modernen und zuverlässigen Zollausrüstung im Rahmen des nächsten EU-Haushalts skizziert. Zur Vorbereitung auf künftige Krisen und Herausforderungen – wie unvorhergesehene globale Entwicklungen und künftige Geschäftsmodelle – wird eine neue Reflexionsgruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten und von Unternehmen gebildet.

Quelle: EU-Kommission

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Digitalminister der Länder wollen KI-Programm für kleine und mittlere Unternehmen

Die Digitalminister der Länder wollen die Nutzung Künstlicher Intelligenz auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) stärken: Bei einem virtuellen D16-Treffen unter dem Vorsitz Bayerns forderten sie die Bundesregierung auf, ein KI-Programm für KMU in das Konjunktur- und Innovationsprogramm des Bundes aufzunehmen.

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung Niedersachsen, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Die Digitalminister der Länder wollen die Nutzung Künstlicher Intelligenz auch in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) stärken. Bei einem virtuellen D16-Treffen unter dem Vorsitz Bayerns forderten die für Digitalisierung zuständigen Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Landesbeauftragten die Bundesregierung auf, ein KI-Programm für KMU in das Konjunktur- und Innovationsprogramm des Bundes aufzunehmen. Künstliche Intelligenz (KI) ist eine der wesentlichen treibenden Kräfte der Digitalisierung. Die Länder und der Bund haben mit ihren KI-Strategien und Maßnahmen wichtige Forschungsimpulse für die deutsche Wissenschaftslandschaft eingeleitet. Insbesondere in den kleinen und mittelständischen Unternehmen wird das wirtschaftliche Potenzial der neuen Technologie aber bei weitem noch nicht ausgeschöpft.

Im Beschluss des D16-Treffens heißt es: „Die Digitalministerinnen und Digitalminister der Länder bitten die Bundesregierung, in das Konjunktur- und Innovationsprogramm des Bundes ein konkretes KI-Programm für KMU aufzunehmen, das im Umfang deutlich über das bisherige Programm der KI-Trainer hinausgeht und eng mit den Ländern abgestimmt wird. Den Beschluss des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 bitten wir dahingehend zu konkretisieren, dass regionale Strukturen der Länder für einen nachhaltigen Kompetenzaufbau in KMU unterstützt werden. Zudem sollen europäische Finanzmittel mobilisiert werden, um den deutschen Mittelstand in den kommenden Jahren über gezielte Transfer-Projekte für KI zu ertüchtigen. Dadurch werden wir dem Bedarf unserer Wirtschaft gerecht und investieren – wie von der EU-Kommission gefordert – höhere Summen in digitale Infrastrukturen und Dienstleistungen.

Die Digitalministerinnen und Digitalminister der Länder bitten die Bundesregierung, die Länder enger bei kommenden Überarbeitungen der KI-Bundesstrategie einzubeziehen. Mit den Kenntnissen und Erfahrungen der Länder ergibt sich die Chance, die Verwendung von (zusätzlichen) Mitteln – wie die zwei Milliarden Euro aus dem Konjunktur- und Innovationsprogramm des Bundes – gezielter auf die Bedarfe der lokal angesiedelten KI-Ökosysteme zuzuschneiden. Aus diesem Grund heraus wird der Bund ebenfalls gebeten, die bestehenden Bund-Länder-Formate (z. B. Bund-Länder-Gespräch KI) stärker zu nutzen, um gemeinsame Maßnahmen und Ziele zu definieren.“

„Mithilfe von Künstlicher Intelligenz lassen sich Prozesse optimiere, die Effizienz steigern und Kosten senken. Für Unternehmen kann dies ein entscheidender Wettbewerbsvorteil sein. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen, die das Rückgrat unserer Volkswirtschaft ausmachen, ist der Einsatz von KI eine große Chance. Ich hoffe daher, dass die Bundesregierung auf die Forderungen der D17 eingeht, um KMU bestmöglich dabei zu unterstützen, das Potenzial von KI auszuschöpfen“, sagte Staatssekretär Stefan Muhle, der Niedersachsens Digitalisierungsminister Dr. Bernd Althusmann beim D17-Treffen vertrat.

Darüber hinaus beschlossen die Teilnehmer des D16-Treffens, dieses Format künftig zwei Mal pro Jahr durchzuführen, einmal virtuell und einmal vor Ort, organisiert jeweils vom Vorsitzland. Bei Bedarf können aus aktuellem Anlass Sondersitzungen (virtuell oder vor Ort) auf Wunsch der Mehrheit der Teilnehmer einberufen werden. Das bisherige Gremium der Digitalkoordinatoren geht in der Weiterentwicklung der D16-Treffen auf. Gleichzeitig fühlt sich der Kreis stärker neuen Formen des Austausches und des Voneinander-Lernens verpflichtet, die nicht bestehenden Konferenzformaten folgen müssen. Das Gremium hatte sich am 27. September 2019 in Frankfurt am Main erstmalig getroffen, um sich über die Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels und die daraus resultierenden politischen Aufgabenstellungen auszutauschen.

Quelle: Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung

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Streit um Schichtzulage von Polizeibeamten entschieden

Das VG Osnabrück hat vier Klagen von Polizeibeamten, die sich gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück gewandt hatten, abgewiesen (Az. 3 A 350/18 u. a.).

VG Osnabrück, Pressemitteilung vom 28.09.2020 zu den Urteilen 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 359/18 vom 28.09.2020 (nrkr)

Auf die mündlichen Verhandlungen am 28.09.2020 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück vier Klagen (Az. 3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 359/18) von Polizeibeamten, die sich gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück (Beklagte) gewandt hatten, abgewiesen.

Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO) i. H. v. 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich waren den Klägern in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden. Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die entsprechenden Bescheide der Beklagten abgewiesen. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende aus, die Einstellung der Zulagenzahlung sei jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 1. Januar 2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet. Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.

Die Klagen (Az. 3 A 29/19 und 3 A 77/19) zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückforderungsbescheid des NLBV (dortiger Beklagter) nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz waren hingegen erfolgreich. Zwar sei hier nicht mehr zu entscheiden gewesen, ob der auch in diesen Verfahren streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwerniszulagenverordnung und damit zulagefähig sei, da der dies verneinende Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Rückforderungsbescheide seien jedoch deshalb aufzuheben gewesen, weil die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung rechtswidrig sei. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte das Mitverschulden der Polizeiinspektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese habe über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.

Quelle: VG Osnabrück

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Stiftung Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen – LAG bestätigt Kündigung des stellvertretenden Direktors

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des ArbG Berlin zurückgewiesen und damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt (Az. 9 Sa 500/20).

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 28.09.2020 zum Urteil 9 Sa 500/20 vom 25.09.2020

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Berufung des stellvertretenden Direktors der Gedenkstätte Berlin-Hohenschönhausen gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin (siehe Pressemitteilung Nr. 27/19 vom 13.11.2019) zurückgewiesen und damit die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des stellvertretenden Direktors bestätigt.

Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, der Kläger habe die sich aus seiner Stellung als stellvertretender Direktor ergebenden arbeitsvertraglichen Pflichten in der Zusammenschau einzelner Pflichtverletzungen in erheblichem Maße verletzt. Da dies auch nach Aufforderung zur Verhaltensänderung geschehen sei, sei die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

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Bauministerkonferenz: Bauanträge sollen künftig nahezu vollständig elektronisch abgewickelt werden

Die Bauminister der Länder haben anlässlich der 136. Bauministerkonferenz vorgeschlagen, dass Bauanträge künftig nahezu vollständig elektronisch abgewickelt werden sollen. Die Verfahren sollen schneller und weniger aufwändig werden.

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland, Pressemitteilung vom 25.09.2020

Am 24.09. und 25.09.2020 tagten die Bauminister der Länder in Weimar. Eine der wichtigsten Entscheidungen auf der 136. Bauministerkonferenz: Die Musterbauordnung und die Musterbauvorlagenverordnung, an denen sich die Bundesländer orientieren, sollen es künftig ermöglichen, dass nahezu alle Schritte eines Bauantragsverfahrens elektronisch abgewickelt werden können.

Dabei soll die elektronische Verfahrensführung die Regel werden. Lediglich die Baugenehmigungen gehen in Papierform an die Antragsteller zurück. Bauminister Klaus Bouillon: „Damit sollen die Verfahren schneller und weniger aufwändig werden. Die bisherige ‚Papierschlacht‘ in den Verfahren wird deutlich reduziert.“ Darüber hinaus wurden insgesamt etwa 30 verschiedene Punkte beraten.

Zu den wesentlichen weiteren Themen der zweitägigen Konferenz gehörten:

Forschungsbauförderung

Nach Art. 91b GG fördert der Bund Forschungsbaumaßnahmen der Länder. Die Fördersumme ist jedoch seit 2007 gleichgeblieben, obwohl seither die Baukosten in Deutschland Preissteigerungen von 25 Prozent erfahren haben. Hier soll nachverhandelt werden, um in diesem wichtigen Feld weiterhin handlungsfähig zu bleiben.

Im Saarland wurde nach den bisherigen Regelungen die Großvorhaben CIPMM (über 30 Millionen Euro) an der medizinischen Fakultät in Homburg umgesetzt.

Darüber hinaus befinden sich derzeit in Ausführung

  • das PZMS (über 50 Millionen Euro, ebenfalls Homburg)
  • und in Planung ein neues Zentrum für die Biophysik am Uni-Campus Saarbrücken.

Bauminister Klaus Bouillon: „Für eine faire Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern muss der Bund in diesem wichtigen Themenfeld die alten Werte auf einen neuen Stand bringen. Wissenschaft und Forschung sind unsere wichtigsten Rohstoffe. Ansonsten kann mit dem gleichen Geld wegen der Inflation immer weniger umgesetzt werden.“

Zukunft der Innenstädte

„Die Innenstädte und Zentren sind die Mittelpunkte des gesellschaftlichen Lebens“, so Bauminister Klaus Bouillon. „Als langjähriger Bürgermeister und Kommunalminister kenne ich die Probleme der Städte und mir liegen die Innenstädte sehr am Herzen.“

Geschäfte, Arbeitsplätze, Lokale und öffentliche Infrastruktur wie Schulen, Kultureinrichtungen und Behörden bilden wichtige soziale Treffpunkte und tragen zur Gemeinschaftsbildung bei.

Durch die Corona-Pandemie haben sich bereits laufende Veränderungen z. B. in der Handelsstruktur weiter beschleunigt.

Um hier wirksame Strategien entwickeln zu können, soll das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern von Bund, Ländern und Kommunen sowie Expertinnen und Experten aus verschiedenen Fachbereichen die Wirkungszusammenhänge zwischen langfristigen Strukturveränderungen der Innenstädte, der Corona-Pandemie und der Entwicklung der Gewerbemieten klären.

Ziel ist es, Maßnahmen für die Entwicklung zukunftsfähiger und robuster Innenstädte und Zentren zu entwickeln und diese als identitätsstiftende Standorte für Wohnen, Arbeiten, Wirtschaft und Kultur und als Orte des sozialen Zusammenhalts zu sichern und weiterzuentwickeln.

Baulandmobilisierung

Die Länderminister wollen, dass die für eine Bauentwicklung wesentlichen Verantwortungsträger, die Kommunen als Träger der Planungshoheit und der für das Bodenrecht verantwortliche Bund die Empfehlungen der Baulandkommission in Angriff nehmen.

„Die Fachleute haben getagt, die Ergebnisse liegen auf dem Tisch, jetzt muss gearbeitet und umgesetzt werden“, so Bauminister Bouillon. „Das geht nur gemeinsam. Der Bund muss mit dem geplanten Baulandmobilisierungsgesetz die Möglichkeiten der Städte und Gemeinden für die Baulandausweisung und -mobilisierung stärken. Aber auch jetzt können die Kommunen schon mit den vorhandenen Instrumenten – wie beispielsweise aus dem Baugesetzbuch oder über Anträge bei der Städtebauförderung – Dinge angehen und umsetzen.“

Es könne nicht länger zugewartet werden. Auch wenn im Saarland die Probleme andere seien, wie in den großen Metropolräumen, gäbe es auch hier großen Handlungsbedarf. Das gelte sowohl für Möglichkeiten für junge Familien aber auch den Sozialen Wohnungsbau.

UNESCO Welterbestätten sollen vom Bund gefördert werden

Die Bauministerkonferenz hat angeregt, ein Sonderinvestitionsprogramm für den Erhalt der Welterbestätten aufzulegen. Deutschlandweit gibt es derzeit 46 UNESCO Natur- und Kulturerbestätten. Zunehmend bedarf es für den Erhalt erhebliche Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen. Aus Sicht der Länderminister sollte das Volumen 500 Millionen Euro betragen. Ein ähnliches Programm gab es bereits nach 2007.

Im Saarland könnte von so einem Programm das Weltkulturerbe Völklinger Hütte profitieren.

„Diese besonderen Orte sollen so dauerhaft, das heißt auch für unsere Enkel- und Urenkel, erhalten werden können“, so Bauminister Klaus Bouillon.

Quelle: Saarländisches Ministerium für Inneres, Bauen und Sport

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Einheitlicher Patentschutz in Europa

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.09.2020

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht vorgelegt (19/22847). Das Gesetz enthält dem Entwurf zufolge die Zustimmung zu dem Übereinkommen und dem Protokoll zum Übereinkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unter Beachtung der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Übereinkommen bildet laut Entwurf den Schlussstein der Reform des europäischen Patentsystems.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Meldung 1016/2020

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