Brennstoffemissionshandel: Bundesregierung beschließt Eckpunkte zum Schutz der Industrie

Die Bundesregierung hat die von der Bundesumweltministerin vorgelegten Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen beschlossen. Im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels können künftig Unternehmen auf Grundlage einer sog. Carbon Leakage-Verordnung einen finanziellen Ausgleich beantragen, sofern ihnen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen.

BMU, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Ausgleichsmaßnahmen setzen Schwerpunkt auf Investitionen in emissionsarme Technologien

Die Bundesregierung hat am 23.09.2020 die von der Bundesumweltministerin vorgelegten Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen beschlossen. Im Rahmen des nationalen Brennstoffemissionshandels können künftig Unternehmen auf Grundlage einer sog. Carbon Leakage-Verordnung einen finanziellen Ausgleich beantragen, sofern ihnen durch die CO2-Bepreisung Nachteile im internationalen Wettbewerb entstehen. Als Gegenleistung werden die begünstigten Unternehmen verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und Maßnahmen umzusetzen, die die Energieeffizienz verbessern und CO2-Emissionen verringern.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: “Mit der CO2-Bepreisung erzeugen wir eine Lenkungswirkung zu emissionsarmen und klimaneutralen Energieträgern. Gleichzeitig ist mir wichtig, dass Deutschland ein attraktiver Standort für eine zukunftsfähige Industrie bleibt. Von einer Verlagerung der Produktion ins Ausland wären nicht nur Arbeitsplätze betroffen, auch für den Klimaschutz wäre nichts gewonnen – die CO2-Emissionen entstünden lediglich woanders. Deshalb haben wir heute die Eckpunkte zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit deutscher Industrieunternehmen beschlossen. Wir schützen damit das Klima und die Industrie. Zugleich sorgen wir dafür, dass die Unternehmen die Hilfen wiederum in den Klimaschutz investieren und dadurch innovativer und klimafreundlicher werden. Dieser moderne Ansatz wird dabei helfen, deutsche Unternehmen zu Vorreitern auf dem Weg in die klimaneutrale Weltwirtschaft zu machen.”

Der in den Eckpunkten festgelegte Kompensationsmechanismus orientiert sich an den etablierten Regelungen des europäischen Emissionshandels. Die dort geltende Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wird 1:1 übernommen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, weitere Sektoren aufzunehmen, sofern ein Wettbewerbsrisiko nachgewiesen werden kann.

Für die Berechnung der Beihilfe wird der sogenannte “Benchmark”-Ansatz des EU-Emissionshandels verwendet: Das Beihilfeniveau wird durch die 10 Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt. Weniger effiziente Anlagen erhalten also einen geringeren Anteil ihrer CO2-Kosten erstattet. Ebenso wird die Beihilfehöhe entsprechend der Emissionsintensität der verschiedenen Unternehmen gestaffelt. Damit wird sichergestellt, dass Unternehmen konsequent in emissionsarme Technologien investieren und Ausgleichszahlungen sich stets am tatsächlichen Wettbewerbsrisiko orientieren.

Bis zum Ende des Jahres wird das Bundesumweltministerium nun auf Basis der Eckpunkte eine Rechtsverordnung ausarbeiten und dem Bundestag vorlegen. Gemeinsam mit Regelungen zur Emissionsberichterstattung, zum Verkauf von Emissionszertifikaten und zum nationalen Handelsregister wird dies die Grundlage für den Start des nationalen Emissionshandels pünktlich zum 1. Januar 2021.

Quelle: BMU

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Verbesserung digitaler Verwaltungsleistungen

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes „Ordnungsmerkmal“ für besonders relevante Register eingeführt.

Bundesregierung, Mitteilung vom 23.09.2020

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, obwohl sie bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Das vom Kabinett auf den Weg gebrachte Registermodernisierungsgesetz schafft dafür die erforderlichen Voraussetzungen.

Das Kabinett hat den Gesetzentwurf zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung und zur Änderung weiterer Gesetze beschlossen. Mit diesem sog. Registermodernisierungsgesetz wird die Steuer-Identifikationsnummer als ein übergreifendes “Ordnungsmerkmal” für besonders relevante Register eingeführt, zum Beispiel dem Melderegister, Personenstandsregister und Fahrzeugregister. Dies ist ein wichtiger Schritt bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes. Die Bundesregierung legt damit einen bedeutenden Baustein für moderne Register der öffentlichen Verwaltung.

Warum wird das neue Gesetz zur Registermodernisierung überhaupt gebraucht?

Wesentliche Voraussetzung für die nutzerfreundliche Digitalisierung von Verwaltungsleistungen in Deutschland ist, dass Daten und Nachweise elektronisch übermittelt werden können. Das soll am besten nicht immer wieder neu geschehen, sondern “once only”. Um dieses Ziel verwirklichen zu können, müssen Personenverwechslungen ausgeschlossen und die betroffenen Bürgerinnen und Bürger bei der Erbringung von Leistungen nach dem Onlinezugangsgesetz eindeutig identifiziert werden können. Ziel des Vorhabens ist eine praxisnahe und gleichzeitig verfassungs- und datenschutzkonforme Lösung, die dennoch zügig realisiert werden kann.

Wieso eignet sich die Steuer-Identifikationsnummer für die Verwendung?

Grundvoraussetzung für eine solche Lösung ist, auf bestehenden Strukturen aufzusetzen. Die Steuer-Identifikationsnummer wird bereits heute in einer Vielzahl von Registern gespeichert, so dass sie sich als Identifikator besonders gut eignet. Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine “nicht-sprechende” Identifikationsnummer. Sie wird zufällig erzeugt, enthält selbst keine Informationen über den Bürger und lässt aus sich heraus auch keine Rückschlüsse auf diesen zu. Das Aufsetzen auf der Steuer-Identifikationsnummer bedeutet keinen Zugriff auf Steuerdaten.

Welche Vorteile bietet das Vorhaben für die Bürgerinnen oder Bürger?

Behörden werden die Bürgerinnen und Bürger nicht mehr stets erneut bitten müssen, Angaben wieder und wieder zu machen und Nachweise beizufügen, die an anderen Stellen der Verwaltung bereits vorliegen. Gemeint sind damit zum Beispiel eine Meldebescheinigung oder Geburtsurkunde. Stattdessen wird es möglich, diese Nachweise mit dem Einverständnis der betroffenen Person bei der Behörde anzufordern, die sie bereits hat. Dadurch können die Bearbeitungszeiten deutlich verkürzt werden. Dies gelingt aber nur dann zuverlässig und schnell, wenn es unter den Behörden ein verlässliches Ordnungsmerkmal – die Identifikationsnummer – gibt.

Wie können Bürgerinnen und Bürger den Überblick behalten, was mit ihren Daten geschieht?

Ein “Datencockpit” soll jeder Bürgerin und jedem Bürger die Möglichkeit geben, zukünftig bequem und digital nachvollziehen zu können, welche Behörde, zum Beispiel bei der Beantragung einer Leistung, zu welchem Zeitpunkt aus welchem Grund auf welche ihrer Daten zugegriffen hat. Das ist ein Meilenstein für mehr Transparenz.

Mit dem Registermodernisierungsgesetz ist eine wesentliche Verbesserung bei der Bereitstellung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz verbunden. Europäische Vorgaben – insbesondere die “Single Digital Gateway-Verordnung” – verpflichten die deutsche Verwaltung zur Umsetzung dieses sog. Once-Only-Prinzips. Zudem sieht der Gesetzentwurf Änderungen der Abgabenordnung sowie weiterer Fachgesetze zur Verarbeitung der Identifikationsnummer zur Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz vor.

Quelle: Bundesregierung

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Neues Förderprogramm für Lüftungsanlagen tritt demnächst in Kraft

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat dem Bundeskabinett den Entwurf einer Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ vorgelegt. Die Förderrichtlinie soll bereits Mitte Oktober in Kraft treten.

BMWi, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Bundeswirtschaftsministerium fördert Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von Lüftungsanlagen

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier hat am 23.09.2020 dem Bundeskabinett den Entwurf einer Förderrichtlinie „Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ vorgelegt. Insgesamt stehen hierfür 500 Millionen Euro bis 2024 zur Verfügung, im Jahr 2021 stehen 200 Millionen zur Verfügung. Die Förderrichtlinie soll bereits Mitte Oktober in Kraft treten.

Altmaier: „Wir alle haben gelernt, dass Aerosole entscheidend sind bei der Übertragung des Corona-Virus. Die Hygiene der Luft in Innenräumen hat eine große Bedeutung für den Infektionsschutz – besonders dann, wenn wir demnächst wieder alle mehr Zeit drinnen verbringen. Daher werden wir raumlufttechnische Anlagen fördern, die die Viruskonzentration in einem Raum enorm vermindern können. Mit dem Förderprogramm leisten wir einen wichtigen Beitrag dazu, auch in der kalten Jahreszeit die Ansteckungsgefahr mit Corona zu reduzieren, dort, wo tagtäglich viele und wechselnde Personen aufeinander treffen: in Hörsälen und Schul-Aulen, in Theatern und Museen, in kommunalen Versammlungsräumen und Bürgerhäuser.“

Die Förderung sieht Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung stationärer raumlufttechnischen (RLT) Anlagen vor, die dem Ziel dienen, den Infektionsschutz zu erhöhen. Die Förderung soll bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen, die bei 100.000 Euro gedeckelt sind. Gefördert werden RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern und Kommunen sowie von Trägern, die überwiegend öffentlich finanziert werden und nicht wirtschaftlich tätig sind.

Sobald die Richtlinie in Kraft getreten ist, können Zuschüsse beantragt werden. Eine Antragstellung wird bis Ende 2021 möglich sein.

Quelle: BMWi

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Nachbarklage gegen Ruf des Muezzins in Oer-Erkenschwick erfolglos

Die Türkisch Islamische Gemeinde darf in Oer-Erkenschwick wieder mittels Lautsprecher zum Gebet rufen. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat eine Beschwerde gegen den von
der Stadt genehmigten Muezzinruf abgewiesen (Az. 8 A 1161/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil 8 A 1161/18 vom 23.09.2020

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 23.09.2020 die Klage eines Ehepaars aus Oer-Erkenschwick gegen eine dem Ditib Türkisch Islamische Gemeinde zu Oer-Erkenschwick e.V. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung abgewiesen, freitags durch den Muezzin mittels eines Lautsprechers zum Gebet rufen zu dürfen.

Die Kläger wohnen in einer Entfernung von knapp 900 m zur Moschee. Sie wenden sich gegen die der muslimischen Gemeinde durch die Stadt Oer-Erkenschwick am 25. Januar 2017 erteilte Ausnahmegenehmigung nach dem Landes-Immissions-schutzgesetz, freitags zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten den islamischen Gebetsruf über einen Lautsprecher mit reglementierter Lautstärke durchzuführen. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Genehmigung aufgehoben, weil die Stadt ihr Ermessen unzureichend ausgeübt habe. Die Berufung der Stadt Oer-Erkenschwick beim Oberverwaltungsgericht hatte Erfolg.

Zur Begründung seines Urteils hat der 8. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger seien durch die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Muezzinruf stelle im vorliegenden Einzelfall keine rechtlich erhebliche Belästigung nach dem Landes-Immissionsschutz-gesetz dar. Die für allgemeine und sogar reine Wohngebiete nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) maßgeblichen Lärmrichtwerte würden am Wohnhaus der Kläger sicher eingehalten; der Gebetsruf des Muezzins sei bei genehmigungskonformem Betrieb des Lautsprechers an ihrem Haus noch wahrnehmbar. Dies stelle bei objektiver Würdigung auch nicht deswegen eine unzumutbare Belästigung für die Kläger dar, weil es sich um einen Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie und religiösem Inhalt handele. Dieser sei den Klägern bei einer Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände unter Berücksichtigung der Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides – Begrenzung von Lautstärke und Zeitdauer des Lautsprecherbetriebs – zuzumuten. Die von den Klägern angeführte negative Religionsfreiheit vermittle kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben, sondern bewahre den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu müssen. Damit sei das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche in so geringer Lautstärke wie am Haus der Kläger nicht vergleichbar.

Mangels erheblicher Belästigung der Kläger komme es nicht darauf an, ob die Ermessensentscheidung der beklagten Stadt den Anforderungen gerecht geworden sei, die an eine solche Entscheidung zu stellen seien.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Förderzeitraum für Baukindergeld bis 31. März 2021 verlängert

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sieht vor, den bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31. März 2021 zu verlängern.

BMI, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Frist für Vorliegen von Baugenehmigungen und Kaufverträgen wird ausgeweitet

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sieht vor, den bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Förderzeitraum für die Gewährung des Baukindergeldes um drei Monate bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Hintergrund ist, dass Familien mit Kindern, die Baukindergeld beantragen, bestimmte Fristen einhalten müssen, um Anspruch auf die Förderung zu erhalten. Aufgrund der Coronapandemie können diese viele Antragsteller nicht einhalten und zum Beispiel ihre Baugenehmigung bzw. die Unterzeichnung des Kaufvertrages wie vorgesehen bis zum Jahresende 2020 erhalten. Die Antragsfrist für die Förderung endet unverändert am 31. Dezember 2023.

Im heute durch das Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2021 werden für die Verlängerung der Förderung Mittel übertragen, die dieses Jahr pandemiebedingt ungenutzt bleiben. Die Verlängerung des Förderzeitraums wird mit dem Inkrafttreten des Bundeshaushalts 2021 wirksam.

Zum Ende August 2020 hatten rund 260.500 Familien das Baukindergeld beantragt. Dadurch sind Mittel in Höhe von rund 5,5 Milliarden Euro gebunden.

Vor allem junge Familien mit kleineren und mittleren Einkommen werden mit dem Baukindergeld unterstützt: ca. 86 Prozent der Anträge werden von Familien mit ein bis zwei Kindern gestellt, ca. zwei Drittel aller Antragsteller haben Kinder im Alter von unter sechs Jahren. Bei mehr als 60 Prozent der Familien liegt das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltseinkommen unter 40.000 Euro pro Jahr.

Mit dem Baukindergeld fördert das Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, seit September 2018 den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern in Deutschland.

Familien können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten. Einen Antrag auf Baukindergeld können Familien stellen, die zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 (ursprünglich: 31. Dezember 2020), ihren Kaufvertrag unterzeichnet bzw. eine Baugenehmigung erhalten haben.

Für nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben gilt, dass der frühestmögliche Baubeginn zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021, liegen muss. Die Anträge müssen innerhalb von sechs Monaten nach Einzug in die geförderte Immobilie – online über das KfW-Zuschussportal gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf www.bmi.bund.de und www.kfw.de/baukindergeld.

Quelle: BMI

 

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Vormundschaft- und Betreuungsrecht – Reform für mehr Selbstbestimmung

Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht sollen grundlegend reformiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst werden – das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Einen Gesetzentwurf zur Reform hat das Kabinett beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Das Vormundschafts- und Betreuungsrecht soll reformiert werden. Das hat das Kabinett beschlossen. Für beide Rechtsbereiche gilt: Die Regelungen sollen neu strukturiert und der aktuellen Zeit angepasst werden – der Mensch steht hierbei im Mittelpunkt.

Das Vormundschaftsrecht und das Betreuungsrecht sollen grundlegend reformiert und an die Bedürfnisse der Gegenwart angepasst werden – das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen noch aus dem Jahr 1896, das Betreuungsrecht wurde 1992 eingeführt. Einen Gesetzentwurf zur Reform hat das Kabinett am 23.09.2020 beschlossen.

Der Mensch im Mittelpunkt

Beim Vormundschaftsrecht soll künftig die zu betreuende Person im Mittelpunkt stehen. Die Erziehungsverantwortung des Vormunds wird deutlicher hervorgehoben. Zudem sollen die Rechte der Pflegepersonen gestärkt und die Vergütung der Vormundschaftsvereine eingeführt werden. Bisher enthält das Vormundschaftsrecht vor allem detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge.

Selbstbestimmung stärken

Auch das Betreuungsrecht wird grundlegend modernisiert. Ziel der Reform ist es, die Selbstbestimmung der betroffenen Menschen zu stärken. Zudem soll die Qualität der rechtlichen Betreuung verbessert und sichergestellt werden, dass eine Betreuung nur dann bestellt wird, wenn dies zum Schutz des betroffenen Menschen erforderlich ist.

Dabei sind die Wünsche des Betreuten der zentrale Maßstab. Die Gesetzesänderungen sollen sicherstellen, dass die betroffene Person in sämtlichen Stadien des Betreuungsverfahrens besser informiert und stärker eingebunden wird.

Betreuungsvereine werden gestärkt

Der Gesetzesentwurf enthält außerdem eine Neuregelung zu Anerkennung, Aufgaben und finanzieller Ausstattung der Betreuungsvereine. Dadurch wird ihre unverzichtbare Arbeit bei der Begleitung und Unterstützung ehrenamtlicher Betreuer gestärkt und für die Zukunft eine verlässliche öffentliche Förderung durch Länder und Kommunen sichergestellt.

Eheleute profitieren

Ehegatten können sich in Fragen der Gesundheitssorge nicht kraft Eheschließung gegenseitig vertreten. Dafür benötigen sie bisher eine Vorsorgevollmacht oder müssen zum Betreuer bestellt werden. Mit der Neuregelung sollen Ehegatten sich befristet auf drei Monate in Angelegenheiten der Gesundheitssorge kraft Gesetzes gegenseitig vertreten können, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit vorübergehend dazu nicht in der Lage ist.

Quelle: Bundesregierung

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EEG Novelle 2021 im Kabinett verabschiedet

Das Bundeskabinett hat die von Bundeswirtschaftsminister Altmaier eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die sog. EEG-Novelle 2021, verabschiedet.

BMWi, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Altmaier: „EEG Novelle 2021 klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare“

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 die von Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier eingebrachte Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die sog. EEG-Novelle 2021, verabschiedet. Ebenfalls im Kabinett verabschiedet wurde die Novelle des Bundesbedarfsplangesetzes mit Regelungen zum Ausbau der Stromnetze. Beide Gesetzentwürfe stehen im engen Zusammenhang und bedingen einander. Denn der Erneuerbaren-Ausbau muss mit dem dafür notwendigen Netzausbau synchronisiert werden, damit der Strom vom Ort der Erzeugung zu den Verbrauchszentren transportiert werden kann.

Bundeswirtschaftsminister Altmaier: „Die EEG-Novelle 2021 setzt ein klares Zukunftssignal für mehr Klimaschutz und mehr Erneuerbare Energien. Wir formulieren in der Novelle erstmals gesetzlich das Ziel der Treibhausgasneutralität noch vor dem Jahr 2050 für den in Deutschland erzeugten und verbrauchten Strom. Zugleich legen wir die notwendigen Schritte fest, um das Ziel von 65 Prozent Erneuerbare Energien bis 2030 zu erreichen. Wir schreiben hierzu klar und transparent die Ausschreibungsmengen für die einzelnen Erneuerbaren Energien fest und gehen hierbei an den oberen Rand der im Klimaschutzplan 2030 vorgesehenen Spannbreite – bei Photovoltaik sogar darüber hinaus. Daneben erhöhen wir die Akzeptanz für den Erneuerbaren-Ausbau und ermöglichen eine finanzielle Beteiligung der Kommunen beim Ausbau von Wind an Land. Und last, but not least achten wir auf die dringend erforderliche Synchronisation zwischen Erneuerbaren- und Netzausbau.“

Das EEG 2021 und das Bundesbedarfsplangesetz werden jetzt in einem nächsten Schritt im parlamentarischen Verfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Ziel ist der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren noch in diesem Jahr.

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Kassensicherungsgesetz: Fristverlängerung bis zum 31. März 2021 für den Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat darauf hingewiesen, dass Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme coronabedingt weiterhin mehr Zeit gewährt wird.

Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 23.09.2020

Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Senatsverwaltung für Finanzen Berliner Betrieben bei der technischen Umstellung der Kassensysteme coronabedingt weiterhin mehr Zeit gewährt. Dies gilt jedoch nicht für Steuerpflichtige, die bisher untätig geblieben oder bereits negativ aufgefallen sind. Die Allgemeine Verfügung vom 22.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin ABl. Nr. 32 / 31. Juli 2020, Seite 4141, gilt weiterhin.

Die Allgemeine Verfügung sieht vor, dass bestehende elektronische Kassensysteme spätestens bis zum 31. März 2021 umgerüstet sein müssen.

Für die Gewährung der Fristverlängerung bei der Umrüstung müssen die Berliner Betriebe folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • der Einbau der technischen Sicherheitseinrichtung muss bis zum 30. August 2020 mit einem konkreten Termin beauftragt sein,
  • Firmen, die die technische Sicherheitseinrichtung anbieten oder den Einbau vornehmen, haben bestätigt, dass die Umrüstung nicht bis zum 30. September 2020 möglich ist,
  • der Einbau muss spätestens bis zum 31. März 2021 erfolgen,
  • gemäß Abgabenordnung (§ 146a) müssen alle Verpflichtungen erfüllt werden,
  • für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2020 liegt kein Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Steuerhinterziehung beziehungsweise Steuergefährdung vor, das mit einer Verurteilung, einem Strafbefehl, einer Auflage oder einem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde.

Ein gesonderter Antrag bei den Berliner Finanzämtern ist nicht erforderlich.

Die Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltung für Finanzen steht sowohl mit dem ursprünglichen BMF-Schreiben vom 6. November 2019 als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 im Einklang.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt Beihilferegelung dar

Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt eine Beihilferegelung dar. Die in diesem Rahmen gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen sind von ihren Empfängern zurückzufordern. So entschied das EuG (Rs. T-515/13 RENV und T-719/13 RENV).

EuGH, Pressemitteilung vom 23.09.2020 zum Urteil T-515/13 RENV und T-719/13 RENV vom 23.09.2020

Die spanische Steuerregelung für bestimmte von Werften geschlossene Finanzierungs-Leasingvereinbarungen stellt eine Beihilferegelung dar.

Die in diesem Rahmen gewährten rechtswidrigen staatlichen Beihilfen sind von ihren Empfängern zurückzufordern.

Im Jahr 2006 war die Europäische Kommission mit mehreren Beschwerden über die Anwendung des „spanischen True-Lease-Modells“ (Sistema español de arrendamiento fiscal, im Folgenden: SEAF) auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen befasst worden, da damit den Reedereien ermöglicht wurde, für den Kauf von Schiffen, die von spanischen Werften gebaut wurden, einen Preisnachlass von 20 bis 30 % zu erhalten. Nach den Ausführungen der Kommission bestand das Ziel des SEAF darin, wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (im Folgenden: WIV) und den daran beteiligten Investoren Steuervergünstigungen zukommen zu lassen, die anschließend von diesen Begünstigten zum Teil an die Reedereien weitergegeben worden seien, die ein neues Schiff gekauft hätten.

In einem im Juli 2013 erlassenen Beschluss1 befand die Kommission, dass das SEAF eine staatliche Beihilfe2 in Form eines selektiven Steuervorteils darstelle, die teilweise mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Da diese Beihilferegelung seit dem 1. Januar 2002 unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht3 durchgeführt worden war, gab sie den nationalen Behörden auf, die betreffenden Beihilfen von den Investoren, d. h. den Mitgliedern der WIV, zurückzufordern.

Im September 2013 erhoben Spanien sowie die Lico Leasing, SA und die Pequeños y Medianos Astilleros Sociedad de Reconversión, SA (im Folgenden: Kläger) Klagen auf Nichtigerklärung des Kommissionsbeschlusses. In seinem Urteil vom 17. Dezember 2015, Spanien u. a./Kommission4 (T-515/13 und T-719/13), befand das Gericht der Europäischen Union den Vorteil, den die Investoren der WIV erhalten hatten, für nicht selektiv und die Begründung in Bezug auf die Kriterien der Wettbewerbsverzerrung und der Beeinträchtigung des Handels für unzureichend. Folglich wurde der Kommissionsbeschluss für nichtig erklärt und die übrigen Klagegründe und Argumente der Kläger blieben dahingestellt. Auf ein von der Kommission eingelegtes Rechtsmittel hob der Gerichtshof mit Urteil vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a.5 (C-128/16 P), das Urteil des Gerichts auf. Er stellte fest, dass das Gericht bei seiner Prüfung des selektiven Charakters der steuerlichen Maßnahmen die Vertragsbestimmungen über staatliche Beihilfen fehlerhaft angewandt hatte und dass der Beschluss der Kommission, anders als vom Gericht entschieden, keinen Begründungsmangel aufwies. Unter Hinweis darauf, dass das Gericht nicht alle vor ihm geltend gemachten Klagegründe geprüft hatte, hielt der Gerichtshof den Rechtsstreit für nicht entscheidungsreif und verwies daher die Rechtssachen an das Gericht zurück.

Mit seinem auf die Zurückverweisung hin ergangenen Urteil vom 23. September 2020, Spanien u. a./Kommission (T-515/13 RENV und T-719/13 RENV), hat das Gericht die Klagen abgewiesen.

Es hat als Erstes die Einstufung der steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen geprüft. In diesem Rahmen hat es zunächst überprüft, ob die Kommission zu dem Ergebnis gelangen durfte, dass die Vorteile aus dem SEAF insgesamt selektiven Charakter hätten. Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung zur Selektivität, die sich aus dem Ermessen der nationalen Verwaltungen bei der Ausübung ihrer steuerlichen Befugnisse ergibt6, hat das Gericht festgestellt, dass die Inanspruchnahme der in Rede stehenden Steuerregelung von der Steuerverwaltung im Rahmen eines Systems vorheriger Genehmigungen auf der Grundlage vager Kriterien gewährt wird, die eine Auslegung mit sich bringen, für die es keinerlei Rahmenvorgaben gibt. Somit kann die Steuerverwaltung den Zeitpunkt des Beginns der Abschreibung anhand von Umständen festlegen, die so definiert sind, dass sie ihr einen erheblichen Ermessensspielraum einräumen. Das Vorliegen dieser Ermessensaspekte ist geeignet, die Begünstigten besser zu stellen als andere Steuerpflichtige, die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Lage befinden. Insbesondere kamen andere WIV unter denselben Voraussetzungen möglicherweise nicht in den Genuss der vorzeitigen Abschreibung. Ferner hat das Gericht das Vorbringen, dass die Genehmigung in der Praxis allen in dem fraglichen Sektor tätigen WIV erteilt worden sei, mit dem Hinweis verworfen, dass es angesichts des Ermessenscharakters, den die Regelung von Rechts wegen aufweist, unerheblich ist, ob ihre Anwendung tatsächlich im Ermessen erfolgt sein mag. Es hat daraus geschlossen, dass die Kommission fehlerfrei das SEAF insgesamt als selektiv ansah, da eine der die volle Inanspruchnahme des Systems ermöglichenden Maßnahmen, nämlich die Genehmigung der vorzeitigen Abschreibung, selektiv war. Sodann hat das Gericht hervorgehoben, dass der Markt für den An- und Verkauf von Seeschiffen dem Handel zwischen Mitgliedstaaten offensteht und dass ein Nachlass auf den Preis eines Schiffes in der Größenordnung von 20 bis 30 % den Wettbewerb auf diesem Markt, dem Tätigkeitsfeld der WIV, zu verfälschen droht. Somit sind die Voraussetzungen in Bezug auf die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung und einer Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. Das Gericht hat daher den Klagegrund zurückgewiesen, wonach verkannt worden sei, wann eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstelle.

Als Zweites hat das Gericht die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen geprüft und die verschiedenen von den Klägern hierzu geltend gemachten Klagegründe zurückgewiesen. Insbesondere hat es die behauptete Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes verneint. Die Kläger konnten nämlich nicht nachweisen, dass sie von der Kommission präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hatten, aus denen sich ergäbe, dass die fragliche Regelung nicht unter den Begriff der staatlichen Beihilfe fällt. Im Übrigen hat das Gericht festgestellt, dass das Erfordernis der Rechtssicherheit von der Kommission in ihrem Beschluss gebührend berücksichtigt wurde. Diese Berücksichtigung veranlasste sie zu einer zeitlichen Begrenzung der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen. Die Rückforderung der Beihilfen wurde nämlich auf diejenigen begrenzt, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über die französischen WIV zu Steuerzwecken gewährt worden waren, die einen durch die Entscheidung Brittany Ferries7 hervorgerufenen Zustand der Rechtsunsicherheit beendet hatte. Nach der Feststellung des Gerichts irrte die Kommission insoweit nicht in der Annahme, dass die Bekanntgabe jener Entscheidung jede Rechtsunsicherheit beseitigt hatte, da darin eine mit dem SEAF vergleichbare Regelung als staatliche Beihilfe eingestuft worden war. Darüber hinaus hat das Gericht hervorgehoben, dass die Gültigkeit dieser Feststellung nicht durch spätere Umstände wie eine angebliche Untätigkeit der Kommission in Bezug auf die fragliche Regelung in Frage gestellt wird.

Schließlich hat das Gericht auch den Klagegrund eines Verstoßes gegen die für die Rückforderung geltenden Grundsätze zurückgewiesen. Die Kläger haben den Kommissionsbeschluss beanstandet, soweit damit die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren (den Mitgliedern der WIV) angeordnet werde, obwohl ein Teil der Steuervergünstigung an die Reedereien weitergegeben worden sei. Nachdem die Kommission entschied, dass die Reedereien nicht die Empfänger der Beihilfe seien, traf die Rückforderungsanordnung ausschließlich und vollumfänglich die Investoren, die aufgrund der steuerlichen Transparenz der WIV die einzigen Empfänger der gesamten Beihilfe waren. Das Gericht hat entschieden, dass die Kommission, als sie die Rückforderung der gesamten Beihilfe von den Investoren anordnete, obwohl diese einen Teil des Vorteils an andere Wirtschaftsteilnehmer weitergegeben hatten, keinen Fehler beging, da Letztere nicht als Empfänger der Beihilfe angesehen wurden. Es sind nämlich die Investoren, die den effektiven Nutzen von der Beihilfe hatten, da die anwendbare Regelung sie nicht zur Weitergabe eines Teils der Beihilfe an Dritte verpflichtete.

Fußnoten

1 Beschluss 2014/200/EU der Kommission vom 17. Juli 2013 über die staatliche Beihilfe SA.21233 C/11 (ex NN/11, ex CP 137/06) Spaniens – Auf bestimmte Finanzierungs-Leasingvereinbarungen anwendbares Steuersystem, das auch als spanisches True-Lease-Modell bezeichnet wird (ABl. 2014, L 114, S. 1).
2 Im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV.
3 Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV.
4 Vgl. Pressemitteilung 150/15 (englische Fassung, nicht auf Deutsch verfügbar).
5 Vgl. Pressemitteilung 115/18.
6 Urteile des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission (C-241/94, EU:C:1996:353, Rn. 23), vom 29. Juni 1999, DM Transport (C-256/97, EU:C:1999:332, Rn. 27), vom 18. Juli 2013, P (C-6/12, EU:C:2013:525, Rn. 27), und vom 25. Juli 2018, Kommission/Spanien u. a. (C-128/16 P, EU:C:2018:591, Rn. 55). Urteile des Gerichts vom 28. November 2008, Hotel Cipriani u. a./Kommission (T-254/00, T-270/00 und T-277/00, EU:T:2008:537, Rn. 97), und vom 20. September 2019, Port autonome du Centre et de l’Ouest u. a./Kommission (T-673/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:643, Rn. 188; nur auf Französisch verfügbar).
7 Die 2001 erlassene Entscheidung Brittany Ferries konnte die Wirtschaftsteilnehmer zu der Annahme veranlassen, dass steuerliche Vergünstigungen wie die im Rahmen des SEAF gewährten allgemeine Maßnahmen darstellen können, die keine staatlichen Beihilfen darstellen. Dem Zustand der Rechtsunsicherheit wurde jedoch laut der Kommission mit dem Erlass einer am 30. April 2007 bekanntgegebenen Entscheidung über die französischen WIV zu Steuerzwecken abgeholfen, die einen umsichtigen und besonnenen Wirtschaftsteilnehmer zu der Annahme hätte veranlassen müssen, dass eine Regelung nach Art des SEAF eine staatliche Beihilfe darstellen könnte.

Quelle: EuGH

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