Unberechtigter Steuerausweis – Rechnungen im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG

Der BFH hat mit Urteil XI R 4/15 seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis
i. S. des § 14c Abs. 2 UStG eine Rechnung schon dann erfüllt, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Das BMF passt daher den UStAE an (Az. III C 2 – S-7283 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7283 / 19 / 10001 :001 vom 11.01.2021

I.

Mit Urteil vom 21. September 2016, XI R 4/15, hat der BFH entschieden, dass ein nicht unternehmerisch tätiger öffentlich-rechtlicher Zweckverband zur Tierkörperbeseitigung unberechtigt im Sinne des § 14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG Umsatzsteuer gesondert ausweist, wenn er in seinen Gebührenbescheiden über die Tierkörperbeseitigung als Teil der Entsorgungsgebühr ein Nettoentsorgungsentgelt nebst darauf entfallenden Steuerbetrag angibt.

Er bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung, dass § 14c Abs. 2 UStG nicht voraussetzt, dass die erteilte Rechnung (gegebenenfalls auch unzutreffend) alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 UStG aufgezählten Merkmale aufweist. Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne des § 14c Abs. 2 UStG erfüllt eine Rechnung schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ausweist. Denn Gegenstand der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG ist die Gefährdung des Steueraufkommens durch Abrechnungsdokumente, die die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweisen oder den Schein einer solchen erwecken und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleiten.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom Schreiben vom 23. Dezember – 2020 III C 3 – S-7279 / 19 / 10006 :002 (2020/1283532) -, BStBl I Seite xxx geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschnitt 14c.1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    2Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben enthält, die abstrakte Gefahr einer Vorsteuerinanspruchnahme ist ausreichend (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2011, V R 39/09, BStBl II S. 734).“

    b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
    3Dies ist jedenfalls der Fall, wenn die Rechnung den Rechnungsaussteller, den Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“

  2. Abschnitt 14c.2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    4Die Anforderungen an einen unberechtigten Steuerausweis erfüllt eine Rechnung vielmehr schon dann, wenn sie den Rechnungsaussteller, den (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer enthält.“

    b) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 bis 8 eingefügt:
    5Die Umsatzsteuer ist bereits dann gesondert ausgewiesen, wenn die Steuer als Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet ist. 6Der eindeutige, klare und unbedingte Ausweis der Umsatzsteuer genügt. 7An den Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 UStG sind im Übrigen keine bestimmten optischen Anforderungen zu stellen. 8Die Steuer kann auch im Rahmen eines erläuternden Hinweises gesondert ausgewiesen werden (BFH-Urteil vom 21. 9. 2016, XI R 4/15, BStBl 2021 II, S. xxx).“

    c) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die neuen Sätze 9 und 10.

  3. Abschnitt 14c.2 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Inhalt wird Satz 1.

    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
    2Es reicht aus, dass das Dokument als Abrechnung abstrakt die Gefahr begründet, vom Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (vgl. BFH-Urteil vom 17. 2. 2011, V R 39/09, a.a.O.).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 (= Brüssel-IIb-Verordnung)

Der Rat der EU hat die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen verabschiedet. Die Neuregelung gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften. Das BMJV hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt.

BMJV, Mitteilung vom 11.01.2021

Der Rat der Europäischen Union hat die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (ABl. L 178 vom 02.07.2019, S. 1; im Folgenden: Brüssel-IIb-Verordnung) verabschiedet. Dabei handelt es sich um die Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S. 1; im Folgenden: Brüssel-IIa-Verordnung). Durch die Brüssel-IIb-Verordnung entfällt insbesondere das Vollstreckbarerklärungsverfahren, das bislang der Vollstreckung ausländischer Titel grundsätzlich vorgeschaltet ist. Die Neuregelung, die ab dem 1. August 2022 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Königreichs Dänemark Anwendung finden wird, gilt in der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar, bedarf jedoch einiger ergänzender Durchführungsvorschriften.

Der Entwurf ergänzt das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) um die zur Durchführung der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlichen Vorschriften. Neben notwendigen Folgeänderungen im Rechtspflegergesetz, im Auslandsunterhaltsgesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch sieht der Entwurf die Änderung einzelner Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, die der Durchführung anderer EU-Verordnungen auf dem Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen dienen.

Quelle: BMJV

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BMJV plant Modernisierung des Rechts der Berufsausübungsgesellschaften

Das BMJV hat den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt. Dazu hat der DStV Stellung genommen.

DStV, Mitteilung vom 11.01.2021

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vorgelegt. Ziel der Neuregelung ist es, den Berufsangehörigen eine möglichst umfassende gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die wesentlichen Vorschläge des Referentenentwurfs.

Vorgesehen sind unter anderem weitgehend einheitliche und rechtsformneutrale Regelungen für alle Berufsausübungsgesellschaften sowie Erleichterungen bei der interprofessionellen Zusammenarbeit. Umgesetzt werden soll insbesondere der im anwaltlichen Gesellschaftsrecht bestehende Handlungsbedarf, der aufgrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gesellschafterkreis und zu den Mehrheitserfordernissen in interprofessionellen Berufsausübungsgesellschaften besteht. Konkret geht es um die Umsetzung einer Entscheidung zur Zulässigkeit des Zusammenschlusses von Rechtsanwälten und Patentanwälten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014, Az. 1 BvR 2998/11, Stbg. 2014, S. 182 ff.) sowie von Rechtsanwälten mit Ärzten oder Apothekern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016, Az. 1 BvL 6/13, Stbg. 2016, S. 136 ff.). Hier hat das Gericht eine Liberalisierung gefordert.

Aus Sicht des DStV ist es grundsätzlich positiv zu bewerten, dass der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt hat, mit Blick auf diese Rechtsprechung sowohl den rechts- als auch den steuerberatenden Berufen die gebotene gesellschaftsrechtliche Organisationsfreiheit zu gewähren. Gleichzeitig sollen im Berufsrecht weitgehend einheitliche Regelungen für die Berufsausübungsgesellschaften und deren Anerkennung geschaffen werden, um die interprofessionelle Zusammenarbeit zu erleichtern. Außerdem soll künftig als Anknüpfungspunkt der berufsrechtlichen Regulierung nicht mehr allein die einzelnen Berufsangehörigen sein, sondern auch die rechtliche Einheit, in der diese ihren Beruf ausüben.

Der DStV begrüßt mit seiner Stellungnahme R12/2020 vom 07.12.2020 die Vorschläge als Schritt in die richtige Richtung. Er hatte bereits in seiner Stellungnahme R09/2019 vom 09.10.2019 zum Eckpunktepapier des BMJV zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften vom August 2019 auf zahlreiche Aspekte hingewiesen, die bei einer gesetzlichen Umsetzung von Bedeutung sind. Positiv ist: Die Hinweise und Anmerkungen des DStV haben im Wesentlichen auch Eingang in den nun vorliegenden Referentenentwurf gefunden. Der DStV wird das Gesetzgebungsverfahren auch weiterhin aufmerksam begleiten.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Pflegekammer Niedersachsen muss Stellungnahme zu ihrer Abschaffung zurückziehen sowie die Veröffentlichung und Verbreitung unterlassen

Das VG Hannover entschied, dass die Pflegekammer eine Stellungnahme vom 25.11.2020, die sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über ihre Abschaffung abgegeben hat, zurückziehen und die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Stellungnahme unterlassen muss (Az. 7 B 6300/20).

VG Hannover, Pressemitteilung vom 06.01.2021 zum Beschluss 7 B 6300/20 vom 04.01.2021

Erklärung im Rahmen der Anhörung zum „Gesetz zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen“ erfüllt nicht die Anforderungen an Sachlichkeit und Objektivität

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 4. Januar 2021 entschieden, dass die Pflegekammer eine Stellungnahme vom 25. November 2020, die sie im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über ihre Abschaffung abgegeben hat, zurückziehen und die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Stellungnahme unterlassen muss.

Die Pflegekammer Niedersachsen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Aufgabe u. a. die Wahrnehmung der beruflichen Belange von Pflegefachpersonen ist. In der Vergangenheit gab es kontroverse Diskussionen über die Gründung der Pflegekammer, ihre Tätigkeit und die gesetzliche Pflichtmitgliedschaft. Die Rechtmäßigkeit der Pflichtmitgliedschaft war Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 22. August 2019 – 8 LC 116/18, 8 LC 117/18). Eine Online-Befragung unter den ca. 78.000 Mitgliedern der Pflegekammer, an der ca. 15.100 Mitglieder teilnahmen, ergab, dass sich über 70 Prozent der Teilnehmer für die Abschaffung der Pflegekammer aussprachen. Daraufhin hat die Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Niedersachsen ein Gesetzgebungsverfahren zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen eingeleitet.

Die Pflegekammer gab im Rahmen der Anhörung zu dem Entwurf des „Gesetzes zur Auflösung der Pflegekammer Niedersachsen“ eine Stellungnahme ab, die sie auch auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Die Pflegekammer sprach sich darin entschieden für ihren Erhalt aus.

Die Antragstellerin, selbst Pflichtmitglied der Pflegekammer, forderte die Pflegekammer auf, die besagte Stellungnahme von deren Homepage zu entfernen, sie im Gesetzgebungsverfahren zurückzuziehen und die Stellungnahme nicht weiter zu verbreiten. Nachdem die Pflegekammer dies abgelehnt hatte, stellte die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht Hannover.

Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht Hannover stattgegeben. Das Gericht stützt sich hierbei auf die in der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes etablierten Grundsätze. Mehrere Äußerungen in der Stellungnahme würden den nach diesen Maßstäben an eine Berufskammer mit Pflichtmitgliedschaft zu stellenden Anforderungen an die Objektivität und Sachlichkeit nicht gerecht. Anders als bei privaten Interessenverbänden bringe es die Pflichtmitgliedschaft mit sich, dass ein Gesamtinteresse der Kammermitglieder vermittelt werden müsse, das durch Abwägung und Ausgleich auch widerstreitender Interessen zu ermitteln sei. Im Falle höchst umstrittener Fragen dürfe die Pflegekammer ihre Mehrheitsauffassung nicht apodiktisch mitteilen, sondern müsse zugleich die Minderheitsauffassung(en) offenlegen und die zur Mehrheitsauffassung führende Abwägung der verschiedenen Positionen erkennbar machen. Die streitgegenständliche Stellungnahme sei hingegen durch eine einseitige Darstellung und das Ausblenden von Gegenpositionen geprägt. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter den Mitgliedern zu dem höchst umstrittenen Thema des Fortbestands der Antragsgegnerin sei nicht erkennbar. Insbesondere erfolge die Darstellung der Auffassung derjenigen Mitglieder, die die Auflösung der Pflegekammer befürworten, nicht in ausreichendem Maße. Die Pflegekammer verlasse die Grenze der zulässigen Äußerung somit bereits, weil sie unterschlage, warum sich in der besagten Befragung ein nicht unwesentlicher Teil ihrer Mitglieder gegen ihren Fortbestand ausgesprochen habe. Die Pflegekammer nenne vielmehr einseitig Argumente dafür, dass das Ergebnis der Online-Befragung nicht zur Grundlage der Entscheidung über ihre Auflösung gemacht werden solle und suggeriere ohne sachliche Anhaltspunkte, dass die nicht an der Abstimmung beteiligten Mitglieder sich für ihren Fortbestand entscheiden würden.

Die von dem Gericht als unzulässig erachteten Passagen seien untrennbar mit den weiteren Teilen der verfahrensgegenständlichen Stellungnahme verwoben. Schließlich stellten sich die Rechtsverstöße, die der Stellungnahme anhafteten, in dieser Konstellation als besonders schwerwiegend dar: Die Antragsgegnerin habe die Stellungnahme am 25. November 2020 veröffentlicht. Zu diesem Zeitpunkt hätten bereits sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf ein vorangegangenes einstweiliges Rechtschutzersuchen eine zuvor veröffentlichte Pressemitteilung der Antragsgegnerin, in der diese ebenfalls für ihren Fortbestand eingetreten sei, unter anderem wegen fehlender Sachlichkeit beanstandet und deren Entfernung von der Homepage angeordnet. Die Stellungnahme sei überdies ohne ausreichende Beteiligung der Kammerversammlung und deshalb unter Verstoß gegen maßgebliche Verfahrensvorschriften zustande gekommen.

Der Beschluss kann durch Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht angegriffen werden.

Quelle: VG Hannover

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Kein Anspruch auf unverzügliche Corona-Impfung für 84-jähriges Ehepaar

Das VG Gelsenkirchen hat einen auf unverzüglichen Erhalt einer Corona-Schutzimpfung gerichteten Eilantrag eines in Essen wohnhaften Ehepaares abgelehnt. Die Antragsteller müssten auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe (Az. 20 L 1812/20).

VG Gelsenkirchen, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Beschluss 20 L 1812/20 vom 11.01.2021

Mit Beschluss vom 11.01.2021 hat die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen einen auf unverzüglichen Erhalt einer Corona-Schutzimpfung gerichteten Eilantrag eines in Essen wohnhaften Ehepaares abgelehnt.

Die Antragsteller sind der Auffassung, dass über 80‐Jährige dem höchsten Risiko ausgesetzt seien, an einer Infektion mit dem Coronavirus zu versterben oder unheilbar zu erkranken. Es sei daher rechtswidrig, dass in der Stadt Essen zunächst alle Bewohnerinnen und Bewohner der Pflegeheime und die dort tätigen Personen geimpft würden und zwar auch diejenigen, die das achtzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hätten. Mit ihrem Eilantrag haben die Antragsteller von der Stadt Essen daher die unverzügliche Verschaffung einer Möglichkeit zur Schutzimpfung gegen das Coronavirus, hilfsweise die unverzügliche Vergabe zumindest eines Termins für die Impfung oder jedenfalls die Bekanntmachung einer Priorisierung gefordert, aus der ersichtlich werde, in welcher Reihenfolge der vorhandene Impfstoff innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung verimpft werde.

Die Kammer hat den Antrag abgelehnt. Die Antragsteller müssten auf die Öffnung des Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten. Ein Anspruch auf Impfung bestehe nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Anspruchsberechtigten höchster Priorität im Sinne des § 2 der Coronavirus-Impfverordnung der vorhandene Impfstoff zunächst primär durch die dem Impfzentrum angegliederten mobilen Impfteams in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis sei dort ungleich höher. Dies entspreche den Erkenntnissen und Empfehlungen der Ständigen Impfkommission. Die über 80-Jährigen, die noch in häuslicher Umgebung wohnten, seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt als die Bewohnerinnen und Bewohner eines Heims. Jedenfalls sei es Personen in Gemeinschaftseinrichtungen nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren.

Die Hilfsanträge der Antragsteller seien, soweit sie gegen die Antragsgegnerin gerichtet seien, bereits unzulässig. Die Terminvergabe erfolge in Nordrhein-Westfalen nicht durch die Kreise und kreisfreien Städte. Der Stadt sei es weder rechtlich noch tatsächlich möglich, in die Terminvergabe einzugreifen. Auch zu der begehrten Priorisierung sei die Antragsgegnerin nicht befugt. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen habe sich die Konkretisierung der Priorisierungsempfehlungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegt werden.

Quelle: VG Gelsenkirchen

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Fiktive Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Berücksichtigung von Leistungen nach dem SGB II

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. So entschied das SG Gießen (Az. S 29 AS 700/19).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Gerichtsbescheid S 29 AS 700/19 vom 04.12.2020 (nrkr)

Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I muss eine hilfebedürftige Alleinerziehende dem Jobcenter gegenüber den Namen des ihr bekannten Kindesvaters nennen, damit mögliche Unterhaltsansprüche realisiert werden können. Dem steht weder das Persönlichkeitsrecht noch eine eingegangene Verpflichtung der alleinerziehenden Kindesmutter entgegen, den Namen des Kindesvaters nicht zu nennen.

Der Sachverhalt

Streitig ist die Höhe von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere die Anrechnung von Unterhaltsleistungen. Die 1971 geborene, im Lahn-Dill-Kreis lebende alleinerziehende Klägerin steht beim beklagten Jobcenter im Leistungsbezug.
Mit Bescheid vom 22.07.2019 versagte der Beklagte die Leistungen ab August 2019 teilweise in Höhe von 660 Euro monatlich und legte der Berechnung hierbei einen Unterhaltsanspruch des 2007 geborenen Sohnes der Klägerin nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 660 Euro gegen den Kindesvater zugrunde. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 07.10.2019).

Die Entscheidung

Die dagegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht bestätigte zunächst grundsätzlich, dass fiktive Unterhaltszahlungen auf den Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen sind, solange die Klägerin ihren Mitwirkungsverpflichtungen durch die Benennung des Kindesvaters nicht nachkommt. Der Beklagte habe zurecht die Leistungen nach §§ 60, 66 SGB I teilweise versagt. Darüber hinaus habe die Klägerin auch kein Recht, die Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters ihres Sohnes zu verweigern. Es bestehe kein überragend schützenwertes Interesse der Klägerin an der Verweigerung der Vaterschaftsauskunft, welches die hochrangigen Kindesinteressen, die Interessen des leiblichen Vaters sowie die gesetzlich ausdrücklich geschützten fiskalischen Interessen der nur subsidiär zahlungspflichtigen staatlichen Gemeinschaft deutlich überwiegen würde. Gleichwohl könne der Beklagte nicht von der höchsten Stufe 10 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen 5.101-5.500 Euro monatlich) bei der Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen ausgehen. Abzustellen sei viel mehr auf den durchschnittlichen Nettoarbeitslohn eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, sodass Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle (Nettoeinkommen zwischen 1.901 und 2.300 Euro monatlich) zugrunde zu legen sei. Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass statt des von dem Beklagten angerechneten fiktiven Unterhalts in Höhe von 660 Euro monatlich lediglich ein Betrag von 427 Euro monatlich anzurechnen sei.

Quelle: SG Gießen

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Eilantrag gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die Landtagswahl 2021 erfolglos

Das VG Koblenz hat einen gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die rheinland-pfälzische Landtagswahl 2021 gerichteten Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, seien nach dem Landeswahlgesetz im Vorfeld der Wahl grundsätzlich nicht statthaft (Az. 5 L 1163/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 11.01.2021 zum Beschluss 5 L 1163/20 vom 28.12.2020

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat einen gegen die Gestaltung der Stimmzettel für die rheinland-pfälzische Landtagswahl 2021 gerichteten Eilantrag als unzulässig abgelehnt. Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren bezögen, seien nach dem Landeswahlgesetz im Vorfeld der Wahl grundsätzlich nicht statthaft. Ein gerichtliches Einschreiten sei nur ausnahmsweise möglich, falls ein offensichtlicher Fehler im Wahlverfahren festgestellt werde. Die Rügen des Antragstellers, so die Koblenzer Richter, ergäben hierfür jedoch keine Anhaltspunkte.

Der Antragsteller, der keiner Partei oder Wählervereinigung angehört, bewirbt sich bei der Landtagswahl 2021 als Wahlkreisabgeordneter (wählbar mit der sogenannten Erststimme). Diese „Direktkandidaten“ werden in der linken Spalte des Stimmzettels aufgeführt. Die Reihenfolge ihrer Nennung wird allerdings wesentlich durch die in der rechten Spalte gelisteten Parteien und Wählervereinigungen (wählbar mit der sogenannten Zweitstimme) bestimmt, weil Direktkandidaten, die einer solchen angehören, in der gleichen Zeile wie diese geführt werden. Einzelbewerber werden sodann erst im Anschluss an die Wahlvorschläge der Parteien und Wählervereinigungen und damit relativ weit unten auf dem Stimmzettel aufgeführt. Stellt eine Partei oder Wählervereinigung keine Direktkandidaten auf, kann es zudem dazu kommen, dass in der linken Spalte Leerstellen entstehen.

Diese Gestaltung des Stimmzettels führt nach Auffassung des Antragstellers zu einer unzulässigen amtlichen Wahlbeeinflussung, welche die Chancengleichheit der Wahl verletze. Es bestehe die Gefahr, dass er als Wahlbewerber vom Wähler entweder überhaupt nicht wahrgenommen werde oder man ihn wegen seiner Positionierung auf dem Stimmzettel nicht als „ebenbürtigen“ Kandidaten ansehe. Es seien andere Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. So könnten alle Direktkandidaten zum Beispiel gesondert auf einem zweiten Stimmzettel aufgeführt werden.

Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz lehnten den Eilantrag als unzulässig ab. Um eine möglichst reibungslose Durchführung der Wahl zu gewährleisten, beschränke das Landeswahlgesetz den Rechtsschutz des Einzelnen im Vorfeld einer Landtagswahl. Maßnahmen und Entscheidungen, die – wie die Gestaltung der Stimmzettel – unmittelbar auf das Wahlverfahren bezogen seien, könnten nur mit den im Landeswahlgesetz vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. Eine Überprüfung, wie sie der Antragsteller mit seinem Antrag im Eilverfahren anstrebe, komme damit grundsätzlich nicht in Betracht.

Soweit man dies für offensichtliche Fehler im Wahlverfahren anders sehe, seien solche auf der Grundlage der erhobenen Rügen nicht feststellbar. Die Gestaltung des Stimmzettels entspreche dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung. Auch verfassungsrechtliche Rechtsprinzipien, insbesondere die Gleichheit und Freiheit der Wahl, die vor einer unzulässigen Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch den Staat schützten, seien nicht, jedenfalls nicht offensichtlich verletzt.

Die Landesverfassung gehe vom Leitbild der mündigen, verständigen und ihr Wahlrecht verantwortungsbewusst ausübenden Wahlbürgerinnen und Wahlbürger aus. Um ihrer Rolle als Souverän gerecht werden zu können, liege es in der Verantwortung der Wählerinnen und Wähler, den Inhalt des gesamten Stimmzettels zu erfassen und insoweit ganz naheliegende Überlegungen anzustellen. Dazu gehöre es, den Stimmzettel, der aus einer Seite bestehen müsse, vor Stimmabgabe vollständig zu entfalten und sorgfältig zu lesen, ohne sich von Äußerlichkeiten desorientieren zu lassen. Überdies werde ein Muster des Stimmzettels in voller Größe in der Nähe des Wahlraumes ausgehängt. Somit könne sich jede Wählerin und jeder Wähler vor der Stimmabgabe über die Wahlmöglichkeiten informieren. Schließlich könnten die Kandidaten im Vorfeld der Wahlen beispielsweise im Rahmen ihrer Wahlwerbung auf ihre Position im Stimmzettel hinweisen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz

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Ausschluss einer Auszubildenden ohne Mund-Nasen-Bedeckung vom Präsenzunterricht ist rechtmäßig

Das OLG Dresden entschied, dass eine Auszubildende, die aufgrund eines ärztlichen Attestes keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, zu Recht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde, da das Attest weder die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule dargelegt hat, noch woraus diese im Einzelnen resultieren (Az. 6 W 939/20).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 08.01.2021 zum Beschluss 6 W 939/20 vom 06.01.2021

Befreiung von der Tragepflicht nur bei Glaubhaftmachung eines Grundes

Der für Rechtsstreitigkeiten aus Unterrichtsverträgen zuständige 6. Zivilsenat hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass der Ausschluss einer Auszubildenden, die keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, vom Präsenzunterricht nicht zu bestanden ist.

Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung, der ein entsprechender Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwerdeführerin am Berufsschulunterricht der Beschwerdegegnerin teil.

Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei.

Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten Antragstellerin, die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.

Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

Zu Recht habe das Landgericht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen.

Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.

Quelle: OLG Dresden

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Oktober 2020: 31,9 % weniger Unternehmensinsolvenzen als im Oktober 2019

Im Oktober 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.084 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 31,9 % weniger als im Oktober 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wurde. Die bereits ab Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen wird u. a. aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte erst später Auswirkungen auf die Zahlen haben.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.01.2021

Trendumkehr bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren: Laut vorläufigen Angaben im Dezember 18 % über dem Vormonat

Im Oktober 2020 haben die deutschen Amtsgerichte 1.084 Unternehmensinsolvenzen gemeldet. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 31,9 % weniger als im Oktober 2019. Die wirtschaftliche Not vieler Unternehmen durch die Corona-Krise spiegelt sich somit bislang nicht in einem Anstieg der gemeldeten Unternehmensinsolvenzen wider. Ein Grund dafür ist, dass die Insolvenzantragspflicht für überschuldete Unternehmen bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt wurde. Die bereits ab Oktober 2020 wieder geltende Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen wird u. a. aufgrund der Bearbeitungszeit der Gerichte erst später Auswirkungen auf die Zahlen haben.

Die meisten Unternehmensinsolvenzen gab es im Oktober 2020 im Baugewerbe mit 170 Fällen (Oktober 2019: 241). Unternehmen des Wirtschaftsbereichs Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen) sowie Unternehmen des Bereichs Sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen stellten jeweils 134 Insolvenzanträge (Oktober 2019: 254 beziehungsweise 165). Im Gastgewerbe wurden 120 (Oktober 2019: 170) Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen im Oktober 2020 beliefen sich auf knapp 2,1 Milliarden Euro. Im Oktober 2019 hatten sie noch bei knapp 3,4 Milliarden Euro gelegen.

Neue Entwicklung bei eröffneten Regelinsolvenzverfahren: Im Dezember 18 % mehr Insolvenzbekanntmachungen als im Vormonat

Bei der vorläufigen Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen im Dezember deutet sich dagegen eine neue Entwicklung an. Zwar lag, wie in den vorangegangenen Monaten des Jahres 2020, die vorläufige Zahl der eröffneten Regelinsolvenzen unter dem Vorjahreswert (-9 %). Allerdings stieg sie im Vergleich zum Vormonat um 18 % an. Dies stellt zusammen mit einem Anstieg um 5 % im November eine Abkehr vom bisherigen Verlauf stetig sinkender Verfahrenszahlen seit Beginn der Corona-Pandemie dar.

Die vorläufigen Angaben zu den eröffneten Regelinsolvenzen veröffentlicht das Statistische Bundesamt seit dem Berichtsmonat März 2020, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie frühzeitig abzubilden.

64,7 % weniger Verbraucherinsolvenzen im Oktober 2020

Neben den Unternehmensinsolvenzen meldeten 2.859 übrige Schuldner im Oktober 2020 Insolvenz an. Das waren 61,2 % weniger als im Vorjahresmonat. Darunter waren 1.857 Insolvenzanträge von Verbraucherinnen und Verbrauchern (-64,7 %) sowie 699 Insolvenzanträge von ehemals selbstständig Tätigen (-56,7 %).

Der deutliche Rückgang an Insolvenzanträgen von Verbraucherinnen und Verbrauchern hat sich bereits seit Juli angedeutet und ist vermutlich darauf zurückzuführen, dass Ende 2020 ein Gesetz zur schrittweisen Verkürzung von Restschuldbefreiungsverfahren von sechs auf drei Jahre beschlossen wurde. Die Neuregelung gilt bereits für ab dem 1. Oktober 2020 beantragte Verbraucherinsolvenzverfahren und ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen schnelleren wirtschaftlichen Neuanfang im Anschluss an ein Insolvenzverfahren. Es ist davon auszugehen, dass deshalb nun nach und nach viele überschuldete Privatpersonen ihren Insolvenzantrag stellen werden.

Hinweise zu Regelinsolvenzverfahren

Vom 1. März bis zum 30. September 2020 waren Unternehmen, deren Insolvenzreife (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhte und die Aussichten darauf hatten, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, von der Insolvenzantragspflicht befreit. Auch bei Insolvenzanträgen von Gläubigerseite wurde vorausgesetzt, dass der Eröffnungsgrund bereits am 1. März 2020, also vor der Corona-Pandemie, vorlag. Seit dem 1. Oktober 2020 ist ein Insolvenzantrag bei Zahlungsunfähigkeit wieder verpflichtend, bei Überschuldung gilt die Befreiung zunächst weiterhin bis Jahresende. Die Auswirkungen dieser Änderungen werden sich erst in den kommenden Berichtsmonaten in der Statistik zeigen

Von den Insolvenzverfahren in Deutschland sind 30 % Regelinsolvenzverfahren, zu denen in erster Linie alle Verfahren von Unternehmen zählen (rund 55 %). Enthalten sind weiterhin Personen, die wirtschaftlich tätig sind. Dazu gehören unter anderem die persönlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (oHG), Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft sowie ehemals selbstständig Tätige, deren Vermögensverhältnisse als nicht überschaubar eingestuft werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Längere Gewährleistungsdauer fördert Nachhaltigkeit

Die Warenkauf-Richtlinie schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den Erwerb von Waren eigens mit digitalen Inhalten. Die Umsetzung in deutsches Recht ist daher ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Deutschland. Dazu hat der vzbv Stellung genommen.

vzbv, Pressemitteilung vom 08.01.2021

Stellungnahme des vzbv zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie

  • Bei dem vorliegenden Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz sieht der vzbv Nachbesserungsbedarf.
  • Der vzbv fordert in einer Stellungnahme, dass die Gewährleistungsdauer für langlebige Produkte verlängert wird.
  • Nicht nur Verkäufer, sondern auch Hersteller müssen bei der Update-Pflicht in die Verantwortung genommen werden.

Der Erwerb von Waren, insbesondere Waren mit digitalen Elementen, nimmt heutzutage einen großen Teil des Verbraucheralltags ein. Entsprechend wichtig sind gute Regelungen für die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Warenkauf-Richtlinie (WKRL) schafft erstmals einen einheitlichen europäischen Rechtsrahmen für den Erwerb von Waren eigens mit digitalen Inhalten. Die Umsetzung in deutsches Recht ist daher ein wichtiger Schritt zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Deutschland. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sieht bei dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz jedoch noch Nachbesserungsbedarf.

„Die derzeit geltende zweijährige Gewährleistungsdauer ist für langlebige Produkte unverhältnismäßig kurz. Sie entspricht nicht den Erwartungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die Verlängerung der Gewährleistungsdauer würde dem Gedanken der Nachhaltigkeit Rechnung tragen. Damit könnten wirtschaftliche Anreize für die Entwicklung und den Vertrieb von langlebigen und reparierbaren Produkten geschaffen werden. Das Verbraucherschutzministerium muss den Spielraum der europäischen Warenkaufrichtlinie nutzen und nachbessern“, sagt Michaela Schröder, Leiterin Team Recht und Handel im vzbv.

Längere Gewährleistungsfristen entlasten Geldbeutel und Umwelt

Eine Begrenzung der Gewährleistungsfrist auf zwei Jahre trägt nicht dazu bei, dass die Langlebigkeit von Produkten gefördert wird, da diese Frist unabhängig von der erwarteten oder angepriesenen Lebensdauer des gekauften Produkts gilt. Besonders für langlebige Güter, wie Waschmaschinen und Kühlschränke, ist diese Frist unverhältnismäßig kurz. Sie ist damit nicht nur schlecht für den Geldbeutel der Verbraucher, sondern belastet auch die Umwelt. Eine Studie des Ökoinstituts im Auftrag des vzbv zeigt das deutlich.

Der vzbv fordert eine Verlängerung der Gewährleistungsdauer für langlebige Produkte, die sich an der Nutzungs- und Lebensdauer der Produkte orientiert. Die Nutzungs- und Lebensdauer müsse gut sichtbar auf dem Produkt oder bei den Produktbeschreibungen angebracht werden.

Hersteller müssen für Update-Pflicht mitverantwortlich sein

„Die Update-Pflicht ist eine wichtige Neuerung für Verbraucherinnen und Verbraucher. Aber auch hier muss nachgebessert werden. Nicht nur die Verkäufer sollten für Software-Aktualisierungen verantwortlich sein, sondern auch Hersteller müssen zu deren Bereitstellung verpflichtet werden. Sie haben schließlich viel mehr Einfluss und Zugriffsmöglichkeiten auf Waren mit digitalen Inhalten, wie zum Beispiel Smartphones“, so Michaela Schröder.

Der vzbv fordert daher, dass die Update-Pflicht bei Waren mit digitalen Elementen neben dem Verkäufer auch deren Hersteller treffen soll. Zudem müssten weitere Kriterien in die Gesetzesbegründung hinsichtlich der erwartbaren Dauer der Update-Pflicht aufgenommen werden.

Das Kabinett sollte bei seiner Entscheidung den vorgegebenen Spielraum der Europäischen Union nutzen und die nationale Umsetzung der Warenkauf-Richtlinie im Sinne der Verbraucher anpassen. Ein Gutachten im Auftrag des vzbv zur Anpassung von Gewährleistungsfristen im Kaufrecht von 2019 kann einen zusätzlichen Beitrag zur Diskussion leisten.

Quelle: vzbv

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