Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung und Vorsteuerabzug ohne Besitz einer ordnungsmäßigen Rechnung

Das BMF hat die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in Bezug auf das Vorhandensein einer ordnungsgemäßen Rechnung aufgrund mehrerer EuGH- und BFH-Entscheidungen neu geregelt (Az. III C 2 – S-7286-a / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7286-a / 19 / 10001 :001 vom 18.09.2020

Mit Urteil vom 15. September 2016, Rechtssache C-516/14, Barlis 06, hat der EuGH entschieden, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein deshalb verweigert werden kann, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllt, obwohl die Finanzbehörde über alle notwendigen Informationen verfügt, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.

Ebenfalls mit Urteil vom 15. September 2016, Rechtssache C-518/14, Senatex, hat der EuGH entschieden, dass der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe Rückwirkung zukommen kann, sodass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde. Der BFH setzte dieses EuGH-Urteil mit Urteil vom 20. Oktober 2016, 2 V R 26/15, um. Dabei hat der BFH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung nach § 31 Abs. 5 UStDV beim Rechnungsempfänger hinsichtlich seines Rechts auf Ausübung des Vorsteuerabzugs auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung zurückwirken kann. Dies setzt nach dem BFH-Urteil allerdings voraus, dass das zu beurteilende Dokument bestimmte Mindestangaben enthält.

Dem Urteil des EuGHs vom 12. April 2018, Rechtssache C-8/17, Biosafe, lässt sich entnehmen, dass im Fall eines in der ursprünglichen Rechnung zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrags erst nach einer entsprechenden Rechnungsberichtigung die materiellen und formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug vorliegen.

Ferner urteilte der EuGH am 21. November 2018 in der Rechtssache C-664/16, Vadan, dass ein Steuerpflichtiger, der nicht in der Lage ist, durch Vorlage von Rechnungen oder anderen Unterlagen den Betrag der von ihm gezahlten Vorsteuer nachzuweisen, nicht allein auf der Grundlage einer Schätzung in einem gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachten ein Recht auf Vorsteuerabzug geltend machen kann.

Weiterhin führte der BFH im Urteil vom 15. Oktober 2019, V R 14/18, aus, dass auch unter Berücksichtigung der vorgenannten jüngeren Rechtsprechung des EuGHs an den sich aus dem Urteil vom 29. April 2004, Rechtssache C-152/02, Terra Baubedarf-Handel, ergebenden Erfordernissen festzuhalten ist. Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt demzufolge neben dem Vorliegen der materiellen Voraussetzungen auch weiterhin den Besitz einer Rechnung voraus. Insbesondere kann die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht durch bloßen Zeugenbeweis nachgewiesen werden oder eine Rechnung als formelle Anforderung für den Vorsteuerabzug komplett entfallen. Vielmehr ist der Fall der fehlenden Rechnung von dem Fall der Berichtigung einer zuvor fehlerhaft erteilten Rechnung abzugrenzen.

Zudem hat der BFH im Urteil vom 22. Januar 2020, XI R 10/17, entschieden, dass die Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung beim Vorsteuerabzug unabhängig davon gilt, ob sie zum Vorteil oder Nachteil des Leistungsempfängers wirkt. Weiterhin kann danach auch der Stornierung und Neuausstellung einer sie ersetzenden Rechnung eine Rückwirkung zukommen. Eine Rechnung ist danach auch dann „unzutreffend“ im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b UStDV, wenn sie im Einvernehmen aller Beteiligten vollständig rückabgewickelt und die gezahlte Umsatzsteuer zurückgezahlt wurde.

Schließlich hat der BFH im Urteil vom 12. März 2020, V R 48/17, entschieden, dass ein Abrechnungsdokument keine Rechnung ist und deshalb auch nicht mit der Folge einer Ausübungsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug rückwirkend berichtigt werden kann, wenn es wegen ganz allgemein gehaltener Angaben nicht möglich ist, die abgerechnete Leistung eindeutig und leicht nachprüfbar festzustellen.

Bezugnehmend auf die Erörterungen des Bundes mit den obersten Finanzbehörden der Länder ergibt sich für den Vorsteuerabzug das im Schreiben Dargestellte.

Quelle: BMF

Powered by WPeMatico

Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht

Die Überbrückungshilfe wird lt. BMF in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet.

BMF, Mitteilung vom 18.09.2020

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
    • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  3. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
    • 90 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch (bisher 80 % der Fixkosten),
    • 60 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 % (bisher 50 % der Fixkosten) und
    • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 % (bisher bei mehr als 40 % Umsatzeinbruch).
  4. Die Personalkostenpauschale von 10 % der förderfähigen Kosten wird auf 20 % erhöht.
  5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer.

Powered by WPeMatico

Künstler außerhalb des EWR haben Anspruch auf gleiche Vergütung

Der EuGH entschied, dass europäische Verwertungsgesellschaften Künstler, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, vom Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Wiedergabe aufgenommener Musik nicht ausschließen dürfen (Rs. C-265/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.09.2020

Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat Künstler, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört, vom Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung für die Wiedergabe aufgenommener Musik ausschließt.

Die Recorded Artists Actors Performers Ltd (RAAP) und die Phonographic Performance (Ireland) Ltd (PPI) sind Verwertungsgesellschaften. RAAP nimmt die Rechte von ausübenden Künstlern wahr, PPI die Rechte von Tonträgerherstellern. Die beiden Verwertungsgesellschaften haben einen Vertrag geschlossen, in dem geregelt ist, wie die Vergütung, die in Irland für die öffentliche Wiedergabe in Kneipen und an anderen öffentlich zugänglichen Orten oder für die Funksendung aufgenommener Musik zu zahlen ist, nachdem sie von den Nutzern an PPI gezahlt worden ist, auf den Tonträgerhersteller und die ausübenden Künstler aufzuteilen und hierzu teilweise von PPI an RAAP weiterzuleiten ist. Streitig ist, inwieweit der Vertrag auf an PPI gezahlte Vergütungen Anwendung findet, wenn der betreffende ausübende Künstler weder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) besitzt noch sich in einem solchen Staat aufhält.

RAAP meint, die Vergütung müsse immer aufgeteilt werden, unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsort des ausübenden Künstlers. Folgte man dem Standpunkt von RAAP, würden ausübende Künstler aus Drittstaaten in Irland stets eine Vergütung erhalten. PPI meint, dies gehe nicht an, da irische ausübende Künstler in Drittstaaten keine angemessene Vergütung erhielten. PPI beruft sich insoweit auf das irische Recht.

In seinem Urteil vom 8. September 2020 entscheidet der Gerichtshof, dass die Richtlinie 2006/1151 bei der Nutzung von Tonträgern in der Union dem entgegensteht, dass ein Mitgliedstaat von den Künstlern, die Anspruch auf die einzige angemessene Vergütung haben, die Künstler ausschließt, die die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzen, der nicht zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gehört. Er entscheidet außerdem, dass von Drittstaaten gemäß dem Vertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) über Darbietungen und Tonträger (WPPT) notifizierte Vorbehalte als solche den Anspruch der Künstler der betreffenden Drittstaaten auf eine einzige angemessene Vergütung in der Union nicht einschränken.

Zwar können solche Einschränkungen unter der Voraussetzung, dass sie im Einklang mit dem durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) geschützten Recht des geistigen Eigentums stehen, vom Unionsgesetzgeber eingeführt werden. Die Richtlinie 2006/115 enthält aber keine solche Einschränkung und steht daher dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung bei ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen, einschränkt.

Der Gerichtshof entscheidet schließlich, dass die Richtlinie 2006/115 auch dem entgegensteht, dass nur der Tonträgerhersteller eine Vergütung erhält, ohne sie mit dem ausübenden Künstler, der einen Beitrag zu dem Tonträger erbracht hat, teilen zu müssen.

Zur Begründung seiner Entscheidung stellt der Gerichtshof als Erstes fest, dass der Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung im Unionsrecht die Anwendung des WPPT sicherstellt und vom nationalen Gesetzgeber nicht den Personen vorbehalten werden darf, die die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen.

Der Gerichtshof führt hierzu weiter aus, dass die Richtlinie 2006/115, die bei dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten ein Recht mit Entschädigungscharakter verleiht, die Verpflichtung vorsieht, eine Vergütung zu gewährleisten, die angemessen ist und auf den Tonträgerhersteller und den ausübenden Künstler aufgeteilt wird. Diese Verpflichtung kommt zum Tragen, wenn die Nutzung des Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks in der Union erfolgt. Die Richtlinie 2006/115 verlangt aber nicht, dass der ausübende Künstler oder der Tonträgerhersteller die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats besitzt oder dass er auf eine andere Weise einen Bezug zum EWR hat, etwa, weil er dort seinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat oder die schöpferische oder künstlerische Arbeit dort ausgeführt worden ist.

Vielmehr gebieten der systematische Zusammenhang und die Ziele der Richtlinie 2006/115 sowie der Vorrang der von der Union geschlossenen internationalen Übereinkünfte, die Richtlinie 2006/115 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit dem WPPT auszulegen. Diese internationale Übereinkunft, die einen integrierenden Bestandteil der Unionsrechtsordnung bildet, verpflichtet die Union und ihre Mitgliedstaaten grundsätzlich dazu, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung auch den ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern zuzuerkennen, die die Staatsangehörigkeit anderer Vertragsparteien des WPPT besitzen.

Als Zweites stellt der Gerichtshof fest, dass von Drittstaaten gemäß dem WPPT notifizierte Vorbehalte als solche in der Union bei den Personen, die die Staatsangehörigkeit der betreffenden Drittstaaten besitzen, nicht zu Einschränkungen des Anspruchs auf eine einzige angemessene Vergütung führen. Nach dem im Wiener Übereinkommen2 verbürgten Grundsatz der Gegenseitigkeit sind die Union und ihre Mitgliedstaaten zwar nicht verpflichtet, den Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung unbeschränkt zuzuerkennen. Die Notwendigkeit, angemessene Bedingungen für die Teilnahme am Handel mit aufgezeichneten Tonträgern zu erhalten, kann durchaus eine Einschränkung des Anspruchs auf eine einzige angemessene Vergütung rechtfertigen.

Dieses dem Urheberrecht verwandte Schutzrecht stellt aber ein Recht des geistigen Eigentums dar, das durch die Charta geschützt ist. Folglich muss nach den Bestimmungen der Charta jede Einschränkung der Ausübung dieses Rechts gesetzlich klar und genau vorgesehen sein. Das bloße Bestehen eines Vorbehalts gemäß dem WPPT genügt insoweit nicht. Deshalb ist es allein Sache des Unionsgesetzgebers, der in diesem Bereich über die ausschließliche Außenkompetenz verfügt, über eine solche Einschränkung zu entscheiden.

Als Drittes stellt der Gerichtshof fest, dass sich bereits aus dem Wortlaut der Richtlinie 2006/115 ergibt, dass sowohl die ausübenden Künstler als auch die Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung haben, da diese auf sie „aufzuteilen“ ist. Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 steht daher dem entgegen, dass das Recht eines Mitgliedstaats den ausübenden Künstler von einer einzigen angemessenen Vergütung ausschließt.

Fußnoten

1 Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 2006, L 376, S. 28).

2 Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (United Nations Treaty Series, Bd. 1155, S. 331).

Quelle: EuGH

Powered by WPeMatico

Kindeswohl in familiengerichtlichen Verfahren

Der Bundesrat möchte Familiengerichte in die Lage versetzen, das Kindeswohl bestmöglich zu schützen. Am 18.09.2020 beschloss er, einen eigenen Gesetzentwurf mit Änderungen am geltenden Recht in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.09.2020

Der Bundesrat möchte Familiengerichte in die Lage versetzen, das Kindeswohl bestmöglich zu schützen. Am 18. September 2020 beschloss er, einen eigenen Gesetzentwurf mit Änderungen am geltenden Recht in den Deutschen Bundestag einzubringen.

Bessere Sachverhaltsaufklärung

Kinder sollen von den Gerichten intensiver angehört und einbezogen werden – auch wenn sie sich altersbedingt noch nicht hinreichend artikulieren können. Zur intensiveren Sachverhaltsaufklärung sollen verstärkt Drittpersonen und Sachverständige hinzugezogen werden. Nötig sei auch ein intensiverer Informationsaustausch zwischen Gerichten und Jugendämtern, betont der Bundesrat.

Überprüfung der Maßnahmen

Der Gesetzentwurf sieht vor, gerichtlich angeordnete Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungen regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sie in der Praxis auch umgesetzt wurden und sich als wirksam erwiesen haben.

Lehren aus dem Staufener Missbrauchsfall

Der Bundesrat will mit seinem Entwurf Lehren aus dem sogenannten Staufener Missbrauchsfall ziehen, der 2017 bundesweit Aufmerksamkeit ausgelöst hatte. Er setzt Empfehlungen der Kommission Kinderschutz um, die nach Bekanntwerden des Missbrauchsskandals eingesetzt worden war.

Entscheidung liegt beim Bundestag

Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet. Diese kann dazu Stellung nehmen. Anschließend legt sie beide Dokumente dem Bundestag zur Entscheidung vor.

Powered by WPeMatico

Wirtschaft verliert nach Aufholjagd an Tempo

Der Konjunkturaufschwung in Deutschland verliert an Tempo, nachdem es nach Ende des Corona-Lockdowns zunächst eine schnelle Erholung gegeben hatte. Die Konjunkturforscher des IfW Kiel rechnen für 2020 mit einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes um 5,5 Prozent.

IfW Kiel, Pressemitteilung vom 17.09.2020

Der Konjunkturaufschwung in Deutschland verliert an Tempo, nachdem es nach Ende des Corona-Lockdowns zunächst eine schnelle Erholung gegeben hatte. Die Konjunkturforscher des IfW Kiel rechnen für 2020 mit einem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes um 5,5 Prozent. Damit fällt der Einbruch in diesem Jahr zwar um 1,3 Prozentpunkte geringer aus, als noch im Sommer befürchtet. Doch damit erwarten sie für das nächste Jahr nur noch ein Wachstum von 4,8 Prozent statt der bislang prognostizierten 6,3 Prozent. Die schwache Entwicklung direkt eingeschränkter Branchen (z. B. Reise) und der Weltwirtschaft insgesamt bremst den Aufschwung.

Branchen, die auf soziale Kontakte besonders angewiesen sind, wie etwa Gaststätten, Tourismus oder das Veranstaltungsgewerbe, sind in ihrer Geschäftstätigkeit weiterhin stark eingeschränkt. Deren Anteil an der deutschen Gesamtwirtschaft veranschlagen die Forscher des IfW Kiel auf etwa 6 Prozent. Sie dürften noch längere Zeit deutlich unterausgelastet bleiben und erst dann die Erholung stützen, wenn Maßnahmen des Seuchenschutzes weitgehend entfallen. Das wird nach Erwartung der Forscher erst ab Frühjahr 2021 nach und nach geschehen. Zudem bremsen die wirtschaftlichen Schäden, die die Corona-Pandemie verursacht hat, noch geraume Zeit die Weltwirtschaft. „Die Krise hat insbesondere das Eigenkapital vieler Unternehmen belastet, was deren Investitionstätigkeit weltweit noch längere Zeit dämpfen dürfte. Die deutsche Wirtschaft spürt das als Lieferant von Ausrüstungsgütern im Exportgeschäft besonders. Dass Unternehmen ihre Kunden oft nicht persönlich treffen können, bremst zusätzlich das Neugeschäft“, erläutert Stefan Kooths, Prognosechef am IfW Kiel.

Im zweiten und dritten Quartal hat sich die Wirtschaft nach Einschätzung der Forscher V-förmig kräftig erholt, was sie zum Teil auf Nachholeffekte sowohl in der Industrie als auch im Einzelhandel zurückführen. „Den Großteil des Einbruchs aus der Lockdown-Phase hat die deutsche Wirtschaft zwar bereits aufgeholt, aber die Kapazitäten sind trotzdem längst noch nicht normal ausgelastet“, sagte Kooths. Für das dritte Quartal zeichnet sich eine kräftige Zuwachsrate im Bruttoinlandsprodukt (BIP) von 6,2 Prozent ab nach minus 9,7 Prozent im Vorquartal; anschließend verlangsamt sich die Erholung. „Insgesamt ist der Wirtschaftsmotor wieder angesprungen, aber er läuft noch längere Zeit untertourig. Das Vorkrisenniveau der Wirtschaftsleistung kommt erst gegen Ende des kommenden Jahres in Sicht und liegt dann immer noch 3 Prozent unter dem Niveau, das ohne Corona-Krise möglich gewesen wäre.“

Zwar ging die aktuelle Erholung schneller als die nach der Weltfinanzkrise 2008/09, doch am Arbeitsmarkt hinterlässt die Corona-Krise deutlichere Spuren: Trotz des massiven Rückgriffs auf die Kurzarbeiterregelung sind schätzungsweise 810.000 Arbeitsplätze weggefallen – vor allem in der Gastronomie und in der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit). Die Arbeitslosenzahl wäre derzeit ohne Corona-Rezession schätzungsweise um 640.000 niedriger. Der Tiefpunkt der Krise scheint aber durchschritten, denn seit der Jahresmitte deuten die Daten auf einen allmählichen Beschäftigungsanstieg hin. Allerdings wird es voraussichtlich bis Anfang 2022 dauern, bis der Beschäftigungseinbruch wieder vollständig aufgeholt ist. Die Arbeitslosenquote dürfte in diesem Jahr 5,9 Prozent und im nächsten 5,8 Prozent betragen.

Wegen der Hilfspakete der Regierung und des Konjunkturabsturzes verbuchen die öffentlichen Haushalte nach einem Überschuss im Jahr 2019 in diesem Jahr einen der größten jemals gemessenen Fehlbeträge. Das Minus wird wohl bei rund 5 Prozent im Verhältnis zum BIP liegen. Der Bruttoschuldenstand dürfte um nahezu 300 Mrd. Euro auf 70 % des BIP zulegent.

In den Ländern des Euroraums, zu denen Deutschlands wichtigste Exportmärkte zählen, wurde die Wirtschaft nach dem historisch einmaligen Rückgang der gesamtwirtschaftlichen Produktion um 15 Prozent im ersten Halbjahr nach Ende des Lockdowns schrittweise wieder hochgefahren. Im Zuge der kräftigen Erholung dürften im dritten Quartal knapp zwei Drittel des Rückgangs im Produktionsniveau aufgeholt werden. In den nächsten Quartalen wird die Erholung allerdings voraussichtlich weitaus schleppender verlaufen. „Angesichts stark steigender Infektionszahlen in einigen Mitgliedsländern besteht große Unsicherheit über den Fortgang der Pandemie, insbesondere im bevorstehenden Winterhalbjahr. Zudem drohen Nach- und Folgewirkungen der drastischen Umsatz- und Einkommensverluste in der bisherigen Krise nach und nach sichtbar zu werden“, sagt Kooths. So stiegen die Arbeitslosenzahlen zuletzt wieder in praktisch allen Mitgliedsländern, und dieser Trend dürfte sich vorerst fortsetzen. Insgesamt wird das BIP der Euro-Länder im laufenden Jahr voraussichtlich um 7,1 Prozent zurückgehen, im kommenden Jahr erwarten die IfW-Forscher einen Zuwachs um 5,3 Prozent und im Jahr 2022 von 2,6 Prozent. Damit wird das Vorkrisenniveau wohl erst im Verlauf des Jahres 2022 wieder überschritten.

Weltweit ist die Wirtschaftsleistung im ersten Halbjahr 2020 um annähernd 10 Prozent gesunken. Nach einem Rückgang um 3 Prozent im ersten Quartal brach die Weltproduktion im zweiten Quartal um rund 7 Prozent ein. Inzwischen hat eine Erholung eingesetzt, die für das dritte Quartal hohe Zuwachsraten erwarten lässt, wie sie China bereits im Frühjahr verzeichnete. Anders als dort wird die Produktion aber in den meisten Ländern noch deutlich unter dem Vorkrisenniveau bleiben. Die Lage dürfte sich erheblich langsamer normalisieren, auch weil bedeutende Teile der Wirtschaft noch länger unter Corona-bedingten Einschränkungen leiden werden. Im laufenden Jahr wird wohl ein Rückgang der Weltproduktion (gemessen auf Basis von Kaufkraftparitäten) von 3,6 Prozent zu verzeichnen sein. Für 2021 rechnen die IfW-Forscher zwar mit einem kräftigen Anstieg der Produktion um 6,7 Prozent. Doch das Niveau der Weltproduktion wird auf längere Zeit deutlich unter dem Pfad bleiben, der noch zu Jahresbeginn zu erwarten war.

Die Schritte der deutschen Wirtschaftspolitik zur Eindämmung der Krise beurteilen die Forscher als durchwachsen: Die unmittelbare Krisenreaktion wie staatliche Liquiditäts- und Eigenkapitalhilfen und die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes waren gerechtfertigt, um grundsätzlich gesunde Wirtschaftsstrukturen vorübergehend zu erhalten. Doch mit zunehmender Dauer der staatlichen Hilfen wachsen die schädlichen Nebenwirkungen. „Die Instrumente sollten schrittweise zurückgefahren werden, statt sie immer weiter zu verlängern. Sonst drohen sie ineffiziente Strukturen der Wirtschaft zu konservieren“, sagte Kooths. „Maßnahmen zur Stärkung der Massenkaufkraft, wie etwa die Mehrwertsteuersenkung, helfen den Unternehmen und ihren Beschäftigten kaum, weil eine hohe Sparquote auf eine ohnehin zurückgestaute Kaufkraft hindeutet. Den Menschen fehlt es nicht an Kaufkraft, sondern an Gelegenheit oder Bereitschaft, das Geld auch auszugeben. In der Krise vermengen sich zudem konjunkturelle und strukturelle Entwicklungen, auf die die Wirtschaftspolitik jeweils gesondert reagieren sollte. Falsche Regulierungen erschweren zum Teil den Wirtschaftsprozess.“

Quelle: IfW Kiel

Powered by WPeMatico

Irreführende Werbung im Zusammenhang mit “grünem Regionalstrom” verboten

Die Werbung: „Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.“ stellt eine Irreführung der Verbraucher dar. So entschied das OLG Schleswig-Holstein (Az. 6 U 16/19).

OLG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 18.09.2020 zum Urteil 6 U 16/19 vom 03.09.2020

Irreführung durch folgende Werbung: “Sauberer Strom aus der Nachbarschaft: Ob aus Wind, Sonne oder Biomasse – wir vernetzen dich mit dem Strom, der in deiner Nähe erzeugt wird. Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose. So bekommst du 100 % saubere Energie.”

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist ein Verein zur Förderung lauteren Geschäftsverkehrs. Die Beklagte vermittelt Energielieferungsverträge mit Unternehmen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Die Beklagte bewirbt ihr Angebot u. a. mit der oben zitierten Werbeaussage. Daneben verwendet sie in ihrer Werbung den Begriff “grüner Regionalstrom”. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung dieser Werbeaussagen, die nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts hat kürzlich entschieden, dass die Werbeaussagen irreführend und von der Beklagten zu unterlassen sind.

Aus den Gründen

Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) die Unterlassung der beanstandeten Werbeaussagen verlangen, denn sie sind irreführend (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Die Werbeaussage “Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose” erweckt den Eindruck, dass der gelieferte Strom unmittelbar und direkt aus der Anlage desjenigen Betreibers stammt, mit dem der Verbraucher den Energielieferungsvertrag abgeschlossen hat. Dieser Eindruck wird auch durch den weiteren Inhalt des Werbeauftritts unterstrichen. Das ist jedoch objektiv falsch, weil der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom in das allgemeine Stromnetz einspeist und sich der Strom dort mit Strom aus anderen Quellen vermischt.

Auch die Aussage, dass die Beklagte “grünen Regionalstrom” vermittele, ist unlauter, weil der beworbene Strom nicht nur aus Anlagen in räumlicher Nähe des Verbrauchers stammt. Unter den Beschreibungen “grüner Regionalstrom” und “Sauberer Strom aus der Nachbarschaft” versteht der Verbraucher solchen Strom, der aus Wind, Sonne oder Biomasse in einer Stromerzeugungsanlage in seiner Nähe gewonnen wird. Da die Werbung die räumliche Nähe und die Förderung des lokalen Wirtschaftskreislaufs in den Vordergrund stellt, ist der Begriff der Region eng zu verstehen. Entscheidend ist, ob die Anlage aus Sicht des verständigen Verbrauchers noch als Teil der lokalen Wirtschaft angesehen werden kann. Das ist bei dem von der Beklagten vermittelten Strom nicht durchgehend der Fall. Sie vermittelt auch Strom aus Anlagen, die mehrere 100 km von dem interessierten Verbraucher entfernt stehen.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt strengere Vorgaben für Video Sharing-Plattformen

Vorgaben für den Umgang mit Nutzerbeschwerden: Der Bundesrat billigte Änderungen im Telemediengesetz, die der Bundestag Anfang Juli zur Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in deutsches Recht verabschiedet hatte.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.09.2020

Vorgaben für den Umgang mit Nutzerbeschwerden: Der Bundesrat billigte am 18.09.2020 Änderungen im Telemediengesetz, die der Bundestag Anfang Juli zur Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in deutsches Recht verabschiedet hatte.

Abhilfe bei Nutzerbeschwerden

Das Gesetz verpflichtet Anbieter audiovisueller Mediendienste und Video Sharing-Plattformen, auf denen durch Nutzer hochgeladene Sendungen oder nutzergenerierte Videos angeboten werden, den Umgang mit Nutzerbeschwerden zu regeln: Insbesondere für Meldungen rechtswidriger Inhalte müssen sie Verfahren zur Prüfung und Abhilfe entwickeln.

Das Gesetz soll den Entwicklungen des Marktes Rechnung tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen.

Datenverarbeitung

Diensteanbieter müssen künftig sicherstellen, dass die kommerzielle Verarbeitung von Nutzerdaten, die diese entweder zu Zwecken des Jugendschutzes erhoben oder anderweitig gewonnen haben, verboten ist. Damit setzt der Bundestag eine Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf im Mai 2020 um.

Jugendschutz und Barrierefreiheit

Der Bundestagsbeschluss verpflichtet zudem die staatsfinanzierte Deutsche Welle, weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung zu stellen und Inhalte zu kennzeichnen, die für Kinder und Jugendliche potenziell schädlich sein könnten.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Bundesrat billigt Patientendatenschutzgesetz

Grünes Licht auf dem Weg zur elektronischen Patientenakte: Der Bundesrat hat das Patientendatenschutzgesetz gebilligt. Es dient der weiteren Digitalisierung des Gesundheitswesens.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.09.2020

Vorgaben für den Umgang mit Nutzerbeschwerden: Der Bundesrat billigte am 18.09.2020 Änderungen im Telemediengesetz, die der Bundestag Anfang Juli zur Umsetzung der EU-Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste in deutsches Recht verabschiedet hatte.

Abhilfe bei Nutzerbeschwerden

Das Gesetz verpflichtet Anbieter audiovisueller Mediendienste und Video Sharing-Plattformen, auf denen durch Nutzer hochgeladene Sendungen oder nutzergenerierte Videos angeboten werden, den Umgang mit Nutzerbeschwerden zu regeln: Insbesondere für Meldungen rechtswidriger Inhalte müssen sie Verfahren zur Prüfung und Abhilfe entwickeln.

Das Gesetz soll den Entwicklungen des Marktes Rechnung tragen und ein Gleichgewicht zwischen dem Zugang zu Online-Inhalte-Diensten, dem Verbraucherschutz und der Wettbewerbsfähigkeit schaffen.

Datenverarbeitung

Diensteanbieter müssen künftig sicherstellen, dass die kommerzielle Verarbeitung von Nutzerdaten, die diese entweder zu Zwecken des Jugendschutzes erhoben oder anderweitig gewonnen haben, verboten ist. Damit setzt der Bundestag eine Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme zum zugrundeliegenden Regierungsentwurf im Mai 2020 um.

Jugendschutz und Barrierefreiheit

Der Bundestagsbeschluss verpflichtet zudem die staatsfinanzierte Deutsche Welle, weitere barrierefreie Angebote zur Verfügung zu stellen und Inhalte zu kennzeichnen, die für Kinder und Jugendliche potenziell schädlich sein könnten.

Unterzeichnung – Verkündung – Inkrafttreten

Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten kann das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Powered by WPeMatico

Unterschlagung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten

Der BGH entschied, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht i. S. v. § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird (Az. V ZR 8/19).

BGH, Pressemitteilung vom 18.09.2020 zum Urteil V ZR 8/19 vom 18.09.2020

Der u. a. für Ansprüche aus Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat hat entschieden, dass ein Fahrzeug, das einem vermeintlichen Kaufinteressenten für eine unbegleitete Probefahrt überlassen und von diesem nicht zurückgegeben wurde, dem Eigentümer nicht im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen ist. Dieser verliert daher sein Eigentum an dem Fahrzeug, wenn es nachfolgend durch einen Dritten in gutem Glauben erworben wird.

Sachverhalt

Bei der Klägerin, die ein Autohaus betreibt, erschien ein vermeintlicher Kaufinteressent für ein als Vorführwagen genutztes Kraftfahrzeug (Mercedes-Benz V 220 d) im Wert von 52.900 Euro. Nachdem dieser hochprofessionelle Fälschungen eines italienischen Personalausweises, einer Meldebestätigung einer deutschen Stadt und eines italienischen Führerscheins vorgelegt hatte, wurden ihm für eine unbegleitete Probefahrt von einer Stunde auf der Grundlage eines “Fahrzeug-Benutzungsvertrages” ein Fahrzeugschlüssel, das mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeug, das Fahrtenbuch und Fahrzeugscheinheft sowie eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt. Der vermeintliche Kaufinteressent kehrte mit dem Fahrzeug nicht mehr zu dem Autohaus zurück. Kurze Zeit später wurde die Beklagte in einem Internetverkaufsportal auf das dort von einem Privatverkäufer angebotene Fahrzeug aufmerksam. Die Beklagte, die die vorgelegten Fahrzeugunterlagen nicht als gefälscht erkannte, schloss mit dem Verkäufer einen Kaufvertrag über das Fahrzeug. Ihr wurden nach Zahlung des Kaufpreises von 46.500 Euro das Fahrzeug, die Zulassungspapiere, ein passender sowie ein weiterer – nicht dem Fahrzeug zuzuordnender – Schlüssel übergeben. Die Behörde lehnte eine Zulassung ab, da das Fahrzeug als gestohlen gemeldet war.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Fahrzeuges und des Originalschlüssels; die Beklagte verlangt im Wege der Widerklage u. a. die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere und des Zweitschlüssels.

Bisheriger Prozessverlauf

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Vor dem Oberlandesgericht hatte die Klage Erfolg (Az. 15 U 84/18); die Widerklage wurde abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil des Landgerichts (Az. 1 O 158/17) im Wesentlichen wiederhergestellt.

Die Klägerin hat das Eigentum an dem Fahrzeug verloren. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb der Beklagten scheitert nicht an § 935 BGB, da das Fahrzeug der Klägerin nicht abhandengekommen war. Ein Abhandenkommen im Sinne dieser Vorschrift setzt einen unfreiwilligen Besitzverlust voraus. Daran fehlt es. Eine Besitzübertragung ist nicht schon deshalb unfreiwillig, weil sie auf einer Täuschung beruht. Die Überlassung eines Kraftfahrzeuges durch den Verkäufer zu einer unbegleiteten und auch nicht anderweitig überwachten Probefahrt eines Kaufinteressenten für eine gewisse Dauer – hier eine Stunde – führt auch nicht zu einer bloßen Besitzlockerung, sondern zu einem Besitzübergang auf den Kaufinteressenten.

Dieser ist während der Probefahrt nicht lediglich Besitzdiener des Verkäufers, was nach § 855 BGB zur Folge hätte, dass nach wie vor der Verkäufer als Besitzer anzusehen wäre. Es fehlt an dem dafür erforderlichen sozialen oder vergleichbaren Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kaufinteressenten. Dass Letzterer in Bezug auf das Fahrzeug Weisungen bzw. Vorgaben des Verkäufers unterworfen ist, ändert hieran nichts. Denn sie entspringen dem Vertragsanbahnungsverhältnis und damit einem auf die Sache bezogenen Rechtsverhältnis im Sinne des § 868 BGB. Demgegenüber folgt die Weisungsunterworfenheit eines Besitzdieners aus einem über den rechtlichen Bezug zur Sache hinausgehenden Verhältnis zum Besitzherrn. Ein solches Verhältnis besteht zwischen dem Verkäufer eines Fahrzeugs und einem Kaufinteressenten nicht. Daher geht mit der (freiwilligen) Überlassung des Fahrzeugs zur Probefahrt der Besitz auf den vermeintlichen Kaufinteressenten über.

Die nicht erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an die Klägerin stellt somit kein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB dar, sodass es von einem späteren Käufer gutgläubig erworben werden konnte. Folglich ist die Beklagte, da sie nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Erwerb des Kraftfahrzeuges in gutem Glauben war, dessen Eigentümerin geworden und kann von der Klägerin die Herausgabe der Original-Zulassungspapiere verlangen.

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war.

(2) …

§ 855 Besitzdiener

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

§ 868 Mittelbarer Besitz

Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).

Quelle: BGH

Powered by WPeMatico

Kein Geld für Käuferin eines vorgerichtlich verschrotteten Pkws

Das AG München wies die Klage einer Käuferin gegen einen Autohändler auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkws ab. Die Käuferin hatte das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt (Az. 173 C 1229/18).

AG München, Pressemitteilung vom 18.09.2020 zum Urteil 173 C 1229/18 vom 23.08.2019 (rkr)

Das Amtsgericht München wies durch Urteil vom 23.08.2019 die Klage einer Käuferin aus München-Neuperlach gegen einen Autohändler aus München-Aubing auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.400 Euro gegen Rückgabe eines Pkw Mercedes-Benz ab.

Am 18.01.2017 kaufte die Klägerin vom Beklagten einen Pkw Mercedes Benz mit EZ vom 23.01.2001 und TÜV vom 27.12.2016 bei einem Kilometerstand von 188.030 km zum Preis von insgesamt 1.400 Euro. Laut Kaufvertrag habe der Pkw einen Unfallschaden und das linke Türschloss sei defekt. Am 24.01.2017 zeigte sich ein erster Fehler am Kühler und die Ölanzeige ging nicht mehr aus. Daraufhin ersetzte der Beklagte den Kühler und führte einen Ölwechsel durch. Nach zwei Wochen monierte die Klägerin, dass der Pkw ruckeln würde. Daraufhin wurden Luftfilter und Luftmengenmesser gereinigt. Anschließend fuhr die Klägerin mit dem Pkw noch über 1.000 km. Am 08.03.2017 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Beklagte bot daraufhin an, den Luftfilter und -mengenmesser auszutauschen. Die Klägerin brachte das Fahrzeug am 20.03.2017 zu einem Prüfzentrum des ADAC in München, wo erklärt wurde, dass das Fahrzeug mängelbedingt nicht verkehrssicher sei. Die Klägerin verlangte nun anwaltlich, dass der Beklagte diese Mängel beheben und das Fahrzeug in die Werkstatt holen müsse. Der Beklagte bot eine Nachbesserung an, bestand aber darauf, dass die Klägerin das Fahrzeug selber in die Werkstatt fahren solle. Zu einer Reparatur kam es letztlich nicht. Der Ehemann der Klägerin ließ das Fahrzeug verschrotten, ehe am 18.01.2018 Klage erhoben wurde.

Der Beklagte behauptet, sowohl Luftfilter als auch Luftmengenmesser erneuert zu haben. Er bestreitet, dass der Pkw nicht verkehrssicher gewesen sei, dieser habe keine schwerwiegenden Mängel gehabt. Bei einer ersten Vorführung beim TÜV am 21.12.2016 sei festgestellt worden, dass die Achse links durchgerostet gewesen ist. Nach deren Austausch sei bei der erneuten Hauptuntersuchung am 27.12.2016 nicht bemängelt worden, dass wie später vom Prüfzentrum des ADAC behauptet, das Bodenblech, Holme an den Schwellen, Kraftfahrzeugbehälter oder/und Tankfüllrohr angerostet seien.

Die zuständige Richterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil u. a. damit, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige zwar angegeben habe, “…lediglich hinsichtlich des stark angerosteten bzw. durchgerosteten Bodenblechs, des stark angerosteten Tankfüllrohres und der stark angerosteten Achsträger und Drahtaufhängung der Hinterachse sei davon auszugehen, dass der Rost mit äußerster Wahrscheinlichkeit bereits zum Kaufzeitpunkt vorhanden gewesen ist.

Diesem Ergebnis steht jedoch die Hauptuntersuchung am 27.12.2016 entgegen, die keine Mängel festgestellt hat. Der Sachverständige (…) führte in seinem Gutachten aus, dass unter normalen Umständen ein Blech nicht innerhalb von zwei Monaten durchrosten kann. Das bedeutet aber auch, dass es nicht in einem Zeitraum von drei Wochen nach der Hauptuntersuchung durchrosten kann.

Für das Gericht bedeutet dieser Widerspruch, dass entweder der TÜV die Hauptuntersuchung nicht ordentlich durchgeführt hat oder das Prüfzentrum die Durchrostung dramatischer angegeben hat als sie tatsächlich war. (…). Gegen die These, dass der TÜV das Fahrzeug nicht gründlich untersucht hat, spricht, dass bei der ersten Untersuchung eine durchgerostete Achse bemängelt worden ist, weswegen der Beklagte das Fahrzeug am 27.12.2016 nach dem Austausch der Achse das Fahrzeug erneut beim TÜV vorgeführt hat und die nochmalige Überprüfung die Mängelfreiheit des Mercedes ergeben hat. Die Klägerin hat das Fahrzeug verschrotten lassen, obwohl sie wusste, dass sie einen Rechtsstreit über die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges führt. (…) Zwar wird grundsätzlich gem. § 477 BGB zugunsten der Klägerin vermutet, dass die Durchrostung bereits bei Fahrzeugübergabe vorhanden war. Da das Gericht allerdings begründet Zweifel hat, dass wegen des TÜV-Berichts das Fahrzeug tatsächlich mangelhaft war und die Klägerin die Beweisführung vereitelt hat, kann dies gem. § 242 BGB nicht zu Lasten des Beklagten gehen. Daher bleibt es ausnahmsweise dabei, dass die Klägerin nachweisen muss, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt der Übergabe mängelbehaftet war. Dieser Nachweis ist ihr aus Sicht des Gerichtes nicht gelungen.“

Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung nun rechtskräftig.

Quelle: AG München

Powered by WPeMatico