Lange erwartet: Entwurf eines BMF-Anwendungsschreibens zu § 8d KStG liegt auf dem Tisch

Das BMF plant, zur Anwendung des § 8d KStG ein umfangreiches Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Mit konkreten Ausführungen zur Antragsgestaltung sowie zum unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs soll der von Rechtsunsicherheiten geprägten Norm „Leben eingehaucht“ werden. Der DStV hat einige konstruktive Hinweise an das BMF adressiert.

DStV, Mitteilung vom 11.09.2020

Das BMF plant, zur Anwendung des § 8d KStG ein umfangreiches Anwendungsschreiben zu veröffentlichen. Mit konkreten Ausführungen zur Antragsgestaltung sowie zum unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs soll der von Rechtsunsicherheiten geprägten Norm „Leben eingehaucht“ werden. Der DStV hat sich das Entwurfsschreiben angeschaut und einige konstruktive Hinweise an das BMF adressiert.

Die Neuerungen zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag nach § 8d KStG sind auf Anteilserwerbe mit Wirkung ab dem 01.01.2016 anwendbar. Bisher tappte die Praxis weitestgehend im Dunkeln, welche Vorgaben die Finanzverwaltung zugrunde legt. Durch den vom BMF vorgelegten Entwurf einer Verwaltungsanweisung gewinnt die Norm an Kontur: Bereits auf den ersten Blick fällt dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) vor allem die Vielzahl von Anwendungsbeispielen sehr positiv ins Auge.

Bislang dürften die eher restriktiven Regelungen tatsächlich aber nur von wenigen betroffenen Unternehmen genutzt worden sein. Nach Auffassung des DStV bleibt es daher – auch nach Veröffentlichung eines BMF-Schreibens – unabdingbar, dass vor allem der Gesetzgeber zur weiteren „Verschlankung“ der komplexen Vorschriften zum Untergang bzw. Erhalt von Verlustvorträgen noch einmal den Rotstift ansetzt. Doch dies steht auf einem anderen Papier.

Was das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben betrifft, hat der DStV u. a. folgende Punkte und offene Fragestellungen in seiner Stellungnahme S 10/20 aufgegriffen:

Kompliziertes Zusammenspiel zwischen § 8c KStG und § 8d KStG

Im Rahmen des sog. Jahressteuergesetzes 2018 wurde der in § 8c KStG geregelte anteilige Verlustuntergang bei Übertragungen von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile komplett gestrichen. Doch welche Nachwehen ergeben sich daraus für die betroffenen Unternehmen? Gerade in Fällen, in denen der beantragte fortführungsgebundene Verlustvortrag nach § 8d KStG auf einem verfassungswidrigen quotalen Verlustuntergang beruht, wäre ein Hinweis im BMF-Schreiben zum weiteren Prozedere wünschenswert.

Ein weiterer kritischer Punkt ergibt sich aus dem Wahlrecht zwischen der Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel nach § 8c KStG oder einem Antrag nach § 8d KStG. Reichen bei Anwendung der Stillen-Reserve-Klausel die stillen Reserven nicht aus, gehen die nicht genutzten Verluste unter. Die Zwangsschraube für die Unternehmen bleibt damit auch an dieser Stelle fest angezogen. Dabei wäre eine gewisse Entkrampfung denkbar. Der DStV schlägt vor, dass ein Nachholen des § 8d-KStG-Antrags in einem solchen Fall zulässig ist.

Freud’ und Leid beim unbestimmten Begriff des Geschäftsbetriebs

Gemäß § 8d Abs. 1 Satz 3 KStG wird der Geschäftsbetrieb als „die von einer einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht getragenen, nachhaltigen, sich gegenseitig ergänzenden und fördernden Betätigungen der Körperschaft“ definiert. Er bestimmt sich nach qualitativen Merkmalen. Das BMF-Schreiben legt diesen Begriff – u. E. nicht ganz unproblematisch – „tätigkeitsbezogen“ unter Rückgriff auf den gewerbesteuerlichen Begriff des Gewerbebetriebs aus.

Liegen z. B. mehrere Geschäftsbetriebe vor, ist gemäß dem Entwurfsschreiben der Anwendungsbereich des § 8d KStG nicht eröffnet. Eine kräftige Einschränkung für den Gebrauch des § 8d KStG. Zugleich fehlt es an einer Abbildung der dynamischen Entwicklungen von Geschäftsbetrieben – etwa, wenn das Unternehmen einen Bereich seiner Tätigkeiten nach und nach reduziert und so möglicherweise in den Anwendungsbereich des § 8d KStG hineinwächst. Hier erwartet der DStV, dass deutlich mehr Spielraum für die Unternehmen geschaffen wird.

Ist zwischen mehreren selbständigen Betätigungen ein gegenseitiger Förder- und Sachzusammenhang gegeben, können diese als einheitlicher Geschäftsbetrieb qualifiziert werden. Das BMF führt hierzu beispielhaft ein Autohaus und eine Kfz-Werkstatt an. Fraglich bleibt jedoch, ob ein solch enger Förderungs- und Ergänzungszusammenhang ggf. auch im „fachfremden“ Bereich (Autohaus/Kantine) auftreten kann. Weitere Ausführungen hierzu wären hilfreich.

Ebenfalls nicht explizit geregelt wird die Frage, ob bei mehreren Geschäftsbetrieben mit einem gegenseitigen Förder- und Sachzusammenhang z. B. der Verkauf eines Geschäftsbetriebs oder die Einbringung eines Geschäftsbetriebs in eine Tochter-Gesellschaft eine Ruhendstellung darstellt. Auch an dieser Stelle sind nach Auffassung des DStV weitere Hinweise förderlich.

Immerhin: Nach Auffassung des BMF steht eine zusätzlich ausgeübte wirtschaftlich geringfügige Betätigung einem einheitlichen Geschäftsbetrieb nicht entgegen. Diese soll dann nicht ins Gewicht fallen, wenn die Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 Euro im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Diese prozentuale und betragliche Begrenzung ist nachvollziehbar, verdeutlicht jedoch zugleich, dass einer unschädlichen geringfügigen Tätigkeit überaus enge Grenzen gesetzt sind. Insbesondere angesichts der gegenwärtigen Corona-Krise und den damit in vielen Unternehmen einhergehenden Umsatzrückgängen kann eine bisweilen wirtschaftlich geringfügige Betätigung ggf. prozentual schneller ins Gewicht fallen. Die Betrachtung eines Drei-Jahres-Zeitraums könnte nach Auffassung des DStV diesem negativen Effekt entgegenwirken.

Fortführungsgebundener Verlustvortrag weiterhin in Gefahr

Als nach wie vor äußerst problematisch für die betroffenen Körperschaften erachtet der DStV die fehlende zeitliche Beschränkung in Bezug auf schädliche Ereignisse, die nach der Feststellung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags eintreten (vgl. DStV-Stellungnahme S 12/16). Ab diesem Zeitpunkt müssen die Unternehmen faktisch zeitlich unbegrenzt mit der Gefahr leben, ihren fortführungsgebundenen Verlustvortrag doch noch zu verlieren. Diese Gefahr gilt es zu bannen und den Unternehmen durch eine zeitliche Begrenzung deutlich mehr Sicherheit für ihre wirtschaftliche Entwicklung zu geben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

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Apotheker-Vertreterin sozialversicherungsfrei

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Dies hat das LSG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. L 8 BA 6/18).

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.09.2020 zum Urteil L 8 BA 6/18 vom 20.06.2020

Arbeitet eine Apothekerin als kurzzeitige Vertreterin einer Apothekeninhaberin, kann dies – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – als selbständige Tätigkeit zu charakterisieren sein. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 20.06.2020 entschieden (Az. L 8 BA 6/18).

Die klagende Apothekerin betreibt eine Apotheke. Die beigeladene Apothekerin arbeitete dort im Rahmen kurzeitiger Vertretungen. Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung die Versicherungspflicht der Beigeladenen in der Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung fest und forderte von der Klägerin Arbeitgeberbeiträge nach. Ihre dagegen gerichtete Klage wies das SG Detmold ab.

Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG den Statusfeststellungsbescheid nun aufgehoben. Die Beigeladene habe in ihrer Tätigkeit als Apothekenleiter-Vertreterin für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht unterlegen. Denn sie sei nicht abhängig beschäftigt, sondern selbständig tätig gewesen. Insbesondere eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Weisungsgeberin habe sich nicht feststellen lassen.

Ein Weisungsrecht der Klägerin sei weder vertraglich vereinbart, noch tatsächlich ausgeübt worden. Die Beigeladene habe ihre Tätigkeit vielmehr im Wesentlichen frei gestalten können. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung schrieben eine vollständige inhaltliche Autonomie vor. Einschränkungen der Befugnisse der Beigeladenen hätten daher nicht vertraglich vereinbart werden können. Auch sei kein einseitiges Heranziehungsrecht der Klägerin bei einer ständigen Dienstbereitschaft der Beigeladenen vereinbart worden.

In pharmazeutischer Hinsicht habe es kein Letztentscheidungsrecht der Klägerin im Rahmen eines „Hintergrunddienstes“ gegeben. Der Beigeladenen hätten uneingeschränkt sämtliche Befugnisse zur gesetzlich verankerten Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Medikamenten oblegen, insbesondere zu deren Einkauf, zur Leistung von Zahlungen vom Geschäftskonto, zur Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs einschließlich der Wahrnehmung von Arbeitgeberrechten und -pflichten gegenüber den Arbeitnehmern sowie zur Einholung erforderlicher behördlicher Genehmigungen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen

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Urteil im Musterfeststellungsklageverfahren: Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam

Das OLG Dresden hat in einem Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen entschieden, dass die in den Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“ enthaltenen Zinsanpassungsklauseln der Erzgebirgssparkasse unwirksam sind (Az. 5 MK 2/19).

OLG Dresden, Pressemitteilung vom 10.09.2020 zum Urteil 5 MK 2/19 vom 09.09.2020 (nrkr)

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat am 11.09.2020 über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Erzgebirgssparkasse eingereicht hat (vgl. hierzu Medieninformation Nr. 32/2020 vom 03.09.2020) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen “S-Prämiensparen flexibel”. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der Senat geht – auch wenn er nicht darüber entscheiden musste, weil dies von der Beklagten auch so anerkannt worden ist – weiter davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinsatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete. Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 1.800 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

Über zwei parallel gelagerten Fall hatte das Oberlandesgericht bereits im April und Juni dieses Jahres verhandelt und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen (vgl. Medieninformationen Nr. 17/2020 und 23/2020 vom 22.04.2020 und 17.06.2020).

Quelle: OLG Dresden

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Inflationsrate im August 2020 bei 0,0 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im August 2020 bei 0,0 %. Damit bleibt die Inflationsrate auch im August 2020 niedrig. Im Juli 2020 hatte sie bei -0,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Juli 2020 um 0,1 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.09.2020

Inflationsrate bleibt auf niedrigem Niveau

Verbraucherpreisindex, August 2020

  • 0,0 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,1 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, August 2020

  • -0,1 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
  • -0,2 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im August 2020 bei 0,0 %. Damit bleibt die Inflationsrate auch im August 2020 niedrig. Im Juli 2020 hatte sie bei -0,1 % gelegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Juli 2020 um 0,1 %.

Senkung der Mehrwertsteuer zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die niedrige Inflationsrate ist weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt. Es ist allerdings nur schwer messbar in welchem Umfang die niedrigeren Steuersätze an die Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben wurden, da auch viele andere Faktoren die Preisentwicklung beeinflussen.

Preisrückgang bei Energieprodukten binnen Jahresfrist leicht abgeschwächt, aber Nahrungsmittel weiterhin moderat teurer mit +0,7 %

Die Preise für Waren insgesamt verbilligten sich von August 2019 bis August 2020 um 1,3 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten (-6,3 %). Der Preisrückgang hat sich jedoch leicht abgeschwächt (Juli 2020: -6,7 %). Im August 2020 verringerten sich insbesondere die Preise für Heizöl (-32,7 %) und Kraftstoffe (-11,3 %) gegenüber dem Vorjahresmonat, hingegen verteuerte sich Strom um 2,1 %. Die Preise für Nahrungsmittel erhöhten sich nur noch um 0,7 %. Im Juli 2020 hatte die Teuerung für Nahrungsmittel noch bei 1,2 % gelegen. Billiger wurde insbesondere Gemüse (-6,8 %), teurer hingegen vor allem Obst (+5,8 %) sowie Fleisch und Fleischwaren (+4,8 %). Merklich teurer wurden auch Tabakwaren (+6,5 %), günstiger zum Beispiel Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,3 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte mit +0,7 % über der Gesamtteuerung

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im August 2020 bei +0,7 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist überdurchschnittlich um 1,0 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im August 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,0 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Auch für Leistungen beim Friseur und für die Körperpflege (+4,8 %) und beim Besuch in Restaurants, Cafés und im Straßenverkauf (+1,9 %) mussten trotz Mehrwertsteuersenkung höhere Preise bezahlt werden. Ursächlich hierfür dürften unter anderem die fortbestehenden Hygieneauflagen nach der Wiedereröffnung in Zeiten der Corona-Pandemie sein. Noch deutlicher erhöhten sich die Preise für Dienstleistungen sozialer Einrichtungen (+5,6 %), insbesondere Dienstleistungen der häuslichen Pflege mit +7,4 %. Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr deutlich günstiger (-16,0 %). Dies ist vor allem auf die bereits seit Jahresbeginn gesunkene Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 % zurückzuführen und nur teilweise auf die aktuelle Senkung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf 5 %.

Heizöl- und Kraftstoffpreise sinken: -1,1 % gegenüber Juli 2020

Im Vergleich zum Juli 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im August 2020 um 0,1 %. Die Preise für Energieprodukte gingen um 0,5 % zurück, insbesondere mussten die Verbraucherinnen und Verbraucher weniger für Heizöl (-4,1 %) und Kraftstoffe (-0,6 %) bezahlen. Auch die Preise für Nahrungsmittel insgesamt gaben leicht nach (-0,3 %, darunter Gemüse: -2,7 %). Hingegen stiegen zum Beispiel die Preise für Bekleidungsartikel um 0,9 %.

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0,2 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im August 2020 um 0,1 % unter dem Stand von August 2019. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 1. September 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,2 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 16. September 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

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Ergebnisse der 158. Sitzung des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“

Laut BMF zeigen die Ergebnisse der 158. Steuerschätzung, dass Deutschland trotz der Corona-Krise finanziell gut aufgestellt ist.

BMF, Pressemitteilung vom 10.09.2020

Die Ergebnisse der 158. Steuerschätzung zeigen, Deutschland ist trotz der Corona-Krise finanziell gut aufgestellt. Die Steuereinnahmen sind in diesem Jahr laut Prognose stabil im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung. Mindereinnahmen im weiteren Prognosezeitraum (2021-2024) gegenüber der Mai-Steuerschätzung sind insbesondere auf die steuerlichen Entlastungen zurückzuführen und in diesem Sinne auch beabsichtigt, um die Liquidität von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu sichern.

„Die Bundesregierung tut alles, damit Deutschland gut durch und mit Schwung aus der Krise kommt. Das erfordert beispiellose Anstrengungen, die wir aber stemmen können. Die Steuerschätzung zeigt: Wir haben die Finanzen im Griff. Die Mindereinnahmen bewegen sich im erwarteten Rahmen. Die Pandemie ist leider noch nicht vorbei, wirtschaftlich könnte das Schlimmste aber erstmal hinter uns liegen.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

In diesem Jahr sind gegenüber der Mai-Schätzung laut Prognose insgesamt keine signifikanten Steuermindereinnahmen zu verzeichnen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Jahr für sich genommen bereits die befristete Mehrwertsteuersenkung zu Mindereinnahmen in Höhe von rund 20 Mrd. Euro führt und der Kinderbonus zu Mindereinahmen in Höhe von rund 4 Mrd. Euro. Beide Maßnahmen wurden nach der letzten Steuerschätzung umgesetzt und waren daher in der Mai-Steuerschätzung nicht berücksichtigt. Im gesamten Prognosezeitraum prägen die beispiellosen steuerlichen Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie die Entwicklung der Steuereinnahmen.

Ergebnisse der Steuerschätzung im Detail

Verglichen mit der Steuerschätzung vom Mai 2020 werden die gesamtstaatlichen Steuereinnahmen im Jahr 2020 um 0,1 Mrd. Euro niedriger ausfallen. Für den Bund ergeben sich dabei Mindereinnahmen von 9,2 Mrd. Euro. Demgegenüber verzeichnen die Länder und Gemeinden Mehreinnahmen von 9,3 Mrd. Euro bzw. 1,4 Mrd. Euro.

Im nächsten Jahr kommt es im Vergleich zur Mai-Steuerschätzung zu deutlichen Mindereinnahmen, die im Wesentlichen durch die Steuerrechtsänderungen begründet sind. In den Jahren 2022 bis 2024 klingen die Wirkungen der Steuerrechtsänderungen auf das Steueraufkommen aus und können teilweise durch positive gesamtwirtschaftliche Effekte kompensiert werden. Der Arbeitskreis „Steuerschätzungen“ hat seine Prognose für das Jahr 2021 um -19,6 Mrd. Euro (Bund: -10,6 Mrd. Euro), 2022 um -5,5 Mrd. Euro (Bund: -1,1 Mrd. Euro), 2023 um -4,4 Mrd. Euro (Bund: -1,2 Mrd. Euro) und 2024 um 0,0 Mrd. Euro (Bund: +3,0 Mrd. Euro) angepasst. Die zu erwartenden Mehreinnahmen des Bundes im Jahr 2024 gehen dabei im Wesentlichen auf niedrigere EU-Abführungen zurück. (…)

Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 10.09.2020 in zweiter und dritter Lesung den vom BMJV eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 10.09.2020

Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen

Der Deutsche Bundestag hat am 10. September 2020 in zweiter und dritter Lesung den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen.

Das Gesetz enthält ein umfassendes Paket an Maßnahmen, das zu einer erheblichen Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen wird und damit insbesondere Selbständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen vor den Folgen solcher Abmahnungen schützen wird. Er beruht sowohl auf einem Auftrag im Koalitionsvertrag sowie auch auf einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 14. Juni 2018. Das Gesetz ergänzt darüber hinaus das Designgesetz um eine sog. Reparaturklausel, die den Markt für sichtbare Ersatzteile für den Wettbewerb öffnet.

„Der Missbrauch von Abmahnungen schadet dem Wettbewerb und vor allem Selbständigen und kleinen und mittleren Unternehmen. Durch den nun beschlossenen Gesetzentwurf entziehen wir diesem Geschäftsmodell die Grundlage.

Wir beseitigen finanzielle Fehlanreize: Mitbewerber können keine Kostenerstattung verlangen für Abmahnungen wegen Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder wegen Datenschutzverstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern.

Außerdem stärken wir diejenigen, die sich gegen missbräuchliche Abmahnungen wehren. Abmahner dürfen sich bei Rechtsverletzungen im Internet nicht länger aussuchen, vor welchem Gericht sie klagen. Betroffene können in Zukunft missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen und bekommen zudem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. All das kommt den Abgemahnten zugute.

Daneben sorgen wir mit einer Gesetzesänderung für mehr Wettbewerb und niedrigere Preise auf dem Ersatzteilmarkt. Autofahrerinnen und Autofahrer brauchen preiswertere Alternativen zu den Ersatzteilen der großen Automobilhersteller. Durch unsere Neuregelung können sie ihr Auto in Zukunft günstiger reparieren und länger nutzen.”

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält zum einen Maßnahmen zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs. Dies betrifft insbesondere folgende Kernpunkte:

  • Finanzielle Anreize für Abmahner verringern
    Abmahnungen sollen zu einem rechtstreuen Wettbewerb beitragen und nicht zur Generierung von Anwaltsgebühren und Vertragsstrafen missbraucht werden. Die Verringerung finanzieller Anreize ist daher ein wirksames Mittel, um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen. Zu diesem Zweck sollen Mitbewerber bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern gegen Datenschutzrecht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung erhalten. In diesen Fällen wird bei einer erstmaligen Abmahnung auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
  • Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner erhöhen
    Wettbewerbsverhältnisse sollen nicht bewusst geschaffen werden, um Einnahmen durch Abmahnungen zu ermöglichen. Mitbewerber können Unterlassungsansprüche daher in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Online-Shops mit Fantasieangeboten werden damit ebenso ausgeschlossen wie Mitbewerber, die bereits insolvent sind und gar nicht mehr am Wettbewerb teilnehmen.
    Auch unseriösen Wirtschaftsverbänden, die zur Erzielung von Einnahmen aus Abmahnungen gegründet werden, wird die Geschäftsgrundlage entzogen. Anspruchsberechtigt sind nur noch Wirtschaftsverbände, die sich – nach Erfüllung bestimmter Anforderungen – auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen. Die Erfüllung der Anforderungen durch die Wirtschaftsverbände wird durch das Bundesamt für Justiz regelmäßig überprüft.
  • Gegenansprüche des Abgemahnten erleichtern
    Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen. Hierzu zählt die massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber genauso wie Fälle, in denen eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe verlangt wird oder Mitbewerber einen unangemessen hohen Gegenstandswert ansetzen. Wer zu Unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung. Abmahner müssen die Berechtigung einer Abmahnung daher in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, um finanzielle Risiken zu vermeiden.
  • Wahl des Gerichtsstands einschränken
    Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (sog. fliegender Gerichtsstand) ermöglicht dem Kläger bei nicht ortsgebundenen Rechtsverletzungen, sich das für sie passende Gericht auszusuchen. In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (des zuvor Abgemahnten).

Im Gesetz enthalten ist darüber hinaus eine Ergänzung des Designgesetzes um eine sog. Reparaturklausel, die den Markt für sichtbare Ersatzteile für den Wettbewerb öffnet. Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Dadurch konnten „freie“ Ersatzteilhändler daran gehindert werden, die entsprechenden Teile ebenfalls – und unter Umständen billiger – zu vermarkten. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen.

Quelle: BMJV

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Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin – Aussetzung wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden

Das BAG hat ein Verfahren, das die unwirksamen Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin betrifft, wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige bis zum 31.03.2022 ausgesetzt, weil vom beklagten Insolvenzverwalter zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden erhoben wurden (Az. 6 AZR 146/19 u. a.).

BAG, Pressemitteilung vom 10.09.2020 zum Urteil 6 AZR 146/19 u. a. vom 13.02.2020

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 13. Februar 2020 (Az. 6 AZR 146/19 u. a.) entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28. November 2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 134 BGB unwirksam sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 7/20).

Der Kläger des vorliegenden Verfahrens war bei Air Berlin als Pilot mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt und wendet sich ebenfalls gegen eine Kündigung vom 28. November 2017. Der Senat sieht die Kündigung aus den im Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 AZR 146/19) genannten Gründen als unwirksam an. Er wäre aus seiner Sicht an einer Entscheidung auch nicht wegen einer Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV gehindert.

Der beklagte Insolvenzverwalter hat jedoch zwischenzeitlich Verfassungsbeschwerden u. a. gegen die Entscheidungen des Senats vom 13. Februar 2020 erhoben. In Abwägung zwischen der Gefahr sich widersprechender Entscheidungen und dem Beschleunigungsgebot sowie zur Wahrung der Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG hat der Senat die Verhandlung deshalb in entsprechender Anwendung von § 148 Abs. 1 ZPO bis zum 31. März 2022 ausgesetzt. Diese befristete Aussetzung berücksichtigt sowohl den Umstand, dass weitere Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen über die Wirksamkeit der Kündigungen vom 28. November 2017 die Entscheidungsgrundlage des Bundesverfassungsgerichts nicht verbreitern, als auch die Interessen beider Parteien des vorliegenden Rechtsstreits in angemessener Weise.

Quelle: BAG

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Deutschland verzeichnet mit 22 Milliarden Euro EU-weit drittgrößte Mehrwertsteuerlücke

Den EU-Ländern entgingen 2018 Mehrwertsteuer-Einnahmen in Höhe von 140 Mrd. Euro, aufgrund von COVID-19 ist 2020 ein weiterer Anstieg möglich. Deutschland verzeichnete 2018 mit 22 Mrd. Euro die dritthöchste Mehrwertsteuerlücke in absoluten Zahlen nach Italien (35,4 Mrd. Euro) und dem Vereinigten Königreich (23,5 Mrd. Euro). So das Ergebnis eines Berichts der EU-Kommission.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 10.09.2020

Den EU-Ländern entgingen 2018 Mehrwertsteuer-Einnahmen in Höhe von 140 Mrd. Euro, aufgrund von COVID-19 ist 2020 ein weiterer Anstieg möglich. Deutschland verzeichnete 2018 mit 22 Mrd. Euro die dritthöchste Mehrwertsteuerlücke in absoluten Zahlen nach Italien (35,4 Mrd. Euro) und dem Vereinigten Königreich (23,5 Mrd. Euro). Zu diesem Ergebnis kommt ein am 10.09.2020 von der EU-Kommission veröffentlichte Bericht. Wirtschaftskommissar Paolo Gentiloni wies darauf hin, dass die EU bei der Beseitigung von Möglichkeiten für Mehrwertsteuerbetrug und -hinterziehung zwar schrittweise vorangekommen ist, es aber noch viel zu tun gibt.

„Die Coronavirus-Pandemie hat die wirtschaftlichen Aussichten der EU drastisch verändert und dürfte auch die Mehrwertsteuereinnahmen erheblich schmälern. Gerade jetzt können sich die EU-Länder solche Verluste jedoch schlicht und einfach nicht leisten. Deshalb müssen wir mehr tun, um den Mehrwertsteuerbetrug mit neuer Entschlossenheit zu bekämpfen und gleichzeitig die Verfahren zu vereinfachen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verbessern“, sagte Gentiloni.

Die „Mehrwertsteuerlücke“ – oder die Differenz zwischen den erwarteten Einnahmen in den EU-Mitgliedstaaten und den tatsächlich eingezogenen Einnahmen – ist damit zwar immer noch extrem groß, hat sich in den letzten Jahren jedoch geringfügig verkleinert. Die Zahlen für 2020 prognostizieren jedoch eine Trendumkehr mit einem potenziellen Verlust von 164 Mrd. Euro im Jahr 2020 aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie auf die Wirtschaft.

Nominal verkleinerte sich 2018 die Mehrwertsteuerlücke in der EU insgesamt leicht um knapp 1 Mrd. EUR auf 140,04 Mrd. Euro. Der Rückgang fiel gegenüber dem 2017 verzeichneten Rückgang um 2,9 Mrd. Euro schwächer aus. Es wurde davon ausgegangen, dass sich die rückläufige Tendenz noch ein weiteres Jahr fortsetzt, doch der positive Trend wird sich durch die Pandemiefolgen wahrscheinlich wieder umkehren.

Die beträchtliche Mehrwertsteuerlücke für 2018 in Verbindung mit Prognosen für 2020 mit den erwarteten Auswirkungen der COVID-19-Pandemie macht erneut deutlich, dass eine umfassende Reform der Mehrwertsteuervorschriften der EU erforderlich ist, um dem Mehrwertsteuerbetrug ein Ende zu setzen, und dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt werden muss, um die Mehrwertsteuererhebung zu fördern und gleichzeitig gesetzestreue Unternehmen zu schützen. Das jüngste Paket der Kommission für eine faire und einfache Besteuerung (Juli 2020) enthält auch eine Reihe anstehender Maßnahmen in diesem Bereich.

Wichtigste Ergebnisse in den Mitgliedstaaten

Wie bereits 2017 verzeichnete Rumänien die höchste nationale Mehrwertsteuerlücke: Hier fehlten im Jahr 2018 33,8 Prozent der Mehrwertsteuereinnahmen. Es folgten Griechenland (30,1 Prozent) und Litauen (25,9 Prozent). Am kleinsten waren die Lücken in Schweden (0,7 Prozent), Kroatien (3,5 Prozent) und Finnland (3,6 Prozent). Die höchsten Mehrwertsteuerlücken in absoluten Zahlen wurden in Italien (35,4 Mrd. Euro), im Vereinigten Königreich (23,5 Mrd. Euro) und in Deutschland (22 Mrd. Euro) verzeichnet.

Die Übersicht aller Länder finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Nach wie vor gibt es große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Insgesamt wies die Hälfte der EU-28-Mitgliedstaaten im Jahr 2018 eine Lücke oberhalb des Medianwerts von 9,2 Prozent auf, wenngleich in 21 Ländern ein Rückgang gegenüber 2017 zu verzeichnen war, am deutlichsten in Ungarn (-5,1 Prozent), Lettland (-4,4 Prozent) und Polen (-4,3 Prozent). Den größten Anstieg verzeichnete Luxemburg (+ 2,5 Prozent), gefolgt von geringfügigen Steigerungen in Litauen (+ 0,8 Prozent) und Österreich (+ 0,5 Prozent).

Hintergrund

Im jährlichen Bericht über die MwSt-Lücke wird die Wirksamkeit der Durchsetzungs- und Einhaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet der MwSt in den einzelnen Mitgliedstaaten gemessen. Er liefert eine Schätzung der voraussichtlichen Mindereinnahmen infolge von Steuerbetrug, ‑hinterziehung und ‑umgehung sowie aufgrund von Insolvenzen, Zahlungsunfähigkeit und fehlerhaften Berechnungen.

Die Mehrwertsteuerlücke ist sowohl für die EU als auch für die Mitgliedstaaten von Bedeutung, da die Mehrwertsteuer einen wichtigen Beitrag sowohl zum EU-Haushalt als auch zum jeweiligen Staatshaushalt leistet. Bei der Studie wird ein „Top-down“-Ansatz angewandt, und die Mehrwertsteuerlücke wird anhand von Daten aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen geschätzt. Die diesjährige Ausgabe enthält bemerkenswerte Ergänzungen wie ein „Backcasting“ über 20 Jahre, eine verbesserte ökonometrische Analyse der Bestimmungsfaktoren der Mehrwertsteuerlücke und eine Prognose der potenziellen Auswirkungen der Coronavirus-Rezession auf die Entwicklung der Mehrwertsteuerlücke.

Quelle: EU-Kommission 

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Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Das BSG hat in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Az. B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R).

BSG, Pressemitteilung vom 10.09.2020 zu den Urteilen B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R vom 10.09.2020

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. September 2020 in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a Sozialgesetzbuch Elftes Buch – SGB XI – für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden (Az. B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R, B 3 P 1/20 R).

Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landessozialgerichte sind aufgehoben worden. Der 3. Senat misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt. Das Bundessozialgericht war gleichwohl an abschließenden Entscheidungen über die begehrten Zuschläge gehindert, weil die befassten Landessozialgerichte noch Feststellungen zum Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen treffen müssen.

Trotz der Zielrichtung des Gesetzes wäre der Zuschlag (derzeit 214 Euro monatlich) allerdings zu versagen, wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt, oder wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgehen. Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen ist maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer “gemeinschaftlichen Wohnung” die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.

Die “gemeinschaftliche Beauftragung” einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten muss sich an der Förderung der Vielfalt individueller Versorgungsformen und der Praktikabilität messen lassen. Deshalb unterliegt eine gemeinschaftliche Beauftragung keinen strengen Formvorgaben und kann auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Dafür reicht es aus, wenn innerhalb der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken. Bei der beauftragten Person kann es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch schadet es nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre.

Hinweis auf Rechtsvorschriften:

§ 38a SGB XI (in der ab 01.01.2020 geltenden Fassung von Art 10 des Gesetzes vom 14.12.2019 ; in den Revisionsverfahren sind Gesetzesfassungen für Zeiten ab 2015 maßgebend; seither hat sich im Wesentlichen nur die Höhe des Zuschlags geändert)

Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 Euro monatlich, wenn

  1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind,
  2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45a oder § 45b beziehen,
  3. eine Person durch die Mitglieder der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen, und
  4. keine Versorgungsform einschließlich teilstationärer Pflege vorliegt, in der ein Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten nicht erbracht wird, sondern die Versorgung in der Wohngruppe auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfelds sichergestellt werden kann.

Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.

(2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu verarbeiten und folgende Unterlagen anzufordern:

  1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind,
  2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
  3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120,
  4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und
  5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3.

Quelle: BSG

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Präsidentenstelle des OLG Köln darf nicht mit ausgewähltem Bewerber besetzt werden

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat bestätigt, dass die dienstliche Beurteilung des Bewerbers nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und dies deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle (Az. 1 B 635/20).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 10.09.2020 zum Beschluss 1 B 635/20 vom 10.09.2020

Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde des Landes Nordrhein-Westfalen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. April 2020 zurückgewiesen, mit dem die Besetzung der Stelle des Präsidenten/der Präsidentin des Oberlandesgerichts Köln mit dem ausgewählten Bewerber vorläufig untersagt worden war.

Neben dem ausgewählten Bewerber, einem Präsidenten eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6), hat sich die Antragstellerin, die ebenfalls Präsidentin eines Landgerichts (Besoldungsgruppe R 6) ist, für das Präsidentenamt beim Oberlandesgericht Köln (Besoldungsgruppe R 8) beworben. Auf ihren Antrag hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dem Land Nordrhein-Westfalen untersagt, die Stelle mit dem ausgewählten Bewerber – dem Beigeladenen – zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der 1. Senat ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruhe und deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese darstelle. Der Beurteiler des Beigeladenen – der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts – habe für einen nicht unbedeutenden Teil des Beurteilungszeitraums, nämlich für die gut acht Monate umfassende Zeitspanne vor seinem Amtsantritt als Präsident, kein eigenes hinreichendes Bild von den Leistungen des Beigeladenen gehabt. Dem sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht durchgreifend entgegengetreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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