Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie: Übertragung von Durchführungsbefugnissen an die EU-Kommission

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine einfache und faire Besteuerung angekündigt, die Mehrwertsteuerrichtlinie zu ändern, um den Mehrwertsteuerausschuss in einen Komitologieausschuss umzuwandeln. Der Richtlinienvorschlag wurde am 21.12.2020 veröffentlicht.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 06.01.2021

Die EU-Kommission hatte in ihrem Aktionsplan für eine einfache und faire Besteuerung angekündigt, die Mehrwertsteuerrichtlinie zu ändern, um den Mehrwertsteuerausschuss in einen Komitologieausschuss umzuwandeln. Er soll die Annahme von Durchführungsrechtsakten in bestimmten Bereichen der Mehrwertsteuer durch die Kommission überwachen. Der Richtlinienvorschlag wurde am 21.12.2020 veröffentlicht und zielt auf eine einheitlichere Anwendung der Mehrwertsteuervorschriften ab. Er kann bis zum 15.02.2021 kommentiert werden.

Der MwSt-Ausschuss ist derzeit ein beratender Ausschuss, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EU-Kommission zusammensetzt und Fragen hinsichtlich der Anwendung der EU-Mehrwertsteuervorschriften prüft. Die unverbindlichen Leitlinien des Ausschusses gewährleisten laut EU-Kommission nicht immer eine einheitliche Anwendung des EU-Mehrwertsteuerrechts, was zu Doppel- oder Nichtbesteuerung und Rechtsunsicherheit für Unternehmen führen kann.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Einheitlicher EU-Zugangspunkt zu finanziellen und nichtfinanziellen Unternehmensinformationen: Fahrplan veröffentlicht

Die EU-Kommission hat Ende Dezember 2020 einen Fahrplan zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für Unternehmensdaten (ESAP) vorgelegt, der bis zum 15.01.2021 kommentiert werden kann.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 05.01.2021

Die EU-Kommission hat Ende Dezember 2020 einen Fahrplan zur Einrichtung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für Unternehmensdaten (ESAP) vorgelegt, der bis zum 15.01.2021 kommentiert werden kann. Die Initiative hatte sie bereits in ihrem Aktionsplan zu einer EU-Kapitalmarktunion angekündigt. Der ESAP soll u. a. einen Beitrag zu den EU-Klima-/Umweltzielen als auch zur nachhaltigen Finanzierung leisten, indem z. B. Anlegern ein besserer Zugang zu nichtfinanziellen Informationen gegeben wird und Kosten reduziert werden. Die Aufnahme von ESG-Informationen in den Anwendungsbereich des ESAP könnte die Sichtbarkeit und Vergleichbarkeit von Unternehmensdaten (einschließlich KMU-Daten) erhöhen und nachhaltigskeitsbezogene Risiken und Auswirkungen besser erfassen. Laut EU-Kommission hätte der ESAP signifikante Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft, indem u. a. ein breiteres Spektrum von Investoren angezogen und Finanzierungsmöglichkeiten für EU-Unternehmen, insb. KMU, erweitert werden.

Der Fokus des ESAP soll auf EU-Daten liegen. Auswirkungen auf in der EU tätigen Unternehmen aus Drittländern – sofern sie nicht in der EU gelistet sind – werden als gering eingeschätzt.

Die EU-Kommission betont, dass sich der Verwaltungsaufwand für Unternehmen in Grenzen halten soll, z. B. durch Förderung des file-once-only Prinzips, das von allen EU-Behörden oder Speichermechanismen in einem Format akzeptiert wird. Bestehende Systeme sollen bei den Überlegungen berücksichtigt werden. Die über den ESAP bereitgestellten Informationen sollen standardisiert und maschinenlesbar (Nutzung von strukturierten Datenstandards) sein.

Laut Fahrplan will die EU-Kommission für die Initiative, die voraussichtlich im dritten Quartal 2021 vorgelegt wird, u. a. Folgendes prüfen:

  • Governance-Modelle für die Datenerhebung und -verbreitung, einschließlich Verwaltung und Finanzierung der Plattform;
  • den Umfang der über den ESAP zur Verfügung gestellten Informationen
  • die Spezifikationen, die erfüllt werden müssen, um die Informationen maschinenlesbar zu machen,
  • Möglichkeiten zur Beseitigung von Hindernissen bzw. zur Verbesserung des Zugangs, der Nutzung und der Wiederverwendung dieser Informationen.

Aus Konsultationsergebnissen, wie z. B. aus der öffentlichen Konsultation zur Offenlegung von nichtfinanziellen Informationen, geht hervor, dass die Einrichtung eines ESAP breite Unterstützung findet. In Ergänzung dazu wird die EU-Kommission zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Stakeholderkonsultation einleiten, um u. a. Feedback zu obengenannten Punkten einzuholen. Des Weiteren hat sie angekündigt, im ersten Quartal 2021 Workshops mit z. B. Investoren, Nutzern, Stakeholdern und Behörden zu organisieren.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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Keine Beschäftigung ohne Maske

Das ArbG Siegburg entschied, dass der Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen darf (Az. 4 Ga 18/20).

ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 4 Ga 18/20 vom 16.12.2020 (nrkr)

Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen.

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Die Beklagte ordnete mit Schreiben vom 06.05.2020 mit Wirkung zum 11.05.2020 in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte an. Der Kläger legte ein Attest vor, das ihn ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht befreite. Sein Arbeitgeber wies ihn daraufhin an, ein Gesichtsvisier beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen zu tragen. Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte die Beklagte den Kläger nicht im Rathaus beschäftigen. Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung; alternativ wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Mit Urteil vom 16.12.2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Nach Auffassung des Gerichts überwiegt der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung. Zudem hatte die Kammer Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Atteste. Die Kammer ging – wie auch das OVG Münster bei der Maskentragepflicht an Schulen – davon aus, dass ein solches Attest konkrete und nachvollziehbare Angaben enthalten muss, warum eine Maske nicht getragen werden könne, da der Kläger mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen einen rechtlichen Vorteil für sich erwirken will, nämlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Betreten des Rathauses ohne Maske. Einen Anspruch auf Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes verneinte die Kammer in diesem Fall.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Quelle: Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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Abschlagszahlungen für außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember gestartet

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind lt. BMWi gestartet.

BMWi, Pressemitteilung vom 05.01.2021

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie auch bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Solo-Selbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Solo-Selbständige und am 23.12. für sog. prüfende Dritte (u. a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet. Ab heute fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Solo-Selbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle: BMWi

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Halbzeit bei der Soli-Abschaffung

Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag weg. Dazu hat der BdSt Stellung genommen.

BdSt, Mitteilung vom 01.01.2021

Ab Januar 2021 fällt für viele Steuerzahler bei der Einkommensteuer der Solidaritätszuschlag weg. Das ist ein wichtiger Etappensieg für den Bund der Steuerzahler (BdSt), der politisch und gerichtlich für die vollständige Abschaffung der Ergänzungsabgabe kämpft. Ungeachtet von diesem Erfolg bleibt aber, dass GmbHs, Fachkräfte und Sparer den Soli auch 2021 zahlen müssen. Deshalb setzen wir uns vor allem im Super-Wahljahr 2021 dafür ein: Der Solidaritätszuschlag muss komplett und für alle weg!

Ein erster Schritt ist geschafft: Viele Bürger werden entlastet

Bei einem ledigen Steuerzahler wird die Ergänzungsabgabe ab sofort nicht mehr erhoben, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen weniger als 62.121 Euro beträgt – bei zusammenveranlagten Eheleuten liegt die Grenze hier bei 124.242 Euro. Damit werden viele Bürger 2021 erstmals eine Gehaltsabrechnung bzw. eine Steuervorauszahlung ohne Soli erhalten. Bei höheren Einkommen fällt der Soli zum Teil weg.

Jetzt muss der zweite Schritt kommen: Entlastung für Sparer, Fachkräfte und Betriebe

Sparer, Fachkräfte und Betriebe müssen den Soli 2021 weiterzahlen. Denn bei der Abgeltungsteuer, die zum Beispiel auf Sparzinsen anfällt, bleibt die Ergänzungsabgabe bestehen. Ganz egal, ob der Sparer hohe oder nur geringe Einkünfte etwa aus einer kleinen Rente hat. Auch bei der Körperschaftsteuer verlangt der Bund weiterhin den Soli – und zwar in bisheriger Höhe. Davon betroffen sind vor allem GmbHs. Leistungsträger profitieren ebenfalls nicht von den Neuerungen: Für Ledige bzw. Verheiratete, die 2021 ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von mehr als 96.820 Euro bzw. 193.641 Euro haben, wird der Zuschlag auch 2021 voll verlangt. Weil wir dies für indiskutabel halten, unterstützen wir zwei Musterklagen, die bereits beim Bundesfinanzhof – dem höchsten deutschen Steuergericht (Az.: IX R 15/20) – bzw. dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 2 BvL 6/14) vorliegen.

Quelle: BdSt

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Verlustrücktrag bei Gewerbesteuer nicht geplant

Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderung des § 10a GewStG, mit der ein Rücktrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge ermöglicht werden würde.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.01.2021

Die Bundesregierung plant aktuell keine Änderung des Paragraph 10a des Gewerbesteuergesetzes, mit der ein Rücktrag gewerbesteuerlicher Fehlbeträge ermöglicht werden würde. Dies teilt sie in ihrer Antwort (19/25127) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/24696) mit. Die Fraktion hatte in der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage darauf hingewiesen, das eine Ausweitung des Verlustrücktrags auf die Gewerbesteuer nicht nur die Liquidität der Wirtschaft nahezu verdoppeln, sondern insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen würde.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 5/2021

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Autofahrer müssen bei Fahrten auf Landstraßen mit Hindernissen rechnen

Das LG Köln entschied, dass ein Eigentümer keinen Schadensersatz für sein beschädigtes Auto erhält, wenn der Fahrer mit dem Wagen gegen einen umgestürzten Baum fährt, der hinter einer Kurve quer auf der Fahrbahn liegt (Az. 5 O 77/20).

LG Köln, Pressemitteilung vom 30.12.2020 zum Urteil 5 O 77/20 vom 08.12.2020 (nrkr)

Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass ein Eigentümer keinen Schadensersatz für sein beschädigtes Auto erhält, wenn der Fahrer mit dem Wagen gegen einen umgestürzten Baum fährt, der hinter einer Kurve quer auf der Fahrbahn liegt.

Der Kläger macht Schadenersatz wegen seines beschädigten Autos in Höhe von 4.578,08 Euro gegen das Land Nordrhein-Westfalen geltend.

Am 07.01.2020 gegen 2.30 Uhr fuhr der Sohn des Klägers mit dessen Wagen in Wermelskirchen auf der L409. Der Kläger behauptet, dass sein Sohn dort mit einem hinter einer Rechtskurve quer über der Straße liegenden, umgestürzten Baum kollidiert sei. Dadurch sei ein Schaden an dem Fahrzeug verursacht worden. Die Kontrolleure, die sich die Bäume im Auftrag des beklagten Landes regelmäßig ansehen, hätten bei der letzten Kontrolle erkennen müssen, dass der Baum in einem schlechten Zustand gewesen sei. Bei näherer Untersuchung hätte sich herausgestellt, dass der Baum krank war und die Gefahr bestand, dass er auf die Straße fallen kann.

Das beklagte Land ist der Ansicht, die Kontrollen seien regelmäßig und sorgfältig durchgeführt worden. Bei der letzten Sichtkontrolle Anfang Januar 2020 sei kein äußerlich erkennbarer Befund für eine Umsturzgefährdung festgestellt worden.

Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz abgewiesen.

Zwar ist das beklagte Land für die Straße verantwortlich und muss daher dafür Sorge tragen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der eine möglichst gefahrlose Nutzung zulässt. Die erforderlichen Kontrollen der Straßenbäume wurden auch regelmäßig vorgenommen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch das Land liege allerdings nur dann vor, wenn Anzeichen übersehen worden wären, die auf eine weitere Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten. Der Kläger habe aber weder erklären können, was die Ursache für den Umsturz des Baums gewesen sei noch warum das bei der letzten Kontrolle hätte erkennbar sein müssen.

Die vom Land angegebene Wurzelfäule, die den Baum befallen haben soll, sei nach außen nicht sichtbar gewesen. Da der Baum bereits beseitigt worden ist, sei auch eine weitere Begutachtung nicht möglich. Es könne daher nicht mehr überprüft werden, ob die vom Kläger behaupteten Anzeichen für den schlechten Zustand des Baumes tatsächlich vorgelegen haben.

Die Entscheidung vom 08.12.2020 zum Az. 5 O 77/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Umsätze eines Zauberkünstlers unterfallen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. So das FG Münster (Az. 5 K 2414/19).

FG Münster, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 5 K 2414/19 vom 26.11.2020

Umsätze in Form von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterliegen nicht dem Regelsteuersatz von (im Streitjahr) 19 %, sondern dem ermäßigten Steuersatz von (im Streitjahr) 7 %. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 26.11.2020 entschieden (Az. 5 K 2414/19 U).

Der Kläger war in den Streitjahren 2017 und 2018 als selbständiger Zauberkünstler tätig. Seine Dienstleistungen stellte er für betriebliche und private Feierlichkeiten zur Verfügung. Der Kläger bot neben der klassischen Bühnenzauberei die sog. „Close-up“-Zauberei, die klassische „Manipulation“ sowie das Fertigen von Ballonskulpturen. Außerdem trat der Kläger jährlich als Nikolaus auf und veröffentlichte mehrere Bücher. In seinen Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2017 und 2018 erklärte der Kläger im Hinblick auf die Tätigkeiten als Zauberer und seine Auftritte als Nikolaus ermäßigt besteuerte und hinsichtlich seiner übrigen Tätigkeiten regelbesteuerte Umsätze. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Umsätze des Klägers aus seinen Tätigkeiten als Zauberkünstler und Nikolaus dem Regelsteuersatz unterliegen würden, da es sich nicht um theaterähnliche Leistungen handele, und erließ entsprechende Umsatzsteuerbescheide.

Der hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab der 5. Senat im Hinblick auf die Umsätze des Klägers als Zauberkünstler statt. Die Leistungen des Klägers in Gestalt von Darbietungen auf dem Gebiet der Zauberei und der Ballonmodellage unterfielen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz. Nach dieser Vorschrift ermäßige sich der Steuersatz für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Bei der Auslegung der Begriffe „Theater“ und „den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbare Darbietungen“ seien speziell diejenigen Leistungen einheitlich zu behandeln, die aufgrund ihrer Gleichartigkeit in einem Wettbewerb stünden. Bei dem Kläger handele es sich um einen ausübenden Künstler, der mit seiner Tätigkeit als Zauberer und auf dem Gebiet der Ballonmodellage eine einer Theatervorführung vergleichbare Darbietung erbringe, denn er habe eigenschöpferische Leistungen in einem theaterähnlichen Rahmen erbracht. Für die Vorführungen des Klägers als Nikolaus bleibe es, so der 5. Senat, demgegenüber bei der Anwendung des umsatzsteuerlichen Regelsteuersatzes.

Quelle: FG Münster

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Senkung der Mehrwertsteuer hat den Konsum nur wenig stimuliert

Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer hat die Konsumausgaben nur wenig stimuliert. Das Ziel war, die Bürger dadurch zu größeren Anschaffungen zu bewegen. Dieses sei lt. ifo Institut nicht erreicht worden.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 04.10.2021

Die temporäre Senkung der Mehrwertsteuer hat die Konsumausgaben nur wenig stimuliert. „Das Ziel war, die Bürger*innen dadurch zu größeren Anschaffungen zu bewegen. Dieses ist nicht erreicht worden, wie zwei Umfragen nahelegen“, schreiben die ifo-Autoren Clemens Fuest, Andreas Peichl und Florian Neumeier in einem Aufsatz. 6,3 Milliarden Euro an zusätzlichem Konsum habe die Steuer gebracht, diese stünden zu den Kosten in Höhe von 20 Milliarden Euro in keinem Verhältnis. „Die Entscheidung, die Mehrwertsteuersenkung nicht über den Dezember 2020 hinaus zu verlängern, kann vor diesem Hintergrund trotz der noch immer unsicheren Lage der Konjunktur nur begrüßt werden.“

Nur zwei Prozent der Befragten, die im Zeitraum von Juli bis Oktober eine größere Anschaffung getätigt hatten, gaben dabei an, dass sie ohne die Mehrwertsteuersenkung auf diese Anschaffung verzichtet hätten. Von jenen, die bis Jahresende noch größere Anschaffungen planten, gaben nur 12 Prozent im Oktober an, dass sie ohne Mehrwertsteuersenkung darauf verzichten würden. Im November war es dann mit 29 Prozent ebenfalls eine Minderheit, die angab, dass die Mehrwertsteuersenkung bei ihren Konsumabsichten eine Rolle gespielt habe.

Rechnet man diese Angaben auf alle deutschen Haushalte hoch, ergibt sich ein geschätzter Konsumeffekt in Höhe von 6,3 Milliarden Euro. Das entspricht einem Anstieg der privaten Konsumausgaben um nur 0,6 Prozent gegenüber 2019. Der geschätzte Steuerausfall beträgt hingegen 20 Milliarden Euro. Die Maßnahme hat also nur ein Drittel ihrer Kosten eingespielt. Die Befragten gaben an, dass sie trotz Senkung der Mehrwertsteuer auf Konsum verzichtet hätten, weil sie höhere Ausgaben in der Zukunft erwarteten und der Einkauf durch Corona eingeschränkt sei. (…)

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Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub

Das VG Trier hat die Klage eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 in Höhe von rund 2.900 Euro abgewiesen (Az. 7 K 2761/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 04.01.2021 zum Urteil 7 K 2761/20 vom 08.12.2020

Die 7. Kammer des VG Trier hat mit Urteil vom 8. Dezember 2020 im schriftlichen Verfahren die Klage eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs für das Jahr 2017 in Höhe von rund 2.900,00 Euro abgewiesen.

Der Kläger war aufgrund eines Dienstunfalls ab Ende Januar 2017 dienstunfähig erkrankt. Nachdem zwischenzeitlich eine Wiedereingliederung durchgeführt worden war, wurde er im Jahr 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. In der Folge beantragte er die finanzielle Abgeltung seines Resturlaubsanspruchs aus dem aktiven Beamtenverhältnis. Dies lehnte die Beklagte bezüglich des Jahres 2017 ab. Der Urlaubsanspruch sei verfallen, da er durch die andauernde Dienstunfähigkeit nicht innerhalb der vorgesehenen Frist in Anspruch genommen worden sei. Dem hat der Kläger insbesondere entgegengehalten, der europarechtlich verankerte Mindestjahresurlaub verfalle nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur, wenn der Dienstherr den Beamten auf die Folgen eines fehlenden Antrags oder eines fehlenden Übertragungsantrags im Falle dauerhafter Erkrankung hingewiesen habe. Dies sei hier unterblieben.

Die Richter der 7. Kammer wiesen die Klage ab, da der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Jahresurlaubs für das Jahr 2017 nach den einschlägigen Vorschriften mit Ablauf des 31. März 2019 verfallen sei. Der Urlaubsanspruch verfalle auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn er über einen zu langen Zeitraum nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nicht genommen werde. Ein Recht auf ein unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub, die während eines Zeitraums der Dienstunfähigkeit erworben wurden, bestehe hiernach nicht. Wenn eine gewisse zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub nämlich seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit. Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme. Während der Wiedereingliederung bestehe keine reguläre Dienstleistungspflicht, von deren Erfüllung der Beamte zum Zweck des Urlaubs befreit werden könne, sondern vielmehr stehe die schrittweise Rehabilitation mit dem Ziel, die uneingeschränkte Dienstfähigkeit wiederherzustellen, im Vordergrund. Ein Urlaubsanspruch während der Wiedereingliederung liefe diesem Zweck ersichtlich zuwider.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

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