Konjunktur: Nach Stagnation im Winter Rückkehr zu kräftiger Erholung

Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat die konjunkturelle Erholung in Deutschland zunächst ausgebremst. Doch nach einer Stagnation zum Jahresende und im ersten Quartal 2021 wird die deutsche Wirtschaft ab dem Frühjahr 2021 wieder auf Wachstumskurs gehen – vorausgesetzt, die Impfstoffe gegen COVID-19 sind tatsächlich so wirksam und so schnell verfügbar wie derzeit abzusehen ist. Im Jahresdurchschnitt 2021 wird das deutsche Bruttoinlandsprodukt um 4,9 Prozent zulegen, nach einem Rückgang um 5,0 Prozent in diesem Jahr. Das ergibt die neue Konjunkturprognose der Hans-Böckler-Stiftung.

Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 16.12.2020

IMK prognostiziert 4,9 Prozent Wachstum 2021

Die zweite Welle der Corona-Pandemie hat die konjunkturelle Erholung in Deutschland zunächst ausgebremst. Doch nach einer Stagnation zum Jahresende und im ersten Quartal 2021 wird die deutsche Wirtschaft ab dem Frühjahr 2021 wieder auf Wachstumskurs gehen – vorausgesetzt, die Impfstoffe gegen COVID-19 sind tatsächlich so wirksam und so schnell verfügbar wie derzeit abzusehen ist. Im Jahresdurchschnitt 2021 wird das deutsche Bruttoinlandsprodukt um 4,9 Prozent zulegen, nach einem Rückgang um 5,0 Prozent in diesem Jahr. Zur weiteren Erholung trägt in erster Linie der private Konsum bei, aber auch Außenhandel und Investitionen liefern im kommenden Jahr positive Wachstumsbeiträge. Die Arbeitslosenquote sinkt wieder leicht von 5,9 Prozent im Jahresmittel 2020 auf durchschnittlich 5,7 Prozent 2021, das Vorkrisenniveau bei der Erwerbstätigkeit wird aber bis Ende 2021 längst nicht wieder erreicht. Das ergibt die neue Konjunkturprognose des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) der Hans-Böckler-Stiftung.

Gegenüber ihrer letzten Vorhersage setzen die Ökonominnen und Ökonomen ihre wirtschaftlichen Erwartungen geringfügig herauf: Im September rechneten sie noch mit einem BIP-Einbruch um -5,2 Prozent in diesem Jahr. Die Prognose für 2021 bleibt unverändert.

„Die wirtschaftliche Erholung wird durch die zweite Infektionswelle und die notwendigen Gegenmaßnahmen unterbrochen. Aber aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Die wirtschaftliche Grunddynamik ist stark genug, und die Stützungspolitik von Regierung und Europäischer Zentralbank wirkt“, sagt Prof. Dr. Sebastian Dullien, der wissenschaftliche Direktor des IMK. Da der Lockdown Branchen wie Gastronomie, Freizeiteinrichtungen, Reisen und Teile des Handels erneut lahmlegt, prognostiziert das IMK für die kommenden Monate eine gesamtwirtschaftliche Stagnation, wobei ein gewisses Risiko einer neuen „Mini-Rezession“ über den Jahreswechsel besteht, also zweier aufeinanderfolgender Quartale leicht schrumpfender Wirtschaftsleistung. Der IMK-Konjunkturindikator, der die Wahrscheinlichkeit einer solchen technischen Rezession misst, stieg im Dezember gegenüber dem Vormonat um 2,2 Prozentpunkte auf 20,9 Prozent – wobei die am Wochenende beschlossene Verschärfung der Kontaktbeschränkungen das Risiko noch einmal leicht erhöht haben dürfte.

Dass aus dem Dämpfer zur Jahreswende aber keine erneute tiefe Rezession wird, liegt wesentlich an einer recht stabilen Entwicklung der Industrie: Mit einem erneuten Zusammenbruch von Lieferketten wie im Frühjahr sei nicht zu rechnen. Hinzu komme die weiterhin wirksame staatliche Stabilisierung, unter anderem durch Kurzarbeit. Schließlich dürfte zumindest der Internethandel weiter expandieren, mit zunehmender Verbreitung von Impfschutz in der Bevölkerung auch weitere Dienstleistungsbranchen.

Für das kommende Jahr rechnet das IMK mit einer um 5,0 Prozent sehr kräftig zunehmenden privaten Nachfrage bei spürbar steigenden Löhnen und Gehältern – die Tariflöhne „dürften mit 1,9 Prozent nur geringfügig weniger zunehmen als in diesem Jahr“, schreiben die Forscherinnen und Forscher. Vom Auslaufen der Mehrwertsteuersenkung erwarten die Forscher nur begrenzte Bremseffekte. Eine weitere Triebfeder des Wachstums ist der Welthandel, der um gut 9 Prozent zunehmen dürfte. Sowohl für die USA als auch für China sieht das IMK im kommenden Jahr deutliches Wachstum voraus. Auch die europäischen Volkswirtschaften werden, nicht zuletzt infolge des 750 Milliarden Euro schweren EU-Aufbauprogramms, zulegen.

Die Konjunkturexpertinnen und -experten stellen ihre Vorhersagen allerdings unter einen gewissen Vorbehalt: Sollte „die zweite Infektionswelle wesentlich stärker und länger ausfallen“ als derzeit absehbar ist, hätte dies auch Folgen für die künftige wirtschaftliche Entwicklung. Ein weiteres Konjunkturrisiko stellt ein möglicher harter Brexit dar, falls die Verhandlungen zwischen EU und Großbritannien endgültig scheitern. Dies wäre eine ernste Belastung für die deutsche Exportwirtschaft. In der Prognose rechnet das IMK mit einer Einigung, die allzu drastische Auswirkungen verhindert.

Kerndaten der Prognose für 2020 und 2021

Arbeitsmarkt

Der wirtschaftliche Einbruch wurde und wird durch den Einsatz von Kurzarbeit soweit abgefedert, dass die Schäden auf dem Arbeitsmarkt im Verhältnis zum BIP-Einbruch in diesem Jahr weitaus geringer ausfallen. Auch im kommenden Jahr wird Kurzarbeit nach Erwartung des IMK noch eine erhebliche Rolle spielen. Trotzdem trifft die Krise viele Arbeitsplätze. Im Jahresdurchschnitt 2020 wird die Zahl der Erwerbstätigen nach Erwartung des IMK deutlich um knapp 500.000 Personen oder 1,0 Prozent sinken. Im kommenden Jahr steigt die Erwerbstätigkeit nur geringfügig um 0,1 Prozent, weil die Unternehmen zunächst die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten ausweiten.

Die Zahl der Arbeitslosen steigt 2020 um etwa 430.000 Personen, so dass im Jahresmittel rund 2,7 Millionen Menschen ohne Job sein werden. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 5,9 Prozent. Für 2021 erwartet das IMK dann einen leichten Rückgang der Zahl der Arbeitslosen um gut 65.000 Personen im Jahresdurchschnitt. Die Arbeitslosenquote sinkt ebenfalls leicht auf 5,7 Prozent.

Außenhandel

Auch die meisten wichtigen Handelspartner durchlaufen 2020 durch die Corona-Pandemie eine tiefe Rezession, an die sich laut IMK-Prognose 2021 eine Erholung anschließt, die aber, mit Ausnahme von China, die Verluste nicht wettmacht. So sinkt das BIP im gesamten Euroraum in diesem Jahr um 7,8 Prozent, im kommenden Jahr steigt es um 5,7 Prozent. In den USA schrumpft die Wirtschaft 2020 um 3,6 Prozent, 2021 wächst sie um 3,2 Prozent. Die chinesische Wirtschaft wird nach der IMK-Prognose in diesem Jahr um 1,9 Prozent wachsen, 2021 dann um 8,3 Prozent zulegen.

Die weltwirtschaftliche Krise trifft die deutschen Ausfuhren in diesem Jahr schwer. Das IMK rechnet mit einem Rückgang der Exporte um 10,3 Prozent. Die Importe brechen ebenfalls ein und nehmen um 8,7 Prozent ab. Im kommenden Jahr erholt sich der Außenhandel dann, die Verluste können aber zunächst nicht aufgeholt werden: Die Exporte nehmen im Jahresmittel 2021 um 7,6 Prozent zu, die Importe um 6,3 Prozent. Damit ergibt sich 2021 ein positiver Wachstumsbeitrag aus dem Außenhandel.

Investitionen

Die Ausrüstungsinvestitionen der Unternehmen brachen im ersten Halbjahr infolge des Corona-Schocks besonders drastisch ein und sinken 2020 im Jahresdurchschnitt um 11,9 Prozent. 2021 nehmen sie dann um 8,8 Prozent zu. Die Bauinvestitionen bleiben in der Krise relativ robust, was vor allem am Wohnungsbau liegt. Im Jahresmittel 2020 und 2021 nehmen sie um jeweils 2,3 Prozent zu.

Einkommen und Konsum

Die verfügbaren Einkommen stagnieren im Jahresdurchschnitt 2020 real nahezu. 2021 nehmen sie real um 2 Prozent zu. Die realen privaten Konsumausgaben brechen laut IMK in diesem Jahr um durchschnittlich 5,1 Prozent ein. Infolge mangelnder Konsummöglichkeiten sparten die privaten Haushalte in erheblichem Maße. Die Sparquote steigt in diesem Jahr im Durchschnitt stark auf 15,5 Prozent, 2021 sinkt sie wieder auf 12,9 Prozent. Für das kommende Jahr prognostiziert das IMK bei den privaten Konsumausgaben dann eine reale Zunahme um 5,0 Prozent.

Inflation und öffentliche Finanzen

Die Verbraucherpreise steigen im Jahresmittel 2020 um nur geringe 0,5 Prozent, wozu auch die zeitweilige Mehrwertsteuersenkung beiträgt. 2021 liegt die Inflationsrate dann wieder bei 1,3 Prozent im Jahresdurchschnitt, bleibt aber auch damit deutlich hinter der Zielinflation der EZB zurück.

Da der Staat zur Krisenbekämpfung sehr viel Geld einsetzt und 2020 gleichzeitig auch die Steuereinnahmen deutlich zurückgegangen sind, ergibt sich nach acht Jahren mit Überschüssen ein gesamtstaatliches Budgetdefizit von 5,1 Prozent des BIP. Im kommenden Jahr wird sich die erwartete konjunkturelle Belebung positiv auf die öffentlichen Haushalte auswirken, zudem wirkt die Fiskalpolitik weniger expansiv. Das gesamtstaatliche Defizit geht 2021 auf 3,8 Prozent des BIP zurück. Der öffentliche Schuldenstand dürfte 2020 auf über 70 Prozent des BIP ansteigen und auch im kommenden Jahr auf einem ähnlichen Niveau verharren. Das ist allerdings immer noch deutlich weniger als nach der Finanzkrise 2008/2009.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung

 

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Zur Haftung eines Schwimmbadbetreibers bei Verbrennungen unter den Fußsohlen

Ob ein Schwimmbadbetreiber haftet, wenn sich ein Badegast auf einer durch Sonneneinstrahlung stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte die Fußsohlen verbrennt, hatte das LG Koblenz zu beantworten (Az. 1 O 62/20).

LG Koblenz, Pressemitteilung vom 03.12.2020 zum Urteil 1 O 62/20 vom 30.11.2020 (nrkr)

Haftet ein Schwimmbadbetreiber, wenn sich ein Badegast auf einer durch Sonneneinstrahlung stark erhitzten im Boden eingelassenen Metallplatte die Fußsohlen verbrennt? Diese Frage hatte die 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz zu beantworten.

Zum Sachverhalt

Die damals 17 Monate alte Klägerin besuchte mit ihrer Mutter ein Schwimmbad. In Beckennähe befand sich dort auf einem Fußweg im Boden eine große Metallplatte. Diese hatte sich durch intensive Sonneneinstrahlung bei hochsommerlichen Temperaturen stark erhitzt. Die Platte war weder besonders gekennzeichnet noch wurde dort in sonstiger Weise vor Gefahren gewarnt. Die Klägerin lief barfuß vor ihrer Mutter her und betrat die Platte, auf der sie sodann stehen blieb und anfing zu weinen, woraufhin die Mutter ihre Tochter sofort schnappte und auf den Arm nahm. Da Kinder an den Fußsohlen noch nicht so widerstandsfähige Hautschichten wie Erwachsene haben, zog sich die Klägerin unter beiden Fußsohlen Verbrennungen zu, die im Krankenhaus behandelt werden mussten. Unter beiden Fußsohlen bildeten sich Blasen. Es war an beiden Fußsohlen ca. 5 % der Körperoberfläche verbrannt. Die Klägerin konnte in der ersten Woche nach dem Vorfall nicht gehen und schlief schlecht. Die Behandlung der Verbrennungen dauerte ca. drei Wochen.

Wegen dieses Vorfalls begehrte die Klägerin von der beklagten Schwimmbadbetreiberin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 750 Euro.

Die Entscheidung

Das Gericht hat der Klägerin das begehrte Schmerzensgeld in Höhe von 750 Euro wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Schwimmbadbetreiberin gemäß §§ 839, 253 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugesprochen.

Die Schwimmbadbetreiberin wäre nach Auffassung des Gerichts verpflichtet gewesen, Schutzvorkehrungen zu treffen, um Schwimmbadbesucher vor den von der bei Sonneneinstrahlung erhitzten Metallplatte ausgehenden Gefahren zu schützen. Ein Schwimmbadbesucher müsse nicht damit rechnen, dass sich in einem Bereich, der uneingeschränkt genutzt werden dürfe, im Boden eine Metallplatte befinde, die sich bei Sonneneinstrahlung dermaßen erhitze, dass man sich daran Verbrennungen an den Fußsohlen zuziehen könne. Grundsätzlich sei es Erwachsenen zwar bekannt, dass sich Metall bei starker Sonneneinstrahlung erwärme, dies bedeute aber nicht, dass Gäste eines Schwimmbades davon ausgehen müssten, dass sie eine im Boden eingelassene Metallplatte nicht gefahrlos betreten könnten. Ein Schwimmbadbesucher müsse sich vielmehr darauf verlassen können, dass eine am Boden im allgemein zugänglichen Bereich befindliche Metallplatte gefahrlos betreten werden könne, zumal Schwimmbadbesucher typischerweise häufig abgelenkt seien und nicht durchgängig darauf achteten, wohin sie treten würden. Insofern habe die aufsichtspflichtige Mutter nicht damit rechnen müssen, dass die Tochter die Metallplatte nicht gefahrlos betreten könne. Außerdem werde ein Schwimmbad üblicherweise nicht nur von Erwachsenen, sondern eben auch von Kindern aufgesucht, die – abhängig vom jeweiligen Alter – zu solchen Überlegungen überhaupt noch nicht fähig seien. Ein Schwimmbadbetreiber könne und müsse in Ruhe planen und überlegen, welche Gefahren von seiner Einrichtung ausgehen und müsse seine Gäste hiervor schützen. Nach Auffassung des Gerichts wäre diese Gefahrenquelle hierbei für die Schwimmbadbetreiberin erkennbar gewesen. Es wäre ihr dann auch ohne weiteres möglich gewesen, die Gefahr abzuwenden, indem sie zum Beispiel an besonders heißen Tagen die Metallplatte absperre oder etwas Schützendes über die Platte legen oder diese generell hell anstreiche.

Eine Aufsichtspflichtverletzung der Mutter sah das Gericht dagegen nicht. Die Mutter habe sich in der unmittelbaren Nähe ihrer Tochter aufgehalten und auf eintretende Gefahren daher sofort reagieren können. Es gebe keine Verpflichtung, das Kind im Schwimmbad dauerhaft an der Hand halten.

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Grundgesetz (GG):

§ 253 Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

§ 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Art. 34 GG

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen sein.

Quelle: LG Koblenz

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Deutliche Abkühlung beim Kreditneugeschäft

Nachdem im ersten Halbjahr die Dynamik des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen vor allem bedingt durch deren sehr hohen Liquiditätsbedarf aufgrund von pandemiebedingten Ertragseinbußen sehr kräftig ausgefallen war, zeigt sich nun die Trendwende: Im 3. Quartal lag das Wachstum des Kreditneugeschäfts der Banken und Sparkassen in Deutschland mit 0,3 % nur noch knapp im positiven Bereich, wie der neue KfW-Kreditmarktausblick von KfW Research zeigt (Vorquartal: 6 %). Die Abkühlung am Unternehmenskreditmarkt dürfte sich bis weit ins nächste Jahr fortsetzen.

KfW, Pressemitteilung vom 15.12.2020

  • Wachstum schrumpft auf 0,3 % ggü. Vorjahr im 3. Quartal
  • Ursachen liegen vor allem in geringerer Nachfrage
  • Abwärtstrend wird sich fortsetzen und vertiefen

Nachdem im ersten Halbjahr die Dynamik des Kreditneugeschäfts mit Unternehmen vor allem bedingt durch deren sehr hohen Liquiditätsbedarf aufgrund von pandemiebedingten Ertragseinbußen sehr kräftig ausgefallen war, zeigt sich nun die Trendwende: Im 3. Quartal lag das Wachstum des Kreditneugeschäfts der Banken und Sparkassen in Deutschland mit 0,3 % nur noch knapp im positiven Bereich, wie der neue KfW-Kreditmarktausblick von KfW Research zeigt (Vorquartal: 6 %). Die Abkühlung am Unternehmenskreditmarkt dürfte sich bis weit ins nächste Jahr fortsetzen.

Die Ursachen für die Abschwächung der Kreditvergabe liegen vor allem in der geringeren Nachfrage. Die Unternehmen befinden sich aufgrund der Corona-Krise weiterhin in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Hinzu kommt die ausgesprochen hohe Unsicherheit über die künftigen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft. Deshalb revidieren viele Unternehmen ihre Investitionsvorhaben. Das spiegelt sich im Einbruch der gesamtwirtschaftlichen Unternehmensinvestitionen, die in nominaler Rechnung – über das zweite und dritte Quartal gemittelt – mehr als 10 % unter dem Vorjahresniveau lagen. Dementsprechend gedämpft fällt die Kreditnachfrage zu Investitionszwecken aus. Zugleich dürfte die Spitze der akuten Finanznöte durch die Pandemie hinter uns liegen. Entlastung hat neben der staatlichen Unterstützung sicherlich die zügige wirtschaftliche Erholung im Sommer gebracht. Darüber hinaus hatten die Unternehmen inzwischen Gelegenheit, sich an die Rahmenbedingungen der Pandemie durch Kostensenkungen, reduzierte Absatzerwartungen und Innovationen anzupassen. Auch bei der starken Kreditaufnahme im ersten Halbjahr wird die Mehrheit der Unternehmen vorausschauend agiert und Liquiditätspolster aufgebaut haben, die über einen längeren Zeitraum tragen.

„Eine hohe Investitionszurückhaltung der Unternehmen bei verbesserter Liquiditätslage bremst die Kreditnachfrage“, kommentiert Dr. Fritzi Köhler-Geib, Chefvolkswirtin der KfW, diese Entwicklung. „Angebotsseitige Restriktionen beim Zugang zu Krediten dürften hingegen nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben. Verschärfungen der Kreditvergabepolitik der Banken halten sich weiterhin in Grenzen.“

Im laufenden 4. Quartal geht KfW Research von einer Stagnation des Kreditneugeschäfts aus, für das Auftaktquartal 2021 ist ein Rückgang von 3 % zu erwarten. Zwar dürfte die zweite Infektionswelle die Liquiditätslage punktuell verschärfen. Aufgrund der großzügigen staatlichen Finanzhilfen für die unmittelbar betroffenen Branchen dürfte dies aber begrenzt bleiben. „Mit einer materiellen Belebung der Investitionstätigkeit und entsprechender Kreditnachfrage ist erst zu rechnen, wenn die die pandemiebedingte Unsicherheit weitgehend verschwunden ist. Trotz guter Nachrichten von den Impfstoffen wird dies noch eine Zeitlang dauern. Umso wichtiger ist es, den Finanzierungszugang für Unternehmen weiter offen zu halten, die jetzt investieren wollen, um für künftige Herausforderungen und Chancen gerüstet zu sein“, sagt Dr. Fritzi Köhler-Geib.

Quelle: KfW

 

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Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das BVerwG entschieden (Az. 10 C 24.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 15.12.2020 zum Urteil 10 C 24.19 vom 15.12.2020

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15.12.2020 entschieden.

Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium u. a. wegen Rechtsmissbrauchs ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren ist nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

Quelle: BVerwG

 

 

 

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Gleiche Regeln online wie offline: EU-Kommission schlägt Reform des digitalen Raums vor

Die EU-Kommission will den digitalen Raum reformieren und hat dazu neue Vorschriften für alle digitalen Dienste wie soziale Medien, Online-Marktplätze und andere Online-Plattformen vorgelegt. Diese werden im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) geregelt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.12.2020

Die Europäische Kommission will den digitalen Raum reformieren und hat dazu am 15.12.2020 neue Vorschriften für alle digitalen Dienste wie soziale Medien, Online-Marktplätze und andere Online-Plattformen vorgelegt. Bei der Vorstellung des Gesetzes über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) und des Gesetzes über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) in Brüssel sagte Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager: „Beide Vorschläge dienen einem Ziel: Wir dafür sorgen, dass wir – als Nutzer – Zugang zu einer breiten Palette von sicheren und Produkten und Diensten im Internet haben. Und die Unternehmen sollen in Europa frei ihrer Geschäftstätigkeit im Online-Raum nachgehen und in einen fairen Wettbewerb treten können, so wie sie es auch außerhalb des Internets tun. Das ist ein und dieselbe Welt. Wir sollten überall auf sichere Weise einkaufen und auf Nachrichten, die wir lesen, vertrauen können. Denn was offline illegal ist, ist auch online illegal.“

Der für den Binnenmarkt zuständige Kommissar Thierry Breton erklärte dazu: „Viele Online-Plattformen spielen heute eine zentrale Rolle im Leben unserer Bürger und Unternehmen und sogar unserer Gesellschaft und Demokratie insgesamt. Mit den heutigen Vorschlägen gestalten wir unseren digitalen Raum für die nächsten Jahrzehnte. Mit harmonisierten Vorschriften, Vorabverpflichtungen, besserer Beaufsichtigung, zügiger Durchsetzung und abschreckenden Sanktionen werden wir dafür sorgen, dass alle, die digitale Dienste in Europa anbieten und nutzen, von Sicherheit, Vertrauen, Innovation und Geschäftsmöglichkeiten profitieren.“

Europäische Werte stehen im Mittelpunkt dieser beiden Vorschläge. Die neuen Bestimmungen werden die Verbraucher und ihre Grundrechte im Internet besser schützen und zu faireren und offeneren digitalen Märkten für alle führen.

Ein modernes Regelwerk für den gesamten Binnenmarkt wird Innovation, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit fördern und dafür sorgen, dass den Nutzern neue, bessere und zuverlässige Online-Dienste zur Verfügung stehen. Es wird auch kleinere Plattformen, kleine und mittlere Unternehmen und Start-ups fördern, weil es ihnen den Zugang zu Kunden im gesamten Binnenmarkt erleichtert und gleichzeitig die Kosten der Rechtsbefolgung senkt.

Darüber hinaus verhindern die neuen Vorschriften, dass Online-Plattformen, die zu „Torwächtern“ im Binnenmarkts geworden sind oder voraussichtlich werden, unfaire Bedingungen anwenden. Die beiden Vorschläge bilden das Fundament, auf dem die Kommission ihr ehrgeiziges Ziel verwirklichen will, nämlich dieses Jahrzehnt zur digitalen Dekade Europas zu machen.

Gesetz über digitale Dienste

Das Gesetz über digitale Dienste sieht EU-weit verbindliche Pflichten für alle digitalen Dienste vor, die den Verbrauchern Waren, Dienstleistungen oder Inhalte vermitteln. Es legt neue Verfahren für die schnellere Entfernung illegaler Inhalte fest und gewährleistet den umfassenden Schutz der Grundrechte der Nutzer im Internet.

Im Einklang mit den europäischen Werten – wie Achtung der Menschenrechte, Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit – wird der neue Rahmen wieder ein Gleichgewicht zwischen den Rechten und Verantwortlichkeiten der Nutzer, der vermittelnden Plattformen und der Behörden herstellen. Der Vorschlag ergänzt den Europäischen Aktionsplan für Demokratie, der darauf abzielt, unsere Demokratien widerstandsfähiger zu machen.

Konkret führt das Gesetz über digitale Dienste eine ganze Reihe neuer, EU-weit harmonisierter Verpflichtungen für digitale Dienste ein, die sorgfältig nach der Größe und den Auswirkungen dieser Dienste abgestuft sind:

  • Vorschriften für die Entfernung illegaler Waren, Dienstleistungen oder Inhalte aus dem Internet;
  • Schutzvorkehrungen für Nutzer, deren Inhalte von Plattformen irrtümlicherweise gelöscht werden;
  • neue Pflichten für sehr große Plattformen, die risikobasierte Maßnahmen ergreifen müssen, um den Missbrauch ihrer Systeme zu verhindern;
  • weitreichende Transparenzmaßnahmen, auch in Bezug auf Online-Werbung und die Algorithmen, mit denen den Nutzern Inhalte empfohlen werden;
  • neue Befugnisse zur Untersuchung der Funktionsweise der Plattformen, dazu werden Forscher Zugang zu wichtigen Plattformdaten erhalten;
  • neue Vorschriften für die Nachverfolgbarkeit gewerblicher Nutzer auf Online-Marktplätzen, um Verkäufer illegaler Waren oder Dienstleistungen leichter aufspüren zu können;
  • ein innovativer Kooperationsprozess zwischen den Behörden, um eine wirksame Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten.

Plattformen, die mehr als 10 Prozent der EU-Bevölkerung (45 Mio. Nutzer) erreichen, gelten als systemrelevant und unterliegen nicht nur besonderen Verpflichtungen in Bezug auf das Management ihrer eigenen Risiken, sondern auch einer neuen Aufsichtsstruktur. Dieser neue Rechenschaftsrahmen wird aus einem Gremium nationaler Koordinatoren für digitale Dienste bestehen, wobei die Kommission besondere Befugnisse bei der Beaufsichtigung sehr großer Plattformen erhält, einschließlich der Möglichkeit, diese direkt zu sanktionieren.

Gesetz über digitale Märkte

Das Gesetz über digitale Märkte befasst sich mit den negativen Folgen bestimmter Verhaltensweisen von Plattformen, die als digitale „Torwächter“ im Binnenmarkt fungieren. Diese Plattformen haben erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt, dienen als wichtiges Zugangstor, über das gewerbliche Nutzer ihre Kunden erreichen, und nehmen – derzeit und wahrscheinlich auch künftig – eine gefestigte und dauerhafte Position ein. Dadurch können sie so mächtig werden, dass sie als private Akteure selbst die Regeln bestimmen und als unumgängliches Zugangstor zwischen Unternehmen und Verbrauchern funktionieren können. Mitunter kontrollieren solche Unternehmen sogar ganze Plattformökosysteme.

Wenn ein solcher Torwächter unlautere Geschäftspraktiken anwendet, kann er wertvolle und innovative Dienste seiner gewerblichen Nutzer und Wettbewerber ausbremsen oder daran hindern, die Verbraucher zu erreichen. Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn es infolge solcher Praktiken zu einer unlauteren Nutzung von Daten der auf den Plattformen tätigen Unternehmen oder dazu kommt, dass die Nutzer an einen bestimmten Dienst gebunden sind und nur eingeschränkte Möglichkeiten haben, zu einem anderen Dienst zu wechseln.

Das Gesetz über digitale Märkte baut auf der horizontalen Verordnung über die Beziehungen zwischen Online-Plattformen und Unternehmen, den Erkenntnissen der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft und den umfangreichen Erfahrungen der Kommission im Umgang mit Online-Märkten im Zuge der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts auf. Es enthält insbesondere harmonisierte Vorschriften zur Definition und zum Verbot solcher unlauteren Praktiken von Torwächtern und sieht einen Durchsetzungsmechanismus vor, der auf Marktuntersuchungen beruht. Derselbe Mechanismus wird auch dafür sorgen, dass die in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen in der sich ständig weiterentwickelnden digitalen Wirklichkeit stets auf dem neuesten Stand gehalten werden.

Konkret wird das Gesetz über digitale Märkte

  • nur für die großen Anbieter der zentralen Plattformdienste gelten, die für unlautere Praktiken am anfälligsten sind, z. B. Suchmaschinen, soziale Netzwerke oder Online-Vermittlungsdienste, soweit sie den objektiven gesetzlichen Kriterien für eine Einstufung als Torwächter entsprechen;
  • quantitative Schwellenwerte als Grundlage für die Ermittlung mutmaßlicher Torwächter festlegen. Die Kommission wird zudem befugt sein, Unternehmen nach einer Marktuntersuchung als Torwächter einzustufen;
  • eine Reihe eindeutig unlauterer Praktiken verbieten, z. B. dürfen die Nutzer nicht daran gehindert werden, eine vorinstallierte Software oder App zu deinstallieren;
  • Torwächter zur proaktiven Ergreifung bestimmter Maßnahmen verpflichten, z. B. gezielter Vorkehrungen, damit Software Dritter ordnungsgemäß funktioniert und mit ihren eigenen Diensten zusammenwirken kann;
  • Sanktionen für Verstöße vorsehen, darunter mögliche Geldbußen in Höhe von bis zu 10 Prozent des weltweiten Umsatzes eines Torwächters, um die Wirksamkeit der neuen Vorschriften zu gewährleisten. Im Wiederholungsfall könnten diese Sanktionen auch die Verpflichtung umfassen, strukturelle Maßnahmen zu ergreifen, die sich sogar auf die Veräußerung bestimmter Geschäftsbereiche erstrecken können, wenn es keine andere ebenso wirksame Alternative gibt, um die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen;
  • der Kommission die Möglichkeit geben, gezielte Marktuntersuchungen durchzuführen, um zu beurteilen, ob neue Torwächterpraktiken und ‑dienste aufgenommen werden müssen, damit die neuen Torwächter-Bestimmungen mit der raschen Entwicklung der digitalen Märkte Schritt halten.

Nächste Schritte

Das Europäische Parlament und die Mitgliedstaaten werden die Vorschläge der Kommission im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erörtern. Falls der endgültige Text verabschiedet wird, gilt er unmittelbar in der gesamten Europäischen Union.

Hintergrund

Das Gesetz über digitale Dienste und das Gesetz über digitale Märkte sind die europäische Antwort auf den tief greifenden Reflexionsprozess, an dem sich die Kommission, die EU-Mitgliedstaaten und viele andere Länder in den letzten Jahren beteiligt haben, um die Auswirkungen der Digitalisierung – und insbesondere der Online-Plattformen – auf die Grundrechte, den Wettbewerb und ganz allgemein auf unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften besser zu verstehen.

In Vorbereitung dieses Legislativpakets konsultierte die Kommission ein breites Spektrum von Interessenträgern. Im Zusammenhang mit dem Gesetz über digitale Dienste und dem neuen Wettbewerbsinstrument, das dem Vorschlag für das Gesetz über digitale Märkte zugrunde liegt, konsultierte die Kommission im Sommer 2020 die Interessenträger, um ihre Arbeiten zur Sammlung und Auswertung von Nachweisen in Bezug auf das Ausmaß und die Bedeutung der spezifischen Fragen, die möglicherweise ein Eingreifen auf EU-Ebene erforderlich machen, weiter zu unterstützen. Zu den öffentlichen Konsultationen, die zur Vorbereitung des heutigen Pakets von Juni 2020 bis September 2020 durchgeführt wurden, gingen mehr als 3.000 Antworten aus allen Bereichen der digitalen Wirtschaft und aus aller Welt ein.

Quelle: EU-Kommission

 

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EU-Institutionen einigen sich auf ein verpflichtendes Transparenzregister

Das verpflichtende Transparenzregister für Europäisches Parlament, Rat der EU und Europäische Kommission ist besiegelt. In der am 15.12.2020 beschlossenen Vereinbarung werden Grundsätze und Regeln für einen koordinierten Ansatz für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf EU-Ebene festgelegt, womit eine gemeinsame Transparenz-Kultur geschaffen wird, die die jeweiligen Besonderheiten der unterzeichnenden Organe berücksichtigt.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 15.12.2020

Das verpflichtende Transparenzregister für Europäisches Parlament, Rat der EU und Europäische Kommission ist besiegelt. Die drei Institutionen einigten sich am 15.12.2020 endgültig auf gemeinsame Regeln für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf EU-Ebene. „Heute ist ein guter Tag für das Thema Transparenz in der Europäischen Union. Alle drei EU-Organe werden sich an die gleichen Grundsätze halten. Ich freue mich, dass die von der Kommission angewandten Transparenzstandards ein gutes Vorbild sind“, so Kommissionsvizepräsidentin Věra Jourová. „Es steht den Bürgerinnen und Bürgern zu zu wissen, mit wem sich die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger treffen und wer versucht, Einfluss auf neue Rechtsvorschriften und Strategien zu nehmen. Das ist für die Demokratie in Europa von entscheidender Bedeutung.“

In der am 15.12.2020 beschlossenen Vereinbarung werden Grundsätze und Regeln für einen koordinierten Ansatz für eine transparente und ethische Interessenvertretung auf EU-Ebene festgelegt, womit eine gemeinsame Transparenz-Kultur geschaffen wird, die die jeweiligen Besonderheiten der unterzeichnenden Organe berücksichtigt.

Weitgefasster Anwendungsbereich

Das gestärkte Transparenzregister gilt erstmalig für alle drei Organe, einschließlich des Rates. Andere Organe und Einrichtungen der Europäischen Union können das Register freiwillig nutzen, wodurch sich das Potenzial für mehr Transparenz auf EU-Ebene vergrößert. Die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten beteiligen sich mit unilateralen freiwilligen Maßnahmen ebenfalls.

In den Anwendungsbereich des Transparenzregisters fallen Aktivitäten, die darauf abzielen, Entscheidungsprozesse oder die Formulierung bzw. Umsetzung politischer Strategien oder Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu beeinflussen. Die Verhandlungsführenden haben sich auf eine nicht erschöpfende Liste geeinigt, auf der unter anderem die Organisation von Treffen oder Veranstaltungen, Beiträge zu öffentlichen Konsultationen, Kommunikationskampagnen und die Ausarbeitung von Positionspapieren oder Änderungsanträgen erscheinen. Ebenfalls erfasst werden gleichartige Aktivitäten von Drittländern, sofern sie von Einrichtungen ohne Diplomatenstatus oder von Zwischenstellen ausgeführt werden. Interessenvertreter müssen erklären, welche Interessen und Ziele sie verfolgen und welche Kunden sie vertreten. Wer sich registriert, muss über die Ressourcen informieren, die für die Interessenvertretung eingesetzt werden – dabei liegt ein neuer Fokus auf den Finanzierungsquellen.

Einige Aktivitäten werden ohne Registrierung möglich bleiben, beispielsweise spontane Treffen, das Bereitstellen von Informationen auf Ersuchen der Organe, Rechtsberatung und Aktivitäten von Sozialpartnern, politischen Parteien, zwischenstaatlichen Organisationen oder Behörden der Mitgliedstaaten. Verbände und Netze von Behörden, die in der Interessenvertretung aktiv sind, können sich jedoch freiwillig registrieren, wenn sie dies wünschen. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, gelten Tätigkeiten, die von Interessenvertretern ausschließlich im Namen eines Verbandes oder Netzes, dem sie angehören, durchgeführt werden, als Tätigkeiten dieses Netzes oder Verbandes.

Konditionalität und ergänzende Transparenzmaßnahmen

Jedes unterzeichnende Organ macht die Registrierung von Interessenvertretern zur Voraussetzung für bestimmte Aktivitäten und kann ergänzende Transparenzmaßnahmen einführen, um zur Registrierung zu motivieren. Dabei müssen die Organe sicherstellen, dass diese Maßnahmen mit der Vereinbarung im Einklang stehen und zu einem hohen Standard an transparenter und ethischer Interessenvertretung beitragen. Alle Maßnahmen müssen auf einer eigens dafür eingerichteten Website öffentlich zugänglich gemacht werden.

Verhaltenskodex und operative Struktur

Um registriert werden zu können, müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller einen Verhaltenskodex einhalten. Strengere Bestimmungen zur Überwachung und zu Untersuchungen gewährleisten, dass wirksame Maßnahmen ergriffen werden können, wenn der Verhaltenskodex nicht eingehalten wird, was möglicherweise zur Streichung von Registrierten führt. Das für diese Verfahren zuständige gemeinsame Transparenzregister-Sekretariat wird in drei Säulen umstrukturiert, sodass die drei Organe gleichgestellt vertreten sind. Ein Verwaltungsrat überwacht die Umsetzung der Vereinbarung insgesamt.

Nächste Schritte

Die Vereinbarung muss in jedem Organ interne Annahmeverfahren durchlaufen, danach kann sie unterzeichnet werden und in Kraft treten. Im Parlament wird sie dem Ausschuss für konstitutionelle Fragen vorgelegt, im Anschluss stimmt das Plenum darüber ab. Im Rat muss der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Vereinbarung billigen, danach wird sie auf Ratsebene angenommen. In der Kommission nimmt das Kollegium die Vereinbarung förmlich an und bevollmächtigt Vizepräsidentin Jourová, sie im Namen der Kommission zu unterzeichnen.

Hintergrund

Im Jahr 2016 hatte die Kommission einen Vorschlag für eine neue interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister für Parlament, Rat und Kommission vorgelegt. Parlament und Kommission betreiben seit 2011 gemeinschaftlich ein öffentliches Register für Interessenvertreter. Der Rat nahm seit 2014 eine Beobachterrolle ein.

Quelle: EU-Kommission

 

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Keine Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung

Der Arbeitgeber darf einseitig Kurzarbeit nur anordnen, wenn dies individualvertraglich, durch Betriebsvereinbarung oder tarifvertraglich zulässig ist. Bei einer Anordnung ohne rechtliche Grundlage besteht lt. ArbG Siegburg kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld und Arbeitnehmer behalten ihren vollen Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber (Az. 4 Ca 1240/20).

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Neue Online-Plattform bündelt Daten zur Corona-Krise

Mit dem „Dashboard Deutschland“ stellen das(BMI, das BMF und das BMWi in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt ab dem 15. Dezember 2020 aktuelle Informationen zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform bereit.

BMF, Pressemitteilung vom 15.12.2020

„Dashboard Deutschland“ geht heute online

Zuverlässige Informationen sind in einer wirtschaftlichen Krise, wie durch die Corona-Pandemie ausgelöst, wichtiger denn je. Sie ermöglichen eine objektive Bewertung und schaffen damit die Basis zur Krisenbewältigung. Mit dem „Dashboard Deutschland“ stellen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI), das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) in Kooperation mit dem Statistischen Bundesamt ab dem 15. Dezember 2020 aktuelle Informationen zur Bewertung der wirtschaftlichen Lage auf einer öffentlich zugänglichen Online-Plattform bereit.

Das im Auftrag der drei Ministerien entwickelte „Dashboard Deutschland“ bietet zum Start mehr als 100 aussagekräftige Indikatoren aus unterschiedlichen Datenquellen zu den Themenbereichen Gesundheit, Wirtschaft, Mobilität und Finanzen. Die visualisierten Ergebnisse werden von Texten begleitet, die ihre Interpretation erleichtern.

Wir haben ein großes Hilfspaket aufgelegt, damit Unternehmen und Beschäftigte möglichst gut durch die Krise kommen. Mit dem ‚Dashboard Deutschland‘ wird der Umsetzungsstand der Hilfen für jede und jeden nachvollziehbar. So ist auf einen Blick erkennbar, wie viele Anträge gestellt und bereits bewilligt wurden. Damit leistet das Dashboard einen wichtigen Beitrag zu noch größerer Transparenz bei den Unterstützungs-Maßnahmen der Bundesregierung. Diese Transparenz ist für das demokratische Gemeinwesen wichtig.

Wolfgang Schmidt, Staatssekretär im BMF

Verlässliche und frei zugängliche Daten zu Gesundheit, Wirtschaft und Finanzen sind gerade in der aktuellen Situation grundlegend für eine informierte Öffentlichkeit. Mit dem ‚Dashboard Deutschland‘ tragen wir zu einem faktenbasierten demokratischen Diskurs bei. Die Informationen sind von jedem Endgerät und von jedem Ort aus direkt und nutzerfreundlich erreichbar. Damit schaffen wir einen echten Mehrwert im Sinne des Open-Data-Gedankens.

Dr. Markus Richter, Staatssekretär im BMI und IT-Beauftragter der Bundesregierung

Die hohe Dynamik der Corona-Krise und die damit einhergehende Unsicherheit verdeutlichen, wie wichtig zuverlässige Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung sind. Das ‚Dashboard Deutschland‘ stellt dazu eine Vielzahl von Daten und Indikatoren transparent auf einer zentralen Plattform bereit, die allen Interessierten aus Politik und Verwaltung, Unternehmen und Verbänden sowie Wissenschaft und Öffentlichkeit ab heute zur Verfügung steht.

Dr. Ulrich Nußbaum, Staatssekretär im BMWi

Zum Start des Angebots bietet das „Dashboard Deutschland“ bereits grundlegende Analysemöglichkeiten. Bis Mitte 2021 werden sowohl das inhaltliche Angebot als auch die technische Funktionalität weiter ausgebaut. Das „Dashboard Deutschland“ ist kostenfrei und ohne Registrierung nutzbar. Nach der Freischaltung am 15. Dezember 2020 ist das Angebot über die Internetauftritte des BMI, BMF, BMWi und des Statistischen Bundesamtes erreichbar.

Quelle: BMF

 

 

 

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Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung ist verfassungsgemäß

Das FG Münster hat entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist (Az. 15 K 1271/16).

FG Münster, Mitteilung vom 15.12.2020 zum Gerichtsbescheid 15 K 1271/16 vom 29.10.2020 (rkr)

Mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2020 (Az. 15 K 1271/16 E) hat der 15. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung verfassungsgemäß ist.

Die Klägerin erhielt im Streitjahr 2012 eine Einmalzahlung aus einer Direktversicherung in Höhe von ca. 23.000 Euro. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG der Einkommensteuer, was zu einer Steuerfestsetzung in Höhe von ca. 5.500 Euro führte. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung, denn zum einen wäre die Steuerbelastung geringer gewesen, wenn sich die Klägerin statt der Einmalzahlung eine monatliche Rente hätte auszahlen lassen. Zum anderen fielen die auf die Auszahlung entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in einer Summe an, sondern würden auf zehn Jahre verteilt. Da der Klägerin nach Abzug der Steuern und Krankenversicherungsbeiträge lediglich ca. 12.700 Euro von der Versicherungsleistung verblieben, sei auch die Eigentumsgarantie verletzt. Bei Abschluss der Versicherung sei sie außerdem nicht hinreichend auf die steuerlichen Konsequenzen hingewiesen worden. Schließlich sei die Steuerersparnis in der Ansparphase nicht so hoch gewesen wie die nun festgesetzte Steuernachzahlung, weil die Beiträge lediglich im Rahmen des Höchstbetrags von 210 Euro pro Monat abzugsfähig gewesen seien.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung sei unstreitig gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG als Leistung aus einer Direktversicherung zu versteuern. Eine Beschränkung der Steuerpflicht nach Satz 2 dieser Vorschrift greife nicht ein, da sich aus den exemplarisch vorgelegten Gehaltsabrechnungen früherer Jahre ergebe, dass die Beiträge tatsächlich nicht nur im Rahmen der Höchstbeträge, sondern in vollem Umfang steuerfrei gestellt worden seien. Ob dies materiell-rechtlich zutreffend gewesen sei, sei ohne Belang. Es handele sich auch nicht um außerordentliche Einkünfte, die nach § 34 EStG ermäßigt zu besteuern wären, da bereits im Versicherungsvertrag das Wahlrecht zur Kapitalabfindung vereinbart worden sei.

Die volle Versteuerung sei auch verfassungsgemäß. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur laufenden Auszahlung einer Rente liege nicht vor, da sich dies aus dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz der Abschnittsbesteuerung ergebe. Eine Abmilderung der sich daraus ergebenden Härten schaffe § 34 EStG, der im Streitfall gerade nicht einschlägig sei. Es gebe auch keine verfassungsrechtliche Vorgabe, dass Steuern und Krankenversicherungsbeiträge gleich zu behandeln seien. Die Eigentumsgarantie sei nicht verletzt, da der Klägerin unter Berücksichtigung der zeitlichen Streckung der Krankenversicherungsbeiträge und der Ersparnis aus der Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der Ansparphase tatsächlich im Ergebnis ca. 20.000 Euro von der Versicherungsleistung verblieben. Schließlich sei nicht der Staat, sondern das Versicherungsunternehmen für eine etwaige steuerliche Falschberatung der Klägerin bei Abschluss des Vertrages verantwortlich.

Quelle: FG Münster, Newsletter Dezember 2020

 

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