Grenzen der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags bei jungen Menschen aus ihrem in einer Werkstatt für behinderte Menschen erzielten Einkommen

Maßgeblich für die Berechnung des Kostenbeitrags, den junge Menschen bei vollstationären Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen haben, ist lt. BVerwG das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres. Stammt das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, hat der Jugendhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht (Az. 5 C 9.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 11.12.2020 zum Urteil 5 C 9.19 vom 11.12.2020

Maßgeblich für die Berechnung des Kostenbeitrags, den junge Menschen bei vollstationären Leistungen der Jugendhilfe zu erbringen haben, ist das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres. Stammt das Einkommen aus einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient, hat der Jugendhilfeträger nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob er von der Erhebung eines Kostenbeitrags ganz oder teilweise absieht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 11.12.2020 entschieden.

Die 1993 geborene Klägerin ist mit einem höheren Grad als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Ab Dezember 2014 arbeitete sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Hierfür erhielt sie ein monatliches Nettoentgelt von durchschnittlich 88 Euro. Für die ihr gleichzeitig gewährte Hilfe für junge Volljährige in Form der vollstationären Unterbringung in einem Wohnheim zog der beklagte Landkreis sie für den Zeitraum von Januar 2015 bis Juli 2016 zu einem monatlichen Kostenbeitrag i. H. v. 75 Prozent ihres Einkommens heran. Diesen Beitrag setzte er im Widerspruchsbescheid auf durchschnittlich 67 Euro im Monat fest und verlangte von der Klägerin eine Nachzahlung i. H. v. 1 373,95 Euro. Die dagegen von der Klägerin erhobene Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der streitige Kostenbeitragsbescheid ist rechtswidrig, weil der Beklagte bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin die gesetzliche Regelung nicht angewendet hat, wonach das durchschnittliche Monatseinkommen maßgeblich ist, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung vorangeht (§ 93 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch – SGB VIII -). Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Beklagten auch anzuwenden, wenn junge Menschen für vollstationäre Leistungen der Jugendhilfe zu Kostenbeiträgen i. H. v. 75 Prozent ihres Einkommens (§ 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII) herangezogen werden. Der Umstand, dass das Abstellen auf den Vorjahreszeitraum teilweise als rechtspolitisch verfehlt angesehen wird und in der Gesetzgebung seit längerem Änderungen geplant sind, ist für die Auslegung des geltenden Rechts nicht erheblich.

Der Beklagte hat außerdem zu Unrecht von dem ihm gesetzlich (§ 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII) eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Danach kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Jugendhilfeleistung dient. Diese Voraussetzung für die Ermessensausübung war hier erfüllt. Zweck der Hilfe für junge Volljährige ist in erster Linie die Unterstützung der Persönlichkeitsentwicklung und die Förderung einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensführung. Diesem Zweck diente auch die Tätigkeit der Klägerin in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Quelle: BVerwG

 

 

 

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Trier: Beitragsstreit Landesärztekammer

Das VG Trier hat die Klage eines in Trier niedergelassenen Facharztes auf die eigene Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer für die Jahre 2017 und 2018 abgewiesen (Az. 2 K 1123/20).

VG Trier, Pressemitteilung vom 11.12.2020 zum Urteil 2 K 1123/20 vom 19.11.2020

Die 2. Kammer des Verwaltungsgericht Trier hat die Klage eines in Trier niedergelassenen Facharztes auf die eigene Heranziehung zu Kammerbeiträgen zur Landesärztekammer für die Jahre 2017 und 2018 abgewiesen.

Der Kläger, Pflichtmitglied der Landesärztekammer, der in der Vergangenheit erfolgreich gegen einen Beitragsbescheid rechtlich vorgegangen ist, beantragte bei der beklagten Landesärztekammer wiederholt den Erlass von rechtsmittelfähigen Beitragsbescheiden zu seinen Lasten für die vorgenannten Jahre. Eine Heranziehung zu Kammerbeiträgen erfolgte für diese Jahre jedoch nicht. Im April 2020 hat der Kläger daraufhin Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht, als Kammermitglied habe er im Hinblick auf eine geregelte Wirtschaftsführung einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheide. Ihm stehe ein Recht darauf zu, seinen Anteil an der Finanzierung einer unabhängigen Berufsvertretung zu leisten. Dies stehe auch nicht im Widerspruch zu einer möglichen Anfechtung der begehrten Beitragsbescheide. Er müsse rechtliche Fehler der Beklagten thematisieren können.

Die Richter der 2. Kammer haben die Klage abgewiesen, weil diese bereits unzulässig sei. Der Kläger verfüge weder über die erforderliche Klagebefugnis in Gestalt der möglichen Verletzung eines ihm zustehenden subjektiven Rechtes, noch über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Vorschriften zur Beitragspflicht dienten rein objektiven Zwecken, nämlich der Gewährleistung der Kammertätigkeit und der Aufgabenerfüllung im Sinne aller Mitglieder. Aus der ausdrücklichen Nichtveranlagung resultiere keine subjektive Rechtsverletzung des Klägers, weil er hierdurch begünstigt sei. Eine objektive Kontrollbefugnis stehe diesem nicht zu. Die objektive Haushaltskontrolle und damit auch des vorliegenden Beitragsverzichts sei den insoweit nach der Satzung zuständigen Gremien, dem Finanzprüfungsausschuss und der Vertreterversammlung, sowie der ministeriellen Rechtsaufsicht vorbehalten, was nach deren ausdrücklicher Befassung ggf. weitere Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnen könne. Letztlich geriere der Kläger sich als Sachwalter für die übrigen Kammermitglieder und verfolge ein Popularklagebegehren, was nach der Verwaltungsgerichtsordnung jedoch nicht zulässig sei. Der Kläger sei auch nicht generell seiner Rechtsschutzmöglichkeiten beraubt. Er könne die Haushaltsführung der Beklagten im Rahmen der Anfechtung der nunmehr für andere Jahre erteilten Bescheide überprüfen lassen.

Da das erkennbare Interesse des Klägers ersichtlich darin liege, Beitragsbescheide zu erstreiten, um diese alsdann zwecks Überprüfung der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Beklagten anfechten zu können, fehle seiner Klage zudem das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da dieses Interesse nicht schutzwürdig sei. Würde der Kläger mit der vorliegenden Klage durchdringen und sodann – hypothetisch – die entsprechenden Beitragsbescheide erfolgreich anfechten, stünde er genau dort, wo er jetzt stehe; er müsste für die betroffenen Jahre keine Beiträge zahlen.

Im Übrigen könne der Kläger an den mindestens jährlich stattfindenden öffentlichen Vertreterversammlungen teilnehmen und dort seine Kritikpunkte anbringen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Trier

 

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Bürgschaftsbanken: Ausweitung der Corona-Hilfen bis 30. Juni 2021 verlängert

Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

BMWi, Pressemitteilung vom 11.12.2020

Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.

Das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stößt auf große Resonanz und wird bereits für viele Anfragen genutzt. Eine Kontaktaufnahme kann auch durch die Hausbank, eine Kammer oder Berater erfolgen. Eine Übersicht der jeweils zuständigen Bürgschaftsbank steht auf der Seite des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken zur Verfügung.

Quelle: BMWi

 

 

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Inflationsrate im November 2020 bei -0,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2020 bei -0,3 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Oktober 2020 deutlich um 0,8 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 11.12.2020

Verbraucherpreisindex, November 2020
-0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-0,8 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2020
-0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)
-1,0 % zum Vormonat (vorläufiges Ergebnis bestätigt)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im November 2020 bei -0,3 %. Damit war die Inflationsrate zum vierten Mal in diesem Jahr negativ. Der Preisrückgang hat sich dabei noch leicht verstärkt (Oktober: -0,2 %). Zuletzt wurde im Januar 2015 eine so niedrige Inflationsrate beobachtet. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, sanken die Verbraucherpreise im Vergleich zum Vormonat Oktober 2020 deutlich um 0,8 %.

Senkung der Mehrwertsteuersätze zum 1. Juli 2020 dämpft weiterhin die Preisentwicklung

Ein Grund für die negative Inflationsrate war weiterhin die temporäre Senkung der Mehrwertsteuersätze, die als eine Maßnahme des Konjunkturpakets der Bundesregierung zum 1. Juli 2020 umgesetzt wurde und sich seitdem im Vorjahresvergleich dämpfend auf die Verbraucherpreise auswirkt.

Waren verbilligten sich binnen Jahresfrist um 1,8 % infolge niedriger Energiepreise

Waren insgesamt verbilligten sich von November 2019 bis November 2020 um 1,8 %. Ursächlich hierfür sind vor allem die Preisrückgänge bei Energieprodukten mit -7,7 %. Der Preisrückgang bei Energie hat sich damit verstärkt (Oktober 2020: -6,8 %). Dabei verringerten sich im Vergleich zum Vorjahresmonat insbesondere die Preise für Heizöl (-35,1 %) und Kraftstoffe (-13,1 %). Die Preise für Nahrungsmittel hingegen erhöhten sich binnen Jahresfrist um 1,4 %. Teurer waren vor allem Fleisch und Fleischwaren (+3,9 %) sowie Obst (+3,7 %), billiger insbesondere Speisefette und Speiseöle (-3,8 %). Deutlich günstiger waren auch einige Gebrauchsgüter wie Telefone (-6,7 %) und Geräte der Unterhaltungselektronik (-4,5 %).

Inflationsrate ohne Energieprodukte +0,6 %

Die deutlichen Preisrückgänge bei Energieprodukten gegenüber dem Vorjahresmonat wirkten sich dämpfend auf die Inflationsrate aus: Ohne Berücksichtigung der Preise für Energieprodukte hätte die Inflationsrate im November 2020 bei +0,6 % gelegen.

Dienstleistungen verteuerten sich binnen Jahresfrist um 1,1 %

Die Preise für Dienstleistungen insgesamt erhöhten sich im November 2020 gegenüber dem Vorjahresmonat um 1,1 %. Bedeutsam für diese Preisentwicklung war die Erhöhung bei den Nettokaltmieten (+1,4 %), da private Haushalte einen großen Teil ihrer Konsumausgaben dafür aufwenden. Zudem erhöhten sich einige Preise für Leistungen mit geringerer Bedeutung noch stärker: Zum Beispiel stiegen das Entgelt für Glücksspiel (+13,7 %), die Sparkassen- und Bankgebühren (+6,7 %) oder die Preise für Leistungen der häuslichen Pflege (+6,5 %). Hingegen wurden Fahrkarten im Fernverkehr erheblich günstiger (-17,5 %), bedingt vor allem durch die bereits seit Jahresbeginn abgesenkte Mehrwertsteuer für Bahnfernfahrten von 19 % auf 7 %.

Sinkende Kraftstoffpreise im Vormonatsvergleich

Im Vergleich zum Oktober 2020 sank der Verbraucherpreisindex insgesamt im November 2020 deutlich um 0,8 %. Verbraucherinnen und Verbraucher mussten insbesondere weniger für Kraftstoffe (-2,8 %, darunter Superbenzin: -3,7 %) bezahlen. Die Preise für die Energieprodukte gingen insgesamt um 1,0 % zurück. Nahrungsmittel wurden im November 2020 hingegen teurer (+0,5 %). Binnen Monatsfrist stiegen saisonbedingt insbesondere die Preise für Gemüse (+3,0 %).

Inflationsrate im Euroraum voraussichtlich bei -0.3 %

Der für den internationalen Vergleich berechnete Harmonisierte Verbraucherpreisindex für Deutschland (HVPI) lag im November 2020 um 0,7 % unter dem Stand von November 2019. Die Abweichung zum VPI resultiert vor allem aus dem unterschiedlichen Erfassungsbereich, so wirkt sich aktuell der Preisanstieg bei Glückspiel nicht im HVPI aus und verstärkt damit den üblichen Abstand. Nach der Schnellschätzung von Eurostat vom 1. Dezember 2020 lag die Inflationsrate im Euroraum bei -0,3 %. Nächster Veröffentlichungstermin für den HVPI ist der 17. Dezember 2020. Die HVPI-Ergebnisse aller europäischen Länder finden Sie auf den Eurostatseiten.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Dringender Appell der BRAK: Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht nicht beschließen!

In einem an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder gerichteten Schreiben hat die BRAK eindringlich darum gebeten, den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht in der Sitzung des Bundesrats am 18.12.2020 zu beschließen.

BRAK, Mitteilung vom 12.10.2020

In einem an die Ministerpräsidentinnen und -präsidenten der Länder gerichteten Schreiben hat BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels eindringlich darum gebeten, den Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften nicht in der Sitzung des Bundesrats am 18.12.2020 zu beschließen. Hintergrund sind die massiven Bedenken, welche die BRAK gegen das Vorhaben hat.

Ihre Bedenken hat die BRAK bereits in Stellungnahmen zu Referentenentwurf und Regierungsentwurf deutlich gemacht. Wessels betont, dass die BRAK zwar das Ziel grundsätzlich unterstütze, überhöhte Inkassogebühren einzudämmen. Dieses Ziel werde jedoch durch das vorliegende Gesetz nicht ansatzweise erreicht, es schwäche vielmehr Anwaltschaft und Verbraucherschutz massiv, indem es die durch Berufspflichten gebundene, unabhängige Anwaltschaft mit gewerblicher Inkassotätigkeit gleichsetze. Zudem werden übersehen, dass Rechtsanwälte nicht die Ursache missbräuchlicher Inkassotätigkeiten seien, sondern im Gegenteil vor allem Teil des Schutzkonzeptes vor missbräuchlichen Inkassoforderungen.

Um Rechtsklarheit für Verbraucher zu schaffen, fordert die BRAK eine eigenständige Gebührenordnung für Inkassodienstleister. Sie kritisiert zudem die geplanten Darlegungs- und Informationspflichten, die aus ihrer Sicht geeignet sind, das unverzichtbare Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant nachhaltig zu beeinträchtigen und dem Rechtsanwalt zudem von Gesetzes wegen einen Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen zuzumuten.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2020

 

 

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Großer Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhändler darf seinen Betrieb vorerst fortführen

Ein Geschäftsinhaber, der auf einem ca. 22.000 m² großen Areal einen Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhandel – insbesondere mit ausgesonderten US-amerikanischen Militärfahrzeugen – betreibt, darf seinen Betrieb in der jetzigen Form vorerst weiterführen. Das entschied das VG Koblenz in einem Eilverfahren (Az. 4 L 891/20).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 10.12.2020 zum Beschluss 4 L 891/20 vom 12.11.2020 (rkr)

Ein Geschäftsinhaber, der auf einem ca. 22.000 m² großen Areal einen Kraftfahrzeug- und Ersatzteilhandel – insbesondere mit ausgesonderten US-amerikanischen Militärfahrzeugen – betreibt, darf seinen Betrieb in der jetzigen Form vorerst weiterführen. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem Eilverfahren.

Die zuständige Immissionsschutzbehörde sah in dem Betriebsgelände des Antragstellers, auf dem eine Vielzahl von Gegenständen (u. a. alte und nicht fahrbereite Militärfahrzeuge, einzelne Fahrzeugteile sowie Reifen) gelagert wurden, ein Langzeitlager für (gefährliche) Abfälle. Da hierfür keine Genehmigung vorlag, ordnete der Antragsgegner u. a. die Stilllegung der Anlage, die Räumung des Betriebsgeländes und die ordnungsgemäße Entsorgung der dort in weiten Teilen bereits seit Längerem gelagerten Gegenstände an. Gleichzeitig verfügte er unter Hinweis auf von dem Betrieb ausgehende Umweltgefahren und Beeinträchtigungen für dessen Anwohner den Sofortvollzug der Maßnahmen.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht. Er machte geltend, es handele sich bei den auf seinem Betriebsgelände gelagerten Gegenständen nicht um Abfälle. Eine Vielzahl der Fahrzeuge solle einer Reparatur zugeführt werden. Außerdem dienten die Gegenstände als Ersatzteile bzw. als Requisiten für eine Fernsehsendung.

Das Verwaltungsgericht gab dem Eilantrag statt. Es sei derzeit offen, ob der Antrag­steller auf seinem Betriebsgelände oder jedenfalls auf klar abgrenzbaren Teilen hiervon ein nicht genehmigtes Abfalllager betreibe. Angesichts der vor Witterungseinflüssen ungeschützten Lagerung einer Vielzahl von Gegenständen bestünden zwar Anhaltspunkte hierfür. In einem Eilverfahren könne die Abfalleigenschaft der Fahrzeuge und Fahrzeugteile aber nicht abschließend geklärt werden. So sei zum Beispiel offen, ob und inwieweit eine Reparatur, z. B. der Militärfahrzeuge, möglich und unter Berücksichtigung des für diese Nischenprodukte besonderen Marktes wirtschaftlich sinnvoll sei. Auch bedürfe es einer vertieften Prüfung, ob die gelagerten Gegenstände – wie vom Antragsteller geltend gemacht – teilweise einem neuen Zweck zugeführt worden seien.

Angesichts der danach offenen Sach- und Rechtslage nahm das Gericht eine Interessenabwägung vor, die zu Gunsten des Antragstellers ausging. Maßgeblich für den Antragsteller spreche dabei, dass der sofortige Vollzug der Verfügung einen schweren Eingriff in dessen Betriebsführung mit zum Teil irreparablen Folgen – z. B. bei der Entsorgung der gelagerten Fahrzeuge und Fahrzeugteile – begründe. Da der Betrieb in seiner jetzigen Form schon seit Längerem bestehe, fehle es auch an einer besonderen Eilbedürftigkeit. Es sei dem Antragsgegner im Übrigen unbenommen, Einzelmaßnahmen zu ergreifen, wenn er konkrete Gefahrenquellen – etwa Umweltgefährdungen wegen auslaufender Flüssigkeiten – feststelle.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: VG Koblenz

 

 

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Anwaltliches Gesellschaftsrecht: BRAK begrüßt Reform im Grundsatz

Mit dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Dazu hat die BRAK Stellung genommen.

BRAK, Mitteilung vom 10.12.2020

Mit dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe soll das Recht der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften umfassend modernisiert und an die Entwicklungen und Erfordernisse der anwaltlichen Tätigkeit angepasst werden. Die BRAK begrüßt ausdrücklich, dass damit eine langjährige Forderung der BRAK umgesetzt werden soll. Als zulässige Rechtsform für Berufsausübungsgesellschaften sollen künftig alle Gesellschaftsformen in Betracht kommen; dies hatte die BRAK in ihrem Gesetzesvorschlag aus dem Jahr 2018 gefordert. Die BRAK begrüßt ferner im Grundsatz, dass der Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf solche Berufe erweitert werden soll, die ähnliche Berufspflichten und ein ähnliches Schutzniveau haben. Die im Entwurf gewählte Anknüpfung an § 1 II PartGG hält sie jedoch insofern für ungeeignet.

Einige Punkte des Entwurfs sieht die BRAK indes kritisch, etwa die vorgesehenen Regelungen zur Registrierung von Berufsausübungsgesellschaften in den elektronischen Verzeichnissen der Kammern oder zur Rechtsdienstleistungsbefugnis ausländischer Gesellschaften, weil hiermit erhebliche Risiken für Rechtsuchende verbunden seien. Zudem hält sie den sehr weiten Kreis der Berufe, mit denen Bürogemeinschaften zulässig sein sollen, für verfehlt. Postulationsfähig sollten, anders als der Entwurf es vorsieht, aus Sicht der BRAK nur zugelassene Berufsausübungsgesellschaften sein; nur sie sollten auch ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach erhalten.

Kritisch sieht die BRAK zudem die geplante Erweiterung des Verbots der Interessenkollision. Eine Vertretung widerstreitender Interessen soll bereits vorliegen, wenn der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs von einer anderen Partei eine für die Rechtssache bedeutsame vertrauliche Information erhalten hat. Der Schutz dieses sensiblen Wissens war bislang über die anwaltliche Verschwiegenheit abgedeckt. Der Regelungsvorschlag werfe Abgrenzungsfragen und Unsicherheiten bei der Anwendung auf.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 22/2020

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