Gesetzentwurf zur Baulandmobilisierung

Schnelleres Aktivieren von Bauland und mehr bezahlbarer Wohnraum – darauf zielt die Bundesregierung mit dem Baulandmobilisierungsgesetz ab, das sie als Entwurf (19/24838) vorgelegt hat. Im Kern setzt sie damit Beschlüsse der Baulandkommission um und stärkt die Handlungsmöglichkeiten für Gemeinden und Städte.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2020

Schnelleres Aktivieren von Bauland und mehr bezahlbarer Wohnraum – darauf zielt die Bundesregierung mit dem Baulandmobilisierungsgesetz ab, das sie als Entwurf (19/24838) vorgelegt hat. Im Kern setzt sie damit Beschlüsse der Baulandkommission um und stärkt die Handlungsmöglichkeiten für Gemeinden und Städte.

So würden die Vorkaufsrechte für Kommunen gestärkt, heißt es in dem Entwurf. Künftig könne eine Kommune dieses Recht geltend machen, wenn “auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht”. Außerdem werde ein neues Vorkaufsrecht für un- beziehungsweise geringfügig bebaute und brachliegende Grundstücke in Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt eingeführt. Weiter soll es in Bebauungsplänen möglich sein, Flächen für den sozialen Wohnungsbau festzulegen. Diese Regelung solle bis Ende 2024 befristet werden, um dann zu überprüfen, ob die Maßnahme wirkt.

Ebenfalls befristet werden soll die Verlängerung des Paragraphen 13b BauGB, mit dem leichter im Außenbereich gebaut werden kann. Diese Befristung solle “bis zum 31. Dezember 2022 beziehungsweise 2024” gelten. Auch für den Innenbereich sind Erleichterungen im Planungs- und Genehmigungsprozess vorgesehen; außerdem ist die Einführung einer neuen Gebietskategorie vorgesehen, das “Dörfliche Wohngebiet”. Mit letzterem soll das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen leichter möglich werden.

Gerungen haben die Koalitionäre vor allem um einen Passus im Gesetzentwurf, der das Umwandlungsverbot ausweitet. Nun heißt es, die bisherigen Instrumente reichten nicht aus. Künftig solle gelten, dass Umwandlungen in bestimmten Gebieten unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden. Diese Genehmigungen erteilen in der Regel Gemeinden. Ziel sei es, ein ausreichendes Angebot an bezahlbaren Mietwohnungen zu erhalten, erklärt die Bundesregierung weiter. Die Rechtsverordnung ist den Angaben zufolge bis Ende 2025 befristet. Es sind Ausnahmen vorgesehen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1340/2020

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Schutz vor Bruch des Steuergeheimnisses durch Sprachdienste

Im BMF und seinen nachgeordneten Behörden gibt es umfangreiche Vorkehrungen, damit das Steuergeheimnis nicht durch die Verwendung von Sprachsteuerungen gefährdet wird. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/24549) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.12.2020

Im Bundesfinanzministerium (BMF) und seinen nachgeordneten Behörden gibt es umfangreiche Vorkehrungen, damit das Steuergeheimnis nicht durch die Verwendung von Sprachsteuerungen gefährdet wird. Dies ergibt sich aus der Antwort der Bundesregierung (19/24549) auf eine Kleine Anfrage (19/24142) der FDP-Fraktion. Diese hatte nach der Gefährdung persönlicher Daten von Steuerpflichtigen durch die Verwendung von Sprachsteuerungen wie Alexa und Siri in der Steuerverwaltung gefragt. Die Regierung erklärt dazu, dass im BMF und im Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Sprachsteuerungen allgemein als Sicherheitsrisiko eingestuft und auf allen Endgeräten, die darüber verfügen, deaktiviert seien. Ebenso sei es beim Zoll. Die dienstliche Verwendung privater Endgeräte sei untersagt. Auch für die Arbeit im Homeoffice gälten strenge Regelungen. Private Geräte mit Sprachsteuerung seien “während der Dienstzeit stromlos zu schalten”, Alexa muss also der Stecker gezogen werden. Auch bei der Nutzung von Telekonferenztechnik, nach der die Abgeordneten ebenfalls gefragt haben, werden nach Angaben der Regierung Steuergeheimnis und Dienstgeheimnisse durch Vorschriften und den Einsatz sicherer Tools geschützt.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1338/2020

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Prämiensparverträge: BaFin ruft Sparer zu Überprüfung auf

Die BaFin empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut BGH seit 2004 unwirksam.

BaFin, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig zu überprüfen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen Kreditinstitute die zugesicherte Verzinsung einseitig abändern könnten. Diese Klauseln sind laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

„Wichtig ist, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv auf ihre Institute zugehen und sich erläutern lassen, welche Klausel ihr Vertrag ganz konkret enthält,“ macht BaFin-Vizepräsidentin Elisabeth Roegele deutlich. Der nächste Schritt müsse dann sein, zu prüfen, ob diese rechtskonform sei. Bei Fragen zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche oder zur Unterbrechung etwaiger Verjährungsfristen rät Roegele zudem, sich bei Bedarf an eine Verbraucherzentrale oder auch einen Rechtsanwalt zu wenden. Betroffen seien insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher. Ein Runder Tisch, den die BaFin zum Thema Prämiensparen Ende November 2020 unter anderem mit den Verbänden der Kreditwirtschaft und Verbraucherschutzorganisationen einberufen hatte, habe leider keine kundengerechten Lösungen gebracht. Neben ihrem Verbraucheraufruf prüfe die Finanzaufsicht deshalb jetzt auch konkrete verwaltungsrechtliche Optionen, mit denen das Ziel ausreichender Kundeninformation erreicht werden kann. Bereits im Februar 2020 (BaFinJournal) hatte sie die Banken aufgefordert, auf die betroffenen langjährigen Kunden zuzugehen und ihnen eine Lösung anzubieten.

Prämiensparverträge

Ein Prämiensparvertrag ist eine langfristige Sparform mit variabler Verzinsung und gleichbleibender Sparleistung. Kunden erhalten zusätzlich zum Zins eine Prämie, die meist nach der Vertragslaufzeit gestaffelt ist. Viele Kreditinstitute verwendeten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) Zinsanpassungsklauseln, die ihnen einräumten, über Änderungen der vertraglich vorgesehenen Verzinsung mit unbegrenzt einseitigen Ermessensspielräumen zu entscheiden. Diese Praxis erklärte der BGH 2004 für unwirksam und äußerte sich auch in späteren Entscheidungen in 2010 und 2017 zu den Anforderungen an solche Klauseln. Dennoch bestehen weiterhin Unsicherheiten, wie Kreditinstitute mit den Anforderungen der BGH-Rechtsprechung umzugehen haben. Hinweise dazu liefert ein Urteil, welches das Oberlandesgericht (OLG) Dresden im April 2020 auf die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen getroffen hat. Es stellt etwa klar, dass die Verzinsung sich an einem angemessenen, langfristigen, öffentlich zugänglichen Referenzzinssatz orientieren muss und monatlich anzupassen ist. Als angemessen sieht das OLG Dresden beispielsweise die 9- bis 10-jährige Zeitreihe der Deutschen Bundesbank WX 4260 (damalige Bezeichnung) an. Die Entscheidung ist bislang nicht rechtskräftig; es wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Weitere Musterfeststellungsklagen sind anhängig.

Quelle: BaFin

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Neue EU-Regeln: Digitalisierung verbessert Zugang zur Justiz

Das EU-Parlament hat zwei Verordnungen zur Modernisierung der europäischen Justizsysteme angenommen. Grenzüberschreitende Videokonferenzen, sicherer Dokumentenaustausch und einfache Zustellung: Dank neuer EU-Regeln profitieren Bürger und Unternehmen von der Digitalisierung im Justizwesen.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 01.12.2020

Grenzüberschreitende Videokonferenzen, sicherer Dokumentenaustausch und einfache Zustellung: Dank neuer EU-Regeln profitieren Bürger und Unternehmen von der Digitalisierung im Justizwesen.

Am 23. November hat das Europäische Parlament zwei Verordnungen zur Modernisierung der europäischen Justizsysteme angenommen. Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, Verzögerungen zu verringern, die Rechtssicherheit zu erhöhen und den Zugang zur Justiz zu erleichtern und verbessern.

Die Verordnungen sehen digitale Instrumente für die grenzüberschreitende Beweisaufnahme und Zustellung von Schriftstücken vor, um eine effizientere Zusammenarbeit zwischen den nationalen Justizbehörden zu ermöglichen.

Bei der Beweisaufnahme sollen nun verstärkt Fernkommunikationstechnologien zum Einsatz kommen, um die Verfahren zu beschleunigen und Kosten zu senken. So können zum Beispiel Zeugen oder Sachverständige, die sich in einem anderen EU-Land aufhalten, in einem grenzüberschreitenden Verfahren per Videokonferenz vernommen werden.

Außerdem wird ein dezentrales IT-System eingerichtet, das die nationalen Systeme zusammenführt, damit Dokumente schneller und sicher elektronisch zugestellt werden können. Die neuen Vorschriften enthalten zusätzliche Bestimmungen zum Datenschutz und Schutz der Privatsphäre bei der Übermittlung von Schriftstücken und der Beweisaufnahme.

Die Verordnungen werden also dazu beitragen, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und Bürgern und Unternehmen Rechtssicherheit zu bieten. In der Folge sollen Einzelpersonen und Unternehmen ermutigt werden, grenzüberschreitende Geschäfte zu tätigen, wodurch nicht nur die Demokratie, sondern auch der europäische Binnenmarkt gestärkt wird.

Bemühungen der EU um die Digitalisierung der Justiz

Mit den neuen Rechtsvorschriften werden bestehende EU-Verordnungen über die Zustellung von Schriftstücken und die Beweisaufnahme aktualisiert, um moderne digitale Lösungen optimal zu nutzen.

Die Europäische Union versucht, die Digitalisierung der Justizsysteme voranzutreiben. Während digitale Instrumente in einigen Ländern bereits erfolgreich zum Einsatz kommen, finden grenzüberschreitende Gerichtsverfahren immer noch hauptsächlich auf dem Papier statt. Ziel der EU ist, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne von Bürgern und Unternehmen auf EU-Ebene zu verbessern. Wenn die digitalen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Rechts verbessert werden, können Bürger auch in Zukunft wirksam geschützt werden.

Die Corona-Krise hat auch Folgen für die Justiz: Es gibt Verzögerungen bei Anhörungen, gerichtliche Schriftstücke langen verspätet in anderen Ländern ein, Fristen verstreichen, die persönliche Rechtsberatung gestaltet sich schwierig. Gleichzeitig ist die Arbeit der Justizbehörden aufgrund der steigenden Zahl von Insolvenzfällen und Entlassungen von noch entscheidender Bedeutung.

Nächste Schritte

Die Verordnungen treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quelle: EU-Parlament

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Unternehmen sparen weiter Energie und erhalten damit eine Teilentlastung von Strom- und Energiesteuer

Das Bundeskabinett hat auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 wieder den sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können. Demnach haben die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

BMF, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Das Bundeskabinett hat am 2. Dezember 2020 auf Grundlage eines Monitoringberichts des RWI – Leibniz – Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes auch 2021 wieder den sog. Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer in voller Höhe erhalten können. Demnach haben die Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität vollständig erreicht.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Ziels ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2021 maßgeblichen Bezugsjahr 2019 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 9,3 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 21,6 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Der Spitzenausgleich kann somit auch im Jahr 2021 in voller Höhe gewährt werden.

Der Monitoringbericht geht auf eine Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück.

Quelle: BMF

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Reiseabsage wegen Corona: TUI darf Erstattung des Reisepreises nicht erschweren

Es ist das erste Urteil im Rahmen der vzbv-Abmahnaktion wegen Ärgers mit Reise-Erstattungen: Das LG Hannover hat nach einer Klage des vzbv entschieden, dass TUI Deutschland es Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen erschweren darf, nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie Erstattungsansprüche geltend zu machen (Az. 13 O 186/20).

vzbv, Pressemitteilung vom 02.12.2020 zum Urteil 13 O 186/20 des LG Hannover vom 06.10.2020

Erstes Urteil zu vzbv-Abmahnaktion: vzbv gewinnt Klage gegen TUI Deutschland

  • Hinweis auf Erstattung des Reisepreises nach Absage wegen Corona war auf der Webseite kaum auffindbar.
  • TUI muss künftig eindeutig auf Erstattungsanspruch hinweisen.
  • vzbv hat wegen Ärger um Erstattungen seit Beginn der Pandemie ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.

Es ist das erste Urteil im Rahmen der vzbv-Abmahnaktion wegen Ärgers mit Reise-Erstattungen: Das Landgericht Hannover hat nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden, dass TUI Deutschland es Kunden auf seiner Webseite nicht unangemessen erschweren darf, nach der Reiseabsage infolge der Corona-Pandemie Erstattungsansprüche geltend zu machen. Die Richter verurteilten den Reiseveranstalter außerdem zu einer Richtigstellung: Die Corona-Informationen auf der Webseite müssen künftig den Hinweis enthalten, dass Kunden Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises haben. Seit April hat der vzbv ein Dutzend Reiseveranstalter und Airlines abgemahnt.

„Seit Beginn der Corona-Pandemie versuchen viele Reiseveranstalter und Fluggesellschaften Kunden das Geld für abgesagte Reisen nicht zu erstatten“, sagt vzbv-Vorstand Klaus Müller. „Die Webseiten vermitteln oft den Eindruck, als hätten Kunden nur die Wahl zwischen einem Gutschein und einer Umbuchung. Das ist Verbrauchertäuschung. Tatsächlich ist der Erstattungsanspruch nach dem Gesetz vorrangig.“

Der vzbv hat seit April 2020 ein Dutzend Reiseveranstalter und Fluggesellschaften abgemahnt, weil sie ihre Kunden auf unzulässige Weise davon abhalten, ihr Recht auf Erstattung des Reisepreises einzufordern. Das Urteil gegen TUI ist die bislang erste Gerichtsentscheidung im Rahmen der Abmahnaktion. Fünf weitere Verfahren wurden durch die Abgabe von Unterlassungserklärungen der betroffenen Unternehmen abgeschlossen. Sechs Klagen sind noch vor Gericht anhängig, darunter gegen Condor, EasyJet und Eurowings.

Hinweis auf Erstattungsanspruch war versteckt

TUI hatte auf seiner Internetseite viele Informationen „zu Corona und Ihrer Reise“ aufbereitet – insbesondere über die Möglichkeit, sich nach der Absage der Reise einen Gutschein ausstellen zu lassen oder kostenlos umzubuchen. Der Hinweis auf die Reisekostenerstattung war dagegen derart versteckt, dass er kaum auffindbar war. Dafür hätten sich Kunden zunächst durch eine Vielzahl von Informationen klicken und dann noch auf die Idee kommen müssen, sich für ein „Reiseguthaben“ zu entscheiden.

vzbv kritisiert Verschleierung der Kundenrechte

Der vzbv hatte dem Reiseveranstalter deshalb vorgeworfen, den Rückzahlungsanspruch auf seiner Webseite systematisch zu verschleiern. Kunden sollten offenbar davon abgehalten werden, ihre Rechte geltend zu machen.

Vor dem Landgericht Hannover lenkte TUI ein, erkannte den Unterlassungsanspruch des vzbv an und nahm ein Anerkenntnisurteil in Kauf. Darin untersagt das Gericht dem Unternehmen, den Kunden auf der Webseite unangemessen hohe Hürden entgegenzusetzen, ihr Recht auf Rückzahlung des Reisepreises geltend zu machen. Außerdem muss das Unternehmen auf seiner Webseite die Informationen zu den wegen Corona abgesagten oder stornierten Reisen richtigstellen. Sie müssen künftig den deutlichen Hinweis enthalten, dass Kunden einen Rechtsanspruch auf Erstattung des Reisepreises haben – und Gutscheine oder Umbuchungsmöglichkeiten lediglich optionale Alternativangebote sind.

vzbv fordert Bedingungen für Staatshilfen

„TUI hat bereits knapp drei Milliarden Euro an Staatshilfen bekommen und ruft bereits nach weiteren Hilfspaketen. Da kann man erwarten, dass der nach eigenen Angaben weltweit führende Touristikkonzern auch Verbraucherrechte einhält. Angesichts des bisherigen Fehlverhaltens müssen weitere Staatshilfen dringend an solche Bedingungen geknüpft werden“, sagt Klaus Müller. TUI hat seine Webseite inzwischen geändert.

Quelle: vzbv

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Einzelhandelsumsatz im Oktober 2020 um 2,6 % höher als im Vormonat

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im Oktober 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt sowohl real (preisbereinigt) als auch nominal (nicht preisbereinigt) 2,6 % mehr umgesetzt als im September 2020.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Einzelhandelsumsatz 5,9 % über Vorkrisenniveau

Die Einzelhandelsunternehmen in Deutschland haben im Oktober 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt sowohl real (preisbereinigt) als auch nominal (nicht preisbereinigt) 2,6 % mehr umgesetzt als im September 2020.

Im Vergleich zum Vorjahresmonat stieg der Umsatz real um 8,2 % und nominal um 9,4 %. Im Vergleich zum Februar 2020, dem Monat vor Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland, war der Umsatz im Oktober 2020 kalender- und saisonbereinigt real 5,9 % höher.

Der Einzelhandel mit Lebensmitteln, Getränken und Tabakwaren setzte im Oktober 2020 real 7,3 % und nominal 10,3 % mehr um als im Oktober 2019. Dabei lag der Umsatz der Supermärkte, SB-Warenhäusern und Verbrauchermärkte real 7,9 % und nominal 10,9 % über dem des Vorjahresmonats. Der Facheinzelhandel mit Lebensmitteln (wie zum Beispiel der Facheinzelhandel mit Obst und Gemüse, Fleisch, Backwaren oder Getränken) setzte im entsprechenden Vergleich real 3,0 % und nominal 6,5 % mehr um.

Im Einzelhandel mit Nicht-Lebensmitteln stiegen die Umsätze im Oktober 2020 im Vergleich zum Vorjahresmonat real um 9,0 % und nominal um 9,4 %. Das größte Umsatzplus mit real 29,8 % und nominal 31,1 % erzielte der Internet- und Versandhandel. Deutlich zugenommen hat auch der Handel mit Einrichtungsgegenständen, Haushaltsgeräten und Baubedarf mit einem realen Plus von 14,2 %. Noch nicht wieder auf dem Vorjahresniveau waren dagegen der Handel mit Textilien, Bekleidung, Schuhen und Lederwaren und der Einzelhandel mit Waren verschiedener Art (zum Beispiel Waren- und Kaufhäuser) mit real -6,4 % und -2,3 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Europäische Daten zum Einzelhandel:

Ergebnisse zum Einzelhandel in anderen Staaten der Europäischen Union sind in der Datenbank des Europäischen Statistikamtes Eurostat abrufbar. Derzeit liegen für die meisten EU-Staaten Daten bis einschließlich Oktober 2020 vor.

Quelle: Statistisches Bundesamt

 

 

Großhandelsumsatz im September 2020 um 0,3 % niedriger als im Vormonat

Die Großhandelsunternehmen in Deutschland haben im September 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 0,3 % und nominal (nicht preisbereinigt) 0,4 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im August 2020.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.12.2020

Umsatz liegt noch 2,9 % unter Vorkrisenniveau

Die Großhandelsunternehmen in Deutschland haben im September 2020 nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes kalender- und saisonbereinigt real (preisbereinigt) 0,3 % und nominal (nicht preisbereinigt) 0,4 % weniger Umsatz erwirtschaftet als im August 2020. Im Vergleich zum September 2019 war der Großhandelsumsatz real 4,3 % und nominal 2,4 % höher. Allerdings liegt der Umsatz im Großhandel immer noch 2,9 % unter dem Niveau vom Februar 2020, dem Monat vor Beginn der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie.

Im 3. Quartal 2020 setzten Großhandelsunternehmen real 1,1 % mehr um als im 3. Quartal 2019, nominal wurden 1,1 % weniger Umsatz erwirtschaftet. Der Großhandel mit Rohstoffen, Halbwaren und Maschinen (Produktionsverbindungshandel) setzte im 3. Quartal 2020 real 0,3 % mehr und nominal 4,6 % weniger um als im Vorjahresquartal. Ein Grund für den starken realen Rückgang beim Produktionsverbindungshandel ist unter anderem ein Preisverfall im Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen: Im 3. Quartal 2020 lagen hier die Preise um 17,1 % unter denen im 3. Quartal 2019. Der Großhandel mit Konsumgütern (Konsumtionsverbindungshandel) setzte im 3. Quartal 2020 real 2,1 % und nominal 2,9 % mehr um als im 3. Quartal 2019.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht wegen vorerkrankter Angehöriger

Eine Schülerin eines Gymnasiums kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat das VG Düsseldorf entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt (Az. 18 L 2278/20).

VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.12.2020 zum Beschluss 18 L 2278/20 vom 01.12.2020

Eine Schülerin eines Gymnasiums am Niederrhein kann nicht verlangen, vom Präsenzunterricht befreit zu werden, weil ihr Vater an bestimmten Vorerkrankungen leidet. Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 01.12.2020 entschieden und einen entsprechenden Eilantrag der Schülerin abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, grundsätzlich habe die Durchführung von Präsenzunterricht mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag Vorrang vor sog. Distanzunterricht. Durch die vom Gesetzgeber im Schulbereich vorgesehenen Maßnahmen, wie die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, zur Einhaltung der Hygienevorschriften sowie die gesetzlichen Dokumentationspflichten ließen sich Infektionsrisiken auch für Angehörige von Schülern verringern. Zum Schutz vorerkrankter Angehöriger seien zudem zuerst Vorsorgemaßnahmen im betreffenden Haushalt vorzunehmen. Die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass das verbleibende Gesundheitsrisiko für ihren Vater im Fall einer COVID-19-Infektion so groß sei, dass ihr zwingend Distanzunterricht erteilt werden müsse. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, an die im Wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen seien wie bei einem Antrag auf Befreiung von der Maskenpflicht, seien insoweit nicht aussagekräftig genug.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.

Quelle: VG Düsseldorf

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DIW Konjunkturbarometer November: Wirtschaftsleistung bricht ein – aber nicht so massiv wie im Frühjahr

Die zweite Welle der Corona-Pandemie schlägt sich immer deutlicher im Konjunkturbarometer des DIW Berlin nieder: Im November 2020 gibt der Index weiter nach und liegt mit 101 Punkten noch einmal um vier Punkte niedriger als vor einem Monat.

DIW Berlin, Pressemitteilung vom 26.11.2020

Die zweite Welle der Corona-Pandemie schlägt sich immer deutlicher im Konjunkturbarometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) nieder: Im November 2020 gibt der Index weiter nach und liegt mit 101 Punkten noch einmal um vier Punkte niedriger als vor einem Monat. Und das, obwohl die aktuellen Zahlen und Indikatoren die Auswirkungen der zweiten Infektionswelle und der Lockdown-Maßnahmen bisher kaum darstellen können – die tatsächlichen Einbußen dürften also noch höher ausfallen, als es der Barometerstand derzeit nahelegt. Im Schlussquartal dieses Jahres dürfte die deutsche Wirtschaft um mindestens ein Prozent schrumpfen.

„Die deutsche Wirtschaft bricht zum Jahresende nach der Erholung im Sommer wieder ein“, sagt DIW-Konjunkturchef Claus Michelsen. „Die Frage ist nur, wie stark. Der Rückgang hängt maßgeblich vom Verlauf der Pandemie und von der Dauer des Lockdowns ab. Da die Beschränkungen bisher weniger weitreichend sind als im Frühjahr, dürften die Folgen – Stand jetzt – milder ausfallen. Außerdem profitieren wir vielerorts von den Erfahrungen im Umgang mit dem Virus.“

Weil sich einige Wirtschaftsbereiche wie Kunst und Unterhaltung bis zuletzt nur teilweise erholt hatten, vollzieht sich der neuerliche Absturz dort von einem geringeren Niveau. Die prozentualen Rückgänge fallen dadurch nicht so deutlich aus, was die Lage aber nicht besser macht. „Unter dem Strich dürfte die wirtschaftliche Aktivität dort auf ein ähnlich tiefes Niveau absacken wie im Frühjahr, möglicherweise sogar darunter“, sagt Simon Junker, Experte für die deutsche Wirtschaft. So könnten etwa Außer-Haus-Verkäufe, die die Gastronomie im ersten Lockdown etwas gestützt hatten, im Winter weniger attraktiv sein. Mit dem Wegfall beispielsweise von Weihnachtsmärkten und -feiern dürfte in vielen Branchen ein besonders großer Teil des Jahresgeschäfts wegbrechen. Auch ist derzeit noch schwer abzusehen, wie stark die Nachfrage aus dem Ausland von den diversen Lockdown-Maßnahmen in vielen anderen Ländern betroffen sein wird.

Quelle: DIW Berlin

 

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