Corona: Messebesucher müssen bei Absage von Hotelzimmern hohe Stornogebühr hinnehmen

Messebesucher müssen mit hohen Stornogebühren rechnen, wenn sie ihre Hotelzimmer bei Absage einer Messe wegen SARS-CoV-2 stornieren. Das LG Köln entschied, dass der Hotelbetreiber bis zu 90 % des Zimmerpreises einbehalten kann (Az. 86 O 21/20).

LG Köln, Mitteilung vom 01.12.2020 zum Urteil 86 O 21/20 vom 29.10.2020 (nrkr)

Messebesucher müssen mit hohen Stornogebühren rechnen, wenn sie ihre Hotelzimmer bei Absage einer Messe wegen SARS-CoV-2 stornieren. Das Landgericht Köln hat nun entschieden, dass der Hotelbetreiber bis zu 90 % des Zimmerpreises einbehalten kann.

Die Klägerin macht Ansprüche auf Rückzahlung der bereits im Voraus bezahlten 16 Hotelzimmer in Höhe von weiteren 13.653,90 Euro wegen einer ausgefallenen Messe in Köln geltend.

Die Klägerin ist die deutsche Vertriebsgesellschaft eines taiwanesischen Konzerns in der Fitnessbranche. Sie reservierte für Mitarbeiter ihres Konzerns 16 großzügige Hotelzimmer in der Kölner Innenstadt zum Besuch der Messe FIBO 2020 in Köln, der weltweit größten Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit, die vom 1. bis zum 4. April 2020 stattfinden sollte. Die Parteien vereinbarten Stornierungsbedingungen, nach denen bis zum 02.01.2020 alle Zimmer kostenfrei, bis zum 02.03.2020 bis zu drei Zimmer kostenfrei storniert werden konnten. Spätere Stornierungen konnten nur gegen eine Servicegebühr in Höhe von 90 % des ursprünglichen Zimmerpreises vorgenommen werden.

Die Klägerin zahlte im Voraus den vollen Zimmerpreis für alle 16 Zimmer in Höhe von 22.847,00 Euro. Nachdem im Februar 2020 die FIBO wegen der SARS-CoV-2-Pandemie abgesagt worden war, stornierte die Klägerin am 02.03.2020 alle reservierten Zimmer. Mit Wirkung vom 19.03.2020 verbot die Stadt Köln dann den Betrieb aller Hotels und Beherbergungsstätten bis zum 19.04.2020. Der beklagte Hotelbetreiber zahlte lediglich den Preis für drei Zimmer und weitere 10 % des gebuchten Hotelpreises in Höhe von 9.193,10 Euro an die Klägerin zurück.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise und der Messe gebe. Daher soll mit der Absage der Messe auch der Grund für den hohen Preis der Stornierungsgebühr weggefallen sein. Die Stornierungsgebühren seien unangemessen hoch. Außerdem hätten ihre Mitarbeiter wegen der Schließung des Hotels dort überhaupt nicht übernachten dürfen. Sie verlangt daher die Rückzahlung der weiteren 13.653,90 Euro. Die Beklagte behauptet, die Hotelpreise hätten dem üblichen Marktpreis zu Messezeiten entsprochen. Die Durchführung der Messe sei nicht Gegenstand des Hotelvertrages gewesen.

Das Landgericht hat die Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung des restlichen Zimmerpreises abgewiesen. Die zwischen den Parteien individuell vereinbarte Stornierungsgebühr sei rechtmäßig gewesen.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der restlichen Vorauszahlung, weil sie lange vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln die Zimmer storniert habe. Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen den Parteien, sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung gewesen. Die Absage der Messe liege daher in der Risikosphäre der Klägerin. Die Stornierungsabrede sei auch keine Allgemeine Geschäftsbedingung, sondern einzelvertraglich vereinbart. Eine andere Beurteilung ergebe sich nach Ansicht des Landgerichts auch nicht daraus, dass die Messe wegen der sich ausbreitenden Pandemie abgesagt worden sei.

Die Entscheidung vom 29.10.2020 zum Az. 86 O 21/20 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG Köln

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Neue “Düsseldorfer Tabelle” ab dem 1. Januar 2021

Das OLG Düsseldorf hat die zum 1. Januar 2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.12.2020

Die zum 1. Januar 2021 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder.

Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Ihr Inhalt beruht auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.

In dem Pandemiejahr 2020 konnten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden, die Beteiligten haben sich ausschließlich digital abgestimmt.

1. Bedarfssätze

a. Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der “Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020” (BGBl I 2020, 2344). Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2021:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 393 Euro (Anhebung um 24 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 451 Euro (Anhebung um 27 Euro),
  • für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 528 Euro (Anhebung um 31 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

b. Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

c. Studierende

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 Euro unverändert.

2. Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2021:

  • für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,
  • für ein drittes Kind: 225 Euro,
  • ab dem vierten Kind: 250 Euro.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten “Zahlbetragstabellen” aufgelistet.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 Euro für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

4. Einkommensgruppen

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500 Euro (10. Einkommensgruppe, 160 % des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (Az. XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Quelle: OLG Düsseldorf

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen – Berufungsrecht auf Art. 306 ff. MwStSystRL

Das BMF befasst sich in diesem Schreiben mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen, vor dem Hintergrund mehrerer BFH-Urteile und der Änderung des § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG (Az. III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7419 / 19 / 10001 :001 vom 30.11.2020

BFH-Urteile vom 21. November 2013, V R 11/11, vom 20. März 2014, V R 25/11, und vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16

I.

Mit Urteilen vom 21. November 2013, V R 11/11, BStBl II 2020 S. XXX, und vom 20. März 2014, V R 25/11, BStBl II 2020 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (Margenbesteuerung) in den Artikeln 306 ff. MwStSystRL berufen kann.

Außerdem hat der BFH mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, BStBl II 2020 S. XXX, entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b UStG die Steuer schuldet, unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen kann, mit der Folge, dass er entgegen dem nationalen Recht keine Steuer für die erbrachten Leistungen schuldet, weil diese nach Artikel 307 MwStSystRL im Inland nicht steuerbar sind.

Durch Artikel 11 Nr. 9 Buchst. a sowie Artikel 39 Abs. 1 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) wurde § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG geändert. Danach umfasst die Besteuerung von Reiseleistungen nach § 25 UStG seit Inkrafttreten zum 18. Dezember 2019 unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung auch Reiseleistungen, die für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu Folgendes:

Für vor dem 18. Dezember 2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Sonderregelung der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen. Außerdem kann sich ein Unternehmer für vor dem 18. Dezember 2019 im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls nach den nachstehenden Grundsätzen unmittelbar auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen.

Der Unternehmer kann sich für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung auf den Vorrang der Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen und somit transaktionsbezogen zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2017, XI R 4/16, a. a. O.). Dabei sind aber die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung zu beachten, z. B. die Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen. Für bezogene Reiseleistungen kann sich der Unternehmer nur dann auf die Art. 306 ff. MwStSystRL berufen, wenn auch der die Eingangsleistung erbringende Unternehmer die Voraussetzungen der Sonderregelung erfüllt. Die Rechtsfolgen der vom Unternehmer vorgenommenen unmittelbaren Berufung auf das Unionsrecht beschränken sich auf seine eigene Besteuerung. Sie wirken sich erst dann auf die Besteuerung des anderen Unternehmers aus, wenn dieser gleichfalls einen Anwendungsvorrang des Unionsrechts geltend machen kann. Der Unternehmer kann sich auf die Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen, ohne zugleich einheitlich für jede einzelne von ihm erbrachte Reiseleistung jeweils die Marge gemäß Artikel 308 MwStSystRL ermitteln zu müssen. Vielmehr kann er die Marge für bestimmte Gruppen von Reiseleistungen nach § 25 Abs. 3 Satz 3 UStG in der bis 17. Dezember 2019 geltenden Fassung ermitteln. Hierbei können auch die Reiseleistungen berücksichtigt werden, für die sich der Unternehmer unmittelbar auf Artikel 306 ff. MwStSystRL berufen hat.

III.

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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Kinder haften nicht für ihre Eltern

Ein Schüler kann nicht allein wegen des Verhaltens seines Vaters gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft an eine andere Schule überwiesen werden. Das hat das VG Berlin in einem Eilverfahren entschieden (Az. VG 3 L 612/20).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 27.11.2020 zum Beschluss VG 3 L 612/20 vom 23.11.2020

Ein Schüler kann nicht allein wegen des Verhaltens seines Vaters gegenüber Schulleitung und Lehrerschaft an eine andere Schule überwiesen werden. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Der 15-jährige Antragsteller besucht eine Schule in Berlin-Tempelhof. Seit mehr als zwei Jahren gibt es erhebliche Auseinandersetzungen zwischen dessen Vater und der Schule. Der Vater stellte zahlreiche Dienstaufsichtsbeschwerden, Petitionen, Befangenheitsanträge und Strafanzeigen. Er erscheint vor der Schule, spricht Schüler und Lehrkräfte an und erstellt Videos, die er auf seiner Facebook-Seite veröffentlicht. Ein Großteil der Lehrkräfte der Schule fühlt sich von dem Vater des Antragstellers bedroht; die beiden Klassenlehrerinnen und die Schulleiterin waren zwischenzeitlich dienstunfähig erkrankt. Der Antragsteller selbst weist nach dem Zeugnis des Schuljahres 2019/2020 durchgängig gute bis sehr gute Leistungen auf; seine Lern- und Leistungsbereitschaft, Arbeitshaltung, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft, Teamfähigkeit und Verhalten werden mit „sehr ausgeprägt“ bewertet. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie sprach mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 23. Oktober 2020 die Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsgangs aus. Zur Begründung berief sie sich auf das gestörte Verhältnis zwischen Vater und Schulleitung. Die Schule könne ihrem Bildungs- und Erziehungsauftrag in Bezug auf den Antragsteller nicht mehr in gebotenem Maße nachkommen. Der Schulfrieden sei so nachhaltig gestört, dass die Situation auch für die Entwicklung des Antragstellers abträglich sei.

Der Eilantrag des Antragstellers hatte Erfolg. Nach Auffassung der 3. Kammer fehlt es für die Überweisung des Antragstellers an eine anders Schule an einer geeigneten Rechtsgrundlage. Bei der Maßnahme handele es sich wegen ihrer erheblichen Grundrechtsrelevanz um eine wesentliche Entscheidung, deren Voraussetzungen vom Gesetzgeber getroffen werden müssten und die nicht der Schulverwaltung überlassen werden dürfe. Die Überweisung auf eine andere Schule könne nicht als Ordnungsmaßnahme angesehen werden. Denn Voraussetzung hierfür sei eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder eine Gefährdung anderer am Schulleben Beteiligter durch den Antragsteller selbst, woran es hier fehle. Für eine Zurechnung des Verhaltens seines Vaters sei kein Raum. Sonstige Rechtsgrundlagen seien nicht einschlägig. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob die Schule ggf. Maßnahmen zur Unterbindung von Störungen und zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebes gegen den Vater des Antragstellers selbst richten könne.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin

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Corona-Krise bedroht Existenz von 15 Prozent der deutschen Firmen

Die Corona-Krise ist für 15 Prozent der deutschen Unternehmen existenzbedrohend. Das erklärten sie in der Konjunkturumfrage des ifo Instituts im November 2020.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 01.12.2020

Die Corona-Krise ist für 15 Prozent der deutschen Unternehmen existenzbedrohend. Das erklärten sie in der Konjunkturumfrage des ifo Instituts im November 2020. „Gegen den Juni ist das eine Verbesserung, denn da waren es 21 Prozent“, sagt Klaus Wohlrabe, Leiter der ifo-Umfragen. „Gleichwohl fühlen sich derzeit 86 Prozent der Reisebüros und-veranstalter bedroht, 76 Prozent der Hotels und 62 Prozent der Gaststätten.“

In der Werbebranche sehen sich 27 Prozent gefährdet, bei Speditionen knapp 14 Prozent. Die IT-Dienstleister mit 5 Prozent und die Rechts- und Steuerberater sind mit 3 Prozent am unteren Ende der Skala. Im Schnitt betrifft die Existenzgefährdung die Dienstleister zu 19 Prozent (Juni: 27 Prozent).

Im Handel sind es 14 Prozent (Juni: 18 Prozent), dabei derzeit im Einzelhandel 18 und im Großhandel 10 Prozent.

Die Industrie verzeichnet einen Wert von 11 Prozent, im Juni waren es noch 17 Prozent. Besonders betroffen sind derzeit die Metallerzeuger und -verarbeiter mit 34 Prozent, die Druckereien mit 29 Prozent, die Getränkehersteller mit 22 Prozent, die Textilbranche mit 20 Prozent und die Bekleidungsindustrie mit 18. Wenig betroffen fühlen sich die Chemie mit 1 Prozent und die Pharmabranche mit 0 Prozent.

Auf dem Bau liegt der Wert bei 4 Prozent. Dies ist zwar doppelt so hoch wie im Juni, aber immer noch ein niedriges Niveau.

Quelle: ifo Institut

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Steuerstundungen für Unternehmen in der Pandemie

Der Bund will mit den Ländern beraten, ob wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen über das Jahresende hinaus angeboten werden sollen. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (19/24311) auf eine Kleine Anfrage (19/23833) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 30.11.2020

Der Bund will mit den Ländern beraten, ob wegen der Corona-Krise gewährte Steuerstundungen über das Jahresende hinaus angeboten werden sollen. Dies teilt die Bundesregierung in einer Antwort (19/24311) auf eine Kleine Anfrage (19/23833) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit. Für die Stundung von Umsatz-, Einkommen- und Körperschaftsteuer seien grundsätzlich die Länder zuständig, erläutert die Regierung. Nach ihren Angaben sind zwischen 19. März und 30. September 2020 knapp 13 Milliarden Euro an fälligen Umsatzsteuern gestundet worden. Das seien gut sieben Prozent des Jahresaufkommens von 2019. Dazu kämen knapp sechs Milliarden bei anderen Steuerarten. Zur Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung liegen der Bundesregierung keine aktuellen Zahlen vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1325/2020

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Neuer Digitalisierungsindex zeigt, wo die deutsche Wirtschaft steht

Ein neuer Digitalisierungsindex gibt Aufschluss über den Stand der Digitalisierung der deutschen Wirtschaft. Er wurde im Auftrag des BMWi erstellt und am 30.11.2020 veröffentlicht. Von nun an wird er jährlich erhoben.

BMWi, Pressemitteilung vom 30.11.2020

Ein neuer Digitalisierungsindex gibt Aufschluss über den Stand der Digitalisierung der deutschen Wirtschaft. Er wurde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erstellt und am 30.11.2020 veröffentlicht. Von nun an wird er jährlich erhoben.

Thomas Jarzombek, Beauftragter des BMWi für die Digitale Wirtschaft und Start-ups: „Mit dem Digitalisierungsindex verfügen wir von nun an jährlich über ein aktuelles und differenziertes Lagebild zur Digitalisierung der Unternehmen und können die Entwicklung beobachten. Im aktuellen ersten Jahr werden quasi die Startplätze festgelegt. Wir sehen, dass es beim Grad der Digitalisierung zwischen den Branchen enorme Unterschiede gibt. Auch kleine und mittlere Unternehmen schöpfen ihre Digitalisierungspotentiale noch nicht in vollständigem Umfang aus. Genau hier setzen Programme des BMWi wie „Digital Jetzt“ und die Mittelstand 4.0 Kompetenzzentren im ganzen Land an.“

Die Ergebnisse des Digitalisierungsindex können Politik und Wirtschaft zukünftig dabei helfen, ihre Maßnahmen zur Stärkung der Digitalisierung in Deutschland noch gezielter auszurichten. Anhand von 37 Indikatoren erfasst und quantifiziert der neue Index den bisher erreichten Stand. Analysiert werden die Unterschiede zwischen Branchen, Unternehmensgrößen, Gruppen von Bundesländern und Regionstypen.

Am weitesten fortgeschritten bei der Digitalisierung sind demnach die Informations- und Kommunikationsbranche (IKT), der Fahrzeugbau und die Branchen Elektrotechnik und Maschinenbau. Großunternehmen (mehr als 249 Beschäftigte) weisen einen deutlich höheren Digitalisierungsgrad auf als mittelständische Unternehmen (50-249 Beschäftigte). Kleine Unternehmen (1-49 Beschäftigte) haben insgesamt noch das größte Digitalisierungspotenzial. Süddeutschland steht beim Digitalisierungsgrad an der Spitze. Auch Ballungsgebiete wie Berlin, Dresden, Hannover, Hamburg, München und Köln erreichen sehr hohe Werte.

Die nächsten Ergebnisse zum Digitalisierungsindex werden im Herbst 2021 vorliegen. Auf der neugestalteten Seite de.digital stellt das BMWi künftig regelmäßig neue Informationen zum Stand der Digitalisierung in Deutschland sowie zur Umsetzung von Initiativen und Projekten bereit. Ein Smart City Navigator gibt dort einen Überblick über bereits realisierte nachhaltige Digitalisierungsprojekte in Städten und Kommunen und einen Einblick in smarte, nachhaltige Projekte aus ganz Deutschland.

Quelle: BMWi

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Reform des Wohnungseigentumsgesetzes tritt in Kraft

Am 1. Dezember 2020 treten die Regelungen zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WeMoG) in Kraft. Darauf weist das BMJV an.

BMJV, Pressemitteilung vom 30.11.2020

Effektive Verwaltung und Förderung der E-Mobilität

Am 1. Dezember 2020 treten die Regelungen zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WeMoG) in Kraft.

„Nach fast siebzig Jahren wird das WEG erstmalig umfassend reformiert. Dieser Schritt war längst überfällig. Zu häufig müssen wir einen massiven Sanierungsstau bei Wohnanlagen beobachten. Mit den neuen Regeln, die jetzt in Kraft treten, erleichtern wir die energetische Sanierung und schaffen einen Anspruch auf den Einbau einer Lademöglichkeit für Elektrofahrzeuge. Das ist ein wichtiger Schritt sowohl für die Erfüllung der Klimaziele als auch für die Verwirklichung der Verkehrswende. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Reform betrifft die alltägliche Verwaltung von Wohnanlagen: Wir machen sie einfacher und effizienter. Wir beseitigen Hürden für die Beschlussfähigkeit von Eigentümerversammlungen und ermöglichen Umlaufbeschlüsse per E-Mail sowie die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen. Damit wird das WEG an die Erfordernisse einer modernen Verwaltung angepasst.“

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das Gesetz enthält folgende Eckpunkte:

  • Jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer erhält im Grundsatz einen Anspruch darauf, dass ihr bzw. ihm auf eigene Kosten der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektrofahrzeug, der barrierefreie Umbau sowie Maßnahmen des Einbruchsschutzes und zum Glasfaseranschluss gestattet werden.
  • Die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage wird vereinfacht, insbesondere für Maßnahmen, die zu nachhaltigen Kosteneinsparungen führen oder die Wohnanlage in einen zeitgemäßen Zustand versetzen. Dabei werden Wohnungseigentümer zugleich vor unverhältnismäßigen Kosten geschützt.
  • Die Organisation der Verwaltung wird effizienter. Zugleich wird der Verwaltungsbeirat als Kontrollorgan gegenüber dem Verwalter gestärkt.
  • Die Qualität der Verwaltung wird erhöht, indem wir den Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern die Möglichkeit geben, die Verwaltung einem zertifizierten Verwalter zu übertragen, der seine Sachkunde in einer Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachgewiesen hat.
  • Die Online-Teilnahme an Versammlungen kann gestattet werden.
  • Das Streitpotential in der Gemeinschaft soll reduziert werden, indem streitträchtige Vorschriften klarer gefasst werden. Lässt sich ein Streit nicht vermeiden, soll eine Änderung der gerichtlichen Verfahrensvorschriften eine effiziente Streitbeilegung fördern.

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Inflationsrate im November 2020 voraussichtlich -0,3 %

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex zum Vorjahresmonat – wird lt. Statistischem Bundesamt im November 2020 voraussichtlich -0,3 % betragen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 30.11.2020

Verbraucherpreisindex, November 2020:
-0,3 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-0,8 % zum Vormonat (vorläufig)

Harmonisierter Verbraucherpreisindex, November 2020:
-0,7 % zum Vorjahresmonat (vorläufig)
-1,0 % zum Vormonat (vorläufig)

Die Inflationsrate in Deutschland – gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – wird im November 2020 voraussichtlich -0,3 % betragen. Die Inflationsrate ist unter anderem durch die seit 1. Juli 2020 geltende Mehrwertsteuersenkung beeinflusst. Wie das Statistische Bundesamt nach bisher vorliegenden Ergebnissen weiter mitteilt, sinken die Verbraucherpreise gegenüber Oktober 2020 voraussichtlich um 0,8 %.

Die endgültigen Ergebnisse für November 2020 werden am 11. Dezember 2020 veröffentlicht.

Quelle: Statistisches Bundesamt

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Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie im Gewerberaummietrecht setzt keine Vermögenslosigkeit des Mieters voraus

Das OLG Nürnberg hat sich in einem Beschluss, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistungen eingestellt wurde, mit den Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses während der Corona-Pandemie befasst (Az. 13 U 3078/20).

OLG Nürnberg, Pressemitteilung vom 30.11.2020 zum Beschluss 13 U 3078/20 vom 04.09.2020

Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat sich in einem Beschluss vom 4. September 2020, mit welchem die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistungen eingestellt wurde, mit den Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses während der Corona-Pandemie befasst.

Der Beklagte betreibt in Nürnberg eine Gaststätte. Er war von der Klägerin bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth auf Räumung verklagt worden, wobei die Kündigung u. a. darauf gestützt wurde, dass der Beklagte die Monatsmieten für Mai und Juni 2020 nicht bezahlt hatte. Das Landgericht hat den Beklagten zur Räumung verurteilt und dies damit begründet, dass der Kündigungsausschluss während der Corona-Pandemie nicht greife, da der Beklagte den Zusammenhang zwischen der Nichtzahlung der Miete und der COVID-19-Pandemie nicht glaubhaft gemacht habe. Das Urteil war vorläufig vollstreckbar und der Beklagte hätte die Vollstreckung nur durch Leistung einer Sicherheit von 30.000 Euro abwenden können. Gegen das Urteil des Landgerichts hat der Beklagte Berufung bei dem Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen.

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte Erfolg, das Berufungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Der 13. Zivilsenat kam im Rahmen seiner – bei der Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung vorzunehmenden summarischen Prüfung – zu dem Ergebnis, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass das Urteil des Landgerichts mit der gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten bleiben könne.

Der Beklagte hatte vorgetragen, dass er aufgrund der Pandemielage im April 2020 keine und in den Monaten Juni und Juli nur sehr geringe Einnahmen gehabt habe. Die finanziellen Reserven seien bereits in den Monaten März und April 2020 aufgrund der laufenden Kosten aufgebraucht gewesen. Auch die Corona-Soforthilfe hätte nicht ausgereicht, um den Finanzbedarf zu decken. Er sei auch nicht in der Lage, eine Sicherheit von 30.000 Euro zu leisten. Zur Glaubhaftmachung hat der Beklagte – allerdings erstmalig in der Berufungsinstanz – eine eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters sowie Unterlagen aus der Buchhaltung vorgelegt.

Das Oberlandesgericht sah aufgrund dieses Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den erforderlichen Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtleistung der Miete als belegt an. Ein weiteres Vorbringen des Beklagten sei nicht nötig. Dieser müsse insbesondere nicht seine Vermögenslosigkeit im Zeitraum der Nichtzahlung der Miete beweisen. Es komme entscheidend darauf an, dass die Miete aus den laufenden gewerblichen Einnahmen oder sonstigen Erträgen nicht bezahlt werden könne. Die Tatsache, dass Gastwirte im Zeitraum zwischen 20. März 2020 und 29. Mai 2020 keinen Umsatz erzielen konnten, sei aufgrund der damaligen Rechtslage in Bayern offenkundig und bedürfe keines weiteren Beweises. Gaststätten, die keinen Außer-Haus-Verkauf betreiben, konnten in diesem Zeitraum keine Umsätze erzielen. Es sei insbesondere nach dem Gesetz auch nicht erforderlich, dass der Gastwirt auf „sonstige Rücklagen“ zurückgreifen müsse. Deshalb reiche es für den Kündigungsausschluss aus, dass die Pandemie mitursächlich für die Nichtzahlung der Miete gewesen sei.

Die Tatsache, dass der Beklagte im Juni und Juli wieder Einnahmen erzielen konnte, ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Nürnberg bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Kündigungsausschlusses von untergeordneter Bedeutung. Die Miete habe nach dem Vertrag jeweils am Monatsanfang bezahlt werden müssen. Dass der Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt über Mittel verfügte, lasse sein Unvermögen, die Miete im Mai und Juni 2020 fristgerecht zu bezahlen, nicht rückwirkend entfallen. Die gesetzliche Regelung lässt nicht die Zahlungspflicht entfallen, sondern bedeutet nur, dass man nicht gekündigt werden kann, wenn man im fraglichen Zeitraum nicht bezahlt.

Art. 240 § 2 EGBGB hat folgenden Wortlaut:

§ 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

(1) 1Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. 2Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. 3Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.

Quelle: OLG Nürnberg

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