Europäische Staatsanwaltschaft: Neues Kapitel im Kampf gegen Finanzbetrug und Korruption in der EU

Voraussichtlich ab Anfang 2021 soll die Europäische Staatsanwaltschaft erste eigene Ermittlungsverfahren führen. Im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft haben 160 Expertinnen und Experten bei einer hochrangigen Online-Konferenz über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit europäischen Partnern beraten.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.11.2020

Hochrangige Konferenz mit EuGH-Präsident Koen Lenaerts, Bundesjustizministerin Christine Lambrecht, Justizkommissar Didier Reynders und EU-Generalstaatsanwältin Laura Kövesi

Voraussichtlich ab Anfang 2021 soll die Europäische Staatsanwaltschaft erste eigene Ermittlungsverfahren führen. Heute haben im Rahmen der deutschen EU-Ratspräsidentschaft 160 Expertinnen und Experten bei einer hochrangigen Online-Konferenz über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und mit europäischen Partnern beraten.

Die Schaffung der Europäischen Staatsanwaltschaft hat ein neues Kapitel im grenzüberschreitenden Kampf gegen Finanzbetrug und Korruption auf europäischer Ebene eingeleitet. Die Europäische Staatsanwaltschaft wird die Rechtsstaatlichkeit in der EU stärken, indem sie die Täterinnen und Täter, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, wirksam vor Gericht bringt. Dies ist von äußerster Wichtigkeit für die Glaubwürdigkeit des europäischen Integrationsprojekts. Der Erfolg der Europäischen Staatsanwaltschaft wird von ihrer Wirksamkeit bei der Ermittlung und Verfolgung komplexer Betrugsdelikte sowie von ihrer strikten Einhaltung der im Unionsrecht und in den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Verfahrensgarantien abhängen.

Präsident des Europäischen Gerichtshofs, Koen Lenaerts

Für die Zeit nach der Corona-Pandemie arbeiten wir Europäerinnen und Europäer an einem gigantischen Wiederaufbauplan. Es wird nicht ausbleiben, dass Kriminelle versuchen, das für sich auszunutzen. In vielen Mitgliedstaaten haben wir bereits massiven Betrug mit Corona-Hilfsmitteln erleben müssen. Das zeigt, wie wichtig es ist, dass die Europäische Staatsanwaltschaft in Kürze eigene Ermittlungen aufnehmen kann. Wir haben im Sommer die gesetzliche Grundlage dafür gelegt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft in Deutschland ermitteln kann: mit elf Delegierten Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälten in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln und München.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Der Auftrag der Europäischen Staatsanwaltschaft ist von größter Bedeutung für die gesamte Europäische Union. Nie war der Schutz des EU-Haushalts so wichtig wie heute im Angesicht der COVID-19-Krise. Alle Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass jeder einzelne Euro in die wirtschaftliche Erholung und Überwindung dieser Krise in Europa investiert wird. Die Kommission ist fest entschlossen, die Europäische Staatsanwaltschaft im Vorfeld ihrer endgültigen Errichtung zu unterstützen. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten rufen wir auf, ihre Vorbereitungen auf nationaler Ebene rasch voranzubringen, damit die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Arbeit zügig und wirksam beginnen kann.

EU-Justizkommissar Didier Reynders

Zum allerersten Mal wird eine Einrichtung der Europäischen Union Straftaten ermitteln, verfolgen und vor Gericht bringen. Die Europäische Staatsanwaltschaft ist das erste wirklich scharfe Instrument zur Verteidigung der Rechtsstaatlichkeit in der EU. Für uns Juristinnen und Juristen stellt sie die spannendste Herausforderung unserer Generation dar. Unser Team arbeitet unermüdlich daran, einen detaillierten Rechtsrahmen zu erarbeiten, alle internen Prozesse zu organisieren sowie Arbeitsvereinbarungen mit Europol, OLAF, Eurojust und den nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten auszuhandeln. Wir können eine Europäische Staatsanwaltschaft schaffen, die wirklich unabhängig, effizient und stark ist – eine Institution, in die die Bürgerinnen und Bürger vertrauen können. Wir können die EUStA zu einem Exzellenzzentrum für die Einziehung von Erträgen aus Straftaten und die Beitreibung von Schadenersatz machen. Und wir können die Spielregeln im Kampf gegen den grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug neu ausrichten.

EU-Generalstaatsanwältin Laura Kövesi

An den Podiumsdiskussionen teilgenommen haben die Direktorin von Europol, der Präsident von Eurojust, und der Leiter der EU-Antikorruptionseinheit OLAF sowie Expertinnen und Experten aus den Mitgliedstaaten, der Europäischen Kommission und Strafverteidiger. Themen waren die Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden der 22 EU-Staaten, die sich an der Europäischen Staatsanwaltschaft beteiligen, die Kooperation mit weiteren Staaten sowie Strafverteidigung und Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Europäischen Staatsanwaltschaft.

Die Europäische Staatsanwaltschaft wird als erste unabhängige und dezentrale Staatsanwaltschaft der Europäischen Union Straftaten gegen den EU-Haushalt wie beispielsweise Subventionsbetrug, Korruption und grenzüberschreitenden Mehrwertsteuerbetrug verfolgen und vor Gericht bringen.

Quelle: BMJV

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Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig beim Verdacht manipulierter Bewertungen

Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das OLG Frankfurt. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier (Az. 16 W 37/20).

OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.11.2020 zum Beschluss 16 W 37/20 vom 19.11.2020

Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit am 19.11.2020 verkündetem Beschluss. Die Grundsätze der sog. Verdachtsberichterstattung gelten auch hier.

Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuche- und -bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlicht worden seien. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte sie an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein…

Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rot unterlegtes Ausrufezeichen.

Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit einem Warnzeichen und das Einblenden des Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.

Der Warnhinweis greife zwar in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Gewerbebetriebs ein. Dies sei jedoch nicht rechtswidrig. Der Antragsteller moniere zu Unrecht, dass die Antragsgegnerin ihn „als Lügner und Betrüger“ darstelle. Dem Warnhinweis sei vielmehr klar zu entnehmen, dass es sich um einen bloßen Verdacht handele und der Antragsteller die Vorwürfe bestreite. An keiner Stelle werde der Eindruck erweckt, der Arzt selbst sei für die Bewertungen verantwortlich.

Die Vorgehensweise der Antragsgegnerin sei deshalb nach den Grundsätzen über die sog. Verdachtsberichterstattung gedeckt. Diese Grundsätze seien auf die Antragsgegnerin, die mit dem Bewertungsportal eine von der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich erwünschte Funktion ausübe, anwendbar. Die Antragsgegnerin berufe sich hier zu Recht auf einen „Mindestbestand an Beweistatsachen für das Vorliegen gekaufter/manipulierter Bewertungen im Profil“ des Antragstellers. Das OLG verweist auf die landgerichtlichen Feststellungen, wonach die Antragsgegnerin anhand von E-Mails und IP-Adressen herausgefunden habe, „dass Bewerter für Bewertungsanbieter tätig waren und diese Bewerter ebenfalls das Ärzte-Profil des (Klägers) bewertet haben sollen. Dass diese Nutzer gekaufte Bewertungen abgaben, hätten andere, von diesen Nutzern bewertete Ärzte eingeräumt“. Der Verdacht falle dabei grundsätzlich auf den Antragsteller als Profilinhaber. Dieser müsse die Vorwürfe ausräumen bzw. an der Aufklärung mitwirken. Dem sei der Antragsteller hier nicht hinreichend nachgekommen.

Ohne Erfolg berufe sich der Antragsteller auf angebliche Erpressungsversuche. Sein Vorbringen, er habe Schreiben von Erpressern erhalten, die mit dem Zusenden positiver Bewertungen an die Antragsgegnerin gedroht hätten, wenn er nicht 500 Euro zahle, sei widersprüchlich und nicht plausibel. So sei es etwa nicht verständlich, warum die Erpresser nicht unmittelbar mit negativen Bewertungen gedroht hätten.

Der Warnhinweis sei auch in seiner Gestaltung nicht zu beanstanden. Insbesondere enthalte er keine Vorverurteilung. Schließlich bestehe ein öffentliches Interesse an dem Warnhinweis. Dies sei bereits beim Verdacht einer Manipulation anzunehmen.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Erläuterung

Die Presseinformation vom 30.04.2020, Nr. 33/2020 befasst sich mit der Frage der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen von Nutzerbewertungen auf einem Ärztebewertungsportal.

Quelle: OLG Frankfurt

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Mehr Rechtssicherheit für den Mittelstand: Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht vorgelegt

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

BMJV, Pressemitteilung vom 19.11.2020

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Der Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht ist die dritte große Gesellschaftsrechtsreform seit 1949. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird an einem neuen Leitbild ausgerichtet und fit für das 21. Jahrhundert gemacht: Weg von der Tippgemeinschaft, hin zum Start-up. Gründer können unkompliziert und rechtssicher starten und ihr Unternehmen mit den neuen erweiterten Umwandlungsmöglichkeiten schrittweise weiterentwickeln.

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht

Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft (z. B. die Lottotippgemeinschaft). Abweichend davon ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbR auf Dauer angelegt und zum Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen (z. B. Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbR). Versuche der Rechtsprechung, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden, konnten Unklarheiten und Rechtsunsicherheit nicht vollends beseitigen. Dem hilft der Gesetzentwurf ab: Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Nach dem Gesetzentwurf soll zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt werden. Kunden und Geschäftspartner von GbR erlangen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften. Künftig können Gesellschafter ihre Gesellschaft in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. So müssen die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden. Das entlastet Grundbuchämter, Notariate und Kreditgeber.

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie z. B. Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung – anders als bei der PartG mbB – auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen).

Schließlich sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor, mit denen Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften einfach und rechtssicher beigelegt werden können.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16. Dezember 2020 Stellung nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Der Entwurf ist nach einem mehrstufigen intensiven Dialog mit Wissenschaft und Praxis entstanden, der im „Mauracher Entwurf“ der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingesetzten Expertenkommission seinen Niederschlag gefunden hat.

Quelle: BMJV

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Land Schleswig-Holstein haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde

Greift ein Wolf eine Schafherde an und kommt es infolge des Angriffs zu Fehlgeburten bei trächtigen Schafen, so können die Schafhalter für diese Folgen des Angriffs keinen Schadensersatz vom Land Schleswig-Holstein verlangen. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts entschieden (Az. 11 U 61/20).

Zum Sachverhalt:

Die Kläger sind landwirtschaftliche Schafhalter und -züchter. Im Spätherbst 2018 griff ein Wolf mehrfach eine Schafherde der Kläger an. Die Angriffe führten zum Verlust von insgesamt 12 Schafen. Bei weiteren 140 trächtigen Schafen soll es durch die Wolfsangriffe zum „Verlammen“ (Abort) gekommen sein. Ende November 2018 überwand der Wolf dann bei einem anderen Schafhalter eine als wolfsicher eingestufte Einzäunung. Im Januar 2019 erteilte das beklagte Land eine Genehmigung zur Tötung des Tieres. Der Wolf wurde im Januar 2020 in Niedersachsen überfahren. Für die gerissenen Schafe beantragten die Kläger bei dem beklagten Land Schleswig-Holstein Zuwendungen nach der sog. Wolfsrichtlinie. Im vorliegenden Verfahren verlangen die Kläger darüber hinaus Schadensersatz wegen der behaupteten Aborte bei den 140 trächtigen Schafen und wollen festgestellt wissen, dass das beklagte Land zum Ersatz von Schäden durch Wolfsangriffe auf ihre Herden verpflichtet ist. Die Kläger sind der Auffassung, das Land müsse einen absoluten Schutz vor Übergriffen durch Wölfe in Schafherden sicherstellen. Es sei verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen, wie beispielsweise einen Zaun an der dänischen Grenze, ein Eindringen von Wölfen in Schleswig-Holstein zu unterbinden und Wölfe sofort einzufangen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg und wurde vom 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Aus den Gründen:

Den Klägern steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, denn es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen derartigen Anspruch.

Eine Amtspflichtverletzung durch Beamte des beklagten Landes liegt nicht vor. Es gibt kein Gesetz, wonach das Land Schleswig-Holstein verpflichtet ist, die Anwesenheit von Wölfen in Schafzuchtgebieten im Land zu verhindern. Das gilt sowohl für die von den Klägern vorgeschlagene Einzäunung der Staatsgrenze als auch für die Betäubung und Verbringung der Wölfe. Die in § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz vorgesehene Genehmigung zum Abschuss des Wolfes hat das beklagte Land zutreffend erteilt, nachdem der Wolf die als wolfsicher geltenden Schutzmaßnahmen überwunden hat.

Auch soweit das beklagte Land verpflichtet ist, das Eigentum und die Berufsfreiheit der Kläger zu schützen, stehen den Klägern keine Entschädigungsansprüche zu. So hat das beklagte Land bereits Verwaltungsvorschriften zur Entschädigung von Landwirten für Wolfsangriffe erlassen. Weiterhin hat es Regelungen geschaffen, nach denen den Landwirten Unterstützung bei der Schaffung von Schutzmaßnahmen gegen Wölfe geleistet wird. Es liegt deshalb kein Unterlassen des Gesetz- oder Verordnungsgebers vor, das zu einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes führen könnte. Weitergehende Entschädigungsregelungen können nicht durch die Rechtsprechung geschaffen werden. Dies ist die Aufgabe des Gesetzgebers.

Quelle: OLG Schleswig-Holstein

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Gericht bestätigt Provisionsabgabeverbot

Das VG Frankfurt hat die Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt (Az. 7 K 2581/19).

VG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.11.2020 zum Urteil 7 K 2581/19 vom 05.11.2020 (nrkr)

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2020 mit am 19.11.2020 zugestellten Urteilsgründen die Klage eines Versicherungsmaklerunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Zusammenhang mit dem Provisionsabgabeverbot abgelehnt.

Die Klägerin betreibt seit Mitte 2017 auf ihrer Webseite ein Vergleichsportal für Versicherungstarife. Zugleich haben Kunden die Möglichkeit, über die Klägerin einen neuen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abzuschließen oder bereits abgeschlossene Versicherungsverträge an die Klägerin zur aktiven Betreuung zu übertragen. In beiden Fällen wird zwischen dem Versicherungsnehmer und der Klägerin ein Versicherungsmaklervertrag geschlossen und vereinbart, dass die Klägerin dem Kunden etwaige Abschlussprovisionen beziehungsweise Bestandsprovisionen, die sie von den Versicherungsunternehmen erhält, abzüglich einer Pauschale in Höhe von 12 Euro weiterleitet.

Die beklagte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) schrieb im August und Oktober 2018 die ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen an und teilte mit, dass sie in der Zusammenarbeit eines Erst-Versicherungsunternehmens mit einem Versicherungsmakler wie beispielsweise der Klägerin auf der Grundlage des ihr gegenwärtig bekannten Geschäftsmodells einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) sehe. Sie wies daraufhin, dass Versicherungen bei einer weiteren Zusammenarbeit mit der Klägerin auf Grundlage des streitigen Geschäftsmodells eine Untersagungsanordnung drohe.

Hiergegen hat sich die Klägerin im August 2018 zunächst mit einem Eilantrag gewandt, der erfolglos blieb (Beschluss vom 28.09.2018 – AZ: 7 L 3307/18.F – PM Nr. 13/2018).

Im August 2019 hat sie dann Klage erhoben. Sie begehrt die gerichtliche Verpflichtung der BaFin zum Erlass von neuen Musterschreiben an die von ihr beaufsichtigten Versicherungsunternehmen des Inhalts, dass sie nicht beabsichtige, Ordnungsmaßnahmen wegen einer Zusammenarbeit auf Grundlage des auf Provisionsweitergabe ausgerichteten Geschäftsmodells der Klägerin zu erlassen. Sie ist der Ansicht, dass die Musterschreiben rechtswidrig seien. Sie verstoße mit ihrem „Preismodell“ nicht gegen das Provisionsabgabeverbot des § 48b Abs. 1 VAG.

Die Kammer hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die beklagte BaFin auf Erlass von Musterschreiben mit dem begehrten Inhalt, da die Rundschreiben von August und Oktober 2018 rechtmäßig seien. Zwar habe das Vorgehen der Beklagten für die Klägerin faktisch die Wirkung, als hätte die Beklagte Untersagungsverfügungen gegen die mit ihr kooperierende Versicherungsunternehmen erlassen. Die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin sei infolge der streitigen Schreiben erheblich eingeschränkt worden. Allerdings handele es sich um eine zulässige Aufsichtsmaßnahme der Beklagten, ihre rechtliche Auffassung zu äußern und im Wege eines Rundschreibens auf Missstände hinzuweisen. Nach § 48b Abs. 1 VAG sei es Versicherern und Versicherungsvermittlern untersagt, Versicherungsnehmern aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dies erfasse jede vollständige oder teilweise Provisionsabgabe, wie sie dem Geschäftsmodell der Klägerin zugrunde liege. Das Provisionsabgabeverbot solle Fehlanreize verhindern und Verbraucher davor schützen, sich wegen der Aussicht auf eine weitergeleitete Provision für einen für ihn unpassenden Versicherungsschutz zu entscheiden oder festzuhalten. Die Kammer geht übereinstimmend mit dem Beschluss vom 28.09.2018 (7 L 3307/18.F) davon aus, dass das Geschäftsmodell der Klägerin auch nicht den Ausnahmetatbestand des § 48b Abs. 4 S. 1 VAG erfülle, da die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und ihren Kunden nicht zu einer – wie es der Ausnahmetatbestand fordere – „dauerhaften Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags“ führten. Diese könne nur vom Versicherer im Versicherungsvertrag selbst gewährt werden.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Rechtsmittel an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.

Quelle: VG Frankfurt

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Stellungnahme des Bundesrats zu Wettbewerbsrecht

Der Bundesrat plädiert für Nachbesserungen bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Konkret geht es ihm um Änderungen bei den Anmeldepflichten, wie aus einer Stellungnahme hervorgeht, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/24439) vorgelegt hat.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 19.11.2020

Der Bundesrat plädiert für Nachbesserungen bei der Gesetzesnovelle zum Wettbewerbsrecht. Konkret geht es ihm um Änderungen bei den Anmeldepflichten, wie aus einer Stellungnahme hervorgeht, die die Bundesregierung als Unterrichtung (19/24439) vorgelegt hat. Es sei zu prüfen, “ob die in Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzentwurfs formulierte Nr. 2 des § 39a Abs. 2 GWB-E, wonach die Anmeldepflicht nach § 39a Abs. 1 GWB-E nur für Zusammenschlüsse gelten soll, bei denen das zu erwerbende Unternehmen mehr als zwei Drittel seiner Umsatzerlöse im Inland erzielt hat, gestrichen werden kann”. Die Bundesregierung begründe im Entwurf des GWB-Digitalisierungsgesetzes (19/23492) nicht nachvollziehbar, warum sie diese zweite Bedingung für die Anmeldepflicht formuliert hat, so der Bundesrat weiter. Es sei zu befürchten, dass kleine Digitalunternehmen zu wenig geschützt wären. “Bei Digitalunternehmen, auch kleinen, stammt oftmals ein großer Teil der Umsatzerlöse, der ein Drittel schnell übersteigen kann, aus grenzüberschreitenden, das heißt nicht im Inland erzielten Umsätzen.”

Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag unter Verweis auf unerwünschte Konsequenzen für den Investitionsstandort Deutschland sowie das Start-up-Ökosystem ab. Gerade Vertreter kleiner Digitalunternehmen hätten sich beim Erarbeiten des Gesetzentwurfs dafür eingesetzt, dass Investitionen in Start-ups durch die vorgesehene Regelung nicht erschwert werden.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1271/2020

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Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets

Das SG Gießen hat im Verfahren um Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets entschieden, dass es mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer entsprechenden Hilfeplanung abzulehnen (Az. S 18 SO 146/20 ER).

SG Gießen, Pressemitteilung vom 19.11.2020 zum Beschluss S 18 SO 146/20 ER vom 29.10.2020 (nrkr)

Unter den Voraussetzungen des § 29 SGB IX besteht ein Rechtsanspruch des Leistungsberechtigten auf die Ausführung der Leistungen in Form eines persönlichen Budgets. Wenn die übrigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf ein persönliches Budget vorliegen, ist der Leistungsträger zum Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 29 Abs. 4 SGB IX verpflichtet. Mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG wäre es nicht vereinbar, den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen des Fehlens einer Zielvereinbarung und einer entsprechenden Hilfeplanung abzulehnen.

Der Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Höhe von Eingliederungshilfeleistungen in der Ausführungsform eines persönlichen Budgets. Die 2001 geborene, im Landkreis Gießen lebende Antragstellerin leidet an einer spinalen Muskelatrophie Typ IIa. Sie benötigt eine 24-Stunden-Assistenz, worüber die Beteiligten nicht streiten. Am 11.02.2020 beantragte die Antragstellerin Leistungen für ein persönliches Budget. Mit Schreiben vom 02.10.2020 erhielt sie die Zulassung für das Wintersemester 2020/2021 an der Hochschule Mannheim (Bachelorstudiengang „Soziale Arbeit“).

Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt keine Zielvereinbarung abgeschlossen wurde, machte die Antragstellerin mit ihrem Eilantrag ihren Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Antragstellerin Recht. Ihr war vorläufig ein persönliches Budget zu gewähren. Es war nur noch streitig die Höhe der Leistungserbringung. Während der Antragsgegner eine Berechnung vorlegte, aus der sich ein monatlicher Auszahlungsbetrag in Höhe von 12.782,50 Euro ergab, berechnete die Antragstellerin die Gesamtkosten auf 17.808,52 Euro monatlich. Auf das persönliche Budget bestand nach Auffassung des Gerichts ein Rechtsanspruch gem. § 29 SGB IX.

Auch wenn der Abschluss einer Zielvereinbarung unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung eines persönlichen Budgets sei, so sei davon im einstweiligen Rechtsschutzverfahren aus mehreren Gründen abzusehen: Der Rechtsanspruch auf ein persönliches Budget laufe ins Leere, wenn der Leistungsträger durch sein Unterlassen beliebig den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindern kann.

Eine Ausnahme sah das Gericht nur dann, wenn sich schon im Vorfeld des Abschlusses der Zielvereinbarung Anhaltspunkte dafür ergäben, dass der Leistungsträger sofort nach § 29 Abs. 4 Satz 6 SGB IX kündigen werde. Das wäre nur der Fall, wenn absehbar wäre, dass der Leistungsberechtigte etwa Nachweise zur Bedarfsdeckung und Qualitätssicherung nicht erbringen werde.

Da die Antragstellerin einen Anspruch auf ein persönliches Budget habe, dürfe der Antragsgegner die Antragstellerin nicht dazu zwingen, diese zu den von ihm aufgestellten Bedingungen zu zahlen. Das Gericht konnte offenlassen, wie sich das Fehlen der Zielvereinbarung im Hauptsacheverfahren auswirke. Im Lichte des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) müsse im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ein persönliches Budget ohne Zielvereinbarung gewährt werden, weil ansonsten keine Leistungsgewährung möglich wäre. Hinsichtlich des Umfangs des persönlichen Budgets orientierte sich das Gericht an den Angaben der Gewerkschaft ver.di (3.60 „Tariflöhne sind für mich existenziell“). Danach koste eine 24-Stunden-Assistenz bei Tariflöhnen zwischen 17.000 und 20.000 Euro im Monat.

Hinweis zur Rechtslage

§ 29 SGB IX persönliches Budget

(Abs. 3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Abs. 1 sein kann, leitet er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträge nach § 15 zu.

Quelle: SG Gießen

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BFH: Keine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG für die Reinigung einer öffentlichen Straße (Fahrbahn) und für in der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Arbeiten

Der BFH entschied, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind (Az. VI R 4/18).

BFH, Pressemitteilung Nr. 54/20 vom 19.11.2020 zum Urteil VI R 4/18 vom 13.05.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil VI R 4/18 vom 13.05.2020 entschieden, dass die Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, nicht nach § 35a EStG begünstigt sind.

Die Klägerin hatte die Ermäßigung der tariflichen Einkommensteuer nach § 35a EStG bei Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Tischlerarbeiten als Handwerkerleistungen beantragt. Die Straßenreinigung wurde von der Kommune als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hierfür hatten die Anlieger anteilig zu tragen. Gegenstand der Tischlerarbeiten war die Reparatur eines Hoftores, welches ausgebaut, in der Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut worden war.

Anders als zuvor das Finanzgericht, bestätigte der BFH die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setze voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Dies sei, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung, für die Reinigung eines Gehweges noch zu bejahen. Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße könne aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen seien ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt würden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistung würden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers seien daher ggf. im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.

 

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BFH: Bestimmung des Werts eines Anteils an einer Personengesellschaft für Zwecke der Erbschaftsteuer

§ 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens. So entschied der BFH (Az. II R 43/17).

BFH, Urteil II R 43/17 vom 17.06.2020

Leitsatz

  1. § 97 Abs. 1a BewG enthält Vorgaben zur Ermittlung des gemeinen Werts eines Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft durch Aufteilung des gemeinen Werts des der Personengesellschaft gehörenden Betriebsvermögens.
  2. Die Vorgaben des in § 97 Abs. 1a BewG enthaltenen Aufteilungsschemas sind auch dann zu beachten, wenn im Einzelfall der danach ermittelte Wert des Anteils von dem gemeinen Wert abweicht.
  3. Der Steuerpflichtige kann einen niedrigeren gemeinen Wert des Anteils durch einen zeitnahen Verkauf oder ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen nachweisen. In einem solchen Fall ist eine Aufteilung nach § 97 Abs. 1a BewG nicht vorzunehmen.

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Kreditvergabe: Besserer Schutz bei Verbraucherdarlehen

Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts beschlossen.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 18.11.2020

Die Rechte von Verbrauchern werden beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten gestärkt. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts beschlossen.

Kostenermäßigung bei vorzeitiger Rückzahlung

Soweit Verbraucher ihre Darlehensverbindlichkeiten vorzeitig erfüllen, haben sie künftig ein Recht auf Ermäßigung aller Kosten des Darlehens, entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben zweier Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Der EuGH hat entschieden, dass davon sämtliche ihnen auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst sind, wie zum Beispiel eine nur einmalig erhobene Gebühr des Darlehensgebers. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht dies bislang ausdrücklich nur für Zinsen und laufzeitabhängige Kosten vor. Die Regelung soll sowohl für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge als auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gelten.

Kostenermäßigung bei Kündigung

Die Rechtslage bei einer ordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehens durch den Darlehensnehmer oder -geber bleibt dagegen unverändert. Das heißt, in diesem Fall sind nach wie vor nur die laufzeitabhängigen Kosten neben den vereinbarten Zinsen anteilig für die Zeit nach der Fälligkeit zu mindern. Hier ist die Interessenlage eine andere als bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits.

Klare Widerrufsinformation

Zudem wird das gesetzliche Muster für die Widerrufsinformation in Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen angepasst. Es soll um alle erforderlichen Pflichtangaben ergänzt werden, ohne auf gesetzliche Bestimmungen zu verweisen.

Verbraucher haben, wenn sie einen Darlehensvertrag abschließen, ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Kreditgeber müssen künftig in der Widerrufsinformation des Vertrages alle Modalitäten, die für die Berechnung der Widerrufsfrist notwendig sind, angeben. Verbraucher sollen so alle notwendigen Informationen von ihrem Kreditinstitut erhalten, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, um herauszufinden, wann ihre Widerrufsfrist beginnt. Verweist eine solche Information auf Vorschriften des nationalen Rechts, die wiederum auf andere Vorschriften verweisen (sog. Kaskadenverweis), entspricht dies nicht den Vorgaben.

Quelle: Bundesregierung

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