Bundesrat stimmt Drittem Bevölkerungsschutzgesetz zu

Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt.

Bundesrat, Mitteilung vom 18.11.2020

Unmittelbar nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Auf Bitten der Bundesregierung waren die Länder hierfür am 18. November 2020 extra in einer Sondersitzung zusammengekommen, um das parlamentarische Verfahren schnellstmöglich abzuschließen.

Zuleitung an den Bundespräsidenten

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll am Tag darauf in Kraft treten.

Rechtssicherheit für Corona-Maßnahmen der Länder

Der Bundestagsbeschluss konkretisiert die Rechtsgrundlage für grundrechtseinschränkende Maßnahmen der Länder zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie: Ein neuer § 28a Infektionsschutzgesetz präzisiert die bisherige Generalklausel und zählt beispielhaft auf, welche Maßnahmen die Länder per Verordnung regeln können – etwa Kontaktbeschränkungen, Maskenpflicht, Verbot von Kulturveranstaltungen, Demonstrationen, religiösen Zusammenkünften, touristischen Reisen, Schließung von gastronomischen Betrieben usw. Dies entspricht im Wesentlichen einer Forderung des Bundesrates vom 6. November 2020.

Grundgesetzlicher Parlamentsvorbehalt

Ziel ist es, den Anforderungen des grundgesetzlichen Parlamentsvorbehalts zu entsprechen: Angesichts der länger andauernden Pandemielage und der fortgesetzt erforderlichen eingriffsintensiven Maßnahmen präzisiert der Bundestag Dauer, Reichweite und Intensität möglicher exekutiver Maßnahmen. So schreibt er zum Beispiel vor, dass die Länder ihre Verordnungen stets mit Entscheidungsgründen versehen und befristen müssen – grundsätzlich auf vier Wochen.

Verbesserter Datenschutz

Kontaktdaten, die z. B. bei Restaurantbesuchen erfasst werden, dürfen nur noch zweckgebunden für die Nachverfolgung von Infektionsketten genutzt werden – eine Weitergabe an Dritte ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Außerdem sind die Daten nach vier Wochen zu löschen.

Bestätigung durch Gesetzgeber

Das Gesetz gibt Leitlinien für die notwendige Abwägung bei Eingriffen in Grundrechte vor – vor allem der Versammlungs- und Religionsfreiheit. Gleichzeitig stellt der Bundestag aber klar, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur einzelne Maßnahmen, sondern auch weitreichende und langandauernde Einschränkungen bis hin zu einem vollständigen Herunterfahren des öffentlichen Lebens vom Willen des Gesetzgebers getragen sind.

Definition der epidemischen Lage

Das Gesetz definiert den Begriff der epidemischen Lage von nationaler Tragweite und präzisiert Voraussetzungen und Verfahren zur Feststellung durch den Bundestag sowie Informationspflichten der Bundesregierung. Der Bundestag reagiert damit unter anderem auf Kritik aus der Expertenanhörung vom 12. November 2020 zum zugrundeliegenden Fraktionsentwurf.

Infektionsketten durchbrechen

Das umfangreiche Artikelgesetz enthält zudem ein Bündel von Maßnahmen, um Infektionsketten schnell und effektiv zu durchbrechen – u. a. durch erweiterte Laborkapazitäten auch in veterinärmedizinischen Einrichtungen, Schnelltests sowie einheitliche Vorgaben inklusive einer digitalen Einreiseanmeldung für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Dies soll eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneanordnung durch die zuständigen Behörden ermöglichen.

Vorbereitung für Impfprogramme und Impfzentren

Das Gesetz dient auch der Vorbereitung von Impfprogrammen und Impfzentren. Die Bundesregierung kann per Verordnung die Modalitäten zu Vergütung und Abrechnung der jeweiligen Kosten festlegen und bestimmen, dass sowohl Versicherte als auch Nichtversicherte künftig Anspruch auf Schutzimpfungen, Tests und Schutzmasken haben. Private Krankenversicherungen müssen sich in gewissem Umfang an den Kosten beteiligen.

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung

Erwerbstätige Eltern, die ihre Kinder aufgrund Schul- oder Kita-Schließung bzw. Quarantäneanordnung zu Hause betreuen und dadurch Verdienstausfälle erleiden, bekommen weiterhin finanzielle Unterstützung. Keinen Anspruch auf Verdienstausfall hat allerdings, wer eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet antritt und sich daher bei Rückkehr in Quarantäne begeben muss.

Rettungsschirm für besonders belastete Krankenhäuser

Kliniken, die Operationen aussetzen, um Kapazitäten für die Behandlung von Covid-19-Patienten zu schaffen, erhalten Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds. Auch dies entspricht einer Forderung des Bundesrates aus dessen Stellungnahme vom 6. November 2020.

Digitalisierung des Gesundheitsdienstes

Flughäfen und Häfen mit bestimmten Kapazitäten werden durch ein Förderprogramm des Bundes unterstützt, damit sie ihren Verpflichtungen nachkommen können. Ein weiteres Förderprogramm des Bundes dient der Digitalisierung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Bund und Ländern, um die bundesweit einheitliche Datenverarbeitung zu verbessern.

Quelle: Bundesrat

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Digitale Rentenübersicht beschlossen

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den Gesetzentwurf (19/23550) der Bundesregierung für eine Digitale Rentenübersicht in geänderter Fassung beschlossen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 18.11.2020

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat am 18.11.2020 den Gesetzentwurf (19/23550) der Bundesregierung für eine Digitale Rentenübersicht mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und der Grünen-Fraktion in geänderter Fassung beschlossen. Die Fraktionen von AfD, FDP und der Linken enthielten sich.

Der Gesetzentwurf der Regierung sieht die Bündelung der Rentenvorsorgeinformationen verschiedener Träger vor, jedoch zunächst vorwiegend auf freiwilliger Basis. Die Digitale Rentenübersicht solle einen Anreiz setzen, dass sich die Bürger intensiver mit der eigenen Altersvorsorge auseinandersetzen. Bisher seien die Informationen darüber zu unübersichtlich, heißt es dazu im Entwurf. (…)

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Sparkassenstiftung muss Auskunft über Zuwendungen und Stiftungsvermögen erteilen

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. So entschied das OVG Nordrhein-Westfalen (Az. 15 A 4409/18).

OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil 15 A 4409/18 vom 17.11.2020

Stiftungen bürgerlichen Rechts, die mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, können nach dem nordrhein-westfälischen Informationsfreiheitsgesetz zur Auskunftserteilung verpflichtet sein. Das hat das Oberverwaltungsgericht am 17.11.2020 entschieden und die Bürger- und Kulturstiftung der Sparkasse an der Lippe verpflichtet, einem Bürger der Stadt Lünen Informationen über bestimmte Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens zu erteilen.

Die beklagte Stiftung wurde von der Sparkasse Lünen als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts gegründet. Ihr satzungsmäßiger Zweck liegt u. a. in der Förderung von Kunst und Kulturwerten und des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über von ihr geleistete Zuwendungen an Dritte und über die Höhe ihres Stiftungsvermögens für bestimmte Zeiträume. Er beruft sich dazu auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Der Kläger hegt den Verdacht, die Stiftung habe der Stadt Lünen Finanzmittel zur Verfügung gestellt, obwohl die Stiftungssatzung dies verbiete. Als juristische Person des Privatrechts sieht sich die Stiftung nicht zur Auskunftserteilung an den Kläger verpflichtet. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Wesentlichen ausgeführt: Die beklagte Stiftung sei informationspflichtig, auch wenn sie eine juristische Person des privaten Rechts sei. Nach den Bestimmungen des IFG NRW gelte die Stiftung als Behörde, weil sie mit ihren Stiftungszwecken öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehme. Wie die Sparkasse, von der sie gegründet worden sei und unter deren Einfluss und Kontrolle sie stehe, sei die Stiftung in die Erfüllung kommunaler gemeinwohlorientierter Aufgaben eingebunden. Diese nehme sie im Rahmen ihrer Stiftungszwecke auch eigenverantwortlich wahr. Der Informationszugang sei nicht durch Vorschriften des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen, nach denen behördliche Unterlagen der Stiftungsaufsicht nicht dem Informationsfreiheitsgesetz unterlägen. Diese Vorschriften besagten nichts darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Stiftung selbst zur Auskunft über ihre Verhältnisse verpflichtet sei. Der Gesetzgeber habe Stiftungen privaten Rechts, die unter dem Einfluss der öffentlichen Hand stünden und sich dementsprechend nicht auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen könnten, vor Informationsansprüchen der Öffentlichkeit nicht ausnahmslos schützen wollen. Soweit eine Erteilung von stiftungsbezogenen Auskünften personenbezogene Daten eines Dritten betreffe, sehe das Informationsfreiheitsgesetz ein entsprechendes Beteiligungsverfahren vor, das den Dritten ausreichend schütze.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: OVG Nordrhein-Westfalen

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Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie

Die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden. So entschied das FG Niedersachsen (Az. 11 V 112/20).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 11 V 112/20 vom 05.10.2020

In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sog. Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen.

Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass der Unternehmer hierbei eine transparente und Nachvollziehbare Aufteilungsmethode anzuwenden hat.

Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Antragsteller in dem von dem Niedersächsischen Finanzgericht zu entscheidenden Eilverfahren eine Aufteilung nach den verwendeten Wareneinsätzen (sog. Food-and-Paper-Methode) angewendet. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, als die Rohgewinnaufschlagsätze insbesondere bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat im Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 11 V 112/20 – dem Antrag des Antragstellers schon deshalb stattgegeben, weil im Streitfall Einzelbestandteile in den Sparmenüs den Kunden nicht einzeln angeboten wurden, mithin Einzelverkaufspreise teilweise nicht existierten. Ob die Food-and-Paper-Methode zu sachgerechten Ergebnissen führt, ließ das Gericht offen.

Wegen des Streits um die anzuwendende Aufteilungsmethode ist zurzeit noch ein Klageverfahren beim Finanzgericht München anhängig. Das Aktenzeichen ist hier nicht bekannt.

Quelle: FG Niedersachsen, Newsletter 11/2020

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Mehr Familienfreundlichkeit und Digitalisierung – Kabinett beschließt Regelungen zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.11.2020

Die Bundesregierung hat am 18. November 2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften beschlossen.

„Wir wollen die Berufswelt von Notarinnen und Notaren familienfreundlicher gestalten und es insbesondere ermöglichen, dass sich diese für einen längeren Zeitraum um die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftiger Angehöriger kümmern können.

Darüber hinaus wollen wir die Chancen der Digitalisierung stärker nutzen und die Verfahrensabläufe effizienter gestalten. Entsprechende Verbesserungen sollen nicht nur im notariellen Berufsrecht vorgenommen werden, sondern auch im Bereich der anwaltlichen Beratung sowie in der Steuerberatung und der Wirtschaftsprüfung.

Auch das juristische Referendariat soll familienfreundlicher werden. Den Referendarinnen und Referendaren soll es künftig ermöglicht werden, den Vorbereitungsdienst in Teilzeit zu absolvieren. Darüber hinaus schaffen wir für die Justizprüfungsämter eine eindeutige gesetzliche Grundlage, um schriftliche Prüfungsleistungen in den staatlichen Prüfungen vollständig elektronisch durchführen zu können.“

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht

Im notariellen Berufsrecht besteht in verschiedenen Bereichen Modernisierungsbedarf, dem mit dem Gesetzentwurf nachgekommen werden soll. Als inhaltliche Schwerpunkte sind hervorzuheben:

  • Die Vereinbarkeit des Berufs der Notarin und des Notars mit familiären Pflichten soll verbessert werden. Insbesondere soll es Notarinnen und Notaren ermöglicht werden, ihr Amt zum Zweck der Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger bis zur Dauer von drei Jahren mit einer Wiederbestellungsgarantie am selben Amtssitz niederzulegen.
  • Eine entsprechende Amtsniederlegung bis zur Dauer eines Jahres soll künftig auch bei vorübergehenden Erkrankungen der Notarin oder des Notars selbst möglich sein.
  • Die Digitalisierung, Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen soll in vielfacher Hinsicht gefördert werden. Durch verschiedene Klarstellungen, systematische Verbesserungen und Streichungen soll eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung erzielt werden. Insbesondere soll die elektronische Kommunikation auch in Fällen gefördert werden, in denen derzeit noch Schriftformerfordernisse bestehen.
  • Es soll eine Rechtsgrundlage für die Erteilung von Auskünften und die Einsicht in notarielle Urkunden und Verzeichnisse zu Forschungszwecken geschaffen werden. Bisher bestehen hierfür keine hinreichenden Regelungen, was beispielsweise rechtshistorische Forschungen zur Tätigkeit von Notarinnen und Notaren in der Zeit des Nationalsozialismus stark erschwert. Künftig soll Forschenden ein Zugang zu Inhalten notarieller Urkunden und Verzeichnisse, die älter als 70 Jahre sind, auch ohne die Einwilligungen aller Beteiligten ermöglicht werden, die häufig kaum zu erlangen sind.

Über den Bereich des notariellen Berufsrechts hinaus soll auch im Bereich des rechtsanwaltlichen und patentanwaltlichen Berufsrechts sowie im Berufsrecht der Steuerberaterinnen und Steuerberater und Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer eine weitere Digitalisierung, Vereinheitlichung und Vereinfachung von Verfahrensabläufen erfolgen. Hervorzuheben ist in diesem Bereich, dass die Bestellung von Vertretungen für Rechtsanwältinnen und -anwälte sowie Patentanwältinnen und -anwälte vereinfacht werden soll.

Daneben werden zahlreiche weitere Punkte adressiert. So soll der juristische Vorbereitungsdienst künftig auch in Teilzeit absolviert werden können. Des Weiteren enthält der Entwurf eine eindeutige gesetzliche Grundlage dafür, dass die Justizprüfungsämter der Länder die in den staatlichen Prüfungen schriftlich zu erbringenden Leistungen als eine vollständig elektronische Prüfung durchführen können. Daran anschließend sollen auch in anderen Bereichen die Grundlagen dafür geschaffen werden, dass schriftliche juristische Prüfungen künftig elektronisch durchgeführt werden können.

Quelle: BMJV

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Bundesregierung beschließt zwei verbraucherschützende Änderungen im Darlehensrecht

Die Bundesregierung hat den vom BMJV vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der EuGH-Urteile C-383/18 und C-66/19 beschlossen.

BMJV, Pressemitteilung vom 18.11.2020

Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Darlehensverträgen und bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen werden gestärkt

Die Bundesregierung hat am 18. November 2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts zur Umsetzung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. September 2019 in der Rechtssache C-383/18 und vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 beschlossen.

Der Gesetzentwurf dient der Anpassung des Verbraucherdarlehensrechts an die Vorgaben dieser Urteile und stärkt den Verbraucherschutz.

Dies betrifft zum einen das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Kostenermäßigung bei der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen. Wer ein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, hat ein Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Darlehens entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrages. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass diese Ermäßigung auch laufzeitunabhängige Kosten – dies sind beispielsweise Entgelte der Banken für eine einmalig erbrachte Leistung – erfasst.

Zum anderen wird das gesetzliche Widerrufsmuster für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angepasst. Wenn Verbraucherinnen und Verbraucher einen Darlehensvertrag abschließen, haben sie ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht müssen Kreditgeber im Vertrag informieren. Damit die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt, müssen die Kreditgeber insbesondere wichtige gesetzliche Pflichtangaben an die Verbraucherinnen und Verbraucher übermitteln. Bislang wurden die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer hierbei zum Teil auf die maßgeblichen Bestimmungen im Gesetzestext verwiesen. Künftig muss der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen. Auf diese Weise können Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen.

Quelle: BMJV

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Rechtsschutz eines Beamten bereits gegen amtsärztliche Untersuchungsanordnung möglich

OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 2 B 11161/20.OVG vom 29.10.2020

Eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten kann nicht nur im Rahmen des Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung inzident gerichtlich überprüft werden, sondern ist auch isoliert angreifbar. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechtsschutzverfahren, das damit der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht folgte.

Ein Polizeibeamter des Landes Rheinland-Pfalz wurde bei einer nächtlichen Polizeikontrolle angetroffen, als er mit seinem Wagen im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit unterwegs war. Die Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille; zudem wurden Benzodiazepine in seinem Blut festgestellt. Nach einer Untersuchung durch den polizeiärztlichen Dienst ordnete das Land gegenüber dem Polizeibeamten eine amtsärztliche fachpsychiatrische Untersuchung an. Hiergegen erhob der Beamte Widerspruch und beantragte beim Verwaltungsgericht Koblenz, ihn von der angeordneten Untersuchung vorläufig freizustellen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag als unzulässig ab, weil die Untersuchungsanordnung nicht isoliert angreifbar sei. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Oberverwaltungsgericht den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf und gab dem Eilantrag statt.

Der Eilantrag sei zulässig. Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Vorinstanz gefolgt sei, stehe der Zulässigkeit des Eilantrags gegen die amtsärztliche Untersuchungsanordnung nicht die Regelung des § 44a Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen, wonach Rechtsbehelfe gegen Verfahrenshandlungen nicht isoliert, sondern nur mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Untersuchungsanordnung um eine Verfahrenshandlung handele. Jedenfalls greife vorliegend die Ausnahmeregelung des Satzes 2 des § 44a VwGO, wonach Verfahrenshandlungen, die vollstreckt werden können, isoliert angreifbar seien. Bei derartigen Verfahrenshandlungen wäre der Ausschluss einer isolierten Anfechtung mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nicht in Einklang zu bringen, weil bis zur Sachentscheidung bereits der Eintritt eines irreparablen Zustandes drohe. Dabei umfasse der Begriff der vollstreckbaren Verfahrenshandlungen auch solche, die zwar nicht mit Zwangsmitteln vollstreckbar seien, aber mit Disziplinarmaßnahmen geahndet werden könnten. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass es dem Betroffenen nicht zuzumuten sei, eine streitige Frage in ein Straf- oder Bußgeldverfahren hineinzutragen, um sie dort erstmals einer gerichtlichen Klärung zuzuführen, d. h. die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ erleben zu müssen. Gleiches müsse für das Disziplinarverfahren gelten, in dessen Rahmen Sanktionen möglich seien, die in ihrer Wirkung einem Bußgeld oder einer Strafe nahekommen.

Der Eilantrag habe auch in der Sache Erfolg. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, sich einer fachpsychiatrischen Untersuchung zu unterziehen, genüge nicht den rechtlichen Anforderungen, insbesondere nicht dem stets zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Trunkenheitsfahrt rechtfertige nicht die angeordnete Untersuchung. Mangels weiterer Tatsachen für eine Alkoholsucht sei die Untersuchung nicht erforderlich. Als milderes Mittel könnten z. B. zunächst unangekündigte Alkoholtests zu Beginn und während des Dienstes durchgeführt werden. Der Konsum des Beruhigungsmittels Diazepam könne gleichfalls die angeordnete Untersuchung nicht rechtfertigen, da das Medikament ärztlich verordnet worden sei.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz

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In nationalem Tarifvertrag darf zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden

In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden. Es ist jedoch darzutun, dass dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und ihrer Mutterschaft bezweckt. So entschied der EuGH (Rs. C-463/19).

EuGH, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Urteil C-463/19 vom 18.11.2020

In einem nationalen Tarifvertrag darf ein zusätzlicher Mutterschaftsurlaub ausschließlich Müttern vorbehalten werden.

Es ist jedoch darzutun, dass dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft und ihrer Mutterschaft bezweckt.

Das Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie (CPAM) de la Moselle (Gewerkschaft CFTC des Personals der gesetzlichen Krankenkasse des Département Moselle) klagt gegen die Weigerung dieser Krankenkasse, dem Vater eines Kindes den Urlaub zu gewähren, der Arbeitnehmerinnen zusteht, die ihr Kind selbst erziehen, und der im nationalen Tarifvertrag für das Personal der Sozialversicherungsträger vorgesehen ist.

Der von der Gewerkschaft angerufene Conseil des prud’hommes de Metz (Arbeitsgericht Metz) weist auf ein Urteil der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) hin, die entschieden habe, dass der fragliche Urlaub einen zusätzlichen Mutterschaftsurlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs darstelle und somit dem Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Frau und ihrem Kind in der Zeit nach der Schwangerschaft und der Entbindung diene. In Anbetracht dieses Urteils fragt das genannte Arbeitsgericht den Gerichtshof, ob das Unionsrecht die Möglichkeit ausschließt, nach dem Mutterschaftsurlaub einen dreimonatigen Urlaub bei halber Bezahlung oder einen eineinhalbmonatigen Urlaub bei voller Bezahlung sowie einen einjährigen unbezahlten Urlaub Arbeitnehmerinnen, die ihre Kinder selbst erziehen, vorzubehalten.

In seinem Urteil vom 18.11.2020 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie1 jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen verbietet.

Der Gerichtshof stellt indessen klar, dass ein Mitgliedstaat nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs der Mutter des Kindes einen zusätzlichen Urlaub vorbehalten kann, wenn dieser die Mutter nicht in ihrer Eigenschaft als Elternteil, sondern sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft betrifft. Ein solcher zusätzlicher Urlaub muss nämlich dazu dienen, den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung zu gewährleisten.

Der Gerichtshof betont sodann, dass ein Tarifvertrag, der einem Arbeitnehmer, der sein Kind selbst erzieht, einen solchen zusätzlichen Urlaub verwehrt, eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern schafft. Eine solche Ungleichbehandlung erscheint nur dann mit der Gleichbehandlungsrichtlinie vereinbar, wenn sie den Schutz der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt, d. h., wenn sie den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau sowie der besonderen Beziehung der Mutter zu ihrem Kind in der Zeit nach der Entbindung gewährleisten soll. Sollte der im Tarifvertrag vorgesehene Urlaub für Frauen allein in ihrer Eigenschaft als Elternteil gelten, würde er mithin eine unmittelbare Diskriminierung der Arbeitnehmer begründen.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass ein Urlaub, der sich an den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub anschließt, als integraler Bestandteil eines Mutterschaftsurlaubs angesehen werden könnte, dessen Dauer für Arbeitnehmerinnen länger und günstiger ist als die gesetzliche Dauer. Allerdings ist die Möglichkeit, einen den Müttern vorbehaltenen Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs einzuführen, von der Voraussetzung abhängig, dass der Urlaub selbst den Schutz der Frauen bezweckt. Folglich genügt die bloße Tatsache, dass ein Urlaub unmittelbar auf den gesetzlichen Mutterschaftsurlaub folgt, nicht für die Annahme, dass er den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, vorbehalten werden kann.

Zudem muss das nationale Gericht konkret prüfen, ob der vorgesehene Urlaub im Wesentlichen den Schutz der Mutter sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt.

Der Gerichtshof weist schließlich darauf hin, dass die im Tarifvertrag vorgesehene Urlaubsdauer – von eineinhalb Monaten bis zu zwei Jahren und drei Monaten – stark variieren kann. Diese Dauer kann somit erheblich länger sein als die des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von sechzehn Wochen nach dem französischen Code du travail (Arbeitsgesetzbuch), und der fragliche Urlaub ist, wenn er für die Dauer von einem oder zwei Jahren in Anspruch genommen wird, „unbezahlt“, was für die Arbeitnehmerin nicht die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder den Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung zu gewährleisten scheint; dies wird für Mutterschaftsurlaub nach der Mutterschutzrichtlinie2 aber zwingend vorausgesetzt.

Der Gerichtshof zieht daraus die Schlussfolgerung, dass die Gleichbehandlungsrichtlinie einem nationalen Tarifvertrag nicht entgegensteht, der den Arbeitnehmerinnen, die ihr Kind selbst erziehen, einen Anspruch auf Urlaub nach Ablauf des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs vorbehält, sofern dieser zusätzliche Urlaub den Schutz der Arbeitnehmerinnen sowohl hinsichtlich der Folgen der Schwangerschaft als auch hinsichtlich ihrer Mutterschaft bezweckt, was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung insbesondere der Voraussetzungen für die Gewährung dieses Urlaubs, seiner Ausgestaltung und Dauer sowie des mit diesem Urlaub verbundenen rechtlichen Schutzniveaus zu prüfen hat.

Fußnoten

1 Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).

2 Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. 1992, L 348, S. 1).

Quelle: EuGH

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Einwohnermeldeamt darf der Bußgeldbehörde zur Aufklärung eines Geschwindigkeitsverstoßes ein Pass- oder Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung überlassen

OLG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.11.2020 zum Beschluss 3 OWi 6 SsBs 258/20 vom 02.10.2020 (rkr)

Zur Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit darf das Einwohnermeldeamt auf Anforderung der Bußgeldstelle ein Pass- oder Personalausweisfoto des vermutlichen Fahrers zum Zwecke der Fahreridentifizierung übersenden. Dies steht insbesondere im Einklang mit den Regelungen des Pass- bzw. Personalausweisgesetzes (§ 22 Abs. 2 Passgesetz – PaßG und § 24 Abs. 2 Personalausweisgesetz – PAuswG). Das hat der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz kürzlich entschieden (Beschluss vom 02.10.2020, Az. 3 OWi 6 SsBs 258/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Mainz (Az. 3200 Js 34083/19) bestätigt.

Gegen den Betroffenen war in erster Instanz eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt worden, weil er – bei Vorliegen einschlägiger Voreintragungen – außerhalb der geschlossenen Ortschaft die zulässige Geschwindigkeit um 31 km/h überschritten hatte. Mit seiner gegen diese Verurteilung gerichteten Rechtsbeschwerde hat er unter anderem gerügt, dass die Bußgeldbehörde vor Erlass des Bußgeldbescheides sein Personalausweisfoto zur Fahreridentifizierung beim Einwohnermeldeamt angefordert habe. Die hierauf erfolgte Herausgabe des Personalausweisfotos verstoße gegen das Gesetz, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Dieser Rechtsansicht ist der Senat in seiner Entscheidung entgegengetreten.

Das Foto habe nach den Regelungen des Personalausweisgesetzes an die Bußgeldbehörde herausgegeben werden dürfen. Entscheidend sei hierbei der im Gefüge der gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, dass bei der Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Übermittlung von Lichtbildern durch die Pass- und Personalausweisbehörden an die Bußgeldbehörden zulässig sein soll. Soweit abweichend hiervon nach dem Wortlaut der Vorschriften (§ 24 Abs. 2 PAuswG und § 22 Abs. 2 PaßG) die Voraussetzungen, unter denen Pass- bzw. Personalausweisbehörden Daten – also auch Fotos – übermitteln dürfen, enger gefasst seien, stehe dies einer Herausgabe des Pass- bzw. Personalausweisfotos daher nicht entgegen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Koblenz

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Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options-und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

Das BMF hat festgelegt, was für die Ermittlung des Aktiengewinns unter Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften zu beachten ist (Az. IV C 1 -S-1980-1 / 19 / 10082 :006).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 -S-1980-1 / 19 / 10082 :006 vom 17.11.2020

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Ermittlung des Aktiengewinns Folgendes:

Verluste und Gewinne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, sind jedenfalls dann in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 Investmentsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (InvStG 2004) mit einzubeziehen, wenn die Options-und Termingeschäfte auf der einen Seite und die Aktiengeschäfte auf der anderen Seite in ihren Teilschritten sowohl nach den tatsächlichen Abläufen als auch nach der Anlageplanung des (Spezial-)Investmentfonds konzeptionell aufeinander abgestimmt sind und sich wechselseitig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Options- und Termingeschäfte nicht in Bezug auf einzelne Aktien, sondern für unterschiedliche Aktiengattungen oder auch hinsichtlich einer oder mehrerer Gesamtheiten von Aktiengattungen (Aktienkörben oder Indizes) abgeschlossen werden.

In diesem Sinne hat das FG Niedersachsens im (mittlerweile rechtskräftigen) Urteil vom 6. Juli 2017 (Az. 6 K 150/16) auf Grundlage der BFH-Entscheidung vom 22. Dezember 2015 (Az. I R 43/13) entschieden, dass bei der Ermittlung des positiven Aktiengewinns im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG 2004 Verluste und Gewinne des (Spezial-)Investmentfonds aus Options- und Termingeschäften, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusammenhang mit den jeweiligen Aktiengeschäften abgeschlossen hat, mit einzubeziehen sind, wenn die Options- und Termingeschäfte nach der Anlageplanung und nach der tatsächlichen Abwicklung der Geschäfte nur der Gegenfinanzierung der Veräußerungsgewinne aus den Aktiengeschäften gedient haben.

Die gegen die Entscheidung des FG Niedersachsens eingelegte Revision wurde mit BFH-Beschluss vom 29. März 2018 (Az. I B 79/17) als unzulässig verworfen.

Im entschiedenen Fall ergab sich die konzeptionelle Kombination von Aktien- und Options/Termingeschäften aus dem Verkaufsprospekt. Eine entsprechende Einbeziehung der Gewinne und Verluste aus Options-/Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung hat aber auch dann zu erfolgen, wenn die kombinierten Geschäfte auch ohne Aussagen in einem Verkaufsprospekt durchgeführt wurden.

Der nach den o. g. Grundsätzen ermittelte Aktiengewinn ist für den maßgebenden Besteuerungszeitpunkt auf Ebene des Anlegers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teilwertabschreibung) für die Ermittlung des besitzzeitanteiligen Aktiengewinns der Besteuerung zugrunde zu legen. Dies gilt auch für die Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns nach § 56 Abs. 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezember 2017.

Wurde der Aktiengewinn bisher in diesen Fällen abweichend von den o. g. Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt und einer Steuererklärung zugrunde gelegt, ist der Anleger nach Maßgabe des § 153 AO verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Dies gilt auch, wenn die fehlerhaft ermittelten Aktien-Veräußerungsgewinne ausgeschüttet wurden.

Da hier keine Rechtsprechungsänderung, sondern eine erstmalige Entscheidung dieser Rechtsfrage vorliegt, kann sich der Anleger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Vielmehr musste der Anleger bereits bei Abgabe seiner Steuererklärung mit der Nichtanerkennung dieses Steuergestaltungsmodells durch die Finanzverwaltung rechnen und hätte gesondert auf diesen Sachverhalt und ggf. auf seine abweichende Rechtsauffassung hinweisen müssen.

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Aktiengewinn nicht nach den vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätzen ermittelt haben, sowie für an einem solchen (Spezial-)Investmentfonds beteiligte Dach-(Spezial-)Investmentfonds eine rückwirkende Korrektur der Fonds-Aktiengewinne durchzuführen und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen und den Anlegern in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

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