Anmeldefrist für Thomas Cook-Ausgleichszahlungen endet am Sonntag, 15. November 2020

Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden nur bis zum 15. November 2020 berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem eine Anmeldung im Thomas Cook Bundportal begonnen wurde oder die Registrierung im Tour Vital oder TCI Bundportal erfolgt ist. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem 15. November 2020 möglich. Darauf weist das BMJV hin.

BMJV, Pressemitteilung vom 12.11.2020

Einmal registrierte Reisende können Dokumente auch nach Anmeldeschluss nachreichen

Die Bundesregierung hat am 11. Dezember 2019 entschieden, den von der Thomas Cook-Insolvenz betroffenen Pauschalreisenden ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den Differenzbetrag zwischen ihren Zahlungen und dem, was sie aufgrund ihres Sicherungsscheins von der Zurich-Versicherung oder von dritter Seite erhalten haben, auszugleichen.

Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung steht seit dem 6. Mai 2020 ein kostenfreies, online-basiertes Anmeldeverfahren zur Verfügung, das über die Internetseite www.bmjv.de/thomas-cook abrufbar ist.

Für die freiwillige Ausgleichszahlung der Bundesregierung haben bisher ca. 97.300 betroffene Pauschalreisende eine Anmeldung abgeschlossen, weitere ca. 17.000 Anmeldungen bzw. Registrierungen sind erfolgt, aber noch nicht abgeschlossen.

Nur Fälle, für die alle geforderten Unterlagen vollständig im Bundportal hochgeladen sind und bei denen die Prüfung abgeschlossen ist, können ausgezahlt werden. Vor diesem Hintergrund sind aktuell ca. 26.400 Fälle mit einem Volumen von ca. 39,17 Millionen Euro ausgezahlt worden oder stehen kurz vor der Auszahlung.

Anmeldungen zur Ausgleichszahlung des Bundes werden nur bis zum 15. November 2020 berücksichtigt. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem eine Anmeldung im Thomas Cook Bundportal begonnen wurde oder die Registrierung im Tour Vital oder TCI Bundportal erfolgt ist. Ein gegebenenfalls erforderliches Nachreichen von Dokumenten zu einer bereits erfolgten Anmeldung ist auch nach dem 15. November 2020 möglich.

Um alle betroffenen Pauschalreisenden bei der rechtzeitigen Anmeldung zu unterstützen, hat das Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz einen Wegweiser veröffentlicht. Den Wegweiser sowie weitere wichtige Informationen finden betroffene Pauschalreise auch auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz unter www.bmjv.de/thomas-cook.

Für Rückfragen, insbesondere bei etwaigen Problemen beim Anmeldeprozess, wird für Anmelderinnen und Anmelder an Werktagen in der Zeit von 8.00 bis 18.00 Uhr eine Hotline unter +49 (0) 361 606 670 12 bereitgestellt. Angesichts des nahenden Anmeldeschlusses und aufgrund der hohen Anzahl von betroffenen Pauschalreisenden ist leider mit Wartezeiten in der Hotline zu rechnen. Betroffene Pauschalreisende bitten wir, nach Möglichkeit zunächst die Hilfestellungen auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmjv.de/thomas-cook) zu nutzen.

Quelle: BMJV

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Novemberhilfe – Verfahren der Abschlagszahlung steht

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind.

BMF, Pressemitteilung vom 12.11.2020

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Wir stehen zusammen in dieser Pandemie. Dazu gehört auch, dass wir schnell und unbürokratisch helfen. Jetzt bringen wir Abschlagszahlungen für Soloselbständige und Unternehmen auf den Weg. Es ist wichtig, dass nun Antragstellung und erste Auszahlungen noch im November möglich werden. Das ist eine gute Nachricht für die von den Maßnahmen im November betroffenen Soloselbständigen und Unternehmen und ihre Beschäftigten.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein. Ein schneller Start der Auszahlung ist für viele Soloselbständige und kleine Unternehmen überlebenswichtig. Daher haben wir uns auf ein Verfahren der Abschlagszahlung verständigt. Die Antragstellung ist ab der letzten November-Woche 2020 möglich. Erste Abschlagszahlung werden ebenfalls noch im November starten.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25.11.).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Quelle: BMF

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Verwendungszulage an Polizeibeamte – Klagen zu geringen Teilen erfolgreich

Mit 11 Urteilen hat das VG Bremen den Klagen von Polizeibeamten der Freien Hansestand Bremen auf Gewährung von Verwendungszulagen zu einem nur geringen Teil stattgegeben.

VG Bremen, Pressemitteilung vom 12.11.2020

Mit 11 Urteilen vom 20., 21. und 27.10.2020 hat das Verwaltungsgericht Bremen – 6. Kammer – den Klagen von Polizeibeamten der Freien Hansestand Bremen auf Gewährung von Verwendungszulagen zu einem nur geringen Teil stattgegeben.

Die Verwendungszulage, deren Rechtsgrundlage in Bremen bis zum 30.04.2019 galt, setzt voraus, dass Beamte über einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten vorübergehend vertretungsweise einen gegenüber ihrem Statusamt höher bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben. Sie beträgt in voller Höhe die Differenz zwischen dem Grundgehalt des innegehabten Statusamtes und dem Grundgehalt des höher bewerteten Dienstpostens. Die Zahlung der Verwendungszulage steht allerdings – anders als die Besoldung nach dem Grundgehalt – unter dem Vorbehalt, dass freie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Verwendungszulage ist nämlich nur anteilig zu zahlen, wenn die Zahl der monatlichen Anspruchsberechtigten höher als die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf unbesetzten Planstellen sind.

Im Mittelpunkt der Streitigkeiten der Kläger stand eben dieser letzte Aspekt, nämlich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe Haushaltsmittel auf wie viele Anspruchsberechtigte aufzuteilen waren. Nachdem die Beklagte (Freie Hansestadt Bremen) im September 2020 nach Jahren der Anhängigkeit dieser Klagen erstmals umfängliche Berechnungen vorgelegt hat, hat die 6. Kammer die Berechnungen leicht korrigiert und im Übrigen für nachvollziehbar gehalten. Den Polizeibeamten standen demnach nur sehr geringe monatliche Beträge zu, die weniger als 10 Prozent des vollen Zulagebetrages ausmachten.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können gegen die Urteile binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe jeweils Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Bremen stellen.

Quelle: VG Bremen

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Kopftuchverbot für Rechtsreferendarin nur auf gesetzlicher Grundlage

Eine Rechtsreferendarin kann eine Auflage, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten im Referendariat untersagt, in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch – mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – angreifen, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 2 C 5.19).

BVerwG, Pressemitteilung vom 12.11.2020 zum Urteil 2 C 5.19 vom 12.112020

Eine Rechtsreferendarin kann eine Auflage, die ihr das Tragen eines Kopftuchs bei hoheitlichen Tätigkeiten im Referendariat untersagt, in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren auch dann noch – mit der Fortsetzungsfeststellungsklage – angreifen, wenn die Auflage nach acht Monaten mangels Bedeutung für die weiteren Ausbildungsstationen aufgehoben worden ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Die Klägerin ist muslimischen Glaubens und trägt als Ausdruck ihrer religiösen Überzeugung ein Kopftuch. Im September 2014 wurde sie in Bayern zu dem im Oktober beginnenden juristischen Vorbereitungsdienst mit der Auflage zugelassen, dass „bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung (z. B. Wahrnehmung des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen in der Zivilstation) keine Kleidungsstücke, Symbole und andere Merkmale getragen werden dürfen, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die religiös-weltanschauliche Neutralität der Dienstausübung zu beeinträchtigen.“ Der Widerspruch der Klägerin gegen die Auflage blieb erfolglos. Nach der Klageerhebung hob der Beklagte – acht Monate nach Beginn des Referendariats – die Auflage auf, weil die Strafrechtsstation mittlerweile beendet und die Auflage daher nicht mehr erforderlich sei.

Daraufhin beantragte die Klägerin festzustellen, dass die Auflage rechtswidrig gewesen ist. Hiermit war sie erstinstanzlich erfolgreich, unterlag aber in der zweiten Instanz. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klage mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Insbesondere liege zwar ein Grundrechtseingriff vor; dieser sei aber nicht tiefgreifend und habe sich auch nicht typischerweise kurzfristig erledigt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und das stattgebende erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt. Es hat zur Begründung insbesondere ausgeführt:

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, weil die „Kopftuch-Auflage“ einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, der sich typischerweise zu kurzfristig erledigt, um Hauptsacherechtsschutz zu erlangen. Die Auflage maß sich zwar Bedeutung für die gesamte zweijährige Referendariatszeit bei, hatte aber typischerweise nur in den ersten beiden Stationen – der Zivil- und der Strafrechtsstation – einen praktischen Anwendungsbereich. Innerhalb dieses Zeitraums ist Hauptsacherechtsschutz – auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsverfahrens – regelmäßig nicht zu erlangen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet, weil es im maßgeblichen Zeitraum der Geltungsdauer der Auflage von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Bayern die erforderliche gesetzliche Grundlage für den mit einer solchen Auflage verbundenen Eingriff in die Religionsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) noch nicht gab; diese gesetzliche Grundlage ist erst im Jahr 2018 mit Art. 11 Absatz 2 Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz i. V. m. Art. 57 Bayerisches Gerichtsverfassungsausführungsgesetz geschaffen worden.

Quelle: BVerwG

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Verstoß gegen die DSGVO: Bußgeld gegen Telekommunikationsdienstleister reduziert

Das LG Bonn hat entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO verhängt hat, zwar berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Das Bußgeld wurde daher auf 900.000 Euro herabgesetzt.

LG Bonn, Pressemitteilung vom 11.11.2020

Die 9. Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Bonn hat am 11.11.2020 entschieden, dass das Bußgeld, welches der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen einen Telekommunikationsdienstleister aufgrund eines Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verhängt hat, dem Grunde nach berechtigt, aber unangemessen hoch sei. Die Kammer hat das Bußgeld von ursprünglich 9,55 Millionen Euro daher auf 900.000 Euro herabgesetzt.

Anlass für das Bußgeldverfahren war eine Strafanzeige wegen Nachstellung („Stalking“) eines Kunden des Telekommunikationsdienstleisters. Dessen ehemalige Lebensgefährtin hatte über das Callcenter des Telekommunikationsdienstleisters die neue Telefonnummer ihres Ex-Partners erfragt, indem sie sich als dessen Ehefrau ausgegeben hatte. Zur Legitimierung musste sie lediglich den Namen und das Geburtsdatum des Kunden nennen. Die neue Telefonnummer hatte sie dann zu belästigenden Kontaktaufnahmen genutzt.

Der BfDI verhängte deshalb im November 2019 gegen den Telekommunikationsdienstleister ein Bußgeld in Höhe von 9,55 Millionen Euro wegen grob fahrlässigen Verstoßes gegen Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Zur Begründung führte der BfDI aus, dass die bloße Abfrage von Name und Geburtsdatum zur Authentifizierung von Telefonanrufern keinen ausreichenden Schutz für die Daten im Callcenter gewährleiste.

Gegen diesen Bescheid hat der Telekommunikationsdienstleister Einspruch eingelegt, weshalb die Sache an fünf Hauptverhandlungstagen vor der 9. Kammer für Bußgeldsachen verhandelt wurde.

Die Kammer hat entschieden, dass die Verhängung eines Bußgelds gegen ein Unternehmen nicht davon abhänge, dass der konkrete Verstoß einer Leitungsperson des Unternehmens festgestellt werde. Das nach Auffassung der Kammer anwendbare europäische Recht stelle anders als das deutsche Ordnungswidrigkeitenrecht kein entsprechendes Erfordernis auf.

In der Sache liege ein Datenschutzverstoß vor, da der Telekommunikationsdienstleister die Daten seiner Kunden im Rahmen der Kommunikation über die sog. Callcenter nicht durch ein hinreichend sicheres Authentifizierungsverfahren geschützt habe. Auf diese Weise sei es nicht berechtigten Anrufern durch ein geschicktes Nachfragen und unter Vorgabe einer Berechtigung möglich gewesen, nur mithilfe des vollständigen Namens und des Geburtsdatums an weitere Kundendaten, wie z. B. die aktuelle Telefonnummer, zu gelangen. Sensible Daten wie Einzelverbindungsnachweise, Verkehrsdaten oder Kontoverbindungen hätten auf diesem Wege indes nicht abgefragt werden können.

Die Betroffene habe sich hinsichtlich der Angemessenheit des Schutzniveaus in einem Rechtsirrtum befunden. Mangels verbindlicher Vorgaben an den Authentifizierungsprozess in Callcentern sei dieser Rechtsirrtum zwar verständlich, aber vermeidbar gewesen.

Die Höhe des Bußgeldes hat die Kammer in ihrer Entscheidung auf 900.000 Euro herabgesetzt. Das Verschulden des Telekommunikationsdienstleisters sei gering. Im Hinblick auf die über Jahre geübte Authentifizierungspraxis, die bis zu dem Bußgeldbescheid nicht beanstandet worden sei, habe es dort an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt. Zudem sei zu berücksichtigten, dass es sich – auch nach der Ansicht des BfDI – nur um einen geringen Datenschutzverstoß handele. Diese habe nicht zur massenhaften Herausgabe von Daten an Nichtberechtigte führen können.

Quelle: LG Bonn

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BFH zum Wegfall des Verschonungsabschlags

Der BFH nimmt Stellung zu Fragen der Erbschaftsteuer, nämlich ob die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft einen anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG 2009 bewirkt und ob als maßgebender Zeitpunkt i. S. des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzusehen ist (Az. II R 19/18).

BFH, Urteil II R 19/18 vom 01.07.2020

Leitsatz

Der Verschonungsabschlag für den Erwerb eines Anteils an einer KG fällt bei Veräußerung des Anteils, im Falle der Betriebsaufgabe oder bei der Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen nachträglich (anteilig) weg. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG führt jedoch noch nicht zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26.04.2018 – 4 K 571/16 aufgehoben.

Der Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 wird dahingehend geändert, dass der Verschonungsabschlag für den Erwerb des Kommanditanteils anteilig für vier statt für drei Jahre gewährt wird.

Die Berechnung der Erbschaftsteuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der am 02.06.2010 verstorbene Erblasser wurde von dem Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seinem Bruder je zur Hälfte beerbt. Der Erblasser war zum Zeitpunkt seines Todes als Kommanditist an einer GmbH und Co. KG (KG) beteiligt.

2

Mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den 02.06.2010 vom 29.07.2013 stellte das dafür zuständige Finanzamt —erklärungsgemäß— zunächst einen Wert des Kommanditanteils in Höhe von 26.020.059 € fest, von welchem auf jeden der beiden Miterben ein hälftiger Anteil von jeweils 13.010.030 € entfiel. Der Feststellungsbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ermittelte einen Wert des Erwerbs in Höhe von 13.131.846 € und berücksichtigte u.a. einen Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 des Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung (ErbStG a.F.) in Höhe von 11.058.525,08 € (85 % von 13.010.030 €). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 1.791.200 € setzte es mit Bescheid vom 18.09.2013 Erbschaftsteuer in Höhe von 340.328 € gegen den Kläger fest. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

4

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen wurde in der Folgezeit mehrfach geändert. Zuletzt mit Bescheid vom 03.06.2014 änderte das für die Feststellung zuständige Finanzamt die gesonderte und einheitliche Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen und stellte den Wert des Anteils auf 9.587.352 € fest. Es rechnete jedem der beiden Miterben einen hälftigen Anteil von 4.793.676 € zu und hob den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

5

Am 01.06.2014 wurde über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2015 wurden wesentliche Teile des Betriebsvermögens durch den Insolvenzverwalter veräußert.

6

Mit Änderungsbescheid vom 31.07.2014 erfasste das FA den Anteil am Betriebsvermögen in Höhe von 4.793.676 € und gewährte den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. lediglich anteilig für drei Jahre in Höhe von 2.444.774,76 € (4.793.676 € × 85 % × 3/5). Ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb in Höhe von 2.274.900 € setzte es die Erbschaftsteuer auf 432.231 € herauf. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 als unbegründet zurück.

7

Mit der Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung eines Verschonungsabschlags nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. in Höhe von 3.259.700 € (4.793.676 € × 85 % × 4/5) für vier Jahre statt des angesetzten in Höhe von 2.444.775 € für nur drei Jahre. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Geschäftsbetrieb der Firma durch den Insolvenzverwalter zunächst fortgeführt worden, die Produktion sei unverändert weitergelaufen und die Mitarbeiter des Unternehmens seien nicht entlassen worden. Bei Personengesellschaften stelle die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Veräußerungstatbestand dar. Dabei sei auch für die Erbschaft– und Schenkungsteuer auf die in § 16 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verwendeten Begriffe der „Veräußerung“ und „Aufgabe“ abzustellen. Eine Betriebsaufgabe i.S. des § 16 EStG setze bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen regelmäßig die endgültige Einstellung der bisher in dem Betrieb entfalteten gewerblichen Tätigkeit aufgrund eines Aufgabeentschlusses voraus. Der Betrieb müsse als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens zu bestehen aufhören. In der bloßen Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege noch keine Betriebsbeendigung.

8

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Seiner Auffassung nach stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe i.S. des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. dar. Maßgebender Zeitpunkt i.S. des § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a.F. sei der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft beende zwar nicht die Mitunternehmerschaft. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F. führe im Bereich der Kapitalgesellschaften jedoch als nachträglichen Versagungsgrund für die Steuervergünstigung ausdrücklich die Auflösung der Kapitalgesellschaft an.

9

Sowohl die Kapitalgesellschaft als auch die Personengesellschaft würden im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als aufgelöst gelten. Der Rechtsgedanke des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F. gelte folglich auch für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft. Insolvenzrechtlich werde grundsätzlich nicht zwischen Personengesellschaften und juristischen Personen differenziert. In beiden Fällen käme es mit der Insolvenzeröffnung zu einer Zuführung wesentlicher Betriebsgrundlagen zu anderen betriebsfremden Zwecken, nämlich der bestmöglichen und gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung. Die Steuerbegünstigung des § 13a ErbStG a.F. solle dem Erwerber jedoch eine Betriebsfortführung u.a. zur Erhaltung von Arbeitsplätzen erleichtern. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Grund für die Steuerbegünstigung wie bei Aufgabe des Gewerbebetriebs nachträglich weggefallen. Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1276 veröffentlicht.

10

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft führe ertragsteuerrechtlich noch nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreibe die Gesellschaft ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 EStG. Dementsprechend habe das dafür zuständige Finanzamt auch für das vollständige Kalenderjahr 2014 eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte vorgenommen. Eine einheitliche Behandlung von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften sei nicht geboten. Die Vorschriften zur Nachversteuerung in § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. seien sehr differenziert und auch an der Rechtsform des erworbenen Vermögens ausgerichtet.

11

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 31.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05.04.2016 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf 277.395 € herabgesetzt wird.

12

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

13

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Änderung des angefochtenen Erbschaftsteuerbescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Entgegen der Auffassung des FG führt nicht bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags, sondern erst die spätere Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen durch den Insolvenzverwalter.

14

1. Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F. bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land– und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 13b Abs. 4 ErbStG a.F. insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag).

15

a) Der Verschonungsabschlag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber einen Anteil an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) veräußert, wobei als Veräußerung auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs gilt (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG a.F.). Gleiches gilt, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ErbStG a.F.).

16

b) Beim Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S. des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG a.F. fällt der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber den Anteil ganz oder teilweise veräußert (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 ErbStG a.F.). Gleiches gilt, wenn die Kapitalgesellschaft innerhalb der Frist aufgelöst wird (vgl. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F.).

17

c) Der Wegfall des Verschonungsabschlags beschränkt sich in den Fällen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 ErbStG a.F. auf den Teil, der sich aus dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt (§ 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a.F.).

18

2. § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. ist aufgrund der weitgehenden Korrespondenz der Nachversteuerungstatbestände mit den Erwerbstatbeständen dahingehend auszulegen, dass die Alternative „Aufgabe eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG“ auch die Fälle erfasst, in denen eine Aufgabe des (ganzen) Gewerbebetriebs durch eine Mitunternehmerschaft erfolgt (Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 16.02.2005 – II R 39/03, BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571).

19

Auf die Gründe für die Veräußerung oder Betriebsaufgabe kommt es für die Nachversteuerung nicht an (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571). Daher führen z.B. auch die zwangsweise Betriebsveräußerung aufgrund gesetzlicher Anordnung (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 – II R 3/09, BFHE 229, 369, BStBl II 2010, 749), die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010 – II R 35/09, BFH/NV 2010, 1601) oder die insolvenzbedingte Veräußerung des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteil vom 04.02.2010 – II R 25/08, BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663) zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags.

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3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt wie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft zur Auflösung der Gesellschaft. Für die KG folgt dies aus §§ 161 Abs. 2 i.V.m. 131 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuches, für Kapitalgesellschaften aus § 60 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und aus § 262 Abs. 1 Nr. 3 des Aktiengesetzes.

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a) Ertragsteuerrechtlich führt die Auflösung der Kapitalgesellschaft zu einer Veräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG). Erbschaftsteuer– und schenkungsteuerrechtlich führt die Auflösung der Kapitalgesellschaft zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F.). Folglich fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft die Steuervergünstigung nach § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. für den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft anteilig rückwirkend weg (vgl. BFH-Urteil vom 21.03.2007 – II R 19/06, BFH/NV 2007, 1321).

22

b) Demgegenüber führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG ertragsteuerrechtlich nicht zu einer Betriebsaufgabe und der Erfassung eines entsprechenden Veräußerungsgewinns i.S. des § 16 EStG (BFH-Beschluss vom 01.10.2015 – X B 71/15, BFH/NV 2016, 34, Rz 25; vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 39. Aufl., § 16 Rz 184). Folglich muss das zuständige Finanzamt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einheitliche und gesonderte Feststellungen treffen (vgl. Uhländer in Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 12. Aufl., Rz 1503).

23

Eine Regelung, die § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 ErbStG a.F. entspricht, der zufolge die Auflösung einer Personengesellschaft zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags führen würde, enthält § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. nicht. In der Literatur wird gleichwohl überwiegend die Auffassung vertreten, dass bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Personengesellschaft eine Betriebsaufgabe i.S. des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. darstellt (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rz 271; Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer– und Schenkungsteuergesetz, 2. Aufl., § 13a Rz 140; Esskandari in Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 13a ErbStG Rz 180; differenzierend Geck in Kapp/Ebeling, § 13a ErbStG, Rz 122). Die Finanzverwaltung vertritt dieselbe Auffassung (vgl. R E 13a. 13 Abs. I Satz 3 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 vom 16.12.2019, BStBl I 2019, Sondernr. 1/2019, S. 2, zu dem mit § 13a Abs. 5 ErbStG a.F. wortgleichen § 13a Abs. 6 ErbStG).

24

4. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer KG führt noch nicht zum nachträglichen (anteiligen) Wegfall des Verschonungsabschlags.

25

a) Nach dem klaren Wortlaut des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG a.F. führen nur die Veräußerung des Anteils an einer KG, die Betriebsaufgabe oder die Veräußerung oder Entnahme wesentlicher Betriebsgrundlagen zum nachträglichen Wegfall des Verschonungsabschlags. Diese Begriffe sind eng an das Ertragsteuerrecht angelehnt und entsprechend auszulegen. Die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personenhandelsgesellschaft führt ertragsteuerrechtlich —wie ausgeführt–– nicht zur Betriebsaufgabe. Für einen eigenen, nur für Zwecke der Erbschaft– und Schenkungsteuer geltenden Begriff der Betriebsaufgabe oder Veräußerung, der sich nicht an den ertragsteuerrechtlichen Begriffen orientiert, besteht kein Anlass.

26

b) Die Auflösung einer KG führt —anders als bei der Auflösung einer Kapitalgesellschaft— nicht zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Insoweit unterscheidet der Gesetzgeber ausdrücklich zwischen der Auflösung einer Kapitalgesellschaft und der Auflösung einer Personengesellschaft. Entgegen der Auffassung des FG kann die Regelung des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 ErbStG a.F. auch nicht auf den Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. entsprechend übertragen werden. Der Gesetzgeber hat in § 13a Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 ErbStG a.F. für unterschiedliche Erwerbsvorgänge unterschiedliche Regelungen getroffen. Dies verbietet es, vergleichbare Sachverhalte wie die Auflösung der Gesellschaft entgegen dem Wortlaut und Willen des Gesetzgebers gleich zu behandeln.

27

c) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist auch nicht mit der Betriebsaufgabe vergleichbar. Im Verlauf des Insolvenzverfahrens ist es denkbar, dass der Betrieb zunächst oder dauerhaft fortgeführt wird oder nur unwesentliche Betriebsgrundlagen veräußert werden, um die Gläubiger zu befriedigen. Erst wenn der Insolvenzverwalter den Betrieb endgültig einstellt oder wesentliche Betriebsgrundlagen veräußert, ist der Tatbestand des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. erfüllt.

28

d) Auch im Hinblick auf den Zweck des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. folgt nicht, dass die Steuerbegünstigung bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegfallen muss.

29

aa) Die Steuerbegünstigung nach § 13a ErbStG a.F. hat zum Ziel, das in besonderer Weise dem Gemeinwohl dienende Vermögen angemessen zu begünstigen. Deshalb sollen diejenigen Unternehmen von der Steuer entlastet werden, bei denen im Zuge des Betriebsübergangs die Arbeitsplätze weitestgehend gesichert werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 11.12.2007, BTDrucks 16/7918 vom 28.01.2008, S. 33; vgl. auch Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 7. Aufl., § 13a Rz 408). Die Arbeitsplatzsicherung ist gegeben, wenn über eine bestimmte Zeit hinweg der Betrieb nach dem Erwerbszeitpunkt fortgeführt wird (vgl. Söffing in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13a ErbStG Rz 13.4, Stand [01.03.2020]). Sie und damit auch die Betriebsfortführung ohne Belastung durch die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind deshalb Ziel und Zweck des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG a.F. (vgl. Söffing in Wilms/Jochum, a.a.O., § 13a ErbStG Rz 13.4 und 145, Stand [01.03.2020]).

30

bb) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nicht zwingend und ausschließlich zur Zerschlagung der Vermögenswerte. Dies folgt unmittelbar aus § 1 Satz 1 der Insolvenzordnung, wonach das Insolvenzverfahren auch dazu dienen kann, Regelungen zum Erhalt des Unternehmens zu treffen. Unerheblich ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Personengesellschaft die Verfügungsbefugnis über deren Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergeht. Die Steuerbegünstigung des § 13a Abs. 1 ErbStG a.F. setzt nicht die Verfügungsbefugnis des Erwerbers voraus. Zum begünstigten Vermögen gehören nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. u.a. Anteile an Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG, und zwar unabhängig davon, ob der Erwerber mit seinem Anteil wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft ausüben kann oder gar mit der Geschäftsführung betraut ist.

31

e) Aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH folgt nichts anderes.

32

Zwar führt danach die insolvenzbedingte Aufgabe des Betriebs (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1601) oder die insolvenzbedingte Veräußerung des Betriebsvermögens (vgl. BFH-Urteil in BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663) zum anteiligen Wegfall des Verschonungsabschlags. Damit ist jedoch nicht entschieden, dass bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Personengesellschaft —anders als bei einer Kapitalgesellschaft— den Nachversteuerungstatbestand des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG a.F. auslöst.

33

In dem vom FG zitierten BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571 war die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Wegfall der Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG a.F. aufgrund einer in der Insolvenz bzw. dem Konkurs herbeigeführten „erzwungenen“ Aufgabe des Gesellschaftsanteils an der Personengesellschaft mit dem Sinn und Zweck des Nachversteuerungstatbestandes vereinbar sei oder nicht. Denn bei Verlust des steuerbegünstigt erworbenen Vermögens durch Konkurs bzw. Insolvenz innerhalb der Behaltensfrist könnten sich die höheren Risiken betrieblich gebundenen Vermögens niedergeschlagen und deswegen eine Nachversteuerung zu unterbleiben haben. Der BFH hat sich für eine objektive Sicht entschieden, da sich die „wahren“ Gründe für eine Betriebsaufgabe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen ließen. Der Wegfall der Vergünstigung tritt damit unabhängig davon ein, aus welchen Gründen begünstigt erworbenes Betriebsvermögen veräußert oder ein Betrieb aufgegeben wird (BFH-Urteil in BFHE 209, 143, BStBl II 2005, 571). Dies besagt jedoch nicht, ob bereits die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder erst die Betriebsaufgabe oder Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen während des Insolvenzverfahrens den Nachversteuerungstatbestand auslöst.

34

5. Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Daher war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene Erbschaftsteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

35

Nach § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStG a.F. beschränkt sich der Wegfall des Verschonungsabschlags auf den Teil, der sich aus dem Verhältnis der im Zeitpunkt der schädlichen Verfügung verbleibenden Behaltensfrist einschließlich des Jahres, in dem die Verfügung erfolgt, zur gesamten Behaltensfrist ergibt. Stichtag des begünstigten Erwerbs ist im Streitfall der 02.06.2010. Die schädliche Verfügung erfolgte erst mit der —insoweit unstreitigen— Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen im Laufe des Insolvenzverfahrens im Januar 2015. Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige Behaltensfrist noch nicht abgelaufen. Folglich fällt der Verschonungsabschlag in Höhe von einem Fünftel statt —wie im Bescheid angenommen— in Höhe von zwei Fünfteln weg.

36

6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung folgt aus § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung, dem FA die Berechnung der Erbschaftsteuer aufzuerlegen, folgt aus § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zwangsversteigerung eines Grundstücks durch einen absonderungsberechtigten Grundpfandgläubiger

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Versteigerung eines Betriebsgrundstücks auf Betreiben der finanzierenden Bank im Insolvenzverfahren eine Betriebsveräußerung darstellt, die für die Insolvenzmasse als sonstige Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Einkommensteuerpflicht auslöst (Az. X R 13/19).

BFH, Urteil X R 13/19 vom 07.07.2020

Leitsatz

  1. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch – infolge Aufdeckung stiller Reserven – ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine “in anderer Weise” durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.
  2. Die Massezugehörigkeit des Vermögensgegenstandes sowie dessen fehlende Freigabe durch den Insolvenzverwalter stellen die entscheidenden Wertungsmomente für die Annahme von Masseverbindlichkeiten dar.

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 14.03.2019 – 4 K 1005/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

I.

1

Mit Wirkung vom 26.10.2015 wurde über das Vermögen der Frau S (Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zum Insolvenzverwalter bestellt.

2

Vor Verfahrenseröffnung war die Insolvenzschuldnerin Eigentümerin des Grundstücks H in B, auf dem sich die Gaststätte „K“ befand. Diese war früher von ihr selbst betrieben worden. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung war der Betrieb eingestellt; die Räumlichkeiten standen leer und waren nicht verpachtet.

3

Mit Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts vom 20.01.2017 wurde das Grundstück im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf Betreiben der finanzierenden und durch eine Grundschuld über 240.000 € im 1. Rang gesicherten Gläubigerin, der V, für ein Bargebot in Höhe von 133.000 € veräußert.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) ermittelte den Buchwert des Grund und Bodens sowie des Gebäudes zum 20.01.2017 mit 124.067 €, so dass sich ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 8.933 € ergab.

5

Da das FA die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer in vollem Umfang als Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 der Insolvenzordnung (InsO) ansah, setzte es mit dem an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Vorauszahlungsbescheid für das Streitjahr 2017 Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer in Höhe von 468 € fest.

6

Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Versteigerung des Grundvermögens sei allein auf Betreiben der Gläubigerbank aufgrund ihres bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Grundpfandrechts ohne seine Beteiligung und ohne seine Zustimmung erfolgt. Das Versteigerungsverfahren habe sich außerhalb der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters nach § 165 InsO bewegt. Er sei dem Verfahren nicht beigetreten, so dass mangels Verwertungshandlung i.S. des § 55 InsO keine Masseverbindlichkeit habe begründet werden können. Dritte könnten keinen steuerauslösenden Besteuerungstatbestand verwirklichen und nicht nach ihrem Ermessen Verbindlichkeiten zulasten der Masse begründen, zumal der Erlös aus dem Zwangsversteigerungsverfahren in voller Höhe der betreibenden Gläubigerin zugeflossen und die Insolvenzmasse daher nicht vermehrt worden sei. Gerade im Hinblick auf die weiteren beteiligten Gläubiger sei die Masse vor Kosten zu schützen, denen keine Vorteile gegenüberstünden.

7

Die Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 1114 veröffentlichtem Urteil ab: Das durch Zuschlag veräußerte Grundstück sei bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Betriebsvermögen der Insolvenzschuldnerin zur Insolvenzmasse gelangt. Dass dieses Wirtschaftsgut auf Betreiben eines absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers und nicht vom Kläger selbst versteigert worden sei, stehe einer Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Der Kläger habe von der anstehenden Versteigerung gewusst und diese geduldet. Insbesondere habe er von der Möglichkeit, das Grundstück zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben, keinen Gebrauch gemacht. Mit seiner Zuordnungsentscheidung, das Grundstück weiterhin in der Insolvenzmasse zu belassen, habe er —im Hinblick auf den Massebezug des steuerauslösenden Vermögensgegenstandes— konkludent eine Verwaltungsmaßnahme „in anderer Weise“ gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO getroffen. Die Auffassung, dass bei einer Verwertung von Vermögensgegenständen mit Absonderungsrechten stets eine Verwertungshandlung durch den Insolvenzverwalter selbst, verbunden mit einem zur Masse gelangenden Mehrerlös, erforderlich sei, widerspreche hinsichtlich der Notwendigkeit eines Massezuflusses der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und werde im Übrigen dem größeren Handlungsspielraum des Insolvenzverwalters nach der InsO im Vergleich zum Konkursverwalter unter Geltung der Konkursordnung (KO) nicht gerecht. Das vom Kläger angeführte BFH-Urteil vom 14.02.1978 – VIII R 28/73 (BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356), welches die Entstehung von Masseansprüchen verneine, sei unter Geltung der KO ergangen und habe sich auf den Sonderfall bezogen, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger die bereits vor Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleitete Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Gemeinschuldners weiter betrieben habe, so dass der Konkursverwalter nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger zu verhindern bzw. durch eine eigene Verwertungshandlung zu ersetzen. Dieser Sachverhalt sei hier aber nicht gegeben.

8

Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 55 InsO geltend. Die Ansicht des FG, dass die Zwangsversteigerung einer massezugehörigen Immobilie, die ausschließlich auf Betreiben der absonderungsberechtigten Bank erfolge, gleichzeitig auch als eine Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu werten sei, die ihrerseits Masseverbindlichkeiten auslöse, sei vom Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt. Denn der Status des belasteten Grundstücks, das bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört habe, habe sich bis zur Versteigerung nicht verändert. Nach dem BFH-Urteil vom 16.05.2013 – IV R 23/11 (BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759) komme es darauf an, wann und durch wen der steuerauslösende (unselbständige) Besteuerungstatbestand verwirklicht worden sei. In jenem Verfahren sei eine freihändige Veräußerung zu beurteilen gewesen, so dass Anknüpfungspunkt für die Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes eine Handlung des Insolvenzverwalters gewesen sei. Das bloße Belassen in der Masse sei damit nicht vergleichbar. Dies könne auch nicht aus der vom FG angeführten „Duldung“ der Zwangsversteigerung durch den Kläger als Insolvenzverwalter hergeleitet werden. Nichts anderes gelte im Hinblick auf die vom FG angesprochene Freigabe. Es gebe ein schutzwürdiges Interesse an dem Belassen eines mit Absonderungsrechten belasteten Gegenstandes in der Masse. Ein Versteigerungstermin führe nicht zwangsläufig zu einem Zuschlag im Termin. Verbleibe der Gegenstand in der Masse, stehe dem Insolvenzverwalter wieder die freihändige Veräußerung oder eine anderweitige Verwertungsmöglichkeit in Absprache mit den absonderungsberechtigten Gläubigern als Instrument der Massemehrung zur Verfügung. Würde die Nicht-Freigabe vor einem Versteigerungstermin stets als Verwertungshandlung gewertet, wäre dies in der künftigen Praxis der Insolvenzverwaltung nur schwer umzusetzen. Im Übrigen gehörten nur solche Gegenstände zur Insolvenzmasse, die für die Masse verwertbar seien (Vermögenswert-Erfordernis). Im Streitfall habe der Insolvenzmasse kein solcher Vermögenswert zur Verfügung gestanden. Aufgrund bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragener und noch valutierender Grundschulden habe das in Rede stehende Grundstück wertmäßig gerade nicht als Haftungsmasse für alle Gläubiger zur Verfügung gestanden. Diese Immobilie könne gleichsam als durch Belastungen wirtschaftlich verbraucht angesehen werden, gleich einem vollständig zerstörten oder nicht mehr existenten Gegenstand. Dieses Ergebnis habe sich in der Zwangsversteigerung bestätigt.

9

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2017 vom 24.02.2017 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 04.12.2017 aufzuheben.

10

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

12

Zu Recht hat das FA die Einkommensteuer, soweit sie auf den Gewinn der Insolvenzschuldnerin aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks entfällt, in dem angefochtenen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2017 vom 24.02.2017 als gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter festzusetzende Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfasst.

13

1. Entscheidend für die Qualifikation der Einkommensteuerschulden als Masseverbindlichkeiten ist im Streitfall —§ 55 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 InsO sind offensichtlich nicht einschlägig—, ob die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gegeben sind. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Vorliegend sind die Tatbestandsmerkmale des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO erfüllt.

14

a) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelte es sich bei dem in Rede stehenden Gaststättengrundstück der Insolvenzschuldnerin um Betriebsvermögen, das in die Insolvenzmasse fiel.

15

aa) Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Vorliegend stand das Betriebsgrundstück bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.10.2015 im Eigentum der Insolvenzschuldnerin und wurde damit Bestandteil der Insolvenzmasse. Der Umstand, dass es mit einer Grundschuld zugunsten der V belastet war, ändert an der Massezugehörigkeit nichts. Denn durch ein Absonderungsrecht gemäß §§ 49 ff. InsO kann lediglich die vorrangige Befriedigung aus bestimmten Gegenständen, welche zur Haftungsmasse des Schuldners gehören, beansprucht werden (vgl. Fehst/Engels, in Sonnleitner, Insolvenzsteuerrecht, 2017, Kap. 2 Rz 81).

16

bb) Dieser Wertung steht das vom Kläger angeführte „Vermögenswert-Erfordernis“ nicht entgegen.

17

(1) Der Kläger macht geltend, im Streitfall habe kein Vermögenswert der Insolvenzmasse zur Verfügung gestanden, da die Immobilie im Hinblick auf die ihren Wert übersteigenden Belastungen wirtschaftlich verbraucht gewesen sei, und beruft sich insoweit auf das BFH-Urteil vom 21.03.2019 – III R 30/18 (BFHE 264, 106). In dieser Entscheidung hat der III. Senat des BFH ausgeführt, dass die Verwertbarkeit des Gegenstands für die Feststellung der Massezugehörigkeit keine Rolle spiele und daher auch wertlose Gegenstände als Vermögensgegenstände zur Insolvenzmasse gehörten. Sei der Gegenstand hingegen verbraucht oder veräußert, so sei er dem Gläubigerzugriff —vorbehaltlich der Gläubigeranfechtung— entzogen. Dasselbe gelte, wenn die Sache vollständig zerstört und nicht mehr existent sei, da sie dann keine Haftungsfunktion mehr erfüllen könne (Rz 14). Vor diesem Hintergrund hat der III. Senat des BFH in jenem Verfahren die rechtliche Würdigung der Vorinstanz bestätigt, die Kraftfahrzeugsteuer für das bei Insolvenzeröffnung bereits völlig zerstörte und physisch nicht mehr existente Fahrzeug sei keine Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (Rz 15 f.).

18

(2) Entgegen der Auffassung des Klägers sind die vorstehenden Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Streitfall nicht übertragbar.

19

Denn das Gaststättengrundstück der Insolvenzschuldnerin war nicht wirtschaftlich —durch Aufhebung der Nutzungsmöglichkeiten— verbraucht, veräußert oder untergegangen. Vielmehr stellte es einen vorhandenen erheblichen Vermögenswert dar, wie der erzielte Veräußerungspreis in Höhe von 133.000 € zeigt. Dem Grundstück kann daher nicht generell seine Haftungsfunktion abgesprochen werden, auch wenn im konkreten Fall der Wert des Grundvermögens nicht zur vollständigen Begleichung der valutierenden Grundschulden ausgereicht hat.

20

(3) Nichts anderes gilt unter Berücksichtigung der weiteren Argumentation des Klägers. Bereits sein eigenes Verhalten belegt, dass dem Grundstück eine Funktion als Haftungsmasse zukam. Der Kläger hat sich nie dahingehend geäußert, dass die Immobilie mangels Eigenschaft als Vermögenswert nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Er hat die Immobilie angesichts einer möglichen Veräußerung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens und einer möglichen Belastung der Insolvenzmasse mit Einkommensteuer trotz deren angeblicher Wertlosigkeit auch nicht freigegeben. Vielmehr hat er Gründe angeführt, die gegen eine Freigabe derartiger Gegenstände durch den Insolvenzverwalter sprächen; er geht also selbst von einer Massezugehörigkeit aus. In diesem Zusammenhang hat er insbesondere erläutert, eine Freigabe könne nicht voreilig erfolgen, da ein vom absonderungsberechtigten Gläubiger veranlasster Versteigerungstermin nicht zwangsläufig mit einem Zuschlag ende und nachfolgend wieder Verwertungsmöglichkeiten durch den Insolvenzverwalter bestünden, beispielsweise die freihändige Veräußerung in Absprache mit dem absonderungsberechtigten Gläubiger „als Instrument der Massemehrung“ zur Verfügung stehe. Die insoweit vom Kläger angesprochene freihändige Verwertung lässt Kostenbeiträge für die Masse erwarten (vgl. MüKoInsO/Peters, 4. Aufl., § 35 Rz 105; MüKoInsO/Kern, a.a.O, § 165 Rz 174). Auch angesichts dessen kann dem Betriebsgrundstück der Insolvenzschuldnerin die Bedeutung als Haftungsmasse nicht abgesprochen werden.

21

b) Die auf den Veräußerungsgewinn des Insolvenzschuldners entfallende Einkommensteuer erfüllte —was die Zuordnung zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien betrifft— die Voraussetzungen für die Annahme einer Masseverbindlichkeit.

22

aa) Im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits begründete Steueransprüche sind zur Insolvenztabelle anzumelden. Nach Insolvenzeröffnung begründete Steueransprüche, die als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren sind, sind gegenüber dem Insolvenzverwalter durch Steuerbescheid festzusetzen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2015 – III R 32/13, BFHE 251, 102, BStBl II 2016, 251, Rz 19). Alle sonstigen Ansprüche sind insolvenzfrei. Die einheitliche Einkommensteuerschuld ist gegebenenfalls in eine Insolvenzforderung, eine Masseforderung und eine insolvenzfreie Forderung aufzuteilen (vgl. Senatsurteil vom 18.05.2010 – X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 35). Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Entscheidend ist dabei, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet worden ist. Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16.11.2004 – VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193, unter II.2.; vom 29.08.2007 – IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, unter III.2.b dd (1), m.w.N., sowie in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19). Für die insolvenzrechtliche Begründung des Einkommensteueranspruchs kommt es deshalb darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand —insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)— vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 19). Auf die steuerrechtliche Entstehung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (z.B. § 38 der Abgabenordnung i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG) und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 09.12.2014 – X R 12/12, BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 26).

23

bb) Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FA zu Recht die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuerschuld der Kategorie der Masseverbindlichkeit zugeordnet und dementsprechend gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter durch Vorauszahlungsbescheid festgesetzt (vgl. FG München, Urteil vom 27.07.2011 – 1 K 2410/08, EFG 2012, 71, Rz 27; FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2016 – 11 K 613/13 E, EFG 2016, 1906, Rz 37). Im Streitfall ist nämlich der in Rede stehende Besteuerungstatbestand —Einkünfte aus Gewerbebetrieb durch Veräußerung des zum Betriebsvermögen der Insolvenzschuldnerin gehörenden Grundstücks (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG)— nach Insolvenzeröffnung verwirklicht worden.

24

Zwar ist vorliegend der Besteuerungstatbestand nicht durch eine Veräußerung seitens des Insolvenzverwalters selbst, sondern durch das Verhalten eines absonderungsberechtigten Insolvenzgläubigers ausgelöst worden, der ein —im Laufe des Insolvenzverfahrens beantragtes— Zwangsversteigerungsverfahren betrieb. Erst mit dem Zuschlag endete aber die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen. Durch diesen Vorgang wurden stille Reserven aufgedeckt. Auch wenn diese schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2016 – IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320, Rz 7), scheidet die Annahme eines bereits vor Insolvenzeröffnung begründeten Steueranspruchs aus. Vielmehr ist angesichts des Zeitpunkts der Gewinnrealisierung aufgrund der Veräußerung des zur Masse gehörenden Grundvermögens —vorbehaltlich der nachfolgenden Prüfung— bei der hierauf entfallenden Einkommensteuer von einer Masseverbindlichkeit auszugehen.

25

c) Die Einkommensteuerschulden betreffend die gewerblichen Einkünfte aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks sind —als weitere Voraussetzung für die Begründung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO— „in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse“ begründet worden; sie gehören nicht zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gemäß § 54 InsO.

26

aa) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ist die aus der Veräußerung eines zur Insolvenzmasse gehörenden Betriebsgrundstücks resultierende Einkommensteuer, die auf der freihändigen Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters beruht, als sonstige Masseverbindlichkeit i.S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 22). Die Anknüpfung der Besteuerung an die „Realisationshandlung“ gilt uneingeschränkt auch dann, wenn sie nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vorgenommen hat. Diese Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (Rz 23 f.). Die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn ist auch dann in voller Höhe Masseverbindlichkeit, wenn das verwertete Wirtschaftsgut mit Absonderungsrechten belastet gewesen ist und —nach Vorwegbefriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Verwertungserlös— der (tatsächlich) zur Masse gelangte Erlös nicht ausreicht, um die aus der Verwertungshandlung resultierende Einkommensteuerforderung zu befriedigen (Rz 29; vgl. auch Senatsurteile in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46, und vom 03.08.2016 – X R 25/14, BFH/NV 2017, 317, Rz 33).

27

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die zur Beteiligung des Insolvenzschuldners an einer Personengesellschaft ergangen ist, werden Masseverbindlichkeiten „in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse“ begründet, wenn die Entstehung der Steuerverbindlichkeit ihre Ursache in der zur Masse gehörenden Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Personengesellschaft und der daraus entstehenden Teilhabe an deren Ergebnissen hat (vgl. Urteil in BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429, Rz 41 f.). An dieser Rechtsprechung hat er in seinem Urteil vom 10.07.2019 – X R 31/16 (BFHE 265, 300) —für den vergleichbaren Fall einer (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft— festgehalten und betont, dass es insoweit keiner —über die allgemeine Verwaltung der Insolvenzmasse (bzw. der ihr zugehörenden Wirtschaftsgüter) hinausgehenden— besonderen Verwaltungsmaßnahme bedürfe (Rz 47). Da die (treuhänderische) Beteiligung an der Personengesellschaft in der Insolvenzmasse gebunden sei, könne der (anteilige) Gewinn aus der Personengesellschaft aufgrund der Regelung des § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich nicht dem Insolvenzschuldner (in dessen insolvenzfreies Vermögen) zufließen. Gleichwohl würde der Insolvenzschuldner —verneinte man Masseverbindlichkeiten— mit der hierauf entfallenden Einkommensteuer belastet. Dieses Ergebnis erscheine nicht sachgerecht (Rz 53). Regelmäßig sei ein Gleichklang zwischen der Massezugehörigkeit und der damit einhergehenden Steuerbelastung herzustellen. Die Entrichtungspflicht des Insolvenzverwalters für die anteilige Einkommensteuer ordne die Steuerlast derjenigen Vermögensmasse zu, in deren Bereich sie entstanden sei (Rz 53). Der Insolvenzverwalter könne daher die Zuordnung der entstandenen Einkommensteuer nicht in einem Schwebezustand halten, indem er weder die Freigabe erkläre noch eine ausdrückliche Verwaltungshandlung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 InsO vornehme. Vielmehr müsse er die aus der weiteren Massezugehörigkeit der (treuhänderischen) Beteiligung an einer Personengesellschaft erwachsene Einkommensteuer als Verbindlichkeit gegen die Masse gelten lassen und hinnehmen (Rz 55).

28

bb) Diese Rechtsgrundsätze gelten sinngemäß auch für den hier gegebenen Fall, dass ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Betriebsgrundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch —infolge Aufdeckung stiller Reserven— ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn des Insolvenzschuldners entsteht, ohne dass ein Teil des Veräußerungserlöses zur Masse gelangt. Demzufolge ist die auf den Gewinn aus der Versteigerung des Gaststättengrundstücks der Insolvenzschuldnerin entfallende Einkommensteuer eine „in anderer Weise“ durch die Verwaltung bzw. Verwertung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit.

29

(1) Dem Kläger ist zuzugeben, dass der IV. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 für das insolvenzrechtliche „Begründetsein“ u.a. darauf abstellt, „durch wen“ der steuerauslösende (unselbständige) Besteuerungstatbestand i.S. des § 2 Abs. 1 EStG (vollständig) verwirklicht worden ist (Rz 23).

30

Der Kontext dieser Urteilspassage lässt allerdings erkennen, dass der IV. Senat des BFH mit seiner Aussage lediglich der nachfolgend (Rz 24) von ihm erörterten Auffassung im insolvenzrechtlichen Schrifttum entgegentreten wollte, die aus der Aufdeckung stiller Reserven resultierende Einkommensteuer sei nur insoweit als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren, als die stillen Reserven nach Insolvenzeröffnung entstanden seien, im Übrigen handle es sich um Insolvenzforderungen. Angesichts dessen macht der IV. Senat deutlich, dass die vollständige Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes als maßgeblicher Zeitpunkt für die Abgrenzung (zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit) anzusehen sei und die Anknüpfung der Besteuerung an die „Realisationshandlung“ uneingeschränkt auch dann gelte, wenn sie nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO vorgenommen habe (Rz 23). Dies soll erklären, dass die Realisationshandlung auch durch den Insolvenzverwalter erfolgen kann.

31

Entgegen der Auffassung des Klägers ist mit der Benennung des Steuerpflichtigen und des Insolvenzverwalters in dem vorstehend genannten BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 keine abschließende Aufzählung derjenigen Personen verbunden, durch deren Verhalten der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht werden kann. Dies zeigt der vorliegende Fall. So ist es —wie oben dargelegt— (vgl. unter II.1.b bb) zur Gewinnrealisation erst durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks infolge Zuschlags gekommen. Da dies der maßgebliche Zeitpunkt für die Abgrenzung ist, scheidet eine Zuordnung der hieraus resultierenden Einkommensteuer zu der insolvenzrechtlichen Kategorie der Insolvenzforderung aus (a.A. Gottwald/Frotscher, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2015, § 42, Rz 222, für den Fall, dass der Absonderungsberechtigte zugleich Insolvenzgläubiger ist). Solches vertritt im Übrigen auch der Kläger nicht.

32

(2) Kann vorliegend die streitige Zuordnung der Einkommensteuer zu den Masseverbindlichkeiten nicht an der Person des Handelnden festgemacht werden, da der absonderungsberechtigte Gläubiger (auch) nicht dem Bereich des Insolvenzverwalters zuzurechnen ist, sondern die Stellung eines Dritten einnimmt, so bleibt als Anknüpfungspunkt allein der Umstand bestehen, dass der Vermögensgegenstand bis zur Verwertung mit Willen des Insolvenzverwalters Teil der Insolvenzmasse gewesen ist.

33

Dementsprechend hat der Senat in seiner oben dargestellten Rechtsprechung die —hier gegebene— Massezugehörigkeit des Vermögensgegenstandes sowie dessen fehlende Freigabe durch den Insolvenzverwalter als entscheidende Wertungsmomente angesehen. Das FG hat daher im Streitfall zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger das Gaststättengrundstück bis zum Versteigerungstermin nicht freigegeben hatte.

34

(a) Wie bereits unter der KO anerkannt, kann der Insolvenzverwalter einzelne Gegenstände oder Rechte aus der Insolvenzmasse freigeben. Auch wenn diese Möglichkeit in der Insolvenzordnung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden hat, wird sie in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO vorausgesetzt und gilt als zulässig (vgl. Fehst/Engels, a.a.O., Kap. 2 Rz 74). Bei der echten Freigabe wird der Gegenstand aus dem Insolvenzbeschlag gelöst und der Schuldner erlangt die Verfügungsmacht über ihn zurück. Die echte Freigabe kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Kosten für die Verwaltung und Verwertung des Gegenstandes den voraussichtlichen Verwertungserlös übersteigen werden (vgl. MüKoInsO/Peters, a.a.O., § 35 Rz 99).

35

(b) Unter Berücksichtigung dessen werden bei einer Freigabe die Interessen des Insolvenzverwalters hinreichend gewahrt. Für diesen ist regelmäßig frühzeitig absehbar, ob ein Gegenstand für die Masse belastend und daher freizugeben ist (vgl. Debus/Hackl, EWiR 2019, 535, 536).

36

Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob etwas anderes gelten könnte, wenn der dem Insolvenzverwalter von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Zwangsversteigerungstermin zur Verfügung stehende Zeitraum nicht ausreichend wäre, um sämtliche für die Entscheidung zur Freigabe relevanten Daten zu ermitteln und zu bewerten. Im Streitfall lagen zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 26.10.2015 und dem Zuschlagbeschluss am 20.01.2017 mehr als zwölf Monate, so dass der Kläger genügend Zeit für eine tatsachenbasierte Entscheidung zur Freigabe des Gaststättengrundstücks aus der Insolvenzmasse hatte. Er hat auch nicht vorgebracht, er sei diesbezüglich —aufgrund zeitlicher Einschränkungen— vor dem Zwangsversteigerungstermin nicht in der Lage gewesen, sich über die maßgeblichen Verhältnisse kundig zu machen oder Versuche einvernehmlicher Verwertungslösungen zu unternehmen. Entsprechendes gilt für die —im Streitfall nicht geplante— Einbeziehung des Grundstücks in ein Insolvenzplanverfahren; insoweit hätte zudem die Möglichkeit zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 30d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) bestanden.

37

(c) Im Übrigen musste der Kläger in Erwägung ziehen, dass bei Nicht-Freigabe des Betriebsgrundstücks möglicherweise Masseverbindlichkeiten entstehen könnten, auch wenn zum Zeitpunkt seiner Zuordnungsentscheidung vor dem Zuschlagsbeschluss noch keine gerichtliche Entscheidung zu dem hier gegebenen Sachverhalt vorlag. Mit dem BFH-Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759 hatte sich die höchstrichterliche Rechtsprechung grundlegend geändert. In dieser Entscheidung hatte der IV. Senat selbst erwogen, die Änderung der bisherigen Rechtsprechung könne die praktische Folge nach sich ziehen, dass der Verwalter künftig von der Möglichkeit der Freigabe des belasteten Gegenstands Gebrauch machen werde, um die Masse nicht mit aus Steueransprüchen resultierenden Masseverbindlichkeiten zu belasten (Rz 36). Dementsprechend gab es in der Folgezeit Stimmen in der Literatur, die eine Freigabe zur Vermeidung von Masseverbindlichkeiten nahelegten und auch keine Verpflichtung des Insolvenzverwalters annahmen, die Verwertung durch einen Grundpfandgläubiger abzuwarten, wenn der Grundbesitz —wie vorliegend— über den Verkehrswert hinaus belastet war (vgl. K. Schmidt InsO/Sinz, 19. Aufl. 2016, InsO, § 165, Rz 34).

38

(3) Entgegen der Auffassung des Klägers geht die vom FG —in Übereinstimmung mit den vom BFH entwickelten Rechtsgrundsätzen— vorgenommene Auslegung nicht über den Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO hinaus. Im Unterschied zu den „durch Handlungen des Insolvenzverwalters“ begründeten Masseverbindlichkeiten (Halbsatz 1) können solche auch ohne aktive Maßnahme des Insolvenzverwalters „in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet“ werden (Halbsatz 2). Vorliegend handelt es sich um die Verwertung von Insolvenzmasse, die ebenfalls vom eindeutigen Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO gedeckt wird. Würde man auch für die zweite Alternative eine aktive Maßnahme des Verwalters verlangen, käme ihr kein eigenständiger Regelungsgehalt zu, da stets schon die erste Alternative einschlägig wäre. Die zweite Alternative soll gerade Forderungen erfassen, die kausal durch die Insolvenzverwaltung, aber ohne aktive Mitwirkung des Verwalters ausgelöst werden.

39

(a) Die Richtigkeit dieser Auslegung zeigt die folgende Kontrollüberlegung: Wäre eine vom Insolvenzverwalter selbst veranlasste Verwertung als zwingende Voraussetzung für die Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO zu fordern, wäre die durch die Zwangsversteigerung eines massezugehörigen Vermögenswertes durch einen Dritten entstehende Einkommensteuerschuld selbst dann keine Masseverbindlichkeit, wenn infolge der Zwangsversteigerung —nach Vorwegbefriedigung des Absonderungsberechtigten— ein (erheblicher) Erlös der Masse zuflösse und diese bereicherte. Diese nicht gewollte Konsequenz bestätigt den Senat in seiner im Urteil in BFHE 265, 300, geäußerten Ansicht, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Einkommensteuern, die im Zusammenhang mit einem massezugehörigen Vermögensgegenstand stehen, als Masseverbindlichkeiten zu qualifizieren sind. Dies entspricht dem regelmäßig herzustellenden Gleichklang zwischen der Massezugehörigkeit des verwerteten Vermögensgegenstandes und der damit einhergehenden Steuerbelastung.

40

(b) Die vorstehend angenommene Fallgestaltung macht zugleich deutlich, dass eine andere als die hier vorgenommene Auslegung mit Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar wäre. Beträfe die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Einkommensteuer das insolvenzfreie Vermögen der Insolvenzschuldnerin, wäre diese belastet, obwohl der über die Befriedigung des Absonderungsberechtigten hinausgehende Erlös wegen der nicht gelösten Massezugehörigkeit des Vermögensgegenstandes nicht ihr, sondern vielmehr der Masse zugutekäme.

41

(c) Dem hier gefundenen Ergebnis steht das vom Kläger bereits im Klageverfahren angeführte BFH-Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356, nicht entgegen. Insbesondere ist der Senat im Hinblick auf dieses Urteil nicht zur Einleitung eines Verfahrens gemäß § 11 Abs. 3 FGO verpflichtet, da dies die abweichende Beantwortung derselben Rechtsfrage voraussetzt. Eine identische Rechtsfrage liegt nicht vor, wenn die frühere Entscheidung zwar zu derselben Rechtsnorm ergangen ist, aber einen Sachverhalt betraf, der mit dem des erkennenden Senats nicht vergleichbar ist (vgl. Gräber/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 11 Rz 4).

42

Wie schon das FG zutreffend erkannt hat, ist das Urteil in BFHE 124, 411, BStBl II 1978, 356 noch unter Geltung der KO ergangen und hat sich auf den Sonderfall bezogen, dass ein absonderungsberechtigter Gläubiger die vor Eröffnung des Konkursverfahrens eingeleitete Zwangsversteigerung eines Grundstücks des Gemeinschuldners weiter betrieb. Hier hat es der VIII. Senat als entscheidend angesehen, dass der Konkursverwalter nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Verwertung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger zu verhindern bzw. durch eine eigene Verwertungshandlung zu ersetzen. Insoweit unterscheidet sich der vom VIII. Senat entschiedene Fall vom vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, in dem das Zwangsversteigerungsverfahren erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingeleitet worden ist, so dass der Kläger als Insolvenzverwalter eigene Verwertungsmöglichkeiten gehabt hätte.

43

Dem Insolvenzverwalter steht —neben der Zwangsversteigerung eines unbeweglichen Gegenstandes der Insolvenzmasse auf sein Betreiben gemäß § 165 InsO i.V.m. §§ 172 ff. ZVG (vgl. Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 83. Lieferung 02.2020, § 165 InsO, Rz 9; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, § 165, Rz 1 f.)— die aus der allgemeinen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entspringende Befugnis zu freihändiger Verwaltung und Veräußerung zu. Dies gilt sowohl bei Lastenfreiheit des Gegenstandes als auch dann, wenn ein Dritter ein auf Befriedigung zielendes beschränktes Recht an ihm hat und zur Absonderung berechtigt ist. Im letzteren Falle endet die Befugnis zur eigenen Verwaltung und zu freihändiger Veräußerung erst, wenn der Absonderungsberechtigte die Zwangsvollstreckung betreibt und das Objekt unter Beschlag gerät (vgl. Nerlich/Römermann/Becker, 41. EL Juni 2018, InsO, § 165, Rz 18; Flöther, a.a.O., § 165, Rz 7, 7b). Danach hätte der Kläger bis zur Eröffnung des Zwangsversteigerungsverfahrens auf Antrag der V von der Möglichkeit eigener Verwertungshandlungen Gebrauch machen können.

44

Masseverbindlichkeiten scheiden auch nicht deshalb aus, weil vorliegend der Versteigerungserlös nicht in die Insolvenzmasse geflossen ist. Im Einklang mit der Rechtsprechung des IV. Senats (vgl. Urteil in BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz 29 f.) kommt es hierauf nicht an (so schon Senatsurteil in BFHE 253, 482, BStBl II 2016, 852, Rz 46). Im Übrigen wird zwar der Erlös aus dem Zwangsversteigerungsverfahren nach dem ZVG außerhalb des Insolvenzverfahrens erzielt. Ein nach Befriedigung der Absonderungsberechtigten verbleibender Überschuss fließt jedoch in die Insolvenzmasse zurück und ist damit Gegenstand der Verteilung im Insolvenzverfahren (vgl. Nerlich/Römermann/ Becker, a.a.O., § 165, Rz 14). Insoweit genügt der mit der Massezugehörigkeit verbundene potenzielle Massezufluss.

45

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH zur Berücksichtigung von AfA bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung einer im Ausland belegenen Immobilie

Der BFH äußert sich zu der Frage, ob bei der Veräußerung eines im Ausland belegenen, zuvor vermieteten Grundstücks für Zwecke der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 4 EStG die historischen Anschaffungskosten auch dann um die AfA zu mindern sind, wenn sich diese aufgrund der Regelungen eines DBA bisher nicht mindernd auf die inländische Steuerbemessungsgrundlage ausgewirkt hat (Az. VIII R 37/16).

BFH, Urteil VIII R 37/16 vom 14.07.2020

Leitsatz

  1. Zu den ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Spezial-Sondervermögens gehören u. a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, Abs. 3 EStG, auch wenn diese aus einem ausländischen Staat stammen.
  2. Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor und gehört der Gewinn aus der Veräußerung der im Ausland belegenen Immobilie nicht zu den gemäß DBA freizustellenden Einkünften, erfolgt die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG.
  3. Wurden bei der Ermittlung der zunächst erzielten, gemäß DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung der ausländischen Immobilie deutsche AfA abgezogen, führt dies im Rahmen der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der Immobilie nicht notwendig zu einer Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG. Eine solche Minderung unterbleibt, wenn zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der deutschen AfA erfolgt ist, die Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Fonds als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Fondsanleger Eingang gefunden haben.

Tenor:

Die Revision des Beklagten wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Streitig ist die Berücksichtigung von Absetzungen für Abnutzung (AfA) bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung eines im Ausland belegenen, bebauten Grundstücks.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein inländisches Immobilien-Spezial-Sondervermögen gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 3, § 66 des Investmentgesetzes in der im Streitjahr 2010 geltenden Fassung. Das Geschäftsjahr des Klägers war der Zeitraum vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des Folgejahres. Im Geschäftsjahr 2009/2010 waren nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) keine natürlichen Personen am Kläger beteiligt.

3

Der Kläger hatte am 23.06.2004 ein bebautes Grundstück in X (Vereinigtes Königreich) erworben und hieraus ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 des Investmentsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (InvStG) wurden die Vermietungseinkünfte vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) aufgrund des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 (BGBl II 1966, 359, BStBl I 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 (BGBl II 1971, 46, BStBl I 1971, 140) —DBA-Großbritannien 1964/1970— durchgehend als freigestellte Einkünfte i.S. des § 4 Abs. 1 InvStG behandelt. Die Höhe dieser freigestellten Einkünfte ermittelte der Kläger bis zum Geschäftsjahr 2007/2008 nach dem im Vereinigten Königreich geltenden Recht (sog. cash-Methode). AfA nach deutschem Recht blieben in diesen Geschäftsjahren unberücksichtigt. Nach einer Beanstandung durch das FA änderte der Kläger seine Vorgehensweise. Er ermittelte die freigestellten Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 InvStG in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 nach deutschem Recht unter Berücksichtigung deutscher AfA in Höhe von insgesamt … €.

4

Am 21.03.2010 veräußerte der Kläger das Grundstück. Eine sog. claw-back-Besteuerung wurde im Vereinigten Königreich anlässlich der Veräußerung nicht durchgeführt, weil —so der übereinstimmende Vortrag der Beteiligten— der Buchwert den Veräußerungspreis überstiegen habe.

5

In der für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG erklärte der Kläger ausschüttungsgleiche Erträge in Höhe von … €. Darin enthalten war ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in X in Höhe von … €. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns hatte der Kläger gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) die in den Geschäftsjahren 2008/2009 sowie 2009/2010 bei der Ermittlung der freigestellten Einkünfte abgezogenen (deutschen) AfA in Höhe von … € berücksichtigt, indem er die historischen Anschaffungskosten um den AfA–Betrag minderte. Das FA war jedoch der Auffassung, für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns müssten die Anschaffungskosten um die kumulierten (deutschen) AfA für den gesamten Zeitraum vom Erwerb bis zur Veräußerung des Grundstücks in Höhe von insgesamt … € gemindert werden. Deshalb erhöhte es im Änderungsbescheid vom 26.02.2013 den Veräußerungsgewinn für das Grundstück im Rahmen der Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 InvStG um den bislang nicht berücksichtigten AfA-Differenzbetrag in Höhe von … €. Der Einspruch, mit dem der Kläger die Kürzung des Veräußerungsgewinns und eine niedrigere Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge um die gesamten AfA in Höhe von … € begehrte, hatte keinen Erfolg.

6

Im Klageverfahren beantragte der Kläger zunächst, die festgestellten ausschüttungsgleichen Erträge um … € zu mindern. Das FA schloss sich im Laufe des Verfahrens der Auffassung des Klägers dahingehend an, dass die Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns lediglich um die in den Geschäftsjahren 2008/2009 und 2009/2010 bei der nach deutschem Recht erfolgten Ermittlung der gemäß dem DBA-Großbritannien 1964/1970 freigestellten Vermietungseinkünfte abgezogenen AfA in Höhe von … € zu mindern sei. Es erließ dementsprechend am 05.05.2014 einen Änderungsbescheid, in dem es die ausschüttungsgleichen Erträge um … € geringer feststellte, so dass —wie vom Kläger ursprünglich erklärt— noch ein Veräußerungsgewinn in Höhe von … € aus dem Verkauf der Immobilie in X in die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge einging.

7

In der mündlichen Verhandlung beim FG beantragte der Kläger die weitere Minderung der festzustellenden ausschüttungsgleichen Erträge um die AfA der Geschäftsjahre 2008/2009 und 2009/2010 in Höhe von … €. Er begehrte damit die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes in Höhe von … € und dessen Verrechnung mit anderen ausschüttungsgleichen Erträgen des Klägers.

8

Mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 1783 abgedruckten Urteil gab das FG der Klage statt. Es führte im Wesentlichen aus, die Grundsätze der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit stünden der Berücksichtigung von nur fiktiven AfA, die sich nicht zugunsten des Klägers ausgewirkt hätten, entgegen. Die AfA hätten sich auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausgewirkt, da es sich bei den Anteilseignern des Klägers ausschließlich um Kapitalgesellschaften gehandelt habe.

9

Dagegen wendet sich die Revision des FA, das u.a. der Meinung ist, § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verweise lediglich auf den objektiven Steuertatbestand, d.h. die Steuerbarkeit der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG, nicht aber darauf, ob und in welcher Höhe die ermittelten —steuerpflichtigen oder nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) freigestellten— Einkünfte Eingang in die finale Bemessungsgrundlage gefunden hätten. Vorliegend seien die Einkünfte der Anleger aus Vermietung und Verpachtung durch das DBA-Großbritannien 1964/1970 als Nettobetrag von der Steuer freigestellt worden. Bei der Ermittlung dieses Nettobetrags habe der Kläger die AfA tatsächlich abgezogen. Für dieses Ergebnis spreche auch die Gleichbehandlung mit betrieblichen Einkünften. Dort werde dem Veräußerungserlös stets der Buchwert des Wirtschaftsguts gegenübergestellt. Ob sich die AfA konkret mindernd auf die inländische Bemessungsgrundlage ausgewirkt hätten, sei auch dort unerheblich.

10

Das FA beantragt,

das Urteil des Hessischen FG vom 10.02.2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der Kläger beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Er ist der Auffassung, die Berücksichtigung der AfA verstoße bereits gegen das DBA-Großbritannien 1964/1970, denn hinsichtlich des Teils des Veräußerungsgewinns, der auf die Rückgängigmachung von AfA entfalle, habe der Bundesfinanzhof (BFH) ein deutsches Besteuerungsrecht verneint (BFH-Urteil vom 09.12.2010 – I R 49/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482). Aus § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG ergebe sich überdies, dass nur die tatsächlich in Anspruch genommenen AfA rückgängig zu machen seien. Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit bedeute, dass sich die AfA zumindest dem Grunde nach hätten steuermindernd auswirken müssen. Das könne bei nach DBA freigestellten Einkünften aber nicht der Fall sein. Auch im Betriebsvermögen spiegelten sich im Buchwert nur die tatsächlich in Anspruch genommenen AfA wider. In jedem Fall solle nur der Aufwand neutralisiert werden, der nach deutschem Recht den steuerbaren Veräußerungsgewinn vorab gemindert habe.

II.

13

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).

14

Das FG hat zutreffend erkannt, dass bei der Ermittlung des Gewinns/Verlustes aus der Veräußerung des Objekts in X die Anschaffungskosten des Klägers nicht gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG um die bei der Ermittlung der in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach dem DBA freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Objekts abgezogenen deutschen AfA in Höhe von … € zu mindern sind. Seine Entscheidung, die streitgegenständlichen ausschüttungsgleichen Erträge aufgrund eines Veräußerungsverlustes des Klägers zu kürzen, hält daher der revisionsrechtlichen Prüfung stand.

15

1. Streitgegenstand ist die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b InvStG im Änderungsbescheid vom 05.05.2014 (§ 68 Satz 1 FGO).

16

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 InvStG gilt bei inländischen Spezial-Sondervermögen für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO entsprechend. Festzustellen sind die Besteuerungsgrundlagen i.S. von § 5 InvStG (Senatsurteil vom 30.07.2019 – VIII R 22/16, BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 21). Diese gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 5 InvStG betrifft als Inhaltsadressaten und Feststellungsbeteiligte sowohl den Kläger als Spezial-Sondervermögen, der ein steuerrechtsfähiges Zweckvermögen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 InvStG ist, als auch dessen Anleger. Aus der Anordnung der entsprechenden Geltung des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO folgt, dass auch gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheide gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG wie Gewinnfeststellungsbescheide (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14, BFH/NV 2018, 428, Rz 22) verschiedene selbständig anfechtbare Feststellungen enthalten können, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können (Senatsurteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 15). Der Kläger, der klagebefugt ist (Senatsurteil in BFHE 265, 504, BStBl II 2020, 82, Rz 19), hat vorliegend ausschließlich die Feststellung der ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 Buchst. b InvStG mit Einspruch und Klage angefochten.

17

2. Zu den streitgegenständlichen ausschüttungsgleichen Erträgen gehören u.a. Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG (§ 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG). Das gilt auch dann, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat stammen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 und Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii und jj InvStG). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG liegt hier ein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG vor; insbesondere erfolgte die Veräußerung des Grundstücks in X innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

18

3. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks in X gehört nicht zu den nach dem DBA-Großbritannien 1964/1970 freizustellenden Einkünften.

19

Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass Deutschland gemäß Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 das Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung des Grundstücks hat. Gleiches gilt für den im Streitfall erzielten Veräußerungsverlust (s. unter II.5.).

20

Ein Gewinn aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens, den das Vereinigte Königreich als Belegenheitsstaat besteuern darf (Art. III Abs. 1 i.V.m. Art. XII Abs. 2 DBA-Großbritannien 1964/1970) ist an sich von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, soweit er auf eine in Deutschland ansässige Person entfällt (Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970). Diese Rechtsfolge tritt aber gemäß Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 DBA-Großbritannien 1964/1970 nur ein, wenn der Veräußerungsgewinn im Vereinigten Königreich —abstrakt— steuerpflichtig ist (BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 35). Hieran fehlt es jedoch. Nach den bindenden Feststellungen des FG unterlag die Veräußerung des Objekts in X im Vereinigten Königreich keiner Besteuerung, sodass ein Gewinn oder Verlust im Inland nicht nach dem DBA freizustellen ist.

21

4. Bei der Ermittlung der Höhe des Veräußerungsgewinns gemäß § 23 Abs. 3 EStG sind die historischen Anschaffungskosten des Grundstücks und Gebäudes nicht um die im Rahmen der Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte abgezogenen AfA-Beträge zu mindern.

22

a) Für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns, die ausschließlich nach deutschem Recht zu erfolgen hat (vgl. OECD-Musterkommentar zu Art. 13 Ziff. 12; Wassermeyer in Wassermeyer MA Art. 13 Rz 44, 47; Gosch, in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA, Art. 13 OECD-MA Rz 22; Gradel/Klaeren in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, Art. 13 OECD-MA Rz 13), gilt auf Fondsebene § 23 Abs. 3 EStG entsprechend (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1 InvStG; Berger in Berger/Steck/Lübbehüsen, InvG/InvStG, § 1 InvStG Rz 354; Feierabend in Moritz/Jesch, InvStG, § 3 Rz 35 am Ende). Danach ist der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits (§ 23 Abs. 3 Satz 1 EStG).

23

b) Eine Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Objekt in X um die streitigen AfA in Höhe von … € gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG kommt —wie das FG zutreffend entschieden hat— nicht in Betracht. Der Kläger hat die streitigen deutschen AfA lediglich bei der Ermittlung der im Inland durch das DBA-Großbritannien 1964/1970 freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks in X, nicht aber im Rahmen einer von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG vorausgesetzten Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG abgezogen.

24

aa) Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG abgezogen worden sind. Entsprechende AfA sind danach in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns einzubeziehen (vgl. BFH-Beschluss vom 21.09.2005 – IX B 90/05, BFH/NV 2006, 55, vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz 39).

25

aaa) Nach den bindenden Feststellungen des FG wurden die laufenden Einkünfte aus der Vermietung der Immobilie in X im gesamten Zeitraum im Inland —zu Recht (§ 4 Abs. 1 InvStG i.V.m. Art. XII Abs. 1 und Abs. 3, Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970)— als DBA-freigestellte Einkünfte behandelt. Die Einkünfte waren als Nettobetrag (nach Abzug der AfA von den Vermietungseinnahmen) von der deutschen Einkommensteuer freigestellt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 11.02.2009 – I R 25/08, BFHE 224, 498, BStBl II 2010, 536, unter II.1.c; v. Beckerath, in: Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 3c Rz A 52, m.w.N.) und wurden vom FA gesondert und einheitlich festgestellt (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii i.V.m. Nr. 2, § 15 Abs. 1 Satz 3 InvStG). Da der Kläger nach den bindenden Feststellungen des FG keine natürlichen Personen als Anleger hatte, waren die freigestellten Einkünfte bei den Anlegern des Klägers nicht Bestandteil der Steuersatzbemessungsgrundlage gemäß § 32b Abs. 2 EStG (Progressionsvorbehalt; zu dieser anlegerbezogenen Anwendung des § 4 InvStG siehe auch BFH-Urteil vom 23.10.2019 – I R 51/16, BStBl II 2020, 470).

26

bbb) Die streitigen deutschen AfA-Beträge wurden demnach zwar bei der Ermittlung der durch das DBA-Großbritannien 1964/1970 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 InvStG freigestellten Einkünfte aus der Vermietung des Objekts in X abgezogen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Einkünfteermittlung i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG, der ausdrücklich Bezug auf die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG nimmt. Vorausgesetzt ist danach ein Abzug der AfA im Rahmen der Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage, an dem es vorliegend fehlt.

27

Die Ermittlung des Einkommens als Steuerbemessungsgrundlage ist nicht nur von der Ermittlung des Einkommens als Steuersatzbemessungsgrundlage (vgl. BFH-Urteil vom 06.10.1993 – I R 32/93, BFHE 172, 385, BStBl II 1994, 113, unter II.), sondern auch von der vorliegend erfolgten Ermittlung der nach DBA freigestellten Einkünfte auf Fondsebene gemäß § 4 Abs. 1 InvStG zu unterscheiden. Auch wenn steuerfreie Einkünfte begrifflich zu den steuerbaren Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören (vgl. BFH Urteil vom 18.09.1996 – I R 69/95, BFH/NV 1997, 408), folgt hieraus nicht, dass deren Ermittlung automatisch als Einkünfteermittlung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG anzusehen ist. Jedenfalls dann, wenn —wie im Streitfall— zwar die Ermittlung der nach DBA freigestellten Vermietungseinkünfte unter Abzug der AfA erfolgt ist, diese Einkünfte aber weder für die Ermittlung der Einkünfte der Anleger des Klägers als Steuersatzbemessungsgrundlage relevant waren, noch in die körperschaftsteuerliche Ermittlung des Einkommens der Anleger des Klägers Eingang gefunden haben, fehlt es an einem Abzug der AfA im Rahmen der Ermittlung einer Steuerbemessungsgrundlage i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 EStG.

28

bb) Dieses Verständnis entspricht dem Sinn und Zweck der Norm.

29

aaa) Dem Gesetzgeber ging es mit der Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG darum (BTDrucks 13/1686, S. 40), bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten um die seit Anschaffung/ Herstellung steuerwirksam angefallenen (deutschen) AfA zu kürzen, um eine doppelte Berücksichtigung von Anschaffungs- und Herstellungskosten zu vermeiden. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG soll eine Minderung des Veräußerungsgewinns ausschließen, soweit der Steuerpflichtige Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits als Werbungskosten in Form von (deutschen) AfA steuerlich geltend gemacht hat.

30

Dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen deutsche AfA —wie im Streitfall— ohne steuerliche Wirkung lediglich bei der Ermittlung der nach einem DBA freigestellten Einkünfte (hier: Vermietungseinkünfte) abgezogen worden sind, ist demgegenüber nicht ersichtlich.

31

bbb) Die von § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG vorgesehene Minderung der historischen Anschaffungskosten ist vorliegend auch nicht zur Vermeidung eines doppelten Abzugs von Anschaffungskosten geboten. Aufgrund der Steuerfreistellung der Vermietungseinkünfte aus dem Objekt in X sowie der Tatsache, dass der Kläger keine natürlichen Personen als Anleger hatte, konnten sich die bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogenen deutschen AfA steuerlich weder zugunsten des Klägers noch der Anleger auswirken.

32

ccc) Der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Einkünfteermittlung im Vereinigten Königreich sog. capital allowances abgezogen hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verwirklicht das objektive Nettoprinzip folgerichtig und führt insoweit zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 55). Die Regelung dient der Vermeidung eines doppelten Abzugs von Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten im Rahmen der Ermittlung inländischer Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen. Sie gebietet folgerichtig sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck eine Korrektur der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nur um die bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogenen deutschen AfA, nicht aber um Abschreibungsbeträge, die im Rahmen der Ermittlung ausländischer Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen worden sind.

33

5. Danach hat das FG bei der Gewinnermittlung gemäß § 23 Abs. 3 EStG den Betrag der deutschen AfA in Höhe von … € zutreffend nicht berücksichtigt und dementsprechend die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge des Klägers aufgrund des erzielten Veräußerungsverlustes gekürzt. Erhebliche Einwendungen gegen das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verlustverrechnung gemäß § 3 Abs. 4 InvStG hat das FA nicht vorgebracht. Solche sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH: Billigkeitserlass nach § 34c Abs. 5 EStG bis zur Festsetzungsverjährung

BFH, Urteil I R 7/18 vom 17.06.2020

Leitsatz

Der Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i. V. m. den Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses (BMF-Schreiben vom 31.10.1983, BStBl I 1983 S. 470) wird zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2017 – 1 K 501/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Jahr 2010 (Streitjahr) zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte als Fluggerätemechaniker Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Arbeitgeber des Klägers war die A. Gemäß Abordnungsvertrag vom 08.07.2009 war der Kläger im Streitjahr auf dem Flughafen in X (Nigeria) eingesetzt und dort mit der Wartung und Störbehebung von Flugzeugen der Fluggesellschaft B befasst.

2

Während der Arbeitgeber für die Veranlagungszeiträume vor dem Streitjahr die Regelungen des Auslandstätigkeitserlasses —ATE— (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen —BMF— vom 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) bereits im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigte, unterwarf er den im Streitjahr erzielten Arbeitslohn der Lohnsteuer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). In der von den Klägern für das Streitjahr eingereichten Einkommensteuererklärung erklärten sie den vom Kläger bezogenen Arbeitslohn als in Deutschland steuerpflichtig. In der Anlage N beantragten sie Kosten für Familienheimfahrten zwischen X und der Familienwohnung in Deutschland als Werbungskosten, welche vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) antragsgemäß berücksichtigt wurden.

3

Mit Bescheid vom 19.10.2011 setzte das FA die Einkommensteuer auf … € fest. Der Bescheid stand nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurde bestandskräftig.

4

Mit beim FA am 16.01.2015 eingegangenem Schreiben beantragten die Kläger die Änderung des Einkommensteuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass der ATE zur Anwendung komme. Nach Ablehnung dieses Antrags durch das FA beantragten die Kläger mit Schreiben vom 27.04.2015 die Anwendung des Erlasses nach § 34c Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO. Mit Verfügung vom 20.05.2015 lehnte das FA diesen Antrag ab, weil unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der allgemeinen Billigkeitsregelungen der AO eine zeitliche Begrenzung der Zulässigkeit eines Antrags nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE vorzunehmen sei.

5

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger dagegen Klage vor dem Hessischen Finanzgericht (FG), welches dieser durch in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 732 veröffentlichtes Urteil vom 05.12.2017 – 1 K 501/16 stattgab.

6

Dagegen richtet sich die Revision des FA, welches diese auf die Verletzung materiellen Rechts stützt und mit der es beantragt,

das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2017 – 1 K 501/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Kläger beantragen,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Kläger haben Anspruch auf Erlass von Einkommensteuer in der von ihnen beantragten Höhe nach § 34c Abs. 5 EStG.

9

1. Nach § 34c Abs. 5 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung des Abs. 1 der Vorschrift besonders schwierig ist. Die Norm räumt insoweit den Finanzbehörden in verfassungskonformer Weise einen Ermessensspielraum ein und stellt einen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle dar, in denen die Regelungen in den vorhergehenden Normabsätzen im konkreten Einzelfall nicht zu sachgerechten, außenwirtschaftlich erwünschten Ergebnissen führen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.04.1978 – 2 BvL 2/75, BVerfGE 48, 210, BStBl II 1978, 548; Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 18.08.1987 – VIII R 297/82, BFHE 151, 25, BStBl II 1988, 139; vom 14.06.1991 – VI R 185/87, BFHE 165, 208, BStBl II 1991, 926). Die nach § 34c Abs. 5 EStG erforderliche „volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit“ liegt danach nur dann vor, wenn die Steuerbegünstigung der deutschen Außenwirtschaft dient. Vor diesem Hintergrund dient der ATE, soweit er gestützt auf § 34c Abs. 5 EStG die Möglichkeit eines Erlasses von Einkommensteuer durch die Finanzverwaltung schafft, in erster Linie der Förderung der deutschen Exportwirtschaft (Senatsbeschluss vom 08.12.2010 – I B 98/10, BFH/NV 2011, 596).

10

2. Soweit die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer nach dem ATE ganz oder zum Teil erlassen werden soll, ist darüber verfahrensrechtlich nicht im Steuerfestsetzungsverfahren oder im Rahmen der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, sondern durch einen eigenständigen Bescheid zu entscheiden (Senatsurteil vom 25.04.2001 – I R 80/97, BFH/NV 2001, 1541). Auch wenn dieser Verwaltungsakt regelmäßig mit der Steuerfestsetzung verbunden wird, ändert das nichts daran, dass es sich hierbei um eine gesonderte Entscheidung handelt. Mit Blick auf die Steuerfestsetzung handelt es sich um einen Grundlagenbescheid, der eine Bindungswirkung auslöst, die ggf. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO umzusetzen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 12.07.2012 – I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175 zum Antrag nach R 14 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005).

11

3. Im Gesetz bzw. im ATE ist insoweit allerdings nicht geregelt, innerhalb welcher zeitlicher Grenzen ein Antrag auf Steuererlass nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. den Regelungen des ATE gestellt werden kann.

12

a) Teilweise wird dazu die Auffassung vertreten, schon aus der Natur der Entscheidung nach § 34c Abs. 5 EStG als Grundlagenbescheid folge, dass der Erlass der Entscheidung zeitlich durch die Festsetzungsverjährung und nicht bereits durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt werde (so etwa Weinschütz in Lademann, EStG, § 34c EStG Rz 137; Prokisch in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 34c Rz E 13; Kuhn in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 34c EStG Rz 171; Blümich/Wagner, § 34c EStG Rz 115).

13

b) Demgegenüber wird aber geltend gemacht, Anträge auf Durchführung eines Erlassverfahrens nach § 34c Abs. 5 EStG könnten nicht mehr gestellt werden, wenn die Steuerfestsetzung bestandskräftig sei und nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe (Gosch, Deutsche Steuer-Zeitung —DStZ— 1988, 136, 140; derselbe in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 34c Rz 35).

14

c) Der Senat schließt sich im Ergebnis der erstgenannten Auffassung an.

15

aa) Er geht hierbei davon aus, dass es sich bei § 34c Abs. 5 EStG um eine gegenüber den allgemeinen Erlassregelungen in §§ 163 und 227 AO speziellere Regelung handelt (ebenso Gosch, DStZ 1988, 136, 137 ff.; Kuhn, a.a.O.; a.A. Prokisch in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 34c Rz E 3), die allerdings ggf. unter Rückgriff auf die genannten allgemeinen Regelungen auszufüllen ist.

16

bb) Äußert sich eine Verwaltungsvorschrift (hier: der ATE) zu einem nach allgemeinen Grundsätzen als Ermessenskriterium dienenden Punkt (hier: zum Zeitfaktor) nicht, so kann dies bedeuten, dass sie die Berücksichtigung des zeitlichen Elements generell ausschließen will. Sie kann aber auch so zu begreifen sein, dass sie sich auf die Nichtregelung beschränkt und die Lücke mit Hilfe der allgemeinen Grundsätze aufzufüllen ist (BFH-Urteil vom 21.07.2016 – X R 11/14, BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22). Die Gerichte dürfen dabei Verwaltungsanweisungen nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 13.01.2011 – V R 43/09, BFHE 233, 58, BStBl II 2011, 610; in BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22).

17

cc) Das FA versteht den ATE so, dass ein Antrag nur bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung gestellt werden kann. Dass das nicht zutreffend ist, ergibt sich aber bereits daraus, dass die Finanzverwaltung das Zeitmoment im ebenfalls auf § 34c Abs. 5 EStG gestützten Pauschalierungserlass (BMF-Schreiben vom 10.04.1984, BStBl I 1984, 252, Tz. 2) positiv dahingehend geregelt hat, dass der dortige Antrag gestellt werden kann, „solange die Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht“. Daraus, dass der ATE eine entsprechende Regelung nicht enthält, lässt sich nur schließen, dass der Erlassgeber eine zeitliche Beschränkung der Antragstellung dort gerade nicht hat vornehmen wollen.

18

dd) Selbst wenn man aber den ATE als lückenhaft auffassen und ihn nach allgemeinen Grundsätzen ergänzen wollte, ergäbe sich nichts anderes: Nach hergebrachter Rechtsprechung zu § 163 AO ist ein Erlass nämlich auch dann möglich, wenn die Steuerfestsetzung bereits bestandskräftig ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.06.2004 – IV R 9/02, BFH/NV 2004, 1505; in BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22). Dies gilt jedenfalls, soweit die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zu wehren (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1505, m.w.N.). Im Streitfall handelt es sich indessen nicht um eine fehlerhafte, sondern um eine zutreffende Steuerfestsetzung, weil die Begünstigungen nach dem ATE ausschließlich über das Billigkeitsverfahren, nicht aber isoliert im Rahmen des Festsetzungsverfahrens geltend gemacht werden können.

19

ee) Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Billigkeitsmaßnahme der Zeitablauf auch als solcher berücksichtigt werden und er bildet insoweit einen selbständigen Grund für den Rechtsverlust, der neben die Verwirkung tritt und von dieser zu trennen ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 254, 497, BStBl II 2017, 22, m.w.N.). Indessen tritt ein solcher Rechtsverlust aber nicht bereits vor dem Ablauf der Festsetzungsverjährung ein. Hierfür spricht, dass das Festsetzungsverfahren einerseits und das Billigkeitsverfahren andererseits zwei getrennte Verfahren sind und ein nach Eintritt der Bestandskraft ergangener Billigkeitserweis nach § 34c Abs. 5 EStG im Rahmen der Festsetzung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nachträglich zu berücksichtigen ist.

20

4. Das FG ist im Ergebnis von den vorstehenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Es hat auch zutreffend einen Anspruch der Kläger auf die Gewährung des begehrten Billigkeitserlasses bejaht.

21

a) Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern I bis IV des ATE vorliegen. Auch unter zeitlichen Gesichtspunkten war im Streitfall die Antragstellung nicht zu beanstanden, da bei Antragstellung noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war.

22

b) Das FG hat auch zutreffend einen Anspruch der Kläger auf die begehrte Billigkeitsmaßnahme nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE bejaht, weil das Ermessen des FA im Streitfall auf Null reduziert ist. Sind sämtliche Voraussetzungen für den Ausspruch der begehrten Billigkeitsmaßnahme erfüllt, hat das FG die Finanzbehörde nach § 101 Satz 1 FGO zu verpflichten, die allein rechtmäßige Ermessensentscheidung vorzunehmen. Der ATE erzeugt insoweit als ermessensleitende Verwaltungsvorschrift unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Selbstbindung der Finanzverwaltung dahingehend, dass sie in gleichgelagerten Fällen an die die Ermessensausübung regelnden Verwaltungsvorschriften gebunden ist. Im Streitfall sind mit dem FG keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden, trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des ATE diesen in der Sache nicht anzuwenden.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: BFH

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BFH zur Gewinnermittlung nach der Tonnage – Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft als Hilfsgeschäft

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Tonnagebesteuerung auch nach Veräußerung des einzigen Schiffs jedenfalls bis zum Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist des § 5a Abs. 3 EStG während der Liquidation der Gesellschaft weiterhin anzuwenden ist, oder ob der Umstand, dass mit der Veräußerung eine der Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG weggefallen ist, zur Rückkehr zum Bestandsvergleich zwingt (Az. IV R 3/18).

BFH, Urteil IV R 3/18 vom 16.07.2020

Leitsatz

Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen jedenfalls dann als Hilfsgeschäfte i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.11.2017 – 15 K 202/14 wird für das Streitjahr 2005 als unzulässig verworfen und für die Streitjahre 2006 und 2007 als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe:

A.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG in Liquidation, betrieb das Seeschiff „MS …“ (Schiff). Sie optierte mit Wirkung zum 01.01.1999 zur Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage gemäß § 5a des Einkommensteuergesetzes (EStG). An der Klägerin waren eine Vielzahl von Kommanditisten, u.a. die X–GmbH (Beigeladene —B—) beteiligt. B vertrat treuhänderisch die Interessen weiterer Kommanditisten und erhielt für die von ihr übernommenen Verwaltungsaufgaben pro Jahr eine Vergütung in Höhe von 40.903,36 €. Der Kostenersatz für B ist in § 14 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin (GV) wie folgt geregelt:

„1. Die <B> übernimmt für die Gesellschaft Verwaltungsaufgaben. Hierfür erhält sie eine jährliche Vergütung in Höhe von DM 80.000,–. Mit dieser Vergütung sind auch solche Aufwendungen abgegolten, die <B> für die Betreuung ihrer Treugeber aufzuwenden hat. Hiervon ausgenommen sind evtl. Rechts– und Verfahrenskosten, soweit diese im Interesse der Gesellschaft anfallen.

2. Außerdem erhält <B> von Ausschüttungen an die von ihr vertretenen Treugeber/Kommanditisten von mehr als 20 % p.a. des Kommanditkapitals 0,5 % des zur Ausschüttung gelangenden Betrages für die zusätzlichen Verwaltungsaufgaben, wobei die verbleibende Netto–Ausschüttung 20 % p.a. nicht unterschreiten darf. Vom auf die Treugeber/verwaltete Kommanditisten entfallenden Veräußerungs–/Liquidationserlös erhält sie 2 % vorab zur Abdeckung ihres Verwaltungsaufwandes.“

2

In dem Einladungsschreiben der B vom 31.03.2005 zur außerordentlichen Treugeber- und Gesellschafterversammlung der Klägerin am 11.04.2005 hieß es u.a.: „Unter Berücksichtigung der anliegenden Berechnungen wird […] vorgeschlagen, […] über folgenden Beschluss abzustimmen: Die Geschäftsführung wird beauftragt, das Schiff MS … zu einem Preis von mindestens USD … zu veräußern. Mit dem Verkauf des Schiffes tritt die Gesellschaft in Liquidation.“ In der anschließenden Gesellschafter– und Treugeberversammlung vom 11.04.2005 wurde der Beschluss gefasst, das Schiff zu verkaufen und —so das Finanzgericht (FG)— die Klägerin zu liquidieren. In § 20 Abs. 2 GV heißt es zur Liquidation der Klägerin:

„Die Liquidatorin hat das Schiff bestmöglich zu verwerten, sämtliche Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, und den Verwertungserlös nach Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer festen Kapitaleinlagen zu verteilen.“

3

Das Schiff wurde am 15.06.2005 zu einem Preis von … US–Dollar (= … €) verkauft; die Kaufpreiszahlung erfolgte nach Übergabe des Schiffes am 15.07.2005. Mit Schreiben vom 13.07.2005 teilte B den Treugebern/Gesellschaftern der Klägerin u.a. mit, dass die Klägerin liquidiert werde und die Anleger mit Fortschreiten der Liquidation im Verhältnis ihrer Kommanditanteile Abschlagszahlungen auf den Verkaufserlös erhalten werden. In einem weiteren Schreiben vom 01.08.2005 teilte B mit, dass die Endabrechnung zum Verkauf des Schiffes erfolgen werde, wenn die Liquidation der Klägerin weiter fortgeschritten sei. In der Folgezeit kamen insgesamt drei Abschlagszahlungen auf den Verkaufserlös zur Anweisung, eine erste am 05.08.2005 in Höhe von … €, die zweite am 24.03.2006 in Höhe von … € und eine dritte am 10.08.2006 in Höhe von … €. Auf der Grundlage dieser Ausschüttungen in Höhe von gesamt … € rechnete B am 26.06. und 25.07.2007 unter Verweis auf § 14 GV für ihren zusätzlichen Verwaltungsaufwand … € netto (= 2 % der Gesamtausschüttung) zuzüglich Umsatzsteuer ab. Nach dem Verkauf des Schiffes erstreckte sich die Geschäftstätigkeit der Klägerin, die weiterhin über Aktivvermögen verfügte, überwiegend auf den Einzug von Forderungen sowie die Tilgung von Verbindlichkeiten. Im Juli 2013 wurde die Auflösung der Klägerin im Handelsregister eingetragen.

4

Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für das Streitjahr 2005 nach § 5a EStG unter Einbeziehung der sich aus der Veräußerung des Schiffes ergebenden Einkünfte. In ihrer Feststellungserklärung 2005 erklärte sie einen Gewinn nach § 5a EStG in Höhe von insgesamt … €, bestehend aus einem Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 13.163,36 € und hinzuzurechnenden Unterschiedsbeträgen nach § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG in Höhe von … €. Daneben erklärte sie für B —wie in den Vorjahren— Sonderbetriebseinnahmen in Höhe der jährlichen Vergütung von 40.903,36 € abzüglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von zunächst 3.865 €, später in Höhe von 5.951 €. Daraufhin erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) unter Vorbehalt der Nachprüfung den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2005, der mehrfach geändert wurde. In dem letzten Änderungsbescheid vom 14.05.2008 stellte das FA u.a. einen „Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG“ in Höhe von 13.158,57 €, einen nach „§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG …“ in Höhe von … € und für B „Sonderbetriebseinnahmen“ in Höhe von 34.952,36 € fest; mit dem Begriff „Sonderbetriebseinnahmen“ bezeichnete das FA den Saldo zwischen den erklärten Sonderbetriebseinnahmen und den Sonderbetriebsausgaben.

5

Für das Streitjahr 2006 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn hingegen durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). In ihrer Handelsbilanz behandelte sie die an B gezahlte Liquidationsvergütung in Höhe von … € als sonstigen betrieblichen Aufwand. In der Feststellungserklärung 2006 gab sie nach Vornahme steuerlicher Korrekturen („Ergebnisse, die noch unter § 5a EStG fallen“) einen laufenden Gesamthandsverlust in Höhe von … € an. Für B erklärte sie als Sonderbetriebseinnahmen zum einen die reguläre Vergütung in Höhe von 40.903,36 € abzüglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 5.628 € (13,76 % der Sonderbetriebseinnahmen), zum anderen die Liquidationsvergütung in Höhe von … € abzüglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … € (13,76 % der Sonderbetriebseinnahmen).

6

Ebenso ermittelte die Klägerin für das Streitjahr 2007 ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. In der Feststellungserklärung 2007 wies sie einen laufenden Gesamthandsgewinn in Höhe von 6.255,02 € aus. Daneben erklärte sie für B Sonderbetriebseinnahmen in Höhe von 20.451,68 € abzüglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 3.068 € (15 % der Sonderbetriebseinnahmen).

7

Im Rahmen der bei der Klägerin für die Jahre 2002 bis 2006 erfolgten Betriebsprüfung kam der Prüfer zu der Auffassung, dass die an B gezahlte Liquidationsvergütung in Höhe von … € abzüglich anteiliger Sonderbetriebsausgaben in Höhe von … € (14,55 % der Sonderbetriebseinnahmen) im Feststellungszeitraum 2005 zu erfassen sei. Weiter meinte er, dass der Gewinn des Feststellungszeitraums 2006 nach § 5a EStG zu ermitteln sei. Dem schloss sich das FA an. Mit geändertem Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 stellte es für B „Sonderbetriebseinnahmen“ in Höhe von … € (Erhöhungsbetrag von … €) fest. In dem Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 19.11.2009 ermittelte es den Gewinn nach § 5a EStG und stellte u.a. einen „Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG“ in Höhe von 0 € und für B „Sonderbetriebseinnahmen“ in Höhe von 35.275,36 € fest. Ebenso ermittelte das FA in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 10.12.2009 —geändert durch Bescheid vom 30.08.2010— den Gewinn nach § 5a EStG. Es stellte u.a. einen „Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG“ in Höhe von 0 € und für B „Sonderbetriebseinnahmen“ in Höhe von 17.784,78 € fest.

8

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin Einsprüche ein. Sie vertrat die Auffassung, dass der Gewinn in den Streitjahren 2006 und 2007 durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sei, weil eine Gewinnermittlung nach der Tonnage nur solange möglich sei, wie der Steuerpflichtige ein Handelsschiff betreibe. Außerdem sei die an B gezahlte Liquidationsgebühr erst im Jahr 2006 zu erfassen, weil die Ausschüttung an die Kommanditisten erst im August 2006 abgeschlossen worden sei. Das FA wies die Rechtsbehelfe mit Einspruchsentscheidung vom 18.07.2014 als unbegründet zurück.

9

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie hielt grundsätzlich an ihrer Auffassung fest, meinte jedoch nunmehr —ebenso wie das FA—, dass die Liquidationsvergütung bereits im Streitjahr 2005 als Rückstellung zu passivieren sei. Die Höhe der Rückstellung sei aber zu reduzieren, weil die auf die dritte Abschlagszahlung entfallende Liquidationsgebühr in Höhe von … € erst im Streitjahr 2006 berücksichtigt werden könne. Das FG lud B mit Beschluss vom 11.10.2017 notwendig zum Klageverfahren bei. Die Klägerin beantragte vor dem FG sinngemäß, den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 dahin zu ändern, dass die für B festgestellten „Sonderbetriebseinnahmen“ um … € reduziert werden, sowie die Gewinnfeststellungsbescheide 2006 und 2007 vom 19.11.2009 und vom 30.08.2010 dahin zu ändern, dass die Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb und die Sonderbetriebseinnahmen für B erklärungsgemäß festgestellt werden. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 21.11.2017 – 15 K 202/14 als unbegründet ab.

10

Zur Begründung führte es im Wesentlichen Folgendes aus: Das FA habe die Liquidationsvergütung zutreffend im Feststellungszeitraum 2005 erfasst. Die Klägerin sei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet gewesen, wegen der sich aus § 14 Abs. 2 GV gegenüber B ergebenden Zahlungsverpflichtung eine Rückstellung in Höhe von mindestens … € zu bilden. Dem stehe nicht entgegen, dass noch im Jahr 2006 zwei kleinere Ausschüttungen erfolgt seien. Das FA habe diesen Bilanzierungsfehler zutreffend zum Bilanzstichtag auf den 31.12.2005 beseitigt. Diese Zahlungsverpflichtung der Klägerin sei für B eine Sondervergütung i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung in deren Sonderbilanz durch die Bildung eines Aktivpostens in gleicher Höhe auszugleichen sei. Zudem habe das FA den Gewinn in den Streitjahren 2006 und 2007 zu Recht nach § 5a EStG ermittelt. Es könne dahinstehen, ob die Liquidation ein Bestandteil der Veräußerung/Betriebsaufgabe sei, oder ob sie ein eigenständiges Hilfsgeschäft i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG darstelle. Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft —wie hier— sei kein Unterschied zwischen der Veräußerung des Schiffes als letztem Akt des originären Betriebseinsatzes und der sich unmittelbar anschließenden Abwicklungstätigkeit zu erkennen. Die Abwicklung stelle sich als fortgesetzte Betätigung der ursprünglichen Schiffsbetriebsgesellschaft dar. Für die Einbeziehung der in den Jahren 2006 und 2007 fortdauernden Liquidation in die pauschale Gewinnermittlung spreche auch der Gesetzeszweck, wonach die Aufnahme der Hilfs– und Nebengeschäfte in den Anwendungsbereich des § 5a EStG der Vereinfachung dienen solle. Zudem habe der Gesetzgeber durch die Einbeziehung der Veräußerung des Schiffes in die Tonnagebesteuerung gezeigt, dass auch die Beendigung des Schiffseinsatzes von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst sein solle.

11

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die sie auf eine Verletzung des § 5a EStG stützt.

12

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 21.11.2017 – 15 K 202/14 sowie die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2014 aufzuheben und

den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 dahin zu ändern, dass für die Klägerin ab dem 16.07.2005 ein laufender Gesamthandsgewinn nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermitteln ist, bei dem u.a. die an die Beigeladene gezahlte Liquidationsvergütung in Höhe von … € als Betriebsausgabe abzuziehen ist,

den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 vom 19.11.2009 dahin zu ändern, dass anstelle eines Gewinns nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 0 € ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG in Höhe von … € festgestellt wird und

den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 30.08.2010 dahin zu ändern, dass anstelle eines Gewinns nach § 5a Abs. 1 EStG in Höhe von 0 € ein nach Quote zu verteilender laufender Gesamthandsverlust nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG in Höhe von … € festgestellt wird.

13

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

B hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

B.

15

Die Revision der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sich die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2005 vom 19.11.2009 richtet (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—; dazu I.). Sie ist als unbegründet zurückzuweisen, soweit sie die Gewinnfeststellungsbescheide 2006 und 2007 vom 19.11.2009 und vom 30.08.2010 betrifft (§ 126 Abs. 2 FGO; dazu II. und III.). Der erkennende Senat entscheidet einheitlich durch Urteil; dies ist möglich, wenn die Revision —so wie hier— bei mehreren Streitgegenständen nur teilweise unzulässig ist (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 28.11.2019 – IV R 43/16, Rz 14, m.w.N.).

16

I. Die Revision gegen den angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2005 ist mangels formeller Beschwer unzulässig. Denn die Klägerin begehrt —anders als noch im Klageverfahren— erstmals im Revisionsverfahren für die Zeit ab dem 16.07.2005 (nach Übergabe des Schiffes) die Feststellung eines durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) zu ermittelnden Gesamthandsverlusts. Ein solcher Antrag war im erstinstanzlichen Verfahren vor dem FG nicht gestellt (dazu 1.). Es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung und damit an der erforderlichen formellen Beschwer durch das angegriffene Urteil. Mithin liegt eine nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässige Klageänderung vor (dazu 2.).

17

1. Gegenstand des Klageverfahrens vor dem FG war für das Streitjahr 2005 allein die Höhe des von B bezogenen Sondergewinns in Höhe von insgesamt … € als selbständig anfechtbare Feststellung.

18

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, m.w.N.). So handelt es sich bei den in einem Gewinnfeststellungsbescheid genannten Besteuerungsgrundlagen „Gewinn aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i.S. des § 5a Abs. 1 EStG“ und „laufender Gewinn, der neben dem Gewinn nach § 5a zu erfassen ist (nach Quote verteilt)“ um zwei selbständig anfechtbare Feststellungen (BFH-Urteil vom 13.04.2017 – IV R 14/14, BFHE 257, 413, Rz 24 ff.). Denn mit der letztgenannten Besteuerungsgrundlage ist der durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelte laufende Gesamthandsgewinn/–verlust gemeint, der nicht von der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG erfasst ist. Ebenso handelt es sich bei dem vom jeweiligen Mitunternehmer bezogenen Sondergewinn aus Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG abzüglich zugehöriger Ausgaben um eine selbständig anfechtbare Feststellung. Denn dieser ist dem nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal ermittelten Gewinn gemäß § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG hinzuzurechnen und unterliegt daher ebenfalls nicht der Abgeltungswirkung der Tonnagebesteuerung. Im Übrigen ist die Höhe eines Sondergewinns auch sonst bei der Gewinnermittlung nach allgemeinen Grundsätzen (Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung) eine selbständig anfechtbare Feststellung (z.B. BFH-Urteil vom 02.10.2018 – IV R 24/15, Rz 22, m.w.N.).

19

b) Eine Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid kann deshalb verschiedene Zielsetzungen haben. Welche Besteuerungsgrundlagen (Feststellungen) der Kläger mit seiner Klage angreift und damit zum Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens macht, ist durch Auslegung der Klageschrift oder der darin ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftstücke zu ermitteln. Bei dieser Prüfung ist das Revisionsgericht nicht an die Auslegung durch die Vorinstanz gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 30.11.2017 – IV R 33/14, Rz 23, m.w.N.).

20

c) Im Streitfall wandte sich die Klägerin —wie sich aus ihrer Klagebegründung vom 24.10.2014 ergibt— nur gegen die Erhöhung des für B festgestellten Sondergewinns um … € (Liquidationsgebühr in Höhe von … € abzüglich der hierauf entfallenden Sonderbetriebsausgaben). In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2017 beantragte sie sogar sinngemäß nur noch die Reduzierung der für B festgestellten „Sonderbetriebseinnahmen“ um … €. Streitgegenstand vor dem FG war daher allein die Höhe des für B festgestellten Sondergewinns i.S. des § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG. Vor dem FG wurde hingegen nicht begehrt, auch einen im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2005 nicht enthaltenen —durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnden— laufenden (nach Quote zu verteilenden) Gesamthandsgewinn/–verlust festzustellen. Ein solcher Antrag war nicht gestellt.

21

2. Danach betrifft der von der Klägerin erstmals im Revisionsverfahren gestellte Antrag eine Feststellung, über welche das FG zutreffend keine Entscheidung getroffen hat. Es fehlt insoweit an einem Gegenstand revisionsrechtlicher Nachprüfung und damit an der erforderlichen formellen Beschwer durch das angegriffene Urteil (vgl. BFH-Urteile vom 07.04.2011 – III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210, Rz 35; vom 28.11.2019 – IV R 43/16, Rz 16). Mithin liegt eine unzulässige Klageänderung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO vor.

22

a) Bei Gewinnfeststellungsbescheiden liegt eine nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO unzulässige Änderung des Streitgegenstandes auch dann vor, wenn nachträglich Feststellungen angegriffen werden, die von den mit der Klage angegriffenen abweichen (BFH-Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 16).

23

b) So verhält es sich im Streitfall. Im Revisionsverfahren wendet sich die Klägerin erstmals gegen die durchgängige Anwendung des § 5a EStG im Streitjahr 2005, nicht mehr gegen die im Klageverfahren angegriffene Erhöhung des für B festgestellten Sondergewinns. Sie begehrt nunmehr, für die Zeit nach Übergabe des Schiffes ein nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermitteltes laufendes Gesamthandsergebnis festzustellen. Damit begehrt sie eine eigenständige Feststellung, die nicht Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war.

24

II. Die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2006 gerichtete Revision ist unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auf Gesamthandsebene allein ein nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal zu ermittelnder Gewinn in Höhe von 0 € und nicht ein nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG zu ermittelnder Verlust in Höhe von … € festzustellen ist.

25

1. Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Abs. 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden (§ 5a Abs. 3 Satz 7 EStG). Bei Gesellschaften i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft (§ 5a Abs. 4a Satz 1 EStG).

26

2. Die Klägerin geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass die Bindungswirkung —jedenfalls im Grundsatz— bereits vor Ablauf der Zehnjahresfrist endet, wenn der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (Mitunternehmerschaft) nicht mehr die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt.

27

Im Streitfall steht außer Frage, dass die Klägerin zunächst mit Wirkung ab dem 01.01.1999 wirksam zur Gewinnermittlung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG optiert hat. Das Streitjahr 2006 befindet sich daher noch innerhalb des zehnjährigen Bindungszeitraums. Allein dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, dass die Klägerin im Jahr 2006 weiterhin ihren Gewinn nach der Tonnage ermitteln musste. Denn mit dem Wegfall einer der in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EStG genannten Voraussetzungen scheidet der Steuerpflichtige oder die Gesellschaft —jedenfalls im Grundsatz— aus der Gewinnermittlung nach der Tonnage aus (gleicher Ansicht Schmidt/Seeger, EStG, 39. Aufl., § 5a Rz 24; Blümich/Hofmeister, § 5a EStG Rz 74; Schindler in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 5a Rz 18; BeckOK EStG/Paetsch, 7. Ed. [01.05.2020], EStG § 5a Rn. 95; vgl. auch Barche in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5a EStG Rz 60). Der im Gewinnfeststellungsbescheid festgestellte pauschale Tonnagegewinn kann daher auch nach wirksamer Ausübung der Option innerhalb des zehnjährigen Bindungszeitraums mit dem Einwand angegriffen werden, die Voraussetzungen für die Ermittlung des Gewinns nach der Tonnage seien entfallen.

28

3. Die Klägerin meint aber zu Unrecht, dass bereits mit der Veräußerung ihres einzigen Schiffes im Jahr 2005 die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG (zwangsläufig) nicht mehr gegeben seien. Denn die Klägerin erzielte im Streitjahr 2006 mit der von ihr ausgeübten (Liquidations–)Tätigkeit aus Hilfsgeschäften i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG weiterhin Einkünfte i.S. des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, die auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen.

29

a) Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft, die außer dem Betrieb ihres Schiffes i.S. des § 5a Abs. 1 EStG keine anderen Geschäftsfelder unterhält, sind die nach Veräußerung des Schiffes auf Liquidation ihres Geschäftsbetriebs gerichteten Maßnahmen als Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zu qualifizieren. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird. Der Senat entnimmt dies den Regelungen in § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 EStG.

30

aa) Nach § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehören zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben– oder Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Schiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. Hilfsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich bringt und die die Aufnahme, Fortführung und Abwicklung der Haupttätigkeit erst ermöglichen (BFH-Urteil vom 07.06.2018 – IV R 16/16, BFHE 261, 353, Rz 19). Für sie ist typisch, dass sie —auch wenn mit dem Merkmal der Unmittelbarkeit ein besonderer, enger Zusammenhang des Geschäfts mit dem Einsatz (oder der Vercharterung) eines Handelsschiffes verlangt wird (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz 20)— dem Hauptgeschäft auch zeitlich vor– oder nachgehen können (BFH-Urteil vom 26.09.2013 – IV R 46/10, BFHE 243, 223, BStBl II 2014, 253, Rz 30). Hilfsgeschäfte liegen demnach auch dann vor, wenn sie —nach Veräußerung des einzigen Schiffes— mit den früheren Beförderungsleistungen i.S. des § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Ein derartiger unmittelbarer Zusammenhang zu früheren Beförderungsleistungen wird regelmäßig bei der (ausschließlich) auf Abwicklung einer Ein-Schiff-Gesellschaft gerichteten Tätigkeit gegeben sein, wenn der Liquidationsbeschluss im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Schiffes gefasst und während der Liquidationsphase keine andere Investitionsentscheidung getroffen wird. Denn in einem solchen Fall betrifft die Liquidation ausschließlich die Beendigung der Einsatztätigkeit des Schiffes.

31

Diese Sicht der Dinge wird durch die ausdrückliche Anordnung in § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG bestätigt, wonach die Veräußerung des Schiffes im Anschluss an dessen Einsatz (oder Vercharterung) und der unmittelbar seinem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter Hilfsgeschäfte sind. Bei einer Ein-Schiff-Gesellschaft wird mit der Veräußerung des Schiffes regelmäßig auch der Tatbestand einer Veräußerung des ganzen Gewerbebetriebs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfüllt sein. Dieser Sachverhalt wird daher sowohl nach § 5a Abs. 2 Satz 2 als auch nach § 5a Abs. 5 Satz 1 EStG von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage erfasst. Es ist daher nur folgerichtig, die zeitlich der Veräußerung unmittelbar folgende Liquidationstätigkeit der Gesellschaft noch als Hilfsgeschäft zu qualifizieren, solange keine abweichende Investitionsentscheidung getroffen wird. Außerdem können Gewinne i.S. des § 16 EStG auch dann noch entstehen, wenn der Tatbestand des § 16 EStG bereits beendet ist. Vorausgesetzt wird allein, dass diese Einkünfte mit der Betriebsveräußerung/–aufgabe in einem zeitlichen und wirtschaftlichen (sachlichen) Zusammenhang stehen (z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2018 – VI R 51/16, BFHE 261, 418, BStBl II 2018, 778, Rz 13, m.w.N.).

32

bb) Eine derartige Auslegung entspricht dem Gesetzeszweck des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Einbeziehung der in dieser Norm genannten Neben– und Hilfsgeschäfte in die Gewinnermittlung nach der Tonnage dient der Vereinfachung, um Zu– und Abrechnungen zur Ermittlung der steuerbegünstigten Schifffahrtseinkünfte zu vermeiden (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz 38). Diesem Gesetzeszweck wird entsprochen, wenn die (ausschließlich) auf Liquidation einer Ein-Schiff-Gesellschaft gerichtete Tätigkeit in die pauschale Gewinnermittlung einbezogen wird.

33

b) Danach ist das vom FG gefundene Ergebnis, wonach die Klägerin auch für das Streitjahr 2006 ihren Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermitteln musste, aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

34

aa) Die Klägerin ist mit der Veräußerung des Schiffes in die Liquidationsphase eingetreten. Der von ihr erhobene Einwand, in der Gesellschafterversammlung vom 11.04.2005 sei nicht (ausdrücklich) über ihre Liquidation abgestimmt worden, greift nicht durch.

35

(1) Das FG ist bei seiner Prüfung als selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Gesellschafterversammlung vom 11.04.2005 nicht nur den Verkauf des Schiffes, sondern auch die Liquidation und damit die Auflösung der Klägerin —einer GmbH & Co. KG— beschlossen hat (vgl. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 2 HGB).

36

Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen sind nach §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auslegungsfähig (BFH-Beschluss vom 06.03.2007 – I B 37/06, unter II.1.). Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt jedoch allein, ob bei der Auslegung der Willenserklärung die Vorschriften der §§ 133, 157 BGB über die Auslegung richtig angewandt worden sind, ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen worden ist (z.B. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.05.2009 – 8 AZR 273/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 2010, 246, unter B.I.1.b, zu Gesellschafterbeschlüssen). Dabei ist zu beachten, dass der Auflösungsbeschluss bei einer KG formlos und auch konkludent gefasst werden kann (Lüke in: Hesselmann/Tillmann/Mueller–Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 22. Aufl., § 9 Rz 9.9).

37

(2) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Ergebnis des FG stand. Auch wenn das FG selbst keine Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 11.04.2005 vorgenommen hat, hat es jedoch ausreichend tatsächliche Feststellungen getroffen, welche seine Beurteilung tragen. So hat es auf das Einladungsschreiben vom 31.03.2005 zur außerordentlichen Gesellschafter– und Treugeberversammlung der Klägerin am 11.04.2005 hingewiesen, wonach auch darüber abzustimmen sei, dass die Klägerin mit dem Verkauf des Schiffes in Liquidation trete. Außerdem deuten die vom FG in Bezug genommenen Schreiben der B vom 13.07. und 01.08.2005 an die Gesellschafter/Treugeber der Klägerin klar darauf hin, dass am 11.04.2005 (konkludent) auch die Liquidation der Klägerin beschlossen wurde. Danach liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin mit der Veräußerung des Schiffes die werbende Tätigkeit eingestellt hat und deren Gesellschafter die Klägerin nicht mehr fortsetzen wollten. Die Annahme des FG, dass sich die Klägerin mit dem Verkauf des Schiffes in Liquidation befunden hat, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso steht der Annahme einer Liquidation der Klägerin im Streitjahr 2006 nicht entgegen, dass die Auflösung der Klägerin erst im Juli 2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Die Auflösung einer KG —wie der Klägerin— ist zwar in das Handelsregister einzutragen (§ 161 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 HGB). Diese Eintragung ist aber nur deklaratorisch, d.h. die Wirksamkeit der Auflösung hängt nicht von ihrer Eintragung im Handelsregister ab (Lüke in: Hesselmann/Tillmann/Mueller–Thuns, a.a.O., § 9 Rz 9.38).

38

bb) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nach der Veräußerung des Schiffes nur noch Tätigkeiten durchgeführt, welche auf ihre Liquidation (Abwicklung) gerichtet waren. Diese Tätigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem früheren Schiffseinsatz. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin anderweitige, nicht durch den Einsatz des Schiffes veranlasste Tätigkeiten ausgeübt, insbesondere eine neue Investitionsentscheidung getroffen haben könnte.

39

4. Die weiteren Einwände der Klägerin sind ebenfalls nicht durchgreifend.

40

a) Aus dem Fehlen einer Vorschrift, die für die Zeit nach Veräußerung des Schiffes —vergleichbar dem § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG für die Zeit vor Indienststellung des Schiffes— ausdrücklich die Anwendung des § 5a Abs. 1 EStG anordnet, lässt sich nicht ableiten, dass nach der Veräußerung des einzigen Schiffes § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG nicht mehr anwendbar ist. Zum einen lässt sich § 5a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 EStG —wie vorstehend aufgezeigt (dazu oben B.II.3.a)— entnehmen, dass § 5a Abs. 1 EStG auch nach Veräußerung des Schiffes eingreifen kann. Zum anderen ist § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG im Kontext mit dessen Satz 1 zu sehen, wonach der Antrag auf Tonnagegewinnermittlung im Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Handelsschiffes mit Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen ist. Ohne die Sonderregelung in § 5a Abs. 3 Satz 2 EStG wäre es daher nicht möglich, Gewinne vor dem Wirtschaftsjahr der Indienststellung des Schiffes der Abgeltungswirkung des § 5a Abs. 1 EStG zu unterwerfen.

41

b) Auch wenn die Ausübung der Rückoption nach § 5a Abs. 3 Satz 8 EStG nach Ablauf der Zehnjahresfrist (stillschweigend) das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG voraussetzt, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass mit der Veräußerung des Schiffes die Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG unzulässig wird. Denn die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 EStG können —wie gezeigt— auch noch nach Veräußerung des einzigen Schiffes gegeben sein.

42

c) Daneben meint die Klägerin, aus dem Umstand, dass die von B bezogene Liquidationsvergütung im Jahr 2005 zu erfassen sei, folgern zu können, dass § 5a Abs. 1 EStG nach Übergabe des Schiffes nicht mehr eingreifen könne. Dem liegt jedoch die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass bei Eingreifen des § 5a EStG die Sonderbetriebseinnahmen —vergleichbar dem § 4 Abs. 3 EStG— erst mit Zahlung zu erfassen seien. Hiervon ausgehend folgert die Klägerin, dass bei Fortgeltung des § 5a EStG die Liquidationsvergütung erst mit Zufluss im Jahr 2007 hätte erfasst werden können. Sondervergütungen sind jedoch im Rahmen der Tonnagegewinnermittlung nicht mit Zu– oder Abfluss, sondern den Bilanzierungsregeln (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) folgend zu erfassen (BFH-Urteil vom 19.07.2018 – IV R 3/16, Rz 16, m.w.N.). Dabei sind auch die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung zu beachten, wonach die Ergebnisse der Gesellschaft und des Gesellschafters im Grundsatz in der Weise aufeinander abzustimmen sind, dass die Vergütung beim Gesellschafter in dem Wirtschaftsjahr gewinnmäßig erfasst wird, in dem sie bei der Gesellschaft als (gewinnmindernder oder aktivierungspflichtiger) Aufwand in Erscheinung tritt; unerheblich ist, ob ihm die Vergütung während dieses Jahres zugeflossen ist (BFH-Urteile vom 23.05.1979 – I R 56/77, BFHE 128, 505, BStBl II 1979, 763, unter II.; vom 11.12.1986 – IV R 222/84, BFHE 149, 149, BStBl II 1987, 553, unter 4.a). Für die zeitliche Erfassung der Sondervergütung beim Mitunternehmer ist daher maßgeblich, in welchem Jahr der Aufwand bei der Gesellschaft nach den allgemeinen Vorschriften der § 4 Abs. 1, § 5 EStG hätte berücksichtigt werden müssen. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Aufwand bei der Gesellschaft im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG steuerrechtlich nicht auswirkt.

43

d) Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, dass die Liquidation einer Schifffahrtsgesellschaft —ebenso wie deren Gründung— kein Hilfsgeschäft sei. Es ist zwar zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Gründung einer Schifffahrtsgesellschaft kein Hilfsgeschäft ist (BFH-Urteil in BFHE 261, 353, Rz 21). Dies liegt jedoch darin begründet, dass der für ein Hilfsgeschäft erforderliche unmittelbare (enge) Zusammenhang mit dem Einsatz eines Handelsschiffes nur dann vorliegen kann, wenn bei Vornahme des Hilfsgeschäfts die konkrete Investitionsentscheidung für den Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Verkehr bereits getroffen wurde. Diese Entscheidung kann wiederum erst nach Gründung der Gesellschaft getroffen werden. Anders verhält es sich hingegen während der Abwicklungsphase. In dieser Zeit wirkt die ursprüngliche Investitionsentscheidung fort, solange keine neue getroffen wird.

44

III. Ebenso ist die gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 gerichtete Revision unbegründet. Insoweit war die Klage zwar nicht schon mangels Beschwer i.S. des § 40 Abs. 2 FGO unzulässig (dazu 1.). Das FG hat sie aber aus den bereits für das Streitjahr 2006 angeführten Gründen zu Recht als unbegründet abgewiesen (dazu 2.).

45

1. Die vor dem FG erhobene Klage war zulässig. Das Revisionsgericht hat das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen —auch ohne Rüge der Verfahrensbeteiligten— von Amts wegen zu prüfen (z.B. BFH-Urteil vom 06.09.2017 – IV R 1/16, Rz 44, m.w.N.).

46

a) Eine Anfechtungs–(Verpflichtungs–)klage ist nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den (jeweiligen) Verwaltungsakt —hier den Gewinnfeststellungsbescheid 2007— in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte der Klägerin verletzt (z.B. BFH-Urteil vom 07.02.2013 – IV R 33/12, Rz 14, m.w.N.).

47

Bei Gewinnfeststellungsbescheiden ergibt sich die Beschwer regelmäßig aus den selbständig anfechtbaren Feststellungen. Begehrt der Rechtsbehelfsführer die Erhöhung einer den (Gesamt–)Gewinn betreffenden Feststellung (z.B. des laufenden Gesamthandsgewinns), wird es regelmäßig an der Beschwer fehlen. Abweichendes wird man ausnahmsweise dann annehmen müssen, wenn sich die zu niedrige Feststellung nachteilig auf andere Feststellungen auswirkt, z.B. auf solche anderer (vorangegangener oder nachfolgender) Feststellungszeiträume (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 27.08.2008 – I B 221/07, BFH/NV 2008, 2037, unter II.; vom 25.04.2018 – VI R 64/15, Rz 20, m.w.N.). Daneben existieren aber auch Feststellungen, die unabhängig von ihrer Gewinnauswirkung eine Beschwer begründen können (z.B. BFH-Beschluss vom 16.10.2012 – VIII B 42/12, Rz 2, zum Bestehen einer Mitunternehmerschaft; BFH-Urteil vom 08.06.2017 – IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 24, zur Einkunftsart). Zu diesen Feststellungen gehört auch die Frage, ob die Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 EStG vorliegen (BFH-Urteil in BFHE 257, 413, Rz 26).

48

b) Danach war die Klägerin durch die vor dem FG angegriffene Feststellung beschwert, auch wenn sie die Feststellung eines höheren laufenden Gesamthandsgewinns begehrte.

49

Vor dem FG begehrte die Klägerin, den Gewinnfeststellungsbescheid 2007 vom 30.08.2010 dahin zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin und der Sondergewinn von B jeweils erklärungsgemäß festgestellt werden. Ihr Klageantrag war daher u.a. darauf gerichtet, erklärungsgemäß den durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) ermittelten laufenden Gesamthandsgewinn in Höhe von 6.255,02 € festzustellen. Sie wandte sich insbesondere gegen das Eingreifen des § 5a Abs. 1 EStG und damit gegen das Vorliegen der Voraussetzungen dieser pauschalen Gewinnermittlung. Diese selbständige Feststellung ist unabhängig von den Gewinnauswirkungen angreifbar. Danach ist es unerheblich, dass der aus Sicht der Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich zu ermittelnde Gewinn höher als der im Gewinnfeststellungsbescheid 2007 festgestellte ist.

50

2. Die Klage ist aber unbegründet. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auch für das Streitjahr 2007 der Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG pauschal zu ermitteln und mit 0 € festzustellen ist.

51

Insoweit gelten die vorstehend unter B.II. gemachten Ausführungen entsprechend. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2007 mit der von ihr ausgeübten (Liquidations–)Tätigkeit weiterhin Einkünfte i.S. des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, die auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfielen. Es waren Hilfsgeschäfte i.S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gegeben.

52

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet (§ 139 Abs. 4 FGO).

 

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