Landwirtschaft: Mineralölsteuer nur ein Punkt im Wettbewerb

Die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass eine isolierte Betrachtung der Belastung durch die Mineralölsteuer keine belastbaren Aussagen zulassen würde. Dies erklärt die Bundesregierung.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2020

Die Steuerbelastung für Gasöl für die Landwirtschaft in anderen EU-Mitgliedstaaten ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen hänge die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft von einer Vielzahl von Faktoren ab, sodass eine isolierte Betrachtung keine belastbaren Aussagen zulassen würde. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23237) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/22826). Darin wird auch die Steuerentlastung für die Landwirtschaft nach Paragraph 57 des Energiesteuergesetzes erläutert. Landwirte hätten die Möglichkeit zur vereinfachten Antragstellung auf diese Steuerentlastung.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 1118/2020

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Gesetzentwurf zur EEG-Novelle

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.10.2020

Die Bundesregierung hat eine durchgreifende Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vorgelegt. Der Entwurf (19/23482) soll das EEG 2017 ersetzen und zum 1. Januar 2021 in Kraft treten. Darin hält die Bundesregierung das Ziel fest, dass der gesamte Strom in Deutschland vor 2050 treibhausgasneutral sein soll, und zwar sowohl der erzeugte als auch der verbrauchte Strom. Das EEG will zudem die Weichen stellen für das Klimaschutzprogramm 2030; unter anderem wird festgelegt, in welchem Umfang einzelne Technologien zum 65-Prozent-Ziel beitragen sollen (Anteil erneuerbarer Energien am Stromverbrauch bis 2030). Dabei geht es um Ausschreibungsmengen und mehr Flächen für Wind- und Solarenergieerzeugung.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Einzelmaßnahmen, mit denen die Förderkosten für erneuerbare Energien gesenkt werden sollen. Zur Akzeptanz in der Bevölkerung sieht das Gesetz Möglichkeiten vor, wie Windanlagenbetreiber Kommunen an den Erträgen beteiligen können. Im Bereich Solarenergie soll das Mieterstrom-Modell attraktiver gemacht werden. Schließlich enthält das Gesetz Szenarien, mit denen der schrittweise Weg aus der Förderung geebnet werden soll. Für Betreiber älterer Windenergieanlagen, die Schwierigkeiten mit der Direktvermarktung bekommen könnten, sieht der Entwurf Übergangsregelungen vor.

Quelle: Deutscher Bundestaghib-Nr. 1114/2020

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Weiterbildung statt Beschäftigung von IKT-Fachkräften

Durch die Corona-Krise hat die Digitalisierungsbereitschaft in den kleinen und mittleren Unternehmen zugenommen. Doch wie sah es davor aus? Das IfM Bonn hat eine Übersicht über den Status quo in 2019 veröffentlicht.

IfM Bonn, Pressemitteilung vom 19.10.2020

In 2019 verfolgten weniger KMU eine Online-Verkaufsstrategie als in 2018

Videokonferenzen, Online-Verkäufe und Service-Fernwartung haben seit Beginn der Corona-Pandemie für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Deutschland deutlich an Bedeutung gewonnen. In 2019 sah dies noch anders aus: Zwar unterhielten 88 % der KMU eine Webseite – der Anteil an Unternehmen, die mindestens 1 % ihres Umsatzes mit Online-Verkäufen erwirtschafteten, lag jedoch nur bei 17 %. Damit nahmen die KMU zu diesem Zeitpunkt – ebenso wie auch die Großunternehmen in Deutschland – ein Platz unterhalb des EU-Durchschnitts ein.

Fokus auf IKT-Weiterbildung

Vier von zehn (43 %) mittelgroße Unternehmen beschäftigen Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) – unter den kleinen Unternehmen finden sich diese nur in jedem achten Unternehmen. Insgesamt liegt der KMU-Anteil bei 17 %. Zum Vergleich: Unter den Großunternehmen beschäftigen 77 % der Unternehmen IKT-Fachkräfte.

Eine deutlich höhere Bedeutung als die Beschäftigung von IKT-Fachkräften nimmt für die kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland die IKT-Weiterbildung der eigenen Mitarbeiter ein. Im Vergleich zu 2018 war bis 2019 der Anteil unter den KMU um 2 Prozentpunkte gestiegen.

Dieser Anstieg ist insbesondere auf die mittleren Unternehmen zurückzuführen: Im Vergleich zu 2018 lag in dieser Größenklasse der Anteil an Unternehmen, die IKT-Weiterbildungen anboten, um 6 Prozentpunkte höher als in 2018. Insgesamt liegt der KMU-Anteil in Deutschland nun mit 30 % deutlich über dem EU-Durchschnittswert (23 %).

Noch mehr heben sich jedoch die Großunternehmen in Deutschland (2019: 81 %; 2018: 76 %), die ihre Belegschaft gezielt weiterbilden lassen, sowohl gegenüber den KMU als auch im EU-Vergleich (70 %) ab.

Quelle: IfM Bonn

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E-Autos: Intransparente Preise an Ladesäulen

Der vzbv hat drei Betreiber von Ladestationen für E-Autos wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. Die Verbraucherschützer werfen den Anbietern eine intransparente Preisgestaltung vor.

vzbv, Pressemitteilung vom 15.10.2020

vzbv fordert einfaches und transparentes Bezahlen

  • vzbv: Anbieter verstoßen gegen die Preisangabenverordnung.
  • Firmen rechnen Strom für E-Autos nach Zeit statt nach Kilowattstunden ab.
  • vzbv fordert verbraucherfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat drei Betreiber von Ladestationen für E-Autos wegen Verstößen gegen die Preisangabenverordnung abgemahnt. Die Verbraucherschützer werfen den Anbietern eine intransparente Preisgestaltung vor. Kunden wissen oft nicht, wie viel sie für eine Kilowattstunde Strom an der Ladesäule zahlen müssen oder werden ohne erkennbaren Grund mit drastischen Preiserhöhungen konfrontiert. Abgemahnt wurden die Digital Charging Solutions GmbH, die Plugsurfing GmbH und ein weiterer Anbieter. Gleichzeitig begrüßt der vzbv die Pläne der Bundesregierung, die das Bezahlen an der Ladesäule einfacher machen sollen.

„Die Zukunft der Elektromobilität hängt nicht nur vom Ausbau der Ladestationen, sondern auch von fairen und transparenten Tarifen ab“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Davon kann derzeit oft noch keine Rede sein. Statt verbrauchsabhängig nach der gelieferten Energiemenge müssen Kunden teilweise nach Ladezeit bezahlen. Immer wieder müssen Kunden zudem aufgrund ihres Ladeverhaltens hohe Preise zahlen – ohne dass erkennbar ist, warum.“

Strompreis nach Zeit statt nach Energiemenge

In Tarifen der Digital Charging Solutions GmbH wurden die Preise für das Stromtanken an der Ladesäule nach Minuten abgerechnet. Die Plugsurfing GmbH berechnete für einen Teil seiner Ladestationen einen „Sessionpreis, nach Zeit“. Der vzbv sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, die als Mengeneinheit für den Arbeitspreis eine Kilowattstunde vorschreibt. Ein nach Zeit bezahlter Preis steht dagegen in keiner Relation zur gelieferten Energiemenge. Die Ladezeit hängt unter anderem von der Abgabeleistung der Ladesäule, vom Ladezustand und der Kapazität der in den Elektrofahrzeugen verbauten Batterien sowie von der Außentemperatur ab. Wird nach Zeit abgerechnet, wissen Kunden daher nicht, wie viel sie für eine Kilowattstunde Strom zahlen müssen. Ein Preisvergleich wird dadurch unmöglich.

Preis vom Ladeverhalten abhängig

Einen anderen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sieht der vzbv im neuen Preismodell eines dritten Anbieters. Die vom Unternehmen bei dessen Einführung veröffentlichten Preise gelten nicht für alle Kunden. Einige erhielten schon kurze Zeit später die Mitteilung über saftige Preiserhöhungen bis über 100 Prozent. Darin hieß es: „Der neue Preis bemisst sich an Deinem aktuellen Ladeverhalten.“

„Es ist unklar, warum bestimmte Kunden wesentlich mehr als die zunächst angegebenen Preise zahlen müssen und andere nicht“, kritisiert Kerstin Hoppe vom vzbv. „Kunden erfahren nicht, welches Ladeverhalten zu welchen Preisen führt. Damit ist das Preismodell völlig intransparent und nach unserer Auffassung rechtswidrig.“

Anbieter reagieren unterschiedlich

Die Anbieter haben unterschiedlich auf die Abmahnungen des vzbv reagiert. Digital Charging Solutions hat eine Unterlassungserklärung abgegeben und sein Preissystem auf eine Abrechnung nach Kilowattstunden umgestellt. Plugsurfing gab die geforderte Unterlassungserklärung nicht ab. Deshalb hat der vzbv Klage beim Landgericht Berlin eingereicht (Az. 16 O 352/20). Das Abmahnverfahren gegen den dritten Anbieter ist noch offen.

Einfaches Laden ermöglichen

Der vzbv sieht im verbraucherfreundlichen Ausbau der Ladeinfrastruktur für E-Mobilität einen wichtigen Baustein für wirksamen Klimaschutz. Die Verbraucherschützer begrüßen deshalb den Plan des Bundeswirtschaftsministeriums, wonach Ladesäulenbetreiber die Bezahlung mit Debit- und Kreditkarte anbieten müssen. ,„Das Laden eines E-Autos muss so einfach und komfortabel wie möglich sein, um Verbrauchern den Umstieg auf Elektromobilität zu erleichtern“, sagt Marion Jungbluth, Teamleiterin Mobilität und Reisen beim vzbv.

Um für mehr Preistransparenz an der Ladesäule zu sorgen, fordert der vzbv zudem eine standardisierte Schnittstelle für die Datenübermittlung. Dies müsse für alle öffentlich zugänglichen Ladesäulen wie an Supermärkten, Tankstellen oder Parkplätzen gelten und Standortinformationen, dynamische Daten wie den Belegungsstatus sowie Preisinformationen beinhalten.

Quelle: vzbv

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Corona-Krise erhöht Zahl der Zombie-Firmen

ifo Institut, Pressemitteilung vom 19.10.2020

Deutsche Volkswirte befürchten, dass in der Corona-Krise die Zahl der Zombie-Firmen „eher zunimmt“. 66 Prozent der vom ifo Institut befragten Wirtschaftswissenschaftler teilen diese Sorge. Das ist ein zentrales Ergebnis des Ökonomenpanels, das das ifo Institut und die Frankfurter Allgemeine Zeitung gemeinsam erstellen. „Einige der staatlichen Hilfsmaßnahmen haben leider unerwünschte Nebenwirkungen“, sagt Niklas Potrafke, Leiter des ifo Zentrums für öffentliche Finanzen und politische Ökonomie „Sie begünstigen, dass auch Unternehmen künstlich am Leben gehalten werden, die kein überzeugendes Geschäftsmodell haben.“

86 Prozent der Befragten sehen das Risiko, dass sog. Zombie-Unternehmen entstehen, weil die Pflicht ausgesetzt wurde, eine Insolvenz im Falle von Zahlungsunfähigkeit bei Gericht anzumelden. Seit 1. Oktober gilt diese Sonderregel jedoch nicht mehr. Auch das Kurzarbeitergeld fördert nach Meinung von 50 Prozent der Befragten Zombie-Unternehmen. 32 Prozent halten in diesem Sinne auch staatliche Kredite an Unternehmen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau für risikoreich.

64 Prozent der Befragten erwarten, dass die Zahl der Pleiten nach Ende der staatlichen Wirtschaftshilfen „eher steigen“ dürfte. Weitere 32 Prozent gehen sogar von „stark steigenden“ Insolvenzzahlen aus. Der Freiburger Volkswirt Oliver Landmann ergänzt, die Hilfen jetzt schon einzustellen, sei verfrüht. Wohl aber sende ein langsames, berechenbares Abschmelzen ein wirksames Signal aus.

Quelle: ifo Institut

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Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 – Von strategischer Planung zu praktischer Umsetzung

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 19.10.2020

Die Kommission hat am 19.10.2020 ihr Arbeitsprogramm 2021 angenommen, mit dem Europa gesünder, gerechter und prosperierender werden und gleichzeitig der langfristige Übergang zu einer umweltfreundlicheren Wirtschaft beschleunigt werden soll, die für das digitale Zeitalter gerüstet ist. Es enthält neue Gesetzgebungsinitiativen zu allen sechs übergreifenden Zielen der politischen Leitlinien von Präsidentin von der Leyen und folgt ihrer ersten Rede zur Lage der Union. Bei der Umsetzung der in diesem Arbeitsprogramm festgelegten Prioritäten wird die Kommission weiterhin alles daransetzen, die Krise zu bewältigen und Europas Volkswirtschaften und Gesellschaften widerstandsfähiger zu machen.

Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen erklärte dazu: „Unsere oberste Priorität wird weiterhin darin bestehen, von der Coronavirus-Pandemie bedrohte Leben und Lebensgrundlagen zu retten. Wir haben schon viel erreicht, doch Europa ist noch nicht über den Berg und die zweite Welle trifft ganz Europa hart. Wir müssen wachsam bleiben und unsere Anstrengungen intensivieren – und zwar jeder von uns. Die Europäische Kommission wird ihre Bemühungen fortsetzen, um für die Menschen in Europa einen künftigen Impfstoff zu sichern und unsere Volkswirtschaften durch den ökologischen und digitalen Wandel bei der Erholung zu unterstützen.”

Maroš Šefčovič, Vizepräsident für interinstitutionelle Beziehungen und Vorausschau, betonte: „Wir sorgen dafür, dass Europa die Pandemie und ihre verheerenden Auswirkungen bewältigen kann, aber wir ziehen auch weiterhin Lehren aus der Krise. Daher werden die in diesem Arbeitsprogramm festgelegten Prioritäten nicht nur dazu beitragen, die Erholung Europas voranzubringen, sondern durch zukunftstaugliche Lösungen in allen Politikbereichen auch unsere langfristige Resilienz sicherstellen. Zu diesem Zweck werden wir das Mittel der strategischen Vorausschau und unsere Grundsätze für eine bessere Rechtsetzung bestmöglich nutzen – faktengestützt und transparent, effizient und zukunftsfähig.”

Umsetzung der EU-Prioritäten

Das Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 ist bei allen sechs politischen Prioritäten von einer Verlagerung von der strategischen Planung zur praktischen Umsetzung gekennzeichnet. Es bestätigt die Entschlossenheit der Kommission, den ökologischen und den digitalen Wandel anzuführen – eine einzigartige Gelegenheit, die Fragilität der Krise zu überwinden und die Union wieder vitaler zu machen.

1. Ein europäischer Grüner Deal

Um bis 2050 ein klimaneutrales Europa zu erreichen, wird die Kommission ein Legislativpaket „Fit for 55“ vorlegen, mit dem die Emissionen bis 2030 um mindestens 55 % gesenkt werden sollen. Dies betrifft ein breites Spektrum an Politikbereichen, die von erneuerbaren Energieträgern über den Grundsatz “Energieeffizienz an erster Stelle”, über die Energieeffizienz von Gebäuden bis hin zur Landnutzung, Energiebesteuerung, Lastenteilung und Emissionshandel reichen. Ein CO2-Ausgleichsmechanismus wird dazu beitragen, das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen zu verringern und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, indem die EU-Partner ermutigt werden, ihre Klimaschutzziele zu erhöhen. Darüber hinaus wird die Kommission Maßnahmen zur Umsetzung des europäischen Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft, der EU-Biodiversitätsstrategie und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ vorschlagen.

2. Ein Europa, das für das digitale Zeitalter gerüstet ist

Damit dies Europas digitale Dekade wird, wird die Kommission einen Fahrplan mit klar definierten digitalen Zielen für 2030 in Bezug auf Konnektivität, Kompetenzen und digitale öffentliche Dienste vorlegen. Der Schwerpunkt wird auf dem Recht auf Privatsphäre und Konnektivität, der Meinungsfreiheit, dem freien Datenverkehr und der Cybersicherheit liegen. Die Kommission wird Rechtsvorschriften in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Grundrechte und Datenaspekte der künstlichen Intelligenz erlassen. Im gleichen Sinne werden europäische e-ID-Initiativen auch eine Aktualisierung der neuen Industriestrategie für Europa umfassen, um den Auswirkungen der Corona-Pandemie Rechnung zu tragen, sowie einen Legislativvorschlag zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeitern.

3. Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen

Um sicherzustellen, dass die Gesundheits- und Wirtschaftskrise sich nicht zu einer sozialen Krise ausweitet, wird die Kommission einen ehrgeizigen Aktionsplan vorlegen, um die europäische Säule sozialer Rechte vollständig umzusetzen und dafür zu sorgen, dass bei der Erholung Europas niemand zurückgelassen wird. Die Kommission wird außerdem eine neue europäische Kindergarantie vorschlagen, die den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung und Bildung für alle Kinder gewährleistet. Um unsere Volkswirtschaften zu unterstützen und die Wirtschafts- und Währungsunion zu stärken, wird sie den Rahmen für den Umgang mit Ausfall von Banken in der EU überarbeiten, Maßnahmen zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen in der EU ergreifen und die Bekämpfung der Geldwäsche verstärken.

4. Ein stärkeres Europa in der Welt

Die Kommission wird dafür sorgen, dass Europa in dieser fragilen Welt seine entscheidende Rolle spielt, indem sie unter anderem eine Führungsrolle bei der weltweiten Reaktion auf die Gewährleistung eines sicheren und für alle zugänglichen Impfstoffs übernimmt. Sie wird eine gemeinsame Mitteilung über die Stärkung des Beitrags der EU zu einem regelbasierten Multilateralismus, eine erneuerte Partnerschaft mit unserer südlichen Nachbarschaft und eine Mitteilung über die arktische Dimension vorschlagen. Ferner wird ein neuer strategischer Ansatz bei der Unterstützung der Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung ehemaliger Kombattanten vorgestellt. In einer Mitteilung über die humanitäre Hilfe der EU werden neue Wege der Zusammenarbeit mit unseren Partnern und anderen Gebern sondiert.

5. Fördern, was Europa ausmacht

Angesichts von COVID-19 wird die Kommission den Aufbau einer stärkeren Europäischen Gesundheitsunion vorschlagen, insbesondere durch die Stärkung der Rolle bestehender Agenturen und die Einrichtung einer neuen Agentur für fortgeschrittene biomedizinische Forschung und Entwicklung. Um das Funktionieren des Schengen-Raums zu erhalten und zu verbessern, wird eine neue Strategie für die Zukunft des Schengen-Besitzstandes vorgelegt. Im Anschluss an das neue Migrations- und Asylpaket wird eine Reihe von Maßnahmen zur legalen Migration vorgeschlagen, darunter ein „Talent- und Kompetenzpaket“. Weitere Elemente des neuen Migrations- und Asylpakets sind ein EU-Aktionsplan gegen die Schleusung von Migranten und eine Strategie für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung. Die Kommission wird die Sicherheitsunion weiter stärken und Terrorismus, organisierte Kriminalität und hybride Bedrohungen bekämpfen. Ferner wird sie eine umfassende Strategie zur Bekämpfung von Antisemitismus vorlegen.
6.Neuer Schwung für die Demokratie in Europa

Um eine Union der Gleichstellung aufzubauen, wird die Kommission neue Strategien für Kinderrechte und Menschen mit Behinderungen sowie einen Vorschlag zur Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt vorlegen. Ferner wird sie vorschlagen, die Liste der Straftaten mit europäischer Dimension um alle Formen von Hasskriminalität und Hassrede zu erweitern. Die Kommission wird klarere Regeln für die Finanzierung europäischer politischer Parteien vorschlagen und Maßnahmen ergreifen, um Journalisten und die Zivilgesellschaft vor strategischen Klagen gegen öffentliche Beteiligung zu schützen. Im Rahmen einer langfristigen Vision für den ländlichen Raum werden Maßnahmen vorgeschlagen, durch die das Potenzial dieser Gebiete bestmöglich genutzt wird.

Angesichts des langfristigen und transformativen Charakters der geplanten Initiativen ist es wichtiger denn je, Rechtsvorschriften auf die wirkungsvollste Weise und mit Blick auf die Zukunft zu erlassen. Die bevorstehende Mitteilung über bessere Rechtsetzung wird diesen Schwerpunkt erneut bekräftigen. Der Schwerpunkt wird auf Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands liegen, insbesondere durch die Einführung eines „One in, one out“-Konzepts. Die Plattform „Fit for Future“ wird die Kommission bei diesem Ziel unterstützen, das insbesondere nach der COVID-19-Pandemie erforderlich ist. Um vor Ort Ergebnisse zu erzielen, wird die Kommission auch ihre Reichweite verstärken, wobei die Konferenz zur Zukunft Europas eine zentrale Rolle spielt.

Anhang 1 des Arbeitsprogramms enthält eine vollständige Liste der 44 neuen politischen Ziele im Rahmen der sechs übergreifenden Ziele des Arbeitsprogramms.

Nächste Schritte

Das Arbeitsprogramm der Kommission für 2021 ist das Ergebnis einer engen Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament, den Mitgliedstaaten und den beratenden Einrichtungen der EU. Die Kommission wird nun Gespräche mit dem Parlament und dem Rat aufnehmen, um eine Liste gemeinsamer Prioritäten zu erstellen, zu denen sich die beiden gesetzgebenden Organe auf ein rasches Handeln einigen.

Quelle: EU-Kommission

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Zur Aufhebung einer Ehe

Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn diese aufgrund außergewöhnlicher Umstände für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde. So entschied das AG Frankenthal (Az. 71 F 268/17).

AG Frankenthal, Mitteilung vom 19.10.2020 zum Beschluss 71 F 268/17 vom 15.02.2018

Bundesgerichtshof bestätigt Auffassung des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz)

  1. Eine im EU-Ausland geschlossene Ehe ist grundsätzlich anzuerkennen.
  2. Die Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände die Aufhebung der Ehe für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde.
  3. Die Norm des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist als „Kann-Vorschrift“ ausgestaltet und räumt dem Familiengericht ein Ermessen dahingehend ein, ob die Ehe aufgehoben wird.

Sachverhalt

Die am …2001 geborene Antragsgegnerin und der am … 1996 geborene Antragsgegner hatten am … 2017 in ihrem Geburtsort in …, Bulgarien, die Ehe geschlossen. Die Antragsgegner wohnen im Bezirk des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz). Die zuständige Behörde beantragte im Verfahren die Aufhebung der Ehe, da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig gewesen sei.

Entscheidung

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Eheaufhebung zurückgewiesen. Die nach bulgarischem Recht wirksam geschlossene Ehe ist nach deutschem Recht nicht aufzuheben. Die Aufhebung der Ehe nach deutschem Recht richtet sich nach den §§ 1313 ff. BGB. Die Aufhebung ist nach § 1313 Satz 1 BGB auf Antrag durch richterliche Entscheidung möglich. Gemäß § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB kann eine Ehe aufgehoben werden, wenn sie entgegen § 1303 Satz 1 BGB mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hat. Dies war vorliegend hinsichtlich der Antragsgegnerin der Fall. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des § 1314 BGB, der als sog. Kann-Vorschrift ausgestaltet ist, dem Familiengericht ein Ermessen dahingehend zusteht, ob die Ehe aufgehoben wird.

Die in der Literatur insofern zitierte und diskutierte Rechtsauffassung des Amtsgerichts hat der Bundesgerichtshof nun im Ergebnis ausdrücklich bestätigt. Mit Beschluss vom 22.07.2020 – 12 ZB 131/20 – hat der Bundesgerichtshof mit ausführlicher Begründung u. a. ausgeführt, dass das Erfordernis einer verfassungskonformen Auslegung des Gesetzes für die Zuerkennung eines Ermessens des Familiengerichts im Rahmen des § 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB spricht.

Die Gegenauffassung war davon ausgegangen, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen stets eine Aufhebung der Ehe auszusprechen ist, was im vom Amtsgericht entschiedenen Fall dazu geführt hätte, dass die in Bulgarien wirksam geschlossene und von den Beteiligten mittlerweile in Deutschland als solche geführte Ehe aufzuheben gewesen wäre.

Quelle: AG Frankenthal

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Fahrradunfall beim Englischen Garten: Klage einer verunglückten Fahrradfahrerin gegen einen Reiter abgewiesen

Das LG München I hat eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machte (Az. 19 O 6004/20).

LG München I, Pressemitteilung vom 19.10.2020 zum Urteil 19 O 6004/20 vom 19.10.2020 (nrkr)

Das LG München I hat am 19.10.2020 eine Klage abgewiesen, mit der eine Fahrradfahrerin Ansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen einen Reiter geltend machte (Az. 19 O 6004/20).

Die Klägerin fuhr am Morgen des 16.07.2019 mit dem Fahrrad auf dem Gehweg an der Gyßlingstraße in München, im Bereich der Unterführung unter dem Isarring. Vor ihr ritt der Beklagte auf seinem Achal-Tekkiner, ebenfalls auf dem Gehweg. Der Gehweg war weder für Fahrräder noch für Reitpferde freigegeben. Die Klägerin näherte sich dem Pferd von hinten und klingelte dabei. Sie setzte nach eigener Darstellung zum Überholen an. Infolge einer Berührung des Vorderreifens des Fahrrads mit dem leicht erhöhten Randstein links neben dem Gehweg stürzte die Klägerin und brach sich dabei den linken Oberschenkelhals.

Die Klägerin machte gegen den Beklagten Ansprüche aus Tierhalter- und Tieraufseherhaftung sowie allgemeine deliktische Ansprüche geltend. Sie forderte unter anderem Schmerzensgeld nicht unter 25.000 Euro, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Zwischen den Parteien war insbesondere streitig, ob das Pferd während eines Überholvorgangs nach links – in Richtung der Klägerin – gezogen war und sie deswegen in Richtung des Randsteins ausweichen musste. Das Gericht hörte beide Parteien zum Unfallhergang an. Es war danach nicht überzeugt, dass der Vortrag einer Seite plausibler war als der andere, oder dass eine Partei glaubwürdiger war. In dieser Situation entschied das Gericht zu Lasten der beweisbelasteten Klägerin (sog. non liquet).

Einen Anspruch konnte die Klägerin nach Auffassung des Gerichts auch nicht darauf stützen, dass der Beklagte trotz des Klingelns nicht nach rechts auswich, weil hierzu im konkreten Fall keine Verpflichtung bestand. Ebenso wenig war rechtlich entscheidend, dass der Beklagte verbotswidrig auf dem Gehweg ritt, da sich das bloße Reiten auf dem Gehweg letztlich nicht bei der Unfallverursachung auswirkte. Da die Klägerin zudem selbst verbotswidrig auf dem Gehweg fuhr, konnte sie sich auf einen solchen Verkehrsverstoß des Beklagten nicht berufen.

Das Gericht merkte schließlich an, dass etwaige Ansprüche der Klägerin im Übrigen wegen der Schwere ihres Mitverschuldens ausgeschlossen wären, weil sie unter Zugrundelegung ihrer Darstellung jedenfalls den Mindestabstand beim Überholen eklatant unterschritten hätte. Zu Pferden ebenso wie zu Radfahrern ist nach Auffassung des Gerichts bei einem Überholvorgang regelmäßig ein Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einzuhalten, um etwa auf plötzliche Reaktionen des Tieres oder Schlenker des Fahrradfahrers reagieren zu können. Ein Abstand von 30 – 40 cm genügt jedenfalls nicht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: LG München I

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Internationale Konzerne nutzen digitale Infrastruktur, um Gewinne zu verlagern

Internationale Konzerne nutzen lt. einer Studie von ZEW und Universität Mannheim ihre digitale Infrastruktur, um Gewinne zu verlagern und damit ihre Steuerquote zu senken.

ZEW, Pressemitteilung vom 19.10.2020

Unternehmen mit einer gut ausgebauten digitalen Infrastruktur nutzen diese für eine aggressivere Steuerplanung als Unternehmen mit geringerer digitaler Kompetenz. Das heißt, sie verlagern Gewinne konzernweit effizienter in europäische Staaten mit niedrigen Steuersätzen und können damit ihre Konzernsteuerquote senken, wie eine gemeinsame Studie des ZEW Mannheim und der Universität Mannheim nahelegt. „Die von den Tochtergesellschaften internationaler Unternehmen ausgewiesenen Gewinne sind dort höher, wo die örtlichen Steuersätze niedriger sind. Dieser Zusammenhang ist ausgeprägter bei Unternehmen mit digitaler Infrastruktur, wie z. B. Enterprise-Resource-Management-Systeme, mit deren Hilfe Unternehmen den Einsatz ihrer Ressourcen planen, steuern und verwalten“, sagt Christopher Ludwig, Wissenschaftler im ZEW-Forschungsbereich „Unternehmensbesteuerung und öffentliche Finanzwirtschaft“ und Mitautor der Studie.

Dieser Effekt verstärkt sich noch, wenn internationale Unternehmen einen Abteilungsleiter für Rechnungswesen haben. „Dann verfügen sie über die Kompetenz, die durch die Analyse interner Daten zusätzlich gewonnenen Informationen auch für die Steuerplanung einzusetzen“, erläutert Daniel Klein, Wissenschaftler an der Universität Mannheim und ebenfalls Mitautor der Studie.

Digitale Konzerne reagieren schneller auf Änderungen des Steuersatzes

Die Studie von ZEW und Universität Mannheim zeigt zudem, dass internationale Konzerne mit guter digitaler Infrastruktur sensibler auf Steuersatzänderungen reagieren als weniger stark digitalisierte Unternehmen. Christopher Ludwig führt aus: „Unsere Ergebnisse verdeutlichen, dass digitalisierte Unternehmen ihre Gewinne schneller aus Ländern mit gestiegenem Steuersatz wegverlagern. Spiegelbildlich verlagern sie ihre Gewinne schneller hin zu Ländern mit gesunkenem Steuersatz.“

Die Wissenschaftler verwenden für ihre Analyse verschiedene Datensätze für 20 europäische Länder in den Jahren 2005 bis 2016. Sie betrachten insgesamt 24.715 Unternehmen, die zu 12.216 internationalen Konzernen gehören. Der Aberdeen CiTDB Datensatz gibt Auskunft darüber, wie europäische Unternehmen Informations-Technologien (IT) einsetzen, und die ORBIS Datenbank des Bureau van Dijk liefert unkonsolidierte Finanzdaten und Informationen zu Eigentumsverhältnissen.

Studie untersucht erstmals Auswirkung der Digitalisierung auf Steuerabteilungen

Betrachtet werden drei IT-Anwendungen, anhand derer – je nach unterschiedlich starker Nutzung – die untersuchten Konzerne in Gruppen mit guter, mittlerer und geringer digitaler Infrastruktur eingeteilt werden. Diese sind: Enterprise-Resource-Management-(ERP)-Systeme, mit deren Hilfe Unternehmen den Einsatz ihrer Ressourcen (beispielsweise Personal, Kapital, Material, …) planen, steuern und verwalten, Datenbankmanagement-Systeme (DBMS), mit deren Hilfe Unternehmen Datenbanken aufbauen und verwalten, sowie Groupware-Software, mit deren Hilfe Unternehmen die Kommunikation innerhalb des Betriebs ermöglichen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch über Ländergrenzen hinweg vernetzen.

In wissenschaftlichen Studien wurden bisher lediglich die Auswirkungen der digitalen Transformation von Unternehmen auf die zentralen Geschäftsfelder untersucht. Die vorliegende Studie von ZEW Mannheim und Universität Mannheim analysiert nun erstmals, wie diese Technologien das unternehmerische Handeln auch in unterstützenden Konzernfunktionen wie bspw. der Steuerabteilung verändert.

Quelle: ZEW

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Zum Vorschlag für eine Verordnung zur Cyberresilienz im Finanzsektor sowie zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie

Die WPK hat gegenüber dem BMF zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Cyberresilienz im Finanzsektor (COM/2020/595 final) sowie zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (COM/2020/596 final) Stellung genommen.

WPK, Mitteilung vom 16.10.2020

Die WPK hat mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung zur Cyberresilienz im Finanzsektor (COM/2020/595 final) sowie zum Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Abschlussprüferrichtlinie (COM/2020/596 final) Stellung genommen.

Quelle: WPK

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