Die Steuertermine des Monats Januar 2014 auf einen Blick.
Steuern
Die Bundesregierung informiert über einige Neuregelungen zum 1. Januar 2014 im Bereich Steuern und Finanzen.
In diesem Jahr traten einige Änderungen im Steuerrecht in Kraft, die auch ehrenamtliches Engagement und gemeinnützige Körperschaften in Brandenburg betreffen, wie z. B. Vereine, die im Bereich des Feuer- und Katastrophenschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes oder der Jugend- und Seniorenarbeit tätig sind. Zum Jahresanfang 2014 kommen weitere Neuerungen hinzu. Über die wichtigsten Änderungen informiert das FinMin Brandenburg.
Die Finanzämter starten lt. FinMin Nordrhein-Westfalen wie in den vergangenen Jahren Anfang März mit der Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2013. Denn bis zu diesem Zeitpunkt haben Arbeitgeber, Versicherungen und andere Institutionen Zeit, die für die Steuerberechnung benötigten Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass ein Antrag auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung wirksam auch per Telefax beim Finanzamt eingereicht werden kann (Az. 1 K 166/12).
Laut FG Schleswig-Holstein können Aufwendungen für die ambulant operative Entfernung überstehenden Fettgewebes (Liposuktion) infolge eines Lip-/Lymphödems, die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Fahrtkosten zur Vorbesprechung und zu dem Operationstermin selbst sowie die im Zuge der Operation entstandenen Medikamentenkosten, als medizinisch indizierte Krankheitskosten zwangsläufig im Sinne des § 33 EStG sein (Az. 5 K 238/12).
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass § 9 Abs. 6 und § 12 Abs. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften verfassungsgemäß sind. Danach sind u. a. Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, keine Werbungskosten (Az. 2 K 159/11).
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass der Kindergeldanspruch für die Tochter des Klägers nicht deshalb ausgeschlossen war, weil der Tochter gegen den Vater ihres eigenen Kindes ein Unterhaltsanspruch zustand (Az. 1 K 16/13).
Laut dem FG Schleswig-Holstein kann sich eine Privatklinik, die die Voraussetzungen der ab 2009 neu gefassten Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG für Krankenhäuser nicht erfüllt, unmittelbar auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. B MwStSystRL berufen (Az. 4 K 104/12).
Das FG Schleswig-Holstein führt in seinem Urteil aus, zu welchem Zeitpunkt die Bewertung vorzunehmen ist, welche Faktoren im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen sind und unter welchen Voraussetzungen der Rabattfreibetrag zu gewähren ist (Az. 2 K 23/12).
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