Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs; Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Januar 2025

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Das BMF hat die Gesamtübersicht mit Stand 1. Januar 2025 bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2341/00025/004/006).

BMF, Schreiben IV C 5 – S 2341/00025/004/006 vom 21.01.2025

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2025 (siehe Anlage) wird hiermit bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2020.

Die folgenden vierteljährlichen Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom

  • 5. April 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :001; DOK: 2024/0316867 – (BStBl I Seite 680),
  • 10. Juli 2024 – IV C 5 – S 2341/24/10001 :002; DOK: 2024/0626106 – (BStBl I Seite 1498)

werden hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umfrageergebnisse von STAX 2024 ausgewertet

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der BStBK.

BStBK, Pressemitteilung vom 23.01.2025

Die deutliche Mehrheit der Steuerberater ist zufrieden mit ihrem Beruf und blickt optimistisch in die Zukunft. Das bestätigen die repräsentativen Ergebnisse aus dem Statistischen Berichtssystem für Steuerberater (STAX) 2024 im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). Fast 6.000 Berufsangehörige nahmen an der Online Umfrage teil – das entspricht einer Rücklaufquote von über 25 Prozent.

Wie kalkulieren Steuerberater ihre Leistungen? Wie groß sind die Teams in den Kanzleien? Für welche Kosten müssen Steuerberater aufkommen? Diese und weitere Fragen beantworten die aktuellen Ergebnisse. Bei der Befragung stellte die BStBK die beiden Schwerpunktthemen „Digitalisierung“ und „Fachkräftemangel“ inhaltlich in den Mittelpunkt.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab hebt hervor: „Für uns ist besonders erfreulich, dass eine digitalisierte Kanzlei für unseren Berufsstand weiterhin eine hohe Priorität hat. So konnten Steuerberater die Digitalisierung in den letzten Jahren deutlich voranbringen – und planen bereits weitere Schritte. In Zukunft sollen vor allem neue digitale Technologien wie die Referenzierung auf Belege oder KI-Chatbots implementiert werden.“ Beim Thema „Künstliche Intelligenz“ sind die meisten Befragten der Auffassung, dass diese ihren Beruf stark verändern wird, ohne den Steuerberater selbst überflüssig zu machen.

Zwar sehen sich die Befragten auch mit Hindernissen wie hohem organisatorischen Aufwand oder internen Widerständen konfrontiert, aber die Vorteile einer digitalisierten Kanzlei überwiegen. Die größten Treiber der Digitalisierung sind mögliche Effizienzgewinne bspw. beim Datenaustausch mit externen Partnern – also Mandanten, Finanzämtern oder Banken – und bei der Abwicklung interner Prozesse. Aber auch die gewonnene Flexibilität, wie den ortsunabhängigen Zugriff auf Daten und das Arbeiten im Homeoffice, nehmen Steuerberater besonders positiv wahr.

Zudem zeigen die Ergebnisse einen weiteren Vorteil: „Je höher der Digitalisierungsgrad der Kanzlei, desto positiver die Umsatzentwicklung. Weitere Digitalisierungsschritte sind also eine Investition in die Zukunft. Hierbei unterstützen wir den Berufsstand tatkräftig und treiben digitale Leuchtturmprojekte wie die Steuerberaterplattform mit neuen Use-Cases voran“, so Prof. Schwab.

Während die Digitalisierung in der Steuerberatung Fortschritte macht, verschärft sich der Fachkräftemangel. Dabei versuchten die Befragten in den letzten Jahren, vor allem Steuerfachangestellte und Steuerberater für ihre Teams zu gewinnen. Insgesamt konnten sie nur rund 40 Prozent aller offenen Stellen in Einzelkanzleien und knapp 70 Prozent aller offenen Stellen in Berufsausübungsgesellschaften besetzen. Häufig scheiterte die Besetzung an fehlenden Bewerbern bzw. an der fehlenden Eignung der Bewerber.

„Diese Entwicklung haben wir als BStBK im Blick und engagieren uns auf vielfältige Weise gegen den Fachkräftemangel. Zwei wichtige Bausteine: Die Weiterentwicklung der Steuerberaterprüfung und unsere Fachkräfteinitiative, die den Beruf des Steuerfachangestellten bewirbt. Beides treiben wir auch 2025 voran“, so Prof. Schwab.

Quelle: Bundes­steuer­­berater­kammer

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BFH: Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung des gesamten Grundbesitzes im Laufe des Erhebungszeitraums

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war. So der BFH (Az. III R 1/23).

BFH, Urteil III R 1/23 vom 17.10.2024

Leitsatz

Hat eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Grundbesitz einen Tag vor Ablauf des Erhebungszeitraums („zu Beginn des 31.12.“) veräußert, kann sie die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes nicht in Anspruch nehmen, da sie in diesem Fall nicht ausschließlich grundstücksverwaltend tätig war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 27.10.2022 – 10 K 3572/18 G und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 17.10.2018 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbetrag für 2016 wird unter Abänderung des Bescheids des Beklagten über den Gewerbesteuermessbetrag für 2016 vom 09.10.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der einfachen Kürzung in Höhe von 9.567 € gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ergibt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 6 % zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) im Jahr 2016 (Streitjahr) die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht.

2

Die Klägerin ist eine 2013 gegründete GmbH mit Sitz in … Als Gegenstand des Unternehmens sind im Gesellschaftsvertrag und im Handelsregister … der Erwerb, die Verwaltung (namentlich die Vermietung und Verpachtung) und die Veräußerung von Grundbesitz einschließlich der Durchführung von Baumaßnahmen auf fremdem Grundbesitz benannt.

3

Ein Immobilienobjekt (F-straße …) hatte die Klägerin im Jahr 2013 für … € erworben, als Umlaufvermögen bilanziert und im Folgejahr für knapp … € veräußert.

4

Ein weiteres Geschäftsgrundstück mit mehreren Eigentumswohnungen und wohnungseigentumsrechtlichen Teileigentumseinheiten (G) hatte die Klägerin mit Kaufvertrag vom xx.11.2015 für … € erworben. Die Summe der Einheitswerte der Einheiten auf den 01.01.2016 betrug 797.253 €. Die Klägerin veräußerte dieses Objekt mit Kaufvertrag vom xx.11.2016 für … € an Y. In Ziff. 7.1 des Vertrags war bestimmt, dass alle das Vertragsobjekt betreffenden öffentlichen und privaten Lasten, alle Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflichten und jede mit dem Vertragsobjekt verbundene Haftung „ab Beginn des 31.12.2016“ auf den Käufer übergehen sollten. Des Weiteren sollte der Übergang des Besitzes, der Nutzungen und der Gefahr, die Kaufpreiszahlung vorausgesetzt, ebenfalls „am Beginn des 31.12.2016“ erfolgen. Der Kaufpreis wurde am 15.12.2016 an die Klägerin gezahlt.

5

Die Klägerin verfügte im Streitjahr über zwei Bankkonten. Ein Konto nutzte sie für die Verwaltung des Objekts G (Abwicklung laufender Einnahmen und Ausgaben wie Mieten, Nebenkostenvorschüsse, Zahlungen an Versorgungsbetriebe). Dieses Konto wies zum 31.12.2016 ein Guthaben von … € aus. Das zweite Konto war das Geschäftskonto der Klägerin, auf das Y den Kaufpreis zahlte, von dem aus die Klägerin das Darlehen für den Kauf des Objekts tilgte und Gebühren sowie Vorfälligkeitsentgelte zahlte. Dieses Konto wies zum 31.12.2016 ein Guthaben von … € aus. Außerdem hatte die Klägerin zum 31.12.2016 Ansprüche gegen die Finanzverwaltung auf Erstattung von Umsatzsteuer in Höhe von … € und … €.

6

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Streitjahr wies die Klägerin Erlöse („Erlöse Objektverkauf Umlaufvermögen“) in Höhe von … € und eine Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen („Bestandsverminderung Objekte“) in Höhe von … € aus. Zinserträge sind nicht vermerkt. Die Klägerin erzielte im Streitjahr einen Jahresüberschuss in Höhe von … € und einen Gewinn aus Gewerbebetrieb im Sinne des GewStG in Höhe von … €.

7

Die Klägerin machte in der Gewerbesteuererklärung für das Streitjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) veranlagte sie unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zunächst erklärungsgemäß. Am 09.10.2017 änderte das FA den ursprünglichen Bescheid und versagte der Klägerin die erweiterte Kürzung mit der Begründung, dass der Geschäftszweck der Klägerin der Erwerb und Verkauf von Grundstücken, nicht deren Verwaltung sei. Die einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG berücksichtigte das FA nicht. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 17.10.2018 als unbegründet zurück.

8

Der anschließenden Klage gab das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 27.10.2022 statt. Es änderte den angefochtenen Bescheid und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit 0 € fest. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 407 veröffentlicht.

9

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts.

10

Das FA beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils vom 27.10.2022 die Klage als unbegründet abzuweisen.

11

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Teilstattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Klägerin im Streitjahr die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beanspruchen kann. Allerdings steht ihr die –vom FA bislang nicht berücksichtigte– einfache Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG zu.

13

1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt (sogenannte einfache Kürzung); maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums. Stattdessen kann nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags gekürzt werden, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sogenannte erweiterte Kürzung). Dieser Teil des Gewerbeertrags geht nicht in die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ein und wird so im Ergebnis nicht mit Gewerbesteuer belastet (grundlegend hierzu Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 25.09.2018 – GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

14

Voraussetzung für die Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist unter anderem, dass das Unternehmen –abgesehen von nach der Rechtsprechung als unschädlich angesehenen Nebentätigkeiten und den in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG zugelassenen Ausnahmen– ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genannte Verwaltung eigenen Kapitalvermögens ist nur dann unschädlich, wenn sie neben der Verwaltung eigenen Grundbesitzes stattfindet, nicht aber, wenn sie vor Beginn oder nach dem Ende einer begünstigten Grundstücksverwaltung die alleinige Tätigkeit darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 10; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c).

15

Der Begriff der Ausschließlichkeit ist gleichermaßen qualitativ, quantitativ sowie zeitlich zu verstehen (vgl. BFH-Urteile vom 19.10.2010 –  I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 und vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; Senatsurteil vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 11; BFH-Beschluss vom 14.04.2000 –  I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23; Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 79; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 69).

16

a) In zeitlicher Hinsicht muss der Unternehmer während des gesamten Erhebungszeitraums der gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigten Tätigkeit nachgehen. Dies folgt aus dem Wesen der Gewerbesteuer als Jahressteuer (BFH-Urteile vom 29.03.1973 –  I R 199/72, BFHE 109, 138, BStBl II 1973, 563; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 und vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; Senatsurteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30 und Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Brandis/Heuermann/Gosch, § 9 GewStG Rz 76). Die erweiterte Kürzung kann nicht zeitanteilig gewährt werden (Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 23c; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 131). Wird nur während eines Teils des Erhebungszeitraums eine nicht begünstigte Tätigkeit ausgeübt, entfallen für den gesamten Erhebungszeitraum die Voraussetzungen der erweiterten Kürzung (Senatsurteil vom 18.12.2019 –  III R 36/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz 30, m.w.N.).

17

b) Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so tritt nach § 14 Satz 3 GewStG an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

18

Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer der im Inland betriebene, stehende Gewerbebetrieb. Während Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften sachlich gewerbesteuerpflichtig sind, wenn und solange sie einen Gewerbebetrieb im Sinne des Gewerbesteuerrechts unterhalten (vgl. BFH-Urteile vom 18.05.2017 –  IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191, Rz 18 und vom 22.02.2024 –  IV R 14/21, BStBl II 2024, 408, Rz 21), gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG). Die Vorschrift fingiert für Gewerbesteuerzwecke die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft als Gewerbebetrieb, soweit diese Gesellschaft tätig ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb (2.)). Erfasst wird dabei die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit, auch wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Tätigkeit (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes) nicht vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 24.01.2017 –  I R 81/15, BFHE 258, 157, BStBl II 2017, 1071, Rz 10). § 7 GewStG steht dem nicht entgegen, denn die Vorschrift regelt nur die Ermittlungsmethode für den Gewerbeertrag für den Fall, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt; aus ihr ergibt sich aber nicht, dass für die Annahme eines Gewerbebetriebs die Voraussetzungen einer der sieben Einkunftsarten vorliegen müssen (BFH-Urteil vom 22.08.1990 –  I R 67/88, BFHE 162, 439, BStBl II 1991, 250).

19

Die Steuerpflicht der Kapitalgesellschaft endet, wenn sie jegliche Tätigkeit einstellt, also nicht nur die eigentliche (werbende) Tätigkeit, sondern auch die Verwertungstätigkeit im Rahmen der Abwicklung, die ihrerseits mit der letzten Abwicklungshandlung endet (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1980 –  IV R 68/77, BFHE 131, 70, BStBl II 1980, 658, unter 2. und vom 29.11.2000 –  I R 28/00, BFH/NV 2001, 816, unter II.).

20

c) Am Erfordernis einer ausschließlichen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes fehlt es daher, wenn ein Unternehmer das letzte oder einzige Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert und danach nur noch anderweitige Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteile vom 20.01.1982 –  I R 201/78, BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; vom 19.12.2007 –  I R 46/07, BFH/NV 2008, 930, unter II.3.; vom 19.10.2010 –  I R 1/10, BFH/NV 2011, 841, Rz 9; vom 26.02.2014 –  I R 47/13, BFH/NV 2014, 1395, Rz 18 sowie vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 10; BFH-Beschlüsse vom 12.07.1999 –  I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, unter 2. und vom 14.04.2000 –  I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, unter 1.a; Senatsbeschluss vom 27.10.2021 –  III R 7/19, BFH/NV 2022, 242, Rz 12; ebenso Wagner in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 82).

21

Eine „technisch bedingte“ Ausnahme wird bei einer Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr, zugelassen (BFH-Urteil vom 11.08.2004 –  I R 89/03, BFHE 207, 40, BStBl II 2004, 1080, unter II.2.).

22

d) Ausnahmen von dem Ausschließlichkeitserfordernis wegen Geringfügigkeit aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) sind nicht geboten (BFH-Urteil vom 26.02.2014 –  I R 6/13, BFH/NV 2014, 1400, Rz 15; Senatsurteile vom 11.04.2019 –  III R 36/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz 37; vom 01.06.2022 –  III R 3/21, Deutsches Steuerrecht 2022, 2146, Rz 26 ff., jeweils zu § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG und vom 23.03.2023 –  III R 49/20, BFHE 280, 293, BStBl II 2024, 126, Rz 26).

23

2. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin im Streitjahr die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren. Sie hat in zeitlicher Hinsicht nicht –wie von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gefordert– ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt.

24

Die Klägerin hat ihr einziges Grundstück vor Ablauf des Erhebungszeitraums veräußert, denn nach den Vereinbarungen des Kaufvertrags vom xx.11.2016 gingen Besitz, Nutzungen und Gefahr sowie Lasten, Verbrauchskosten, Verkehrssicherungspflicht und Haftung bereits zu Beginn des 31.12.2016 auf die Erwerberin über. Da die Klägerin als juristische Person über den 30.12.2016 hinaus fortbestand, dauerte auch ihre sachliche Gewerbesteuerpflicht über diesen Tag hinaus an und war der Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nicht abgekürzt.

25

Damit ist die Klägerin an einem Tag des Erhebungszeitraums (31.12.2016) nicht der begünstigten Tätigkeit (Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes) nachgegangen. Eine sogenannte technische Ausnahme (Veräußerung zum 31.12., 23:59 Uhr) liegt nicht vor. Da –wie ausgeführt– auch eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit nicht in Betracht kommt, ist das Ausschließlichkeitserfordernis nicht gewahrt und der Klägerin die erweiterte Kürzung zu versagen.

26

Die vom FG diskutierte Frage, ob eine (nachlaufende) Tätigkeit außerhalb der Grundstücksnutzung/-verwaltung nur dann schädlich ist, wenn sie zu steuerbaren Einkünften führen kann, ist demnach nicht entscheidungserheblich.

27

3. Der Klägerin steht aber gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 % des Einheitswerts ihres –nicht von der Grundsteuer befreiten– Grundbesitzes zu. Die Sache ist spruchreif und der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabzusetzen.

28

Der Einheitswert des Grundbesitzes betrug nach den Feststellungen des FG zum maßgeblichen Zeitpunkt (01.01.2016) 797.253 €. Die unterjährige Veräußerung ist unschädlich, da es für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen auf den Stand zu Beginn des Kalenderjahrs (hier: 01.01.2016) ankommt (§ 20 Abs. 1 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung).

29

4. Die Berechnung des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags für 2016 wird dem FA übertragen (§ 100 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO).

30

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Es ist über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. Diese sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zwischen den Beteiligten aufzuteilen. Die Anwendung des § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.1993 –  V B 33/93, BFH/NV 1994, 133, Rz 26; BFH-Urteil vom 20.04.2005 –  X R 53/04, BFHE 210, 100, BStBl II 2005, 698, Rz 33).

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BFH: Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für Out of Home-Werbung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob Aufwendungen an Werbeträgeranbieter für die Durchführung von Werbekampagnen im Außenbereich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG unterliegen (Az. III R 33/22).

BFH, Urteil III R 33/22 vom 17.10.2024

Leitsatz

  1. Die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten nach § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) setzt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbstständigem Vermögenswert voraus, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition ‑ ein Abwehrrecht ‑ besteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 26.04.2018 – III R 25/16; vom 19.12.2019 – III R 39/17 und vom 29.06.2022 – III R 2/21). Kann eine mit der Mediaplanung beauftragte Spezialagentur aus ihren Verträgen mit den Werbeträgeranbietern keine Ansprüche ableiten, die über die Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgehen und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhalten, fehlt es an einer Rechteüberlassung im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG.
  2. Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die Werbung mit digitalen oder analogen Werbeträgern zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein vom Anbieter mit dem Werbeträger zu erzielendes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen des Werbeträgers zur Nutzung durch den Kunden vereinbart haben. Bei digitaler Werbung steht regelmäßig nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine mit der digitalen Fläche vom Anbieter zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund. Übernimmt der Anbieter von analogen Werbeträgern neben der Pflicht zur Anbringung der Werbemittel gewichtige auf den Werbeerfolg bezogene Pflichten, kann dies zur Einordnung des Vertrags als Werkvertrag führen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.05.2022 – 8 K 365/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Aufwendungen einer sogenannten Spezialagentur für die Nutzung von Werbeträgerflächen in den Erhebungszeiträumen 2010 und 2011 (Streitjahre).

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der ursprünglichen Klägerin (A GmbH), welche in den Streitjahren im Bereich der Beratung für Außenwerbung und Vermittlung von Werbeträgern im Außenbereich (Out of Home-Werbung) tätig war. Ihr Geschäftszweck bestand darin, als sogenannte Spezialagentur ihre Kunden bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung der jeweiligen Kampagne zu begleiten. Sie selbst führte dabei keine kreativen oder gestalterischen Tätigkeiten aus, sondern erarbeitete Vorschläge zur Durchführung einer Werbemaßnahme in Absprache mit dem jeweiligen Kunden (Mediaplanung). Auch die Überlassung von Werbeträgern, wie etwa von Großflächen, Town Boards, klassischen Plakatwänden et cetera sowie von digitalen Werbeflächen (Infoscreens) gehörte nicht zu ihrem Geschäftszweck. Sie war weder Eigentümerin entsprechender Werbeträger, noch hatte sie solche dauerhaft gemietet.

3

Im Rahmen der Mediaplanung definierte die A GmbH für ihre Kunden, je nach Kampagne und Kampagnenziel, strategische Kriterien für Werbeträger und legte dabei mögliche Standorte grob fest. Die zugrunde liegenden Kriterien umfassten eine gewisse Anzahl an Personen (als Zielgruppe einer Werbemaßnahme), die mit einer gewissen Intensität in einem definierten Gebiet mit einer bestimmten Anzahl von Flächen erreicht werden sollten (sogenanntes Kampagnenziel). Entsprechend diesen Vorgaben und nach Genehmigung durch den Kunden buchte die A GmbH als Teil ihrer Dienstleistung später bei verschiedenen Werbeträgeranbietern unterschiedliche Werbeträgerflächen für einen entsprechend begrenzten Zeitraum. Daneben umfasste ein Auftrag üblicherweise auch noch die Evaluation der Werbemaßnahme sowie die Dokumentation und das finanzielle Reporting im Rahmen der Schlussabrechnung.

4

Bei der Planung und Buchung von Außenwerbemedien stand der A GmbH ein großes Angebot seitens der Werbeträgeranbieter zur Verfügung. So hatte beispielsweise das Unternehmen B nach eigenen Angaben auf der Firmenhomepage seinerzeit eine große Anzahl an Außenwerbeflächen in der Bundesrepublik Deutschland im Bestand. Allerdings wurde weder bei der Planung noch bei der Buchung durch die A GmbH der einzelne Werbeträger konkret benannt. Lediglich in einzelnen Fällen bestanden Kunden darauf, dass Werbung an einem bestimmten Standort (sogenannter Premiumstandort) für einen bestimmten Zeitraum angebracht oder gezeigt wird, beispielsweise an dem im Zuge von Bauarbeiten seinerzeit verhüllten Hauptbahnhof in Y. Die Volumina dieser Aufträge betrugen in den Erhebungszeiträumen 2010 … € und 2011 … €. Im Übrigen wurden bei den Aufträgen lediglich Art, (ungefährer) Ort und Umfang der Werbemaßnahme definiert; weder die A GmbH noch ihre Kunden konnten regelmäßig den einzelnen konkreten Werbeträger tatsächlich bestimmen. Vielmehr erfolgte die Auswahl der konkreten Werbeträger letztlich durch den Werbeträgeranbieter.

5

Zum Aufgabenbereich der Werbeträgeranbieter gehörte regelmäßig das Anbringen der Außenwerbung, die Pflege, das Ausbessern und Erneuern bei Beschädigungen während der vereinbarten Aushangzeit und –auf Wunsch, nach Durchführung der Kampagne– die Dokumentation des Leistungserfolges durch Anfertigung von entsprechendem Bildmaterial beziehungsweise Bestätigung der Anzahl der tatsächlichen Werbeträger, Orte und Aushangzeiten. Für elektronische Medien war in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Werbeträgeranbieter (AGB) teilweise geregelt, dass der Auftrag die Ausstrahlung von Werbemotiven, Werbespots und sonstigem Content auf elektronischen Medien beinhaltete. Teilweise enthielten die AGB keine solch ausdrücklichen Regelungen, allerdings umfassten auch hier die Leistungen des jeweiligen Werbeträgeranbieters das Anbringen sowie die Überprüfung der Werbemittel beziehungsweise die Wiedergabe von elektronischem Content.

6

Die Flächen, auf denen die Werbeträger errichtet oder an denen sie befestigt waren, standen im Eigentum von Städten, Gemeinden, Verkehrsunternehmen oder sonstigen Grundstückseigentümern. Die A GmbH unterhielt keine direkten Vertragsbeziehungen zu diesen Eigentümern. Diese kontrahierten vielmehr regelmäßig mit den Werbeträgeranbietern, welche dann auf den Flächen die jeweiligen Werbeträger aufstellten oder anbrachten. Die Werbeträger selbst standen im Eigentum der einzelnen Anbieter.

7

Die Buchung der Werbeträger erfolgte durch die A GmbH im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Werbeträgeranbieter stellten eine Rechnung an die A GmbH, die diese an ihre Kunden ohne Aufschlag weiterberechnete. Eine Handhabung des Vorgangs als durchlaufender Posten dergestalt, dass die Anbieter der Werbeträger nicht an die A GmbH, sondern direkt an die Kunden eine Rechnung ausstellten, scheiterte zum einen am Wunsch der Werbekunden, für die gesamte Werbemaßnahme lediglich eine Gesamtrechnung von der A GmbH zu erhalten. Zum anderen wurden die Rechnungen der Werbeträgeranbieter aber auch zur Budgetüberwachung durch die A GmbH benötigt, da diese einen wesentlichen Bestandteil der erbrachten Gesamtleistung darstellte. Darüber hinaus konnten durch die gebündelten Buchungen von Werbeträgern auch Preisvorteile erzielt werden, die an die Kunden weitergegeben wurden. Die A GmbH erhielt ihrerseits von den Werbeträgeranbietern aufgrund von sogenannten Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen jeweils eine Vergütung für die Vermittlung in Form eines bestimmten Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz.

8

Ein Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH war laut der AGB nicht zugesichert. Die Anbieter versuchten lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren Raums, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht unmittelbar nebeneinander anzubringen. Auch konnten laut der AGB regelmäßig keine Platzierungswünsche angenommen werden. Bei elektronischen Medien wurde ebenfalls weder der Ausschluss von Wettbewerbern noch die Einbettung in ein bestimmtes redaktionelles Umfeld zugesichert.

9

Exemplarisch stellte sich ein derartiges Werbeprojekt demnach wie folgt dar: Der Kunde erteilte der A GmbH den Auftrag zur Durchführung einer bestimmten Werbekampagne. Gegenstand waren das tatsächliche Anbringen von Plakat- oder anderer Printwerbung sowie die zeitweise Buchung von digitalen Werbeflächen. In dem exemplarischen Auftrag wurden, neben der Art der Werbemaßnahme, lediglich eine grobe Lokalisierung vorgenommen und der Beginn und das Ende der Maßnahme festgelegt. Der Kunde gab dabei für diverse Zeiträume die Buchung verschiedener Werbeträger, etwa Plakatwerbung im Format Town Hall, Allgemeinstellen, Großflächen, Town Boards sowie Clips an Infoscreens, in Auftrag. In der vorliegenden Buchung waren bestimmte Städte sowie die Anzahl der jeweiligen Plakate beziehungsweise Länge der Clips (zehn Sekunden) und der Zeitraum aufgeführt. Eine etwas genauere Aufstellung erfolgte in einer beigefügten Tabelle zur Kampagne. Allerdings wurden auch dort (unter anderem) nur die jeweilige Stadt, innerhalb der Stadt ein abgegrenztes Gebiet (Polygon) und die Anzahl an Orten in dem Polygon benannt, an denen bestimmte Werbeträger angebracht oder geschaltet werden sollten (Locations). Im Anschluss an den Auftrag buchte die A GmbH ihrerseits sodann bei den Werbeträgeranbietern die entsprechenden Werbemedien. So wurde beispielsweise an die D GmbH ein entsprechender Auftrag vergeben, nach dem an xx und xx Standorten in großen Städten in einem bestimmten Zeitraum (und während einer gewissen Zeitschiene, 21:00 Uhr bis 24:00 Uhr) jeweils zehnsekündige Clips geschaltet wurden. Bei den weiteren Aufträgen der A GmbH an die Werbeträgeranbieter wurden ebenfalls lediglich das Medium, das Format, die Anzahl und der Zeitraum genannt. Teilweise wurden –wie auch sonst bei anderen Aufträgen– auf Wunsch der Kunden weitere Kriterien dergestalt definiert, dass es sich etwa nur um qualitativ hochwertige und stark frequentierte Standorte, Verkehrsknotenpunkte sowie Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen handeln durfte und dass umgekehrt andere Standorte (beispielsweise Parkhäuser, Industriegebiete) ausgeschlossen sind. Eine spezifische Beauftragung einzelner Standorte ließ sich den Aufträgen nicht entnehmen. Ebenfalls wurde ein Konkurrenzausschluss am jeweiligen Standort für andere Anbieter angegeben. Die einzelnen Werbeträgeranbieter bestätigten einen Auftrag jeweils schriftlich unter Verweis auf ihre jeweils eigenen AGB, in denen ein Ausschluss von Wettbewerbern nicht zugesichert wurde.

10

In den Gewerbesteuererklärungen für die Streitjahre erklärte die A GmbH gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes i.d.F. vom 22.12.2009 (GewStG) zu einem Fünftel hinzuzurechnende Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2010 und in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2011. Ferner erklärte sie gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnende Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2010 und in Höhe von … € (Hinzurechnungsbetrag … €) für den Erhebungszeitraum 2011.

11

Das Finanzamt Z (ursprünglicher Beklagter und Revisionskläger, Finanzamt –FA–) legte bei der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgten Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch Bescheid vom 26.06.2012 für 2010 und vom 15.05.2013 für 2011 zunächst die erklärten Beträge zugrunde. Am 16.10.2013 und 03.12.2013 erließ das FA aus im vorliegenden Verfahren nicht streitigen Gründen Änderungsbescheide.

12

In einer für das Streitjahr 2010 durchgeführten Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die für einen bestimmten Zeitraum erfolgte Buchung von Werbeträgern als Mietverhältnis zu beurteilen sei und demzufolge die entrichteten Entgelte Mietaufwendungen darstellten und als solche der Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG unterlägen. Da in den Eingangsrechnungen der Werbeträgergesellschaften die einzelnen Leistungskomponenten (Anmietung der Werbeflächen, Anbringen, Pflege und Ausbesserung) nicht einzeln abgerechnet wurden, legte die Prüferin der Hinzurechnung einen Mietanteil in Höhe von 35 % der Aufwendungen zugrunde und erhöhte den nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Betrag von zuvor … € um … € auf nunmehr … €.

13

Das FA erließ entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 22.01.2016 einen entsprechend geänderten Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010, in dem es den Gewerbesteuermessbetrag auf … € festsetzte. Zudem übertrug es das Ergebnis der Außenprüfung auch auf die Festsetzung für den Erhebungszeitraum 2011 und erließ nach entsprechender Anhörung am 25.02.2016 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Darin erhöhte es die nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter im Eigentum eines anderen von zuvor … € um … € auf … € und setzte in der Folge den Gewerbesteuermessbetrag auf … € fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen.

14

Gegen die geänderten Bescheide legte die A GmbH jeweils erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017). Im Verlauf des außergerichtlichen Einspruchs- sowie nachfolgenden Klageverfahrens wurde eine Außenprüfung für das Streitjahr 2011 durchgeführt. Im Anschluss daran erließ das FA unter Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung am 20.05.2020 einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 2011. Darin verringerte das FA den nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Betrag von … € auf den (ursprünglich erklärten) Betrag von … €, erhöhte aber den gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnenden Betrag für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten von zuvor … € auf … € und setzte in der Folge den Gewerbesteuermessbetrag 2011 auf … € fest.

15

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt und reduzierte für das Streitjahr 2010 den Betrag der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG zu einem Fünftel hinzuzurechnenden Miet- und Pachtzinsen von … € auf … €; für das Streitjahr 2011 reduzierte es den Betrag der gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG zu einem Viertel hinzuzurechnenden Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten von … € auf … €. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1913 veröffentlicht.

16

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts. Seit dem 01.03.2024 ist das Finanzamt Y Beklagter und Revisionskläger (Beklagter).

17

Der Beklagte beantragt, das Urteil vom 11.05.2022 – 8 K 365/17 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

18

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

19

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

20

1. Im Streitfall ist das Finanzamt Y aufgrund eines Organisationsaktes (§ 2 Nr. 8 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter in der durch Verordnung vom 22.02.2024, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 2024 Nr. 5 vom 27.02.2024, geänderten Fassung) zum 01.03.2024 im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts Z eingetreten und nunmehr Beklagter und Revisionskläger (vgl. zum gesetzlichen Beteiligtenwechsel z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.05.2013 –  XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 14 und vom 24.07.2013 –  XI R 8/12, BFH/NV 2014, 495, Rz 18 sowie Senatsurteile vom 16.05.2013 –  III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11 und vom 05.02.2015 –  III R 40/09, BFHE 249, 138, BStBl II 2017, 118, Rz 13).

21

2. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass weder die Voraussetzungen für eine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung der Aufwendungen für die Überlassung der Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. f (dazu unter II.2.b) noch nach Buchst. d GewStG (dazu unter II.2.c) vorliegen.

22

a) Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG). Gewerbeertrag ist gemäß § 7 Satz 1 GewStG der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.

23

Nach § 8 Nr. 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) ein Viertel der Summe aus den dort unter den Buchst. a bis f benannten Aufwendungen hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe den Betrag von 100.000 € übersteigt. Dadurch soll der unabhängig von der Art und Weise des für die Kapitalausstattung des Betriebs zu entrichtenden Entgelts erwirtschaftete („objektivierte“) Ertrag des Betriebs mittels Hinzurechnung eines „Finanzierungsanteils“ als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer erfasst werden; zudem soll die Vorschrift Gewinnverlagerungen entgegenwirken und die gewerbesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage verbreitern (Senatsurteile vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 26, m.w.N.; vom 19.12.2019 –  III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 32 und vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 17).

24

Hinzugerechnet wird dabei unter anderem ein Viertel aus einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). Hinzugerechnet wird außerdem ein Viertel eines Viertels der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen (§ 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG). Denn eine Sachkapitalüberlassung kann nicht nur durch die Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern, sondern auch durch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten erfolgen; der einheitlich mit 25 % des zu zahlenden Entgelts pauschalierte Nettoertrag der befristeten Überlassung wird dabei als im nutzenden Gewerbebetrieb erwirtschaftet behandelt und mit Gewerbesteuer belastet (Senatsurteil vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 18, m.w.N.).

25

b) Eine Hinzurechnung der von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter geleisteten Zahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG scheidet im Streitfall indessen aus.

26

aa) Rechte im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG sind Immaterialgüterrechte, das heißt subjektive Rechte an unkörperlichen Gütern mit selbständigem Vermögenswert, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition –ein Abwehrrecht– besteht (Senatsurteile vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 29, m.w.N.; vom 19.12.2019 –  III R 39/17, BFHE 267, 415, BStBl II 2020, 397, Rz 35 und vom 29.06.2022 –  III R 2/21, BFHE 277, 406, BStBl II 2024, 477, Rz 20). Erfasst sind danach insbesondere gewerbliche Schutzrechte wie Urheberrechte oder Rechte nach dem Sortenschutzgesetz. Ungeschützte Positionen, die gegenüber nicht berechtigten Personen kein Abwehrrecht gewähren, so dass Letztere nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden können, werden nicht umfasst. Der Begriff der Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG ist somit enger als der Begriff der immateriellen Wirtschaftsgüter (z.B. § 5 Abs. 2 EStG), welcher auch tatsächliche Positionen von wirtschaftlichem Wert wie zum Beispiel Know-how, ungeschützte Erfindungen und den Geschäftswert umfasst (Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 30).

27

Überlassung bezeichnet die durch einen Rechtsakt erfolgende Einräumung von sich aus einem Recht ergebenden Befugnissen (oder Teilen von Befugnissen) durch eine andere Person (Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 1 Buchst. f Rz 33) oder die Einräumung von zeitlich begrenzten Nutzungsrechten (Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 8 GewStG Rz 278; Rapp, Finanz-Rundschau 2017, 563, 565).

28

bb) Das FG hat unter Anwendung der dargelegten Rechtsmaßstäbe zu Recht angenommen, dass die Zahlungen der A GmbH an die Werbeträgeranbieter nicht den Hinzurechnungstatbestand des § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG erfüllen.

29

(1) Das FG hat festgestellt, dass die A GmbH aufgrund sogenannter Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträge von den Werbeträgeranbietern eine Vergütung für die Vermittlung in Form eines bestimmten Prozentsatzes auf den jeweiligen Umsatz erhielt. Durch die Vereinbarungen über die Werbung auf Werbeträgern erwarb die A GmbH nach den Feststellungen des FG jeweils den Anspruch, dass die Werbeträgeranbieter gegen Entgelt Werbung auf Werbeträgern, das heißt körperlichen Wirtschaftsgütern, sichtbar machen (unter anderem Werbemittel anbringen, ausbessern oder erneuern beziehungsweise elektronische Inhalte wiedergeben). Dabei nahmen die Werbeträgeranbieter Platzierungswünsche nicht an, sondern verpflichteten sich lediglich, nach Maßgabe des verfügbaren Raums zu versuchen, Plakate verschiedener konkurrierender Produkte nicht unmittelbar nebeneinander anzubringen. Einen Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH sicherten sie nicht zu. Das FG würdigte die Vereinbarungen dahingehend, dass der A GmbH durch sie kein Immaterialgüterrecht übertragen wurde.

30

(2) Der BFH ist grundsätzlich an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Zu den vom FG zu treffenden tatsächlichen Feststellungen gehört auch die Auslegung von Verträgen (BFH-Urteile vom 03.08.2005 –  I R 94/03, BFHE 210, 398, BStBl II 2006, 20, unter II.4., m.w.N. und vom 20.06.2017 –  X R 38/16, BFH/NV 2017, 1453, Rz 25; Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 34). Dagegen ist die rechtliche Einordnung des von den Vertragspartnern Gewollten am Maßstab der jeweils einschlägigen Normen in vollem Umfang nachprüfbare Rechtsanwendung, sofern das FG –wie hier– revisibles Recht ausgelegt hat (BFH-Urteile vom 30.01.2019 –  II R 26/17, BFHE 264, 47, BStBl II 2020, 733, Rz 31 und vom 05.12.2019 –  II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15; Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 23).

31

Da der Beklagte keine Verfahrensrügen erhoben hat, könnte die Bindungswirkung der Würdigung des FG nur dann entfallen, wenn die Vorinstanz gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte. Ist dies nicht der Fall, bindet die Tatsachenwürdigung und insbesondere auch die Vertragsauslegung des FG das Revisionsgericht schon dann, wenn sie lediglich möglich, nicht aber zwingend ist. Dies gilt auch für die Würdigung des wirtschaftlichen Gehaltes (Senatsurteil vom 26.04.2018 –  III R 25/16, BFHE 261, 549, Rz 35, m.w.N.).

32

(3) Die Würdigung des FG ist jedenfalls möglich. In den sogenannten Zusatz-Spezialvermittlervergütungs- und Zahlungsverträgen waren über die umsatzabhängige Vergütung hinaus keine Ansprüche der A GmbH vorgesehen. In den übrigen Verträgen verpflichteten sich die Werbeträgeranbieter, für die Sichtbarkeit der Werbung zu sorgen. Es wurde aber kein Ausschluss von Wettbewerbern der Kunden der A GmbH vereinbart. Daher liegt die Annahme fern, die Vertragsparteien hätten ein Exklusivrecht der A GmbH auf Werbung an dem jeweiligen Standort vereinbart. Selbst wenn sie einen Konkurrenzschutz vereinbart hätten, wäre eine solche Verpflichtung typischerweise als vertragliche Nebenpflicht einzuordnen, die der angestrebten Werbewirkung dient, aber dem Vertrag nicht das Gepräge gibt (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 26.03.2008 –  X ZR 70/06, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2008, 1155, unter II.1.). Da es sich lediglich um einen schuldrechtlichen Anspruch zwischen den Vertragsparteien handelte, folgten hieraus keine Dritten gegenüber durchsetzbaren Abwehrrechte.

33

(4) Der Beklagte wendet dagegen ein, das FG habe bei der Auslegung der Vereinbarungen zwischen der A GmbH und den Werbeträgeranbietern das von den Vertragsparteien Gewollte verkannt, indem es diese als Werkverträge eingeordnet habe; vielmehr habe sich die A GmbH durch die mit den Werbeträgeranbietern abgeschlossenen Verträgen in die Lage gebracht, auf der Grundlage von Konzessionen der Kommunen bei den Werbeträgeranbietern entstandene Vermarktungsrechte eigenständig nutzen zu können. Dies folge aus der Stellung der A GmbH als Eigenhändlerin und deren Geschäftsmodell. Dieser Einwand greift nicht durch.

34

Die vom Beklagten vorgenommene Auslegung findet in dem vom FG festgestellten Sachverhalt keine Stütze. Weder dem vom FG festgestellten Vertragsinhalt noch den vom FG beispielhaft beschriebenen Auftragsunterlagen oder den von ihm in Bezug genommenen AGB der Werbeträgeranbieter sind Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Werbeträgeranbieter der A GmbH Teile ihrer Konzession überlassen und ihr damit eine Rechtsposition eingeräumt haben, die über den Anspruch auf Erfüllung der Verpflichtung zum Sichtbarmachen von Werbung hinausgeht und eine Abwehrbefugnis gegenüber Dritten beinhaltet. Vielmehr buchte die A GmbH den Vorgaben ihrer Kunden entsprechend und erst nach deren Genehmigung als Teil ihrer Dienstleistung Werbeflächen bei verschiedenen Werbeträgeranbietern und berechnete die angefallenen Kosten ohne Aufschlag an ihre Kunden weiter. Folglich hat die A GmbH nach den Feststellungen des FG genau das beschafft, was sie ihren Kunden schuldete, und sich nicht auf Vorrat Werbeflächen oder ein Vermarktungsrecht für solche Flächen gesichert, die sie dann (in einem zweiten Schritt) ihren Kunden hätte offerieren können. Jede einzelne Buchung der A GmbH für ihre Kunden hing davon ab, dass sie einen Werbeträgeranbieter fand, der bereit war, die Werbung zum Aushang zu bringen. Im Fall von Leistungsstörungen war sie nicht schutzlos gestellt, sondern konnte den Werbeträgeranbietern gegenüber Gewährleistungsrechte geltend machen. Auch hatte die A GmbH keinen eigenen Zugriff auf die Flächen, sondern es oblag jeweils den Werbeträgeranbietern, die Werbung anzubringen oder –im Falle digitaler Werbung– zu zeigen. Es ging ihr daher nicht darum, selbst Werbeträger mit Werbemitteln zu bestücken. Zudem zeigt namentlich der fehlende Konkurrenzausschluss, dass die Werbeträgeranbieter von ihren Konzessionen zur Aufstellung und Bewirtschaftung von Werbeträgern unabhängig von den Vereinbarungen mit der A GmbH Gebrauch machen wollten, so dass die vom Beklagten vorgenommene Vertragsauslegung der Interessenlage der Vertragsparteien nicht gerecht wird.

35

c) Eine Hinzurechnung der Aufwendungen für die Werbeträger nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG ist gleichfalls nicht vorzunehmen.

36

aa) Gegenstand der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG sind Miet- und Pachtzinsen im Sinne des bürgerlichen Rechts (vgl. §§ 535 ff., 581 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches –BGB–). Der Nutzungsvertrag muss daher seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts sein (Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 18, m.w.N.). Durch einen Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter zu überlassen und sie während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die zivilrechtliche Typisierung des Vertragsverhältnisses ist maßgeblich, mit welchem Inhalt die Beteiligten das Vertragsverhältnis geregelt und tatsächlich durchgeführt haben (Senatsurteile vom 01.06.2022 –  III R 56/20, BFHE 277, 397, BStBl II 2023, 875, Rz 24 und 31 sowie vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 30).

37

Ist ein Vertrag seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietvertrag, so wird er steuerlich als solcher gewürdigt, auch wenn er untergeordnete Nebenleistungen enthält, die dem Vertragstyp „Miete“ nicht entsprechen (BFH-Urteil vom 23.07.1957 – I 50/55 U, BFHE 65, 189, BStBl III 1957, 306). Bei einem entsprechenden Mietvertrag unterliegt dann das gesamte Entgelt der Hinzurechnung (Senatsurteil vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 31). Die Einordnung unter diesen Vertragstyp ist hingegen ausgeschlossen, wenn der Vertrag wesentliche mietfremde Elemente enthält. In diesem Fall ist zu klären, ob der Vertrag in seine durch die Hauptpflichten bestimmten wesentlichen Elemente zerlegt und teilweise als Mietvertrag angesehen werden kann (gemischter Vertrag mit trennbaren Hauptpflichten, vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 20) oder ob er insgesamt einem anderen Vertragstyp zuzuordnen beziehungsweise als Vertrag eigener Art einzuordnen ist (vgl. Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 21). Im ersten Fall kommt nur eine Hinzurechnung des Teils des Entgelts in Betracht, der auf die Gebrauchsüberlassung entfällt, im zweiten Fall scheidet eine Hinzurechnung insgesamt aus (vgl. Senatsurteile vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 20 f. und vom 17.08.2023 –  III R 59/20, BFHE 281, 546, BStBl II 2024, 70, Rz 32).

38

bb) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter für die digitale Werbung gezahlten Entgelte nicht als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG einzuordnen sind.

39

Der Senat hat bereits entschieden, dass bei Verträgen, in denen sich der über eine digitale Werbefläche verfügende Vertragspartner verpflichtet, die ihm von der anderen Vertragspartei zur Verfügung gestellten Werbesequenzen auf dieser Fläche zu zeigen, nicht die Benutzung der digitalen Fläche, sondern eine zu erbringende Werbeleistung im Vordergrund steht und die Vertragsparteien ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart haben (Senatsurteil vom 23.03.2023 –  III R 5/22, BFHE 279, 553, BStBl II 2023, 923, Rz 30, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BGH). Daran ist festzuhalten.

40

Daher sind die Verträge, die die A GmbH mit den Werbeträgeranbietern über die Werbung mittels digitaler Werbeträger abgeschlossen hat, nicht als Mietverträge einzuordnen. Denn in diesen Verträgen hatten sich die Werbeträgeranbieter nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG verpflichtet, elektronischen Content auf den von ihnen vorgehaltenen digitalen Werbeflächen wiederzugeben. Damit haben die Vertragsparteien auch im Streitfall vereinbart, dass die Werbeträgeranbieter die digitalen Werbeträger zu benutzen hatten, um mit diesen ein Arbeitsergebnis zu erbringen. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sie im Wesentlichen eine Werkleistung und nicht die Gebrauchsüberlassung bestimmter Flächen schuldeten.

41

cc) Eine Hinzurechnung von Aufwendungen für Werbung auf analogen Werbeträgerflächen an Standorten außerhalb sogenannter Premiumstandorte scheidet ebenfalls aus. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der A GmbH an die Werbeträgeranbieter gezahlten Entgelte nicht als Miet- oder Pachtzinsen im Sinne des § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG anzusehen sind.

42

(1) Für die rechtliche Zuordnung von Verträgen, die den Aushang oder das Anbringen von Werbung an Werbeträgern in herkömmlicher (analoger) Form zum Gegenstand haben, zum Vertragstyp Werkvertrag oder Mietvertrag ist gleichfalls entscheidend, ob die Vertragsparteien als Hauptleistungspflicht ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder das Zur-Verfügung-Stellen der Werbefläche vereinbart haben.

43

Dies entspricht der Auffassung der zivilrechtlichen Rechtsprechung. Der BGH hat die Einordnung danach vorgenommen, ob es den Vertragsparteien nach ihrem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Willen auf den Erfolg einer einheitlichen und fortdauernden planmäßig erzielten Werbewirkung (BGH-Urteil vom 19.06.1984 –  X ZR 93/83, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 1985, 227, unter I.1.) oder auf die dauerhafte Bereitstellung der Werbefläche als solcher (BGH-Urteile vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 8 f. und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 8 f.) ankommt. Liegt der Schwerpunkt auf werkvertragstypischen Leistungen, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH-Urteil vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 11). Hat sich eine Vertragspartei dagegen verpflichtet, der anderen Vertragspartei bestimmte Flächen auf ihr gehörenden Fahrzeugen zur werbemäßigen Nutzung zur Verfügung zu stellen und dort Werbung anzubringen, obwohl sie keinen Einfluss auf die Einsatzorte und -zeiten dieser Fahrzeuge nehmen kann, geht der BGH davon aus, dass sich die vertraglich übernommene Hauptleistungspflicht dieser Vertragspartei auf dasjenige beschränke, was in ihrer Hand liegt, nämlich die Überlassung der Werbeflächen. In der daneben geschuldeten und als Werkleistung anzusehenden Anbringung der Werbung sieht der BGH dabei keine vertragscharakteristische Leistung, sondern wendet die Vorschriften über den Mietvertrag an (BGH-Urteile vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17, MDR 2019, 88, Rz 7 ff. und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18, MDR 2019, 214, Rz 7 ff.; ebenso Staudinger/Emmerich (2021) BGB, Vor § 535 Rz 44; BeckOK BGB/Zehelein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 535 Rz 34). Treten weitere erfolgsbezogene Vertragspflichten neben die Anbringungspflicht, kommt indessen die Einordnung als Werkvertrag in Betracht (vgl. Rolfs, Fachdienst Zivilrecht – LMK 2019, 417144; in BeckOK BGB/Zehelein, 71. Ed. 01.08.2024, BGB § 535 Rz 34 mit Schwerpunktbetrachtung).

44

(2) Nach diesem Maßstab hat das FG die von der A GmbH mit den Werbeträgeranbietern abgeschlossenen Verträge über Werbung an herkömmlichen (analogen) Werbeträgern außerhalb sogenannter Premiumstandorte zutreffend insgesamt als Werkverträge eingeordnet.

45

Zwar folgt allein aus der Verpflichtung der Werbeträgeranbieter, die Werbung anzubringen, noch nicht, dass der Schwerpunkt ihrer Leistungspflichten auf werkvertragstypischen Leistungen liegt. Allerdings haben die Werbeträgeranbieter nach dem vom FG für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellten Inhalt der Verträge gegenüber der A GmbH zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten übernommen, so dass aus der Gesamtschau der Pflichten abzuleiten ist, dass es den Vertragsparteien darauf ankam, ein Arbeitsergebnis in Form der Werbewirkung und nicht lediglich die Verpflichtung zur Überlassung von Werbeflächen zu vereinbaren. So waren die Werbeträgeranbieter während der Aushangzeit verpflichtet, beschädigte Aushänge auszubessern oder zu erneuern, was notwendigerweise auch die Pflicht zur Kontrolle der Aushänge beinhaltet. Diese Pflichten sind auf einen Erfolg (Werbewirkung) gerichtet, der gegebenenfalls von den Werbeträgeranbietern zusätzlich zu dokumentieren war. Zusätzlich zu diesen –auch vom FG herangezogenen– Umständen ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass die A GmbH (den Vereinbarungen mit ihren eigenen Kunden entsprechend) den Werbeträgeranbietern lediglich das Gebiet (den –ungefähren– Ort) der Werbemaßnahme und mitunter weitere Kriterien für die Standorte der Werbeträger vorgegeben hat (wie zum Beispiel qualitativ hochwertige und stark frequentierte Standorte, Verkehrsknotenpunkte sowie Bundes-, Ausfall- und Hauptstraßen; Ausschluss von Brücken, Unterführungen, Tiefgaragen, Parkhäusern, Industriegebieten). Auch waren Platzierungswünsche nach den AGB der Werbeträgeranbieter regelmäßig ausgeschlossen. Somit oblag es den Werbeträgeranbietern, aus den in dem betreffenden Gebiet vorhandenen Werbeträgern diejenigen auszuwählen, an denen sie die Werbung anbrachten. Mit der Verpflichtung zu dieser Auswahlentscheidung haben die Werbeträgeranbieter Verantwortung für die Werbewirkung übernommen. Der Umstand, dass die A GmbH beim Vertragsschluss den einzelnen Werbeträger weder bestimmt hat noch bestimmen konnte, spricht außerdem dafür, dass es ihr bei den Verträgen mit den Werbeträgeranbietern nicht auf den bloßen Gebrauch von Werbeflächen ankam. Hiervon geht auch der Beklagte bei seinen Ausführungen zur Rechteüberlassung aus. Unter Berücksichtigung der vertraglichen Verpflichtung, die die A GmbH im Verhältnis zu ihren Kunden eingegangen war, entspricht es daher der Interessenlage der Vertragsparteien, ein Arbeitsergebnis (Werbewirkung) als vertragscharakteristische Leistung anzusehen, mit der etwaige mietvertragliche Elemente (in Gestalt der Belegung der Werbeträgerfläche durch die Werbemittel) untrennbar verbunden sind. Insofern unterscheidet sich der Streitfall von den Sachverhalten, die den Urteilen des BGH vom 07.11.2018 –  XII ZR 109/17 (MDR 2019, 88) und vom 19.12.2018 –  XII ZR 14/18 (MDR 2019, 214) zugrunde lagen.

46

dd) Das FG ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die an die Werbeträgeranbieter gezahlten Entgelte für die Werbung an sogenannten Premiumstandorten nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG hinzuzurechnen sind, weil die Werbeträger an diesen Standorten nicht zum fiktiven Anlagevermögen der A GmbH gehörten. Daher kann der Senat offenlassen, ob in diesen Fällen –wie vom FG angedeutet– die Einordnung der zugrunde liegenden Verträge als Mietverträge in Betracht kommt.

47

(1) Die Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob ein Wirtschaftsgut dem Anlagevermögen zuzuordnen wäre, hat der Senat im Urteil vom 25.07.2019 –  III R 22/16 (BFHE 265, 386, BStBl II 2020, 51, Rz 21 ff., m.w.N.) und im Beschluss vom 23.03.2022 –  III R 14/21 (BFHE 276, 182, BStBl II 2022, 559, Rz 18 ff.) ausführlich dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

48

(2) Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Hinzurechnung der für die Werbung an sogenannten Premiumstandorten aufgewendeten Entgelte –mangels Zuordnung zum fiktiven Anlagevermögen– nicht vorliegen.

49

(a) Da die Frage, ob die streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter dem Anlagevermögen zuzuordnen wären, anhand des konkreten Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse der Klägerin zu beantworten ist, kommt es insoweit entscheidend auf die tatsächlichen Feststellungen und die tatsächliche Würdigung des FG an, an die der BFH –wie unter II.2.b bb (2) ausgeführt– grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, und zwar schon dann, wenn die Würdigung zwar nicht zwingend, aber möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.10.2023 –  III R 39/21, BFHE 281, 568, BStBl II 2024, 67, Rz 15, m.w.N.).

50

(b) So verhält es sich im Streitfall. Das FG hat den Geschäftsgegenstand der A GmbH berücksichtigt und sich so weit wie möglich an den betrieblichen Verhältnissen orientiert. Es hat unter Hinweis auf das zu einer Messedurchführungsgesellschaft ergangene BFH-Urteil vom 25.10.2016 –  I R 57/15 (BFHE 255, 280, BStBl II 2022, 273, Rz 21) und unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Geschäftsbetriebs der A GmbH angenommen, dass kein fiktives Anlagevermögen vorliegt, weil die Werbeflächen auf Werbeträgern an Premiumstandorten nicht dauerhaft dem Betrieb der A GmbH zu dienen bestimmt seien. Wegen der vorgelagerten Entscheidung der Kunden der A GmbH über den Ort der Werbung (Premiumstandort) seien die Flächen nicht austauschbar und lediglich der Art nach bestimmt.

51

Diese Würdigung ist jedenfalls möglich. Der Geschäftsbetrieb der A GmbH war darauf ausgerichtet, ihre Kunden (Auftraggeber) bei der Konzeption von Außenwerbekampagnen zu beraten und die praktische Umsetzung zu begleiten. Ein Teil ihrer Leistungen bestand darin, nach den Vorgaben des Kunden bei verschiedenen Werbeträgeranbietern Werbeflächen unter anderem an sogenannten Premiumstandorten jeweils für einen begrenzten Zeitraum zu buchen, wobei die Werbeträgeranbieter für den Aushang und das Ausbessern oder Erneuern der Werbung bei Beschädigungen zu sorgen hatten. Die A GmbH war weder Eigentümerin entsprechender Werbeträger noch hatte sie diese dauerhaft angemietet. Das FG konnte angesichts des Geschäftsmodells der A GmbH auch davon ausgehen, dass eine wiederholte Buchung von Werbeträgern an Premiumstandorten nicht deren langfristige Anmietung ersetzt. Insoweit hat es zu Recht darauf abgestellt, dass die Buchung der Werbung an Premiumstandorten von einem entsprechend konkreten Auftrag der Kunden der A GmbH abhing. Weil die Entscheidung der Kunden, ob und gegebenenfalls an welchem dieser Standorte die Werbung erfolgen soll, aus Sicht der A GmbH zufällig war, durfte das FG annehmen, dass die A GmbH entsprechende Werbeflächen nicht ständig für den Gebrauch in ihrem Betrieb vorgehalten hat.

52

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Neue Gesellschafter bei einer mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen. Dies entschied der BFH (Az. II R 16/22).

BFH, Urteil II R 16/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt (Verlängerung der Beteiligungskette), ohne dass sich die Gesellschafter geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes hinzugekommen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 23.06.2021 – 4 K 1105/18, der Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018, die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 und der Änderungsbescheid vom 03.07.2018 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Ihre Geschäftsleitung befindet sich in … Sie hat Grundbesitz in mehreren Finanzamtsbezirken.

2

An der Klägerin war die X KG mittelbar zu 100 % über eine Beteiligung an einer weiteren KG beteiligt. An der X KG waren bis einschließlich 16.12.2015 AB und CB in Höhe von jeweils 20 %, EG in Höhe von 20 %, MG in Höhe von 30 % und TG in Höhe von 10 % beteiligt.

3

Mit notarieller Urkunde vom 17.12.2015 schenkte EG ihren Söhnen MG und TG jeweils hälftig ihren Anteil an der X KG, so dass MG nunmehr mit 40 %, TG nunmehr mit 20 % an der X KG beteiligt waren. Mit notariell beurkundetem Vertrag ebenfalls vom 17.12.2015 wurde vereinbart, dass MG seinen Anteil an der X KG in Höhe von 40 % in die Y S.r.L. (Y), eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Außerdem wurde vereinbart, dass TG seinen Anteil an der X KG in Höhe von 20 % in die Z S.r.L. (Z), ebenfalls eine Kapitalgesellschaft italienischen Rechts, einbringt. Schließlich kamen die Parteien überein, dass AB und CB ihre Anteile an der X KG in Höhe von jeweils 20 % in die am 20.10.2015 gegründete W KG einbringen. Kommanditisten der W KG mit einem Anteil in Höhe jeweils von 50 % waren AB und CB.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) sah durch die Umstrukturierung den Tatbestand des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834, BStBl I 2015, 846) –GrEStG– als erfüllt an und erließ gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 der Abgabenordnung (AO) stehenden Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer (Feststellungsbescheid) vom 30.06.2017. Im Hinblick auf die nunmehr über die W KG vermittelten Beteiligungen von AB und CB an der X KG gewährte das FA eine Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 40 %. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens ergingen am 27.10.2017 und 15.01.2018 aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen zwei auf § 164 Abs. 2 AO gestützte Änderungsbescheide. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 als unbegründet zurückgewiesen und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

5

Am 03.07.2018 änderte das FA, gestützt auf § 165 Abs. 2 Satz 1 AO, den zuletzt geänderten Feststellungsbescheid aus revisionsrechtlich nicht relevanten Gründen.

6

Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. § 1 Abs. 2a GrEStG sei auf Ebene der X KG als mittelbare Beteiligung an der Klägerin verwirklicht worden, da 100 % der Anteile an der Klägerin mittelbar innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergegangen seien (40 % auf die Y, 20 % auf die Z und 40 % auf die W KG). Es sei für die Verwirklichung des § 1 Abs. 2a GrEStG unerheblich, dass an der W KG AB und CB unmittelbar jeweils zu 50 % als Kommanditisten beteiligt seien und daher nach wie vor zumindest wirtschaftlich mittelbar eine insgesamt 40%ige Beteiligung an der Klägerin hielten. Diesem Umstand werde durch die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 GrEStG in Höhe von 40 % Rechnung getragen.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 1 Abs. 2a GrEStG geltend. Personengesellschaften seien hinsichtlich der Frage, ob innerhalb von fünf Jahren mittelbar 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergegangen seien, als transparent zu behandeln. Es sei auf die oberste Ebene, an der keine Beteiligung mehr gegeben sei, abzustellen. Dies seien im Streitfall AB und CB gewesen, die auch nach dem 17.12.2015 über ihre Beteiligungen an der W KG und den darüber vermittelten weiteren KG-Beteiligungen mittelbar in Höhe von 40 % an der grundbesitzenden Klägerin beteiligt gewesen seien und deshalb keine neuen Gesellschafter seien.

8

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung, den Feststellungsbescheid vom 30.06.2017, die Änderungsbescheide vom 27.10.2017 und vom 15.01.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 und den Änderungsbescheid vom 03.07.2018 aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Bescheide. Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde entgegen der Auffassung des FG nicht verwirklicht. Es sind durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 nicht mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin innerhalb von fünf Jahren unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Der Übergang von 40 % der Anteile an der mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligten X KG auf die W KG erfüllt den Tatbestand dieser Norm nicht, da die zuvor an der X KG zu 40 % beteiligten AB und CB nach der Abtretung weiterhin mittelbar zu 40 % über die W KG an der Klägerin beteiligt waren. Die W KG ist nicht als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG anzusehen.

11

1. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG).

12

a) Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt (§ 1 Abs. 2a Satz 2 GrEStG). Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm sind Personengesellschaften danach als transparent anzusehen. Bei mehrstöckigen Personengesellschaften ist auf allen Ebenen der beteiligten Personengesellschaften durchzuschauen und sind dortige Veränderungen der jeweiligen Beteiligungsverhältnisse in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei sind nur diejenigen Veränderungen in den Beteiligungsverhältnissen relevant, durch die solche Rechtsträger neu beteiligt werden, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können –natürliche und juristische Personen außer Kapitalgesellschaften– (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 24.04.2013 –  II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 18; s.a. Meßbacher-Hönsch in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21. Aufl., § 1 Rz 739; Schnitter in Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 1 GrEStG Rz 277, Stand 07/2024).

13

b) Bei mehrstöckigen Personengesellschaften hat sich durch die Einfügung des neuen Satz 2 in § 1 Abs. 2a GrEStG durch das Steueränderungsgesetz 2015 als Reaktion des Gesetzgebers auf das BFH-Urteil vom 24.04.2013 –  II R 17/10 (BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833), das zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) ergangen ist, hinsichtlich der Beurteilung von mittelbaren Änderungen des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft nichts geändert. Es ist entgegen der Auffassung des FA weiterhin eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Die Gesetzesbegründung im Steueränderungsgesetz 2015 zur Ergänzung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht dahin zu verstehen, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen der Vorschrift jegliche wirtschaftliche Betrachtung außer Acht zu lassen ist (s. hierzu BFH-Urteil vom 25.11.2015 –  II R 18/14, BFHE 251, 492, BStBl II 2018, 783, Rz 19; vgl. auch Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 1 Rz 323).

14

c) Die Maßgeblichkeit wirtschaftlicher Gesichtspunkte schließt es danach aus, bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen die Beurteilung auf bestimmte Beteiligungsebenen der Personengesellschaft zu beschränken und die Beteiligungsverhältnisse auf höheren Beteiligungsebenen unberücksichtigt zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013 –  II R 17/10, BFHE 241, 53, BStBl II 2013, 833, Rz 23 zu § 1 Abs. 2a GrEStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002). Wird eine an der grundbesitzenden Personengesellschaft mittelbar beteiligte Personengesellschaft in die Gesellschafterstruktur eingefügt, ohne dass sich die Rechtsträger, an denen keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen bestehen können, geändert haben, ist kein neuer Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft hinzugekommen. Die neu zwischengeschaltete, mittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft stellt selbst –entgegen der Auffassung des FA (vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2)– keinen „neuen Gesellschafter“ im Sinne von § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG dar.

15

d) Entgegen der Auffassung des FA (vgl. dazu auch Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG vom 10.05.2022, BStBl I 2022, 801, Beispiel unter 5.3.2) kommt es nicht darauf an, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Nichterhebung der Steuer in dem Umfang vorsieht, in dem die Gesellschafter der ursprünglichen Personengesellschaft am Vermögen der neu mittelbar beteiligten Personengesellschaft beteiligt sind. § 6 GrEStG ist zwar auf alle steuerbaren Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG anwendbar, auch auf den fiktiven Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Vorschrift entfaltet ihre Wirkung allerdings nur bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden Personengesellschaft, die den Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG erfüllen kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.09.2013 –  II R 17/12, BFHE 243, 404, BStBl II 2014, 268, Rz 14 ff.). Dies ist –wie bereits ausgeführt– vorliegend nicht der Fall.

16

e) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Es vertrat die Auffassung, dass für die Frage des Eintritts neuer Gesellschafter im Sinne des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG die Beurteilung der Änderung des Gesellschafterbestands auf die Ebene der X KG zu beschränken und die Beteiligungsverhältnisse an der W KG außer Acht zu lassen sind. Sein Urteil war daher aufzuheben.

17

2. Die Sache ist spruchreif. Durch die notariell beurkundete Vereinbarung vom 17.12.2015 sind nicht innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile an der grundbesitzenden Klägerin unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergegangen. Nach der Abtretung von jeweils 20 % der Anteile der AB und der CB an der X KG, die mittelbar an der Klägerin zu 100 % beteiligt war, an die W KG, war die W KG an der Klägerin mittelbar zu 40 % beteiligt. AB und CB waren an der W KG zu jeweils 50 % beteiligt, so dass sie auch nach der Abtretung ihrer Anteile an der X KG mittelbar zu 40 % an der Klägerin beteiligt waren. Die W KG ist durch die Abtretung der Anteile der AB und der CB zwar in die Beteiligungskette eingefügt worden (Verlängerung der Beteiligungskette). Neue Gesellschafter sind bei der grundbesitzenden Klägerin jedoch nicht hinzugekommen, da durch die Personengesellschaften hindurchzuschauen ist. Gesellschafter der W KG waren AB und CB, die bereits vor der Abtretung ihrer Anteile an der Klägerin mittelbar beteiligt waren. Es kann folglich dahingestellt bleiben, ob für die Abtretung der Anteile am 17.12.2015 die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden. Die angefochtenen Bescheide sind danach rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

18

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung spätestens ab dem 1. März 2025)

Das BMF hat den geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer und den Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 (Anwendung ab dem 01.03.2025 ) bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S 2361/00025/014/024).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/00025/014/024 vom 22.01.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG).

Die Programmablaufpläne berücksichtigen die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und des Kinderfreibetrags durch das Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449).

Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. März 2025 anzuwenden. Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 nach dem BMF-Schreiben vom 22. November 2024 (a. a. O.) ausgelaufen.

Der ab dem 1. Januar 2025 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 22. November 2024 (a. a. O.) vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 1. März 2025 zu korrigieren, wenn ihm dies – was die Regel ist – wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt (s. Bundestags-Drucksache 16/11740 vom 27. Januar 2009, S. 26). Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Absatz 3 EStG).

Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Januar 2025 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2026 (siehe § 39f Absatz 1 Satz 9 EStG). Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (§ 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 4a bis 9 sowie Satz 3 EStG).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems

Die im BMF-Schreiben vom 15.06.2004 zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden (Az. III C 2 – S 7116/00010/005/168).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7116/00010/005/168 vom 21.01.2025

I. Grundsätzliches

Der BFH hat mit Urteil vom 10. April 2003, V R 26/00 (BStBl II 2004 S. 571) im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 6. Februar 2003 in der Rechtssache. C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl II 2004 S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden.

Mit BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004 – IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.

Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 15. Mai 2019 in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom 6. Februar 2003, Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Die im BMF-Schreiben vom 15. Juni 2004, BStBl I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 15. Januar 2025 – III C 2 – S 7119/00004/002/027 (COO.7005.100.3.10998744), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:

„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BMF- Schreiben vom 23.07.1986, BStBl I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BMF-Schreiben vom 07.06.2012, BStBl I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BMF- Schreiben vom 15.06.2004, BStBl I S. 605, und vom 21.01.2025, BStBl I S. XXX.“

Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erhebung der Zweitwohnungsteuer auch in Fehmarn jetzt rechtmäßig

Das OVG Schleswig-Holstein hat die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte, abgewiesen (Az. 6 LB 7/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Urteil 6 LB 7/24 vom 21.01.2025

Gestern hat der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Klage eines in Niedersachsen lebenden Klägers entschieden, der auf Fehmarn in Burgtiefe eine Zweitwohnung besitzt und sich gegen die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2020 und 2021 gewandt hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen (Az. 6 LB 7/24) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert.

Das Verwaltungsgericht hatte der Klage im März 2022 stattgegeben, weil es die Steuersatzung von 2019, auf deren Grundlage die Zweitwohnungsteuer erhoben wurde, für fehlerhaft erachtet hatte. Denn der darin verwendete Steuermaßstab verstieß nach Meinung des Verwaltungsgerichts gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller steuerpflichtigen Zweitwohnungsinhaber*innen (Artikel 3 Grundgesetz). Er berücksichtigte unter anderem einen sog. Lagewert, der wiederum auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden Bodenrichtwert beruhte. Durch die Verwendung des „reinen“ Bodenrichtwerts wurde der Maßstab zu stark von dem in den letzten Jahren extrem gestiegenen Grundstückspreisen geprägt. Das führte zu ungleichen Verzerrungen in der Steuerbemessung. Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Rechtsprechung im April 2024 bestätigt. Dabei ging es um die Steuererhebung in den Gemeinden Timmendorfer Strand und Hohwacht (Az. 6 KN 1/24 und 2/24), die den denselben Steuermaßstab verwendet hatten.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts war die Stadt Fehmarn in die Berufung gegangen. Während des Berufungsverfahrens hat sie dann Ende 2024 rückwirkend eine neue Zweitwohnungsteuersatzung erlassen und den Steuermaßstab geändert. Diese betrifft auch die Jahre 2020 und 2021, auf die sich die Klage bezog.

Nach seiner gestrigen mündlichen Verhandlung hat der 6. Senat festgestellt, dass eine solche Änderung der Steuersatzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig ist und dass damit eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung rückwirkend geheilt werden kann. Die neue Bemessungsmethode sei nicht zu beanstanden. Sie verwendet den Bodenrichtwert nur noch in einer „relativierten“ Form. Das heißt, der Bodenrichtwert des Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet, wird durch den höchsten Bodenrichtwert im Gebiet der Stadt Fehmarn geteilt. Anschließend wird das Ergebnis dieser Teilung mit dem Wert „0,5“ addiert. Dieses Verfahren verletze nicht mehr den Gleichheitsgrundsatz. Denn indem die Bodenrichtwerte zueinander ins Verhältnis gesetzt würden, lasse sich eine übermäßige Spreizung vermeiden.

Der 6. Senat hat damit seine Rechtsprechung von Oktober 2024 in einem Verfahren, das die Stadt Tönning betraf (Az. 6 LB 6/24) bestätigt. Die dortige Klägerin hat zwischenzeitlich Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Auch in dieser Sache wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht zu den Maßstabsfragen noch nicht geäußert hat. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung

Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer zurückgewiesen (Az. 1 BvR 1726/23).

BVerfG, Pressemitteilung vom 22.01.2025 zum Beschluss 1 BvR 1726/23 vom 27.11.2024

Tübinger Verpackungssteuer

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Verfassungsbeschwerde gegen die Satzung der Universitätsstadt Tübingen über die Erhebung einer Verpackungssteuer (Verpackungssteuersatzung) zurückgewiesen.

Mit der Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen seit dem 1. Januar 2022 eine Steuer auf den Verbrauch nicht wiederverwendbarer Verpackungen sowie nicht wiederverwendbaren Geschirrs und Bestecks, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin betrieb ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Gegen die Besteuerung des Verbrauchs der von ihr verwendeten Einwegartikel stellte sie einen Normenkontrollantrag, den das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. Mai 2023 im Wesentlichen abgelehnt hat.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer auch insoweit um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 Grundgesetz (GG), als der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert wird. Der mit der Verpackungssteuersatzung bezweckte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen widerspricht auch keiner seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.

Sachverhalt

Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Verpackungssteuersatzung erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine Verbrauchsteuer auf nicht wiederverwendbare Verpackungen sowie nicht wiederverwendbares Geschirr und Besteck, sofern Speisen und Getränke darin bzw. damit für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle oder als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk verkauft werden. Zur Entrichtung der Steuer ist der Endverkäufer von entsprechenden Speisen und Getränken verpflichtet.

Die Beschwerdeführerin, welche ein Schnellrestaurant im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen betrieb, stellte einen Normenkontrollantrag, auf welchen der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Verpackungssteuersatzung mit Urteil vom 29. März 2022 für unwirksam erklärte. Soweit die Steuer auf die für den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ verwendeten Einwegartikel erhoben werde, fehle es an der „Örtlichkeit“ des Verbrauchs dieser Artikel im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG und damit an der Gesetzgebungskompetenz. Dies habe die Gesamtunwirksamkeit der Satzung zur Folge.

Mit Urteil vom 24. Mai 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs abgeändert und den Normenkontrollantrag im Wesentlichen abgelehnt. Die normative Gestaltung des Steuertatbestands gewährleiste bei sachgerechtem Verständnis den verfassungsrechtlich geforderten örtlichen Bezug des Verbrauchs auch insoweit, als die Steuerpflicht an den Verkauf von Speisen und Getränken „als mitnehmbares take-away-Gericht oder -Getränk“ anknüpfe. Die Verpackungssteuer sei auch im Übrigen mit der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit der Endverkäufer vereinbar.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen des Senats

Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Zwar greift die Erhebung der als Lenkungsteuer ausgestalteten Verpackungssteuer in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Endverkäufer ein. Dieser Eingriff ist jedoch formell und materiell verfassungsgemäß.

I. Die Universitätsstadt Tübingen kann sich für die Verpackungssteuersatzung auf die Steuergesetzgebungskompetenz der Länder für die Erhebung örtlicher Verbrauchsteuern nach Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, § 9 Abs. 4 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg berufen. Insbesondere handelt es sich bei der Verpackungssteuer um eine „örtliche“ Verbrauchsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG.

1. Nach § 1 Abs. 1 Alt. 1 Verpackungssteuersatzung knüpft die Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial an, das beim Verkauf von Speisen und Getränken „für den unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle“ Verwendung findet und stellt insoweit den notwendigen Ortsbezug des Verbrauchs ohne weiteres her. Danach ist zwar nicht ausgeschlossen, dass Speisen und Getränke in atypischen Fällen bestimmungswidrig in räumlicher Entfernung vom Verkaufsort außerhalb des Gemeindegebiets verzehrt werden, solche atypischen Verhaltensweisen stellen jedoch nicht in Frage, dass mit der Tatbestandsvoraussetzung eines Verkaufs „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ der typische Fall des örtlichen Verbrauchs erfasst ist.

2a) Die Örtlichkeit kann auch bei Waren gegeben sein, die nicht „zum Verbrauch an Ort und Stelle“ des Verkaufs bestimmt sind, wenn der Verbrauch typischerweise im Gemeindegebiet erfolgt. Hierfür kann insbesondere die Beschaffenheit der Ware sprechen und sind die weiteren Gegebenheiten zu berücksichtigen wie etwa die Versorgungsstruktur oder die Größe der Gemeinde. Eine darauf bezogene Steuerpflicht setzt voraus, dass im Steuertatbestand diejenigen Waren benannt oder aufgrund konkreter Kriterien bestimmbar sind, die im Anschluss an den Verkauf typischerweise noch innerhalb der Grenzen der jeweiligen Gemeinde verbraucht werden; dem Normgeber kommt hierbei ein Einschätzungsspielraum zu.

b) Ausgehend davon ist die Örtlichkeit für die Anknüpfung der Steuerpflicht an die Abgabe von Einwegmaterial beim Verkauf von „mitnehmbaren take-away-Gerichten oder -Getränken“ nach § 1 Abs. 1 Alt. 2 Verpackungssteuersatzung ebenfalls gewahrt. Nach der von der Beschwerdeführerin nicht zulässig angegriffenen verfassungskonformen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht ist steuerpflichtig danach nur die Abgabe des Einwegzubehörs für solche Speisen und Getränke, die in der Regel unmittelbar nach dem Erwerb verbraucht werden, weil sich ihre für die Verzehrqualität maßgebliche Temperatur, Konsistenz oder Frische schon nach kurzer Zeit nachteilig verändert. Anhand dieser Kriterien können diejenigen „mitnehmbaren take-away-Gerichte und -Getränke“ noch hinreichend sicher bestimmt werden, deren Verkauf die Besteuerung des dabei verwendeten Einwegzubehörs auslöst. Die auf den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beruhende, mindestens implizite Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Satzung bilde mit diesen Kriterien die Örtlichkeit realitätsgerecht ab, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verwaltungsgerichtshof ist davon ausgegangen, dass der Verzehr von take-away-Gerichten und -Getränken „auf die Schnelle“ am häufigsten im Stadtgebiet erfolge. Die Beschwerdeführerin hat keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die diese Annahme erschüttern könnten.

II. Die Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen verletzt keine sich aus dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung oder aus dem Grundsatz der Bundestreue abzuleitenden Schranken.

1. Nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ist die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich nur zulässig, wenn dadurch die Rechtsordnung nicht widersprüchlich wird.

Es kann offenbleiben, welche Reichweite oder konkrete Bedeutung dem Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung in seiner Ausprägung als Schranke für die Ausübung der Steuergesetzgebungskompetenz zur Lenkung in einem sachgesetzlich geregelten Bereich zukommt. Denn die mit der Verpackungssteuer verfolgten Lenkungszwecke stehen zu dem seit Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung am 1. Januar 2022 geltenden Abfallrecht des Bundes weder hinsichtlich dessen Gesamtkonzeption noch hinsichtlich konkreter Einzelregelungen in Widerspruch.

2. Der Erhebung der Verpackungssteuer steht auch nicht mit Blick auf die Erhebung der Einwegkunststoffabgabe nach der bundesgesetzlichen Regelung des § 12 Einwegkunststofffondsgesetz der Grundsatz der Bundestreue in seiner Ausprägung als Kompetenzausübungsschranke entgegen. Denn jedenfalls entzieht die Verpackungssteuer dem Einwegkunststofffonds nicht missbräuchlich die finanzielle Grundlage.

III. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zur Erzielung von Einnahmen geeignete und erforderliche Verpackungssteuer der Universitätsstadt Tübingen die nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit unzumutbar beeinträchtigt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine die Geschäftsaufgabe erzwingende Wirkung der Verpackungssteuer in Bezug auf durchschnittlich ertragsstarke Betriebe im Gebiet der Universitätsstadt Tübingen. Im Verfassungsbeschwerdeverfahren sind keine Anhaltspunkte für verstärkte Geschäftsaufgaben betroffener Unternehmen im Anschluss an das Inkrafttreten der Verpackungssteuersatzung vorgebracht worden.

Auch der Eingriff in die Berufsfreiheit der Endverkäufer durch ihre Indienstnahme als Zahlstelle ist verhältnismäßig. Die Indienstnahme ist geeignet und erforderlich, um die Verpackungssteuer vereinnahmen zu können. Die mildere Alternative einer nicht indirekt an den Verkauf, sondern direkt an den Verbrauch der Einwegartikel durch die Endverbraucher als dem eigentlichen Steuergegenstand anknüpfenden Steuerpflicht wäre nicht praktikabel und daher kein gleich geeignetes Mittel zur Zielerreichung.

Quelle: Bundesverfassungsgericht

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ifo Institut für Erbschaftsteuerreform: Steuersätze senken, Ausnahmen streichen

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten, damit Unternehmenserben die Steuerlast tragen können.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 22.01.2025

Das ifo Institut regt eine Reform der Erbschaftsteuer an. Der Steuersatz soll auf 5 bis 10 % sinken und einheitlich für alle Vermögensarten gelten. Bestehende Vergünstigungen und Ausnahmen sollten abgeschafft werden. „Die Ausnahmen in der Erbschaftsteuer für Betriebsvermögen sind an Bedingungen geknüpft, wie etwa den Verzicht auf den Verkauf des Unternehmens für fünf Jahre. Das kann notwendige Anpassungen verhindern. Gleichzeitig sorgen die Ausnahmen für eine teils sehr unfaire Steuerlastverteilung. Deshalb sollten Sonderregelungen hier abgeschafft werden. Ein allgemeiner und niedriger Steuersatz würde dafür sorgen, dass Unternehmenserben die Steuerlast tragen können“, sagt ifo-Präsident Clemens Fuest.

Freibeträge der Erbschaftsteuer sollten laut Vorschlag vom ifo Institut dynamisch angepasst werden, unter Berücksichtigung der Immobilien- und Vermögenspreisinflation. „Die aktuellen Freibeträge wurden seit 2008 nicht angepasst, was angesichts der gestiegenen Immobilienpreise und der Vermögensinflation zu starken Verzerrungen führt“, sagt ifo-Forscher Florian Neumeier. Die genaue Festlegung der Freibeträge und des Steuersatzes kann politisch so ausgestaltet werden, dass die Einnahmen aus der Erbschaftsteuer im Gesamtvolumen unverändert bleiben.

Dieser Beitrag erscheint als Teil der Reihe zur „Bundestagswahl 2025 – wirtschaftspolitische Reformvorschläge für Deutschland“. Forscherinnen und Forscher vom ifo Institut diskutieren zentrale wirtschaftspolitische Herausforderungen der nächsten Legislaturperiode – von der Finanzierung der Renten, einer Reformagenda für die Finanz- und Steuerpolitik, bis hin zu Bürokratieabbau. Alle Beiträge sind zu finden im ifo Schnelldienst 1/2025, der am 22. Januar 2025 erschienen ist.

Quelle: ifo Institut

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