BFH: EuGH-Vorlage zum Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anm. 3 zu Abschn. VI KN

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung i. S. v. Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden? Diese Frage hat der BFH dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VII R 27/22).

BFH, Beschluss VII R 27/22 vom 12.11.2024

Leitsatz

Erfasst der Begriff der Warenzusammenstellung im Sinne von Anmerkung 3 zu Abschnitt VI der Kombinierten Nomenklatur Kapselsysteme, in denen sich zwei Komponenten ‑ Legierungspulver und flüssiges Quecksilber ‑ zur Mischung von Silberamalgamzahnfüllungen in getrennten, nicht zerstörungsfrei trennbaren Kammern befinden?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erbrachte Ausgleichszahlungen aufgrund vorzeitiger Auflösung eines Zinsswaps sind keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob Ausgleichszahlungen aus der Auflösung einer Zinsswap-Vereinbarung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, wenn diese im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungskosten für eine vermietete Immobilie abgeschlossen, jedoch ohne gleichzeitige Beendigung des zugrunde liegenden Immobiliendarlehens gekündigt worden ist (Az. VIII R 26/21).

BFH, Urteil VIII R 26/21 vom 19.11.2024

Leitsatz

  1. Beendet der Steuerpflichtige einen Zinsswap, der im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie zur Begrenzung des Zinsänderungsrisikos abgeschlossen worden ist, wird ein bis dahin bestehender wirtschaftlicher Veranlassungszusammenhang zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst.
  2. Aufgrund der Beendigung des Zinsswaps erbrachte Ausgleichszahlungen stehen wie positive Ausgleichszahlungen nicht mehr im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der Nutzungsüberlassung der vermieteten Immobilie (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.01.2015 – IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015 S. 827).

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob eine Ausgleichszahlung, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wegen der vorzeitigen Auflösung eines Zinsswaps zu leisten hatte, im Rahmen der gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2017 (Streitjahr) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten oder als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.

2

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende und nicht gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) gewerblich geprägte GmbH & Co. KG. Für die Finanzierung eines von ihr vermieteten Grundstücks hatte sie ursprünglich einen Darlehensvertrag abgeschlossen. Im Jahr 2010 vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin ein Umschuldungsdarlehen. Vertraglicher Auszahlungstermin war der 30.11.2014. Der variable Zinssatz richtete sich nach dem 1-Monats-Euribor. Es war eine Tilgung in gleichen Monatsraten bis zum Ende der Darlehenslaufzeit am 30.11.2024 vereinbart.

3

Zudem schlossen die Klägerin und die Darlehensgeberin am 28.01.2010 eine Zinsswap-Vereinbarung mit einer Laufzeit vom 28.11.2014 bis zum 29.11.2024. Der Bezugsbetrag des Zinsswaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme des Umschuldungsdarlehens und verringerte sich ab dem 31.12.2014 monatlich um die Tilgungsrate des Darlehens. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag in Höhe von 4,7 % des jeweiligen Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Die Darlehensgeberin hatte im Rahmen des Zinsswaps einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. Hierdurch wurde nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) für die Klägerin ein „synthetischer Festzins“ in Höhe des von ihr unter dem Swap monatlich zu zahlenden Festbetrags erzeugt.

4

Mit Vereinbarung vom 10.01.2017 wurde der Zinsswap zum 12.01.2017 aufgelöst. Die Klägerin hatte deswegen eine Ausgleichszahlung an die Darlehensgeberin in Höhe von 699.500 € zu leisten. Diese wurde stichtagsbezogen ermittelt. Sie entsprach nach den Feststellungen des FG der Summe der laufenden Zahlungen, die von der Klägerin bis zum Laufzeitende des Zinsswaps zu bezahlen gewesen wären. Die Klägerin beendete den Zinsswap nach den Feststellungen des FG aufgrund gesunkener Marktzinsen, da der „synthetische Festzins“ unter dem Zinsswap zu einer Zusatzbelastung führte.

5

Das Umschuldungsdarlehen wurde von der Klägerin bis zum 31.07.2018 vollständig zurückgezahlt.

6

Für das Streitjahr begehrte die Klägerin, neben den laufenden Ausgleichszahlungen aus dem Zinsswap auch die Aufwendungen in Höhe der geleisteten Ausgleichszahlung als Werbungskosten bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) stellte im Feststellungsbescheid für das Streitjahr vom 10.04.2019 hingegen negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich fest.

7

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage. Das FG gab der Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2048 veröffentlichten Gründen statt.

8

Mit der Revision macht das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG und des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG geltend. Die Ausgleichszahlung sei als Verlust aus einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festzustellen.

9

Das FA beantragt, das Urteil des FG Düsseldorf vom 08.09.2021 – 5 K 881/20 F aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-).

12

Zwar hat das FG die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen im Streitjahr und die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps zu Recht den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung zugeordnet (s. II.1. und II.2.). Das FG hat aber rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Ausgleichszahlung für die Auflösung des Zinsswaps im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist (s. II.3.). Die Sache ist spruchreif und die Klage abzuweisen (s. II.4.).

13

1. Die Zinsen auf das Umschuldungsdarlehen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

14

a) Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 14). Der Veranlassungszusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist danach als gegeben anzusehen, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjekts zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden. Mit Verwendung der Darlehensvaluta zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts wird die Verbindlichkeit diesem Verwendungszweck unterstellt (BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 15).

15

Hat ein „Altdarlehen“ der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts gedient, dient -wirtschaftlich gesehen- auch ein umgeschuldetes „neues Darlehen“ (noch immer) der Finanzierung dieser Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt (BFH-Urteil vom 08.04.2014 –  IX R 45/13, BFHE 244, 442, BStBl II 2015, 635, Rz 25).

16

b) Das Umschuldungsdarlehen der Klägerin erfüllte diese Voraussetzungen. Es wurde im Jahr 2010 abgeschlossen und ab dem Jahr 2014 vollzogen. Die darauf entrichteten Schuldzinsen gehören zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Dies ist vorliegend auch nicht streitig.

17

2. Die laufenden Zahlungen der Klägerin im Rahmen des Zinsswaps sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

18

a) Ein Zinsswap dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren und damit letztlich der Zinssicherung. Vereinbaren zwei Parteien für eine festgelegte Laufzeit den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, dann werden lediglich die Zinserträge und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Zinsswap im Fall der variablen Verzinsung eines in Bezug genommenen Darlehens das Risiko der Zinsänderung (BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21, BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 28).

19

b) Auch wenn die Zinsswap-Vereinbarung grundsätzlich eigenständig neben einem Finanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen steht, erstreckt sich der an den Darlehenszinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Zinsswaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (vgl. BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21, BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103, Rz 16). Unter diesen Voraussetzungen sind die laufenden Swapzahlungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denn unter den Begriff der Schuldzinsen nach dieser Regelung fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.12.2021 –  IX R 8/21, BFH/NV 2022, 713, Rz 19).

20

In dem dem BFH-Urteil vom 20.06.2023 –  IX R 15/21 (BFHE 281, 409, BStBl II 2023, 1103) zugrunde liegenden Sachverhalt entsprach -ähnlich dem Streitfall- der Habenzinssatz des Swap-Geschäfts dem Sollzinssatz des Darlehens, stimmte die Höhe der Darlehensverpflichtung mit der Höhe der Bezugsgröße für den zu verrechnenden Zinssatz im Rahmen des Swap-Geschäfts überein und korrespondierte die Zinsbindungsfrist des Darlehens mit der Laufzeit des Swap-Geschäfts. Unter diesen tatsächlichen Voraussetzungen hat der IX. Senat des BFH einen hinreichenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen den Darlehenszinsen und den laufenden Swapzahlungen (stillschweigend) angenommen. Dem stimmt der erkennende Senat zu (ebenso BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21, Rz 1356 „Zinsswap-Geschäft“ und Rz 1311 „Verlust“). Soweit das BFH-Urteil vom 16.11.2023 –  III R 27/21 (BFHE 282, 289, BStBl II 2024, 292, Rz 34) zusätzliche Kriterien zur Zusammenfassung von Darlehen und Swap zu einer wirtschaftlichen Einheit für Zwecke des § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes aufstellt, betrifft dies die Auslegung des Entgeltbegriffs jener Vorschrift und ist für die hier zu beurteilende Frage des wirtschaftlichen Zusammenhangs gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht maßgeblich.

21

Auf dieser Grundlage besteht nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) im Streitfall zwischen den laufenden Ausgleichszahlungen im Rahmen des Zinsswaps, den Schuldzinsen aus dem Umschuldungsdarlehen und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

22

c) Zwar sind die im Streitjahr erbrachten laufenden Swapzahlungen der Klägerin auch gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG als negative Kapitalerträge steuerbar (zutreffend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47 sowie unten II.4., m.w.N.). Die laufenden Swapzahlungen sind jedoch gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG vorrangig den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zuzuordnen.

23

Gemäß § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG sind positive oder negative Einkünfte der in § 20 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG bezeichneten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, diesen Einkünften zuzurechnen. Gemäß § 21 Abs. 3 EStG sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören. Die Regelung des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG enthält die speziellere Subsidiaritätsregelung (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rz 256; Eggers in Korn, § 21 EStG Rz 16, 136; Drüen in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz D 11; Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32, 581; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 1493). Der Vorrang der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung vor der Einkunftsart Kapitalvermögen bewirkt, dass Einnahmen und Werbungskosten statt den Einkünften aus Kapitalvermögen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind. Die Verdrängung der Einkunftsart Kapitalvermögen durch die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung tritt ein, wenn ein Sachverhalt den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verwirklicht; sie tritt auch ein, wenn im Einzelfall Einnahmen oder Werbungskosten mit einer Verwirklichung des Tatbestands der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (vgl. BFH-Urteile vom 08.04.1986 –  VIII R 260/82, BFHE 146, 408, BStBl II 1986, 557, unter 1.c [Rz 16]; vom 21.06.1994 –  IX R 57/89, BFH/NV 1995, 106, unter I.1.b [Rz 14], jeweils zu § 20 Abs. 3 EStG a.F.). Soweit ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swapgeschäft wie hier zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört, ist diese Zuordnung vorrangig (zustimmend Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl., § 21 Rz 165; Schmidt/Levedag, EStG, 43. Aufl., § 20 Rz 252; BeckOK EStG/Spilker, 19. Ed. 01.07.2024, EStG § 21 Rz 865.5, 1356; a.A. Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

24

3. Das FG hat jedoch zu Unrecht entschieden, dass auch die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung zu den als Werbungskosten abziehbaren Schuldzinsen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört. Entgegen der Auffassung des FG besteht zwischen der geleisteten Ausgleichszahlung und den Vermietungseinkünften kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang.

25

a) Wie der IX. Senat des BFH für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswaps bereits entschieden hat, fehlt es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang einer vom Steuerpflichtigen hierfür erhaltenen Ausgleichszahlung mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es genüge nicht, dass der Zinsswap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte gedient habe. Die Ausgleichszahlung sei nur durch die Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Sie beruhe auf einem veräußerungsähnlichen Geschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.) und falle ausschließlich unter diesen Tatbestand (BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Leitsatz und Rz 18 bis 22).

26

b) Der IX. Senat des BFH hat auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, dass er an seiner Auffassung aus dem BFH-Urteil vom 13.01.2015 –  IX R 13/14 (BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827) auch für zu erbringende Ausgleichszahlungen aus der Auflösung eines Zinsswaps festhält. Die Ausgleichszahlung sei maßgeblich durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen zur Beendigung des Zinsswaps veranlasst. Die ursprüngliche Einbindung des Zinsswaps in die Finanzierung der Anschaffungskosten der vermieteten Immobilienobjekte genüge für einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht.

27

Dem schließt sich der erkennende Senat an. Unter der Rechtslage des Streitjahrs enthält § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG für die Beendigung eines Zinsswaps einen eigenen Veräußerungstatbestand, nach dem die zu erbringende Ausgleichszahlung ein negativer Kapitalertrag (Verlust) ist (s. unten II.4.). Wird der Zinsswap vom Steuerpflichtigen willentlich aus dem vorherigen Finanzierungszusammenhang gelöst, endet der wirtschaftliche Zusammenhang des Swapgeschäfts mit den Vermietungseinkünften. Die Ausgleichszahlung ist nur im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG steuerbar. Für diese einheitliche Beurteilung spricht aus Sicht des erkennenden Senats, dass sich positive wie negative Ausgleichszahlungen aus einer vorzeitigen Beendigung einer Zinsswapvereinbarung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gleichermaßen nicht auswirken (s.a. Brandis/Heuermann/Schallmoser, § 21 EStG Rz 32; Dornheim in Bordewin/Brandt, § 21 EStG Rz 35).

28

Zwar entspricht die Ausgleichszahlung nach den Feststellungen des FG im Streitfall der abdiskontierten Summe der bei einer Fortführung bis zum Ende der Laufzeit des Zinsswaps zu zahlenden laufenden Swapzahlungen. Die Klägerin beendete den Zinsswap auch, weil der hierdurch erzeugte „synthetische Festzins“ angesichts des gesunkenen Marktzinsniveaus zu einer höheren Zinsbelastung als im Rahmen des variabel verzinslichen Umschuldungsdarlehens führte. Hierdurch wollte die Klägerin die Höhe der Vermietungseinkünfte steigern. Die Beendigung des Zinsswapgeschäfts löst jedoch ungeachtet dieser Absicht den bis dahin bestehenden wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben aus dem Swapgeschäft und der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung endgültig auf.

29

c) Das FG ist von anderen Grundsätzen ausgegangen. Sein Urteil ist aufzuheben.

30

4. Die Sache ist spruchreif. Der Senat weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

31

Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr vom 10.04.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die erbrachte Ausgleichszahlung ist nicht bei den gesondert und einheitlich festzustellenden Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Sie ist bei den Einkünften der Klägerin aus Kapitalvermögen als Verlust in Höhe von 699.500 € gesondert und einheitlich festzustellen. Dies ist im angefochtenen Feststellungsbescheid geschehen.

32

Die von der Klägerin erbrachte Ausgleichszahlung erfüllt den Tatbestand des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG ist der Gewinn steuerbar bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Zinsswaps sind Termingeschäfte in diesem Sinne (vgl. BFH-Urteile vom 09.02.2023 –  IV R 34/19, BFHE 279, 466, BStBl II 2023, 742, Rz 24; vom 20.08.2014 –  X R 13/12, BFHE 246, 462, BStBl II 2015, 177, Rz 21 und vom 13.01.2015 –  IX R 13/14, BFHE 248, 340, BStBl II 2015, 827, Rz 17; BMF-Schreiben vom 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Hierunter fallen unter anderem die erhaltenen und erbrachten laufenden Swapzahlungen (s. II.2.c) sowie erhaltene oder erbrachte Ausgleichszahlungen zur Beendigung des Zinsswaps. Der Begriff des Gewinns umfasst gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust in der hier unstreitigen Höhe von 699.500 € (vgl. BFH-Urteile vom 16.06.2020 –  VIII R 1/17, BFHE 269, 279, BStBl II 2021, 144, Rz 21; vom 20.11.2018 –  VIII R 37/15, BFHE 263, 169, BStBl II 2019, 507, Rz 11, 16, 19).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Periodengerechte Verteilung einer Leasingsonderzahlung im Rahmen der Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten

Wie ist eine bei Abschluss eines Leasingvertrages geleistete Leasingsonderzahlung bei Ansatz der tatsächlichen Kosten für berufliche Fahrten eines Außendienstmitarbeiters als Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG zu behandeln? Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/22).

BFH, Urteil VI R 9/22 vom 21.11.2024

Leitsatz

  1. Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen (Änderung der Rechtsprechung).
  2. Auch andere (Voraus-)Zahlungen, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind periodengerecht auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags zu verteilen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2019) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Im Hinblick auf ein zum 1. Januar des Streitjahres neu aufgenommenes Beschäftigungsverhältnis als Außendienstmitarbeiter leaste der Kläger im Dezember 2018 einen Personenkraftwagen (PKW) … der Marke BMW. Ebenfalls im Jahr 2018 leistete er eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 15.000 € und zahlte die Fahrzeugzubehörkosten, Zusatzleistungen sowie einen Satz Reifen.

3

Für das Veranlagungsjahr 2018 ermittelte der Kläger die Gesamtkosten für das Kraftfahrzeug (Kfz) wie folgt:

Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum vom 20.12.2018 bis zum 19.12.2021 und einer Fahrleistung von 40 000 km pro Jahr 15.000,00 €
Zubehör 2.504,89 €
Zusatzleistungen 719,00 €
Reifen 1.357,31 €
Steuer 449,00 €
ADAC 109,00 €
Versicherung 1.252,97 €
Leasingraten (12 x 457,67 €) 5.492,04 €
Reifenwechsel (2 x 59,00 €) 118,00 €
Verbrauch (6,96 l/km) 3.416,00 €
Gesamtkosten 30.418,21 €

4

Den bei einer Jahresfahrleistung von 32 717 km ermittelten Kilometersatz von 0,93 €/km wandte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt -FA-) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2018 auf die anteilige Jahresfahrleistung (1 025 km) für berufliche Fahrten des Klägers im Zeitraum 20.12.2018 bis 31.12.2018 mit dem Kfz laut Fahrtenbuch an.

5

Für das Streitjahr zog der Kläger den Kilometersatz von 0,93 €/km erneut heran und machte auf dieser Grundlage -und nach Abzug der Arbeitgebererstattung- Fahrtkosten für seine Außendiensttätigkeit in Höhe von 15.763 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

6

Das FA erkannte die Fahrtkosten der Höhe nach nicht an. Der für 2018 ermittelte Kilometersatz sei im Streitjahr nicht anwendbar, da sich die Verhältnisse gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert hätten. Mangels anderweitiger Berechnung für das Streitjahr sei der pauschale Kilometersatz von 0,30 €/km anzuwenden.

7

Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Der im Anschluss erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, das Urteil des FG München vom 12.10.2021 – 2 K 667/21 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Das FG hat bei der Ermittlung der tatsächlichen Kosten für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers zu Unrecht den unter Einbeziehung unter anderem der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung ermittelten Kilometersatz zugrunde gelegt. Die Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, in welcher Höhe dem Kläger durch die Benutzung des BMW abziehbare Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entstanden sind. Die Sache muss deshalb an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

12

1. Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 4 EStG sowie keine Familienheimfahrten sind (sonstige berufliche Fahrten), sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG in ihrer tatsächlichen Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

13

a) Aufgrund dessen kann ein Arbeitnehmer bei Benutzung eines nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels -wie insbesondere eines eigenen Kfz- (hierzu s. Senatsurteil vom 11.02.2021 –  VI R 50/18, BFHE 272, 46, BStBl II 2021, 440, Rz 36 f. und 39) für den durch sonstige berufliche Fahrten veranlassten Anteil an den jährlichen Gesamtkosten dieses Fahrzeugs und abzüglich vom Arbeitgeber geleisteter Erstattungen die tatsächlichen Wegekosten nach seiner Wahl entweder ohne Einzelnachweis nach pauschalierten Kilometersätzen (§ 5 BRKG) oder nach individuellen -anhand der nachgewiesenen Fahrzeugaufwendungen ermittelten- Kilometersätzen berechnen (s. z.B. Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 11 für Wegekosten Behinderter).

14

b) Bei der Ermittlung der tatsächlichen Wegekosten anhand von individuellen Kilometersätzen sind die gesamten Fahrzeugkosten zu berücksichtigen (Senatsurteil vom 14.06.2012 –  VI R 89/10, BFHE 238, 55, BStBl II 2012, 835, Rz 12, m.w.N.). Zu diesen Gesamtkosten gehören die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen; dazu rechnen insbesondere die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA) oder Leasing- und Leasingsonderzahlungen und Garagenmiete (Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 16).

15

aa) Verwendet ein Arbeitnehmer einen geleasten PKW für sonstige berufliche Zwecke und macht er dafür die tatsächlichen Kosten geltend, so gehörte eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats grundsätzlich zu den sofort abziehbaren Werbungskosten (ausführlich s. Senatsurteil vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643). Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb beziehungsweise um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können (Senatsurteile vom 05.05.1994 –  VI R 100/93, BFHE 174, 359, BStBl II 1994, 643 und vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 18).

16

Ein Sofortabzug der Leasingsonderzahlung schied auch aus, soweit der Arbeitnehmer während der Laufzeit des Leasingvertrags die Fahrzeugkosten nach pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten geltend machte. Denn durch die Pauschalbetragsrechnung sind regelmäßig sämtliche mit dem Betrieb des Fahrzeugs verbundenen Aufwendungen einschließlich einer Leasingsonderzahlung abgegolten (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 14).

17

Insoweit kam es für die Frage des Abzugs der Leasingsonderzahlung im Abflussjahr (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG) auf die beabsichtigte zukünftige Nutzung im Vertragszeitraum maßgeblich an, wozu es der Feststellung des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils im fraglichen Zeitraum bedurfte (s. Senatsurteil vom 15.04.2010 –  VI R 20/08, BFHE 229, 203, BStBl II 2010, 805, Rz 16 f.).

18

bb) An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht länger fest. Die zutreffende Ermittlung des durch die sonstigen beruflichen Fahrten veranlassten Anteils an den jährlichen Gesamtkosten verlangt nicht nur, die Gesamtkosten dem Grunde nach zutreffend zu erfassen, sondern auch, diese Gesamtkosten periodengerecht den jeweiligen Nutzungszeiträumen zuzuordnen (so bereits Senatsurteil vom 03.09.2015 –  VI R 27/14, BFHE 251, 5, BStBl II 2016, 174, Rz 17 betreffend die Ermittlung des geldwerten Vorteils anhand der Fahrtenbuchmethode).

19

(1) Bei einer Leasingsonderzahlung handelt es sich um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt, das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Leasingsonderzahlung finanziert daher maßgeblich auch die Nutzung des Fahrzeugs für -im Streitfall- sowohl sonstige berufliche Fahrten als auch Privatfahrten in den Folgejahren (s. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 26 betreffend betriebliche Fahrten).

20

(2) Der auf das Jahr der Zahlung entfallende Anteil einer Leasingsonderzahlung an den tatsächlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten ist wegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Leasingsonderzahlung zu allen Fahrten während des vertraglich bestimmten Leasingzeitraums und des damit vorliegenden multikausalen Veranlassungszusammenhangs im Rahmen einer wertenden Betrachtung typisierend nach dem Verhältnis der auf das jeweilige Jahr entfallenden vollen Monate zum Gesamtleasingzeitraum zu bestimmen. Mindert eine Leasingsonderzahlung nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten über die gesamte Vertragslaufzeit, ist sie daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 27 betreffend betriebliche Fahrten).

21

(3) Soweit die Leasingsonderzahlung Fahrten in den folgenden Veranlagungszeiträumen nach dem Abflussjahr finanziert, die in den Leasingzeitraum fallen, zählt sie dort ebenfalls zeitanteilig zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums. Der Zuordnung zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten in den Folgejahren steht nicht entgegen, dass jeweils kein Abfluss der Zahlung erfolgt ist, da auch insoweit eine wertende Zuordnung der Leasingsonderzahlung zu erfolgen hat (s. BFH-Urteil vom 12.03.2024 –  VIII R 1/21, BStBl II 2024, 633, Rz 28 betreffend betriebliche Fahrten).

22

cc) Die vorstehenden Grundsätze sind auch auf andere (Voraus-)Zahlungen anzuwenden, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Da zu den jährlichen Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug neben sämtlichen fixen Kosten zudem die AfA zählt, sind beispielsweise auch Aufwendungen für einen weiteren Satz Reifen nicht sofort im Jahr der Zahlung als Fahrzeugkosten zu berücksichtigen, sondern in Höhe der AfA in die jährlichen Gesamtaufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des jeweiligen Veranlagungszeitraums einzubeziehen.

23

2. Bei Heranziehung dieser Grundsätze hat das FG den unter Einbeziehung der im Vorjahr geleisteten Leasingsonderzahlung sowie weiterer zu verteilender Kosten ermittelten Kilometersatz zu Unrecht auch im Streitjahr zugrunde gelegt. Die Sache ist aber nicht spruchreif. Das FG hat die zur Ermittlung der anteilig abzugsfähigen Aufwendungen für die sonstigen beruflichen Fahrten des Klägers erforderliche Fahrleistung im Streitjahr nicht festgestellt. Es hat auch nicht festgestellt, ob das Zubehör und die Zusatzleistungen auf die Dauer des Leasingvertrags bezogen sind. Dies hat es im zweiten Rechtsgang nachzuholen und auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der unter II.1.b bb und cc dargestellten Rechtsgrundsätze den Teilbetrag der jährlichen Gesamtkosten des BMW zu ermitteln, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht.

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3. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Bekanntgabefiktion – die Zugangsvermutung verlängert sich ab dem 1. Januar 2025 auf vier Tage

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert. Hierauf weist das FG Niedersachsen hin.

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025

Ein Verwaltungsakt wie der Steuerbescheid wird nach den gesetzlichen Regelungen in der Abgabenordnung (AO) erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bisher fingierte die AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakte durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes.

Durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber im letzten Jahr die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. Zugleich wurden dabei auch die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an diese verlängerten Laufzeitvorgaben angepasst und von drei auf vier Tage geändert.

Fällt das Ende der neuen Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf nach § 108 Abs. 3 AO so wie bei der bisherigen Dreitagesfrist auf den Ablauf des nächsten Werktages.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe beispielsweise für den Beginn der Einspruchsfrist. Hier regelt § 355 AO, dass der Einspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen ist.

Beispiel: Ein Steuerbescheid geht an einem Mittwoch (05.04.) zur Post. Der vierte Tag wäre ein Sonntag (09.04). Der Bescheid gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. § 108 Abs. 3 AO erst am der nächsten Woche Montag (10.04.), als bekanntgegeben. Die Einspruchsfrist endet also mit Ablauf des 10.05.

Die Neuregelung ist auf alle Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt dagegen nicht für Verwaltungsakte, die förmlich zugestellt werden, etwa mit Zustellungsurkunde. In diesen Fällen sind die Verwaltungsakte mit ihrer tatsächlichen Zustellung bekanntgegeben.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden. Dies entschied das FG Niedersachsen (Az. 9 K 309/21).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 9 K 309/21 vom 04.07.2024 (nrkr – BFH-Az.: VI R 14/24)

Der Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts einer Mitunternehmerschaft kann weder durch telelogische Reduktion des § 10a GewStG noch durch entsprechende Anwendung des § 8c KStG oder des § 8d KStG vermieden werden.

  1. Auch die zu § 15a EStG ergangene Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 1. März 2018 IV R 16/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018 S. 527) gibt keinen Anlass, abweichend von der bisherigen Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 7. Dezember 1993 VIII R 160/86, BFHE 173, 371, BStBl II 1994 S. 331; Beschluss vom 26. Juni 1997 VIII B 70/96, juris) im Wege der telelogischen Reduktion bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils im Wege der Erbfolge auf das Erfordernis der Unternehmeridentität im Rahmen des § 10a GewStG zu verzichten.
  2. Die „Stille Reserven“-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 und 6 KStG ist weder über § 10a Satz 10 GewStG noch analog auf die gewerbesteuerrechtlichen Fehlbeträge von Mitunternehmerschaften anwendbar (im Anschluss an BFH, Urteil vom 12. November 2020 IV R 29/18, BFHE 270, 538, BStBl II 2021 S. 722).
  3. Der gewerbesteuerliche Fehlbetrag einer Mitunternehmerschaft, an der unmittelbar oder mittelbar über andere Personengesellschaften keine Körperschaften beteiligt sind, unterfällt auch nicht dem Anwendungsbereich des in § 10a S. 11 GewStG enthaltenen Verweises auf § 8d KStG, da der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf § 8d KStG als Ausnahme von der körperschaftsteuerrechtlichen Verlustbeschränkung keinesfalls weiterreichend verstanden werden kann als der gewerbesteuerrechtliche Verweis auf die körperschaftsteuerrechtliche Verlustbeschränkung selbst.
  4. Eine analoge Anwendung des § 8d KStG auf den Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft findet mangels (für Zwecke der Gewerbesteuer) ähnlich gelagerter Sachverhalte nicht statt; gleichsam ist eine entsprechende Anwendung in diesen Fällen mangels Vergleichbarkeit auch gleichheitsrechtlich nicht geboten.

Gegen das Urteil wurde die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 14/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Vorsteuerabzug bei Konkurrenz der umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG

Das FG Niedersachsen hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen (Az. 5 K 17/24).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 16.01.2025 zum Urteil 5 K 17/24 vom 14.11.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 33/24)

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte sich bei seiner Entscheidung – soweit ersichtlich erstmals – mit der umstrittenen Rechtsfrage des Verhältnisses der Umsatzsteuerbefreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG und § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG im Hinblick auf den Vorsteuerabzug auseinanderzusetzen. Im Streitfall ging es um innergemeinschaftliche Lieferungen von Blindenwaren von Deutschland nach Österreich. Geklagt hatte der Inhaber einer anerkannten Blindenwerkstätte zur Herstellung und zum Vertrieb von Blindenwaren und Zusatzwaren im Sinne des § 4 Nr. 19 Buchst. b UStG. Dieser hatte in den Streitjahren 2014 bis 2017 neben seinen (teilweise steuerfreien) Inlandsumsätzen auch umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) solcher Blindenwaren nach Österreich ausgeführt zur dortigen Veredelung und zum Weiterverkauf durch seine österreichische GmbH. Der Kläger machte den Vorsteuerabzug für die mit diesen steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen im Zusammenhang stehenden Eingangsumsätze im Inland geltend. Das beklagte Finanzamt verwehrte dem Kläger jedoch insofern den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die entsprechende Verwaltungsauffassung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), wonach grundsätzlich die Steuerbefreiungen ohne Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 8 bis 29 UStG) den Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzug (z. B. § 4 Nr. 1 bis 7 UStG) vorgehen würden. Danach sei vorliegend der Vorsteuerabzug bereits nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen und die Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG komme nicht zur Anwendung (Abschn. 4.19.2 Abs. 3 UStAE, Abschn. 6a.1 Abs. 2a UStAE und Abschn. 15.13 Abs. 5 UStAE).

Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Verwaltungsauffassung im Streitfall nicht und gab der Klage statt. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass es sich bei dem personenbezogenen eingeschränkt formulierten Steuerbefreiungstatbestand nach § 4 Nr. 19 UStG um eine nicht harmonisierte, innerstaatliche Regelung handelt. Nach einer unionsrechtlichen Übergangsvorschrift darf Deutschland die in § 4 Nr. 19 UStG genannten Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten von der Umsatzsteuer befreien. Zwar können Unternehmer, die unter § 4 Nr. 19 UStG fallende Leistungen im Inland erbringen, grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerfreiheit verzichten, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung sei für den Kläger ein solcher Verzicht nach Auffassung des 5. Senates des Niedersächsischen Finanzgerichts jedoch tatsächlich gar nicht möglich, da der Kläger die innergemeinschaftlichen Lieferungen zu Recht als umsatzsteuerfrei in seinen Rechnungen ausgewiesen hatte. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 19 UStG nach § 9 Abs. 1 UStG sei in diesem grenzüberschreitenden Fall vielmehr gegenstandlos. Nach Auffassung des Gerichts werde durch die vorrangige Anwendung der Steuerbefreiung für die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i. V. m. § 6a UStG) eine systemwidrige Mehrfachbelastung des Klägers mit Umsatzsteuer über alle Wertschöpfungsstufen hinweg vermieden, da in diesem Fall nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a UStG kein Vorsteuerausschluss eintrete und die Besteuerung in den Bestimmungsmitgliedstaat (hier Österreich) verlagert werde.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des BFH: XI R 33/24).

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 1/2025

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Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Das BMF gibt die Verlängerung der Übergangsregelung des Schreibens vom 15.12.2021 in Fällen von Verpachtungs-BgA von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31.12.2026 bekannt (Az. IV C 2 – S 2706/00063/001/187).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2706/00063/001/187 vom 14.01.2025

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die zeitliche Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, BStBl I S. 206) betreffend die in Rdnr. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum 31. Dezember 2026 verlängert.

Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (a. a. O.; verlängert durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023, a. a. O.) Gebrauch gemacht wurde.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2025

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 gem. § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S 1980/00230/009/002).

BMF, Schreiben IV C 1 – S 1980/00230/009/002 vom 10.01.2025

Der Anleger eines Investmentfonds hat als Investmentertrag unter anderem die Vorabpauschale nach § 18 InvStG zu versteuern (§ 16 Absatz 1 Nummer 2 InvStG). Die Vorabpauschale für 2025 gilt gemäß § 18 Absatz 3 InvStG beim Anleger als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – zugeflossen.

Die Vorabpauschale für 2025 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln. Der Basiszins ist gemäß § 18 Absatz 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen hat den maßgebenden Zinssatz im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

Hiermit gibt das BMF gemäß § 18 Absatz 4 Satz 3 InvStG den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.

Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BaFin-Kontenvergleich: Kosten und Leistungen von 6.900 Girokonto-Modellen

Am 15.01.2025 startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Darauf weist das BMF hin.

BMF, Pressemitteilung vom 14.01.2025

Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Am Mittwoch, den 15. Januar 2025, startet die Finanzaufsicht BaFin eine neue Website für die Suche nach dem passenden Zahlungskonto (Girokonto): Der BaFin-Kontenvergleich zeigt erstmals übersichtlich die Kosten und Leistungen aller Girokonten für Privatpersonen in Deutschland. Damit unterstützt die neue Website Verbraucherinnen und Verbraucher bei der eigenverantwortlichen Entscheidung für ein Girokonto, das ihren Bedürfnissen entspricht.

Wer ein Girokonto sucht, das zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann ab sofort ein neues Informationsangebot der BaFin nutzen. Die Finanzaufsicht bietet erstmals in Deutschland eine Website mit einer aktuellen Übersicht aller verfügbaren Girokonten für Privatpersonen. Insgesamt sind fast 6.900 unterschiedliche Kontenmodelle von rund 1.100 Anbietern enthalten, mit Informationen wie monatliche Gebühren, Preise für Debit- und Kreditkarten sowie Haben- und Überziehungszinssätze.

Neben Girokonten führt der BaFin-Kontenvergleich sog. Basiskonten auf, die Banken seit 2016 anbieten müssen, sowie Kontenmodelle für Minderjährige, Auszubildende, Studierende oder Menschen in Rente. Um sich über die Einzelheiten zu informieren und das Konto schließlich zu eröffnen, müssen sich Verbraucherinnen und Verbraucher direkt an den jeweiligen Kontoanbieter wenden. Die BaFin ist dabei nicht eingebunden.

Gesetzliche Grundlagen

Grundlage des BaFin-Kontenvergleichs ist die EU-Zahlungskontenrichtlinie. Sie schreibt unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union für Verbraucherinnen und Verbraucher einen entgeltfreien Zugang zu einer privat oder staatlich betriebenen Vergleichswebsite für Zahlungskonten sicherstellen muss. Im Zahlungskontengesetz (ZKG) hat der Gesetzgeber die BaFin mit diesem wichtigen Verbraucherschutz-Projekt beauftragt. Federführend waren dabei die Bundesministerien für Finanzen (BMF) sowie für Umwelt und Verbraucherschutz (BMUV).

Für den Aufbau und den Betrieb des BaFin-Kontenvergleichs sind Zahlungsdienstleister wie Banken und Sparkassen, Neo-Banken und FinTechs, die private Girokonten anbieten, gesetzlich verpflichtet, Vergleichskriterien wie das monatliche Entgelt oder die Höhe des Überziehungszinssatzes an die Finanzaufsicht zu melden.

Bundesminister der Finanzen Dr. Jörg Kukies: „Der Start der durch die Bundesregierung beauftragten Kontovergleichswebseite der BaFin ist eine gute Nachricht für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Webseite zeigt übersichtlich, neutral und kostenfrei die Gebühren und Leistungen aller Kontenmodelle für Privatpersonen in Deutschland und schafft damit Transparenz auf dem Girokontenmarkt. Verbraucherinnen und Verbraucher bekommen einen Überblick über die Marktangebote und können somit im Sinne eines umfassenden finanziellen Verbraucherschutzes aufgeklärt das für sie passende Konto auswählen.“

Bundesumwelt- und Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke: „Das neue unabhängige Kontenvergleichsportal der BaFin ist ein großer Fortschritt für alle Verbraucherinnen und Verbraucher. Denn wer ein neues Girokonto sucht, hat es künftig leichter: Jeder kann mit dem Portal kostenlos und mit wenig Aufwand das Konto heraussuchen, das für ihn am besten passt. Die neue Webseite bietet einen flächendeckenden Überblick und Vergleich über Kosten und Leistungen der Zahlungskontenmodelle in Deutschland. Zum Beispiel können die monatlichen Kosten für die Kontoführung, die Konditionen für eine Debit- oder Kreditkarte sowie die Dispozinsen verglichen werden.“

BaFin-Exekutivdirektor für Wertpapieraufsicht und Asset Management Dr. Thorsten Pötzsch, im Direktorium der BaFin zuständig für kollektiven Verbraucherschutz: „Wirtschaftliche Teilhabe beginnt mit einem eigenen Girokonto. Ohne Girokonto gibt es keinen Mietvertrag, keinen Gehaltseingang und keine Online-Bestellung. Der neue BaFin-Kontenvergleich sorgt dafür, dass alle Bürgerinnen und Bürger das für sie passende Konto einfach finden können. Für die BaFin ist der Kontenvergleich ein Meilenstein im gelebten Verbraucherschutz.“

Suchfunktionen und Filter

Mit wenigen Mausklicks können die Nutzerinnen und Nutzer Merkmale für ihr Wunschkonto festlegen, wie Kontoführungsgebühr, unentgeltliche Bargeldauszahlung im Ausland oder Ausgabe einer Kreditkarte. Die Suchergebnisse werden neutral und werbefrei dargestellt. Der BaFin-Kontenvergleich verfolgt kein kommerzielles Interesse und gibt keine Empfehlung für ein Konto oder einen Anbieter. Vielmehr ermöglicht er eine Vorauswahl aus dem großen Girokonto-Angebot und bietet die erforderliche Transparenz für eine erste Einordnung.

Die Kontenmodelle werden anhand von 27 Vergleichskriterien dargestellt. Ziel ist es, die große Bandbreite unterschiedlicher Kontenmodelle mit vielen Nebenbedingungen vergleichbar zu machen. Anhand von Such- und Filterfunktionen können Nutzerinnen und Nutzer das Angebot nach ihrem Bedarf eingrenzen. Suchergebnisse lassen sich online speichern, weiterleiten und herunterladen. Dabei verzichtet die Website auf Cookies. Zudem enthält der BaFin-Kontenvergleich Inhalte in leichter Sprache und lässt sich barrierefrei bedienen.

Woher die Daten für den Kontenvergleich stammen

Für die Richtigkeit der Angaben sind die Kontoanbieter selbst verantwortlich. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die BaFin an den Kontenvergleich übertragen. Die Aufnahme in den Kontenvergleich ist kein BaFin-Gütesiegel für Kontoanbieter oder deren Zahlungskonten, sondern gesetzlich vorgegeben. Die BaFin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich über die Einzelheiten eines Kontenmodells beim jeweiligen Kontoanbieter informieren.

BaFin-Kontenvergleich als Recherche-Werkzeug für Medien

Die im BaFin-Kontenvergleich enthaltenen Daten sind frei zugänglich. Sie lassen sich als Tabelle vollständig herunterladen und für redaktionelle Zwecke weiterverarbeiten. Beispielsweise lässt sich das Filialangebot regional nach Postleitzahl auswerten. Interessierte Redaktionen erhalten auf Anfrage eine genauere Beschreibung der Vergleichskategorien.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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EuGH stärkt Unabhängigkeit der Kanzleien

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien (Rs. C-295/23). Dazu nahm der DStV Stellung.

DStV, Mitteilung vom 13.01.2025

Mit seinem Urteil zur Zulässigkeit von Beteiligungsverboten bei Anwaltskanzleien im Falle der Beteiligung reiner Investoren durch den deutschen Gesetzgeber, stärkt der EuGH die Unabhängigkeit von Kanzleien. Insgesamt ist das Urteil (Rs. C-295/23 vom 19.12.2024) sowohl überraschend als auch erfreulich.

Eine Rechtsanwaltsgesellschaft hatte beim Bayerischen Anwaltsgerichtshof gegen einen Bescheid der Rechtsanwaltskammer München geklagt, die die Zulassung der Gesellschaft widerrufen hatte. Grund hierfür war, dass die Anwaltsgesellschaft einen Finanzinvestor aufgenommen hatte, der mit seiner Beteiligung rein finanzielle Interessen verfolgt hatte. Der Bayerische Anwaltsgerichtshof hatte den Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Unionsrecht, insbesondere der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs, befragt.

Der EuGH hat in der Rechtssache C-295/23 nun entschieden, dass Deutschland die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Rechtsanwaltsgesellschaft durchaus verbieten darf. Eine dadurch vorgenommene Beschränkung der Niederlassungsfreiheit sei durch das Ziel gerechtfertigt, die Unabhängigkeit des Berufs und die Beachtung der berufsrechtlichen Pflichten zu gewährleisten.

Aufgrund der Ähnlichkeit des Berufs und der berufsrechtlichen Unabhängigkeit von Steuerberatern, muss das Urteil nicht allein für Rechtsanwalte, sondern im gleichen Maße für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Geltung haben.

Das Urteil des EuGH ist durchaus eine Überraschung. Schließlich hatte der Generalanwalt des EuGH in seinem Schlussantrag den gegenständlichen Regelungen der BRAO zuvor noch die erforderliche Kohärenz abgesprochen. Nach dessen Ansicht wäre es mit den Bestimmungen des freien Kapitalverkehrs nämlich unvereinbar gewesen, dass bestimmte Berufe sich an einer Anwaltskanzlei beteiligen dürften, andere aber nicht.

Der EuGH folgte dem Schlussantrag jedoch nicht. Vielmehr sah das Gericht die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Es sei nämlich davon auszugehen, dass ein Anwalt nicht in der Lage wäre, seinen Beruf unabhängig und unter Beachtung seiner Berufs- und Standespflichten auszuüben, wenn er einer Gesellschaft angehört, zu deren Gesellschaftern Personen zählen, die ausschließlich als reine Finanzinvestoren handeln.

Das Urteil ist nicht nur überraschend, sondern insgesamt auch überaus erfreulich.

Sicherlich könnte die ein oder andere Steuerkanzlei mit einem hohen Investitionsbedarf auch die Schattenseiten des Urteils bedauern. Insgesamt stärkt das Urteil aber die Unabhängigkeit des Berufs und damit eine der wichtigsten Säulen des bestehenden Berufsrechts. Allein durch die Unabhängigkeit kann schließlich die Verschwiegenheit und hochwertige Qualität der Dienstleistung gesichert und das Mandanteninteresse gewahrt bleiben.

Das Urteil nimmt dem deutschen Gesetzgeber zudem den Druck von weiteren Empfehlungen der Europäischen Kommission. Schließlich hatte diese von Deutschland mit Nachdruck gefordert, die Kapitalbindung auch bei Steuerkanzleien weiter zu lockern.

Eine Forderung, die sich mit dem jetzigen EuGH-Urteil endgültig erledigt hat.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – dstv.de

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