Organschaft – Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen im Zusammenhang mit den nichtwirtschaftlichen Bereichen i. e. S.

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und ändert den UStAE vom 01.10.2010 (Az. III C 2 – S 7105/00035/008/056).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S 7105/00035/008/056 vom 01.04.2026

Kurzfassung:

Das BMF setzt die EuGH-Urteile C-141/20, C-269/20 und C-184/23 sowie das BFH-Urteil V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19) um und bestätigt, dass Innenleistungen innerhalb einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht steuerbar sind, auch wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7316/00022/007/023 (COO.7005.100.2.14510223), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird daher in Abschnitt 2.8 geändert.

Anwendungsregelungen

Die Änderungen im Abschnitt 2.8 Absätze 1 bis 3c sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ein Unternehmer bis zum 31. Dezember 2026 die bislang geltende Verwaltungsauffassung anwendet.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Klagen gegen Festsetzung der Grundsteuer abgewiesen

Das VG Wiesbaden hat mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer B für das Jahr 2025 richteten. Die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde sei rechtmäßig erfolgt (Az. 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI).

VG Wiesbaden, Pressemitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 1 K 653/25.WI, 1 K 1111/25.WI und 1 K 1139/25.WI vom 02.03.2026 (nrkr)

Mit Urteilen vom 2. März 2026 hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mehrere Klagen abgewiesen, die sich gegen die Festsetzung von Grundsteuer für das Jahr 2025 richteten.

Geklagt hatten die Eigentümer von Grundstücken in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Limburg-Weilburg und des Rheingau-Taunus-Kreises, für deren Grundstücke die jeweilige Gemeinde die für das Steuerjahr 2025 zu zahlende Grundsteuer B festgesetzt hatte. Zugrunde gelegt wurde dabei jeweils der vom zuständigen Finanzamt in einem separaten Grundsteuermessbescheid für das jeweilige Grundstück festgesetzte Grundsteuermessbetrag sowie der von der jeweiligen Gemeinde durch Satzung bestimmte Hebesatz. Seit dem Steuerjahr 2025 wird der Grundsteuermessbetrag in Hessen nach dem sog. Flächen-Faktor-Verfahren berechnet.

Die Kläger trugen im Wesentlichen vor, die Berechnung des Grundsteuermessbetrags nach diesem Modell begegne verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf den Grundsatz der Steuergleichheit. Die Festsetzung der Grundsteuer sei daher rechtswidrig.

Das Gericht hat entschieden, dass die Grundsteuerfestsetzung durch die jeweilige Gemeinde rechtmäßig erfolgt war. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger richteten sich gegen die Bestimmung des Grundsteuermessbetrages durch das Finanzamt. Diese Bedenken seien nach der gesetzlichen Regelung (§ 351 Abs. 2 Abgabenordnung) gegen den Grundsteuermessbescheid als sog. Grundlagenbescheid vorzubringen und ggf. vor dem Hessischen Finanzgericht geltend zu machen. Die Gemeinde habe hinsichtlich des Inhalts des durch das Finanzamt erlassenen Grundsteuermessbescheids weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht. Sie errechne im Folgebescheid lediglich die konkrete Steuerschuld durch Anwendung des für das Gemeindegebiet geltenden Hebesatzes auf den im Grundsteuermessbescheid ausgewiesenen Messbetrag. Hierauf beschränke sich auch die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der bei der Steuerfestsetzung jeweils zugrunde gelegte Hebesatz von bis zu 715 Prozent sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei keine erdrosselnde Wirkung für die Kläger erkennbar, zumal sich deren Steuerlast gegenüber 2024 teilweise sogar verringert habe.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über diesen Antrag hätte der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden.

Anhang

§ 351 Abgabenordnung (AO) – Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte

(1) […]

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden

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Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Senkung der Luftverkehrsteuer ab dem 1. Juli 2026

Das Bundeskabinett hat am 01.04.2026 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

BMF, Mitteilung vom 01.04.2026

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes beschlossen. Damit werden die Luftverkehrsteuersätze gesenkt – auf das Niveau der vor dem 1. Mai 2024 geltenden gesetzlichen Steuersätze. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.

Konkret sind die folgenden Änderungen vorgesehen:

  • Der Steuersatz für Zielländer in bis zu 2.500 km Entfernung wird von 15,53 Euro auf 13,03 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer zwischen 2.500 und 6.000 km Entfernung wird von 39,34 Euro auf 33,01 Euro gesenkt.
  • Der Steuersatz für Zielländer mit einer Entfernung von über 6.000 km wird von 70,83 Euro auf 59,43 Euro gesenkt.

Für das Bundesfinanzministerium ist es wichtig, dass die Senkungen an die Reisenden weitergegeben werden.

Die Steuersätze nach § 11 Abs. 1 Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) knüpfen an die pauschalierte Entfernung zum Zielort an und sind in drei Distanzklassen gegliedert. Für die Einordnung eines Ziellandes in eine Distanzklasse ist die Entfernung zwischen Frankfurt am Main, als dem größten deutschen Verkehrsflughafen, zu dem jeweils größten Verkehrsflughafen des Ziellandes maßgeblich.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Steuerbefreiung einer unentgeltlichen Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 geändert worden ist, erneut (Az. III C 3 – S 7140/00020/001/048).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7140/00020/001/048 vom 31.03.2026

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

Die Anwendung der Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG setzt nach § 6a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 UStG u. a. voraus, dass der korrespondierende Erwerb des Gegenstands im anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt (vgl. auch Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b MwStSystRL).

Die nach § 3 Absatz 1b UStG vorgesehene Gleichstellung einer unentgeltlichen Wertabgabe mit einer entgeltlichen Lieferung entbehrt nicht das Erfordernis, dass für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß § 1a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a UStG die Lieferung durch einen Unternehmer an den Erwerber gegen Entgelt erfolgen muss.

Daher kommt für eine unentgeltliche Lieferung in grenzüberschreitenden Fällen auch eine Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b UStG i. V. m. § 6a UStG nicht in Betracht.

II. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. März 2026 – III C 3 – S 7117-e/00003/005/058 (COO.7005.100.3.14287537), BStBl I S. 367, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.2 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Für unentgeltliche Wertabgaben im Sinne des § 3 Abs. 1b UStG sind die Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 5 UStG; vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2014 – XI R 9/13, BStBl II S. 597) und für innergemeinschaftliche Lieferungen (vgl. Abschnitt 6a.1 Abs. 16) ausgeschlossen.“

2. Nach Abschnitt 6a.1 Abs. 16 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Bei unentgeltlichen Lieferungen fehlt es für die Erwerbsbesteuerung im anderen Mitgliedstaat an der Entgeltlichkeit der Lieferung, wodurch eine Erwerbsbesteuerung und damit auch die Anwendung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen bereits dem Grunde nach ausgeschlossen ist.“

Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ertragsanteilsbesteuerung privater Leibrenten und Zulässigkeit der rückwirkenden Neuregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG

Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass die rückwirkende Anwendung der Ertragsanteilsbesteuerung auf private Leibrenten nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. zulässig ist und kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt (Az. 4 K 151/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Urteil 4 K 151/24 vom 07.10.2025 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 19/25)

  1. Rentenzahlungen, die auf einem begünstigten Versicherungsvertrag i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 beruhen, sind, soweit nicht die Kapitalauszahlung gewählt wird, nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu versteuern.
  2. In § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegt eine konstitutive Änderung der Rechtslage, die sich auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume erstreckt.
  3. Die in der Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. liegende echte Rückwirkung ist mangels Vertrauensschutzes ausnahmsweise zulässig. Dies gilt jedenfalls für solche Sachverhaltskonstellationen, in denen die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2025 (Az. 4 K 151/24) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ausgeführt, dass in der gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG durch das Jahressteuergesetz 2024 die Anwendung der Ertragsanteilbesteuerung für Renten gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG Nr. aus vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht auch für alle noch offenen Fälle gesetzlich verankert wird und aufgrund dieser Änderung die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 1. Juli 2021 – VIII R 4/18), wonach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG a. F. auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin Anwendung findet, aufgrund der abweichenden gesetzlichen Regelung, die gemäß § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. auch auf alle noch offenen Fälle Anwendung anzuwenden ist, überholt ist.

Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erachtete der Senat aufgrund der Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG als nicht geboten. Zwar entfalte § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. sowohl in formaler als auch materiellrechtlicher Hinsicht eine echte Rückwirkung, diese sei jedoch mangels Vertrauensschutzes jedenfalls dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Dispositionsentscheidung des Steuerpflichtigen, ob er von seinem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch macht, vor dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 (Az. VIII R 4/18) liegt. Dies folgt für den Senat daraus, dass das Rückwirkungsverbot im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze findet. Aus Sicht des Senats war dabei entscheidend zu berücksichtigen, dass aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis, Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen, soweit nicht das Kapitalwahlrecht ausgeübt wurde, seit jeher nicht den Kapitalerträgen zugeordnet, sondern mit dem sog. Ertragsanteil versteuert wurden.

Es bestand mithin in Fallkonstellationen, in denen die Entscheidung des Steuerpflichtigen, von dem Recht zur einmaligen Kapitalauszahlung Gebrauch zu machen, vor Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 1. Juli 2021 getroffen wurde, lediglich die Chance für den Steuerpflichtigen, dass die Rechtsprechung – abweichend von der langjährigen Verwaltungspraxis – möglicherweise zu einer für ihn vorteilhafteren Auffassung gelangt. Ein etwaiges Vertrauen konnte mithin zu diesem Zeitpunkt durch den Steuerpflichtigen weder verlässlich gebildet noch enttäuscht werden.

Vor diesem Hintergrund war der Senat von einer Verfassungswidrigkeit des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG n. F. nicht überzeugt.

Revision wurde eingelegt (Az. VIII R 19/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Keine Rückforderung von Kindergeld bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat

Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des BFH der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zu den Urteilen 5 K 31/24 und 5 K 32/24 vom 12.11.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 51/25 und III R 52/25)

Mit zwei Urteilen vom 12. November 2025 (Az. 5 K 31/24 und 5 K 32/24) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass in Fällen, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat, entgegen der Auffassung des Bundesfinanzhofes der Anspruch auf Familienleistungen nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen ist, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat.

Der Kläger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er erwerbstätig in Dänemark. Seine Ehefrau war ununterbrochen Hausfrau. Kindergeldanträge für seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbstätigkeit in Dänemark ein. In Dänemark wurden von dem Kläger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt.  Den Kindergeldantrag für sein drittgeborenes Kind stellte der Kläger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kläger außerhalb Deutschlands als Arbeitnehmer tätig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit „JA“ beantwortet.

Die Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

Das Finanzgericht gab der hiergegen eingelegten Klage statt. Es entschied, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG unstreitig erfüllt seien. Zwar sei der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse sei aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.04.2024 (C-36/23, juris) im Streitfall gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, da Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.

Der Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH habe in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht gerade nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 bestünde, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Gericht verstand den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung alleine nicht ausreiche, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Leistungen gegeben seien, löse dieser Umstand Rückforderungstatbestände aus.

Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: III R 51/25 und III R 52/25).

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Unwirksame Klageeinreichung wegen fehlender formgerechter elektronischer Übermittlung durch anwaltlichen Einreicher

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann lt. FG Schleswig-Holstein weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden (Az. 5 K 56/23).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Gerichtsbescheid 5 K 56/23 vom 16.09.2025 (rkr)

Die Klage eines Rechtsanwaltes in eigener Sache, der seinen Status in der Klagschrift offengelegt hat, kann weder per Fax noch über ein fremdes elektronische Anwaltspostfach wirksam erhoben werden.

Mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2025 (Az. 5 K 56/23) hat der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass ein Anwalt, der Klage in eigener Sache erhebt und in der Klageschrift auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hingewiesen hat, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. Soweit eine elektronische Übermittlung erfolgt ist, ist ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Postfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende Person mit der tatsächlich versendenden Person übereinstimmt.

Der Kläger reichte zunächst seine Klage per Telefax beim Finanzgericht ein. Die Klageschrift wies den Kläger als Rechtsanwalt aus und trug den Hinweis „wegen technischer Probleme mit dem beA vorab per Telefax“. Am selben Tag ging die Klageschrift zudem über ein für den Kläger fremdes elektronisches Anwaltspostfach ohne qualifizierte Signatur ein. Eine vorübergehende Unmöglichkeit zur Übermittlung gemäß § 52d Absatz 4 FGO wurde durch den Kläger nicht glaubhaft gemacht.

Das Gericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es entscheid, dass die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO genüge. Schriftsätze, die durch professionelle Einreicher zu Gericht gereicht würden, seien seit dem 01.01.2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung stehe. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führe zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung und schließe die Wahrung der Klagefrist aus. Zwar sei eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig, sofern die Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich sei. Die erforderliche Glaubhaftmachung nach § 52d Satz 4 FGO sei im Streitfall aber nicht gegeben. Eine Faxeinreichung genüge auch deshalb nicht, weil der Kläger vorliegend den Briefkopf seiner Kanzlei genutzt habe und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben worden sei. Da mit der Einreichung über ein fremdes elektronisches Anwaltspostfach mittels einfacher Signatur der ausgewiesene Absender nicht mit der Person identisch sei, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen habe, sei die Klageschrift auch nicht wirksam über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Der fremde Anwalt habe gerade nicht die inhaltliche Mitverantwortung für den eingereichten Schriftsatz übernommen.

Der Senat hatte die Revision zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Streitwertbemessung bei Gewerbesteuermessbescheiden: Keine Anwendung des § 52 Abs. 3 GKG

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. So das FG Schleswig-Holstein (Az. 1 K 134/22).

FG Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 31.03.2026 zum Beschluss 1 K 134/22 vom 16.02.2026

Der Streitwert beläuft sich bei einem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag nach § 52 Abs. 1 GKG auf die Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer. § 52 Abs. 3 GKG findet nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung.

Mit Beschluss vom 16. Februar 2026 (Az. 1 K 134/22) entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht über die Frage des Streitwerts bei Bescheiden über den Gewerbesteuermessbetrag.

Verfahrensgegenständlich war im Hauptsacheverfahren die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 20XX, mit welcher der Messbetrag auf XXX EUR festgestellt worden ist. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sich der isolierte Streitwert für diesen Bescheid auf XXX EUR x XXX % (Gewerbesteuer-Hebesatz für die Stadt XXX) = XXX EUR beläuft.

Hiervon ausgehend begehrt der Klägervertreter im Kostenfestsetzungsverfahren eine Streitwerterhöhung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG mit dem dreifachen Wertansatz. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG sei für den Streitwert grundsätzlich die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Steuer maßgebend. Dieser Wert sei nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben. Die Vorschrift sei hier anwendbar, da es sich um einen Dauersachverhalt handle und weitere Streitjahre bereits beim Finanzamt anhängig seien. Das Finanzamt dagegen meint, § 53 Abs. 3 GKG sei nicht anwendbar, da sich ein Gewerbesteuermessbetragsbescheid nicht unmittelbar auf eine Geldleistung beziehe.

Das Gericht entschied im Sinne der Behördenansicht. Der Streitwert sei gem. § 52 Abs. 1 GKG in Höhe der für das Streitjahr ermittelten Gewerbesteuer festzusetzen. § 52 Abs. 3 GKG finde nicht – auch nicht entsprechend – Anwendung. In seiner Begründung setzte sich das Gericht ausführlich mit der Entstehungsgeschichte der Streitwerterweiterung des § 52 Abs. 3 GKG auseinander. Danach könne bei Klagen gegen die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags nicht davon ausgegangen werden, dass der Antrag „eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt“ betreffe. Vielmehr richte sich die Klage gegen einen Grundlagenbescheid, bei dem lediglich die Auswirkungen in dem vor Gericht anhängigen Streitjahr streitwertrelevant seien. Mittelbare Auswirkungen auf gleichgelagerte – nicht bei Gericht anhängige – Streitjahre könnten nicht berücksichtigt werden.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Newsletter I/2026

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Ehegattensplitting: Was eine Reform unterm Strich bedeutet

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des IW Köln.

IW Köln, Pressemitteilung vom 31.03.2026

Wer das Ehegattensplitting einschränkt, um Arbeitsanreize für Zweitverdiener zu verbessern, erhöht vor allem für Alleinverdiener-Familien die Steuerlast – zeigen Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW).

Die Haushalte in Deutschland hätten im vergangenen Jahr ohne das Ehegattensplitting rund 25 Milliarden Euro mehr Einkommensteuer bezahlt. Rund 91 Prozent des Splittingeffekts entfielen auf Ehepaare mit Kindern, 9 Prozent auf kinderlose Paare. Besonders profitieren Familien mit nur einem Alleinverdiener. Auf sie entfiel mehr als ein Drittel des gesamten Splitting-Vorteils – obwohl es mit 11,3 Millionen Haushalten mehr als fünfmal so viele Doppelverdiener wie Alleinverdiener (2,2 Millionen) gibt.

Ob das so bleibt, ist fraglich. SPD-Chef Lars Klingbeil hat eine Reform des Ehegattensplittings vorgeschlagen. Offen ist, wie weit sie gehen soll. Denn gegen eine vollständige Abschaffung gibt es verfassungsrechtliche Bedenken. Wahrscheinlicher wäre deshalb ein sog. Realsplitting. Bei diesem Modell könnte der besserverdienende Partner nur einen fixen Betrag an den Partner übertragen, im Raum steht eine Summe in Höhe des Grundfreibetrags (aktuell 12.348 Euro).

Doppelverdiener kaum betroffen

IW-Berechnungen zeigen: Eine solche Neuregelung träfe vor allem Alleinverdiener-Haushalte. Verdient ein Partner 100.000 Euro und der andere nichts, beträgt der Splittingeffekt derzeit 9.768 Euro Steuern. Der Grund: Das gesamte Einkommen wird rechnerisch auf beide Partner aufgeteilt, was die Steuerlast deutlich senkt. Beim Realsplitting fiele dieser Vorteil großteils weg – der Alleinverdiener dürfte nur noch den Grundfreibetrag auf den Partner übertragen. Folge: 4.582 Euro Mehrbelastung im Jahr.

Bei Doppelverdiener-Haushalten mit vergleichbarem Gesamteinkommen, aber geringerer Einkommensdifferenz, fällt die Mehrbelastung deutlich geringer aus oder entfällt ganz. Ein Doppelverdiener-Paar, das 50.000 und 25.000 Euro im Jahr verdient, käme auf die gleiche Steuerzahlung wie bisher. Erst mit deutlich steigendem Einkommensunterschied machte sich eine Neuregelung bemerkbar.

Arbeitsmarktpolitischer Effekt offen

Ob eine Reform ihre erwünschten Ziele erreicht – mehr Menschen in Arbeit zu bekommen – steht auf einem anderen Blatt. In der Tat würde sie einen solchen Anreiz setzen, schließlich bliebe für den Zweitverdiener ein größerer Teil des Mehrverdiensts netto. Zudem ließe sich die Steuererhöhung durch Mehrarbeit ausgleichen.

Der Effekt bleibt jedoch begrenzt: Ohne ausreichende Kinderbetreuung können viele Familien das Arbeitsvolumen nicht erhöhen. Da eine Reform zudem nur für neue Ehen gelten soll, wären die kurzfristigen Wirkungen auf Arbeitsangebot und Steuereinnahmen gering. Eine Reform des Ehegattensplittings kann so allenfalls eine Stellschraube sein – sie ersetzt keine umfassende Familien- und Arbeitsmarktpolitik.

Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln)

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Weniger Bürokratie und schnellere Bearbeitung bei Fällen von Grenzgängern in Bayern

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung. Darauf macht das BayLfSt aufmerksam.

BayLfSt, Pressemitteilung vom 30.03.2026

Für die sog. Grenzgänger – nach den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich oder der Schweiz – steht in Bayern ab sofort bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung die „Anlage N Gre“ zur Verfügung.

In dieser können passgenaue Angaben für Grenzgänger vorgenommen werden. Die zur Bearbeitung der Fälle benötigten Informationen stehen der Finanzverwaltung dann direkt zur Verfügung. Dadurch können die Fälle durch maschinelle Unterstützung effizienter verarbeitet werden. Zudem werden Nachfragen bei den Steuerpflichtigen reduziert und regelmäßig die Bearbeitungszeiten in den Finanzämtern verkürzt.

Die Anlage N-Gre (anwendbar erstmals für Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2025) steht bei der Nutzung von Mein ELSTER unter www.elster.de zur Verfügung. Zudem wird sie im Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen bereitgestellt unter www.formulare-bfinv.de. Auch Softwarehersteller erhalten die Möglichkeit, die Anlage eigenverantwortlich in ihre Programme einzubinden.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern

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