Innerorganschaftliche Zinsaufwendungen für den Erwerb einer Beteiligung einer Kapitalgesellschaft unterliegen dem Teilabzugsverbot

Das FG Münster entschied, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zus

FG Münster, Mitteilung vom 16.12.2024 zum Urteil 9 K 1908/21 F vom 20.11.2024

Mit Urteil vom 20. November 2024 (Az. 9 K 1908/21 F) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das teilweise Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG für Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb an einer Kapitalgesellschaft auch dann gilt, wenn es sich um Zinszahlungen von der Organgesellschaft an den Organträger handelt.

Die Klägerin ist eine GmbH, an der im Streitjahr allein die Beigeladene, eine KG, beteiligt war. Zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der Beigeladenen als Organträgerin bestand eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Die Klägerin erwarb Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die zur Finanzierung benötigten Geldmittel stellte die Beigeladene zur Verfügung, wofür die Klägerin Zinsen an die Beigeladene zahlte.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt einen geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens der Organgesellschaft und damit zusammenhängender anderer Besteuerungsgrundlagen (§ 14 Abs. 5 KStG), in dem festgestellt wurde, dass auf Ebene der Beigeladenen 40 % der Zinsaufwendungen nicht abziehbar sind. Die Klägerin war hingegen der Auffassung, dass es auf Ebene der Beigeladenen als Organträgerin zu einer Konfusion von Zinsaufwand und Zinsertrag komme, sodass kein Zinsaufwand verbleibe, auf den § 3c Abs. 2 EStG angewendet werden könne. Jedenfalls sei § 3c Abs. 2 EStG bei einer organschaftlichen Innenfinanzierung teleologisch zu reduzieren.

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat die Klage abgewiesen. Es sei zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig, dass der Zinsaufwand der Klägerin bei der Beigeladenen nur zu 60 % erfasst werden dürfte, wenn Empfänger der Zinsen nicht die Beigeladene gewesen wäre (§ 3c Abs. 2 EStG i. V. m. § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG). Denn die Zinsaufwendungen stünden im Zusammenhang mit nach dem Teileinkünfteverfahren teilweise steuerfreien Erträgen. Der Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG stehe auch nicht entgegen, dass die Zinsaufwendungen der Klägerin zu einem Zinsertrag der Beigeladenen führen würden. Weder § 14 noch § 15 KStG sei als Rechtsfolge eine solche Konsolidierung der Einkommen von Organgesellschaft und Organträger zu entnehmen. Transaktionen zwischen Organträger und Organgesellschaft würden nicht ausgeglichen oder auf andere Weise für steuerliche Zwecke eliminiert. Dieser Auffassung stehe weder der Wortlaut des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG noch die Gesetzessystematik noch der Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen. So stelle beispielsweise der Gesetzestext nicht auf ein konsolidiertes Gesamteinkommen des Organträgers, sondern nur auf das Einkommen der Organgesellschaft ab, welches dem Organträger zugerechnet worden sei.

Auch sei § 3c Abs. 2 EStG unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesfinanzhofs vom 6. Februar 2020 (Az. IV R 5/18, BStBl II 2020 S. 448) und vom 16. November 2023 (Az. IV R 26/20, BStBl II 2024 S. 367) nicht teleologisch zu reduzieren. Die Zinszahlungen der Klägerin seien bei der Ermittlung ihres Einkommens als Organgesellschaft aufwandswirksam abgezogen worden. Dass über die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG erst auf Ebene des Organträgers (hier: der Beigeladenen) zu entscheiden sei, dem das Einkommen der Organgesellschaft (hier: der Klägerin) zugerechnet werde, sei wegen der zivil- und steuerrechtlichen Eigenständigkeit von Organträger und Organgesellschaft unerheblich. Organträger und Organgesellschaft würden zivil- und steuerrechtlich verschiedene Rechtsträger bleiben, sodass die Zinsaufwendungen bei der Organgesellschaft aufwandswirksam berücksichtigt worden seien. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führe die spätere Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft an den Organträger zu keiner Änderung.

Der 9. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Dezember 2024

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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 1. April 2025 sanktionsfrei

Vor dem 01.04.2025 wird lt. BfJ kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2023 am 31.12. 2024 endet. Hierfür hatte sich die BStBK stark gemacht.

BStBK, Mitteilung vom 13.12.2024

Wie von uns gefordert, wird vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB gegen Unternehmen eingeleitet, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet. Das kommt einer Fristverlängerung gleich. Hierfür hatten wir uns vorab in diversen Gesprächen und mit einer Eingabe an das Bundesministerium der Justiz sowie das Bundesamt für Justiz stark gemacht. Mit Erfolg!

Die faktische Fristverlängerung bei der Offenlegung der Jahresabschlüsse 2023 verschafft dem Berufsstand mehr Luft und Planungssicherheit. Denn die Arbeitslast in den Steuerberatungskanzleien ist nach wie vor hoch. Viele Steuerberaterinnen und Steuerberater sind noch mit den Nachwehen der Corona-Wirtschaftshilfen und der Grundsteuererklärungen belastet. Der entstandene Arbeitsrückstau konnte bisher nicht ausreichend abgebaut werden u. a. auch, weil die kleinteiligen Nachfragen und Nachweisanforderungen der Bewilligungsstellen zu den Corona-Schlussabrechnungen enorme Kapazitäten binden. Auch bei der Grundsteuer ziehen die Prüfung der ergehenden Bescheide und die etwaige Einlegung von Rechtsmitteln eine Zusatzbelastung nach sich.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025

Das BMF gibt die Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 bekannt. Gegenüber dem Entwurf eines Bekanntmachungsschreibens und gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne (Stand: 10.10.2024) haben sich noch verschiedene Änderungen ergeben (Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :013).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S 2361/19/10008 :013 vom 22.11.2024

1 Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden hiermit

  • ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer für 2025 – Anlage 1 – und
  • ein Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 – Anlage 2 –

bekannt gemacht (§ 39b Absatz 6 EStG).

Hinweis: Gegenüber dem Entwurf eines Bekanntmachungsschreibens und gegenüber den Entwürfen der Programmablaufpläne für/ab 2025 (Stand: 10.10.2024, auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich noch verschiedene Änderungen ergeben.

2 Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a.

  • den Einkommensteuertarif ab 2024, die Zahlenwerte in § 39b Absatz 2 Satz 7 EStG und den Kinderfreibetrag in der Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024,
  • die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025, einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 % und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 %,
  • die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG) jeweils ab dem 1. Januar 2025 durch das Wachstumschancengesetz sowie
  • den Wegfall der Tarifermäßigung des § 34 EStG im Lohnsteuer-Abzugsverfahren nach der Aufhebung von § 39b Absatz 3 Satz 9 und 10 EStG durch das Wachstumschancengesetz.

3 Der Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Diesbezüglich wird 2025 – nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens – ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

4 Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:

5 Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 (Bekanntmachung vom 23. Februar 2024, BStBl I Seite 295, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird 2025 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (s. Rn. 3).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neue Meldepflicht für Registrierkassen ab 2025

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das BMF hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert. Darauf weist der BdSt hin.

BdSt, Mitteilung vom 13.12.2024

BdSt informiert: Was muss gemeldet werden? Was sollten Unternehmer beachten?

Ab dem 1. Januar müssen Unternehmer ihre elektronischen Registrierkassen beim Finanzamt melden. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein elektronisches Meldeverfahren über „Mein ELSTER“ eingeführt, das die bisher ausgesetzte Meldepflicht aktiviert.

Im Einzelnen müssen Unternehmer folgende Informationen übermitteln, unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden (laut BMF-Schreiben vom 28. Juni 2024):

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung

Folgende Fristen und Besonderheiten gibt es:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung bis 31. Juli 2025
  • Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassen: Meldung innerhalb eines Monats
  • Jede Kasse muss einer Betriebsstätte zugeordnet werden
  • Wechsel der Betriebsstätte ist meldepflichtig

Die Maßnahme zielt darauf ab, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften einzudämmen. Die technische Sicherheitseinrichtung in den Kassen soll eine lückenlose und unveränderbare Aufzeichnung aller Kassenvorgänge gewährleisten.

Obwohl Verstöße nicht direkt mit Bußgeldern belegt sind, können sie zu einer höheren Risikoklassifizierung bei Betriebsprüfungen führen. Der Bund der Steuerzahler rät, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen. Die Meldung kann auch durch Bevollmächtigte wie Steuerberater oder Kassenhändler erfolgen.

Die neue Meldepflicht stellt einen weiteren Schritt zur Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem dar. Unternehmer sollten die Frist im Auge behalten und ihre Kassensysteme rechtzeitig anmelden, um Komplikationen zu vermeiden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

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Anwendung der Mitteilungsverordnung ab 2025

Das BMF hat das Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV) ab 2025 neugefasst und an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024 angepasst (Az. IV D 1 – S 0229/22/10002 :005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0229/22/10002 :005 vom 12.12.2024

Anpassung an die Änderung der §§ 2, 4a, 7, 8 und 13 MV durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung und die Änderung des § 4 MV durch das Jahressteuergesetz 2024

Aufgrund der Ermächtigung in § 93a Absatz 1 AO hat die Bundesregierung am 7. September 1993 die Mitteilungsverordnung erlassen (BGBl. I Seite 1554). Diese Verordnung wurde zuletzt durch die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 25. November 2024 (BGBl. I Nr. 364) und Artikel 23 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387) geändert.

Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) ab dem 1. Januar 2025 die nachfolgenden Regelungen.

Hinweis: Die nachfolgenden Ausführungen gelten auch für in 2024 verwirklichte und ab 1. Januar 2025 mitzuteilende Zahlungen, Honorare, Verwaltungsakte und sonstige mitteilungspflichtige Sachverhalte, soweit im BMF-Schreiben nichts anderes bestimmt ist.

  1. Zweck der Verordnung
  2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)
  3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht
  4. Mitteilungen nach §§ 2 bis 6 MV
  5. Verfahren bei Mitteilungen nach §§ 2, 3, 4, 5 und 6 MV
  6. Elektronische Mitteilungen des Bundesamts für Justiz nach § 4a MV
  7. Elektronische Mitteilungen über Billigkeitsleistungen zur temporären Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs nach dem Energiekostendämpfungsprogramm (§ 13a MV)
  8. Elektronische Mitteilungen über öffentliche Hilfsleistungen aus Anlass der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021 (§ 14 MV)

Dieses Schreiben tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle des BMF-Schreibens vom September 2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002: 003, BStBl I S. 1663.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024

Das BMF hat die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024 veröffentlicht. Das Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen (Az. IV B 3 – S 1341/19/10017 :004).

BMF, Schreiben IV B 3 – S 1341/19/10017 :004 vom 12.12.2024

In der Anlage übersendet das BMF die Neufassung der „Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise – Grundsätze für die Korrektur von Einkünften gemäß § 1 AStG“ nebst Anlagen.

Das BMF-Schreiben enthält Regelungen für die Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes unter Bezug auf die OECD-Verrechnungspreisleitlinien. Es enthält zudem auch die Verwaltungsgrundsätze zu Funktionsverlagerungen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Rat führt elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ein

Der Rat der EU hat eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.12.2024

Der Rat hat eine politische Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für die Einführung einer elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung ebnet.

Ich freue mich, dass wir im Rahmen der Bemühungen der EU um eine Aktualisierung der Mehrwertsteuersysteme nach dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ letzten Monat nun eine Einigung über die elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung erzielt haben; damit haben wir einen weiteren Schritt zur Modernisierung unternommen, mit dem die von Hand zu unterzeichnenden Papierbescheinigungen abgeschafft werden.

Mihály Varga, ungarischer Finanzminister

Die Richtlinie sieht eine elektronische Bescheinigung als Ersatz für die bisherige Papierfassung vor, die für Gegenstände verwendet wird, die von der Mehrwertsteuer befreit werden sollen, da sie z. B. für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte importiert werden. Das genaue elektronische Format, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird in Expertengruppen erörtert und in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt werden.

Während einer Übergangszeit werden die Mitgliedstaaten sowohl die elektronische Version als auch die Papierfassung verwenden können.

Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Änderungen an dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission vorgenommen. Insbesondere wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung auf Fälle beschränkt, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Befreiung nicht im Wege einer Rückerstattung gewährt wird.

Der Rat hat die Richtlinie ferner um eine Reihe von Schlüsselelementen der künftigen elektronischen Bescheinigung ergänzt, die die Kommission bei der Gestaltung des Formats berücksichtigen wird. Darüber hinaus hat der Rat den Übergangszeitraum von ursprünglich vier Jahren (2026–2030) auf nur ein Jahr (2031–2032) verkürzt. Der spätere Beginn dürfte den Steuerbehörden dabei helfen, die erforderlichen IT-Entwicklungen, die zeitgleich mit den erheblichen Investitionen für die Umsetzung des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ anfallen, zeitlich auszudehnen.

Nächste Schritte

Die Abkommen werden nun in fachlicher und sprachlicher Hinsicht überprüft, bevor sie dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt werden. Die Texte werden dann im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in Kraft treten.

Hintergrund

Am 8. Juli 2024 hat die Kommission zwei Vorschläge mit dem Ziel veröffentlicht, die derzeitige Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung in Papierform durch eine elektronische Bescheinigung über die Mehrwertsteuerbefreiung zu ersetzen, und zwar

  • einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2006/112/EG bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Richtlinie des Rates“) –
  • einen Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 bezüglich der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer („Durchführungsverordnung des Rates“).

Mit dem Vorschlag zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie werden die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Kommission die elektronische Bescheinigung mittels Durchführungsmaßnahmen ausarbeiten kann, während der Vorschlag zur Änderung der Durchführungsverordnung die fakultative Verwendung sowohl von Bescheinigungen in Papierform als auch von elektronischen Bescheinigungen während einer Übergangsphase regelt.

Der Rat hat heute eine Einigung über diese beiden Vorschläge erzielt. Das Europäische Parlament wurde zu dem Vorschlag für eine Richtlinie gehört und hat seine Stellungnahme am 13. November 2024 abgegeben.

Quelle: European Union, Rat der EU und Europäischer Rat

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Bundesregierung äußert sich zur Änderung der Höfeordnung

Die Bundesregierung nennt Details zur Änderung der Höfeordnung und der Verfahrensordnung für Höfesachen (BT-Drs. 20/14010). Das Gesetz wurde am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedet und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 12.12.2024

Details zur Änderung der Höfeordnung und der Verfahrensordnung für Höfesachen nennt die Bundesregierung in einer Antwort (20/14010) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/13830). Die Fraktion hatte sich darin nach einem inzwischen verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/12788) erkundigt. Die Höfeordnung gilt als partielles Bundesrecht in vier Bundesländern und regelt das Anerbenrecht.

Die Bundesregierung führt in der Antwort unter anderem aus, dass es trotz des vom Entwurf verfolgten pauschalierenden Ansatzes möglich sei, „regionale und individuelle Besonderheiten zu berücksichtigen“. So sei es laut Paragraf 12 Absatz 2 Satz 3 der Höfeordnung möglich, „bei Besonderheiten des Einzelfalls, die im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen, auf Verlangen Zuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen zu machen“.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib 862/2024

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Anwaltschaft und Steuerberaterschaft warnen vor Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachtsumschancengesetz, tauchte aber im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Das enthält vor allem Steuerentlastungen und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. BRAK und BStBK warnen gemeinsam vor der Meldepflicht, die zusätzliche Bürokratie und eine eklatante Verletzung des Mandatsgeheimnisses brächte.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Eine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen scheiterte im Wachtsumschancengesetz, tauchte aber im Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz wieder auf. Das enthält vor allem Steuerentlastungen und soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. BRAK und BStBK warnen gemeinsam vor der Meldepflicht, die zusätzliche Bürokratie und eine eklatante Verletzung des Mandatsgeheimnisses brächte.

Zu den Gesetzesvorhaben, die vor Ende der Legislaturperiode noch abgeschlossen werden sollen, zählt das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarif. Primär sollen damit Entlastungen für Familien mit Kindern und Anpassungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Der Entwurf enthält jedoch auch eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen, die von rechtlichen und steuerlichen Beraterinnen und Beratern zu erfüllen sein soll.

Der Versuch, eine derartige Meldepflicht einzuführen, ist – aus guten Gründen – bereits mehrfach gescheitert, zuletzt im Rahmen des Wachstumschancengesetzes im Jahr 2024. Die BRAK und andere Verbände hatten insbesondere betont, dass die Meldepflicht das Mandatsgeheimnis verletzen würde. Dagegen, dass die Meldepflicht nun im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes nahezu unverändert wieder enthalten ist, hatten BRAK und andere Verbände in ihren Stellungnahmen scharf protestiert.

Im Vorfeld der Bundesratssitzung Ende September erneuerte die BRAK diese Kritik gemeinsam mit zahlreichen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft – darunter Bundessteuerberaterkammer (BStBK), Wirtschaftsprüferkammer, Bankenverband, Deutscher Industrie- und Handelskammertag. Die Verbände kritisieren, dass die geplante Meldepflicht den von der Regierung angekündigten Bürokratieabbau konterkariert.

Aufgrund der politischen Dringlichkeit haben BRAK und BStBK sich nun nochmals mit einer gemeinsamen Stellungnahme zu Wort gemeldet. Sie warnen erneut eindringlich davor, die Meldepflicht einzuführen. Es widerspreche demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen, ein und dieselbe Angelegenheit ohne neue Argumente und einzig auf der Grundlage der Zermürbung der Entscheidungsgremien wiederholt vorzutragen und sich damit auch über die Entscheidung des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz hinwegzusetzen. Ferner verweisen sie erneut darauf, dass die Mandantschaft auf die rechts- und steuerberatenden Berufe vertrauen können muss und dass das Mandatsgeheimnis auch nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besonders geschützt ist.

BRAK und BStBK fordern daher: Die Regelungen zur Einführung einer Mitteilungsplicht für innerstaatlicher Steuergestaltungen müssen aus dem Gesetzentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes gestrichen und dürfen auch in keinem weiteren Gesetzgebungsverfahren erneut aufgegriffen werden.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

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Steuerrecht: „beA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung darf künftig nicht mehr über die besonderen elektronischen Postfächer von Anwaltschaft und Steuerberaterschaft erfolgen. Das sieht eine Änderung der Abgabenordnung vor, die der Bundesrat trotz massiver Proteste aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft beschloss.

Nach einer neuen Regelung in der Abgabenordnung (AO) soll die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung künftig nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen. Die die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer (beA bzw. beSt), deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen.

Dies sah der im Frühsommer vom Bundesfinanzministerium veröffentlichte Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 – offenbar auf Betreiben der Finanzverwaltungen der Länder – vor. Als Begründung wurde angeführt, das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo; das Gegenstück zu beA und beSt), führe zu erhöhtem Verwaltungsaufwand; außerdem könnten in den Finanzbehörden nur wenige Mitarbeitende dieses Verfahren nutzen.

Nach massiven Protesten aus Anwaltschaft und Steuerberaterschaft gegen das sog. „beA-Verbot“ war die betreffende Regelung in § 87a AO im Regierungsentwurf nicht mehr enthalten. Der Bundesrat folgte jedoch in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 der Empfehlung seines Finanzausschusses, in der die umstrittene Regelung in § 87a AO – ohne weitergehende Begründung – überraschend wieder enthalten war. In seiner Sitzung am 18.10.2024 nahm der Bundestag den Gesetzentwurf in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung an. Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung am 22.11.2024 zu. Das Jahressteuergesetz wurde Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet.

Der einseitige Ausschluss der Kommunikation über die besonderen elektronischen Postfächer widerspricht aus Sicht der BRAK der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs und benachteiligt Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Es steht auch im Kontrast zum Beschluss der Herbst-Justizministerkonferenz, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure ausweiten will.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 25/2024

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