Berlin: Details zur neuen Grundsteuer ab 2025

Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin informiert darüber, dass der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024 erfolgt. Dazu werden weitere Details mitgeteilt.

SenFin Berlin, Mitteilung vom 14.10.2024

Versand der Bescheide

Der Versand der Bescheide zur neuen Grundsteuer erfolgt vom 14.10.2024 bis zum 31.12.2024. Grundstückseigentümer erhalten zwei Bescheide. Der erste Bescheid enthält den Jahresbetrag der neuen Grundsteuer und die Verteilung auf die vierteljährlichen Vorauszahlungen. Die erste Quartalszahlung wird zum 15.02.2025 fällig. Der zweite Bescheid über den Grundsteuermessbetrag dient der Berechnung der neuen Grundsteuer.

Wichtig: Für Grundbesitz, bei dem ein Eigentümerwechsel in 2024 stattgefunden hat, erhalten Eigentümer die entsprechenden Bescheide zu Beginn des Jahres 2025.

Die bisherige Grundsteuer nach dem Einheitswert wird letztmalig zum 15.11.2024 fällig.

Anpassung der Steuermesszahl zugunsten von Wohngrundstücken

Die Auswertung aller Grundsteuerwerte hat gezeigt, dass die vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen Messzahlen in Berlin zu einer stärkeren Belastung von Wohngrundstücken führen würden. Um das zu vermeiden, werden die Steuermesszahlen zu Gunsten der Wohngrundstücke angepasst. Für Wohngrundstücke wird die Steuermesszahl 0,31 Promille betragen und für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke 0,45 Promille.

Absenkung des Hebesatzes von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent

Damit die Grundsteuer nicht zur untragbaren Belastung für die Berlinerinnen und Berliner wird, wird der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke ab dem 01.01.2025 von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt.

Härtefall

Finanzsenator Stefan Evers hat mit der Absenkung des Hebesatzes von 810 Prozent auf 470 Prozent! für die allermeisten Fälle eine übermäßige Grundsteuerbelastung verhindert und dafür gesorgt, dass der Staat sich an der Grundsteuerreform nicht bereichert (Aufkommensneutralität).

Zusätzlich haben wir für etwaige Einzelfälle im neuen Grundsteuergesetz eine spezielle Härtefallregelung für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen geschaffen. Entsprechende Anträge gemäß (§ 2) können formlos beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Begründung des Antrags sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vollständig darzulegen. Die Erhebung der Grundsteuer muss außerdem ursächlich für eine Existenzgefährdung sein. Zum Nachweis muss der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beigefügt werden. Der Vordruck kann unter folgender Adresse heruntergeladen werden:

https://www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.9866.php

Entlastung von Kleingärtnern und landwirtschaftlichen Betrieben

Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) wird auf 0 Prozent herabgesetzt. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z. B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu kommen ca. 1.200 Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz in unserer Stadt. Gleichzeitig erspart dieser Schritt einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für die Steuerbehörden.

Quelle: Senatsverwaltung für Finanzen Berlin

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Verbrauch der Steuervergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG auch bei fehlendem Antrag

Das FG Hamburg hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 EStG begehrten (Az. 1 K 141/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 1 K 141/22 vom 12.06.2024 (rkr)

  1. Nach der vom Senat zugrunde gelegten Rechtsprechung des BFH ist die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen kann, auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt hat.
  2. Dies gilt selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschieht oder ein Betrag begünstigt besteuert wird, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handelt.
  3. Entscheidend ist, dass die Vergünstigung in dem früheren Jahr nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Will sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer späteren Inanspruchnahme vorbehalten, muss er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden ist.
  4. Der Steuerpflichtige braucht sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben jedoch dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen ist, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt hat.
  5. Der Senat erwägt, ob bei Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zur Umsetzung eines Grundlagenbescheides der Bescheidadressat sich bei der Überprüfung des Bescheides darauf beschränken kann, ob die im Grundlagenbescheid enthaltenen Feststellungen richtig umgesetzt sind, weil außer der Übernahme der Feststellungen im Grundlagenbescheid keine sonstigen Änderungen oder Maßnahmen zu erwarten sind.
  6. Dies kommt jedoch im Ergebnis dann nicht in Betracht, wenn es um die Umsetzung eines Feststellungsbescheides geht, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweist, da dann auf jeden Fall auch die Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne veranlasst ist.
  7. Nicht zu entscheiden war, ob sich die Situation anders darstellt, wenn der umzusetzende Feststellungsbescheid andere Einkünfte wie z.B. laufende Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betrifft, bei denen eine Steuerberechnung nach § 34 EStG nicht zu erwarten ist.

Der 1. Senat hat eine Klage abgewiesen, mit der die Kläger eine erneute ermäßigte Besteuerung gem. § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begehrten.

Der Beklagte gewährte für das Jahr 2014 die Vergünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG für eine Beteiligungsveräußerung, die zu einem relativ kleinen Gewinn führte, ohne dass die Begünstigung beantragt worden war. Für eine weitere Veräußerung im Jahr 2019, die zu einem sehr viel höheren Veräußerungsgewinn führte, lehnte der Beklagte die (erneute) Gewährung der Begünstigung ab.

Dieser Auffassung folgte nun der 1. Senat und wies die Klage ab. Die antragsgebundene Steuervergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG, die der Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen könne, sei auch dann verbraucht, wenn das Finanzamt die Vergünstigung zu Unrecht gewährt habe. Dies gelte selbst dann, wenn dies ohne Antrag des Steuerpflichtigen geschehe und ein Betrag begünstigt besteuert werde, bei dem es sich tatsächlich nicht um einen Veräußerungsgewinn im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG handele. Entscheidend sei allein, dass sich die Vergünstigung auf die frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt habe und sie dort nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Wolle sich der Steuerpflichtige die Möglichkeit vorbehalten, die Vergünstigung in einem späteren Jahr in Anspruch zu nehmen, müsse er die Steuerfestsetzung anfechten, in der ihm die Vergünstigung zu Unrecht gewährt worden sei.

Maßgeblich sei jedoch, dass der Steuerpflichtige den ihn begünstigenden Irrtum des Finanzamtes erkannt und gebilligt habe. Der Steuerpflichtige brauche sich die rechtswidrige Gewährung der Vergünstigung in einem Vorjahr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht entgegenhalten zu lassen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe der Vergünstigung und des Fehlens eines Hinweises im Bescheid nicht erkennbar gewesen sei, dass das Finanzamt die Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag gewährt habe.

Zwar habe die steuerliche Auswirkung der Anwendung von § 34 Abs. 3 EStG im Jahre 2014 weniger als 1 % der festgesetzten Einkommensteuer ausgemacht. Die Berücksichtigung der Vergünstigung ohne den erforderlichen Antrag sei jedoch erkennbar gewesen. Bei einem Feststellungsbescheid, der einen Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 16, 34 EStG ausweise, bedürfe es auf jeden Fall auch der Überprüfung der richtigen Steuerberechnung im Hinblick auf die besondere Tarifvorschrift des § 34 EStG für außerordentliche Einkünfte wie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 16 EStG.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024

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Schädliche Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG lt. FG Hamburg ausschließt (Az. 2 K 76/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 2 K 76/22 vom 15.05.2024 (rkr)

Bei einer Paletten-Förderanlage in einer 2-geschossigen Lagerhalle, in der bereits ein Lastenaufzug vorhanden ist, handelt es sich um eine Betriebsvorrichtung, deren Mitvermietung die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließt.

Im Streit stand die Anwendung der sog. erweiterten Gewerbesteuerkürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Fall der Vermietung einer Lagerhalle.

Die Klägerin vermietete drei miteinander verbundene Lagerhallen, von denen eine eingeschossig und zwei weitere Lagerhallen zweigeschossig sind. Die zweigeschossigen Lagerhallen verfügen sowohl über einen Lastenaufzug als auch eine Paletten-Förderanlage.

Der Beklagte versagte aufgrund der Mitvermietung der Paletten-Förderanlage die erweiterte Gewerbesteuerkürzung, wogegen die Klägerin Klage erhob.

Der 2. Senat wies die Klage ab, da die Klägerin Betriebsvorrichtungen vermiete und deren Mitvermietung nicht ausnahmsweise kürzungsunschädlich sei. Insbesondere sei die Mitvermietung der Paletten-Förderanlage kein unschädliches Nebengeschäft, da sie kein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sei. Die Rechtsprechung des BFH setze das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich, wobei die Unentbehrlichkeit anhand der Marktlage für vergleichbare Grundstücke festzustellen und bereits zu verneinen sei, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können. Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, wonach die Marktmiete für die nicht ebenerdigen Flächen ohne Vorhandensein der Paletten-Förderanlage rund 15 % unter der ebenerdigen Marktmiete liegen würde und schloss daraus, dass die Paletten-Förderanlagen für die Grundstücksnutzung nicht unentbehrlich seien, sondern aufgrund der erhöhten Umschlagsmöglichkeiten den Mietwert für die nicht ebenerdigen Flächen – lediglich moderat – erhöhen würden.

Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 3/2024

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Gefälschte Steuerbescheide im Umlauf

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen warnt: Zurzeit versuchen Betrüger über den Versand gefälschter Steuerbescheide an das Geld potenzieller Opfer zu gelangen. Neu an dieser Variante ist, dass die Betrüger nicht eine elektronische Kommunikation (z. B per E-Mail) verwenden, sondern die gefälschten Steuerbescheide mit der klassischen Briefpost versenden.

Landesamt für Steuern Niedersachsen, Pressemitteilung vom 14.10.2024

Zurzeit versuchen Betrüger über den Versand gefälschter Steuerbescheide an das Geld potenzieller Opfer zu gelangen.

Neu an dieser Variante ist, dass die Betrüger nicht eine elektronische Kommunikation (z. B. per E-Mail) verwenden, sondern die gefälschten Steuerbescheide mit der klassischen Briefpost an Bürgerinnen und Bürger versenden.

Bitte seien Sie wachsam, wenn Sie nicht mit einem Steuerbescheid rechnen und einen derartigen Brief erhalten. Ist der Name des Finanzamts zutreffend? Stimmen die im Steuerbescheid angegebene IdNr. und die Steuernummer mit Ihren Daten überein? Sind die angegebenen Besteuerungsgrundlagen stimmig (z. B. Einkünfte etc.)? Ist im Steuerbescheid eine Bankverbindung für das Finanzamt angeben, die nicht mit der für das Finanzamt auf der Internetseite der niedersächsischen Steuerverwaltung (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/) angegebenen Bankverbindung übereinstimmt?

Wenn Sie dennoch Zweifel haben, ob der Steuerbescheid von Ihrem Finanzamt stammt, nehmen Sie Kontakt mit Ihrem Finanzamt auf! Verwenden Sie hierzu jedoch nicht die im ggf. gefälschten Steuerbescheid enthaltenen Kontaktdaten des Finanzamts, sondern Informationen aus anderen Quellen.

Die Kontaktdaten der niedersächsischen Finanzämter finden Sie z. B. im Telefonbuch oder im Internet unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/finanzaemter/.

Weitere Informationen zu dieser Betrugsmasche finden Sie auch in einer Meldung des Landeskriminalamts Niedersachsen.

Quelle: Landesamt für Steuern Niedersachsen

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Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung wirksam zustande gekommen – eine Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax nach dem 1. Januar 2023 ist daher unzulässig

Das FG Düsseldorf hatte über die Wirksamkeit einer Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax zu entscheiden (Az. 14 K 463/23 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.10.2024 zum Urteil 14 K 463/23 E vom 04.07.2024 (nrkr)

Der 14. Senat hatte über die Wirksamkeit einer Klageerhebung durch eine Steuerberatungsgesellschaft per Fax zu entscheiden.

Die Kläger reichten im März 2023 vertreten durch eine Steuerberatungsgesellschaft eine Klage gegen Einkommensteuerbescheide per Fax und Brief ein. Das beklagte Finanzamt vertrat dazu die Auffassung, die Klage sei mangels formwirksamer Einreichung unzulässig.

Die Kläger dagegen argumentierten, dass die Steuerberatungsgesellschaft zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) registriert gewesen sei. Die Vertreterin der Gesellschaft habe den Registrierungsbrief zwar Ende Februar 2023 erhalten, sei aber wegen Erkrankung, technischer Probleme und Arbeitsüberlastung an der Einrichtung gehindert gewesen.

Der 14. Senat wies die Klage mit Urteil vom 4. Juli 2024 (14 K 463/23 E) als unzulässig ab. Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) sei – entgegen der Ansicht der Kläger und der vom X. Senat des BFH angenommenen Zweifel – wirksam zustande gekommen. Aber auch bei unterstellter Unwirksamkeit der StBPPV bestehe nach § 52d Satz 2 FGO eine aktive Nutzungspflicht des beSt. Dieses stehe Steuerberatern seit dem 1. Januar 2023 als sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung. Ob das Postfach tatsächlich eingerichtet wurde, sei unerheblich. Eine Ersatzeinreichung per Fax sei nur bei vorübergehender technischer Störung zulässig, nicht jedoch bei Verzögerungen bei der Einrichtung des Postfachs.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Kläger nicht ohne Verschulden an der fristgerechten elektronischen Übermittlung gehindert gewesen seien. Dabei sei ihnen das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Diese habe den Registrierungsbrief für das beSt bereits vor Klageerhebung erhalten. Eine Arbeitsüberlastung stelle regelmäßig keinen Entschuldigungsgrund für die unterlassene rechtzeitige Einrichtung des beSt dar.

Die Entscheidung, zu der der Senat die Revision zugelassen hat, war bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Oktober 2024

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(Entwurf) Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025

Das BMF hat den Entwurf zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 und den Entwurf des Programmablaufplans für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2361/19/10008 :013).

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Hiermit werden der Entwurf des Bekanntmachungsschreibens zum Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen jeweils für 2025 und Programmablaufplan für die Begrenzung der von Versorgungsbezügen einzubehaltenden Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2025 sowie die Entwürfe der Programmablaufpläne (Anlagen 1 bis 3) veröffentlicht.

Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2025 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.

Quelle Bundesministerium der Finanzen

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Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens

Der BFH hat unter Berücksichtigung der EuGH-Urteile Meilicke I und Meilicke II Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert. Dieses Schreiben fasst die Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners zusammen (Az. IV C 2 – S 2700/21/10001 :003).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S 2700/21/10001 :003 vom 07.10.2024

Der EuGH hat mit Urteil vom 6. März 2007, C-292/04 „Meilicke“, entschieden, dass unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren auch eine ausländische Körperschaftsteuer anzurechnen ist. „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG (in der Fassung vor StSenkG vom 23. Oktober 2000, BGBl. I S. 1433) vergleichbare Anrechnung ausländischer KSt gewährt werden (C-292/04, Leitsatz).

Mit dem Urteil vom 30. Juni 2011, C-262/09 „Meilicke II“, hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich.

Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom 15. Januar 2015, I R 69/12, BStBl II S. …, Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert.

Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der vorgenannten Urteile die Vorgaben des neuen Schreibens.

(…)

Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen auf erhaltene Ausschüttungen anzuwenden, die noch nicht unter die Regelungen des Halbeinkünfteverfahrens (in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, a. a. O.) fallen.

Das Schreiben ist auch auf Ausschüttungen von Drittstaaten-Gesellschaften anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Abbau von Bürokratie in der Ehren­amts- und Vereinsarbeit beraten

Die CDU/CSU-Fraktion fordert eine Bürokratiebremse für das Ehrenamt. Der Antrag (BT-Drs. 20/12982) stand am 11.10.2024 auf der Tagesordnung des Bundestages. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Forderung nach einer Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.10.2024

„Engagement fördern, Ehrenamt stärken, Vereine entlasten – Bürokratie in der Ehrenamts- und Vereinsarbeit abbauen“ lautet der Titel eines Antrags der CDU/CSU-Fraktion (20/12982), der am Freitag, 11. Oktober 2024, auf der Tagesordnung des Bundestages stand. Im Anschluss an die Debatte überwiesen die Abgeordneten die Vorlage an die Ausschüsse. Die Federführung bei den weiteren Beratungen übernimmt der Rechtsausschuss.

(…)

Anhebung der Pauschale

Die Forderung nach Anhebung der Übungsleiter- und der Ehrenamtspauschale findet sich ebenfalls in dem Antrag. Aufgrund der Inflation und des wachsenden Mangels an nebenberuflich Tätigen müsse die Übungsleiterpauschale auf 3.600 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 1.200 Euro angehoben werden, heißt es in der Vorlage.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe

Das BMF hat am 11.10.2024 den Referentenentwurf einer „Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung sowie zur Änderung weiterer Verordnungen im Recht der steuerberatenden Berufe“ veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 11.10.2024

Steuerberatungskanzleien haben in den letzten Jahren einen deutlichen Anstieg der Personal- und Sachkosten verzeichnet. Die in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) vorgesehenen Gebühren, die zuletzt am 1. Juli 2020 erhöht wurden, berücksichtigen diesen Kostenanstieg überwiegend nicht. Damit Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte weiterhin einen sachgerechten Beitrag zur Steuerrechtspflege leisten können, sollen die Gebühren an die aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Darüber hinaus hat sich zuletzt vermehrt gezeigt, dass in der Prüfungsordnung für die Steuerberaterprüfung, die den Ersten Teil der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) darstellt, Änderungs- und Ergänzungsbedarf besteht. Zudem soll in der DVStB eine Anpassung zur Ermöglichung der vollständigen Digitalisierung des Bestellungsverfahrens zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater vorgenommen werden und sollen dort kohärente Ausschlussgründe für die Berufshaftpflichtversicherung von Steuerberaterinnen und Steuerberatern geschaffen werden.

Schließlich endet am 31. Dezember 2024 die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises der zuständigen Steuerberaterkammer zur Authentisierung der Übermittlung von Dokumenten mit einer nicht-qualifizierten elektronischen Signatur über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach. Dies würde in einigen wenigen Fallkonstellationen dazu führen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberatern kein geeignetes Authentisierungsmittel mehr zur Verfügung steht. Die Möglichkeit der Nutzung des Mitgliedsausweises soll daher bis 31. Dezember 2026 verlängert werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erhebung der Zweitwohnungssteuer ist in Tönning rechtmäßig, in Kittlitz und Pogeez nicht

Das OVG Schleswig-Holstein hat über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez sowie der Stadt Tönning entschieden (Az. 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24).

OVG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 10.10.2024 zu den Entscheidungen 6 LB 6/24, 6 LB 4/24 und 6 LB 5/24 vom 09.10.2024

Der 6. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat gestern über Klagen gegen Zweitwohnungssteuerbescheide der Gemeinden Kittlitz und Pogeez (beide Amt Lauenburgische Seen) sowie der Stadt Tönning entschieden. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der von der Stadt Tönning verwendete Steuermaßstab nicht zu beanstanden ist und die darauf beruhenden Zweitwohnungssteuerbescheide rechtmäßig sind (Az. 6 LB 6/24). Die Steuerbescheide der Gemeinden Kittlitz (Az. 6 LB 4/24) und Pogeez (Az. 6 LB 5/24) befand der Senat hingegen mangels wirksamer Rechtsgrundlage für rechtswidrig. Er hat damit in allen Verfahren die vorhergehenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts bestätigt.

Die Satzung der Gemeinde Kittlitz über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer enthält einen Steuermaßstab, der dem mit rechtskräftigen Urteilen aus April 2024 (Az. 6 KN 1/24 und 2/24) für rechtswidrig erklärten Maßstab entspricht. Dieser Steuermaßstab berücksichtigt unter anderem einen sog. Lagewert, der auf dem für das jeweilige Grundstück geltenden reinen Bodenrichtwert beruht. Die Erwägungen für die Rechtswidrigkeit dieses Steuermaßstabs gelten nach Auffassung des Senats auch in einer kleinen Gemeinde wie Kittlitz. Die Gemeinde hatte dem entgegengehalten, dass es in ihrem Gebiet im maßgeblichen Veranlagungsjahr 2020 nur eine Bodenrichtwertzone gegeben habe. Dies kann nach Ansicht des Senats jedoch keine Rolle spielen, wenn weitere Wohngebiete in dem Satzungsgebiet existieren, für die kein Bodenrichtwert ausgewiesen ist. Die Situation unterscheide sich nicht maßgeblich von der größerer Gemeinden, in denen mehrere Bodenrichtwertzonen ausgewiesen sind.

Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tönning enthält einen Steuermaßstab, wonach zur Ermittlung des Lagewerts der Bodenrichtwert desjenigen Grundstücks, auf dem sich die Zweitwohnung befindet (Dividend) durch den höchsten Bodenrichtwert im Gemeindegebiet (Divisor) zu teilen und das Ergebnis der Teilung (Quotient) mit dem Wert „1″ zu addieren ist. Diese Form der Berechnung des Lagewerts bewege sich innerhalb des Gestaltungsspielraums der Kommune und verletze nicht den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Die Addition von „1“ zu dem Verhältniswert sei eine zulässige Korrektur, um übermäßige Spreizungen aus dem Verhältnis der Bodenrichtwerte zueinander zu vermeiden. Der Senat hat auch festgestellt, dass eine Änderung der Satzung während des gerichtlichen Verfahrens zulässig sei und eine zunächst rechtswidrige Steuererhebung heilen könne.

Die Satzung der Gemeinde Pogeez enthält eine vergleichbare Regelung zur Ermittlung des Lagewerts wie die Stadt Tönning. Allerdings wird dem Lagewert abhängig von der Wohnlage ein Wert zwischen 0,0 (bei einfacher Wohnlage) bis zu 0,4 (bei bester Wohnlage) hinzugesetzt. Auf welcher Grundlage sich diese Einteilung der Wohnlagen ergebe, sei für den Normadressaten nicht ersichtlich und die Satzung daher zu unbestimmt. Die Steuererhebung auf Grundlage dieser Satzung sei daher rechtswidrig.

Der Senat hat die Satzungsregelungen jeweils nur im Rahmen der Klagen gegen einzelne angefochtene Steuerbescheide überprüft. Die Entscheidungen wirken nur zwischen den am Verfahren Beteiligten.

In den Verfahren betreffend die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Kittlitz und der Stadt Tönning hat der Senat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zu den Steuermaßstäben zugelassen. In dem Verfahren betreffend die Satzung der Gemeinde Pogeez wurde die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann die Gemeinde innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung Beschwerde einlegen, über die dann das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Quelle: Landesportal Schleswig-Holstein, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht

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