Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Auf Grund des Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) hat das BMF am 10.10.2024 den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411) besteht Überarbeitungsbedarf im BMF-Schreiben zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) vom 4. Juli 2008 (BStBl I S. 718), siehe den Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Dritte Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung

Das BMF hat am 10.10.2024 den Referentenentwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Steueroasen-Abwehrverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.10.2024

Die Verordnung benennt die Steuerhoheitsgebiete, welche nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 StAbwG nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete sind, soweit sie in der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke in der jeweils aktuellen Fassung gelistet sind.

Die EU-Liste wird zweimal jährlich aktualisiert, i. d. R. im Februar und Oktober.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union überprüfen die von den Jurisdiktionen erzielten Fortschritte in den Bereichen Transparenz, faire Besteuerung und Implementierung von Maßnahmen gegen Gewinnkürzung und Gewinnverschiebung (BEPS).

Im Februar und Oktober 2024 konnte jeweils eine Einigung über die Aktualisierung der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) erzielt werden.

Durch die Aktualisierungen im Jahr 2024 werden Antigua und Barbuda, die Bahamas, Belize, die Seychellen sowie die Turks- und Caicosinseln nicht länger in der EU-Liste aufgeführt.

Damit befinden sich auf der EU-Liste nun 11 Staaten bzw. Hoheitsgebiete.

Die Änderungsverordnung setzt diese Aktualisierung gemäß § 3 Absatz 1 StAbwG in deutsches Recht um.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Steuerermäßigung für die Erneuerung einer Heizungsanlage

Der BFH hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde (Az. IX R 31/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/24 vom 10.10.2024 zum Urteil IX R 31/23 vom 13.08.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen, wie z. B. den Einbau eines modernen Heizkessels, erst dann gewährt werden kann, wenn die Montage vorgenommen und auch der Rechnungsbetrag vollständig auf das Konto des Installationsunternehmens bezahlt wurde.

Das klagende Ehepaar hatte die Heizung des von ihnen bewohnten Einfamilienhauses im Jahr 2021 durch den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels modernisiert. Die Kosten für die Lieferung und die Montage des Kessels beliefen sich auf über 8.000 Euro. In der Rechnung waren auch Kosten für Monteurstunden und Fachhelferstunden enthalten. Seit März 2021 zahlten die Kläger gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 Euro auf den Rechnungsbetrag. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 Euro bezahlt. Das Finanzamt lehnte bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ab. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme diese in Betracht. Das Finanzgericht und der BFH schlossen sich dieser Auffassung an.

Nach dem Urteil des BFH kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht in Anspruch genommen werden, bevor der Steuerpflichtige den in der Rechnung über die förderungsfähige Maßnahme ausgewiesenen Betrag vollständig auf das Konto des Leistungserbringers gezahlt hat. § 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG macht die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung von der Bedingung abhängig, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung in deutscher Sprache mit bestimmten inhaltlichen Angaben erhalten hat. Zusätzlich verlangt § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich, dass die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bevor die vollständige Begleichung der Rechnung nicht stattgefunden hat, liegt der von § 35c Abs. 1 EStG geforderte Abschluss der Maßnahme nicht vor. Daraus folgt weiter, dass auch die im Jahr 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht zu berücksichtigen sind.

Der BFH weist in seiner Entscheidung abschließend darauf hin, dass im Streitjahr 2021 eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Nach dieser Vorschrift werden allerdings nur die Arbeitskosten und nicht auch die Materialkosten begünstigt. Wenn die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wird, dann ist eine – zusätzliche – Förderung auf der Grundlage des § 35c EStG ausgeschlossen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine erweiterte Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell

Der BFH hatte zu klären, ob die Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG, der zufolge Geschäftsbeziehungen innerhalb eines Organkreises nicht zu gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen und Kürzungen führen, in Fällen der sog. Weitervermietung im Hinblick auf die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht anzuwenden ist (Az. III R 41/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 40/24 vom 10.10.2024 zum Urteil III R 41/22 vom 11.07.2024

Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2024 – III R 41/22 – entschieden hat, ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) für ein Grundstücksunternehmen, das als Organgesellschaft sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet hat, auch dann zu versagen, wenn die pachtende Organgesellschaft den Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet.

Die Klägerin ist eine Wohnungsanbieterin. Sie ist Konzernmutter und ertrag- wie umsatzsteuerlich Organträgerin. Zum Konzern gehören in der Rechtsform einer GmbH organisierte Organgesellschaften, welche die in ihrem Eigentum stehenden Immobilien im Streitjahr an die gleichfalls zum Konzern gehörende W-GmbH verpachtet hatten. Die W-GmbH fungierte als zentrale Managementgesellschaft und war selbst nicht Eigentümerin von Grundstücken. Sie vermietete die Immobilien ihrer Schwestergesellschaften im eigenen Namen an fremde Dritte außerhalb des Organkreises, trug Aufwendungen und kümmerte sich um die Verwaltung der Grundstücke (sog. Weitervermietungsmodell). Die Pachtzahlungen an die Schwestergesellschaften verbuchte die W-GmbH als Aufwand; eine Hinzurechnung von Pachtzahlungen nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nahm sie nicht vor. Die Organgesellschaften mit Immobilienbestand beanspruchten für sich die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Das Finanzamt (FA) brachte nur die einfache Kürzung in Höhe von 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG in Ansatz. Das FG gewährte der Klägerin die erweiterte Kürzung, berücksichtigte jedoch auch die Hinzurechnung der Pachtzahlungen.

Der BFH gab der Revision des FA statt. Die Organgesellschaften hätten zwar ausschließlich ihren eigenen Immobilienbestand an die W-GmbH verpachtet und daher für sich betrachtet die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllt. Die durch die gewerbesteuerliche Organschaft bedingten Besonderheiten stünden der Anwendung der erweiterten Kürzung jedoch entgegen. Bei einer Organschaft sei der Gewerbeertrag des Organkreises durch Addition der – unter Beachtung der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften (§§ 8, 9 GewStG) – getrennt ermittelten Gewerbeerträge des Organträgers und der Organgesellschaften zu bestimmen. Dabei seien unberechtigte steuerliche Be- und Entlastungen auf der Grundlage von § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG auszuscheiden. Daher führten Geschäftsbeziehungen innerhalb des Organkreises nicht zu Hinzurechnungen und Kürzungen, es sei denn ihre Wirkungen würden sich ausgleichen. Auch im sog. Weitervermietungsmodell seien nur die Geschäftsbeziehungen zwischen den Organgesellschaften zu betrachten. Hinsichtlich dieser organkreisinternen Beziehungen würden auf Ebene des Organträgers die Pachterträge der einen Organgesellschaft durch die Pachtaufwendungen der anderen Organgesellschaft neutralisiert. Daher wäre die aus § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG folgende Korrespondenz zwischen der Aufwands- und der Ertragsseite gestört, wenn die Pachterträge durch Anwendung der erweiterten Kürzung aus der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage herausgenommen würden, obwohl die korrespondierenden Aufwendungen (zumindest teilweise gewerbesteuermindernd) abgezogen werden könnten.

Leitsatz

Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 – X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887 und vom 30.10.2014 – IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung (I)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner Einzahlungen in die Kapitalrücklage eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt (Az. II R 40/21).

BFH, Urteil II R 40/21 vom 19.06.2024

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 41/21 vom 19.06.2024

Leitsatz

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Forderungsverzicht zwischen Gesellschaftern einer GmbH als freigebige Zuwendung (II)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob in dem jeweiligen Verzicht eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH und dem vollständigen Ausgleich seiner Einzahlungen in die Kapitalrücklage eine gemischte Schenkung an die Mitgesellschafter vorliegt (Az. II R 41/21).

BFH, Urteil II R 41/21 vom 19.06.2024

Inhaltsgleich mit BFH-Urteil II R 40/21 vom 19.06.2024

Leitsatz

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rückwirkende Änderung des § 7 Satz 3 GewStG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verfassungsgemäß

Der BFH hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob aufgelöste Unterschiedsbeträge in die Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 3 GewStG einzubeziehen sind (Az. IV R 22/239.

BFH, Urteil IV R 22/23 vom 07.08.2024

Leitsatz

Die in § 36 Abs. 3 Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) angeordnete rückwirkende Geltung des § 7 Satz 3 GewStG i. d. F. des WElektroMobFördG ab dem Erhebungszeitraum 2009 verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts (I)

Der BFH hat bzgl. der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einer Verlängerung eines Erbbaurechts zu der Frage Stellung genommen, ob der kapitalisierte Erbbauzins der Verlängerungsjahre (auch) zwischen dem notariellen Abschluss (Besteuerungszeitpunkt) bis zum Beginn des Verlängerungszeitpunkts des Erbbaurechts abzuzinsen ist (Az. II R 3/22).

BFH, Urteil II R 3/22 vom 10.07.2024

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil II R 36/23 vom 10.07.2024

Leitsatz

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.09.2020 – 5 K 235/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten um die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Verlängerung eines Erbbaurechts.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Berechtigte eines mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 12.01.1989 begründeten Teilerbbaurechts an einem Grundstück. Das Teilerbbaurecht ist verbunden mit Sondereigentum an dem auf dem Grundstück errichteten Hotel und beinhaltet für die Klägerin das Recht, das Hotelgebäude zu halten und an einen Hotelbetreiber zu vermieten und durch diesen betreiben zu lassen oder es selbst zu betreiben. Gemäß § 2 Ziffer 1 des Vertrages wurde das Teilerbbaurecht für die Dauer bis zum 31.12.2070 bestellt. Der jährliche Erbbauzins betrug 302.928,36 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Die Klägerin war außerdem zur Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe bestimmter Umsätze je Geschäftsjahr verpflichtet.

3

Da die Klägerin plante, Teile des Hotels unter einem neuen Markennamen zu betreiben und hierfür umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten vornehmen zu lassen, wurde der Erbbaurechtsvertrag mit notarieller Urkunde vom 13.08.2018 dahin geändert, dass die Laufzeit des Erbbaurechts um weitere 44 Jahre bis zum 31.12.2114 verlängert und anstelle des bisherigen Erbbauzinses sowie der separaten Umsatzabgabe ein neuer einheitlicher Erbbauzins in Höhe von 3.369.563,09 € jährlich vereinbart wurde. Darüber hinaus sollte die Grundstückseigentümerin als Gegenleistung für die Löschung einer für sie eingetragenen Grundschuld sowie für die Erleichterung der Finanzierung durch Änderung der Belastungsgrenze des Teilerbbaurechts ein einmalig zu zahlendes Entgelt in Höhe von 10,4 Mio. € erhalten.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte aufgrund der Verlängerung des Erbbaurechts mit Bescheid vom 19.09.2018 Grunderwerbsteuer in Höhe von 4.864.524 € gegen die Klägerin fest. Der dagegen erhobene Einspruch führte zu einer Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf 4.042.758 € und blieb im Übrigen ohne Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018 ging das FA von einer grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage von 67.379.310 € aus, die sich aus dem Einmalbetrag von 10,4 Mio. € und dem kapitalisierten Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum in Höhe von 56.979.310 € zusammensetzte. Den kapitalisierten Erbbauzins ermittelte das FA gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. Anlage 9a zum BewG durch Anwendung des sich aufgrund der Laufzeitverlängerung von 44 Jahren ergebenden Vervielfältigers von 16,910 auf den jährlichen Erbbauzins von 3.369.563 €.

5

Die hiergegen erhobene Klage war teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt, soweit die Klägerin sich gegen die Einbeziehung der Einmalzahlung von 10,4 Mio. € in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage wandte. Soweit die Klägerin die zusätzliche Abzinsung des Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts begehrte, wies das FG die Klage ab. Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1301 mitgeteilt.

6

Mit der hiergegen erhobenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.09.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.12.2018 dahingehend zu ändern, dass die Grunderwerbsteuer auf 208.544 € herabgesetzt wird.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das angefochtene Urteil des FG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

10

1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der notariell beurkundete Vertrag vom 13.08.2018 über die Verlängerung des Teilerbbaurechts der Grunderwerbsteuer unterliegt.

11

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Verlängerung eines Erbbaurechts begründet, ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt die Erbbaurechte ausdrücklich den Grundstücken gleich. Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG daher ebenso wie die Vereinbarung über die (erstmalige) Bestellung der Grunderwerbsteuer. Das verlängerte Recht ist im Umfang der Verlängerung eine neue grundstücksgleiche Belastung des Grundstücks. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.11.1967 – II R 37/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223, unter II.1.c; vom 18.08.1993 – II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 und vom 08.02.1995 – II R 51/92, BFHE 177, 140, BStBl II 1995, 334).

12

2. Das FG ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass sich die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Kapitalwert der für den Verlängerungszeitraum zu zahlenden Erbbauzinsen bestimmt.

13

a) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 ErbbauRG gegenübersteht, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8). Bei dem Anspruch des Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich um ein auf bestimmte Zeit beschränktes Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG, das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 26.06.1959 – III 349/58 U, BFHE 69, 273, BStBl III 1959, 364 und vom 26.11.1986 – II R 32/83, BFHE 148, 180, BStBl II 1987, 101). Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein verlängertes Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 9).

14

b) Ausgehend hiervon hat das FG die Bemessungsgrundlage für die Verlängerung des Erbbaurechts der Höhe nach zutreffend ermittelt. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins betrug 3.369.563 €. Aufgrund der im Erbbaurechtsänderungsvertrag vom 13.08.2018 vereinbarten Laufzeitverlängerung vom 01.01.2071 bis zum 31.12.2114 (44 Jahre) ergibt sich auf der Grundlage der Anlage 9a zum BewG ein Vervielfältiger von 16,910. Bei Anwendung dieses Vervielfältigers beträgt der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum danach 56.979.310 €.

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3. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der kapitalisierte Erbbauzins nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung vom 13.08.2018 abzuzinsen.

16

a) § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG sieht abweichend von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG vor, dass Forderungen oder Schulden nicht mit ihrem Nennwert anzusetzen sind, sondern ausnahmsweise abgezinst werden, wenn sie unverzinslich sind und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Die Vorschrift erfasst im Bereich der Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übereignung des Grundstücks bereits erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird (BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427 und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69). Denn die zinslose Stundung des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist wie eine verdeckte Kaufpreisermäßigung zu behandeln. Eine Abweichung vom Nominalwert des Kaufpreises durch Abzinsung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn nicht nur der Kaufpreis, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag hinausgeschoben werden, weil der Verkäufer in einem solchen Fall nicht vorleistungspflichtig ist. Tauschen die Vertragspartner ihre Leistungen daher Zug um Zug (§ 322 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aus, entfällt der Rechtfertigungsgrund für die Abzinsung selbst dann, wenn der Leistungsaustausch und damit auch die Zahlung des Kaufpreises erst mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgt (BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).

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b) Diese Grundsätze sind auf die Verlängerung eines Erbbaurechts zu übertragen. Da das Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstück gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als hinsichtlich der Gegenleistung für die Übereignung eines Grundstücks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 10). Dabei ist bei Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne die Verlängerung endet das Erbbaurecht gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG ohne Zutun der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 11). Demzufolge ist nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts, sondern den Beginn des Verlängerungszeitraums abzustellen, wenn es darum geht, ob Leistungspflichten hinausgeschoben werden.

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Die entsprechende Sachleistungspflicht in Gestalt der Vermittlung der weiteren Sachherrschaft über die Grundstücksfläche kann durch den Grundstückseigentümer bei der Erbbaurechtsverlängerung erst mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums erfüllt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird das aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG folgende Recht des Erbbauberechtigten, weiterhin das Eigentum an dem auf dem fremden Grundstück errichteten Bauwerk zu haben, verlängert und damit für den Verlängerungszeitraum (erstmals) begründet, sodass die mit der Verlängerung des Erbbaurechts korrespondierende Leistungspflicht des Grundstückseigentümers auch erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt wird. Erst mit Beginn des Verlängerungszeitraums sind auch die jährlichen Erbbauzinszahlungen für das verlängerte Erbbaurecht zu zahlen. Der dann als wiederkehrende Leistung zu zahlende Erbbauzins und das verlängerte Erbbaurecht stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Somit erfüllen sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Erbbauberechtigte die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug erst in der Zukunft, sodass der Grundstückseigentümer nicht vorleistungspflichtig ist. Für eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung ist daher kein Raum (gleicher Ansicht Viskorf/Viskorf, § 2 GrEStG Rz 189 (21. Aufl. 2024); Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 9 Rz 172; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 9 Rz 60; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap. 10 Rz 121a; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2011 – 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10.04.2014 – 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 11 K 2195/21 GE, EFG 2024, 870; ebenso Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015, BStBl I 2015, 827, Rz 3.4; a.A. Lieber in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 52; vgl. auch FG München, Urteil vom 23.11.2011 – 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, bei vertraglich vereinbartem Aufschub der Fälligkeit der Erbbauzinsen).

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c) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG (ausschließlich) nach dem Wert der Gegenleistung richte, der im Besteuerungszeitpunkt geringer als der Nominalwert der Erbbauzinsverpflichtung sei, folgt daraus nichts anderes. Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert den Umsatz von Grundstücken beziehungsweise den diesen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gleichgestellten Erbbaurechten. Dementsprechend kann die Gegenleistung des Erbbauberechtigten nur unter Berücksichtigung dieses Grundstücksumsatzes und damit der Leistung des Erbbauverpflichteten bewertet werden, die im Streitfall ebenfalls erst im Verlängerungszeitraum erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).

20

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 24.02.1982 – II R 4/81 (BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625). Das Urteil betrifft die vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) geltende Rechtslage, wonach die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts nicht als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anzusehen war. Auch wenn die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts danach keinen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellte, führte die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts gleichwohl zur Entstehung einer (zusätzlichen) Grunderwerbsteuer auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang insoweit, als bei der Verlängerung des Erbbaurechts eine Gegenleistung vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 24.02.1982 – II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, unter 2.). Die Abzinsung des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte demzufolge darauf, dass die für die Verlängerung des Erbbaurechts zu zahlenden Erbbauzinsen als nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung für die ursprüngliche Erbbaurechtsbestellung angesehen wurde, was folgerichtig mit einem zinslosen Aufschub dieser „Entgeltserhöhung“ verbunden war. Diese für eine Abzinsung sprechende Betrachtung hat aber seit der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766), wonach die Erbbaurechtsverlängerung als eigenständiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, ihre rechtliche Grundlage verloren.

21

e) Die Klägerin vermag sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 23.10.2002 – II R 81/00 (BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199) berufen, da das Urteil –anders als der vorliegende Streitfall– die Bewertung einer gestaffelten Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung eines Erbbaurechts betrifft.

22

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der kapitalisierte Erbbauzins auch nicht nach § 13 Abs. 1 oder Abs. 3 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung vom 13.08.2018 abzuzinsen.

23

a) Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG geregelte Ermittlung des Kapitalwerts ebenfalls auf einer „Abzinsung“ beruht, indem von der Summe der einzelnen Jahreswerte Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen abgezogen werden. Die mit der Revision begehrte (weitere) Abzinsung des nach § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gebildeten Kapitalwerts der Erbbauzinsen für den Verlängerungszeitraum auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung ist in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abzinsung in dem Zeitraum bis zur Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt lediglich durch die Kapitalisierung der Erbbauzinsverpflichtung für die erstmalige Bestellung des Erbbaurechts.

24

b) Eine weitere Abzinsung ergibt sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, auch nicht aus § 13 Abs. 3 BewG.

25

Nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser nachweislich geringer oder höher ist als der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert. Ein geringerer gemeiner Wert kann sich zwar grundsätzlich auch aus einem zeitlichen Aufschub einer Zahlungsverpflichtung ergeben (z.B. BFH-Urteil vom 19.05.1972 – III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748, unter III.2.; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 13 Rz 37). Zu einem zeitlichen Aufschub der Erbbauzinsverpflichtung kommt es im Falle der Verlängerung eines Erbbaurechts –wie ausgeführt– aber nicht, da in einem solchen Fall auch die Sachleistungspflicht des Grundstückseigentümers als Erbbauverpflichtetem erst nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums einsetzt. Da die gegenseitigen Leistungen somit ab Beginn des Verlängerungszeitraums Zug um Zug erbracht werden, liegt in dem –aus der Perspektive der Verlängerungsvereinbarung– erst zukünftigen Einsetzen der Pflicht zur Entrichtung der Erbbauzinsen kein Zahlungsaufschub, der den Ansatz eines niedrigeren Werts nach § 13 Abs. 3 BewG rechtfertigen könnte.

26

5. Ob entgegen der Auffassung des FG auch die Einbeziehung der Einmalzahlung in Höhe von 10,4 Mio. € in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer geboten gewesen wäre, weil es sich insoweit möglicherweise ebenfalls um eine Gegenleistung für die Verlängerung des Erbbaurechts handelt, kann der Senat wegen des im Revisionsverfahren zu beachtenden Verböserungsverbots offenlassen.

27

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Verlängerung eines Erbbaurechts (II)

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Änderung eines Vertrags im Hinblick auf die zukünftige automatische Verlängerung eines vereinbarten Erbbaurechts so auszulegen ist, dass die bindende Zustimmung durch „beredtes Schweigen“ erst mit Verstreichen der jeweiligen Widerspruchsfrist als erteilt gilt, sodass die Grunderwerbsteuer gem. § 14 Nr. 1 GrEStG erst in diesem Zeitpunkt entsteht (Az. II R 36/23).

BFH, Urteil II R 36/23 vom 10.07.2024

Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Urteil II R 3/22 vom 10.07.2024

Leitsatz

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 30.11.2023 – 11 K 2195/21 GE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Berechtigte eines mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom 22.10.1981 begründeten Erbbaurechts an einem Grundstück in Y mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2046.

2

Am 19.04.2021 schloss die Klägerin mit den Grundstückseigentümern eine notarielle Vereinbarung, wonach sich das Erbbaurecht automatisch sechsmal um jeweils zehn Jahre, also zunächst bis zum 31.12.2056, sodann bis zum 31.12.2066 und so weiter verlängert, wenn nicht der Erbbauberechtigte der jeweiligen Verlängerung vor Ablauf von einem Jahr der normalen Lauf- beziehungsweise Verlängerungszeit schriftlich gegenüber dem anderen Vertragsteil widerspricht.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) setzte aufgrund dieser Vereinbarung mit Bescheid vom 10.06.2021 Grunderwerbsteuer in Höhe von 80.504 € gegen die Klägerin fest. Als grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage legte das FA den kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 1.238.533 € zugrunde. Diesen ermittelte es gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. Anlage 9a zum BewG durch Anwendung des sich aufgrund einer Laufzeitverlängerung von 60 Jahren ergebenden Vervielfältigers von 17,930 auf den jährlichen Erbbauzins von 69.076 €.

4

Der gegen den Bescheid vom 10.06.2021 erhobene Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die nachfolgend erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 870 veröffentlichtem Urteil ab.

5

Mit der gegen das FG-Urteil erhobenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.08.2021 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

 

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das angefochtene Urteil des FG lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

9

1. Zu Recht hat das FG entschieden, dass der notariell beurkundete Vertrag vom 19.04.2021 über die Verlängerung des Erbbaurechts der Klägerin der Grunderwerbsteuer unterliegt.

10

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, soweit es sich auf inländische Grundstücke bezieht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Verlängerung eines Erbbaurechts begründet, ebenfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG stellt die Erbbaurechte ausdrücklich den Grundstücken gleich. Die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts unterliegt als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG daher ebenso wie die Vereinbarung über die (erstmalige) Bestellung der Grunderwerbsteuer. Das verlängerte Recht ist im Umfang der Verlängerung eine neue grundstücksgleiche Belastung des Grundstücks. Die das Erbbaurecht charakterisierende eigentumsähnliche Form der Herrschaft an der Grundstücksfläche wird für einen weiteren Zeitraum übertragen und damit für diesen Zeitraum (erstmals) begründet (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 28.11.1967 – II R 37/66, BFHE 91, 191, BStBl II 1968, 223, unter II.1.c; vom 18.08.1993 – II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 und vom 08.02.1995 – II R 51/92, BFHE 177, 140, BStBl II 1995, 334).

11

2. Das FG ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der notarielle Vertrag vom 19.04.2021 über die Laufzeitverlängerung zivilrechtlich wirksam ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin stellt die Nichtausübung des ihr insoweit eingeräumten Widerspruchsrechts keine aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dar.

12

a) Die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift die Begründung eines Anspruchs auf Übereignung voraus. Der Anspruch muss im Regelfall zivilrechtlich wirksam und durchsetzbar sein (BFH-Urteil vom 27.11.2013 – II R 11/12, BFH/NV 2014, 579, Rz 11). Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB geschlossen, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG vor Eintritt der Bedingung noch nicht erfüllt. Bis zum Eintritt der Bedingung besteht ein Schwebezustand, währenddessen dem Erwerber noch kein durchsetzbarer Anspruch zusteht. Diese Auslegung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG findet ihre Bestätigung in § 14 Nr. 1 GrEStG. Nach dieser Vorschrift entsteht die Steuer mit dem Eintritt der Bedingung, wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist. Das Grunderwerbsteuergesetz knüpft somit die Leistungspflicht im Sinne des § 38 der Abgabenordnung nicht bereits an den Abschluss eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2014 – II R 26/12, BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402, Rz 21, m.w.N.). Demgegenüber beeinträchtigt eine auflösende Bedingung nicht die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts und den darauf beruhenden steuerbaren Erwerbsvorgang; diese Wirkung endet nur mit dem (späteren) Eintritt der Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB). Für Fälle, in denen ein Erwerbsvorgang eine auflösende Bedingung vorsieht, ist ein abweichender Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld gesetzlich nicht vorgesehen. Die Steuerschuld entsteht also mit Verwirklichung des Tatbestands.

13

b) Eine aufschiebende Bedingung ist eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, nach der die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängen. Eine auflösende Bedingung liegt dagegen vor, wenn die sofort eintretenden Wirkungen des Geschäfts mit dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses wegfallen (§ 158 BGB).

14

Die Abgrenzung zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung erfordert eine Auslegung des Vereinbarten unter Berücksichtigung des jeweils verfolgten Zwecks. Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, das heißt jedenfalls möglich ist. Der BFH prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 11.07.2019 – II R 4/17, BFHE 265, 447, BStBl II 2020, 319, Rz 13; vom 05.12.2019 – II R 37/18, BFHE 267, 524, BStBl II 2020, 236, Rz 15 und vom 25.11.2020 – II R 36/18, BFH/NV 2021, 933, Rz 23).

15

c) Nach diesen Grundsätzen ist die Auslegung des notariellen Vertrags vom 19.04.2021 für Zwecke der Grunderwerbsteuerbesteuerung durch das FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

16

aa) Das FG hat ausgeführt, das der Klägerin als Erbbauberechtigte eingeräumte Recht der Laufzeitverlängerung zu widersprechen, begründe keine aufschiebende, sondern eine auflösende Bedingung, weil es der Klägerin aufgrund dieser Klausel lediglich freigestanden habe, den automatischen Eintritt der Laufzeitverlängerung des Erbbaurechts durch eine solche Erklärung zu verhindern und die Wirksamkeit der Abrede über die Verlängerung des Erbbaurechts wieder zu beseitigen. Auf den Hinweis des Notars, dass für den dinglichen Vollzug nach Eintritt der jeweiligen Verlängerung eine Grundbuchberichtigung notwendig sei, hätten die Vertragsparteien bereits entsprechende Bewilligungsanträge abgegeben, was als Begleitumstand ebenfalls darauf hinweise, dass die schuldrechtliche Einigung bindend gewesen sei. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass hierin die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung in Form der Duldung bezweckt gewesen wäre, da die Beteiligten ausdrücklich vereinbart hätten, dass sich das Erbbaurecht ohne Widerspruch der Erbbauberechtigten „automatisch“ verlängere.

17

bb) An diese Auslegung durch das FG ist der Senat gebunden. Sie entspricht den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze. Auch eine Verletzung gesetzlicher oder sonstiger allgemein anerkannter Auslegungsregeln ist nicht erkennbar.

18

Das FG hat seine Auslegung sowohl auf den Wortlaut als auch den Zweck der Vereinbarung gestützt, der darin bestanden hat, dass die Beteiligten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alles rechtlich Regelbare bindend regeln wollten. Es hat die getroffene Vereinbarung unter Berücksichtigung der aus der notariellen Urkunde erkennbaren Begleitumstände vertretbar dahin gewürdigt, dass erst die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Laufzeitverlängerung durch die Klägerin dazu führen sollte, dass die schuldrechtliche Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts wieder entfällt. Dabei hat es den Auslegungsgrundsatz beachtet, dass ein Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit nach der Vereinbarung der Beteiligten davon abhängt, dass ein bestimmtes Ereignis –hier in Gestalt eines fristgerechten Widerspruchs gegen die Laufzeitverlängerung– nicht eintritt, in der Regel als auflösend und nicht als aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft anzusehen ist (BFH-Urteil vom 25.02.1972 – III R 16/71, BFHE 105, 498, BStBl II 1972, 664). Denn ein derartiges Rechtsgeschäft besteht sofort, und zwar solange, bis das ungewisse, zukünftige Ereignis eintritt. Tritt dieses Ereignis nicht ein, ändert sich auch an dem Bestand des Rechtsgeschäfts nichts.

19

cc) Etwas anderes folgt für den Streitfall nicht daraus, dass die automatische Verlängerung eines Erbbaurechts für den Fall, dass kein Widerspruch erfolgt, in dinglicher Hinsicht als zulässige aufschiebende Bedingung angesehen wird (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 14.07.1969 – V ZR 122/66, BGHZ 52, 269, unter IV.1.c). Vom dinglichen Rechtsgeschäft zu unterscheiden ist der schuldrechtliche Teil, der als grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vorliegend allein in Rede steht. Dieser kann, auch bei einem Erbbaurecht, sowohl unter einer aufschiebenden als auch unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden (vgl. z.B. Staudinger/Rapp (2021) ErbbauRG § 1 Rz 38). Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass hinsichtlich des dinglichen Erfüllungsgeschäfts regelmäßig dieselbe Bedingung gewollt ist wie sie für das schuldrechtliche Kausalgeschäft besteht und umgekehrt (vgl. z.B. Staudinger/Bork (2020) BGB § 158 Rz 12). Die Auslegung muss vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls vorgenommen werden. Dies hat das FG bei seiner Entscheidung beachtet. Die Auslegung des FG berücksichtigt zudem, dass bis zur dinglichen Wirksamkeit des Erbbaurechts die Ausübung von Widerspruchs- und Rücktrittsrechten allgemein als zulässig angesehen wird, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien bis zu diesem Zeitpunkt noch rein schuldrechtlicher Natur ist und deshalb auch keine Umgehung des § 1 Abs. 4 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), der nur den Bestand des Erbbaurechts und damit das bereits entstandene Erbbaurecht sichern will, droht (vgl. BGH-Urteile vom 15.02.1961 – V ZR 129/59, Monatsschrift für Deutsches Recht –MDR– 1961, 490, unter 2.c und vom 14.03.1969 – V ZR 158/65, MDR 1969, 745, unter 3.; vgl. auch MüKoBGB/Weiß, 9. Aufl., § 1 ErbbauRG Rz 87 ff.; Winkler/Schlögel, ErbbauR § 2 Rz 158; BeckOK BGB/Maaß, 70. Ed. [01.05.2024], ErbbauRG § 1 Rz 47; Staudinger/Rapp (2021) ErbbauRG § 1 Rz 38).

20

3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass das FA die Grunderwerbsteuer auch der Höhe nach zutreffend festgesetzt hat. Es ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Kapitalwert der für den Verlängerungszeitraum zu zahlenden Erbbauzinsen bestimmt.

21

a) Die Grunderwerbsteuer bemisst sich gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der Gegenleistung. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht im Sinne des § 1 Abs. 1 ErbbauRG, dem eine Erbbauzinsverpflichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 ErbbauRG gegenübersteht, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG die auf die vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 8). Bei dem Anspruch des Erbbauverpflichteten auf Zahlung des Erbbauzinses handelt es sich um ein auf bestimmte Zeit beschränktes Recht auf wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 BewG, das mit seinem Kapitalwert anzusetzen ist (BFH-Urteile vom 26.06.1959 – III 349/58 U, BFHE 69, 273, BStBl III 1959, 364 und vom 26.11.1986 – II R 32/83, BFHE 148, 180, BStBl II 1987, 101). Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein verlängertes Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung des Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen (BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90, BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766, unter II.2.; BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 9).

22

b) Ausgehend hiervon hat das FG die Bemessungsgrundlage für die Verlängerung des Erbbaurechts der Höhe nach zutreffend ermittelt. Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins betrug 69.076 €. Aufgrund der im notariellen Vertrag vom 19.04.2021 vereinbarten automatischen sechsmaligen Verlängerung der Laufzeit des Erbbaurechts um jeweils zehn Jahre ergibt sich auf der Grundlage der Anlage 9a zum BewG ein Vervielfältiger von 17,930. Bei Anwendung dieses Vervielfältigers beträgt der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum danach 1.238.533 €.

23

4. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der kapitalisierte Erbbauzins nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung vom 19.04.2021 abzuzinsen.

24

a) § 12 Abs. 3 Satz 1 BewG sieht abweichend von dem Grundsatz des § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG vor, dass Forderungen oder Schulden nicht mit ihrem Nennwert anzusetzen sind, sondern ausnahmsweise abgezinst werden, wenn sie unverzinslich sind und ihre Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt. Die Vorschrift erfasst im Bereich der Grunderwerbsteuer nach der Rechtsprechung des BFH nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Übereignung des Grundstücks bereits erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird (BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427 und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69). Denn die zinslose Stundung des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist wie eine verdeckte Kaufpreisermäßigung zu behandeln. Eine Abweichung vom Nominalwert des Kaufpreises durch Abzinsung kommt dagegen nicht in Betracht, wenn nicht nur der Kaufpreis, sondern die beiderseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Grundstückskaufvertrag hinausgeschoben werden, weil der Verkäufer in einem solchen Fall nicht vorleistungspflichtig ist. Tauschen die Vertragspartner ihre Leistungen daher Zug um Zug (§ 322 Abs. 1 BGB) aus, entfällt der Rechtfertigungsgrund für die Abzinsung selbst dann, wenn der Leistungsaustausch und damit auch die Zahlung des Kaufpreises erst mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss erfolgt (BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).

25

b) Diese Grundsätze sind auf die Verlängerung eines Erbbaurechts zu übertragen. Da das Erbbaurecht gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG einem Grundstück gleichsteht, kann hinsichtlich der vereinbarten Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung oder Verlängerung eines Erbbaurechts nichts anderes gelten als hinsichtlich der Gegenleistung für die Übereignung eines Grundstücks (BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 10). Dabei ist bei Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung zu berücksichtigen, dass für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung des Erbbaurechts bezieht, auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung des Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders stattfindet, als dies bei einer Neubestellung des Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne die Verlängerung endet das Erbbaurecht gemäß § 12 Abs. 3 ErbbauRG ohne Zutun der Beteiligten (vgl. BFH-Beschluss vom 23.04.2020 – II B 80/19, BFH/NV 2020, 925, Rz 11). Demzufolge ist nicht auf den Zeitpunkt der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts, sondern den Beginn des Verlängerungszeitraums abzustellen, wenn es darum geht, ob Leistungspflichten hinausgeschoben werden.

26

Die entsprechende Sachleistungspflicht in Gestalt der Vermittlung der weiteren Sachherrschaft über die Grundstücksfläche kann durch den Grundstückseigentümer bei der Erbbaurechtsverlängerung erst mit dem Beginn des Verlängerungszeitraums erfüllt werden. Erst ab diesem Zeitpunkt wird das aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG folgende Recht des Erbbauberechtigten, weiterhin das Eigentum an dem auf dem fremden Grundstück errichteten Bauwerk zu haben, verlängert und damit für den Verlängerungszeitraum (erstmals) begründet, sodass die mit der Verlängerung des Erbbaurechts korrespondierende Leistungspflicht des Grundstückseigentümers auch erst zu diesem Zeitpunkt erfüllt wird. Erst mit Beginn des Verlängerungszeitraums sind auch die jährlichen Erbbauzinszahlungen für das verlängerte Erbbaurecht zu zahlen. Der dann als wiederkehrende Leistung zu zahlende Erbbauzins und das verlängerte Erbbaurecht stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Somit erfüllen sowohl der Grundstückseigentümer als auch der Erbbauberechtigte die beiderseitigen Leistungen Zug um Zug erst in der Zukunft, sodass der Grundstückseigentümer nicht vorleistungspflichtig ist. Für eine Abzinsung des kapitalisierten Erbbauzinses auf den Zeitpunkt der Verlängerungsvereinbarung ist daher kein Raum (gleicher Ansicht Viskorf/Viskorf, § 2 GrEStG Rz 189 (21. Aufl. 2024); Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 7. Aufl., § 9 Rz 172; Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 9 Rz 60; Leingärtner/Krumm, Besteuerung der Landwirte, Kap. 10 Rz 121a; vgl. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2011 – 2 K 2697/08, EFG 2011, 1181; FG Münster, Urteil vom 10.04.2014 – 8 K 3046/11 GrE, EFG 2014, 1220; FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 11 K 2195/21 GE, EFG 2024, 870; ebenso Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen vom 16.09.2015, BStBl I 2015, 827, Rz 3.4; a.A. Lieber in Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2. Aufl., § 2 Rz 52; vgl. auch FG München, Urteil vom 23.11.2011 – 4 K 2267/08, EFG 2012, 869, bei vertraglich vereinbartem Aufschub der Fälligkeit der Erbbauzinsen).

27

c) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich die Steuer gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG (ausschließlich) nach dem Wert der Gegenleistung richte, der im Besteuerungszeitpunkt geringer als der Nominalwert der Erbbauzinsverpflichtung sei, folgt daraus nichts anderes. Das Grunderwerbsteuerrecht besteuert den Umsatz von Grundstücken beziehungsweise den diesen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG gleichgestellten Erbbaurechten. Dementsprechend kann die Gegenleistung des Erbbauberechtigten nur unter Berücksichtigung dieses Grundstücksumsatzes und damit der Leistung des Erbbauverpflichteten bewertet werden, die im Streitfall ebenfalls erst im Verlängerungszeitraum erbracht wird (vgl. BFH-Urteile vom 18.01.1989 – II R 103/85, BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427, unter II.1. und vom 12.10.1994 – II R 4/91, BFHE 176, 56, BStBl II 1995, 69, unter II.1.).

28

d) Etwas anderes folgt auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 24.02.1982 – II R 4/81 (BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625). Das Urteil betrifft die vor der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) geltende Rechtslage, wonach die Vereinbarung der Verlängerung eines Erbbaurechts nicht als Rechtsgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG anzusehen war. Auch wenn die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts danach keinen Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellte, führte die Vereinbarung der Verlängerung des Erbbaurechts gleichwohl zur Entstehung einer (zusätzlichen) Grunderwerbsteuer auf den ursprünglichen Erwerbsvorgang insoweit, als bei der Verlängerung des Erbbaurechts eine Gegenleistung vereinbart wurde (BFH-Urteil vom 24.02.1982 – II R 4/81, BFHE 136, 146, BStBl II 1982, 625, unter 2.). Die Abzinsung des Kapitalwerts der Erbbauzinsen beruhte demzufolge darauf, dass die für die Verlängerung des Erbbaurechts zu zahlenden Erbbauzinsen als nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung für die ursprüngliche Erbbaurechtsbestellung angesehen wurde, was folgerichtig mit einem zinslosen Aufschub dieser „Entgeltserhöhung“ verbunden war. Diese für eine Abzinsung sprechende Betrachtung hat aber seit der Rechtsprechungsänderung durch das BFH-Urteil vom 18.08.1993 – II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766), wonach die Erbbaurechtsverlängerung als eigenständiger Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt, ihre rechtliche Grundlage verloren.

29

e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 23.10.2002 – II R 81/00 (BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199), da das Urteil –anders als der vorliegende Streitfall– die Bewertung einer gestaffelten Erbbauzinsverpflichtung als Gegenleistung für die (erstmalige) Bestellung eines Erbbaurechts betrifft.

30

5. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der kapitalisierte Erbbauzins auch nicht nach § 13 Abs. 1 oder 3 BewG auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung vom 19.04.2021 abzuzinsen.

31

a) Die Klägerin berücksichtigt nicht, dass die in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG geregelte Ermittlung des Kapitalwerts ebenfalls auf einer „Abzinsung“ beruht, indem von der Summe der einzelnen Jahreswerte Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen abgezogen werden. Die mit der Revision begehrte (weitere) Abzinsung des nach § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gebildeten Kapitalwerts der Erbbauzinsen für den Verlängerungszeitraum auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerungsvereinbarung ist in § 13 Abs. 1 BewG i.V.m. Anlage 9a zum BewG gesetzlich nicht vorgesehen. Eine Abzinsung in dem Zeitraum bis zur Verlängerung des Erbbaurechts erfolgt lediglich durch die Kapitalisierung der Erbbauzinsverpflichtung für die erstmalige Bestellung des Erbbaurechts.

32

b) Eine weitere Abzinsung ergibt sich, wie das FG zu Recht angenommen hat, auch nicht aus § 13 Abs. 3 BewG.

33

Nach dieser Vorschrift sind wiederkehrende Nutzungen und Leistungen mit ihrem gemeinen Wert anzusetzen, wenn dieser nachweislich geringer oder höher ist als der nach § 13 Abs. 1 BewG ermittelte Kapitalwert. Ein geringerer gemeiner Wert kann sich zwar grundsätzlich auch aus einem zeitlichen Aufschub einer Zahlungsverpflichtung ergeben (z.B. BFH-Urteil vom 19.05.1972 – III R 21/71, BFHE 106, 228, BStBl II 1972, 748, unter III.2.; vgl. auch Eisele in Rössler/Troll, BewG, § 13 Rz 37). Zu einem zeitlichen Aufschub der Erbbauzinsverpflichtung kommt es im Falle der Verlängerung eines Erbbaurechts –wie ausgeführt– aber nicht, da in einem solchen Fall auch die Sachleistungspflicht des Grundstückseigentümers als Erbbauverpflichtetem erst nach Ablauf des ursprünglichen Zeitraums einsetzt. Da die gegenseitigen Leistungen somit ab Beginn des Verlängerungszeitraums Zug um Zug erbracht werden, liegt in dem –aus der Perspektive der Verlängerungsvereinbarung– erst zukünftigen Einsetzen der Pflicht zur Entrichtung der Erbbauzinsen kein Zahlungsaufschub, der den Ansatz eines niedrigeren Werts nach § 13 Abs. 3 BewG rechtfertigen könnte.

34

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu Ausnahmen vom Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China

Der BFH hat dem EuGH Fragen zum Antidumpingzoll vorgelegt, insbesondere zur Befreiung bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China (Az. VII R 1/22).

BFH, EuGH-Vorlage VII R 1/22 vom 14.05.2024

Leitsatz

  1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll ‑ VO 88/97 ‑ (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
  2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
  3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?

Tenor

  1. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
    1. Ist Art. 14 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20.01.1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll –VO 88/97– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997, Nr. L 17, 17) dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 des Zollkodex der Union mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?
    2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?
    3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?
  2. Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Vorabentscheidungsfragen ausgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führt verschiedene Fahrradteile aus der Volksrepublik China (China) ein. In diesem Zusammenhang besteht Streit mit der Zollverwaltung, unter welchen Voraussetzungen die Fahrradteile ohne die Erhebung von Antidumpingzoll eingeführt werden können.

2

Die Klägerin ist seit Jahren Inhaberin einer Bewilligung für die Inanspruchnahme einer Endverwendung gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union –UZK– (vorher besondere Verwendung gemäß Art. 82 des Zollkodex –ZK–). Diese Bewilligung wurde immer wieder aktualisiert.

3

In der Bewilligung wurde jeweils auf verschiedene in Art. 14 VO 88/97 genannte Befreiungen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll nach der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10.01.1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren –VO 71/97– (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften –ABlEG– 1997, Nr. L 16, 55) für bestimmte wesentliche und im Einzelnen in der Bewilligung aufgeführte Fahrradteile hingewiesen. Zunächst hatte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Hauptzollamt –HZA–) die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a bis c VO 88/97 in die Bewilligung aufgenommen und ausgeführt, dass monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil für eigene Zwecke beziehungsweise monatlich weniger als 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil je Partei an andere Parteien (Endkunden) weitergeleitet werden dürften. Später änderte das HZA die Bewilligung der Endverwendung insofern ab, als sich diese nicht mehr auf Art. 14 Buchst. c VO 88/97, sondern nur noch auf die Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und b VO 88/97 bezog.

4

Im Jahr 2018 beantragte die Klägerin, die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 rückwirkend ab dem 01.01.2018 in der Bewilligung zu ergänzen, was das HZA ablehnte. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.

5

Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des HZA und urteilte, die von der Klägerin begehrte Erweiterung der Bewilligung rückwirkend zum 01.01.2018 dahingehend, dass sie nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 299 Stück wesentlicher Fahrradteile im Monat je Kunde zollfrei einführen dürfe, sei zu Recht abgelehnt worden. Die Bewilligung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sei nur für solche Kleinunternehmer vorgesehen, die unter der Bezugsmenge von 300 Stück je wesentlichem Fahrradteil pro Monat blieben. Dabei stelle die Begrenzung auf die gesamte Menge des Bewilligungsinhabers ab, sodass eine Bewilligung, die monatlich 299 Stück eines wesentlichen Fahrradteils pro Kunde erlaube, weder mit dem Wortlaut der Regelung noch mit der Absicht der Ausweitungsverordnung im Einklang stehe.

6

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und trägt zu deren Begründung vor, dass der Begriff „Kleinunternehmer“ in den einschlägigen Verordnungen nicht definiert werde. Daher sei unklar, ab welcher Größenordnung ein großes Unternehmen vorliege. Mit der VO 71/97 habe nur eine Stückelung bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beziehungsweise die besondere Verwendung durch Verteilung auf verschiedene als Zollanmelder auftretende Unternehmen und die spätere Zusammenfassung bei einem Empfänger verhindert werden sollen. Daher komme es nicht darauf an, welche Menge wesentlicher Fahrradteile die zwischengeschalteten Unternehmen bezögen, sondern welche monatlichen Mengen mit Ursprung in China letztlich an die Endverwender geliefert würden. Bei der Menge von weniger als 300 Stück handele es sich um eine Freimenge und nicht um eine Freigrenze.

II.

7

Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 in Verbindung mit –i.V.m.– § 74 der Finanzgerichtsordnung) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

8

1. Ist Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend auszulegen, dass diese Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll in derselben Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 254 UZK mit den anderen Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert werden darf?

9

2. Kann Art. 14 Buchst. c VO 88/97 dahingehend ausgelegt werden, dass in der Bewilligung pro Kunde monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können?

10

3. Handelt es sich bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 genannten Menge von monatlich weniger als 300 Stück um eine Freigrenze mit der Folge, dass die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt entfällt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert, oder um eine Freimenge, bei der unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei bleiben?

III.

11

Nach Auffassung des Senats kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, welche Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit sind. Bei der Auslegung der hierbei zu beachtenden unionsrechtlichen Bestimmungen bestehen Zweifel:

12

Anzuwendendes Unionsrecht:

13

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 08.09.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls –VO 2474/93– (ABlEG 1993, Nr. L 228, 1):

Auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

14

Art. 2 Abs. 1 VO 71/97:

Der endgültige Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2474/93 auf die Einfuhren von Fahrrädern des KN-Codes 8712 00 mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt wurde, wird auf die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet.

15

Art. 3 VO 71/97:

(1) Die Kommission legt nach Konsultation des Beratenden Ausschusses in einer Verordnung die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Befreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, mit denen der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird, von dem gemäß Artikel 2 ausgeweiteten Zoll zu genehmigen.

(2) Die Kommissionsverordnung enthält insbesondere Bestimmungen über

  • (…)
  • die Genehmigung der Zollbefreiung der Einfuhren wesentlicher Fahrradteile, die insbesondere von Zwischenhändlern oder –zur Verwendung in kleinen Mengen– von Kleinunternehmen getätigt werden, sowie die Überwachung dieser Einfuhren;

(…)

16

Erwägungsgrund 38 VO 71/97:

Bei folgenden Endverwendungen ist eine Befreiung vom Antidumpingzoll gerechtfertigt: i) Montagevorgänge, bei denen der Tatbestand der Umgehung nicht erfüllt ist, und ii) die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen (insbesondere als Ersatzteile), bei der davon ausgegangen wird, dass keine Umgehung vorliegt. Im letztgenannten Fall dürften die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nämlich wirtschaftlich von begrenzter Bedeutung sein und die Abhilfewirkung des bestehenden Zolls durch die Zahl der Fahrräder, die aus solchen eingeführten Teilen hergestellt werden könnten, nicht untergraben (Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der Grundverordnung).

17

Damit zwischengeschaltete Unternehmen, die die wesentlichen Fahrradteile nicht direkt einführen, diese Teile von Einführern kaufen und an Montagebetriebe verkaufen können, die den Antidumpingzoll nicht umgehen, sollten die entsprechenden Vorgänge ebenfalls im Rahmen des Systems der Kontrolle der Endverwendung überwacht werden.

18

Erwägungsgrund 41 VO 71/97:

Angesichts der vorliegenden und künftigen Anträge sollte die Kommission im Rahmen dieses Systems eine Liste der Unternehmen erstellen, die vom ausgeweiteten Zoll befreit werden können.

19

Art. 12 VO 88/97:

Die in Anhang II genannten Parteien werden mit Wirkung vom 20. April 1996 vom ausgeweiteten Zoll befreit.

20

Art. 14 VO 88/97:

Werden ab dem Datum des Inkrafttretens der Referenzverordnung die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile von einer anderen Person als einer befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so werden sie vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Einklang mit der Taric-Struktur in Anhang III und vorbehaltlich der sinngemäß geltenden Bedingungen gemäß Artikel 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Artikeln 291 bis 304 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 angemeldet werden und sofern

a) die wesentlichen Fahrradteile an eine gemäß Artikel 7 oder 12 befreite Partei geliefert werden oder

b) die wesentlichen Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne des Artikels 291 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 geliefert werden oder

c) monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden. Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben.

21

Mit Verordnung (EU) Nr. 512/2013 der Kommission vom 04.06.2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/97 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (Amtsblatt der Europäischen Union 2013, Nr. L 152, 1) wie folgt ergänzt:

c) (…); oder

d) die wesentlichen Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor (TARIC-Zusatzcode 8835) bestimmt sind.

22

Erwägungsgrund 4 VO 88/97:

(…) Zweitens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung zur Zollbefreiung zugelassen werden und die Fahrradteile letztendlich an einen vom Zoll befreiten Montagebetrieb geliefert werden oder sofern nur geringfügige Mengen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet beziehungsweise an eine Partei geliefert werden. (…) Werden pro Monat weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an eine Partei geliefert, so sind derartige Einfuhren wesentlicher Fahrradteile wirtschaftlich kaum von Bedeutung und dürften die Auswirkungen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 eingeführten Zolls nicht untergraben. Daher sollte bei diesen Einfuhren davon ausgegangen werden, dass sie keine Umgehung darstellen.

23

Drittens werden die Einfuhren wesentlicher Fahrradteile durch die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Zolls bedingt vom ausgeweiteten Zoll befreit, sofern sie von einem Montagebetrieb, für den die Kommission eine Untersuchung durchführt, oder in dessen Namen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

24

Erwägungsgrund 8 VO 88/97:

Andere Parteien, die nicht vom Zoll befreit werden können, weil sie keine Montagevorgänge durchführen, sollten dennoch das Befreiungssystem in Anspruch nehmen können, sofern sie die wesentlichen Fahrradteile im Rahmen der Kontrolle der besonderen Verwendung anmelden und an vom Zoll befreite Parteien oder an Inhaber einer Bewilligung „Besondere Verwendung“ oder in geringfügigen Mengen liefern.

25

Handelt es sich bei den Kunden dieser Parteien um Montagebetriebe, die noch nicht vom Zoll befreit sind und Fahrradteile in Mengen verwenden, die nicht geringfügig sind, so müssen diese Kunden zunächst eine Zollbefreiung von der Kommission erhalten.

26

Art. 211 UZK:

(1) Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

a) die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung,

(…)

27

Art. 254 UZK:

(1) In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

(…)

IV.

28

Inwieweit die Klägerin einen Anspruch auf rückwirkende Erweiterung ihrer Bewilligung einer Endverwendung im Sinne von Art. 211 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a UZK hat, hängt von der Auslegung des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 ab. Insbesondere kommt es darauf an, ob die Befreiung nach dieser Vorschrift zugleich mit anderen in Art. 14 VO 88/97 genannten Befreiungen bewilligt werden darf und ob nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 die Einfuhr von weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils lediglich pro Bewilligungsinhaber oder je Kunde in einem Monat zugelassen werden kann. Weiterhin stellt sich die Frage, welche Folgen es hat, wenn der Bewilligungsinhaber diese Menge überschreitet. Wie die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zu verstehen ist, das heißt ob es sich um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt, ist nach Auffassung des vorlegenden Gerichts zweifelhaft.

29

1. Mit der VO 2474/93 wurde ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern und anderen Zweirädern (einschließlich Lastendreiräder) ohne Motor „des KN-Codes 8712 00“ mit Ursprung in China eingeführt (Art. 1 Abs. 1 VO 2474/93). Dieser wurde einige Jahre später mit Art. 2 Abs. 1 VO 71/97 auf die Einfuhren bestimmter wesentlicher Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet, um eine Umgehung des Antidumpingzolls zu verhindern. Allerdings sollte der Antidumpingzoll nicht auf Einfuhren erhoben werden, bei denen aufgrund einer beigefügten Beschreibung keine Umgehung zu befürchten war (vergleiche –vgl.– Erwägungsgrund 30 VO 71/97). Zugleich wurde die Kommission ermächtigt, Befreiungen für Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vorzusehen, mit denen der durch die VO 2474/93 eingeführte Antidumpingzoll nicht umgangen wird (Art. 3 Abs. 1 VO 71/97). In diesem Zusammenhang hielt der Unionsgesetzgeber eine Befreiung für Montagevorgänge, die Verwendung wesentlicher Fahrradteile in geringen Mengen durch Kleinunternehmen, insbesondere als Ersatzteile (Erwägungsgrund 38 VO 71/97) und Einfuhren befreiter Parteien (Erwägungsgrund 41 VO 71/97) für gerechtfertigt. Bei der Befreiung von Einfuhren geringer Mengen war unter anderem maßgeblich, dass diese von wirtschaftlich begrenzter Bedeutung sind (Erwägungsgrund 38 VO 71/97).

30

Auf der Grundlage von Art. 3 VO 71/97 hat die Europäische Kommission die VO 88/97 erlassen, die Regelungen enthält, unter welchen Umständen bestimmte Einfuhren wesentlicher Fahrradteile vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden können. Neben den direkten Einfuhren befreiter Parteien nach Art. 12 i.V.m. Anhang II VO 88/97, zu denen die Klägerin nicht gehört, sodass diese Ausnahme im Streitfall nicht angewandt werden kann, wurden weitere Befreiungen in Art. 14 VO 88/97 für nicht befreite Parteien geregelt. Diese Ausnahmen setzen voraus, dass die eingeführten wesentlichen Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung nach Art. 254 UZK (unter Geltung des ZK: besondere Verwendung nach Art. 82 ZK) überlassen werden.

31

Im Einzelnen betrifft dies Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an eine gemäß Art. 7 oder 12 VO 88/97 befreite Partei (Art. 14 Buchst. a VO 88/97), Lieferungen wesentlicher Fahrradteile an einen anderen Inhaber einer Bewilligung im Sinne von Art. 291 der ZK-Durchführungsverordnung beziehungsweise Art. 254 UZK (Art. 14 Buchst. b VO 88/97), wesentliche Fahrradteile zur Verwendung bei der Montage von Fahrrädern mit Hilfsmotor, sogenannten E-Bikes (Art. 14 Buchst. d VO 88/97) oder –die im vorliegenden Streitfall in Betracht kommenden– Lieferungen kleinerer Mengen (Art. 14 Buchst. c VO 88/97). Letztere liegen vor, wenn monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils von einer Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet oder an sie geliefert werden (Englisch: „by a party or are delivered to it“; Französisch: „par une partie, soit livrées à celle-ci“). Die Anzahl der von einer Partei angemeldeten oder an sie gelieferten Teile wird anhand der Anzahl der Teile errechnet, die von allen Parteien angemeldet oder an sie geliefert werden, die mit dieser Partei geschäftlich verbunden sind oder Ausgleichsvereinbarungen getroffen haben (Art. 14 Buchst. c Satz 2 VO 88/97). Dadurch soll es auch Zwischenhändlern oder Kleinunternehmern ermöglicht werden, wesentliche Fahrradteile in geringem Umfang antidumpingzollfrei einzuführen, etwa weil diese als Ersatzteile benötigt werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 zweiter Anstrich VO 71/97).

32

2. Es ist unklar, ob die vier in Art. 14 VO 88/97 genannten Alternativen nur alternativ bewilligt werden dürfen, oder ob die Bewilligung der Endverwendung mehrere Befreiungstatbestände kumulativ umfassen kann.

33

Die in Art. 14 Buchst. a, b, und d VO 88/97 geregelten Ausnahmen vom ausgeweiteten Antidumpingzoll hält das vorlegende Gericht für kombinierbar, weil sich diese jeweils auf unterschiedliche Warenempfänger beziehungsweise Montagevorgänge beziehen und sich diese Alternativen daher nicht inhaltlich überschneiden.

34

Hinsichtlich der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 bestehen jedoch Zweifel, ob dieser Tatbestand mit anderen Befreiungstatbeständen im Sinne von Art. 14 VO 88/97 in der Bewilligung einer Endverwendung kombiniert werden kann. Im Einzelnen begünstigt Art. 14 Buchst. c VO 88/97 zwei Fälle. Der erste Fall betrifft Einfuhren, die von einer nicht befreiten Partei zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Demnach könnte die Klägerin als nicht befreite Partei monatlich bis zu 299 Stück wesentliche Fahrradteile für ihren eigenen Gebrauch zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung anmelden. Die zweite Alternative bezieht sich auf Lieferungen an eine nicht befreite Partei. Dass in beiden Fällen nur nicht befreite Parteien gemeint sein können, ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „Partei“ anstatt des Begriffs „befreite Partei“ wie etwa in Art. 1 siebter Anstrich VO 88/97, sowie daraus, dass Lieferungen an befreite Parteien bereits von Art. 14 Buchst. a VO 88/97 erfasst werden. Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts erfasst die zweite Alternative Fälle, in denen ein Bewilligungsinhaber als Zwischenhändler auftritt und die eingeführten Waren an ein anderes Unternehmen weiterliefert. In Betracht käme auch der Fall, dass die Zollanmeldung von einem indirekten Vertreter als Anmelder im Sinne von Art. 5 Nr. 15 UZK abgegeben wird und die wesentlichen Fahrradteile anschließend an die nicht befreite Partei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wurde, geliefert werden.

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Gegen eine Kombination der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit den Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 spricht neben dem Wortlaut der Regelung („oder“) der Sinn und Zweck der Vorschrift. Mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 sollten Parteien begünstigt werden, die nicht bereits über eine eigene Bewilligung einer Endverwendung verfügen (zum Beispiel Reparaturbetriebe, die Ersatzteile über eine andere Partei beziehen). Wie sich zudem aus den Erwägungsgründen 38 VO 71/97 und 4 VO 88/97 ergibt, sollten mit der Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 Einfuhren, die von wirtschaftlich lediglich begrenzter Bedeutung sind und die daher nicht zu einer Umgehung des Antidumpingzolls führen, nicht mit Antidumpingzoll belastet werden. Daher erscheint es fraglich, ob die Einfuhren einer Partei auch dann noch als wirtschaftlich untergeordnet angesehen werden können, wenn diese Partei bei gleichzeitiger Inanspruchnahme der Befreiungen nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 monatlich insgesamt wesentlich mehr als 299 Stück wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei einführen könnte.

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Andererseits erscheint es nicht zwingend ausgeschlossen, in der Bewilligung einer Endverwendung die Befreiung nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 mit anderen Befreiungstatbeständen zu kombinieren. Zum einen hat der Verordnungsgeber dazu keine Vorgaben gemacht, was darauf hinweisen könnte, dass ihm dies nicht als problematisch erschien. Zum anderen ist nicht ersichtlich, warum nicht Lieferungen an begünstigte Parteien nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 und die übrigen Lieferungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 vom erweiterten Antidumpingzoll befreit werden können, solange eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Lieferung zu einem bestimmten Befreiungstatbestand möglich ist.

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Das vorlegende Gericht neigt der Auffassung zu, dass in der Bewilligung einer Endverwendung nicht zugleich Befreiungen nach Art. 14 Buchst. c VO 88/97 und nach Art. 14 Buchst. a und/oder b VO 88/97 kombiniert bewilligt werden dürfen. Denn durch eine solche Kumulation würden im Ergebnis entgegen dem oben dargestellten Willen des Verordnungsgebers antidumpingzollfreie Einfuhren auf eine deutlich größere Stückzahl als maximal 299 Stück pro anmeldender Partei ausgeweitet, obwohl mit der Begrenzung der Stückzahl erreicht werden sollte, dass lediglich wirtschaftlich untergeordnete Einfuhren von der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll profitieren. Letztlich versteht der Senat Art. 14 Buchst. c VO 88/97 als einen Auffangtatbestand für Parteien, die nicht bereits durch die anderen Befreiungstatbestände begünstigt werden können.

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3. Weiterhin ergibt sich aus Art. 14 Buchst. c VO 88/97 nicht eindeutig, ob die Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils dahingehend zu verstehen ist, dass die Partei, die die Fahrradteile zum zollrechtlich freien Verkehr anmeldet, diese Menge pro Kunde oder insgesamt maximal 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils antidumpingzollfrei liefern kann. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass keine wirtschaftlich untergeordneten Einfuhren mehr vorlägen, wenn die Mengenbegrenzung pro Kunde gölte, und somit auch große Importeure von der Befreiung vom Antidumpingzoll profitierten. Denn im Fall der Begünstigung großer Importeure mit einer Vielzahl an Kunden würden im Ergebnis große Mengen wesentlicher Fahrradteile antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr im Rahmen der Endverwendung überlassen, obwohl diese durch die VO 71/97 mit Antidumpingzoll belegt werden sollten. Dies widerspräche der Intention des Verordnungsgebers, der nur wirtschaftlich untergeordnete Einfuhrmengen vom erweiterten Antidumpingzoll befreien wollte (vgl. Erwägungsgrund 38 VO 71/97 und Erwägungsgrund 4 VO 88/97). Auch der Wortlaut der Vorschrift des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 („oder an sie geliefert werden“) spricht dafür, dass sich dies auf die zuvor genannte Partei bezieht. Auf die Kunden wird demgegenüber nicht abgestellt. Weiterhin ist auf Erwägungsgrund 8 VO 88/97 hinzuweisen, in dem ausdrücklich zwischen den Parteien und ihren Kunden differenziert wird.

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Bei der Beurteilung der Frage, ob die in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 angegebene Menge pro Kunde oder pro Bewilligungsinhaber zu verstehen ist, hält es das vorlegende Gericht für unerheblich, wie sich das Geschäftsgebaren einer Partei darstellt. Maßgeblich ist ausgehend vom Wortlaut des Art. 14 Buchst. c VO 88/97 allein, wie viel Stück beziehungsweise welche Mengen wesentlicher Fahrradteile eine Partei anmeldet oder an sie weitergeliefert werden. Die Beweggründe einer Partei oder ihr Auftreten am Markt werden demgegenüber in dieser Vorschrift nicht angesprochen. Auch eine etwaige Absicht, die Grenze von maximal 299 Stück zu überschreiten, ist unerheblich, weil die Bewilligung auf eine Stückzahl von weniger als 300 Stück begrenzt wäre und darüber hinausgehende Mengen nicht antidumpingzollfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden könnten und eventuell entstandener Antidumpingzoll nacherhoben werden müsste. Auch in Art. 15 Abs. 2 VO 88/97 wird auf das tatsächliche Überschreiten der Schwelle und nicht auf die bloße Absicht zu deren Überschreitung abgestellt. Ferner ergibt sich daraus nicht, dass die Bewilligung der Endverwendung von Anfang an nicht erteilt werden dürfte, wenn sie möglicherweise später widerrufen werden müsste.

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4. Schließlich kommt es für die Lösung des Streitfalls darauf an, ob es sich bei der Grenze von monatlich weniger als 300 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils um eine Freigrenze oder um eine Freimenge handelt. Im Fall einer Freigrenze entfällt die Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll insgesamt, wenn eine Partei mehr als 299 Stück monatlich anmeldet oder weiterliefert. Handelt es sich dagegen bei der in Art. 14 Buchst. c VO 88/97 festgelegten Stückzahl um eine Freimenge, blieben unabhängig von deren Überschreitung jedenfalls 299 Stück antidumpingzollfrei.

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Für eine Auslegung als Freigrenze spricht das Motiv des Verordnungsgebers, lediglich kleinere Einführer oder Empfänger zu begünstigen. Demgegenüber wären bei einer Auslegung als Freimenge auch größere Einfuhren zumindest teilweise begünstigt, weil auch bei einem Überschreiten der Menge in jedem Fall 299 Stück eines bestimmten wesentlichen Fahrradteils vom erweiterten Antidumpingzoll befreit wären.

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In diesem Zusammenhang erlaubt sich das vorlegende Gericht den Hinweis auf das EuGH-Urteil Hauptzollamt B (Caviar d’esturgeons) vom 12.05.2021 – C-87/20, EU:C:2021:382, Rz 38 ff., in dem der EuGH die Menge von 125 Gramm Kaviar von Störartigen pro Person, für die bei der Einfuhr keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden muss, als Freigrenze angesehen hatte.

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5. Die eingangs angesprochenen Rechtsfragen wurden durch den EuGH bisher noch nicht geklärt.

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Mit seinem Urteil Isaac International vom 29.07.2010 – C-371/09, EU:C:2010:458 hat der EuGH entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Zollanmeldung als ein Antrag auf Bewilligung einer vorübergehenden Verwendung gelten kann. Außerdem hatte der EuGH die Frage zu klären, ob ein Einführer, der über keine Bewilligung verfügt, unter Anwendung von Art. 212a ZK dennoch die Befreiung vom Antidumpingzoll in Anspruch nehmen kann. Mit den Rechtsfragen, die sich im vorliegenden Streitfall stellen, hatte sich der EuGH jedoch nicht zu befassen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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