EU-Brieftasche für Unternehmen – DStV bezieht erneut Stellung

Die EU-Kommission möchte mit der EU-Brieftasche für Unternehmen eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen. Der DStV begrüßt das Instrument, stellt in seiner Stellungnahme aber konkrete Forderungen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2026

Die EU-Kommission möchte mit der EU-Brieftasche für Unternehmen eine vertrauenswürdige digitale Identität schaffen. Der DStV begrüßt das Instrument, stellt in seiner Stellungnahme aber konkrete Forderungen auf, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten.

Mit der EU-Brieftasche für Unternehmen (engl. European Business Wallet – EUBW) will die EU-Kommission einen weiteren Baustein für die digitale Transformation und Inklusion europäischer Unternehmen bereitstellen. Diese sollen elektronische Dokumente künftig sicher austauschen und gegenüber Behörden, Geschäftspartnern sowie anderen öffentlichen Stellen digital verwenden können. Die EUBW soll Verwaltungsverfahren modernisieren, Medienbrüche abbauen und den Austausch zwischen Unternehmen und Verwaltung effizienter sowie nutzerfreundlicher gestalten. Dafür müssen die richtigen rechtlichen Leitplanken gesetzt werden. Daher hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) erneut Stellung genommen und eine Reihe von Forderungen aufgestellt, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden sollten. Bereits im vergangenen Jahr hatte sich der DStV zum Verordnungsvorschlag der EU-Kommission im Rahmen des Omnibus-Digital zur EUBW geäußert.

Grundsatz der Gleichwertigkeit wahren

Der DStV hebt in seiner Stellungnahme die Bedeutung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit hervor. Handlungen, die über die EUBW vorgenommen werden, müssen dieselbe Rechtswirkung entfalten wie persönliche Vorsprachen, papierbasierte Verfahren oder andere rechtmäßig anerkannte digitale Prozesse. Eine Beschränkung dieses Grundsatzes allein auf qualifizierte Vertrauensdienste, wie sie der Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen Ausschuss des EU-Parlaments für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) vorsieht, hält der DStV nicht für überzeugend. Zwar erkennt er die zentrale Bedeutung qualifizierter Vertrauensdienste für eine rechtssichere Nutzung der EUBW ausdrücklich an. Eine zu enge Ausgestaltung könnte jedoch Widersprüche innerhalb der Verordnung selbst schaffen und praxisrelevante Nachweise aus dem Gleichwertigkeitsmechanismus herausfallen lassen. Dies würde die praktische Nutzbarkeit der EUBW einschränken.

Kommunale Verwaltung verbindlich in die Nutzung der EUBW einbinden

Damit die EUBW in der Praxis Wirkung entfalten und auf breite Akzeptanz stoßen kann, muss die öffentliche Hand ihre Nutzung für Wirtschaftsteilnehmer verbindlich ermöglichen. Ausnahmen für kleinere Kommunen, etwa für Gemeinden mit 10.000 Einwohnern oder weniger, wie sie ebenfalls im Berichtsentwurf des Berichterstatters im zuständigen ITRE-Ausschuss gefordert werden, lehnt der DStV ab. Andernfalls droht ein Flickenteppich aus digitalen und analogen Verfahren. Dies würde Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Nutzern schaffen, die Akzeptanz der EUBW schwächen und die Arbeit von Steuerberaterinnen und Steuerberatern unnötig erschweren. Zudem bestünde die Gefahr eines dauerhaften Zwei-Klassen-Systems: Unternehmen hätten je nach Sitz oder zuständiger Verwaltung unterschiedliche digitale Möglichkeiten und müssten mit unterschiedlichen Verwaltungsrealitäten umgehen.

EUBW als Digitalisierungsenabler für Selbstständige und Einzelunternehmen nutzen

Positiv bewertet der DStV, dass die EUBW auch Selbstständigen und Einzelunternehmen offenstehen soll. Gerade kleinere Marktteilnehmer können von einer nutzerfreundlichen und kostengünstigen digitalen Identitätslösung profitieren. Dies ist auch für den steuerberatenden Berufsstand von Bedeutung. Schließlich übernehmen Steuerberater zunehmend eine Rolle als digitale Schnittstelle zwischen Mandanten, Unternehmen und Verwaltung. Erfreulich ist zudem, dass der Verordnungsvorschlag die besonderen Ressourcen und Nutzungsmöglichkeiten von Selbstständigen und Einzelunternehmen berücksichtigt und für sie einen Zugang zu angemessenen und erschwinglichen Preisen vorsieht. Diese Ausrichtung sollte im weiteren Gesetzgebungsprozess unbedingt beibehalten werden, damit die EUBW auch für kleinere Wirtschaftsteilnehmer praxistauglich nutzbar ist.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Werbevertrag eines Fußballers führt nicht automatisch zu Gewerbeeinkünften

Das FG Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller im Streitjahr 2021 als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren (Az. 10 K 48/25 E,G).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 13.05.2026 zum Urteil 10 K 48/25 E,G vom 31.03.2026 (nrkr – BFH-Az.: X B 40/26)

Die Werbetätigkeit eines Fußballspielers als „Markenbotschafter“ führt für sich genommen noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit, wenn durch Honorarzahlungen ausschließlich besondere Leistungen und Erfolge im Bereich des Fußballsports vergütet werden.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Einkünfte eines jungen Profi-Fußballspielers aus einem Ausrüstungs- und Werbevertrag mit einem Sportartikelhersteller im Streitjahr 2021 als gewerbliche Einkünfte zu qualifizieren waren.

Der Kläger schloss einen auf fünf Jahre angelegten Ausrüstungs- und Werbevertrag. Der Vertrag regelte u. a. die Nutzung des Namens und des Bildes des Klägers, Leistungsprämien sowie die Unterstützung der Marke K. Zudem wurde er kostenfrei mit K.-Produkten beliefert. Im Streitjahr 2021 erhielt er Prämien für 15 Spiele in einem nationalen Wettbewerb, seinen ersten Einsatz in einem Ligavereinsspiel unter 18 Jahren sowie sein erstes Tor in einem Ligaspiel. Der Kläger erklärte die daraus erzielten Einnahmen als sonstige Einkünfte.

Das beklagte Finanzamt behandelte die Einkünfte hingegen als gewerbliche Einkünfte und erließ einen Gewerbesteuermessbescheid. Der Kläger begehrte sodann den Ansatz eines negativen Gewerbeertrags unter Berücksichtigung der Abschreibung seines Namensrechts. Dem folgte das Finanzamt nicht und argumentierte, dass der Kläger noch nicht über ein kommerzialisierbares Namensrecht verfügt habe. Es habe sich lediglich um einen Standardjuniorenausrüstervertrag mit spekulativem Charakter gehandelt, der auf die zukünftige Bekanntheit des Klägers gerichtet gewesen sei.

Das Gericht nahm in seinem Urteil vom 31. März 2026 (Az. 10 K 48/25 E,G) sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG an. Die im Streitjahr erhaltenen Leistungsprämien seien ausschließlich für besondere sportliche Leistungen gezahlt worden und nicht für das Tragen der K.-Produkte. Die kostenlose Produktüberlassung diene lediglich der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und habe keinen Vergütungscharakter. Die Tätigkeit als „Markenbotschafter“, die alle Merkmale einer gewerblichen Tätigkeit erfüllen könne, sei zwar „Hauptmotivation von K.“ gewesen, es habe im konkreten Fall jedoch an der für eine gewerbliche Tätigkeit erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht gefehlt. Der Gewerbesteuermessbescheid sei daher ersatzlos aufzuheben und die vom Kläger begehrte Abschreibung auf den Teilwert des kommerzialisierbaren Teils seines Namensrechts komme nicht mehr in Betracht.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig: Gegen die Entscheidung ist Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden (BFH-Az. X B 40/26).

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2026

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Austausch zu Versicherungsfragen des Berufsstands geht weiter

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV.

DStV, Mitteilung vom 11.05.2026

Aktuelle Fragen des Versicherungsschutzes von Steuerberaterinnen und Steuerberatern standen in bewährter Weise im Fokus des gemeinsamen Austauschs von HDI und DStV. Erweitert um Vertreter der Roland Rechtsschutzversicherung, hatte sich der Arbeitskreis Versicherungsfragen unter der Leitung von DStV-Vizepräsident WP Stefan Dreßler turnusmäßig in Köln zusammengefunden.

Verband und Versicherer legten den Fokus unter anderem auf die aktuellen Entwicklungen auf dem Versicherungsmarkt. Dazu gehört auch die Analyse der Schadensentwicklung in der Praxis sowie die Entwicklung der Rechtsprechung insbesondere zu haftungsrechtlichen Fragestellungen. Ziel ist es hier, die bestehenden Versicherungsbedingungen, etwa in den Bereichen der Vermögensschadenhaftlicht oder beim Cyberschutz, im Interesse des Berufsstands praxisgerecht weiterzuentwickeln.

Ein weiterer Fokus liegt regelmäßig darauf, die Vorteile der Mitgliedschaft in den regionalen Steuerberaterverbänden mit Blick auf die besonderen Konditionen beim Versicherungsschutz herauszustellen und im Berufsstand bekannt zu machen. Dazu sollen die gemeinsamen Aktivitäten noch weiter verstärkt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. –

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Keine Mehrheit im Bundesrat für Entlastungsprämie und Steuerberaterreform

Die vom Bundestag beschlossene Änderung des Steuerberatungsgesetzes fand am 08.05.2026 im Bundesrat keine Mehrheit. Damit kann auch die geplante Entlastungsprämie für Beschäftigte in Höhe von 1.000 Euro vorerst nicht in Kraft treten.

Bundesrat, Mitteilung vom 08.05.2026

Ein Antrag, mit dem der Bundesrat die Bundesregierung auffordert, mit weiteren Maßnahmen gegen den Preisanstieg an den Zapfsäulen vorzugehen und eine Übergewinnsteuer einzuführen, fand im Plenum des Bundesrates am 8. Mai 2026 nach ausführlicher Debatte keine Mehrheit.

Vorschläge zum Kampf gegen überhöhte Spritpreise

Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und das Saarland brachten die Vorlage ein und begründeten ihre Initiative damit, dass die aktuellen Preissprünge bei Kraftstoffen und Energie die Kaufkraft minderten und vor allem sozial schwache Gruppen und die Erholung der Wirtschaft gefährdeten.

Um missbräuchliche Preis- und Gewinnsteigerungen zu unterbinden, sei daher das Wettbewerbs- und Kartellrecht konsequent anzuwenden und gegebenenfalls gesetzlich nachzuschärfen. Eine weitere Möglichkeit bestünde in der Einführung eines Durchschnittspreisverfahrens, das den Verkaufspreis von Kraftstoffen an die tatsächlichen Anschaffungskosten des gesamten Kraftstoffs im Lager von Mineralölgesellschaften knüpfe.

Übergewinne abschöpfen

Darüber hinaus schlugen die fünf Länder vor, wie im Jahr 2023 Übergewinne abzuschöpfen und diese gezielt dafür einzusetzen, Bürgerinnen und Bürger sowie kleine und mittlere Unternehmen zu entlasten. Hierfür kämen verschiedene Instrumente in Betracht, wobei aus den Erfahrungen vergangener Krisen möglichst ein europarechtlicher Rahmen entwickelt werden solle.

Abhängigkeit von fossilen Energien reduzieren

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern, forderten die antragstellenden Länder tiefgreifende Reformen. Erneuerbare Energien und Stromnetze seien konsequent auszubauen. Außerdem sprachen sie sich für eine auf das europäische Mindestmaß gesenkte Stromsteuer und die zügige Einführung des Industriestrompreises aus.

Quelle: Bundesrat

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BFH zu Dienstreisen: Kein Werbungskostenabzug, wenn anstelle des Firmenwagens der Privatwagen genutzt wird

Der BFH entschied, dass Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen i. d. R. unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären (Az. VI R 30/24).

BFH, Urteil VI R 30/24 vom 21.01.2026

Leitsatz

Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.09.2024 – 9 K 183/23 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Sie wurden für das Streitjahr (2021) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

2

Der Kläger war seitens seiner Arbeitgeberin, der X-AG, berechtigt, ein Geschäftsfahrzeug (Firmenwagen) zu bestellen und dieses auch privat zu nutzen. Von dieser ihm arbeitsvertraglich eingeräumten Möglichkeit machte er Gebrauch und nutzte im Streitjahr einen Van. Nach den Bestimmungen der X-AG durfte der Firmenwagen ausschließlich vom Kläger und daneben auch von dessen Ehefrau (Klägerin) genutzt werden, wenn keine dienstlichen Belange entgegenstanden. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) eingesetzt wurde, erstattete die X-AG die entstandenen Tankkosten. Bei genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete die X-AG lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Die Nutzung eines Privatfahrzeugs genehmigte die X-AG jedoch nur in Ausnahmefällen, da vorrangig der Firmenwagen oder vom Fuhrpark bereitgestellte Fahrzeuge genutzt werden sollten.

3

Gleichwohl führte der Kläger im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug, einem Sportwagen der Mittelklasse, durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit die Klägerin.

4

In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger neben anderen Aufwendungen hierfür Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € (1648 km * 2,28 €) als Werbungskosten geltend. Die Fahrzeugkosten von 2,28 € pro km entsprachen den im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 2018 ermittelten fahrzeugbezogenen Aufwendungen für das Privatfahrzeug.

5

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ließ die vorgenannten Fahrtkosten des Klägers nicht zum Abzug zu. Der Einspruch hatte aus hier nicht im Streit stehenden Gründen teilweise Erfolg. Im Übrigen wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit der die Kläger die Fahrtkosten weiter als Werbungskosten geltend machten, statt. Der Werbungskostenabzug scheitere insbesondere nicht daran, dass die grundsätzlich die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien.

7

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen, die dem Kläger aufgrund der –unstreitig– beruflich veranlassten Fahrten (Dienstreisen) mit dem Privatfahrzeug entstanden sind, zu Unrecht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen. Die Aufwendungen können gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht als Werbungskosten abgezogen werden, da sie die Lebensführung des Klägers berühren und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind.

11

1. Führt ein Arbeitnehmer –wie im Streitfall– Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch, kann er nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG (wahlweise) die tatsächlichen Aufwendungen, die ihm durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, als Werbungskosten absetzen.

12

a) In diesem Fall ist der Teil der jährlichen Gesamtkosten des genutzten Privatfahrzeugs anzusetzen, der dem Anteil der zu berücksichtigenden Fahrten an der Jahresfahrleistung entspricht (vgl. R 9.5 Abs. 1 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien –LStR–). Hierfür kann der Steuerpflichtige nach R 9.5 Abs. 1 Satz 4 LStR aufgrund der für einen Zeitraum von zwölf Monaten ermittelten Gesamtkosten (zur Ermittlung der jährlichen Fahrzeuggesamtkosten s. Senatsurteil vom 21.11.2024 –  VI R 9/22, BFHE 286, 412, BStBl II 2025, 626) für das von ihm gestellte Fahrzeug einen Kilometersatz errechnen und diesen so lange ansetzen, bis sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

13

b) Demgemäß hatte der Kläger einen Kilometersatz für das Jahr 2018 in Höhe von 2,28 €/km ermittelt und diesen auch im Streitjahr für die Dienstreisen als Werbungskosten geltend gemacht.

14

2. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG gilt dies für Werbungskosten sinngemäß.

15

a) Die Anwendung der Bestimmungen in § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG wird entgegen der Ansicht der Kläger nicht durch die Regelungen ausgeschlossen, die das Einkommensteuergesetz durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) erfahren hat. Die mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2014 eingeführten reisekostenrechtlichen Neuregelungen berühren § 9 Abs. 5 EStG ersichtlich nicht. Sie können daher die Vorschrift weder nach dem Grundsatz, dass ein späteres Gesetz dem früheren Gesetz vorgeht, noch nach dem Grundsatz, dass die speziellere Regelung der allgemeineren Regelung vorgeht, verdrängen.

16

b) Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche beziehungsweise berufliche Veranlassung zu verneinen wäre (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 20.08.1986 –  I R 29/85, BFHE 147, 525, BStBl II 1987, 108, und vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27; Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 20). Da § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG dem Ziel dient, unangemessenen Repräsentationsaufwand nicht einkünftemindernd bei der Festsetzung der Einkommensteuer zu berücksichtigen, ist eine Berührung mit der Lebensführung des Steuerpflichtigen insbesondere für Aufwendungen im repräsentativen Bereich anzunehmen (Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 20).

17

Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des BFH danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger –ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen– angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte (BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27, m.w.N.). Es kann auch entscheidungserheblich sein, ob es einen objektiven Grund für den Mehraufwand gibt (BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 27; Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 21). Schließlich ist zu beachten, wie weit die private Lebenssphäre des Steuerpflichtigen berührt wird (BFH-Beschluss vom 04.06.2009 –  IV B 53/08).

18

c) Auf dieser Grundlage hält die Würdigung des FG, eine Unangemessenheit des geltend gemachten Werbungskostenabzugs sei nach den Maßstäben des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht gegeben, einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

19

aa) Zwar steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei (z.B. Senatsurteil vom 19.01.2017 –  VI R 37/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz 16, m.w.N.). Wählt er aber für diese Fahrten sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.

20

Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen –wie hier– nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht. Denn der Kläger hat vorliegend die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um der Klägerin die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung –trotz Nachfrage des FG– auch keinen solchen angegeben.

21

bb) Haben private Motive und Bedürfnisse beim Tätigen der Aufwendungen eine Rolle gespielt, so führt dies allein noch nicht zum Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG. Dieses greift erst dann ein, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an (BFH-Urteil vom 04.08.1977 –  IV R 157/74, BFHE 123, 158, BStBl II 1978, 93, unter 2., und BFH-Beschluss vom 19.03.2002 –  IV B 50/00, BFH/NV 2002, 1145, unter II.2.b).

22

Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt (z.B. BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 20/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz 29). Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.

23

cc) Letzteres ist vorliegend der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruht –wie dargelegt– ausschließlich auf privaten Gründen des Klägers. Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Klägerin und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens sind dem Kläger Fahrtkosten für die drei Dienstreisen entstanden. Denn bei Nutzung des insbesondere für die Durchführung von Dienstreisen zur Verfügung gestellten Firmenwagens wären dem Kläger keine Kosten entstanden, da diese von der X-AG vollständig getragen worden wären. Bei dieser Sachlage ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Klägers, auf das das FG maßgeblich abgestellt hat, kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten. Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug –ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels– in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Denn ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte – Anforderungen an eine Betriebsstätte gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob und welche Bedeutung dem Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ und den damit in Zusammenhang stehenden Regelungen für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte i. S. v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zukommt (Az. III R 18/25).

BFH, Urteil III R 18/25 vom 05.05.2026

Leitsatz

  1. Eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. Senatsurteile vom 23.10.2014 – III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015 S. 323, Rz. 12; vom 13.05.2015 – III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz. 16; Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 12.07.2021 – VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz. 10). Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht (Bestätigung der Rechtsprechung, z. B. BFH-Urteil vom 12.07.2021 – VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz. 11).
  2. Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013 S. 188) weiterhin maßgeblich.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.01.2024 – 6 K 2390/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob für einen Pkw erklärte Betriebsausgaben wegen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu kürzen sind. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren 2015 bis 2017 als selbständiger Vermittler von … tätig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er beschäftigte mehrere Angestellte, die in seinem Büro (W Straße …, V) arbeiteten. Für dieses Büro gab der Kläger seine Steuererklärungen ab (Erklärungen über gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag). Der Kläger führte für das hier streitbefangene Fahrzeug, welches sich im Betriebsvermögen befand, kein Fahrtenbuch. Die 1 %-Regelung gelangte zur Anwendung.

2

Nach einer Betriebsprüfung änderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und über den Gewerbesteuermessbetrag für die Jahre 2015 bis 2017. Es kürzte insbesondere die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03 % des Listenpreises ermittelten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 ff. EStG. Dabei ging das FA zugunsten des Klägers von 220 durchgeführten Fahrten aus.

3

Der Kläger erhob nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren Klage.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich des hier noch streitigen Punktes mit Urteil vom 25.01.2024 – 6 K 2390/22 ab. Der Begriff der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sei weiter zu fassen als im Rahmen des § 12 der Abgabenordnung (AO), der eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die von ihm genutzte Einrichtung voraussetze. Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sei der Ort, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht würden. Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14.09.2023 –  VI R 27/21 (BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38) ergebe sich kein anderes Ergebnis, da es die arbeitsrechtliche Zuordnung eines Arbeitnehmers zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers betreffe. Dieses Kriterium sei nicht direkt auf einen Selbständigen übertragbar. Bei dem Büro handele es sich um die Betriebsstätte des Klägers im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG. Das Büro habe bereits die –engeren– Voraussetzungen des § 12 AO erfüllt. Denn es sei eine feste Geschäftseinrichtung gewesen, die der Tätigkeit des Unternehmens des Klägers gedient habe und über die der Kläger nicht nur vorübergehend Verfügungsmacht gehabt habe. In dem Büro seien die vom Kläger beschäftigten Angestellten weisungsgemäß tätig gewesen, von dort aus habe der Kläger selbst (alleine) seine geschäftliche Oberleitung ausgeübt und für diese Adresse habe er auch seine Steuererklärungen abgegeben.

5

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Er ist der Ansicht, dass nach Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 die Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG so auszulegen sei wie der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 Satz 2 ff. EStG. Eine abweichende Beurteilung würde zu einem Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip und gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes führen. Das FG habe dies übersehen und sich zu Unrecht auf Rechtsprechung bezogen, die noch zur alten Rechtslage ergangen sei. Dabei habe das FG nicht berücksichtigt, dass es der BFH auch nach der alten Rechtslage nicht für ausreichend gehalten habe, wenn Räumlichkeiten nur gelegentlich aufgesucht werden. Vielmehr sei eine gewisse Nachhaltigkeit erforderlich. Dies erfordere, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteil vom 29.04.2014 –  VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 27 f.). Er, der Kläger, erbringe seine Haupttätigkeit im Außendienst und suche das Büro nur gelegentlich auf. Zu den Kunden fahre er direkt von seiner Wohnung, also seinem Homeoffice, aus, ohne vorher das Büro aufzusuchen. Daher scheide der Ansatz eines Nutzungsvorteils nach der 0,03 %-Regelung aus. Eine geringfügige Tätigkeit sei nicht ausreichend, um die Betriebsstätte als erste Tätigkeitsstätte zu qualifizieren. Das FG habe sich nicht mit dem neuen Reisekostenrecht auseinandergesetzt und wegen des Übergehens seines wesentlichen Vortrags gegen das Begründungsgebot verstoßen.

6

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG vom 25.01.2024 – 6 K 2390/22 aufzuheben und die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2015 bis 2017 und die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Einkünften 2015 bis 2017, jeweils vom 04.06.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.12.2022, dahingehend abzuändern, dass eine Besteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und der Betriebsstätte nicht erfolgt.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

9

Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Betriebsausgaben für die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und seinem Büro in den Streitjahren 2015 bis 2017 gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nur beschränkt abgezogen werden können, weil das Büro des Klägers eine Betriebsstätte darstellt (unten 2.). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch (unten 3.).

10

1. Die Entscheidung des FG, eine Besteuerung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach der in den Streitjahren geltenden Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG durchzuführen und die Höhe der Aufwendungen für diese Fahrten mit Hilfe der 0,03 %-Regel zu ermitteln, ist nicht zu beanstanden.

11

a) Gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit in den folgenden Sätzen der Vorschrift nichts anderes bestimmt ist. Werden die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz zurückgelegt, dessen Privatnutzung pauschal nach der sogenannten 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zu besteuern ist, dürfen aufgrund der Rückausnahme des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern, soweit sich ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ergebenden Betrag (der Entfernungspauschale) ergibt.

12

Zweck dieser Gewinnzurechnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG ist, dass Gewinnermittler für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht mehr als die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG pro Entfernungskilometer zu berücksichtigenden Beträge abziehen können. Dies wird technisch über ein Betriebsausgabenabzugsverbot erreicht, das die Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zum Abzug zulässt, soweit diese die nach der Entfernungspauschale abzugsfähigen Beträge übersteigen. Die Gewinnzurechnung tritt neben die mit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG besteuerte Privatnutzung des Kfz (BFH-Urteil vom 12.06.2018 –  VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 17).

13

b) Nach der bis einschließlich 2014 geltenden Begriffsbestimmung –vor den Änderungen durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BStBl I 2013, 188)– war eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig beziehungsweise gewerblich Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23.10.2014 –  III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 12; vom 13.05.2015 –  III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz 16; BFH-Urteil vom 12.07.2021 –  VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz 10). An dieser –von § 12 AO abweichenden– Definition der Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wurde ungeachtet der Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zu dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG (i.d.F. bis 2013) verwendeten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte festgehalten, denn das vom VI. Senat für Zwecke der Besteuerung von Arbeitnehmern entwickelte Differenzierungskriterium, ob deren Arbeitgeber bei dem Kunden, in dessen Räumen der Arbeitnehmer tätig ist, eine eigene Betriebsstätte unterhalte, konnte auf die Gewinneinkünfte nicht übertragen werden (BFH-Urteile vom 22.10.2014 –  X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273; vom 29.04.2014 –  VIII R 33/10, BFHE 246, 53, BStBl II 2014, 777, Rz 25; Senatsurteil vom 13.05.2015 –  III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz 16).

14

Danach war der Begriff der Betriebsstätte wegen der Verweisung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG auf die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gleichermaßen wie der dort für Arbeitnehmer verwendete Begriff der Arbeitsstätte dadurch gekennzeichnet, dass er eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraussetzt, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht (vgl. BFH-Urteil vom 12.07.2021 –  VI R 1/19, BFH/NV 2022, 19, Rz 11). Dies erforderte, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen (BFH-Urteil vom 12.06.2018 –  VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 21, m.w.N.).

15

Der pauschalierenden Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 Halbsatz 1 EStG liegt die Annahme zugrunde, dass der Steuerpflichtige die Betriebsstätte nicht täglich, sondern durchschnittlich an mindestens 15 Tagen je Monat aufsucht (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2018 –  VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 30). Auch bis zur Neuregelung des Reisekostenrechts gab es somit keine absolute Gleichbehandlung von Selbständigen und Arbeitnehmern. Der BFH sah als maßgeblich an, dass es für Gewinnermittler, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten unterliegen, weder unverhältnismäßig noch unzumutbar ist, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zu vermeiden, die sich bei weniger als 15 monatlichen Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte ergeben (BFH-Urteil vom 12.06.2018 –  VIII R 14/15, BFHE 262, 66, BStBl II 2018, 755, Rz 35).

16

Aus dieser Rechtsprechung folgte ein unterschiedliches Verständnis des Betriebsstättenbegriffs nach § 12 AO und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG. Einerseits war § 12 AO insoweit enger als § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG, als § 12 AO eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht des Steuerpflichtigen über die Betriebsstätte voraussetzt. Andererseits war § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG insoweit enger als § 12 AO, als der Arbeitsplatz eines Gewerbetreibenden oder sonstigen Selbständigen keine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG darstellte, wenn er einen Teil der Wohnung oder des Wohnhauses bildete (Senatsurteil vom 13.05.2015 –  III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz 16, 19).

17

Hatte der Steuerpflichtige nur ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung, führte er keine Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durch und konnte solche dementsprechend auch steuerlich nicht geltend machen, so dass dann auch keine Veranlassung bestand, Kosten für solche Fahrten zu deckeln. Hatte der Steuerpflichtige hingegen eine Betriebsstätte außerhalb seiner Wohnung und benutzte er seinen Pkw zumindest manchmal für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder von der Betriebsstätte zur Wohnung, kam die pauschale Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zur Anwendung, sofern der Steuerpflichtige kein Fahrtenbuch führte.

18

c) aa) Diese bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ durch die BFH-Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des neuen Reisekostenrechts weiterhin maßgeblich (so auch FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024 – 1 K 1219/21, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 2024, 1656, Revision anhängig  VIII R 15/24; FG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2019 – 9 K 1960/17 E, G, EFG 2019, 873, Rz 21; Schober in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 4 EStG Rz 1366, „Mehrere Betriebsstätten“; Schmidt/Loschelder, EStG, 44. Aufl., § 4 Rz 579; a.A. zumindest bei der Abgrenzung zwischen einer „ersten“ und gegebenenfalls weiteren Betriebsstätten Brandis/Heuermann/Drüen, § 4 EStG Rz 805; Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 24. Aufl., § 4 Rz 213; Grote in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 12.2024, § 4 Abs. 5 bis 10 EStG Rz 413; Korn u.a. in Korn, § 4 EStG Rz 1036.2; kritisch Nöcker in juris PraxisReport Steuerrecht –jurisPR-SteuerR– 3/2023, Anm. 3).

19

bb) Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus systematischen und historischen Erwägungen. Teleologische Gründe sprechen nicht für eine andere Auslegung.

20

(1) In § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG wird nur der Begriff Betriebsstätte verwendet, nicht hingegen der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.

21

(2) In gesetzessystematischer Hinsicht ist festzustellen, dass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG gerade nicht auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG als zentrale Regelung zum neuen Begriff der ersten Tätigkeitsstätte verweist. Aus dem in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 3 EStG enthaltenen Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 ff. und Abs. 2 EStG ergibt sich nichts Abweichendes, denn insoweit wird nur auf die Rechtsfolgen und Berechnungsmethoden verwiesen (HHR/Schober, § 4 EStG Rz 1366 „mehrere Betriebsstätten“).

22

(3) Die historische Auslegung bestätigt das Ergebnis, denn durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wurden nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit verändert. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 EStG blieb hingegen unverändert. Auch in der ausführlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (BTDrucks 17/10774, S. 12 ff.) wird nur auf Arbeitnehmer-Fälle Bezug genommen (HHR/Schober, § 4 EStG Rz 1366 „mehrere Betriebsstätten“). Dieser kann nicht entnommen werden, dass dem Begriff der ersten Tätigkeitsstätte Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zukommen sollte (Wick, Deutsches Steuerrecht –DStR– 2022, 1474, 1481). Da der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 lediglich das sogenannte steuerliche Reisekostenrecht in Bezug auf die Arbeitnehmer ändern wollte und den Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den neuen Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1, Abs. 4 EStG ersetzt hat, kann sich für die Auslegung der Betriebsstätte keine Änderung ergeben haben (vgl. Nöcker in jurisPR-SteuerR 3/2023, Anm. 3).

23

(4) Die teleologische Auslegung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ergibt sich gerade aus dem Gleichbehandlungsgebot, dass Selbständige nicht mehr als Arbeitnehmer die Möglichkeit haben sollen, die Fahrtkosten insgesamt geltend zu machen, während bei Arbeitnehmern eine Beschränkung auf die Entfernungskilometer für Fahrten zwischen der ersten Tätigkeitsstätte und dem Wohnort erfolgt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 23.10.2014 –  III R 19/13, BFHE 248, 1, BStBl II 2015, 323, Rz 15, 23).

24

Zwar gebietet es der Grundsatz der Gleichbehandlung, Gleiches gleich zu behandeln. Jedoch unterscheiden sich Selbständige von Arbeitnehmern maßgeblich dadurch, dass sie keinen Weisungen unterliegen. Nach der gesetzlichen Konzeption –und der die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts prägenden Grundentscheidung– wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeits(vertrags)- oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien (BFH-Urteil vom 14.09.2023 –  VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 20). Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist deshalb durch das arbeitsrechtliche Direktionsrecht des Arbeitgebers geprägt. Einen vergleichbaren Einfluss haben Auftraggeber auf einen Steuerpflichtigen mit gewerblichen Einkünften in der Regel nicht (vgl. HHR/Schober, § 4 EStG Rz 1366 „mehrere Betriebsstätten“; Wick, DStR 2022, 1474, 1481; zum Fehlen eines Direktionsrechts im Verhältnis zwischen dem Gewerbetreibenden und seinem Kunden: BFH-Urteil vom 22.10.2014 –  X R 13/13, BFHE 247, 555, BStBl II 2015, 273).

25

(5) Kein anderes Ergebnis folgt aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip, denn die Regelung der beschränkten Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten basiert gerade darauf, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beziehungsweise Betriebsstätte auch privat motiviert sind.

26

d) Ob im Einzelfall unter Anwendung der dargelegten Grundsätze eine Betriebsstätte vorliegt, ist grundsätzlich Tatfrage und als solche vom FG zu beurteilen. Die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob das FG im Rahmen der Gesamtwürdigung von zutreffenden Kriterien ausgegangen ist, alle maßgeblichen Beweisanzeichen in seine Beurteilung einbezogen und dabei nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. BFH-Urteil vom 14.09.2023 –  VI R 27/21, BFHE 282, 268, BStBl II 2024, 38, Rz 23). Hält die Würdigung des FG diese Grenzen ein, bindet sie den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO, selbst wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich sein sollte (vgl. Senatsurteile vom 14.04.2021 –  III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 15, und vom 13.05.2015 –  III R 59/13, BFH/NV 2015, 1365, Rz 24).

27

2. Bei Übertragung dieser Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass das Büro in V in den Streitjahren die (einzige) Betriebsstätte des Klägers gewesen ist und deshalb das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG für die Fahrten zwischen der Wohnung und dem Büro des Klägers zur Anwendung kommt.

28

a) Die Vorschrift ist anwendbar. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Fahrzeug des Klägers in den Streitjahren jeweils zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde und zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte. Der Kläger hat für seine Privatfahrten eine pauschale Betriebseinnahme (Entnahme) nach Maßgabe der sogenannten 1 %-Regelung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG erfasst, weil er nach den (unstreitigen) Feststellungen des FG kein Fahrtenbuch führte. Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Kläger sein Büro innerhalb des gesamten Streitzeitraums wiederholt aufgesucht hat. Bei diesem Büro handelt es sich um eine Betriebsstätte des Klägers. Der Kläger war in den Streitjahren als selbständiger Vermittler von … tätig. Er beschäftigte mehrere Angestellte, die von seinem Büro aus arbeiteten. In diesem Büro erteilte er seinen Angestellten Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen. Als selbständiger Vermittler von … bestimmte er selbst, wo, wann und wie er arbeitete. Er unterlag insbesondere keinen Weisungen von Dritten. Niemand anderer konnte festlegen, wo er arbeitet. Vielmehr hat der Kläger selbst das Büro in V als Betriebsstätte bestimmt, in dem er (unter anderem) hierfür seine –vorliegend relevanten– Steuererklärungen abgegeben hat. Das Büro in V war auch die einzige Betriebsstätte des Klägers. Die Büros seiner Kunden stellten mangels zentraler Bedeutung für die Tätigkeit des Klägers unstreitig keine Betriebsstätten des Klägers dar. Ebenso wenig konnte ein Arbeitszimmer in der Wohnung des Klägers eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sein.

29

b) Es kommt –wie ausgeführt– nicht darauf an, dass der Kläger das Büro täglich oder mindestens an 15 Tagen im Monat von seiner Wohnung aus aufgesucht hat oder vom Büro zu seiner Wohnung gefahren ist. Denn er hätte die Möglichkeit gehabt, durch das Führen eines Fahrtenbuchs die Anwendung der Pauschalregelung zu vermeiden. Entscheidend ist, dass der Kläger nach den Feststellungen des FG den Pkw unstreitig tatsächlich für einige Fahrten zwischen Wohnung und Büro oder umgekehrt genutzt hat, so dass der Kläger das Büro mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht hat.

30

3. Die geltend gemachten Verfahrensfehler begründen kein anderes Ergebnis. Soweit die erhobenen Rügen überhaupt in einer den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO genügenden Weise begründet worden sind, greifen sie jedenfalls nicht durch.

31

a) Das FG hat nicht gegen seine Verpflichtung aus § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO, § 119 Nr. 6 FGO verstoßen.

32

Nach § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO sind im Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (z.B. BFH-Urteil vom 16.07.2024 –  IX R 6/22, BFH/NV 2024, 1340, Rz 54, m.w.N.).

33

Entgegen der Ansicht des Klägers enthält das Urteil des FG eine Begründung. Insbesondere hat sich das FG damit auseinandergesetzt, welche Fassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG zur Anwendung gelangt und wie der Begriff der Betriebsstätte seit dem Jahr 2014 auszulegen ist.

34

b) Die Durchführung der beantragten Beweisaufnahme war nicht erforderlich, weil es nach der insoweit maßgeblichen und zutreffenden Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich gewesen ist, wie oft und wie lange der Kläger das Büro aufgesucht hat. Entscheidend war, dass er den Pkw innerhalb des gesamten Streitzeitraums wiederholt für Fahrten zum Büro oder vom Büro nach Hause genutzt hat.

35

c) Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder ein anderer Verfahrensmangel wegen der späten Übersendung des Protokolls der mündlichen Verhandlung oder wegen der Verhandlungsführung in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 kann nicht festgestellt werden. Insbesondere fehlt es an Darlegungen des Klägers, was am Protokoll falsch gewesen sein soll oder was er noch vorgetragen hätte, wenn er das Protokoll früher erhalten hätte. Soweit der Kläger vorträgt, die Vorsitzende habe in der mündlichen Verhandlung ein Urteil nicht richtig zitiert, legt er gleichfalls nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn sie anders zitiert hätte. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine andere Entscheidung hätte ergehen können. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren kann nicht festgestellt werden, weil es durch die gerügten Umstände nicht zu einer Verschlechterung der Rechte des Klägers gekommen ist. Das FG hat sich weder widersprüchlich verhalten, noch hat es das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger verletzt.

36

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Obligatorische Festsetzung des Verspätungszuschlags für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung – keine Berücksichtigung von Vorauszahlungen

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist (Az. IV R 29/23).

BFH, Urteil IV R 29/23 vom 26.03.2026

Leitsatz

  1. Der Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung ist auch dann obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) festzusetzen, wenn bei keinem Mitunternehmer die festgesetzte Einkommensteuer die Summe der festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen übersteigt. Denn die in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl. I 2016, 1679) ‑ VerfModG ‑ für Gewinnfeststellungserklärungen angeordnete entsprechende Geltung des § 152 Abs. 3 AO erfasst nicht dessen Nr. 3.
  2. Die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i. d. F. des VerfModG, § 152 Abs. 7 AO verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2023 – 12 K 1945/23 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob infolge verspäteter Abgabe der Erklärung für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der A GbR (GbR) für 2020 zu Recht ein Verspätungszuschlag im Wege einer gebundenen Entscheidung festgesetzt wurde.

2

An der GbR sind der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) mit 55 % und B mit 45 % als Gesellschafter beteiligt. Die GbR besteht seit dem Jahr 2017 und erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der Kläger wurde in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte (Gewinnfeststellungserklärungen) der GbR für die Jahre 2017, 2018 und 2019 –auch mit Wirkung für die Zukunft– zum gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten der GbR bestellt. Er meldete das Gewerbe der GbR bei der Gemeinde an und gab im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung seine eigenen Kontaktdaten für die GbR an. Er tritt zudem gegenüber dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) als Vertreter der GbR auf.

3

Mit Schreiben vom 18.10.2022 beantragte der Kläger beim FA unter anderem, die Abgabefrist für die Gewinnfeststellungserklärung der steuerlich vertretenen GbR für 2020 zu verlängern. Die steuerliche Beratung –so der Kläger– sei derzeit urlaubsabwesend. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 20.10.2022 ab. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Die dagegen beim Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg erhobene Klage (Aktenzeichen 12 K 2345/22) nahm der Kläger wieder zurück.

4

Der Kläger reichte die Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2020 am 18.12.2022 beim FA ein. Im daraufhin für die GbR ergangenen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2020 vom 26.01.2023 wies das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 386.534,23 € aus und verteilte sie –den Beteiligungsquoten entsprechend– auf den Kläger und B.

5

Bereits mit Schreiben vom 19.02.2021 hatte der Kläger für die Gesellschafter der GbR beim FA für den Veranlagungszeitraum 2020 eine Heraufsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer beantragt. Hierbei ging der Kläger von einem voraussichtlichen Gewinn der GbR in Höhe von 700.000 € im Jahr 2020 aus. Das FA entsprach dem diesbezüglichen Antrag und passte mit Bescheiden vom 03.03.2021 (Kläger) beziehungsweise vom 05.03.2021 (B) die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 nach oben an.

6

Aufgrund der erst am 18.12.2022 erfolgten Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung setzte das FA mit Bescheid vom 10.02.2023 nach § 152 Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 der Abgabenordnung (AO) in Form einer gebundenen Entscheidung gegenüber dem Kläger einen Verspätungszuschlag in Höhe von 966 € fest. Bei der Berechnung des Verspätungszuschlags ging das FA von einem Ablauf der Abgabefrist zum 31.08.2022 aus.

7

Hiergegen legte der Kläger am 16.02.2023 Einspruch ein und beantragte bezüglich des festgesetzten Verspätungszuschlags die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Das FA lehnte den AdV-Antrag mit Bescheid vom 24.02.2023 ab. Auch gegen diesen Ablehnungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15.03.2023 als unbegründet zurückwies. Das anschließend vom Kläger angerufene FG gewährte mit Beschluss vom 28.06.2023 – 12 V 659/23 die beantragte AdV ohne Sicherheitsleistung.

8

Im Hauptsacheverfahren wies das FA den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 als unbegründet zurück.

9

Die dagegen beim FG erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das FG hob mit Urteil vom 15.11.2023 – 12 K 1945/23 den Bescheid über die Festsetzung des Verspätungszuschlags vom 10.02.2023 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 ersatzlos auf.

10

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass zwar im Grundsatz ein Verspätungszuschlag obligatorisch nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO festzusetzen sei, weil die Abgabefrist für die Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2020 am 31.08.2022 geendet habe, diese Erklärung aber erst am 18.12.2022 beim FA abgegeben worden sei. Nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO sei die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags allerdings unzulässig, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteige. Diese Regelung gelte nach dem Verweis in § 152 Abs. 6 Satz 1 AO auch für Gewinnfeststellungserklärungen. Allerdings lasse sich mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden nicht klären, ob dieser Verweis, dem zufolge „vorbehaltlich des Absatzes 7 die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend“ gelten, leerlaufe, oder ob bezüglich der Tatbestandsmerkmale des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO auf die den Feststellungsbescheiden folgenden Steuerbescheide abzustellen sei. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Normenklarheit/-bestimmtheit sei die den Steuerpflichtigen belastende Norm zur Erhebung des Verspätungszuschlags –rechtserhaltend– dahin auszulegen, dass der Verweis des § 152 Abs. 6 AO auf § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht ins Leere laufe; dies entspreche auch dem Sinn und Zweck des § 152 AO. Da auf der Ebene der Einkommensteuerfestsetzungen des Klägers und des B unstreitig die festgesetzte Einkommensteuer für 2020 die Summe der bisher festgesetzten Vorauszahlungen nicht überstiegen habe, sei § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO erfüllt. Dies habe zur Folge, dass ein Verspätungszuschlag vom FA nur unter den Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO als Ermessensentscheidung hätte festgesetzt werden dürfen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

11

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit welcher es einen Verstoß gegen § 152 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 AO rügt.

12

Das FA beantragt, das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 15.11.2023 – 12 K 1945/23 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Denn das FG hat zu Unrecht die Voraussetzungen der Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO bejaht.

15

Der Verspätungszuschlag wurde infolge verspäteter Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung der GbR zu Recht im Wege einer gebundenen Entscheidung nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO festgesetzt (dazu 1.). Eine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO, die eine Ermessensentscheidung nach § 152 Abs. 1 AO bedingen würde, liegt nicht vor (dazu 2.). Ebenso hat das FA den Kläger rechtsfehlerfrei nach § 152 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO in Anspruch genommen (dazu 3.) und den Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 7 AO in zutreffender Höhe festgesetzt (dazu 4.). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes –GG–) verletzen könnten, bestehen nicht (dazu 5.). Die Sache ist spruchreif und die Klage ist abzuweisen (dazu 6.).

16

1. Die Voraussetzungen der obligatorischen Festsetzung des Verspätungszuschlags nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO liegen vor.

17

a) Nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag im Wege der Ermessensentscheidung festgesetzt werden (§ 152 Abs. 1 Satz 1 AO; „Kann-Festsetzung“). Abweichend von § 152 Abs. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem dann festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs abgegeben wurde (§ 152 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 AO; „Muss-Festsetzung“). § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO knüpft mit diesem Zeitraum an die verlängerten Steuererklärungsfristen des § 149 Abs. 3 AO für beratene Steuerpflichtige an. Das Ende dieses für die obligatorische Festsetzung eines Verspätungszuschlags geltenden Zeitraums ist für den Besteuerungszeitraum 2020 vom 28.02.2022 (Zeitraum von 14 Monaten) gesetzlich auf den 31.08.2022 (Zeitraum von 20 Monaten) verlängert worden (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung –EGAO–). Diese Regelungen gelten nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO entsprechend für Gewinnfeststellungserklärungen.

18

b) Danach wurde die Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2020 nach Ablauf des in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO i.V.m. Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO normierten Zeitraums beim FA abgegeben.

19

Dieser Zeitraum endete für das Kalenderjahr 2020 am 31.08.2022. Tatsächlich wurde die Gewinnfeststellungserklärung der GbR für 2020 erst am 18.12.2022 und damit verspätet beim FA abgegeben.

20

2. Es liegt kein Fall der Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO vor.

21

Das FA hat unstreitig die Frist zur Abgabe der Feststellungserklärung nicht nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO verlängert (dazu a). Es greift aber –entgegen der Auffassung des FG– auch nicht die Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 AO ein (dazu b).

22

a) Nach § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO gilt Abs. 2 dann nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist für die Abgabe der Steuererklärung nach § 109 AO verlängert hat oder diese Frist rückwirkend verlängert.

23

Diese Rückausnahme gilt für Gewinnfeststellungserklärungen entsprechend, und zwar unabhängig davon, welche Fassung des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO der Entscheidung des Streitfalls zugrunde zu legen ist (vgl. zu diesen Fassungen nachfolgend unter II.2.b aa). § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO greift jedoch nicht ein, weil das FA die Frist zur Abgabe der Gewinnfeststellungserklärung für 2020 nicht nach § 109 Abs. 1 AO verlängert, sondern den vom Kläger im Oktober 2022 gestellten Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist mit Bescheid vom 20.10.2022 bestandskräftig abgelehnt hat.

24

b) Ebenso scheidet die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO aus.

25

Dabei kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, welche Fassung des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO der Entscheidung des Streitfalls zugrunde zu legen ist (dazu aa). Denn in beiden Fällen käme § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht zur Anwendung (dazu bb).

26

aa) Nach § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO gilt Abs. 2 dann nicht, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt.

27

Nach dem im Zeitpunkt des Erlasses der Vorentscheidung anwendbaren § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) –VerfModG– galten für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen vorbehaltlich des Abs. 7 die Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. § 152 AO i.d.F. des VerfModG war erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die –wie im Streitfall– nach dem 31.12.2018 einzureichen waren (Art. 97 § 8 Abs. 4 Satz 1 EGAO).

28

Dieser Satz 1 wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) –JStG 2024– geändert. Nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024 gelten für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen vorbehaltlich des Abs. 7 die Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Diese Gesetzesänderung ist am 06.12.2024 in Kraft getreten (vgl. Art. 16 Nr. 16, Art. 56 Abs. 1 JStG 2024). Danach schränkt § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024 den unter anderem für Feststellungserklärungen geltenden Verweis ausdrücklich auf die Nr. 1 des Abs. 3 ein. Eine zeitliche Anwendungsregelung hat der Gesetzgeber für diese Neufassung nicht getroffen.

29

bb) Unabhängig davon, welche der vorbezeichneten Fassungen des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist, greift für Feststellungserklärungen § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO nicht ein.

30

Käme –was zweifelhaft erscheint– § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024 zur Anwendung, ergäbe sich dieses Ergebnis unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Norm. Denn sie verweist für (Gewinn-)Feststellungserklärungen nur noch auf die Rückausnahme des Abs. 3 Nr. 1 (behördliche Fristverlängerung).

31

Käme hingegen –wofür Vieles spricht– § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG zur Anwendung, ergäbe sich dies daraus, dass der Verweis für Feststellungserklärungen nicht Abs. 3 Nr. 3 erfasst (gleicher Ansicht Schober in Gosch, AO § 152 Rz 80; Neudert in AO – eKomm, § 152 AO Rz 43, Stand: 26.02.2025; Koenig/Haselmann, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 152 Rz 72; Seer in Tipke/Kruse, § 152 AO Rz 69, nach dem allerdings die Nr. 3 für verspätete Gewerbesteuererklärungen sinngemäß gilt; anderer Ansicht BeckOK AO/Rosenke, 35. Ed. 01.01.2026, AO § 152 Rz 587.1). Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG (dazu aaa). Die Entstehungsgeschichte, die Gesetzessystematik sowie der Sinn und Zweck des § 152 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 AO i.d.F. des VerfModG lassen aber kein anderes Gesetzesverständnis zu (dazu bbb bis ddd). Die Gesetzesmaterialien zu § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024 bestätigen dieses Ergebnis (dazu eee). Der Grundsatz der Normenklarheit steht dem nicht entgegen (dazu fff).

32

aaa) Die grammatikalische Auslegung des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.

33

Einerseits verweist diese Vorschrift ohne Einschränkung auf den Abs. 3 und damit im Grundsatz auch auf dessen Nr. 3. Andererseits ordnet Abs. 6 Satz 1 nur die „entsprechende“ Geltung des Abs. 3 an. Danach müssen nicht alle Nummern des Abs. 3 auch für Feststellungserklärungen gelten. So ist zum Beispiel die Rückausnahme des Abs. 3 Nr. 4 (zum Beispiel jährlich abzugebende Lohnsteueranmeldungen und Anmeldungen von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen nach § 48 Abs. 2 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) für Feststellungserklärungen ohne Bedeutung. Im Übrigen werden –soweit die Rückausnahme des Abs. 3 Nr. 3 betroffen ist– im Feststellungsverfahren weder Steuern noch Steuervorauszahlungen festgesetzt noch Steuerabzugsbeträge angerechnet, sondern Besteuerungsgrundlagen festgestellt (§ 179 Abs. 1 AO). Welche steuerrechtlichen Auswirkungen diese Feststellungsbescheide am Ende auf die Folgebescheide haben, lässt sich im Feststellungsverfahren nicht beurteilen. Danach ist der Wortlaut offen und führt allein zu keinem eindeutigen Ergebnis.

34

bbb) Die Entstehungsgeschichte des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG spricht jedoch dafür, eine entsprechende Geltung des Abs. 3 Nr. 3 für Feststellungserklärungen abzulehnen.

35

§ 152 AO erhielt seine heutige Gestalt durch das bereits erwähnte Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurden § 152 Abs. 6 Satz 1 AO sowie der bis heute unveränderte § 152 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO eingefügt. Die Abs. 6 und 7 enthielten Sonderregelungen für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe einer Feststellungserklärung. Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit diesen Regelungen der Verwaltung die automationsgestützte Festsetzung von Verspätungszuschlägen für Feststellungserklärungen erleichtert werden sollte (vgl. BTDrucks 18/7457, S. 81; BTDrucks 18/8434, S. 114). Insbesondere wurde für Gewinnfeststellungserklärungen in Abs. 7 die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags pauschal für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung mit 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung, und damit unabhängig von den steuerlichen Auswirkungen der Feststellung geregelt. Für die übrigen Feststellungserklärungen wurde in § 152 Abs. 6 Satz 2 AO ein Verspätungszuschlag von pauschal 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung bestimmt. In der Vorgängerregelung zu § 152 AO i.d.F. des VerfModG hieß es noch, dass bei Steuererklärungen für gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen die Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe gelten, dass bei Anwendung des Abs. 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schätzen sind (vgl. § 152 Abs. 4 AO a.F.). Nach § 152 Abs. 2 Satz 1 AO a.F. durfte der Verspätungszuschlag 10 % der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht übersteigen und höchstens 25.000 € betragen. Nach der Vorgängerregelung mussten daher –jedenfalls im Grundsatz– die steuerlichen Auswirkungen in den Folgebescheiden (insbesondere in den Einkommensteuer- und Körperschaftsteuerbescheiden) berücksichtigt werden, auch wenn nach der Rechtsprechung in Anlehnung an die von ihr entwickelten Richtwerte für die Streitwertbemessung bei gesonderten Feststellungen pauschal von einer steuerlichen Auswirkung von 25 % der festgestellten Einkünfte ausgegangen werden durfte. Der Ansatz eines höheren oder niedrigeren Prozentsatzes kam jedoch in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen erkennbar war, dass der Pauschalsatz von 25 % den tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen nicht gerecht wurde (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 06.11.2012 –  VIII R 19/09, Rz 20). Von diesem Ansatz haben sich § 152 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 AO i.d.F. des VerfModG gelöst. Nunmehr bleiben bei der gesonderten Feststellung die auf Ebene der Folgebescheide eintretenden steuerlichen Auswirkungen bei der Bemessung der Höhe des Verspätungszuschlags außer Betracht. Die Entstehungsgeschichte legt es daher nahe –gerade unter Berücksichtigung der mit der Gesetzesänderung angestrebten Vereinfachung–, die steuerlichen Auswirkungen der Feststellung auch bei der Frage unberücksichtigt zu lassen, ob eine „Muss-Festsetzung“ oder eine „Kann-Festsetzung“ zu erfolgen hat.

36

ccc) Gesetzessystematische Überlegungen sprechen ebenfalls gegen eine Anwendung des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO.

37

Aus den Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 AO ergibt sich, dass bei der Bemessung des Verspätungszuschlags die auf Ebene der Folgebescheide eintretenden steuerrechtlichen Auswirkungen der Feststellung unberücksichtigt bleiben. Das Gesetz trennt insoweit deutlich zwischen dem Feststellungsverfahren und dem Steuerfestsetzungsverfahren; die Auswirkungen der Feststellung auf die Steuerfestsetzung bleiben ausgeklammert. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe des festzusetzenden Verspätungszuschlags für verspätet abgegebene Einkommensteuererklärungen nennt das Gesetz hingegen in § 152 Abs. 5 Satz 2 AO die gleichen Merkmale wie in § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO. Es wäre rechtssystematisch widersinnig, einerseits diese in Abs. 3 Nr. 3 genannten Merkmale –wie durch Abs. 7 geschehen– bei der Bemessung des festzusetzenden Verspätungszuschlags auszublenden, andererseits diese aber bei der Frage, ob eine „Muss-Festsetzung“ oder „Kann-Festsetzung“ des Verspätungszuschlags vorzunehmen ist, doch wieder einzubeziehen. Dies bringt deutlich zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Verspätungszuschlags für (Gewinn-)Feststellungserklärungen rechtssystematisch insgesamt nicht von Faktoren abhängig sein soll, welche die individuelle Ebene der Steuerfestsetzung betreffen.

38

ddd) Ebenso würde es dem Sinn und Zweck (Telos) des § 152 Abs. 6 und 7 AO i.d.F. des VerfModG widersprechen, ließe man eine entsprechende Anwendung des Abs. 3 Nr. 3 zu.

39

Die Abs. 6 und 7 bezwecken –wie dargelegt– eine vereinfachte Festsetzung des Verspätungszuschlags. Diesem angestrebten Vereinfachungszweck widerspräche es, müsste man bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags doch wieder die dem Feststellungsbescheid unmittelbar oder (bei mehrstöckigen Personengesellschaften) mittelbar folgende Ebene der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzung einbeziehen. Denn insbesondere bei einem Auseinanderfallen von Feststellungsfinanzamt und Wohnsitzfinanzamt (beziehungsweise –bei mehreren Beteiligten– häufig auch mehreren Wohnsitzfinanzämtern) ergäbe sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Dies ließe sich mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe von Feststellungserklärungen zu vereinfachen, nicht vereinbaren.

40

eee) Lediglich ergänzend weist der erkennende Senat auf den gesetzgeberischen Willen hin, der dem neuen § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des JStG 2024 zugrunde liegt und der das hier vertretene Auslegungsergebnis bestätigt.

41

Im Bericht des Finanzausschusses heißt es hierzu unter anderem, dass durch § 152 AO i.d.F. des VerfModG erreicht werden sollte, bei der Festsetzung des Verspätungszuschlags die steuerlichen Auswirkungen der gesonderten Feststellung in den jeweiligen Folgebescheiden generell nicht mehr ermitteln zu müssen. Dies erleichtere den Vollzug der Vorschrift im Feststellungsverfahren –insbesondere bei vielen Feststellungsbeteiligten– ganz wesentlich (BTDrucks 20/13419, S. 231). Weiter wird sinngemäß ausgeführt, dass der mit der Neuregelung angestrebte Vereinfachungseffekt infolge des –hier zu überprüfenden– Urteils des FG Baden-Württemberg vom 15.11.2023 – 12 K 1945/23 entfalle. Mit der Änderung des § 152 Abs. 6 Satz 1 AO werde –der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend– für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der Gewinnfeststellung klarstellend bestimmt, dass nur Nr. 1 des § 152 Abs. 3 AO entsprechend anzuwenden sei (BTDrucks 20/13419, S. 231). Wenngleich der BFH an die gesetzgeberische Beurteilung einer Gesetzesänderung als konstitutiv oder deklaratorisch nicht gebunden ist, bestätigen diese Ausführungen das zu § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG gefundene Auslegungsergebnis.

42

fff) Der vom FG herangezogene Grundsatz der Normenklarheit steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

43

(1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) folgende Bestimmtheitsgebot verlangt vom Gesetzgeber, Vorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (z.B. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 03.03.2004 – 1 BvF 3/92, BVerfGE 110, 33, Rz 102 ff.). Ebenso setzt die Normenklarheit der Verwendung gesetzlicher Verweisungsketten Grenzen. An einer normenklaren Rechtsgrundlage fehlt es zwar nicht schon deshalb, weil in einer Norm auf eine andere Norm verwiesen wird. Doch müssen Verweisungen begrenzt bleiben, dürfen nicht durch die Inbezugnahme von Normen, die andersartige Spannungslagen bewältigen, ihre Klarheit verlieren und in der Praxis nicht zu übermäßigen Schwierigkeiten bei der Anwendung führen. Unübersichtliche Verweisungskaskaden sind mit den grundrechtlichen Anforderungen daher nicht vereinbar (z.B. BVerfG-Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2835/17, BVerfGE 154, 152, Rz 215, m.w.N.).

44

Die Anforderungen an die Bestimmtheit erhöhen sich mit der Intensität, mit der auf der Grundlage der betreffenden Regelung in grundrechtlich geschützte Bereiche eingegriffen werden kann. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Norm dann überhaupt keine Auslegungsprobleme aufwerfen darf. Dem Bestimmtheitserfordernis ist vielmehr genügt, wenn diese mit herkömmlichen juristischen Methoden bewältigt werden können (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87, BVerfGE 83, 130, Rz 45, m.w.N.).

45

(2) Danach entspricht § 152 Abs. 6 Satz 1 AO i.d.F. des VerfModG dem Grundsatz der Normenklarheit. Nach Anwendung der herkömmlichen Auslegungsmethoden lassen sich Inhalt und Umfang der in dieser Norm für Gewinnfeststellungserklärungen erfolgten Verweisung auf Abs. 3 –wie aufgezeigt– verlässlich bestimmen. Die historische, systematische und teleologische Auslegung beantworten die Auslegungsfrage dahin, dass die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO hiervon nicht erfasst ist.

46

3. Das FA hat mit der Inanspruchnahme des Klägers sein Auswahlermessen in der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 nach § 152 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 AO rechtsfehlerfrei ausgeübt.

47

a) Nach § 152 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde –sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet– nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt. Nach dem im Streitfall anwendbaren § 152 Abs. 4 Satz 3 AO i.d.F. des VerfModG ist in Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen; der zum 01.01.2024 in Kraft getretene § 152 Abs. 4 Satz 3 AO i.d.F. des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) ist noch nicht anwendbar (vgl. dazu Art. 97 § 39 Abs. 1 EGAO). Die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO Erklärungspflichtigen waren die in § 34 Abs. 1 AO (in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung) genannten Personen. Zu diesen Personen gehörten bei einer GbR –einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung im Sinne des § 34 Abs. 1 AO (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2018 –  IV R 6/16, BFHE 262, 403, BStBl II 2019, 160, Rz 45)– deren Geschäftsführer. Danach stand dem Finanzamt bei mehreren Abgabepflichtigen ein Auswahlermessen zu, das bei Gewinnfeststellungserklärungen einer GbR im Sinne einer Vorrangregelung zu Lasten deren Geschäftsführer eingeschränkt war.

48

b) Hiervon ausgehend hat das FA den Verspätungszuschlag zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt.

49

Das FA hat in der Einspruchsentscheidung vom 13.09.2023 ausgeführt, dass der Verspätungszuschlag zu Recht allein gegenüber dem Kläger als erklärungspflichtiger Person festgesetzt worden sei. Bei mehreren erklärungspflichtigen Personen –so das FA– sei der Verspätungszuschlag primär gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtige Person festzusetzen, das heißt im Streitfall gegen den Kläger als Empfangsbevollmächtigten, Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft (§ 152 Abs. 4 Satz 3 AO). Diese Ausführungen sind aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

50

4. Ebenso ist die Festsetzung des Verspätungszuschlags der Höhe nach einfachgesetzlich nicht zu beanstanden.

51

a) Nach § 152 Abs. 7 AO beträgt für Gewinnfeststellungserklärungen der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,0625 % der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Hiermit wird eine steuerliche Auswirkung der positiven Summe der festgestellten Einkünfte in Höhe von 25 % unterstellt, sodass sich bei Anwendung des in § 152 Abs. 5 Satz 1 AO festgelegten Zuschlagsatzes von 0,25 % der festgesetzten Steuer der genannte Zuschlagsatz in Höhe von 0,0625 % (0,25 * 0,25 %) ergibt.

52

b) Der Gewinnfeststellungsbescheid der GbR für 2020 weist eine positive Summe der festgestellten Einkünfte (= Gesamtgewinn aus allen Feststellungen) in Höhe von 386.534,23 € aus. Daraus ergibt sich der festgesetzte Verspätungszuschlag in Höhe von 966 € (= 386.534,23 € * 0,0625 % * 4 Monate).

53

5. Nach Überzeugung des erkennenden Senats verletzen die Regelungen in § 152 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 AO zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen für nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärungen, die in Teilbereichen von denen für nicht fristgemäß abgegebene Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen abweichen, nicht Art. 3 Abs. 1 GG (gleicher Ansicht FG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 – 12 K 1698/22 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 7, nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 28/23).

54

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 139, m.w.N.). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft und die er so als rechtlich gleich qualifiziert. Diese Auswahl muss er jedoch sachgerecht treffen. Dabei ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen aus dem allgemeinen Gleichheitssatz im Sinne eines stufenlosen, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Prüfungsmaßstabs unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 140 f., m.w.N.). Als besondere sachliche Gründe kommen neben außerfiskalischen Förderungs- und Lenkungszwecken auch die Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen sowie Typisierungs- und Vereinfachungserfordernisse in Betracht (z.B. BFH-Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 –  VIII R 11/18, BFHE 271, 399, BStBl II 2021, 562, Rz 37, m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 178). Der Gesetzgeber darf insbesondere generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härte gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Dabei darf der Gesetzgeber jedoch keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (z.B. BVerfG-Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13, BVerfGE 168, 1, Rz 152, m.w.N.).

55

b) Im Streitfall bestehen bereits erhebliche Bedenken am Bestehen einer rechtfertigungsbedürftigen Ungleichbehandlung.

56

aa) Nach § 152 Abs. 6 Satz 1 AO gilt für Gewinnfeststellungserklärungen –wie dargelegt– zwar nicht die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO. Ebenso greifen für die Höhe des Verspätungszuschlags unterschiedliche Bemessungsgrundlagen ein. So richtet sich die Höhe des Verspätungszuschlags für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuererklärungen –anders als für Gewinnfeststellungserklärungen– nach § 152 Abs. 5 Satz 2 AO. Danach beträgt für Jahressteuererklärungen der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 € für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Damit reduziert sich die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag im Ergebnis auf die zu entrichtende Abschlusszahlung (vgl. § 36 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) beziehungsweise auf 25 € für jeden angefangenen Monat.

57

bb) Einem Verspätungszuschlag für eine nicht fristgemäß abgegebene Gewinnfeststellungserklärung liegt aber bereits ein ganz anderer Sachverhalt als einem Verspätungszuschlag für eine verspätet abgegebene Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung zugrunde. Während Gewinnfeststellungserklärungen nur einen punktuellen Ausschnitt der späteren Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzung betreffen, umfasst die Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung sämtliche Einkunftsquellen und Abzugstatbestände. Zudem lässt sich der Verspätungszuschlag für eine Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung sachgerecht nach der zu entrichtenden Abschlusszahlung bemessen, nicht hingegen der für eine Gewinnfeststellungserklärung. Im Feststellungsverfahren werden weder eine Steuer noch Steuervorauszahlungen festgesetzt, sondern Besteuerungsgrundlagen für die Folgebescheide (wie zum Beispiel den Einkommensteuer- oder den Körperschaftsteuerbescheid) bindend festgestellt (vgl. § 179 Abs. 1, § 182 Abs. 1 AO). Welche individuelle Steuerbelastung letztendlich beim einzelnen Mitunternehmer infolge weiterer individueller Faktoren (zum Beispiel Verlustvorträge, weitere Beteiligungseinkünfte, Abzugsbeträge, Steuersatz) entsteht und welche Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerabschlusszahlung am Ende zu entrichten ist, lässt sich nach Abschluss des Feststellungsverfahrens nicht beurteilen.

58

c) Aber selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung durch Verspätungszuschläge in Gewinnfeststellungsbescheiden gegenüber solchen in Steuerfestsetzungsbescheiden ausgehen wollte, wäre diese jedenfalls sachlich gerechtfertigt.

59

aa) Prüfungsmaßstab wäre allein das Willkürverbot. Denn der Betroffene hat es selbst in der Hand, den Verspätungszuschlag durch fristgerechte Abgabe der Erklärung zu vermeiden. Ebenso wäre das Ausmaß der Ungleichbehandlung nicht gravierend. So ist die vom Gesetzgeber im Rahmen des § 152 Abs. 7 AO unterstellte steuerliche Auswirkung der positiven Summe der festgestellten Einkünfte von 25 % der Höhe nach nicht zu beanstanden. Dieser Prozentsatz entspricht dem Pauschalsatz, der in langjähriger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus Vereinfachungsgründen regelmäßig der Streitwertberechnung bei Gewinnfeststellungen zugrunde gelegt wird (z.B. BFH-Beschlüsse vom 21.02.1974 –  IV B 24/71, BFHE 112, 217, BStBl II 1974, 461; vom 10.10.2006 –  VIII B 177/05, BFHE 214, 208, BStBl II 2007, 54, unter II.3. und 4.; vom 18.04.2018 –  IV E 1/18, Rz 9; vgl. auch BTDrucks 18/7457, S. 81). Die Übernahme dieses bewährten Pauschalsatzes für Zwecke der vereinfachten Berechnung des festzusetzenden Verspätungszuschlags ist sachgerecht.

60

bb) Hieran gemessen wäre eine Ungleichbehandlung durch die beabsichtigte Vereinfachung des Verwaltungshandelns und der Rechtsanwendung sachlich gerechtfertigt. Die Nichtanwendung des § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO vermeidet bei der Frage, ob eine „Muss-Festsetzung“ oder eine „Kann-Festsetzung“ vorzunehmen ist, weitere Komplikationen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Gleiches gilt für die pauschalierende Regelung des § 152 Abs. 7 AO. Sie ermöglicht es, den Verspätungszuschlag der Höhe nach einfach und praktikabel festzusetzen.

61

6. Die Sache ist spruchreif. Das FG-Urteil ist aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der vom FA gegenüber dem Kläger festgesetzte Verspätungszuschlag ist rechtlich nicht zu beanstanden.

62

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Andere Gesetze i. S. d. § 140 AO bei nationalen Verbrauchsteuern

Der BFH hat zur Entlastung von der Kaffeesteuer für ausländische Unternehmen, die im Inland keine Bücher führen, keine Jahresabschlüsse aufstellen und keine Betriebsstätte unterhalten bzw. zur Auslegung des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV und § 140 AO im Verbrauchsteuerrecht Stellung genommen (Az. VII R 4/25).

BFH, Urteil VII R 4/25 vom 20.01.2026

Leitsatz

  1. Wird eine gerichtliche Entscheidung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung darauf an, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.
  2. Der Begriff „andere Gesetze“ in § 140 der Abgabenordnung (AO) verweist auch auf ausländische Buchführungspflichten (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 14.11.2018 – I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019 S. 390, und vom 20.04.2021 – IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023 S. 703).
  3. Diese Rechtsprechung des BFH zu § 140 AO gilt auch für nationale Verbrauchsteuern.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12.09.2024 – 11 K 2180/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Zusagescheins für die Entlastung von der Kaffeesteuer.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der schweizerischen Firma B. Letztere hatte im Juli 2018 die Erteilung eines Zusagescheins über die Entlastung von der Kaffeesteuer beim Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt –HZA–) beantragt. Im Antragsformular kreuzte sie an, sie führe ordnungsmäßig kaufmännische Bücher und stelle rechtzeitig Jahresabschlüsse auf; den Ort der Hauptbuchhaltung gab sie mit „[Firma B], …, CH…“ an. Das HZA erteilte am 05.09.2018 einen entsprechenden Zusageschein und sagte der Firma B darin widerruflich die Entlastung von der Kaffeesteuer zu für versteuerten Kaffee oder kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren, den/die sie innerhalb eines Entlastungsabschnitts an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert hat, sowie für kaffeehaltige, mit Kaffeesteuer belastete Waren, die sie innerhalb eines Entlastungsabschnitts in ein Drittland oder Drittgebiet ausgeführt hat, und für den/die sie beim HZA eine Entlastungsanmeldung eingereicht hat. Die Zusage galt ab dem 01.10.2018 unbefristet.

3

Im April 2019 überprüfte das HZA im Rahmen der Steueraufsicht, ob die Firma B bei der Lieferung von Kaffee oder kaffeehaltigen Waren an Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat die erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsmäßig führte. Die Überprüfung ergab keine Beanstandungen.

4

Nach vorheriger Anhörung widerrief das HZA mit Bescheid vom 02.11.2020 den erteilten Zusageschein gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) zum 30.11.2020 und führte zur Begründung aus, die Firma B sei ein Schweizer Unternehmen, das im Steuergebiet über keine Betriebsstätte verfüge und das in der Folge im Steuergebiet keine kaufmännischen Bücher führe. Die Zusage sei daher rechtswidrig erteilt worden und mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.

5

Anders als der dagegen eingelegte Einspruch war die Klage vor dem Finanzgericht (FG) erfolgreich. Das FG führte aus, soweit das HZA den Widerruf des der Firma B erteilten Zusagescheins (ausschließlich) damit begründet habe, dieser habe der Vorgängerin der Klägerin nicht erteilt werden dürfen, da sie entgegen § 32 Abs. 1 Satz 2 der Kaffeesteuerverordnung in der im Streitfall geltenden Fassung vom 05.10.2009 (KaffeeStV) im Inland keine Bücher nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung führe und Jahresabschlüsse aufstelle, liege ein Ermessensfehler vor. Der Wortlaut dieser Norm sei insoweit eindeutig: Das ordnungsmäßige Führen kaufmännischer Bücher und das rechtzeitige Aufstellen von Jahresabschlüssen sei nur dann Voraussetzung für die Erteilung eines Zusagescheins, wenn („soweit“) der Antragsteller hierzu nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung verpflichtet sei. Im Übrigen setze die Erteilung (lediglich) die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Diese Auslegung werde durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift gestützt. Andere Gründe habe das HZA zur Begründung des Widerrufs des Zusagescheins weder vorgetragen noch seien solche ersichtlich.

6

Zudem dürfte der Widerruf des Zusagescheins selbst nach dem Verständnis des HZA ermessensfehlerhaft gewesen sein. Denn nach § 140 AO habe derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen habe, die für die Besteuerung von Bedeutung seien, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen oblägen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe entschieden, dass „andere Gesetze“ im Sinne des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein könnten. Mithin wäre die Firma B, die nach Art. 957 Satz 1 Nr. 2 des Schweizer Obligationenrechts (OR) zur Buchführung verpflichtet sei (und unstreitig auch Bücher führe), auch im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV „nach (…) der Abgabenordnung“ verpflichtet, Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

7

Gegen das Urteil des FG hat das HZA am 29.01.2025 Revision eingelegt. Hinsichtlich der Berechnung der Revisionsfrist trägt das HZA vor, die Vorentscheidung sei ihm am 27.12.2024 (Freitag) außerhalb der Öffnungszeiten der Dienststelle über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) übermittelt worden; es habe daher erstmals am 30.12.2024 (Montag) davon Kenntnis erlangt. Zur materiell-rechtlichen Begründung führt es aus, das FG habe § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV in einer mit dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm nicht zu vereinbarenden Art und Weise angewandt; es verkenne den mit der Buchführungspflicht verbundenen Zweck.

8

Mit dem Inkrafttreten des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21.12.1992 (BGBl I 1992, 2150) zum 01.01.1993 seien Kontrollen an den Binnengrenzen entfallen. Für die Kaffeesteuer als nationale, nicht harmonisierte besondere Verbrauchsteuer kämen die in der Verbrauchsteuersystemrichtlinie geregelten Maßnahmen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verbringens von verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht zur Anwendung. Der Nachweis des körperlichen Verbringens aus dem Steuergebiet lasse sich daher lediglich durch Geschäftsunterlagen führen. § 34 Abs. 1 KaffeeStV schreibe für Lieferungen von Kaffee und kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat ausdrücklich vor, dass der Inhaber des Zusagescheins die Voraussetzungen für die Steuerentlastung buchmäßig nachweisen müsse und sich diese Voraussetzungen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung ersehen lassen müssten. Dies verdeutliche das Erfordernis einer Buchführung als Voraussetzung für die Erteilung einer Zusage.

9

Zum Schutz des Steueraufkommens und wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung müssten Aufsichtsmaßnahmen und Prüfungen effektiv durchgeführt werden können. Dies erfordere einen grundsätzlich jederzeit möglichen unmittelbaren Zugriff auf die Bücher und Aufzeichnungen der Steuerpflichtigen.

10

Mit der zum 01.04.2010 wirksam gewordenen Hinzufügung des streitgegenständlichen Halbsatzes („soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind“) habe der Gesetzgeber den im Handelsgesetzbuch oder in der Abgabenordnung vorgesehenen Erleichterungen beziehungsweise Befreiungen von der Führung kaufmännischer Bücher und der Aufstellung von Jahresabschlüssen Rechnung tragen wollen (vgl. BRDrucks 169/09, S. 168, zu § 6 des Kaffeesteuergesetzes –KaffeeStG–). Um solche Erleichterungen beziehungsweise Befreiungen gehe es hier aber nicht.

11

Aus diesen Gründen folge auch, dass die Klägerin mit dem Erfüllen der ihr in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gemäß Art. 957 Satz 1 Nr. 2 OR obliegenden Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung die sich aus § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV ergebenden Pflichten nicht deshalb erfülle, weil die schweizerischen Bestimmungen andere Gesetze im Sinne des § 140 AO darstellten. Die in der Verordnung normierte Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen ergebe nur Sinn, wenn die Finanzbehörde darauf in einer sachgerechten Art und Weise Zugriff nehmen könne. Das HZA dürfe in der Schweiz jedoch keine Amtshandlungen vornehmen. Die Möglichkeit einer Kontrolle anhand der Bücher und Aufzeichnungen würde stets davon abhängen, ob und inwieweit die Klägerin dem HZA einen Zugriff darauf gewähre. Kontrollen könnten weder spontan erfolgen noch böten sie die gleiche Gewähr für die vollumfängliche Erfassung von Sachverhalten, wie dies bei einer im Steuergebiet geführten Betriebsstätte der Fall sei. Das würde die steuerliche Überwachung faktisch unmöglich machen und die Sicherung des Steueraufkommens in grundsätzlicher Weise in Frage stellen. Das FG habe sich in seinen Entscheidungsgründen damit nicht erkennbar auseinandergesetzt.

12

Das HZA beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

13

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Klägerin hält die Revision für unzulässig, da das HZA die Revisionseinlegungsfrist nicht eingehalten habe. Die Frist sei am Montag, dem 27.01.2025, abgelaufen, die Revision jedoch erst am Mittwoch, dem 29.01.2025, eingelegt worden. Denn nach ausdrücklicher Mitteilung des HZA sei diesem das Urteil des FG am 27.12.2024 zugegangen. Für den Fristbeginn sei nicht auf das willkürlich gewählte Datum des Empfangsbekenntnisses abzustellen, sondern auf das Datum, an dem das HZA vom Zugang des übersandten Schriftstücks tatsächlich Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen habe. Dies sei aus den Daten des beBPo erkennbar; einen Nachweis habe das HZA bislang nicht erbracht.

15

Zudem sei die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist durch den Senatsvorsitzenden zugunsten des HZA ermessensfehlerhaft gewesen; auch sei die zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderliche Anhörung der Klägerin zu dieser Fristverlängerung unterblieben. Überdies sei vor dem Hintergrund der bereits gerügten überlangen Verfahrensdauer eine weitere Fristverlängerung nicht angemessen und vom HZA auch nicht in einer die Verlängerung rechtfertigenden Weise begründet worden.

16

In der Sache verweist die Klägerin im Wesentlichen auf die aus ihrer Sicht zutreffende Begründung in der Vorentscheidung.

17

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

II.

18

Der Senat entscheidet gemäß § 121 Satz 1, § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.

19

Die zulässige Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Widerruf des Zusagescheins war rechtswidrig.

20

1. Die vom HZA eingelegte Revision ist zulässig; sie ist innerhalb der Revisionsfrist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO eingegangen.

21

a) Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim BFH einzulegen. Die Frist beginnt nach § 54 Abs. 1 FGO mit der Bekanntgabe der Entscheidung oder dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. Urteile des FG werden gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 1 und 2 FGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Die Revisionsfrist beginnt daher gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des Tages zu laufen, an dem die Zustellung erfolgt ist (BFH-Urteil vom 14.12.2021 –  VIII R 16/20, BFHE 274, 400, BStBl II 2022, 380, Rz 15).

22

b) Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der § 53 Abs. 2 FGO, § 173 Abs. 1, 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das beBPo übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung –wie für die „papiergebundene“ Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 ZPO– nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Empfänger das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt oder eine Behörde daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (gegebenenfalls in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 19.09.2022 – 9 B 2.22, Rz 10; Beschlüsse des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 17.01.2024 –  VII ZB 22/23, Rz 10, und vom 09.05.2025 – AnwZ (Brfg) 8/25, Rz 9).

23

Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass das datierte und unterschriebene papiergebundene Empfangsbekenntnis den (vollen) Beweis erbringt für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten. Nichts anderes gilt für das elektronische Empfangsbekenntnis (vgl. BVerwG-Beschluss vom 19.09.2022 – 9 B 2.22, Rz 7 ff., m.w.N.; BGH-Urteil vom 11.04.2025 –  V ZR 96/24, Rz 9; Verwaltungsgerichtshof –VGH– Baden-Württemberg, Urteil vom 15.07.2025 – 11 S 1780/24, Rz 28). Für eine wirksame elektronische Zustellung eines Urteils als fristauslösendes Ereignis kommt es daher gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 173 Abs. 1, 3 Satz 1 ZPO auf das elektronische Empfangsbekenntnis und nicht auf die Daten aus dem Versandprotokoll des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs an (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2025 – 3 CE 25.1419, Rz 2).

24

Soweit die Rechtsprechung diese Maßstäbe für das Verschulden von Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe entwickelt hat, gelten für die Beurteilung, ob eine Behörde eine gesetzliche Frist schuldhaft versäumt hat, grundsätzlich dieselben Maßstäbe (BFH-Beschluss vom 08.02.2022 –  I R 8/21, Rz 8, m.w.N.). Denn für eine Besserstellung nur der rechts- und steuerberatenden Berufe sind keine Gründe ersichtlich.

25

c) Im Streitfall weist das vom HZA signierte und an das FG zurückgesandte elektronische Empfangsbekenntnis den 30.12.2024 als Tag der Zustellung des FG-Urteils aus. Dadurch ist grundsätzlich der volle Beweis dafür erbracht, dass das Urteil tatsächlich an diesem Tag zugestellt worden ist. Für einen möglichen Gegenbeweis reicht der Hinweis der Klägerin auf die Angaben des HZA in der Revisionsschrift nicht aus. Dort wird lediglich ausgeführt, dass das FG-Urteil dem HZA am 27.12.2024 (Freitag) außerhalb der Öffnungszeiten der Dienststelle über das beBPo übermittelt worden sei; Kenntnis habe das HZA davon erstmals am 30.12.2024 (Montag) erlangt. Diese Aussage kann den durch das Empfangsbekenntnis erbrachten Beweis schon deshalb nicht entkräften, weil der Tag des Eingangs beim HZA nicht mit dem Tag der Zustellung identisch sein muss. Vielmehr ist der Tag der Zustellung (erst) derjenige Tag, an dem der Zustellungsadressat vom Zugang des übersandten Schriftstücks Kenntnis erlangt und es empfangsbereit entgegengenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 30.09.2020 –  I R 37/17, BFHE 271, 120, Rz 11 ff., m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Senat vorliegend bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung entgegen den Angaben in dem elektronischen Empfangsbekenntnis bereits am Freitag, dem 27.12.2024, erfolgt ist; erst recht hat die Klägerin dies nicht bewiesen.

26

2. Soweit die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Begründung gerügt hat, der Vorsitzende des erkennenden Senats habe die bei der wiederholten Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gebotene Anhörung unterlassen, so steht dies weder der Wirksamkeit der Fristverlängerung entgegen noch führt der Verstoß gegen die Anhörungspflicht zu einem Verlust des Rechtsmittels beim Rechtsmittelführer (vgl. BGH-Urteil vom 18.09.1973 –  VI ZR 200/72, Neue Juristische Wochenschrift 1973, 2110, unter II. [Rz 11]; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.03.1979 – 1 AZR 953/77, Betriebs-Berater 1979, 1294, unter II.1. [Rz 20 f.]).

27

3. Die Revision ist jedoch unbegründet.

28

a) Nachweislich versteuerter Kaffee oder kaffeehaltige Waren werden auf Antrag von der Steuer entlastet, wenn der Kaffee oder die kaffeehaltigen Waren an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert worden ist/sind. Entlastungsberechtigt ist unter anderem der Lieferer (§ 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG).

29

b) Die Steuerentlastung nach dieser Vorschrift setzt gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KaffeeStV eine vorherige Zusage durch das zuständige HZA (§ 4 Abs. 2 KaffeeStV) voraus. Die Zusage wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen (§ 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV).

30

Das zuständige HZA erteilt die Zusage unter Widerrufsvorbehalt in Form eines Zusagescheins (§ 32 Abs. 3 KaffeeStV).

31

c) Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen, da sie nach § 140 AO i.V.m. ihrer aus dem Schweizer Recht folgenden Buchführungspflicht auch im Inland verpflichtet ist, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.

32

aa) Gemäß § 140 AO hat derjenige, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen.

33

bb) Ob sich eine materiell-rechtliche Buchführungspflicht isoliert nach Maßgabe von § 140 AO in Verbindung mit ausländischem Recht ergeben kann, war früher umstritten. Inzwischen hat der BFH aber wiederholt entschieden und umfassend begründet, dass „andere Gesetze“ im Sinne des § 140 AO auch ausländische Rechtsnormen sein können und die Vorschrift nicht nur auf inländische, sondern auch auf ausländische Buchführungspflichten verweist (BFH-Urteile vom 14.11.2018 –  I R 81/16, BFHE 263, 108, BStBl II 2019, 390, Rz 13 ff., und vom 20.04.2021 –  IV R 3/20, BFHE 273, 119, BStBl II 2023, 703, Rz 41). Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Die Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16.05.2011, BStBl I 2011, 530, Rz 3) und die herrschende Lehre teilen diese Auffassung (Drüen in Tipke/Kruse, § 140 AO Rz 7; Mues in Gosch, AO § 140 Rz 17; Niewerth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand: 08/2020, § 140 AO Rz 4; Schaumburg/Puls in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5. Aufl., Rz 21.25; a.A. Görke in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 140 AO Rz 11). Damit werden ausländische Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, soweit diese für die Besteuerung von Bedeutung sind, zu inländischen Pflichten.

34

cc) Soweit das HZA diese Rechtsansicht nicht auch für nationale Verbrauchsteuern anwenden will, da die in der Kaffeesteuerverordnung normierte Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung von Jahresabschlüssen nur Sinn ergebe, wenn das HZA darauf in einer sachgerechten Art und Weise Zugriff nehmen könne, teilt der erkennende Senat diese Ansicht nicht. Denn hinsichtlich der Überprüfung von Lieferungen an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat enthält § 34 KaffeeStV, nach dem die Voraussetzungen für die Steuerentlastung buchmäßig nachzuweisen sind und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein müssen (Abs. 1 Satz 2), konkretere Ausführungen zu den erforderlichen Nachweisen und Aufzeichnungen (§ 34 Abs. 2 KaffeeStV). Nicht vorgegeben ist in § 34 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV zudem, wie genau die Buchführung auszusehen hat. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Abgabenordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AO für alle Steuern und Steuervergütungen nach Bundesrecht gilt, also auch für die Verbrauchsteuern. Gründe, weshalb die zu ertragsteuerrechtlichen Streitigkeiten ergangene BFH-Rechtsprechung zur Begründung einer Buchführungspflicht durch ausländische Rechtsnormen vor dem Hintergrund des § 1 Abs. 1 Satz 1 AO nicht für den Bereich der Verbrauchsteuern gelten sollte, sind nicht ersichtlich; insbesondere wird die Anwendbarkeit des § 140 AO im Kaffeesteuergesetz nicht durch einen speziellen Gesetzesbefehl ausgeschlossen. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen für die Steuerentlastung bei Antragstellung in jedem Fall nachgewiesen werden. Die von der Finanzverwaltung ausdrücklich geteilte Auffassung der Rechtsprechung zum Verständnis des § 140 AO ermöglicht es aber gerade, entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen anhand der ausländischen Buchführung zu verifizieren. Mithin werden die Prüfungsmöglichkeiten der inländischen Steuerbehörden durch die Nutzbarmachung der ausländischen Buchführung für Zwecke der inländischen Besteuerung nicht verkürzt, sondern erweitert. Schließlich bleibt es der Finanzbehörde unbenommen, zur Vereinfachung der Rechtmäßigkeitsprüfung den Zusageschein mit entsprechenden Auflagen zu versehen. Dem HZA verbleiben also durch den Erlass von Nebenbestimmungen hinreichend Möglichkeiten, um den vorgetragenen praktischen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

35

dd) Es ist Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das maßgebende ausländische Recht gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie das FG das ausländische Recht ermittelt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Im Allgemeinen werden die Grenzen der Ermessensausübung des FG durch die jeweiligen Umstände des Einzelfalls gezogen, auch durch den Vortrag der Beteiligten (vgl. Senatsurteil vom 19.10.2021 –  VII R 7/18, BFHE 276, 189, Rz 63 f.; BFH-Urteile vom 17.12.2020 –  VI R 22/18, Rz 23, m.w.N., und vom 25.06.2021 –  II R 32/19, Rz 20 ff.).

36

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen über Bestehen und Inhalt der Vorschriften nicht revisiblen Rechts wie an tatsächliche Feststellungen gebunden (§ 155 FGO i.V.m. § 560 ZPO; BFH-Urteil vom 20.04.2021 –  IV R 20/17, Rz 49, m.w.N.).

37

ee) Hiernach ist das FG unter den im Streitfall gegebenen Umständen verfahrensfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Firma B nach § 140 AO in Verbindung mit Schweizer Recht zur Buchführung verpflichtet war. Denn eine Pflicht der Firma B zur Buchführung folgte nach den finanzgerichtlichen Feststellungen aus Art. 957 Satz 1 Nr. 2 OR. Das HZA hat eine solche nach Schweizer Recht bestehende Buchführungspflicht in der Tatsacheninstanz nicht in Abrede gestellt. Näherer Feststellungen zum Schweizer Recht bedurfte es nicht.

38

d) Der rechtmäßig erteilte Zusageschein durfte vom HZA nicht mit der Begründung, die Firma B habe als Schweizer Unternehmen nicht die Voraussetzungen für seine Erteilung erfüllt, nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO analog widerrufen werden.

39

aa) Nach § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Der Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsakts ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht im Rahmen von § 102 Satz 1 FGO, das heißt, danach überprüft werden darf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (Senatsurteil vom 23.11.2021 –  VII R 31/19, BFHE 276, 244, Rz 11). Dabei bildet § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nach der BFH-Rechtsprechung über seinen Wortlaut hinaus auch eine Rechtsgrundlage für den Widerruf eines mit einem Widerrufsvorbehalt versehenen und als rechtswidrig erkannten begünstigenden Verwaltungsakts (Senatsurteil vom 23.11.2021 –  VII R 31/19, BFHE 276, 244, Rz 11).

40

bb) Im Streitfall hat sich das HZA ausschließlich auf die analoge Anwendung des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO gestützt. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt liegt aber –wie gesehen– nicht vor. Somit fehlt es schon am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO analog. Da der Zusageschein zudem ausschließlich mit der Begründung der Rechtswidrigkeit widerrufen wurde, hat das HZA auch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Unabhängig davon hätte das HZA beim (grundsätzlich in sein Ermessen gestellten) Widerruf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten müssen und anstelle eines vollständigen Widerrufs zusätzliche Auflagen als milderes Mittel in den Zusageschein aufnehmen müssen (zum Beispiel Vorlage von Unterlagen aus der Buchführung, Abgleich mit den Einfuhren in das Freiverkehrslager in der Bundesrepublik Deutschland). Denn maßgeblich ist, dass der Inhaber des Zusagescheins seinen Pflichten nach § 34 Abs. 2 KaffeeStV nachkommt und seine Aufzeichnungen korrekt führt.

41

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Vollverzinsung nach § 233a AO und Billigkeit

Der BFH hat zu der Frage Stellung bezogen, ob Nachzahlungszinsen auf den Steuermehrbetrag für Umsatzsteuer wegen zu Unrecht als Vorsteuer abgezogenen ausländischen Steuern aus Billigkeitsgründen zu erlassen sind, wenn der Rechnungsaussteller die Steuern ordnungsgemäß an die Finanzbehörde des anderen Mitgliedstaates abgeführt hat und eine Rechnungsberichtigung wegen Festsetzungsverjährung in dem anderen Mitgliedstaat nicht mehr möglich ist (Az. V R 8/24).

BFH, Urteil V R 8/24 vom 11.12.2025

Leitsatz

Hat ein Steuerpflichtiger für ausländische Vorsteuerbeträge zunächst zu Unrecht im Inland den Vorsteuerabzug geltend gemacht, der dann aufgrund einer geänderten Steuerfestsetzung entfällt, sind Nachzahlungszinsen aufgrund der geänderten Steuerfestsetzung auch dann nicht aus Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige im anderen Mitgliedstaat für die dort gesetzlich geschuldete Steuer keinen Vorsteuerabzug erlangen kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die nach § 233a AO festgesetzten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer gegen höherrangiges Recht, u. a. Art. 20, Art. 41 und Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh sowie gegen die unionalen Grundsätze der Äquivalenz, der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit verstoßen (Az. V R 7/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 28/26 vom 07.05.2026 zum Urteil V R 7/24 vom 11.12.2025

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.12.2025 – V R 7/24 – entschieden, dass die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO nicht gegen das Unionsrecht verstößt.

Im Streitfall hatte das Finanzamt bei der Klägerin einen Vorsteuerabzug korrigiert, den die Klägerin zuvor zu Unrecht geltend gemacht hatte, was zu Steuernachforderungen und nach § 233a AO zu einer Verzinsung dieser Steuernachforderungen zulasten der Klägerin führte. Die Klägerin wandte sich gegen die Nachforderungszinsen und machte im Wesentlichen geltend, die Vollverzinsung im Bereich der Umsatzsteuer verstoße gegen das Unionsrecht, da es sich um eine Sanktion handele, die mit dem Unionsrecht, insbesondere mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, unvereinbar sei.

Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Die Vollverzinsung schaffe – wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 (1 BvR 2422/17) – bereits entschieden habe – einen Ausgleich zwischen den Steuerschuldnern, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogen werden, und wirke gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Da dieser Zweck im Unionsrecht – auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union – nicht vorgesehen ist, stellt der BFH fest, dass § 233a AO weder Unionsrecht durchführt noch sonst in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genüge die Vorschrift im Übrigen auch den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Vollverzinsung Unionsrecht durchführt, steht der Regelung auch der unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen. Maßgebend für die Prüfung des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist bei einer derartigen Unterstellung nämlich nicht die nach nationalem Recht bezweckte Ausgleichsfunktion der Vorschrift, sondern ein dann zugrunde zu legendes Sanktionsziel des Unionsrechts.

Leitsatz

  1. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) verstößt nicht gegen das Unionsrecht.
  2. Die Vorschrift dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.
  3. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie –bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts– auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.04.2024 – 3 K 1936/22 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) übt eigene wirtschaftliche Tätigkeiten aus und ist Organträgerin verschiedener Organgesellschaften.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) erließ im August 2019 nach einer im Jahr 2012 begonnenen Außenprüfung einen Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2007, der zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 3.742.395 € zulasten der Klägerin führte. Der Unterschiedsbetrag beruhte in Höhe von 1.953.269 € darauf, dass die Klägerin in ihrer Buchführung Mehrwertsteuerbeträge anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) als inländische Vorsteuerbeträge erfasst und in ihrer, zu einer Vorbehaltsfestsetzung führenden Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht hatte, was durch den genannten Bescheid korrigiert wurde. Mit der Steuerfestsetzung verband das FA die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer 2007, die hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes als vorläufig erging.

3

Die Klägerin legte gegen den Zinsbescheid Einspruch ein. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) und der Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 29.11.2021 (BStBl I 2021, 2159) erhob die Klägerin gegen den Zinsbescheid Klage, wobei das FA im Dezember 2022 die Zinsfestsetzung änderte und die festgesetzten Zinsen auf 2.224.333 € verringerte. Aus Billigkeitsgründen erließ das FA im Ergebnis festgesetzte Nachzahlungszinsen in Höhe von 379.179,84 € wegen einer bereits im Februar 2017 erfolgten freiwilligen Zahlung der Klägerin auf die erwarteten Steuernachforderungen sowie in Höhe von 26.925 € aus anderen Gründen.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Zinsfestsetzung gerichtete Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1329 veröffentlichten Urteil ab. Es nahm an, die Zinsfestsetzung sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig, da es Zweck der Vorschrift sei, verschuldensunabhängig einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Sie schöpfe potenzielle Liquiditätsvorteile ab. Bei der Klägerin sei es zu Liquiditätsvorteilen gekommen, da sie Vorsteuerbeträge abgezogen habe, ohne einen korrespondierenden innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Anders als die Klägerin meine, verstoße die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht gegen Unionsrecht. Nachzahlungszinsen wiesen nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer auf. Zudem seien die Grundsätze der Äquivalenz, Effektivität, Verhältnismäßigkeit und Neutralität der Mehrwertsteuer nicht verletzt. Selbst wenn die Regelung zur Zinsfestsetzung nicht als Bestimmung mit Ausgleichsfunktion, sondern als Sanktion verstanden werde, sei sie verhältnismäßig. Aus den von der Klägerin erwähnten Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ergebe sich nichts anderes. Diese beträfen die Verzinsung von Erstattungsbeträgen oder Verzugszinsen, seien aber für die Zinsen im Sinne des § 233a AO nicht einschlägig. Insbesondere könne das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14 (EU:C:2016:691) in der Weise verstanden werden, dass eine Sanktion neben einer Festsetzung und Erhebung von Nachzahlungszinsen möglich und daher die Zinsfestsetzung nicht zwingend als Sanktion zu verstehen sei und dass die Zinsfestsetzung auch typisierend erfolgen könne. Weiter lägen keine Verstöße gegen Rechte vor, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh, Amtsblatt der Europäischen Union –ABlEU– 2007, Nr. C 303, 1) anerkannt seien. Soweit die Klägerin vorbringe, der Union sei kein Steuerausfall entstanden, komme dem im Hinblick auf die geltend gemachte Unionsrechtswidrigkeit der Zinsfestsetzung keine Bedeutung zu. Bezogen auf die Mehrwertsteuerbeträge anderer Mitgliedstaaten der EU, die die Klägerin im Inland zu Unrecht als Vorsteuerbeträge geltend gemacht habe, würden die finanziellen Mittel der Union durch die dortigen Verfahrensregelungen beeinflusst, nicht aber durch die inländische Zinsfestsetzung. Eine auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet bezogene Betrachtung sei –wie der EuGH im Übrigen für den sogenannten Direktanspruch bereits entschieden habe– nicht vorzunehmen. Zudem entstünde der Union vorliegend ein Steuerausfall, falls der Klägerin der Vorsteuerabzug gewährt werde, da die Lieferanten der Klägerin die Steuer, die sie nach dem Recht anderer Mitgliedstaaten ausgewiesen hätten, bereits wegen dieses Steuerausweises in der Rechnung schuldeten –selbst soweit die Klägerin vorbringt, ein Teil der Lieferungen sei steuerfrei gewesen– und die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass die Rechnungen berichtigt worden seien. Darüber hinaus bestehe die Gefahr von Steuerausfällen auch deshalb, weil es dem FA nicht möglich sei, die in anderen Mitgliedstaaten erfolgte Anmeldung und Entrichtung der Mehrwertsteuer zu überwachen.

5

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie Verfahrensfehler sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

Das FG gehe verfahrensfehlerhaft entgegen dem klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) und unter Verstoß gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) davon aus, sie, die Klägerin, habe tatsächlich einen Liquiditätsvorteil dadurch erlangt, dass sie Lieferungsgegenstände durch innergemeinschaftlichen Erwerb erworben, diesen nicht versteuert und gleichwohl Vorsteuerbeträge abgezogen habe. Dies lasse sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Es liege lediglich die irrtümliche Geltendmachung der Mehrwertsteuer anderer Mitgliedstaaten zum Steuersatz von 19 % aus Rechnungen über Eingangsleistungen diverser Lieferanten als Vorsteuerbeträge im Rahmen der inländischen Umsatzsteuerfestsetzung vor, wobei die Klägerin nach Erkennen des Fehlers die Vorsteuerbeträge unverzüglich an die inländische Finanzverwaltung gezahlt habe. Es sei davon auszugehen, dass die Lieferanten die Steuer in den jeweiligen Mitgliedstaaten erklärt und abgeführt hätten. Bei diesen Lieferungen habe im Übrigen ein Lieferant Steuer mit dem Mehrwertsteuersatz des anderen Mitgliedstaates in Höhe von insgesamt 430.101 € für steuerfreie Lieferungen ausgewiesen, so dass die Steuer aus diesen Lieferungen schon nicht geschuldet sei. Wegen der Rückzahlung der Vorsteuerbeträge an die inländische Finanzverwaltung und der Versagung der Erstattung durch die ausländische Finanzverwaltung habe sie durch die Nachzahlungszinsen einen unionsrechtlich unverhältnismäßigen Nachteil erlitten, was das FG bei verfahrensfehlerfreier Vorgehensweise hätte erkennen können. Bei einer Gesamtbetrachtung sei das Steueraufkommen nicht geschädigt worden, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass das FG den EuGH ersucht hätte, um zu klären, ob unter diesen Umständen eine Zinsfestsetzung unverhältnismäßig sei. Die fehlerhafte Annahme des entscheidungserheblichen Sachverhalts habe sich erst aus den Entscheidungsgründen ergeben. Weiter habe das FG gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen, da es die Frage, ob die Zinsfestsetzung eine Maßnahme nach Art. 273 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie –MwStSystRL–) darstelle, trotz seiner Zweifel selbst entschieden und –entgegen einer hierzu im Streitfall bestehenden Pflicht– nicht dem EuGH vorgelegt habe.

7

Materiell-rechtlich seien die Erwägungen des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282), wonach bei der Regelung des § 233a AO von einer Abschöpfung für eine fiktive Kapitalnutzung potenzieller Liquiditätsvorteile auszugehen und ein Sanktionscharakter der Vorschrift zu verneinen sei, durch die gesetzliche Neuregelung überholt, da die Neuregelung der Verzinsungspflicht in Bezug auf die Umsatzsteuer den Vorgaben des Unionsrechts entsprechen sollte. Die Verzinsung stelle ab 2014 einen enteignenden Vermögenseingriff ohne Abschöpfungscharakter dar und könne daher –auch aufgrund der Gesetzessystematik– nur als Sanktion zu verstehen sein, zumal sie faktisch wie ein Strafzuschlag wirke. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Vorsteuerabzug lediglich die Entreicherung des Steuerpflichtigen beende, die durch die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an den leistenden Unternehmer eingetreten sei, so dass der Vorsteuerabzug zu keiner Bereicherung führe, deren potenzielle Nutzungsvorteile abzuschöpfen wären. Im Übrigen könne ein Liquiditätsvorteil bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern nur bei formalistischer Betrachtung des Verhältnisses zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörde bestehen. Nunmehr sei zum einen im Festsetzungsverfahren zu prüfen, ob eine tatsächliche Kapitalnutzung erfolgt oder ob abzuschöpfende Liquidität vor Ablauf der Karenzzeit abgeflossen sei. Das FG habe jedoch –wie sich aus der Verfahrensrüge ergebe– zu Unrecht einen tatsächlichen Liquiditätsvorteil der Klägerin bejaht. Zum anderen sei festzustellen, in welcher Höhe dem Steuergläubiger ein Zinsschaden entstanden sei, da es auf dessen Liquiditätsschaden ankomme, was das FG nicht beachtet habe. Zudem habe es auch nicht berücksichtigt, dass das BVerfG die Höhe des Zinssatzes ab 01.01.2014 wegen evidenter Realitätsferne als unverhältnismäßig angesehen habe.

8

Weiter habe das FG das Unionsrecht unzutreffend ausgelegt und dadurch § 233a AO rechtswidrig angewandt. Das Unionsrecht regele umfassend das umsatzsteuerrechtliche Verfahrensrecht, weshalb die Mitgliedstaaten ihr Erhebungsverfahren nur im Rahmen des hierfür einschlägigen Art. 273 MwStSystRL und im Einklang mit den für die Umsatzsteuer geltenden unionsrechtlichen Grundsätzen ausüben dürften. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO sei eine Maßnahme im Sinne des Art. 273 MwStSystRL, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Aus der systematischen Stellung des Art. 273 MwStSystRL ergebe sich, dass nicht nur Zahlungspflichten, sondern auch Erklärungspflichten (Art. 250, 251 und 261 Abs. 1 MwStSystRL) die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer sicherstellten und dass Art. 273 MwStSystRL die Zinsfestsetzung erfasse, da diese die fristgemäße und zutreffende Erklärung der Mehrwertsteuer und infolgedessen ihre fristgerechte Zahlung bewirke. Anderenfalls fehlte eine Maßnahme mit Verzinsungscharakter im nationalen Recht und hätte die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL verstoßen. Es komme nicht darauf an, ob Zinsen vor Fälligkeit der Steuer entstünden oder danach. Die Zinsfestsetzung schöpfe einen Liquiditätsvorteil ab, der durch die nicht zeitgerechte Anmeldung der Mehrwertsteuer entstehe, wobei das Steuerausfallrisiko sogar höher als bei fristgemäßer Anmeldung sei, da der Steuergläubiger von diesen Beträgen zunächst keine Kenntnis erlange. Weiter trage die Verzinsung durch den von ihr veranlassten tatsächlichen wirtschaftlichen Druck, die Umsatzsteuererklärungen vor Ablauf der Karenzzeit zutreffend abzugeben, zur zutreffenden Ermittlung der nach Unionsrecht harmonisierten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage bei, so dass mit der Zinsfestsetzung Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh durchgeführt werde. Die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer-Eigenmittel werde auf der Basis von Kalenderjahren und auf der Grundlage der nach Art. 2 MwStSystRL steuerbaren Umsätze mitgliedstaatsgenau berechnet. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen sei auch deshalb eine Sanktionsmaßnahme im Sinne des Unionsrechts, da dem Steuerpflichtigen eine Geldleistungspflicht wegen einer verspäteten Steuerzahlung auferlegt werde. Mit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen werde auf ein vorhergehendes nicht rechtskonformes Verhalten des Steuerpflichtigen reagiert, so dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität die Festsetzung von Nachzahlungszinsen und von „Verzugszinsen“ im Sinne der Rechtsprechung des EuGH im Wesentlichen gleichwertig seien. Mit „Verzugszinsen“ als Sanktion nach der Rechtsprechung des EuGH könnten nur die Zinsen im Sinne der §§ 233 ff. AO gemeint sein, da Säumniszuschläge nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) keinen Zinscharakter hätten, der EuGH Säumniszuschläge als Sanktion erwähne und Gesichtspunkte des Säumniszuschlags auf die Erhebung von Verzugszinsen übertrage sowie aus Sicht des Steuerpflichtigen kein Unterschied darin bestehe, ob die von ihm geforderten Zinsen bis zur Festsetzung der Steuer oder nach der Festsetzung der Steuer entstünden. Die verschiedenen Sprachfassungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie zeigten ebenfalls, dass nach der erforderlichen unionsrechtlich autonomen Auslegung des Zinsbegriffs nicht zwischen „Verzugszinsen im Sinne eines Säumniszuschlags“ und „Nachzahlungszinsen“ unterschieden werde.

9

Die nationale Zinsregelung unterliege danach den Grenzen, die ihr der unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setze, der durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeprägt und im hier anwendbaren Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EUGrdRCh normiert sei. Unionsrechtlich seien dabei unter anderem die Art und die Schwere des Verstoßes zu beachten, der zur Steuernachzahlung geführt habe, da die Zinsen nicht über das zur Zielerreichung Erforderliche hinausgehen dürften, und seien die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Das FG habe die Auswirkungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der starren Zinsregelung des § 233a AO verkannt, was sich schon daran zeige, dass die zur Verzinsung führenden Fehler sich durch den gesamten Prüfungszeitraum gezogen hätten, was dazu führe, dass sich für einen gleich zu wertenden Beurteilungsfehler für spätere Besteuerungszeiträume eine um jeweils 6 Prozentpunkte niedrigere Verzinsung als Sanktion ergebe. Fielen Nachzahlungszinsen unter die Regelung des Art. 273 MwStSystRL, verstieße die Festsetzung im Streitfall gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Klägerin durch einen leichten Bearbeitungsfehler mit der von ihr nicht mehr abziehbaren Vorsteuer nicht neutral besteuert werde. Dann sei im vorliegenden Verfahren auch die Zinshöhe zu klären, deren bisherige Höhe nach Auffassung des BVerfG evident realitätsfern sei, wobei im Übrigen die Fortgeltungsanordnung des BVerfG wegen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet zu bleiben habe. Zudem gehe die Festsetzung der Zinsen über das für eine Sicherstellung der Steuer Erforderliche hinaus. Sie, die Klägerin, sei wegen einer Verletzung des Grundsatzes der Neutralität zu ihren Lasten bereits mit Steuer belastet und demgemäß eine Zinsfestsetzung nicht mehr erforderlich, die den Verstoß gegen den Neutralitätsgrundsatz vertiefe. Sie könne den ihr zustehenden Abzug der Mehrwertsteuer wegen der Dauer der Außenprüfung und wegen der unterschiedlichen Verjährungsfristen in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht mehr geltend machen, obwohl sie ihren Mitwirkungspflichten genügt habe. Die Finanzbehörden der anderen Mitgliedstaaten hätten jedoch die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer vereinnahmt, wobei diese in Höhe von 430.101 € sogar ungerechtfertigt bereichert seien, da die ausländische Finanzbehörde insoweit einen von ihr, der Klägerin, im Januar 2024 gestellten Antrag auf Erstattung der zu Unrecht ausgewiesenen Mehrwertsteuer und des hieraus resultierenden –§ 233a AO entsprechenden– Zinsschadens im Juni 2024 abgelehnt hätte. Die deutsche Finanzverwaltung hätte von der ausländischen Finanzverwaltung verlangen können, die von dieser vereinnahmten Mehrwertsteuerbeträge auszukehren. Da die Verzinsung den Eingriff in den Neutralitätsgrundsatz zu ihren, der Klägerin, Lasten verschärfe, verstoße die Verzinsung auch gegen den Effektivitätsgrundsatz, da sie es ihr, der Klägerin, damit zusätzlich praktisch unmöglich mache, ihre Rechte aus dem Neutralitätsgrundsatz durchzusetzen. Weiter sei das Äquivalenzprinzip verletzt. So würden zwar nach nationalem Recht Unterschiedsbeträge bei der Umsatzsteuer verzinst, nicht aber bei anderen indirekten Verbrauch- oder Verkehrsteuern, wie etwa bei der Kaffeesteuer oder der Versicherungsteuer. Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip liege auch deshalb vor, weil der nationale Gesetzgeber die Verzinsung von Einfuhrumsatzsteuer, die eine besondere Art der Umsatzsteuer sei, im Vergleich zu der Verzinsung von Umsatzsteuer bevorzuge, da in dem hier vorliegenden Zinszeitraum die Einfuhrumsatzsteuer bis zum 30.04.2016 keiner Verzinsung und danach nur einer Verzinsung in Höhe von 2 % per annum (p.a.) gemäß § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. Art. 114 Abs. 2, Art. 288 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union –UZK– (Neufassung; ABlEU 2013, Nr. L 269, 1) unterlegen habe. Vor allem aber dürfe bei der Anwendung der für Rechtsbehelfe geltenden Vorschriften nicht danach unterschieden werden, ob ein Verstoß gegen Unionsrecht oder gegen nationales Recht vorliege, was dazu führe, dass die Unverhältnismäßigkeit des Zinssatzes ab 01.01.2014, nicht aber die Fortgeltungsanordnung des BVerfG zu beachten sei, was sich auch aus dem Vorrang des Unionsrechts ergebe. Darüber hinaus verstoße das FG gegen den unionalen Gleichheitssatz des Art. 20 EUGrdRCh, falls § 233a AO als eine Ausgleichsregel zur Herstellung von Belastungsgleichheit zu verstehen sein sollte, da Art. 20 EUGrdRCh auf das gesamte Gemeinschaftsgebiet bezogen sei und sie, die Klägerin, deshalb durch den Vorsteuerabzug im „falschen“ Mitgliedstaat keinen Belastungsvorteil in der Zeit erlangt habe, der Zinsen rechtfertige. Im Übrigen fehle es an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund für eine Belastung mit Zinsen, da sie den ihr zustehenden Vorsteuerabzug wegen des Ablaufs der Verjährungsfristen nicht mehr wahrnehmen könne und deshalb überbesteuert werde. Weiter sei Art. 16 EUGrdRCh verletzt, da die Höhe des versagten Vorsteuerabzugs nebst der Belastung durch die Zinsen geeignet sei, die Klägerin vom Agieren auf dem Binnenmarkt abzuhalten, und die Bundesrepublik Deutschland es durch unterscheidbare Steuersätze in der Hand habe, solche Risiken zu vermeiden. Darüber hinaus verkenne das FG den Schutzbereich des Art. 41 EUGrdRCh, da das FA die Außenprüfung für den Besteuerungszeitraum 2007 früher als für die anderen Besteuerungszeiträume hätte beginnen können. Auch Art. 47 Abs. 1 EUGrdRCh sei –wie der Effektivitätsgrundsatz– dadurch verletzt, dass sie, die Klägerin, auf ein gesondertes Erlassverfahren zur Geltendmachung der Unionsrechtswidrigkeit der Verzinsung mit entsprechend mehrfachem Kostenrisiko verwiesen werde und das FG die beiden von der Klägerin geführten Verfahren gegen die Zinsfestsetzung und auf Erlass aus Billigkeitsgründen nicht zur gemeinsamen Entscheidung verbunden habe. Die Rechtsfragen, ob Nachzahlungszinsen Sanktionen im Sinne von Art. 273 MwStSystRL sind und ob Unionsrecht einer Aufspaltung des Rechtsschutzverfahrens in ein Festsetzungsverfahren und ein Billigkeitsverfahren entgegensteht, seien jedenfalls wie auch weitere Fragen zu Rechtsgrundsätzen des Unionsrechts im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens durch den EuGH zu klären.

10

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Bescheid über Zinsen zur Umsatzsteuer 2007 vom 01.12.2022 ersatzlos aufzuheben.

11

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

12

Die Ausführungen der Klägerin zu einem Verfahrensfehler des FG genügten –unabhängig davon, dass das FG den Sachverhalt zutreffend erfasst habe– nicht den Darlegungsanforderungen. Sie stelle lediglich dar, dass eine Vorlage des FG an den EuGH nicht ausgeschlossen gewesen sei, ohne konkret darzulegen, dass das FG anders entschieden hätte. Das FG habe aber in seinem Urteil hinreichend verdeutlicht, dass die Regelung des § 233a AO mit Unionsrecht vereinbar sei. Im Übrigen lägen keine Rechtsfehler des FG vor. So stehe die Verzinsungsregelung des § 233a AO auch nach der Rechtsprechung des BFH im Einklang mit dem Unionsrecht.

II.

13

Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG, das die Klage zutreffend im Hinblick auf § 46 FGO als zulässig erachtet hat, hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Dass im Streitfall § 233a AO nach nationalem Recht zutreffend angewandt wurde, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Die Vollverzinsung der Umsatzsteuer gemäß § 233a AO verstößt zudem entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht gegen das Unionsrecht. Denn die Vorschrift dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh noch fällt sie anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie genügt § 233a AO im Übrigen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie –bei einer unterstellten Durchführung von Unionsrecht im Hinblick auf die dann maßgeblichen Regelungsziele des Unionsrechts– auch dem unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

14

1. Die von der Klägerin begehrte Anwendung der Grundrechte-Charta setzt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 Satz 1 die „Durchführung des Rechts der Union“ voraus.

15

Maßgeblich ist hierfür, ob eine nationale Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH-Urteil protectus vom 29.07.2024 – C-185/23, EU:C:2024:657, Rz 42 und 43).

16

Dabei muss ein Zusammenhang zwischen einem Unionsrechtsakt und der betreffenden nationalen Maßnahme bestehen, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann. So sind die Grundrechte der Union im Verhältnis zu einer nationalen Regelung unanwendbar, wenn die unionsrechtlichen Vorschriften in dem betreffenden Sachbereich keine spezifischen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf den in Rede stehenden Sachverhalt schaffen (EuGH-Urteile Adusbef u.a. vom 16.07.2020 – C-686/18, EU:C:2020:567, Rz 52 und 53, und Syndyk Masy Upadłości A vom 12.09.2024 – C-709/22, EU:C:2024:741, Rz 62 und 63). Hingegen müssen nationale Regelungen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen oder dieses durchführen, mit dem in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EUGrdRCh niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sein (EuGH-Urteil Agenția Națională de Integritate vom 04.05.2023 – C-40/21, EU:C:2023:367, Rz 49).

17

2. Ausgehend hiervon ist § 233a AO nicht an dem in Art. 52 Abs. 1 Satz 2 EUGrdRCh vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen. § 233a AO dient weder der Durchführung des Rechts der Union im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGrdRCh noch fällt er anderweitig in den Anwendungsbereich des Unionsrechts.

18

a) Zwar kann es sich bei Regelungen zur Schaffung von auf die Mehrwertsteuererhebung bezogenen Sanktionen um die Durchführung von Unionsrecht handeln. Dies trifft aber auf § 233a AO nicht zu.

19

aa) Art. 273 Abs. 1 MwStSystRL bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gleichbehandlung der von Steuerpflichtigen bewirkten Inlandsumsätze und innergemeinschaftlichen Umsätze weitere Pflichten vorsehen können, die sie für erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und um Steuerhinterziehung zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Formalitäten beim Grenzübertritt führen.

20

In Bezug auf die Mehrwertsteuer hat der EuGH hierzu bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten aus Art. 2 und 273 MwStSystRL i.V.m. Art. 4 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet sind, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer zu gewährleisten und den Betrug zu bekämpfen. Zudem verpflichtet Art. 325 AEUV die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit Maßnahmen zu bekämpfen, die wirksam und abschreckend sind. Dabei umfassen die finanziellen Interessen der Union unter anderem die Einnahmen aus der Mehrwertsteuer, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Erhebung der Mehrwertsteuereinnahmen unter Beachtung des einschlägigen Unionsrechts und der Zurverfügungstellung entsprechender Mehrwertsteuermittel für den Haushalt der Union besteht (EuGH-Urteile Åkerberg Fransson vom 26.02.2013 – C-617/10, EU:C:2013:105, Rz 25 und 26; Menci vom 20.03.2018 – C-524/15, EU:C:2018:197, Rz 18 und 19, und Scialdone vom 02.05.2018 – C-574/15, EU:C:2018:295, Rz 26 und 27).

21

Danach trägt etwa die Erhebung von Verzugszinsen zur Bekämpfung der nicht fristgerechten Abführung von ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträgen bei. Dies steht im Einklang mit der den Mitgliedstaaten unter anderem nach Art. 273 MwStSystRL und Art. 325 Abs. 1 AEUV obliegenden Pflicht, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die geeignet sind, die Erhebung der gesamten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet geschuldeten Mehrwertsteuer sicherzustellen und den Betrug zu bekämpfen (vgl. EuGH-Urteil Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ vom 13.10.2022 – C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 89, 90 und 92). Dementsprechend sind steuerliche Sanktionen im Bereich der Mehrwertsteuer als Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh anzusehen (EuGH-Urteil MARCAS MC vom 13.01.2022 – C-363/20 EU:C:2022:21, Rz 38).

22

Schließlich ergibt sich zugunsten des Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten (z.B. EuGH-Urteile Metallgesellschaft u.a. vom 08.03.2001 – C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rz 84, 86 bis 89; Littlewoods Retail u.a. vom 19.07.2012 – C-591/10, EU:C:2012:478, Rz 24 bis 26; Gemeente Dinkelland vom 22.02.2024 – C-674/22, EU:C:2024:147, Rz 30 und 31).

23

bb) § 233a AO beruht bereits dem Grunde nach auf keiner dieser unionsrechtlichen Regelungen.

24

(1) Mit den nach § 233a AO entstehenden Nachzahlungs- wie auch Erstattungszinsen wirkt die Vorschrift gleichermaßen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen und stellt einen –im Unionsrecht nicht vorgesehenen– Ausgleich zwischen den zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Steuer herangezogenen Steuerschuldnern her (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 123 und 248). Eine Vollverzinsung, die –wie § 233a AO– Belastungsunterschiede ausgleicht, die sich allein dadurch ergeben, dass Steuerfestsetzungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, dient unmittelbar dem aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 129). Der Vollverzinsung kommt danach keine zusätzliche Lenkungsfunktion dahingehend zu, die Steuerpflichtigen etwa dazu anzuhalten, ihre Steuererklärungen frühzeitig abzugeben oder etwaige Vorauszahlungen angemessen anzusetzen (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 126). Dementsprechend handelt es sich auch nicht anderweitig im Sinne einer steuerlichen Sanktion im Bereich der Mehrwertsteuer um die Durchführung des Unionsrechts. Dies käme nur in Betracht, wenn sich aus dem Unionsrecht eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten ergäbe, die Belastung von Steuerpflichtigen, die –auch unter Berücksichtigung von Zeiten zur Bearbeitung von Steuererklärungen– zu unterschiedlichen Zeitpunkten zur Zahlung einer Steuer herangezogen werden, auszugleichen. Eine derartige Verpflichtung besteht jedoch nicht.

25

(2) Hieran hat sich für den Bereich der Umsatzsteuer durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022 (BGBl I 2022, 1142), das lediglich den Zinssatz, nicht aber das Regelungskonzept als solches modifiziert hat, nichts geändert. Soweit nach den für die Neuregelung angeführten Motiven aus einer unionsrechtlichen Verzinsungspflicht für unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobene Steuerbeträge abgeleitet wird, dass sich nach Maßgabe des Grundsatzes der Neutralität und dem Gebot einer gleichmäßigen Besteuerung eine Verzinsungspflicht in Bezug auf festgesetzte Nachforderungsbeträge ergeben soll (BTDrucks 20/1633, S. 11), ist es zwar zutreffend, dass das Gebot gleichmäßiger Besteuerung eine Verzinsungsregelung rechtfertigen kann, die Erstattungs- wie auch Nachforderungsfälle gleichermaßen erfasst, wie sich auch aus der vorstehenden Rechtsprechung des BVerfG ergibt. Allerdings handelt es sich insoweit um Zielsetzungen des nationalen Rechts, da dem Unionsrecht eine § 233a AO entsprechende Ausgleichsregelung fremd ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Verzinsung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuerbeträgen nach Maßgabe des Neutralitätsgrundsatzes verpflichten könnte, Steuerfestsetzungen, die erstmals zu einer dem Unionsrecht entsprechenden Besteuerung führen, einer Zinspflicht in gleicher Höhe zu unterwerfen. Insoweit fehlt es bereits an einer für Neutralitätsüberlegungen vorausgesetzten Gleichartigkeit von Umsätzen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Galerie Karsten Greve vom 01.08.2025 – C-433/24, EU:C:2025:600, Rz 41), die nicht pauschal für alle Umsätze und damit für alle Steuerentstehungstatbestände des § 13 Abs. 1 UStG –unter Einschluss von Berichtigungstatbeständen wie § 15a oder § 17 UStG– zu bejahen ist.

26

(3) Der Ausgleichsfunktion des § 233a AO kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entgegengehalten werden, dass deshalb keine potenziellen Liquiditätsvorteile im Verhältnis zu anderen Steuerpflichtigen auszugleichen wären, weil der Vorsteuerabzug lediglich den Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen beende, der durch die Zahlung des Umsatzsteuerbetrages an den leistenden Unternehmer eingetreten sei. Denn § 233a AO unterscheidet nicht nach dem Grund der –aus Sicht der Zinspflicht– verspäteten Festsetzung und damit auch nicht danach, ob ein Vorsteuerabzug etwa verfrüht oder erst verspätet geltend gemacht wird oder ob die Versteuerung von Ausgangsumsätzen unterblieben ist, so dass es auf vorsteuerspezifische Überlegungen zur Auslegung dieser Vorschrift nicht ankommt.

27

Der damit auch bei verspäteter Geltendmachung des Rechts auf Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen wirkende § 233a AO führt in derartigen Fallgestaltungen zudem nicht dazu, dass die (ursprüngliche) Steuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurde. Denn dann erhebt die Steuerverwaltung den ursprünglichen Mehrwertsteuerbetrag auf der Grundlage einer Erklärung im Sinne von Art. 250 Abs. 1 MwStSystRL, in der der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug nicht ausgeübt hat, weil er aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht die Angaben gemacht hat, die für die Feststellung des Umfangs seines in Art. 168 MwStSystRL vorgesehenen Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlich sind (EuGH-Urteil Gemeente Dinkelland vom 22.02.2024 – C-674/22, EU:C:2024:147, Rz 37).

28

b) § 233a AO dient auch nicht anderweitig der Durchführung von Unionsrecht.

29

aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin bezweckt die Verzinsung nach § 233a AO nicht die Gewährleistung der steuerlichen Neutralität im Bereich der Mehrwertsteuer.

30

Mit diesem Grundsatz hat der Unionsgesetzgeber den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck gebracht. Dieser Grundsatz lässt es insbesondere nicht zu, Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, bei der Erhebung der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln. Durch die in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vorgesehene Regelung mit Recht auf Vorsteuerabzug soll der Unternehmer vollständig von der im Rahmen all seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet daher, dass alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, sofern sie der Mehrwertsteuer unterliegen, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis in völlig neutraler Weise steuerlich belastet werden (EuGH-Urteil Syndyk Masy Upadłości A vom 12.09.2024 – C-709/22, EU:C:2024:741, Rz 52 und 53). Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze tätigen, dürfen bei der Erhebung der Mehrwertsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden (EuGH-Urteil Degano Trasporti vom 07.04.2016 – C-546/14, EU:C:2016:206, Rz 19 und 21).

31

§ 233a AO entspricht dem. Unternehmer werden insbesondere nicht unterschiedlich behandelt. Die Vollverzinsung steht zudem der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs nicht entgegen, sondern erfasst in neutraler Weise zulasten des Steuerpflichtigen einen vorzeitig –beispielsweise vor Rechnungserteilung– in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug wie auch zu dessen Gunsten einen –trotz bereits vorliegender Ausübungsvoraussetzungen– erst verspätet geltend gemachten Vorsteuerabzug.

32

bb) Eine „länderübergreifende“ Gesamtbetrachtung, wie sie die Klägerin geltend macht, ist nicht vorzunehmen. Zur Gewährleistung der Neutralität der Mehrwertsteuer ist darauf abzustellen, ob ein und derselbe Hoheitsträger den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt So ist es etwa Aufgabe der Mitgliedstaaten, in ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die Möglichkeit vorzusehen, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn der Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 20). Auch bezieht sich der Direktanspruch auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nur auf die Mehrwertsteuer, die der betreffende Mitgliedstaat vom Aussteller der Rechnung erhalten hat (EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 – C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 34).

33

cc) Weiter weist die Verzinsung nach § 233a AO keinen hinreichenden Zusammenhang zu dem grundsätzlichen System der Mehrwertsteuer auf. Die Verzinsung, der im Rahmen einer saldierenden Steuerberechnung (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 UStG) alle Steuerentstehungstatbestände des § 13 Abs. 1 UStG –unter Einschluss von Berichtigungstatbeständen wie § 15a, § 17 UStG– unterliegen, hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer (Art. 401 MwStSystRL; vgl. zu den Kriterien EuGH-Urteil Banca popolare di Cremona vom 03.10.2006 – C-475/03, EU:C:2006:629, Rz 28; BFH-Urteil vom 09.10.2002 –  V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887, unter II.3.d). Zinsen im Sinne des § 233a AO sind der Höhe nach gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO abhängig von dem durch Steuerfestsetzungen bestimmten Unterschiedsbetrag, werden aber nicht proportional zu dem Preis festgesetzt, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für einzelne Gegenstände und Dienstleistungen erhält. Weiter werden Zinsen nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe erhoben, sondern grundsätzlich erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, bis zum Wirksamwerden der Steuerfestsetzung (§ 233a Abs. 2 AO). Ebenso wenig werden die Zinsen nicht als bereits auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen entrichtete Umsatzsteuerbeträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer abgezogen.

34

dd) Schließlich berührt die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO nicht die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union, sondern beeinflusst –allenfalls– mittelbar die hierfür zu berechnende „fiktive“ Bemessungsgrundlage. So handelt es sich bei den Mehrwertsteuer-Eigenmitteln bereits nicht um einen Anteil am tatsächlichen Aufkommen der nationalen Umsatzsteuer, sondern um einen von der Verzinsung nach § 233a AO unabhängigen –und insoweit „fiktiven“– Wert (z.B. Art. 2 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses des Rates vom 07.06.2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften [2007/436/EG, Euratom], ABlEU 2007, Nr. L 163, 17; vgl. Häde in Pechstein/Nowak/Häde, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2. Aufl. 2023, Art. 311 AEUV Rz 36), in den Zinsen nicht einzubeziehen sind (Anzinger in Drüen/Hey/Mellinghoff [Hrsg.], 100 Jahre Steuerrechtsprechung in Deutschland 1918-2018, Festschrift für den Bundesfinanzhof, 2018, S. 1801, 1816). Im Übrigen steht der EU nicht die Ertragshoheit nach Art. 106 des Grundgesetzes am Aufkommen der Zinsen im Sinne des § 233a AO zu. Vielmehr sind die Mehrwertsteuer-Eigenmittel finanzverfassungsrechtlich eine „haushaltspflichtige Staatsausgabe“, die nur allgemein vom Bund zu finanzieren ist (BFH-Beschluss vom 01.03.2024 – V B 34/23 (AdV), BFHE 283, 251, BStBl II 2024, 323, Rz 45 und 46).

35

3. Soweit das Mehrwertsteuersystem bei einer Verzinsung wie etwa im Bereich des Direktanspruchs dem Grunde nach verlangt, dass es „in Ermangelung einer Regelung der Union der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu[kommt], die Bedingungen für die Zahlung solcher Zinsen, insbesondere den Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen […], festzulegen“, und diese Bedingungen dann, da sie „in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen“, den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität zu entsprechen haben (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39), genügt § 233a AO dem.

36

a) In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz ist zu ermitteln, welche Verfahren miteinander zu vergleichen sind und weiter festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (EuGH-Urteil Europäische Staatsanwaltschaft vom 08.04.2025 – C-292/23, EU:C:2025:255, Rz 84). Der Äquivalenzgrundsatz wird vorliegend bereits dadurch gewahrt, dass § 233a AO unterschiedslos auf die unionsrechtlich harmonisierte Umsatzsteuer als auch auf Steuern anzuwenden ist, bei denen es an einer derartigen Harmonisierung, wie etwa bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, fehlt.

37

Weiter ist unbeachtlich, dass der nationale Gesetzgeber die Verzinsung nach § 233a AO auf bestimmte Steuerarten beschränkt hat. Aus dem Äquivalenzgrundsatz folgt nicht, dass eine Zinspflicht in Bezug auf eine unionsrechtlich harmonisierte Steuer nur dann mit diesem Grundsatz vereinbar ist, wenn alle anderen Steuern ebenso dieser Zinspflicht unterliegen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die mit der unionsrechtlich harmonisierten Steuer vergleichbaren weiteren Steuern ebenso der Zinspflicht unterliegen. Es begegnet daher keinen Bedenken, dass sich der Anwendungsbereich des § 233a AO auf Steuerarten beschränkt, bei denen es typischerweise zu im Sinne der Zinspflicht verspäteten Festsetzungen kommen kann.

38

Damit ist es unter Berücksichtigung der nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO vorgesehenen Karenzzeit einerseits und der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 21 Abs. 1 UStG andererseits ohne Bedeutung, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht § 233a AO unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 23.09.2009 –  VII R 44/08, BFHE 226, 205, BStBl II 2010, 334, unter II.2.). Soweit die Klägerin insoweit darauf verweist, es könnten bei der Einfuhrumsatzsteuer Verzugszinsen nach den besonderen Regelungen des § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 114 Abs. 2 und Abs. 1 Unterabs. 2, Art. 288 Abs. 2 UZK ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld in dem hier in Rede stehenden Verzinsungszeitraum seit dem 01.05.2016 mit 2 % p.a. Verzugszinssatz berechnet werden, und damit ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip wegen der „Bevorzugung“ der Einfuhrumsatzsteuer gegenüber der Umsatzsteuer vorliege, lässt sie die unterschiedlichen Anwendungsbereiche der Regelungen außer Betracht.

39

b) Dem Effektivitätsgrundsatz, nach dem die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte weder praktisch unmöglich gemacht noch übermäßig erschwert werden darf (EuGH-Urteil M.N. vom 30.04.2024 – C-670/22, EU:C:2024:372, Rz 129), ist ebenfalls genügt. Denn kommt es aufgrund der im Sinne der Verzinsungspflicht verspäteten Festsetzung zu einer Nachforderung, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass diese Festsetzung dem Unionsrecht entspricht. Sollte dies nicht zutreffen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, gegen diese Festsetzung mit den nach der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen –die ihrerseits, ohne dass dies weiterer Erläuterung bedürfte, dem Effektivitätsgrundsatz genügen– vorzugehen. Wird dabei ein Verstoß gegen das Unionsrecht festgestellt, entfällt aufgrund der zu ändernden Festsetzung die Zinspflicht. Bleibt es demgegenüber mangels Verstoßes gegen das Unionsrecht bei der die Zinspflicht auslösenden Festsetzung, fehlt es an einem durch das Unionsrecht verliehenen Recht, dessen Ausübung unmöglich gemacht oder erschwert wird.

40

Soweit der EuGH im Übrigen für den Fall einer sich aus dem Unionsrecht wie etwa bei Art. 183 MwStSystRL oder beim Direktanspruch ergebenden Erstattungspflicht im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes bei der Bestimmung der Zinsmodalitäten davon ausgeht, dass eine „angemessene Entschädigung“ für Einbußen nicht vorenthalten werden darf (EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 40), bezieht sich dies auf die Effektivität zugunsten des Steuerpflichtigen, betrifft aber nicht die hier zu beurteilende Zinswirkung zulasten des Steuerpflichtigen, wobei das Unionsrecht eine Gleichbehandlung dieser beiden Zinskonstellationen gerade nicht vorschreibt.

41

4. Selbst wenn in § 233a AO –zu Unrecht (s. oben II.2.)– eine Regelung zur Durchführung von Unionsrecht zu sehen wäre oder die Mitgliedstaaten entgegen der EuGH-Rechtsprechung (Urteil HUMDA vom 13.10.2022 – C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 33 und 39) im Rahmen der ihnen zugebilligten Verfahrensautonomie und dem dabei zu prüfenden Effektivitätsgrundsatz weitergehend auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen hätten (so möglicherweise EuGH-Urteile NEC PLUS ULTRA COSMETICS vom 02.03.2023 – C-664/21, EU:C:2023:142, Rz 32 ff. und 37, sowie Finanzamt Österreich vom 01.08.2025 – C-794/23, EU:C:2025:622, Rz 36 ff. und 43), liegt kein Verstoß gegen den auf dieser Grundlage zu prüfenden unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor.

42

a) Eine unionsrechtliche Unverhältnismäßigkeit lässt sich für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 wie auch danach weder aus dem von der Klägerin für ihre Rechtsauffassung angeführten Beschluss des BVerfG noch aus allgemeinen Überlegungen hierzu ableiten.

43

aa) Nach dem BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 (BVerfGE 158, 282) bestimmt sich –im Hinblick darauf, dass das maßgebliche Differenzierungskriterium des Zeitpunktes der (zutreffenden) Steuerfestsetzung für Steuerpflichtige grundsätzlich nicht verfügbar ist, sondern in der Sphäre der Finanzverwaltung liegt– die Rechtfertigung der Benachteiligung der zinszahlungspflichtigen Steuerschuldner nach strengeren Verhältnismäßigkeitsanforderungen.

44

Dabei erkennt das BVerfG zwar das Ziel der Vollverzinsung, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden, als legitim an, da die durch die unterschiedliche zeitliche Heranziehung zur Steuer entstehenden Belastungsunterschiede zwischen den Steuerpflichtigen durch die Vollverzinsung nivelliert werden, so dass die Vollverzinsung auch dem aus dem Gleichbehandlungsgebot abgeleiteten Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dient. Weiter ist die ungleiche Behandlung zinszahlungspflichtiger und nicht zinszahlungspflichtiger Steuerschuldner, die an das Unterscheidungsmerkmal des Ablaufs der Karenzzeit anknüpft, grundsätzlich auch geeignet, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Allerdings ist für Verzinsungszeiträume ab 2014 zu beachten, dass eine Vollverzinsung mit einem –gegenüber dem monatlich 0,5%igen Zinssatz– niedrigeren Zinssatz ein mindestens gleich geeignetes und milderes Mittel zur Erreichung des Differenzierungszwecks ist. Maßgeblich für den so begründeten Verfassungsverstoß ist, dass für in das Jahr 2014 –und danach– fallende Verzinsungszeiträume der gewählte Zinssatz nicht mehr in der Lage ist, den durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen auszugleichenden Vorteil realitätsgerecht abzubilden, so dass die an den gesetzlichen Zinssatz anknüpfende Vollverzinsung daher regelmäßig überschießende Wirkung entfaltet und zur Förderung des Gesetzeszwecks als evident realitätsfern nicht mehr erforderlich ist (BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282, Rz 116, 123, 129 f., 140 f., 197 und 214).

45

Sieht das BVerfG damit den Zinssatz im Hinblick auf die durch das nationale Recht verfolgte Ausgleichsfunktion des § 233a AO als unverhältnismäßig an, folgt hieraus kein Verstoß gegen den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der nur insoweit zu prüfen ist, als es um die Durchführung von Unionsrecht geht, so dass sich eine auf das Unionsrecht bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung auf die unter das Unionsrecht fallenden Ziele (s. oben II.1.) zu beziehen hat. Zu diesen gehört nicht ein dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung dienender Ausgleichzweck, wie er der Regelung des § 233a AO zugrunde liegt. Dies lässt die Klägerin, die letztlich von einer national-rechtlichen Unverhältnismäßigkeit auf eine unionsrechtliche Unverhältnismäßigkeit schließt, zu Unrecht außer Betracht.

46

bb) Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass die Zinsfestsetzung weder willkürlich noch nach einem der Finanzverwaltung eingeräumten Ermessen erfolgt, da § 233a AO für alle Steuerpflichtigen gilt, bei denen die dort genannten Steuern im Sinne dieser Vorschrift verspätet festgesetzt werden, wobei der Umfang der Zinspflicht klar nach objektiven Kriterien festgelegt wird. Die so bestimmte Höhe der Zinsen erlaubt es den Betroffenen, die Höhe ihrer künftigen finanziellen Ansprüche oder Verbindlichkeiten präzise vorherzusehen, wodurch weiter dem Erfordernis der Rechtssicherheit entsprochen wird.

47

Zudem ordnet § 233a AO normspezifisch eine finanzielle Belastung an, die proportional zu der im Sinne dieser Vorschrift verspäteten Festsetzung wirkt, woraus sich ergibt, dass mit der Vorschrift keine repressive Zielsetzung verfolgt wird, die es erforderlich machen würde, Umstände wie die Art und die Schwere einer Zuwiderhandlung bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Festsetzung zu berücksichtigen.

48

b) Hat sich eine unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung damit auf der Grundlage einer –im Folgenden nur unterstellten, da tatsächlich fehlenden– Durchführung von Unionsrecht (s. oben II.2.) auf Regelungsziele des Unionsrechts zu beziehen, ist auch auf dieser Grundlage eine –nach den Maßstäben des Unionsrechts einzig in Betracht kommende– sanktionsbezogene Unverhältnismäßigkeit zu verneinen. Weder der nach nationalem Recht für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 anzuwendende Zinssatz in Höhe von 0,5 % pro Monat (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO) noch der Zinssatz in Höhe von 0,15 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 (§ 238 Abs. 1a AO) ist –sanktionsbezogen– unverhältnismäßig.

49

aa) Sanktionsbezogen dürfen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die darauf abzielen, die Ansprüche der Staatskasse möglichst wirksam zu schützen, nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH-Urteile Direktor na Direktsia „Obzhalvane i danachno-osiguritelna praktika“ vom 13.10.2022 – C-1/21, EU:C:2022:788, Rz 72 und 73, und Molenheide u.a. vom 18.12.1997 – C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, EU:C:1997:623, Rz 46 und 47). Insoweit ist zu prüfen, ob die Höhe der Sanktion über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die in der Sicherstellung der genauen Erhebung der Steuer und in der Vermeidung von Steuerhinterziehungen bestehen. Dieselben Grundsätze gelten für Zuschläge, die, wenn sie den Charakter steuerlicher Sanktionen haben, nicht außer Verhältnis zur Schwere des Verstoßes des Steuerpflichtigen gegen seine Pflichten stehen dürfen (EuGH-Urteil Legafact vom 11.04.2024 – C-122/23, EU:C:2024:293, Rz 41). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind insbesondere die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (EuGH-Urteil Cezam vom 17.05.2023 – C-418/22, EU:C:2023:418, Rz 30). Weiter kommt es darauf an, ob die Sanktion im Verhältnis zur Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung angepasst werden kann (EuGH-Urteil Beach and bar management vom 03.07.2025 – C-733/23, EU:C:2025:515, Rz 48 bis 50).

50

bb) Unionsrechtlich sind zudem eine bestimmte Höhe des Zinssatzes oder eine bestimmte absolute Höhe des Zinsbetrages, die im Hinblick auf einen Sanktionscharakter des § 233a AO als unverhältnismäßig anzusehen wären, nicht vorgegeben. Die Feststellung, ein fester Zinssatz oder ein fester Zinsbetrag seien als solche schon unverhältnismäßig, liefe der vom nationalen Rechtsanwender vorzunehmenden Berücksichtigung aller Umstände zuwider.

51

So stehen Art. 273 MwStSystRL sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen die Missachtung der Pflicht zur Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer an den Fiskus mit einer pauschalen Geldbuße in Höhe von 20 % der Mehrwertsteuer geahndet wird, die vor Abzug der Vorsteuer geschuldet worden wäre (EuGH-Urteil Cezam vom 17.05.2023 – C-418/22, EU:C:2023:418, Rz 42). Demgegenüber ist eine Geldbuße in Höhe von 100 % der zu Unrecht abgezogenen Vorsteuer, die ohne Berücksichtigung der Tatsache verhängt wird, dass Mehrwertsteuer in gleicher Höhe auf der Ausgangsstufe ordnungsgemäß gezahlt wurde, wobei der Fiskus keinen Verlust von Steuereinnahmen erleidet, eine im Verhältnis zu dem mit ihr verfolgten Ziel unverhältnismäßige Sanktion (EuGH-Urteil EN.SA. vom 08.05.2019 – C-712/17, EU:C:2019:374, Rz 42 und 43). Ferner steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dem entgegen, dass die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrages verhängen, wenn der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen (EuGH-Urteil Farkas vom 26.04.2017 – C-564/15, EU:C:2017:302). Weiter hat der EuGH entschieden, dass zum einen der Umstand, dass eine finanzielle Sanktion für eine erste Zuwiderhandlung nicht weniger als etwa 250 € betragen darf und bis circa 1.000 € betragen kann, und zum anderen die Tatsache, dass das Verhältnis zwischen der Mehrwertsteuer, die hinterzogen wurde, nämlich insgesamt etwa 134 €, und der verhängten Sanktion, die sich auf etwa 21.250 € belief, besonders hoch erschien, dafür zeugen, dass diese Sanktion schwerwiegenden Charakter hätte (EuGH-Urteil Beach and bar management vom 03.07.2025 – C-733/23, EU:C:2025:515, Rz 36).

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c) Danach ist die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO im Streitfall auch im Hinblick auf einen –unterstellten, tatsächlich aber fehlenden (s. oben II.2.)– Sanktionscharakter verhältnismäßig. Sie geht insoweit nicht über das hinaus, was zur Erreichung des Ziels, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen, erforderlich ist.

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aa) In Bezug auf die konkrete Festsetzung der Nachzahlungszinsen bestehen im Streitfall keine Zweifel an einer –sanktionsbezogenen– Verhältnismäßigkeit. Denn vorliegend ergab sich nach der Außenprüfung ein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 233a Abs. 3 AO in Höhe von insgesamt 3.742.395 €. Hierauf hat das FA Nachzahlungszinsen in Höhe von insgesamt 2.224.333 € festgesetzt, die 59,44 % des Unterschiedsbetrages betragen. Soweit die Klägerin geltend macht, in diesem Unterschiedsbetrag seien irrtümlich geltend gemachte Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 1.953.269 € enthalten, betragen die hieraus resultierenden Nachzahlungszinsen 1.161.999,15 €, also 52,24 % des zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbetrages. Eine weitere Minderung ergibt sich daraus, dass das FA festgesetzte Nachzahlungszinsen im Ergebnis bereits in Höhe von 379.179,84 € insoweit erlassen hat, als diese auf „freiwillige“ Zahlungen der Klägerin aus Februar 2017 entfielen. Bezogen auf den Unterschiedsbetrag betragen die Nachzahlungszinsen danach im wirtschaftlichen Ergebnis 1.845.153,16 € (= 2.224.333 € – 379.179,84 €), also 49,3 % des Unterschiedsbetrages, oder bezogen auf die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge 782.819,31 € (= 1.161.999,15 € – 379.179,84 €), also 40,08 % von diesen. Zudem hat das FA einen weiteren Zinsbetrag in Höhe von 26.925 € erlassen, so dass sich letztlich die wirtschaftliche Belastung der Klägerin im Ergebnis bezogen auf den Unterschiedsbetrag auf 48,58 % und bezogen auf die zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuerbeträge auf 38,70 % weiter verringert.

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bb) Nichts anderes ergibt sich daraus, dass festgesetzte Nachzahlungszinsen infolge der gesetzlichen Typisierung der Vollverzinsung aufgrund der hierbei zu berücksichtigenden Dauer des Zinslaufs –sanktionsbezogen– der Höhe nach als unverhältnismäßig angesehen werden könnten. Denn die Mitgliedstaaten sind im Rahmen der ihnen zustehenden Verfahrensautonomie berechtigt, zur Sicherstellung eines Ausgleichs durch Vorschriften, die von der Steuerverwaltung einfach gehandhabt und kontrolliert werden können, pauschalierte Verzugszinsen vorzusehen. Dass Ausgleichszinsen in bestimmten Einzelfällen den tatsächlichen Schaden übersteigen, ist als Folge eines Systems des pauschalierten Schadensersatzes, der seinem Wesen nach nicht die tatsächlichen Verluste widerspiegelt, sondern die Verluste, die der Steuerpflichtige nach Einschätzung des nationalen Gesetzgebers erleiden kann, hinzunehmen (EuGH-Urteil Nidera vom 28.02.2018 – C-387/16, EU:C:2018:121, Rz 36). Dasselbe hat im Rahmen der den Mitgliedstaaten zustehenden Verfahrensautonomie auch bei einer Verzinsung zulasten des Steuerpflichtigen zu gelten.

55

Sofern besondere Umstände vorliegen, die –über die verhältnismäßige, gesetzlich vorgesehene Typisierung hinaus– dazu führen könnten, dass eine besonders schwerwiegende Sanktion vorliegt, die über das zur Sicherstellung der Erhebung der Steuer Erforderliche hinausgeht, sind solche Umstände nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen. In einem solchen Verfahren kann insbesondere überprüft werden, ob die Verzinsung einer getilgten Steuer –etwa aufgrund der Höhe des Gesamtbetrages der Zinsen– gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung oder gegen elementare Rechtsprinzipien verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 06.11.2002 –  V R 75/01, BFHE 200, 26, BStBl II 2003, 115, unter II.6.). Das Merkmal „unbillig“ ist im Ergebnis ein im gerichtlichen Verfahren überprüfbarer Rechtsbegriff, da anderenfalls der Steuererlass gänzlich im Ermessen der Finanzbehörden läge, was mit dem in § 85 Satz 1 AO steuerrechtlich begründeten Legalitätsprinzip und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung nicht vereinbar wäre (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 106).

56

Damit besteht ein gerichtliches Verfahren, in dem die Umstände des Einzelfalls –gerichtlich überprüfbar– berücksichtigt werden können. Denn ebenso wie die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer nicht in einem Festsetzungsverfahren zu erfolgen hat, sondern im Rahmen eines –sich hieran– anschließenden Billigkeitsverfahrens erfolgen kann (EuGH-Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel vom 19.09.2000 – C-454/98, EU:C:2000:469, Rz 39), kann in einem solchen Verfahren auch eine –im vorliegenden Zusammenhang unterstellte– Sanktionswirkung im Hinblick auf weitere Umstände des Einzelfalls überprüft werden. Zudem hat der EuGH zu Erstattungszinsen bereits entschieden, dass in Anbetracht der Verfahrensautonomie, über die die Mitgliedstaaten im Bereich der Festlegung von Zinsen verfügen, das Erfordernis, dass der Steuerpflichtige einen Antrag auf Zahlung von Zinsen stellen muss, die im Fall eines Verzugs der Verwaltung mit der Begleichung einer Forderung geschuldet werden, die auf einem Unionsrechtsverstoß beruht, nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (EuGH-Urteil Sole-Mizo und Dalmandi Mezőgazdasági vom 23.04.2020 – C-13/18 und C-126/18, EU:C:2020:292, Rz 67), was ebenso –im Rahmen der den Mitgliedstaaten auch ansonsten zustehenden Verfahrensautonomie– erst recht eine Antragspflicht rechtfertigt, um einer ausnahmsweise überhöhten Sanktionswirkung entgegenzutreten.

57

cc) Abweichendes folgt nicht aus dem von der Klägerin angeführten EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 – C-518/14 (EU:C:2016:691, Rz 37), da sich die dort angesprochene Sanktions- oder Belastungswirkung auf eine früher angenommene fehlende Rückwirkung von Rechnungsberichtigungen bezog, die nach dem Urteil des EuGH als unionsrechtswidrig anzusehen ist, wobei die Verneinung der Rückwirkung aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung im Anschluss hieran (BFH-Urteile vom 20.10.2016 –  V R 26/15, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Rz 26, und vom 22.01.2020 –  XI R 10/17, BFHE 268, 331, BStBl II 2020, 601, Rz 17) entfallen ist.

58

Demgegenüber kommt im Streitfall hinzu, dass die Klägerin zunächst den Vorsteuerabzug (zum Teil aus nicht bekannten Gründen, zum Teil unter Verstoß gegen das Unionsrecht) geltend gemacht hatte und die zutreffende Umsatzsteuer erst durch den Änderungsbescheid festgesetzt wurde. Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO ist daher eine Folge davon, dass die Umsatzsteuerfestsetzung erst durch den Änderungsbescheid rechtmäßig wurde.

59

5. Fehlt es bereits an einer Durchführung von Unionsrecht (s. oben II.2.), kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung von Rechten und Grundsätzen der Grundrechte-Charta nicht an. Weiter ist die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge, wonach das FG fehlerhaft angenommen habe, sie hätte tatsächlich einen Liquiditätsvorteil gehabt, und wonach das FG einen Zinsschaden des Steuergläubigers hätte feststellen müssen, im Hinblick auf die § 233a AO zukommende Ausgleichsfunktion unerheblich (s. oben II.2.a bb). Im Übrigen scheidet die Annahme eines Verstoßes im Verfahren vor dem FG, da das FG kein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet habe, und die sich hieraus ergebende Annahme, dass der Anspruch auf Entscheidung durch den gesetzlichen Richter verletzt worden wäre, schon deshalb aus, weil das FG nach Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar zur Vorlage berechtigt, aber nicht verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 14.01.2014 –  III B 89/13, BFH/NV 2014, 521, Rz 8).

60

6. Das Verfahren ist nicht nach § 74 FGO im Hinblick auf das vom Europäischen Gericht zu entscheidende Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache T-569/25 (Vorlage durch BFH-Beschluss vom 19.02.2025 –  XI R 23/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 668) auszusetzen. Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Frage, ob in dem Steuerfestsetzungsverfahren oder in einem Billigkeitsverfahren zu prüfen ist, ob der gute Glaube des Steuerpflichtigen an das Vorliegen der Voraussetzungen einer Vorschrift geschützt ist. Davon unterscheidet sich der Streitfall, in dem die Klägerin insbesondere ohne auf eine gesetzliche Vorschrift vertrauen zu können, im Inland zu Unrecht einen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.

61

Zudem ist im Streitfall ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art. 267 AEUV angesichts fehlender Zweifel daran, dass § 233a AO nicht der Durchführung von Unionsrecht dient, nicht veranlasst, zumal die unionsrechtliche Verhältnismäßigkeit von den nationalen Gerichten zu beantworten ist (vgl. zu den Voraussetzungen EuGH-Urteile CILFIT vom 06.10.1982 – Rs. 283/81, EU:C:1982:335, Rz 21, und Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 66).

62

7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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