BFH: Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Der BFH hat u. a. zu der Frage Stellung genommen, ob es sich bei dem Verkauf von dem in Erbengemeinschaft erworbenen Geschäftsanteil an einer GmbH an dieselbige um eine Schenkung an die an der GmbH über eine GmbH & Co. KG mittelbar beteiligten Kommanditisten i. S. d. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG handelt (Az. II R 22/21).

BFH, Urteil II R 22/21 vom 10.04.2024

Leitsatz

  1. Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
  2. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit.
  3. Die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist nach den Regeln des § 11 des Bewertungsgesetzes zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
  4. Der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung bildet die Obergrenze für die Werterhöhung des Anteils nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 06.05.2021 – 8 K 34/21 aufgehoben.

Die Sache wird an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), seine [drei] Kinder, sein Bruder A und dessen [zwei] Kinder sowie sein Bruder B und dessen [zwei] Kinder sind Erben der D zu je 1/10. Zum Nachlass gehörte ein Geschäftsanteil mit dem Nennbetrag von 9.000 € an der T GmbH, deren Stammkapital 27.000 € betrug. Die übrigen Geschäftsanteile hielt die H KG, an der neben einer Komplementärin ohne vermögensmäßige Beteiligung der Kläger und seine beiden Brüder als Kommanditisten beteiligt waren.

2

Mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 10.10.2013 veräußerten die Miterben gemeinschaftlich den durch Erbanfall erworbenen Anteil an der T GmbH zu einem Kaufpreis von 300.000 € an die T GmbH. Der Bestimmung des Kaufpreises lagen zwei Unternehmensbewertungen zum 31.12.2009 zugrunde, aufgrund derer sich die Miterben auf einen Unternehmenswert der T GmbH von 1.000.000 € an diesem Stichtag geeinigt hatten.

3

Mit an die T GmbH gerichtetem Feststellungsbescheid vom 27.04.2017 stellte das örtlich zuständige Finanzamt auf Anforderung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) den Wert des veräußerten Geschäftsanteils auf den 10.10.2013 erklärungsgemäß mit 1.819.176 € fest.

4

Aufgrund der Differenz zwischen dem festgestellten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis ging das FA von Schenkungen im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der nicht an der H KG beteiligten Miterben zugunsten der Kommanditisten der H KG aus und setzte mit Bescheiden jeweils vom 12.11.2018 Schenkungsteuer gegen den Kläger fest. Den Wert des jeweiligen Erwerbs ermittelte es, ausgehend vom Unterschiedsbetrag zwischen dem festgestellten Wert des Geschäftsanteils und dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1.519.176 €, der zu je 1/10 auf die zuwendenden Miterben entfalle und von diesen zu je 1/3 den bedachten Kommanditisten zugewandt worden sei, mit jeweils 50.639 €. Die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13b ErbStG gewährte es nicht.

5

Der Kläger legte erfolglos Einsprüche gegen die Schenkungsteuerbescheide ein. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobenen Untätigkeitsklagen, die unter dem Aktenzeichen 8 K 34/21 verbunden wurden, als unbegründet ab. Es hat eine Werterhöhung des Anteils des Klägers an der H KG aufgrund des Verkaufs der Anteile der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bejaht und das Vorliegen von begünstigtem Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG verneint. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2019 veröffentlicht.

6

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung des § 7 Abs. 8 Satz 1 und der §§ 13a, 13b ErbStG. Es fehle an einer „Leistung“ im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, da der Begriff nur solche Handlungen erfasse, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft als Empfängerin der Leistung mehren könnten. Der Erwerb eigener Anteile durch die T GmbH erhöhe aber nicht den Wert des Gesellschaftsvermögens. Die T GmbH erwerbe keinen Vermögenswert, der ihr nicht ohnehin zustehe. Dies bestätige der durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) eingefügte § 272 Abs. 1a und 1b des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach stelle der Erwerb eigener Anteile keinen Anschaffungsvorgang dar, sondern sei als Kapitalherabsetzung zu qualifizieren. Ohne eine Vermögensmehrung bei der Gesellschaft könne es auch zu keiner Werterhöhung der mittelbaren Beteiligung des Klägers an der T GmbH als Kommanditist der H KG kommen. Für die Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG reiche es nicht aus, dass sich aufgrund des Ruhens der Rechte aus eigenen Anteilen der GmbH die Beteiligungsquoten der verbliebenen Gesellschafter der GmbH verschöben, zumal sich eine Erhöhung der Beteiligungsquote nur dann auswirke, wenn es tatsächlich zu Gewinnausschüttungen oder zum Verkauf der Beteiligung komme. Erträge hieraus unterlägen zudem der Ertragsteuer.

7

Eine Schenkung liege auch deshalb nicht vor, weil die verbilligte Veräußerung des eigenen Anteils der Erben an die T GmbH eine verdeckte Einlage und damit ein entgeltlicher Vorgang sei (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Daran habe § 272 Abs. 1a und 1b HGB nichts geändert. Der Tatbestand des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG setze das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung und damit die Unentgeltlichkeit im Verhältnis des Leistenden zur Kapitalgesellschaft voraus. Eine doppelte Belastung des Vorgangs mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer müsse vermieden werden. Im Übrigen sei der Kaufpreis von 300.000 € wie unter fremden Dritten ausgehandelt worden. Sollte der Vorgang doch steuerbar sein, fänden die §§ 13a, 13b ErbStG Anwendung, weil ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft und damit begünstigtes Vermögen Gegenstand der Leistung sei.

8

Der Kläger beantragt, die Vorentscheidung und die Schenkungsteuerbescheide, jeweils vom 12.11.2018, aufzuheben.

9

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG unzutreffend ausgelegt, da es davon ausgegangen ist, dass die von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorausgesetzte Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft „denklogisch“ mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Geschäftsanteils korrespondiert. Der Senat kann nicht abschließend über die Erhöhung des Wertanteils des GmbH-Anteils, an dem der Kläger mittelbar als Kommanditist der H KG beteiligt ist, entscheiden, da das FG hinsichtlich einer möglichen Werterhöhung dieser Anteile keine konkreten Feststellungen getroffen hat.

11

1. Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.

12

a) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten (Mit-)Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil durch die Leistung eine Werterhöhung erfährt. Die durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) eingeführte Vorschrift soll eine Besteuerungslücke insbesondere bei disquotalen Einlagen schließen, indem eine solche Einlage des Zuwendenden in eine Kapitalgesellschaft schenkungsteuerrechtlich einer Direktzuwendung an den (Mit-)Gesellschafter gleichgestellt wird (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 17.06.2011, BRDrucks 253/11 (Beschluss), S. 34). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesen Fällen vor der Einfügung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG eine freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an den Gesellschafter verneint, da es wegen der rechtlichen Eigenständigkeit des Gesellschaftsvermögens der GmbH an einer zivilrechtlichen Vermögensverschiebung zwischen den Gesellschaftern, die zur Erfüllung des Tatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG notwendig ist, fehlt (z.B. BFH-Urteil vom 09.12.2009 – II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566).

13

b) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verdrängt als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (ebenso R E 7.5 Abs. 1 Satz 7 der Erbschaftsteuer-Richtlinien –ErbStR 2019– vom 16.12.2019, BStBl I, Sondernr. 1/2019; vgl. auch Bericht des Finanzausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 26.10.2011, BTDrucks 17/7524, S. 21; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 233; Fischer in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 8. Aufl., § 7 Rz 556; BeckOK ErbStG/Felten, 23. Ed. [01.04.2024], ErbStG § 7 Rz 523).

14

2. Das FG hat zu Recht angenommen, dass die Anteilsabtretung durch die Miterben eine Leistung an die T GmbH im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG darstellt.

15

a) Leistung im Sinne der Vorschrift ist grundsätzlich jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen des Zuwendenden bewirkt. Gegenstand der Leistung können Sachen, Rechte und andere Vermögensgegenstände sein, die übertragen, abgetreten oder belastet werden oder auf die der Zuwendende verzichtet (vgl. Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 7 Rz 22). Die Leistung kann in einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen oder auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Gesellschafters oder eines Dritten mit der Kapitalgesellschaft beruhen (vgl. Viskorf, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge 2012, 442, 443).

16

b) Die Anteilsabtretung durch die Miterben (§ 2040 Abs. 1, § 2033 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfüllt den Leistungsbegriff des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ungeachtet dessen, dass der Vorgang für die T GmbH einen Erwerb eigener Anteile darstellt. Für die Einordnung des Veräußerungsvorgangs als Leistung ist –wie durch das FG zutreffend entschieden– die Perspektive der zuwendenden Gesellschafter maßgebend. Diese haben mit dem Geschäftsanteil einen Vermögensgegenstand hingegeben und auf diese Weise eine Leistung an die T GmbH erbracht. Aus der Sicht eines veräußernden Gesellschafters ist es unerheblich, ob er seinen Geschäftsanteil an die Gesellschaft selbst oder an einen Dritten veräußert. Entscheidend ist allein, dass er –aus seiner Perspektive– einen verkehrsfähigen, werthaltigen Gegenstand hingibt.

17

c) § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG verlangt –anders als der schenkungsteuerrechtliche Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG– keine freigebige Vermögensverschiebung. Maßgebend für die Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist allein die Werterhöhung von Anteilen an der Gesellschaft, die ein unmittelbar oder mittelbar beteiligter Gesellschafter durch die Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft erlangt.

18

d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 20.01.2016 – II R 40/14 (BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284). In diesem hatte der Senat im Falle der Besteuerung einer verdeckten Einlage nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Besteuerung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 7 Satz 1 ErbStG als (gemischte) freigebige Zuwendung abgelehnt. Zur Begründung führte er aus, dass es sich bei der verdeckten Einlage in das Vermögen der Kapitalgesellschaft nach § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht zugleich um einen Erwerb durch freigebige Zuwendung des Veräußerers an die GmbH oder um einen Fall des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG handeln kann.

19

Die Entscheidung ist zum Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und zur Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ErbStG vor der Einführung der Spezialvorschrift des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ergangen, die gerade keine freigebige Zuwendung voraussetzt. § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung unabhängig von den Merkmalen des schenkungsteuerrechtlichen Grundtatbestands des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Eine objektive Unentgeltlichkeit der Leistung des Zuwendenden verlangt die Fiktionsnorm gerade nicht (vgl. N. Schneider, Steuerberater-Jahrbuch 2011/2012, S. 487, 503). Diese Auslegung deckt sich mit dem Ziel des Gesetzgebers, insbesondere solche Werterhöhungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit Schenkungsteuer zu belasten, die aufgrund von verdeckten Einlagen in die Gesellschaft entstehen. Danach kann die Frage, ob die Annahme einer verdeckten Einlage im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG aufgrund des Bilanzierungsverbots für eigene Anteile, das der durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b BilMoG eingefügte § 272 Abs. 1a HGB vorsieht, ausgeschlossen ist (verneinend Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rz 20; BFH-Urteil vom 06.12.2017 – IX R 7/17, BFHE 260, 163, BStBl II 2019, 213), im Streitfall auf sich beruhen.

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e) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend in der Anteilsabtretung der Miterben eine Leistung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gesehen, auch wenn gleichzeitig der Besteuerungstatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG erfüllt sein sollte.

21

3. Die Höhe der Bereicherung im Falle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG richtet sich auch bei einer mittelbaren Beteiligung an der Gesellschaft nach der Werterhöhung des Anteils des Bereicherten. Die Bereicherung kann nicht höher sein als der gemeine Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung.

22

a) Zuwendung im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) erlangt. Ist der Bedachte nur mittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt, kommt es auf die –anteilig auf den mittelbaren Gesellschafter entfallende– Werterhöhung der unmittelbaren Beteiligung an der Kapitalgesellschaft an (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 13 und 14 ErbStR 2019). Danach kann der Kläger als mittelbar über die H KG beteiligter Gesellschafter der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG bereichert sein, soweit die Abtretung der Gesellschaftsanteile durch die Miterben mittelbar zu einer Erhöhung des Werts seines mittelbar über die H KG gehaltenen Geschäftsanteils an der T GmbH führte.

23

b) Die Werterhöhung des Gesellschaftsanteils muss durch die Leistung kausal verursacht sein. Auf eine „Entreicherung“ des Leistenden kommt es nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht an. Die Werterhöhung des Gesellschaftsanteils wird durch den gemeinen Wert der (teil-)unentgeltlich bewirkten Leistung begrenzt (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 6 f. ErbStR 2019). Der Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sieht eine solche Obergrenze zwar nicht ausdrücklich vor. Die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Norm, Missbrauch durch eine mittelbare Mehrung des Vermögens eines (Mit-)Gesellschafters zu vermeiden (vgl. Bericht des Finanzausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 17/7524, S. 6), gebieten es jedoch, den Steuerzugriff auf den gemeinen Wert der Leistung des Zuwendenden zu beschränken.

24

c) Bei einer teilentgeltlichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die GmbH bestimmt sich der gemeine Wert der bewirkten Leistung nach der Differenz zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und dem von der GmbH gezahlten Entgelt. Denn eine Leistung von Gesellschaftern oder Dritten an die Kapitalgesellschaft führt nicht zu einer steuerbaren Werterhöhung, soweit dieser Leistung eigene Leistungen der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüberstehen (vgl. R E 7.5 Abs. 11 Satz 2 ErbStR 2019).

25

d) Ob die Gegenleistung wertadäquat oder die Übertragung des Geschäftsanteils ganz oder teilweise unentgeltlich ist, richtet sich nach dem Preis, der bei einer Veräußerung des Anteils im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bewertungsgesetzes –BewG–) zu erzielen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 20.01.2016 – II R 40/14, BFHE 252, 453, BStBl II 2018, 284, Rz 19). Sind die Parteien in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistungen insgesamt ausgeglichen sind, liegt eine Steuerbarkeit nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn sich dies anhand später gewonnener besserer Erkenntnis als unzutreffend erweist. Die als zutreffend zugrunde gelegten Werte sind dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen, es sei denn, es liegt zwischen der Leistung und der Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vor.

26

e) Im Streitfall bestand zum Zeitpunkt der Abtretung des Anteils ein deutliches Missverhältnis zwischen der Leistung der Miterben und der Gegenleistung der T GmbH, denn nach den –nicht zu beanstandenden und nicht mit der Revision angegriffenen– Feststellungen des FG stand einem Anteilswert von 1.819.176 € ein Kaufpreis von 300.000 € gegenüber. Es kann dahinstehen, ob die Vorstellung der Miterben, die T GmbH habe zum 31.12.2009 einen Unternehmenswert von 1.000.000 € gehabt, in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen zustande gekommen ist (vgl. R E 7.5 Abs. 12 Satz 9 und 10 ErbStR 2019). Das bewusste Festhalten an dem fast vier Jahre früher bestimmten Kaufpreis beim Anteilsverkauf am 10.10.2013 entsprach jedenfalls nicht einem schlüssigen Vorgehen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Die Obergrenze der Erhöhung des Werts der Anteile an der T GmbH lag danach im Streitfall bei 1.519.176 € (Anteilswert der übertragenen GmbH-Anteile in Höhe von 1.819.176 € abzüglich eines Kaufpreises in Höhe von 300.000 €).

27

4. Das FG hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Werterhöhung der Anteile an der T GmbH im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG „denklogisch“ mit dem Wert des teilweise unentgeltlich auf die Gesellschaft übertragenen Geschäftsanteils korrespondiert. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Obergrenze für die Werterhöhung im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG. Es ist in jedem Einzelfall festzustellen, ob die Leistung an die Gesellschaft tatsächlich zu einer Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft geführt hat.

28

a) Eine Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG liegt nur dann vor, wenn der gemeine Wert des Anteils des Bedachten nach der Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft den gemeinen Wert des Anteils vor der Leistung übersteigt. Die Bewertung hat jeweils nach den in § 11 Abs. 2 und 3 BewG enthaltenen Regeln für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Danach ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen. Sind solche Verkäufe nicht erfolgt, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln, wobei die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen würde (§ 11 Abs. 2 Satz 2 BewG). Der Substanzwert der Gesellschaft darf bei der Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG nicht unterschritten werden (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG).

29

b) Bei dem Erwerb von eigenen Anteilen durch eine GmbH ist zu beachten, dass das Gesellschaftsvermögen der GmbH nur noch in den Geschäftsanteilen der verbliebenen Gesellschafter reflektiert wird. Daraus kann sich –wie vom FG angenommen– eine Werterhöhung der Anteile der verbliebenen Gesellschafter im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ergeben. Denn es findet eine Wertverschiebung zu Lasten der eigenen und zu Gunsten der übrigen Gesellschaftsrechte statt (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.1989 – I R 53/85, BFHE 158, 452, BStBl II 1990, 222, unter II.2., 3. und 4.), da die Mitgliedschaftsrechte für einen eigenen Anteil der GmbH ruhen. Bei der Entscheidung über die Gewinnfeststellung und -verwendung hat die Gesellschaft kein Stimmrecht und kann auszuschüttende Gewinne nicht beziehen. Der auf den eigenen Anteil der Gesellschaft rechnerisch entfallende Gewinn kann nur unter den übrigen Gesellschaftern verteilt werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 – II ZR 45/94, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 1027, Leitsatz 1 und 2). Diese Rechtsfolge tritt auch unter der Berücksichtigung des durch Art. 1 Nr. 23 Buchst. b BilMoG eingefügten § 272 Abs. 1a HGB ein, der zu einem Bilanzierungsverbot für eigene Anteile der GmbH und einer entsprechenden Kapitalherabsetzung führt.

30

c) Im Fall des Erwerbs eigener Anteile durch die GmbH kann sich aber auch der Substanzwert der Gesellschaft durch das Ausscheiden des veräußernden Gesellschafters über die Minderung des Geldbestands für den Erwerb der Anteile hinaus verringern. So kann der gemeine Wert des Betriebsvermögens der Kapitalgesellschaft etwa durch firmenwertbildende Faktoren (zum Beispiel das Entfallen des Kundenstamms oder von Know-how) weiter absinken (vgl. R B 11.5 Abs. 3 Satz 5 ErbStR 2019), sodass es zu keiner Werterhöhung der Anteile der GmbH-Gesellschafter kommen kann.

31

d) Maßgebend ist, ob am Stichtag eine Werterhöhung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft eingetreten ist. Auf eine Realisation der Werterhöhung kommt es nicht an. Dementsprechend ist es auch ohne Belang, welche ertragsteuerrechtlichen Auswirkungen zum Beispiel nach § 17 EStG eine künftige Veräußerung der Anteile hätte. Eine eventuelle Doppelbelastung der Werterhöhung mit Einkommensteuer und Schenkungsteuer könnte erst bei einer Veräußerung der Gesellschaftsanteile berücksichtigt werden.

32

5. Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Der BFH kann in der Sache nicht selbst entscheiden, ob es nach den oben genannten Grundsätzen zu einer Werterhöhung der Gesellschaftsanteile im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG gekommen ist. Zu beachten ist, dass es nach den Gleich lautenden Erlassen vom 17.10.2023 (BStBl I 2023, 1871) erforderlich sein kann, eine Wertfeststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG durchzuführen, wenn der Steuerpflichtige Gründe vorträgt, wonach die Werterhöhung des gemeinen Werts der Anteile niedriger ausfallen könnte als der gemeine Wert der teilunentgeltlichen Leistung des Zuwendenden.

33

6. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass –sollte eine Werterhöhung der Anteile an der T GmbH nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG vorliegen– diese nicht nach den §§ 13a, 13b ErbStG begünstigt wäre.

34

a) § 13a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ErbStG gewährt einen sogenannten Verschonungsabschlag und einen sogenannten Abzugsbetrag, wenn –neben weiteren Voraussetzungen– Gegenstand des Erwerbs Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG sind. Dies ist im Rahmen des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG nicht der Fall. Zuwendungsgegenstand ist hier allein die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die nicht zum begünstigten Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG zählt (R E 7.5 Abs. 13 ErbStR 2019; a.A. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 174; Curdt in Kapp/Ebeling, § 7 ErbStG, Rz 234; Meincke/Hannes/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 18. Aufl., § 7 Rz 170 und Dannecker, Deutsches Steuerrecht 2020, 853, 857).

35

b) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 13b Abs. 1 ErbStG liegen nicht vor. Voraussetzung für die Vornahme einer Analogie ist eine planwidrige Regelungslücke. Diese ist nur gegeben, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (zum Ganzen BFH-Urteil vom 03.12.2019 – VIII R 34/16, BFHE 267, 232, BStBl II 2020, 836, Rz 27). Die Nichtbegünstigung der Fälle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG erfolgte indes nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat vielmehr von der Möglichkeit, die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in den Katalog des § 13b Abs. 1 ErbStG aufzunehmen, soweit Gegenstand der Leistung an die Gesellschaft begünstigtes Vermögen im Sinne dieser Vorschrift ist, bewusst keinen Gebrauch gemacht, und zwar weder unmittelbar mit dem Erlass des Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes noch zu einem späteren Zeitpunkt.

36

c) Die Fälle des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG sind anders gelagert als der Sachverhalt, über den der Senat in dem Urteil vom 27.08.2014 – II R 43/12 (BFHE 246, 506, BStBl II 2015, 241, Rz 61 ff.) im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 13a ErbStG entschieden hat. Gegenstand der Zuwendung war dort (vgl. Rz 40 des Urteils) nicht die Werterhöhung von Anteilen, sondern ein neuer GmbH-Geschäftsanteil, den der bedachte Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung erworben hat. Die Entscheidung kann daher auf den vorliegenden Fall keine Anwendung finden.

37

7. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Standardisierte Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG – Anlage 13a 2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt (Az. IV D 4 – S-2149 / 21 / 10001 :008).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-2149 / 21 / 10001 :008 vom 11.09.2024

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage 13a sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Mitunternehmerschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2024 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 13a Absatz 3 Satz 4 EStG in Verbindung mit § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung (AO) durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist, wird nach § 87b Absatz 2 AO im Internet unter www.elster.de zur Verfügung gestellt. Für die authentifizierte Übermittlung ist ein Zertifikat notwendig. Dieses wird nach Registrierung unter www.elster.de ausgestellt. Der Registrierungsvorgang kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

Die Anlage AV13a sowie bei Mitunternehmerschaften die entsprechenden Anlagen sind notwendiger Bestandteil der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen.

Auf Antrag kann das Finanzamt nach § 150 Absatz 8 AO in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Für die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen sind in diesen Fällen die Papiervordrucke der Anlage 13a zu verwenden.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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E-Rechnung: E-Mail-Postfach reicht aus

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion. Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 11.09.2024

Für den Empfang einer E-Rechnung reicht künftig die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs aus. Das erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/12742) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/12563). Allerdings können die beteiligten Unternehmen auch andere elektronische Übermittlungswege vereinbaren.

„Die obligatorische Verwendung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung eines elektronischen Systems für die transaktionsbezogene Meldung von Umsätzen an die Verwaltung (elektronisches Meldesystem)“, führt die Bundesregierung weiter aus. Gemeinsam mit den Ländern, die nach Artikel 108 des Grundgesetzes für die Kontrolle und Erhebung der Umsatzsteuer zuständig seien, arbeite die Bundesregierung mit hoher Priorität an einem Konzept für die Einführung eines entsprechenden Meldesystems. Ziel sei es, ein einheitliches System für die Meldung von nationalen Umsätzen und solchen aus dem EU-Binnenmarkt einzurichten.

„Dabei ist darauf hinzuweisen, dass auf EU-Ebene die Verabschiedung des von der Europäischen Kommission vorgelegten Richtlinienvorschlags mit dem Titel ‚Die Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter‘ noch aussteht und damit unter anderem Regelungen für die Ausgestaltung, insbesondere aber der Zeitpunkt der Einführung des Meldeverfahrens für innergemeinschaftliche Umsätze nicht feststeht“, heißt es in der Antwort weiter. Derzeit sehe der Kompromissvorschlag eine Umsetzung bis zum 1. Juli 2030 durch die EU-Mitgliedstaaten vor.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 590/2024

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Grundsteuerreform – Hamburger Senat bringt Gesetzespaket auf den Weg

Der Hamburger Senat hat am 10.09.2024 ein Gesetzespaket zur Einführung der neuen Grundsteuer ab dem kommenden Jahr auf den Weg gebracht. Das sog. Grundsteueränderungsgesetz soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden.

Finanzbehörde Hamburg, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Der Hamburger Senat hat am 10. September 2024 ein Gesetzespaket zur Einführung der neuen Grundsteuer ab dem kommenden Jahr auf den Weg gebracht. Das sog. Grundsteueränderungsgesetz soll im Oktober 2024 von der Bürgerschaft verabschiedet werden. Darin werden die neuen Hebesätze, Härtefallregelungen auch für Wohngrundstücke sowie der erste Stichtag für die Fälligkeit der neuen Grundsteuer (30. April 2025) geregelt. Auch das aktuelle und anerkannte Wohnlagenverzeichnis des Mietenspiegels, herausgegeben von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, wurde mit dem heutigen Senatsbeschluss im Verordnungswege für verbindlich für die Grundsteuer-Festsetzung erklärt.

Grundlage sind Berechnungen des Statistikamts, deren Ergebnisse schon vor der Sommerpause vorgestellt wurden: Die Hebesätze für die neue Hamburger Grundsteuer sollen ab 2025 für die Grundsteuer A 100 %, die Grundsteuer B 975 % und die Grundsteuer C 8.000 % betragen. Mit diesen Werten soll sichergestellt werden, dass die Grundsteuer B in Hamburg wie versprochen insgesamt sowie in den Bereichen „Wohnen“ und „Nicht-Wohnen“ aufkommensneutral bleibt. Auch die umfangreichen Ermäßigungen für Wohnen, für die normale Wohnlage, geförderte oder denkmalgeschützte Wohnungen bleiben erhalten. Hinzu kommt, dass die bislang nur für Gewerbegrundstücke konzipierte Härtefallregelung auch auf Wohngrundstücke ausgedehnt wird. Das in Fachkreisen viel gelobte Hamburger Wohnlagenmodell für die neue Grundsteuer zeichnet sich dadurch aus, dass nur wenige Angaben benötigt werden und es anders als das Bundes-Grundsteuermodell nicht alle paar Jahre neu erhoben werden muss. Deutschland hat neue Grundsteuer-Gesetze bekommen, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige bundesweite Grundsteuerrecht für verfassungswidrig erklärt hatte. Erstmals fällig wird die neue Grundsteuer 2025. Die Finanzbehörde startet nach der Beschlussfassung in der Bürgerschaft im Herbst eine erneute umfangreiche Informationskampagne in allen Hamburger Bezirken.

Das Statistikamt Nord war mit der Ermittlung des Hebesatzes für die Grundsteuer B (für Grund und Boden und Gebäude, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden) und der entsprechenden Messzahl für die Nutzflächen beauftragt worden. Zusätzlich hat die Finanzbehörde einen neuen, niedrigeren Hebesatz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) ermittelt. Neu ist in Hamburg die Grundsteuer C, die unter gewissen zusätzlichen Voraussetzungen für baureife, unbebaute und insbesondere für den Wohnungsbau geeignete Grundstücke gilt; dies soll Spekulationen verhindern und gezielt die Bauaktivität im Interesse der städtebaulichen Entwicklung fördern. Hierfür wurde im Austausch zwischen der Finanzbehörde und der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls ein Hebesatz gefunden. Die Hebesätze ab 2025 sollen nunmehr sein:

  • Grundsteuer A: 100 %
  • Grundsteuer B: 975 %
  • Grundsteuer C: 8.000 %

Die Messzahl für Nutzflächen soll 0,87 betragen, das heißt eine Ermäßigung um 13 % zur Grundmesszahl für Grund und Boden von 100 %. Der Bereich Wohnen bleibt mit einer Messzahl von 0,7 besonders gefördert.

Finanzsenator Dr. Andreas Dressel: „Fair für alle – das war, ist und bleibt unser Hamburger Motto für die aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts notwendige Grundsteuer-Reform. Unser Hamburger Weg ist einfach und gerecht. Zwar wird es systemwechselbedingt zwangsläufig Belastungsverschiebungen geben, aber insgesamt sowie jeweils auch in den Bereichen Wohnen und Nicht-Wohnen bleibt die neue, für fast alle relevante Grundsteuer B aufkommensneutral. Zusammen mit den umfangreichen Ermäßigungen und einer ausgebauten Härtefallregelung haben wir ein gutes Paket geschnürt. Nach Beschluss der Bürgerschaft werden wir im Herbst wieder eine hamburgweite Info-Kampagne starten, natürlich wieder mit Sprechstunden in den Finanzämtern, die ich selbst begleite. Parallel werden bis Jahresanfang 2025 noch die letzten Grundsteuerwertbescheide verschickt werden; dieses komplexe Vorverfahren soll zunächst vollständig abgeschlossen werden. Um diese vorlaufenden Verfahrensschritte sorgfältig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erst im Frühjahr 2025 fällig. Das gesamte Verfahren haben wir in Werkstattgesprächen mit allen beteiligten Kammern und Verbänden ausführlich erörtert, sodass wir nun gut vorbereitet die nächsten Schritte gehen können.“

Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer in Hamburg?

Die bereits weitgehend zugegangenen Grundsteuerwertbescheide sind die Grundlage für die Grundsteuermessbetragsbescheide und Grundsteuerbescheide, die – wie angekündigt und in den Werkstattgesprächen mit Kammern und Verbänden einvernehmlich besprochen – ab März 2025 versandt werden. Die ganz konkrete Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist diesen Grundsteuerbescheiden zu entnehmen. Um das vorlaufende Verfahren wie dargestellt vollständig abzuschließen und allen Steuerpflichtigen eine ausreichende Umstellungs- und Vorbereitungszeit zu geben, wird der erste Teilbetrag der neuen Grundsteuer erstmalig und ausnahmsweise zum 30. April 2025 zu zahlen sein. Weitere Zahlungstermine 2025 sind der 15.05., 15.08. und 15.11. Ab dem Jahr 2026 wird die Grundsteuer bei vierteljährlicher Zahlung wie bisher auch am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Schon jetzt kann aber jeder und jede einfach berechnen, was auf ihn zukommt: Beispielberechnungen werden auf Grundsteuer-Hamburg.de bereitgestellt, an denen zu sehen ist, wie sich die Grundsteuer ab 2025 ermittelt und woran sich Eigentümerinnen und Eigentümer bereits jetzt orientieren können. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht geforderten Systemumstellung wird sich die Grundsteuer in einigen Fällen erhöhen und in anderen Fällen verringern – unter Wahrung der Aufkommensneutralität insgesamt. Dadurch sollen die Ungerechtigkeiten, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geführt haben, beseitigt werden.
Was gibt es bei der Zahlung noch zu beachten?

Unbedingt empfehlenswert ist es, für die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer rechtzeitig ein SEPA-Mandat beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz in Hamburg einzureichen. Die fälligen Beträge werden dann automatisch zum richtigen Zeitpunkt und in der richtigen Höhe vom Konto eingezogen, ohne dass sich Steuerpflichtige um irgendetwas kümmern müssen. Wer bereits ein SEPA-Mandat für die bisherige Grundsteuer beim Finanzamt für Verkehrsteuern und Grundbesitz eingereicht hat, muss nichts unternehmen, dieses gilt auch für die neue Grundsteuer. Bisher für die Zahlung der Grundsteuer verwendete Daueraufträge sollten im Dezember 2024 unbedingt gelöscht werden, da sich die Beträge für 2025 verändern werden und auch die Fälligkeitstermine in 2025 abweichend sind.

Was gilt für Mieterinnen und Mieter?

Die Grundsteuer richtet sich ausschließlich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Immobilien, die darüber im Rahmen der Betriebskosten abrechnen. Die Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf Mieter kann nicht der Landesgesetzgeber, sondern nur der Bundesgesetzgeber regeln. Die Finanzbehörde wird im Rahmen ihrer Informationskampagne allgemein auch die Mieterinnen und Mieter adressieren; das Finanzamt darf Mieterinnen und Mietern aber im Einzelfall keine Fragen zur neuen Grundsteuer ihrer Wohnung oder ihres Hauses beantworten, denn die Daten, um die es dabei geht, „gehören“ der Vermieterin oder dem Vermieter und sind durch das sog. Steuergeheimnis geschützt. Mieterinnen und Mieter wenden sich daher bei konkreten Fragen zu ihrer Wohnung bitte an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter – sobald denen die entsprechenden Informationen vorliegen.

Quelle: Finanzbehörde Hamburg

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Grundsteuerreform – Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für die Reform des Grundsteuerrechts auf das Bundesmodell gestützt. Vizepräsident des BdSt Rheinland-Pfalz, Prof. Dr. Gerhard Graf, äußert Zweifel an der Verfassungskonformität des Bundesmodells.

BdSt Rheinland-Pfalz, Mitteilung vom 04.09.2024

Gastbeitrag von Prof. Dr. Gerhard Graf, Vizepräsident des BdSt Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich für die Reform des Grundsteuerrechts auf das Bundesmodell gestützt. Dieses selbst beruht auf einer Erweiterung des Bewertungsgesetzes, mit der die Wertverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie der Grundstücke zum 1. Januar 2022 unter Beachtung des Gleichheitsgebots verfassungskonform abgebildet werden sollen. Das Bundesfassungsgericht hatte nämlich in einer Entscheidung aus dem Jahr 2018 das bis dahin bestehende Grundsteuerrecht als verfassungswidrig verworfen, weil es wegen fehlender neuer Hauptfeststellungen zu Wertverzerrungen zwischen den Grundbesitzobjekten gekommen war.

Das neu gefasste Bewertungsgesetz legt eine Fülle durchaus wirtschaftlich begründbarer Bewertungsbausteine nahe. Dazu zählen der Bodenrichtwert, das Alter der Gebäude, die Kapitalisierung des Reinertrags, die Grundstückgröße etc. um damit schließlich den aktuellen wirtschaftlichen bzw. Marktgegebenheiten Rechnung tragen zu können. Angesichts der millionenfachen Grundbesitzfälle hat das Bundesverfassungsgericht den Finanzverwaltungen für diese Massenveranlagungen zugebilligt, auf Typisierungen und Pauschalierungen zurückgreifen zu dürfen, sodass die Wertermittlung keinesfalls je individuell stattfinden muss.

Problematische Bewertungsvorschriften

Bei der tatsächlichen Umsetzung der neuen Bewertungsvorschriften und damit der Neuermittlung der Grundsteuerwerte haben sich inzwischen jedoch Problembereiche ergeben, die der Verfassungskonformität des neuen Grundsteuerrechts entgegenstehen.

1. Bereits seit Beginn, d. h. seit Anfang 2022, wurde erkennbar, dass die Mitwirkung der Steuerpflichtigen bei den Grundlagenermittlungen nur unvollständig und verzögert war und somit die Fristen für die Abgabe der Grundsteuererklärungen mehrfach verschoben werden mussten. Hierbei spielt natürlich eine Rolle, dass die Zensiten die finanziellen Auswirkungen ihrer Angaben im Unterschied zu Veranlagungsverfahren für andere Steuern nicht hinreichend einschätzen können, zumal kein Vertrauen in die von einigen Politikern versprochene Aufkommensneutralität der Neufassung des Grundsteuerrechts besteht und gegebenenfalls erhebliche Mehrbelastungen für den einzelnen Bürger resultieren können. Das Veranlagungsverfahren hat insoweit Ähnlichkeiten mit dem Erwerb einer schwarzen Katze in einem schwarzen Sack. Dies widerspricht deutlich dem Rechtsstaatprinzip, wonach der Bürger staatliches Handeln nachvollziehen können sollte, insbesondere, wenn dieses mit Eingriffs- und Belastungswirkungen verbunden ist.

2. Für das Bundesmodell gilt wie auch für die alternativen Flächenmodelle die vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Zeitschiene, wonach der 1. Januar 2022 der Zeitpunkt der Hauptfeststellung ist und der Beginn der Anwendung der reformierten Gesetzgebung sowie der entsprechenden neuen Steuerpflicht ab dem Veranlagungsjahr 2025 in Kraft tritt. Das Bewertungsrecht geht dabei von dem tradierten Vorgehen aus und benutzt für die Feststellungen der Werte, z. B. Bodenrichtwert, Mietwert, Zinsen oder Baukosten statische Größen, die sich aus den Erfahrungen des Wirtschaftslebens bis zum Jahr 2021 ergeben haben. Solange man von einer in Deutschland verhaltenen Wirtschafts- und Preisdynamik ausgehen konnte, hatte das gewählte Vorgehen eine scheinbare Rechtfertigung, zumal wenn die vorgesehene, aber keineswegs sichere, neue Hauptfeststellung im Jahr 2029 mit bis dahin aktualisierten wirtschaftlichen Daten für den Grundbesitz tatsächlich realisiert werden sollte. Noch vor dem neuen Hauptfeststellungszeitpunkt 2022 ist jedoch in Deutschland die lange Periode der Preisstabilität und der verhalten positiven Wirtschaftsentwicklung zu Ende gegangen. Eine explodierende Inflation beeinflusst alle Wertansätze im Bewertungsgesetz einschließlich der Höhe und Streuung der Zinsen. Zudem hat die COVID-Pandemie die Wirtschaftsabläufe beeinträchtigt, was sich auch im Bausektor ausgewirkt hat. Außerdem hat der Krieg in der Ukraine viele Nachfrage- und Angebotsbedingungen auf dem deutschen Kapital-, Energie- und Grundstücksmarkt verändert. Schließlich haben die insgesamt erschwerten Wirtschaftsbedingungen über viele Branchen hinweg seit Ende 2022 nicht nur zu steigenden Preisen, sondern auch zu unerwarteten Preisrückgängen gerade am Immobilienmarkt geführt. Die statischen Wertansätze aus den Erfahrungen von vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt 2022 sind daher nicht mehr geeignet, zur „Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung, insbesondere zur Sicherstellung einer relations- und realitätsgerechten Abbildung der Grundsteuerwerte“ (§ 263 BewG) beizutragen. Insofern ist nicht damit zu rechnen, dass die Werte in den mit den Zahlungspflichten einhergehenden Steuerbescheiden ab 2025 dem Gleichheitsgrundsatz und damit der Verfassungsmäßigkeit entsprechen.

3. Selbst eine relativ zutreffende und relationsgerechte Bewertung nach den Regeln des Bewertungsgesetzes ist nicht in der Lage, die Wertveränderungen nachzuvollziehen, die sich an einem gegebenen Grundbesitzobjekt über die Zeit hineinstellen. Es wird vielmehr immer wieder Grundvermögensobjekte geben, denen von den Eigentümern keine besondere Aufmerksamkeit gewidmet wird und deren Wert absolut und im Verhältnis zu anderen Objekten abnimmt. Gleichfalls kann es bei einer Reihe von anderen Objekten zu aufwendigen Renovierungen bis hin zu Ausbauten kommen, die sich nach der Nomenklatur des Bewertungsgesetzes nicht offenbaren und daher im steuerlichen Grundstückswert unberücksichtigt bleiben. Auch sind im Zusammenhang mit der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung sowie der jeweiligen Bauleit- oder Verkehrsplanung Umbewertungen von Grundbesitzobjekten zu erwarten, die Objekte absolut und in ihrer Relation untereinander ihre Werte ändern, was sich aber nicht in den steuerlichen Werten niederschlägt. Die realitätsgerechte Abbildung der Werte versagt daher.

4. Die Grundsteuer knüpft an dem realen Grundbesitz an und versucht, diesen im Rahmen des Bundesmodells mithilfe von Pauschalierungen und Typisierungen wertmäßig zu erfassen. Dieses Vorgehen abstrahiert vollständig von der individuellen Leistungsfähigkeit der Grundstückseigentümer. Die Grundsteuer orientiert sich vielmehr an einem Belastungsmodell, das vor vielen Jahrhunderten zu den Zeiten des Lehenswesens benutzt wurde. Damals vergab die Obrigkeit Grundstücke zum Lehen, d. h. die Grundstücksnutzer hatten das Grundstück nicht als Eigentum, sondern nur zur zeitweiligen Überlassung, wofür dann Abgaben in Form von Realien zu leisten waren. Die Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse haben sich jedoch spätestens seit dem 19. Jahrhundert grundlegend geändert. Die Grundstücke stehen im subjektiven Eigentum der Grundstücksnutzer und Abgaben sind nach § 3 Abs. 1 AO in aller Regel Geldleistungen und keine Realabgaben. Die Grundsteuer ist in heutigen Tagen nur als eine spezielle Vermögensteuer zu verstehen, die im Übrigen Vermögensbesitzer völlig unterschiedlich und gleichheitswidrig trifft. Beispielsweise belasten Mietwohnungsgrundstücke über die Weitergabe der Grundsteuerbeträge die Mieter. Die Grundsteuer auf Unternehmensgrundstücke hingegen ist ein Kostenbestandteil und wird sich im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung gewinnmindernd auswirken. Für Eigenheimbesitzer wirkt die Grundsteuer hauptsächlich als spezielle Vermögensteuer. Als spezielle Vermögensteuer ist die Grundsteuer nun auch Berücksichtigung der weiteren oben genannten Argumente aber keine gleichheitsgerechte Abgabe, sondern ein Konglomerat eher gleichheitswidriger Steuern oder Steuerbestandteile.

5. Mittlerweile gibt es einen weiteren Anlass, die Gleichmäßigkeit der Besteuerung bzw. die Verfassungskonformität der Grundsteuer anzuzweifeln. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben koordinierte Erlasse zu den BFH-Beschlüssen vom Mai 2024 (u. a. II B 78/23 (AdV)) vorgelegt. Es geht dabei um den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer. Danach haben Eigentümer im Einzelfall unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert ihres Grundstücks nachzuweisen. Dieser geringere gemeine Wert wird zurückgeführt auf die Verwendung unzutreffender höherer Bodenrichtwerte seitens der Finanzverwaltung. Die Auswirkungen anderer unzutreffender Wertansätze im Rahmen des Bewertungsverfahrens sind wohl (noch) nicht geprüft oder thematisiert worden. In jedem Fall erscheint die von der Finanzverwaltung in Einzelfällen wohl zu Recht zugelassene Korrekturmöglichkeit für die Grundsteuerwerte gleichwohl als höchst makaber. Betrachtet man nämlich andere Steuerarten wie die Einkommen- oder Umsatzsteuer wird ein Steuerpflichtiger niemals entsprechend große Korrekturen der Steuerschuld erreichen können, wenn die Finanzverwaltung unzutreffenderweise höhere Bemessungsgrundlagen unterstellt. Außerdem gibt es wohl in der Steuerrechtsordnung keinerlei Festlegung, die einen 40-Prozent Abschlag beim Wert bzw. eine AdV-Reduktion in Höhe von 50 % begründen könnte. Sie sind weder durch das Bewertungsgesetz noch durch das Grundsteuergesetz vorgesehen bzw. legitimiert. Diese Abschläge reflektieren lediglich eine willkürliche Handlungsweise der Finanzverwaltung und passen nicht in eine Rechtsstaatsordnung, nach der Steuern nur gemäß dem Legalitätsprinzip erhoben werden können.

Fazit

Insgesamt wäre es an der Zeit, die Grundsteuer ganz generell auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen und sich dabei bewusst zu sein, dass ihre Verfassungsmäßigkeit trotz der Modifikationen des Bewertungsgesetzes keinesfalls gegeben ist. Die Grundsteuer komplett abzuschaffen ist keine Unmöglichkeit. Denn es gibt weit bessere sowie weniger bürokratische und streitanfällige Steuermodelle zur Finanzierung der Städte und Gemeinden.

Quelle: Bund der Steuerzahler Rheinland-Pfalz

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Bayern: 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2023 festgesetzt

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden im Freistaat Bayern im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Das sind 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr, wobei sich die Anzahl der steuerpflichtigen Erwerbsfälle im gleichen Zeitraum sogar um 12,2 Prozent erhöht hat.

Bayerisches Landesamt für Statistik, Pressemitteilung vom 10.09.2024

Steuereinnahmen 2023 basieren auf unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerben von 19,21 Milliarden Euro

Nach Angaben des Bayerischen Landesamts für Statistik werden im Freistaat Bayern im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Das sind 6,3 Prozent mehr als im Vorjahr, wobei sich die Anzahl der steuerpflichtigen Erwerbsfälle im gleichen Zeitraum sogar um 12,2 Prozent erhöht hat. Die Steuereinnahmen resultieren aus einem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von 19,21 Milliarden Euro. 51,8 Prozent der Steuereinnahmen erfolgen aus den insgesamt 27.111 veranlagten Erwerben von Todes wegen, zum Beispiel über Erbschaften. Daneben werden 13.279 Schenkungen festgesetzt. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Ländersteuer, deren Einnahmen allein den jeweiligen Ländern zufließen.

Schweinfurt. Die bayerischen Finanzämter setzen im Jahr 2023 insgesamt 3,56 Milliarden Euro an Erbschaft- und Schenkungsteuer fest. Wie das Bayerische Landesamt für Statistik weiter mitteilt, entspricht das gegenüber dem Vorjahr einem Anstieg um 6,3 Prozent bzw. 211,5 Millionen Euro. Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer fließen als Ländersteuer vollumfänglich in die Kassen der jeweiligen Bundesländer.

Insgesamt werden 40.390 steuerpflichtige Erwerbsfälle im Jahr 2023 erfasst. Das sind 12,2 Prozent mehr als im Vorjahr. Dabei werden steuerpflichtige Erwerbe in Höhe von insgesamt 19,21 Milliarden Euro (+13,9 Prozent gegenüber 2022) zur Erbschaft- und Schenkungsteuer festgesetzt. Dieser Wert ergibt sich, ausgehend vom übertragenen Vermögenswert in Höhe von 23,52 Milliarden Euro, nach Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Steuerbefreiungen/-begünstigungen sowie von Freibeträgen und zuzüglich eventueller Vorerwerbe.

Sehr große Vermögensübertragungen gibt es 2023 nur selten: 0,8 Prozent der Erwerbenden von Todes wegen und Beschenkten erhalten jeweils ein steuerpflichtiges Vermögen von fünf Millionen Euro oder mehr. Diese Vermögensgruppe hat einen steuerpflichtigen Erwerb von 8,93 Milliarden Euro zu versteuern. Das entspricht einem Anteil von 46,5 Prozent an der Gesamtsumme des steuerpflichtigen Erwerbs. An den Erbschaft- und Schenkungsteuereinnahmen des Freistaates sind sie mit einem Anteil von 50,9 Prozent beteiligt.

Aus Erwerben von Todes wegen (z. B. Erbschaften, Vermächtnisse) resultieren 51,8 Prozent, konkret 1,85 Milliarden Euro, der festgesetzten Steuereinnahmen. Die 27.111 Erwerbenden von Todes wegen zeigen den Finanzämtern einen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen steuerpflichtigen Erwerb von 8,48 Milliarden Euro an. Daneben werden 13 279 steuerrelevante Schenkungen erfasst. Diese führen mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 10,73 Milliarden Euro zu einer Steuerfestsetzung von 1,72 Milliarden Euro.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuerstatistik weist nur die Vermögensübertragungen aus, für die eine Steuer festgesetzt wurde. Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unterhalb der gesetzlich geregelten Freibeträge sind entsprechend nicht erfasst. Grundlage der Angaben bildet das Festsetzungsjahr 2023, d. h., der Steuerentstehungszeitpunkt des Erbschafts- oder Schenkungsfalls kann bereits in den Vorjahren liegen.

Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik

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Jahressteuergesetz 2024: von Mobilitätsbudget bis Biersteuer

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/12780).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) in den Bundestag eingebracht (20/12780). Dieses enthält laut dem Entwurf „eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen, die überwiegend technischen Charakter haben“. Einige Maßnahmen hebt die Bundesregierung dabei hervor.

Dazu gehört beispielsweise die vereinfachte lohnsteuerliche Behandlung von Mobilitätsbudgets. Arbeitgeber können demnach künftig ihren Mitarbeitern ein Mobilitätsbudget von bis zu 2.400 Euro pro Jahr als Zusatz zu ihrem Lohn gewähren und dieses pauschal mit 25 Prozent versteuern. „Durch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung wird eine bürokratiearme Besteuerung ermöglicht“, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Die bisherigen Pauschalbesteuerungsvorschriften würden „um Möglichkeiten zur Nutzung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten (wie beispielsweis E-Scooter, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen) erweitert“. Ebenso werde der Erwerb von Einzelfahrkarten, Zeitkarten und Ermäßigungskarten für den Bus- und Bahnverkehr begünstigt.

Auch für Stromspeicher will die Bundesregierung die steuerlichen Rahmenbedingungen verbessern. So sollen bei der Gewerbesteuer künftig Regelungen analog zu Windkraft- und Solaranlagen gelten. Es sollen „die Standortgemeinden der Energiespeicheranlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Anlagenbetreiber“ beteiligt werden. Das soll die Akzeptanz für solche Anlagen vor Ort schaffen. Die Unterscheidung von Grün- und Graustrom kann dabei aus Sicht der Bundesregierung „für die gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Speicherprojekten kein taugliches Abgrenzungskriterium sein“.

Der JStG-Entwurf enthält darüber hinaus eine Klarstellung zur Vermietung von Wohnraum an hilfebedürftige Personen. Diese stellt demnach die Erfüllung wohngemeinnütziger Zwecke dar. „Bezahlbares Wohnen soll insbesondere für Personen mit geringen Einkommen durch steuerbegünstigte Körperschaften ermöglicht werden“ erklärt die Bundesregierung.

Änderungen sind auch bei der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht vorgesehen. Maßgeblich hierfür ist laut Gesetzesbegründung das Europarecht. Künftig gilt demnach, dass die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht über 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) und im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro (bisher 50.000 Euro) liegt.

Dabei gilt allerdings auch eine Verschärfung: Galt bisher, dass es sich im laufenden Jahr um einen prognostizierten Betrag handelte, dessen Überschreitung nicht zwangsläufig zum Verlust der Umsatzsteuerbefreiung für das laufende Jahr führte, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung künftig nicht mehr in Betracht, wenn der Umsatz 100.000 Euro überschreitet. Die bis zum Zeitpunkt der Überschreitung bewirkten Umsätze sind indes steuerfrei.

Höhere Freigrenzen gibt es künftig auch für Haus- und Hobbybrauer. Die für diese vorgesehene steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier wird von zwei auf fünf Hektoliter erhöht.

Mit dem JStG will die Bundesregierung ferner Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren umsetzen. Vorgesehen ist auch die „Gesetzliche Verstetigung der 150-Euro-Vereinfachungsregelung für Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten“. Die Abwicklungsfrist für Investmentfonds soll von fünf auf zehn Jahre verlängert werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Änderungen bezüglich der Steuerbefreiung der Entgelte von Reisesicherungsfonds, der Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen, Änderungen im Umwandlungssteuergesetz, die Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden, EU-rechtliche Anpassungen im Erbschaftssteuerrecht sowie Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken.

Die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungseinrichtungen wird an EU-Recht angeglichen. Der Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte wird auf 8,4 Prozent angepasst. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 584/2024

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Gesetzentwurf für Steuer-Erleichterungen erreicht Bundestag

Der Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz wurde in den Bundestag eingebracht (SteFeG, BT-Drs. 20/12778).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Die Bundesregierung hat erste Maßnahmen ihres Wachstumspakets auf den parlamentarischen Weg gebracht. Im Entwurf für ein Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, 20/12778) sind neben der Erhöhung von Freibeträgen in der Einkommensteuer und des Kindergeldes sowie der Anpassung des Steuertarifs zum Inflationsausgleich unter anderem auch die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung und Erweiterungen bei der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.

(…)

Der Gesetzentwurf sieht auch vor, dass die Steuerklassen III und V, die Verheiratete wählen können, künftig entfallen und in die Steuerklasse IV mit Faktor überführt werden.

Die Stellungnahme des Bundesrats zu dem Gesetzentwurf steht noch aus.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 582/2024

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EuGH hebt das Urteil des EuG betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf

Tax Rulings: Der EuGH entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der EU-Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist (Rs. C-465/20 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 10.09.2024 zum Urteil C-465/20 P vom 10.09.2024

Tax Rulings: Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts betreffend die Steuervorbescheide, die Irland Apple erteilt hat, auf.

Er entscheidet endgültig über den Rechtsstreit und bestätigt den Beschluss der Europäischen Kommission von 2016: Irland hat Apple eine rechtswidrige Beihilfe gewährt, die zurückzufordern ist.

Die Europäische Kommission hatte 2016 entschieden, dass Irland Gesellschaften des Apple-Konzerns von 1991 bis 2014 Steuervergünstigungen gewährt habe, die eine staatliche Beihilfe darstellten. Die Beihilfe betraf die steuerliche Behandlung von durch Tätigkeiten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinnen von Apple. Das Gericht erklärte den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass den betreffenden Gesellschaften ein selektiver Vorteil verschafft worden sei. Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit. Anders als das Gericht bestätigt er den Beschluss der Kommission.

1991 und 2007 erteilte Irland zwei Gesellschaften irischen Rechts des Apple-Konzerns (Apple Sales International, ASI, und Apple Operations Europe, AOE), die steuerlich jedoch nicht in Irland ansässig waren, Steuervorbescheide (sog. Tax Rulings). Damit wurden die Methoden gebilligt, die ASI und AOE zur Ermittlung des in Irland zu versteuernden Gewinns aus Geschäftstätigkeiten ihrer jeweiligen irischen Zweigniederlassung anwandten. Die Europäische Kommission nahm 2016 an, dass die durch die Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums erwirtschafteten Gewinne durch die Steuervorbescheide mit der Begründung, dass sich die Verwaltungssitze dieser Gesellschaften außerhalb von Irland befänden und die Verwaltung der Lizenzen des geistigen Eigentums von Entscheidungen abhänge, die in den Vereinigten Staaten auf der Ebene des Apple-Konzerns getroffen würden, von der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschlossen worden seien und den genannten Gesellschaften damit von 1991 bis 2014 eine rechtswidrige, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe gewährt worden sei, die dem Apple-Konzern insgesamt zugute gekommen sei. Sie ordnete deshalb die Rückforderung der Beihilfe an.1 Die Kommission ging nach ihren Schätzungen davon aus, dass Irland Apple rechtswidrige Steuervergünstigungen in Höhe von 13 Mrd. Euro gewährt habe.2

Auf Klagen von Irland und von ASI und AOE hin erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission 2020 für nichtig, weil die Kommission nicht dargetan habe, dass mit den in Rede stehenden Steuervorbescheiden die Bemessungsgrundlage für die Steuer in Irland gegenüber der normalen Besteuerung verringert und damit ein selektiver Vorteil verschafft worden wäre.3

Mit seinem Urteil hebt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts auf ein Rechtsmittel der Kommission hin auf und entscheidet endgültig über den Rechtsstreit.

Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht zu Unrecht angenommen hat, dass die Kommission nicht hinreichend nachgewiesen habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die entsprechenden, durch die Verkäufe von Apple-Produkten außerhalb der Vereinigten Staaten erwirtschafteten Gewinne steuerlich den irischen Zweigniederlassungen hätten zugewiesen werden müssen. Insbesondere hat das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die Haupterwägungen der Kommission auf unzutreffenden Annahmen betreffend die normale Besteuerung nach dem im vorliegenden Fall anwendbaren irischen Steuerrecht beruhten, und den von Irland und von ASI und AOE gegen die Tatsachenfeststellungen der Kommission betreffend die Tätigkeiten der irischen Zweigniederlassungen von ASI und AOE und die Tätigkeiten außerhalb dieser Zweigniederlassungen erhobenen Rügen zu Unrecht stattgegeben.

Der Gerichtshof hebt das angefochtene Urteil deshalb auf. Er ist der Auffassung, dass die Klagen entscheidungsreif sind und – soweit der Rechtsstreit noch bei ihm anhängig ist – endgültig über sie zu entscheiden ist. Der Gerichtshof bestätigt die Auffassung der Kommission, dass die Tätigkeiten der Zweigniederlassungen von ASI und AOE in Irland nach der einschlägigen Vorschrift des irischen Rechts betreffend die Ermittlung der von gebietsfremden Gesellschaften zu entrichtenden Steuer nicht mit den Tätigkeiten anderer Gesellschaften des Apple-Konzerns wie etwa einer Muttergesellschaft in den Vereinigten Staaten, sondern mit den Tätigkeiten anderer Einheiten von ASI und AOE, insbesondere der sich nicht in Irland befindenden Verwaltungssitze dieser Gesellschaften, zu vergleichen sind.

Fußnoten

1 Beschluss (EU) 2017/1283 der Kommission vom 30. August 2016 über die staatliche Beihilfe SA.38373 (2014/C) (ex 2014/NN) (ex 2014/CP) Irlands zugunsten von Apple.
2 Pressemitteilung IP/16/2923 der Kommission vom 30. August 2016.
3 Urteil des Gerichts vom 15. Juli 2020, Irland u. a./Kommission, T-778/16 und T-892/16 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 90/20).

Quelle: Europäischer Gerichtshof

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Grundfreibetrag 2024 soll um 180 Euro steigen

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.09.2024

Der Grundfreibetrag in der Einkommensteuer soll für das Jahr 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro steigen. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor (20/12783). Der steuerliche Kinderfreibetrag soll um 228 Euro auf 6.612 Euro steigen.

Die Bundesregierung begründet die Notwendigkeit der Erhöhung damit, dass zum 1. Januar 2024 die Leistungen im Sozialrecht stärker gestiegen sind als noch 2022 im Existenzminimumbericht prognostiziert. „Dies wirkt sich auf die Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums für das Jahr 2024 aus“ erklärt sie und schreibt weiter: „Nach Aktualisierung der Datenbasis infolge der höheren Fortschreibung der sozialrechtlichen Regelbedarfe ergibt sich ein Anpassungsbedarf bei den steuerlichen Freibeträgen zur Freistellung des sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen bzw. Kindern.“

Im Jahr 2025 werde die Erhöhung der steuerfreien Einkommen zu Steuermindereinnahmen von 3,3 Milliarden Euro führen, erwartet die Bundesregierung. 491 Millionen Euro entfallen der Kalkulation zufolge dabei auf die Kommunen und jeweils rund 1,4 Milliarden Euro auf die Länder und den Bund. Die Stellungnahme des Bundesrates zu dem Gesetzentwurf werde unverzüglich nachgereicht, schreibt Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) in seinem Begleitbrief an Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 582/2024

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