Freie Berufe: Zukunftssorgen und Fachkräftemangel nehmen zu

Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Freie Berufe schätzen das Geschäftsklima weniger optimistisch ein als im Vorjahr. Zukunftssorgen und Fachkräftemangel nahmen zu. Das ergab die Sommer-Konjunkturumfrage 2024 des Bundesverbands Freier Berufe. Hierauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 21.08.2024

Rechts-, steuer- und wirtschaftsberatende Freie Berufe schätzen das Geschäftsklima weniger optimistisch ein als im Vorjahr. Zukunftssorgen und Fachkräftemangel nahmen zu. Das ergab die Sommer-Konjunkturumfrage 2024 des Bundesverbands Freier Berufe.

Jede fünfte Freiberuflerin, jeder fünfte Freiberufler schätzt die eigene Geschäftslage als schlecht ein; ein Drittel von ihnen erwartet in den kommenden sechs Monaten eine ungünstigere Entwicklung. Hintergrund dieser Einschätzung sind die Krisen der vergangenen Jahre – Corona, steigende Energiekosten, Fachkräftemangel. Diese steigern Zukunftssorgen und zehren an den Motivationsreserven von Freiberuflerinnen und Freiberuflern. Das ergab die Sommer-Konjunkturumfrage 2024, deren Ergebnisse der Bundesverband Freier Berufe e.V. (BFB) kürzlich veröffentlichte.

Ihre aktuelle Geschäftslage bewerten 37,4 % der befragten Freiberuflerinnen und Freiberufler als gut, 42,4 % als befriedigend und 20,2 % als schlecht. Die Stimmung trübte sich damit im Vergleich zum Vorjahr (42,9 % gut / 39,3 % befriedigend / 17,8 % schlecht) merklich ein. Allerdings zeigt sich ein differenziertes Bild zwischen den verschiedenen Berufsgruppen: Die rechts-, steuer- und wirtschaftsberatenden Freiberuflerinnen und Freiberuflern beurteilen ihre Lage mehrheitlich als noch gut. Technisch-naturwissenschaftliche Berufe, Heilberufe und Kulturberufe sehen ihre Geschäftslage zum Teil deutlich skeptischer.

Auch die Prognosen für die Entwicklung im kommenden Halbjahr fielen zurückhaltender aus: 10,1 % der Befragten erwarten eine günstigere, 60,3 % eine gleichbleibende und 29,6 % eine ungünstigere Entwicklung (Vorjahr: 14,1 % günstiger / 59,9 % gleichbleibend / 26 % ungünstiger).

Weniger zuversichtlich sind die Freiberuflerinnen und Freiberufler in Bezug auf ihre Personalplanung: Nur noch 12,8 % (Vorjahr: 14,6 %) erwarten in den kommenden zwei Jahren einen Personalzuwachs, 64,5 % (Vorjahr: 67,7 %) gehen davon aus, gleich viele Mitarbeitende zu haben, 22,7 % (Vorjahr: 17,7 %) befürchten, Stellen abbauen zu müssen.

Freiberuflerinnen und Freiberufler sind auch weiterhin stark ausgelastet. Mehr als ein Drittel der Befragten gab an, aktuell überlastet zu sein (35,2 %; Vorjahr: 37,3 %), weitere knapp 10 % (Vorjahr: ca. 11 %) gaben an, innerhalb des nächsten halben Jahres und gut 12 % (Vorjahr: ca. 11 %) innerhalb der nächsten zwei Jahre überausgelastet zu sein. Damit setzte sich auch hier der Trend fort.

Als wichtigste Einflussfaktoren auf ihre freiberufliche Tätigkeit schätzen die Befragten die zukünftige politische Entwicklung sowie den Fachkräftemangel bzw. Herausforderungen bei der Personalgewinnung ein.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Newsletter 17/2024

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder

Der BFH geht auf die Frage ein, ob der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch einen Treuhänder bei diesem der Grunderwerbsteuer i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG unterliegt (Az. II R 34/21).

BFH, Urteil II R 34/21 vom 10.04.2024

Leitsatz

Ein Treuhänder kann den Tatbestand des § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes erfüllen, wenn sich in seiner Hand erstmalig alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen. Es kommt nicht darauf an, dass der Treuhänder einen Teil der Anteile für Rechnung seines Auftraggebers (Treugeber) erwirbt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Vorlage an das BVerfG: BFH hält Aussetzungszinsen von monatlich einhalb Prozent für verfassungswidrig

Der BFH hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p. a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher das BVerfG angerufen (Az. VIII R 9/23).

BFH, Pressemitteilung Nr. 34/24 vom 22.08.2024 zum Beschluss VIII R 9/23 vom 08.05.2024

Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 6 % p. a. für sog. Aussetzungszinsen für verfassungswidrig. Er hat daher mit Beschluss vom 08.05.2024 – VIII R 9/23 – das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.

Einspruch und Klage haben im Steuerrecht grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, d. h. die Erhebung einer Abgabe wird nicht aufgehalten und der Steuerpflichtige muss die festgesetzte Steuer zunächst zahlen. Die aufschiebende Wirkung von Einspruch und Klage kann aber in einem summarischen Verfahren auf Antrag bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids von Finanzamt oder Finanzgericht gesondert durch die Aussetzung der Vollziehung (AdV) angeordnet werden. Für den Steuerpflichtigen bedeutet das einerseits, dass er die Steuer zunächst nicht zahlen muss. Andererseits droht ihm eine Belastung mit Zinsen, wenn sein Rechtsmittel endgültig ohne Erfolg bleibt und er die Steuer „nachträglich“ zahlen muss. Er hat dann nämlich für die Dauer der AdV und in Höhe des ausgesetzten Steuerbetrags Zinsen in Höhe von einhalb Prozent pro Monat, also 6 % pro Jahr zu entrichten (Aussetzungszinsen, § 237 i. V. m. 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung – AO).

Mit Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) – hat das BVerfG die Vollverzinsung in dieser Höhe (§ 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO) ab dem 01.01.2014 für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, dies aber nicht auf die Aussetzungszinsen und andere Teilverzinsungstatbestände erstreckt.

Im Streitfall hatte der Kläger seinen Einkommensteuerbescheid 2012 angefochten. Dessen Vollziehung setzte das FA aus. Die Klage war erfolglos. Aussetzungszinsen von einhalb Prozent wurden für 78 Monate festgesetzt, u. a. für den Zeitraum von 01.01.2019 bis zum 15.04.2021. Der Kläger wandte sich gegen die Zinsfestsetzung.

Nach Auffassung des BFH ist ein Zinssatz für die Zinsen bei AdV in Höhe von einhalb Prozent pro Monat, also 6 % p. a. gemäß § 237 i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 15.04.2021 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Zumindest während einer anhaltenden strukturellen Niedrigzinsphase ist der gesetzliche Zinssatz der Höhe nach evident nicht (mehr) erforderlich, um den durch eine spätere Zahlung typischerweise erzielbaren Liquiditätsvorteil abzuschöpfen.

Zudem werden Steuerpflichtige, die Zinsen schulden, weil sie die Steuer nach AdV nicht bezahlt haben, und Steuerpflichtige, die Nachzahlungszinsen entrichten müssen, weil ihre Steuerfestsetzung zu einem Unterschiedsbetrag (§ 233a Abs. 3 AO) geführt hat und sie die materiell-rechtlich von Anfang an geschuldete Steuer deshalb erst später zahlen müssen, ungleich behandelt. Denn Nachzahlungszinsen werden seit dem 01.01.2019 lediglich mit einem Zinssatz von 0,15 Prozent für jeden Monat, also 1,8 % p. a. berechnet. Auch diese Zinssatzspreizung ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Bereederung des Schiffes im Inland i. S. d. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG erfordert, dass die Bereederung fast ausschließlich vom Inland aus durchgeführt wird, oder ob es bereits genügt, wenn diese überwiegend vom Inland aus erfolgt (Az. IV R 15/21).

BFH, Urteil IV R 15/21 vom 06.06.2024

Leitsatz

  1. Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.
  2. Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002 S. 614) unter Tz. 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023 S. 1486, Tz. 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden.
  3. § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt voraus, dass die Bereederung der Handelsschiffe fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird. Ob dies der Fall ist, ist im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.12.2020 – 12 K 247/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde im Jahr 2002 in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG zum Zweck des Baus und Betriebs des Motorschiffs „…“ (im Folgenden: Handels- beziehungsweise Seeschiff) gegründet. Es handelt sich bei ihr um eine Publikumsgesellschaft mit im Jahr 2004 (Streitjahr) über 90 Kommanditisten. Ihre Komplementärin war im Streitjahr die in B (Niedersachsen) ansässige A GmbH.

2

Das Handelsschiff, ein Mehrzweckfrachtschiff, das auch für die Beförderung von Containern geeignet ist, wurde im Dezember 2002 fertiggestellt und in Fahrt gesetzt. Im Streitjahr war das Handelsschiff verchartert. Die Klägerin hatte hierzu am … 2002 mit der Reederei X BV mit Sitz in N (Niederlande) einen Zeitchartervertrag geschlossen.

3

Am … 2002 schloss die Klägerin mit der in B ansässigen G GmbH einen Vertrag über die Bereederung ihres Handelsschiffs (Bereederungsvertrag). Die G GmbH war eine Tochtergesellschaft der in W (Isle of Wight, England) ansässigen L Ltd.

4

Die G GmbH schloss ihrerseits am … 2002 mit der in W ansässigen M Ltd. ein „Technical Management Agreement“. Zudem schloss sie am … 2003 mit der S Ltd., einer Tochtergesellschaft der L Ltd. mit Sitz auf den Turks- und Caicosinseln, sowie am … 2004 mit der in Rumänien ansässigen C S.R.L. jeweils ein „Manning Agreement“. Schließlich vereinbarte die G GmbH am … 2003 mit der Firma Y mit Sitz in F (Niederlande) einen Maklervertrag, der den Abschluss von Versicherungen betraf. Ein entsprechender Vertrag wurde auch mit der Firma I Ltd. mit Sitz in P (Norwegen) geschlossen.

5

Die Klägerin ermittelte für die Jahre 2002 und 2003 ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für das Streitjahr beantragte sie die Ermittlung des Gewinns nach Maßgabe der Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) stellte für das Streitjahr mit Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) vom 23.01.2006 erklärungsgemäß einen nach § 5a EStG ermittelten Gesamthandsgewinn in Höhe von 10.409,80 € fest.

6

Während einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erging am 31.03.2008 für das Streitjahr ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid. Der nach § 5a EStG ermittelte Gesamthandsgewinn blieb darin zunächst unverändert.

7

Die Außenprüfung kam zu dem Ergebnis, dass der Gewinn der Klägerin aus dem Betrieb ihres Handelsschiffs für das Streitjahr nicht nach § 5a EStG zu ermitteln sei, da die Bereederung des Seeschiffs nicht, wie im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) für die Anwendung des § 5a EStG vorausgesetzt werde, fast ausschließlich im Inland durchgeführt worden sei.

8

Das FA folgte dem Ergebnis der Außenprüfung und erließ am 15.02.2017 für das Streitjahr einen geänderten Gewinnfeststellungsbescheid, in dem es nunmehr einen nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelten Gesamthandsverlust in Höhe von 259.118,92 € feststellte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 zurück; zugleich erging ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid, der allein der Korrektur einer fehlerhaften Bezeichnung eines Beteiligten diente.

9

Die nachfolgende Klage blieb erfolglos. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG), das zur Definition der Tätigkeiten, die eine Bereederung ausmachen, an die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614), zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 10.07.2023 (BStBl I 2023, 1486), genannten Tätigkeiten angeknüpft hatte, war –wie die Klägerin– der Auffassung, dass eine Bereederung im Inland bereits dann gegeben sei, wenn diese überwiegend im Inland durchgeführt werde. Ob dies der Fall sei, sei im Rahmen einer Gesamtabwägung im Einzelfall zu beurteilen, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gesichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten seien. Dass die Klägerin die Bereederung ihres Handelsschiffs überwiegend im Inland durchgeführt habe, konnte das FG jedoch nicht feststellen. Einzelne zur Bereederung gehörende Tätigkeiten seien überwiegend im Inland ausgeführt worden. Dies betreffe die Ausrüstung und Verproviantierung, den Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen, die Führung von Büchern und die Rechnungslegung. Die den Einsatz und die Befrachtung des Schiffs betreffenden Bereederungstätigkeiten seien –so das FG– im Rahmen der Gesamtabwägung von untergeordneter Bedeutung, da das Schiff bereits seit 2002 verchartert gewesen sei. Bei der Führung der Bücher und der Rechnungslegung handele es sich um Nebentätigkeiten, nicht um den Schwerpunkt einer Reedereitätigkeit. Das Merkmal der Herbeiführung und Verwirklichung der Beschlüsse der Mitreeder sei im Streitfall nicht einschlägig. Demgegenüber spreche die Durchführung anderer Bereederungstätigkeiten dagegen, dass die Bereederung im Streitjahr insgesamt überwiegend im Inland durchgeführt worden sei. Dies betreffe die Einstellung der Kapitäne und Schiffsoffiziere, den Bereich der Erhaltung des Schiffs und den Abschluss von Versicherungsverträgen.

10

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 5a Abs. 1 Satz 1 EStG).

11

Sie beantragt, das angefochtene Urteil des Niedersächsischen FG vom 15.12.2020 – 12 K 247/17 und die Einspruchsentscheidung vom 20.11.2017 aufzuheben sowie den Bescheid für 2004 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.11.2017 dahin zu ändern, dass der Gewinn nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelt wird.

12

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

13

Das BMF ist dem Verfahren beigetreten. Es hat keinen Antrag gestellt.

II.

14

Die Revision ist zurückzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (§ 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine überwiegende, nicht aber eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland voraussetze. Gleichwohl ist seine Entscheidung im Ergebnis richtig, denn auch bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabs war die Klage als unbegründet abzuweisen.

15

1. a) Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Voraussetzungen des § 5a EStG vorliegen und demzufolge bestimmte gewerbliche Einkünfte nach der in dieser Vorschrift geregelten besonderen Gewinnermittlungsart zu ermitteln sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist eine im Gewinnfeststellungsbescheid gesondert festzustellende und selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 16.07.2020 – IV R 3/18, BFHE 270, 119, BStBl II 2022, 668, Rz 18; vom 13.04.2017 – IV R 14/14, BFHE 257, 413, BStBl II 2022, 716, Rz 24 ff.).

16

b) Die Klägerin, die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a FGO bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO a.F. klagebefugt ist, ist durch die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Gewinnermittlung nach § 5a EStG nicht vorliegen, unabhängig von den konkreten Auswirkungen auf die Höhe des Gesamthandsgewinns beschwert (ähnlich zur Beschwer durch die Einkünftequalifikation z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2017 – IV R 30/14, BFHE 258, 403, BStBl II 2017, 1061, Rz 24, m.w.N.). Die Tatsache, dass die von ihr begehrte Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5a EStG im Streitjahr statt des bisher festgestellten Gesamthandsverlusts zu einem Gesamthandsgewinn führen würde, steht der Zulässigkeit der Klage daher nicht entgegen.

17

2. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich eine überwiegende, nicht aber eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland voraussetze. Seiner Entscheidung liegt somit ein unzutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde.

18

Das FG hat zur Konkretisierung der zum Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten zwar zutreffend auf die in Tz 1 des BMF-Schreibens vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen (dazu unter b). Es hat jedoch verkannt, dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG voraussetzt, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird (dazu unter c). Diese Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG steht auch im Einklang mit dem Unionsrecht (dazu unter d).

19

a) Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist an Stelle der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG bei einem Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.

20

b) Der Begriff der Bereederung im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Betriebs eines Handelsschiffs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht (sog. „Ship-Management“, vgl. z.B. Barche in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 5a EStG Rz 27; Lamprecht in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff –KSM–, EStG, § 5a Rz B 10; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 5a Rz 11; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 33; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15; Tormöhlen in Korn, § 5a EStG Rz 23).

21

aa) Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im BMF-Schreiben vom 12.06.2002 (BStBl I 2002, 614) unter Tz 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. BMF-Schreiben vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden (so auch HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 34; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11), auch wenn es sich hierbei weder um eine detaillierte noch um eine abschließende Aufzählung handelt und sich die genannten Tätigkeiten beziehungsweise Tätigkeitsbereiche nicht immer trennscharf voneinander abgrenzen lassen.

22

Zur weitergehenden Konkretisierung der zur Bereederung gehörenden Tätigkeiten können auch Verlautbarungen von fachkundigen privaten oder öffentlich-rechtlichen Stellen herangezogen werden. Auf zivilrechtliche Regelungen zum Seehandel (§§ 476 ff. des Handelsgesetzbuchs) kann ebenfalls ergänzend abgestellt werden (vgl. BFH-Urteil vom 03.07.1997 – IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, unter B.II.2.b cc [Rz 40]).

23

bb) Da der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs das Management des Schiffsbetriebs meint, bestimmt sich der Ort der Durchführung der Bereederung danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung beziehungsweise Umsetzung überwacht wird.

24

cc) Da § 5a EStG lediglich vorschreibt, dass die Bereederung des Handelsschiffs im Inland, also in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland), erfolgt, ist es für die Inanspruchnahme der Besteuerung nach der Tonnage unschädlich, wenn die Bereederungstätigkeit von verschiedenen Personen beziehungsweise Unternehmen durchgeführt wird.

25

c) § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist dahin auszulegen, dass er eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland voraussetzt (dazu unter aa; wie hier Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 22.04.2010 – 3 K 66/08; BMF-Schreiben vom 12.06.2002, BStBl I 2002, 614, Tz 2 beziehungsweise nunmehr vom 10.07.2023, BStBl I 2023, 1486, Tz 2; HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a Rz B 14; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 33; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rz 24b; Schmidt/Loschelder, EStG, 43. Aufl., § 5a Rz 11; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 36; anderer Ansicht Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz 39; Tormöhlen in Korn, § 5a EStG Rz 24; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15). Ob dies der Fall ist, ist auf der Grundlage einer Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu entscheiden (dazu unter bb).

26

aa) Dass § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG eine fast ausschließliche Durchführung der Bereederung im Inland verlangt, ergibt sich aus der Auslegung des Gesetzeswortlauts (dazu unter (1)) unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien (dazu unter (2)) und der inneren Regelungssystematik (dazu unter (3)) des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG. Eine andere Auslegung folgt nicht –wie die Klägerin meint– aus der Rechtsprechung des BFH zum Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG (dazu unter (4)) oder unter Einbeziehung des Genehmigungsschreibens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.12.1998 (dazu unter (5)).

27

(1) Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von der Durchführung der Bereederung des Handelsschiffs im Inland, ohne den erforderlichen Umfang näher zu beschreiben. Er nimmt keine weitergehende Konkretisierung oder Beschränkung dieser Voraussetzung vor. Er verlangt auch nicht, dass die Bereederung des Handelsschiffs ausschließlich im Inland durchgeführt wird.

28

Dabei kennt § 5a EStG durchaus entsprechende Konkretisierungen beziehungsweise Einschränkungen. So sieht § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG vor, dass Handelsschiffe bereits dann im internationalen Verkehr betrieben werden, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend (Hervorhebung nur hier) zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.

29

Die Tatsache, dass der Gesetzgeber im Regelungskontext des § 5a EStG nur in § 5a Abs. 2 EStG, nicht aber auch in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG die Einschränkung „überwiegend“ verwendet, spricht nach Auffassung des Senats dafür, dass er eine überwiegende Durchführung der Bereederung im Inland nicht genügen lassen wollte. Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Ausschließlichkeitserfordernis in § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG macht zugleich deutlich, dass er geringfügige Ausnahmen als unschädlich erachtet. Der Gesetzeswortlaut spricht somit dafür, dass die Bereederung deutlich mehr als überwiegend, aber weniger als ausschließlich im Inland durchgeführt werden muss. Danach setzt § 5a Abs. 1 EStG voraus, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt wird.

30

(2) Auch die Gesetzesmaterialien sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Nach der Gesetzesbegründung soll die abweichende Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr gemäß § 5a EStG als steuerliche Privilegierung dazu dienen, Deutschland als Standort für die Seeschifffahrt zu sichern und auszubauen (BTDrucks 13/10271, S. 7 f.). Dementsprechend setzt die Möglichkeit der Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung neben der Bereederung im Inland auch „eine langfristige Bindung des aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort voraus“ (BTDrucks 13/10271, S. 8).

31

Den Gesetzesmaterialien zu § 5a EStG lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass eine Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung auch dann möglich sein soll, wenn der Steuerpflichtige die Bereederung seines Handelsschiffs lediglich überwiegend im Inland (Deutschland) durchführt, also der aktive Schifffahrtsbetrieb nur teilweise im Inland gemanagt wird.

32

(3) Eine derart weitgehende Einschränkung des Umfangs der Bereederung im Inland widerspräche auch der inneren Systematik und dem Zweck des § 5a EStG.

33

Die Vorschrift knüpft die Begünstigung der Gewinnermittlung nach der Tonnage an die Erfüllung von Voraussetzungen, die sich für den Steuerpflichtigen im internationalen Wettbewerb nachteilig auswirken können. Wie die Gesetzesbegründung zeigt, bestand die Befürchtung, dass inländische Reedereien ihre Tätigkeiten, zu denen insbesondere die Durchführung der Bereederung ihrer Handelsschiffe gehört, in das Ausland verlagern, weil sie dort unter für sie günstigeren Konditionen tätig sein können. Zum Ausgleich der aus Sicht des Gesetzgebers im internationalen Vergleich nachteiligen Rahmenbedingungen am inländischen Standort und zur Herstellung einer Wettbewerbsfähigkeit inländischer Reedereien sollten diese steuerlich privilegiert werden. Auf diese Weise sollten die wirtschaftlichen Anreize für ein Ausflaggen der Seeschiffe gemindert und Arbeitsplätze in Deutschland im Bereich der Seeschifffahrt gesichert und geschaffen werden (vgl. BTDrucks 13/10271, S. 8 f.).

34

Dieser in der Regelungssystematik des § 5a EStG angelegten Verknüpfung von wirtschaftlichen (finanziellen) Vor- und (möglichen) Nachteilen widerspräche es, wenn einem Steuerpflichtigen der Vorteil der Gewinnermittlung nach der Tonnage gewährt würde, obwohl er gleichzeitig fast die Hälfte der Bereederungstätigkeiten ins Ausland verlagern könnte, um dort wirtschaftlich günstigere Rahmenbedingungen in Anspruch zu nehmen.

35

(4) Entgegen der Auffassung des FG und der Klägerin ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung im Sinne des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 03.07.1997 – IV R 58/95, BFHE 184, 185, BStBl II 1998, 86, unter B.II.3.b [Rz 52]) kein anderes Auslegungsergebnis.

36

Zwar setzt § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG neben der Durchführung der Bereederung im Inland voraus, dass die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs im Inland liegt. Allerdings handelt es sich hierbei um eine eigenständige Voraussetzung der Norm (vgl. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rz 24b; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a Rz B 8; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 33; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). Dafür spricht auch die im Gesetz verwendete Konjunktion „und“ (vgl. Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 15).

37

Das gesetzliche Merkmal einer inländischen Geschäftsleitung soll gewährleisten, dass der Vorteil der pauschalierenden Gewinnermittlung nur in Anspruch genommen werden kann, wenn Deutschland hinsichtlich des Gewinns auch das Besteuerungsrecht zusteht (vgl. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 21). Demgegenüber dient das Merkmal der Durchführung der Bereederung im Inland dem Zweck, hochwertige Arbeitsplätze im Bereich des Schiffsmanagements und der damit verbundenen Tätigkeiten zu erhalten und zu schaffen (HHR/Barche, § 5a EStG Rz 27; Weiland in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 5a Rz 32). In Anbetracht dieser unterschiedlichen Zielrichtungen müssen beide Tatbestandsmerkmale hinsichtlich des Umfangs des Inlandsbezugs nicht gleich ausgelegt werden.

38

(5) Eine andere Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist auch nicht mit Blick auf das Genehmigungsschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 11.12.1998 – SG(98) D/11575 zur Einführung der Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG als Beihilfe geboten. Das Genehmigungsschreiben gehört nicht zu den für die Auslegung der Norm unmittelbar relevanten Gesetzesmaterialien, denn das Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 5a EStG war im Dezember 1998 bereits abgeschlossen. Das Seeschiffahrtsanpassungsgesetz vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) ist am 18.09.1998 verkündet worden.

39

Entgegen der Auffassung der Klägerin strahlt das Genehmigungsschreiben auch nicht dergestalt auf die Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG aus, dass es für die Gewinnermittlung nach dieser Vorschrift genügt, wenn die Bereederung fast ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und überwiegend im Inland durchgeführt wird. Für ein solches Verständnis ergeben sich weder aus dem Genehmigungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen Fußnote 2 –die bestimmt, dass auch deutsche Tochterunternehmen, deren Geschäftsleitungen sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden, grundsätzlich von der „Tonnagesteuer“ Gebrauch machen können– noch aus den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (97/C 205/05) hinreichende Anhaltspunkte. Dies gilt sowohl in Bezug auf den Umfang der im Inland durchgeführten Bereederung als auch auf den im Gesetz verwendeten Inlandsbegriff.

40

bb) Ob die Bereederung eines im internationalen Verkehr eingesetzten Handelsschiffs –wie von § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG danach vorausgesetzt– fast ausschließlich im Inland erfolgt, entzieht sich einer allgemeinen Definition. Die Frage lässt sich nur nach einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls beantworten. In diese Würdigung sind die zur Bereederung des Handelsschiffs des Steuerpflichtigen gehörenden und durchgeführten Tätigkeiten einzubeziehen und in quantitativer und qualitativer Hinsicht zu gewichten. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann einzelnen Bereederungstätigkeiten mehr oder weniger Gewicht beizumessen sein. Auch können sich einzelne Bereederungstätigkeiten wandeln. So gehört im Fall der Vercharterung eines Handelsschiffs das Management des Chartervertrags zur Bereederungstätigkeit.

41

Den Tätigkeiten in den Bereichen des technischen Managements, der Befrachtung und der Bemannung des Handelsschiffs mit einem Kapitän und Schiffsoffizieren kommt dabei regelmäßig ein besonderes Gewicht zu. Wird einer dieser für die Bereederung von Handelsschiffen bedeutsamen Tätigkeitsbereiche ganz, überwiegend oder in wesentlichen Teilen nicht im Inland durchgeführt, rechtfertigt dies in der Regel den Schluss, dass die Bereederung nicht fast ausschließlich im Inland erfolgt.

42

d) Die Auslegung des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG dahingehend, dass die Anwendung der Gewinnermittlung nach der Tonnage eine fast ausschließliche Bereederung der Handelsschiffe im Inland voraussetzt, ist mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar (vgl. zu dieser streitigen Frage u.a. HHR/Barche, § 5a EStG Rz 7; Dißars in Frotscher/Geurts, EStG, § 5a Rz 25; Lamprecht in KSM, EStG, § 5a Rz A 27; Brandis/Heuermann/Hofmeister, § 5a EStG Rz 20; Kahl-Hinsch in Lademann, EStG, § 5a EStG Rz 42; Tonner in Bordewin/Brandt, § 5a EStG Rz 16; Tormöhlen in Korn, § 5a EStG Rz 24; BeckOK EStG/Paetsch, 18. Ed. [15.03.2024], EStG § 5a Rz 37; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 5a Rz 11). Der Einwand der Klägerin, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG verstoße gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder gegen andere EU-Grundfreiheiten, wenn die Norm dahin ausgelegt werde, dass die Bereederung fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden müsse, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der erkennende Senat kann über diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

43

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist ein nationales Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt, wenn dies isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind (z.B. EuGH-Urteile A-Fonds vom 02.05.2019 – C-598/17, EU:C:2019:352, Rz 47; Nygard vom 23.04.2002 – C-234/99, EU:C:2002:244, Rz 57; Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 – 74/76, EU:C:1977:51, Rz 14; vgl. Ukrow/Ress in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 63 AEUV Rz 401; zustimmend Cremer in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 107 AEUV Rz 87; differenzierend Englisch in Schaumburg/Englisch, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Rz 9.56; kritisch zur EuGH-Rechtsprechung Dobratz in Musil/Weber-Grellet, Europäisches Steuerrecht, 2. Aufl., Art. 107 AEUV Rz 17).

44

Dagegen können die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe selbst verbunden sein, dass es nicht möglich ist, sie für sich allein zu beurteilen, sodass ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder die Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem Verfahren des Art. 108 AEUV zu prüfen ist (z.B. EuGH-Urteile Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 – C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 84; Ryanair/Kommission vom 28.09.2023 – C-320/21 P, EU:C:2023:712, Rz 133; Kommission/Anthony Braesch u.a. vom 31.01.2023 – C-284/21 P, EU:C:2023:58, Rz 97).

45

Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten insbesondere für die Grundfreiheiten als Vertragsbestimmungen mit unmittelbarer Wirkung (vgl. zur Warenverkehrsfreiheit EuGH-Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 – 74/76, EU:C:1977:51; zur Kapitalverkehrsfreiheit EuGH-Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 – C-598/17, EU:C:2019:352; zur Dienstleistungsfreiheit EuGH-Urteil Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 – C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 81, 83, 84).

46

bb) Danach ist der erkennende Senat nicht befugt, im vorliegenden Verfahren die Vereinbarkeit des Merkmals einer fast ausschließlichen Durchführung der Bereederung im Inland nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV oder anderen EU-Grundfreiheiten zu beurteilen.

47

(1) Bei der Besteuerung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG handelt es sich um eine (steuerliche) Beihilfe, die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften als mit dem EG-Vertrag, insbesondere mit dessen Art. 92 Abs. 3 Buchst. c (seit dem 01.12.2009: Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV), vereinbar angesehen und durch das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 11.12.1998 an den Bundesminister des Auswärtigen (SG(98) D/11575) genehmigt wurde.

48

(2) Eine isolierte Prüfung des Tatbestandsmerkmals der fast ausschließlichen Durchführung der Bereederung im Inland anhand der EU-Grundfreiheiten ist nicht möglich. Es handelt sich um eine Modalität, die zur Verwirklichung des mit der Beihilferegelung des § 5a EStG verfolgten Zwecks und zu ihrem Funktionieren unerlässlich ist.

49

Die Regelung des § 5a EStG bezweckt neben der Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Reedereien auch die Förderung der Seeschifffahrt am inländischen Standort (vgl. BTDrucks 13/10271, S. 8). Um dieses Ziel zu erreichen, setzt die Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigung der Besteuerung nach der Tonnage nach § 5a Abs. 1 EStG „eine langfristige Bindung des aktiven Schiffahrtsbetriebes an den Standort“ voraus (BTDrucks 13/10271, S. 7 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.09.2013 – IV R 45/11, BFHE 243, 367, BStBl II 2015, 296, Rz 23).

50

Das Tatbestandsmerkmal der Durchführung der Bereederung im Inland ist –wie auch das Merkmal der Geschäftsleitung im Inland– untrennbar mit den vorgenannten Zwecken verbunden. Mit diesen beiden Voraussetzungen wird sichergestellt, dass die steuerliche Begünstigung der Reedereien auch zu einer Stärkung des Standorts Deutschland führt. Ohne diesen weitgehenden Inlandsbezug wäre es möglich, ohne Verlust der Begünstigung in nicht unerheblichem Umfang Tätigkeiten im Bereich der Bereederung in das Ausland zu verlegen. Dies stünde jedoch im Widerspruch zu der Absicht des Gesetzgebers, durch das Tatbestandsmerkmal der Bereederung im Inland Arbeitsplätze in der Seeschifffahrt zu schaffen und zu sichern.

51

Folglich sind die Auswirkungen des Inlandsbezugs der Durchführung der Bereederung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Beihilferegelung des § 5a EStG auf ihre Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit mit Bestimmungen oder allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts insgesamt zwangsläufig nach dem in Art. 108 AEUV geregelten Beihilfeverfahren zu prüfen.

52

(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht nur der Inlandsbezug als solcher als Modalität untrennbar mit dem Zweck des § 5a EStG verbunden, sondern auch die Frage, in welchem Umfang die Bereederung im Inland durchgeführt wird. Denn dieser hängt ebenso unmittelbar mit den durch die Beihilfe geförderten Zwecken zusammen. Daher kann das Merkmal des Inlandsbezugs der Bereederungstätigkeit dem Grunde und dem Umfang nach nur gemeinsam auf eine Vereinbarkeit mit den EU-Grundfreiheiten geprüft werden.

53

cc) Der erkennende Senat hat –anders als die Klägerin meint– die Frage, ob er befugt ist, die Vereinbarkeit des Merkmals einer fast ausschließlichen Durchführung der Bereederung im Inland mit EU-Grundfreiheiten zu prüfen, nicht dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.

54

(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt (vgl. EuGH-Urteile Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi vom 06.10.2021 – C-561/19, EU:C:2021:799, Rz 26 ff.; Intermodal Transports vom 15.09.2005 – C-495/03, EU:C:2005:552, Rz 28; CILFIT vom 06.10.1982 – C-283/81, EU:C:1982:335, Rz 21).

55

Keine Vorlagepflicht besteht hingegen, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war („acte éclairé“, vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 20.06.2023 – VII K 1/22, Rz 20; vom 13.07.2016 – VIII K 1/16, BFHE 254, 481, BStBl II 2017, 198, Rz 35; Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33; Karpenstein in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, Art. 267 AEUV Rz 59) oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt („acte clair“, vgl. hierzu Wegener in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 267 AEUV Rz 33, m.w.N.). Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (z.B. BFH-Urteil vom 20.06.2023 – VII K 1/22, Rz 20).

56

(2) Aus Sicht des erkennenden Senats ist in der Rechtsprechung des EuGH geklärt (s. dazu die bereits oben unter II.2.d aa zitierten EuGH-Urteile), ob und unter welchen Voraussetzungen ein nationales Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit besteht nur dann, wenn die Prüfung der Modalitäten isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind („acte éclairé“; ebenso Hummel, Internationale SteuerRundschau 2019, 395, 396).

57

So hat der EuGH bereits in seinem grundlegenden Urteil Iannelli & Volpi vom 22.03.1977 – 74/76, EU:C:1977:51, Rz 16 entschieden, dass die einzelstaatlichen Gerichte eine Beihilferegelung nicht deshalb insgesamt für vertragswidrig erklären können, weil einer ihrer Bestandteile möglicherweise eine zur Erreichung des Beihilfezwecks nicht erforderliche Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung darstellt. In seinem Urteil A-Fonds vom 02.05.2019 – C-598/17, EU:C:2019:352, Rz 47 hat der EuGH unter Bezugnahme auf sein Urteil in der Rechtssache Iannelli & Volpi und die darin aufgestellten Grundsätze bestätigt, dass ein nationales Gericht für die Beurteilung der Vereinbarkeit der Modalitäten einer Beihilferegelung mit denjenigen Vertragsbestimmungen, die unmittelbare Wirkung haben und nicht die staatlichen Beihilfen betreffen, nur befugt ist, wenn dies isoliert möglich ist, diese Modalitäten also zwar zu dieser Regelung gehören, zur Verwirklichung ihres Zwecks oder zu ihrem Funktionieren aber nicht unerlässlich sind. Auf die vorgenannten Grundsätze und Urteile hat der EuGH auch in weiteren aktuellen Entscheidungen Bezug genommen (z.B. in seinem Urteil Ryanair/Kommission vom 23.11.2023 – C-210/21 P, EU:C:2023:908, Rz 83).

58

3. Danach hat das FG seiner Entscheidung zwar einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, indem es angenommen hat, § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG setze voraus, dass die Bereederung überwiegend und nicht fast ausschließlich im Inland durchgeführt werden müsse. Seine Entscheidung, die Klage der Klägerin als unbegründet abzuweisen, erweist sich gleichwohl als im Ergebnis zutreffend (§ 126 Abs. 4 FGO). Denn ausgehend von den vom FG getroffenen und für den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) fehlt es an einer fast ausschließlichen Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin im Inland.

59

a) Wesentliche Bereederungstätigkeiten aus den Bereichen des technischen Managements (dazu unter aa), der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (dazu unter bb) sowie des Abschlusses von Versicherungsverträgen für das Handelsschiff (dazu unter cc) wurden nicht im Inland durchgeführt.

60

aa) Zwar hat das FG festgestellt, dass einzelne Bereederungstätigkeiten –wie die Führung der Bücher und die Rechnungslegung– im Inland erfolgt sind und die Klägerin selbst bereits im Jahr 2002 einen Zeitchartervertrag für ihr Handelsschiff abgeschlossen hatte. Auch einzelne Tätigkeiten, die dem Bereich des technischen Schiffsmanagements zuzurechnen sind, wurden nach den Feststellungen des FG durch die G GmbH veranlasst. Dabei handelt es sich um die Ausrüstung und Verproviantierung des Seeschiffs sowie den Abschluss von Bunker- und Schmierölverträgen.

61

Zugleich hat das FG aber auch festgestellt, dass weitere, nicht unwesentliche Bereiche des technischen Schiffsmanagements im Rahmen des sogenannten „Technical Management Agreement“ auf die M Ltd. übertragen wurden. Dies betraf zum Beispiel die Veranlassung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einschließlich der Beschaffung technischer Lagerartikel und Ersatzteile für das Schiff sowie die Vergabe diesbezüglicher Verträge. Ebenso hatte die in England ansässige M Ltd. sicherzustellen, dass das Schiff zu allen Zeiten den geltenden seerechtlichen Vorschriften, Übereinkommen sowie anderweitig geltenden Regelungen gerecht wird und insofern über gültige Compliance-Zertifikate verfügt. Darüber hinaus wurden nach den Feststellungen des FG Maßnahmen im Bereich des International Safety Management Code maßgeblich von der in England ansässigen L Ltd. beeinflusst. So wurden Besichtigungen und Inspektionen des Seeschiffs der Klägerin durch Superintendanten der L Ltd. durchgeführt. Zudem war die L Ltd. im Streitjahr auch in die Behebung technischer Mängel involviert.

62

bb) Auch in Bezug auf die Bemannung des Handelsschiffs der Klägerin mit Kapitänen und Schiffsoffizieren hat das FG festgestellt, dass die in England ansässige M Ltd. im Rahmen des sogenannten „Technical Management Agreement“ vom … 2002 unter anderem mit der Bereitstellung von Offizieren und Besatzungsmitgliedern für das Handelsschiff der Klägerin beauftragt war. Dass diese Tätigkeit –abweichend hiervon– im Inland durchgeführt worden ist, hat das FG demgegenüber nicht festgestellt. Zudem wurden im Ausland ansässige Agenturen (S Ltd. -Turks- und Caicosinseln- und C S.R.L. -Rumänien-) mit der Anheuerung von Seeleuten, und zwar auch von Kapitänen und Schiffsoffizieren, beauftragt. Sowohl die L Ltd. als auch die C S.R.L. (Rumänien) waren im Streitjahr in den Prozess der Einstellung von Schiffspersonal eingebunden. Die C S.R.L. hat eine Vorauswahl an potentiell einzustellenden Kapitänen und Schiffsoffizieren getroffen. Die L Ltd. hat an den Vertragsabschlüssen mitgewirkt und für die G GmbH die Höhe der Heuerzahlungen für das Schiffspersonal sowie fehlende Bankdaten ermittelt.

63

cc) Schließlich hat das FG festgestellt, dass die G GmbH Maklerverträge mit zwei im Ausland ansässigen Unternehmen geschlossen hat, nach deren Inhalt diese sämtliche Versicherungsverträge für die von der G GmbH verwalteten Schiffe –und damit auch für das Handelsschiff der Klägerin– auszuhandeln und abzuschließen hatten.

64

b) In Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der nicht im Inland erfolgten Bereederungstätigkeiten gelangt der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass die Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin im Streitjahr nicht fast ausschließlich im Inland durchgeführt worden ist.

65

Zum einen sind –wie dargelegt– sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht bedeutsame Tätigkeiten aus dem Bereich des technischen Managements –einem zentralen Bereich der Bereederungstätigkeit– nicht im Inland durchgeführt worden. Dieser Bereich war im Streitfall auch relevant, da die Klägerin nach dem Zeitchartervertrag vom … 2002 gegenüber dem Charterer, der Reederei X BV, verpflichtet war, ein in technischer Hinsicht einsatzbereites Handelsschiff zur Verfügung zu stellen und dessen technische Einsatzfähigkeit fortlaufend zu gewährleisten.

66

Gleiches gilt für Tätigkeiten aus dem Bereich der Bemannung des Handelsschiffs mit Kapitänen und Schiffsoffizieren. Auch diese wurden jedenfalls zum Teil nicht im Inland durchgeführt. Diesen Tätigkeiten kommt in der Gesamtschau in qualitativer Hinsicht ebenfalls erhebliche Bedeutung zu, denn die entsprechende Bemannung mit Kapitänen und Offizieren betrifft einen zentralen Bereich der Bereederungstätigkeit.

67

In der Gesamtschau ist weiter zu berücksichtigen, dass das FG auch in Bezug auf die Versicherung des Handelsschiffs der Klägerin festgestellt hat, dass der Abschluss der entsprechenden Verträge in erheblichem Umfang auf ausländische Unternehmen delegiert wurde. Auch wenn dieser Tätigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht im Vergleich zu den vorgenannten Tätigkeiten ein geringeres Gewicht zukommt, kann sie im Rahmen der Gesamtwürdigung nicht außer Betracht bleiben.

68

c) Im Rahmen seiner Würdigung übersieht der Senat nicht, dass das kaufmännische Management (auch) im Streitjahr einen erheblichen Teil der Bereederungstätigkeit ausgemacht hat. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass –ausgehend von den bindenden Feststellungen des FG– gleichwohl nicht angenommen werden kann, dass die Bereederung des Handelsschiffs der Klägerin im Streitjahr fast ausschließlich im Inland durchgeführt wurde. Letztlich behauptet selbst die Klägerin nicht, dass dies der Fall gewesen sei. Ihren Ausführungen ist lediglich zu entnehmen, dass sie meint, die Bereederung sei fast ausschließlich im Inland und in Mitgliedstaaten der EU beziehungsweise überwiegend im Inland durchgeführt worden. Dies aber genügt –wie dargelegt– nicht, um die Voraussetzungen des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfüllen.

69

d) Ob der Senat der Würdigung des FG folgen könnte, wonach die Durchführung der Bereederung nicht überwiegend im Inland erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, denn hierauf kommt es –weil ein anderer rechtlicher Maßstab anzulegen ist– nicht an. Aus diesem Grund kann auch offen bleiben, ob die entsprechende Würdigung des FG –wie die Klägerin meint– eine Überraschungsentscheidung darstellt, zumal das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensfehlers nicht hinreichend dargetan worden ist.

70

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu Aussetzungszinsen bei AdV eines Feststellungsbescheids

Der BFH hatte zu klären, ob die AdV des Folgebescheids, auf Grund der AdV des maßgeblichen Feststellungsbescheids, zu Aussetzungszinsen führt, wenn dieser Feststellungsbescheid wegen fehlender Bedeutung für die Besteuerung letztendlich nicht umgesetzt, aber bereits bestandskräftig geworden ist (Az. II R 14/21).

BFH, Urteil II R 14/21 vom 10.04.2024

Leitsatz

Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Aufwärtsabfärbung bei lediglich verrechenbaren Verlusten gemäß § 15a EStG

Der BFH hatte zu entscheiden, ob gewerbliche Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze stets zur Umqualifizierung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in solche aus Gewerbebetrieb führen (Az. IV R 18/22).

BFH, Urteil IV R 18/22 vom 11.07.2024

Leitsatz

  1. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020 S. 649 und vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374).
  2. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG, der die rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG anordnet, verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
  3. Für den Eintritt einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG kommt es nur auf den Bezug gewerblicher Beteiligungseinkünfte, nicht aber auf deren Höhe oder darauf an, ob ein zugewiesener Verlust der Ausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 EStG unterliegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR, die Einkünfte aus der Vermietung eines Objekts in A-Stadt erzielt. Die Klägerin ist ferner seit dem 01.12.2003 mit 50.000 € (entspricht seit 2015 einer Quote von 4,24 %) an der „… GmbH & Co. KG“ (KG), die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Die in dem bestandskräftigen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) der KG für das Jahr 2017 (Streitjahr) vom 06.04.2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden der Klägerin in Höhe von ./. 5.481,13 € zugerechnet. Ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 2017 verbundenen Bescheids über den verrechenbaren Verlust nach § 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes –EStG– (Verlustfeststellungsbescheid) 2017 handelt es sich hierbei um einen verrechenbaren Verlust im Sinne des § 15a EStG, so dass im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der im Folgebescheid anzusetzende laufende steuerpflichtige Gewinn/Verlust der Klägerin mit 0 € ebenfalls bestandskräftig festgestellt wurde.

2

Aufgrund der von der KG bezogenen Beteiligungseinkünfte qualifizierte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Einkünfte der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung seit 2006 in Einkünfte aus Gewerbebetrieb um, so auch im Gewinnfeststellungsbescheid für das Streitjahr vom 14.08.2019.

3

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019). Die nachfolgende Klage wies das FG unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 – IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ab.

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Bundesrechts. Sie hält § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG für verfassungswidrig.

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Münster vom 13.05.2022 – 15 K 26/20 E,F und die Einspruchsentscheidung vom 04.12.2019 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2017 vom 14.08.2019 dahin zu ändern, dass die in Höhe von 28.767,87 € als Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellten Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung festgestellt werden.

6

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Das dem Verfahren beigetretene Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat keinen Antrag gestellt.

8

FA und BMF sind der Auffassung, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG sei auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß.

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat die Klage zutreffend als unbegründet abgewiesen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Klägerin im Streitjahr als Mitunternehmerin der KG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen hat und diese Beteiligungseinkünfte dazu geführt haben, dass die von der Klägerin unternommene vermögensverwaltende Tätigkeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG in vollem Umfang als Gewerbebetrieb gilt. Weder die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 beziehungsweise Satz 2 Alternative 2 EStG noch die Anordnung der rückwirkenden Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG im Streitjahr durch § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG ist verfassungswidrig.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 vom 14.08.2019 erfolgte Qualifikation der im Streitjahr erzielten laufenden Einkünfte der Klägerin.

11

a) Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können. Eine solche selbständige Regelung (Feststellung) ist auch die Qualifikation der Einkünfte (BFH-Urteile vom 16.03.2017 – IV R 31/14, BFHE 257, 292, BStBl II 2019, 24, Rz 18; vom 09.11.2017 – IV R 37/14, BFHE 259, 545, BStBl II 2018, 227, Rz 18 f., m.w.N.).

12

b) Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Gewinnfeststellungsbescheid 2017 nur insoweit angegriffen, als darin statt der erklärten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewerbliche Einkünfte festgestellt sind. Sie wendet sich allein gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Qualifizierung ihrer Einkünfte. Durch die Feststellung der (vermeintlich) unzutreffenden Einkunftsart ist die Klägerin –unabhängig von der Höhe der festgestellten Einkünfte– auch beschwert (z.B. BFH-Urteil vom 15.04.2004 – IV R 54/02, BFHE 206, 90, BStBl II 2004, 868, unter I., m.w.N.).

13

2. Die im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 erfolgte Qualifizierung der Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb ist –wie das FG zutreffend erkannt hat– nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2, Satz 2 Alternative 2 EStG (sogenannte Aufwärtsabfärbung) liegen vor.

14

a) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) –WElektroMobFördG– gilt die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ausübt (Alternative 1) oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (Alternative 2). Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG).

15

Mit der am 18.12.2019 in Kraft getretenen Neuregelung (vgl. Art. 39 Abs. 1 WElektroMobFördG) des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG hat der Gesetzgeber zum einen in dem neuen Satz 1 Alternative 1 den bis dahin in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG enthaltenen Zitierfehler korrigiert (statt „… im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 …“; nun „… im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 …“), zum anderen die Vorschrift um einen neuen Satz 2 ergänzt. Der neue Satz 1 ist als bloße redaktionelle Klarstellung ohne Weiteres rückwirkend anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118, Rz 30). § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG enthält keine inhaltliche Änderung gegenüber der Vorgängerregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, die wiederum inhaltlich § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nach Einfügung der Alternative 2 durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13.12.2006 (BGBl I 2006, 2878) entspricht. Die zu dieser Regelung entwickelten Grundsätze gelten daher unverändert fort (BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 55). Der neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 –und damit auch im Streitjahr– anwendbar.

16

b) Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist das FG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Klägerin bezogenen Beteiligungseinkünfte im Streitjahr zu einer Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG geführt haben.

17

aa) Die Klägerin, die als GbR –und damit als „andere Personengesellschaft“– der Regelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 EStG unterfällt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 59, m.w.N.), hat im Streitjahr mit Einkünfteerzielungsabsicht Grundbesitz vermietet und somit eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausgeübt. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.

18

bb) Die Klägerin hat im Streitjahr aus ihrer Beteiligung an der KG als Mitunternehmerin gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezogen.

19

aaa) Für die Abfärbewirkung reicht es nicht aus, dass eine an einer weiteren Personengesellschaft beteiligte Personengesellschaft als Mitunternehmerin im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG anzusehen ist. Vielmehr wird auch ein „Bezug“ von Gewinnanteilen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorausgesetzt. Deshalb genügt allein das Vorliegen einer Mitunternehmerstellung nicht, um die Abfärbewirkung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG eintreten zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 20). Das Merkmal des „Bezugs“ erfordert keinen Zufluss der Mittel. Als Bezug der Beteiligungseinkünfte ist die Gewinnzurechnung am Ende des Wirtschaftsjahres anzusehen. Dementsprechend sind die in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG genannten Einkünfte im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in dem Veranlagungs- beziehungsweise Feststellungszeitraum bezogen, in dem sie dem Mitunternehmer nach den Gewinnermittlungsvorschriften zuzurechnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21).

20

bbb) Danach hat die Klägerin im Streitjahr Gewinnanteile im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG von der KG bezogen. Dies ist durch den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020 (Grundlagenbescheid) mit bindender Wirkung für den Gewinnfeststellungsbescheid der Klägerin (Folgebescheid) festgestellt (§ 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung –AO–).

21

ccc) Dass der Klägerin im Gewinnfeststellungsbescheid 2017 der KG vom 06.04.2020 negative Einkünfte in Höhe von 5.481,13 € zugerechnet werden und dass es sich hierbei –ausweislich des mit dem Gewinnfeststellungsbescheid verbundenen Verlustfeststellungsbescheids 2017– um lediglich verrechenbare Verluste handelt, so dass sich ein –nach Anwendung des § 15a EStG– im Folgebescheid anzusetzender laufender steuerpflichtiger Gewinn/Verlust der Klägerin von 0 € ergibt, steht dem nicht entgegen.

22

(1) Nach der Rechtsprechung des BFH führt einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung, aus der die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte bezieht, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19). Eine (ungeschriebene) sogenannte Bagatellgrenze gilt –anders als bei der sogenannten Seitwärtsabfärbung (hierzu z.B. BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118)– nicht (BFH-Urteile vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374).

23

Dementsprechend führt auch der Bezug geringfügiger Beteiligungseinkünfte zur Aufwärtsabfärbung. Ebenfalls ohne Bedeutung für die Abfärbewirkung ist die Höhe der Beteiligung, aus der die Beteiligungseinkünfte bezogen werden. Eine Aufwärtsabfärbung tritt zudem auch ein, wenn die bezogenen Beteiligungseinkünfte negativ sind (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; anders zur Seitwärtsabfärbung noch BFH-Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15, BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118, inzwischen allerdings aufgegeben durch BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118) und –konsequenterweise– auch dann, wenn sich ausnahmsweise (zufällig) Beteiligungseinkünfte in rechnerischer Höhe von 0 € ergeben.

24

(2) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest, zumal der durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften eingefügte Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG nunmehr ausdrücklich auch für den Streitzeitraum (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG) regelt, dass die Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind.

25

(3) Danach kommt es für den Eintritt der Aufwärtsabfärbung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nur auf den Bezug von Beteiligungseinkünften, nicht aber auf deren Höhe an.

26

(4) Auch der Umstand, dass es sich bei den der Klägerin zugerechneten Beteiligungseinkünften um verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG handelt, die im Streitjahr keine Auswirkungen auf die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns der Klägerin haben, steht der Aufwärtsabfärbung nicht entgegen. Ein Bezug von Beteiligungseinkünften im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn es sich um lediglich verrechenbare Verluste im Sinne des § 15a EStG handelt.

27

Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG setzt –wie die Formulierung „Der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der Kommanditgesellschaft“ zeigt– nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzurechnende negative Einkünfte voraus (vgl. z.B. auch Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl., § 15a Rz 7). Dementsprechend bewirkt das aus § 15a EStG resultierende Ausgleichs- und Abzugsverbot keine Änderung der (im Gewinnfeststellungsbescheid erfolgten) Zuweisung des Verlustanteils, sondern eine Umwandlung des Verlustanteils in einen verrechenbaren Verlust, der einer Verwertungssperre unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2024 – IV R 27/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 40). Hieraus folgt zwar einerseits, dass verrechenbare Verluste gemäß § 15a EStG für den entsprechenden Mitunternehmer zunächst nicht nutzbar sind. Eine Änderung der Zurechnung der gewerblichen Beteiligungseinkünfte zur Klägerin ergibt sich hieraus jedoch nicht, so dass ein Bezug im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG gegeben ist. Maßgebend für die Aufwärtsabfärbung ist, dass der Klägerin aufgrund ihrer mitunternehmerischen Beteiligung an der KG ein Gewinnanteil zugerechnet worden ist und die KG gewerbliche Einkünfte erzielt. Ohne Belang ist –wie dargelegt– nicht nur dessen Höhe, sondern auch, ob ein zugewiesener Verlust der KG sofort abziehbar ist oder zunächst einer Verwertungssperre unterliegt.

28

3. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 und Satz 2 Alternative 2 EStG sowie § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG sind nicht verfassungswidrig.

29

a) § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-)Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin führen zu keinem anderen Ergebnis (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 05.09.2023 – IV R 24/20, BFHE 281, 374, Rz 61, m.w.N.). Dies gilt auch insoweit, als der neue Satz 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG –im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649)– nunmehr ausdrücklich regelt, dass eine Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG positiv oder negativ sind. Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung ergeben sich aus den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Beschluss vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13 (BGBl. 2024 I Nr. 47, Rz 160, 163, 174, 176, 178) keine neuen Gesichtspunkte, die eine andere Entscheidung geboten erscheinen lassen.

30

b) Die in § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG i.d.F. des WElektroMobFördG angeordnete rückwirkende Geltung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG, die dazu führt, dass diese Regelung auch im Streitjahr Anwendung findet, unterliegt ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das grundsätzliche Verbot echt rückwirkender Gesetze ist durch eine formal rückwirkende Norm nur dann betroffen, wenn diese Vorschrift konstitutiven Charakter hat, die Rechtslage also nicht nur klarstellt (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 – 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, Rz 44 ff.; vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 33 ff.). Dies ist in Bezug auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG nicht der Fall. Die Neuregelung führt nicht zu einer Änderung der Rechtslage.

31

aa) Im Steuerrecht liegt eine echte Rückwirkung beziehungsweise eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Umgekehrt bedeutet dies für den Bereich des Einkommensteuerrechts, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum jedenfalls in formaler Hinsicht der Kategorie der unechten Rückwirkung beziehungsweise der tatbestandlichen Rückanknüpfung zuzuordnen ist; denn nach § 38 AO i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, das heißt des Kalenderjahres (§ 25 Abs. 1 EStG, vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 33, m.w.N.).

32

bb) Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung beanspruchen Geltung, wenn eine Regelung –anders als in ihrer Begründung angenommen– aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage als konstitutive Änderung zu behandeln ist. Ob eine rückwirkende Gesetzesänderung gegenüber dem alten Recht deklaratorisch oder konstitutiv wirkt, hängt vom Inhalt des alten und des neuen Rechts ab, der –abgesehen von eindeutigen Gesetzesformulierungen– zumeist erst durch Auslegung ermittelt werden muss. Die in der Begründung eines Gesetzentwurfs vertretene Auffassung, die Vorschrift habe lediglich klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte nicht verbindlich. Sie schränkt weder die Kontrollrechte und -pflichten der Fachgerichte und des Bundesverfassungsgerichts ein, noch relativiert sie die für sie maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 34, m.w.N.).

33

Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend klarzustellen, verdient grundsätzlich nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen verfassungsrechtliche Anerkennung. Anderenfalls könnte der Gesetzgeber auch jenseits dieser verfassungsrechtlichen Bindung einer Rechtslage unter Berufung auf ihre Klärungsbedürftigkeit ohne Weiteres die von ihm für richtig gehaltene Deutung geben, ohne dass von den dafür letztlich zuständigen Gerichten geklärt wäre, ob dies der tatsächlichen Rechtslage entsprochen hat. Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete dem Gesetzgeber den weitreichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene Rechtslagen, ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen Raum, die das einfache Recht zum Zeitpunkt der später als korrekturbedürftig empfundenen Auslegung nicht prägten, und beeinträchtigte so das Vertrauen in die Stabilität des Rechts erheblich (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 35, m.w.N.).

34

Eine rückwirkende Klärung der Rechtslage durch den Gesetzgeber ist daher in jedem Fall als konstitutiv rückwirkende Regelung anzusehen, wenn der Gesetzgeber damit nachträglich einer höchstrichterlich geklärten Auslegung des Gesetzes den Boden zu entziehen sucht. Der Gesetzgeber hat es für die Vergangenheit grundsätzlich hinzunehmen, dass die Gerichte das damals geltende Gesetzesrecht in den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesauslegung und Rechtsfortbildung verbindlich auslegen. Entspricht diese Auslegung nicht oder nicht mehr dem politischen Willen des Gesetzgebers, kann er das Gesetz für die Zukunft ändern (z.B. BVerfG-Beschluss vom 12.07.2023 – 2 BvR 482/14, Rz 36, m.w.N.).

35

cc) Danach greifen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots von Gesetzen mit echter Rückwirkung vorliegend nicht ein, da die Regelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG aus verfassungsrechtlicher Sicht gegenüber der alten Rechtslage nicht als konstitutive Änderung zu behandeln ist.

36

Zwar liegt in formaler Hinsicht eine echte Rückwirkung vor, da die mit Wirkung zum 18.12.2019 in Kraft getretene Neuregelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG gemäß § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 –und damit auch im Streitjahr– gilt.

37

Materiell-rechtlich betrachtet handelt es sich jedoch um eine deklaratorische Ergänzung des Gesetzes. Während der Gesetzgeber mit der Einführung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG eine auch materiell-rechtlich rückwirkende Regelung geschaffen hat (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 30.06.2022 – IV R 42/19, BFHE 278, 42, BStBl II 2023, 118), kommt § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG lediglich deklaratorische Wirkung zu (vgl. auch Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Tz 1.2.2, Rz 1.70, S. 25). Wie dargelegt (s. unter II.2.b bb ccc), ging die BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 06.06.2019 – IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) bereits vor der Einfügung des Satzes 2 Alternative 2 des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG davon aus, dass eine Aufwärtsabfärbung unabhängig davon eintritt, ob die Beteiligungseinkünfte positiv oder negativ sind. Insoweit hat der Gesetzgeber die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur Aufwärtsabfärbung in den Gesetzestext übernommen, und zwar ohne damit auf das Merkmal des „Bezugs“ der Beteiligungseinkünfte zu verzichten. Hierzu bestand auch kein Anlass, denn aus diesem Merkmal lassen sich keine Aussagen zur Höhe der Beteiligungseinkünfte herleiten (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2014 – IV R 5/11, BFHE 246, 319, BStBl II 2014, 972, Rz 21). Aus der Gesetzesbegründung zur Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG, die sich lediglich auf die durch das BFH-Urteil vom 12.04.2018 – IV R 5/15 (BFHE 261, 157, BStBl II 2020, 118) veranlasste Einfügung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alternative 1 EStG bezieht, kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auf das Merkmal des „Bezugs“ verzichten oder aber in anderer Weise die bestehende Rechtslage ändern wollte.

38

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Unionsrechtswidrigkeit der Besteuerung ausländischer Investmentfonds nach dem InvStG 2004

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des InvStG 2004 mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der BFH entschieden (Az. I R 1/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 33/24 vom 22.08.2024 zum Urteil I R 1/20 vom 13.03.2024

Verzinsung von unter Verstoß gegen Unionsrecht nicht erstatteter Kapitalertragsteuer

Ein ausländischer Investmentfonds, der unter der Geltung des Investmentsteuergesetzes 2004 (InvStG 2004) mit Kapitalertragsteuer belastete Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezog, hat nach dem Unionsrecht im Grundsatz einen Anspruch auf Erstattung dieser Steuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.03.2024 – I R 1/20 – entschieden. Die Entscheidung ist von beträchtlicher finanzieller Tragweite, da zahlreiche ausländische Fonds vergleichbare Erstattungsanträge gestellt haben, die sich nach Schätzungen des Bundesrechnungshofs auf eine Gesamtsumme im Milliardenbereich belaufen.

Im Streitfall hatte ein französischer Investmentfonds in mehreren Jahren Dividenden inländischer Aktiengesellschaften bezogen. Auf diese Einkünfte war jeweils Kapitalertragsteuer einbehalten und an die deutschen Finanzbehörden abgeführt worden. Der Fonds beantragte später die Erstattung dieser Steuern. Zur Begründung führte er an, dass ein inländischer Fonds steuerbefreit sei und keine Kapitalertragsteuer anfalle. Die im deutschen Investmentsteuerrecht angelegte Ungleichbehandlung zwischen einem in- und einem ausländischen Fonds sei nicht zu rechtfertigen. Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage ab.

Der BFH sah die Sache anders. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen auch einem ausländischen Fonds die in § 11 InvStG 2004 geregelten Steuervergünstigungen zugestanden werden. Da inländische Fonds im Ergebnis keine Steuer auf die von ihnen erzielten Dividenden zu zahlen haben, dürfen ausländische Fonds nicht schlechter behandelt werden. Ansonsten ist die im Unionsrecht verbürgte Freiheit des Kapitalverkehrs verletzt. Dass nach den deutschen Gesetzesregelungen die Besteuerung bei den Anlegern des steuerbefreiten inländischen Fonds „nachgeholt“ wird, während diese Folge am Sitz des klagenden Fonds nicht sichergestellt war, ist im Ergebnis unbeachtlich. Die bei der Ausschüttung an den ausländischen Fonds angefallene Kapitalertragsteuer muss daher an diesen zurückerstattet werden. Auch dies ist Folge der Rechtsprechung des EuGH. Außerdem ist der Erstattungsanspruch im Grundsatz mit 6 % p. a. zu verzinsen.

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2018 das InvStG reformiert. Seitdem werden sowohl inländische als auch ausländische Fonds einheitlich mit Ertragsteuer belastet.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: EuGH-Vorlage zur Anwendung der Margenbesteuerung auf „Kaffeefahrten“

Der BFH hat dem EuGH diverse Fragen zur Auslegung der MwStSystRL betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. V R 30/23).

BFH, Beschluss V R 30/23 vom 20.06.2024

Leitsatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Auslegung der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (Richtlinie 77/388/EWG) bei Ausflügen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Richtlinie 85/577/EWG) zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Handelt es sich bei einem von einem „Gewerbetreibenden außerhalb von dessen Geschäftsräumen organisierten Ausflug“ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 erster Spiegelstrich der Richtlinie 85/577/EWG um „bei Durchführung einer Reise vom Reisebüro erbrachte Umsätze“ im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG?
  2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Ist die Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 26 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die nach Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG als Besteuerungsgrundlage geltende Marge negativ ist, weil die tatsächlichen Kosten den vom Reisenden zu zahlenden „Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer“ übersteigen?
  3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Ist Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 77/388/EWG auf die als Besteuerungsgrundlage geltende Marge im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Satz 3 der Richtlinie 77/388/EWG auch dann anzuwenden, wenn die Marge negativ ist, sodass eine negative Marge zu einer Erstattung an den Steuerpflichtigen führt?

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung

Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein Rechtsnachfolger auch nach dem Übertragungszeitpunkt bekannt gewordene Verbindlichkeiten im Rahmen des § 6 Abs. 3 EStG übernimmt, wenn laut Übertragungsvereinbarung „sämtliche Passiva“ übergehen sollen (Az. III R 7/22).

 

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FG Niedersachsen: 7. Senat hat keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt

Der 7. Senat des FG Niedersachsen hat in zwei Urteilen die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23).

FG Niedersachsen, Mitteilung vom 21.08.2024 zu den Urteilen 7 K 186/23 und 7 K 187/23 vom 02.07.2024

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat in zwei Urteilen vom 2. Juli 2024 (Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23) die aktive Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) für Angehörige der steuerberatenden Berufe erneut bestätigt. Ausdrücklich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) gewandt, wonach die der Nutzungspflicht zugrundeliegende Verordnung über die Steuerberaterplattform und die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) als Rechtsgrundlage unwirksam sein soll.

Das Kernproblem der Entscheidungen lag (erneut) in der Pflicht zur elektronischen Kommunikation, die seit dem 1. Januar 2023 für Steuerberater und andere Berufsgruppen verbindlich ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte die Klagen nicht über das beSt, sondern per Briefpost eingereicht. Auf den Hinweis des Berichterstatters auf die Unzulässigkeit dieser Klageerhebung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17. April 2024 (Az. X B 68,69/23). In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hatte der X. Senat – ohne dass es letztlich auf diese Frage angekommen und, ohne dass dies mit den anderen Senaten des BFH abgestimmt worden wäre – Zweifel an der formellen Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begründete diese Zweifel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steuerberatungsgesetzes – StBerG) am 1. August 2022 in Kraft getreten ist, nach § 157e StBerG aber erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2022 anzuwenden war. Die StBPPV wurde jedoch bereits vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage am 25. November 2022 erlassen und am 30. November 2022 verkündet. Die Wirksamkeit einer Rechtsverordnung setze aber – so der X. Senat – voraus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erforderliche formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung „in Geltung gesetzt“ gesetzt gewesen sei.

Der 7. Senat trat dieser Argumentation entgegen und bemängelte, dass der X. Senat in seiner Entscheidung das Inkrafttreten eines Gesetzes mit dessen Anwendbarkeit verknüpft bzw. im Ergebnis gleich gesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruhten auf einem falschen Verständnis der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Das BVerfG lasse es vielmehr genügen, wenn zum Zeitpunkt der gesetzgeberischen Willensbildung (für die Rechtsverordnung) die in Kraft getretene Ermächtigungsgrundlage (für diese Rechtsverordnung) vorliegt. Diese Voraussetzung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewesen, sodass diese als Rechtsgrundlage für das beSt verfassungsgemäß zustande gekommen und wirksam geworden sei.

Die Revision gegen die Urteile wurde zugelassen.

Quelle: Niedersächsisches Finanzgericht, Newsletter 9/2024

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