35,7 Millionen Euro festgesetzte Erbschaft- und Schenkungsteuer in Thüringen im Jahr 2023

In Thüringen wurde im Jahr 2023 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 35,7 Millionen Euro festgesetzt und damit 5,2 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, welches in Thüringen für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist, 2.277 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.

Thüringer Landesamt für Statistik, Pressemitteilung vom 07.08.2024

In Thüringen wurde im Jahr 2023 Erbschaft- und Schenkungsteuer in Höhe von 35,7 Millionen Euro festgesetzt und damit 5,2 Millionen Euro mehr als im Vorjahr. Nach Angaben des Thüringer Landesamtes für Statistik wurden vom Finanzamt Gotha, welches in Thüringen für Erbschaft- und Schenkungsteuer zuständig ist, 2.277 relevante Steuerbescheide für unbeschränkt Steuerpflichtige erteilt.

Nach Berücksichtigung von Steuerbefreiungen und Freibeträgen sowie der Vorerwerbe lag dem Fiskus für die Steuerermittlung insgesamt ein steuerpflichtiger Erwerb von 181,6 Millionen Euro zugrunde.

In 1.947 Fällen ging der steuerpflichtige Erwerb auf Erwerbe von Todes wegen zurück. In 1.264 Erblassungen entstand ein Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 297,5 Millionen Euro. Demgegenüber standen 38,6 Millionen Euro Nachlassverbindlichkeiten, sprich Erwerbslasten, die den steuerpflichtigen Erwerb des Erben reduzierten, wie beispielsweise Hypotheken, Steuerschulden, Erbfallkosten oder andere Schulden. Somit ergab sich ein Reinnachlass von 258,9 Millionen Euro.

Für unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbe von Todes wegen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 152,8 Millionen Euro festgestellt. Die festgesetzte Steuer belief sich auf 31,2 Millionen Euro. Für 82 Prozent der unbeschränkt Steuerpflichtigen lag der steuerpflichtige Erwerb unter 100.000 Euro. Diese trugen nur zu 31 Prozent zur festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer insgesamt bei.

Im Festsetzungsjahr 2023 kam es zu 343 steuerpflichtigen Schenkungen. Für die unbeschränkt steuerpflichtigen Schenkungen wurde ein steuerpflichtiger Erwerb von 28,7 Millionen Euro festgestellt.

Die festgesetzte Steuer belief sich auf 4,6 Millionen Euro. 84 Prozent aller Schenkungen an unbeschränkt Steuerpflichtige entfielen auf einen steuerpflichtigen Erwerb von unter 100.000 Euro. Diese trugen zu 34 Prozent zur festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Schenkungen bei.

Quelle: Thüringer Landesamt für Statistik

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BRAK protestiert gegen erneut geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

Die umstrittene Meldepflicht ist im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut enthalten. Die BRAK erneuert ihre Kritik an der geplanten Regelung, die aus ihrer Sicht das Mandatsgeheimnis verletzt.

BRAK, Mitteilung vom 07.08.2024

Aus dem Wachstumschancengesetz strich der Vermittlungsausschuss die geplante Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. Doch die umstrittene Meldepflicht ist nun im Regierungsentwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut enthalten. Die BRAK erneuert ihre Kritik an der geplanten Regelung, die aus ihrer Sicht das Mandatsgeheimnis verletzt.

Weil die im Entwurf für das Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen aus Sicht der Bundesregierung nicht ausreichten, hat das Bundesministerium der Finanzen im Juli den Referentenentwurf für ein zweites Jahressteuergesetz 2024 vorgelegt; inzwischen wurde das Vorhaben in Steuerfortentwicklungsgesetz umbenannt. Der Ende Juli vom Ministerium veröffentlichte Regierungsentwurf enthält unter anderem Maßnahmen im Bereich der Förderung von Kindern und Familien – etwa die Anhebung des Kinderfreibetrags –, Anpassungen bei Einkommensteuertarifen und Grundfreibetrag sowie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts.

In dem Entwurf ist außerdem eine neue Meldepflicht für sog. innerstaatliche Steuergestaltungen enthalten. Die vorgesehenen Regelungen entsprechen in weiten Teilen dem, was schon im Entwurf des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) enthalten war. Aus dem Wachstumschancengesetz war die Regelung jedoch nach Kritik unter anderem aus der Anwaltschaft im Vermittlungsausschuss gestrichen worden.

Sowohl in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf als auch in einem Schreiben von BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling an die Präsidentin des Bundesrats, Mecklenburg-Vorpommerns Ministerpräsidentin Manuela Schwesig, hat die BRAK ihr Unverständnis darüber geäußert, dass nun nun quasi gleichlautende Regelungen wieder im Rahmen dieses Gesetzentwurfs enthalten sind, die zuvor beim Wachtstumschancengesetz gescheitert waren, ohne dass sich an der zugrundeliegenden Faktenlage etwas geändert hätte.

Die BRAK weist abermals auf ihre gravierenden Bedenken gegen die – erneut enthaltenen – Vorschriften der §§ 138l bis 138n AO-E hin, welche die Ausweitung der Mitteilungspflichten für Intermediäre auf innerstaatliche Steuergestaltungen zum Gegenstand haben. Nach Ansicht der BRAK stellt dies einen nicht hinzunehmenden Eingriff in die Verschwiegenheitspflichten der Anwaltschaft dar. Zudem steht nicht nur die Schwere des Eingriffs, sondern auch die bürokratische und finanzielle Mehrbelastung für Finanzverwaltung und Anwaltschaft in keinem angemessenen Verhältnis zum erwarteten Nutzen dieser Regelungen.

Was BRAK an der Vorgehensweise und an der nun erneut geplanten Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen kritisiert, erläutert BRAK-Schatzmeisterin Leonora Holling auch in einem Interview.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 16/2024

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Referentenentwurf zur Verordnung zur Änderung der Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien veröffentlicht

Das BMF hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich veröffentlicht. Er soll der Schaffung neuer Meldetatbestände dienen, um die Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien abzubilden.

BMF, Mitteilung vom 02.08.2024

Anhörung zum Entwurf

Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich (GwGMeldV-Immobilien)

Kernanliegen des Verordnungsentwurfs ist die Abbildung der Regelungen des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) zum Verbot der Barzahlung beim Erwerb von Immobilien in den Meldetatbeständen der GwGMeldV-Immobilien. Hierfür sollen zwei neue Meldetatbestände geschaffen werden, die folgende Sachverhaltskonstellationen erfassen:

  • Die Nichterbringung des Nachweises, dass bei Erwerb einer Immobilie die Gegenleistung ohne Barmittel erbracht wurde (§ 6 Absatz 4 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf),
  • den Abschluss einer Vereinbarung, wonach die Gegenleistung später als ein Jahr nach Stellung des Antrages auf Eintragung des Erwerbers als Eigentümer beim Grundbuchamt erbracht werden soll (§ 6 Absatz 1 Nummer 5 GwGMeldV-Immobilien-Entwurf). Hierdurch soll eine Umgehung der zuvor genannten Nachweispflicht vermieden werden.

Darüber hinaus sollen die Ergebnisse der Evaluierung der Meldetatbestände der GwGMeldV-Immobilien aufgegriffen und künftig Meldungen ausgeschlossen werden, die im Hinblick auf die Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht werthaltig sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Entwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht

Das BMF hat am 05.08.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.08.2024

Entwurf eines Gesetzes zur „Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Mit dem Gesetzentwurf werden die Änderungen der europäischen Investmentfondsrichtlinien (Richtlinie 2009/65/EG (sog. OGAW-Richtlinie) und 2011/61/EU (sog. AIFM-Richtlinie) durch die neue Richtlinie (EU) 2024/927 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds 1:1 in nationales Recht umgesetzt.

Außerdem wird die Möglichkeit geschaffen, geschlossene Sondervermögen auch im Publikumsfondsbereich aufzulegen. Anbietern von geschlossenen Fonds soll es außerdem leichter möglich sein, Bürgerbeteiligungen im Bereich der erneuerbaren Energien anzubieten

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Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen gem. § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b i. V. m. Satz 7 EStG

Das BMF hat zum EuGH-Urteil C-627/22 vom 30.05.2024 Stellung genommen (Az. IV B 8 – S-2301 / 22 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 8 – S-2301 / 22 / 10001 :001 vom 05.08.2024

Bezug: EuGH-Urteil vom 30. Mai 2024, C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd)

Gemäß § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 Einkommensteuergesetz (EStG) ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer auf Antrag bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 EStG für beschränkt Steuerpflichtige nur möglich, wenn es sich um Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union handelt oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und diese im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Der EuGH hat mit Urteil vom 30. Mai 2024 in der Rechtssache C-627/22 (Finanzamt Köln-Süd) entschieden, dass Artikel 7 und 15 des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, in der zuletzt durch das Protokoll vom 4. März 2016 im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union angepassten Fassung in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 2 des Anhangs I dieses Abkommens dahingehend auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegenstehen, nach der das Recht, für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit die Antragsveranlagung zu wählen, um die Berücksichtigung von Aufwendungen wie Werbungskosten und die Anrechnung von im Steuerabzugsverfahren einbehaltener Lohnsteuer zu erreichen, was zu einer Einkommensteuererstattung führen kann, Steuerpflichtigen mit Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaates, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 und Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten vorbehalten ist und insbesondere nicht einem Staatsangehörigen des erstgenannten Mitgliedstaates offensteht, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in diesem Mitgliedstaat erzielt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 7 EStG im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung das Folgende:

  • Einem Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist auch dann stattzugeben, wenn es sich bei der antragstellenden Person um einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, handelt und diese Person in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Dieses Scheiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Länderspezifische Berichterstattung: Entwurf einer Durchführungsverordnung für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Ertragsteuerberichte

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Informationen, die in Ertragsteuerberichten anzugeben sind, veröffentlicht und konsultiert dazu bis zum 29.08.2024.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 02.08.2024

Die EU-Kommission hat einen Entwurf für eine Durchführungsverordnung (inkl. Anhang) für ein gemeinsames Muster und maschinenlesbare elektronische Formate für Informationen, die in Ertragsteuerberichten anzugeben sind (gemäß Art. 48 c der Richtlinie 2013/34/EU), veröffentlicht und konsultiert dazu bis zum 29.08.2024. Anschließend plant die EU-Kommission, die Durchführungsverordnung im dritten Quartal 2024 anzunehmen.

Die Durchführungsverordnung sieht vor, dass bei der Erstellung der Ertragsteuerberichte das XHTML-Format und für das Einbetten von Markups die Inline XBRL verwendet wird (Detailinformationen sind dazu in den Anhängen II und III enthalten).

Damit Unternehmen genügend Zeit haben, sich auf die Vorgaben vorzubereiten, ist ein Übergangszeitraum vorgesehen: Sie wenden diese Verordnung auf Berichte über Ertragsteuerinformationen für die Geschäftsjahre an, die am oder nach dem 01.01.2025 beginnen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 waren einkommensteuerpflichtig

Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Mio. Personen Leistungen in Höhe von 381 Mrd. Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 02.08.2024

Durchschnittlicher Besteuerungsanteil seit 2015 um 13 Prozentpunkte gestiegen

Im Jahr 2023 haben in Deutschland rund 22,1 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 381 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, waren das 0,6 % oder 121.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen Zeitraum um 4,9 % oder 17,7 Milliarden Euro. 68 % der Rentenleistungen im Jahr 2023 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (260,5 Milliarden Euro). Seit 2015 stieg der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um 13 Prozentpunkte.

Die Ursache für den Anstieg des Besteuerungsanteils ist die Neuregelung der Besteuerung von Alterseinkünften im Alterseinkünftegesetz von 2005. Kernelement der Neuregelung ist der Übergang von einer vorgelagerten zu einer nachgelagerten Besteuerung der gesetzlichen Rente. Demnach werden die Rentenbeiträge in der Ansparphase schrittweise steuerfrei gestellt und erst die Leistungen in der Auszahlungsphase steuerlich belastet. Mit Inkrafttreten des Wachstumschancengesetzes vom 27. März 2024 wurde die bislang bis 2040 vorgesehene Übergangsphase bis zum Jahr 2058 verlängert. Welcher Anteil der Renteneinkünfte steuerpflichtig ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns: Je später der Rentenbeginn, desto höher ist der besteuerte Anteil der Renteneinkünfte. Außerdem steigt der Besteuerungsanteil durch Rentenerhöhungen, da diese komplett steuerpflichtig sind.

2020 zahlten rund 40 % der Rentnerinnen und Rentner Einkommensteuer

Bei vielen Rentnerinnen und Rentnern liegt der steuerpflichtige Teil ihrer Renten nach relevanten Abzügen unterhalb des Grundfreibetrags. Daher bleiben viele Renten steuerfrei, wenn keine weiteren Einkünfte vorliegen. Wie viele Rentnerinnen und Rentner für das Jahr 2023 Einkommensteuer zahlen, ist aufgrund der langen Fristen zur Steuerveranlagung noch nicht bekannt. Aktuellste Informationen zur Rentenbesteuerung liegen für das Jahr 2020 vor. Demnach mussten rund 40 % oder 8,7 Millionen der insgesamt 21,8 Millionen Rentenempfängerinnen und -empfänger Einkommensteuer auf ihre (gesetzlichen, privaten oder betrieblichen) Renteneinkünfte zahlen. Im Vergleich zu 2019 stieg der Anteil um 2,7 Prozentpunkte beziehungsweise 636.000 Personen.

Bei 82 % der im Jahr 2020 steuerbelasteten Rentenempfängerinnen und -empfänger – hierzu zählen auch hinterbliebene Eheleute und Kinder – lagen neben Renten noch andere Einkünfte wie Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen oder Mieteinnahmen vor. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren können das auch Einkünfte der Partnerin oder des Partners sein, die für die Besteuerung zusammengerechnet werden.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Grundsteuer-B in Niedersachsen: Mehr als jede fünfte Gemeinde hat 2024 den Hebesatz angehoben

Laut Erhebung des BdSt Niedersachsen-Bremen haben 2024 insgesamt 211 der 941 niedersächsischen Kommunen mit Hebesatzrecht den Grundsteuer-B-Hebesatz angehoben. Der Vorjahresrekord (194) wurde damit übertroffen. Die Anhebungen fielen im Schnitt höher aus als in früheren Jahren.

BdSt Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 01.08.2024

Anhebungen fallen zudem höher aus als in den Vorjahren

Laut Erhebung des Bundes der Steuerzahler haben im Jahr 2024 insgesamt 211 der 941 niedersächsischen Kommunen mit Hebesatzrecht den Grundsteuer-B-Hebesatz angehoben. Der Vorjahresrekord (194) wurde damit übertroffen. Außerdem auffällig: Die Anhebungen fielen im Schnitt höher aus als in früheren Jahren. Waren Anhebungen um 100 Prozentpunkte (Pp) und mehr früher die absolute Ausnahme, machten sie 2024 schon mehr als jede zehnte Anhebung aus.

Als Hauptursache macht BdSt-Vorstandsmitglied Jan Vermöhlen die angespannte Finanzlage der Städte und Gemeinden aus: „Niedersachsen ist das einzige Flächenland, in dem die Kommunen seit 2019 durchgehend Finanzierungsdefizite verzeichnen. Sparsamkeit allein reicht nicht aus, um die klaffenden Lücken zu schließen. Viele greifen daher zu Steuererhöhungen – zum Leidwesen der Bürger.“ Er fordert eine Grundsatzdiskussion darüber, welche Aufgaben Kommunen künftig noch erfüllen und finanzieren sollen. Neue, politisch motivierte Aufgaben seien den Kommunen nicht zuzumuten. Auch Gemeindefusionen müssten in Betracht gezogen werden, um auf den sich verschärfenden Personalmangel in den Verwaltungen zu reagieren und gleichzeitig Kosten zu senken. Vom Land fordert Vermöhlen eine bessere Ausstattung der Kommunen mit zweckungebundenen Mitteln. Im Gegenzug sollte die Zahl der Förderprogramme drastisch reduziert werden. Diese würden zu viel Personal binden und mit fragwürdigen Anreizen einhergehen.

Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform 2025 vermutet Vermöhlen zudem Vorzieheffekte. „Um die politisch zugesicherte Aufkommensneutralität im kommenden Jahr nicht zu gefährden, greifen Kommunen dieses Jahr bereits zur Anhebung der Hebesätze.“

Zum Hintergrund

Nach der Gewerbesteuer ist die Grundsteuer B mit landesweit zuletzt rund 1,59 Mrd. Euro (2023) die aufkommensstärkste Gemeindesteuer. Anders als die Gewerbesteuer ist sie nicht anfällig für konjunkturelle Schwankungen, weshalb sie besonders in Krisenzeiten als verlässliche Einnahmequelle dient.

Durch die Anhebung des Hebesatzes können Städte und Gemeinden die ihnen zufließenden Grundsteuereinnahmen unmittelbar erhöhen. Dabei profitieren sie davon, dass sich Mieter und Eigentümer einer Erhöhung praktisch kaum entziehen können.

Quelle: Bund der Steuerzahler Niedersachsen-Bremen

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Konsultation zur Bewertung der ATAD-Richtlinie

Die EU-Kommission hat eine bis 11.09.2024 andauernde Konsultation zur Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (sog. ATAD-Richtlinie) eingeleitet. Sie bittet um Feedback von den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten als auch Steuerberatungen und Wirtschaftsprüfern sowie multinationalen Konzernen und Großunternehmen.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 01.08.2024

Die EU-Kommission hat eine bis 11.09.2024 andauernde Konsultation zur Bewertung der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (sog. ATAD-Richtlinie) eingeleitet. Betrachtet wird dabei der Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Bewertung. Ziel ist es, Informationen, Daten und Erfahrungen zur Umsetzung der ATAD-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten zusammenzutragen und zu evaluieren, ob die Richtlinie ihr Ziel erreicht hat, um anschließend ggf. Änderungen vorschlagen zu können. Daher bittet die EU-Kommission insb. um Feedback von den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten als auch von Steuerberatungen und Wirtschaftsprüfern sowie multinationalen Konzernen und Großunternehmen zu folgenden Aspekten:

  • Umsetzung der ATAD-Richtlinie in den EU-Mitgliedstaaten;
  • dem Funktionieren der ATAD-Richtlinie (qualitative und quantitative Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen als Mindeststandards zur Bekämpfung aggressiver Steuerplanung) und welchen EU-Mehrwert die mit der ATAD-Richtlinie erzielten Ergebnisse im Vergleich zu einem individuellen Vorgehen der Mitgliedstaaten geschaffen haben;
  • Relevanz der Maßnahmen, insb. ob diese auch nach der Annahme der Richtlinie (EU) 2022/2523 zur Einführung einer globalen Mindestbesteuerung noch geeignet und zweckdienlich sind.

Auf Grundlage der Konsultationsergebnisse plant die EU-Kommission im dritten Quartal 2025 einen Bewertungsbericht vorzulegen.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BFH: Steuerbefreiung beim Grundstückserwerb aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben

Der BFH befasst sich mit der Verletzung von § 4 Nr. 1 Alternative 1 GrEStG, einem Verstoß gegen Denkgesetze bei der Auslegung zweier vom Ministerrat der DDR erlassener Regelwerke durch das FG sowie Verfahrensverstößen (Az. II R 45/21).

BFH, Urteil II R 45/21 vom 28.02.2024

Leitsatz

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts erfolgt nicht aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben, wenn bei der übertragenden juristischen Person des öffentlichen Rechts zu keinem Zeitpunkt die öffentlich-rechtliche Aufgabe und das Eigentum an dem Grundstück zusammengefallen sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

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