DStV reicht Stellungnahme zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein

Die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zwingt den Berufsstand in einen unzumutbaren Balanceakt zur Erfüllung gegensätzlicher Pflichten gegenüber Mandanten und Staat. Dabei hat sich die Anzeigepflicht im Kampf gegen aggressive Steuerplanung als ein allzu stumpfes Schwert erwiesen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme an die EU-Kommission deshalb deren Abschaffung.

DStV, Mitteilung vom 15.07.2024

Die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen zwingt den Berufsstand in einen unzumutbaren Balanceakt zur Erfüllung gegensätzlicher Pflichten gegenüber Mandanten und Staat. Dabei hat sich die Anzeigepflicht im Kampf gegen aggressive Steuerplanung als ein allzu stumpfes Schwert erwiesen. Der DStV fordert in seiner Stellungnahme an die EU-Kommission deshalb deren Abschaffung.

„Soll ich‘s wirklich melden oder lass‘ ich‘s lieber sein? Ja… Nein… ich mein‘: Jein!“

Die zugegebenermaßen verbgetauschte Refrain-Zeile der Hamburger Hip-Hop-Band Fettes Brot könnte das Dilemma nicht besser schildern, dem der Berufsstand derzeit durch die Anzeigepflichten grenzüberschreitender Steuergestaltungen ausgesetzt ist. Denn wenn der jeweilige Sachverhalt nicht eindeutig zuzuordnen ist, befindet sich der Steuerberater schnell in der Zwickmühle zwischen Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Mandanten einerseits und der Meldepflicht gemäß §§ 138d ff der Abgabenordnung (AO) andererseits.

Mit der Eröffnung des Konsultationsverfahrens hat die EU-Kommission nun die Bewertung der EU-Richtlinie 2011/16/EU zur Zusammenarbeit der Finanzbehörden, der sog. DAC, begonnen. Erstmalig fließen dabei auch die bisher gewonnenen Erkenntnisse über die Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungsmodelle in die Bewertung ein. Diese haben ihren Ursprung in der DAC.

Die Erkenntnisse zur Anzeigepflicht könnten jetzt der EU-Kommission ein echtes Dilemma bescheren. Denn mit Beantwortung der kleinen Anfrage der CDU/CSU Fraktion im Deutschen Bundestag (Drucksache 20/6503), musste die Bundesregierung im vergangenen Jahr einräumen, dass die ausgewerteten Anzeigepflichten bisher faktisch wirkungslos waren. Nach mehr als drei Jahren und über 27.000 Mitteilungen kommt eine solche Bewertung einem echten Offenbarungseid gleich.

Dabei soll die Bewertung der DAC auch die Effizienz der Anzeigepflicht im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis mit dem Ziel der Verringerung des Meldeaufwands für die beteiligten Interessenträger umfassen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat in seiner Stellungnahme die maximale Verringerung des Meldeaufwands gefordert: Deren Abschaffung.

Wenn die EU-Kommission es ernst meint, die Berichtspflichten und die überbordende Bürokratie in der EU konsequent um 25 % abzubauen, dann muss die wirkungslose Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen schließlich ganz oben auf die Liste der Streichkandidaten gesetzt werden. Eine bloße Minderung des Meldeaufwands durch eine Reform wäre zwar grundsätzlich zu begrüßen, sie würde aber nicht das eigentliche Problem, den fehlenden Nutzen der Anzeigepflichten, beheben.

Der ausgebliebene Nutzen der Anzeigepflicht führt auch zu rechtlichen Schwierigkeiten. Schließlich gründet sich die DAC auf der Rechtsgrundlage, dass die Maßnahmen für das Funktionieren des Binnenmarkts notwendig sind (Art. 113 und Art. 115 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Eine wirkungslose Meldepflicht ist aber das Gegenteil von notwendig. Sie ist unnötig.

Nun hat die EU-Kommission das „Jein“-Dilemma. „Soll ich’s wirklich abschaffen oder lass‘ ich’s lieber sein?“

Unser Standpunkt: Es ist Zeit für eine mutige Entscheidung.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

Das BMF hat sein Schreiben vom 22.12.2004 im Hinblick auf das niederländische Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren angepasst und die Wertgrenze von 1.500 Euro auf 2.500 Euro angehoben (Az. III C 3 – S-7492 / 24 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7492 / 24 / 10001 :001 vom 15.07.2024

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) – Niederländisches Beschaffungsverfahren für Lieferungen an berechtigte Personen im vereinfachten Verfahren – Anhebung der Wertgrenze auf einen Wert von 2.500 Euro

Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I S. 1200) wenden die Truppen bei Beschaffungen bis zu einem bestimmten Wert vereinfachte Verfahren an.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o. a. BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 Folgendes:

Abweichend von Tz. 59 des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 -, BStBl I 2004 S. 1200, erhöht sich die Wertgrenze für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren von 1.500 Euro auf 2.500 Euro. Im Übrigen wird das niederländische Beschaffungsverfahren unverändert durchgeführt.

Die Regelung ist für alle Umsätze, die nach dem 31. Juli 2024 ausgeführt werden, anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Für ein modernes und zukunftsfestes Steuersystem: Expertenkommissionen legen Berichte vor

Die vom BMF eingesetzten Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben ihre Berichte an Bundesfinanzminister Lindner übergeben.

BMF, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Im September 2023 hat das Bundesfinanzministerium zwei unabhängige Expertenkommissionen eingesetzt, die konkrete Vorschläge für praxisnahe und politisch umsetzbare Lösungen für ein modernes und zukunftsfestes Steuerrecht erarbeiten sollten. Die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ haben am 12. Juli 2024 ihre Berichte an Bundesfinanzminister Christian Lindner übergeben.

„Wir arbeiten intensiv daran, das Steuersystem bürger- und wirtschaftsfreundlicher zu machen. Einiges haben wir schon umgesetzt. Um noch mehr Tempo zu machen, hatte ich Experten und Praktiker um weitere Vorschläge gebeten, die auch experimentellen Charakter haben können. Den Mitgliedern der beiden unabhängigen Kommissionen bin ich sehr dankbar für ihren Einsatz. Sie haben mit sehr viel Expertise das Steuerrecht untersucht. Ihre Ideen werden wir nun konkret prüfen. Dabei bleibt allerdings mein Prinzip, dass Steuervereinfachungen nicht zu finanzieller Belastung führen dürfen, sondern in jeder Hinsicht entlasten sollen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

„Unser Steuersystem muss zukunftsfest gemacht werden. Dabei spielt die Digitalisierung eine herausragende Rolle. Wir müssen wirtschafts- und steuerpolitisch ausgewogene sowie praxisorientierte Lösungen finden. Klar ist auch: Dafür brauchen wir einen langen Atem. Bemerkenswert ist, dass die beiden Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ ihre Ergebnisse nach nur neun Monaten vorlegen. Dafür danke ich den Experten ausdrücklich. Ein einfaches und bürgernahes Steuersystem schafft und festigt Vertrauen. Nicht zuletzt ist es auch ein Beitrag zur Förderung der Demokratie.“

Parlamentarische Staatssekretärin Katja Hessel

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Wirksame Entlastungen für Unternehmen und Verwaltung in Sicht

Die BStBK begrüßt ausdrück­lich die Vorschläge der Experten­kommission zur Reform der Unter­nehmensbe­steuerung und hofft auf eine zeitnahe Um­setzung.

BStBK, Pressemitteilung vom 12.07.2024

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) begrüßt ausdrücklich die Vorschläge der Expertenkommission zur Reform der Unternehmensbesteuerung und hofft auf eine zeitnahe Umsetzung. „Die Besteuerung darf in Deutschland tätige Unternehmen nicht länger unverhältnismäßig mit Bürokratielasten und Compliance-Risiken belasten“, betont Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der BStBK.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu echten Entlastungen und einer klaren Win-Win-Situation für Unternehmen und Verwaltung. „Damit unsere Unternehmen im internationalen Wettbewerb besser dastehen, sollten die Vorschläge nun zügig umgesetzt werden. Die Experten haben geliefert – jetzt muss die Politik handeln“, so Schwab.

Besonders positiv bewertet Schwab die Rückbesinnung auf den Maßgeblichkeitsgrundsatz und die Forderung, zahlreiche steuerliche Sondervorschriften zu streichen. Dies würde die Abschlusserstellung für zahlreiche Unternehmen erheblich erleichtern und das Streitpotenzial mit der Finanzverwaltung signifikant verringern. Dadurch könnte die steuerliche Außenprüfung effizienter und schneller werden. Im Ergebnis käme es zu einer frühzeitigen Rechtssicherheit für Unternehmen und einer Schonung von personellen Ressourcen bei Unternehmen und Finanzverwaltung. Hierzu sollten gemäß dem risikoorientierten Ansatz kooperative Verfahrenselemente und eine angemessene Tax Compliance von Steuerpflichtigen stärker berücksichtigt werden. Dazu liegen auch diverse Vorschläge der BStBK auf dem Tisch.

Besonders erfreulich ist für die BStBK, dass die Kommission fordert, die vielen Anti-Missbrauchsvorschriften des internationalen Steuerrechts auf ein zieladäquates und vollziehbares Maß zurückzuführen. BStBK-Präsident Schwab hebt hervor: „Es ist dringend an der Zeit, übermäßige Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie internationale Doppelbesteuerung zu vermeiden. Hier fordern wir vom deutschen und vom europäischen Gesetzgeber ein grundsätzliches Umdenken! Auch müssen Mitteilungs- und Nachweispflichten reduziert und vereinfacht werden, beispielsweise bei der Meldung von Steuergestaltungen.“ Die BStBK unterstützt ebenfalls die Forderung, „Once-Only“-Verfahren anzustreben, in denen jede Information nur einmal den staatlichen Instanzen übermittelt werden muss, um bei allen zuständigen Stellen verfügbar zu sein.

Ein weiterer wichtiger Punkt ist, Hindernisse für die Option zur Körperschaftsteuer zu beseitigen. Die BStBK unterstützt die Vorschläge der Kommission, das Umwandlungssteuergesetz zu überarbeiten. „Gerade in Zeiten der Transformation ist eine Umstrukturierung für Unternehmen oftmals betriebswirtschaftlich erforderlich und sollte nicht durch steuerliche Regelungen behindert werden. Die konkreten Vorschläge der Kommission aus diesem Bereich könnten kurzfristig und ohne nennenswerte Steuerausfälle umgesetzt werden. Sie würden die Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Unternehmen verbessern“, meint Schwab.

Dazu gehört nach Einschätzung der BStBK auch die Möglichkeit, vorhandene Verluste zu nutzen und sie bei einer Fortführung der gleichen wirtschaftlichen Tätigkeit nicht aufgrund von Umstrukturierungen untergehen zu lassen. Schwab stellt klar: „Nur wenn Verluste steuerlich anerkannt werden, ist es für Unternehmen attraktiv, auch in risikobehaftete Bereiche zu investieren. Vor dem Hintergrund der aktuellen Wirtschaftslage ist eine Vielzahl von Unternehmen derzeit sehr zurückhaltend in Bezug auf Investitionen. Diese wären aber aufgrund der notwendigen ökologischen und digitalen Transformation gerade jetzt erforderlich. Daher ist die Überarbeitung der Regelungen zur Verlustverrechnung, wie von der Kommission vorgeschlagen, dringend geboten.“ Insbesondere die Abschaffung der Mindestgewinnbesteuerung hält die BStBK für auch verfassungsrechtlich geboten.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Stand 01.07.2024

Das BMF hat die vom Auswärtigem Amt festgesetzte Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge (Stand: 01.07.2024) bekannt gegeben (Az. IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002).

BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 24 / 10001 :002 vom 10.07.2024

Das BMF hat die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 01.07.2024 bekannt gegeben.

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 01.01.2020.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Umsatzsteuer-Anwendungserlass: Anhebung der Freigrenze für Geschenke von 35 Euro auf 50 Euro zum 1. Januar 2024

Das BMF passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass aufgrund des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 an (Az. III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7015 / 23 / 10002 :001 vom 12.07.2024

Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses an das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Allgemeines

1 Durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108) wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug von Geschenken nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 EStG von 35 Euro auf 50 Euro angehoben.

II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

2 Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 12. Juni 2024 – III C 2 – S-7300 / 22 / 10001 :001 (2024/0514307), BStBl I S. 1041, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt 3.3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
b) In Absatz 12 Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

2. Abschnitt 15.6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „35 €-Grenze“ durch die Angabe „50 €-Grenze“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.
bb) Beispiel Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Im Dezember 01 erhält B von A aus Anlass des Weihnachtsfestes ein Weinpräsent, das A im Dezember 01 für 50 € zuzüglich 9,50 € Umsatzsteuer gekauft hatte.“

3. In Abschnitt 15.12 Abs. 3 Beispiel 1 wird die Angabe „35 €“ durch die Angabe „50 €“ ersetzt.

Anwendungsregelung

3 Die Grundsätze dieses Schreibens gelten für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2024.

Schlussbestimmungen

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zweites Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024 II) – Referentenentwurf

Das BMF hat den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) veröffentlicht. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

BMF, Mitteilung vom 10.07.2024

Im Zuge der Kabinettbefassung zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 am 5. Juni 2024 wurde festgestellt, dass man sich der vielfältigen Herausforderungen bewusst ist, die mit den im Jahressteuergesetz 2024 enthaltenen Maßnahmen noch nicht bewältigt werden können. Hierzu gehören unter anderem Vorhaben im Bereich der Förderung von Kindern und Familien ebenso wie Fortentwicklungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Zweite Jahressteuergesetz 2024 greift dies auf. Neben notwendigen Entlastungen bei der Einkommensteuer werden weitere Einzelmaßnahmen aufgegriffen, die thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbunden sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Referentenentwurf JStG 2024 II

Das BMF hat am 10.07.2024 den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) u. a. an Verbände versendet. Hier ein Überblick über die wesentlichen Änderungen.

DATEV eG strategische Umfeldbeobachtung, Mitteilung vom 11.07.2024

Das BMF hat am 10.07.2024 den Referentenentwurf eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024 II) u. a. an Verbände versendet.

Wie in der Pressekonferenz vom 05.06.2024 durch Bundesfinanzminister Lindner angekündigt, handelt es sich dabei um „politische“ Änderungen, nachdem die „technischen“ Änderungen bereits im JStG 2024 I (Stand derzeit: Regierungsentwurf) umgesetzt werden sollen.

Der Referentenentwurf des JStG 2024 II enthält im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Einführung der Meldepflichten für nationale Steuergestaltungen (§§ 138 l, m und n AO-E), erstmaliger Anwendungszeitpunkt (Art. 97 § 33 Abs. 7 EGAO-E) soll durch BMF-Schreiben mindestens ein Jahr zuvor bekannt gemacht werden, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Kalenderjahren nach Inkrafttreten (= voraussichtlich 31.12.2028)
    Hinweis: Die Meldepflichten für nationale Steuer­gestaltungen waren ursprünglich im Wachstums­chancengesetz enthalten, wurden aber im Vermittlungsausschuss – nach Veto der unionsgeführten Bundesländer – gestrichen; es darf daher von Wiederständen seitens Verbänden, Kammern und Oppositionsparteien gegen die Regelungen ausgegangen werden;
  • Überführung der Steuerklassen III/V in das Faktorverfahren zum 01.01.2030;
  • Anhebung des in den Einkommensteuertarifs integrierten Grundfreibetrags um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 Anhebung um 252 Euro auf 12.336 Euro;
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 Euro und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro;
  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. Reichensteuer);
  • Anhebung Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag (nicht die diskutierte Abschaffung des Solidaritätszuschlags) ab Veranlagungsjahr 2025;
  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 Euro auf 255 Euro monatlich;
  • Digitalisierung Sterbefallanzeigen, Tag des Inkrafttretens ist vom BMF im Einvernehmen mit dem BMI und den obersten Finanzbehörden der Länder noch zu bestimmen;
  • Steuerbefreiung Stiftung Generationenkapital, Inkrafttreten am Tag nach Verkündung;
  • Änderungen an den Gemeinnützigkeitsregelungen: z. B. § 58 AO-E steuerlich unschädliche Betätigungen angepasst; § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO-E wird aufgehoben (Mittelverwendung); § 62 AO-E Rücklagen und Vermögensbildung wird aufgehoben, Inkrafttreten 01.01.2025

Die nächsten Schritte im Gesetzgebungsverfahren könnten evtl. schon mit der nächsten Sitzung des Bundeskabinetts am 17.07.2024 erfolgen, sodass eine weitere Arbeit am Gesetz auch während der Sommerpause erfolgen kann, auch wenn die nächste Sitzungswoche des Bundestags erst am 09.09.2024 ansteht, die nächste Sitzung des Bundesrats erst am 27.09.2024.

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Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.07.2024

Die Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung sieht im Wesentlichen eine deutliche Anhebung der Bagatellgrenze nach § 7 Absatz 2 MV für Zahlungsmitteilungen, eine Konkretisierung der vom Bundesamt für Justiz nach § 4a MV zu übermittelnden Daten und eine Änderung der bislang geltenden Übergangsregelung vor. Durch die Änderung der Übergangsregelung sollen die Übermittlungsfristen auf Antrag verlängert sowie eine Befreiung von der elektronischen Übermittlungspflicht zugelassen werden können.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Erste Grundsteuer-Musterklage in Ostdeutschland eingereicht

Mit Unterstützung der beiden Verbände Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland ist jetzt die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden.

BdSt, Pressemitteilung vom 11.07.2024

Bund der Steuerzahler und Haus & Grund unterstützen Musterklage in Sachsen

Mit Unterstützung der beiden Verbände Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland ist jetzt die erste Musterklage in einem ostdeutschen Bundesland erhoben worden. Der Kläger ist Eigentümer von vier vermieteten Eigentumswohnungen im sächsischen Chemnitz: Es handelt sich um ein denkmalgeschütztes, gut instand gehaltenes Haus in einem Sanierungsgebiet. Aufgrund der Marktlage in der Stadt sind dort bei weitem nicht die Mieten zu erzielen, die das Finanzamt – auf Basis des geltenden Grundsteuer-Bundesmodells – für die Grundsteuer laut Mietentabelle für das Bundesland ansetzt.

Wie in fast allen Bundesländern ist es auch den Bürgerinnen und Bürgern in Sachsen verwehrt, dem Finanzamt mit einem Gutachten den tatsächlich geringeren Wert der Immobilie nachzuweisen. Doch gerade das hatte der Bundesfinanzhof in seinem jüngsten Beschluss zur Grundsteuer angemahnt.

„Mit den von uns bundesweit unterstützten Klagen zeigen wir, dass das Grundsteuer-Bundesmodell, das in elf Bundesländern gilt, bei vielen Haus- und Wohnungseigentümern überall ähnliche Probleme verursacht“, macht Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke deutlich. BdSt-Präsident Reiner Holznagel führt dazu aus: „Entweder sind die angesetzten Mietwerte utopisch hoch und gehen an der Vermietungs-Realität vorbei oder die Bodenwerte gehen durch die Decke, können aber weder nachvollzogen noch widerlegt werden. Häufig sind Eigentümer von beidem betroffen!“ Nach dem ersten positiven Signal des Bundesfinanzhofs sind beide Verbände weiterhin optimistisch, dass auch das Bundesverfassungsgericht unsere Kritikpunkte im Sinne der Eigentümer aufnehmen wird. Holznagel und Warnecke betonen: Die Grundsteuer ist schon jetzt die Volkssteuer Nummer 1. Wohnen darf nicht noch teurer werden, sondern muss für alle bezahlbar sein.

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V

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