Grünes Licht für Postreform: Bundesrat beschließt Postrechtsmodernisierungsgesetz

Am 05.07.2024 hat der Bundesrat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. U. a. werden die Brieflaufzeiten um einen Tag verlängert.

Bundesrat, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli 2024 dem Postrechtsmodernisierungsgesetz zugestimmt. Die Neufassung passt das aus den 90er Jahren stammende Postgesetz an Zeiten mit rückläufigen Briefsendungen an.

Verlängerung der Postlaufzeiten

Briefe werden auch zukünftig an sechs Tagen in der Woche zugestellt. Um dies zu gewährleisten, ist es nach der Gesetzesbegründung erforderlich, die Brieflaufzeiten um einen Tag zu verlängern. Mussten bisher Briefe mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 Prozent am zweiten Werktag nach dem Absenden beim Empfänger ankommen, müssen sie das zukünftig erst am dritten Werktag. Am vierten Werktag ist die Zustellung mit 99 Prozent so gut wie sicher.

Mehr Wettbewerb bei Warensendungen

Um den Wettbewerb bei Warensendungen – insbesondere im Online-Handel – zu stärken, wird der Markt für weitere Anbieter geöffnet. Voraussetzung für Marktzugang ist die Einhaltung der Regelungen zu den Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Die gilt auch für Subunternehmerketten. Um Verstöße eher zu erkennen und gegen sie vorgehen zu können, wird eine Beschwerdestelle für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Bundesnetzagentur eingerichtet.

Pakete mit erhöhtem Gewicht

Pakete mit einem Gewicht von über 10 kg sind mit einem Hinweis auf das erhöhte, Pakete mit einem Gewicht von über 20 kg mit einem Hinweis auf das hohe Gewicht zu versehen. Übersteigt das Gewicht eines Paketes 20 kg, ist es durch zwei Personen oder mit Hilfe eines geeigneten technischen Hilfsmittels zuzustellen.

Nachhaltigkeit

Ziel der Novelle ist auch eine höhere Nachhaltigkeit bei der Paketzustellung. Durch ein Umweltzeichen sollen die Empfängerinnen und Empfänger nachvollziehen können, wie hoch die Treibhausbelastung durch die jeweilige Paketbeförderung war.

Bundesrat fordert weitere Verbesserungen für Beschäftigte

In einer begleitenden Entschließung begrüßt der Bundesrat die Bemühungen, die Arbeitsbedingungen im Postsektor zu verbessern, weist aber darauf hin, dass es weiterer Anstrengungen zum Schutz der Beschäftigten bedürfe. Er schlägt einige Maßnahmen vor, zum Beispiel die Schaffung gesetzlicher Regelungen, wonach Auftragnehmer ausschließlich sozialversicherungspflichtig Beschäftigte zu tariflichen Bedingungen einsetzen dürfen, die Aushändigung eines Arbeitsvertrages ab dem ersten Arbeitstag und dass im Rahmen der digitalen Sendungsverfolgung auch die Gewichte der Pakete und die Arbeitszeit erfasst werden sollen.

Nächste Schritte

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt zu großen Teilen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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Bundestag beschließt Agrarpaket zur Entlas­tung der Landwirtschaft

Der Bundestag hat am 05.07.2024 drei Gesetze des sog. Agrarpakets der Koalition beschlossen. U. a. wurde der Gesetzentwurf „zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ (BT-Drucks. 20/11947) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 05.07.2024

Der Bundestag hat am Freitag, 5. Juli 2024, drei Gesetze des sog. Agrarpakets der Koalition beschlossen.

So wurde mit den Stimmen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen das Votum von CDU/CSU und AfD bei Enthaltung der Gruppe Die Linke der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur ersten Änderung des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes (20/10819) in einer vom Agrarausschuss geänderten Fassung angenommen. Ebenso angenommen wurde ein Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften (20/11948) in einer vom Ausschuss geänderten Fassung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen das Votum der CDU/CSU, AfD und die Gruppe Die Linke. Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zur Verlängerung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (20/11947) in einer vom Finanzausschuss geänderten Fassung wurde mit den Stimmen von SPD, Grünen, FDP und AfD gegen die Stimmen von CDU/CSU und die Gruppe Die Linke beschlossen. Ein von den Koalitionsfraktionen zur Abstimmung über das GAP-Konditionalitäten-Gesetz vorgelegter Entschließungsantrag (20/12155) wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der CDU/CSU und AfD bei Enthaltung der Gruppe Die Linke angenommen. Demnach sollen unter anderem die förderrechtlichen Genehmigungen bei der Umwandlung von Dauergrünland in nicht landwirtschaftliche Flächen abgeschafft und die Form- und Größenvorgaben für Blühflächen sowie Blühstreifen weitestgehend gestrichen werden.

Hingegen abgelehnt wurde ein Antrag der Unionsfraktion mit dem Titel „Landwirtschaft tatsächlich entlasten – Versprechen der Bundesregierung umgehend umsetzen“ (20/11951). Die Vorlage fand keine Mehrheit gegen die Stimmen der Koalitionsfraktionen und der Gruppe Die Linke bei Zustimmung der Antragsteller und Enthaltung der AfD. Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel „Die deutsche Landwirtschaft wirklich entlasten“ (20/11958). Der Antrag verfehlte gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen bei Zustimmung durch die Antragsteller die nötige Mehrheit. Die Abstimmungen erfolgten auf Grundlage einer Reihe von Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Ernährung und Landwirtschaft (20/12147, 20/12148, 20/12156, 20/12157). Zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Verlängerung der Tarifermäßigung hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung (20/12152) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung (20/12153) zur Finanzierbarkeit vorgelegt. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Der Bundestag hat am 04.07.2024 den Gesetzentwurf „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 20/12144) in 2./3. Lesung angenommen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ (20/8674) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (20/12144) angenommen. Gegenüber dem Regierungsentwurf hatte der Rechtsausschuss diverse Änderungen vorgenommen, die unter anderem den Umgang mit Doppelmitgliedschaften in Kammern betreffen. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Steuerliche Förderung energetischer Sanierungs­maßnahmen geändert

Der Bundestag hat am 04.07.2024 Änderungen bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Durch Änderung der betroffenen Anlagen der Verordnung werden laut Bundesregierung die Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen in das Steuerrecht übertragen, um den angestrebten technischen Gleichlauf der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteuerrechtlichen Förderungen wiederherzustellen

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 04.07.2024

Der Bundestag hat am Donnerstag, 4. Juli 2024, Änderungen bei der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen beschlossen. Die entsprechende Verordnung der Bundesregierung (20/11646, 20/11839 Nr. 2) wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gegen die Stimmen der AfD-Fraktion bei Enthaltung der CDU/CSU-Fraktion und der Gruppe Die Linke angenommen. Den Abgeordneten lag dazu eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vor (20/12055).

Verordnung der Bundesregierung

Durch Änderung der betroffenen Anlagen der Verordnung werden laut Bundesregierung die Änderungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude-Einzelmaßnahmen in das Steuerrecht übertragen, um den angestrebten technischen Gleichlauf der zuwendungsrechtlichen und der ertragsteuerrechtlichen Förderungen wiederherzustellen. Dabei geht es unter anderem um den sommerlichen Wärmeschutz, die Erneuerung der Heizungsanlage, den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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BFH: Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

Der BFH hat entschieden, dass die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, eine Tatsache ist, die zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann (Az. III R 14/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/24 vom 04.07.2024 zum Urteil IX R 21/22 vom 07.05.2024

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22 – entschieden.

Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das FA ebenso ab, wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das Finanzgericht trat dem entgegen und verpflichtete das FA, Akteneinsicht zu gewähren und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.

Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des FA zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab. Die Kläger hätten die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das FA sei auch nicht verpflichtet, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater bestehe, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Kläger verfolgten insofern außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke.

Das FA sei aber verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Gesetzliche Ausschlussgründe lägen nicht vor; insbesondere sei kein zu Gunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei allerdings nicht einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Der Kopienübermittlungsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige darlege, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich sei, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.

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BFH: Keine Einsicht in Steuerakten zur Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen Dritte

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie z. B. die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO. So entschied der BFH (Az. IX R 21/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 31/24 vom 04.07.2024 zum Urteil IX R 21/22 vom 07.05.2024

Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige hiermit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen will, wie zum Beispiel die Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen seinen Steuerberater. Hiervon unberührt bleibt ein Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2024 – IX R 21/22 – entschieden.

Das Finanzamt (FA) hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Später beantragten diese, Einsicht in ihre Einkommensteuerakte zu erhalten. Sie wollten überprüfen, ob ihr Steuerberater ordnungsgemäße Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen gemacht hatte. Dies lehnte das FA ebenso ab, wie den späteren Antrag, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO durch Einsichtnahme in die Steuerakte zu erteilen. Das Finanzgericht trat dem entgegen und verpflichtete das FA, Akteneinsicht zu gewähren und den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch zu erfüllen.

Der BFH hob die von der Vorinstanz ausgesprochene Verpflichtung des FA zur Gewährung von Akteneinsicht auf und wies die Klage insoweit ab. Die Kläger hätten die Einsichtnahme erst nach Durchführung der Einkommensteuerveranlagung beantragt, sodass der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf rechtliches Gehör vor Erlass einer Verwaltungsentscheidung nicht berührt werde. Das FA sei auch nicht verpflichtet, die Kläger bei deren Prüfung, ob ein Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater bestehe, durch eine nachträgliche Akteneinsicht zu unterstützen. Die Kläger verfolgten insofern außerhalb des Besteuerungsverfahrens liegende Zwecke.

Das FA sei aber verpflichtet, den Klägern gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft darüber zu erteilen, welche sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet worden seien. Gesetzliche Ausschlussgründe lägen nicht vor; insbesondere sei kein zu Gunsten des Steuerberaters eingreifendes Steuergeheimnis zu beachten. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei allerdings nicht einem Akteneinsichtsrecht gleichzusetzen. Der Kopienübermittlungsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO beziehe sich grundsätzlich nur auf die personenbezogenen Daten selbst und nicht auf Dokumente. Anderes gelte ausnahmsweise dann, wenn der Steuerpflichtige darlege, dass die Übersendung von Dokumentenkopien unerlässlich sei, um wirksam datenschutzrechtliche Ansprüche zu verfolgen.

Leitsatz:

  1. Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Einsicht in eine Steuerakte außerhalb eines finanzgerichtlichen Verfahrens besteht nicht, wenn der Steuerpflichtige für den betroffenen Besteuerungszeitraum bereits bestandskräftig veranlagt wurde und die Einsichtnahme der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke dienen soll (hier: Prüfung eines Schadenersatzanspruchs gegen den ehemaligen Steuerberater).
  2. Der Anspruch auf Auskunftserteilung über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ausgeschlossen, wenn hierdurch auch Daten berührt werden, die dem (ehemaligen) Steuerberater der betroffenen Person zuzuordnen sind, allerdings aus einer Erklärung stammen, die der Steuerberater als deren Vertreter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 AO übermittelt hat.
  3. Gesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für Steuerakten der Finanzverwaltung bestehen nicht, sodass ein Auskunftsrecht über darin enthaltene personenbezogene Daten nicht nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ausgeschlossen ist.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2022 – 7 K 11127/18 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verpflichtet wurde, Einsicht in die Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu gewähren.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Beteiligten je zur Hälfte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) beanspruchen Einsicht in die beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) geführte Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015.

2

Das FA hatte gegen die Kläger Einkommensteuer für 2015 festgesetzt. Nach Bestandskraft des Bescheids beantragten die Kläger Einsicht in die für sie geführte Einkommensteuerakte. Sie führten an, ihr damaliger Steuerberater habe sie nicht über den Gang des Veranlagungsverfahrens informiert. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) erwogen die Kläger, einen Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater geltend zu machen.

3

Das FA lehnte den Antrag zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 25.05.2018 ab. Die Abgabenordnung (AO) sehe für das Verwaltungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht vor. Auch die Voraussetzungen eines übergesetzlichen, im Ermessen der Verwaltung stehenden Einsichtsrechts lägen nicht vor. Die Kläger hätten hierfür kein berechtigtes Interesse dargelegt, zumal sich ein solches nicht aus der Prüfung von Regressansprüchen ergebe. Der Umstand, dass die Akteneinsicht erst nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids beantragt worden sei, führe zudem dazu, dass der Antrag zwingend abzulehnen sei.

4

Hiergegen erhoben die Kläger Klage, die beim 7. Senat des Niedersächsischen FG geführt wurde. Während des Klageverfahrens beantragten die Kläger beim FA unter Bezugnahme auf Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 und Abs. 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte. Auch diesen Antrag lehnte das FA ab. Die Kläger erhoben hiergegen ebenfalls Klage, die beim 12. Senat des FG geführt und mit Urteil vom 28.01.2020 – 12 K 213/19 abgewiesen wurde. Auf die Revision der Kläger hob der Bundesfinanzhof (BFH) das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zurück. Zur Begründung führte der BFH aus, die (zweite) Klage sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, könne vom FG aber mit der zuerst anhängig gemachten Klage, über die seinerzeit noch nicht entschieden war, verbunden werden (BFH-Urteil vom 08.06.2021 – II R 15/20).

5

Nachdem das Präsidium des FG dessen 7. Senat (auch) für das zurückverwiesene Verfahren für zuständig erklärt hatte, verband jener Senat im zweiten Rechtsgang das zurückverwiesene mit dem ursprünglich anhängig gemachten Verfahren auf Akteneinsicht.

6

Mit angefochtenem Urteil vom 18.03.2022 – 7 K 11127/18 gab das FG den Klagen statt und verpflichtete das FA, den Klägern „Einsicht in die Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu gewähren und den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu erfüllen“.

7

Zur Begründung seiner Revision trägt das FA vor, das FG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Akteneinsicht sei wegen eines auf null reduzierten Ermessens zu gewähren. Das FA zieht zudem in Zweifel, ob der sachliche Anwendungsbereich von Art. 15 DSGVO eröffnet sei. Selbst wenn dies der Fall sei, stünden der Erfüllung des Auskunftsanspruchs Ausnahmetatbestände des Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 AO entgegen.

8

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klagen abzuweisen.

9

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

10

Sie halten die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

11

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

II.

12

Die Revision ist begründet, soweit das FG den Klägern ein Einsichtsrecht in die für sie geführte Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zugesprochen hat. Insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache spruchreif ist, die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

13

1. Die angefochtene Entscheidung verletzt Bundesrecht gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO, da das FG zu Unrecht davon ausgegangen ist, den Klägern stehe infolge einer Ermessensreduzierung auf null ein Anspruch auf Einsichtnahme in die beim FA für sie geführte Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu.

14

a) Die Abgabenordnung enthält –anders als zum Beispiel § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes– keine Regelung, nach der ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht. Ein solches Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Allerdings steht dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde zu, weil diese nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren (BFH-Entscheidungen vom 23.02.2010 – VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 11 und vom 05.12.2016 – VI B 37/16, Rz 3). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht gemäß Art. 19 Abs. 4 GG (BFH-Urteil vom 19.03.2013 – II R 17/11, BFHE 240, 497, BStBl II 2013, 639, Rz 11).

15

b) Das FG hat bereits rechtsfehlerhaft angenommen, dass den Klägern ein nach den vorgenannten Rechtsgrundsätzen abzuleitender Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zusteht. Die Kläger haben Akteneinsicht nicht während des Veranlagungsverfahrens zur Einkommensteuer des Jahres 2015, sondern erst in dessen Nachgang, das heißt, nach Eintritt der Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung beantragt. Der einer Akteneinsicht innewohnende Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs wird in diesem –nachgelagerten– Stadium grundsätzlich nicht mehr berührt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 12 sowie BeckOK AO/Kobor, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 91 Rz 30; s.a. Hessisches FG, Urteil vom 16.03.1990 – 1 K 4538/89, Entscheidungen der Finanzgerichte 1990, 503). Hieran ändert nichts, dass der Einkommensteuerbescheid für 2015 mit einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 AO versehen war und unter den Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO die Pflicht besteht, unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist zu berichtigen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass Anlass für die beantragte Akteneinsicht ein solches Verwaltungsverfahren sein soll, haben die Kläger nicht dargelegt.

16

c) Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ergibt sich zudem nicht aus den –auch im öffentlichen Recht anwendbaren– Grundsätzen aus Treu und Glauben (§ 242 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Der BFH hat bereits entschieden, dass insoweit eine rechtliche Sonderverbindung zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen bestehen muss, in deren Rahmen der Steuerpflichtige zur Wahrung seiner Rechte gegenüber der Behörde auf die Auskunft (die Akteneinsicht) angewiesen ist (BFH-Urteil vom 23.02.2010 – VII R 19/09, BFHE 228, 139, BStBl II 2010, 729, Rz 13 ff., 18). Hieran fehlt es im Streitfall ersichtlich. Die Kläger können vom FA keine Treuepflicht einfordern, sie bei der Verfolgung steuerverfahrensfremder Zwecke –vorliegend der Prüfung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Steuerberater– zu unterstützen (in diesem Sinne auch Roser in Gosch, AO § 91 Rz 30; BeckOK AO/Kobor, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 91 Rz 30). Insofern fehlt ein innerer Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren.

17

d) Auf die von der Vorinstanz bejahte Frage, ob das Ermessen des FA, Akteneinsicht zu gewähren, auf null reduziert war (hierzu BFH-Urteil vom 23.09.2009 – XI R 56/07, BFH/NV 2010, 12, unter II.1.), kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Der Senat weist nur vorsorglich darauf hin, dass der hierfür vom FG maßgeblich ins Feld geführte rechtliche Aspekt nicht greift. Das FG hat die Ansicht vertreten, dass dem Steuerpflichtigen ein „grundsätzliches Recht auf Akteneinsicht“ zusteht und dies damit begründet, dass sich ein solches neben rechtsstaatlichen und prozessgrundrechtlichen Erwägungen (Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 GG) inzwischen ausdrücklich aus dem in Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) verankerten Recht auf Gehör ergebe. Das FG hat hierbei übersehen, dass Adressat jenes Grundrechts nur Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union (EU) sind (Art. 41 Abs. 1 EUGrdRCh), nicht aber Behörden der Landesfinanzverwaltung in den EU-Mitgliedstaaten (vgl. hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union –EuGH– HUNGEOD u.a. vom 26.03.2020 – C-496/18 und C-497/18, EU:C:2020:240, Rz 63, m.w.N.).

18

e) Die Sache ist insoweit spruchreif. Es fehlt an einer Rechtsgrundlage, die dem Kläger den geltend gemachten Anspruch vermittelt, Einsicht in die Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum 2015 zu nehmen.

19

2. Frei von Rechtsfehlern hat das FG den Klägern dem Grunde nach ein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zuerkannt. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Norm, die nach Art. 288 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt, ist eröffnet (dazu unten a). Ausschlussgründe für einen Auskunftsanspruch liegen nicht vor (unten b). Dass der Auskunftsanspruch der Kläger durch Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum 2015 zu erfüllen ist, hat die Vorinstanz nicht entschieden und ist nicht Gegenstand der vorliegenden Revision (unten c).

20

a) Nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 1 DSGVO hat die betroffene Person (hier die Kläger) das Recht, von dem Verantwortlichen –dem FA (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)– eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, bestimmt Halbsatz 2 der Vorschrift, dass die Person Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Buchst. a bis h genannten Informationen hat.

21

aa) Dass das FA im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für 2015 die Kläger betreffende personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DSGVO verarbeitet hat (Art. 4 Nr. 2 DSGVO), bedarf keiner weitergehenden Erörterung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 05.09.2023 – IX R 32/21, BFHE 281, 6, BStBl II 2024, 159, Rz 18 sowie vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 13).

22

bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO nicht auf den Bereich der harmonisierten Steuern beschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 21). Der Einwand des FA, es bestünden keine datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte in Bezug auf eine ausschließlich die Einkommensteuer betreffende Akte, ist daher unbegründet.

23

cc) Ebenso wenig steht der Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung entgegen, dass die personenbezogenen Daten der Kläger in einer Akte enthalten sind, die vom FA noch in Papierform geführt wurde oder wird. Auch insoweit nimmt der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf seine hierzu ergangene jüngste Rechtsprechung (Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 17).

24

dd) Schließlich steht dem Auskunftsrecht im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht entgegen, dass die Kläger mit ihrem auf diese Norm gestützten Begehren ersichtlich keine datenschutzrelevanten Gründe verfolgen. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss die betroffene Person ihren Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (EuGH-Urteil FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 38, 43).

25

b) Das Auskunftsrecht der Kläger ist nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften ausgeschlossen. Dies ergibt sich nicht aus Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO (dazu unten aa), § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO (dazu unten bb) sowie § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DSGVO (dazu unten cc).

26

aa) Art. 23 Abs. 1 Buchst. i DSGVO bestimmt, dass unter anderem durch Rechtsvorschriften der EU-Mitgliedstaaten Pflichten und Rechte gemäß Art. 12 bis 22 DSGVO beschränkt werden können, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und entweder den Schutz der betroffenen Person oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen sicherstellt. In Ausübung dieser Beschränkungsmöglichkeit hat der nationale Gesetzgeber in § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO bereichsspezifisch für die Steuerverwaltung geregelt, dass ein Auskunftsrecht gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Art. 15 DSGVO nicht besteht, soweit die betroffene Person –vorliegend die Kläger– nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist.

27

aaa) Die Voraussetzungen der insoweit einzig in Betracht zu ziehenden Einschränkung nach § 32c Abs. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO liegen nicht vor. Hiernach besteht keine Informationspflicht und folglich dessen kein Auskunftsrecht, wenn unter anderem die Daten nach § 30 AO geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung (am Auskunftsrecht) zurücktreten muss.

28

bbb) Das Steuergeheimnis wird im Streitfall –wie vom FG zutreffend angeführt– nicht berührt. Zu schützen sind nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO die personenbezogenen Daten „eines anderen“, das heißt fremde personenbezogene Daten (statt vieler Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz 11). Die eigenen Daten des Steuerpflichtigen sind konsequenterweise ihm gegenüber nicht durch § 30 AO geschützt. Hierüber ist ihm Auskunft zu erteilen, sofern die Daten nicht zugleich die personenbezogenen Daten eines Dritten sind. Zwar können auch die Daten eines steuerlichen Beraters dem Geheimnisschutz des § 30 AO unterliegen (Drüen in Tipke/Kruse, § 30 AO Rz 14). Dies gilt zur Überzeugung des Senats aber nicht für Daten, die ein Bevollmächtigter im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 1 AO für den Steuerpflichtigen an die Finanzbehörde übermittelt hat (vgl. Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 30 Rz 47 unter Hinweis auf die vorliegend angefochtene Entscheidung). Es handelt sich um eigene Daten des betroffenen Steuerpflichtigen, was sich bereits daraus ergibt, dass die durch einen Bevollmächtigten vorgenommenen Verfahrenshandlungen für und gegen den Beteiligten, in dessen Namen sie vorgenommen werden, wirken (vgl. Mues in Gosch, AO § 80 Rz 26). Dies gilt unbeschadet dessen, ob die Bevollmächtigung noch besteht.

29

ccc) Aus den vorgenannten Erwägungen könnte das FA die Erfüllung des Auskunftsanspruchs auch nicht nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO mit dem Einwand verweigern, es würden die Rechte anderer Personen beeinträchtigt.

30

bb) Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Die von den Klägern erwogenen zivilrechtlichen Ansprüche (Schadenersatz) richten sich nicht gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, sondern gegen den damaligen Steuerberater.

31

cc) Schließlich wird das Auskunftsrecht der Kläger nicht nach § 32c Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a AO ausgeschlossen.

32

Hiernach besteht kein Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO, soweit die personenbezogenen Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

33

aaa) Bereits die Grundvoraussetzung dieses § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes nachgebildeten, hinsichtlich seines sachlichen Anwendungsbereichs in der Gesetzesbegründung aber nicht näher beleuchteten Ausschlusstatbestands (vgl. BTDrucks 18/12611, S. 88) liegt nicht vor. Es fehlt an einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht für Steuerakten. Aufbewahrungspflichten sind nur zu Lasten des Steuerpflichtigen normiert, vornehmlich in § 147 AO. Deren Pflichten sind nicht auf die Finanzbehörde übertragbar und verpflichten diese deshalb –trotz dementsprechender praktischer Handhabung– nicht, die dazugehörigen Steuerakten bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist aufzubewahren. Untergesetzlich –auf ministerieller Ebene– geregelte Pflichten für die Finanzverwaltung zur Aufbewahrung von Steuerakten sind nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht tatbestandlich. Aus diesem Grund besteht im steuerlichen Schrifttum zu Recht Einvernehmen, dass § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO nach derzeitiger Rechtslage leerläuft (Klein/Maetz, AO, 17. Aufl., § 32c Rz 9; Koenig/Pätz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 32c Rz 9; BeckOK AO/Rosenke, 28. Ed. [15.04.2024], AO § 32c Rz 75; Drüen in Tipke/Kruse, § 32c AO Rz 17; Schober in Gosch, AO § 32c Rz 13; vgl. auch Krumm, Der Betrieb 2017, 2182, 2195: passt „nicht so richtig in einen verwaltungsrechtlichen Kontext“).

34

bbb) Ob die Auskunftserteilung, wie von § 32c Abs. 1 Nr. 3 AO zusätzlich vorausgesetzt, einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, bedarf somit keiner Entscheidung.

35

c) Aus den vorgenannten Gründen hat das FG zu Recht erkannt, dass das FA den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO „zu erfüllen“ hat.

36

aa) Dass dieser Anspruch –wie die Kläger begehren– durch Einsichtnahme in die Einkommensteuerakte für den Veranlagungszeitraum 2015 zu erfüllen ist, hat das FG ausweislich des Tenors und dessen Begründung allerdings nicht entschieden (sondern vielmehr offengelassen). Diese Frage ist auch nicht Gegenstand der vorliegenden Revision, da nur das FA die vorinstanzliche Entscheidung angefochten und hierbei das Bestehen eines Auskunftsanspruchs dem Grunde nach in Abrede gestellt hat.

37

bb) Der Senat weist rein vorsorglich auf Folgendes hin:

38

Nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Durch die Rechtsprechung des EuGH ist inzwischen geklärt, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dem Betroffenen kein anderes Recht als das in Abs. 1 der Vorschrift vorgesehene gewährt. Der Begriff „Kopie“ bezieht sich nicht auf ein Dokument als solches, sondern auf die personenbezogenen Daten, die es enthält und die vollständig sein müssen. Die Kopie muss daher alle personenbezogenen Daten enthalten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 72 und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 32; vgl. auch Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 27).

39

Nur wenn die Zurverfügungstellung einer Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen (vgl. insoweit Art. 16, 17, 18, 21, 79 ff. DSGVO), besteht nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO Anspruch darauf, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken zu erhalten (EuGH-Urteile FT (Copies du dossier médical) vom 26.10.2023 – C-307/22, EU:C:2023:811, Rz 75 und Österreichische Datenschutzbehörde vom 04.05.2023 – C-487/21, EU:C:2023:369, Rz 41 und Rz 45; Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28). Hierfür besteht keine generelle Vermutung. Vielmehr obliegt es der betroffenen Person darzulegen, dass die Kopie der personenbezogenen Daten sowie die Mitteilung der Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a bis h DSGVO nicht für die Wahrnehmung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte genügt. Begehrt die betroffene Person die Zurverfügungstellung von Kopien von Dokumenten mit ihren personenbezogenen Daten, ist es vielmehr an ihr, zu benennen, welche ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte sie auszuüben gedenkt und ebenso darzulegen, aus welchen Gründen die Zurverfügungstellung von Kopien von Akten mit personenbezogenen Daten hierfür unerlässlich ist (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024 – IX R 35/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Rz 28).

40

cc) Die vorgenannten Rechtsgrundsätze haben die Kläger zu bedenken, wenn sie an ihrem Begehren festhalten, dass das FA ihren Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO –ausnahmsweise– in Gestalt einer Akteneinsicht beziehungsweise durch Zurverfügungstellung von Kopien aus der Einkommensteuerakte des Veranlagungszeitraums 2015 zu erfüllen habe.

41

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die beiden Streitgegenstände (Anspruch auf Akteneinsicht sowie Auskunftsanspruch gemäß Art. 15 DSGVO) sind jeweils mit dem sogenannten Auffangstreitwert von 5.000 € (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes) zu berücksichtigen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Spartenrechnung im Sinne des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)

Der BFH hat zur Behandlung von Verlustvorträgen im Zusammenhang mit der Spartenbesteuerung bei Begründung einer Organschaft im Bereich Verkehr und Versorgung Stellung genommen (Az. V R 51/20).

BFH, Urteil V R 51/20 vom 14.03.2024

Leitsatz

  1. Der Körperschaftsteuerfestsetzung kommt gemäß § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes i. V. m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG Bindungswirkung zu. Auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhende Feststellungsbescheide sind daher hinsichtlich der Höhe des verbleibenden negativen Gesamtbetrags der Einkünfte und dessen Zuordnung zu den Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG einer gerichtlichen Überprüfung auf ihre materielle Richtigkeit hin entzogen.
  2. Die Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, sodass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.

    Tenor:

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 06.04.2020 – 4 K 1112/18 aufgehoben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den Fällen des § 8 Abs. 9 des Körperschaftsteuergesetzes, Gewerbesteuermessbeträgen 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stattgegeben wurde.

    Die Klage wird insoweit abgewiesen.

    Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

    Gründe:

    I.

    1

    Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, deren Alleingesellschafterin eine Stadt ist, und der A-GmbH, an der die Klägerin etwa 95 % der Anteile hielt und deren Unternehmensgegenstand die Beförderung von Personen und Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen war, bestand seit 2001 ein Gewinnabführungsvertrag und eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft. Zudem war die Klägerin –neben weiteren Beteiligungen– mit über 50 % an der im Bereich der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme tätigen B-AG beteiligt. Darüber hinaus erzielte die Klägerin in den Jahren 2010 und 2011 (Streitjahre) unter anderem Erlöse aus der Vermietung von gepachteten und eigenen Immobilien.

    2

    Nach der Einführung der „Spartenrechnung“ durch das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) bildete die Klägerin zum Beginn des Jahres 2009 für die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte die Sparte „Verkehr und Versorgung“ (Sparte 1) sowie die Sparte „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2). Der Sparte 1 waren aus Sicht der Klägerin –neben weiteren Beteiligungen– das ihr im Rahmen der Organschaft zugerechnete Einkommen der A-GmbH sowie die von der B-AG bezogenen Dividenden zuzuordnen. Mit Wirkung ab 01.01.2010 begründete die Klägerin durch den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags eine körperschaftsteuerrechtliche Organschaft mit der B-AG.

    3

    Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das zu diesem Zeitpunkt für die Besteuerung der Klägerin zuständige Finanzamt A (FA A) davon aus, dass im Jahr 2009 neben der „Immobilienwirtschaft“ (Sparte 2) als weitere Sparte nur die Sparte „Verkehr“ (Sparte 1) bestanden habe. Die Begründung der Organschaft zwischen der Klägerin und der B-AG im Jahr 2010 habe zur Bildung einer neuen, die Bereiche „Verkehr und Versorgung“ umfassenden Sparte (Sparte 3) geführt, da die Tätigkeit der Organgesellschaft nicht gleichartig im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) mit einer bereits bestehenden Sparte der Organträgerin sei. Die Verlustvorträge aus der Sparte 1 seien einzufrieren und könnten erst dann aufleben, wenn wieder nur noch eine Sparte „Verkehr“ bestehe. In der Folge erließ das FA A entsprechende Änderungsbescheide für die Jahre 2009 bis 2011, gegen welche die Klägerin ohne Erfolg Einspruch einlegte.

    4

    Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2020, 1526 veröffentlichten Urteil überwiegend statt. Zwar sei die Klage gegen die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG unzulässig. Im Übrigen bestünden jedoch keine Bedenken gegen die Zulässigkeit. Dies gelte insbesondere hinsichtlich der isolierten Anfechtung der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes für das Jahr 2009, deren Zulässigkeit der Umstand, dass der Bescheid über den auf 0 € lautenden Gewerbesteuermessbetrag für 2009 nicht angefochten worden sei, nicht entgegen stehe, sowie für die Anfechtung der jeweils auf 0 € lautenden Körperschaftsteuerbescheide für 2009 und 2011.

    5

    Soweit die Klage zulässig sei, sei sie begründet. Die Verlustvorträge zum 31.12.2009 seien nicht einzufrieren und könnten in der Folgezeit mit Gewinnen aus der Organschaft mit der B-AG verrechnet werden. Es sei davon auszugehen, dass bereits mit Beginn der Spartenrechnung im Jahre 2009 durchgehend eine Sparte bestanden habe, die sowohl „Verkehr“ als auch „Versorgung“ betroffen habe. Die Begründung der Organschaft mit der B-AG im Jahr 2010 habe zwar zur Aufnahme einer Versorgungstätigkeit durch die Klägerin geführt. Dies habe jedoch gemäß § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG nicht zur Begründung einer neuen Sparte geführt, da bereits eine zwingend zusammenzufassende Sparte „Verkehr und Versorgung“ existiert habe. Zu den „gleichartigen Tätigkeiten“ im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG seien die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammenfassbaren Fallgestaltungen zumindest dann zu zählen, wenn die Zusammenfassung der Tätigkeiten zwingend sei, was sich aus einer über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehenden und an der Systematik, der Historie und dem Sinn und Zweck orientierten Auslegung ergebe. Die Zusammenfassung der Tätigkeiten „Verkehr“ und „Versorgung“ stelle im Rahmen der Spartenrechnung kein Wahlrecht dar, sondern sei nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 KStG, der vorsehe, dass zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bildeten, verbindlich.

    6

    Hiergegen hat sich das FA A mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Die Auslegung des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG durch das FG widerspreche der Normsystematik. Es gehe um eine auf einer typisierenden Betrachtungsweise beruhenden steuerliche Privilegierung von Dauerverlustgeschäften, die durch eine typisierende Beschränkung bei der Verlustnutzung begrenzt werde. Der Umkehrschluss zu § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zeige die fehlende Gleichartigkeit der von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG erfassten Fallgruppen. Auch aus der Gesetzgebungshistorie ergebe sich keine Notwendigkeit einer erweiternden Auslegung. Vielmehr spreche der grundsätzlich andere Ansatz des vom Finanzausschuss des Bundestags eingebrachten Gesetzentwurfs dafür, dass auch eine Abkehr von der im ursprünglichen Regierungsentwurf bei der Verlustnutzung vorgenommenen undifferenzierten Betrachtung der verschiedenen Tatbestände des § 4 Abs. 6 KStG habe erfolgen sollen. Im Hinblick auf das im Gesetzgebungsverfahren verfolgte Ziel, Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften bei der Verlustnutzung gleichzustellen, sei es nicht nachvollziehbar, im Rahmen des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG die Gleichartigkeit anders als bei § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG zu verstehen. Die Auslegung des FG würde unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 8 KStG im Ergebnis zu einer Besserstellung der Eigengesellschaften führen.

    7

    Während des Revisionsverfahrens ist infolge einer Neuorganisation der Finanzbehörden der nunmehrige Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt B –FA B–) für die Besteuerung der Klägerin zuständig geworden. Das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2009, gesonderter Feststellung zur Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2009 und 31.12.2010 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2009 und 31.12.2010 sowie Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge 2010 und 2011 hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 12.03.2024 – V R 51/20 gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgetrennt. Es wird unter dem Aktenzeichen V R 2/24 fortgeführt.

    8

    Das FA B beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben, soweit der Klage wegen Körperschaftsteuer 2010 und 2011, gesonderter Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG, Gewerbesteuermessbeträgen 2010 und 2011 sowie gesonderter Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 stattgegeben wurde, und die Klage insoweit abzuweisen.

    9

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

    10

    § 8 Abs. 7 bis 9 KStG diene dazu, negative Folgen für den öffentlichen Sektor abzuschwächen. Die bisherigen Verwaltungsgrundsätze hätten gesetzlich verankert werden sollen, so dass es sich um eine sogenannte „Altbeihilfe“ handele. An der Verrechnung von Gewinnen aus dem Bereich der Versorgung mit Verlusten aus dem Bereich Verkehr habe festgehalten werden sollen, was auch die zwingende Zusammenfassung von Verkehrs- und Versorgungstätigkeit zeige. Gleichzeitig sei der Gesetzgeber um eine rechtsformneutrale Verankerung des Querverbundes bemüht gewesen. Die Verhinderung der Verlustnutzung widerspreche systematischen Besteuerungsgrundsätzen. Aus der Auffassung des FA B folge, dass im Streitfall keine Konstellation möglich gewesen wäre, in der sämtliche angefallenen Verluste aus der Verkehrstätigkeit zur Verrechnung mit Gewinnen des Versorgungsbereichs in späteren Veranlagungszeiträumen zur Verfügung gestanden hätten. Für Kapitalgesellschaften fehle das Wahlrecht zur (Nicht-)Zusammenfassung von Verkehrs- und Versorgungstätigkeit. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass eine Sparte „Verkehr und Versorgung“ auch dann bestehe, wenn (zeitweise) nur eine der beiden Tätigkeiten ausgeübt werde.

    II.

    11

    Das FA B ist mit Wirkung zum 01.10.2022 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des FA A eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 27.11.2019 – I R 40/19 (, BFHE 268, 1; BFH-Beschlüsse vom 31.08.2016 – I B 146/15, BFH/NV 2016, 1756; vom 02.04.2014 – I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216).

    III.

    12

    Die Revision des FA B ist hinsichtlich der Bescheide zur gesonderten Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2011 in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG und zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 begründet. Das Urteil des FG ist insoweit aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO).

    13

    1. In Bezug auf den Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2011 hat das FG außer Acht gelassen, dass § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG an die Körperschaftsteuerfestsetzung des Veranlagungszeitraums bewirkt und zwar insoweit, als im Körperschaftsteuerbescheid 2011 der Gesamtbetrag der Einkünfte für jede sich nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG ergebende Sparte getrennt ermittelt wird (§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG).

    14

    a) Nach § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte gesondert festzustellen. Zugleich gilt § 10d Abs. 4 EStG entsprechend (§ 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG). Für das Verhältnis zwischen Körperschaftsteuerbescheid und dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits entschieden, dass § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Verlustfeststellungsbescheids des jeweiligen Veranlagungszeitraums an den Körperschaftsteuerbescheid bewirkt. Eine eigenständige Prüfung der betreffenden Besteuerungsgrundlagen findet im Rahmen der Verlustfeststellung grundsätzlich nicht mehr statt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.12.2016 – I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, Rz 14; vom 10.12.2019 – I R 58/17, BFHE 271, 514, BStBl II 2021, 945, Rz 10 und vom 04.05.2022 – I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313, Rz 25). Ebenso bewirkt die nach § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG (auch) anwendbare Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG eine inhaltliche Bindung des Feststellungsbescheids im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG an die Besteuerungsgrundlagen, wie sie dem Körperschaftsteuerbescheid des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss sich die Feststellung bezieht, zugrunde gelegt worden sind (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1044k; Streck/Schwedhelm/Olbing, KStG, 10. Aufl., § 8 Rz 530; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 8 Abs. 9 Rz 28c; kritisch Bürstinghaus in Herrmann/Heuer/Raupach –HHR–, § 8 KStG Rz 633).

    15

    b) Diese Bindungswirkung schließt die Zuordnung von Tätigkeiten zu einer Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG, die der nach § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennten Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte je Sparte zwingend vorausgeht, ein. Insoweit handelt es sich um Besteuerungsgrundlagen (§ 157 Abs. 2 der Abgabenordnung), die der Körperschaftsteuerfestsetzung zugrunde liegen.

    16

    Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass das FA A in dem Körperschaftsteuerbescheid für 2011 den Gesamtbetrag der Einkünfte für die sich nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG ergebenden Sparten nicht im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 2 KStG getrennt ausgewiesen hat, sondern lediglich auf die „Summe der negativen Gesamtbeträge der Einkünfte aus den einzelnen Sparten i.S.d. § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 – 3 KStG“ abgestellt hat. Im Übrigen verweist der Körperschaftsteuerbescheid auf den Betriebsprüfungsbericht vom 08.01.2018, in dessen Anlage 7 der Gesamtbetrag der Einkünfte für jede sich ergebende „Spalte“ (Sparte) getrennt berechnet wurde.

    17

    c) Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Streitfall zwischen der Klägerin sowie der A-GmbH und der B-AG bestehenden Organschaften. Denn § 8 Abs. 9 KStG ist bei Dauerverlustgeschäften einer Organgesellschaft auf Ebene des Organträgers anzuwenden (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG; vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz 16).

    18

    d) Danach hat das FG zwar zu Recht die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung der verbleibenden Verlustvorträge in den Fällen des § 8 Abs. 9 KStG zum 31.12.2011 als zulässig angesehen. Es hat aber rechtsfehlerhaft die Bindungswirkung der Körperschaftsteuerfestsetzung außer Acht gelassen und entgegen dieser Bindungswirkung die auf § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG beruhenden Feststellungsbescheide insoweit auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüft (vgl. zu Grundlagen- und Folgebescheiden allgemein BFH-Urteil vom 27.06.2018 – I R 13/16, BFHE 262, 340, BStBl II 2019, 632, Rz 20).

    19

    2. Vergleichbares gilt –was das FG ebenfalls unberücksichtigt gelassen hat– für die Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011. Aufgrund der in § 10a Satz 9 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) angeordneten entsprechenden Anwendung von § 8 Abs. 9 Satz 8 KStG ist nach dessen zweiten Halbsatz die Regelung des § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG –wiederum entsprechend– anzuwenden im Verhältnis des Gewerbesteuermessbescheids, in dem für jede sich nach § 8 Abs. 9 Satz 1 und 3 Halbsatz 1 KStG ergebende Sparte der Gewerbeertrag getrennt zu ermitteln ist (§ 7 Satz 5 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG), auf der einen Seite zum Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden negativen Gewerbeertrags einer Sparte (§ 10a Satz 9 GewStG i.V.m. § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 1 KStG) auf der anderen Seite. Damit sind auch die Feststellungen des Gewerbeverlustes nicht auf die materielle Richtigkeit der hierin vorgenommenen Zuordnung der Fehlbeträge zu den Sparten hin zu überprüfen.

    IV.

    20

    Die Revision des FA B ist auch bezüglich der Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuermessbetrags für 2010 und 2011 begründet. Unter Aufhebung des FG-Urteils ist die Klage auch insoweit abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG zusammenfassbar sind, zugleich „gleichartig“ im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG sind und in der bereits vorhandenen Sparte gemeinsam fortgeführt werden können.

    21

    1. Grundlage der „Spartenrechnung“ ist § 8 Abs. 9 KStG, dessen Satz 1 bis 3 gemäß § 7 Satz 5 GewStG auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden sind. Nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG sind bei Kapitalgesellschaften, bei denen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft nach verschiedenen Sparten zuzuordnen. Dabei sind Tätigkeiten, die als Dauerverlustgeschäfte Ausfluss einer Tätigkeit sind, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen (Nr. 1), sind Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbar sind oder aus den übrigen, nicht in Nummer 1 bezeichneten Dauerverlustgeschäften stammen, jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen, wobei zusammenfassbare Tätigkeiten jeweils eine einheitliche Sparte bilden (Nr. 2), und sind alle übrigen Tätigkeiten einer einheitlichen Sparte zuzuordnen (Nr. 3).

    22

    Der von § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG in Bezug genommene § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG sieht vor, dass bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen, die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.

    23

    Ein Dauerverlustgeschäft liegt nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG vor, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird oder in den Fällen von § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG das Geschäft Ausfluss einer Tätigkeit ist, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehört.

    24

    Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG, auf den § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG Bezug nimmt, kann ein BgA mit einem oder mehreren anderen BgA zusammengefasst werden, wenn sie gleichartig sind (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG), zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG) oder BgA im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG vorliegen (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 KStG).

    25

    Für jede sich hiernach ergebende Sparte ist der Gesamtbetrag der Einkünfte getrennt zu ermitteln (§ 8 Abs. 9 Satz 2 KStG). Nach § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG führt die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit zu einer neuen, gesonderten Sparte, wobei Entsprechendes für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit gilt (§ 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 2 KStG). Ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte darf gemäß § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG nicht mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte einer anderen Sparte ausgeglichen oder nach Maßgabe des § 10d EStG abgezogen werden. Er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven Gesamtbeträge der Einkünfte, die sich in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Veranlagungszeiträumen für dieselbe Sparte ergeben (§ 8 Abs. 9 Satz 5 KStG).

    26

    2. Die Gleichartigkeit im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ist tätigkeitsbezogen auszulegen, so dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG ohne Bedeutung sind.

    27

    a) Bereits dem Wortlaut nach kommt es nicht in Betracht, den Begriff der „gleichartigen“ –und damit im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Auslegung „ihrer Art nach gleichen“ (vgl. zur tätigkeitsbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen des § 4 Abs. 1 KStG BFH-Urteil vom 16.12.2020 – I R 50/17, BFHE 271, 528, BStBl II 2021, 443, Rz 26)– Tätigkeiten dahingehend zu verstehen, dass er sämtliche nach den Merkmalen des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten umfasst. Denn bei einem Verständnis der Gleichartigkeit dahingehend, dass sie sich –ohne weitere Voraussetzungen– auf alle nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten bezieht, hätte der Gesetzgeber eine § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG vergleichbare Formulierung wählen müssen, die ihrem Wortlaut nach Tätigkeiten erfasst, die „nach § 4 Abs. 6 Satz 1 zusammenfassbar sind“ (Bracksiek, Finanz-Rundschau –FR– 2009, 15, 21). Stattdessen greift § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG mit dem dort verwendeten Begriff „gleichartig“ lediglich die Formulierung des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG auf.

    28

    Im Übrigen hat dem Wortlaut nach weder eine wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG noch das Vorliegen von Betrieben im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 KStG, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen, zwingend zur Folge, dass sich die durch die jeweiligen Betriebe ausgeübten Tätigkeiten im Sinne einer tätigkeitsbezogenen Gleichartigkeit decken.

    29

    b) Nach dem Gesetzeszusammenhang wird die tätigkeitsbezogene Auslegung durch den Umstand gestützt, dass § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG „auf die einzelnen Tätigkeiten der Gesellschaft“, die den Sparten im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 bis 3 KStG zuzuordnen sind, abstellt. Sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG vorliegen, ermittelt die Gesellschaft somit den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht mehr einheitlich, sondern tätigkeitsbezogen getrennt nach verschiedenen Sparten. § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG knüpft hieran an und sieht für die Aufnahme von „nicht gleichartigen Tätigkeiten“ die Bildung einer neuen, gesonderten Sparte vor.

    30

    Zudem wäre die gesonderte Anordnung in § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG über das Entstehen einer neuen, gesonderten Sparte im Fall der Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit bei einem Regelungsgleichlauf mit § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG weitgehend entbehrlich. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbare Tätigkeiten würden dann bereits nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG eine einheitliche Sparte bilden. Der Anwendungsbereich von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG wäre danach auf die Tätigkeiten, die bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu einem Hoheitsbetrieb gehören (§ 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG), sowie auf „alle übrigen Tätigkeiten“ im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG verengt. Da Erstere unabhängig von dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme bereits nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 KStG jeweils gesonderten Sparten zuzuordnen sind, käme eine abweichende Rechtsfolge des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG ausschließlich für § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG in Betracht. Diese Vorschrift sieht jedoch vor, „alle übrigen Tätigkeiten“ einer einheitlichen Sparte zuzuordnen, was dazu führen könnte, dass im Fall der Aufnahme neuer „übriger Tätigkeiten“ die Sparte nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG lediglich in veränderter Form weitergeführt wird (so Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 74; ebenso Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 8 KStG Rz 25; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 1138).

    31

    c) Weiter ist § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG nicht in Bezug auf nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und 3 KStG zusammenfassbare Tätigkeiten ergänzungsbedürftig. Dies kommt nur im Rahmen einer Analogie oder teleologischen Extension in Betracht, für die es an der dafür erforderlichen Regelungslücke fehlt.

    32

    aa) Eine Regelungslücke liegt vor, wenn ein bestimmter Sachbereich zwar gesetzlich geregelt ist, jedoch keine Vorschrift für Fälle enthält, die nach dem Grundgedanken und dem System des Gesetzes hätten mitgeregelt werden müssen (BFH-Urteil vom 26.09.2023 – IX R 19/21, BFHE 281, 514, BStBl II 2024, 43, Rz 32). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Regelung –was auch bei einem eindeutigen Gesetzeswortlaut der Fall sein kann (BFH-Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 22)– gemessen an ihrem Zweck unvollständig, das heißt ergänzungsbedürftig ist (BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 33).

    33

    Zudem muss diese Regelungslücke planwidrig sein, das heißt, der in Frage stehende Sachverhalt muss vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt worden sein (BFH-Urteil vom 28.10.2020 – X R 29/18, BFHE 271, 370, BStBl II 2021, 675, Rz 34) und eine Ergänzung darf nicht einer dem Gesetz gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen (BFH-Urteil vom 10.04.2013 – I R 80/12, BFHE 241, 483, BStBl II 2013, 1004). Dass eine gesetzliche Regelung nur rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist („rechtspolitische Fehler“), reicht hingegen nicht aus (BFH-Urteil vom 11.02.2010 – V R 38/08, BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873, Rz 21).

    34

    bb) Bereits die Entstehungsgeschichte des § 4 Abs. 6 KStG und des § 8 Abs. 9 KStG, die zeitgleich durch das Jahressteuergesetz 2009 in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt wurden, wie auch die Gesetzgebungsmotive sprechen für eine tätigkeitsbezogene Auslegung und damit gegen einen Gleichlauf der Spartenzuordnung von neu aufgenommenen und bestehenden Tätigkeiten. Letzteres könnte daher allenfalls aus unbeachtlichen rechtspolitischen Gründen zu befürworten sein.

    35

    (1) Der Gesetzentwurf sah zunächst nur die Zusammenfassung von gleichartigen BgA oder Betrieben im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG vor (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 vom 02.09.2008, BTDrucks 16/10189, S. 19; vgl. auch Bracksiek, FR 2009, 15). Auch war zugleich vorgesehen, die damalige Fassung des § 8c KStG in Abs. 2 um eine Regelung zu ergänzen, wonach bei Kapitalgesellschaften im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG Verluste aus Tätigkeiten, die nicht nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden können, und Verluste aus Tätigkeiten, die nach § 4 Abs. 6 KStG zusammengefasst werden können, jeweils nur mit positiven Einkünften aus den entsprechenden Tätigkeiten verrechnet werden können sollten. Damit wäre die Verrechnung von Verlusten aus Tätigkeiten, die weder gleichartig noch solche im Sinne des § 4 Abs. 3 KStG waren, auch bei Bestehen einer wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung unabhängig von dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit ausgeschlossen gewesen.

    36

    Zwar ergeben sich aus diesem zunächst vorgesehenen Regelungskonzept zur Einkünfteermittlung für die Auslegung der –hiervon ihrem Wortlaut nach abweichenden, ausschließlich bei Aufnahme einer weiteren Tätigkeit anwendbaren und für den Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblichen– Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG keine unmittelbaren Rückschlüsse. Jedoch erhielt § 4 Abs. 6 KStG im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Finanzausschusses (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, BTDrucks 16/11055, S. 44) seine jetzige Fassung, das heißt, er ermöglichte nunmehr auch eine Zusammenfassung aufgrund wechselseitiger technisch-wirtschaftlicher Verflechtung. Wenn vor diesem Hintergrund in der –ebenfalls auf Vorschlag des Finanzausschusses eingeführten (vgl. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 25.11.2008, BTDrucks 16/11055, S. 46 f.)– Vorschrift des § 8 Abs. 9 Satz 3 KStG ausschließlich der Begriff „gleichartig“ verwendet und nicht –wie sowohl in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen zur Beschränkung der Verlustverrechnung als auch in dem ebenfalls auf Vorschlag des Finanzausschusses eingeführten § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG– auf eine Zusammenfassbarkeit nach § 4 Abs. 6 KStG abgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass insoweit ein Gleichlauf zwischen § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG auf der einen und § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG sowie § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG auf der anderen Seite nicht beabsichtigt war.

    37

    (2) Nach den gesetzgeberischen Motiven, wie sie sich aus dem Bericht des Finanzausschusses vom 27.11.2008 zum Gesetzentwurf des Jahressteuergesetzes 2009 der Bundesregierung (BTDrucks 16/11108, S. 27) ergeben, sollte durch die Sparteneinteilung des § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG und die Maßgabe, dass für jede Sparte ein gesonderter Gesamtbetrag der Einkünfte zu ermitteln ist „bzw. die Regelungen zum Verlustabzug des § 4 Abs. 8 KStG entsprechend gelten“ –womit wohl die Regelungen des § 8 Abs. 8 KStG und des § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG in Bezug genommen werden sollten–, erreicht werden, dass bei einer Eigengesellschaft keine größeren Möglichkeiten der Ergebnisverrechnung eintreten können als bei der Ausübung der Tätigkeiten in BgA.

    38

    Dem lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass –positiv gewendet– ein Gleichlauf der Möglichkeiten der Verlustverrechnung von BgA auf der einen und Kapitalgesellschaften mit Dauerverlustgeschäften auf der anderen Seite erreicht werden sollte. Vielmehr bestehen im Gegenteil bei Ausübung der Tätigkeiten in BgA weitergehende Möglichkeiten zur Ergebnisverrechnung. So bilden –im Unterschied zu dem für BgA grundsätzlich bestehenden Wahlrecht (vgl. BFH-Beschluss vom 31.01.2024 – V R 43/21, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt)– gemäß § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten eine einheitliche Sparte, wenn die Kapitalgesellschaft zumindest ein Dauerverlustgeschäft im Sinne von § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG betreibt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist –mit der Folge der zwingenden Verrechnung von Gewinnen und Verlusten– für diese sämtliche Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG umfassende einheitliche Sparte zu ermitteln, ohne dass der Steuerpflichtige durch die Ausübung von Wahlrechten Einfluss auf den Zuschnitt der Sparte hat. Eine Ausweitung von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG auf sämtliche im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbaren Tätigkeiten würde den in § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG angelegten Unterschied zu BgA auf die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit erstrecken; ein Zusammenhang zu dem der Spartentrennung im Gesetzgebungsverfahren zugedachten Zweck lässt sich nicht erkennen.

    39

    d) Die vom Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs „gleichartig“ in § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.

    40

    aa) Es führt zu keiner ungerechtfertigten Ungleichbehandlung, dass nicht gleichartige Tätigkeiten in einer neuen Sparte zu erfassen sind und deshalb nach § 8 Abs. 9 Satz 4 KStG eine Verlustverrechnungsbeschränkung eintritt.

    41

    Denn das Unterhalten eines strukturell dauerdefizitären kommunalen Eigenbetriebes in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ohne Verlustausgleich und gegebenenfalls ohne angemessenen Gewinnaufschlag durch die Gesellschafterin (Trägerkörperschaft) führt regelmäßig zur Annahme einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und damit –als Folge der außerbilanziellen Hinzurechnung– zu einer steuerlichen Unbeachtlichkeit von durch die Kapitalgesellschaft erwirtschafteten Verlusten (BFH-Urteile vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 13.03.2019 – I R 66/16, BFH/NV 2019, 1360). Daher handelt es sich bei § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 KStG –wonach die Rechtsfolgen einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft (das vorliegt, soweit aus verkehrs-, umwelt-, sozial-, kultur-, bildungs- oder gesundheitspolitischen Gründen eine wirtschaftliche Betätigung ohne kostendeckendes Entgelt unterhalten wird) ausüben– und der hieraus folgenden Möglichkeit zur Verrechnung der Ergebnisse von Dauerverlustgeschäften mit deren anderer Tätigkeiten um eine steuerliche Begünstigung der öffentlichen Daseinsvorsorge (vgl. BTDrucks 16/10189, S. 69). Da der Gesetzgeber in der Entscheidung darüber, welche Sachverhalte oder Unternehmenszweige er durch solche steuerliche Förderungs- und Lenkungsnormen begünstigen möchte, –unter Beachtung des unionsrechtlichen Regelungsrahmens– weitgehend frei ist (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20.04.2004 – 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, BVerfGE 110, 274; BFH-Urteil vom 28.10.2015 – I R 65/13, BFHE 253, 39, BStBl II 2016, 414) und es sich bei der Gleichartigkeit, die nach § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG bei der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit für deren Spartenzuordnung –und damit für die Möglichkeit der Ergebnisverrechnung– entscheidend ist, um einen jedenfalls nicht unsachlichen oder willkürlichen Differenzierungsgrund handelt, hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum aus der Sicht des erkennenden Senats nicht überschritten.

    42

    bb) Weiter besteht zwischen den Möglichkeiten zur Verlustverrechnung bei der Aufnahme einer weiteren Tätigkeit durch eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG und den für BgA bestehenden Regelungen keine zu beanstandende Ungleichbehandlung. So ordnet § 8 Abs. 8 Satz 1 KStG bei der Zusammenfassung von BgA im Sinne des § 4 Abs. 6 KStG die Anwendung von § 10d EStG auf den sich durch die Zusammenfassung ergebenden BgA an, während nicht ausgeglichene negative Einkünfte der einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung nicht beim zusammengefassten BgA abgezogen werden können (§ 8 Abs. 8 Satz 2 KStG) und ein Rücktrag von Verlusten des zusammengefassten BgA auf die einzelnen BgA vor Zusammenfassung unzulässig ist (§ 8 Abs. 8 Satz 3 KStG). Ein bei einem BgA vor der Zusammenfassung festgestellter Verlustvortrag kann gemäß § 8 Abs. 8 Satz 4 KStG nach Maßgabe des § 10d EStG vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, den dieser BgA nach Beendigung der Zusammenfassung erzielt. Die Einschränkungen des § 8 Abs. 8 Satz 2 bis 4 KStG gelten allerdings nicht, wenn gleichartige BgA zusammengefasst oder getrennt werden. In der Folge sind bei der Aufnahme einer gleichartigen Tätigkeit in der Form eines BgA und dessen Zusammenfassung mit bestehenden BgA negative Einkünfte der einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung ohne Einschränkungen nach Maßgabe des § 10d EStG abzugsfähig. Eben diese Rechtsfolge wird für Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG zur Anwendung kommt, durch § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG angeordnet, der lediglich nicht gleichartige Tätigkeiten einer neuen, gesonderten Sparte zuordnet, wohingegen gleichartige Tätigkeiten einer einheitlichen Sparte mit der Folge zuzuordnen sind, dass § 10d EStG gemäß § 8 Abs. 9 Satz 5 KStG für diese Sparte insgesamt Anwendung findet.

    43

    cc) Eine unzulässige Ungleichbehandlung folgt schließlich auch nicht aus dem für juristische Personen des öffentlichen Rechts –bei Erfüllen der Anforderungen des § 4 Abs. 6 KStG– grundsätzlich bestehenden Wahlrecht zur Zusammenfassung mehrerer BgA und den hieraus folgenden Möglichkeiten zur Ergebnisverrechnung (s. oben IV.2.c bb (2)), da es juristischen Personen des öffentlichen Rechts frei steht, sich unmittelbar –das heißt mit einem BgA im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 KStG– oder in privatrechtlicher Form wirtschaftlich zu betätigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.01.2011 – I R 112/09, BFH/NV 2011, 1194).

    44

    e) Damit sieht sich der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung (Bracksiek, FR 2009, 15, 21; HHR/Bürstinghaus, § 8 KStG Rz 622; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 1044f; Klein/Müller/Döpper in Mössner/Oellerich/Valta, Körperschaftsteuergesetz, 5. Aufl., § 8 Rz 2911; Krämer in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 8 Rz 20; Lehmann in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 8 KStG Rz 662; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 1893 und 1894; Schiffers, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2020, 323, 331; anders BeckOK KStG/Micker, 19. Ed. [15.11.2023], § 8 Rz 1861; Tepfer/Lochocki, Die Unternehmensbesteuerung 2022, 513, 523; Streck/Schwedhelm/Olbing, KStG, 10. Aufl., § 8 Rz 529; nicht eindeutig Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 1138; lediglich referierend Bott/Hamacher/Schober/Schulz in Bott/Walter, KStG, § 8 Rz 1589.1). Sofern im Übrigen dem in Rz 79 des BMF-Schreibens vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) gebildeten Beispiel zur „neue[n] Sparte ‚Stromversorgung/Verkehrsbetrieb/Wasserversorgung'“ ein anderes Verständnis zugrunde liegen sollte, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an.

    45

    3. Im Streitfall ist das Urteil des FG danach auch hinsichtlich der Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide 2010 und 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

    46

    a) Zwar ist die Klage insoweit zulässig, insbesondere die gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2011 gerichtete Klage, auch wenn dieser Bescheid die Körperschaftsteuer auf 0 € festsetzte (sogenannter Nullbescheid). Aufgrund der aus § 8 Abs. 9 Satz 8 Halbsatz 2 KStG i.V.m. § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG folgenden Bindungswirkung des Körperschaftsteuerbescheids (s. oben III.1.) ist ein Steuerpflichtiger auch durch einen Nullbescheid beschwert, wenn bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer ein aus seiner Sicht zu hoher Gesamtbetrag der Einkünfte infolge eines nicht berücksichtigten negativen Gesamtbetrags der Einkünfte einer Sparte oder infolge der Zuordnung von Tätigkeiten zu einer anderen Sparte im jeweiligen Veranlagungszeitraum zugrunde gelegt worden ist.

    47

    b) Die Klage ist indes unbegründet. Die Begründung der Organschaft zwischen der Klägerin und der B-AG im Jahr 2010 führt zu einer von der Sparte 1 des Jahres 2009 abweichenden, gesonderten Sparte, da keine im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG gleichartigen Tätigkeiten vorliegen. Ob die durch die B-AG ausgeübte Tätigkeit und die durch die A-GmbH unverändert ausgeübte Tätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 gesonderten Sparten oder –wie vom FA A angenommen– einer einheitlichen Sparte 3 zuzuordnen sind, kann dahingestellt bleiben, da eine Verböserung zulasten der Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht in Betracht kommt.

    48

    aa) § 8 Abs. 9 KStG ist auf die Ermittlung des Einkommens und des Gewerbeertrags der Klägerin anzuwenden. Nach § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG im Fall einer Organschaft bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Vielmehr ist in Fällen, in denen in dem dem Organträger zugerechneten Einkommen das Einkommen einer Kapitalgesellschaft enthalten ist, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist, § 8 Abs. 9 KStG (erst) bei der Ermittlung des Einkommens des Organträgers zu berücksichtigen (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz 14). Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt.

    49

    § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG ist bereits dann anzuwenden, wenn wenigstens eine Organgesellschaft ein Dauerverlustgeschäft unterhält (Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 15 KStG Rz 146). Dies ist im Streitfall für die A-GmbH als Organgesellschaft der Klägerin der Fall, da es sich bei deren Tätigkeit um ein Dauerverlustgeschäft handelt, das die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG erfüllt. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wäre nicht bereit gewesen, Leistungen zu erbringen, die an sich dem Alleingesellschafter obliegen (hier: Verkehrstätigkeit als kommunale Daseinsvorsorge), und dafür auf Dauer Verluste hinzunehmen, die bei dem Gesellschafter zu einem Vorteil in Gestalt der Ersparnis von Aufwendungen führen.

    50

    Da es sich um ein gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG begünstigtes Dauerverlustgeschäft aus verkehrspolitischen Gründen handelt, sind die Rechtsfolgen einer vGA gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 KStG nicht zu ziehen. Zudem erfüllt die Klägerin als Organträgerin –wie für die Anwendung von § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG erforderlich (BFH-Urteil vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872, Rz 21; ebenso Krämer/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 15 Rz 99d; anders Rödder/Liekenbrock in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 15 Rz 147; Heurung/Seidel, Betriebs-Berater —BB– 2009, 1786, 1789; Schiffers, DStZ 2018, 417, 427; vgl. auch Oberfinanzdirektion Karlsruhe, Verfügung vom 19.07.2018, Der Betrieb –DB– 2018, 1953, 1955)– auf Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG die Voraussetzungen einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG. Ihre alleinige Anteilseignerin ist die Stadt, die letztlich die Verluste aus der Verkehrstätigkeit getragen hat, wofür ausreicht, dass sich die aufgrund der von der Klägerin erzielten Erlöse aus der Vermietung von gepachteten und eigenen Immobilien möglichen Dividendeneinnahmen der Stadt gemindert haben (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872 und vom 11.12.2018 – VIII R 44/15, BFHE 263, 407, BStBl II 2021, 347).

    51

    bb) Bei Anwendung von § 8 Abs. 9 KStG ist das der Klägerin für 2010 und 2011 zuzurechnende Einkommen der B-AG nicht der vom FA A gebildeten Sparte 1 zuzuordnen, da es auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen an der für § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG erforderlichen tätigkeitsbezogenen Gleichartigkeit (s. oben IV.2.) in Bezug auf die hier vorliegenden Verkehrs- und Versorgungsbetriebe fehlt. Daher beeinflusst –wie sich aus § 8 Abs. 9 Satz 4 und 5 KStG (i.V.m. § 10a Satz 9 GewStG) ergibt– der sich bis einschließlich des Jahres 2009 für die Tätigkeit der A-GmbH ergebende negative Gesamtbetrag der Einkünfte nicht die Ergebnisse der Jahre 2010 und 2011 aus der Tätigkeit der B-AG.

    52

    (1) Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sind nicht bereits für sich genommen gleichartig im Sinne von § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG. Zwar hat der BFH vor Einführung des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG durch das Jahressteuergesetz 2009 entschieden, dass Verkehrsbetriebe als auch Betriebe zur Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme (Versorgungsbetriebe im engeren Sinne) Grundbedürfnisse der Bevölkerung zu tragbaren Bedingungen erfüllen sollen und daher wegen gleichartiger Ziele vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 08.11.1989 – I R 187/85, BFHE 159, 52, BStBl II 1990, 242, unter II.B.3. und 4.). Dies lässt sich jedoch nicht auf die nach § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG bestehende Rechtslage mit der dort vorgesehenen –und ansonsten obsoleten– Unterscheidung zwischen einer Zusammenfassung wegen Gleichartigkeit (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG) und einer Zusammenfassung von Versorgungs-, Verkehrs- und Hafenbetrieben (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 KStG) übertragen (ebenso BMF-Schreiben vom 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303, Rz 4 Satz 2; Paetsch in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 4 Rz 129; Bracksiek, FR 2009, 15, 16; anders Hölzer, DB 2021, 2378). Gleiches gilt für § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG, der, wie vorstehend ausgeführt (s. oben IV.2.), mit dem Abstellen auf eine (nicht) gleichartige Tätigkeit ausschließlich § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG in Bezug nimmt.

    53

    (2) Zudem fehlt es an einer Gleichartigkeit der Tätigkeiten gemäß dem –jedenfalls soweit wie hier gewerbliche Tätigkeiten in Rede stehen– auch für § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG maßgeblichen Begriffsverständnis des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG.

    54

    Danach sind Tätigkeiten „gleichartig“, wenn die gewerblichen Betätigungen im gleichen Gewerbezweig ausgeübt werden (BFH-Urteile vom 11.02.1997 – I R 161/94, BFH/NV 1997, 625; vom 04.09.2002 – I R 42/01, BFH/NV 2003, 511). Hierfür ist in erster Linie auf die gewerbliche Betätigung selbst und damit auf das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Tätigkeit abzustellen und nicht auf die damit verfolgten Ziele (BFH-Urteil vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962). Darüber hinaus kann Gleichartigkeit auch vorliegen, wenn sich die gewerblichen Betätigungen zwar unterscheiden, aber einander ergänzen. So können –wenn eine hinreichende funktionelle Verbindung besteht– einander ergänzende gewerbliche Tätigkeiten im Falle unterschiedlicher Produktions- und Vertriebsstufen vorliegen (BFH-Urteil vom 04.09.2002 – I R 42/01, BFH/NV 2003, 511).

    55

    Gemessen daran werden nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG die von der A-GmbH ([Beförderung von Personen und Gegenständen mit Kraftfahrzeugen und Bahnen]) und der B-AG ([Tätigkeiten im Elektrizitäts- und Gasbereich, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Aktivitäten im Beteiligungs- und Finanzbereich]) ausgeübten Tätigkeiten weder im gleichen Gewerbezweig ausgeübt, noch sind Anhaltspunkte dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die verschiedenen Tätigkeiten in einer funktionellen Verbindung stehen und sich ergänzen.

    56

    (3) Eine Gleichartigkeit folgt im Streitfall auch nicht aus dem Umstand, dass die Dividenden aus der Beteiligung an der B-AG im Streitjahr 2009 –und damit vor Begründung der Organschaft– in die Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte der Sparte 1 einbezogen wurden. Ungeachtet der Frage, ob dies zu Recht erfolgte oder ob es sich bei dem Halten der Beteiligung nicht vielmehr um eine Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG handelt, hat der für die B-AG ab dem Streitjahr 2010 anwendbare § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG zur Folge, dass das von der B-AG als Organgesellschaft erzielte Einkommen der Klägerin als Organträgerin zugerechnet wird und dies mit dem Halten einer Beteiligung nicht vergleichbar ist.

    57

    (4) Abweichendes ergibt sich schließlich auch nicht aus der vom FA A erteilten verbindlichen Auskunft vom 29.11.2010. Denn diese bezieht sich –entsprechend der von der Klägerin zur Klärung gestellten Rechtsfrage und damit wie die Klägerin als Empfängerin nach den ihr bekannten Umständen deren materiellen Gehalt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 12.08.2015 – I R 45/14, BFHE 251, 119)– ausschließlich auf die Aufnahme der B-AG „in den steuerlichen Querverbund“ und die Möglichkeit einer „Ergebnisverrechnung“, nicht aber auf die –hier streitige– Frage des intertemporalen Verlustausgleichs.

    58

    cc) Auf dieser Grundlage kann zum einen dahinstehen, ob Tätigkeiten von Organgesellschaften, die –wie möglicherweise die B-AG– kein Dauerverlustgeschäft im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG ausüben, in jedem Fall der einheitlichen Sparte des § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 KStG zuzuordnen sind (so Krämer/Pung in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Kommentar zum KStG, § 15 Rz 99c; vgl. auch Heurung/Seidel, BB 2009, 1786, 1789), so dass im Streitfall eine Verrechnung mit dem unter § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 KStG fallenden Einkommen der A-GmbH von vornherein nicht in Betracht käme. Zum anderen kann –hierauf aufbauend– im Streitfall offen bleiben, ob die Rechtsfolge des § 8 Abs. 9 Satz 3 Halbsatz 1 KStG –entgegen der im Einklang mit dem BMF-Schreiben vom 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303, Rz 79) erfolgten Handhabung durch das FA A– dahingehend zu verstehen ist, dass die von der B-AG ausgeübte Tätigkeit einer gesonderten Sparte zuzuordnen ist, während die durch die A-GmbH unverändert ausgeübte Tätigkeit auch in den Jahren 2010 und 2011 weiterhin in die vom FA A gebildete Sparte 1 fällt. All dies bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da eine Änderung der angefochtenen Bescheide, denen das FA A das Ergebnis aus einer einheitlichen Sparte 3 zugrunde gelegt hat, in der die verlustbringende Tätigkeit der A-GmbH mit der gewinnbringenden Tätigkeit der B-AG saldiert wurde, zulasten der Klägerin wegen des gerichtlich zu beachtenden Verböserungsverbots nicht in Betracht kommt.

    59

    4. Das gerichtliche Verböserungsverbot führt –hinsichtlich der Verluste des Verkehrsbetriebs der A-GmbH, die das FA A in den Streitjahren 2010 und 2011 zur Verrechnung mit Gewinnen aus der Versorgungstätigkeit der B-AG zugelassen hat– auch dazu, dass kein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richten ist. Denn selbst wenn der EuGH entscheiden sollte, dass § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 9 KStG dem beihilferechtlichen Durchführungsverbot gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterfällt, dürfte die Rechtsposition der Klägerin im Vergleich zur Rechtslage vor Klageerhebung nicht verschlechtert werden (vgl. BFH-Urteile vom 16.12.2020 – I R 41/17, BFHE 271, 521, BStBl II 2021, 872; vom 15.07.2020 – I R 55/17, BFH/NV 2021, 545; BFH-Beschluss vom 23.09.2019 – I R 25/17, BFH/NV 2020, 522). Nationale Gerichte sind nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Vorschrift des Unionsrechts anzuwenden, wenn dabei infolge einer derartigen Anwendung den im einschlägigen nationalen Recht verankerten Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ durchbrochen werden müsste (EuGH-Urteil Heemskerk und Schaap vom 25.11.2008 – C-455/06, EU:C:2008:650).

    V.

    60

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Zufluss nicht ausgezahlter Tantiemen bei beherrschendem Gesellschafter-Geschäftsführer

Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen. So der BFH (Az. VI R 20/22).

BFH, Urteil VI R 20/22 vom 05.06.2024

Leitsatz

  1. Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
  2. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.
  3. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, auch wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (a. A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12.05.2014, BStBl I 2014 S. 860).
Tenor:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.06.2022 – 12 K 58/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe:

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführervertrags erhält der Kläger für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von … €. Des Weiteren ist ihm darin eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns zugesagt, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist.

2

Die vereinbarten Tantiemen wurden dem Kläger in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt noch hat die GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet.

3

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gab der Kläger Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ohne Tantiemen an. Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß.

4

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH ging das FA sodann davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres vom Kläger als Arbeitslohn zu versteuern seien, und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre insoweit als es den Arbeitslohn des Klägers in 2015 um … €, in 2016 um … € und in 2017 um … € erhöhte. Denn bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen.

5

Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 193 veröffentlichten Gründen statt. Vereinbarte, aber nicht ausgezahlte Tantiemen flössen auch einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zu, wenn bei der Gesellschaft keine entsprechende Verbindlichkeit passiviert worden sei und sich die Tantiemen deshalb weder in den Streitjahren noch in späteren Zeiträumen mindernd auf das Einkommen der Gesellschaft ausgewirkt hätten.

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

7

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Der Senat kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die dem Kläger nicht ausgezahlten Tantiemen in den Streitjahren als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit anzusetzen sind.

10

1. Tantiemen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–). Ihre Besteuerung setzt allerdings voraus, dass sie als sonstiger Bezug dem Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 1 Satz 4, § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG zugeflossen sind.

11

a) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein (z.B. Senatsurteil vom 28.04.2020 – VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 24, m.w.N.). Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs. Geldbeträge fließen danach zu, wenn sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (z.B. Senatsurteil vom 22.02.2018 – VI R 17/16, BFHE 260, 532, BStBl II 2019, 496, Rz 27 f., m.w.N.).

12

b) Der Bundesfinanzhof (BFH) geht zudem in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift vorliegen kann. Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine“ Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben (Senatsurteile vom 12.07.2021 – VI R 3/19, Rz 11 und vom 28.04.2020 – VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 25, jeweils m.w.N.; a.A. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860). Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren (Senatsurteil vom 28.04.2020 – VI R 44/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz 25).

13

c) Überdies kann der Verzicht des Gesellschafters auf seinen Vergütungsanspruch zum Zufluss des Forderungswerts führen, soweit mit ihm eine verdeckte Einlage erbracht wird (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 – GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

14

aa) Eine verdeckte Einlage liegt nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Gesellschaft einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, und wenn diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (Senatsurteil vom 15.05.2013 – VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz 15, m.w.N.).

15

bb) Als verdeckte Einlage sind nur Wirtschaftsgüter geeignet, die das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens. Ob als Voraussetzung für eine verdeckte Einlage das Vermögen der Kapitalgesellschaft durch den Ansatz oder die Erhöhung eines Aktivpostens oder durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens vermehrt ist, bestimmt sich nach Bilanzrecht. Insofern ist maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (vgl. Senatsurteile vom 15.05.2013 – VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz 16 und vom 15.06.2016 – VI R 6/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz 15).

16

2. Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger die Tantiemen in den Streitjahren nicht zugeflossen sind.

17

Ein Zufluss der Tantiemen kann vorliegend nicht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher (bei Fälligkeit) vorliegen kann (sogenannte Zuflussfiktion), gestützt werden. Denn die Tantiemeansprüche waren in den Streitjahren jedenfalls (noch) nicht fällig.

18

a) Zwischen den Beteiligten steht nicht in Streit, dass der Kläger im Streitfall alleiniger und beherrschender Gesellschafter der GmbH war und ihm ausweislich seines Geschäftsführervertrags im Streitjahr 2015 ein Tantiemeanspruch in Höhe von … €, im Streitjahr 2016 in Höhe von … € und im Streitjahr 2017 in Höhe von … € zustand.

19

b) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) hat die GmbH die Tantiemeforderungen des Klägers in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend (unverändert) festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich (a.A. BMF-Schreiben vom 12.05.2014, BStBl I 2014, 860). Denn ein dahingehender Pflichtenverstoß vermag die Fälligkeit einer im festgestellten Jahresabschluss nicht enthaltenen Tantiemeforderung nicht zu begründen. Deshalb ist insoweit auch ohne Bedeutung, ob die fehlende Passivierung einer Verbindlichkeit einem Buchungsfehler geschuldet war, oder ob eine Bilanzierung aus anderen Gründen von vornherein nicht in Betracht kam, etwa weil die Tantiemezusage vor der Entstehung der darin vereinbarten Tantiemeansprüche einvernehmlich aufgehoben worden ist.

20

3. Die Feststellungen des FG reichen allerdings nicht aus, um entscheiden zu können, ob dem Kläger die Forderungswerte der Tantiemeansprüche zugeflossen sind, weil er durch einen Verzicht auf seine Tantiemeansprüche eine verdeckte Einlage in die GmbH erbracht hat.

21

a) Es fehlt vorliegend an Feststellungen des FG, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen des Klägers nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zwar lässt sich diesen entnehmen, dass die Nichterfassung einer Verbindlichkeit in den Jahresabschlüssen (auch) darauf gründet, dass dem Steuerberater der GmbH der entsprechende Geschäftsführervertrag nicht vorgelegen und er deshalb –auch im Rahmen der Bilanzbesprechung mit dem Kläger– keine Kenntnis von den Tantiemeansprüchen gehabt hat. Weshalb die GmbH die dem Kläger vertraglich zugesagten Tantiemen in den Streitjahren nicht ausgezahlt hat, erklärt sich daraus jedoch nicht.

22

b) Insbesondere ist hieraus nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat, oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. Nur in letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.

23

Der Umstand, dass (Gehalts-)Ansprüche dem Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg unverändert weder ausbezahlt noch in der Gewinnermittlung der GmbH als Aufwand erfasst wurden, kann zwar für eine konkludente Aufhebung der Ansprüche –hier der Tantiemen– sprechen und damit gegen eine den Zufluss begründende verdeckte Einlage streiten (z.B. Senatsurteil vom 15.05.2013 – VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz 23 f., m.w.N.). Zwingend ist dies –wie sich dem vorgenannten Senatsurteil entnehmen lässt– jedoch nicht. Vielmehr ist entscheidend, ob das Verhalten der Beteiligten als ein dahingehendes planvolles Vorgehen zu würdigen ist. Denn nur dann lässt sich die widerspruchslose Fortsetzung der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer als Annahme der Vertragsänderung nach einem Änderungsangebot des Arbeitgebers gemäß §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ansehen (Senatsurteil vom 15.05.2013 – VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz 23, m.w.N.).

24

Andernfalls –bei einem Verzicht auf bereits entstandene Tantiemeansprüche– hätte die GmbH zunächst jeweils Verbindlichkeiten passivieren müssen. Verzichtet der Geschäftsführer auf einen solchen bereits entstandenen Anspruch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen, erbringt er insoweit, als seine Forderung im Zeitpunkt des Verzichts werthaltig ist, eine bei ihm zum Zufluss (§ 11 Abs. 1 EStG) führende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft. Dies gilt –wie ausgeführt– auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist. Denn insoweit ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre (z.B. Senatsurteile vom 15.05.2013 – VI R 24/12, BFHE 241, 287, BStBl II 2014, 495, Rz 16 und vom 15.06.2016 – VI R 6/13, BFHE 254, 134, BStBl II 2016, 903, Rz 15).

25

4. Die Vorentscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend dar. Sie ist deshalb aufzuheben. Das FG wird im zweiten Rechtsgang festzustellen haben, ob und falls ja, wann der Kläger auf die in dem Geschäftsführervertrag vereinbarten Tantiemeansprüche gegenüber der GmbH verzichtet hat.

26

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Steuerberater-, Notar- und Rechtsanwaltskammern sollen virtuell und hybrid tagen dürfen – Gesetzentwurf in geänderter Fassung verabschiedet

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten könne. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, den der Rechtsausschuss im Bundestag am 03.07.2024 in geänderter Fassung verabschiedete.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.07.2024

Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Patentanwaltskammer und die Bundessteuerberaterkammer sollen künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten könne. Das sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8674) vor, den der Rechtsausschuss am Mittwochmorgen in geänderter Fassung verabschiedete. Für die Vorlage stimmten im Ausschuss bei Enthaltung der AfD-Fraktion die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und SPD sowie die CDU/CSU-Fraktion sowie die Gruppe Die Linke.

Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Unter anderem betreffen diese Änderungen den Umgang mit Doppelmitgliedschaften in Kammern.

Nicht umgesetzt wurde eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung zur „Überprüfung von Sammelander-Konten“. Eine solche Regelung war in einem ersten öffentlichen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen enthalten gewesen, stieß aber in der Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Kritik.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 479/2024

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Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung – WIdV)

Das BMF hat den Referentenentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 28.06.2024

Die bundesweite Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) im Sinne des § 139c der Abgabenordnung (AO) startet: Zum 1. November 2024 soll mit der initialen Vergabe der W-IdNr. begonnen werden. Die initiale Vergabe und die Mitteilung an die wirtschaftlich Tätigen erfolgt in mehreren Stufen und soll 2026 abgeschlossen werden. Die W-IdNr. ist eine eindeutige Identifikationsnummer, die allen wirtschaftlich Tätigen in Deutschland zugewiesen wird. Dies betrifft Unternehmen aller Rechtsformen. Perspektivisches Ziel der Einführung der W-IdNr. ist die Vereinfachung der Kommunikation zwischen den wirtschaftlich Tätigen und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander. Mit der Wirtschafts-Identifikationsnummerverordnung (Hinweis auf § 139d AO) sollen verschiedene Einzelheiten zur W-IdNr. geregelt werden, z. B. der Zeitpunkt der Einführung der W-IdNr., Richtlinien zur Vergabe und Fristen zur Löschung.

Quelle: Bundesfinanzministerium

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