Zur Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG bei der Gewerbesteuer

Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt. So das FG Düsseldorf (Az. 9 K 382/23 G,F).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 9 K 382/23 G,F vom 07.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI R 9/24)

Die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG, die zu einer Anwendbarkeit der Regelungen zum schädlichen Beteiligungserwerb führt, ist für gewerbesteuerliche Zwecke dahin einschränkend auszulegen, dass sie bei einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zum Tragen kommt.

Streitig war die Frage, ob es aufgrund einer Anteilsübertragung zu einem Wegfall des zum Ende des Vorjahres festgestellten Gewerbeverlustes der Klägerin gekommen ist.

Die Klägerin – eine GmbH – war seit 2011 bis zum 31.12.2020 an einer KG beteiligt. Im Jahr 2021 veräußerte der Alleingesellschafter seine gesamten Anteile an der Klägerin an einen Dritten. Das beklagte Finanzamt ging daraufhin von einem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG aus mit der Folge des Untergangs des zum 31.12.2020 festgestellten Gewerbeverlustes.

Zwar habe die Klägerin einen Antrag auf Nichtanwendung des § 8c KStG gestellt (sog. fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d Abs. 1 KStG). Dies scheitere aber daran, dass die Klägerin in den letzten drei Jahren vor der Anteilsübertragung an der KG – also einer Mitunternehmerschaft – beteiligt gewesen sei (§ 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG).

Die Klägerin ist dagegen der Ansicht, dass die Rückausnahme nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG hinsichtlich der Gewerbesteuer eine vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigte überschießende Wirkung habe.

Das Finanzgericht gab der Klage in seinem Urteil vom 07.03.2024 (Az. 9 K 382/23 G,F) statt. Der festgestellte Gewerbeverlust sei aufgrund des gestellten Antrags nach § 8d Abs. 1 KStG nicht nach § 8c Abs. 1 KStG untergegangen. Die Voraussetzungen des § 8d Abs. 1 Satz 1 KStG seien erfüllt und die Rückausnahme gem. § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG greife nicht ein. Die bloße Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft habe für Zwecke der Gewerbesteuer keinen Verlustuntergang zur Folge.

Denn nach § 10a Sätze 10 bis 12 GewStG seien die §§ 8c und 8d KStG nur „entsprechend“ und daher unter Berücksichtigung gewerbesteuerlicher Besonderheiten anzuwenden. Ein Missbrauch sei dabei gewerbesteuerlich aufgrund der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft nicht zu befürchten, da diese selber Subjekt und Schuldner der Gewerbesteuer sei. Die Klägerin könne daher die ihr von der KG zuzurechnenden Verluste zwar abziehen, diese würden aber bei der Festsetzung der Gewerbeteuer dem Gewerbeertrag wieder zugerechnet (§ 8 Nr. 8 GewStG). Die beteiligte Gesellschaft könne also von den Verlusten der Beteiligungsgesellschaft weder über eine Verlustzurechnung „profitieren“, noch sei ein „Mantelkauf“ mit dem Ziel der Verlustübernahme zur Reduzierung der eigenen Gewerbesteuerbelastung möglich.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen XI R 9/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2024

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Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts als nachträgliche Werbungskosten

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden. Dies entschied das FG Düsseldorf (Az. 3 K 2389/21 E).

FG Düsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2024 zum Urteil 3 K 2389/21 E vom 22.03.2024 (nrkr)

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden.

Unser 3. Senat hatte sich mit der Konkretisierung des beruflichen Veranlassungszusammenhangs von Strafverteidigungskosten auseinanderzusetzen.

Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Die Ermittlungsverfahren wurden 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug; ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbstständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.

Mit Urteil vom 22.03.2024 gab der 3. Senat der dagegen gerichteten Klage statt (Az. 3 K 2389/21 E). Das Gericht erkannte einen unmittelbar beruflichen Anlass der Strafverteidigungskosten. Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang werde auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, könne nicht festgestellt werden. Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reiche für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.

Das Urteil war bei Redaktionsschluss nicht rechtskräftig.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf, Newsletter Mai 2024

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Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes – Schutz des Zurückbehaltungsrechts des WP/vBP

Die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV haben sich gemeinsam an den Bundestag gewendet, um die Forderung zu bekräftigen, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

WPK, Mitteilung vom 13.05.2024

Die WPK hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 51b Abs. 3 WPO) durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern. Diese Gefahr besteht dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des WP/vBP angefordert wird. Zuletzt hat sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).

WPK wendet sich an den Bundestag

Bedauerlicherweise wurde die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr im Mai 2024 vom Deutschen Bundestag beraten werden. Dies haben die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV am 8. Mai 2024 zum Anlass genommen, sich gemeinsam an den Bundestag zu wenden. Ziel ist es, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.

Quelle: WPK

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Konsultation zur Evaluierung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC)

Die EU-Kommission hat eine bis zum 30.07.2024 andauernde Konsultation zur Evaluierung der Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-Richtlinie) eingeleitet.

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 13.05.2024

Die EU-Kommission hat eine bis zum 30.07.2024 andauernde Konsultation zur Evaluierung der Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU (sog. DAC-Richtlinie) eingeleitet. Die Richtlinie regelt die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern mit dem Ziel, die Steuertransparenz zu erhöhen und Steuerhinterziehung und -vermeidung zu bekämpfen.

Die Evaluierung betrifft die DAC 1-6. Ausgenommen sind die letzten Abänderungen der Richtlinie durch die DAC 7 und DAC 8, da sie entweder gerade erst umgesetzt wurde bzw. die Umsetzungsfrist in den EU-Mitgliedstaaten noch läuft. Im Hinblick auf den Bürokratieabbau soll ein besonderes Augenmerk auf mögliche Vorschläge zur Verringerung der Berichtspflichten gelegt werden.

Die Konsultation richtet sich insbesondere an die Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige, die grenzüberschreitende Geschäfte im Binnenmarkt tätigen bzw. verwalten oder meldepflichtige Intermediäre, Finanzinstitute oder multinationale Unternehmensgruppen. Die EU-Kommission bittet u. a. um Feedback zu:

  • Auswirkungen der DAC;
  • Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit;
  • Kohärenz sowohl zwischen den DAC-Richtlinien als auch zwischen anderen EU-Rechtsakten, wie der ATAD- oder Geldwäsche-Richtlinien, oder internationalen Rahmenwerken wie z. B. zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder multilaterale Abkommen;
  • EU-Mehrwert der DAC.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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BStBK veröffentlicht Berufsstatistik 2023

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer zeigt: Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 105.896. Darunter sind 88.969 Steuerberaterinnen und Steuerberater, ein Plus von 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

BStBK, Pressemitteilung vom 13.05.2024

Die aktuelle Berufsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeigt: Im Jahr 2023 stieg die Zahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern bundesweit auf insgesamt 105.896. Darunter sind 88.969 Steuerberaterinnen und Steuerberater. Damit machen die 1.575 neuen Kammermitglieder ein Plus von 1,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr aus. Die Steigerung geht dabei insbesondere auf die anerkannten Berufsausübungsgesellschaften zurück.

Die mitgliederstärkste Steuerberaterkammer ist mit 13.736 Kammermitgliedern wie auch im Vorjahr die Steuerberaterkammer München – gefolgt von den Steuerberaterkammern Düsseldorf mit 10.076 und Hessen mit 9.360 Mitgliedern.

In der Steuerberatung arbeiten nur Männer? Das stimmt nicht. Denn die aktuelle Statistik verdeutlicht, dass sich immer mehr Frauen für den steuerberatenden Beruf begeistern. Ihr Anteil stieg um 0,2 Prozent auf 38,0 Prozent. Im Jahr 2023 waren in Deutschland 34.818 Steuerberaterinnen tätig.

Auch Teil der BStBK-Berufsstatistik sind die aktuellen Ausbildungszahlen. Diese zeigen: Auf der Suche nach dem passenden Beruf entscheiden sich mehr Jugendliche für die Steuerfachangestelltenausbildung. Im Jahr 2023 bildeten Steuerberaterinnen und Steuerberater bundesweit insgesamt 17.355 Nachwuchskräfte aus, ein Zuwachs von 1,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Hartmut Schwab: „Die Ausbildung ist abwechslungsreich, zukunftssicher, digital und bietet vielfältige Aufstiegschancen. Wir freuen uns über diesen Anstieg, denn bundesweit entscheiden sich immer weniger Jugendliche für eine Berufsausbildung.“ Nach dem Abschluss stehen den Nachwuchskräften viele Türen offen: Sie können sich beispielsweise als Fachassistent, Steuerfachwirt oder sogar zum Steuerberater fortbilden – ganz ohne Studium. Das ist ein Alleinstellungsmerkmal des Berufs. „Damit wir aber auch in Zukunft genug Nachwuchskräfte gewinnen können, stellen wir die Vorteile des steuerberatenden Berufs mit der neuen Fachkräfteinitiative in den Fokus“, so Schwab.

Laut den aktuellen Ausbildungszahlen sind mit 2.117 Jugendlichen die meisten der Nachwuchskräfte im Bezirk der Steuerberaterkammer Niedersachsen tätig. Die im Verhältnis zu den Mitgliedern stärkste Steuerberaterkammer im Bereich der Ausbildung im Jahr 2023 ist die Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern. In der Küstenregion bilden 31,6 Prozent der Berufsangehörigen aus. Die bundesweite Rangliste der anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung untermauert den aktuellen Zuspruch der Jugendlichen für den Weg „Steuerfachangestellte“. Die Ausbildung liegt auf Rang 21 der Neuabschlüsse in Deutschland und gehört damit zu den beliebtesten Berufen. Bei den Frauen liegt der Ausbildungsberuf sogar auf Rang 10.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

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DStV-Steuerrechtsausschuss tagte: Grunderwerbsteuer, Buchführungsdaten, etc.

Nach Ansicht des DStV lässt sich die Bundesregierung mit neuen steuerlichen Vorhaben Zeit. Dennoch nahm der Steuerrechtsausschuss in seiner Frühjahrssitzung etliche Fragen unter die Lupe, die die Praxis umtreiben.

DStV, Mitteilung vom 13.05.2024

Die Bundesregierung lässt sich mit neuen steuerlichen Vorhaben Zeit. Dennoch gab es für das DStV-Gremium viel zu tun. Unter dem Vorsitz von DStV-Vizepräsident StB/RB Manfred F. Klar nahm der Ausschuss in seiner Frühjahrssitzung etliche Fragen unter die Lupe, die die Praxis umtreiben.

Die kleinen und mittleren Kanzleien tun sich beispielsweise nach wie vor schwer mit den Auswirkungen des MoPeG auf die grunderwerbsteuerlichen Begünstigungen für Personengesellschaften. Auch wenn der Gesetzgeber Abhilfe schaffen wollte, rätselt die Praxis, ob dies gelungen ist. Der Status quo-Erhalt erscheint zwar auf den ersten Blick bis Ende 2026 gewährleistet (vgl. DStV-Info vom 14.12.2023). Aber was geschieht ab 2027? Die Ausschussmitglieder waren sich einig: Die neue gesetzliche Lage vermeidet nicht das Risiko, dass künftig rückwirkend Grunderwerbsteuer anfällt. Ebenso bietet der Arbeitskreis Grunderwerbsteuerrecht der Universität Leipzig mit seinem Grunderwerbsteuer-Modernisierungsmodell Anlass, eine Reform anzugehen. Die Sitzungsteilnehmer diskutierten das Modell eingehend. Sie setzten sich dabei zudem mit den Plänen von Bundesfinanzminister Christian Lindner auseinander, die letztes Jahr bekannt wurden. Fazit des Gremiums: Es sei an der Zeit, Mut zu fassen und eine grundlegend neue Ausrichtung aufzusetzen.

Auch künftige BMF-Vorhaben wurden eng begleitet. Die sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung soll etwa einen Standard festlegen, mit dem Daten bei einer Betriebsprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermittelt werden sollen. Wie der DStV in seiner Stellungnahme S 01/24 sah der Ausschuss den BMF-Diskussionsentwurf in Teilen höchst kritisch. Die geplanten Mindestanforderungen gingen teils über die Anforderungen der GoBD hinaus. Konsequenz: Ganz ohne materiell-rechtliche Grundlage käme es zu verschärften Aufzeichnungspflichten. Das Gremium monierte zudem: Die technische Zusammenführung sämtlicher Daten darf nicht auf den Berufsstand abgewälzt haben.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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BFH: Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV

Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen. So der BFH (Az. X B 68/23, X B 69/23).

BFH, Beschluss X B 68/23, X B 69/23 vom 17.04.2024

Leitsatz

  1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten.
  2. Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Weiterleitung einer telefonischen Benachrichtigung über eine solche Verzögerung ein Fehler, ist dieser dem Gericht zuzurechnen.
  3. Der wirksame Erlass einer Rechtsverordnung setzt unter anderem voraus, dass die entsprechende formellgesetzliche Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits in Geltung gestanden hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2023 – 2 C 18.21, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2023, 1423, Rz 16). Von einer Ermächtigung kann erst Gebrauch gemacht werden, wenn sie vorliegt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.07.1972 – 2 BvF 1/71, BVerfGE 34, 9, unter B.II.2.).
  4. Vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, die Grundlage für die Erstregistrierung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ist, wirksam geworden ist. Sie wurde am 25.11.2022 erlassen (BGBl. I 2022, 2105 vom 30.11.2022); ihre Ermächtigungsgrundlage (§ 86f des Steuerberatungsgesetzes – StBerG -) war aber erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden (§ 157e StBerG).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG bei unbeschränkt steuerpflichtigen Holdingkapitalgesellschaften

Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 KStG (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben. So der BFH (Az. VIII R 31/21).

BFH, Urteil VIII R 31/21 vom 12.12.2023

Leitsatz

  1. Soweit die Einnahmen einer Holdingkapitalgesellschaft ausschließlich aus nach § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (weitgehend) steuerfreien Beteiligungseinkünften bestehen, ist bei ihr eine zwangsläufige Überzahlersituation aufgrund der „Art der Geschäfte“ dauerhaft gegeben.
  2. Sieht die Satzung einer Holdingkapitalgesellschaft vor, dass die Gesellschaft auch eine weitere Geschäftstätigkeit entfalten darf, mit der sie die Überzahlersituation vermeiden könnte, kommt es darauf nicht an, wenn die Gesellschaft von dieser Möglichkeit tatsächlich dauerhaft keinen Gebrauch macht und nach ihrer Struktur auch nicht dazu in der Lage wäre, eine solche weitere Geschäftstätigkeit auszuüben. Dasselbe gilt, wenn die Gesellschaft von der Ermächtigung zwar Gebrauch macht, dabei aber nicht am Markt tätig wird und wenn sie ohne vorherige Änderung ihrer Struktur nicht in der Lage wäre, die entfaltete Tätigkeit mit Gewinn auch am Markt anzubieten.
  3. Der Dauerhaftigkeit einer solchen Situation steht nicht entgegen, dass die Gesellschaft ihre Struktur ändern könnte.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn

Der BFH entschied, dass Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, nicht zu Arbeitslohn führen (Az. VI R 10/22).

BFH, Urteil VI R 10/22 vom 08.02.2024

Leitsatz

Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zur Minderung des Bruttolohns bei Kindergeldzahlung an den Arbeitgeber im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung

Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers. Dies entschied der BFH (Az. VI R 26/21).

BFH, Urteil VI R 26/21 vom 08.02.2024

Leitsatz

Das im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung an den Arbeitgeber abgetretene und an diesen gezahlte Kindergeld mindert im Jahr der Zahlung den Bruttoarbeitslohn des Arbeitnehmers.

Quelle: Bundesfinanzhof

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