BFH: Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte

Der BFH hatte zu entscheiden, nach welchem Maßstab der Gewerbesteuermessbetrag für ein Gasversorgungsunternehmen, das ein Versorgungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte unterhält, zu zerlegen ist (Az. IV R 2/21).

BFH, Urteil IV R 2/21 vom 14.12.2023

Leitsatz

  1. Die Auswahl der Zerlegungsfaktoren für die Zerlegung bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte muss der Eigenart der Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden nur in typisierter Form Rechnung tragen.
  2. Die Menge des in den jeweiligen Gemeinden abgegebenen Erdgases kann bei einer durch eine Erdgasleitung begründeten mehrgemeindlichen Betriebsstätte ein geeignetes sachliches Zerlegungskriterium sein.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 19.09.2019 – 8 K 1734/14 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags einer Steuerschuldnerin, die Erdgas durch eine Gasleitung an verschiedene Abnahmestellen in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) leitet.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Stadt, in deren Ortsgebiet im Streitzeitraum 2012 Erdgas durch eine Leitung nach Deutschland gelangte. In dem Stadtgebiet der Klägerin wurde das Gas, unter Einsatz der ersten Verdichterstation in Deutschland, in das deutsche Ferngasnetz eingespeist.

3

Bei der Steuerschuldnerin, der Beigeladenen zu 1., handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der W-GmbH & Co. KG (W-KG). Die W-KG war ein Gasversorgungsunternehmen, das Gase aller Art einkaufte, beförderte, verarbeitete und vermarktete. Sie unterhielt in Deutschland ein Erdgasleitungsnetz, das sich über das Gebiet vieler Kommunen erstreckte. Zu dem Erdgasleitungsnetz der W-KG gehörten eine Steuerungswarte in A-Stadt, verschiedene Verdichterstationen –unter anderem die Verdichterstation im Gemeindegebiet der Klägerin– und die Abgabestellen für das Erdgas; sie befanden sich im Eigentum der W-KG.

4

Mit Vertrag vom 19.12.2005 hatte die W-KG das Erdgasleitungsnetz, alle dazu gehörenden, in ihrem Eigentum oder Besitz stehenden Grundstücke, Stationen und technischen Einrichtungen einschließlich der zur Steuerung der Erdgasleitungen erforderlichen Kapazitäten in Lichtwellenleitern, Software und Steuerungseinrichtungen an die T-GmbH & Co. KG (T-KG) verpachtet. Alleinige Kommanditistin der T-KG war die W-KG, Komplementärin ohne Beteiligung an deren Vermögen war die T-GmbH (T-GmbH), deren Anteile wiederum allein die W-KG hielt. Aufgrund des langfristigen Pachtvertrags wurde das Erdgasleitungsnetz in der Folgezeit als Sonderbetriebsvermögen der W-KG bei der T-KG behandelt. Das Personal der W-KG, das bei den Verdichterstationen eingesetzt wurde, verblieb zunächst weiterhin bei der W-KG und war als Dienstleister für die T-KG tätig.

5

Im Jahr 2010 erfolgte eine Umstrukturierung der W-KG. In einem ersten Schritt wurde der Kommanditanteil der W-KG an der T-KG einschließlich der im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Wirtschaftsgüter in die T-GmbH eingebracht. Dadurch wuchs das Vermögen der T-KG bei der T-GmbH an. In einem zweiten Schritt wurde ein Organschaftsverhältnis zwischen der W-KG als gewerbe- und körperschaftsteuerrechtliche Organträgerin und der T-GmbH als Organgesellschaft begründet. Das bislang bei der W-KG beschäftigte Personal ging zum Ende des Jahres 2010 auf die T-GmbH über. Im Ergebnis betrieb die T-GmbH als 100%ige Tochtergesellschaft der W-KG das bisherige Geschäft der T-KG weiter.

6

Die T-GmbH wurde im Jahr 2012 in X-GmbH umfirmiert. Ebenfalls in 2012 wurde die W-KG in B-GmbH & Co. KG umbenannt; 2016 wurde sie als übertragender Rechtsträger auf die I-GmbH, die Beigeladene zu 1., verschmolzen.

7

Das Finanzamt K (FA K) führte die Zerlegung des für die Organträgerin W-KG festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags auf die Kommunen durch, in denen sich im Streitzeitraum 2012 eine Betriebsstätte der W-KG befand. Dabei wurde das vorhandene Erdgasleitungsnetz als mehrgemeindliche Betriebsstätte behandelt. Für die Zerlegung wurde der Gewerbesteuermessbetrag in einem ersten Schritt (Hauptzerlegung) nach dem Maßstab der gezahlten Arbeitslöhne auf die verschiedenen Kommunen verteilt. In einem zweiten Schritt (Unterzerlegung) wurde der auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallende Anteil seinerseits zu je 50 % auf der Grundlage des Anteils der gezahlten Arbeitslöhne und der Gasabgabemenge auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Kommunen verteilt. Die Klägerin nahm im Streitzeitraum 2012 nur noch über die mehrgemeindliche Betriebsstätte an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der W-KG teil.

8

Das FA K erließ zunächst einen Bescheid ab 2012 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Neben dem Faktor „Arbeitslöhne“ sei nicht auf die Menge des abgegebenen Erdgases abzustellen, sondern auf den Faktor „Betriebsanlagen“. Eine signifikante Abgabe von Erdgas könne es nur im Bereich der Endkunden geben. Die Klägerin trage die gesamte Last der Anlage, die sich aus der internationalen Zuleitung und der ersten Verdichtung in Deutschland ergebe. Es bestehe ein erhebliches Gefahrenpotential in der Verdichterstation, das die Klägerin durch eine besondere Ausstattung der örtlichen Feuerwehr abdecken müsse. Hierfür entstünden ihr erhebliche finanzielle Belastungen. Einen gewollten Bezug von Erdgas gebe es im Umfeld der Klägerin hingegen nicht. Der Faktor „Arbeitslöhne“ sei zu 75 % und der Faktor „Betriebsanlagen“ zu 25 % zu berücksichtigen.

9

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA K am 28.05.2014 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einen Zerlegungsbescheid für das Jahr 2012, in dem es die für Zwecke der Vorauszahlungen zugrunde gelegte Aufteilung beibehielt. Auf die Klägerin entfiel ein Zerlegungsanteil von … €. Den Einspruch der Klägerin wies es mit Einspruchsentscheidung vom 30.07.2014 zurück: Es sei eine Hauptzerlegung auf die verschiedenen Betriebsstätten nach Maßgabe der Arbeitslöhne vorzunehmen. Die anschließende Unterzerlegung betreffe die dort vorhandene mehrgemeindliche Betriebsstätte. Dort habe sich das FA K dazu entschieden, neben der Zerlegung nach den Arbeitslöhnen als weiteren Zerlegungsfaktor die Gasabgabemenge und nicht den Wert der Betriebsanlagen anzusetzen. Dadurch, dass die Klägerin über die Arbeitslöhne der auf ihrem Gebiet bei der Verdichterstation arbeitenden Personen in die Zerlegung eingebunden sei, erhalte sie bereits einen erheblichen Anteil an der Gewerbesteuer. Der Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen statt der Abgabemenge sei im Streitfall wegen der Beschaffenheit der mehrgemeindlichen Betriebsstätte nicht geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse bei der Zerlegung abzubilden. Die mehrgemeindliche Betriebsstätte bestehe zum wesentlichen Teil aus einem sich über mehrere tausend Kilometer erstreckenden Leitungsnetz. Auf die Verdichterstationen entfalle dagegen ein nur verhältnismäßig geringer Teil der Betriebsanlagen. In den Jahren 2008 bis 2012 habe das Leitungsnetz 80 bis 85 % der Betriebsanlagen ausgemacht, lediglich 15 bis 20 % der Betriebsanlagen verteilten sich dagegen auf die Verdichterstationen. Der Wert der einzelnen Verdichterstation habe danach zwischen fast 0 % bei bereits weitgehend abgeschriebenen Anlagen und maximal 3,5 % des Wertes der Gesamtanlage bei neuen Anlagen betragen. Der Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen bei der Zerlegung sei im Streitfall auch deshalb ungeeignet, weil ein sinkender Wert der Anlagen aufgrund deren Alters gegenüber neueren anderen Anlagen die Lasten für die Gemeinde nicht sachgerecht darstellen könne. Ein weiterer Schwachpunkt in dem Ansatz des Wertes der Betriebsanlagen als Zerlegungsmaßstab liege darin, dass der größte Teil der Betriebsanlagen, das Leitungsnetz, sich nicht ohne Weiteres den an der Zerlegung Beteiligten zuordnen lasse. Denn an der Zerlegung seien die Gemeinden nicht beteiligt, durch deren Gebiet die Leitung nur (unterirdisch) geführt werde, ohne dass eine Abgabe auf dem Gemeindegebiet erfolge. Der Maßstab der Abgabemenge sei wie für Elektrizitätswerke auch für Gasleitungen sachgemäß. Hier seien besondere Sicherheits- und Überwachungsmaßnahmen erforderlich, wenn Gas aus einer Gasfernleitung mit hohem Lieferdruck unter Verminderung des Drucks in das Netz eines kommunalen oder regionalen Gasversorgers abgegeben werde. Für dieses Risiko müsse jede Gemeinde, in der sich eine solche Station befinde, besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen; dazu gehörten die Schaffung von Zufahrten und das Vorhalten einer entsprechend geschulten Feuerwehr. Es sei sachgerecht, Gemeinden dafür über die Berücksichtigung der Gasabgabemenge an der Gewerbesteuer zu beteiligen. Auf dem Gebiet der Klägerin befinde sich auch ein Abnehmer.

10

In dem hiergegen gerichteten Klageverfahren machte die Klägerin unter anderem geltend, dass bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten als Maßstab der Zerlegung neben den dort wohnenden Arbeitnehmern stets die dort befindlichen Betriebsanlagen berücksichtigt werden müssten.

11

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage nach Beiladung der I-GmbH und der an der Zerlegung beteiligten Gemeinden mit Urteil vom 19.09.2019 als unzulässig, hilfsweise unbegründet ab. Die Klägerin habe den Gegenstand des Klagebegehrens nicht bezeichnet und auch keine Klagebefugnis dargelegt. Die vorgenommene Zerlegung sei im Übrigen rechtmäßig. Das aus der Steuerungswarte in A-Stadt, den verschiedenen Verdichterstationen und den Abgabestellen bestehende Erdgasleitungsnetz stelle eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne von § 30 des Gewerbesteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (GewStG) dar. Bei der Unterzerlegung des darauf entfallenden Gewerbesteuermessbetrags sei zu Recht eine hälftige Aufteilung nach den gezahlten Arbeitslöhnen und der Gasabgabemenge vorgenommen worden.

12

Das FA K hat am 02.03.2022 einen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Zerlegungsbescheid für den Gewerbesteuermessbetrag 2012 erlassen. Auf die Klägerin entfiel hierbei ein Anteil von … €.

13

Die Klägerin rügt mit der Revision die Verletzung von Verfahrensrecht. Die Klage sei zu Unrecht als unzulässig abgewiesen worden. Auch materielles Recht sei verletzt, da die vorgenommene Unterzerlegung rechtswidrig sei.

14

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 19.09.2019 – 8 K 1734/14 aufzuheben und den Bescheid für 2012 über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für die I-GmbH als Rechtsnachfolgerin der B-GmbH & Co. KG vom 02.03.2022 dahin zu ändern, dass im Bereich der Unterzerlegung der Messbetrag zu 75 % nach den Arbeitslöhnen und zu 25 % nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebsanlagen verteilt wird.

15

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) beantragt, die Revision zurückzuweisen.

16

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

B.

17

Das FA ist mit Wirkung zum 01.10.2022 aufgrund eines Organisationsakts der Finanzverwaltung (s. § 2 Nr. … der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16.09.2019 in der Fassung vom 12.09.2022) in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des bisherigen Beklagten und Revisionsbeklagten, des FA K, eingetreten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 03.04.2008 – IV R 54/04, BFHE 220, 495, BStBl II 2008, 742, unter II.1.c [Rz 32] und BFH-Beschluss vom 02.04.2014 – I B 21/13, Rz 3).

C.

18

Das Urteil des FG ist zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben (dazu unter I.). In der Sache hat die Revision der Klägerin aber keinen Erfolg, weil die Klage erneut abzuweisen ist (dazu unter II.).

19

I. Das Urteil des FG ist aus verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, da am 02.03.2022 und damit während des Revisionsverfahrens ein geänderter Zerlegungsbescheid für den Erhebungszeitraum 2012 an die Stelle des angegriffenen Bescheids vom 28.05.2014 getreten und nach § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist.

20

Der Senat entscheidet aufgrund seiner Befugnis nach § 121 Satz 1, § 100 FGO auf der Grundlage der verfahrensfehlerfrei zustande gekommenen und damit nach § 118 Abs. 2 FGO weiterhin bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG gleichwohl in der Sache, da der Änderungsbescheid hinsichtlich des streitigen Sachverhalts keine Änderungen enthält und die Sache spruchreif ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.11.2019 – IV R 28/19, BFHE 266, 305, BStBl II 2023, 750, Rz 22 f. und vom 27.09.2023 – IV R 8/21, BFHE 281, 534, BStBl II 2024, 110, Rz 24).

21

II. Der Senat entscheidet in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO) und weist die zulässige Klage (dazu unter 1.) als unbegründet (dazu unter 2.) ab.

22

1. Die Klage ist zulässig. Anders als das FG angenommen hat, hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet (dazu unter a) und auch eine Klagebefugnis in hinreichender Weise dargelegt (dazu unter b).

23

a) Die Klägerin hat den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet.

24

aa) Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gehört zu dem notwendigen Inhalt der Klage nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dazu hat der Kläger vorzutragen, worin die ihn treffende Rechtsverletzung liegt, inwiefern also –bei einem Änderungsbegehren wie im Streitfall– der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Da das Gericht nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht über das Klagebegehren hinausgehen darf, obliegt es dem Kläger, den Umfang des begehrten Rechtsschutzes zu bestimmen. Das Gericht muss dadurch in die Lage versetzt werden, das Klagebegehren zu ermitteln, um die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis zu bestimmen. Der Kläger muss deshalb dem Gericht insoweit substantiiert den konkreten Sachverhalt unterbreiten, in dessen steuerrechtlicher Würdigung durch das Finanzamt er eine Rechtsverletzung sieht. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 – GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.II.2. [Rz 46 ff.]; BFH-Beschluss vom 30.12.2003 – IV B 21/01, BFHE 204, 44, BStBl II 2004, 239, unter 1.c [Rz 28]).

25

Bei der Verpflichtung, mit der Klage einen bestimmten Antrag zu formulieren (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO), handelt es sich indes lediglich um eine Sollvorschrift. Das Stellen eines bestimmten, insbesondere bezifferten Antrags ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 26.11.1979 – GrS 1/78, BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99, unter C.I. [Rz 31 ff.]; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 65 Rz 32).

26

bb) Der BFH kann als Revisionsgericht die Klageschrift als prozessuale Willenserklärung ohne Bindung an die Feststellungen des FG selbst auslegen. Zur Bestimmung des Gegenstands des Klagebegehrens sind dabei alle bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 20.08.2015 – IV R 12/12, Rz 7).

27

cc) Danach hat die Klägerin den Gegenstand des Klagebegehrens hinreichend bezeichnet.

28

(1) Die Klägerin begehrt, den angefochtenen Zerlegungsbescheid (§ 188 AO) dahingehend abzuändern, dass der ihr zugeteilte Anteil an dem Steuermessbetrag geändert wird. Statthafte Klageart hierfür ist die Anfechtungsklage in Gestalt der Abänderungsklage (vgl. BFH-Urteil vom 15.05.1975 – IV R 197/71, BFHE 116, 382, BStBl II 1975, 828).

29

(2) Aus der Klagebegründung der Klägerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG hinreichend klar erkennbar, in welchem Umfang und auf welche Weise sie eine Änderung des angegriffenen Verwaltungsakts begehrt. Bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags soll danach im Bereich der Unterzerlegung der Messbetrag nicht, wie bisher, zu 50 % nach den Arbeitslöhnen und zu 50 % nach der Gasabgabemenge, sondern zu 75 % nach den Arbeitslöhnen und zu 25 % nach den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Betriebsanlagen verteilt werden.

30

Unschädlich ist, wie oben unter C.II.1.a aa ausgeführt, dass die Klägerin keinen bezifferten Antrag gestellt hat, insbesondere also nicht dargelegt hat, welcher Zerlegungsanteil nach Ansatz der von ihr beschriebenen, geänderten Zerlegungskriterien rechnerisch auf sie entfallen würde. Ausreichend ist es für die hinreichende Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens bereits, dass das FG hinreichend klar erkennen kann, wodurch sich die Klägerin verletzt sieht.

31

Mit den Angaben in der Klagebegründung wird die Bandbreite für eine finanzgerichtliche Entscheidung und die vorhergehende Sachverhaltsaufklärung durch das FG hinreichend abgesteckt. Es hat zu untersuchen, ob eine Rechtsverletzung durch den bisher angewandten Zerlegungsmaßstab eingetreten ist, soweit er sich von dem nunmehr begehrten Zerlegungsmaßstab unterscheidet.

32

Unzutreffend hat das FG hingegen angenommen, der Gegenstand des Klagebegehrens sei erst dann hinreichend bezeichnet im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn die Klägerin auch die Werte der Betriebsanlagen beziffere, die sich aus der von ihr gewünschten Bewertung ergeben. Eine Bezifferung der Werte als Ergebnis der von der Klägerin angegebenen abstrakten Berechnungsmethoden für die Wertermittlung ist indes nicht erforderlich, um erkennen zu können, worin die Klägerin eine Rechtsverletzung sieht und in welchem Umfang sie eine Korrektur des angegriffenen Bescheids durch das FG erstrebt. So wie die Angabe eines bezifferten Klageantrags nach § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört, muss auch zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht in jedem Fall der Umfang der begehrten Änderung eines festgesetzten Zerlegungsanteils konkret beziffert werden.

33

b) Die Klägerin ist auch klagebefugt.

34

aa) Nach § 40 Abs. 2 FGO ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind bereits erfüllt, wenn das Klagevorbringen es als zumindest möglich erscheinen lässt, dass die angefochtene Entscheidung eigene Rechte des Klägers verletzt (z.B. BFH-Urteile vom 11.02.2021 – VI R 37/18, Rz 20; vom 16.12.2021 – IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 34). Umgekehrt gewendet, ist die Klagebefugnis nur dann nicht gegeben, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die von dem Kläger geltend gemachten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (BFH-Urteil vom 25.11.2015 – I R 85/13, BFHE 252, 217, BStBl II 2016, 479, Rz 15).

35

bb) Danach war die Klägerin im Streitfall klagebefugt.

36

Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, die begehrte Änderung des Zerlegungsmaßstabs durch die Erhöhung des Anteils der Arbeitslöhne (75 % statt bisher 50 %) und die Ersetzung der Abgabemenge an Gas durch den Wert der vorhandenen Betriebsanlagen, bewertet mit den Anschaffungs- und Herstellungskosten, führe angesichts der geringen Abgabemenge an Gas auf ihrem Gebiet und der dort vorhandenen großen Betriebsanlage zu einer Erhöhung ihres Zerlegungsanteils. Eine Rechtsverletzung der Klägerin erscheint danach möglich.

37

Das FG hat demgegenüber nicht festgestellt, dass diese Annahme offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen und mithin eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht möglich ist. Alleine die fehlende Bezifferung der Auswirkungen des geänderten Zerlegungsmaßstabs ist –ebenso wie die fehlende Bezifferung des Klageantrags (dazu oben unter C.II.1.a aa)– unschädlich für das Vorliegen der Klagebefugnis.

38

Zutreffend führt das FG zwar aus, dass die Darlegung der Klagebefugnis bei einer Verschlechterung der Rechtsposition des Klägers, etwa durch Erhöhung der Steuer oder der Einkünfte, einer besonderen Begründung bedarf (z.B. BFH-Beschluss vom 25.04.2018 – VI R 64/15 – wegen Steuernachteilen in der Zukunft; BFH-Urteil vom 16.12.2021 – IV R 7/19, BFHE 275, 179, BStBl II 2023, 378, Rz 35 – wegen mittelbarer Nachteile in anderen Bescheiden). Anders als in diesen Fällen steht es im Streitfall indes nicht fest, dass die Klägerin eine (unmittelbare) Verschlechterung ihrer Rechtsposition begehrt. Das FG kann eine solche Verschlechterung lediglich aufgrund der fehlenden Bezifferung des klägerischen Begehrens nicht ausschließen. Dies alleine lässt aber die für die Zulässigkeit ausreichende Möglichkeit der Rechtsverletzung nicht entfallen. Das tatsächliche Vorliegen der behaupteten Rechtsverletzung ist der Prüfung der Begründetheit der Klage vorbehalten.

39

c) Da die Klage entgegen der Ansicht des FG zulässig ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin aus dem Recht auf kommunale Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes –GG–) zur Wahrung einer eigenverantwortlichen Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 27.11.1986 – 2 BvR 1241/82, unter II.2.a [Rz 12], m.w.N.) eine verfahrensrechtliche Erleichterung zum Erhalt einer originären Einkunftsquelle (Art. 106 Abs. 6 GG) einzuräumen ist (vgl. BVerfG-Urteil vom 19.09.2018 – 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15, BVerfGE 150, 1, Rz 217).

40

Auch kommt es auf die verschiedenen Verfahrensrügen nicht an, die die Klägerin gegen die Entscheidung des FG, die Klage als unzulässig zu behandeln, erhoben hat.

41

2. Die Klage ist aber unbegründet. Das FA K hat nicht nur zu Recht eine Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen (dazu unter a), sondern durfte als Zerlegungsmaßstab auch auf die Menge das abgegebenen Erdgases abstellen (dazu unter b). Schließlich erweist sich auch die hälftige Gewichtung der Zerlegungsmaßstäbe Arbeitskosten und Gasabgabemenge nicht als rechtswidrig (dazu unter c).

42

a) Zu Recht hat das FA K die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags durch Haupt- und Unterzerlegung vorgenommen.

43

aa) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 GewStG ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Bei der Zerlegung nicht zu berücksichtigen sind nach § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GewStG die Gemeinden, in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden – solange dadurch nicht auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfiele.

44

Zerlegungsmaßstab ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

45

bb) Eine Zerlegung ist auch in den Fällen vorzunehmen, in denen sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstreckt hat oder eine Betriebsstätte innerhalb eines Erhebungszeitraums von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt worden ist (§ 28 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Erstreckt sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden (mehrgemeindliche Betriebsstätte), so ist nach § 30 GewStG der Steuermessbetrag oder Zerlegungsanteil auf jene Gemeinden zu zerlegen, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt. Bei der Zerlegung innerhalb der mehrgemeindlichen Betriebsstätte kommt es nach § 30 GewStG maßgeblich auf die Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten an.

46

cc) Sind für einen Gewerbesteuermessbetrag beide Zerlegungsregeln zu beachten, weil ein Betrieb mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden unterhält und sich darunter auch eine oder mehrere mehrgemeindliche Betriebsstätten befinden, so ist eine zweistufige Zerlegung vorzunehmen. In dem ersten Schritt ist –als Hauptzerlegung– die Verteilung des Gewerbesteuermessbetrags auf die verschiedenen Betriebsstätten vorzunehmen (dazu oben unter aa). Soweit eine oder mehrere dieser Betriebsstätten eine mehrgemeindliche Betriebsstätte darstellen, ist in einem weiteren Schritt –als Unterzerlegung– der nach der Hauptzerlegung auf diese Betriebsstätte entfallende Zerlegungsanteil auf die an der mehrgemeindlichen Betriebsstätte beteiligten Gemeinden zu verteilen (dazu oben unter bb).

47

Die Zerlegung auf beiden Stufen hat in einem einheitlichen Zerlegungsbescheid zu erfolgen (BFH-Urteil vom 12.10.1977 – I R 227/75, BFHE 124, 65, BStBl II 1978, 160, unter IV.B.1. [Rz 36]; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 30).

48

dd) Eine mehrgemeindliche Betriebsstätte im Sinne von § 30 GewStG liegt vor, wenn und soweit sich eine Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden erstreckt. Das ist anzunehmen, wenn zwischen den Betriebsanlagen, Geschäftseinrichtungen oder Teilen von ihnen ein räumlicher und betrieblicher, das heißt organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (z.B. BFH-Urteil vom 16.12.2009 – I R 56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492, unter B.II.2.a [Rz 24]; zum Begriff der Betriebsstätte s. zuletzt BFH-Urteil vom 18.09.2019 – III R 3/19, Rz 29 ff. und BFH-Beschluss vom 18.02.2021 – III R 8/19, BFHE 272, 75, BStBl II 2021, 627, Rz 17 ff.). Danach begründete das Erdgasleitungsnetz mit den angeschlossenen Verdichter- und Abgabestationen sowie der Steuerungswarte eine mehrgemeindliche Betriebsstätte. Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

49

ee) Zu Recht hat das FA K danach im Streitfall in dem angegriffenen Zerlegungsbescheid eine Haupt- und eine Unterzerlegung vorgenommen und deshalb den Gewerbesteuermessbetrag der W-KG zunächst in der Hauptzerlegung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG auf die an der Hauptzerlegung zu beteiligenden Gemeinden verteilt. Daran nahm die Klägerin nicht teil. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Begründung ab.

50

b) Das FA K durfte bei der Unterzerlegung des auf die mehrgemeindliche Betriebsstätte entfallenden Anteils aus der Hauptzerlegung als Zerlegungsmaßstab nach § 30 GewStG neben den Arbeitslöhnen auf die Menge des örtlich abgegebenen Erdgases abstellen.

51

aa) Die Unterzerlegung erfolgt bei einer mehrgemeindlichen Betriebsstätte nach Maßgabe des § 30 GewStG.

52

Der Gewerbesteuermessbetrag ist nach § 30 GewStG auf die Gemeinden, auf die sich die Betriebsstätte erstreckt, zu verteilen. Diese Zerlegung hat nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu erfolgen.

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bb) Die Bestimmung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten ist nur typisiert vorzunehmen.

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(1) Auch wenn es sich bei der Anwendung der Regelungen über die Zerlegung für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte um eine gebundene Verwaltungsentscheidung handelt (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.1986 – I B 31/86, BFH/NV 1987, 394, unter A.2.b), hat das Gesetz für den Maßstab, nach dem die Zerlegungsanteile festzusetzen sind, mit den unbestimmten Rechtsbegriffen der „Lage der örtlichen Verhältnisse“ und der „Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten“ nur einen groben Maßstab gesetzt (z.B. BFH-Urteil vom 28.10.1987 – I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292, unter II.2. [Rz 21]). Da es nicht möglich ist, die Belastung der Gemeinden aus der gemeinsamen Betriebsstätte genau zu errechnen, sind nur grobe Schätzungen der Gemeindelasten möglich. Die Gemeindelasten, die durch die mehrgemeindliche Betriebsstätte entstehen, werden also lediglich schematisch berücksichtigt (vgl. auch Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26). Nach Art einer Schätzung sind bei der Zerlegung alle Interessen abzuwägen (BFH-Urteil vom 26.10.1954 – I B 186/53 U, BFHE 59, 421, BStBl III 1954, 372 [Rz 21] und BFH-Beschluss vom 28.02.1956 – I B 170/54, BeckRS 1956, 21009035).

55

Danach muss die Auswahl der Zerlegungsfaktoren der Eigenart der mehrgemeindlichen Betriebsstätte und den Interessen der beteiligten Gemeinden in typisierter Form Rechnung tragen. Die Praktikabilität der Rechtsanwendung verlangt jedoch keine strenge Prüfung dahingehend, dass zunächst eine Feststellung und Gewichtung der Art und des Umfangs individueller Beeinträchtigungen und Belastungen für jede Infrastrukturmaßnahme in jeder einzelnen Gemeinde vorgenommen werden müsste und sodann ein gewichteter Gesamtvergleich dieser konkreten Belastungen für die Gesamtheit der beteiligten Gemeinden vorzunehmen wäre.

56

(2) § 30 GewStG enthält keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten zu berücksichtigenden Zerlegungsfaktoren. Nach der Rechtsprechung des BFH muss neben einem Faktor, durch den die den Gemeinden durch das Wohnen der in der Betriebsstätte beschäftigten Arbeitnehmer entstehenden Lasten („persönliche Lasten“) berücksichtigt werden, mindestens ein weiterer Zerlegungsfaktor angesetzt werden, durch den die sogenannten „sachlichen Lasten“ der Gemeinden aus dem Vorhandensein der mehrgemeindlichen Betriebsstätte berücksichtigt werden.

57

Als sachlicher Zerlegungsmaßstab werden in der Rechtsprechung zum Beispiel die in den einzelnen Gemeinden vorhandenen Betriebsanlagen der Betriebsstätte herangezogen (z.B. BFH-Urteil vom 26.10.1954 – I B 186/53 U, BFHE 59, 421, BStBl III 1954, 372; BFH-Beschluss vom 28.10.1964 – I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113), bei Elektrizitätsunternehmen aber auch die Menge des auf dem Gebiet einer Gemeinde abgegebenen Stroms oder die Betriebseinnahmen aus der Stromabgabe (z.B. BFH-Urteile vom 16.11.1965 – I B 249/62 U, BFHE 84, 108, BStBl III 1966, 40 [Rz 28]; vom 28.10.1987 – I R 275/83, BFHE 152, 138, BStBl II 1988, 292).

58

(3) Nach Ansicht des Senats kann auch für eine mehrgemeindliche Betriebsstätte, die aus einem Erdgasleitungsnetz besteht, die Abgabemenge ein Zerlegungskriterium sein, durch das die sogenannten „sachlichen Lasten“ der Gemeinden aus der mehrgemeindlichen Betriebsstätte angemessen berücksichtigt werden.

59

(a) Dafür spricht zunächst die Regelung in § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 GewStG. Danach sind bei der Zerlegung die Gemeinden nicht zu berücksichtigen, in denen sich nur Anlagen befinden, die der Weiterleitung fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe sowie elektrischer Energie dienen, ohne dass diese dort abgegeben werden, es sei denn, es würde dadurch auf keine Gemeinde ein Zerlegungsanteil oder der Steuermessbetrag entfallen. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei der Zerlegung die Gemeinden berücksichtigt wissen will, in denen eine Abgabe (und keine bloße Weiterleitung) derartiger Stoffe erfolgt. Die Abgabe ist danach ein Vorgang, den der Gesetzgeber für ein grundsätzlich taugliches Kriterium zur Auswahl zerlegungsberechtigter Gemeinden hält.

60

(b) Auch die für § 30 GewStG maßgebliche Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten mit der für die Anwendung der Norm gebotenen schematisch-typisierenden Betrachtungsweise sowie erforderlichen Praktikabilität erlaubt die Heranziehung dieses Maßstabs (so auch Heurung/Ferdinand/Gilson, Betriebs-Berater —BB– 2019, 411, 414 und Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 25 – für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme).

61

Besondere Lasten für die Gemeinde durch das Vorhandensein von Abgabestationen sind schon deshalb anzunehmen, weil für die lokale Entnahme aus einer Fernleitung bei Erdgas besondere Vorrichtungen und Vorsichtsmaßnahmen geboten sind. Das FG hat insoweit im Streitfall nach Einvernahme des Zeugen Z festgestellt, dass Abgabestationen entlang der Pipeline eine besondere gemeindliche Infrastruktur in Form befestigter Zufahrten benötigen wie auch eine gemeindliche Feuerwehr, um Gefahrensituationen zu begegnen. Hierin ist eine besondere Belastung der betroffenen Gemeinden zu erblicken. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise ist es nicht verfehlt, eine höhere Belastung der Gemeinde anzunehmen, wenn die Abgabemenge auf dem Gemeindegebiet höher ausfällt. Denn damit steigt nicht nur die Bedeutung der Gasleitung für die Versorgung vor Ort, sondern es erhöhen sich auch die Gefahren, die sich aus der Ableitung von Erdgas aus der Gas-Fernleitung in ein anderes Leitungssystem oder der Entnahme durch einen Verbraucher vor Ort ergeben.

62

(c) Der Maßstab der Menge des abgegebenen Erdgases erweist sich auch im konkreten Streitfall gegenüber dem von der Klägerin begehrten Maßstab des Wertes der vorhandenen Betriebsanlagen nicht als weniger geeignet, um die Interessen der beteiligten Gemeinden bei der Verteilung der Lasten aus der Betriebsstätte angemessen zu berücksichtigen.

63

So hat das FG festgestellt, dass rund 85 % des Wertes der Betriebsanlagen der mehrgemeindlichen Betriebsstätte auf die Erdgasleitung als solche entfallen. Für diesen weit überwiegenden Wertanteil bestehen aber erhebliche praktische Schwierigkeiten in der Zuordnung zu den an der Zerlegung beteiligten Gemeinden. Denn die Erdgasleitung verläuft auch durch das Gebiet von Gemeinden, die bei der Zerlegung nicht zu berücksichtigen sind, da sich dort weder Arbeitnehmer einer Betriebsstätte befinden –eine Zuteilung nach den Arbeitslöhnen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG also ausscheidet– noch eine Abgabe von Erdgas stattfindet (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GewStG).

64

(d) Die Bestimmung der sachlichen Lasten der Gemeinden nach Maßgabe der Gasabgabemenge ist zudem praktikabel.

65

Die Verfügbarkeit von Daten für die Zerlegung bei dem Steuerpflichtigen und der Aufwand, solche Daten zu erhalten, sind Teil der Auswahl eines interessengerechten Zerlegungsmaßstabs. Die Praktikabilität des Zerlegungsverfahrens für den Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung und die beteiligten Gemeinden als Steuergläubiger legt es deshalb nahe, für die Zerlegung auf Daten zurückzugreifen, die bei den Beteiligten ohnehin vorhanden oder leicht aus vorhandenem Datenbestand abzuleiten sind (Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 414 f.; vgl. auch Brandis/Heuermann/Baldauf, § 30 GewStG Rz 11).

66

(e) Die hiergegen erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch.

67

(aa) Dem Einwand der Klägerin, nach legislatorisch erzwungener Trennung von Gastransport und Gashandel (Unbundling) sei die Verwendung des Zerlegungsfaktors der Menge der Gasabgabe unzulässig, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Bei der Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags auf verschiedene Gemeinden, die von der Tätigkeit des Betriebs unterschiedlich betroffen sind, sind kartellrechtliche Erwägungen nicht maßgebend. Nicht die Bandbreite des Angebots der wirtschaftlichen Tätigkeit der Steuerpflichtigen ist hierbei von Bedeutung, sondern die Verteilung eines Steuersubstrats nach Maßgabe der unterschiedlichen Belastungen der betroffenen Kommunen.

68

(bb) Der Senat teilt weiterhin nicht die Bedenken der Klägerin, die Verwendung der Abgabemenge an Erdgas als Zerlegungsmaßstab könne eine Verletzung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG darstellen.

69

Unabhängig von der Frage, inwieweit Belange des Umweltschutzes bei der Zerlegung nach § 30 GewStG überhaupt zu berücksichtigen sind (ablehnend etwa Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl., § 30 Rz 13c; für eine Berücksichtigung, soweit die Haushalte der Gemeinde betroffen sind Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 26; für eine allgemeine Berücksichtigung Offerhaus/Althof, Finanz-Rundschau —FR– 2006, 623, 627 f.; ebenso Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416; dezidiert in diese Richtung FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.11.2006 – 6 K 170/04, unter 4.e [Rz 83 f.]), sind für die in Rede stehende Zerlegung jedenfalls keine umweltschädlichen Auswirkungen aus dem Zerlegungsmaßstab der Erdgas-Abgabemenge zu erkennen. Privilegiert wird dadurch kein umweltschädliches Verhalten. Findet eine Abgabe von Erdgas bereits entlang der Pipeline statt, so führt dies eher dazu, dass das transportierte Erdgas auf kürzerem Wege zu seinem Abnehmer gelangt und keine weiteren Transportwege mehr erforderlich werden. Eine Erhöhung der Gesamtmenge des verbrauchten Erdgases oder die Auswahl einer klimaschädlicheren Energiequelle durch den verwendeten Zerlegungsmaßstab ist nicht zu erkennen.

70

cc) Die Entscheidung, neben Arbeitslöhnen bei der Unterzerlegung (allein) die Gasabgabemenge als Zerlegungsmaßstab heranzuziehen, ist auch im vorliegenden Streitfall rechtlich nicht zu beanstanden.

71

(1) Der erste angewendete Zerlegungsfaktor erfasst die Arbeitslöhne. Zwischen den Beteiligten besteht über die Wahl dieses Maßstabs dem Grunde nach kein Streit, sodass von einer weiteren Begründung abgesehen wird.

72

(2) Auch die Verwendung des Zerlegungsfaktors der Abgabemenge von Erdgas in den jeweiligen Gemeinden erweist sich im Streitfall auf Grundlage der Feststellungen des FG als frei von Rechtsfehlern.

73

Wie oben dargelegt (C.II.2.b bb (3)) berücksichtigt die Gasabgabemenge in typisierter Weise Belastungen der Gemeinden, auf deren Gebiet die Abgabestationen belegen sind. So hat das FG für das Gebiet der Klägerin die Erforderlichkeit einer Zufahrt zu der Abgabestation wie das Vorhalten der Feuerwehr für Gefahren aus der Gasabgabe festgestellt. Weiterhin ergibt sich aus den Feststellungen des FG die Praktikabilität der Verwendung dieses Maßstabs, da die Abgabemengen wegen der Erfassung dieser Daten durch die W-KG bekannt sind.

74

Erheblich größere Schwierigkeiten wirft demgegenüber der von der Klägerin bevorzugte Maßstab des Wertes der Betriebsanlagen, zumal unter Ansatz der –von der Klägerin begehrten– historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten, auf. Vorhandene Wertansätze in handels- und steuerrechtlichen Bilanzen der Steuerpflichtigen für die betreffenden Gebäude und Maschinen weisen zunächst nicht die historischen Wertansätze aus, sondern nur die nach Maßgabe des Handels- beziehungsweise Steuerrechts fortentwickelten, insbesondere durch Abschreibungen verminderten Werte zum Bilanzstichtag. Zudem müssten die bei der Steuerpflichtigen vorhandenen Werte zunächst eigens für Zwecke der Zerlegung auf die von der Zerlegung betroffenen, verschiedenen Gemeinden aufgeteilt werden.

75

c) Auch die Höhe der Zerlegungsquoten für die Unterzerlegung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

76

Das FA K hat die Unterzerlegung jeweils hälftig nach den Arbeitslöhnen und der Gasabgabemenge vorgenommen. Es sprechen keine gewichtigen Gesichtspunkte dafür, dem „persönlichen“ Zerlegungsfaktor Arbeitslöhne ein höheres Gewicht einzuräumen als dem „sachlichen“ Kriterium der Abgabemenge vor Ort (für eine noch stärkere Gewichtung sachlicher Kriterien angesichts der Veränderung des Faktors Arbeitskräfte in Zeiten flexibler Arbeitsmodelle und unter Einbeziehung fiskalischer Vor- und Nachteile aus der Ansiedlung von Arbeitskräften in der Gemeinde etwa Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 416 sowie Offerhaus/Althof, FR 2006, 623, 626 f. – für einen Großflughafen). Es ist regelmäßig angemessen, beide Faktoren gleichmäßig mit 50 % zu berücksichtigen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.10.1964 – I B 403/61 U, BFHE 81, 310, BStBl III 1965, 113 [Rz 12]; Brandis/Heuermann/Baldauf, § 30 GewStG Rz 12; Saathoff in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 30 Rz 24; Heurung/Ferdinand/Gilson, BB 2019, 411, 415; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 30 Rz 27).

77

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine höhere Gewichtung der Arbeitslöhne damit begründet hat, dass die im Gemeindegebiet der Klägerin beschäftigten Arbeitnehmer für die Erdgaspipeline auch für den Bereich anderer Gemeinden zum Einsatz gekommen seien, ist dies nicht durch das FG festgestellt und damit im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO nicht zu berücksichtigen.

78

d) In ihrer Revisionsbegründung wendet sich die Klägerin nicht gegen das Urteil, soweit dort –mit zutreffender Begründung– die Voraussetzungen einer Zerlegung wegen eines offenbar unbilligen Ergebnisses nach § 33 Abs. 1 GewStG abgelehnt worden sind.

79

e) Nicht durchzugreifen vermögen schließlich die Verfahrensrügen der Klägerin gegen das FG-Urteil. Von einer weiteren Begründung wird insoweit nach § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO abgesehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines nach Ansicht der Klägerin unterlassenen Hinweises auf eine nicht mehr beabsichtigte weitere Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich des Wertes vorhandener Betriebsanlagen kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es auf den Zerlegungsfaktor „Betriebsanlagen“ im Streitfall nicht ankommt.

80

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen, da sie keinen Sachantrag gestellt und das Verfahren auch nicht maßgeblich gefördert haben (vgl. BFH-Urteil vom 29.03.2012 – IV R 18/08, Rz 33).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH zu den Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 27 Abs. 19 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht. Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an. So der BFH (Az. V R 24/21).

BFH, Urteil V R 24/21 vom 31.01.2024

Leitsatz

Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017 S. 760). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.06.2021 – 2 K 5261/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der als Einzelunternehmer im Jahr 2009 (Streitjahr) tätig war, erbrachte an die Q-KG und mehrere mit ihr verbundene Gesellschaften (im Folgenden: Q-KG) aufgrund gleichlautender Werkverträge Bauleistungen. Den Vergütungsvereinbarungen lag die Annahme einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b des Umsatzsteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG) durch die Vertragsparteien zugrunde. Nach den Verträgen konnte der Kläger Forderungen aufgrund des Vertrags gegen die Q-KG nur mit schriftlicher Zustimmung der Q-KG an Dritte abtreten oder verpfänden.

2

Der Kläger rechnete die Leistungen entsprechend § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und § 14a Abs. 5 UStG ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Die Q-KG zahlte die Rechnungsbeträge nach Abzug von Sicherheitseinbehalten und Skonti im Streitjahr und versteuerte in der Annahme ihrer Steuerschuldnerschaft die vom Kläger empfangenen Bauleistungen nach § 13b UStG und führte die Umsatzsteuer an den für sie wie auch für den Kläger zuständigen Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) ab.

3

Der Kläger reichte beim FA am 27.10.2010 eine zu einer Vorbehaltsfestsetzung führende Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr ein, in der er die Umsätze gegenüber der Q-KG nicht als von ihm zu versteuernde Umsätze erfasste. Im Mai 2011 hob das FA den Vorbehalt der Nachprüfung auf.

4

Am 12.02.2014 beantragte die Q-KG beim FA aufgrund des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.08.2013 – V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) die Erstattung der Umsatzsteuer, die sie als Steuerschuldnerin für die vom Kläger bezogenen Leistungen ohne Inanspruchnahme eines Vorsteuerabzugs entrichtet hatte.

5

Daraufhin teilte das FA mit Schreiben vom 20.11.2014 dem Kläger mit, dass die Q-KG die Erstattung der von ihr für die streitigen Bauleistungen entrichteten Umsatzsteuer gefordert habe. Das FA kündigte an, den Kläger nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG als Steuerschuldner für die Leistungen an die Q-KG in Anspruch zu nehmen und verwies hierfür auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) sowie auf die Möglichkeit einer Abtretung nach Satz 3 und 4 dieser Vorschrift. Mit Bescheid vom 15.12.2014 änderte das FA die Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr.

6

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens verpflichtete sich die Q-KG gegenüber dem Kläger durch Vereinbarung vom 23.04.2015, die Abtretung seines Anspruchs gegen die Q-KG auf Zahlung der Umsatzsteuer gegenüber dem FA anzuerkennen, falls sie ein gegen sie geführtes zivilrechtliches Verfahren eines anderen Bauleistenden verlöre. Den Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2015 als unbegründet zurück und verböserte darüber hinaus die Steuerfestsetzung unter Bezugnahme auf einen –nach Auffassung des FA mit Schreiben vom 16.07.2015 erteilten– Hinweis, indem es die streitige Steuer für die Leistungen an die Q-KG mit Bescheid vom selben Tage erhöhte.

7

Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Nachdem der BFH das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil des FG mit Beschluss vom 27.07.2020 – V B 78/18 (BFH/NV 2020, 1091) aufgehoben und die Sache gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückverwiesen hatte, erteilte der Kläger am 28.12.2020 Rechnungen an die Q-KG mit gesondertem Steuerausweis. Am 30.12.2020 übermittelte der Kläger dem FA ein Abtretungsangebot über den sich hieraus ergebenden Umsatzsteuernachforderungsbetrag, welches das FA mit Bescheid vom 07.04.2021 ablehnte. Auch im zweiten Rechtsgang wies das FG die Klage ab. Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1151 veröffentlichten Urteil des FG liegen die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 UStG vor. Auch die zusätzliche Bedingung der Abtretbarkeit des Anspruchs sei erfüllt. Die Abtretbarkeit scheitere nicht an dem vertraglichen Abtretungsverbot, denn § 354a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sei einschlägig, da der Kläger Kaufmann sei. Dem Kläger stehe aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Vertragsanpassung und auf Zahlung der Umsatzsteuer zu. Der Änderung der Steuerfestsetzung stehe nicht entgegen, dass das FA das Abtretungsangebot des Klägers vom 30.12.2020 nicht angenommen habe, denn das Ermessen des FA sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Null reduziert gewesen, weil es infolge der Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Kläger nicht mehr verpflichtet gewesen sei, das verspätete Abtretungsangebot noch anzunehmen. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre insbesondere der zeitgerechte Abschluss der Abtretungsvereinbarung. Dem Kläger sei eine frühere Mitwirkung durch Änderung der Rechnungen und Abschluss eines Abtretungsvertrags auch zumutbar gewesen, denn es habe dem Kläger kein signifikantes Risiko gedroht, weil auch ein bedingter und zukünftiger Anspruch abtretbar sei. Mittlerweile sei die Forderung verjährt.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Das FA hätte die Abtretung annehmen müssen und den Umsatzsteuerbescheid nicht ändern dürfen, weil es die Abtretung abgelehnt habe. § 27 Abs. 19 UStG enthalte keine zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten, so dass das FG zu Unrecht angenommen habe, dass er, der Kläger, seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, denn der Steuerpflichtige müsse die Möglichkeit haben, von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch zu machen. Die Dauer des Verfahrens insgesamt könne ihm nicht angelastet werden. Selbst wenn bereits die Verjährung eingetreten gewesen wäre, hätte das FA die Abtretung nicht ablehnen dürfen, denn die Q-KG sei wegen der Vereinbarung vom 23.04.2015 daran gehindert, die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

9

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG und den Umsatzsteuerbescheid vom 15.12.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2015 aufzuheben.

10

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

11

Die Revision des Klägers ist im Ergebnis unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 und 4 FGO). Das FG hat zwar zu Unrecht angenommen, dass der Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG die Ablehnung eines Abtretungsangebots des bauleistenden Unternehmers durch das FA entgegenstehen kann. Das FG-Urteil stellt sich aber gleichwohl als zutreffend dar, da es hierauf für die Anwendung von § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nicht ankommt.

12

1. Nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Steuerfestsetzung zu ändern, wenn Unternehmer und Leistungsempfänger davon ausgegangen sind, dass der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG auf eine vor dem 15.02.2014 erbrachte steuerpflichtige Leistung schuldet und sich diese Annahme als unrichtig herausstellt, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordert, die er in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldner zu sein. § 176 der Abgabenordnung (AO) steht der Änderung nach Satz 1 nicht entgegen (§ 27 Abs. 19 Satz 2 UStG). Nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG kann das für den leistenden Unternehmer zuständige Finanzamt auf Antrag zulassen, dass der leistende Unternehmer dem Finanzamt den ihm gegen den Leistungsempfänger zustehenden Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer abtritt, wenn die Annahme der Steuerschuld des Leistungsempfängers im Vertrauen auf eine Verwaltungsanweisung beruhte und der leistende Unternehmer bei der Durchsetzung des abgetretenen Anspruchs mitwirkt. Aus § 27 Abs. 19 Satz 4 UStG ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Abtretung an Zahlungs statt wirkt.

13

2. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Leitsatz 1 und Rz 24).

14

a) Im Gegensatz zum Erfordernis eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs kommt es für die Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG nicht darauf an, dass auch die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG vorliegen.

15

aa) § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG stellt nach seinem Wortlaut nicht auf die in § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG genannten Voraussetzungen ab (vgl. zu diesen BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35).

16

bb) Der Gesetzesbegründung (BTDrucks 18/1995, S. 111) lässt sich zu einer Einschränkung der Änderungsbefugnis nach Maßgabe des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nichts entnehmen.

17

cc) Derartiges ergibt sich auch nicht aus der vom Senat in seinem Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16 (BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 24) als maßgeblich angesehenen Auslegung nach Normzweck und Sinnzusammenhang. Die vom Senat dabei betonte Auslegung nach dem Gesamtkontext des § 27 Abs. 19 Satz 1 bis 4 (BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 41) rechtfertigt zwar das Abstellen auf einen abtretbaren Nachforderungsanspruch als Voraussetzung für die Ausübung der Änderungsbefugnis nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG, nicht aber, dass hierfür zusätzlich die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG vorliegen müssen. Hiergegen spricht bereits die Eigenständigkeit der in § 27 Abs. 19 Satz 1 und 3 UStG getroffenen Regelungen, die es mangels Bezugnahme in Satz 1 auf Satz 3 nicht zulässt, die Änderungsbefugnis von einer vorherigen Zulassung der Abtretung abhängig zu machen. Im Übrigen genügt es, das Vorliegen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs als Änderungsvoraussetzung –ohne weitergehende Zulassung der Abtretung– zu prüfen, um den Leistenden so zu stellen, wie er stünde, wenn der Sachverhalt von vornherein richtig beurteilt worden wäre (BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 39). Denn ist –wie im Streitfall– zu dem Zeitpunkt, zu dem der auf § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gestützte Änderungsbescheid ergeht, das Bestehen eines abtretbaren Nachforderungsanspruchs zu bejahen, hat das FA für den Fall eines ordnungsgemäßen Abtretungsangebots des bauleistenden Unternehmers dieses auch anzunehmen (BFH-Urteil vom 23.02.2017 – V R 16, 24/16, BFHE 257, 177, BStBl II 2017, 760, Rz 63).

18

b) Danach erweisen sich die abtretungsbezogenen Einwendungen des Klägers, mit denen er geltend macht, das FA habe ermessenswidrig sein Abtretungsangebot abgelehnt, da § 27 Abs. 19 UStG keine zeitlichen Vorgaben für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten enthalte und deshalb die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2009 aus Gründen von Treu und Glauben rechtswidrig gewesen sei, als unbegründet. Denn wie vorstehend ausgeführt, ist es für die Rechtmäßigkeit des Umsatzsteueränderungsbescheides vom 15.12.2014 unerheblich, dass der Kläger zuvor kein Abtretungsangebot abgegeben hatte, welches das FA hätte annehmen können oder das Gegenstand einer „Zulassung“ im Sinne von § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG hätte sein können. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger erstmalig am 30.12.2020 dem FA ein Abtretungsangebot unterbreitete, welches das FA dann abgelehnt hat. Über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Abtretungsangebots, zum Beispiel aufgrund einer vom FA angenommenen Verletzung von Mitwirkungs- oder Rechnungserteilungspflichten, ist nicht im Festsetzungsverfahren, sondern in einem gesonderten, auf die Ablehnung des Abtretungsangebots bezogenen Verfahren (vgl. zur Zulassung der Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG BFH-Urteil vom 22.08.2019 – V R 21/18, BFHE 266, 10, BStBl II 2020, 35 und zu einer auf die Annahme des Abtretungsangebots bezogenen allgemeinen Leistungsklage FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.05.2022 – 2 K 2157/21, EFG 2022, 1157) zu entscheiden. Daher ist es für die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides nicht von Bedeutung, wie weit die auf die Abtretung bezogenen Mitwirkungspflichten des leistenden Bauunternehmers reichen und welche Bedeutung dabei § 215 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zukommt, wonach die Aufrechnung auch mit verjährten Ansprüchen nicht ausgeschlossen ist, wenn diese Ansprüche in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren, in dem sie der Hauptforderung erstmals aufrechenbar gegenübergestanden haben (Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 08.11.2011 – XI ZR 341/10, Monatsschrift für Deutsches Recht 2012, 110, Rz 11). Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, weshalb das FA im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben am Erlass des Änderungsbescheides gehindert gewesen sein könnte.

19

Dementsprechend kommt es nicht auf die Frage einer möglichen Verjährung eines vom Kläger an das FA abzutretenden Anspruchs gegen die Q-KG an, die im Übrigen frühestens zum Jahresende 2016 eintreten konnte (BGH-Urteil vom 10.01.2019 – VII ZR 6/18, Neue Juristische Wochenschrift 2019, 1145, Rz 29; vgl. aber auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.07.2017, BStBl I 2017, 1001, Rz 17). Im Hinblick auf den Umfang der im Festsetzungsverfahren vorzunehmenden Prüfung ist es unerheblich, ob nach der Rechtsauffassung des Klägers sein Anspruch gegen die Q-KG im Zeitpunkt seines Abtretungsangebots an das FA im Dezember 2020 noch nicht verjährt war oder ob eine Einrede der Verjährung seiner Meinung nach ausgeschlossen war, weil sich die Q-KG gegebenenfalls schuldrechtlich dazu verpflichtet hatte, im Hinblick auf den in der Vereinbarung vom 23.04.2015 genannten zivilrechtlichen Rechtsstreit Abtretungen gegenüber dem FA anzuerkennen.

20

3. Im Streitfall hat das FG die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG zutreffend bejaht.

21

a) Der Kläger hat seine Leistungen an die Q-KG im Streitjahr 2009 und damit vor dem 15.02.2014 erbracht. Beide sind bei Vertragsabschluss davon ausgegangen, dass die Q-KG als Leistungsempfängerin die Steuer nach § 13b UStG schuldete. Diese Annahme hat sich aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 – V R 37/10 (BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128) als unrichtig herausgestellt. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO), welche von den Beteiligten nicht mit einer Rüge angegriffen wurden, hat die Q-KG die Leistungen des Klägers ihrerseits nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwandt. Die Q-KG hat schließlich die Erstattung der Steuer gefordert, die sie vorher in der Annahme entrichtet hatte, Steuerschuldnerin zu sein.

22

b) Das FG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Umsatzsteuer gegen die Leistungsempfängerin zustand.

23

aa) Das FG hat in Übereinstimmung mit der von ihm zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht entschieden, dass dem Kläger aufgrund ergänzender Vertragsauslegung ein Nachforderungsanspruch in Höhe der für die Leistungen gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer zustand (vgl. auch BFH-Urteil vom 24.05.2023 – XI R 45/20, BFHE 281, 185, BStBl II 2023, 1082, Rz 31).

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bb) Weiter ist das FG in Bezug auf § 354a HGB zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger ein Kaufmann im Sinne von § 1 Abs. 2 HGB war, denn das Unternehmen des Klägers erforderte einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Außerdem handelte es sich bei den Werkverträgen um beiderseitige Handelsgeschäfte (§ 343, § 344 HGB).

25

c) Im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides am 15.12.2014 war auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Denn die Umsatzsteuererklärung 2009 wurde am 27.10.2010 abgegeben, so dass die Festsetzungsverjährung frühestens mit Ablauf des 31.12.2014 eintreten konnte.

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4. Dass das FA nicht nachgewiesen hat, den Kläger gemäß § 367 Abs. 2 Satz 2 AO auf die Verböserung hingewiesen zu haben, führt nicht zur Aufhebung des FG-Urteils. Wenn nach dem Prozessbegehren des Steuerpflichtigen eine Zurücknahme des Rechtsmittels nicht in Betracht kommt, er vielmehr –wie der Kläger im Streitfall– vor dem FG materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung erhebt und die Herabsetzung der Steuer beantragt, hat das FG diesen Verfahrensfehler des FA nicht zu beachten, sondern über den weitergehenden Klageantrag zu entscheiden (BFH-Beschluss vom 14.07.2004 – IX B 102/03, BFH/NV 2004, 1514, unter II.2.a; Seer in Tipke/Kruse, § 367 AO Rz 32; Klein/Rätke, AO, 17. Aufl., § 367 Rz 22; Koenig/Cöster, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 367 Rz 36; BeckOK AO/Birnbaum, 26. Ed. [01.10.2023], AO § 367 Rz 59). Vorliegend hat der Kläger im zweiten Rechtsgang, anders als noch im ersten Rechtsgang, nicht mehr ausdrücklich wegen des fehlenden Verböserungshinweises hilfsweise die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt, sondern sich nur noch gegen die Anwendung des § 27 Abs. 19 UStG insgesamt gewandt und die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides in Gestalt der Einspruchsentscheidung insgesamt beantragt. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren zeigt, dass es ihm jedenfalls nunmehr um eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides insgesamt (und nicht nur teilweise) geht und er eine Entscheidung in der Sache begehrt.

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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV beim Praxisdialog im BMWK zu den Corona-Schlussabrechnungen

Fragen einer praxisgerechten Abwicklung des Schlussabrechnungsverfahrens der Corona-Wirtschaftshilfen standen im Mittelpunkt eines aktuellen Dialogforums, zu dem das BMWK zahlreiche Vertreter aus den Bewilligungsstellen der Länder sowie des Berufsstands eingeladen hatte.

DStV, Mitteilung vom 24.04.2024

Fragen einer praxisgerechten Abwicklung des Schlussabrechnungsverfahrens der Corona-Wirtschaftshilfen standen im Mittelpunkt eines aktuellen Dialogforums, zu dem das BMWK zahlreiche Vertreter aus den Bewilligungsstellen der Länder sowie des Berufsstands nach Berlin eingeladen hatte.

Einigkeit bestand darin, dass einhergehend mit der erfolgten Verlängerung der Einreichungsfrist für die Abrechnungen bis zum 30.09.2024 nun zugleich verstärkte Anstrengungen unternommen werden müssen, um Prozessbeschleunigungen bei der Prüfung und Verbescheidung durch die Länder zu ermöglichen. Einzelne Best-Practice-Beispiele sollten möglichst für alle nutzbar gemacht werden. Dazu gehöre auch eine bürokratieärmere Gestaltung des Verfahrens. Dies betonte in einem Impulsvortrag auch StB Prof. Dr. Uwe Schramm als Kammervertreter. Für den DStV nahm RA Christian Michel an dem Austausch teil. Er wies auf die Notwendigkeit hin, noch offene Fragestellungen zu den Abrechnungen nunmehr zeitnah und rechtssicher für den Berufsstand bundeseinheitlich zu klären.

Die zuständige Unterabteilungsleiterin im BMWK, Dr. Armgard Wippler, hob den besonderen Einsatz aller Beteiligten in diesem für alle Seiten besonders fordernden Verfahren nochmals hervor. Um das Ziel einer fristgerechten Einreichung der Abrechnungen bis zum 30.09.2024 zu erreichen, würden derzeit angesichts von rund einem Drittel noch offener Schlussabrechnungen entsprechende Erinnerungsschreiben auf den Weg gebracht. Mit Blick darauf bittet der DStV alle Kolleginnen und Kollegen, in ihren Kanzleien auch weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Abrechnungen fristgerecht erfolgen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e. V. – dstv.de

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Neue EU-Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche verabschiedet

Das EU-Parlament hat ein Gesetzespaket verabschiedet, das das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärkt.

EU-Parlament, Pressemitteilung vom 24.04.2024

  • Behörden, Journalisten und Organisationen der Zivilgesellschaft erhalten Zugang zu neuen Registern und Informationsquellen
  • EU-Grenze für hohe Barzahlungen von 10.000 Euro
  • Sorgfaltspflichten für Fußballvereine und Agenten ab 2029
  • Neue EU-Agentur soll die risikoreichsten Unternehmen direkt beaufsichtigen

Das EU-Parlament hat ein Gesetzespaket verabschiedet, das das Instrumentarium der EU zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärkt.

Die neuen Gesetze stellen sicher, dass Personen mit „berechtigtem Interesse“, einschließlich Medienschaffende, Organisationen der Zivilgesellschaft, zuständige Behörden und Aufsichtsorgane, sofortigen, ungefilterten, direkten und freien Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer haben, die in nationalen Registern gespeichert und auf EU-Ebene vernetzt sind. Zusätzlich zu den aktuellen Informationen werden die Register auch Daten enthalten, die mindestens fünf Jahre zurückreichen.

Die Gesetze geben den zentralen Meldestellen (Financial Intelligence Units, FIU) auch mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.

Weitreichende Sorgfaltspflicht

Die neuen Gesetze sehen verstärkte Sorgfaltsmaßnahmen und Kontrollen der Kundenidentität vor. Danach müssen sogenannte „Verpflichtete“ (z. B. Banken, Verwalter von Vermögenswerten und Kryptoanlagen oder Immobilien- und virtuelle Immobilienmakler) verdächtige Aktivitäten an die FIUs und andere zuständige Behörden melden. Ab 2029 müssen auch Profifußballvereine der obersten Liga, die an Finanztransaktionen mit hohem Wert mit Investoren oder Sponsoren beteiligt sind, einschließlich Werbetreibender und des Transfers von Spielern, die Identität ihrer Kunden überprüfen, Transaktionen überwachen und die zentralen Meldestellen über verdächtige Transaktionen informieren.

Die Rechtsvorschriften enthalten auch verschärfte Überwachungsbestimmungen für besonders reiche Personen (Gesamtvermögen von mindestens 50.000.000 Euro, Hauptwohnsitz nicht mit eingerechnet), eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen, außer zwischen Privatpersonen im nichtprofessionellen Bereich, sowie Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung gezielter Finanzsanktionen und zur Vermeidung der Umgehung von Sanktionen.

Zentrale Aufsichtsbehörde

Zur Überwachung der neuen Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche wird in Frankfurt eine neue Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Authority for anti-money laundering and countering the financing of terrorism, AMLA) eingerichtet. Die AMLA wird die Aufgabe haben, die risikoreichsten Finanzunternehmen direkt zu beaufsichtigen, bei Versagen der Aufsichtsbehörden einzugreifen und als zentrale Drehscheibe und Vermittler für die Aufsichtsbehörden zu fungieren. Die AMLA wird auch die Umsetzung gezielter Finanzsanktionen überwachen.

Das Paket zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) umfasst die sechste Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) (angenommen mit 513 Ja-Stimmen, 25 Nein-Stimmen und 33 Enthaltungen), die EU-Verordnung über das einheitliche Regelwerk (Single Rulebook, angenommen mit 479 Ja-Stimmen, 61 Nein-Stimmen und 32 Enthaltungen) und die Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLA) (angenommen mit 482 Ja-Stimmen, 47 Nein-Stimmen und 38 Enthaltungen).

Nächste Schritte

Die Gesetze müssen vor der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt auch noch vom Rat förmlich angenommen werden.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes reagiert das Parlament auf die Forderungen der Bürgerinnen und Bürger, die in den Schlussfolgerungen der Konferenz zur Zukunft Europas formuliert wurden, insbesondere auf die Vorschläge 16(1) und 16(2) zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und zur Zusammenarbeit bei der Unternehmensbesteuerung.

Quelle: EU-Parlament

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Bundeseinheitlicher Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Vordruckmuster USt 7 A

Das BMF hat den bundeseinheitlichen Vordruck für die Umsatzsteuer-Sonderprüfung – Vordruckmuster USt 7 A aktualisiert (Az. III C 5 – S-7420-a / 21 / 10001 :001).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 5 – S-7420-a / 21 / 10001 :001 vom 22.04.2024

Nach Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Das durch BMF-Schreiben vom 5. November 2019 – III C 3 – S 7532/18/10001 (2019/0915402) – (BStBl I Seite 1041) – neu bekanntgegebene Vordruckmuster USt 7 A – Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung wurde überarbeitet und ist in der aktualisierten Fassung spätestens mit Bekanntgabe dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I anzuwenden.

(2) Der Vordruck ist auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters zu erstellen.

Folgende Abweichungen sind zulässig:

Der Vordruck kann bei Anwendung von IT-Programmen in verkürzter Form ausgegeben werden, indem im Einzelfall nur die für die Prüfung relevanten Teile des Vordrucks ausgedruckt werden.

Von dem Vordruck kann abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist.

(3) Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Verordnung zur technischen Umsetzung des Basisregisters für Unternehmen im Kabinett gebilligt

Die Bundesregierung hat am 24.04.2024 den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

BMWK, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, vom Bundesminister der Justiz sowie vom Bundesminister der Finanzen vorgelegten Entwurf einer Verordnung über das Register über Unternehmensbasisdaten (UBRegV) gebilligt.

Im Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG) wurden 2021 rechtliche Grundlagen zum Aufbau eines zentralen Registers für Unternehmensbasisdaten geschaffen. Diese werden durch die nun verabschiedete Verordnung vor allem in technischer Hinsicht präzisiert. Die UBRegV schreibt die für die Datenübermittlung durch das Basisregister notwendigen technischen Spezifikationen fest; zudem werden Bestimmungen zur Häufigkeit der Datenübermittlung und zur Protokollierung der übermittelten Daten getroffen. Zur Datensicherheit legt die Verordnung das Vorgehen im Störungsfall fest und verpflichtet den Betreiber des Basisregisters zur Erstellung von Sicherheitskonzepten.

Minister Habeck: Mit dem Basisregister für Unternehmen gehen wir einen wichtigen Schritt hin zu weniger Bürokratie für Unternehmen im Kontakt mit der Verwaltung. Bisher eigenständig agierende Register werden so nach und nach vernetzt. Wenn einmal das technische Fundament steht, können wir in weiteren Ausbaustufen zügig weitere Register anbinden und so mehr Funktionalitäten und auch Entlastungen für Unternehmen bereitstellen.

Mit diesem Meilenstein sind wichtige Voraussetzungen für einen erfolgreichen Echtbetrieb des Basisregisters für Unternehmen gelegt. Die technische Entwicklung für die erste Ausbaustufe des Basisregister kommt voran: Anfang 2025 soll die technische Plattform mit allen erforderlichen Echtdaten für einen erfolgreichen Betrieb gespeist werden. Voraussetzung dafür ist die parallele Entwicklung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c Abgabenordnung (AO).

Vorrangiges Ziel des Basisregister ist die Umsetzung des Once-Only-Prinzips, einem elementaren Baustein der Registermodernisierung in Deutschland: Damit sollen Unternehmen ihre Daten und Dokumente der Verwaltung nur noch einmal mitteilen müssen; Mehrfachmeldungen an verschiedene Register und Behörden können so schrittweise durch Registerabfragen und zwischenbehördliche Datenaustausche ersetzt werden. Daneben sind weitere Anwendungsfälle für das Basisregister vorgesehen, etwa im Bereich des Identitätsmanagements oder im Kontext des Onlinezugangsgesetzes (OZG), die in späteren Ausbaustufen entwickelt werden sollen. Perspektivisch soll das Basisregister Entlastungen im dreistelligen Millionenbereich jährlich ermöglichen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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ifo Geschäftsklimaindex gestiegen (April 2024)

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im April auf 89,4 Punkte gestiegen.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 24.04.2024

Die Stimmung unter den Unternehmen in Deutschland hat sich verbessert. Der ifo Geschäftsklimaindex ist im April auf 89,4 Punkte gestiegen, nach 87,9 Punkten im März. Dies ist der dritte Anstieg in Folge. Die Unternehmen waren zufriedener mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen hellten sich auf. Die Konjunktur stabilisiert sich, vor allem durch die Dienstleister.

Im Verarbeitenden Gewerbe ist der Index gestiegen. Dies war auf deutlich weniger pessimistische Erwartungen zurückzuführen. Die aktuelle Lage beurteilten die Firmen hingegen schlechter. Der Auftragsbestand ging weiter zurück. Produktionssteigerungen sind nicht in Sicht.

Im Dienstleistungssektor hat sich das Geschäftsklima merklich aufgehellt. Insbesondere die aktuelle Lage hat sich verbessert. Die Erwartungen blieben nahezu unverändert. Die Unternehmen bleiben skeptisch für die kommenden Monate.

Auch im Handel ist der Index gestiegen. Die Geschäftserwartungen verbesserten sich deutlich, bleiben allerdings insgesamt pessimistisch. Mit den laufenden Geschäften zeigten sich die Händler etwas weniger zufrieden. Dies ist vor allem auf die Großhändler zurückzuführen, während sich die Lage im Einzelhandel spürbar verbessert hat.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima das dritte Mal in Folge verbessert. Das lag an merklich weniger pessimistischen Erwartungen. Die aktuelle Lage wurde etwas schlechter beurteilt. Viele Firmen klagen über Auftragsmangel.

Quelle: ifo Institut

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Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das BSG hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Az. B 12 BA 3/22 R).

BSG, Pressemitteilung vom 23.04.2024 zum Urteil B 12 BA 3/22 R vom 23.04.2024

Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier sind als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden. Das Bundessozialgericht hat der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen Recht gegeben und die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben (Az. B 12 BA 3/22 R).

Das klagende Unternehmen feierte mit seinen Beschäftigten am 5. September 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. März 2016 zahlte es für September 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeitnehmer angemeldete Pauschalsteuer. Nach einer Betriebsprüfung forderte der beklagte Rentenversicherungsträger von dem Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vorschriften kommt es entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung „mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum“ erfolgt. Dies wäre im konkreten Fall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen. Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss. Dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann, ändert an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung nichts.

Hinweise zur Rechtslage

§ 1 Abs. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung

1Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: (…)

3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes, (…)
2Dem Arbeitsentgelt sind die in Satz 1 Nummer 1 bis 4a, 9 bis 11, 13, 15 und 16 genannten Einnahmen, Zuwendungen und Leistungen nur dann nicht zuzurechnen, soweit diese vom Arbeitgeber oder von einem Dritten mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum lohnsteuerfrei belassen oder pauschal besteuert werden.

§ 40 Abs. 2 Einkommensteuergesetz

1Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er (…)

2. Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt, (…)

§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz

1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören (…)
1a. Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung). (…) Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. (…)

§ 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)

1Bei Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung): (…)

§ 41c Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz (in der Fassung vom 25. Juli 2014)

Nach Ablauf des Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig.

Quelle: Bundessozialgericht

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Steuerrisiko für Senioren: DStV-Präsident wirbt für Abzugsteuer

Immer mehr Rentner werden vom Finanzamt überrascht. Teils treffen sie kaum schulterbare Konsequenzen. DStV-Präsident Lüth sieht seit Langem dringenden Reformbedarf und gewinnt Mitstreiter.

DStV, Mitteilung vom 23.04.2024

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner werden vom Finanzamt überrascht. Teils treffen sie kaum schulterbare Konsequenzen. DStV-Präsident Lüth sieht seit Langem dringenden Reformbedarf und gewinnt Mitstreiter.

Der demographische Wandel führt zu einer zunehmenden Zahl von Rentnerinnen und Rentnern. Parallel erfolgt die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung der Rentenbezüge und der sukzessive Wegfall der Steuerbefreiung. Das hat für viele Rentenbeziehende unerwartete Auswirkungen: Das Finanzamt fordert die Abgabe von Steuererklärungen – häufig für mehrere zurückliegende Jahre. Anschließend setzt es Steuernach- und Vorauszahlungen fest. Für diejenigen, die in der Vergangenheit nur Arbeitnehmereinkünfte hatten, keine Steuererklärungen abgegeben haben und von einer kleinen Rente leben müssen, führt dies schnell zur Überforderung. Den automatischen Lohnsteuerabzug gewohnt, haben sie kein Liquiditätspolster für Zahlungen an den Fiskus. Um Hilfe bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu finden, beschreiten viele den Weg zur Steuerkanzlei oder gar zum Finanzamt – das erste Mal in ihrem Leben.

„Rentenabzugsteuer“ als Lösung

StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), kennt diese Situation aus seinem Kanzleialltag in Parchim, Mecklenburg-Vorpommern, zu gut. Zunehmend mehr Rentnerinnen und Rentner wenden sich an ihn. Ratlosigkeit, Unsicherheit und teils Unverständnis prägen ihre Sichtweise. Um ihnen die bürokratischen und finanziellen Herausforderungen zu nehmen, wirbt Lüth seit Jahren für ein automatisches Abzugsteuerregimes für Senioren (vgl. FAZ vom 13.09.2021). Das System sollte sich an dem Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern orientieren.

Einen Mitstreiter hat er im Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern (FinMin M-V) gefunden. In einem Gedankenaustausch stellte es ihm Überlegungen für eine mehrstufige Einführung einer Quellenbesteuerung für Renteneinkünfte vor. Nach dem FinMin M-V führe die aktuelle Rentenentwicklung auch zu einer höheren Arbeitsbelastung in den Finanzämtern. Das FinMin M-V teile Lüths Einschätzung. Eine Reform des Besteuerungsregimes für Alterseinkünfte erscheine unumgänglich.

Mögliches Konzept

Analog zur Lohnsteuer könnte ein solches Konzept insbesondere folgende Bestandteile umfassen:

  • Ermittlung, Einbehalt und Abführung der Rentenabzugsteuer an das Finanzamt durch den Rententräger + elektronische Übermittlung der „Rentensteuer“-Daten an die Finanzverwaltung
  • Zur Verfügungstellung von Steuerabzugsmerkmalen, die dem Rententräger nicht, aber ggf. dem Finanzamt vorliegen, in einem angepassten ELStAM-Verfahren
  • Grundsätzliche Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung – Ausnahmen gem. § 46 EStG analog
  • Möglichkeit zur freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung, etwa zur Geltendmachung von Krankheitskosten

Erstes politisches Gespräch

Lüth wandte sich mit dem Vorschlag jüngst an maßgebliche Entscheidungsträger der SPD-Bundestagsfraktion. MdB Michael Schrodi, finanzpolitischer Sprecher der SPD, und MdB Frauke Heiligenstadt, SPD-Berichterstatterin für Rentenbesteuerung, zeigten großes Interesse und Verständnis. Der gute Austausch soll fortgesetzt werden.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht

Das BMF hat am 12.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 12.04.2024

Mit dem Gesetz zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich Bürokratie abgebaut werden. Das Gesetz umfasst insbesondere folgende Schwerpunkte:

  • Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan entfallen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“.
  • Für das bidirektionale Laden werden klare Vorgaben geschaffen. Diese verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
  • Stromspeicher werden technologieoffen neu definiert. Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
  • Im Stromsteuerrecht wird die sogenannte Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben und für die Beurteilung der Steuerbefreiungen künftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt.
  • Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es erfolgen daher rechtliche Anpassungen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
  • Das Strom- und Energiesteuerrecht wird zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.
  • Zusätzlich werden zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen).

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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