BFH: Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen der Einnahmen

Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt. Er befasste sich mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie (Az. X R 3/22).

BFH, Pressemitteilung Nr. 21/24 vom 11.04.2024 zum Urteil X R 3/22 vom 28.11.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 28.11.2023 – X R 3/22 – seine Rechtsprechung zur Anwendung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes bei Schätzungen fortgeführt.

Im zugrunde liegenden Fall verwendete ein Restaurantbetreiber, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte, in den Jahren 2011 bis 2014 eine elektronische Registrierkasse sehr einfacher Bauart, die bereits in den 1980er-Jahren entwickelt worden war. Das Finanzamt (FA) sah die Aufzeichnungen des Klägers nicht als ordnungsgemäß an und nahm eine Vollschätzung der Erlöse vor. Dies führte zu einer Vervierfachung der erklärten Umsätze. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Registrierkasse. Dieser kam zu dem Ergebnis, ein bestimmter interner Zähler der Kasse, der die Lückenlosigkeit der Tagesausdrucke sicherstellen solle (Z1-Zähler), könne durch Eingabe entsprechender Codes verändert werden. Eine solche Änderung könne allerdings im Zuge von Reparaturen der Kasse erforderlich werden. Daraufhin sah das FG die Kasse als objektiv manipulierbar – und damit ungeeignet für steuerliche Zwecke – an und bestätigte die Vollschätzung des FA im Wesentlichen. Eine tatsächliche Manipulation der Kasse hat das FG nicht feststellen können.

Diese Entscheidung hat der BFH aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung an das FG zurückverwiesen. Zwar sei die vom Kläger verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar gewesen. Dies stelle grundsätzlich einen formellen Mangel von hohem Gewicht dar, der dem FA eine Schätzungsbefugnis gebe. Allerdings sei das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen. Daher sei den Steuerpflichtigen in Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unter bestimmten – im Urteil näher ausgeführten – Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren. Das Gewicht des in der objektiven Manipulierbarkeit liegenden Mangels sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen.

Darüber hinaus befasst sich die Entscheidung mit zahlreichen weiteren Einzelfragen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Schätzungen in der Gastronomie.

Aufgrund einer Gesetzesänderung ist der Einsatz älterer Kassenmodelle für steuerliche Zwecke seit dem Jahr 2020 nicht mehr zulässig.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Ohne Zuwendungswillen keine verdeckte Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. So der BFH (Az. I R 9/20).

BFH, Pressemitteilung Nr. 20/24 vom 11.04.2024 zum Urteil I R 9/20 vom 22.11.2023

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Maßgebend ist insoweit, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum unterlegen ist, nicht hingegen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22.11.2023 – I R 9/20 – entschieden.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah hierin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) der Klägerin an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die Klägerin machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, dass die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab, weil einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der Klägerin dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH hat nun aber klargestellt, dass es für die Frage, ob der für die Annahme einer vGA erforderliche Zuwendungswille vorliegt, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Er verwies den Streitfall deshalb zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

Leitsatz

Für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist bei der Prüfung eines möglicherweise fehlenden Zuwendungswillens aufgrund Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht darauf abzustellen, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre. Maßgebend ist allein, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem solchen Irrtum unterlegen ist.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.11.2019 – 1 K 88/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; ihr Stammkapital (… €) wurde von der alleinigen Gesellschafterin B in Höhe von … € durch Einbringung eines 100%igen Geschäftsanteils an der … GmbH (GmbH) sowie in Höhe von … € durch Bareinlage erbracht.

2

Im Zuge der Gründung der Klägerin war unter anderem thematisiert worden, wie eine für erforderlich erachtete Kapitalerhöhung bei der einzubringenden GmbH-Beteiligung erfolgen könnte. Hierzu war am 11.08.2008 in der Kanzlei des steuerlichen Beraters (C) ein Aktenvermerk gefertigt worden:

„[…] Die … GmbH soll in die neu zu gründende [Klägerin] eingebracht werden. Die … GmbH hat ein Stammkapital in Höhe von € …, die [Klägerin] soll durch Sacheinlage der Anteile an der … GmbH in Höhe von € … und durch Bareinlage in Höhe von € … gegründet werden. … Gleichzeitig möchte Frau [B] das Stammkapital der … GmbH von € … um € … auf € … erhöhen. … In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, in welcher Reihenfolge die Kapitalerhöhung bezogen auf die Umstrukturierung durchgeführt wird: …

1. Die Kapitalerhöhung wird vor der Einbringung durch die Gesellschafterin Frau [B] durchgeführt. Es erfolgt eine Einzahlung in Höhe von € … von [B] privat, ihre Anschaffungskosten (§ 17 EStG) erhöhen sich entsprechend. Die Kapitalerhöhung findet aufschiebend bedingt statt. Da … hierin ein haftungsrechtliches Problem sieht, haben wir uns gegen diese Vorgehensweise entschieden. …

2. Es werden zuerst die Anteile an der … GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von € … in die [Klägerin] eingebracht. Nach Eintragung der [Klägerin] wird das Kapital der … GmbH auf € … erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch die [Klägerin], indem diese mit € … in bar und € … Sacheinlage gegründet wird, ihr somit liquide Mittel in Höhe von € … zur Verfügung stehen. …

Nach Rücksprache mit Frau [B] soll die zweite Variante durchgeführt werden.“

3

Die Erhöhung des Stammkapitals der GmbH wurde am ….12.2008 beschlossen. Der Vorgang war von Seiten der GmbH maßgeblich von einem ihrer Mitarbeiter (M) sowie durch C vorbereitet worden. Insofern hatte C einen Entwurf für den zu beurkundenden Gesellschafterbeschluss erstellt, den er zunächst am 25.11.2008 per E-Mail der GmbH übersandte. Der Entwurf lautete auszugsweise wie folgt: „[…] Es wird festgestellt, dass in dieser ordentlichen Gesellschafterversammlung das Gesellschafterkapital vollständig vertreten ist, nämlich durch Gesellschafter [Klägerin] (100 % der Anteile am Gesellschafterkapital). ….

Unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften wird eine Gesellschafterversammlung abgehalten. Folgende Punkte wurden abgehandelt:

Das Stammkapital wird durch eine Bareinlage in Höhe von … € von … € auf … € erhöht. […].“

4

B leitete den Entwurf am 02.12.2008 per E-Mail an M weiter. Dieser vereinbarte daraufhin einen Beurkundungstermin für den 09.12.2008. Am 03.12.2008 übersandte er den oben genannten Entwurf per E-Mail an das Notarbüro. Aufgrund eines durch einen Notfall erforderlich gewordenen mehrtägigen Krankenhausaufenthalts der B konnte diese den Termin am 09.12.2008 nicht einhalten. Die Beurkundung wurde daher auf den Tag ihrer Krankenhausentlassung verlegt. Vor dem Beurkundungstermin gab es keinen weiteren Kontakt mit dem Notarbüro; weder wurde der Beschlussinhalt weitergehend abgestimmt noch wurden seitens des Notarbüros vorab schriftliche Entwürfe des zu beurkundenden Beschlusses zur Verfügung gestellt. In der notariellen Urkunde über die Beschlussfassung heißt es:

„… erschien heute: …

Frau [B], …, handelnd wie folgt: …

1. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [Klägerin] …

2. im eigenen Namen …

Dieselbe erklärte: …

Die Beteiligte zu 1), die [Klägerin], ist alleinige Gesellschafterin der […] GmbH […], deren Stammkapital insgesamt … € […] beträgt. … Unter Verzicht auf alle Frist- und Formvorschriften der Ankündigung und Einberufung halten die Beteiligten hiermit eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ab und beschließen folgendes: …

1. Das Stammkapital der Gesellschaft wird von … € […] um … € […] auf … € […] erhöht. …

Es wird ein neuer Geschäftsanteil zum Nennbetrag von … € […] gebildet. …

2. Der neue Geschäftsanteil wird zum Nennwert ausgegeben und ist in Geld zu erbringen. …

3. Die Erschienene zu 2), Frau [B], wird zur Übernahme des Geschäftsanteils in Höhe von … € […] zugelassen. …

Hierzu erklärt die Erschienene zu 2), dass sie den neuen Geschäftsanteil übernimmt. … .“

5

Neben B waren im Beurkundungstermin der Notar und eine Angestellte des Notars anwesend. Die Urkunde wurde von der Angestellten des Notars verlesen, eine Leseabschrift erhielt B nicht. Die Urkunde wurde von B unterzeichnet. Ferner befindet sich eine Unterschrift der B mit Datumsangabe ….12.2008 unter einer „Liste der Übernehmer“, auf der sich auch die Unterschrift ihres Ehemanns befindet. Die Liste wurde neben der notariellen Niederschrift über die außerordentliche Gesellschafterversammlung und dem Gesellschaftsvertrag der ebenfalls vom Notar verfassten Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister beigefügt. Die Anmeldung wurde mit der Datumsangabe ….12.2008 von B unterzeichnet. Bereits am 09.12.2008 hatte die Klägerin die Stammeinlage in Höhe von … € an die GmbH gezahlt.

6

Die Kapitalerhöhung wurde am ….02.2009 in das Handelsregister eingetragen. Am ….03.2009 übermittelte die amtlich bestellte Vertreterin des Notars dem Registergericht eine von ihr unterzeichnete Liste der Gesellschafter, in der sowohl B als auch die Klägerin aufgeführt waren. Der B war diese Liste nicht bekannt.

7

Die Klägerin bilanzierte in der Folge beide Geschäftsanteile an der GmbH in ihrem Anlagevermögen. Sämtliche in der Folgezeit gefassten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der GmbH wurden allein durch die Klägerin gefasst. In den Protokollen über die ordentlichen Gesellschafterversammlungen vom ….12.2008 und vom ….12.2009, die jeweils von B unterzeichnet wurden, wurde die Klägerin als zu 100 % an der GmbH beteiligt bezeichnet.

8

Am ….05.2010 wurde ein „Geschäftsanteilsübertragungsvertrag“ beurkundet:

„[…] erschien heute: …

Frau [B] […], handelnd wie folgt: …

1. im eigenen Namen …

2. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der [Klägerin] […]

Dieselbe erklärte: …

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind […] die alleinigen Gesellschafter der […] … GmbH […], deren Stammkapital … € […] beträgt. …

Durch Gesellschafterbeschluss vom ….12.2008 […] hat die … GmbH ihr damaliges Stammkapital in Höhe von … € […] um … € […] auf … € […] erhöht. … Im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses hat die Erschienene zu 1) den neu gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] übernommen und ist somit Gesellschafterin der … GmbH geworden. Die Übernahme des neu gebildeten Geschäftsanteils Nr. 1 in Höhe von … € […] durch die Erschienene zu 1) erfolgte im Rahmen des Kapitalerhöhungsbeschlusses irrtümlich. …

Vielmehr sollte die [Klägerin] als zum damaligen Zeitpunkt alleinige Gesellschafterin neben ihrem Geschäftsanteil Nr. 2 in Höhe von … € […] den weiteren, durch den Kapitalerhöhungsbeschluss gebildeten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] anstatt der Erschienenen zu 1) übernehmen. …

Die auf den neuen Geschäftsanteil zu zahlenden Leistungen wurden deshalb auch von der [Klägerin] erbracht. …

Um nunmehr die Gesellschaftsstruktur zu schaffen, die bereits durch den Kapitalerhöhungsbeschluss vom ….12.2008 […] gebildet werden sollte, schließen die Beteiligten zu 1) und 2) den folgenden … Geschäftsanteilsübertragungsvertrag …

I. Die Erschienene zu 1), […] überträgt hiermit an die Erschienene zu 2) […] ihren vorgenannten Geschäftsanteil Nr. 1 in Höhe von … € […] mit folgenden Vereinbarungen: …

1. Die Übertragung erfolgt mit allen Rechten und Pflichten, auch bezüglich des Gewinnbezugsrechts, mit Wirkung zum ….12.2008. […]“.

9

Im Jahr 2013 führte das Finanzamt … unter anderem bei der Klägerin eine Außenprüfung durch und gelangte zu der Ansicht, dass die Klägerin auf eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung bei der GmbH vom ….12.2008 verzichtet und sie stattdessen unentgeltlich B ermöglicht habe, daran teilzunehmen. In diesem Verzicht liege eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der B, die mit dem Teilwert des im Rahmen der Kapitalerhöhung von B erworbenen Geschäftsanteils zu bewerten sei (… € nach einer Ermittlung im vereinfachten Teilwertverfahren). Ferner habe die Klägerin anstelle der B die Stammeinlage in Höhe von … € eingezahlt. Auch darin sei eine vGA zu sehen.

10

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt –FA–) folgte diesen Feststellungen und erließ am 05.09.2014 geänderte Bescheide unter anderem über die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2008 (Streitjahr). Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht (FG), die erfolglos blieb (Urteil vom 28.11.2019 – 1 K 88/16, Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG– 2020, 595).

11

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung von Bundesrecht geltend macht.

12

Sie beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.11.2019 – 1 K 88/16 aufzuheben und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 2008, jeweils vom 05.09.2014 und jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.04.2016, dahingehend zu ändern, dass vom Ansatz einer vGA in Höhe von … € abgesehen und die Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend niedriger festgesetzt wird.

13

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

14

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob eine Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, im Falle eines (vermeintlichen) Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers bei der zur Vermögensverschiebung führenden Beschlussfassung auf den objektivierenden Maßstab eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters und dabei darauf ankomme, ob einem solchen Geschäftsleiter ein solcher Irrtum unterlaufen wäre. Vielmehr ist alleine maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem Irrtum unterlegen war, sodass diese Frage vom FG nicht offen gelassen werden konnte, sie vielmehr noch aufzuklären ist.

15

1. VGA sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats Vermögensminderungen (verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.m. § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) –jeweils in der Fassung des Streitjahres– auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Für den größten Teil der entschiedenen Fälle hat der Senat die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (z.B. Urteile vom 16.03.1967 – I 261/63, BFHE 89, 208, BStBl III 1967, 626; vom 08.10.2008 – I R 61/07, BFHE 223, 131, BStBl II 2011, 62; vom 22.12.2010 – I R 47/10, BFH/NV 2011, 1019; vom 15.02.2012 – I R 19/11, BFHE 236, 452; Beschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119). Zudem muss der Vorgang geeignet sein, bei dem begünstigten Gesellschafter einen sonstigen Bezug im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auszulösen (z.B. Senatsurteile vom 07.08.2002 – I R 2/02, BFHE 200, 197, BStBl II 2004, 131; vom 22.08.2007 – I R 32/06, BFHE 218, 523, BStBl II 2007, 961; vom 04.05.2022 – I R 25/19, BFH/NV 2022, 1313; Beschluss vom 13.07.2021 – I R 16/18, BFHE 274, 36, BStBl II 2022, 119).

16

2. Es ist zunächst offensichtlich und zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit, dass B aufgrund des Gesellschafterbeschlusses vom ….12.2008 das zivilrechtliche Eigentum an dem durch die Kapitalerhöhung entstandenen Geschäftsanteil erworben hat. Mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister wurde die dort enthaltene Übertragungsvereinbarung wirksam und B, die zuvor nicht (mehr) Gesellschafterin der GmbH gewesen war, wurde durch die Übernahme des neuen Geschäftsanteils deren Gesellschafterin. Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren auch nicht mehr darüber, dass der neu entstandene Geschäftsanteil bis zu seiner (Weiter-)Übertragung auf die Klägerin im Jahr 2010 auch steuerrechtlich der B zuzurechnen war, weil es –wie auch das FG ausgeführt hat– schon an einer bürgerlich-rechtlichen Vereinbarung fehlt, der zufolge die mit dem neu entstandenen Geschäftsanteil zusammenhängenden wesentlichen Rechte der Klägerin zugewiesen worden wären. Der Senat sieht von Ausführungen dazu ab.

17

Dass auch auf Grundlage des Rechtsgedankens des § 41 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) keine anderweitige Zurechnung in Betracht kommen kann, folgt schon daraus, dass der Übertragungsvorgang zivilrechtlich wirksam vereinbart worden ist und eine Ausdehnung der Vorschrift auf zivilrechtlich wirksame, wirtschaftlich aber nicht gewollte Vorgänge nach dem Normwortlaut nicht in Betracht kommt. Ebenso ist es ausgeschlossen, dass die im Jahr 2010 erfolgte (Weiter-)Übertragung des Geschäftsanteils von B auf die Klägerin nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auf das Streitjahr zurückwirken könnte, denn der Übertragungsvertrag vom ….05.2010 ließ bis zu seinem Inkrafttreten die Vereinbarung vom ….12.2008 in ihrem rechtlichen Bestand ebenso unberührt wie die durch sie geschaffenen steuerrechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen.

18

3. Da die Klägerin rechtlich und wirtschaftlich in der Lage gewesen wäre, für das Ausüben des ihr zustehenden Bezugsrechts ein (angemessenes) Entgelt zu erzielen und damit einen bilanzierungsfähigen Vermögensvorteil zu erlangen, liegt im Ausbleiben dieses Vorteils dadurch, dass eine andere Person zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zugelassen wurde, eine verhinderte Vermögensmehrung, die als solche zu einer vGA im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG führen kann (vgl. allgemein Senatsurteil vom 15.12.2004 – I R 6/04, BFHE 209, 57, BStBl II 2009, 197). Dabei wurde B begünstigt, indem sie –unentgeltlich– zur Teilnahme an der Kapitalerhöhung zugelassen wurde.

19

4. Der Senat kann indessen nicht abschließend darüber entscheiden, ob die verhinderte Vermögensmehrung auf Seiten der Klägerin ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis gehabt hat.

20

a) Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist nach der Senatsrechtsprechung anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (s. die Nachweise zu 1. der Gründe). Dieser Maßstab ist eine „Denkfigur“, die helfen soll, die Veranlassung einer Leistung an den Gesellschafter möglichst objektiv zu beurteilen (z.B. Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 234; ausführlich Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 143 ff.). Subjektive Handlungserfordernisse bestehen insoweit prinzipiell nicht, um das Vorliegen einer vGA annehmen zu können (zutreffend Wassermeyer, Der Betrieb —DB– 1994, 1105, 1107 f.; Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 276; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 249). Es bedarf damit in der Regel weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszuschütten, noch eines entsprechenden Ausschüttungsbewusstseins. Der handelnde Gesellschafter muss nicht mit Rücksicht auf das Gesellschaftsverhältnis handeln, er muss den Tatbestand der vGA nicht kennen und er muss das Geschehene auch nicht richtig würdigen (vgl. Senatsurteil vom 10.01.1973 – I R 119/70, BFHE 108, 183, BStBl II 1973, 322), vielmehr genügt in aller Regel ein persönlich zurechenbares Handeln. Die objektiven Abläufe sprechen insoweit grundsätzlich für sich und reichen aus, um den Tatbestand einer vGA erfüllen zu können (so Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 276).

21

b) Diese Grundsätze gelten aber nicht uneingeschränkt, da es zur Annahme einer vGA –so wie bei einer offenen Gewinnausschüttung– eines Zuwendungswillens bedarf (z.B. Oppenländer, Verdeckte Gewinnausschüttung, 2004, S. 49, 52 f., 58 f.). Steht deshalb zur Überzeugung eines FG fest, dass die (objektive) Vorteilsverschiebung von der Kapitalgesellschaft zugunsten des Gesellschafters nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, scheidet eine vGA aus, weil es dann an der konkreten Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis fehlt (vgl. Senatsurteile vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41). Dies kann etwa bei subjektiven Entschuldigungsgründen (aufgrund Unerfahrenheit oder der besonderen persönlichen Situation des Handelnden) der Fall sein (vgl. Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277, m.w.N.; s.a. Kohlhepp, DB 2021, 636, 640; ablehnend aber wohl Schmitz, GmbH-Rundschau —GmbHR– 2009, 910, 914).

22

c) Mit den vorgenannten Ausführungen ist die Auffassung des FG, wonach es darauf ankommen soll, ob auch ein ordentlich und gewissenhaft handelnder Geschäftsleiter im konkreten Fall die Vermögensverschiebung aufgrund Irrtums nicht erkannt hätte (dem FG zustimmend z.B. Brandis/Heuermann/Rengers, § 8 KStG Rz 371, m.w.N.; ähnlich Kamps, GmbHR 2008, 940, 944), nicht vereinbar; eine solche Rechtsfrage hatte der Senat im Urteil vom 29.04.2008 – I R 67/06 (BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55) auch nicht „offen gelassen“ (so aber Göllner, EFG 2020, 601, 602). Richtig ist vielmehr, dass subjektive Entschuldigungsgründe unabhängig vom verobjektivierenden Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters die „konkrete“ Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis entfallen lassen können (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277; Neumann in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 227 und 1193; Kohlhepp in Schnitger/Fehrenbacher, KStG, 2. Aufl., § 8 Rz 355; derselbe, DB 2021, 636, 640; Wassermeyer, DB 2001, 2465, 2467 f.).

23

Die Rechtsauffassung des FG, in Fällen, in denen der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer irrtumsbedingt gehandelt habe, bestehe weder ein Anlass noch eine Rechtfertigung dafür, vom Maßstab des ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters abzuweichen, ist abzulehnen. Das folgt schon daraus, dass der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine idealtypische Denkfigur ist, die alle Gegebenheiten des Geschäftsvorfalls kennt und sich infolgedessen per definitionem nicht in einem Irrtum befinden kann.

24

Legt der Gesellschafter-Geschäftsführer vielmehr glaubhaft dar, dass eine Vermögensverschiebung an ihn nicht stattfinden sollte und dass damit kein Zuwendungsbewusstsein vorhanden war, ist der konkrete betriebliche Veranlassungszusammenhang gesichert und man gelangt bei der Prüfung nicht mehr zu einer „Umdeutung“ infolge des gedachten Norm-Verhaltens eines typisierten sorgfältig handelnden Geschäftsführers. In derartigen Ausnahmefällen ist es daher möglich, dass es dem Gesellschafter-Geschäftsführer gelingt, entgegenstehende Vermutungen des Fremdvergleichs durch einen konkreten Veranlassungsnachweis zu widerlegen (zutreffend Gosch in Gosch, KStG, 4. Aufl., § 8 Rz 277).

25

Fehlt es an jeglichem finalen Zuwendungswillen in Richtung eines Vermögenstransfers zu Lasten der Gesellschaft und zugunsten des Gesellschafters und steht fest, dass die Vorteilsverschiebung nicht aus gesellschaftlichen Gründen erfolgt ist, kann eine vGA wegen fehlender konkreter Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis ausscheiden (so ausdrücklich Senatsurteil vom 29.04.2008 – I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55). Dass im Rahmen des Tatbestands der vGA ausnahmsweise subjektive Elemente von Bedeutung sein können, zeigt sich beispielsweise darin, dass die durch einen Buchungsfehler des steuerlichen Beraters irrtumsbedingt ausgelösten Vermögensverschiebungen zu korrigieren sind (Senatsurteil vom 24.03.1998 – I R 88/97, BFH/NV 1998, 1374; s.a. Köster, Deutsche Steuer-Zeitung –DStZ– 2020, 431, 432; derselbe, DStZ 2020, 925, 934).

26

d) Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist aber nicht spruchreif; denn das FG durfte die Frage, ob B zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am ….12.2008 tatsächlich einem Irrtum über den Inhalt des Beschlusses unterlag, nach den vorstehenden Rechtsgrundsätzen nicht unaufgeklärt lassen. Bei dieser Tatsachenfrage kommt es entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Einlassungen der B und ihre Glaubwürdigkeit an; eine entsprechende Tatsachenfeststellung und -würdigung ist Aufgabe des FG als Tatsachengericht.

27

e) Für den zweiten Rechtsgang weist der Senat auf Folgendes hin:

28

Die streitgegenständlichen Geschäftsvorfälle (einerseits die unentgeltliche Überlassung des Bezugsrechts durch die Klägerin an B, andererseits die für diese verauslagte Bareinlage) sind, wie auch das FG erkannt hat, getrennt voneinander zu beurteilen (vgl. zur geschäftsvorfallbezogenen Betrachtungsweise z.B. Senatsurteil vom 28.04.2010 – I R 78/08, BFHE 229, 234, BStBl II 2013, 41; Senatsbeschluss vom 27.07.2010 – I B 61/10, BFH/NV 2010, 2119).

29

Für den ersten Geschäftsvorfall ist Beurteilungszeitpunkt bei der Prüfung des Vorliegens der gesellschaftlichen Veranlassung der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (s. allgemein die ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 22.04.1971 – I R 114/70, BFHE 102, 268, BStBl II 1971, 600; Senatsbeschluss vom 12.09.2018 – I R 77/16, BFH/NV 2019, 296). Ein späteres Entdecken eines dabei unterlaufenen Irrtums ist insoweit irrelevant und würde nicht gegen das ursprüngliche Vorliegen eines Irrtums sprechen. Der Senat teilt dabei die Auffassung des FG, dass sich die Höhe einer gegebenenfalls anzunehmenden vGA nach dem –zwischen den Beteiligten nicht streitigen– Wert richten würde, den die Klägerin im Falle einer Verwertung des Bezugsrechts von einem gedachten Erwerber hätte erlangen können. Diesen Betrag haben das FA und das FG mit dem Wert des infolge der Ausübung des Bezugsrechts erworbenen neuen Geschäftsanteils bemessen. Indessen ist zu beachten, dass auch ein Dritter als Erwerber des Bezugsrechts zum Erwerb des Geschäftsanteils die von der Klägerin verauslagte Bareinlage in Höhe von … € hätte leisten müssen. Die Verpflichtung zur Leistung der Bareinlage wäre mithin bei der Bemessung des fremdvergleichskonformen Preises für den Erwerb des Bezugsrechts mit zu berücksichtigen. Zutreffend hat das FG die mögliche vGA zeitlich auf das Streitjahr bezogen; das FA ist zutreffend (und von der Klägerin unwidersprochen) davon ausgegangen, dass die Klägerin das Bezugsrecht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung hätte verwerten können (bilanzierungsfähiger Vermögensvorteil).

30

Die vorstehenden Ausführungen gelten mit Blick auf den zweiten Geschäftsvorfall sinngemäß für die Frage, ob in der Zahlung der Kapitaleinlage in Höhe von … € durch die Klägerin eine weitere vGA zu sehen ist (Tilgung einer Verbindlichkeit der Gesellschafterin). Auch insoweit ist nochmals zu prüfen, ob eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis irrtumsbedingt ausgeschlossen werden kann.

31

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen (Steuerabzug)

Das BZSt ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt. Dies entschied der BFH (Az. I R 21/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 22/24 vom 11.04.2024 zum Urteil I R 21/21 vom 20.12.2023

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in Köln ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren. Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem örtlichen Finanzamt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20.12.2023 – I R 21/21 – entschieden hat.

Im Streitfall ging es um eine Personengesellschaft, die eine Konzertdirektion in einer deutschen Stadt betreibt und unter anderem ein jährlich stattfindendes Musikfestival veranstaltet. Dafür engagiert sie ausländische Künstler und Künstlergruppen. Deren Honorare unterliegen im Inland der Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Einkommensteuer auf die von den ausländischen Künstlern erzielten Honorare wird gemäß § 50a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG durch den sog. Steuerabzug erhoben, d. h. die inländische Konzertdirektion als Auftraggeberin der Künstler behält einen bestimmten Prozentsatz des Honorars ein und führt den Betrag unmittelbar an den Fiskus ab. Die klagende Personengesellschaft verfuhr auf diese Weise und versandte entsprechende Meldungen an das für die Durchführung des Steuerabzugs zuständige BZSt.

Unter dem 12.02.2020 erließ das örtlich für die klagende Personengesellschaft zuständige Finanzamt (FA) eine Prüfungsanordnung; die Prüfung sollte sich auch auf den „Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG“ beziehen. Die Klägerin ging gegen die Prüfungsanordnung vor. Das von ihr angerufene Finanzgericht gab der Klage statt. Nicht das örtliche FA, sondern das BZSt sei für die Prüfung des Steuerabzugs im Rahmen einer Außenprüfung sachlich zuständig.

Dem ist der BFH entgegengetreten. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Finanzverwaltungsgesetzes hat das BZSt unter anderem die Aufgabe, das Steuerabzugsverfahren nach § 50a Abs. 1 EStG, einschließlich des Erlasses von Haftungs- und Nachforderungsbescheiden und deren Vollstreckung, durchzuführen. Diese an konkrete Einzeltätigkeiten anknüpfende Aufgabenübertragung erfasst jedoch nicht die Außenprüfung, die als besondere Sachaufklärungsmaßnahme einem streng formalisierten eigenen Verfahren folgt und deshalb gerade nicht als Teil einer Veranlagung oder eines Steuerabzugs angesehen werden kann. Unberührt davon bleibt die grundsätzliche Befugnis des BZSt, an einer vom örtlichen FA angeordneten Außenprüfung teilzunehmen.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH: Verhältnis zwischen Verlustfeststellungsbescheid und Steuerbescheid

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob der im Einkommensteuerbescheid angesetzte Altersentlastungsbetrag im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei der Bezugsgröße „den bei der Ermittlung des Gesamtbetrag der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte“ erhöhend zu berücksichtigen ist (Az. IX R 7/22).

BFH, Urteil IX R 7/22 vom 23.01.2024

Leitsatz

  1. Die Frage, ob ein im Steuerbescheid der Höhe nach bindend ermittelter Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend wirkt, ist grundsätzlich im Rahmen der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zu entscheiden (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021 S. 859).
  2. Dies gilt jedoch nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag begehrt wird. Über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ist ausschließlich im Rahmen der Steuerfestsetzung des Rücktragsjahres zu entscheiden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 26.04.2022 – 4 K 510/20 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) bei der Berechnung des nach § 10d Abs. 4 Satz 2 EStG verbleibenden Verlustvortrags verlusterhöhend zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr 2017 neben positiven Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und aus Altersvorsorgeverträgen Veräußerungsverluste nach § 17 EStG.

3

Mit Bescheid vom 09.07.2019 setzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) gegenüber dem Kläger zunächst Einkommensteuer in Höhe von 9.561 € ohne Berücksichtigung der erklärten Veräußerungsverluste fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch und Untätigkeitsklage. Während des Einspruchs- und Klageverfahrens änderte das FA mehrfach die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr, zuletzt mit Bescheid vom 10.03.2021. Darin setzte es Einkommensteuer in Höhe von 0 € fest. Hierbei berücksichtigte es antragsgemäß einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG in Höhe von 78.867 € und errechnete die Summe der Einkünfte mit – 25.194 €. Den Gesamtbetrag der Einkünfte ermittelte das FA unter Abzug des Altersentlastungsbetrags von 1.824 € und errechnete einen Betrag in Höhe von – 27.018 €.

4

Ebenfalls während des Klageverfahrens erging am 10.03.2021 ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017. Darin stellte das FA erstmals einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG in Höhe von 194 € fest. Hierbei berücksichtigte es verbleibende negative Einkünfte in Höhe von 25.194 € und einen Verlustrücktrag nach 2016 in Höhe von 25.000 €. Den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG in Höhe von 1.824 € bezog es nicht mit ein.

5

Mit Schriftsatz vom 22.03.2021 teilte der Kläger dem Finanzgericht (FG) mit, dass er gegen den Verlustfeststellungsbescheid Einspruch eingelegt habe, der Bescheid aber gleichwohl Gegenstand des Klageverfahrens sei.

6

Im weiteren Verlauf des Verfahrens erklärten der Kläger und das FA übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich der Einkommensteuer für 2017 in der Hauptsache für erledigt. Der Kläger wandte sich nunmehr im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Außerachtlassung des Altersentlastungsbetrags im Feststellungsbescheid vom 10.03.2021. Der Verlust sei unter Berücksichtigung des Altersentlastungsbetrags in Höhe von 27.078 € nach 2016 zurückzutragen und der verbleibende Verlustvortrag mit 0 € festzustellen.

7

Mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 395 abgedruckten Urteil gab das FG der Klage statt. Es änderte den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 dahingehend, dass die verbleibenden negativen Einkünfte zum 31.12.2017 27.078 € betragen, der Verlustrücktrag nach 2016 27.078 € beträgt und der verbleibende Verlustvortrag nach § 10d Abs. 4 EStG auf 0 € festgestellt wird.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe zu Unrecht bei der Berechnung des Verlustvortrags nach § 10d Abs. 4 EStG den Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG verlusterhöhend berücksichtigt.

9

Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

11

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Revisionsverfahren beigetreten.

II.

12

Die Revision ist mit der Maßgabe begründet, dass die Klage unzulässig ist. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage als unzulässig (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–).

13

Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO), da es die Klage zu Unrecht als zulässig angesehen hat.

14

1. Mit dem Eingang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten bei Gericht hat das Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid für 2017 in der Hauptsache sein Ende gefunden. Die Erledigungserklärungen sind konstitutiv, das heißt, sie führen unmittelbar zur Beendigung des Rechtsstreits; ein gerichtlicher Ausspruch hierüber ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 14.06.2017 – I R 38/15, BFHE 259, 4, BStBl II 2018, 2, Rz 17).

15

Der Kläger wandte sich im Rahmen der Klage nur noch gegen den während des Klageverfahrens am 10.03.2021 ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 und begehrte die Herabsetzung des festgestellten verbleibenden Verlustvortrags in Höhe von 194 € auf 0 €.

16

2. Die Klage gegen den angegriffenen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ist als unzulässig abzuweisen, da die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers fehlt.

17

a) Das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen hat der BFH als Revisionsgericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.04.2007 – V R 48/04, BFHE 217, 194, BStBl II 2009, 315, unter II.B.; vom 13.12.2018 – V R 4/18, BFHE 263, 535, Rz 11 und vom 17.08.2023 – III R 11/22, Rz 20).

18

b) Dabei kann hier dahinstehen, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags überhaupt Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jener Bescheid den zuvor angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2017 im Sinne von § 68 Satz 1 FGO ersetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 16.12.2014 – X B 113/14, Rz 18 f., für die Streitjahre 2008 und 2009; dem folgend BFH-Urteil vom 08.11.2016 – I R 35/15, BFHE 256, 253, BStBl II 2017, 768, Rz 15; a.A. im Hinblick auf die nach dem Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768, geltende Rechtslage: Paetsch in Gosch, FGO § 68 Rz 32.2.; Krumm in Tipke/Kruse, § 68 FGO Rz 10a). Gleiches gilt für die Frage, ob eine Klageänderung nach § 67 FGO in Betracht kommt (vgl. zur Unzulässigkeit einer Klageänderung bei Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen z.B. BFH-Urteile vom 25.04.2017 – VIII R 64/13, Rz 49 und vom 13.12.2018 – V R 4/18, BFHE 263, 535, Rz 11, jeweils m.w.N.).

19

c) Selbst wenn der Verlustfeststellungsbescheid Gegenstand des Klageverfahrens geworden wäre (§ 68 Satz 1 FGO) oder die Voraussetzungen einer Klageänderung im Sinne von § 67 FGO vorgelegen hätten, fehlt jedenfalls die für die Erhebung einer Anfechtungsklage gemäß § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer des Klägers.

20

aa) Gemäß § 40 Abs. 2 FGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bei der Anfechtung eines Verlustfeststellungsbescheides mit dem Ziel, den festgestellten vortragsfähigen Verlust herabzusetzen, grundsätzlich nicht möglich, da damit eine Verböserung (in Form der Kürzung des Verlustvortrags) geltend gemacht wird. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn sich der Bescheid für den Kläger deshalb nachteilig auswirkt, weil in ihm angesetzte Besteuerungsgrundlagen im Rahmen anderer Verfahren verbindliche Entscheidungsvorgaben liefern (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 07.12.2016 – I R 76/14, BFHE 256, 314, BStBl II 2017, 704, m.w.N. und Senatsurteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19, BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859, Rz 15). Solche negativen Auswirkungen liegen im Streitfall jedoch nicht vor.

21

bb) Der Kläger begehrt die verlusterhöhende Berücksichtigung des im Einkommensteuerbescheid 2017 der Höhe nach bindend ermittelten Altersentlastungsbetrags nach § 24a EStG. Wie der Senat im Urteil vom 30.06.2020 – IX R 3/19 (BFHE 269, 314, BStBl II 2021, 859), auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, entschieden hat, ist hierüber grundsätzlich im Verlustfeststellungsbescheid zu befinden.

22

cc) Dies gilt jedoch dann nicht, wenn in Höhe des geltend gemachten Verlustes ein Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG begehrt wird.

23

Dem angefochtenen Verlustfeststellungsbescheid oder den diesem zugrunde liegenden Feststellungsgrundlagen kommt keine Bindungswirkung für die Höhe des Verlustrücktrags zu. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird über Grund und Höhe des Verlustrücktrags ausschließlich im Rahmen der Veranlagung des Rücktragsjahres und nicht in dem Einkommensteuerbescheid oder in dem Verlustfeststellungsbescheid des Verlustentstehungsjahres entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.1988 – VIII R 432/83, BFHE 155, 83, BStBl II 1989, 225; Senatsurteil vom 27.01.2010 – IX R 59/08, BFHE 228, 301, BStBl II 2010, 1009 und BFH-Urteil vom 11.11.2014 – I R 51/13, Rz 11; BFH-Zwischenurteil vom 28.11.2018 – I R 41/18, Rz 18; Senatsurteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28; BFH-Beschlüsse vom 20.12.2006 – VIII B 111/05, BFH/NV 2007, 699 und vom 09.02.2017 – X B 49/16, Rz 13). Kommt es zu einem vollständigen Ausgleich oder Rücktrag des Verlustes, entfällt der Verlustvortrag ebenso wie die diesbezügliche Verlustfeststellung (BFH-Urteil vom 21.01.2004 – VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, unter II.4.b und Senatsurteil vom 10.03.2020 – IX R 24/19, Rz 28).

24

dd) So verhält es sich im Streitfall. Ob der dem Kläger für das Streitjahr zustehende Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend im Sinne von § 10d EStG zu berücksichtigen ist, wäre durch einen Rechtsbehelf gegen den aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Einkommensteuerbescheid für 2016 rechtlich zu klären gewesen.

25

3. Die Sache ist spruchreif. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen ist die Klage gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2017 als unzulässig abzuweisen.

26

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BFH zum Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne des § 67 AO

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob Gewinne eines Krankenhauses aus der Überlassung von Personal- und Sachmitteln an Krankenhausärzte zur Durchführung von ambulanten Behandlungen im Rahmen ihrer genehmigten Chefarztambulanzen i. S. von § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen sind (Az. V R 28/21).

BFH, Urteil vom 14.12.2023

Leitsatz

  1. Einnahmen eines Krankenhauses aus der Personal- und Sachmittelgestellung an nach § 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigte Ärzte ‑ und demgemäß die diesen Einnahmen zuzuordnenden Ausgaben ‑ hängen nicht mit dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ (§ 67 Abs. 1 AO) zusammen, sondern gehören zu den Besteuerungsgrundlagen, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind (§ 64 Abs. 1 AO).
  2. Zur Anwendung der §§ 64, 67 AO auf Mitarbeitercafeterien, die aus arbeitsrechtlichen Gründen defizitär betrieben werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Powered by WPeMatico

BdSt: So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid

Der BdSt hat einen Bearbeitungs-Check der Finanzämter für Steuererklärungen gemacht. Das neue BdSt-Ranking zeigt: In den meisten Bundesländern haben die Finanzämter nach der Corona-Krise wieder schneller gearbeitet.

BdSt, Mitteilung vom 10.04.2024

Der BdSt hat einen Bearbeitungs-Check der Finanzämter für Steuererklärungen gemacht. Das neue BdSt-Ranking zeigt: In den meisten Bundesländern haben die Finanzämter nach der Corona-Krise wieder schneller gearbeitet.

Beim aktuellen Tempo-Check der Finanzämter Deutschlands haben sich die meisten Bundesländer im Vergleich zum Vorjahr verbessert. Nach wie vor gibt es die schnellsten Finanzämter in Berlin, am längsten warten mussten die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler diesmal in Niedersachsen und Baden-Württemberg. Dies ist das Ergebnis unseres aktuellen Bearbeitungs-Checks 2023 für das Veranlagungsjahr (VZ) 2022: „So lange warten Sie auf Ihren Steuerbescheid!“ Das jährliche Ranking des Bundes der Steuerzahler (BdSt) deckt auf, in welchem Bundesland die Steuererklärungen am zügigsten bearbeitet wurden: Zusätzlich zum „Allgemeinen Durchschnitt“ blicken wir auch auf die Wartezeiten für die Untergruppen „Arbeitnehmer“ und „Sonstige Personen“ (Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer). Seine Recherche begleitet der BdSt mit einem Appell. So betont Steuerabteilungsleiterin Daniela Karbe-Geßler: „Es darf nicht vom Wohnort abhängen, wann Bürger und Betriebe ihren Steuerbescheid erhalten und möglicherweise sogar Geld zurückbekommen!“

Für den neuen Check wurden alle Steuererklärungen für das Jahr 2022 in den Blick genommen, die bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht worden waren. Beim „Allgemeinen Durchschnitt“ belegt Berlin den Spitzenplatz seit 2017: In der Hauptstadt mussten die Steuerzahler im Schnitt nun 39 Tage auf ihren Steuerbescheid warten – einen Tag weniger als im Vorjahr. Mit diesmal 41,8 Tagen sicherte sich Hamburg erneut den zweiten Platz. Die meiste Geduld mussten Bürger in Niedersachsen und Baden-Württemberg aufbringen: Dort brauchte es von der Abgabe der Einkommensteuererklärung bis zum Bescheid im Durchschnitt je 54 Tage. Zum Vergleich: Bei unserem Vorjahres-Check 2022 (für das VZ 2021) war Bremen das Schlusslicht mit 62 Tagen. Nun liegen alle Bundesländer deutlich unter der 60-Tage-Grenze! Übrigens: Den größten Sprung im Ranking hat Schleswig-Holstein mit 5 Plätzen gemacht. Dagegen büßte Sachsen 8 Plätze ein.

Lediglich Nordrhein-Westfalen meldete keine konkreten Zahlen: Das Bundesland teilte nur mit, dass es zwischen „2 Wochen und 6 Monaten“ brauche, um Steuererklärungen zu bearbeiten.

Unterschied zwischen erstem und letztem Platz schmilzt

Zwischen dem Spitzenreiter und dem langsamsten Bundesland beträgt der Unterschied bei der Bearbeitungszeit 15 Tage – im Jahr zuvor lagen zwischen dem erst- und letztplatzierten Bundesland (damals Berlin bzw. Bremen) noch 22 Tage. In der Kategorie „Arbeitnehmer“ benötigte Bremen – der letzte Platz beim aktuellen 2023er Check – im Schnitt knapp 54 Tage und damit fast 17 Tage länger als das Land Berlin, das mit 37 Tagen auch in dieser Gruppe der Spitzenreiter ist. Beim Vorjahres-Check 2022 lagen Berlin und Bremen – auch damals Erster und Letzter – sogar 28 Tage auseinander.

Längere Bearbeitungszeiten trotz zunehmend automatisierter Bearbeitung

Die teilweise schnelleren Bearbeitungszeiten zeigen sich auch in der Quote der vollständig automationsgestützt bearbeiteten Erklärungen. Diese hat sich weiter erhöht. Waren es im Jahr 2022 (für VZ 2021) noch 18 Prozent, steigerte sich die Quote im Jahr 2023 (für VZ 2022) auf knapp 21 Prozent.

In allen Bundesländern – bis auf das Saarland – gab es mehr Erklärungseingänge, in Bremen sogar mehr als 7 Prozent mehr. Dies verwundert nicht, weil mehr Steuerzahler dazu verpflichtet sind, eine Erklärung abzugeben, da sie Kurzarbeitergeld oder erstmals eine höhere Rente erhalten haben. Auch in den anderen Bundesländern haben sich die Erklärungseingänge gegenüber dem Vorjahr erhöht: zwischen einem und mehr als 6 Prozent mehr! Abschließender Tipp von Steuerexpertin Karbe-Geßler: „Wer seinen Steuerbescheid möglichst schnell erhalten möchte, sollte seine Erklärung im Frühjahr oder im Frühsommer abgeben.“

Quelle: Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Powered by WPeMatico

Statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase („Riester-Auszahlungsstatistik“)

Erstmalig hat das BMF in Abstimmung mit dem BMAS eine zentrale statistische Auswertung von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase („Riester-Auszahlungsstatistik“) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 10.04.2024

Auswertungsstichtag 15. Mai 2023 – Leistungsjahr 2022 und ergänzend 2020 sowie 2021

Erstmalig in diesem Jahr stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase, die sog Riester-Auszahlungsstatistik, auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach.

  • In dieser Statistik werden die Ergebnisse der statistischen Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase dargestellt.
  • Diese Statistik soll fortan jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht werden.

Seit dem Jahr 2002 werden private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge während der Ansparphase durch die Gewährung von Zulagen und eine gegebenenfalls darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung). Die Ergebnisse der statistischen Auswertung hierzu können der „Statistik zur Riester-Förderung“ entnommen werden.

Aus diesen geförderten Riester-Verträgen werden bei Vorliegen der individuell vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen Leistungen, so z. B. Alters- oder Erwerbsminderungsrenten oder auch Hinterbliebenenleistungen, gewährt.

In dieser Statistik werden die jeweiligen Werte für Personen mit geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase differenziert nach verschiedenen Merkmalen ausgewiesen. Zeitreihen, die die Entwicklung der Personen und des Auszahlungsvolumens für die Leistungsjahre ab 2020 wiedergeben (Tabelle 8 und 9), ergänzen die Tabellen. Die vorliegenden Tabellen stellen die unterschiedlichen Auszahlungsformen für die jeweilige Personengruppe in der Auszahlungsphase dar.

Die dargestellten Ergebnisse basieren auf Werten zum Auswertungsstichtag 15. Mai 2023. Das Leistungsjahr 2022 steht dabei im Fokus. Daten für die Leistungsjahre 2020 und 2021 ergänzen diese Statistik. (…)

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico

Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag für nachträglich steuerbefreite Photovoltaikanlage streichen

Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das FG Köln (Az. 7 V 10/24).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.04.2024 zum Beschluss 7 V 10/24 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: III B 24/24)

Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 14.03.2024 (Az. 7 V 10/24) entschieden.

Der Antragsteller bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag. Im November 2022 schaffte er die Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kWp an. Der Gesetzgeber stellte jedoch mit dem Jahressteuergesetz vom 17.12.2022 rückwirkend zum 01.01.2022 u. a. Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei. Hierauf machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für den Antragsteller zu einer Nachzahlung führte. Zur Begründung verwies es auf ein zwischenzeitlich ergangenes Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17.07.2023 (Az. IV C 6 – S 2121/23/10001:001, Rn. 19), wonach Investitionsabzugsbeträge, die für seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlagen zuvor gebildet und nicht bis Ende 2021 wieder aufgelöst wurden, rückgängig zu machen seien. Da das Finanzamt die Aussetzung der Steuernachzahlung von der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Einspruch ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Finanzgericht Köln. Die nachträgliche Streichung des Investitionsabzugsbetrags sei unzulässig. Er habe sich vor der Gesetzesänderung zur Anschaffung der PV-Anlage entschlossen und darauf vertraut, Einkommensteuern zu sparen.

Der Aussetzungsantrag hatte auch beim Finanzgericht keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des 7. Senats entschieden, dass die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags zulässig ist. Es bestehe kein besonderes Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ihm durch die nachträgliche Streichung keine irreparablen Nachteile drohten. Die Rückgängigmachung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es gebe keinen besonderen Schutz der Erwartung, dass die bisherige Rechtslage bestehen bleibe. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass durch die rückwirkende Steuerbefreiung allgemein eine günstigere Rechtslage eingetreten sei, von der zahlreiche Steuerzahlende profitierten. Der Umstand, dass hiermit als Rechtsreflex auch für Einzelne steuerlich nachteilige Folgen verbunden seien, führe nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die im vorläufigen Rechtsschutz ergangene Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt, die unter dem Az. III B 24/24 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Zum rechtlichen Hintergrund

Einen Investitionsabzugsbetrag können Unternehmer (wozu auch der Betreiber einer PV-Anlage zählte) nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen.

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.

Quelle: Finanzgericht Köln

Powered by WPeMatico

Freistellungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sind derzeit beim BZSt beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion.

Deutscher Bundestag, Meldung vom 08.04.2024

2.666 Freistellungsbescheinigungen nach Paragraf 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind derzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt. Diese Auskunft gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/10898) auf eine Kleine Anfrage (20/10715) der CDU/CSU-Fraktion. Darin steht auch, dass die Freistellungsverfahren im BZSt im Durchschnitt 480 Tage dauern, die Erstattungsverfahren 615 Tage.

Quelle: Deutscher Bundestag – hib-Nr. 210/2024

Powered by WPeMatico

Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven

Das BMF hat am 05.04.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Aufhebung der Freizone Cuxhaven veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 05.04.2024

Das Gesetzesvorhaben umfasst neben der Aufhebung der Freizone Cuxhaven Anpassungen weiterer Gesetze im Zollbereich, die in verschiedener Hinsicht der Überarbeitung bedürfen.

Insbesondere werden die Rechtsgrundlagen im Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) und im Truppenzollgesetz (TrZollG) für die bußgeldrechtliche Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen zollrechtliche Vorschriften angepasst.

Ferner erfolgen redaktionelle Anpassungen der Abgabenordnung, des ZollVG und des TrZollG an den Unionszollkodex und die Aktualisierung von Verweisen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Powered by WPeMatico