BFH: Zweitwohnungsteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung

Der BFH entschied, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist (Az. VI R 30/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 18/2024 vom 04.04.2024 zum Urteil VI R 30/21 vom 13.12.2023

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.12.2023 – VI R 30/21 – entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzte Wohnung unter die Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro fällt. Ist der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft, dann darf dieser Aufwand also nicht zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden, was insbesondere für Zweitwohnungsnutzer in teuren Metropolregionen nachteilig ist.

Die Klägerin hatte an ihrem Tätigkeitsort München eine Zweitwohnung angemietet. Die hierfür in den Streitjahren entrichtete Zweitwohnungsteuer in Höhe von 896 Euro bzw. 1.157 Euro machte sie neben weiteren Kosten für die Wohnung in Höhe von jeweils mehr als 12.000 Euro als Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen jeweils nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 Euro. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.

Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort. Diese können nach der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat abgezogen werden.

Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Diese stelle eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben und die damit regelmäßig einhergehende Nutzung der Zweitwohnung dar. Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden, da deren Nutzung und Verbrauch nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist.

Leitsatz:

Die Zweitwohnungsteuer ist Aufwand für die Nutzung der Unterkunft und unterfällt daher bei den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 26.11.2021 – 8 K 2143/21 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe:

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat ihren Haupthausstand und Lebensmittelpunkt in K. In den Streitjahren (2018 und 2019) erzielte sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in München, wo sie seit dem Jahr 2012 eine Wohnung angemietet hat.

2

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2018 machte die Klägerin bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 12.480 € sowie eine Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt München in Höhe von 896 € bei den sonstigen Aufwendungen für ihre doppelte Haushaltsführung geltend. In der Einkommensteuererklärung für 2019 begehrte sie neben den Kosten für die Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in Höhe von 15.880 € die Berücksichtigung gezahlter Zweitwohnungsteuer in Höhe von 1.157 €.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) erkannte für die Streitjahre die Kosten der Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in München jeweils mit dem gesetzlichen Höchstbetrag von 12.000 € an. Die Zweitwohnungsteuer bei den sonstigen Aufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung berücksichtigte das FA nicht.

4

Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 322 veröffentlichten Gründen statt.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

6

Es beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht gestellt.

II.

9

Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin in den Streitjahren gezahlte Zweitwohnungsteuer nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG zählt.

10

1. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

11

Die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind im Streitfall erfüllt; dies steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Begründung ab.

12

2. Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat.

13

a) Zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG, die (nur) mit dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können, zählen alle Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung angemietet, gehört zu diesen Aufwendungen zunächst die Bruttokaltmiete; bei einer Eigentumswohnung die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Zinsen für Fremdkapital, soweit sie auf den Zeitraum der Nutzung entfallen. Aber auch die (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich der Stromkosten gehören zu diesen Unterkunftskosten (so bereits Senatsbeschluss vom 12.07.2017 – VI R 42/15, BFHE 258, 439, BStBl II 2018, 13, Rz 8, zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG a.F.; vgl. auch BTDrucks 17/10774, S. 13), da sie durch den Gebrauch der Unterkunft oder durch das ihre Nutzung ermöglichende Eigentum des Steuerpflichtigen an der Unterkunft entstehen (ausführlich Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 24).

14

b) Dagegen gehören die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich AfA nicht zu den Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Diese Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige für die Anschaffung bestimmter Wirtschaftsgüter oder sie dienen, wie die AfA, der Verteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer der entsprechenden Wirtschaftsgüter (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.12.1985 – IV R 112/85, BFHE 145, 537, BStBl II 1986, 390). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter in der Unterkunft nutzt. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen (Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 26).

15

3. Nach diesen Maßstäben hat das FG die Zweitwohnungsteuer zu Unrecht als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung angesehen und sie ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG in voller Höhe zum Abzug zugelassen. Bei der (von der Stadt München erhobenen) Zweitwohnungsteuer handelt es sich vielmehr um Unterkunftskosten im Sinne der Norm (ebenso Brandis/Heuermann/Thürmer, § 9 EStG Rz 402; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 111.5; Hillmoth in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, Stand [140. Lfg. 10.2023] § 9 EStG Rz 542; Wackerbeck, EFG 2022, 324; a.A. Kreft und Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 498 „Unterkunftskosten“). Denn die Zweitwohnungsteuer stellt einen tatsächlichen Aufwand für die Nutzung der Unterkunft dar.

16

a) Gemäß § 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer in der Landeshauptstadt München vom 22.12.2006 (Zweitwohnungsteuersatzung –ZwStS–) erhebt die Stadt München eine Zweitwohnungsteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ZwStS jede Wohnung, die melderechtlich als Nebenwohnung erfasst ist. Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung, die ein Einwohner neben der Hauptwohnung hat (§ 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes).

17

Danach knüpft das Entstehen der Zweitwohnungsteuer maßgeblich an das Innehaben einer weiteren Wohnung in München neben der Hauptwohnung und damit an die damit regelmäßig einhergehende Nutzung dieser Wohnung an. Die Steuer findet als örtliche Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72) ihre Rechtfertigung darin, dass das Innehaben einer weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf (Zweitwohnung) neben der Hauptwohnung ein Zustand ist, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln (Einkommen) erfordert und damit regelmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Wohnungsinhabers zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 06.12.1983 – 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, BStBl II 1984, 72, unter B.I.3.c).

18

b) Zudem berechnet sich die Zweitwohnungsteuer nach dem jährlichen Mietaufwand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ZwStS). Dies ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ZwStS die Nettokaltmiete, die der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerpflicht für ein Jahr zu entrichten hätte (Jahresnettokaltmiete). Für Wohnungen, die im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen oder die dem Steuerpflichtigen unentgeltlich oder zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, ist die Nettokaltmiete in der ortsüblichen Höhe anzusetzen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 ZwStS). Die Zweitwohnungsteuer stellt somit eine unmittelbar mit dem tatsächlichen Mietaufwand für die Zweitwohnung verbundene zusätzliche finanzielle Belastung für das Innehaben der Zweitwohnung dar.

19

c) Auch handelt es sich bei der Zweitwohnungsteuer –anders als insbesondere bei Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände– um eine ratierlich anfallende Ausgabe, die von dem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat erfasst werden soll (hierzu Senatsurteil vom 04.04.2019 – VI R 18/17, BFHE 264, 6, BStBl II 2019, 449, Rz 28).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Rechtsanwaltskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren sind abzugsfähige Werbungskosten

Der BFH entschied, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 16/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 19/2024 vom 04.04.2024 zum Urteil VI R 16/21 vom 10.01.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.01.2024 – VI R 16/21 – entschieden, dass Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar sind.

Der als Berufssoldat tätige Kläger wurde aufgrund eines strafrechtlich relevanten Textbeitrags auf seinem privaten Social-Media-Account rechtskräftig verurteilt. Zeitgleich wurde gegen den Kläger ein Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf weitere Disziplinarvergehen des Klägers zum Gegenstand hatte. Die für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren aufgewandten Rechtsanwaltskosten (1.785 Euro) wollte der Kläger als Werbungskosten abziehen. Dem widersprach das Finanzamt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der BFH gab dem Kläger Recht. Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen wie Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis. Die Aufwendungen für die Verteidigung im Wehrdisziplinarverfahren dienten daher unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Der Abziehbarkeit der Rechtsverteidigungskosten für das Wehrdisziplinarverfahren stehe auch nicht entgegen, dass die Dienstpflichtverletzungen teilweise Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen seien. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten seien daher nicht als Werbungskosten abziehbar.

Leitsatz:

  1. Rechtsverfolgungskosten eines Berufssoldaten für ein gegen ihn geführtes Wehrdisziplinarverfahren sind als Werbungskosten abzugsfähig.
  2. Die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist auf Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren nicht übertragbar.

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 17.06.2021 – 14 K 997/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

I.

1

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte im Streitjahr (2018) als Berufssoldat der Bundeswehr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

2

Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C (AG) vom xx.xx.2018 – … wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (§ 111 des Strafgesetzbuchs –StGB–) schuldig gesprochen und kostenpflichtig verwarnt. Ferner behielt sich das AG eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je … € vor (§ 59 StGB).

3

Noch während des laufenden Strafverfahrens wurde gegen den Kläger ein gerichtliches Wehrdisziplinarverfahren eröffnet, welches neben dem im Strafverfahren behandelten Vorwurf zahlreiche weitere mutmaßliche Disziplinarvergehen –im Wesentlichen in Gestalt von Beiträgen auf seinem Social-Media-Account– zum Gegenstand hatte.

4

Ausweislich der Anschuldigungsschrift vom xx.xx.2019 soll der Kläger unter anderem gegen folgende Dienstpflichten verstoßen haben:

– außerhalb des Dienstes bei Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten,

– außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht ernsthaft zu beeinträchtigen,

– die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten,

– der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert.

5

Für seine Vertretung in dem Disziplinarverfahren wandte der Kläger im Streitjahr Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.785 € auf, deren Abzug er als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung beantragte. Zum Nachweis legte er unter anderem ein Schreiben seines Prozessvertreters vor, nach welchem im Wehrdisziplinarverfahren die Entfernung aus dem Dienstverhältnis gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) im Raum stehe.

6

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) berücksichtigte die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen.

7

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt und erkannte die dem Kläger entstandenen Rechtsanwaltskosten in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an.

8

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

9

Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

11

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

12

Das FG hat die Rechtsanwaltskosten des Klägers für seine Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren zu Recht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes –EStG–) berücksichtigt.

13

1. a) Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, das heißt wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen. Maßgeblich dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die –wertende– Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen „auslösenden Moments“, zum anderen dessen Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre (z.B. Senatsurteile vom 08.03.2022 – VI R 19/20, BFHE 276, 336, BStBl II 2022, 633, Rz 16; vom 14.01.2021 – VI R 15/19, BFHE 272, 42, BStBl II 2021, 453, Rz 11 und vom 16.01.2019 – VI R 24/16, BFHE 263, 449, BStBl II 2019, 376, Rz 8).

14

b) Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) teilen grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 19.07.2022 – IX R 18/20, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173, Rz 19 und vom 13.04.2010 – VIII R 27/08, Rz 10 sowie BFH-Beschluss vom 07.05.2015 – IX B 146/14, Rz 4). Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein Vorgang der Privatsphäre (zum Beispiel das Bestehen eines Erbrechts), so sind die Kosten der Rechtsverfolgung nicht abzugsfähig (BFH-Urteil vom 17.06.1999 – III R 37/98, BFHE 189, 123, BStBl II 1999, 600). Der Abzug von durch einen Strafprozess verursachten Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten setzt voraus, dass die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Tat in Ausübung und nicht nur gelegentlich der Berufstätigkeit begangen worden ist (BFH-Beschluss vom 13.12.2016 – VIII R 43/14, Rz 16; Schmidt/Krüger, EStG, 42. Aufl., § 19 Rz 110 „Prozesskosten“). Bei zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten besteht ein Zusammenhang zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Streitigkeit das Arbeitsverhältnis betrifft (BFH-Urteil vom 06.12.1983 – VIII R 102/79, BFHE 140, 219, BStBl II 1984, 314, unter 1.).

15

c) Die Beurteilung, ob Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG. Diese ist für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie verfahrensrechtlich ordnungsgemäß durchgeführt wurde und nicht gegen Denkgesetze verstößt oder Erfahrungssätze verletzt (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 28.06.2023 – VI R 17/21, BFHE 280, 568, Rz 13, m.w.N.).

16

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, nach der die Rechtsanwaltskosten des Klägers für dessen Vertretung im Wehrdisziplinarverfahren durch dessen nichtselbständige Arbeit veranlasst sind, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

Ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen zu den Einkünften aus der Tätigkeit des Klägers als Berufssoldat ergibt sich schon daraus, dass Gegenstand des Verfahrens die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen ist, die sich auf das Dienstverhältnis und das berufliche Fortkommen auswirken (ebenso zum früheren Dienststrafverfahren Senatsurteil vom 25.08.1961 – VI 99/59 S, BFHE 73, 591, BStBl III 1961, 482 und zu einem Disziplinarverfahren BFH-Urteil vom 13.12.1994 – VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457, unter II.1.).

18

a) Ein (behördliches wie gerichtliches) Wehrdisziplinarverfahren dient ausschließlich der Ahndung von Dienstvergehen im Sinne des § 23 des Soldatengesetzes (SG) durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen (§§ 15, 58, 108 WDO). Kosten eines Soldaten für seine Verteidigung in einem solchen Wehrdisziplinarverfahren haben mithin den Zweck, entweder schon die Feststellung eines Dienstvergehens zu verhindern und/oder jedenfalls die Verhängung einer, sich auf das berufliche Fortkommen/die Höhe der Bezüge auswirkenden Disziplinarmaßnahme ganz oder teilweise abzuwenden. Hieran ändert sich nichts, falls ein außerdienstliches Verhalten Anlass für das Wehrdisziplinarverfahren war. Denn ein solches Verhalten kann nur insoweit Gegenstand eines Wehrdisziplinarverfahrens sein, als sich aus ihm eine Verletzung der in den §§ 7 ff. SG geregelten Dienstpflichten des Soldaten ergibt, insbesondere der in § 17 Abs. 2 Satz 3 SG geregelten außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht.

19

b) Im Streitfall dienten die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren unmittelbar der Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Denn sämtliche in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen (Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis) hätten bei ihrer Verhängung die Einkünfte des Klägers aus seinem Dienstverhältnis gemindert. Zwar dürfen die Wehrdienstgerichte auch einfache Disziplinarmaßnahmen im Sinne des § 22 WDO verhängen. Allerdings erfolgt eine Einleitung eines gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahrens gemäß § 93 WDO nur dann, falls zumindest auch die Verhängung einer gerichtlichen Disziplinarmaßnahme im Raum steht (§§ 41, 98 Abs. 1 Nr. 2 WDO; s. Brinktrine/Oldiges in Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 4. Aufl. 2020, § 74 Wehr- und Zivilverteidigungsrecht, Rz 181; Weiß in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band 1, Yt § 41 WDO Rz 11 und Yt § 93 WDO Rz 22 f. [Stand: Januar 2024]).

20

c) Die Vorinstanz hat –anders als das FA meint– auch zu Recht die zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten eines Strafverfahrens ergangene Rechtsprechung (z.B. Senatsurteil vom 18.10.2007 – VI R 42/04, BFHE 219, 197, BStBl II 2008, 223) nicht auf Prozesskosten eines Wehrdisziplinarverfahrens übertragen. Denn die beiden Verfahren unterscheiden sich nach Rechtsgrund und Zweckbestimmung wesentlich voneinander. Ein Strafverfahren ist auf die Sanktion der Verletzung eines von der Rechtsordnung allgemein geschützten Rechtsguts gerichtet. Deshalb bemisst sich die Strafe in diesem Fall nach dem normativ festgelegten Wert des verletzten Rechtsguts und der Schuld des Täters (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG– vom 12.10.1971 – 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40, unter II.4.b). Ein Veranlassungszusammenhang zwischen einem Strafverfahren und der beruflichen Tätigkeit besteht daher –wie bereits dargelegt– nur ausnahmsweise dann, falls dem Steuerpflichtigen eine Tat zur Last gelegt wird, die er in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen hat (BFH-Urteil vom 16.04.2013 – IX R 5/12, BFHE 241, 355, BStBl II 2013, 806, Rz 12; BFH-Beschluss vom 13.12.2016 – VIII R 43/14, Rz 16 und Senatsbeschluss vom 10.06.2015 – VI B 133/14, Rz 5). Dies ist bei einem Wehrdisziplinarverfahren anders, bei dem sich die Disziplinarmaßnahme auf den besonderen Rechts- und Pflichtenstatus der Angehörigen eines bestimmten Berufsstandes bezieht (BVerfG-Beschluss vom 12.10.1971 – 2 BvR 65/71, BVerfGE 32, 40). In diesem Verfahren wird ein –gegebenenfalls strafbewehrtes– Verhalten allein daraufhin überprüft, ob sich aus ihm eine ungerechtfertigte und schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten ergibt (s. Brinktrine/Oldiges in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, Band 3, 4. Aufl. 2020, § 74 Wehr- und Zivilverteidigungsrecht, Rz 179).

21

d) Entgegen der Auffassung des FA schließt ein strafbewehrter, subjektiver Handlungsvorwurf des Dienstherrn als Anlass für das Disziplinarverfahren einen Veranlassungszusammenhang der Rechtsverfolgungskosten zu der beruflichen Sphäre nicht aus, selbst wenn sich dieser Vorwurf als zutreffend erweisen sollte (so zum Dienststrafverfahren bereits Senatsurteil vom 25.08.1961 – VI 99/59 S, BFHE 73, 591, BStBl III 1961, 482). Denn nach § 40 der Abgabenordnung ist es für die Besteuerung grundsätzlich unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt (s. Senatsurteil vom 09.12.2003 – VI R 35/96, BFHE 205, 56, BStBl II 2004, 641 und Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 16 ). Strafwürdiges oder verbotswidriges Verhalten ist nicht ohne Weiteres zwingend der privaten Sphäre zuzurechnen, weil die Besteuerung sich grundsätzlich wertungsindifferent nur nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richtet (s. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.1977 – GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, unter II.3.c sowie Senatsbeschluss vom 20.10.2016 – VI R 27/15, BFHE 255, 529, BStBl II 2018, 441, Rz 15).

22

3. Schließlich steht einem Werbungskostenabzug auch nicht der Umstand entgegen, dass der Bund dem Kläger die notwendigen Auslagen des Wehrdisziplinarverfahrens gemäß § 140 WDO in einem zukünftigen Veranlagungszeitraum gegebenenfalls zu erstatten hat. Denn eine solche Erstattung hätte nicht die Versagung des ursprünglichen Abzugs zur Folge, sondern sie wäre eine steuerpflichtige Einnahme im Jahr des Zuflusses bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden (s. Senatsurteil vom 29.09.2022 – VI R 34/20, BFHE 278, 319, BStBl II 2023, 142, Rz 18, m.w.N.).

23

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Quelle: Bundesfinanzhof

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Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung

Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter. So entschied das FG Hamburg (Az. 1 K 97/22).

FG Hamburg, Mitteilung vom 03.04.2024 zum Urteil 1 K 97/22 vom 19.10.2023 (nrkr – BFH-Az.: IX R 29/23)

  1. Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.
  2. Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind im Streitfall auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, weil es auch hier an einem objektiven Veranlassungszusammenhang fehlt.
  3. Die Kosten des Insolvenzverfahrens stellen auch keine außergewöhnliche Belastung dar.

Streitig war in dem Verfahren die Berücksichtigungsfähigkeit von Kosten eines Insolvenzverfahrens als Werbungskosten.

Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlung Unfähigkeit ein (Regel-)Insolvenzverfahren eröffnet. Im Eigentum der Klägerin stehende Vermietungsobjekte wurden durch die Insolvenzverwalterin im Streitjahr 2017 verwertet. Das Insolvenzverfahren wurde im Jahr 2020 beendet, wobei es aufgrund der Verwertung des Vermögens der Klägerin im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Die Klägerin beantragte, dass die erklärten und veranlagten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften um die als Werbungskosten zu berücksichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu reduzieren seien. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass keine Werbungskosten im Sinne des §§ 9 Absatz ein Satz einen EStG vorlegen, da das Insolvenzverfahren dazu diene, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde.

Das Gericht sah die Klage als unbegründet an.

Der Beklagte habe zu Recht die Kosten des Insolvenzverfahrens weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 EStG) noch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) noch als außergewöhnliche Belastung (§ 33 Absatz einen EStG) berücksichtigt.

Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens (§§ 304 ff. InsO) sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe, da die subjektiven Anforderungen an das Vorliegen von Werbungskosten nicht erfüllt seien. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diente primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde (§ 1 InsO). Ferner solle der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i. V. m. §§ 287 Absatz 1, 305 Insolvenzordnung). Diese Grundsätze seien von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.

Zwar sei vorliegend weder eine Restschuldbefreiung beantragt noch erteilt worden, sondern eine vollständige Gläubigerbefriedigung durch die Verwertung des Vermögens der Schuldnerin erzielt worden. Gleichwohl fehle es am notwendigen Veranlassungszusammenhang. Dabei habe der Senat im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung insbesondere berücksichtigt, dass das Insolvenzverfahren durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden sei und dass die den Fremdinsolvenzanträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen hätten.

Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.

Quelle: FG Hamburg, Newsletter 1/2024

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Kanzleien als Wegbereiter für KMU in der digitalen und nachhaltigen Transformation

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können. Darauf weist der DStV hin.

DStV, Mitteilung vom 02.04.2024

Die EFAA for SMEs hat ihr Manifest für die Europawahlen 2024 veröffentlicht. Sie betont, dass Kanzleien eine entscheidende Rolle bei der nachhaltigen und digitalen Transformation der europäischen KMU spielen können.

Im Juni dieses Jahres finden die Wahlen zum Europäischen Parlament statt. Grund genug für die EFAA, ihre fünf Prioritäten für die kommende Legislaturperiode (2024-2029) zu formulieren. Ziel ist es, dem Berufsstand auch in Zukunft eine starke Stimme auf europäischer Ebene zu geben.

1. Bürokratieabbau für KMU: Die EFAA setzt sich dafür ein, dass in den kommenden fünf Jahren die Expertise kleiner und mittlerer Kanzleien bei der Entwicklung intelligenter Gesetzgebung nach dem Prinzip „Think Small First“ genutzt wird. In diesem Zusammenhang empfiehlt sie, in der kommenden Legislaturperiode bestehende gesetzliche Regelungen konsequent umzusetzen, bevor neue verabschiedet werden. Ziel muss es in den nächsten fünf Jahren sein, bürokratische Belastungen für KMU und kleine und mittlere Kanzleien dauerhaft abzubauen.

2. Besserer Austausch der EU-Institutionen mit Vertretern von KMU: Bei der Erarbeitung europäischer Richtlinien und Verordnungen müssen die Vertreter der beratenden und prüfenden Berufe verstärkt konsultiert werden. Das Potenzial der kleinen und mittleren Kanzleien, eine strategische Rolle in der europäischen Wirtschaft und Gesellschaft zu spielen, muss anerkannt werden.

3. Verbesserung des Finanzwissens bei KMU: KMU und kleine und mittlere Kanzleien sollen beim Aufbau und bei der Entwicklung von Know-how im Bereich Finanzen besser unterstützt werden.

4. Förderung der Rolle von kleinen und mittleren Kanzleien als Botschafter und Wegbereiter für den nachhaltigen Wandel von KMU: Die EFAA fordert die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien und KMU zur Einführung nachhaltiger Geschäftsmodelle, z.B. durch erleichterten Zugang zu Finanzmitteln. Darüber hinaus müssen die europäischen Entscheidungsträger sicherstellen, dass die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung verhältnismäßig sind. Nur so kann der Berufsstand seiner Rolle gerecht werden.

5. Förderung des Verständnisses und der Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI): Zudem fordert die EFAA die Schaffung von Anreizen für kleine und mittlere Kanzleien, sich dem technologischen und kulturellen Wandel zu stellen und neue Fähigkeiten, Fertigkeiten und Denkweisen zu entwickeln, die ihnen die Anpassung an ein sich wandelndes Arbeitsumfeld erleichtern. Darüber hinaus muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von KI durch Angehörige der beratenden und prüfenden Berufe im Einklang mit ethischen Anforderungen, einschließlich Datenschutz und Vertraulichkeit, erfolgt.

Die deutsche Version des EFAA-Manifests zu den Europawahlen 2024 finden Sie hier.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband – https://www.dstv.de/

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Gesetzliche Neuregelungen im April 2024

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen der Bundesregierung im Überblick.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.03.2024

Die Haushaltsfinanzierung 2024 steht. Das Wachstumschancengesetz soll Unternehmen steuerlich entlasten und sie von bürokratischen Hürden befreien. Erwachsene dürfen jetzt legal Cannabis konsumieren. Die Neuregelungen im Überblick.

Finanzen, Wirtschaft und Arbeit

Haushaltsfinanzierung 2024

Die Bundesregierung hat mit dem zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz wichtige Maßnahmen zum Bundeshaushalt 2024 auf den Weg gebracht. Das Gesetz sieht ab 2024 unter anderem eine höhere Luftverkehrssteuer, Sanktionsmöglichkeiten beim Bürgergeld und den schrittweisen Abbau des begünstigten Agrardiesels vor.

Wachstumschancen für Unternehmen

Unternehmen steuerlich entlasten, sie von bürokratischen Hürden befreien und die Rahmenbedingungen für Investitionen und Innovationen verbessern. Das Wachstumschancengesetz unterstützt Unternehmen dabei, den Standort Deutschland für die Zukunft fit zu machen.

Neue Fördermöglichkeiten für die Arbeit von morgen

Neue Arbeitsinhalte, neue Technologien, neue Werkzeuge – Unternehmen brauchen Fachkräfte, die sich damit auskennen. Ab dem 1. April 2024 helfen Ausbildungsgarantie, Weiterbildungsgesetz und Qualifizierungsgeld den Unternehmen Schritt zu halten.

Kein Elterngeld bei sehr hohen Einkommen

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Zudem werden die Möglichkeiten für einen parallelen Bezug von Elterngeld neugestaltet.

Gesundheit

Für Erwachsene ist der Cannabiskonsum jetzt legal. Warum die Bundesregierung das Gesetz initiiert hat, welche Ziele sie mit der Neuregelung verfolgt und wie Kinder und Jugendliche geschützt werden sollen – ein Überblick.

Neues Organspende-Register online

Das neue Organspende-Register speichert die Entscheidung für oder gegen eine Spende in einem zentralen Online-Verzeichnis. Die Entscheidung zur Organspende ist damit rechtlich verbindlich dokumentiert. Organspendeausweis und Patientenverfügung bleiben erhalten.

Inneres

Für einen demokratischen Öffentlichen Dienst

Wer den Staat ablehnt, kann ihm nicht dienen – Disziplinarverfahren gegen Verfassungsfeinde im Öffentlichen Dienst können nun beschleunigt werden.

Quelle: Bundesregierung

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BFH zum Vorliegen der Antragsvoraussetzungen bei der Option zum Teileinkünfteverfahren

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG um eine gesetzliche Fiktion zur Verfahrensvereinfachung für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen i. S. des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG während des gesamten dort bezeichneten Zeitraums handelt oder um eine Nachweiserleichterung, welche nicht das tatsächliche Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ersetzt (Az. VIII R 2/21).

BFH, Urteil VIII R 2/21 vom 12.12.2023

Leitsatz

Nach einer wirksamen erstmaligen Antragstellung ist das Vorliegen der materiell-rechtlichen Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b des Einkommensteuergesetzes in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen vom Finanzamt zu unterstellen. Diese müssen nur für das erste Antragsjahr vorliegen; ihr Wegfall in den folgenden vier Veranlagungszeiträumen ist unerheblich.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Korrektur der von einer Kapital- auf eine Personengesellschaft übergehenden Pensionsrückstellungen durch den Ansatz von Sondervergütungen

Der BFH hatte zu entscheiden, ob der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, die während ihres Bestehens einem ihrer Gesellschafter steuerrechtlich wirksam eine Pensionszusage erteilt hat, in eine Personengesellschaft hinsichtlich der Pensionsrückstellung zur Entstehung eines Übernahmefolgegewinns im Sinne des § 6 UmwStG führt, da insoweit ein Korrekturposten im Sonderbetriebsvermögen des begünstigten Mitunternehmers anzusetzen ist (Az. VIII R 17/20).

BFH, Urteil VIII R 17/20 vom 12.12.2023

Leitsatz

Zuführungsbeträge zu Pensionsrückstellungen für die Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft, die im Zuge eines Formwechsels auf eine Mitunternehmerschaft übergehen, sind für die zusageberechtigten Mitunternehmer weder zum steuerlichen Übertragungsstichtag noch danach anteilig in Sondervergütungen umzuqualifizieren.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten verfassungsgemäß

Der BFH hat entschieden, dass Schweizer Banken Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln können (Az. IX R 36/21).

BFH, Pressemitteilung Nr. 17/24 vom 28.03.2024 zum Urteil IX R 36/21 vom 23.01.2024

Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 23.01.2024 – IX R 36/21 – entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.

Geklagt hatten Steuerpflichtige, die sich durch Übermittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen. Nachdem bereits das Finanzgericht diese Ansicht nicht teilte, bestätigte nun auch der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden. Jedenfalls sei die Übermittlung der Informationen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Die Bundesrepublik Deutschland sowie mehrere andere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung dazu verpflichtet, Informationen zu Bankkonten auszutauschen. Unter anderem werden hierfür die Kontostände ausländischer Bankkonten an die deutsche Steuerverwaltung übermittelt. Der automatische Informationsaustausch über Finanzkonten dient der Sicherung der Steuerehrlichkeit und der Verhinderung von Steuerflucht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional (un)wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob es sich bei der Beteiligung des einzigen Kommanditisten an der Komplementär-GmbH, die ihm die Einflussnahme im Wege der Sperrminorität ermöglicht, um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handelt, sodass deren Rückbehalt der Buchwertfortführung bei der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft durch Einbringung des Kommanditanteils in eine weitere Personengesellschaft entgegensteht (Az. IV R 9/20).

BFH, Urteil IV R 9/20 vom 01.02.2024

Einbringung nach § 24 UmwStG auch bei nur absoluter Erhöhung der Gesellschaftsrechte

Leitsatz

  1. Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH ist eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn erst diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Sie ist hingegen nicht funktional wesentlich, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder sonstiger schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet.
  2. Der Einbringende kann auch dann im Sinne von § 24 Abs. 1 des Umwandlungssteuergesetzes Mitunternehmer der Gesellschaft werden, wenn er im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, Gewinn und Verlust sowie an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist. Es reicht aus, wenn sich seine maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 05.12.2018 – 8 K 1236/15 aufgehoben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € aufgehoben hat.

Die Sache wird insoweit an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Gründe

A.

1

Es ist streitig, ob der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) im Zuge der Errichtung einer doppelstöckigen Personengesellschaft einen Aufgabegewinn erzielt hat.

2

Der Kläger war seit dem 01.01. des Jahres 2011 (Streitjahr) alleiniger Kommanditist der Beigeladenen, der T-GmbH & Co. KG (T-KG). In den Vorjahren waren an der T-KG auch noch weitere Kommanditisten beteiligt. Unternehmensgegenstand der T-KG war die Erbringung von Leistungen im Bereich der Haustechnik für Privat- und Geschäftskunden. Persönlich haftende Gesellschafterin der T-KG war die T-GmbH, die im Streitjahr am Kapital der T-KG nicht beteiligt war. An der T-GmbH waren zu Beginn des Streitjahres der Kläger zu 44,75 %, die T-KG zu 5,25 % und die T-GmbH selbst zu 50 % beteiligt. Die durch die eigenen Anteile vermittelten Stimm- und Gewinnbezugsrechte waren durch Vertrag vom 22.11.2007 auf den Kläger übertragen worden. Geschäftsführer der T-GmbH waren im Streitjahr der mit Einzelvertretungsmacht ausgestattete Kläger sowie R, der Anfang 2012 abberufen wurde.

3

Nach dem Gesellschaftsvertrag (GesV) der T-KG beschränkte sich die Geschäftsführung der Komplementärin auf Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsverkehr mit sich brachte (§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 GesV). Im Fall des Widerspruchs eines Kommanditisten nach § 164 des Handelsgesetzbuchs in der im Streitjahr geltenden Fassung (HGB) entschieden auf Antrag der T-GmbH die Gesellschafter der T-KG (§ 6 Abs. 3 GesV). Für Beschlüsse der Gesellschafterversammlung galt, soweit gesetzlich zulässig, das Erfordernis der Mehrheit aller nach dem Gesellschaftsvertrag vorhandenen Stimmen, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag geändert wurde, wozu eine Dreiviertelmehrheit notwendig war (§ 7 Abs. 2 GesV).

4

Mit Datum vom 01.01.2011 schloss der Kläger mit der T-KG einen Konsortialvertrag (K-Vertrag), nach dem ein „Konsortium“ unter dem Namen „…“ gebildet wurde, um ein einheitliches Auftreten in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH, den Einfluss auf die Geschäftsführung der T-GmbH ohne äußere Einflüsse sowie die Geschäftsführung des Konsortialführers sicherzustellen (§ 1 Abs. 3 K-Vertrag). Der Kläger und die T-KG verpflichteten sich, bei Beschlüssen durch die Gesellschafter der T-GmbH insbesondere zu bestimmten Punkten (darunter auch die „Geschäftsführung“ der T-GmbH und der T-KG sowie die „Wahrnehmung der Rechte als Komplementär der … [T-KG]“) ihre Stimmen in der Weise abzugeben, dass die Stimmen einheitlich abzugeben waren, es sei denn, dass ein Gesellschafter kraft Gesetzes von der Abstimmung ausgeschlossen war (§ 2 Abs. 1 K-Vertrag). Dabei wurde die Einheitlichkeit der Stimmen durch die Stimme des Konsortialführers sichergestellt, die den Inhalt der Stimmen der anderen Konsorten bestimmte (§ 2 Abs. 2 K-Vertrag). Zum Konsortialführer wurde die T-KG bestimmt (§ 3 Abs. 1 K-Vertrag). Für die T-KG handelten dabei deren Kommanditisten, das heißt im Streitjahr der Kläger. Er nahm die Rechte für die T-KG in diesem Konsortium und die Rechte als Gesellschafter der T-GmbH wahr (§ 3 Abs. 2 K-Vertrag). Die Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns der T-GmbH standen ausschließlich der T-KG als Konsortialführerin zu, an die auch der Kläger seine Gewinnbezugsansprüche sowie auch „Ansprüche auf Zahlung eines Veräußerungserlöses“ abtrat (§ 5, § 6 K-Vertrag). Falls die Kommanditbeteiligung des Klägers an der T-KG „auf eine andere Gesellschaft des [T]-(Nebenordnungs-)Konzerns“ übertragen wurde, gingen die Rechte der T-KG als Konsortialführerin auf den Erwerber über (§ 7 Abs. 1 K-Vertrag). Der Konsortialvertrag wurde ohne feste Laufzeit geschlossen und konnte aus wichtigem Grund gekündigt werden.

5

Mit notariellem Vertrag vom 03.06.2011 brachte der Kläger –neben weiteren Beteiligungen an Personengesellschaften– seine Kommanditbeteiligung an der T-KG in die B-GmbH & Co. KG (B-KG) ein. Alleiniger Kommanditist der B-KG war im Streitjahr der Kläger. Das feste Kommanditkapital des Klägers erhöhte sich um 25.000 €, der verbleibende Wert wurde im variablen Kapital der B-KG erfasst. Komplementärin der B-KG war die mit Vertrag vom 23.02.2010 gegründete B-GmbH. Die B-GmbH war am Kapital der B-KG nicht beteiligt. Alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der B-GmbH war im Streitjahr der Kläger. Ebenfalls mit Vertrag vom 03.06.2011 trat die T-KG ihre Rechte aus dem Konsortialvertrag an die B-KG ab, wobei sich die T-KG zusätzlich verpflichtete, das Stimmrecht aus ihrer Minderheitsbeteiligung an der T-GmbH nicht gegen die Interessen der B-KG zu verwenden.

6

Die jeweiligen Geschäftsanteile des Klägers, der T-KG und der T-GmbH an der T-GmbH waren nicht Gegenstand der am 03.06.2011 vereinbarten Einbringungen in die B-KG. Erst mit Vertrag vom 14.02.2012 trat der Kläger seinen gesamten Anteil an der T-GmbH in Höhe von 44,75 % zum Kaufpreis von 1 € „rückwirkend zum 01.01.2011“ an die B-KG ab, wobei das Gewinnbezugsrecht ebenfalls rückwirkend zum 01.01.2011 auf die B-KG übergehen sollte. Die übrigen Geschäftsanteile an der T-GmbH waren nicht Gegenstand dieses Vertrags.

7

In der Feststellungserklärung für 2011 behandelte die T-KG die Einbringung der Kommanditbeteiligung des Klägers in die B-KG gewinnneutral (Einbringung zu Buchwerten). In der Gesamthandsbilanz der T-KG zum 31.12.2011 wurde deren Kapitalbeteiligung, nicht aber die Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH als Anlagevermögen ausgewiesen. Die Aufstellung einer Sonderbilanz für den Kläger unterblieb. Das seinerzeit zuständige Finanzamt K (FA K) erließ zunächst erklärungsgemäß einen unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid) für 2011 vom 20.06.2013, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt … € auswies.

8

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer unter anderem zu der Auffassung, dass die Abbildung der „Einbringung des Kommanditanteils zu Buchwerten im Sinne des § 6 Abs. 3 EStG“ unrichtig gewesen sei. Denn die zurückbehaltenen Anteile des Klägers an der T-GmbH seien funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen seines Mitunternehmeranteils gewesen. Danach habe der Kläger seinen Mitunternehmeranteil nach § 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aufgegeben. Hieraus resultiere ein Gewinn in Höhe von … €.

9

Darüber hinaus seien die für Juni bis Dezember 2011 gezahlten Schuldzinsen des Klägers, die aus der Fremdfinanzierung seiner Beteiligung an der T-KG resultierten und von der T-KG als Sonderbetriebsausgaben geltend gemacht worden seien, nicht abziehbar, weil sie ihre Verknüpfung mit der Einkunftsquelle verloren hätten. Die Betriebsprüfung schätzte den nicht abziehbaren Betrag auf … €.

10

Das FA K folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ den geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014. In diesem Bescheid wies es insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … € aus. Es wurden für den Kläger „Veräußerungsgewinne (einschl. steuerfr. Veräußerungsgewinne)“ in Höhe von … € und „Sonderbetriebsausgaben“ in Höhe von … € festgestellt. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das FA K mit Einspruchsentscheidung vom 05.06.2015 als unbegründet zurück.

11

Dagegen erhob der Kläger Klage. Das Finanzgericht (FG) lud mit Beschluss vom 21.09.2018 die T-KG, über deren Vermögen bereits mit Beschluss vom xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, notwendig zum Klageverfahren bei. Mit Beschluss vom yy.yy.2015 war auch das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GmbH eröffnet worden. Der Beiladungsbeschluss wurde Dr. A „als Insolvenzverwalter der … [T-GmbH] als Liquidatorin der … [T-KG]“ bekanntgegeben.

12

Die Klage war in vollem Umfang erfolgreich. Mit Urteil vom 05.12.2018 änderte das FG den Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014 dahin, dass ein auf den Kläger entfallender Gewinn aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils in Höhe von … € dem Grunde und der Höhe nach nicht anzusetzen sei und die geltend gemachten Schuldzinsen in Höhe von … € als Betriebsausgaben zum Abzug zuzulassen seien. Zur Begründung führte das FG aus, dass der Tausch eines Mitunternehmeranteils gegen einen neuen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) grundsätzlich einen gewinnrealisierenden Veräußerungsvorgang nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begründe, sofern der Vorgang nicht nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UmwStG) erfolgsneutral sei. Würden nur einzelne Wirtschaftsgüter gegen einen Mitunternehmeranteil an einer anderen Personengesellschaft getauscht, käme § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zur Anwendung. Danach sei im Streitfall im Grundsatz ein gewinnrealisierender Tauschvorgang gegeben, und zwar unabhängig davon, ob der Kläger seinen gesamten Mitunternehmeranteil übertragen habe; entweder sei § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG anwendbar. Entgegen der vom Prüfer und vom FA K vertretenen Auffassung greife § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht ein, weil eine (entgeltliche) Übertragung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten stattgefunden habe, die auch nicht teilweise unentgeltlich gewesen sei. Im Streitfall greife jedoch § 24 UmwStG ein. Unter diese Norm falle auch die Gründung einer doppelstöckigen Personengesellschaft im Wege der Einbringung des Mitunternehmeranteils in eine andere Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Dies erfordere, dass neben der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Gesellschafters sämtliche Wirtschaftsgüter seines Sonderbetriebsvermögens II zivilrechtlich oder zumindest wirtschaftlich ebenfalls auf die Personengesellschaft übertragen werden, sofern und soweit es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen handele.

13

Nach der Rechtsprechung des I. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) sei die Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils, wenn er mittels dieser Beteiligung seinen geschäftlichen Willen in der Komplementär-GmbH nicht durchsetzen könne (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471). Eine funktionale Wesentlichkeit lasse sich allenfalls daraus ableiten, dass die Beteiligung an der Komplementär-GmbH im konkreten Einzelfall die Stellung des Mitunternehmers in der KG durch die Erweiterung seines Einflusses auf die dortige Geschäftsführung nachhaltig stärke. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn erst diese Beteiligung den Kommanditisten in die Lage versetze, über Fragen der laufenden Geschäftsführung in der KG zu bestimmen. Hieran fehle es, wenn der Kommanditist seinen Willen in der Komplementär-GmbH nicht durchsetzen könne. Danach handele es sich bei der Beteiligung des Klägers an der T-GmbH in Höhe von 44,75 % nicht um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage. Dem Kläger sei es nicht möglich gewesen, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH allein aufgrund seiner eigenen Beteiligung durchzusetzen. Auf das Hinzutreten sonstiger Rechte oder Durchsetzungsmöglichkeiten des Kommanditisten (zum Beispiel in Gestalt abgetretener Stimmrechte eines anderen Gesellschafters oder einer weiteren mittelbaren Beteiligung an der Komplementär-GmbH) komme es nicht an, da allein die unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung als Wirtschaftsgut des notwendigen oder gewillkürten Sonderbetriebsvermögens zu beurteilen sei. Danach sei unerheblich, dass der Kläger über seine Beteiligung an der T-KG und über die abgetretenen Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH im Ergebnis (das heißt wirtschaftlich) über 100 % der Stimmrechte der Komplementärin habe verfügen können. Auch die Regelungen des Konsortialvertrags stünden diesem Ergebnis nicht entgegen, da sie lediglich eine inhaltliche Abstimmungspflicht der Gesellschafter begründeten.

14

Die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH sei auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil diese zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen T-KG benötigt worden sei. Denn an der T-KG seien zum Zeitpunkt ihrer Gründung sowie auch noch kurz vor dem 01.01.2011 weitere Kommanditisten beteiligt gewesen. Außerdem sei maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit die durch die Geschäftsanteile an der T-GmbH ermöglichte Einflussnahme des Kommanditisten auf die Geschäftsführung der T-KG. Ebenso sei mangels Entscheidungserheblichkeit unbeachtlich, ob die T-GmbH –neben ihrer Haftungs- und Geschäftsführungsfunktion in der T-KG– einer ins Gewicht fallenden eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei.

15

Die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen in Höhe von … € ergebe sich aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Nach dieser Vorschrift stehe der mittelbar über eine Personengesellschaft beteiligte dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter im Bereich des Sonderbetriebsvermögens gleich. Danach könne der Kläger die Schuldzinsen aus dem Darlehen, das Sonderbetriebsvermögen des Klägers bei der T-KG sei, weiter dort als Sonderbetriebsausgaben abziehen.

16

Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten und Revisionsklägers (Finanzamt –FA–), mit welcher er die Verletzung des § 24 UmwStG rügt.

17

Das FA beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 05.12.2018 – 8 K 1236/15 aufzuheben, soweit es die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € aufgehoben hat, und die Klage insoweit abzuweisen.

18

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

19

Die Beigeladene beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

20

Die Beigeladene (T-KG) hat sich im Revisionsverfahren umfassend geäußert. Sie hält ihre Beiladung für wirksam.

21

Mit Beschluss vom zz.zz.2022 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-KG nach der Schlussverteilung aufgehoben worden. Die T-KG ist nach wie vor im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRA …4 des Amtsgerichts –AG– … vom 30.01.2024). Auch die T-GmbH ist bis heute im Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug HRB …8 des AG … vom 30.01.2024).

B.

22

Das vormals zuständige FA K wurde mit einem weiteren Finanzamt zu dem nunmehr zuständigen FA fusioniert. Die bisherigen Zuständigkeiten des FA K sind auf das FA übergegangen. Dieser während des Revisionsverfahrens eingetretene Zuständigkeitswechsel führt zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel (z.B. BFH-Urteil vom 12.12.2017 – VIII R 9/14, BFHE 260, 345, BStBl II 2018, 387, Rz 11).

C.

23

Die Revision des FA, mit welcher es sich gegen die Vorentscheidung wendet, soweit das FG die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers in Höhe von … € (Gewinnfeststellung 2011) aufgehoben hat, ist begründet.

24

Das FA hat sein Revisionsbegehren zulässigerweise auf den im Gewinnfeststellungsbescheid 2011 festgestellten Aufgabegewinn des Klägers beschränkt (dazu I.). Die so verstandene Revision des FA ist begründet; insoweit ist das FG-Urteil aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–; dazu II.).

25

I. Das FA war berechtigt, das FG-Urteil nur insoweit anzufechten, als dieses die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers aufgehoben hat.

26

1. Die Revision kann auf einen von mehreren selbständigen Streitgegenständen einer Klage begrenzt werden (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 120 FGO Rz 169; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 39). Bei einem Gewinnfeststellungsbescheid im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung stellt jede selbständig anfechtbare Feststellung einen eigenen Streitgegenstand dar (z.B. BFH-Urteil vom 09.02.2011 – IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764, Rz 14; BFH-Beschluss vom 19.09.2017 – IV B 85/16, Rz 4 f.). Zu diesen selbständig anfechtbaren Feststellungen gehören unter anderem der laufende Sonderbetriebsgewinn und der vom Mitunternehmer erzielte Gewinn aus der Aufgabe seines Mitunternehmeranteils (z.B. BFH-Urteil vom 17.04.2019 – IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19).

27

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist danach nur noch die Feststellung des Aufgabegewinns des Klägers, nicht auch die Feststellung seines laufenden Sonderbetriebsgewinns, die auch noch Gegenstand des Klageverfahrens war.

28

II. Die Revision des FA ist begründet.

29

Das FG hat zwar nicht dadurch gegen die Grundordnung des Verfahrens verstoßen, dass es trotz der Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-KG und über das Vermögen der T-GmbH über die Gewinnfeststellung für das Streitjahr entschieden hat (dazu 1.). Das FG-Urteil ist aber aufzuheben, weil der erkennende Senat auf Grundlage der vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen kann, ob der Tatbestand des § 24 UmwStG insgesamt erfüllt ist. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen stellt einen materiellen Mangel (BFH-Urteil vom 12.08.2015 – I R 2/13, Rz 11, m.w.N.) dar (dazu 2.). Mangels Spruchreife ist die Sache an das FG zurückzuverweisen (dazu 3.).

30

1. Die Eröffnung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-KG und über das Vermögen der T-GmbH hat nicht zu einer Unterbrechung des Gewinnfeststellungsverfahrens (§ 240 der Zivilprozessordnung –ZPO– analog) geführt. Das FG war daher nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden.

31

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T-KG am xx.xx.2014 ließ das Gewinnfeststellungsverfahren 2011 (sowie das nachfolgende Rechtsbehelfs- und Klageverfahren) unberührt. Denn die steuerrechtlichen Folgen des Gewinnfeststellungsbescheids 2011 betreffen nur die Gesellschafter persönlich und nicht den nach Insolvenzrecht abzuwickelnden Vermögensbereich der Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 20.12.2018 – IV R 2/16, BFHE 264, 102, BStBl II 2019, 526, Rz 9).

32

Ebenso ließ die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T-GmbH am yy.yy.2015 das Rechtsbehelfsverfahren gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2011 (wie auch das nachfolgende Klageverfahren) unberührt. Zwar ist die Insolvenzmasse bei einem (gerichtlichen) Streit über die Rechtmäßigkeit eines Gewinnfeststellungsbescheids auch dann im Sinne von § 240 ZPO „betroffen“, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Person eröffnet wird, die zwar nicht selbst Rechtsbehelfsführer, aber als Feststellungsbeteiligte rechtsbehelfsbefugt ist (vgl. BFH-Urteil vom 26.06.2007 – IV R 75/05, unter B.I.1., zur Insolvenzeröffnung im gerichtlichen Verfahren). Letztere Voraussetzung ist im Streitfall aber nicht gegeben, weil die T-GmbH von den angefochtenen selbständigen Feststellungen rechtlich nicht betroffen sein kann.

33

2. Das FG-Urteil ist mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufzuheben.

34

Wird ein Betrieb oder Teilbetrieb oder ein Mitunternehmeranteil in eine Personengesellschaft eingebracht und wird der Einbringende Mitunternehmer der Gesellschaft, gelten nach § 24 Abs. 1 UmwStG für die Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens die Absätze 2 bis 4. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG hat die Personengesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter mit dem gemeinen Wert anzusetzen; für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt § 6a EStG. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG kann abweichend von Satz 1 das übernommene Betriebsvermögen auf Antrag mit dem Buchwert oder einem höheren Wert, höchstens jedoch mit dem Wert im Sinne des Satzes 1, angesetzt werden, soweit das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird. Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechend; danach ist der Antrag spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 UmwStG gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis.

35

Das FG ist zwar im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Mitunternehmeranteil nach § 24 Abs. 1 UmwStG ohne Rückbehalt einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage auf die B-KG übertragen hat (dazu a). Der erkennende Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt ist (dazu b).

36

a) Der Kläger hat seinen Mitunternehmeranteil im Sinne des § 24 Abs. 1 UmwStG auf die B-KG übertragen. Denn die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH war –selbst wenn sie notwendiges Sonderbetriebsvermögen II des Klägers bei der T-KG gewesen sein sollte– nach der anzuwendenden funktionalen Betrachtungsweise (dazu aa) weder infolge nachhaltiger Stärkung seines Einflusses auf die Geschäftsführung der T-KG (dazu bb) noch aufgrund ihrer Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der T-KG (dazu cc) eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils.

37

Es kann daher dahinstehen, ob die Beteiligung des Klägers an der T-GmbH bereits kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der T-KG gewesen ist, weil die T-GmbH gegebenenfalls einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhalten hat (dazu ausführlich BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 34, m.w.N.) oder weil diese Kapitalbeteiligung mit Abschluss des Konsortialvertrags am 01.01.2011 nicht mehr dem Kläger, sondern der T-KG als wirtschaftliche Eigentümerin hätte zugeordnet werden müssen.

38

aa) Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 UmwStG setzt –soweit hier von Bedeutung– die Einbringung eines Mitunternehmeranteils voraus. Dies erfordert, dass neben dem Gesellschaftsanteil (Beteiligung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens) zugleich die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Anteils zählenden Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens eingebracht werden (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b aa, zu § 20 UmwStG; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.10, 20.06; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 70, m.w.N.).

39

(1) Ob Wirtschaftsgüter wesentliche Betriebsgrundlagen sind, richtet sich im Anwendungsbereich des § 24 UmwStG –wie bei § 20 UmwStG (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb aaa)– ausschließlich nach der funktionalen Betrachtungsweise (BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.10, 20.06; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 70). Die quantitative Betrachtungsweise, das heißt das Vorhandensein stiller Reserven im Übertragungsobjekt, ist hierfür unerheblich. Als funktional wesentlich werden gemeinhin alle Wirtschaftsgüter angesehen, die für den Betriebsablauf ein erhebliches Gewicht haben und mithin für die Fortführung des Betriebs notwendig sind oder dem Betrieb das Gepräge geben (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb aaa, m.w.N.).

40

(2) Zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils können nicht nur die Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens I, sondern auch diejenigen des Sonderbetriebsvermögens II und damit auch Kapitalbeteiligungen des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH gehören (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb, zu § 20 UmwStG; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 20 UmwStG Rz 70, m.w.N.).

41

(3) Die Frage, ob derartige Kapitalbeteiligungen funktional wesentlich sind, ist anhand der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Denn auch sonst ist bei der Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit eines Wirtschaftsguts auf dessen tatsächliche Verwendung (vor der entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 17.04.1997 – VIII R 2/95, BFHE 183, 385, BStBl II 1998, 388, unter II.2.b, zur Beurteilung der funktionalen Wesentlichkeit bei Betriebsverpachtung). Dies bedeutet zugleich, dass die Kapitalbeteiligung eines Kommanditisten an einer Komplementär-GmbH nicht schon deshalb eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage seines Mitunternehmeranteils ist, weil sie notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG ist (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb bbb aaaa, m.w.N.; vgl. Bolk, Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft und ihrer Gesellschafter, 5. Aufl., Rz 3.132 ff.). Maßgeblich ist vielmehr die konkrete Funktion dieser Kapitalbeteiligung für den Mitunternehmeranteil. Der Kapitalbeteiligung muss für die unmittelbare Stärkung oder Begründung der mitunternehmerischen Beteiligung ein erhebliches beziehungsweise nachhaltiges Gewicht zukommen.

42

(4) Die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH kann seine mitunternehmerische Beteiligung unmittelbar dadurch stärken, dass er über diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG gewinnt, und deshalb notwendiges Sonderbetriebsvermögen II sein (z.B. BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 33). Eine funktionale Wesentlichkeit erfordert aber, dass die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten seinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG nachhaltig stärkt. Dies setzt voraus, dass (erst) diese Kapitalbeteiligung den Kommanditisten in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen (BFH-Urteil vom 25.11.2009 – I R 72/08, BFHE 227, 445, BStBl II 2010, 471, unter II.3.b bb bbb bbbb).

43

Diese Frage ist –entgegen der Auffassung des FG– nicht isoliert anhand der aus der Kapitalbeteiligung (abstrakt) resultierenden Stimmrechte, sondern anhand der tatsächlichen Verhältnisse des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

44

Danach muss in jedem Einzelfall untersucht werden, ob und inwieweit diese Kapitalbeteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung der KG über die Komplementär-GmbH vermittelt. Folglich sind auch Regelungen in der Satzung der Komplementär-GmbH und im Gesellschaftsvertrag der KG zu berücksichtigen, soweit diese Einfluss auf die Geschäftsführung in der KG nehmen. Ebenso sind (schuldrechtliche) –das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH betreffende– Stimmbindungsverträge (zur Zulässigkeit derartiger Verträge vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs –BGH– vom 29.05.1967 – II ZR 105/66, BGHZ 48, 163; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113, m.w.N.) zu berücksichtigen, soweit sie die Geschäftsführung in der KG beeinflussen. Solche Verträge können außerhalb der Satzung abgeschlossen werden und bedürfen keiner Form (Oberlandesgericht –OLG– Köln, Urteil vom 25.07.2002 – 18 U 60/02; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113, m.w.N.; anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 47 Rz 46, für Stimmbindung bezogen auf formbedürftigen Beschluss). Mit ihnen verpflichten sich die Gesellschafter, ihr Stimmrecht in der GmbH nicht frei, sondern in bestimmtem Sinn auszuüben, der entweder in dem Stimmbindungsvertrag inhaltlich festgelegt sein kann oder nach dem Vertrag auf andere Weise künftig konkretisiert werden soll (Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 113). Auch wenn bindungswidrig abgegebene Stimmen grundsätzlich gültig sind (z.B. OLG Köln, Urteil vom 25.07.2002 – 18 U 60/02, unter I.1.; Noack in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 117; zu den Ausnahmen derselbe in Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl., § 47 Rz 118), begründen Stimmbindungsverträge eine entsprechende schuldrechtliche Wirkung, die für die Frage der funktionalen Wesentlichkeit zu berücksichtigen ist.

45

Folglich ist die Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH dann keine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn im Einzelfall infolge gesellschaftsvertraglicher oder schuldrechtlicher Vereinbarungen nicht seine Kapitalbeteiligung, sondern seine Stellung als Kommanditist den Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der KG begründet.

46

bb) Nach Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht aufgrund seiner Beteiligung an der T-GmbH in der Lage, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der T-KG zu bestimmen.

47

(1) Diese Kapitalbeteiligung wäre zwar, würde man –dem FG folgend– isoliert auf die sich aus dem Kapitalanteil des Klägers an der T-GmbH ergebenden Stimmrechte abstellen, eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage.

48

Gemäß § 161 Abs. 2, § 116 Abs. 1 HGB erstreckt sich die Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der KG mit sich bringt. Gewöhnliches Geschäft ist, was in dem Handelsgewerbe der KG und dem Handelszweig, der den Unternehmensgegenstand bildet, normalerweise nach Inhalt und Umfang vorkommen kann. Damit führte die T-GmbH die gewöhnlichen (laufenden) Geschäfte der T-KG. Die Geschäftsführung der Komplementär-GmbH unterliegt wiederum kraft Gesetzes dem Weisungsrecht ihrer GmbH-Gesellschafter. Diese können Angelegenheiten der Geschäftsführung an sich ziehen und dem Geschäftsführer infolge mit einfacher Mehrheit zu fassender Gesellschafterbeschlüsse allgemeine Richtlinien und konkrete Weisungen erteilen (§ 37 Abs. 1, § 47 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung). Der Kommanditist, der zugleich als Gesellschafter über die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH verfügt, kann daher bei isolierter Betrachtung dieser Stimmrechte über die laufenden Geschäfte der KG bestimmen. Dem Kommanditisten kommt, sofern nichts anderes vereinbart ist, ein solches Weisungsrecht aufgrund seiner Stellung als Kommanditist nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn –wie im Streitfall– die Komplementär-GmbH keinen Kapitalanteil hält (MüKoHGB/Grunewald, 5. Aufl., § 161 Rz 73; Oetker/Oetker, HGB, 8. Aufl., § 164 Rz 53; anderer Ansicht Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl., § 46 Rz 119).

49

Dies vorausgeschickt würde der Kläger –entgegen der Auffassung des FG– aufgrund seiner Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der T-GmbH über die laufende Geschäftsführung in der T-KG bestimmen können. Auch wenn der Kläger nur zu 44,75 % am Stammkapital der T-GmbH beteiligt ist, ist zu berücksichtigen, dass die T-GmbH eigene Anteile in Höhe von 50 % des Stammkapitals gehalten hat. Hält eine GmbH eigene Anteile, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesen Anteilen, insbesondere Stimmrechte, Bezugsrechte und Gewinnanteile (BGH-Urteil vom 30.01.1995 – II ZR 45/94, unter 1.; Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 33 Rz 39). Dies wirkt sich zwangsläufig auf das interne (Stimmrechts-)Verhältnis der Gesellschafter aus (Hommelhoff in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 21. Aufl., § 33 Rz 33). Danach haben im Streitfall 50 % der Stimmrechte geruht, so dass dem Kläger 89,5 % und der T-KG 10,5 % der Stimmrechte zugestanden haben.

50

(2) Abweichendes ergibt sich aber aus dem Konsortialvertrag vom 01.01.2011.

51

(2.1) In dieser Vereinbarung haben sich die Gesellschafter der T-GmbH –der Kläger und die T-KG– verpflichtet, insbesondere bei Beschlüssen, welche die Geschäftsführung der T-GmbH betreffen, ihre Stimmen einheitlich abzugeben (§ 2 Abs. 1 K-Vertrag). Dabei ist die Stimmabgabe der T-KG als Konsortialführerin maßgeblich (§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 K-Vertrag), die durch den beziehungsweise die Kommanditisten der T-KG –im Streitfall den Kläger– vertreten wird. In der Gesellschafterversammlung der T-GmbH wird daher das Stimmrecht der T-KG durch den Kommanditisten, nicht durch die Komplementärin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, ausgeübt. Diese Stimmabgabe des Kommanditisten gibt den Inhalt für die Stimmabgabe des Klägers als Gesellschafter der T-GmbH vor.

52

Damit versetzt den Kläger gerade nicht seine Kapitalbeteiligung an der T-GmbH, sondern seine Stellung als Kommanditist der T-KG in die Lage, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der T-KG zu bestimmen. Die Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH begründet nicht seinen Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der T-KG.

53

(2.2) Ohne Einfluss auf dieses Ergebnis ist die nach den Feststellungen des FG mit Vertrag vom 22.11.2007 (vorgeblich) erfolgte Übertragung der durch die eigenen Anteile der T-GmbH vermittelten Stimmrechte auf den Kläger. Dem erkennenden Senat erschließt sich schon nicht, wie ruhende Stimmrechte auf den Kläger hätten übertragen werden können. Abgesehen davon heißt es in den Vorbemerkungen unter I.3. des zeitlich nachfolgend abgeschlossenen Konsortialvertrags, dass die Stimmrechte aus den eigenen Anteilen der T-GmbH ruhen.

54

(2.3) Ohne Erfolg macht das FA geltend, dass der Kläger als an der T-KG und an der T-GmbH allein beteiligte natürliche Person nur einen Willen habe bilden können. Denn für die Qualifikation der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH als funktional wesentlich bleibt auch in diesem Fall maßgeblich, ob ihn (erst) diese Kapitalbeteiligung und nicht bereits seine Kommanditbeteiligung in die Lage versetzt, über Fragen der laufenden Geschäftsführung der KG zu bestimmen. Resultiert daher der Einfluss des Kommanditisten auf die laufende Geschäftsführung aus seiner Stellung als Kommanditist, ist die Kapitalbeteiligung für die Stärkung der mitunternehmerischen Beteiligung nicht mehr funktional wesentlich.

55

(2.4) Anhaltspunkte dafür, dass der Konsortialvertrag unwirksam sein könnte, bestehen nicht.

56

cc) Entgegen der Auffassung des FA ist die Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH auch nicht deshalb funktional wesentlich, weil sie zur Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der T-KG erforderlich gewesen ist.

57

Wie oben dargelegt, handelt es sich bei der Beteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH nur dann um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, wenn ihr für die unmittelbare Stärkung oder Begründung der mitunternehmerischen Beteiligung ein erhebliches beziehungsweise nachhaltiges Gewicht zukommt. Ein solches Gewicht kann einer Kapitalbeteiligung für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung aber allenfalls bei einer Ein-Personen-GmbH & Co. KG zukommen, das heißt, wenn der alleinige Kommanditist zugleich Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH ist. Auch dies ist allerdings im Hinblick darauf zweifelhaft, dass die Kapitalbeteiligung selbst in diesem Fall nicht unmittelbar zur Begründung oder Aufrechterhaltung der mitunternehmerischen Beteiligung, sondern unmittelbar zur Begründung oder Aufrechterhaltung der Komplementär-GmbH erforderlich ist. Letztlich kann dies hier jedoch dahinstehen (im BFH-Urteil vom 21.12.2021 – IV R 15/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz 50 offengelassen auch für die Frage, ob die Kapitalbeteiligung in einem solchen Fall überhaupt zum Sonderbetriebsvermögen II gehören kann). Sind –wie im Streitfall– weitere Gesellschafter an der Komplementär-GmbH beteiligt, besitzt die Kapitalbeteiligung des alleinigen Kommanditisten für die Begründung beziehungsweise Aufrechterhaltung der zweigliedrigen Struktur der GmbH & Co. KG schon deshalb kein erhebliches Gewicht, weil die Komplementär-GmbH strukturell auch ohne den Kommanditisten als GmbH-Gesellschafter bestehen und ihre Funktion als (persönlich haftende) Gesellschafterin der GmbH & Co. KG ausüben kann.

58

b) Der erkennende Senat kann mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob § 24 UmwStG insgesamt zur Anwendung kommt.

59

§ 24 Abs. 1 UmwStG verlangt die Einräumung einer Mitunternehmerstellung als Gegenleistung für die Einbringung der Sachgesamtheit. Eine derartige Einräumung wäre im Streitfall zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger gegebenenfalls sowohl vor als auch nach der Einbringung zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten beteiligt gewesen ist (dazu aa). Der erkennende Senat kann aber nicht abschließend prüfen, ob die Einbringung (insgesamt) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder auch gegen Einräumung eines sonstigen Entgelts (zum Beispiel einer Darlehensforderung) erfolgt ist (dazu bb).

60

aa) Eine Mitunternehmerstellung kann auch dann eingeräumt werden, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der übernehmenden Personengesellschaft –wie bei einer zweigliedrigen GmbH & Co. KG vorstellbar– beteiligt ist (gleicher Ansicht BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.07; Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 396; wohl auch Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 133). Denn es ist ausreichend, wenn sich die maßgeblichen Gesellschaftsrechte absolut erhöhen.

61

(1) § 24 Abs. 1 UmwStG setzt nicht die Einräumung einer bestimmten Mindestbeteiligungsquote voraus (z.B. Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 120, 135; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 75, m.w.N.). Die Größe und Bedeutung des gewährten Mitunternehmeranteils im Verhältnis zu den übrigen Mitunternehmern ist für die Anwendung des § 24 UmwStG im Grundsatz ohne Bedeutung. Es ist ausreichend, dass dem Einbringenden absolut ein –wenn auch geringer– Mitunternehmeranteil eingeräumt wird. Zudem findet § 24 UmwStG nicht nur dann Anwendung, wenn der Einbringende durch die Einbringung der Sachgesamtheit –wie es in § 24 Abs. 1 UmwStG heißt– Mitunternehmer „wird“, sondern auch, wenn der Einbringende im Zeitpunkt der Einbringung bereits Mitunternehmer der übernehmenden Personengesellschaft ist und sich sein Mitunternehmeranteil erhöht (allgemeine Meinung; BFH-Urteil vom 29.10.1987 – IV R 93/85, BFHE 151, 181, BStBl II 1988, 374, unter 1., zu § 24 UmwStG 1977; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.07; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 77, m.w.N.). All dies zeigt, dass nach § 24 UmwStG eine absolute Erhöhung der maßgeblichen Gesellschaftsrechte ausreichend ist. Eine derartige Erhöhung ist aber auch dann möglich, wenn der Einbringende bereits vor der Einbringung zu 100 % Inhaber dieser Gesellschaftsrechte gewesen ist. Denn in einem solchen Fall liegt nunmehr ein um das eingebrachte Betriebsvermögen vergrößerter Betrieb vor. Dies führt beim Einbringenden zu einer zusätzlichen Teilhabe am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust. Zugleich wird sich die absolute Zahl der Stimmrechte erhöhen (vgl. Geissler, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2023, 864).

62

(2) Danach ist es unerheblich, ob der Kläger –was im Streitfall möglich, jedoch vom FG nicht festgestellt ist– sowohl vor als auch nach der Einbringung seines Mitunternehmeranteils zu 100 % am Vermögen, am Gewinn und Verlust und an den Stimmrechten der B-KG beteiligt gewesen ist.

63

bb) Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des FG lässt sich aber nicht beurteilen, ob dem Kläger für den eingebrachten Mitunternehmeranteil ausschließlich Gesellschaftsrechte an der B-KG gewährt worden sind.

64

(1) Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Gegenleistung ausschließlich in der Gewährung von Gesellschaftsrechten besteht. § 24 UmwStG ist auch in Fällen der Gewährung eines Mischentgelts anwendbar (allgemeine Meinung; z.B. BFH-Urteil vom 18.09.2013 – X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 33, m.w.N.; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 78, m.w.N.). Soweit dem Einbringenden aber Vermögensvorteile gewährt werden, die nicht in Gesellschaftsrechten bestehen, kann dies zu einer (anteiligen) Gewinnrealisierung führen.

65

(1.1) Die Einräumung einer Mitunternehmerstellung zeigt sich dadurch, dass der Wert des eingebrachten Betriebsvermögens dem Kapitalkonto des Gesellschafters gutgeschrieben wird, welches nach dem Gesellschaftsvertrag die Mitunternehmerstellung (Gesellschaftsrechte) repräsentiert (z.B. BFH-Urteil vom 23.03.2023 – IV R 27/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz 24). Im Fall eines Mehrkontenmodells wird dieses Konto üblicherweise als Kapitalkonto I oder als Festkapitalkonto bezeichnet. Eine Einbringung gegen Gewährung ausschließlich von Gesellschaftsrechten liegt auch dann vor, wenn der eingebrachte Wert des Betriebsvermögens teilweise dem Festkapitalkonto und daneben einem anderen Gesellschafterkonto mit gesellschaftsrechtlichem Kapitalcharakter (oft als variables Kapitalkonto oder Kapitalkonto II bezeichnet) gutgeschrieben wird (allgemeine Meinung, z.B. Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 390; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 131; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 76; Patt in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 24 UmwStG Rz 108; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.03.2023 – IV R 27/19, BFHE 279, 563, BStBl II 2023, 1112, Rz 25 ff.). Eine Verbuchung des eingebrachten Werts ausschließlich auf dem variablen Kapitalkonto beziehungsweise Kapitalkonto II führt hingegen zu keiner Gewährung von Gesellschaftsrechten; es liegt eine Einlage vor (z.B. BFH-Urteil vom 29.07.2015 – IV R 15/14, BFHE 251, 422, BStBl II 2016, 593, Rz 26, zur Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts; BMF-Schreiben vom 26.07.2016, BStBl I 2016, 684; Bär/Merkle in Haritz/Menner/Bilitewski, Umwandlungssteuergesetz, 5. Aufl., § 24 Rz 76, m.w.N.). Die Qualifizierung der Konten als Kapital- oder Forderungskonten des Gesellschafters richtet sich nicht nach ihrer Bezeichnung (BFH-Beschluss vom 18.09.2007 – IV B 87/06, BFH/NV 2008, 105, unter II.1.a; Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 385; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 131). Bei einem Mehrkontenmodell ist vielmehr anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben, das heißt, ob sie Eigenkapital oder Forderungen und Schulden ausweisen.

66

(1.2) Bei Gewährung eines Mischentgelts (zum Beispiel Gutschrift auf dem Festkapital- und dem Darlehenskonto) kommt es nach § 24 UmwStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) dann zu einer Gewinnrealisierung, wenn die Summe aus den Gutschriften auf dem Kapitalkonto und dem Darlehenskonto den steuerlichen Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit überschreitet. Wird der steuerliche Buchwert der eingebrachten Sachgesamtheit hingegen nicht überschritten, erfolgt keine Gewinnrealisierung (z.B. BFH-Urteile vom 18.09.2013 – X R 42/10, BFHE 242, 489, BStBl II 2016, 639, Rz 39; vom 01.03.2018 – IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 48).

67

(2) Das FG hat diesbezüglich in seiner Vorentscheidung lediglich festgestellt, dass sich –wie auch im notariell beurkundeten Einbringungsvertrag vom 03.06.2011 ausgeführt– durch die Einbringung das feste Kommanditkapital um den Nennbetrag von 25.000 € erhöht habe und der verbleibende Wert der Kommanditbeteiligung im variablen Kapital der B-KG erfasst worden sei. Das FG hat aber nicht den Inhalt des Gesellschaftsvertrags der B-KG festgestellt. Damit lässt sich nicht beurteilen, ob die nach Maßgabe dieses Gesellschaftsvertrags offensichtlich eingerichteten Gesellschafterkonten Eigen- oder Fremdkapitalcharakter besitzen. Die im Einbringungsvertrag vom 03.06.2011 gebrauchten Begriffe („festes Kapital“ und „variables Kapital“) deuten zwar darauf hin, dass dem Kläger ausschließlich Gesellschaftsrechte gewährt worden sind. Die verwendeten Kontenbezeichnungen sind aber hierfür gerade nicht entscheidend. Maßgeblich ist die anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermittelnde zivilrechtliche Rechtsnatur der Konten.

68

3. Die Sache ist nicht spruchreif.

69

Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die bisher fehlenden erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen, welche die Beurteilung ermöglichen, ob die Gutschriften auf den Gesellschafterkonten des Klägers bei der B-KG insgesamt zur Gewährung von Gesellschaftsrechten geführt haben.

70

4. Der erkennende Senat stellt klar, dass die mit Beschluss des FG vom 21.09.2018 erfolgte Beiladung der T-KG von Anfang an ins Leere gegangen ist. Denn die T-KG war zu diesem Zeitpunkt bereits zivilrechtlich liquidationslos vollbeendet.

71

a) aa) Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer zweigliedrigen KG eröffnet und scheidet die Komplementärin infolgedessen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB aus der KG aus, führt das Ausscheiden der Komplementärin zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des verbliebenen Kommanditisten (BGH-Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 247/01). Dies gilt auch dann, wenn zuvor bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen der KG eröffnet worden ist (BGH-Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.07.2011 – 8 C 10/10, BVerwGE 140, 142, zur Simultaninsolvenz der KG und des Kommanditisten bei zweigliedriger KG).

72

bb) So verhält es sich im Streitfall. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der T-GmbH durch Beschluss vom yy.yy.2015 ist die T-GmbH –mangels abweichender Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag der T-KG– kraft Gesetzes aus der T-KG ausgeschieden (§ 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB). Die Beigeladene hat trotz Aufforderung im Revisionsverfahren keine Unterlagen (insbesondere keine gesellschaftsvertraglichen Regelungen) beigebracht, aus denen sich Abweichendes ergeben könnte. Hierdurch ist der B-KG das Vermögen der T-KG als deren alleiniger Kommanditistin angewachsen. Unerheblich ist, dass über das Vermögen der T-KG bereits durch Beschluss vom xx.xx.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

73

cc) Die von der Beigeladenen hiergegen vorgetragenen Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis.

74

Der nachträgliche Anfall von Vermögen der ehemaligen T-KG kann die bereits eingetretene liquidationslose Vollbeendigung nicht rückgängig machen. Denn das über das Vermögen der ehemaligen T-KG eröffnete Insolvenzverfahren wird nach deren liquidationsloser Vollbeendigung als Partikularinsolvenzverfahren über das von der B-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte (Sonder-)Vermögen der liquidationslos beendeten T-KG fortgesetzt (BGH-Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 277/15, Rz 40). Ebenso ist es unerheblich, dass die T-KG weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Die liquidationslose Vollbeendigung der T-KG (Erlöschen der Firma) war nach § 31 Abs. 2 HGB eintragungspflichtig (vgl. MüKoHGB/Schmidt, 5. Aufl., § 157 Rz 5, 8; Hopt/Merkt, HGB, 43. Aufl., § 31 Rz 8); die Löschungseintragung besitzt aber nur deklaratorische Bedeutung (MüKoHGB/Krafka, 5. Aufl., § 31 Rz 1; Hopt/Merkt, HGB, 43. Aufl., § 31 Rz 8). Eine konstitutive Bedeutung dieser Eintragung lässt sich –jedenfalls im Streitfall– auch nicht aus § 394 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ableiten. Nach dieser Vorschrift kann im Grundsatz eine vermögenslose KG, bei der keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist, von Amts wegen gelöscht werden. Diese Vorschrift ist im Streitfall aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die T-KG liquidationslos vollbeendet wurde. Damit kann sie auch nicht mehr als vermögenslose KG löschungsfähig sein.

75

dd) Nach alledem konnte die T-KG infolge ihrer vor ihrer Beiladung eingetretenen liquidationslosen Vollbeendigung nicht Verfahrensbeteiligte werden. Damit ist auch ihr im Revisionsverfahren gestellter Antrag auf Zurückweisung der Revision unwirksam. Auch wenn das FG noch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu entscheiden hat (§ 139 Abs. 4 FGO), ist die Beigeladene infolge der liquidationslosen Vollbeendigung nicht mehr am Verfahren des zweiten Rechtsgangs zu beteiligen.

76

b) Der Senat kann diese Klarstellung –was hiermit geschieht– auch im Revisionsverfahren treffen. Es handelt sich bei dieser Klarstellung nicht um eine dem BFH im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht mehr mögliche Aufhebung des Beiladungsbeschlusses (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.2004 – I R 83/03, BFHE 206, 58, unter B.I.c).

77

c) Anstelle der vollbeendeten T-KG sind auch nicht sonstige Feststellungsbeteiligte zum gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen. Insbesondere ist die T-GmbH auch nicht als ausgeschiedene Gesellschafterin notwendig beizuladen (vgl. BFH-Beschluss vom 05.01.2010 – IV R 43/07, Rz 13 ff.). Denn durch den für den Kläger festgestellten Aufgabegewinn in Höhe von … €, der noch alleiniger Verfahrensgegenstand ist, können andere Feststellungsbeteiligte nicht beschwert sein.

78

5. Zur weiteren Beschleunigung des Verfahrens weist der erkennende Senat –ohne Bindungswirkung– für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:

79

a) Das FA hat im Revisionsverfahren erstmals vorgetragen, dass der nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG für die Fortführung der Buchwerte erforderliche Antrag nicht gestellt worden sei.

80

Nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UmwStG gilt § 20 Abs. 2 Satz 3 UmwStG entsprechend. Dort heißt es, dass der Antrag –auf den vom gemeinen Wert abweichenden Wertansatz– spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übernehmenden Gesellschaft zuständigen Finanzamt zu stellen ist. Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, dass die übernehmende Personengesellschaft –hier die B-KG– den Antrag stellen muss (einhellige Auffassung; z.B. BFH-Urteil vom 25.04.2006 – VIII R 52/04, BFHE 214, 40, BStBl II 2006, 847, unter II.B.3.b, zu § 24 UmwStG 1977; BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz 24.03 i.V.m. Rz 20.21; Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl., § 24 UmwStG Rz 195, m.w.N.). Der Antrag bedarf keiner besonderen Form; er kann –wie vom FA ausgeführt– auch konkludent durch einen entsprechenden Wertansatz in der Schlussbilanz gestellt werden. Der Antrag ist im Grundsatz als gestellt anzusehen, wenn in der Schlussbilanz der übernehmenden Personengesellschaft die fortgeführten Buchwerte der eingebrachten Sachgesamtheit enthalten sind (Fuhrmann in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 24 UmwStG Rz 720).

81

Weshalb im Streitfall Abweichendes gelten soll, weil der Kläger beziehungsweise die T-KG von einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ausgegangen seien, ist für den erkennenden Senat nicht ohne Weiteres erkennbar. So ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger oder die T-KG von einer Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG ausgegangen sind. Vielmehr ergibt sich aus dem FG-Urteil, dass das FA K im Rahmen der Betriebsprüfung die Auffassung vertreten habe, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 3 EStG nicht einschlägig sei (Seite 13 des FG-Urteils). Abgesehen davon wird das Wahlrecht von der übernehmenden Personengesellschaft ausgeübt. Die Annahmen des übertragenden Mitunternehmers oder der übertragenden Personengesellschaft sind daher nicht maßgeblich.

82

b) Ohne Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls sind nach Aktenlage die Vermögensqualität (Privatvermögen oder Sonderbetriebsvermögen II) und das weitere rechtliche Schicksal der Kapitalbeteiligung des Klägers an der T-GmbH.

83

In dem für den Kläger festgestellten –allein noch verfahrensgegenständlichen– Aufgabegewinn ist kein Gewinn aus der Aufgabe seiner Kapitalbeteiligung an der T-GmbH enthalten. Nach Auffassung des FA sind in dieser Kapitalbeteiligung keine stillen Reserven enthalten. Dementsprechend hat das FA K in dem Gewinnfeststellungsbescheid 2011 vom 14.11.2014 auch keine im Veräußerungsgewinn enthaltenen Teileinkünfte festgestellt (zur selbständigen Anfechtbarkeit einer derartigen Feststellung z.B. BFH-Urteil vom 25.07.2019 – IV R 47/16, BFHE 265, 273, BStBl II 2020, 142, Rz 12, 14). Demnach entfällt der festgestellte Veräußerungsgewinn insgesamt auf die Aufgabe der Kommanditbeteiligung. Es ist daher für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob die Kapitalbeteiligung an der T-GmbH im Streitjahr Privat- oder Betriebsvermögen des Klägers gewesen ist und wem diese nach Einbringung des Mitunternehmeranteils des Klägers in die B-KG zuzuordnen war.

84

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. Auch bei nur teilweiser Zurückverweisung der Sache muss dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens übertragen werden (z.B. BFH-Urteil vom 20.04.2021 – IV R 20/17, Rz 71, m.w.N.).

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

Der BFH hatte sich u. a. mit der Frage zu befassen, ob die Vorsteuer bei einem Betrieb gewerblicher Art bei anteiliger nichtunternehmerischer Verwendung von Eingangsleistungen für die Fremdenverkehrswerbung zu kürzen ist (Az. XI R 33/21).

BFH, Urteil XI R 33/21 vom 06.12.2023

Leitsatz

  1. Die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist ein steuerbarer Umsatz gegen Entgelt, wenn die Kureinrichtungen nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind (Bestätigung der Rechtsprechung, Abgrenzung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 und zum Urteil des Bundesfinanzhofs ‑ BFH ‑ vom 18.10.2023 – XI R 21/23, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  2. Falls eine Kurgemeinde bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt, ist sie nur dann als Unternehmerin tätig, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022 S. 577, Rz. 37 ff.).
  3. Eine Gemeinde unterhält umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, sodass in dem gegenüber der Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind; dazu gehören zum Beispiel auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Beistandsleistungen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.09.2021 – 4 K 118/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, inwieweit Umsatzsteuer, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Gemeinde, für Fremdenverkehrswerbung gezahlt hat, als Vorsteuer im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde abziehbar ist oder ob sie anteilig auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Gemeinde entfällt.

2

Die Klägerin, eine auf einer Insel gelegene Gemeinde mit eigenen Strandabschnitten, unterhält einen Eigenbetrieb Kurverwaltung (Kurbetrieb), der körperschaftsteuerrechtlich ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist. Unternehmensgegenstand des BgA ist gemäß § 1 Abs. 3 der Betriebssatzung die Erfüllung aller mit dem Kurbetrieb verbundenen Aufgaben in der Gemeinde. Zur Finanzierung der Tätigkeit erhebt die Klägerin eine Kurtaxe sowie eine weitere Abgabe (Fremdenverkehrsabgabe beziehungsweise Tourismusabgabe).

3

Die Klägerin bezog in den Streitjahren (2011 bis 2015) unter anderem Eingangsleistungen für Fremdenverkehrswerbung. In der Satzung über die Erhebung einer Fremdenverkehrsabgabe vom XX.XX.2008 ist unter anderem ausgeführt:

„§ 1 (Beitragserhebungszweck)

(1) Die Gemeinde […] ist als Kurort […] anerkannt. Sie erhebt zur teilweisen Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für die Fremdenverkehrswerbung eine laufende Fremdenverkehrsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 5 KAG (im Folgenden Beitrag).

(2) Diese Aufwendungen sollen durch den Beitrag zu … %, durch einen Gemeindeanteil zur Abgeltung des öffentlichen Interesses zu … % und im Übrigen durch sonstige Einnahmen gedeckt werden.

§ 2 (Beitragssubjekt, Beitragsgegenstand)

(1) Beitragspflichtig sind die natürlichen und juristischen Personen und die teil- oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, denen durch den Fremdenverkehr in der Gemeinde […] unmittelbar und/oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Wirtschaftliche Vorteile aus dem Fremdenverkehr sind denjenigen geboten, die im Rahmen selbständiger Erwerbstätigkeit im Gemeindegebiet entgeltliche Leistungen anbieten, sei es direkt gegenüber Touristen (unmittelbarer Vorteil), sei es gegenüber denjenigen, die ihrerseits direkt Leistungen gegenüber Touristen anbieten (mittelbarer Vorteil).

…“

4

Durch eine zum 01.01.2015 in Kraft getretene Satzungsänderung hat die Gemeinde den Anteil des öffentlichen Interesses von … % auf … % herabgesetzt und die Beitragsdeckungsquote von … % auf … % heraufgesetzt.

5

Das Aufkommen aus der Fremdenverkehrsabgabe stellt die Gemeinde dem Kurbetrieb zur Verfügung, welcher die Zahlungen als Betriebseinnahme verbucht. Die quotal gekürzten Werbeaufwendungen beziehen sich inhaltlich unter anderem auf …. Weitere Einnahmen erzielt der Kurbetrieb unter anderem aus der Kurtaxe, den Parkplatzgebühren, der Strandkorbvermietung, den Hafen- und Kaigebühren, dem Gastgeberverzeichnis, durch Veranstaltungen und die …. Der Kurbetrieb erzielt aus seiner Tätigkeit Gewinne.

6

Die Satzung der Klägerin für die Kurtaxe (Kurabgabe) vom XX.XX.2013 sieht vor, dass die Gemeinde zur Deckung eines bestimmten Prozentsatzes des Aufwands für die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten öffentlichen Einrichtungen eine Kurabgabe erhebt; die Gemeinde trägt den Aufwand auch insoweit zu einem bestimmten Anteil aus allgemeinen Deckungsmitteln (Gemeindeanteil). Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Entgelt erhoben werden.

7

Kurabgabepflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zu haben, und die die Möglichkeit zur Nutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen haben. Die Kurabgabe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.

8

An Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Erhebungsgebiet haben, sowie an die nach der Satzung von der Kurabgabe befreiten Personen können Einwohnerkarten durch die Kurverwaltung ausgegeben werden; diese sind als Berechtigungsnachweis bei jeder Strandbenutzung mitzuführen und bei Kontrollen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen.

9

Die Kurabgabe in Höhe eines in der Satzung festgelegten Betrages, der unter weiteren Voraussetzungen ermäßigt werden kann, entsteht im Regelfall mit der Ankunft im Erhebungsgebiet und ist unmittelbar nach der Ankunft des Kurabgabepflichtigen an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.

10

Der Kurabgabepflichtige erhält nach Zahlung der Kurabgabe vom Beherbergungsbetrieb eine Gästekarte. Diese ist auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen. Sie gilt für die Dauer eines ununterbrochenen Aufenthalts.

11

Jahresgästekarten, für die eine höhere Kurabgabe anfällt, gelten für das gesamte Kalenderjahr und werden (ebenso wie die kostenlosen Einwohnerkarten) von der Kurverwaltung ausgegeben.

12

Daneben existiert eine erhöhte Tageskurabgabe, die von jedem, der bei der Kontrolle keine gültige Gästekarte oder Einwohnerkarte vorweisen kann (Tagesgast), an die Kontrolleure der Kurverwaltung zu entrichten ist.

13

Die für die Fremdenverkehrswerbung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog die Klägerin in der Annahme, dass sie mit ihrem Kurbetrieb gegen Kurabgabe wirtschaftlich tätig sei, weil die Kurabgabe Entgelt für die Bereitstellung der Kureinrichtungen sei, in vollem Umfang als Vorsteuer ab.

14

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) führte bei der Kurverwaltung eine Außenprüfung für die Streitjahre durch. Im Prüfungsbericht ist unter anderem festgehalten, dass die Klägerin im Rahmen ihres BgA unternehmerisch und damit wirtschaftlich tätig sei. Daneben sei sie auch nichtwirtschaftlich tätig. Der Prüfer vertrat weiter die Auffassung, ein Teil der Kosten für die Fremdenverkehrswerbung entfalle auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten der Klägerin, da von der Werbung auch die Gemeinde als solche profitiere. Folglich sei der Vorsteuerabzug nicht in vollem Umfang zulässig. Für einen anteiligen Vorsteuerabzug sei als Aufteilungsschlüssel (ähnlich einem Umsatzschlüssel) das Verhältnis der Einnahmen aus der Fremdenverkehrsabgabe zur Summe der Fremdenverkehrsabgabe und der Kurabgabe sachgerecht. …

15

Das FA folgte der Rechtsauffassung des Prüfers und setzte aufgrund der Kürzung des Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuer in den nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Streitjahre vom 18.04.2017 entsprechend höher fest. Inhaltsadressatin der Bescheide ist die „Kurverwaltung …“ [Name der Klägerin].

16

Über den Einspruch der „Kurverwaltung …“ [Name der Klägerin] vom 17.05.2017, mit dem sie unter anderem geltend machte, die Vorsteuerkürzung sei nicht gerechtfertigt, weil der Kurbetrieb mit Gewinn arbeite und der Kurbetrieb mit den bezogenen Werbeleistungen ausschließlich eigene unternehmerische Zwecke verfolge, entschied das FA zunächst nicht.

17

Am 10.07.2018 erhob die Klägerin „für den“ BgA „Kurverwaltung“ Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

18

Mit Einspruchsentscheidung vom 08.08.2018 wies das FA den Einspruch der „Klägerin – Kurverwaltung“ als unbegründet zurück. Es nahm an, die Vorsteuerkürzung entsprechend § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei rechtmäßig. Es bestehe ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ausgaben für die Fremdenverkehrswerbung und der Erhebung der Fremdenverkehrsabgabe. Der Kurbetrieb erstelle und versende die entsprechenden Abgabenbescheide und vereinnahme die Abgaben direkt. Im Gegenzug trage er alle Aufwendungen für die Fremdenverkehrswerbung und mache diese als Betriebsausgaben geltend. Die Werbung beschränke sich auch inhaltlich nicht allein auf Ortsfremde. Sie beziehe auch Veranstaltungen und Leistungen von ortsansässigen Personen ein. Satzungsinhalt und Art der Werbung sprächen daher für einen nichtwirtschaftlichen Teil der bezogenen Werbung, der nicht als Vorsteuer abziehbar sei. Auch der Höhe nach sei die Kürzung nicht zu beanstanden.

19

Die Klägerin machte daraufhin geltend, im Streitfall bestehe ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen (Werbung) zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebs. Eine Werbung für öffentliche Zwecke lasse sich den Werbemedien nicht entnehmen. Die vom Kurbetrieb betriebenen touristischen Einrichtungen seien von den Kurgästen nur entgeltlich nutzbar. Der Kurbetrieb erziele Gewinne, so dass die Werbeaufwendungen (ungeachtet des Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe) vollständig durch Entgelte für steuerpflichtige Umsätze finanziert würden. Dass die Schuldner des Fremdenverkehrsbeitrages (ortsansässige Unternehmer) von der Werbung des Kurbetriebs gewisse Vorteile hätten und deshalb von der Gemeinde zu einer hoheitlichen Abgabe herangezogen würden, beseitige den direkten und unmittelbaren Zusammenhang der bezogenen Eingangsleistungen zum Unternehmen der Klägerin nicht. Entsprechendes gelte für das in der Abgabensatzung niedergelegte öffentliche Interesse, welches allenfalls auf reflexartige, aber nicht durch den Bezug der Eingangsleistungen (mit-)intendierte öffentliche Vorteile abstelle.

20

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Die Klage sei unabhängig von den Voraussetzungen des § 46 FGO mit Erlass der Einspruchsentscheidung in die Zulässigkeit hineingewachsen. Die Klage sei auch begründet. Die Werbeleistungen seien in vollem Umfang für das Unternehmen des Kurbetriebs bezogen worden. Der Kurbetrieb sei unternehmerisch tätig, weil er wettbewerbs- und profitorientiert arbeite und seine Leistungen gegen Entgelt erbringe. Die Klägerin sei deshalb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, soweit sie die Werbeleistungen ausschließlich für wirtschaftliche Tätigkeiten des Kurbetriebs verwendet habe. Das sei vollumfänglich der Fall, weil die Werbeleistungen zu 100 % im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsumsätzen „des BgA“ stehen. Eine Vorsteuerkürzung entsprechend den Grundsätzen gemäß § 15 Abs. 4 UStG sei nicht gerechtfertigt; denn die Werbeleistungen seien nicht anteilig für öffentliche Zwecke der Gemeinde bezogen worden. Eine anteilige Verwendung ergebe sich insbesondere nicht aus dem in den Satzungen niedergelegten Gemeindeanteil zur Abgeltung des öffentlichen Interesses. Die Zuweisung des gemeindlichen Aufkommens aus der Fremdenverkehrsabgabe an den Kurbetrieb rechtfertige unter den hier realisierten Bedingungen keine andere Beurteilung. Die aus der Mitfinanzierung der Werbeaktivitäten des Kurbetriebs durch eine auch im „öffentlichen Interesse“ erhobene Kommunalabgabe resultierende Indizwirkung sei unschädlich. Auch die satzungsmäßige Quotierung eines öffentlichen Anteils an der Finanzierung der Tourismuswerbung sei zwar ein auffälliger Umstand. Richtig sei auch, dass eine positive touristische Entwicklung wohlstands- und entwicklungsfördernde Effekte für die Gemeinde habe. Dieser Vorteil sei aber nicht mehr als ein Reflex aus der eigenständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Kurbetriebs. Der mittelbare Vorteil der Gemeinde sei im Verhältnis zum konkreten unternehmerischen Bedarf ihres Kurbetriebs als „nebensächlich“ einzustufen und rechtfertige deshalb keine Vorsteuerkürzung.

21

Bei dieser Würdigung hat das FG berücksichtigt, dass der Kurbetrieb nicht in erster Linie zuschussfinanziert sei, sondern mit seiner unternehmerischen Tätigkeit Gewinne erziele. Eine Werbung für dem Allgemeingebrauch gewidmete oder sonst kostenlose Einrichtungen beziehungsweise Leistungen sei nicht ersichtlich und werde vom FA auch nicht konkret geltend gemacht. Der gemeindliche Finanzierungsanteil „zur Abgeltung des öffentlichen Interesses“ sei außerdem nach Landesrecht erforderlich, weil nach dem insoweit geltenden Äquivalenzprinzip die Höhe der Fremdenverkehrsabgabe die individuellen Vorteile nicht übersteigen dürfe und umgekehrt etwaige Vorteile der Gemeinde selbst angemessen in Rechnung zu stellen seien. Daraus könne aber nicht automatisch abgeleitet werden, dass dieser (mittelbar) auch für nichtwirtschaftliche Zwecke der Gemeinde geleistet werde. Eine Saldierung mit gegenläufigen (weiteren) Umsatzsteueransprüchen des FA aus der Überlassung des Abgabenaufkommens an den Kurbetrieb sei ebenfalls nicht vorzunehmen.

22

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es seine Rechtsauffassung weiterverfolgt.

23

Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

24

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

25

Sie verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.

26

Nach Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 trägt das FA vor, nach Aktenlage habe die Klägerin in den Streitjahren Kurabgaben in Höhe von … Euro vereinnahmt, die die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage im Streitzeitraum erhöht hätten. Die Höhe der Kurabgabe, die die Klägerin von Besuchern satzungsgemäß pro Aufenthaltstag erhob und nicht an die tatsächliche Nutzung einer Kureinrichtung geknüpft war, sei ihm, dem FA, nicht bekannt. Ein Vorsteuerabzug für hiermit zusammenhängende Eingangsleistungen sei nicht zu gewähren. Lediglich der Anteil des Kurbeitrages, der auf die tatsächliche Benutzung von Kur- und Erholungseinrichtungen entfalle, stelle nach der Rechtsprechung des EuGH ein Entgelt dar. Für hiermit zusammenhängende Eingangsleistungen sei ein Vorsteuerabzug denkbar.

27

Die Klägerin will das EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 „differenziert sehen“ und im Ergebnis nicht auf sich angewendet wissen. Die Kurabgabe werde von den Kurgästen nicht für den Aufenthalt gezahlt, sondern für den Besuch der Kureinrichtungen. Die Bemessung der Höhe der Kurtaxe erfolge nach dem erforderlichen finanziellen Aufwand für die Kureinrichtungen. Dies gelte auch für Ferienhaus-Besitzer, die die Jahres-Kurtaxe zahlen. Auch die Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit sei eine Leistung.

28

Beide Beteiligte haben auf entsprechende Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass in den Streitjahren nur ein BgA der Klägerin existiert hat. Weitere Umsätze der Klägerin, die nicht im angefochtenen Bescheid erfasst sind, seien nicht bekannt.

II.

29

Die Revision ist begründet; sie führt aus anderen als den geltend gemachten Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

30

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet.

31

a) Diese Vorschriften beruhen unionsrechtlich auf Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach ist der Steuerpflichtige, der „Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet“, zum Vorsteuerabzug berechtigt. Bei richtlinienkonformer Auslegung setzt § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG daher voraus, dass der Unternehmer Leistungen für sein Unternehmen (§ 2 Abs. 1 UStG, Art. 9 MwStSystRL) und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 09.02.2012 – V R 40/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz 19 ff., m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung; vom 15.04.2015 – V R 44/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz 10; vom 21.10.2015 – XI R 28/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 28; vom 02.12.2015 – V R 15/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz 14; vom 18.09.2019 – XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 15).

32

b) Ob die Voraussetzungen für einen Leistungsaustausch vorliegen, ist nicht nach zivilrechtlichen, sondern ausschließlich nach den vom Unionsrecht geprägten umsatzsteuerrechtlichen Maßstäben zu beurteilen (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.2009 – V R 1/09, BFH/NV 2010, 1869, Rz 17; vom 16.01.2014 – V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 22; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.05.2011 – VIII ZR 260/10, Umsatzsteuer-Rundschau —UR– 2011, 813, Rz 11; jeweils m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 18). Es stellt eine unionsrechtliche –unabhängig von der Beurteilung nach nationalem Recht zu entscheidende– Frage dar, ob die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen erfolgt (vgl. EuGH-Urteile Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 68; Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 29; BFH-Urteile vom 21.12.2016 – XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 29; jeweils m.w.N.; vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 18; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 18).

33

c) Für eine entgeltliche Leistung muss zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. z.B. EuGH-Urteile Société thermale d’Eugénie-les-Bains vom 18.07.2007 – C-277/05, EU:C:2007:440, Rz 19; Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 22; Cesky rozhlas vom 22.06.2016 – C-11/15, EU:C:2016:470, Rz 21; SAWP vom 18.01.2017 – C-37/16, EU:C:2017:22, Rz 25; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 39; Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022 – C-90/20, EU:C:2022:37, Rz 27; Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33; BFH-Urteile vom 21.12.2016 – XI R 27/14, BFHE 257, 154, BStBl II 2021, 779, Rz 16; vom 13.02.2019 – XI R 1/17, BFHE 263, 560, BStBl II 2021, 785, Rz 16; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 15). Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 07.07.2005 – V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, unter II.1., m.w.N. zur Rechtsprechung des EuGH; vom 16.01.2014 – V R 22/13, BFH/NV 2014, 736, Rz 20; vom 22.05.2019 – XI R 20/17, BFH/NV 2019, 1256, Rz 16).

34

d) Als Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist auch eine Leistungsbereitschaft zu würdigen, so dass es auf den Umfang der Inanspruchnahme der Leistung nicht ankommt (vgl. EuGH-Urteile Air France-KLM und Hop!-Brit Air vom 23.12.2015 – C-250/14 und C-289/14, EU:C:2015:841, Rz 28; Meo – Serviços de Comunicações e Multimédia vom 22.11.2018 – C-295/17, EU:C:2018:942, Rz 40; Marcandi vom 05.07.2018 – C-544/16, EU:C:2018:540, Rz 32; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 – C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 74; BFH-Urteile vom 02.08.2018 – V R 37/17, BFHE 263, 63, Rz 17; vom 18.12.2019 – XI R 21/18, BFHE 267, 560, BStBl II 2020, 723, Rz 46).

35

2. Soweit in Bezug auf den im Bescheid erfassten „Kurbetrieb“ zwischen den Beteiligten nach Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 Streit darüber entstanden ist, ob diese Voraussetzungen bei der Überlassung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe durch die Klägerin vorliegen, teilt der Senat trotz des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 die Einschätzung des FG, dass dies aufgrund der festgestellten Tatsachen (weit überwiegend, s. unten II.3.) der Fall ist.

36

a) Der BFH ging vor Ergehen des EuGH-Urteils Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Gemeinde mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe steuerbare Umsätze ausführt (vgl. BFH-Urteile vom 01.10.1981 – V R 34/76, UR 1982, 32, unter II.1.; vom 18.08.1988 – V R 18/83, BFHE 154, 269, BStBl II 1988, 971, unter II.1.; vom 26.04.1990 – V R 166/84, BFHE 161, 182, BStBl II 1990, 799, unter II.; vom 03.08.2017 – V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 22). Auf die Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 Satz 2 UStG).

37

b) Daran hält der Senat für die hier vorliegende Fallgruppe, dass die Kurtaxe für die Nutzung von Kureinrichtungen gezahlt wird, die nicht für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind, ausdrücklich fest (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. zur Abgrenzung BFH-Urteil vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19), zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt). Der Einwand des FA, dass die Kurtaxe satzungsgemäß pro Aufenthaltstag erhoben werde und nicht an die tatsächliche Nutzung einer Kureinrichtung geknüpft sei, führt zu keiner anderen Beurteilung.

38

aa) Der EuGH hat zwar im Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL dahin auszulegen ist, dass die Bereitstellung von Kureinrichtungen durch eine Gemeinde keine „Dienstleistung gegen Entgelt“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn die Gemeinde von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten, aufgrund einer kommunalen Satzung eine Kurtaxe in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag erhebt, wobei die Verpflichtung zur Entrichtung dieser Taxe nicht an die Nutzung dieser Einrichtungen, sondern an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist, und diese Einrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind. Der erkennende Senat ist dieser Beurteilung im BFH-Urteil vom 18.10.2023 – XI R 21/23 (XI R 30/19) gefolgt.

39

bb) Entscheidend hierfür ist allerdings nicht, wie das FA meint, dass die Zahlung der Kurtaxe an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft ist (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 38), sondern dass die Kurtaxeschuldner keine anderen Vorteile haben als Personen, die diese Kureinrichtungen benutzen und nicht kurtaxepflichtig sind (vgl. EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 39). Denn soweit der EuGH den vorlegenden Senat darauf hingewiesen hat, dass aus seiner Sicht die Zahlung der Kurtaxe nur an den Aufenthalt im Gemeindegebiet geknüpft sei und nicht an die Möglichkeit zur Nutzung von Kureinrichtungen, trifft dies nach nationalem Recht nicht zu.

40

(1) Gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der auf einer klaren Trennung der Aufgaben zwischen den nationalen Gerichten und dem EuGH beruht, ist der EuGH befugt, sich auf der Grundlage des ihm vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Unionsvorschrift zu äußern; dagegen ist das nationale Gericht für die Tatsachenwürdigung und die Auslegung des nationalen Rechts zuständig (ständige Rechtsprechung des EuGH, vgl. z.B. Urteile Firma Z vom 11.03.2021 – C-802/19, EU:C:2021:195, Rz 37; DuoDecad vom 16.06.2022 – C-596/20, EU:C:2022:474, Rz 37 f.; Osteopathie Van Hauwermeiren vom 05.10.2023 – C-355/22, EU:C:2023:737, Rz 23). Daher wird in den Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Amtsblatt der Europäischen Union 2019, Nr. C 380, 1) unter anderem darauf hingewiesen, dass der EuGH das Unionsrecht nicht selbst auf den Rechtsstreit anwendet.

41

(2) Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes schützt an sich zum Beispiel das Recht des Einzelnen auf freien Zugang zum Strand zum Spazierengehen, Baden und Wattwandern als Ausprägung der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts –BVerwG– vom 13.09.2017 – 10 C 7.16, BVerwGE 159, 337, Leitsatz 2 und Rz 37).

42

(3) Die Kurtaxe ist als Beitrag zu den Sondervorteilen gestaltet, die den Kurgästen durch die besonderen Einrichtungen der Gemeinde für Kurzwecke, insbesondere zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit der Kurgäste, zugänglich gemacht werden, wobei es zulässig ist, sie von der Möglichkeit der Benutzung der Kureinrichtungen abhängig zu machen (vgl. BVerwG-Beschluss vom 17.03.1964 – VII B 111.61, Buchholz 401.63 Kurtaxe Nr 1, unter III.1.; BVerwG-Urteil vom 27.09.2000 – 11 CN 1.00, Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr 8, Rz 28). Aus dem Eigentum an einer Zweitwohnung im Kurgebiet kann die widerlegliche Vermutung hergeleitet werden, der Eigentümer benutze die Wohnung für eigene Kurzwecke und Erholungszwecke (BVerwG-Beschlüsse vom 21.06.1976 – VII B 124, 125.75, Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr 2; vom 21.06.1976 – VII B 126.75, Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr 3; vom 04.01.1980 – 7 B 252.79, Buchholz 401.63 Kurabgabe Nr 4). Ortsfremde, die sich als Tagesgäste in dem als Kurort anerkannten Gebiet aufhalten, können ebenfalls zur Zahlung eines Kurbeitrages herangezogen werden (BVerwG-Urteil vom 27.09.2000 – 11 CN 1.00, Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr 8, Rz 29). Die Freistellung der Gemeindebewohner von der Kurabgabepflicht ist dadurch gerechtfertigt, dass sie zum Steueraufkommen der Gemeinde aus der Einkommen- und Gewerbesteuer beitragen (BVerwG-Urteil vom 26.07.1979 – VII C 53.77, BVerwGE 58, 230, unter 5., Rz 46, m.w.N.).

43

(4) Die Kurtaxe ist danach zwar durchaus, wie der EuGH angenommen hat, von Ortsfremden für den Aufenthalt in dem als Kurort anerkannten Gebiet zu entrichten (BVerwG-Urteil vom 27.09.2000 – 11 CN 1.00, Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr 8, Rz 29). Die Berechtigung einer Gemeinde zur Erhebung und die Pflicht des Schuldners zur Zahlung knüpft aber, was der EuGH mangels Kenntnis des nationalen Rechts nicht berücksichtigen konnte, zusätzlich an die Existenz von Einrichtungen der Gemeinde für Kurzwecke an, für die die Möglichkeit zur Nutzung besteht: Der Abgabenerhebung liegt die typisierende Betrachtungsweise zugrunde, dass Ortsfremde regelmäßig auch deswegen in den Kurort kommen, um die dortigen Kureinrichtungen zu nutzen, und der Gast aufgrund seines Aufenthalts im Kurort von den dortigen Kureinrichtungen einen Vorteil hat (vgl. BVerwG-Urteil vom 27.09.2000 – 11 CN 1.00, Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr 8, Rz 33). Für die Beurteilung der Beitragspflicht darf vom typischen Kurgast beziehungsweise der ihn begleitenden Person ausgegangen und diese –ebenso typisierend– vom ortsfremden Arbeitnehmer oder Auszubildenden abgegrenzt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.05.2008 – 1 BvR 3269/07, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht – Rechtsprechungs-Report 2008, 723, Rz 14 f.).

44

(5) Dem Ortsfremden, der sich zu Erholungszwecken in einem Kurort aufhält, muss dementsprechend nach nationalem Recht ein Vorteil vermittelt werden, der die Beitragserhebung auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit rechtfertigt (BVerwG-Beschluss vom 15.04.2008 – 9 B 66.07, Buchholz 401.63 Kur- und Fremdenverkehrsabgabe Nr 9, Rz 7). Dieser Vorteil ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht grundsätzlich verbrauchsfähig. Die vom Senat im Rahmen der Vorlagefrage 1 (Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577) gesehene und vom EuGH im Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 bestätigte Ausnahme hiervon besteht folglich nur dann, wenn die Kureinrichtungen für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sind und daher kein Vorteil besteht.

45

cc) Dass die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für eine dem Leistungsempfänger erbrachte bestimmbare Dienstleistung bildet (vgl. dazu EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580, Rz 33, m.w.N.), ist bei der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Kurtaxe ebenfalls gewährleistet; denn die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen muss nach Maßgabe des mit dem Beitrag abgegoltenen Vorteils vorgenommen werden und die Beiträge müssen im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (vgl. BVerwG-Beschluss vom 14.06.2021 – 9 B 47.20, juris, Rz 3).

46

c) Im Rahmen der unionsrechtskonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ferner erforderlich, dass die Klägerin ihre Leistungen gegen Entgelt als Steuerpflichtige erbracht hat. Bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie der Klägerin setzt dies wegen Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL sowie zukünftig § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG unter anderem voraus, dass ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, falls sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage handelt (vgl. BFH-Urteil vom 03.08.2017 – V R 62/16, BFHE 259, 380, BStBl II 2021, 109, Rz 23 ff.; BFH-Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 37 ff.).

47

d) Gemessen daran ist die Annahme des FG, die Klägerin sei mit ihrem Kurbetrieb als Steuerpflichtige wirtschaftlich tätig, nicht zu beanstanden.

48

aa) Das FG ist von den unter b genannten Rechtsgrundsätzen ausgegangen und hat in Rz 21 der Vorentscheidung den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass die Klägerin nach diesen Grundsätzen Leistungen gegen Entgelt als Unternehmerin erbringt und damit wirtschaftlich tätig ist.

49

bb) Diese tatsächliche Würdigung ist aufgrund der festgestellten Tatsachen sowie aufgrund des in der Region bestehenden Wettbewerbs möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; sie bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO).

50

cc) Das EuGH-Urteil Gemeinde A vom 13.07.2023 – C-344/22, EU:C:2023:580 ändert –entgegen der Auffassung des FA– am Vorliegen von Leistungen gegen Entgelt nichts, da nach der Satzung der Klägerin die Kureinrichtungen nicht von jedermann frei und unentgeltlich genutzt werden können. Eine Nutzung der Kureinrichtungen ohne Berechtigungsnachweis führt zur Kurtaxepflicht als Tagesgast.

51

dd) Dass die Leistungen an die Tagesgäste von der Klägerin teilweise unbeabsichtigt erbracht werden, weil sie erst aufgrund von Ermittlungen der Kontrolleure festgestellt werden, ist für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin unerheblich (vgl. EuGH-Urteil Fluvius Antwerpen vom 27.04.2023 – C-677/21, EU:C:2023:348).

52

e) Soweit im Einzelfall zweifelhaft sein kann, ob eine dauerdefizitäre Tätigkeit einer Gemeinde nichtwirtschaftlich ist, wenn sich die Gemeinde nicht wie ein typischer Unternehmer verhält (vgl. BFH-Beschluss vom 15.12.2021 – XI R 30/19, BFHE 275, 414, BStBl II 2022, 577, Rz 34; BFH-Urteil vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 53; EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023 – C-616/21, EU:C:2023:280, Rz 43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023 – C-612/21, EU:C:2023:279, Rz 35 und 38), kommt es darauf im Streitfall nicht an.

53

aa) Dies folgt an sich schon daraus, dass keine dauerdefizitäre Tätigkeit der Klägerin vorliegt; denn sie erwirtschaftet mit dem Kurbetrieb Gewinne.

54

bb) Unabhängig davon verhält sich eine Kurgemeinde wie die Klägerin mit der Bereitstellung von Kureinrichtungen gegen Entgelt marktüblich. Sie wird damit wie eine typische Unternehmerin tätig, die die Möglichkeit zur Nutzung touristischer Einrichtungen (wie zum Beispiel Strandkörbe, Touristen-Attraktionen oder Sehenswürdigkeiten), Sport- oder Freizeiteinrichtungen (wie zum Beispiel ein Schwimmbad, ein Strandbad oder Parkplätze) gegen Entgelt (Beitrag, Nutzungsgebühr oder Eintritt) zur Verfügung stellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18.10.2023 – XI B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 179; BFH-Urteile vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 47 und 55; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342; zur Abgrenzung s. BFH-Beschluss vom 22.06.2022 – XI R 35/19, BFH/NV 2023, 39).

55

3. Nicht beachtet hat das FG allerdings, dass zumindest die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner (der Klägerin und gegebenenfalls von Nachbargemeinden) eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ist.

56

a) Nach dem Inhalt der Kurtaxe-Satzung der Klägerin, auf die das FG Bezug genommen hat, und nach den Erörterungen des Senats mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihre Kureinrichtungen unentgeltlich an Einwohner und befreite Personen überlassen und zu diesem Zweck Einwohnerkarten ausgegeben, die zur unentgeltlichen Nutzung der Kureinrichtungen berechtigen. Daneben erscheint es zumindest theoretisch denkbar, dass Kureinrichtungen auch von der Gemeinde selbst (für hoheitliche Zwecke oder Ähnliches) genutzt werden. Tatsächliche Feststellungen des FG dazu fehlen.

57

b) Zumindest die bestehende unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen ist als unentgeltliche Tätigkeit nichtwirtschaftlich (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 46 und 48, betreffend Busparkplatz; BFH-Beschluss vom 22.06.2022 – XI R 35/19, BFH/NV 2023, 39, Rz 16 f., 18 f., betreffend Schwimmbad). Der Klägerin steht daher mangels Leistungsbezug für ihr Unternehmen insoweit (anteilig) kein Recht auf Vorsteuerabzug zu. Der Ansatz einer unentgeltlichen Wertabgabe in den nichtwirtschaftlichen Bereich der Klägerin scheidet hingegen aus (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2022 – XI R 17/20, BFHE 279, 264, BStBl II 2023, 601, Rz 2 f., Fall D; EuGH-Urteil Finanzamt T vom 01.12.2022 – C-269/20, EU:C:2022:944, Leitsatz 2 und Rz 57 f.; vgl. auch zur Nichtanwendbarkeit des § 10 Abs. 5 UStG BFH-Urteil vom 28.06.2017 – XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 69 ff.).

58

4. Die Sache ist nicht spruchreif.

59

a) Unklar ist bereits, ob das FA mit dem angefochtenen Bescheid das gesamte Unternehmen der Klägerin besteuern will und besteuert hat.

60

aa) Der angefochtene Umsatzsteuerbescheid ist –unzutreffend– gegenüber dem Kurbetrieb ergangen. Daraus könnte zwar, was das FG abschließend zu würdigen hat, im Wege der Auslegung der Schluss gezogen werden, dass das FA die Klägerin als Steuersubjekt heranziehen wollte (vgl. zur Körperschaftsteuer BFH-Urteil vom 10.12.2019 – I R 24/17, BFHE 267, 354, BStBl II 2022, 815, Rz 10). Allerdings ergibt sich daraus jedenfalls auch, dass das FA als Unternehmen nur den BgA und nicht das gesamte Unternehmen der Klägerin –das heißt die juristische Person des öffentlichen Rechts als Ganzes mit all ihren Umsätzen– zur Umsatzsteuer herangezogen hat (vgl. zur Körperschaftsteuer BFH-Urteile vom 13.04.2021 – I R 2/19, BFHE 273, 29, BStBl II 2021, 777, Rz 12; vom 15.03.2023 – I R 49/20, BFH/NV 2023, 962, Rz 10). Der BgA erfüllt nach seiner Betriebssatzung nur alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Aufgaben in der Gemeinde.

61

bb) Im Gegensatz zu diesem Vorgehen des FA unterhält eine Gemeinde umsatzsteuerrechtlich nur ein einziges Unternehmen, so dass in dem gegenüber einer Gemeinde zu erlassenden Umsatzsteuerbescheid alle wirtschaftlichen Tätigkeiten der Gemeinde zu erfassen sind (vgl. bereits zur früheren, national geprägten Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. BFH-Urteil vom 18.08.1988 – V R 194/83, BFHE 154, 274, BStBl II 1988, 932, unter II.2.; ähnlich Abschn. 2.11 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Dies gilt im Rahmen der unionsrechtlich geprägten, richtlinienkonformen Auslegung des § 2 Abs. 3 UStG a.F. (vgl. dazu allgemein BFH-Urteile vom 27.02.2003 – V R 78/01, BFHE 201, 554, BStBl II 2004, 431; vom 20.08.2009 – V R 30/06, BFHE 226, 465, BStBl II 2010, 863; vom 17.03.2010 – XI R 17/08, BFHE 230, 466, BStBl II 2017, 828; vom 03.03.2011 – V R 23/10, BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74; vom 14.03.2012 – XI R 8/10, BFH/NV 2012, 1667) weiter. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist unter den Voraussetzungen der Art. 9 und 13 MwStSystRL mit all ihren wirtschaftlichen Tätigkeiten umsatzsteuerpflichtig. Deshalb sind zum Beispiel nicht nur die Umsätze des BgA, sondern auch Umsätze im Bereich der Vermögensverwaltung zu erfassen (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2010 – V R 10/09, BFHE 229, 416, BStBl II 2017, 863). Gleiches gilt zum Beispiel für mögliche steuerpflichtige Beistandsleistungen der Klägerin (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2011 – V R 41/10, BFHE 235, 554, BStBl II 2017, 869, Rz 26).

62

cc) Ob dies vorliegend beachtet worden ist, hat das FG nicht geprüft. Es kann aufgrund der tatsächlichen Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Gemeinde in den Streitjahren weitere der Umsatzsteuer unterliegende, im Bescheid gegen den BgA bisher nicht erfasste wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt hat, für die Ausgangsumsätze und Eingangsumsätze nachzuerfassen sind. Das FG hat deshalb zunächst festzustellen, welche wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne der Art. 9, 13 MwStSystRL die Gemeinde ausgeübt hat und ob diese im angefochtenen Umsatzsteuerbescheid berücksichtigt worden sind.

63

dd) Soweit der Mitteilung der Beteiligten an den Senat, weitere Umsätze seien ihnen nicht bekannt, der Nichtanwendungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Bezug auf § 2 Abs. 3 UStG a.F. (vgl. BMF-Schreiben vom 27.07.2017, BStBl I 2017, 1239) zugrunde liegen sollte, ist das FG daran nicht gebunden, da es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung handelt (vgl. zur fehlenden Bindungswirkung allgemein Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 107; BFH-Urteil vom 20.11.2019 – XI R 52/17, BFHE 267, 49, BStBl II 2020, 264, Rz 31; BFH-Beschluss vom 24.05.2023 – XI R 34/21, BFHE 280, 408, Rz 22).

64

b) Im Hinblick auf die unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner et cetera wird das FG festzustellen haben, welchen Umfang diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin in den Streitjahren hatte. Auch ist der Frage nachzugehen, ob die Gemeinde selbst Kureinrichtungen für hoheitliche Zwecke oder Ähnliches nutzt. Weiter wird das FG zu prüfen haben, welche Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG dadurch erforderlich wird (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 46 ff.). Die in der Kurtaxesatzung genannten Prozentsätze könnten hierfür einen gewissen Anhalt bieten, sofern in ihnen zum Ausdruck kommt, welcher Teil der (Kosten der) Kureinrichtungen der Gemeinde selbst und ihren Einwohnern zugutekommt.

65

c) Zu der zwischen den Beteiligten vorrangig streitigen Frage, inwieweit die Fremdenverkehrsabgabe bei der Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG (s. oben unter II.4.b) ebenfalls zu berücksichtigen sein könnte, weist der Senat auf folgende Erwägungen hin:

66

aa) Nach der Rechtsprechung des BFH können zwar bei der Anwendung eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ auch Zuschüsse oder Ähnliches gehören, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit eines Unternehmers widerspiegeln (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2015 – XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38; vom 20.10.2021 – XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 52, m.w.N.). Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 – C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

67

bb) Werden jedoch Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe ausschließlich für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist die Art ihrer Finanzierung für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 – C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 52). Vorteile Dritter, die nebensächlich sind, bleiben ebenfalls außer Betracht, wenn die bezogenen Eingangsleistungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich/unerlässlich war, um den eigenen unternehmerischen Zweck zu erfüllen (vgl. dazu und zur Abgrenzung BFH-Urteile vom 16.12.2020 – XI R 26/20 (, BFHE 272, 240; vom 15.02.2023 – XI R 24/22 (, BFHE 280, 336, BStBl II 2023, 940).

68

cc) Diese Grundsätze hat das FG aus Sicht des Senats in Rz 29 der Vorentscheidung bei der Beurteilung des Streitfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise beachtet. Die mit der Fremdenverkehrswerbung verbundenen Vorteile der Dritten (Fremdenverkehrsabgabepflichtigen) hat es für nebensächlich erachtet. Vorteile der Gemeinde in ihrem nichtwirtschaftlichen Bereich hat es verneint. Beide Einschätzungen kann es allerdings, sofern es im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung und der weiteren Sachverhaltsaufklärung Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sieht, aufgrund der Zurückverweisung erneut erwägen.

69

dd) Dass die bezogenen Eingangsleistungen für die Fremdenverkehrswerbung in Zusammenhang mit der vom FG nicht berücksichtigten nichtwirtschaftlichen Tätigkeit „unentgeltliche Überlassung von Kureinrichtungen an Einwohner etc.“ stehen könnte, hält der Senat zwar nicht für wahrscheinlich, ist aber abschließend vom FG tatsächlich zu würdigen, da die tatsächlichen Hintergründe … zum Teil unklar sind.

70

d) Eine steuerbare Leistung der Gemeinde an die abgabepflichtigen Unternehmer gegen Fremdenverkehrsabgabe hat das FG verneint, ohne dass dies mit der Revision angegriffen wird. Revisible Rechtsfehler lässt die Vorentscheidung insoweit nicht erkennen.

71

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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