BMF-Schreiben zu den Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO

Das BMF gibt die Änderung der BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886), bekannt (Az. IV D 1 – S 0550/00425/001/002).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 1 – S 0550/00425/001/002 vom 26.02.2026

Änderung des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), ergänzt durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 (BStBl I S. 116) und das BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 (BStBl I S. 476), das durch das durch BMF-Schreiben vom 18. November 2015 (BStBl I S. 886) ergänzt wurde, wie folgt geändert:

1. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird der letzte Absatz vor „I. Allgemeines“ wie folgt gefasst:

„Für Insolvenzverfahren, die vor dem 1.1.2021 beantragt wurden, sind die Regelungen des BMF-Schreibens vom 20.5.2015 – IV A 3 – S 0550/10/10020-05 -, BStBl I S. 476, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 26.2.2026, IV D 1 – S 0550/00425/001/002, BStBl I S. XX weiterhin anzuwenden.“

2. In der Randziffer 6 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 5 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils der Satz 2 wie folgt gefasst:

„Steuererstattungsansprüche und Steuervergütungsansprüche werden von der Vorschrift nicht erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 23.7.2020, V R 26/19, BStBl 2022 II S. 495, BFH-Beschluss vom 11.12.2024, XI R 1/22, BStBl 2026 II S. XX).“

3. Der Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und der Randziffer 9 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils folgender Absatz angefügt:

„Zahlt der Drittschuldner in Unkenntnis der angeordneten Sicherungsmaßnahmen vor Wirksamwerden einer durch den vorläufigen Insolvenzverwalter veranlassten Kontosperre auf das Konto des Schuldners und wirkt diese Zahlung nach §§ 24 Abs. 1 i. V. m. 82 InsO schuldbefreiend, wird das Entgelt nicht i. S. v. § 55 Abs. 4 InsO durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, sondern durch den Schuldner abschließend vereinnahmt (BFH-Urteil vom 28.5.2020, V R 2/20, BStBl 2026 II S. XX und BFH-Urteil vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Erfolgt der Zahlungseingang auf einem Insolvenzverwalter-Sonderkonto oder einem bereits gesperrten Schuldnerkonto, vereinnahmt der vorläufige Insolvenzverwalter das Entgelt im Rahmen seiner rechtlichen Befugnisse.“

4. Die Randziffer 11 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 wird wie folgt gefasst:

„11. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 10 Absatz 3 gilt entsprechend.“

5. Die Randziffer 10 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird wie folgt gefasst:

„10. Von einer Befugnis zur Entgeltvereinnahmung ist auch dann auszugehen, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter nur mit einem allgemeinen Zustimmungsvorbehalt ausgestattet wurde, denn der Insolvenzschuldner ist im Eröffnungsverfahren nicht mehr berechtigt, die Zahlung des Drittschuldners ohne Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu empfangen (vgl. Rz. 24 des BFH-Urteils vom 29.8.2024, V R 17/23, BStBl 2026 II S. XX). Gleiches gilt, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter zur Kassenführung berechtigt ist. Rz. 9 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6. In der Randziffer 33 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und in der Randziffer 32 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 werden jeweils im Satz 1 vor den Wörtern „bei allen Umsatzsteuersachverhalten“ die Wörter „und insolvenzfreien Bereich“ eingefügt.

7. Die Randziffer 49 des BMF-Schreibens vom 11. Januar 2022 und die Randziffer 51 des BMF-Schreibens vom 20. Mai 2015 wird jeweils wie folgt gefasst:

„Nach Verfahrenseröffnung noch bestehende Steuererstattungs- bzw. -vergütungsansprüche aus dem Zeitraum des Eröffnungsverfahrens sind vorbehaltlich des BFH-Urteils vom 2.11.2010, VII R 6/10, BStBl 2011 II S. 374, mit Insolvenzforderungen aufrechenbar.“

8. Im BMF-Schreiben vom 11. Januar 2022 wird in den Randziffern 15, 17, 20, 33, 36 und 39 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 33 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 41 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

9. Im BMF-Schreiben vom 20. Mai 2015 wird in den Randziffern 14, 17, 32, 35 und 38 das Wort „Unternehmensteil“ durch das Wort „Vermögensbereich“, in der Randziffer 32 das Wort „Unternehmensteile“ durch das Wort „Vermögensbereiche“ und in der Randziffer 40 das Wort „Unternehmensteiles“ durch das Wort „Vermögensbereiches“ ersetzt.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Neue Standards für das geldwäscherechtliche Meldewesen

Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung. Hierauf macht die BRAK aufmerksam.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2026

Seit dem 1. März 2026 ist die neue GwG-Meldeverordnung (GwGMeldV) in Kraft getreten. Die Neuregelung schafft bundeseinheitliche Standards für die Abgabe von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU) und setzt verstärkt auf digitale Strukturierung.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Verpflichtete nach § 2 I Nr. 10 GwG müssen ihre internen Prozesse an die neuen Pflichten anpassen.

Zielsetzung und technischer Hintergrund

Die Meldeverordnung verfolgt das Ziel, die Qualität der Meldungen durch einheitliche und strukturierte Daten zu verbessern. Vorgaben wie XML‑Formate oder definierte Eingabemasken (§ 2 GwGMeldV) sollen die Verarbeitung vereinfachen, automatisieren und beschleunigen. Damit soll die Financial Intelligence Unit (FIU) eine verlässlichere Datenbasis erhalten, um ihre strategischen und operativen Analysen dauerhaft zu optimieren.

Inhaltliche Anforderungen und Meldeform

Die Verordnung definiert in § 3 GwGMeldV sowie in der zugehörigen Anlage detailliert die Mindestangaben, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflicht erforderlich sind.

Hierzu gehören:

Übermittlung grundsätzlich auf elektronischem Weg

Anlagenmanagement: Unterlagen gemäß § 8 GwG sind als Anlagen beizufügen, sofern diese für die Verständlichkeit des Sachverhalts zwingend erforderlich sind. Dabei ist auf automatisierte Auswertbarkeit und Durchsuchbarkeit der Dateiformate zu achten.

Validierung: Die Einhaltung der Form- und Inhaltsangaben wird durch technische Verfahren der FIU geprüft. Eine unvollständige Befüllung der Pflichtfelder führt dazu, dass die Meldung technisch nicht übermittelt werden kann.

BRAK: Schutz vor Willkür

Im Zuge der Verbändeanhörung hatte die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den ursprünglichen Entwurf der Verordnung kritisch kommentiert (Stellungnahme-Nr. 14/2025). Ein zentraler Kritikpunkt richtete sich gegen die in § 6 II GwGMeldV-E vorgesehene Option für die FIU, Meldungen bei formalen Fehlern als „unwirksam“ zurückzuweisen. Die BRAK bewertete diese Regelung mangels Rechtsgrundlage als rechtswidrig und unbestimmt. In der finalen Fassung der Verordnung wurde auf diese Bestimmung verzichtet.

Aufsichtsrechtliche Konsequenzen und Bußgelddrohungen

Die neuen Vorgaben könnten die Relevanz des Bußgeldtatbestands nach § 56 I Nr. 69 GwG (unrichtige oder unvollständige Meldungsabgabe) erhöhen. Die FIU stellt in ihren Anwendungshinweisen zwar klar, dass die Verordnung selbst keinen neuen Bußgeldtatbestand schafft. Dennoch wird darauf hingewiesen, dass bei wiederholten oder systematischen Verstößen gegen die Formvorgaben die zuständigen Aufsichtsbehörden – im Falle der Anwaltschaft die Rechtsanwaltskammern – über die Einleitung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zu entscheiden haben.

Anwendungshinweise der FIU

Zur Unterstützung der Verpflichteten hat die FIU im geschützten Bereich ihrer Internetseite (www.zoll.de/fiu-intern) fachliche Anwendungshinweise bereitgestellt. Diese enthalten detaillierte Auslegungen zur praktischen Umsetzung der GwGMeldV und dienen als Orientierung für die künftige Meldepraxis. Die BRAK beabsichtigt, die weitere Entwicklung der Verwaltungspraxis zu beobachten und bei Bedarf in den Dialog mit der FIU zu treten.

  • Nachrichten aus Berlin  Ausgabe 23/2025 (Neue Vorgaben für Geldwäsche-Verdachtsmeldungen)
  • GwG-Meldeverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 200 v. 01.09.2025)
  • Stellungnahme Nr. 14/2025
  • Nachrichten aus Berlin 10/2025 v. 14.05.2025 (zum Verordnungsentwurf)

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

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BMF plant, die Steuerberaterprüfung zu modernisieren

Das BMF hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung. Darauf weist die BRAK hin.

BRAK, Mitteilung vom 04.03.2026

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) sowie zur Neufassung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) vorgelegt. Ziel ist eine grundlegende Reform und Modernisierung der Steuerberaterprüfung.

Die Reform soll den Zugang zum Beruf vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels attraktiver gestalten, ohne das fachliche Niveau abzusenken. Die Neuregelungen sollen – nach derzeitigem Stand – zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.

Die Kernpunkte der Reform im Überblick

Abschaffung des Fakultätsvorbehalts: Zukünftig soll der Zugang zur Prüfung mit jedem abgeschlossenen Hochschulstudium möglich sein. Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge würde danach entfallen (§ 36 StBerG-Entwurf [E]).

Unbegrenzte Wiederholungsversuche: Die bisherige Deckelung auf zwei Wiederholungsversuche soll aufgehoben werden. Bewerber:innen können dann die Prüfung beliebig oft wiederholen. Besonders relevant: Dies soll rückwirkend auch für Personen gelten, die die Prüfung in der Vergangenheit bereits endgültig nicht bestanden haben (§ 157f StBerG-E).

Modularisierung und „Mitnahme“ von Leistungen: Einmalig bestandene Aufsichtsarbeiten (Note 4,5 oder besser) sollen künftig bis zu vier Jahre lang „mitgenommen“ werden können, was eine flexiblere Prüfungsvorbereitung ermöglicht. Wer nur die mündliche Prüfung nicht besteht, soll diese isoliert wiederholen können, ohne die schriftlichen Arbeiten erneut ablegen zu müssen (§ 32 I DVStB-E).

Digitalisierung & Organisation: Ziel des Reformvorhabens ist zudem, die Antrags- und Prüfungsverfahren auf elektronische Kommunikation umzustellen. Weiterhin ist geplant, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Steuerberaterkammern (Prüfverbünde) zu flexibilisieren.

Relevanz für die Anwaltschaft

Für Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, die die Bestellung zur Steuerberaterin oder zum Steuerberater anstreben, soll das Erfordernis einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer bestehen bleiben (§ 35 IV DVStB-E). Diese muss bestätigen, dass keine berufsrechtlichen Hindernisse vorliegen. Damit wird im Entwurf im Wesentlichen die bereits geltende Rechtslage fortgeführt (derzeit § 34 DVStB).

Ausblick

Das BMF betont, dass es sich um Diskussionsentwürfe handelt, um den Dialog mit den Berufsständen frühzeitig zu ermöglichen.

Sollten die Entwürfe wie geplant umgesetzt werden, bleibt für die Prüfung im Herbst 2027 noch die „alte“ Rechtslage maßgeblich (mit Ausnahme der neuen Regelungen zur Wiederholung). Ab 2028 würde dann das neue, modularere System greifen.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 5/2026

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Steuerrecht vereinfachen, Digitalisierung stärken: DStV-Präsident trifft MdB Georg Günther

Bürokratieabbau, Digitalisierung und der Schutz der Unabhängigkeit der Steuerberatung – Gesprächsthemen, die die Finanzverwaltung und den Berufsstand gleichermaßen bewegen. Im Fokus von MdB Günther und DStV-Präsident StB Lüth stehen konkrete Schritte hin zu einem praxistauglicheren Steuerrecht.

DStV, Mitteilung vom 04.03.2026

Bürokratieabbau, Digitalisierung und der Schutz der Unabhängigkeit der Steuerberatung – Gesprächsthemen, die die Finanzverwaltung und den Berufsstand gleichermaßen bewegen. Im Fokus von MdB Günther und StB Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV): konkrete Schritte hin zu einem praxistauglicheren Steuerrecht.

Günther ist mit der Bundestagswahl 2025 für die CDU-Bundestagsfraktion neu im Finanzausschuss angekommen und stammt wie Lüth aus Mecklenburg-Vorpommern. Als Betriebsprüfer des Finanzamts Stralsund ist Günther mit den steuerlichen und digitalen Herausforderungen bestens vertraut. Daher bestand von Beginn an eine sehr gute Gesprächsbasis zwischen beiden Seiten.

Steuervereinfachung voranbringen

Lüth und Günther waren sich einig: Unser Steuerrecht braucht mehr Praxistauglichkeit und weniger Bürokratie – für Bürgerinnen und Bürger ebenso wie für Berater und Verwaltung. Auch die Möglichkeiten der Digitalisierung müssen besser genutzt und die Umsetzung des Once-Only-Prinzips vorangetrieben werden – hier ziehen Lüth und Günther ebenfalls an einem Strang. Als mögliche erste Lösungsansätze zur Vereinfachung des Steuerrechts wurden insbesondere diskutiert:

  • die Arbeitstagepauschale
  • die Rentenabzugsteuer
  • das hessische Pilotprojekt zur Amtsveranlagung

Eindrücklich stellte Lüth in diesem Kontext die Ergebnisse der unabhängigen BMF-Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ dar, an der er als Sachverständiger in der letzten Legislaturperiode mitwirkte. Die guten Ansatzpunkte der BMF-Expertenkommission sollten möglichst zeitnah umgesetzt werden, betonte Lüth.

Stärkung des Fremdbesitzverbots

Ein weiterer zentraler Punkt war der Schutz der Unabhängigkeit von Steuerkanzleien gegenüber Private Equity-Investitionen. Lüth betonte die Bedeutung des Fremdbesitzverbots für den Berufsstand. Er schilderte MdB Günther die möglichen negativen Folgen von Investitionen der Finanzindustrie in der Steuerberatung, insbesondere für kleine und mittlere Kanzleien. Günther zeigte großes Verständnis für die Nöte der KMU. Die Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrats zum Neunten Steuerberatungsänderungsgesetz (BR-Drs. 40/1/26), die vom DStV begrüßt wird, hob Lüth hierbei positiv hervor.

Der Austausch zeigte erneut, dass der Dialog zwischen Politik und Berufsstand wichtig ist – für ein modernes, verständliches und zukunftssicheres Steuerrecht. Lüth dankte Günther herzlich für das offene und wertschätzende Gespräch und freut sich auf die Fortsetzung des Dialogs. Begleitet wurde DStV-Präsident Lüth von DStV-Geschäftsführerin RAin/StBin Sylvia Mein, DStV-Referatsleiterin Steuerrecht StBin Dr. Franziska Hoffmann und DStV-Referatsleiter Recht und Berufsrecht RA Christian Michel.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: BMJV und BMF legen Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen vor

BMJV und BMF schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

BMJV, Pressemitteilung vom 04.03.2026

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern.

Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben – und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien heute veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept).

Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Dr. Stefanie Hubig erklärt dazu:

„Die Idee der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist so einfach wie bestechend: Sie schafft ein neues rechtliches Angebot für Unternehmerinnen und Unternehmer. Im Mittelpunkt stehen verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften. Dabei geht es um ein Verständnis von Unternehmertum, das langfristig denkt: Nicht der schnelle Gewinn steht im Vordergrund, sondern die dauerhafte Entwicklung des Unternehmens. In einer Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll gelten: Was erwirtschaftet wird, bleibt im Unternehmen. Gewinne werden reinvestiert und nicht ausgeschüttet. Dieses Prinzip ist auch bekannt als „Verantwortungseigentum“. Eigentum bedeutet hier vor allem Verantwortung für das Unternehmen, seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und seinen Zweck.

Wer sein Unternehmen auf diese Weise langfristig ausrichten möchte, soll das auch können – unkompliziert und nachhaltig. Ich bin überzeugt: Die neue Rechtsform kann für viele attraktiv sein – für Gründerinnen genauso wie für Unternehmer, die ihr Unternehmen an die nächste Generation übergeben wollen. Wichtig ist mir: Es geht darum, die unternehmerischen Handlungsmöglichkeiten zu erweitern, damit alle Ideen von verantwortungsvollem Wirtschaften in unserer Gesellschaft ihren Platz haben. In unserer Rechtsordnung gibt es bereits unterschiedliche Unternehmensformen – die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen ist eine Erweiterung der Möglichkeiten.“

Bundesminister der Finanzen Lars Klingbeil erklärt dazu:

„Viele Gründerinnen und Gründer und Unternehmen denken nicht als erstes an Profit, sondern wollen unsere Gesellschaft voranbringen. Jetzt schaffen wir eine neue Gesellschaftsform, bei der das Vermögen einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Dabei stellen wir sicher, dass diese neue Rechtsform nicht für Steuertricks missbraucht werden kann.“

Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor:

Sicherung einer langfristigen Vermögensbindung

In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden.

Mitgliedschaftliche Struktur

Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten.

Unkomplizierte Gründung

Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten.

Steuerrechtliche Grundzüge

Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften anlehnen. Für Gewinne sollen die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer anfallen. Dividenden werden nicht besteuert, da es keine Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter gibt. Die GmgV wird dadurch genauso besteuert wie bereits nach geltendem Recht eine GmbH oder AG, wenn ihre Gesellschafter den Gewinn bei dieser reinvestieren, statt ihn an sich ausschütten zu lassen. Es soll also keine steuerlichen Privilegierungen oder Diskriminierungen geben. Es soll eine turnusmäßige Ersatzerbschaftsteuer bei der GmgV anfallen, da es keine Vererbung der Gesellschaftsanteile geben kann. Die GmgV wird insoweit wie eine Familienstiftung behandelt.

In einem nächsten Schritt soll ein Austausch über das Rahmenkonzept mit Ländern, Fachkreisen und Verbänden stattfinden. Auf der Grundlage dieser Gespräche sollen die Regelungen zu einem praxistauglichen Gesetzesentwurf weiterentwickelt werden.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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Gesetzentwurf für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität

Das BMF hat am 03.03.2026 den Entwurf eines Zollfinanzgerechtigkeitsgesetzes (ZFG) veröffentlicht.

BMF, Mitteilung vom 03.03.2026

Mit dem Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz – ZFG) wird eine umfassende Modernisierung der Aufbau- und Ablauforganisation der Zollverwaltung eingeleitet. Zudem werden die Befugnisse der Zollverwaltung bei der Bekämpfung von internationaler Geldwäsche gestärkt sowie Maßnahmen zur Aufdeckung und Bekämpfung organisierter Kriminalität, einschließlich krimineller Finanzströme, umgesetzt.

Ziel ist es, ein schlagkräftiges Strafverfolgungsnetzwerk durch die Neuausrichtung der Kriminalitätsbekämpfung auf Bundesebene zu schaffen und durch gezielte Finanzermittlungen kriminelle Aktivitäten und illegale Finanzströme systematisch nach dem Prinzip „Follow The Money“ aufzudecken.

Der Gesetzentwurf dient insoweit der BMF-seitigen Umsetzung des Aktionsplans gegen Organisierte Kriminalität, der am 25. Februar 2026 im Kabinett verabschiedet und in einer gemeinsamen Pressekonferenz des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vorgestellt wurde.

Der Entwurf greift zudem die Vorgaben des Koalitionsvertrags auf, insbesondere mit Blick auf die Steigerung der Effizienz der Bundesverwaltung und Verwaltungskonsolidierung, die Stärkung der inneren Sicherheit, die Bekämpfung von Geldwäsche und Finanzkriminalität sowie die Schaffung eines administrativen, verfassungskonformen Vermögensermittlungsverfahrens.

Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Angaben zu Verschonungsbedarfsprüfungen bei Erbschaftssteuer

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftssteuergesetzes beantragt (BT-Drs. 21/4304).

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.03.2026

Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftsteuergesetzes beantragt. Dabei kam es zu einer zu erlassenden Steuer in Höhe von 614 Millionen Euro. Diese Angaben gehen aus der Antwort (21/4304) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor (21/3978).

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 154/2026

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Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge erörtert

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, BT-Drs. 21/4088) hat der Bundestag am 26.02.2026 in 1. Lesung beraten.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 26.02.2026

Die Bundesregierung will die private Altersvorsorge reformieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge“ (Altersvorsorgereformgesetz, 21/4088) hat der Bundestag am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung beraten. Gegenstand der halbstündigen Debatte war auch ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Ein Bürgerfonds für eine bessere ergänzende Altersvorsorge – Einfach, sicher, renditestark“ (21/3617). Beide Vorlagen wurden nach der Debatte an die Ausschüsse überwiesen. In beiden Fällen übernimmt der Finanzausschuss die Federführung bei den weiteren Beratungen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Die Bundesregierung will ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglichen. Es soll eine breite Bevölkerungsschicht motivieren, zur Sicherung des Lebensstandards im Alter in die private Altersvorsorge zu investieren. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, würden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst, heißt es.

Neben sicherheitsorientierten Garantieprodukten mit garantiertem Kapital zu Beginn der Auszahlungsphase solle auch ein förderfähiges und zertifiziertes Altersvorsorgedepot „ohne Garantie“ zugelassen werden, in dessen Vertragsrahmen in Fonds, aber auch in andere für Kleinanlegerinnen und Kleinanleger geeignete Anlageklassen investiert werden kann. (…)

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv

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Auskunft über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente i. S. d. Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum deutsch-italienischen DBA vom 18. Oktober 1989

Das BMF informiert über die Regelung des automatischen Bescheinigungsverfahrens zum steuerfreien Anteil deutscher Renten für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige nach dem DBA Italien.

BMF, Mitteilung vom 26.02.2026

Nach Nummer 14 Buchstabe e Ziffer i des Protokolls zum Abkommen vom 18. Oktober 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Verhinderung der Steuerverkürzung werden Ruhegehälter und alle anderen wiederkehrenden oder einmaligen Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der Sozialversicherungsgesetzgebung Deutschlands gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert; die italienische Steuer darf dabei jedoch nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass Deutschland, hier das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), für diese Zwecke eine Bescheinigung über den steuerfreien Anteil einer deutschen Rente in deutscher und italienischer Sprache ausstellt. Wird dieser steuerfreie Betrag von der Jahresbruttorente abgezogen, ergibt sich der Betrag, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre.

Die Bescheinigung kann der italienischen Steuerbehörde vorgelegt werden.

Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und wird sich über einige Wochen erstrecken. Anträge müssen nicht gestellt werden, die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Es wird darum gebeten, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da entsprechende Einzelanfragen aufgrund des automatisierten Ablaufs nicht beantwortet werden könnten und den zeitnahen Anlauf des Bescheinigungsverfahrens beeinträchtigen würden.

In Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit, die ab 2026 in Rente gehen, werden ebenfalls in dieses Verfahren einbezogen. Auch sie müssen keinen Antrag stellen. Sie erhalten die Bescheinigung im Jahr nach dem Renteneintritt automatisch.

Rentner, die mehrere Renten beziehen, erhalten für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung. Die Bescheinigung ist für die gesamte Dauer ihres Rentenbezugs gültig und sollte daher gut aufbewahrt werden. Wird die Bescheinigung für das Jahr des Renteneintritts erteilt, wird im Folgejahr noch eine weitere Bescheinigung erteilt. Diese weitere Bescheinigung gilt dann dauerhaft.

In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsbürgerschaft sind von diesem Bescheinigungsverfahren nicht betroffen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH zur Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen mit der Folge umfasst, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Az. V R 4/23).

BFH, Urteil V R 4/23 vom 13.11.2025

Leitsatz

  1. Die Verwaltungspraxis zur Nichtsteuerbarkeit der von Sportvereinen gegenüber ihren Mitgliedern erbrachten Leistungen widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem Unionsrecht.
  2. Zu den Fragen, ob ein Sportverein gegenüber seinen Mitgliedern eine einheitliche Leistung oder mehrere eigenständige Leistungen erbringt und ob es sich dabei um einen steuerfreien oder einen dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Umsatz handeln kann.

Quelle: Bundesfinanzhof

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