BFH: Einkommensminderung im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG

Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. So der BFH (Az. I R 40/23).

BFH, Urteil I R 40/23 vom 19.11.2025

Leitsatz

  1. Aus § 8 Abs. 3 Satz 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) ergibt sich keine Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift nur auf Körperschaften als Gesellschafter; folglich fallen auch natürliche Personen als Gesellschafter unter die Vorschrift.
  2. Die auf der Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes fingierten Veräußerungsgewinns bei der verdeckten Einlage von Kapitalgesellschaftsanteilen ist keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (II)

Der BFH hat sich ein weiteres Mal mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 28/24).

BFH, Urteil IX R 28/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Keine Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Virtuellen Automatensteuer (I)

Der BFH hat sich mit der Frage befasst, ob die Besteuerung der virtuellen Automatenspiele gegen das Verfassungs- bzw. Europarecht verstößt (Az. IX R 27/24).

BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025

Leitsatz

Die Regelungen zur Virtuellen Automatensteuer im Rennwett- und Lotteriegesetz verstoßen weder gegen Verfassungsrecht noch gegen Unionsrecht.

Quelle: Bundesfinanzhof

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BFH: Verhältnis von § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zu § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG

Gewerbesteuerrechtliches Schachtelprivileg des § 9 Nr. 2a GewStG auch bei unterjährigem qualifiziertem Anteilstausch? Hierzu hat der BFH entschieden (Az. I R 9/23).

BFH, Urteil I R 9/23 vom 17.12.2025

Leitsatz

  1. § 4 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) ermöglicht seinem unmissverständlichen Wortlaut nach die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur), wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betrifft aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 des Gewerbesteuergesetzes, weil dafür alleine der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend ist (Bestätigung der Senatsurteile vom 11.07.2023 – I R 21/20, BFHE 281, 424, BStBl II 2024 S. 413; vom 11.07.2023 – I R 36/20, BFHE 281, 439, BStBl II 2024 S. 419; vom 11.07.2023 – I R 40/20, BFHE 281, 453, BStBl II 2024 S. 434, und vom 11.07.2023 – I R 45/20, BFHE 281, 463, BStBl II 2024 S. 438).
  2. Ist § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 als spezifische Ausnahmevorschrift seinem Wortlaut nach von vornherein nicht einschlägig, ist eine erweiternde Auslegung in dem Sinn, dass der erforderliche Beteiligungszeitraum als „tatbestandliches Weniger“ durch einen Beteiligungsstichtag ersetzt wird, abzulehnen (Bestätigung der Grundsätze des Senatsurteils vom 16.04.2014 – I R 44/13, BFHE 245, 248, BStBl II 2015 S. 303).

Quelle: Bundesfinanzhof

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DStV fordert Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung in der EU

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

DStV, Mitteilung vom 25.02.2026

Fachkräftemangel, Digitalisierung und steigender Qualifikationsbedarf: Darum unterstützt der DStV die anstehende EU-Strategie für eine bessere berufliche Aus- und Weiterbildung. Derzeit behindern fragwürdige Rechtsvorgaben jedoch die praktische Durchführung einer zeitgemäßen Weiterbildung.

In kaum einem Arbeitsbereich ist das Erfordernis beruflicher Weiterbildung so hoch wie in der Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung. Deshalb unterstützt der DStV (Deutscher Steuerberaterverband e.V.) die anstehende EU-Strategie zur Stärkung beruflicher Aus- und Weiterbildung. Im Konsultationsverfahren der EU-Kommission hat er seine Stellungnahme mit insgesamt sechs Forderungen eingereicht. Eine der Forderungen ist der konsequente Abbau weiterbildungshemmender Regelungen. Nachfolgend drei Beispiele, die den dringenden Handlungsbedarf belegen.

Rechtssichere Weiterbildung: Sozialversicherungspflicht für Honorarkräfte

In Deutschland herrscht Unsicherheit, ob Referenten auf Honorarbasis als Selbstständige oder Beschäftigte gelten. Die derzeitige strenge Praxis erschwert auch den Bildungsträgern für den Berufsstand die Planung. Im Hinblick auf das rückwirkende Risiko zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen müssen teils erhebliche Mehrkosten einkalkuliert werden. Für eine Förderung der Weiterbildung braucht es eine dauerhafte, weiterbildungsfreundliche, rechtssichere und bürokratiearme Regelung.

Fernunterrichtsgesetz: Hemmnis für digitale Bildung

Online-Seminare sind längst Standard in der beruflichen Weiterbildung der beratenden und prüfenden Berufe. Dennoch müssen Bildungsträger in Deutschland die zusätzliche Bereitstellung digitaler Aufzeichnungen durch die Zentralstelle für Fernunterricht genehmigen lassen. Die unklaren und veralteten Kriterien des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) führen dazu, dass eine Vielzahl digitaler Angebote unter das bürokratische Zulassungsverfahren fallen. Dies blockiert moderne Lernangebote und ist ein Beispiel für dringend abzuschaffende Altlasten.

Umsatzsteuer: Optionsrecht für Bildungsträger einführen

Die gegenwärtige Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen kann bei gewerblichen Anbietern zu Wettbewerbsnachteilen führen. Da kein Vorsteuerabzug möglich ist, können sich Weiterbildungsangebote unnötig verteuern – ein Ergebnis, das dem eigentlichen Zweck der Befreiung von der Umsatzsteuer widerspricht. Der DStV fordert daher ein echtes unionsrechtliches Optionsrecht, mit dem Bildungsträger selbst wählen können, ob sie umsatzsteuerpflichtig sein wollen, um ihre Vorsteuer geltend zu machen. Dies würde Preise senken und die Weiterbildungslandschaft deutlich stärken.

Forderung des DStV an die EU-Kommission

Für eine zukunftsfähige EU-Bildungsstrategie müssen veraltete und fortbildungshemmende Regelungen identifiziert, Modernisierungsprozesse aktiv eingefordert und digitale Lernformate strukturell gefördert werden. So lässt sich die Attraktivität der beruflichen Bildung dauerhaft sichern und zugleich der Wirtschaftsstandort Europa stärken.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der juristischen Personen des öffentlichen Rechts

Mit dem BMF-Schreiben werden zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts aktualisierte Vordruckmuster bereitgestellt (Az. III C 3 – S 7532/00030/005/206).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S 7532/00030/005/206 vom 23.02.2026

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

I. Vordruckmuster

Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden die folgenden Vordruckmuster neu bekanntgegeben:

  • FsEjPöR – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE – Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder
  • FsEjPöR Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR)
  • FsEOE Ausfüllhilfe – Ausfüllhilfe für den Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder (§18 Abs. 4f UStG)

II. Verwendung

Die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. von Organisationseinheiten des Bundes und der Länder ist optional. Sofern sich die für die umsatzsteuerliche Erfassung notwendigen Informationen aus anderen Unterlagen, z. B. landesspezifischen Fragebögen, ergeben, wird es nicht beanstandet, wenn auf die Verwendung der beigefügten Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung verzichtet wird.

III. Herstellung der Vordruckmuster

Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.

Schlussbestimmung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 28. Juli 2022 – III C 3 – S 7532/19/10002 :005 (2022/0771378) -, BStBl I 2022 S. 1262.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BFH: Private Veräußerungsgeschäfte – Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein

Der BFH hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Az. IX R 4/25).

BFH, Pressemitteilung Nr. 11/26 vom 24.02.2026 zum Urteil IX R 4/25 vom 27.01.2026

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG -) weiterentwickelt und entschieden, dass auch der Gewinn/Verlust aus dem Verkauf hochpreisiger Wirtschaftsgüter des Alltagsgebrauchs nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu besteuern ist (Urteil vom 27.01.2026 – IX R 4/25).

Im Streitfall kauften die Kläger (Eheleute) ein Wohnmobil für ca. 323.000 Euro. Sie vermieteten es tageweise an eine GmbH, deren Gesellschafterin die Klägerin ist. In der übrigen Zeit stand das Wohnmobil den Klägern privat zur Verfügung. Die Mieteinnahmen ordnete das Finanzamt (FA) den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die Abschreibung des Wohnmobils führte zu Verlusten, die allerdings nicht abziehbar waren, sondern erst mit künftigen Vermietungsgewinnen verrechnet werden können. Bereits weniger als ein Jahr nach der Anschaffung verkauften die Kläger das Wohnmobil, und zwar mit Verlust. Trotzdessen ermittelte das FA einen Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG. Der Gewinn kam dadurch zustande, dass die Abschreibungen wieder hinzuzurechnen waren. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht. Es vertrat die Ansicht, das Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs, das vom Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte ausgenommen sei.

Der BFH wies die Revision des FA zurück und bestätigte das Ergebnis der Vorinstanz. Gegenstände des täglichen Gebrauchs nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG sind solche Wirtschaftsgüter, die bei objektiver Betrachtung vorrangig zur Nutzung angeschafft sind und dem Wertverzehr unterliegen oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen; eine tägliche Nutzung ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 29.10.2019 – IX R 10/18, BFHE 266, 560). Der BFH hat nunmehr entschieden, dass auch Wirtschaftsgüter, die nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufen sind („Luxusgut“), unter diesen Begriff fallen können. Zudem finden sich im Wortlaut der Norm und in der Begründung des Gesetzgebers keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass ein „Gegenstand des täglichen Gebrauchs“ eine ausschließliche Selbstnutzung des Wirtschaftsguts voraussetzt. Aus diesem Grund hielt es der BFH für unerheblich, dass die Kläger das Wohnmobil auch als Einkunftsquelle (Vermietung) eingesetzt hatten.

Leitsatz

  1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
  2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
  3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Streitig ist, ob ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erwarben im Juni 2020 ein neues Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug (netto) 323.046 €.

3

Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Im März 2021 verkauften sie das Wohnmobil zu einem Preis von (netto) 315.126 €.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) ordnete die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils an die X-GmbH den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die Jahre 2020 und 2021 unterfielen dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.

5

Den Verkauf des Wohnmobils qualifizierte das FA als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 13.03.2024 erfasste es unter Hinzurechnung der nicht steuerwirksam gewordenen Absetzung für Abnutzung (AfA) einen Veräußerungsgewinn von 14.514 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom 24.09.2024).

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1229 veröffentlichtem Urteil vom 20.12.2024 statt. Es vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar.

7

Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es handele sich nicht um einen üblicherweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstand, sondern um ein Luxusgut. Die Veräußerung hochwertiger Gegenstände sei offensichtlich weder Anlass noch Ziel des Gesetzgebers für die Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewesen. Dies belege bereits der Wortlaut der Norm, der ein Wirtschaftsgut des „täglichen Gebrauchs“ fordere.

8

Die konkrete Nutzung des Wohnmobils als mobiles Büro und Hotelersatz rechtfertige den Vergleich zu einem Mobilheim, das kein tatbestandlicher Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei (Hinweis auf Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108). Auch die Verwendung des Wohnmobils als Vermietungsobjekt widerspreche einer dementsprechenden Zuordnung.

9

Das Wohnmobil habe keinem Wertverzehr unterlegen; dies könne jedenfalls nicht durch die AfA zum Ausdruck gebracht werden. Die Erkenntnis des FG, dass die Kläger eine Werteinbuße von etwa 8.000 € erlitten hätten, könne nicht durch einen Vergleich des Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten bestimmt werden. Maßgeblich seien vielmehr die gemeinen Werte (§ 9 des Bewertungsgesetzes –BewG–); hierzu fehlten aber tatsächliche Feststellungen. In jedem Fall sei ein Wohnmobil deutlich wertstabiler als ein Pkw; es habe sogar Wertsteigerungspotenzial. Schließlich hätten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wertentwicklung von Wohnmobilen berücksichtigt werden müssen.

10

Das FA beantragt, das Urteil des Sächsischen FG vom 20.12.2024 – 5 K 960/24 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Die Kläger beantragen, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

12

Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

13

Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist (dazu unter 1.), unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt (dazu unter 2.). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (dazu unter 3.).

14

1. Der im Streitfall erzielte –von den Beteiligten der Höhe nach nicht streitig gestellte– Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.

15

a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, das heißt nicht Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehende Gebäude und Außenanlagen (Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 27, m.w.N.). Werden aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der für die Steuerbarkeit maßgebliche Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).

16

b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von den Klägern veräußerte Wohnmobil ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und damit ein Wirtschaftsgut (statt vieler Urteil des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 22.03.2022 –  IV R 13/18, BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.). Es wurde innerhalb der im Streitfall wegen der Nutzung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre verlängerten Haltefrist angeschafft (Juni 2020) und wieder veräußert (März 2021). Das Wohnmobil war dem Privatvermögen der Kläger zuzuordnen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.

17

2. Der Veräußerungsgewinn ist allerdings nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne der Vorschrift handelt, enthält keinen Rechtsfehler.

18

a) Der erkennende Senat hat zu diesem gesetzlich nicht definierten Ausschlussmerkmal bereits entschieden, dass es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019 –  IX R 10/18, BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29). Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Normverständnis, dem sich das einschlägige Schrifttum weitestgehend angeschlossen hat (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 23 Rz 23; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 159; BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 101; Wernsmann in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 59), beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, Gegenstände, bei denen der Veräußerer im Regelfall nur bestrebt ist, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54).

19

Ob im Sinne des vorgenannten Rechtssatzes ein Wirtschaftsgut als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und unterliegt als tatsächliche Würdigung der Entscheidungskompetenz des FG. Dessen Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (zum Ganzen Senatsurteil vom 20.09.2024 –  IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).

20

b) Nach diesen Grundsätzen steht die Würdigung des FG, das veräußerte Wohnmobil unterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, im Einklang mit Bundesrecht.

21

aa) Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Wohnmobil sei tatsächlich zur Nutzung und bei objektiver Betrachtung auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung von den Klägern angeschafft worden und habe aus diesem Grund dem Verschleiß und damit dem Wertverzehr unterlegen. An dieser Würdigung ist ebenso wenig etwas auszusetzen wie an der Folgerung des FG, dass sich der Wertverzehr in dem gegenüber den Anschaffungskosten um etwa 8.000 € niedrigeren Veräußerungserlös widergespiegelt habe. Ob dem Wohnmobil –auch mit Blick auf besondere Marktbedingungen während der Corona-Pandemie– ein grundsätzliches Potenzial zur Wertsteigerung zukommen konnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits der Vergleich von Anschaffungskosten und Verkaufspreis das Gegenteil –einen gebrauchsbedingten Wertverzehr-begründet hat und dies für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs genügt. Dass das Wohnmobil, wie von der Revision offensichtlich gefordert, täglich hätte gebraucht werden müssen, deckt sich nicht mit den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen.

22

bb) Die Würdigung des FG verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.

23

aaa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. Aus diesem Grund kann auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Auch ein solches Gut kann –wenn eine der zur Steigerung des privaten Vermögens dienende Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht– vom Steuerpflichtigen als regelmäßiges Nutzungsobjekt eingesetzt werden und damit dem Wertverzehr unterliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzgebers (BTDrucks 17/2249, S. 54). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad hat keine Relevanz (BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. 01.11.2025, EStG § 23 Rz 203).

24

bbb) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Der vom FA gesuchte Vergleich zu einem „Mobilheim“ und der Verweis auf die hierzu ergangene Senatsentscheidung vom 24.05.2022 –  IX R 22/21 (BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108) tragen bereits deshalb nicht, weil ein Mobilheim als Gebäude anzusehen ist, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter abzielt (vgl. Senatsurteil vom 24.05.2022 –  IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 34).

25

ccc) Die Würdigung des FG, das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, unterliegt nicht deshalb einem Denkfehler, weil es von den Klägern auch als Einkunftsquelle genutzt wurde (tageweise Vermietung an die X-GmbH). Zwar betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Ebenso wenig ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der –wie im Streitfall– die Haltefrist im Fall der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle verlängert, zu folgern, dass der Tatbestandsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ausschließlich für privatgenutzte Wirtschaftsgüter greift. Beide Vorschriften stehen insoweit in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Schließlich lässt auch der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zweck der Norm, typischerweise nur mit Verlust zu realisierende Veräußerungen von im Gebrauch befindlichen Wirtschaftsgütern aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG zu nehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54), bei einer Selbstnutzung besonders klar zum Tragen kommt. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass Wirtschaftsgüter, die (auch) zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen werden sollten.

26

ddd) Nach diesen Grundsätzen unterfiel die Veräußerung des Wohnmobils der Kläger dem Tatbestandsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

27

3. Der vom FA gerügte Sachaufklärungsmangel im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Für eine Feststellung der Höhe der gemeinen Werte (§ 9 BewG) des Wohnmobils bei Anschaffung und Veräußerung bestand kein Anlass. Die Besteuerung nach § 23 EStG knüpft nicht an gemeine Werte, sondern an die Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis an. Übersteigen die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis, indiziert der Verlust den Wertverzehr jedenfalls dann, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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BFH: Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn

Wenn der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand trägt, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. So entschied der BFH (Az. VI R 18/24).

BFH, Pressemitteilung Nr. 10/26 vom 24.02.2026 zum Urteil VI R 18/24 vom 19.11.2025

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung seines Arbeitnehmers in den Ruhestand, führen diese Kosten bei dem Ausscheidenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19.11.2025 entschieden.

Die Klägerin – ein Geldinstitut – veranstaltete im Jahr 2019 einen Empfang in ihren Geschäftsräumen, um den scheidenden Vorstandsvorsitzenden zu verabschieden und gleichzeitig seinen Nachfolger vorzustellen. Organisation und Umsetzung oblagen der Personalabteilung. Die Gästeliste wurde unabhängig von der konkreten Veranstaltung nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegt. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter, der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Außerdem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden eingeladen. Die Kosten für den Empfang trug die Klägerin.

Das Finanzamt (FA) vertrat die Auffassung, dass die Kosten dem ausgeschiedenen Vorstandsvorsitzenden als Arbeitslohn zuzurechnen seien und nahm die Klägerin für die hierauf entfallende Lohnsteuer in Haftung. Es berief sich auf seine internen Lohnsteuerrichtlinien (LStR) – R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR -, wonach übliche Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Verabschiedung eines Arbeitnehmers steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro pro Gast überschreiten.

Das Finanzgericht (FG) sah dies anders. Es gab der Klage teilweise statt und bejahte steuerpflichtigen Arbeitslohn nur insoweit, als die Kosten auf den ausscheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine Familienangehörigen entfallen sind.

Der BFH hat die Revision des FA nun zurückgewiesen und die Entscheidung des FG im Wesentlichen bestätigt. Finanziert der Arbeitgeber eine Feierlichkeit, liegt Arbeitslohn nur vor, wenn es sich um eine private Feier des Arbeitnehmers handelt, nicht aber, wenn die Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers bewirtet werden. Ob es sich um ein Fest des Arbeitgebers oder ein solches des Arbeitnehmers handelt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist neben dem Anlass der Feierlichkeit auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, wer eingeladen ist, wo gefeiert wird und welchen Charakter das Fest hat (betrieblich oder privat).

Diese Grundsätze hatte der BFH bereits im Jahr 2003 in seinem Urteil vom 28.01.2003 – VI R 48/99 (BFHE 201, 283, BStBl II 2003 S. 724) zur Geburtstagsfeier eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank aufgestellt und sie nun auf den Fall der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden in den Ruhestand übertragen. Die Verabschiedung hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit. Mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden ging zudem die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Die Klägerin selbst trat als Gastgeberin des Empfangs auf und bestimmte die Gästeliste. Der Empfang fand schließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Der BFH hat außerdem geklärt, dass entgegen der Auffassung des FG auch die auf den Vorstandsvorsitzenden selbst und seine Familienangehörigen entfallenden Kosten kein Arbeitslohn sind, wenn wie im Streitfall die Teilnahme der Familienangehörigen gesellschaftsüblich ist.

Das Urteil stellt damit klar, dass Unternehmen die Kosten für die Verabschiedung ihrer scheidenden Mitarbeiter ohne lohnsteuerliche Nachteile übernehmen können, solange die Veranstaltung als betriebliche Feierlichkeit ausgestaltet ist.

Leitsatz

  1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).
  2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand der Klägerin aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin am xx.xx.2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang in Höhe von … € übernahm die Klägerin.

2

Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum (01.01.2017 bis 31.12.2020) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt –FA–) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Das FA erließ deshalb am 29.06.2021 für den Streitzeitraum einen dahingehenden Haftungs- und (wegen weiterer, hier nicht streitiger Sachverhalte) Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern.

3

Gegen diesen Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.07.2021 Einspruch ein. Lediglich die anteiligen Aufwendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vorstandsvorsitzenden und acht Familienangehörige) seien als Arbeitslohn zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher auf … € zu verringern. Für diesen Betrag werde die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Dem kam das FA nicht nach und wies den Einspruch (vollumfänglich) als unbegründet zurück.

4

Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin –aufgrund ihres dahingehenden Antrags– gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils in Höhe von … €.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6

Es beantragt, das Urteil des Niedersächsischen FG vom 23.04.2024 – 8 K 66/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8

Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FA hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht –auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen– zu Arbeitslohn geführt.

9

1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

10

a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

11

b) Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist. Die subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind unerheblich (z.B. Senatsurteil vom 06.06.2018 –  VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16, m.w.N.).

12

c) Arbeitslohn liegt daher in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.

13

aa) Ob eine Feierlichkeit –beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet-als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist folglich neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).

14

bb) Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob eine Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, in erster Linie der tat-richterlichen Würdigung durch das FG (vgl. Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 3.). Die dahingehende Tatsachenwürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

15

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

16

a) Nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei dem von der Klägerin anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden ausgerichteten Empfang nicht um dessen Fest, sondern um eine betriebliche Feierlichkeit der Klägerin. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt –ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt– in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit (vgl. Senatsurteil vom 11.01.2007 –  VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4., m.w.N.). Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier –wie hier– persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.

17

Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin nach den nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend, nicht aber Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich (offengelassen im Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 5.). Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des Vorstandsvorsitzenden, sondern in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.

18

b) Der Auffassung der Finanzbehörden, dass die vorstehenden Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden sind (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), vermag der Senat nicht zu folgen.

19

Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf –wie oben ausgeführt– einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.

20

3. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch betreffend die anteilig auf ihn selbst entfallenden Aufwendungen der Klägerin für die betriebliche Veranstaltung (offengelassen von Senatsurteil vom 28.01.2003 –  VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724). Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Dahingehende Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

21

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier –wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand– gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber –wie vorliegend– die Einladung ausgesprochen hat.

22

4. Gleichwohl ist das Urteil des FG nicht aufzuheben. Denn der Bundesfinanzhof kann über das Klagebegehren der Klägerin nicht hinausgehen. Diese hatte ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, dass sie eine Änderung des Haftungsbescheids nur in dem vom FG tenorierten Umfang –Versteuerung des auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die acht eingeladenen Familienangehörigen entfallenden Anteils der Kosten des Empfangs nach § 37b Abs. 2 EStG– beantragt hatte. Folgerichtig hat sie daher auch keine (Anschluss-)Revision eingelegt.

23

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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FKAustG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/005).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/005 vom 14.01.2026

§ 5 Absatz 1 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (FKAustG) verpflichtet Finanzinstitute zur Meldung der in § 8 FKAustG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226 wurde das FKAustG geändert und damit werden Finanzinstitute unter anderem ab dem Jahr 2027 zur Meldung zusätzlicher Informationen an das BZSt verpflichtet. Diese Änderungen sind am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten.

Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 FKAustG hat die Übermittlung der auszutauschenden Daten an das BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz im Wege der Datenfernübertragung zu erfolgen. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen hat sich die Notwendigkeit ergeben, auch diesen amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu ändern und neu bekanntzugeben.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) in den dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FKAustG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt ab dem 1. Januar 2027 übermittelt werden. Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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KStTG: Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der amtlich bestimmten Schnittstelle für Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 12 Satz 2 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) bekannt (Az. IV D 3 – S 1316/00708/051/004).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 1316/00708/051/004 vom 14.01.2026

Durch das Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) wird die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) in nationales Recht umgesetzt.

§ 9 Absatz 1 Satz 1 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes (KStTG) verpflichtet Anbieter zur Meldung der in § 11 KStTG genannten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 KStTG. Dies gilt erstmalig für Informationen für das Kalenderjahr 2026, die in 2027 zu melden sind.

Die Meldung der Anbieter an das BZSt hat gemäß § 12 Satz 1 KStTG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen.

Nähere Informationen zur Datenübermittlung nach dem allgemeinen Meldestandard können auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) sowie in den zukünftig dort abgelegten Kommunikationshandbüchern abgerufen werden.

Hiermit wird der amtlich vorgeschriebene Datensatz entsprechend § 87b Absatz 1 der Abgabenordnung und nach § 12 Satz 2 KStTG veröffentlicht. (…)

Erstmalige Anwendung

Das Datenschema ist entsprechend des KStTG für Daten zu verwenden, die nach dem Meldestandard für den erstmaligen Meldezeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2026 erhoben wurden und im Wege der Datenfernübertragung an das BZSt bis zum 31. Juli 2027 zu übermitteln sind.

Die Veröffentlichung erfolgt im Bundessteuerblatt Teil I.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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