Statistische Auswertungen zur Riester-Förderung

Das BMF stellt in Abstimmung mit dem BMAS zentrale statistische Auswertungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge für die Beitragsjahre 2019-2022 zur Verfügung.

BMF, Mitteilung vom 15.11.2023

Auswertungsstichtag 15. Mai 2023 – Beitragsjahre 2019 bis 2022

Seit dem Jahr 2018 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen zur steuerlichen Förderung der zusätzlichen privaten Altersvorsorge auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach.

  • In der Statistik zur Riester-Förderung werden die Ergebnisse der statistischen Auswertung zur Förderung des Aufbaus einer zusätzlichen, kapitalgedeckten Altersvorsorge dargestellt.
  • Die Statistik zur Riester-Förderung wird jährlich erstellt und auf der Internetseite des BMF veröffentlicht.

Private Beiträge zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge werden seit dem Jahr 2002 durch die Gewährung von Zulagen und eine gegebenenfalls darüberhinausgehende Entlastungswirkung durch den Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert (Riester-Förderung).

Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ist die Förderung weiter verbessert worden: Die Grundzulage wurde von 154 auf 175 Euro pro Jahr erhöht. Durch die Schaffung eines neuen Freibetrags in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung werden Riester-Renten zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Leistungen aus dem sog. betrieblichen Riester unterliegen in der Auszahlungsphase nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (keine „Doppelverbeitragung“ mehr).

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Finanzamt darf Kontoauszüge für Steuerprüfung fordern

Das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten – die Erlaubnisnorm der AO ist DSGVO-konform. Auf diese Entscheidung des BFH weist die BRAK hin (Az. IX R 32/21).

BRAK, Mitteilung vom 14.11.2023 zum Urteil IX R 32/21 des BFH vom 05.09.2023

Das Finanzamt darf für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht personenbezogene Daten verarbeiten – die Erlaubnisnorm der AO ist DSGVO-konform.

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschränkt zwar die Verarbeitung personenbezogener Daten. Doch das Finanzamt dürfe basierend auf § 29b der Abgabenordnung (AO) diese Daten für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffende Maßnahmen verarbeiten, so der Bundesfinanzhof (BFH). Die Erlaubnisnorm aus dem Steuerrecht sei DSGVO- und grundrechtskonform (Urteil vom 05.09.2023, Az. IX R 32/21).

Geklagt hatte ein Anwalt, der verhindern wollte, dass das Finanzamt (FA) seine Kontoauszüge für eine Außenprüfung verarbeitet. Auf die Anordnung, diese herauszugeben, hatte er zunächst nicht reagiert. Doch letztlich hatte das FA die Unterlagen von der Bank des Klägers erhalten (unter Hinweis auf § 97 Abs. 1 Satz 1 und 3 i. V. m. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO). Das FA berief sich außerdem auf § 29b Abs. 1 AO, worin steht:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.“

Der Anwalt machte daraufhin sein Recht auf Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO (unrechtmäßige Verarbeitung) geltend, hilfsweise seinen Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Er war hierzu der Ansicht, weder § 97 AO noch § 29b Abs. 1 AO seien mit der DSGVO vereinbar; insbesondere würde § 29b AO nicht einmal die Unterlagen nennen, die dem FA vorzulegen seien.

BFH: § 29b AO erlaubt Datenverarbeitung für sämtliche Maßnahmen im Steuerverfahrensrecht

Der BFH lehnte jedoch Haupt- und Hilfsanspruch ab, weil die Daten rechtmäßig verarbeitet worden seien. Als generelle Erlaubnisnorm diene hier § 29b AO, der eine zulässige deutsche Erlaubnisnorm neben Art. 6 und 9 DSGVO sei. § 29b AO erlaube dem FA sogar die Verarbeitung personenbezogener Daten (unter den dort genannten Voraussetzungen) für sämtliche das Steuerverfahrensrecht betreffenden Maßnahmen. Es handele sich um die „Kopfnorm“ des entsprechenden AO-Abschnitts, außerdem um einen abstrakten Erlaubnistatbestand für die Datenverarbeitung. Die Norm müsse nicht einzeln die Unterlagen nennen, die das FA fordern dürfe. Auch im konkreten Fall sei die Forderung der Kontoauszüge von § 29b AO gedeckt gewesen.

Nur eine kleine Einschränkung machte der BFH: So beschränke sich der Anwendungsbereich des § 29b AO auf solche Datenverarbeitungen, die bereits bei ihrer Einführung Gegenstand steuerverfahrensrechtlicher Verwaltungs- und Eingriffsbefugnisse waren. Die Vorschrift biete keine Grundlage für die Schaffung neuer Formen der Datenerhebung.

Begründung des BFH

Zur Begründung führte der BFH aus, § 29b AO genüge zunächst den Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 DSGVO. Insbesondere sei die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Erfüllung der legitimen (Kern-)Aufgabe der FA, Steuern gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, erforderlich. Dabei sei es in Ordnung, dass die Norm nicht noch präziser gefasst sei, schließlich brauche die Verwaltung ein gewisses Maß an Flexibilität und Ermessen.

Auch mit dem besonderen Schutz sensibler Daten wie der politischen Meinung nach Art. 9 DSGVO sei § 29b AO vereinbar. Zwar erforderte Art. 9 DSGVO hier ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses liege bei Steuersachen aber vor, schließlich gehe es um die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung.

§ 29b AO beschränke auch in zulässiger Weise das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Schließlich ging auch das Vorbringen des Anwalts gegen die Herausgabeanordnung gegenüber der Bank nach § 97 Abs. 1 Satz 1 AO ging fehl. Aus § 29b AO leite sich auch die Befugnis ab, die erforderlichen Unterlagen ggf. von anderen Beteiligten herauszuverlangen, so der BFH.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sei ebenfalls nicht notwendig gewesen. Durch die Rechtsprechung des EuGH seien die entscheidenden Rechtsfragen bereits geklärt. Vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit der deutschen Erlaubnisnorm für Steuersachen bestünden daher nicht.

Quelle: BRAK

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Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 15 EStG

Das BMF hat das Schreiben vom 15. August 2019 (BStBl I S. 875) neu gefasst. Rz. 8 wird hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeit von IC/ICE-Verbindungen bei Nahverkehrstickets ergänzt (Az. IV C 5 – S-2342 / 19 / 10007 :009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2342 / 19 / 10007 :009 vom 07.11.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 8 des BMF-Schreibens vom 15. August 2019 (BStBl I Seite 875; IV C 5 – S 2342/19/10007 :001 – 2019/0678827) wie folgt gefasst1:

„8 Zum öffentlichen Personennahverkehr gehört die allgemein zugängliche Beförderung von Personen im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Als öffentlicher Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG gelten aus Vereinfachungsgründen alle öffentlichen Verkehrsmittel, die nicht Personenfernverkehr im Sinne der Rz. 7 sind und nicht unter Rz. 3 fallen. Wird eine Fahrberechtigung für den öffentlichen Personennahverkehr auch für die Nutzung bestimmter Fernzüge freigegeben, liegt weiterhin eine Fahrt im öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 3 Nummer 15 EStG vor. Hierunter fällt insbesondere die Freigabe des Deutschlandtickets für bestimmte IC/ICE-Verbindungen.“

Dieses BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Fußnote

1 Die Änderungen gegenüber dem BMF-Schreiben vom 15. August 2019 (a. a. O.) sind durch Fettdruck hervorgehoben.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 GewStG)

Das BMF hat die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zerlegung bei Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie (§ 29 GewStG) veröffentlicht (Az. FM3 – G-1450-4 / 1).

FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) FM3 – G-1450-4 / 1 vom 13.11.2023

Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, stellen Anlagen zur Erzeugung von Strom i. S. d. § 29 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 1. Halbsatz GewStG dar, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen. Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung.

Vor diesem Hintergrund kann der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der die Zerlegung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 GewStG in Anspruch nehmende Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Ausbau der Transparenz im Steuerbereich

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (CRS) aktualisiert. Darauf weist das BMF hin.

BMF, Mitteilung vom 10.11.2023

In Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden, insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, hat die OECD im Auftrag der G20 den gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard – CRS) aktualisiert. Dieser ist seit 2017 Grundlage für den weltweiten automatischen Finanzkonteninformationsaustausch.

Mit dem sogenannten Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurden daneben neue, standardisierte Sorgfalts- und Meldepflichten für Kryptowerte-Dienstleister entwickelt. Der aktualisierte CRS und das CARF dienen gemeinsam dem Ziel, die erforderliche Transparenz im Steuerbereich herzustellen, um Steuerhinterziehung zu verhindern und das Steueraufkommen sicherzustellen.

Finanzinstitute beziehungsweise Kryptowerte-Dienstleister sollen an die nationalen Steuerbehörden jährlich Informationen zu im Ausland steuerlich ansässigen Personen melden, für die sie Finanzkonten führen beziehungsweise für die sie Transaktionen mit Kryptowerten durchgeführt haben. Die Informationen werden automatisch mit den Steuerbehörden der jeweiligen Ansässigkeitsstaaten ausgetauscht. Die als DAC 8 bezeichnete Aktualisierung der EU-Amtshilferichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2226 vom 17. Oktober 2023) sieht bereits die Umsetzung beider Regelwerke und den automatischen Informationsaustausch unter den EU-Mitgliedstaaten vor.

Der nachfolgenden gemeinsamen, staatenübergreifenden Erklärung hat sich Deutschland angeschlossen mit der Absicht, das Crypto-Asset Reporting Framework und den geänderten Common Reporting Standard umzusetzen und mit dem zwischenstaatlichen Informationsaustausch auf Grundlage beider OECD-Regelwerke nach Möglichkeit in 2027 zu beginnen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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Bundestag stimmt für Einführung einer globalen Mindeststeuer

Das Parlament hat den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (20/8668) beschlossen. Der Gesetzentwurf soll u. a. zur Förderung von Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 10.11.2023

Das Parlament hat am Freitag, 10. November 2023, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur EU-Richtlinie zur globalen Mindestbesteuerung (20/8668) beschlossen. Für den Entwurf haben SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gestimmt, dagegen haben AfD und Die Linken. Der Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/9190) zugrunde. Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen am Gesetz beschlossen. (…)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Ziel des Gesetzes sei es, zentrale Elemente internationaler Vereinbarungen umzusetzen, die „schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen entgegenwirken und damit zur Förderung der Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit beitragen“, erklärt die Bundesregierung.

Begrüßt wird der Gesetzentwurf vom Bundesrat. „Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen kommt die Bundesregierung ihrer europarechtlichen Verpflichtung nach“, schreibt die Länderkammer in ihrer Stellungnahme, die die Bundesregierung dem Bundestag mit dem Gesetzentwurf zugeleitet hat.

Allerdings sprechen sich die Länder dafür aus, weitere Vereinfachungsmaßnahmen zu prüfen. Beispielsweise sollten die Regelungen zur sog. Hinzurechnungsbesteuerung auf internationaler Ebene auf den Prüfstand. Die Bundesregierung schreibt in ihrer Erwiderung, dass sie Vereinfachungsmaßnahmen „nachdrücklich“ unterstütze.

Quelle: Deutscher Bundestag, Textarchiv 2023

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Zahlungen des Arbeitnehmers für einen vom Arbeitgeber angemieteten Parkplatz mindern den geldwerten Vorteil für Dienstwagennutzung

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat das FG Köln entschieden (Az. 1 K 1234/22).

FG Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023 zum Urteil 1 K 1234/22 vom 20.04.2023 (nrkr – BFH-Az.: VI R 7/23)

Zahlen Arbeitnehmer an ihren Arbeitgeber für ihren Firmenwagen Miete für einen Parkplatz, so mindert dies den geldwerten Vorteil für die Nutzung des Dienstwagens. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 20.04.2023 entschieden (Az. 1 K 1234/22).

Die Klägerin ermöglichte ihren Beschäftigten, an oder in der Nähe der Arbeitsstätte einen Parkplatz für monatlich 30 Euro anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Da die Möglichkeit zur Privatnutzung eines Firmenwagens als geldwerter Vorteil bei der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer zu versteuern ist, berechnete die Klägerin den Vorteil unter Anwendung der sog. 1%-Regelung. Hierbei zog sie die von den Beschäftigten an sie gezahlte Stellplatzmiete ab.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der 1%-Methode ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürften. Die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs. Die Anmietung eines Stellplatzes an der Arbeitsstätte sei für die Beschäftigten – anders als die Anmietung eines Stellplatzes am Wohnort – nicht erforderlich für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs. Es handele sich vielmehr um eine freiwillige Leistung der Beschäftigten. Das Finanzamt versteuerte die gekürzten Beträge bei der Klägerin nach. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Erfolg.

Die Richter des 1. Senats folgten der Auffassung der Klägerin. Es fehle hinsichtlich der Miete für den Stellplatz an einer Bereicherung der Arbeitnehmer und damit an einer Grundvoraussetzung für das Vorliegen von Arbeitslohn. Die Stellplatzmiete mindere bereits auf der Einnahmeseite den Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung. Diese Minderung des Nutzungsvorteils trete unabhängig davon ein, ob die Miete für den Stellplatz freiwillig geleistet werde oder zur Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Klausel oder zur Inbetriebnahme des Fahrzeugs erforderlich sei.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VI R 7/23 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird.

Quelle: Finanzgericht Köln

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Wachstumschancengesetz: Nicht mehr als ein Startschuss

Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Kurs bringen: Die Bundesregierung will mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft wieder in die Spur bringen. Neue Modellrechnungen des IW Köln zeigen jedoch, dass der Effekt eher gering ausfallen wird.

IW Köln, Pressemitteilung vom 10.11.2023

Investitionen ankurbeln und die Wirtschaft wieder auf Kurs bringen: Die Bundesregierung will mit dem Wachstumschancengesetz die Wirtschaft wieder in die Spur bringen. Neue Modellrechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) zeigen jedoch, dass der Effekt eher gering ausfallen wird.

Die deutsche Wirtschaft tritt auf der Stelle: Hohe Energiekosten, schwacher Konsum und eine schwächelnde Weltkonjunktur hindern Deutschland am Wachstum. Mit dem Wachstumschancengesetz soll das Land wieder wettbewerbsfähiger werden, unter anderem durch eine Investitionsprämie und steuerliche Entlastungen. Insgesamt, so kalkuliert die Bundesregierung, kostet das Paket zwischen 2024 und 2028 rund 32 Milliarden Euro. Der positive Effekt auf die deutsche Wirtschaft wiederum fällt eher gering aus, wie neue IW-Berechnungen mithilfe des Global Economic Model von Oxford Economics zeigen. Dies liegt vor allem daran, dass die durchschnittliche Entlastung pro Jahr mit sechs bis sieben Milliarden Euro überschaubar bleibt.

Elf Milliarden Euro mehr an Investitionen

Bis 2028 dürften die Investitionen real um insgesamt elf Milliarden Euro höher ausfallen. Ein positiver Nebeneffekt: Durch das Investitionsplus entstehen bis 2028 knapp 9.000 neue Jobs. Und auch das Bruttoinlandsprodukt (BIP) dürfte höher ausfallen – allerdings nur in geringem Ausmaß. So fällt das reale BIP im Jahr 2028 rund zwei Milliarden Euro höher aus als in einem Szenario ohne Wachstumschancengesetz, was umgerechnet 0,05 Prozent mehr sind.

Streit um die Finanzierung

Auch wenn das Wachstumschancengesetz einen Impuls für die Wirtschaft liefert: Es reicht bei weitem nicht aus, um die wichtigen Investitionen für die Transformation freizusetzen. „Ein Investitionsplus von elf Milliarden Euro wird zwar spürbar sein, ist in Anbetracht der vielen Baustellen im Land aber nicht mehr als ein Startschuss“, sagt IW-Ökonom und Steuerexperte Tobias Hentze. Zudem sei die Finanzierung des Vorhabens nicht abschließend geklärt: „Stand jetzt werden zu viele Lasten auf die Kommunen abgewälzt, das könnte sie überfordern“, so Hentze.

Quelle: IW Köln

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EuGH zu den Steuervorbescheiden (tax rulings) Irlands gegenüber Apple

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die Steuervorbescheide (tax rulings) Irlands gegenüber Apple aufzuheben (Rs. C-465/20 P).

EuGH, Pressemitteilung vom 09.11.2023 zu den Schlussanträgen in der Rs. C-465/20 P vom 09.11.2023

Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella ist das Urteil des Gerichts über die Steuervorbescheide (tax rulings) Irlands gegenüber Apple aufzuheben.

Durch ein „tax ruling“ können Unternehmen bei der Steuerverwaltung einen Vorbescheid über die bei ihnen anzuwendende steuerliche Behandlung erhalten. 1991 und 2007 erließ Irland zwei „tax rulings“ in Bezug auf zwei Gesellschaften des Apple-Konzerns (Apple Sales International – ASI und Apple Operations Europe – AOE), die nach irischem Recht gegründet worden waren, jedoch nicht in Irland steueransässig sind. Mit den „tax rulings“ wurde die Methode gebilligt, die ASI und AOE zur Bestimmung der in Irland aus der Tätigkeit ihrer irischen Zweigniederlassungen zu versteuernden Gewinne vorgeschlagen hatten. 2016 kam die Europäische Kommission zu dem Ergebnis, dass die „tax rulings“ dadurch, dass sie von dem zu versteuernden Ergebnis die Gewinne aus der Nutzung der von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums ausgeschlossen hätten, diesen Gesellschaften zwischen 1991 und 2014 eine rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt hätten, die dem Apple-Konzern als Ganzes zugutegekommen sei, und ordnete gegenüber Irland deren Rückforderung an. 2020 hat das Gericht auf eine von ASI und AOE erhobene Klage hin den Beschluss der Kommission für nichtig erklärt, da die Kommission nicht dargetan habe, dass ein Vorteil vorliege, der sich aus dem Erlass der „tax rulings“ ergebe1. Die Kommission beantragt beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils des Gerichts.

In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Giovanni Pitruzzella dem Gerichtshof vor, das Urteil aufzuheben und den Fall an das Gericht zur erneuten Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Nach Ansicht des Generalanwalts sind dem Gericht eine Reihe von Rechtsfehlern insoweit unterlaufen, als es befunden habe, dass die Kommission nicht hinreichend dargetan habe, dass die von ASI und AOE gehaltenen Lizenzen des geistigen Eigentums und die zugehörigen Gewinne, die durch den Verkauf von Apple-Produkten außerhalb der USA erzielt worden seien, zu steuerlichen Zwecken den irischen Zweigniederlassungen zugewiesen werden müssten. Ferner habe das Gericht das Vorliegen und die Folgen einiger methodischer Fehler, die die „tax rulings“ dem Beschluss der Kommission zufolge aufgewiesen haben, unzutreffend gewürdigt. Daher sei eine erneute Würdigung durch das Gericht erforderlich.

Fußnote

1 Urteil vom 15. Juli 2020, T-778/16, Irland/Kommission und T-892/16 Apple Sales International und Apple Operations Europe/Kommission (vgl. auch die Pressemitteilung Nr. 90/20).

Quelle: EuGH

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Strompreispaket für produzierende Unternehmen – Bundesregierung entlastet stromintensive Unternehmen

Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben sich auf zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten fünf Jahre verständigt. Insbesondere Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion werden von dem Strompreispaket profitieren, auch das produzierende Gewerbe wird entlastet. Die Absenkung der Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden.

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 09.11.2023

Bundeskanzler Olaf Scholz, Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck und Bundesfinanzminister Christian Lindner haben sich heute auf zusätzliche Entlastungen für Unternehmen in Deutschland für die nächsten fünf Jahre verständigt. Insbesondere Unternehmen mit besonders stromintensiver Produktion werden von dem Strompreispaket profitieren, auch das produzierende Gewerbe wird entlastet. Die Absenkung der Stromsteuer soll für die Jahre 2024 und 2025 gesetzlich geregelt werden. Es besteht Einigkeit, dass die Absenkung weitere drei Jahre gelten soll, sofern für die Jahre 2026 bis 2028 eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann. Die Bundesregierung geht nun unverzüglich auf den Gesetzgeber zu, damit die Maßnahmen so schnell wie möglich beschlossen werden.

„Das ist eine sehr gute Nachricht für den Wirtschaftsstandort Deutschland in diesen Zeiten: Die Bundesregierung entlastet das produzierende Gewerbe massiv bei den Stromkosten. Wir senken die Stromsteuer radikal, stabilisieren die Netzentgelte und setzen die Strompreiskompensation fort, damit die Unternehmen mit den aktuellen Strompreisen besser zurechtkommen können. Allein im nächsten Jahr sind das Entlastungen in Höhe von bis zu 12 Milliarden Euro. Wichtig auch, dass die Unternehmen nun auf absehbare Zeit Planungssicherheit haben und von Bürokratie befreit werden. Entscheidend bleibt für den Standort Deutschland, dass wir konsequent den Ausbau der erneuerbaren Energien und der Stromnetze vorantreiben. Mit dem Deutschland-Pakt haben wir in dieser Woche mehr als 100 konkrete Maßnahmen auf den Weg gebracht, damit Planungen früher fertig und Genehmigungen schneller erteilt werden können.“

Bundeskanzler Olaf Scholz

„Es ist wichtig, dass wir einen gemeinsamen Weg gefunden haben, mit dem wir die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie – von Mittelstand bis großen Konzernen – unterstützen. Die Verständigung gibt für viele einen verlässlichen Rahmen. Wir schaffen mit den Maßnahmen jetzt für die nächsten Jahre eine Strompreisbrücke für die besonders energieintensive Industrie und für das produzierende Gewerbe. Für relevante Teile der sehr energieintensiven Betriebe gibt es über das Zusammenspiel der Instrumente eine wettbewerbsfähige Lösung. Die Stromsteuersenkung für das produzierende Gewerbe wirkt in die Breite der Unternehmen. Das sind gute Schritte.“

Bundeswirtschaftsminister Dr. Robert Habeck

„Die Wettbewerbsfähigkeit von Industrie und Mittelstand ist der Bundesregierung gleichermaßen wichtig. Deshalb senken wir die Steuerlast der energieintensiven Produktionsbetriebe in der Breite. Wir setzen mit dieser Entscheidung auf eine marktwirtschaftliche Lösung mit all ihren Vorteilen. Die Senkung der Stromsteuer können wir im Bundeshaushalt realisieren. Alle Maßnahmen sind im Rahmen der Schuldenbremse finanziert. Das Strompreispaket ist ein weiterer Baustein, um die deutsche Wirtschaft auf einen nachhaltigen Erfolgspfad zu führen.“

Bundesfinanzminister Christian Lindner

Das Strompreispaket besteht aus mehreren Teilen. Neben der bereits beschlossenen Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte für das erste Halbjahr 2024 wird die Stromsteuer für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes massiv gesenkt, und zwar auf den Mindestwert, den die Europäische Union zulässt. Die Steuer wird durch eine Erhöhung des Entlastungsbetrages in § 9b Stromsteuergesetz von gegenwärtig 15,37 Euro/MWh bzw. 1,537 ct/kWh auf 0,50 Euro/MWh bzw. 0,05 ct/kWh herabgesetzt. In dieser Stromsteuersenkung geht der bisherige Spitzenausgleich auf und wird damit verstetigt. Davon profitieren nicht nur die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich nutzen konnten, sondern alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Für die Unternehmen, die bislang den Spitzenausgleich geltend machen konnten, entfallen zusätzlich die Bürokratiekosten im Zuge des Spitzenausgleichs.

Die bestehenden Regelungen für die Strompreiskompensation im KTF, die für die rund 350 Unternehmen gelten, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, sollen nicht nur für fünf Jahre verlängert, sondern überdies über den Wegfall des sog. Selbstbehalts nochmals ausgeweitet werden. Dies betrifft auch die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt. Diese Entlastung soll ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt werden und durch Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet werden. Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap“ werden die Unternehmen von den Summen entlastet, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen.

Das Strompreispaket wirkt zusätzlich zu den bereits beschlossenen Energiepreisentlastungen für alle Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft in ihrer gesamten Breite (Abschaffung der EEG-Umlage; neuerlicher Zuschuss zu den Netzentgelten 2024).

Quelle: Bundesregierung

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